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►B

▼M46

VERORDNUNG (EG) Nr. 765/2006 DES RATES

vom 18. Mai 2006

über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine

▼B

(ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 1587/2006 DER KOMMISSION  vom 23. Oktober 2006

  L 294

25

25.10.2006

 M2

VERORDNUNG (EG) NR. 1791/2006 DES RATES  vom 20. November 2006

  L 363

1

20.12.2006

►M3

VERORDNUNG (EG) Nr. 646/2008 DES RATES  vom 8. Juli 2008

  L 180

5

9.7.2008

►M4

VERORDNUNG (EU) Nr. 84/2011 DES RATES  vom 31. Januar 2011

  L 28

17

2.2.2011

 M5

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 271/2011 DES RATES  vom 21. März 2011

  L 76

13

22.3.2011

 M6

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 505/2011 DES RATES  vom 23. Mai 2011

  L 136

48

24.5.2011

►M7

VERORDNUNG (EU) Nr. 588/2011 DES RATES  vom 20. Juni 2011

  L 161

1

21.6.2011

►M8

VERORDNUNG (EU) Nr. 999/2011 DES RATES  vom 10. Oktober 2011

  L 265

6

11.10.2011

 M9

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1000/2011 DES RATES  vom 10. Oktober 2011

  L 265

8

11.10.2011

 M10

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1320/2011 DES RATES  vom 16. Dezember 2011

  L 335

15

17.12.2011

 M11

VERORDNUNG (EU) Nr. 114/2012 DES RATES  vom 10. Februar 2012

  L 38

3

11.2.2012

 M12

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 170/2012 DES RATES  vom 28. Februar 2012

  L 55

1

29.2.2012

 M13

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 265/2012 DES RATES  vom 23. März 2012

  L 87

37

24.3.2012

►M14

VERORDNUNG (EU) Nr. 354/2012 DES RATES  vom 23. April 2012

  L 113

1

25.4.2012

►M15

VERORDNUNG (EU) Nr. 1014/2012 DES RATES  vom 6. November 2012

  L 307

1

7.11.2012

 M16

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1017/2012 DES RATES  vom 6. November 2012

  L 307

7

7.11.2012

 M17

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 494/2013 DES RATES  vom 29. Mai 2013

  L 143

1

30.5.2013

 M18

VERORDNUNG (EU) Nr. 517/2013 DES RATES  vom 13. Mai 2013

  L 158

1

10.6.2013

 M19

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1054/2013 DES RATES  vom 29. Oktober 2013

  L 288

1

30.10.2013

 M20

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 46/2014 DES RATES  vom 20. Januar 2014

  L 16

3

21.1.2014

 M21

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 740/2014 DES RATES  vom 8. Juli 2014

  L 200

1

9.7.2014

 M22

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1159/2014 DES RATES  vom 30. Oktober 2014

  L 311

2

31.10.2014

 M23

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1133 DES RATES  vom 13. Juli 2015

  L 185

1

14.7.2015

 M24

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1326 DES RATES  vom 31. Juli 2015

  L 206

16

1.8.2015

 M25

VERORDNUNG (EU) 2015/1948 DES RATES  vom 29. Oktober 2015

  L 284

62

30.10.2015

 M26

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1949 DES RATES  vom 29. Oktober 2015

  L 284

71

30.10.2015

 M27

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/276 DES RATES  vom 25. Februar 2016

  L 52

19

27.2.2016

►M28

VERORDNUNG (EU) 2016/277 DES RATES  vom 25. Februar 2016

  L 52

22

27.2.2016

 M29

VERORDNUNG (EU) 2017/331 DES RATES  vom 27. Februar 2017

  L 50

9

28.2.2017

 M30

VERORDNUNG (EU) 2018/275 DES RATES  vom 23. Februar 2018

  L 54

1

24.2.2018

 M31

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1163 DER KOMMISSION  vom 5. Juli 2019

  L 182

33

8.7.2019

 M32

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1387 DES RATES  vom 2. Oktober 2020

  L 319I

1

2.10.2020

 M33

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1648 DES RATES  vom 6. November 2020

  L 370I

1

6.11.2020

 M34

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/2129 DES RATES  vom 17. Dezember 2020

  L 426I

1

17.12.2020

►M35

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/339 DES RATES  vom 25. Februar 2021

  L 68

29

26.2.2021

►M36

VERORDNUNG (EU) 2021/907 DES RATES  vom 4. Juni 2021

  L 197I

1

4.6.2021

►M37

VERORDNUNG (EU) 2021/996 DES RATES  vom 21. Juni 2021

  L 219I

1

21.6.2021

►M38

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/997 DES RATES  vom 21. Juni 2021

  L 219I

3

21.6.2021

 M39

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/999 DES RATES  vom 21. Juni 2021

  L 219I

55

21.6.2021

►M40

VERORDNUNG (EU) 2021/1030 DES RATES  vom 24. Juni 2021

  L 224I

1

24.6.2021

►M41

VERORDNUNG (EU) 2021/1985 DES RATES  vom 15. November 2021

  L 405

1

16.11.2021

►M42

VERORDNUNG (EU) 2021/1986 DES RATES  vom 15. November 2021

  L 405

3

16.11.2021

►M43

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/2124 DES RATES  vom 2. Dezember 2021

  L 430I

1

2.12.2021

►M44

VERORDNUNG (EU) 2022/212 DES RATES  vom 17. Februar 2022

  L 37

4

18.2.2022

►M45

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/300 DES RATES  vom 24. Februar 2022

  L 46

3

25.2.2022

►M46

VERORDNUNG (EU) 2022/355 DES RATES  vom 2. März 2022

  L 67

1

2.3.2022

►M47

VERORDNUNG (EU) 2022/398 DES RATES  vom 9. März 2022

  L 82

1

9.3.2022

►M48

VERORDNUNG (EU) 2022/577 DES RATES  vom 8. April 2022

  L 111

67

8.4.2022

►M49

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/595 DER KOMMISSION  vom 11. April 2022

  L 114

60

12.4.2022

►M50

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/876 DES RATES  vom 3. Juni 2022

  L 153

1

3.6.2022

►M51

VERORDNUNG (EU) 2022/877 DES RATES  vom 3. Juni 2022

  L 153

11

3.6.2022

►M52

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1231 DES RATES  vom 18. Juli 2022

  L 190

5

19.7.2022

►M53

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/419 DES RATES  vom 24. Februar 2023

  L 61

20

27.2.2023

►M54

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1591 DES RATES  vom 3. August 2023

  L 195I

1

3.8.2023

►M55

VERORDNUNG (EU) 2023/1594 DES RATES  vom 3. August 2023

  L 196

3

4.8.2023

►M56

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/768 DES RATES  vom 26. Februar 2024

  L 768

1

27.2.2024

►M57

VERORDNUNG (EU) 2024/1865 DES RATES  vom 29. Juni 2024

  L 1865

1

30.6.2024


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 036 vom 6.2.2014, S.  22 (588/2011)

 C2

Berichtigung, ABl. L 299 vom 17.10.2014, S.  32 (46/2014)

 C3

Berichtigung, ABl. L 328 vom 13.11.2014, S.  60 (740/2014)

 C4

Berichtigung, ABl. L 176 vom 7.7.2015, S.  40 (740/2014)

 C5

Berichtigung, ABl. L 057 vom 18.2.2021, S.  94 (2020/1648)

 C6

Berichtigung, ABl. L 158 vom 6.5.2021, S.  24 (2020/2129)

 C7

Berichtigung, ABl. L 355 vom 7.10.2021, S.  142 (2019/1163)

►C8

Berichtigung, ABl. L 420 vom 25.11.2021, S.  133 (2021/1986)

►C9

Berichtigung, ABl. L 079 vom 9.3.2022, S.  38 (2021/1030)

►C10

Berichtigung, ABl. L 083I vom 10.3.2022, S.  2 (2022/398)

 C11

Berichtigung, ABl. L 103 vom 31.3.2022, S.  26 (2022/212)

►C12

Berichtigung, ABl. L 189 vom 18.7.2022, S.  24 (2022/355)

 C13

Berichtigung, ABl. L 323 vom 19.12.2022, S.  107 (2021/997)

 C14

Berichtigung, ABl. L 071 vom 9.3.2023, S.  42 ((EU) 2023/419)

►C15

Berichtigung, ABl. L 090 vom 28.3.2023, S.  65 ((EU) 2023/419)




▼B

▼M46

VERORDNUNG (EG) Nr. 765/2006 DES RATES

vom 18. Mai 2006

über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine

▼B



Artikel 1

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. 

„Gelder“ finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:

a) 

Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel;

b) 

Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen;

c) 

öffentlich und nicht öffentlich gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikaten, lang- und kurz-/mittelfristigen Anleihen, Optionsscheinen, Schuldverschreibungen und Derivatverträgen;

d) 

Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten;

e) 

Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche;

f) 

Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungsurkunden;

g) 

Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen.

2. 

„Einfrieren von Geldern“ die Verhinderung jeder Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderungen und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen;

3. 

„Wirtschaftliche Ressourcen“ Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;

4. 

„Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ die Verhinderung jeder Verwendung wirtschaftlicher Ressourcen für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt;

▼M7

5. 

„Gebiet der Gemeinschaft“ die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, auf die der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen;

▼M7

6. 

„Technische Hilfe“ Jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; technische Hilfe kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen und schließt auch Hilfe in verbaler Form ein;

▼C9

7. 

„Belarussisches Luftfahrtunternehmen“ ein Luftverkehrsunternehmen, das im Besitz einer gültigen Betriebsgenehmigung oder einer gleichwertigen Genehmigung ist, die von den zuständigen Behörden von Belarus erteilt wurde;

▼M46

8. 

„Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck“ die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) aufgeführten Güter und Technologien;

▼C9

9. 

„Investitionsdienstleistungen“ folgende Dienstleistungen und Tätigkeiten:

i) 

Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen im Zusammenhang mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten;

ii) 

Auftragsausführung für Kunden;

iii) 

Handel für eigene Rechnung;

iv) 

Portfolioverwaltung;

v) 

Anlageberatung;

vi) 

Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung;

vii) 

Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung;

viii) 

alle Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt oder zum Handel über ein multilaterales Handelssystem;

▼C10

10. 

„Übertragbare Wertpapiere“ die folgenden Gattungen von Wertpapieren, auch als Kryptowerte, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten:

i) 

Aktien und andere, Aktien oder Anteilen an Gesellschaften, Personengesellschaften oder anderen Rechtspersönlichkeiten gleichzustellende Wertpapiere sowie Aktienzertifikate,

ii) 

Schuldverschreibungen oder andere verbriefte Schuldtitel, einschließlich Zertifikaten (Hinterlegungsscheinen) für solche Wertpapiere,

iii) 

alle sonstigen Wertpapiere, die zum Kauf oder Verkauf solcher übertragbarer Wertpapiere berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die anhand von übertragbaren Wertpapieren bestimmt wird.

▼C9

11. 

„Geldmarktinstrumente“ die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelten Gattungen von Instrumenten, wie Schatzanweisungen, Einlagenzertifikate und Commercial Papers, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten;

12. 

„Kreditinstitut“ ein Unternehmen, dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder von Kunden entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren.

▼M44

13. 

„Vermittlungsdienste“

i) 

die Aushandlung oder Veranlassung von Transaktionen zum Kauf, zum Verkauf oder zur Lieferung von Gütern oder Technologien oder von Finanzdienstleistungen oder technischen Dienstleistungen, auch von einem Drittland aus in ein anderes Drittland, oder

ii) 

den Verkauf oder Kauf von Gütern oder Technologien oder von Finanzdienstleistungen oder technischen Dienstleistungen, auch dann, wenn sie sich in Drittländern zur Verbringung in ein anderes Drittland befinden;

14. 

„öffentliches Unternehmen“ ein in Belarus niedergelassenes Unternehmen, das kein Kreditinstitut ist und sich am 1. Juni 2021 zu mehr als 50 % in öffentlicher Inhaberschaft oder unter öffentlicher Kontrolle befand.

15. 

„Anspruch“ jede vor dem, am oder nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung erhobene Forderung, die mit der Durchführung eines Vertrags oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, unabhängig davon, ob sie gerichtlich geltend gemacht wird oder wurde, und die insbesondere Folgendes umfasst:

i) 

Ansprüche auf Erfüllung einer Verpflichtung aus oder in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion,

ii) 

Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer finanziellen Garantie oder eines Schadensersatzanspruchs in jeder Form,

iii) 

Ansprüche auf Schadensersatz in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion,

iv) 

Gegenansprüche,

v) 

Ansprüche auf Anerkennung oder Vollstreckung — auch im Wege der Zwangsvollstreckung — von Gerichtsurteilen, Schiedssprüchen oder gleichwertigen Entscheidungen, ungeachtet des Ortes, an dem sie ergangen sind;

16. 

„Vertrag oder Transaktion“ jede Transaktion, ungeachtet der Form und des anwendbaren Rechts, bei der dieselben oder verschiedene Parteien einen oder mehrere Verträge abschließen oder vergleichbare Verpflichtungen eingehen; als „Vertrag“ gelten auch Obligationen, Garantien oder Schadensersatzansprüche, insbesondere finanzielle Garantien oder finanzielle Schadensersatzansprüche sowie ein Kredit, rechtlich unabhängig oder nicht, ebenso alle Nebenvereinbarungen, die auf einem solchen Geschäft beruhen oder mit diesem im Zusammenhang stehen;

▼M46

17. 

„Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfe“ jede Maßnahme, ungeachtet der gewählten Mittel, bei der die betreffende Person, Organisation oder Einrichtung ihre Eigenmittel oder wirtschaftlichen Ressourcen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Zuschüsse, Darlehen, Garantien, Bürgschaften, Anleihen, Akkreditive, Lieferantenkredite, Bestellerkredite, Ein- oder Ausfuhrvorauszahlungen und alle Arten von Versicherungs- und Rückversicherungen, einschließlich Ausfuhrkreditversicherungen, unter Bedingungen oder ohne Bedingungen auszahlt oder sich dazu verpflichtet; die Zahlung sowie die Bedingungen für die Zahlung des vereinbarten Preises für eine Ware oder Dienstleistung im Einklang mit der üblichen Geschäftspraxis stellen keine Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfe dar;

18. 

„Partnerland“ ein Land, das eine Reihe von Ausfuhrkontrollmaßnahmen anwendet, die den in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen gemäß Anhang Vb im Wesentlichen gleichwertig sind;

19. 

„Kommunikationsgeräte für Verbraucher“ Geräte, die von Privatpersonen genutzt werden, wie Personal Computer und Peripheriegeräte (auch Festplatten und Drucker), Mobiltelefone, Smart-TV-Geräte, Speichergeräte (USB-Laufwerke) und Verbrauchersoftware für diese Geräte;

▼M47

20. 

„Zentralverwahrer“ eine juristische Person im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 );

21. 

„Einlage“ ein Guthaben, das sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen von normalen Bankgeschäften ergibt und vom Kreditinstitut nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen zurückzuzahlen ist, einschließlich einer Festgeldeinlage und einer Spareinlage, jedoch ausschließlich von Guthaben, wenn:

i) 

seine Existenz nur durch ein Finanzinstrument im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) nachgewiesen werden kann, es sei denn, es handelt sich um ein Sparprodukt, das durch ein auf eine benannte Person lautendes Einlagenzertifikat verbrieft ist und das zum 2. Juli 2014 in einem Mitgliedstaat besteht,

ii) 

es nicht zum Nennwert rückzahlbar ist,

iii) 

es nur im Rahmen einer bestimmten, vom Kreditinstitut oder einem Dritten gestellten Garantie oder Vereinbarung rückzahlbar ist;

22. 

„Staatsbürgerschaftsregelungen für Investoren“ (oder „goldene Pässe“) die von einem Mitgliedstaat eingeführten Verfahren, die es Drittstaatsangehörigen ermöglichen, die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats im Gegenzug für vorab festgelegte Zahlungen und Investitionen zu erwerben;

23. 

„Aufenthaltsregelungen für Investoren“ (oder „goldene Visa“) die von einem Mitgliedstaat eingeführten Verfahren, die es Drittstaatsangehörigen ermöglichen, einen Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaats im Gegenzug für vorab festgelegte Zahlungen und Investitionen zu erlangen;

24. 

„Handelsplatz“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 24 der Richtlinie 2014/65/EU einen geregelten Markt, ein multilaterales Handelssystem oder ein organisiertes Handelssystem;

▼M57

25. 

„Kraftverkehrsunternehmen“ eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die Güter zu gewerblichen Zwecken mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen befördert;

▼M57

26. 

„zuständige Behörden“ die auf den in Anhang II aufgeführten Websites angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten;

27.„ 

Energiesektor“ einen Sektor, der die folgenden Tätigkeiten umfasst, mit Ausnahme ziviler Tätigkeiten im Nuklearbereich:

i) 

die Exploration, die Förderung, die Verteilung innerhalb von Belarus oder die Gewinnung von Rohöl, Erdgas oder festen fossilen Brennstoffen, die Raffination von Brennstoffen, die Verflüssigung von Erdgas oder die Rückvergasung,

ii) 

die Herstellung oder die Verteilung innerhalb von Belarus von festen fossilen Brennstoffen, raffinierten Erdölerzeugnissen oder Gas oder

iii) 

den Bau von Anlagen oder die Installation von Ausrüstung für die Energie- und Stromerzeugung oder die Bereitstellung von Dienstleistungen, Ausrüstungen oder Technologien für Tätigkeiten im Zusammenhang damit.

▼M7

Artikel 1a

(1)  

Es ist verboten,

a) 

die in Anhang III aufgeführte Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden kann, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;

b) 

wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter Buchstabe a genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

(2)  
Absatz 1 gilt nicht für Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelme, die von Personal der Vereinten Nationen, der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie zugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Belarus ausgeführt werden.
(3)  
Abweichend von Absatz 1 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von zur internen Pepression verwendbaren Ausrüstungen genehmigen, wenn diese ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dienen.

▼M40 —————

▼M7

Artikel 1b

(1)  

Es ist verboten,

▼M57

a) 

für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe und Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union ( 4 ) (im Folgenden „Gemeinsame Militärgüterliste“) aufgeführten Gütern und Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter zu erbringen;

▼M7

b) 

für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit der in Anhang III aufgeführten Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden kann, zu erbringen;

c) 

für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste oder in Anhang III aufgeführten Gütern und Technologien für deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr oder für die Leistung von damit verbundener technischer Hilfe bereitzustellen, insbesondere in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen;

d) 

wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a bis c genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

(2)  

Abweichend von Absatz 1 gelten diese Verbote nicht für

a) 

nichtletale militärische Ausrüstung oder zur internen Repression verwendbare Ausrüstung, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke oder für Programme der Vereinten Nationen und der Union zum Aufbau von Institutionen oder für Krisenbewältigungsoperationen der Vereinten Nationen und der EU bestimmt ist, oder

b) 

►C1  nicht zum Kampfeinsatz bestimmte Fahrzeuge, ◄ die mit einer Kugelsicherung ausgerüstet sind und nur zum Schutz des Personals der Union und ihrer Mitgliedstaaten in Belarus bestimmt sind,

vorausgesetzt, dass dies zuvor von der auf den Websites in Anhang II angegebenen zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats genehmigt wurde.

(3)  
Absatz 1 gilt nicht für Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelme, die von Personal der Vereinten Nationen, der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie zugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Belarus ausgeführt werden.

▼M40 —————

▼M55

Artikel 1ba

(1)  
Unbeschadet des Artikels 1a der vorliegenden Verordnung ist es verboten, in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) aufgeführte Feuerwaffen, dazugehörige Teile, wesentliche Komponenten und Munition sowie in Anhang XVI der vorliegenden Verordnung aufgeführte Feuerwaffen und andere Waffen mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

▼M57

(1a)  
Die Durchfuhr von in Absatz 1 aufgeführten Feuerwaffen, dazugehörigen Teilen und wesentlichen Komponenten sowie Munition, die aus der Union ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet von Belarus ist verboten.

▼M57

(2)  

Es ist verboten,

a) 

für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 und mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter zu erbringen,

b) 

für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen oder

c) 

an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 und der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.

▼M57

Artikel 1bb

(1)  
Es ist verboten, in Anhang XVIII aufgeführte Güter mit oder ohne Ursprung in der Union, die insbesondere zur Stärkung der industriellen Kapazitäten von Belarus beitragen könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
(2)  
Die Durchfuhr der in Anhang XIX aufgeführten Gütern und Technologien, die aus der Union ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet von Belarus ist verboten.
(3)  

Es ist verboten,

a) 

für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 und mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien zu erbringen;

b) 

für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen; oder

c) 

an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 und der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.

(4)  
Die Verbote in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die Erfüllung — bis zum 2. Oktober 2024 — von Verträgen, die vor dem 1. Juli 2024 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
(5)  
In Bezug auf die Güter des KN-Codes 2602 gelten die Verbote in den Absätzen 1 und 3 nicht für die Erfüllung — bis zum 2. August 2024 — von Verträgen, die vor dem 1. Juli 2024 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
(6)  
In Bezug auf die Güter des KN-Codes 8708 99 gelten die Verbote in den Absätzen 1 und 3 nicht für die Erfüllung — bis zum 2. Januar 2025 — von Verträgen, die vor dem 1. Juli 2024 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
(7)  
Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 3 gelten nicht für Güter, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen der Mitgliedstaaten oder Partnerländer in Belarus oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind, oder für die persönlichen Güter ihrer Mitarbeiter.
(8)  

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang XVIII aufgeführten Güter und Technologien oder die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe erforderlich sind für

a) 

medizinische oder pharmazeutische Zwecke oder für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder Erleichterung von Hilfsleistungen, einschließlich medizinischer Hilfsgüter, Nahrungsmittellieferungen oder der Transport humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe, oder für Evakuierungen,

b) 

die ausschließliche Nutzung durch den genehmigenden Mitgliedstaat und unter dessen vollständiger Kontrolle stehen, damit dieser seine Unterhaltungsverpflichtungen in Bereichen erfüllen kann, die einem langfristigen Mietvertrag zwischen diesem Mitgliedstaat und Belarus unterliegen, oder

c) 

die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung und des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung.

(9)  
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter des KN-Codes 8417 20 oder die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für die persönliche Verwendung im Haushalt durch natürliche Personen erforderlich sind.
(10)  
Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden die Durchfuhr von in Anhang XIX aufgeführten Gütern und Technologien, die insbesondere zur Stärkung der industriellen Kapazitäten von Belarus beitragen könnten, durch das Hoheitsgebiet von Belarus genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien für die in Absatz 8 festgelegten Zwecke bestimmt sind.
(11)  
Die Verbote in den Absätzen 1, 2 und 3 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien für gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen bestimmt sind.
(12)  
Abweichend von den Absätzen 1 und 3 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang XVIII aufgeführten Güter und Technologien der KN-Codes 3917, 8523 und 8536 oder die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für die Zwecke der Instandhaltung oder Reparatur von Medizinprodukten erforderlich sind.
(13)  

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der anschließend aufgeführten Güter oder die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für die persönliche Verwendung im Haushalt durch natürliche Personen in Belarus erforderlich sind:

a) 

Güter des KN-Codes 8417 20,

b) 

Rohre aus Kupfer und Rohrformstücke aus Kupfer der KN-Codes 7411 oder 7412 mit einem inneren Durchmesser von bis zu 50 mm.

(14)  
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter des KN-Codes 3917 10 oder die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter ausschließlich für die Herstellung von Lebensmitteln zum Zwecke des menschlichen Verzehrs in Belarus verkauft, geliefert, weitergegeben oder ausgeführt werden.
(15)  
Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen für die Zwecke gemäß den Absätzen 8, 9, 10, 12, 13 und 14 erteilen die zuständigen Behörden keine Genehmigung für Ausfuhren an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus, wenn sie vernünftige Gründe zu der Annahme haben, dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten.
(16)  
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 8, 9, 10, 12, 13 und 14 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

▼M40

Artikel 1c

(1)  
Es ist verboten, die in Anhang IV aufgeführte Ausrüstung, Technologie oder Software mit oder ohne Ursprung in der Union ohne vorherige Genehmigung durch die auf den in Anhang II aufgeführten Websites angegebene zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
(2)  
Die auf den in Anhang II aufgeführten Websites angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen die Genehmigung nach Absatz 1 nicht, wenn sie vernünftige Gründe für die Feststellung haben, dass die betreffende Ausrüstung, Technologie oder Software zur Repression in Belarus durch die belarussische Regierung, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen oder natürliche oder juristische Personen oder Organisationen, die in ihrem Namen oder auf ihre Weisung handeln, verwendet würde.
(3)  
Anhang IV enthält Ausrüstung, Technologie oder Software, die in erster Linie für die Überwachung oder das Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs bestimmt sind.
(4)  
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach diesem Artikel erteilte Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

Artikel 1d

(1)  

Es ist untersagt, ohne eine nach Artikel 1c Absatz 2 erteilte vorherige Genehmigung durch die auf den in Anhang II aufgeführten Websites angegebene zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats,

a) 

für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit der in Anhang IV aufgeführten Ausrüstung, Technologie und Software, im Zusammenhang mit der Installation, Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung der in Anhang IV aufgeführten Ausrüstung und Technologie oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, der Installation, dem Betrieb oder der Aktualisierung von in Anhang IV aufgeführter Software zu erbringen;

b) 

für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit der in Anhang IV aufgeführten Ausrüstung, Technologie und Software bereitzustellen;

c) 

für die belarussische Regierung, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen oder natürliche oder juristische Personen oder Organisationen, die in ihrem Namen oder auf ihre Weisung handeln, zu ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Nutzen Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Telefonverkehrs oder des Internets zu erbringen.

(2)  
Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c bezeichnet der Ausdruck „Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Telefonverkehrs oder des Internets“ solche Dienstleistungen, die insbesondere unter Verwendung von in Anhang IV aufgeführter Ausrüstung, Technologie oder Software den Zugriff auf den ankommenden und abgehenden Telekommunikationsverkehr einer Person und die Verbindungsdaten sowie ihre Übergabe zum Zwecke der Extrahierung, Entschlüsselung, Aufzeichnung, Verarbeitung, Analyse oder Speicherung oder anderer damit zusammenhängender Tätigkeiten ermöglichen.

▼M55

Artikel 1e

(1)  
Es ist verboten, Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

▼M57

(1a)  
Die Durchfuhr der in Absatz 1 genannten Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, die aus der Union ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet von Belarus ist verboten.

▼M57

(2)  

Es ist verboten,

a) 

für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 und mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien zu erbringen,

b) 

für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen oder

c) 

an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 und der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.

▼M55

(3)  

Unbeschadet der Genehmigungspflichten nach Verordnung (EU) 2021/821 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder für die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien bestimmt sind für

a) 

humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen,

b) 

medizinische oder pharmazeutische Zwecke,

c) 

die vorübergehende Ausfuhr von Gegenständen zur Verwendung durch Nachrichtenmedien,

d) 

Softwareaktualisierungen,

e) 

die Verwendung als Verbraucherkommunikationsgeräte oder

f) 

die persönliche Verwendung durch nach Belarus reisende natürliche Personen oder ihre mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen, beschränkt auf persönliche Gegenstände, Haushaltsgegenstände, Fahrzeuge oder Arbeitsmittel, die sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf.

Außer in den unter Buchstabe f genannten Fällen erklärt der Ausführer in der Zollanmeldung, dass die Güter im Rahmen der einschlägigen Ausnahmeregelung gemäß dem vorliegenden Absatz ausgeführt werden, und unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, innerhalb von 30 Tagen nach der ersten Ausfuhr über die erstmalige Anwendung der betreffenden Ausnahmeregelung.

▼M57

(3a)  
Unbeschadet der Genehmigungspflichten der Verordnung (EU) 2021/821 gilt das Verbot in Absatz 1a des vorliegenden Artikels nicht für die Durchfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck durch das Hoheitsgebiet von Belarus, die für die Zwecke von Absatz 3 Buchstaben a bis e des vorliegenden Artikels bestimmt sind.

▼M55

(4)  

Abweichend von den Absätzen 1 und 2 und unbeschadet der Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) 2021/821 kann die zuständige Behörde den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für

a) 

die Zusammenarbeit zwischen der Union, den Regierungen der Mitgliedstaaten und der belarussischen Regierung in rein zivilen Angelegenheiten bestimmt sind,

b) 

die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen bestimmt sind,

c) 

den Betrieb, die Instandhaltung, die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung, bestimmt sind,

d) 

die maritime Sicherheit bestimmt sind,

e) 

zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze bestimmt sind, die nicht einer Organisation gehören, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet,

f) 

die ausschließliche Verwendung durch Organisationen bestimmt sind, die sich in der Inhaberschaft oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden,

g) 

für die diplomatischen Vertretungen der Union, der Mitgliedstaaten und der Partnerländer, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, bestimmt sind oder

h) 

die Gewährleistung von Cybersicherheit und Informationssicherheit für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Belarus mit Ausnahme der Regierung von Belarus und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser Regierung kontrolliert werden, bestimmt sind.

▼M57

(4a)  
Abweichend von Absatz 1a und unbeschadet der Genehmigungspflichten der Verordnung (EU) 2021/821 können die zuständigen Behörden die Durchfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck durch das Hoheitsgebiet von Belarus genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien für die Zwecke von Absatz 4 Buchstaben b, c, d und h des vorliegenden Artikels bestimmt sind.

▼M55

(5)  
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels und unbeschadet der Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) 2021/821 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder diese damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe im Rahmen von vor dem 3. März 2022 geschlossenen Verträgen oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen bereitzustellen sind, sofern die Genehmigung vor dem 1. Mai 2022 beantragt wird.
(6)  
Alle nach diesem Artikel erforderlichen Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU) 2021/821 erteilt, die entsprechend gelten. Die Genehmigung ist in der gesamten Union gültig.
(7)  

Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigung gemäß den Absätzen 4 und 5 erteilen die zuständigen Behörden keine Genehmigung, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben,

i) 

dass der Endnutzer ein militärischer Endnutzer oder eine in Anhang V aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung sein könnte oder dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten, es sei denn, der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe ist nach Artikel 1fa Absatz 1 Buchstabe a erlaubt, oder

ii) 

der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für die Luftfahrt oder die Raumfahrtindustrie bestimmt ist, es sei denn, der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe ist nach Absatz 4 Buchstabe b erlaubt.

(8)  
Die zuständigen Behörden können eine von ihnen gemäß den Absätzen 4 und 5 erteilte Genehmigung für ungültig erklären, aussetzen, abändern, zurücknehmen oder widerrufen, wenn sie der Auffassung sind, dass die Ungültigkeitserklärung, die Aussetzung, die Abänderung, die Rücknahme oder der Widerruf für die wirksame Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist.

Artikel 1f

(1)  
Es ist verboten, in Anhang Va aufgeführte Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur militärischen und technologischen Stärkung von Belarus und zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

▼M57

(1a)  
Die Durchfuhr von in Anhang Va aufgeführten Gütern und Technologien, die aus der Union ausgeführt werden und zur militärischen und technologischen Stärkung von Belarus oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, durch das Hoheitsgebiet von Belarus ist verboten.

▼M57

(2)  

Es ist verboten,

a) 

für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 und mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien zu erbringen,

b) 

für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen oder

c) 

an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 und der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.

▼M55

(3)  

Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien bestimmt sind für

a) 

humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen,

b) 

medizinische oder pharmazeutische Zwecke,

c) 

die vorübergehende Ausfuhr von Gegenständen zur Verwendung durch Nachrichtenmedien,

d) 

Softwareaktualisierungen,

e) 

die Verwendung als Verbraucherkommunikationsgeräte oder

f) 

die persönliche Verwendung durch nach Belarus reisende natürliche Personen oder ihre mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen, beschränkt auf persönliche Gegenstände, Haushaltsgegenstände, Fahrzeuge oder Arbeitsmittel, die sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.

Außer in den unter Buchstabe f des Unterabsatzes 1 genannten Fällen erklärt der Ausführer in der Zollanmeldung, dass die Güter im Rahmen der einschlägigen Ausnahmeregelung gemäß dem vorliegenden Absatz ausgeführt werden, und unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem er ansässig oder niedergelassen ist, innerhalb von 30 Tagen nach dieser ersten Ausfuhr über die erstmalige Anwendung der betreffenden Ausnahmeregelung.

▼M57

(3a)  
Das Verbot in Absatz 1a gilt nicht für die Durchfuhr von in Anhang Va aufgeführten Gütern und Technologien, die zur militärischen und technologischen Stärkung von Belarus oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten und die für die Zwecke von Absatz 3 Buchstaben a bis e bestimmt sind, durch das Hoheitsgebiet von Belarus.

▼M55

(4)  

Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann die zuständige Behörde den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für

a) 

die Zusammenarbeit zwischen der Union, den Regierungen der Mitgliedstaaten und der belarussischen Regierung in rein zivilen Angelegenheiten bestimmt sind,

b) 

die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen bestimmt sind,

c) 

den Betrieb, die Instandhaltung, die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung, bestimmt sind,

d) 

die maritime Sicherheit bestimmt sind,

e) 

zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze bestimmt sind, die nicht einer Organisation gehören, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet,

f) 

die ausschließliche Verwendung durch Organisationen bestimmt sind, die sich in der Inhaberschaft oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden,

▼M57

g) 

die diplomatischen Vertretungen der Union, der Mitgliedstaaten und der Partnerländer, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, bestimmt sind,

h) 

die Gewährleistung der Cybersicherheit und Informationssicherheit für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Belarus mit Ausnahme der Regierung von Belarus und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser Regierung kontrolliert werden, bestimmt sind oder

▼M57

i) 

die ausschließliche Nutzung durch den genehmigenden Mitgliedstaat bestimmt sind und unter dessen vollständiger Kontrolle stehen, damit dieser seine Unterhaltungsverpflichtungen in Bereichen erfüllen kann, die einem langfristigen Mietvertrag zwischen diesem Mitgliedstaat und Belarus unterliegen.

▼M55

(4a)  
Unbeschadet des Absatzes 4 Buchstabe e und abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für die Abwicklung bis zum 6. Februar 2024 von zum 5. August 2023 laufenden Verträgen und Tätigkeiten bestimmt sind, die für die Erbringung von zivilen Telekommunikationsdiensten für die belarussische Zivilbevölkerung erforderlich sind.

▼M57

(4b)  
Abweichend von Absatz 1a können die zuständigen Behörden die Durchfuhr von in Anhang Va aufgeführten Gütern und Technologien, die zur militärischen und technologischen Stärkung von Belarus oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, durch das Hoheitsgebiet von Belarus genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien für die Zwecke von Absatz 4 Buchstaben b, c, d und h bestimmt sind.

▼M55

(5)  
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe im Rahmen von vor dem 3. März 2022 geschlossenen Verträgen oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen bereitzustellen sind, sofern die Genehmigung vor dem 1. Mai 2022 beantragt wird.
(5a)  
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in Anhang Va aufgeführten Gütern der KN-Codes 8536 69 , 8536 90 , 8541 30 und 8541 60 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer oder finanzieller Hilfe bis zum 6. Februar 2024 genehmigen, wenn dies für die Verarbeitung dieser Güter in Belarus durch ein Gemeinschaftsunternehmen, das zum 5. August 2023 mehrheitlich im Eigentum eines Unternehmens mit Sitz in der Union liegt, zwecks anschließender Einfuhr in die Union und anschließender Herstellung von Gütern in der Union erforderlich ist, die zur Verwendung im Gesundheits- oder im Arzneimittelsektor oder im Bereich Forschung und Entwicklung bestimmt sind.
(6)  
Alle nach diesem Artikel erforderlichen Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU) 2021/821 erteilt, die entsprechend gelten. Die Genehmigung ist in der gesamten Union gültig.
(7)  

Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigung gemäß den Absätzen 4 und 5 erteilen die zuständigen Behörden keine Genehmigung, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben,

i) 

dass der Endnutzer ein militärischer Endnutzer oder eine in Anhang V aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung sein könnte oder dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten, es sei denn, der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe ist nach Artikel 1fa Absatz 1 erlaubt, oder

ii) 

der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für die Luftfahrt oder die Raumfahrtindustrie bestimmt ist, es sei denn, der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe ist nach Absatz 4 Buchstabe b erlaubt.

(8)  
Die zuständigen Behörden können eine von ihnen gemäß den Absätzen 4 und 5 erteilte Genehmigung für ungültig erklären, aussetzen, abändern, zurücknehmen oder widerrufen, wenn sie der Auffassung sind, dass die Ungültigkeitserklärung, die Aussetzung, die Abänderung, die Rücknahme oder der Widerruf für die wirksame Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist.

▼M46

Artikel 1fa

▼M57

(1)  

In Bezug auf die in Anhang V aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen die zuständigen Behörden abweichend von Artikel 1e Absätze 1 und 2 sowie Artikel 1f Absätze 1 und 2 und unbeschadet der Genehmigungsanforderungen der Verordnung (EU) 2021/821 den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie von in Anhang Va aufgeführten Gütern und Technologien oder die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe nur genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe

a) 

zur dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses erforderlich sind, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder

b) 

im Rahmen von vor dem 3. März 2022 geschlossenen Verträgen oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen bereitzustellen sind, sofern diese Genehmigung vor dem 1. Mai 2022 beantragt worden ist.

▼M46

(2)  
Genehmigungen, die nach diesem Artikel erforderlich sind, werden von den zuständigen Behörden des Mitgliedsstaats gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU) 2021/821 erteilt, die entsprechend gelten. Die Genehmigung ist in der gesamten Union gültig.
(3)  
Die zuständigen Behörden können eine von ihnen gemäß Absatz 1 erteilte Genehmigung für ungültig erklären, aussetzen, abändern, zurücknehmen oder widerrufen, wenn sie der Auffassung sind, dass die Ungültigkeitserklärung, die Aussetzung, die Abänderung, die Rücknahme oder der Widerruf für die wirksame Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist.

▼C12

Artikel 1fb

(1)  
Die Mitteilung an die zuständige Behörde gemäß Artikel 1e Absatz 3 und Artikel 1f Absatz 3 erfolgt, wenn möglich, in elektronischer Form auf Formblättern, die mindestens alle Angaben nach den Mustern in Anhang Vc in der dort vorgegebenen Reihenfolge enthalten.

▼M57

(2)  
Alle Genehmigungen nach den Artikeln 1e, 1f und 1fa werden, soweit möglich, in elektronischer Form auf Formblättern erteilt, die mindestens alle Angaben nach den Mustern in Anhang Vc in der dort vorgegebenen Reihenfolge enthalten.

▼M46

Artikel 1fc

▼M57

(1)  
Die zuständigen Behörden tauschen mit den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission Informationen über die Anwendung der Artikel 1e, 1f und 1fa aus, einschließlich über jede erteilte oder abgelehnte Genehmigung und, im Fall des Verdachts von ‚Forum-Shopping‘ oder gegebenenfalls in anderen Fällen, über eingegangene Genehmigungsanträge.

Die zuständigen Behörden tauschen mit den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission Informationen über die Durchsetzung der Artikel 1e, 1f und 1fa, einschließlich diesbezüglicher Verstöße und Sanktionen, sowie über bewährte Verfahren der nationalen Durchsetzungsbehörden und über die Aufdeckung und Verfolgung nicht genehmigter Ausfuhren aus. Für den Informationsaustausch wird das in Artikel 23 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/821 vorgesehene elektronische System genutzt.

▼M46

(2)  
Die infolge der Anwendung dieses Artikels erhaltenen Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie angefordert wurden; dies betrifft auch den Austausch nach Absatz 4. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten den Schutz der in Anwendung dieses Artikels gewonnenen vertraulichen Informationen nach Maßgabe des Unionsrechts und des jeweiligen nationalen Rechts. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten, dass der Geheimhaltungsgrad von Verschlusssachen, die im Rahmen dieses Artikels bereitgestellt oder ausgetauscht werden, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Herausgebers weder herabgestuft noch aufgehoben wird.
(3)  
Bevor ein Mitgliedstaat eine Genehmigung nach Artikel 1e, 1f oder 1fa für eine Transaktion erteilt, die im Wesentlichen die gleiche ist wie eine Transaktion, die einer noch gültigen Ablehnung unterliegt, die von einem anderen Mitgliedstaat oder von anderen Mitgliedstaaten erteilt wurde, konsultiert er zunächst den Mitgliedstaat oder die Mitgliedstaaten, die die Ablehnung erteilt haben. Beschließt der betreffende Mitgliedstaat nach diesen Konsultationen, die Genehmigung zu erteilen, so unterrichtet er die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission hiervon und übermittelt ihnen alle zur Erläuterung seines Beschlusses sachdienlichen Informationen.

▼M57

(3a)  
Wenn ein Mitgliedstaat eine Genehmigung nach Artikel 1e Absatz 4 Buchstabe d, Artikel 1f Absatz 4 Buchstabe d oder Artikel 1fd Absatz 4 für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien für die Sicherheit im Seeverkehr erteilt, unterrichtet er die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von zwei Wochen nach Erteilung der Genehmigung.

▼M46

(4)  
Die Kommission tauscht gegebenenfalls und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit in Konsultation mit den Mitgliedstaaten Informationen mit Partnerländern aus, um die Wirksamkeit der Ausfuhrkontrollmaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung und die kohärente Anwendung der von Partnerländern angewandten Ausfuhrkontrollbeschränkungen zu unterstützen.

▼M57

Artikel 1fd

(1)  
Es ist verboten, die in Anhang XXIV aufgeführten Güter und Technologien der Seeschifffahrt mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
(2)  

Es ist verboten,

a) 

für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 und mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien zu erbringen,

b) 

für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen oder

c) 

an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 und der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.

(3)  
Die Verbote in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien für humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen bestimmt sind.

▼M40

Artikel 1g

(1)  
Es ist verboten, in Anhang VI aufgeführte Güter mit oder ohne Ursprung in der Union an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

▼M46

(1a)  
Es ist verboten, im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Verboten unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten sowie Versicherungen und Rückversicherungen, bereitzustellen.

▼M44

(2)  
In Anhang VI sind Güter aufgeführt, die zur Erzeugung oder Verarbeitung von Tabakerzeugnissen verwendet werden.

▼M46 —————

▼M57

Artikel 1ga

(1)  
Es ist verboten, in Anhang XXV aufgeführte Luxusgüter mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
(2)  

Es ist verboten,

a) 

für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 und mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter zu erbringen,

b) 

für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen oder

c) 

an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern und der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter unmittelbar oder mittelbar Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.

(3)  
Das Verbot gemäß den Absätzen 1 und 2 gilt für in Anhang XXV aufgeführte Luxusgüter, deren Wert 300 EUR je Stück übersteigt, sofern in dem genannten Anhang nichts anderes bestimmt ist.
(4)  
Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Güter, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen der Mitgliedstaaten oder Partnerländer in Belarus oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind, oder für die persönlichen Güter ihrer Mitarbeiter.
(5)  
Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für die in Anhang XXV aufgeführten Güter der KN-Codes 7113 00 00 und 7114 00 00 zum persönlichen Gebrauch aus der Union ausreisender natürlicher Personen oder mit ihnen reisender unmittelbarer Familienangehöriger, wenn sie sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.
(6)  
Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden die Weitergabe oder Ausfuhr von Kulturgütern nach Belarus genehmigen, die eine Leihgabe im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit Belarus sind.
(7)  
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 6 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

Artikel 1gb

(1)  

Es ist verboten,

a) 

eine neue Beteiligung an einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die nach belarussischem Recht oder dem Recht eines anderen Drittlands gegründet oder eingetragen wurde und die im Energiesektor in Belarus tätig ist, zu erwerben oder eine bestehende solche Beteiligung auszuweiten,

b) 

neue Darlehen oder Kredite oder sonstige Finanzmittel, einschließlich Eigenkapital, für eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die nach belarussischem Recht oder dem Recht eines anderen Drittlands gegründet oder eingetragen wurde und die im Energiesektor in Belarus tätig ist, oder nachweislich für den Zweck der Finanzierung einer solchen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung bereitzustellen oder sich an solchen Vereinbarungen zu beteiligen,

c) 

ein neues Gemeinschaftsunternehmen mit einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die nach belarussischem Recht oder dem Recht eines anderen Drittlands gegründet oder eingetragen wurde und die im Energiesektor in Belarus tätig ist, zu gründen oder

d) 

Wertpapierdienstleistungen, die unmittelbar mit den unter den Buchstaben a, b und c genannten Tätigkeiten in Zusammenhang stehen, zu erbringen.

(2)  

Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass

a) 

diese für die Sicherstellung der kritischen Energieversorgung in der Union sowie die Beförderung von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, sofern nicht nach Artikel 1h verboten, aus oder durch Belarus in die Union erforderlich sind oder

b) 

diese ausschließlich eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung betreffen, die im Energiesektor in Belarus tätig ist und sich im Eigentum einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragen Organisation oder Einrichtung befindet.

(3)  
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 2 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

Artikel 1gc

(1)  
Es ist verboten, die in Anhang XX aufgeführten Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur Ölraffination und zur Verflüssigung von Erdgas verwendet werden können, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
(2)  

Es ist verboten,

a) 

für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 und mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien zu erbringen,

b) 

für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen oder

c) 

an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 und der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.

(3)  
Die Verbote in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die Erfüllung — bis zum 2. Oktober 2024 — von Verträgen, die vor dem 1. Juli 2024 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
(4)  
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang XX aufgeführten Güter und Technologien oder die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe zur dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses erforderlich sind, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder auf die Umwelt haben wird.

In hinreichend begründeten dringenden Fällen kann der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr ohne vorherige Genehmigung erfolgen, sofern der Ausführer die zuständige Behörde innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr davon unterrichtet und die einschlägigen Gründe für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr ohne vorherige Genehmigung ausführlich darlegt.

(5)  
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 4 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

▼M57

Artikel 1h

(1)  
Es ist verboten, Mineralerzeugnisse gemäß Anhang VII und Rohöl gemäß Anhang XXIII unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder weiterzugeben, wenn sie ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus ausgeführt werden.
(2)  
Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfe oder andere Dienste im Zusammenhang mit dem Verbot in Absatz 1 bereitzustellen.
(3)  
Die Verbote in Absatz 1 gelten nicht für den Kauf von Mineralerzeugnissen gemäß Anhang VII in Belarus, die benötigt werden, um den Grundbedarf des Käufers in Belarus oder humanitärer Projekte in Belarus zu decken.
(4)  
Die Verbote in den Absätzen 1 und 2 gelten in Bezug auf Rohöl gemäß Anhang XXIII bis zum 2. Oktober 2024 nicht für kurzfristige einmalige Geschäfte, die vor diesem Datum geschlossen und ausgeführt wurden, und nicht für die Erfüllung von Verträgen über den Kauf, die Einfuhr oder Weitergabe von Rohöl gemäß Anhang XXIII, die vor dem 1. Juli 2024 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen, sofern der betreffende Mitgliedstaat die Kommission über diese Verträge bis zum 23. Juli 2024 bzw. über die kurzfristigen einmaligen Geschäfte innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Vollendung unterrichtet hat.
(5)  
Die Verbote in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels gelten unbeschadet der Durchfuhr durch Belarus von Rohöl des KN-Codes 2709 00, das über Pipelines aus Russland in Mitgliedstaaten geliefert wird, bis der Rat beschließt, dass die Verbote in Artikel 3m Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates ( 6 ) für Rohöl gelten, das über Pipelines aus Russland geliefert wird.

▼M40

Artikel 1i

(1)  
Es ist verboten, Kaliumchloridprodukte gemäß Anhang VIII unmittelbar oder mittelbar aus Belarus einzuführen, zu erwerben oder zu verbringen, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in Belarus haben oder nicht.

▼M46

(1a)  
Es ist verboten, im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Verboten unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten sowie Versicherungen und Rückversicherungen, bereitzustellen.

▼M46 —————

▼M40

Artikel 1j

Es ist verboten, übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen, die nach dem 29. Juni 2021 begeben wurden, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, zu verkaufen, Wertpapierdienstleitungen oder Hilfsdienste bei der Begebung zu erbringen oder anderweitig damit zu handeln, wenn sie von einer der nachstehend aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen begeben wurden:

▼M44

a) 

der Republik Belarus, ihrer Regierung, ihren öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen,

b) 

einem größeren Kreditinstitut, das in Belarus niedergelassen ist und sich mit Wirkung vom 1. Juni 2021 zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft oder unter öffentlicher Kontrolle befand, wie in Anhang IX aufgeführt,

c) 

einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die außerhalb der Union niedergelassen ist und deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der in Buchstaben a oder b dieses Artikels aufgeführten Organisationen gehalten werden, oder

d) 

einer natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Weisung einer der in Buchstaben a, b oder c dieses Artikels aufgeführten Organisationen handelt.

▼M47

Artikel 1ja

(1)  
Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven sowie von Vermögenswerten der belarussischen Zentralbank einschließlich Transaktionen mit juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung der belarussischen Zentralbank handeln, sind verboten.
(2)  
Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden eine Transaktion genehmigen, sofern diese zur Gewährleistung der Finanzstabilität der Union insgesamt oder des betroffenen Mitgliedstaats unbedingt erforderlich ist.
(3)  
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von seiner Absicht, eine Genehmigung nach Absatz 2 zu erteilen.

Artikel 1jb

Ab dem 12. April 2022 ist es verboten, an in der Union registrierten oder anerkannten Handelsplätzen übertragbare Wertpapiere von in Belarus niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befinden, zu notieren und Dienstleistungen dafür zu erbringen.

▼M57

Artikel 1jc

(1)  

Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung sowie Unternehmens- und Public-Relations-Beratung zu erbringen für

a) 

die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Stellen, Unternehmen und Agenturen, oder

b) 

natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Weisung der Republik Belarus, ihrer Regierung, ihrer öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Agenturen handeln.

(2)  

Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Architektur und Ingenieurwesen, Rechtsberatung und IT-Beratung zu erbringen für

a) 

die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Stellen, Unternehmen und Agenturen, oder

b) 

natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Weisung der Republik Belarus, ihrer Regierung, ihrer öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Agenturen handeln.

(3)  

Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Markt- und Meinungsforschung, technische, physikalische und chemische Untersuchung und Werbung zu erbringen für

a) 

die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Stellen, Unternehmen und Agenturen, oder

b) 

natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Weisung der Republik Belarus, ihrer Regierung, ihrer öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Agenturen handeln.

(4)  

Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Software für die Unternehmensführung und Software für Industriedesign und Fertigung gemäß Anhang XXVI zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben, auszuführen oder bereitzustellen für

a) 

die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Stellen, Unternehmen und Agenturen, oder

b) 

natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Weisung der Republik Belarus, ihrer Regierung, ihrer öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Agenturen handeln.

(5)  

Es ist verboten,

a) 

für die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Agenturen oder jegliche natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Weisung einer solchen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handelt, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit der Bereitstellung der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Güter und Dienstleistungen zu erbringen oder

b) 

für die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Agenturen oder jegliche natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Weisung einer solchen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handelt, unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit der Bereitstellung der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Güter und Dienstleistungen oder der Erbringung damit verbundener technischer Hilfe, Vermittlungsdienste oder anderer Dienste bereitzustellen.

(6)  
Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die unbedingt erforderlich sind, um vor dem 1. Juli 2024 geschlossene Verträge, die mit diesem Artikel nicht vereinbar sind, oder für deren Erfüllung erforderliche akzessorische Verträge bis zum 2. Oktober 2024 zu beenden.
(7)  
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die für die Wahrnehmung des Rechts auf Verteidigung in Gerichtsverfahren und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf unbedingt erforderlich sind.
(8)  
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem Mitgliedstaat oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind, sofern die Erbringung dieser Dienstleistungen mit den Zielen dieser Verordnung im Einklang steht.
(9)  
Die Absätze 1 bis 4 gelten bis zum 2. Januar 2025 nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die zur ausschließlichen Nutzung durch in Belarus niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen bestimmt sind, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes, der Schweiz oder eines in Anhang Vb aufgeführten Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden.
(10)  
Die Absätze 2, 3 und 4 gelten nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen erforderlich sind.
(11)  

Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden die Erbringung der dort genannten Dienstleistungen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Dienstleistungen unbedingt erforderlich sind für die Einrichtung, Zertifizierung oder Bewertung einer Firewall, mit der

a) 

einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung die Kontrolle über die Vermögenswerte einer nicht in der Liste aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats eingetragen oder gegründet wurde und sich im Eigentum oder unter der Kontrolle der Ersteren befindet, entzogen wird und

b) 

sichergestellt wird, dass der in der Liste aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung keine weiteren Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen zugutekommen.

(12)  
Abweichend von Absatz 4 können die zuständigen Behörden die Erbringung der dort genannten Dienstleistungen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Dienstleistungen für den Beitrag belarussischer Staatsangehöriger zu internationalen Open-Source-Projekten unbedingt erforderlich sind.
(13)  

Abweichend von den Absätzen 1 bis 5 können die zuständigen Behörden die dort genannten Dienstleistungen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies erforderlich ist für

a) 

humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder Erleichterung von Hilfsleistungen, einschließlich medizinischer Hilfsgüter, Nahrungsmittellieferungen oder der Transport humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe, oder für Evakuierungen,

b) 

zivilgesellschaftliche Aktivitäten zur direkten Förderung der Demokratie, der Menschenrechte oder der Rechtsstaatlichkeit in Belarus,

c) 

die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten oder von Partnerländern in Belarus, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Belarus, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen,

d) 

die Sicherstellung der kritischen Energieversorgung in der Union und den Kauf von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz oder deren Einfuhr oder Beförderung in die Union,

e) 

die Gewährleistung des kontinuierlichen Betriebs von Infrastrukturen, Hardware und Software, die für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Sicherheit der Umwelt von grundlegender Bedeutung sind,

f) 

die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung und des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung,

g) 

die Erbringung elektronischer Kommunikationsdienste durch Telekommunikationsbetreiber der Union, die für den Betrieb, die Instandhaltung und die Sicherheit, einschließlich der Cybersicherheit, elektronischer Kommunikationsdienste in Belarus, der Ukraine, der Union, zwischen Belarus und der Union sowie zwischen der Ukraine und der Union sowie für Rechenzentrumsdienste in der Union erforderlich sind, oder

h) 

die ausschließliche Nutzung durch in Belarus niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes, der Schweiz oder eines in Anhang Vb aufgeführten Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden.

(14)  
Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden die Erbringung der dort genannten Rechtsberatungsdienstleistungen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für die Fortsetzung bestehender Initiativen zur Unterstützung der Opfer von Natur- oder Nuklearkatastrophen oder von Chemieunfällen und im Rahmen internationaler Adoptionsverfahren erforderlich ist.
(15)  
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 11 bis 13 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

▼M40

Artikel 1k

(1)  

Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Vereinbarungen zu treffen oder an Vereinbarungen beteiligt zu sein, die die Neuvergabe von Darlehen oder Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen nach dem 29. Juni 2021 vorsehen an

▼M44

a) 

die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, oder

b) 

ein größeres Kreditinstitut, das in Belarus niedergelassen ist und sich mit Wirkung vom 1. Juni 2021 zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft oder unter öffentlicher Kontrolle befand, wie in Anhang IX aufgeführt,

c) 

eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die außerhalb der Union niedergelassen ist und deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der in Buchstaben a oder b aufgeführten Organisationen gehalten werden, oder

d) 

eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Weisung einer der in Buchstaben a, b oder c aufgeführten Organisationen handelt.

▼M40

(2)  
Das Verbot gilt nicht für Darlehen oder Kredite, die spezifisch und nachweislich zur Finanzierung nicht verbotener Einfuhren oder Ausfuhren von Gütern und nicht finanzieller Dienstleistungen zwischen der Union und einem Drittstaat bestimmt sind, einschließlich der Finanzierung von Ausgaben für Güter und Dienstleistungen aus einem anderen Drittstaat, die zur Erfüllung der Ausfuhr- oder Einfuhrverträge erforderlich sind.
(3)  

Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen auch die Vergabe von Darlehen oder Krediten im Sinne von Absatz 1 oder die Beteiligung daran genehmigen, sofern sie festgestellt hat, dass

i) 

die betreffenden Tätigkeiten dem Zweck dienen, Hilfe für die Zivilbevölkerung in Belarus bereitzustellen, wie z. B. humanitäre Hilfe, Umweltprojekte und nukleare Sicherheit, oder das Darlehen oder der Kredit erforderlich ist, um gesetzlichen oder regulatorischen Mindestreserveanforderungen oder ähnlichen Anforderungen nachzukommen, damit die Solvabilitäts- und Liquiditätskriterien für Finanzunternehmen in Belarus, die sich mehrheitlich im Eigentum von Finanzinstituten der Union befinden, erfüllt sind, und

ii) 

durch die betreffenden Tätigkeiten weder unmittelbar noch mittelbar einer Person, Organisation oder Einrichtung, auf die in Artikel 2 Bezug genommen wird, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

Bei der Anwendung der Voraussetzungen gemäß Ziffern i und ii fordert die zuständige Behörde angemessene Informationen zu dem Gebrauch, der von der erteilten Genehmigung gemacht wird, einschließlich Informationen über den Zweck und die an den Tätigkeiten Beteiligten.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach der Genehmigung.

▼M46 —————

▼M42

Artikel 1l

(1)  

Es ist verboten, Versicherungen oder Rückversicherungen bereitzustellen für:

▼M44

i) 

die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen oder Agenturen, oder

▼M42

ii) 

natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sie im Namen oder auf Weisung einer in Ziffer i genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handeln.

▼C8

(2)  
Die Verbote nach Absatz 1 gelten weder für die Bereitstellung einer Pflichtversicherung oder einer Haftpflichtversicherung für belarussische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, sofern das versicherte Risiko in der Union belegen ist, noch für die Bereitstellung von Versicherungsleistungen für diplomatische oder konsularische Vertretungen von Belarus in der Union.

▼M46 —————

▼M57

Artikel 1m

Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in dieser Verordnung festgelegten Verbote bezweckt oder bewirkt wird, auch wenn mit der Beteiligung an solchen Tätigkeiten dieser Zweck oder diese Wirkung nicht absichtlich angestrebt wird, es aber für möglich gehalten wird, dass sie diesen Zweck oder diese Wirkung hat, und dies billigend in Kauf genommen wird.

▼M40

Artikel 1n

Zusätzlich zu den Verboten in Artikel 1k gilt Folgendes: Die Europäische Investitionsbank (EIB)

a) 

darf weder Auszahlungen noch Zahlungen im Rahmen von oder in Verbindung mit bestehenden Vereinbarungen tätigen, die zwischen der Republik Belarus oder einer ihrer Behörden und der EIB geschlossen wurden, und

b) 

setzt alle bestehenden Dienstleistungsverträge über technische Hilfe für Projekte aus, die im Rahmen der unter Buchstabe a genannten Vereinbarungen zum mittelbaren oder unmittelbaren Vorteil der Republik Belarus oder einer ihrer Behörden in Belarus finanziert werden.

▼M46

Artikel 1o

(1)  

Es ist verboten,

a) 

Holzerzeugnisse gemäß Anhang X unmittelbar oder mittelbar in die Union einzuführen, wenn sie

i) 

ihren Ursprung in Belarus haben oder

ii) 

aus Belarus ausgeführt worden sind,

b) 

Holzerzeugnisse gemäß Anhang X, die sich in Belarus befinden oder ihren Ursprung in Belarus haben, unmittelbar oder mittelbar zu erwerben,

c) 

Holzerzeugnisse gemäß Anhang X zu befördern, wenn sie ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus in ein anderes Land ausgeführt werden,

d) 

im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a, b und c genannten Verboten unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten sowie Versicherungen und Rückversicherungen, bereitzustellen.

(2)  
Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten unbeschadet der Erfüllung – bis 4. Juni 2022 – von Verträgen, die vor dem 2. März 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

Artikel 1p

(1)  

Es ist verboten,

a) 

Zementerzeugnisse gemäß Anhang XI unmittelbar oder mittelbar in die Union einzuführen, wenn sie

i) 

ihren Ursprung in Belarus haben oder

ii) 

aus Belarus ausgeführt worden sind,

b) 

Zementerzeugnisse gemäß Anhang XI, die sich in Belarus befinden oder ihren Ursprung in Belarus haben, unmittelbar oder mittelbar zu erwerben,

c) 

Zementerzeugnisse gemäß Anhang XI zu befördern, wenn sie ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus in ein anderes Land ausgeführt werden,

d) 

im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a, b und c genannten Verboten unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten sowie Versicherungen und Rückversicherungen, bereitzustellen.

(2)  
Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten unbeschadet der Erfüllung – bis 4. Juni 2022 – von Verträgen, die vor dem 2. März 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

Artikel 1q

(1)  

Es ist verboten,

a) 

Eisen- und Stahlerzeugnisse gemäß Anhang XII unmittelbar oder mittelbar in die Union einzuführen, wenn sie

i) 

ihren Ursprung in Belarus haben oder

ii) 

aus Belarus ausgeführt worden sind,

b) 

Eisen- und Stahlerzeugnisse gemäß Anhang XII, die sich in Belarus befinden oder ihren Ursprung in Belarus haben, unmittelbar oder mittelbar zu erwerben,

c) 

Eisen- und Stahlerzeugnisse gemäß Anhang XII zu befördern, wenn sie ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus in ein anderes Land ausgeführt werden,

d) 

im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a, b und c genannten Verboten unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten sowie Versicherungen und Rückversicherungen, bereitzustellen.

(2)  
Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten unbeschadet der Erfüllung – bis 4. Juni 2022 – von Verträgen, die vor dem 2. März 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

Artikel 1r

(1)  

Es ist verboten,

a) 

Kautschukerzeugnisse gemäß Anhang XIII unmittelbar oder mittelbar in die Union einzuführen, wenn sie

i) 

ihren Ursprung in Belarus haben oder

ii) 

aus Belarus ausgeführt worden sind,

b) 

Kautschukerzeugnisse gemäß Anhang XIII, die sich in Belarus befinden oder ihren Ursprung in Belarus haben, unmittelbar oder mittelbar zu erwerben,

c) 

Kautschukerzeugnisse gemäß Anhang XIII zu befördern, wenn sie ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus in ein anderes Land ausgeführt werden,

d) 

im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a, b und c genannten Verboten unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten sowie Versicherungen und Rückversicherungen, bereitzustellen.

(2)  
Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten unbeschadet der Erfüllung – bis 4. Juni 2022 – von Verträgen, die vor dem 2. März 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

▼M57

Artikel 1ra

(1)  
Es ist verboten, die in Anhang XXVII aufgeführten Güter, die Belarus die Diversifizierung seiner Einnahmequellen und damit seine Beteiligung an der Aggression Russlands gegen die Ukraine ermöglichen, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die Union einzuführen oder weiterzugeben, wenn sie ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus ausgeführt werden.
(2)  

Es ist verboten,

a) 

in Verbindung mit dem Verbot in Absatz 1 unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 und mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien zu erbringen,

b) 

in Verbindung mit dem Verbot in Absatz 1 unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Kauf, die Einfuhr oder die Weitergabe dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.

(3)  
Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für Käufe in Belarus, die für die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder zum persönlichen Gebrauch von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und ihrer unmittelbaren Familienangehörigen erforderlich sind.
(4)  
Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats können die Einfuhr von Gütern zum ausschließlich persönlichen Gebrauch in die Union einreisender natürlicher Personen oder ihrer unmittelbaren Familienangehörigen gestatten, beschränkt auf persönliche Gegenstände, die sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und offenkundig nicht zum Verkauf bestimmt sind.
(5)  

Die zuständigen Behörden können unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Eingang eines Fahrzeugs des KN-Codes 8703 in die Union genehmigen, das nicht für den Verkauf bestimmt ist und sich im Eigentum befindet von:

a) 

einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats oder einem unmittelbaren Familienangehörigen, der seinen Wohnsitz in Belarus hat und das Fahrzeug ausschließlich zum persönlichen Gebrauch in die Union führt; oder

b) 

einem Staatsangehörigen von Belarus, der über ein gültiges Visum oder einen gültigen Aufenthaltstitel für die Einreise in die Union verfügt und das Fahrzeug ausschließlich zum persönlichen Gebrauch in die Union führt.

(6)  
Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für den Eingang in die Union von Kraftfahrzeugen des KN-Codes 8703, sofern sie über ein Diplomatenkennzeichen verfügen und für die Arbeit diplomatischer und konsularischer Vertretungen — einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen — oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, oder zum persönlichen Gebrauch ihres Personals und ihrer unmittelbaren Familienangehörigen erforderlich sind.
(7)  
Das Verbot in Absatz 1 schließt nicht aus, dass Fahrzeuge, die sich am 1. Juli 2024 bereits im Gebiet der Union befanden, in einem Mitgliedstaat zugelassen werden.
(8)  
Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für den Eingang in die Union eines Fahrzeugs des KN-Codes 8703, das ausschließlich für humanitäre Zwecke, einschließlich der Evakuierung oder Rückführung von Personen, oder für die Beförderung von Fahrgästen bestimmt ist, die im Besitz einer durch einen Mitgliedstaat ausgestellten Bescheinigung sind, mit der belegt wird, dass sie im Rahmen von Initiativen zur Unterstützung der Opfer von Natur- oder Nuklearkatastrophen oder von Chemieunfällen in diesen Mitgliedstaat einreisen.
(9)  
In Bezug auf die in Anhang XXVII aufgeführten Güter gelten die Verbote in den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung — bis zum 2. Oktober 2024 — von Verträgen, die vor dem 1. Juli 2024 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
(10)  
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden den Kauf, die Einfuhr oder die Weitergabe der in Anhang XXVII aufgeführten Güter oder die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für Folgendes erforderlich ist: die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung und des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung.
(11)  
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Einfuhr oder Weitergabe von Waren, die sich vor dem Inkrafttreten des entsprechenden Verbots für solche in Anhang XXVII aufgeführten Güter der KN-Codes 8471, 8523, 8536 und 9027 physisch in Belarus befanden, oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass es sich bei diesen Gütern um Bestandteile von Medizinprodukten handelt, die zum Zwecke der Reparatur, Wartung oder Rückgabe fehlerhafter Güterteile in die Union gebracht werden.
(12)  
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 10 und 11 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

Artikel 1rb

(1)  
Es ist verboten, in Anhang XXI aufgeführtes Gold unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder weiterzugeben, wenn es seinen Ursprung in Belarus hat und nach dem 1. Juli 2024 aus Belarus in die Union oder ein Drittland ausgeführt wurde.
(2)  
Es ist verboten, die in Anhang XXI aufgeführten Erzeugnisse unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder weiterzugeben, wenn sie in einem Drittland unter Verwendung der in Absatz 1 verbotenen Erzeugnisse verarbeitet wurden.
(3)  
Es ist verboten, in Anhang XXII aufgeführtes Gold unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder weiterzugeben, wenn es seinen Ursprung in Belarus hat und nach dem 1. Juli 2024 aus Belarus in die Union ausgeführt wurde.
(4)  

Es ist verboten,

a) 

in Verbindung mit den Verboten in den Absätzen 1, 2 und 3 unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern gemäß den genannten Absätzen und mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter zu erbringen oder

b) 

in Verbindung mit den Verboten in den Absätzen 1, 2 und 3 unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit Gütern gemäß den genannten Absätzen für den Kauf, die Einfuhr oder die Weitergabe dieser Güter oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.

(5)  
Die Verbote in den Absätzen 1, 2 und 3 gelten nicht für Gold, das für die amtliche Tätigkeit diplomatischer Missionen, konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen in Belarus, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich ist.
(6)  
Das Verbot in Absatz 3 gilt nicht für die in Anhang XXII aufgeführten Güter zum persönlichen Gebrauch in die Union einreisender natürlicher Personen oder mit ihnen reisender unmittelbarer Familienangehöriger, wenn sie sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.
(7)  
Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 können die zuständigen Behörden die Weitergabe oder die Einfuhr von Kulturgütern, die eine Leihgabe im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit Belarus sind, genehmigen.

Artikel 1rc

(1)  
Ab dem 1. Juli 2024 ist es verboten, in Anhang XXIX Teile A, B und C aufgeführte Diamanten und Erzeugnisse, die Diamanten enthalten, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder weiterzugeben, wenn sie ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus in die Union oder ein Drittland ausgeführt wurden.
(2)  
Ab dem 1. Juli 2024 ist es verboten, in Anhang XXIX Teile A, B und C aufgeführte Diamanten und Erzeugnisse, die Diamanten jeglichen Ursprungs enthalten, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder weiterzugeben, wenn sie durch das Hoheitsgebiet von Belarus durchgeführt wurden.
(3)  

Es ist verboten,

a) 

in Verbindung mit den Verboten in den Absätzen 1 und 2 unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern gemäß den genannten Absätzen und mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter zu erbringen,

b) 

in Verbindung mit den Verboten in den Absätzen 1 und 2 unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit Gütern gemäß den genannten Absätzen für den Kauf, die Einfuhr oder die Weitergabe dieser Güter oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.

(4)  
Die Verbote in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die in Anhang XXIX Teil C aufgeführten Güter zum persönlichen Gebrauch in die Union einreisender natürlicher Personen oder mit ihnen reisender unmittelbarer Familienangehöriger, wenn sie sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.
(5)  
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden die Weitergabe oder Einfuhr von Kulturgütern, die eine Leihgabe im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit Belarus sind, genehmigen.

▼M46

Artikel 1s

(1)  

Es ist verboten,

a) 

Maschinen gemäß Anhang XIV mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen,

b) 

im Zusammenhang mit den unter Buchstabe a genannten Verboten unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten sowie Versicherungen und Rückversicherungen, bereitzustellen.

▼M57

(1a)  
Die Durchfuhr von in Anhang XIVa aufgeführten Maschinen, die aus der Union ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet von Belarus ist verboten.

▼M46

(2)  

Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Maschinen nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Maschinen bestimmt sind für

a) 

humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen,

b) 

medizinische oder pharmazeutische Zwecke,

c) 

die vorübergehende Verwendung durch Nachrichtenmedien,

d) 

Softwareaktualisierungen,

e) 

die Verwendung als Verbraucherkommunikationsgeräte,

f) 

die Gewährleistung der Cybersicherheit und der Informationssicherheit für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus mit Ausnahme der belarussischen Regierung und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser Regierung kontrolliert werden, oder

g) 

die persönliche Verwendung durch nach Belarus reisende natürliche Personen, beschränkt auf persönliche Gegenstände, Haushaltsgegenstände, Fahrzeuge oder Arbeitsmittel, die sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.

Außer in den in Buchstaben f und g genannten Fällen erklärt der Ausführer in seiner Zollanmeldung, dass die Güter im Rahmen der einschlägigen Ausnahmeregelung nach dem vorliegenden Absatz ausgeführt werden, und unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem er ansässig oder niedergelassen ist, innerhalb von 30 Tagen nach dieser ersten Ausfuhr über die erstmalige Anwendung der betreffenden Ausnahmeregelung.

(3)  
Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten unbeschadet der Erfüllung – bis 4. Juni 2022 – von Verträgen, die vor dem 2. März 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

▼M57

(4)  
Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang XIV aufgeführten Maschinen oder die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen, einschließlich Finanzderivaten sowie Versicherungen und Rückversicherungen, genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass sie für die diplomatischen Vertretungen der Union, der Mitgliedstaaten und der Partnerländer, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, sowie für internationale Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, bestimmt sind.
(5)  
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 4 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

▼M55

Artikel 1sa

(1)  
Es ist verboten, in Anhang XVII aufgeführte Güter und Technologien, die für die Verwendung in der Luftfahrt oder der Raumfahrtindustrie geeignet sind, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

▼M57

(1a)  
Die Durchfuhr von in Anhang XVII aufgeführten, für die Verwendung in der Luftfahrt oder der Raumfahrtindustrie geeigneten Gütern und Technologien, die aus der Union ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet von Belarus ist verboten.

▼M55

(2)  
Es ist verboten, für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar Versicherungen und Rückversicherungen in Bezug auf die in Anhang XVII aufgeführten Güter und Technologien bereitzustellen.
(3)  
Es ist verboten, eine der folgenden Tätigkeiten oder eine Kombination dieser Tätigkeiten durchzuführen: Überholung, Reparatur, Inspektion, Ersatz, Modifizierung oder Behebung von Mängeln an einem Luftfahrzeug oder einer Komponente, mit Ausnahme der Vorflugkontrolle, unmittelbar oder mittelbar für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus, wenn sich die Tätigkeit auf die in Anhang XVII aufgeführten Güter und Technologien bezieht.

▼M57

(4)  

Es ist verboten,

a) 

für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 und mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien zu erbringen,

b) 

für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen oder

c) 

an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 und der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.

▼M55

(5)  
Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 4 gelten nicht für die Erfüllung — bis zum 4. September 2023 — von Verträgen, die vor dem 5. August 2023 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
(6)  

Abweichend von den Absätzen 1 und 4 können die zuständigen nationalen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Erfüllung von vor dem 5. August 2023 geschlossenen Finanzierungsleasingverträgen für Luftfahrzeuge genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass

a) 

dies für die Zahlung der Leasingraten an eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die unter keine der restriktiven Maßnahmen nach dieser Verordnung fällt, unbedingt erforderlich ist und

b) 

dem belarussischen Vertragspartner keine wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden, mit Ausnahme der Übertragung des Eigentums an dem Luftfahrzeug nach vollständiger Begleichung der Leasingverbindlichkeiten.

▼M57

(6a)  
Abweichend von den Absätzen 1 und 4 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang XVII aufgeführten Güter oder damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfe genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für die Herstellung von Titangütern erforderlich ist, die in der Luftfahrtindustrie benötigt werden und für die keine alternative Bezugsquelle zur Verfügung steht.
(6b)  
Abweichend von Absatz 4 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Bereitstellung technischer Hilfe im Zusammenhang mit der Verwendung der in Absatz 1 genannten Güter und Technologien genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Bereitstellung solcher technischen Hilfe erforderlich ist, um Kollisionen zwischen Satelliten oder deren unbeabsichtigtes Wiedereintreten in die Atmosphäre zu verhindern.

▼M55

(7)  
Abweichend von den Absätzen 1 und 4 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang XVII aufgeführten Güter der KN-Codes 8517 71 00 , 8517 79 00 und 9026 00 00 oder damit zusammenhängende technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für medizinische oder pharmazeutische Zwecke oder für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen einschließlich der Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln oder für den Transport von humanitären Helfern und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen erforderlich ist.

Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen für medizinische, pharmazeutische oder humanitäre Zwecke nach diesem Absatz erteilen die zuständigen nationalen Behörden keine Genehmigung für Ausfuhren an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben, dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten.

▼M57

(7a)  
Abweichend von Absatz 1a können die zuständigen Behörden die Durchfuhr von in Anhang XVII aufgeführten Gütern und Technologien, die für die Verwendung in der Luftfahrt oder der Raumfahrtindustrie geeignet sind, durch das Hoheitsgebiet von Belarus genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien für die in den Absätzen 6a, 6b und 7 genannten Zwecke bestimmt sind.
(7b)  
Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang XVII aufgeführten Güter genehmigen, wenn die Güter zur ausschließlichen Nutzung durch den genehmigenden Mitgliedstaat bestimmt sind und unter dessen vollständiger Kontrolle stehen, damit dieser seine Unterhaltungsverpflichtungen in Bereichen erfüllen kann, die einem langfristigen Mietvertrag zwischen diesem Mitgliedstaat und Belarus unterliegen.

▼M55

(8)  
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(9)  
Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt unbeschadet des Artikels 1e Absatz 4 Buchstabe b und des Artikels 1f Absatz 4 Buchstabe b.
(10)  
Das Verbot gemäß Absatz 4 Buchstabe a gilt nicht für den Informationsaustausch, der dazu dient, im Rahmen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation technische Normen für die in Absatz 1 genannten Güter und Technologien festzulegen.

▼M47

Artikel 1t

(1)  
Es ist verboten, öffentliche Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit Belarus oder für Investitionen in Belarus bereitzustellen.
(2)  

Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für

a) 

verbindliche Verpflichtungen zur Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen, die vor dem 10. März 2022 eingegangen wurden,

b) 

die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen bis zu einem Gesamtwert von 10 000 000  EUR pro Projekt für in der Union niedergelassene kleine und mittlere Unternehmen oder

c) 

die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit Lebensmitteln sowie für landwirtschaftliche, medizinische oder humanitäre Zwecke.

Artikel 1u

(1)  
Es ist verboten, Einlagen von belarussischen Staatsangehörigen oder in Belarus ansässigen natürlichen Personen oder von in Belarus niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen entgegenzunehmen, wenn der Gesamtwert der Einlagen der natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung pro Kreditinstitut 100 000  EUR übersteigt.
(2)  
Absatz 1 gilt nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz oder für natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz verfügen.
(3)  
Absatz 1 gilt nicht für Einlagen, die für den nicht verbotenen grenzüberschreitenden Handel mit Gütern und Dienstleistungen zwischen der Union und Belarus erforderlich sind.

Artikel 1v

(1)  

Abweichend von Artikel 1u Absatz 1 können die zuständigen Behörden die Entgegennahme einer solchen Einlage unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Entgegennahme einer solchen Einlage

a) 

zur Deckung der Grundbedürfnisse der in Artikel 5u Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich ist,

b) 

ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare oder der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung juristischer Dienstleistungen dient,

c) 

zur Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich ist, vorausgesetzt, dass die betreffende zuständige Behörde den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte, oder

d) 

für amtliche Tätigkeiten einer diplomatischen Mission, konsularischen Vertretung oder internationalen Organisation erforderlich ist.

(2)  
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 Buchstabe a, b oder d erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

Artikel 1w

(1)  

Abweichend von Artikel 1u Absatz 1 können die zuständigen Behörden die Entgegennahme einer solchen Einlage unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Entgegennahme einer solchen Einlage

a) 

für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen einschließlich medizinischer Hilfsgüter, Nahrungsmittel, humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen erforderlich ist oder

b) 

für zivilgesellschaftliche Aktivitäten zur direkten Förderung der Demokratie, der Menschenrechte oder der Rechtsstaatlichkeit in Belarus erforderlich ist.

(2)  
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

Artikel 1x

(1)  
Zentralverwahrern der Union ist es verboten, Dienstleistungen im Sinne des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 für übertragbare Wertpapiere zu erbringen, die nach dem 12. April 2022 an belarussische Staatsangehörige oder in Belarus ansässige natürliche Personen oder an in Belarus niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen ausgegeben wurden.
(2)  
Absatz 1 gilt nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats und für natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaats verfügen.

Artikel 1y

▼M48

(1)  
Es ist verboten, auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautende übertragbare Wertpapiere, die nach dem 12. April 2022 begeben wurden, oder mit einem Engagement hinsichtlich solcher Wertpapiere verbundene Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren an belarussische Staatsangehörige oder in Belarus ansässige natürliche Personen oder an in Belarus niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu verkaufen.

▼M47

(2)  
Absatz 1 gilt nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats und für natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaats verfügen.

Artikel 1z

Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind Kreditinstitute verpflichtet,

a) 

der zuständigen nationalen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie angesiedelt sind, oder der Kommission spätestens bis zum 27. Mai 2022 eine Liste der 100 000  EUR übersteigenden Einlagen von belarussischen Staatsangehörigen oder in Belarus ansässigen natürlichen Personen oder von in Belarus niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu übermitteln. Sie legen alle 12 Monate aktuelle Informationen über die Höhe dieser Einlagen vor;

b) 

der zuständigen nationalen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie angesiedelt sind, Informationen über 100 000  EUR übersteigende Einlagen von belarussischen Staatsangehörigen oder in Belarus ansässigen natürlichen Personen, die im Rahmen einer Staatsbürgerschafts- oder Aufenthaltsregelung für Investoren die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats bzw. Aufenthaltsrechte in einem Mitgliedstaat erworben haben, zu übermitteln.

▼M48

Artikel 1za

(1)  
Es ist verboten, auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautende Banknoten an Belarus oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus – einschließlich der Regierung und der Zentralbank von Belarus – oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
(2)  

Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für den Verkauf, die Lieferung, das Verbringen oder die Ausfuhr von auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautende Banknoten, sofern dieser Verkauf, diese Lieferung, dieses Verbringen oder diese Ausfuhr erforderlich ist für

a) 

den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen, die nach Belarus reisen oder von deren mitreisenden unmittelbaren Familienangehörigen oder

b) 

amtliche Tätigkeiten diplomatischer Missionen, konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen in Belarus, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen.

▼M51

Artikel 1zb

(1)  
Es ist verboten, für die in Anhang XV aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder für in Belarus niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der in Anhang XV aufgeführten Einrichtungen gehalten werden, spezialisierte Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr zu erbringen, die für den Austausch von Finanzdaten verwendet werden.
(2)  
Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt für jede in Anhang XV aufgeführte juristische Person, Organisation oder Einrichtung ab dem in jenem Anhang für sie angegebenen Zeitpunkt. Das Verbot gilt ab demselben Zeitpunkt für alle in Belarus niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der in Anhang XV aufgeführten Einrichtungen gehalten werden.

▼M48

Artikel 1zc

(1)  
In Belarus niedergelassenen Kraftverkehrsunternehmen ist es verboten, im Gebiet der Union Güter auf der Straße, auch zu Zwecken der Durchfuhr, zu befördern.

▼M57

(1a)  
Das Verbot in Absatz 1 gilt für die Beförderung von Gütern im Gebiet der Union durch Kraftverkehrsunternehmen mit in Belarus zugelassenen Anhängern oder Sattelanhängern, auch wenn diese Anhänger oder Sattelanhänger von in anderen Ländern zugelassenen Lastkraftwagen gezogen werden.
(1b)  
In der Union niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich zu mindestens 25 % im Eigentum einer belarussischen natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden, ist es verboten, als Kraftverkehrsunternehmen zugelassen zu werden, das im Gebiet der Union Güter auf der Straße, einschließlich zu Zwecken der Durchfuhr, befördert.
(1c)  
In der Union nach dem 8. April 2022 niedergelassenen Kraftverkehrsunternehmen, die sich zu mindestens 25 % im Eigentum einer belarussischen natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden, ist es verboten, ab dem 2. August 2024 im Gebiet der Union Güter auf der Straße, einschließlich zu Zwecken der Durchfuhr, zu befördern.
(1d)  
Auf Ersuchen der zuständigen nationalen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, übermitteln in der Union niedergelassene Kraftverkehrsunternehmen dieser zuständigen nationalen Behörde Informationen über ihre Eigentumsstruktur.

▼M48

(2)  
Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Kraftverkehrsunternehmen, die Postsendungen im Rahmen des Universaldienstes befördern.

▼M57

(2a)  
Die Absätze 1b und 1c gelten nicht für in der Union niedergelassene Kraftverkehrsunternehmen, die sich zu mindestens 25 % im Eigentum von belarussischen Staatsangehörigen befinden, die auch Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind, oder über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in einem Mitgliedstaat verfügen.

▼M48

(3)  

Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt bis zum 16. April 2022 nicht für die Beförderung von Gütern, die vor dem 9. April 2022 begonnen hat, sofern sich das Fahrzeug des Kraftverkehrsunternehmens

a) 

am 9. April 2022 bereits im Gebiet der Union befand oder

b) 

die Union durchqueren muss, um nach Belarus zurückzukehren.

▼M57

(4)  

Abweichend von den Absätzen 1 und 1a können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Beförderung von Gütern durch ein in Belarus niedergelassenes Kraftverkehrsunternehmen oder ein anderes Kraftverkehrsunternehmen genehmigen, wenn diese mit in Belarus zugelassenen Anhängern oder Sattelanhängern befördert werden, auch wenn diese Anhänger oder Sattelanhänger von in anderen Ländern zugelassenen Lastkraftwagen gezogen werden, sofern die zuständigen Behörden festgestellt haben, dass eine solche Beförderung erforderlich ist für

▼M48

a) 

den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz in die Union,

b) 

den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von pharmazeutischen, medizinischen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemittel deren Kauf, Einfuhr oder Transport nach diesem Beschluss gestattet ist,

c) 

humanitäre Zwecke, oder

▼M57

d) 

die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen in Belarus, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Belarus, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen.

▼M48

(5)  
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 4 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

▼M15

Artikel 2

(1)  
Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.
(2)  
Den in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
(3)  
Es ist verboten, sich wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten zu beteiligen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.
(4)  
Anhang I enthält eine Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die vom Rat nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus ( 7 ) als Personen, Organisationen oder Einrichtungen ermittelt wurden, die für schwere Menschenrechtsverletzungen oder Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich sind oder deren Aktivitäten die Demokratie oder die Rechtsstaatlichkeit in Belarus auf andere Weise ernsthaft untergraben, und der mit ihnen in Verbindung stehenden natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie der in ihrem Eigentum stehenden oder von ihnen kontrollierten juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen.
(5)  
Anhang I enthält auch eine Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die vom Rat nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses 2012/642//GASP des Rates als natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen ermittelt wurden, die Nutznießer des Lukaschenko-Regimes sind oder es unterstützen, sowie der in ihrem Eigentum stehenden oder von ihnen kontrollierten juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen.

▼M28 —————

▼M41

(6)  

Anhang I enthält außerdem eine Liste

a) 

der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die vom Rat nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses 2012/642/GASP als natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen ermittelt wurden, die Tätigkeiten des Lukaschenko-Regimes organisieren oder dazu beitragen, welche Folgendes erleichtern:

i) 

das rechtswidrige Überschreiten der Außengrenzen der Union oder

ii) 

die Weitergabe verbotener Güter und die rechtswidrige Weitergabe von Gütern, die Beschränkungen unterliegen, einschließlich gefährlicher Güter, in das Hoheitsgebiet der Union; und

b) 

juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d des Beschlusses 2012/642/GASP durch den Rat als juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen ermittelt wurden, die im Eigentum von unter Buchstabe a fallende Personen, Organisationen und Einrichtungen stehen oder von ihnen kontrolliert werden.

▼M57

(7)  
Anhang I enthält auch eine Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die vom Rat nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d des Beschlusses 2012/642/GASP als Personen, Organisationen oder Einrichtungen ermittelt wurden, die Verstöße gegen das Verbot der Umgehung dieser Verordnung oder des genannten Beschlusses erleichtern oder diese Bestimmungen auf andere Weise erheblich unterlaufen.
(8)  
Anhang I erstreckt sich auch auf natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die mit den in den Absätzen 5, 6 und 7 aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Verbindung stehen.

▼M44

Artikel 2a

Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können für ihre Handlungen nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Maßnahmen nach dieser Verordnung verstoßen.

▼M4

Artikel 2b

(1)  
►M15  Anhang I ◄ enthält die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen, Organisationen und Einrichtungen in die Liste.
(2)  
►M15  Anhang I ◄ enthält, soweit verfügbar, auch Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlich sind. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen.

▼M4

Artikel 3

▼M37

(1)  

Abweichend von Artikel 2 können die auf den Websites in Anhang II angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

a) 

zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der in Anhang I aufgeführten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind;

b) 

ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen;

c) 

ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen;

▼M44

d) 

ausschließlich bestimmt sind für

i) 

humanitäre Zwecke, einschließlich der Durchführung von Flügen zur Evakuierung oder Rückbeförderung von Personen oder für Initiativen zur Bereitstellung von Unterstützung für Opfer von Natur- oder Nuklearkatastrophen oder von Chemieunfällen,

ii) 

die Durchführung von Flügen im Rahmen internationaler Adoptionsverfahren,

iii) 

die Durchführung von Flügen, die für die Teilnahme an Treffen erforderlich sind, deren Ziel eine Lösung der Krise in Belarus oder die Unterstützung der mit den restriktiven Maßnahmen verfolgten politischen Ziele ist, oder

iv) 

eine Notlandung, einen Notstart oder einen Notüberflug von Luftfahrzeugen eines EU-Luftfahrtunternehmens;

▼M37

e) 

die Behandlung kritischer und eindeutig festgelegter Fragen der Flugsicherheit und nach vorheriger Konsultation der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit erforderlich sind.

▼M4

(2)  
Abweichend von Artikel 2 können die auf den Websites in Anhang II angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass der betreffende Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen er der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte.
(3)  
Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 bzw. Absatz 2 erteilte Genehmigung.

▼M44

Artikel 3a

(1)  

Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 können die zuständigen Behörden die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Datum, an dem die in Artikel 2 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I aufgenommen wurde, ergangen ist, oder einer vor oder nach diesem Datum in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder im betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung;

b) 

die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestand in einer solchen Entscheidung bestätigt worden ist;

c) 

die Entscheidung kommt nicht einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zugute; und

d) 

die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

(2)  
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von zwei Wochen nach Erteilung der Genehmigung über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

▼B

Artikel 4

(1)  

Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht für die auf eingefrorenen Konten eingehenden

a) 

Zinsen oder sonstigen Erträge dieser Konten,

b) 

Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen oder eingegangen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten dieser Verordnung unterliegen,

sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiter Artikel 2 Absatz 1 unterliegen.

(2)  
Artikel 2 Absatz 2 hindert Finanz- und Kreditinstitute in der Europäischen Union nicht daran, Gelder, die ihnen von Dritten zugunsten einer in Anhang I aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden über solche Transaktionen.

▼M8

Artikel 4a

Schuldet eine in ►M15  Anhang I ◄ aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Tag geschlossen wurden beziehungsweise für sie entstanden sind, an dem diese Person, Organisation oder Einrichtung in die Liste aufgenommen wurde, so können die auf den Websites in Anhang II angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 2 Absatz 1 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, sofern

i) 

die betreffende zuständige Behörde festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar an eine in ►M15  Anhang I ◄ aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung geleistet wird oder ihr zugutekommt, und

ii) 

der betreffende Mitgliedstaat diese Feststellung und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission notifiziert hat.

▼M14

Artikel 4b

Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die auf den in Anhang II angegebenen Websites aufgeführt sind, die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die amtliche Tätigkeit diplomatischer Missionen, konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen erforderlich sind, die nach dem Völkerrecht Befreiungen genießen.

▼M57

Artikel 4c

Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die Eigentum oder Besitz einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung sind oder von einer solchen gehalten oder kontrolliert werden, oder die Erbringung von Dienstleistungen für eine solche natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für die Einrichtung, Zertifizierung oder Bewertung einer Firewall unbedingt erforderlich ist, mit der

a) 

einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung die Kontrolle über die Vermögenswerte einer nicht in der Liste aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats eingetragen oder gegründet wurde und sich im Eigentum oder unter der Kontrolle der Ersteren befindet, entzogen wird und

b) 

sichergestellt wird, dass der in der Liste aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung keine weiteren Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen zugutekommen.

▼M3

Artikel 5

(1)  

Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,

a) 

Angaben, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa über die nach Artikel 2 eingefrorenen Konten und Beträge, unverzüglich den auf den Websites in Anhang II genannten zuständigen Behörden des Landes, in dem sie ihren Wohnsitz bzw. Sitz haben, und — direkt oder über diese Behörden — der Kommission zu übermitteln sowie

b) 

mit den auf den Websites in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden bei der Überprüfung dieser Angaben zusammenzuarbeiten.

(2)  
Die gemäß diesem Artikel übermittelten oder erhaltenen Angaben dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.

▼B

Artikel 6

Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen sowie deren Direktoren oder Angestellte, die Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen verweigern und dies in dem guten Glauben tun, dass diese Handlungen dieser Verordnung entsprechen, können in keiner Weise hierfür haftbar gemacht werden, es sei denn, dem Einfrieren der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen läge nachweislich Fahrlässigkeit zugrunde.

▼M47

Artikel 7

(1)  

Die Mitgliedstaaten und die Kommission informieren einander über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und übermitteln einander ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, insbesondere über

a) 

gemäß dieser Verordnung erteilte Genehmigungen,

b) 

gemäß Artikel 1z entgegengenommene Informationen,

▼M57

c) 

Verstöße, Vollzugsprobleme, wegen Verstößen gegen diese Verordnung verhängte Sanktionen und Urteile nationaler Gerichte.

▼M47

(2)  
Die Mitgliedstaaten übermitteln einander und der Kommission unverzüglich ihnen vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, die die wirksame Durchführung dieser Verordnung berühren könnten.
(3)  
Die nach diesem Artikel übermittelten oder entgegengenommenen Informationen werden für die Zwecke verwendet, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden, einschließlich der Gewährleistung der Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen.

▼M57

(4)  
Jegliche Dokumente, die sich im Besitz des Rates, der Kommission oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) befinden, um die Durchsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen sicherzustellen oder um Verstöße gegen diese Verordnung oder deren Umgehung zu verhindern, unterliegen dem Berufsgeheimnis und genießen den Schutz, der durch die für die Organe der Union geltenden Vorschriften gewährt wird. Der Schutz gilt für die gemeinsamen Vorschläge des Hohen Vertreters und der Kommission zur Änderung dieser Verordnung und aller damit zusammenhängenden Vorbereitungsdokumente.

Es wird davon ausgegangen, dass die Offenlegung eines dieser im ersten Unterabsatz genannten Dokumente oder Vorschläge der Sicherheit der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten oder der Gestaltung ihrer internationalen Beziehungen schaden würde.

▼M46

Artikel 8

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die Anhänge II und Vc auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen zu ändern

▼M4

Artikel 8a

(1)  
Beschließt der Rat, eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu unterwerfen, so ändert er ►M15  Anhang I ◄ entsprechend.
(2)  
Der Rat setzt die in den Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen entweder auf direktem Weg, falls deren Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für ihre Aufnahme in die Liste in Kenntnis und gibt dabei diesen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Gelegenheit zur Stellungnahme.
(3)  
Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.
(4)  
Die Listen in ►M15  Anhang I ◄ werden in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle 12 Monate überprüft.

▼M28 —————

▼M36

Artikel 8b

(1)  
Luftfahrzeugen, die von belarussischen Luftfahrtunternehmen betrieben werden, einschließlich als Vertriebsunternehmen im Wege von Code-Sharing- oder Blocked-Space-Vereinbarungen, ist es untersagt, im Hoheitsgebiet der Union zu landen, vom Hoheitsgebiet der Union zu starten, oder das Hoheitsgebiet der Union zu überfliegen.
(2)  
Absatz 1 gilt nicht für Notlandungen oder Notüberflüge.

Artikel 8c

(1)  
Abweichend von Artikel 8b können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einem Luftfahrzeug gestatten, auf im Hoheitsgebiet der Union zu landen, von dort zu starten oder es zu überfliegen, wenn diese zuständigen Behörden festgestellt haben, dass eine solche Landung, ein solcher Start oder ein solcher Überflug für humanitäre Zwecke oder für einen anderen mit den Zielen dieser Verordnung in Einklang stehende Zweck erforderlich ist.
(2)  
Der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

▼M47

Artikel 8ca

(1)  
Der Netzmanager für die Netzfunktionen des Flugverkehrsmanagements im einheitlichen europäischen Luftraum unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Gewährleistung der Umsetzung und Einhaltung von Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 8b der vorliegenden Verordnung. Der Netzmanager lehnt insbesondere alle von Luftfahrzeugbetreibern eingereichten Flugpläne ab die auf die Absicht hindeuten, über dem Hoheitsgebiet der Union oder dem Hoheitsgebiet von Belarus Tätigkeiten durchzuführen, die einen Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung darstellen, sodass dem Piloten das Fliegen nicht gestattet wird.
(2)  
Der Netzmanager legt der Kommission und den Mitgliedstaaten auf der Basis einer Analyse der Flugpläne regelmäßig Berichte über die Umsetzung des Artikels 8b vor.

▼M44

Artikel 8d

(1)  

Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, einschließlich Schadensersatzansprüchen und ähnlichen Ansprüchen, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder auf Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder eines Schadensersatzanspruchs, insbesondere einer finanziellen Garantie oder eines finanziellen Schadensersatzanspruchs in jeglicher Form, werden nicht erfüllt, sofern sie geltend gemacht werden von:

a) 

den benannten, in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen,

▼M47

b) 

Einrichtungen, die in den Artikeln 1j, 1k, 1l oder 1zb genannt oder in den Anhängen V, IX oder XV aufgeführt sind,

▼M44

c) 

jedweder sonstigen belarussischen Person, Organisation oder Einrichtung, einschließlich der belarussischen Regierung,

d) 

jedweder Person, Organisation oder Einrichtung, die über eine der in Buchstaben a, b oder c genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handelt.

(2)  
In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die Person, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.
(3)  
Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach dieser Verordnung.

▼M57

Artikel 8da

(1)  

Abweichend von den Artikeln 1bb, 1e, 1f, 1fd, 1g, 1ga, 1gc, 1s und 1sa können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe von in den Anhängen Va, VI, XIV, XVII, XVIII, XX, XXIV und XXV aufgeführten Gütern und Technologien bis zum 31. Dezember 2024 genehmigen, wenn der Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe für den Abzug von Investitionen aus Belarus oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Belarus unbedingt erforderlich ist, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Die Güter und Technologien befinden sich im Eigentum eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung oder einer in Belarus niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet, und

b) 

die zuständigen Behörden haben bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen keine vernünftigen Gründe zu der Annahme, dass die Güter und Technologien für einen militärischen Endnutzer oder eine militärische Endverwendung in Belarus bestimmt sein könnten, und

c) 

die betreffenden Güter und Technologien befanden sich physisch in Belarus, bevor die jeweiligen Verbote in den Artikeln 1bb, 1e, 1f, 1fd, 1g, 1ga, 1gc, 1s und 1sa für diese Güter und Technologien in Kraft traten.

(2)  

Abweichend von Artikel 1h in Bezug auf Mineralerzeugnisse und von den Artikeln 1o, 1p, 1q, 1r, 1ra und 1rb können die zuständigen Behörden die Einfuhr oder Weitergabe von in den Anhängen VII, X, XI, XII, XIII, XXI, XXII und XXVII, aufgeführten Gütern bis zum 31. Dezember 2024 genehmigen, wenn die Einfuhr oder Weitergabe für den Abzug von Investitionen aus Belarus oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Belarus unbedingt erforderlich ist, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Die Güter befinden sich im Eigentum eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung oder einer in Belarus niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet, und

b) 

die betreffenden Güter befanden sich physisch in Belarus, bevor die betreffenden Verbote in Artikel 1h in Bezug auf Mineralerzeugnisse oder in den Artikeln 1o, 1p, 1q, 1r, 1ra und 1rb für diese Güter in Kraft traten.

(3)  

Abweichend von Artikel 1jc können die zuständigen Behörden die weitere Erbringung der darin genannten Dienstleistungen bis zum 31. Dezember 2024 genehmigen, wenn diese Dienstleistungen für den Abzug von Investitionen aus Belarus oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Belarus unbedingt erforderlich sind, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Die Dienstleistungen werden für die aus dem Abzug von Investitionen hervorgehenden juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen und ausschließlich zu deren Gunsten erbracht und

b) 

die zuständigen Behörden haben bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen keine vernünftigen Gründe zu der Annahme, dass die Dienstleistungen mittelbar oder unmittelbar für die Regierung von Belarus oder für einen militärischen Endnutzer erbracht werden oder eine militärische Endverwendung in Belarus haben könnten.

(4)  
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 1, 2 und 3 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(5)  
Alle nach Absatz 1 erteilten Genehmigungen für in Anhang Va dieser Verordnung und in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführte Güter und Technologien werden, wenn möglich, in elektronischer Form auf Formblättern erteilt, die mindestens alle Angaben nach dem Muster C gemäß Anhang Vc dieser Verordnung in der dort vorgegebenen Reihenfolge enthalten.

▼M44

Artikel 8e

(1)  

Der Rat, die Kommission und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) verarbeiten personenbezogene Daten, die erforderlich sind, um ihre Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen. Zu diesen Aufgaben gehören,

a) 

was den Rat betrifft, die Ausarbeitung und Durchführung von Änderungen zu Anhang I,

b) 

was den Hohen Vertreter betrifft, die Ausarbeitung von Änderungen zu Anhang I,

c) 

was die Kommission betrifft,

i) 

die Aufnahme des Inhalts von Anhang I in die elektronisch verfügbare konsolidierte Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, die finanziellen Sanktionen der Union unterliegen, und in die interaktive Weltkarte der Unionssanktionen, die beide öffentlich zugänglich sind;

▼M47

ii) 

die Verarbeitung von Informationen über die Auswirkungen der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen, z. B. Wert der eingefrorenen Gelder, von Informationen über Einlagen sowie über die von den zuständigen Behörden erteilten Genehmigungen.

▼M44

(2)  
Der Rat, die Kommission und der Hohe Vertreter dürfen einschlägige Daten, die Straftaten der in der Liste aufgeführten natürlichen Personen sowie strafrechtliche Verurteilungen oder Sicherungsmaßregeln im Zusammenhang mit diesen Personen betreffen, gegebenenfalls nur in dem Umfang verarbeiten, in dem dies für die Ausarbeitung des Anhangs I erforderlich ist.
(3)  
Für die Zwecke dieser Verordnung werden der Rat, die Kommission und der Hohe Vertreter jeweils zu „Verantwortlichen“ im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 ) bestimmt, um sicherzustellen, dass die betreffenden natürlichen Personen ihre Rechte nach der Verordnung (EU) 2018/1725 ausüben können.

▼M57

(4)  
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich der Durchsetzungsbehörden, der Zollbehörden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 9 ), der zuständigen Behörden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 10 ), der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 11 ) und der Richtlinie 2014/65/EU sowie der Verwalter amtlicher Register, in denen natürliche Personen, juristische Personen, Einrichtungen und Organisationen sowie unbewegliche oder bewegliche Vermögensgegenstände eingetragen sind, verarbeiten Informationen, einschließlich personenbezogener Daten und erforderlichenfalls der in Artikel 8j genannten Informationen, und tauschen sie unverzüglich mit anderen zuständigen Behörden ihres Mitgliedstaats und anderer Mitgliedstaaten und mit der Kommission aus, wenn eine derartige Verarbeitung und ein derartiger Austausch für die verarbeitende oder die empfangende Behörde im Einklang mit dieser Verordnung zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, insbesondere wenn sie Verletzungen, Umgehungen oder Versuche der Verletzung oder Umgehung der in dieser Verordnung festgelegten Verbote feststellen. Regeln zur Vertraulichkeit von Informationen im Besitz von Justizbehörden werden von dieser Bestimmung nicht berührt.

Artikel 8f

(1)  
Für die Zwecke der in dieser Verordnung vorgesehenen Verbote der Einfuhr von Gütern können Güter, die sich physisch in der Union befinden, durch die Zollbehörden im Sinne von Artikel 5 Nummer 26 des Zollkodex der Union überlassen werden, sofern sie vor dem Inkrafttreten oder dem Geltungsbeginn der jeweiligen Einfuhrverbote — je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist — gemäß Artikel 134 des Zollkodex der Union gestellt wurden.
(2)  
Alle Verfahrensschritte, die für die in den Absätzen 1 und 5 genannte Überlassung der betreffenden Güter nach dem Zollkodex der Union erforderlich sind, sind zulässig.
(3)  
Die Zollbehörden gestatten die Überlassung der Güter nicht, wenn sie hinreichende Gründe haben, eine Umgehung zu vermuten, und genehmigen die Wiederausfuhr der Güter nach Belarus nicht.
(4)  
Zahlungen im Zusammenhang mit diesen Gütern müssen mit den Bestimmungen und Zielen dieser Verordnung, insbesondere dem Verbot des Kaufs, im Einklang stehen.
(5)  
Güter, die sich physisch in der Union befinden und vor dem 1. Juli 2024 gestellt und gemäß dieser Verordnung zurückgehalten wurden, können von den Zollbehörden unter den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Bedingungen überlassen werden.

Artikel 8g

(1)  
Beim Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr von Gütern oder Technologien gemäß den Anhängen XVI, XVII und XXVIII dieser Verordnung, von Gütern von gemeinsamer hoher Priorität gemäß der Liste in Anhang XXX dieser Verordnung oder von Feuerwaffen und Munition gemäß der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 in ein Drittland — mit Ausnahme der in Anhang Vba der vorliegenden Verordnung aufgeführten Länder — müssen die Ausführer die Wiederausfuhr nach Belarus und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Belarus vertraglich untersagen.
(2)  

Absatz 1 gilt nicht für

a) 

die Erfüllung von Verträgen über Güter der in Anhang XXX aufgeführten KN-Codes 8457 10, 8458 11, 8458 91, 8459 61, 8466 93;

b) 

die Erfüllung von vor dem 1. Juli 2024 geschlossenen Verträgen bis zu ihrem Ablaufdatum.

(3)  
Absatz 1 gilt nicht für öffentliche Verträge, die mit einer Behörde in einem Drittland oder einer internationalen Organisation geschlossen wurden.
(4)  
Ausführer unterrichten die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohnsitz haben oder niedergelassen sind, über jeden von ihnen geschlossenen öffentlichen Vertrag, für den die Ausnahme gemäß Absatz 3 in Anspruch genommen wurde, innerhalb von zwei Wochen nach dessen Abschluss. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über alle nach diesem Absatz erhaltenen Informationen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erhalt.
(5)  
In Anwendung von Absatz 1 stellen die Ausführer sicher, dass die Vereinbarung mit dem Partner aus einem Drittland für den Fall eines Verstoßes gegen eine gemäß Absatz 1 geschlossene vertragliche Verpflichtung angemessene Abhilfemaßnahmen enthält.
(6)  
Verstößt der Partner aus dem Drittland gegen eine der gemäß Absatz 1 eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen, so unterrichten die Ausführer die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohnsitz haben oder niedergelassen sind, sobald ihnen der Verstoß bekannt wurde.
(7)  
Die Mitgliedstaaten unterrichten einander und die Kommission über einen festgestellten Verstoß gegen eine gemäß Absatz 1 eingegangene vertragliche Verpflichtung oder über eine festgestellte Umgehung einer solchen Verpflichtung.

Artikel 8ga

(1)  

Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in Anhang XXX dieser Verordnung aufgeführte Güter von gemeinsamer hoher Priorität verkaufen, liefern, verbringen oder ausführen, gehen ab dem 2. Januar 2025 wie folgt vor:

a) 

Sie unternehmen zur Ermittlung und Bewertung der Risiken der Ausfuhr nach Belarus und der Ausfuhr zur Verwendung in Belarus von solchen Gütern oder Technologien geeignete Schritte, die im Verhältnis zur Art und Größe dieser Risiken stehen, und stellen sicher, dass die Risikobewertungen dokumentiert und auf dem neuesten Stand gehalten werden;

b) 

Sie setzen zur Minderung und zum wirksamen Management der Risiken der Ausfuhr nach Belarus und der Ausfuhr zur Verwendung in Belarus von solchen Gütern oder Technologien geeignete Strategien, Kontrollen und Verfahren um, die im Verhältnis zur Art und Größe dieser Risiken stehen, unabhängig davon, ob diese Risiken auf ihrer Ebene oder auf Ebene des Mitgliedstaats oder der Union festgestellt wurden.

(2)  
Absatz 1 gilt nicht für natürliche oder juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in Anhang XXX aufgeführte Güter von gemeinsamer hoher Priorität nur innerhalb der Union oder an in Anhang Vba dieser Verordnung aufgeführte Länder verkaufen, liefern oder weitergeben.
(3)  
Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen stellen ab dem 2. Januar 2025 sicher, dass außerhalb der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befinden und die in Anhang XXX aufgeführte Güter von gemeinsamer hoher Priorität verkaufen, liefern, verbringen oder ausführen, die Anforderungen in Absatz 1 Buchstaben a und b erfüllen.
(4)  
Absatz 3 gilt nicht, wenn eine natürliche oder juristische Person aus nicht von ihr verursachten Gründen nicht in der Lage ist, Kontrolle über die in ihrem Eigentum befindliche juristische Person, Organisation oder Einrichtung auszuüben.

Artikel 8h

Jede in Artikel 10 dritter und vierter Spiegelstrich genannte Person hat das Recht, in Gerichtsverfahren vor den zuständigen Gerichten des Mitgliedstaats Schadenersatz, einschließlich Rechtskosten, einzufordern, die ihr infolge von Forderungen entstanden sind, die bei Gerichten in Drittländern von Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 8d Absatz 1 Buchstaben a, b, c oder d im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wurde, geltend gemacht wurden, sofern die betreffende Person keinen wirksamen Zugang zu den Rechtsbehelfen in dem betreffenden Hoheitsgebiet hat.

Artikel 8i

Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen bemühen sich nach besten Kräften, zu gewährleisten, dass eine außerhalb der Union niedergelassene juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befindet, nicht an Tätigkeiten teilnimmt, mit denen die restriktiven Maßnahmen gemäß dieser Verordnung untergraben werden.

Artikel 8j

(1)  

Entsprechend der in Artikel 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Achtung der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten sowie gegebenenfalls unbeschadet der Regeln zur Vertraulichkeit von Informationen im Besitz von Justizbehörden, sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,

a) 

Informationen, die die Umsetzung dieser Verordnung erleichtern, der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz haben, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieser Informationen zu übermitteln und

b) 

mit der zuständigen Behörde bei der Überprüfung dieser Informationen zusammenzuarbeiten.

(2)  
Für die Zwecke des Absatzes 1 umfasst die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten auch die Kommunikation hinsichtlich Rechtsberatung durch andere zertifizierte Fachleute, die nach nationalem Recht befugt sind, ihre Mandanten in Gerichtsverfahren zu vertreten, sofern diese Rechtsberatung im Zusammenhang mit anhängigen oder künftigen Gerichtsverfahren erbracht wird.
(3)  
Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission alle einschlägigen, gemäß Absatz 1 erhaltenen Informationen innerhalb eines Monats nach deren Eingang. Der betreffende Mitgliedstaat kann diese Informationen in anonymisierter Form übermitteln, wenn eine Ermittlungs- oder Justizbehörde die Informationen im Rahmen laufender strafrechtlicher Ermittlungen oder im Rahmen eines anhängigen Strafverfahrens für vertraulich erklärt hat.
(4)  
Zusätzliche Informationen, die direkt bei der Kommission eingehen, werden den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.
(5)  
Die nach diesem Artikel übermittelten oder erhaltenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.

▼B

Artikel 9

▼M57

(1)  
Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen, gegebenenfalls auch strafrechtliche Sanktionen, fest und treffen alle zur Sicherstellung ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und die Selbstanzeige von Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung im Einklang mit den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften als mildernden Umstand berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten ergreifen ferner geeignete Maßnahmen zur Einziehung der Erträge aus solchen Verstößen.

▼B

(2)  
Die Mitgliedstaaten teilen diese Vorschriften der Kommission unverzüglich nach Inkrafttreten der Verordnung mit und setzen sie von allen späteren Änderungen in Kenntnis.

▼M3

Artikel 9a

(1)  
Die Mitgliedstaaten benennen die in Artikel 3, Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 genannten zuständigen Behörden und machen sie auf den in Anhang II aufgeführten Websites bekannt.
(2)  
Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission ihre zuständigen Behörden und die für die Kontaktaufnahme erforderlichen Angaben bis zum 31. Juli 2008 und notifizieren ihr unverzüglich jede spätere Änderung.

▼M4

Artikel 9b

Enthält diese Verordnung eine Notifizierungs-, Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission, so werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die in Anhang II angegeben sind.

▼B

Artikel 10

Diese Verordnung gilt

— 
im Gebiet der Gemeinschaft einschließlich ihres Luftraums,
— 
an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats unterliegen,
— 
für alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebietes der Gemeinschaft;
— 
für alle nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
— 
für alle juristischen Personen, Organisationen oder der Einrichtungen für alle Geschäfte, die ganz oder teilweise innerhalb der Gemeinschaft betrieben werden.

Artikel 11

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

▼M35




ANHANG I

Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 2 Absatz 1

A.   Natürliche Personen gemäß Artikel 2 Absatz 1"



 

Namen (Transliteration der belarussischen Schreibweise)

(Transliteration der russischen Schreibweise)

Namen

(belarussische Schreibweise)

(russische Schreibweise)

Angaben zur Identität

Gründe für die Aufnahme in die Liste

Datum der Aufnahme in die Liste

1.

Uladzimir Uladzimiravich NAVUMAU,

Vladimir Vladimirovich NAUMOV

Уладзімір Уладзіміравіч НАВУМАЎ

Владимир Владимирович НАУМОВ

Position(en): Ehemaliger Innenminister; ehemaliger Leiter des Sicherheitsdienstes des Präsidenten

Geburtsdatum: 7.2.1956

Geburtsort: Smolensk, frühere UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Geschlecht: männlich

Navumau hat nichts zur Aufklärung des ungeklärten Verschwindens von Yuri Zakharenko, Viktor Gonchar, Anatoli Krasovski und Dmitri Zavadski in Belarus in den Jahren 1999-2000 unternommen. Ehemaliger Innenminister, zudem ehemaliger Leiter des Sicherheitsdienstes des Präsidenten. Als Innenminister war er bis zu seinem Rücktritt aus gesundheitlichen Gründen (6. April 2009) verantwortlich für die Unterdrückung der friedlichen Proteste. Erhielt von der Präsidialverwaltung im Nomenklatur-Bezirk Drozdy in Minsk eine Wohnresidenz. Im Oktober 2014 wurde ihm von Präsident Lukaschenko der Verdienstorden 3. Klasse verliehen.

24.9.2004

▼M45

2.

Dzmitry Valerievich PAULICHENKA,

Dmitri Valerievich PAVLICHENKO (Dmitriy Valeriyevich PAVLICHENKO)

Дзмiтрый Валер'евiч ПАЎЛIЧЭНКА

Дмитрий Валериевич ПАВЛИЧЕНКО

Position(en): Ehemaliger Leiter der Spezialeinsatzkräfte (SOBR)

Befehlshaber einer OMON-Einheit

Geburtsdatum: 1966

Geburtsort: Witebsk/ Wizebsk, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

Anschrift: Belarusian Association of Veterans of Special Forces of the Ministry of Internal Affairs ‘Honour’, 111 Mayakovskogo St., 220028 Minsk, Belarus

Geschlecht: männlich

Einer der Hauptakteure bei dem ungeklärten Verschwinden von Yuri Zakharenko, Viktor Gonchar, Anatoly Krasovski und Dmitri Zavadski in Belarus in den Jahren 1999-2000. Ehemaliger Leiter der Spezialeinsatzkräfte (SOBR) des Innenministeriums.

Geschäftsmann, Präsident der „Ehre“, des Veteranenverbandes der Sondereinsatzkräfte des Innenministeriums.

Er wurde identifiziert als Befehlshaber einer OMON-Einheit während des brutalen Vorgehens gegen Demonstranten im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020 in Belarus.

24.9.2004

3.

Viktar Uladzimiravich SHEIMAN (Viktar Uladzimiravich SHEYMAN)

Viktor Vladimirovich SHEIMAN (Viktor Vladimirovich SHEYMAN)

Вiктар Уладзiмiравiч ШЭЙМАН

Виктор Владимирович ШЕЙМАН

Position(en): Ehemaliger Leiter der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung

Geburtsdatum: 26.5.1958

Geburtsort: Soltanishki, Region/Oblast Grodno/Hrodna, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Anschrift: Belarus President Property Management Directorate, 38 Karl Marx St., 220016 Minsk, Belarus

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Leiter der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung Verantwortlich für das ungeklärte Verschwinden von Yuri Zakharenko, Viktor Gonchar, Anatoly Krasovski und Dmitri Zavadski in Belarus in den Jahren 1999-2000. Ehemaliger Sekretär des Sicherheitsrates. Er ist nach wie vor Sonderberater/Mitarbeiter des Präsidenten.

Er ist nach wie vor ein einflussreiches und aktives Mitglied des Lukaschenka-Regimes.

24.9.2004

▼M35

4.

Iury Leanidavich SIVAKAU (Yuri Leanidavich SIVAKAU, SIVAKOU)

Iury (Yuri) Leonidovich SIVAKOV

Юрый Леанідавіч СІВАКАЎ, СІВАКОЎ

Юрий Леонидович СИВАКОВ

Position(en): ehemaliger Innenminister, ehemaliger stellvertretender Leiter der Präsidialverwaltung

Geburtsdatum: 5.8.1946

Geburtsort: Onor, Region/Oblast Sachalin, frühere UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Anschrift: Belarusian Association of Veterans of Special Forces of the Ministry of Internal Affairs ‘Honour’, 111 Mayakovskogo St., Minsk 220028, Belarus

Geschlecht: männlich

Steuerte das ungeklärte Verschwinden von Yuri Zakharenko, Viktor Gonchar, Anatoli Krasovski und Dmitri Zavadski in Belarus in den Jahren 1999-2000. Ehemaliger Minister für Fremdenverkehr und Sport, ehemaliger Innenminister und ehemaliger stellvertretender Leiter der Präsidialverwaltung.

24.9.2004

5.

Yuri Khadzimuratavich KARAEU

Yuri Khadzimuratovich KARAEV

Юрый Хаджымуратавіч КАРАЕЎ

Юрий Хаджимуратович КАРАЕВ

Position(en): Ehemaliger Innenminister, Generalleutnant der Miliz (Polizei) Mitarbeiter des Präsidenten der Republik Belarus – Inspektor für die Region/ Oblast Grodno/Hrodna

Geburtsdatum: 21.6.1966

Geburtsort: Ordschonikidse, frühere UdSSR (jetzt Wladikawkas, Russische Föderation)

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Führungsposition als Innenminister war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der Sicherheitskräfte des Innenministeriums im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenko-Regime als Mitarbeiter des Präsidenten von Belarus – Inspektor für die Region/Oblast. Grodno/Hrodna

2.10.2020

6.

Genadz Arkadzievich KAZAKEVICH

Gennadi Arkadievich KAZAKEVICH

Генадзь Аркадзьевіч КАЗАКЕВІЧ

Геннадий Аркадьевич КАЗАКЕВИЧ

Position(en): Ehemaliger Erster Stellvertretender Minister des Innern

Erster Stellvertretender Innenminister – Befehlshaber der Kriminalmiliz, Oberst der Miliz (Polizei)

Geburtsdatum: 14.2.1975

Geburtsort: Minsk, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Führungsposition als Erster Stellvertretender Innenminister war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der Sicherheitskräfte des Innenministeriums im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenko-Regime als Stellvertretender Innenminister. Er bekleidet die Stellung eines Befehlshabers der Kriminalmiliz.

2.10.2020

7.

Aliaksandr Piatrovich BARSUKOU

Alexander (Alexandr) Petrovich BARSUKOV

Аляксандр Пятровіч БАРСУКОЎ

Александр Петрович БАРСУКОВ

Position(en): Ehemaliger Stellvertretender Innenminister, Generalleutnant der Miliz (Polizei)

Mitarbeiter des Präsidenten der Republik Belarus – Inspektor für die Region/Oblast Minsk

Geburtsdatum: 29.4.1965

Geburtsort: Kreis Wetkowski (Vetka), frühere UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Führungsposition als Stellvertretender Innenminister war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der Sicherheitskräfte des Innenministeriums im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenko-Regime als Mitarbeiter des Präsidenten von Belarus – Inspektor für die Region/Oblast Minsk

2.10.2020

▼M45

8.

Siarhei Mikalaevich KHAMENKA

Sergei Nikolaevich KHOMENKO

Сяргей Мiкалаевiч ХАМЕНКА

Сергей Николаевич ХОМЕНКО

Position(en): Ehemaliger Stellvertretender Innenminister, Generalmajor der Miliz (Polizei)

Minister der Justiz

Geburtsdatum: 21.9.1966

Geburtsort: Jassinowataja, früher UdSSR (jetzt Ukraine)

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Führungsposition als Stellvertretender Minister im Innenministerium war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der Sicherheitskräfte des Innenministeriums im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenka-Regime als Justizminister.

2.10.2020

▼M35

9.

Yuri Genadzevich NAZARANKA

Yuri Gennadievich NAZARENKO

Юрый Генадзевіч НАЗАРАНКА

Юрий Геннадьевич НАЗАРЕНКО

Position(en): Ehemaliger Stellvertretender Innenminister, Befehlshaber der Truppen des Innenministeriums

Erster Stellvertretender Innenminister, Befehlshaber der Polizei für öffentliche Sicherheit, Generalmajor der Miliz (Polizei)

Geburtsdatum: 17.4.1976

Geburtsort: Slonim, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Führungsposition als Stellvertretender Minister im Innenministerium und Befehlshaber der Truppen des Innenministeriums war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der Sicherheitskräfte des Innenministeriums, insbesondere unter seinem Kommando stehender Truppen des Innenministeriums, im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenko-Regime als Stellvertretender Innenminister und Befehlshaber der Polizei für öffentliche Sicherheit.

2.10.2020

▼M53

10.

Khazalbek Baktibekavich ATABEKAU

Khazalbek Bakhtibekovich ATABEKOV

Хазалбек Бактiбекавiч АТАБЕКАЎ

Хазалбек Бахтибекович АТАБЕКОВ

Position(en): Ehemaliger Stellvertretender Befehlshaber der Truppen des Innenministeriums

Geburtsdatum: 18.3.1967

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Position als Stellvertretender Befehlshaber der Truppen des Innenministeriums war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der Sicherheitskräfte des Innenministeriums, insbesondere unter seinem Kommando stehender Truppen des Innenministeriums, im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen — einschließlich Folterungen — von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.

Per Dekret von Aliaksandr Lukashenka wurde er im März 2022 in die Militärreserve versetzt. Er ist berechtigt, eine militärische Uniform und militärische Abzeichen zu tragen.

2.10.2020

▼M56

11.

Aliaksandr Valerievich BYKAU

Alexander (Alexandr) Valerievich BYKOV

Аляксандр Валер’евiч БЫКАЎ

Александр Валерьевич БЫКОВ

Position(en): Erster Stellvertretender Befehlshaber der Truppen des Innenministeriums, ehemaliger Befehlshaber der Spezialeinsatzkräfte (SOBR), Oberstleutnant

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Position als Befehlshaber der Spezialeinsatzkräfte (SOBR) des Innenministeriums war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der Spezialeinsatzkräfte des Innenministeriums (SOBR) im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukashenka-Regime als Erster Stellvertretender Befehlshaber der Truppen des Innenministeriums.

2.10.2020

▼M35

12.

Aliaksandr Sviataslavavich SHEPELEU

Alexander (Alexandr) Svyatoslavovich SHEPELEV

Аляксандр Святаслававіч ШЭПЕЛЕЎ

Александр Святославович ШЕПЕЛЕВ

Position(en): Leiter der Abteilung für Sicherheit und Gefahrenabwehr im Innenministerium

Geburtsdatum: 14.10.1975

Geburtsort: Rublewsk, Kreis Krugloye, Region/Oblast, Mogiljow/Mahiljou, frühere UdSSR (jetzt Belarus),

Geschlecht: männlich

In seiner gehobenen Position als Leiter der Abteilung für Sicherheit und Gefahrenabwehr im Innenministerium ist er beteiligt an der Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der Sicherheitskräfte des Innenministeriums im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.

2.10.2020

13.

Dzmitry Uladzimiravich BALABA

Dmitry Vladimirovich BALABA

Дзмітрый Уладзіміравіч БАЛАБА

Дмитрий Владимирович БАЛАБА

Position(en): Befehlshaber von OMON („Sondereinheit der Miliz“) für das Verwaltungskomitee der Stadt Minsk

Geburtsdatum: 1.6.1972

Geburtsort: Gorodilovo, Region/Oblast Minsk, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

In seiner Position als Befehlshaber der OMON-Sicherheitskräfte in Minsk ist er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der OMON-Sicherheitskräfte in Minsk im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.

2.10.2020

14.

Ivan Uladzimiravich KUBRAKOU

Ivan Vladimirovich KUBRAKOV

Іван Уладзіміравіч КУБРАКОЎ

Иван Владимирович КУБРАКОВ

Position(en): Ehemaliger Leiter der Hauptdirektion für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees der Stadt Minsk

Innenminister, Generalmajor der Miliz (Polizei)

Geburtsdatum: 5.5.1975

Geburtsort: Dorf Malinovka, Region/Oblast Mogiljow /Mahiljou, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Position als Leiter der Hauptdirektion für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees der Stadt Minsk war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der Polizeikräfte im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenko-Regime als Stellvertretender Innenminister.

2.10.2020

15.

Maxim Aliaksandravich GAMOLA (HAMOLA)

Maxim Alexandrovich GAMOLA

Максім Аляксандравіч ГАМОЛА

Максим Александрович ГАМОЛА

Position(en): Ehemaliger Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Moskowski von Minsk

Stellvertretender Leiter der Polizeidirektion der Stadt Minsk, Leiter der Kriminalpolizei

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Position als Leiter des Polizeikommissariats des Stadtbezirks Moskowski von Minsk, war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne in diesem Bezirk gegen friedliche Demonstranten im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen, übermäßiger Gewaltanwendung und Misshandlungen, einschließlich Folterungen.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenko-Regime als Stellvertretender Leiter der Polizeidirektion der Stadt Minsk und Leiter der Kriminalpolizei.

2.10.2020

▼M45

16.

Aliaksandr Mikhailavich ALIASHKEVICH

Alexander Mikhailovich ALESHKEVICH

Аляксандр Мiхайлавiч АЛЯШКЕВIЧ

Александр Михайлович АЛЕШКЕВИЧ

Position(en): Ehemaliger Erster Stellvertretender Leiter der Bezirksabteilung für innere Angelegenheiten im Bezirk Moskowsky der Stadt Minsk, Leiter der Kriminalpolizei

Leiter der Bezirksabteilung für innere Angelegenheiten im Bezirk Leninsky der Stadt Minsk

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Position als Erster Stellvertretender Leiter der Bezirksabteilung für innere Angelegenheiten im Bezirk Moskowsky der Stadt Minsk und Leiter der Kriminalpolizei war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne in diesem Bezirk gegen friedliche Demonstranten im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen, übermäßiger Gewaltanwendung und Misshandlungen, einschließlich Folterungen.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenka-Regime als Leiter der Bezirksabteilung für innere Angelegenheiten im Bezirk Leninsky der Stadt Minsk.

2.10.2020

▼M53

17.

Andrei Vasilievich GALENKA

Andrey Vasilievich GALENKA

Андрэй Васiльевiч ГАЛЕНКА

Андрей Васильевич ГАЛЕНКА

Position(en): Erster Stellvertretender Leiter der Bezirksabteilung für innere Angelegenheiten im Bezirk Moskowski der Stadt Minsk, Leiter der Polizei für öffentliche Sicherheit

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Position als Stellvertretender Leiter der Bezirksabteilung für innere Angelegenheiten im Bezirk Moskowski der Stadt Minsk und Leiter der Polizei für öffentliche Sicherheit war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne in diesem Bezirk gegen friedliche Demonstranten im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen, übermäßiger Gewaltanwendung und Misshandlungen, einschließlich Folterungen.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukashenka-Regime als Erster Stellvertretender Leiter der Bezirksabteilung für innere Angelegenheiten im Bezirk Moskowski der Stadt Minsk, Leiter der Polizei für öffentliche Sicherheit.

2.10.2020

▼M45

18.

Aliaksandr Paulavich VASILIEU

Alexander Pavlovich VASILIEV

Аляксандр Паўлавiч ВАСIЛЬЕЎ

Александр Павлович ВАСИЛЬЕВ

Position(en): Ehemaliger Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees der Region/Oblast Gomel/Homyel

Leiter der Akademie des Innenministeriums

Geburtsdatum: 24.3.1975

Geburtsort: Mahiliou/Mogilev, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Position als Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees Region/Oblast Gomel/Homyel war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne in dieser Region/Oblast im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen, übermäßiger Gewaltanwendung und Misshandlungen, einschließlich Folterungen.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenka-Regime als Leiter der Akademie des Innenministeriums.

2.10.2020

19.

Aleh Mikalaevich SHULIAKOUSKI

Oleg Nikolaevich SHULIAKOVSKI

Алег Мiкалаевiч ШУЛЯКОЎСКI

Олег Николаевич ШУЛЯКОВСКИЙ

Position(en): Ehemaliger Erster Stellvertretender Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees Region/Oblast Gomel/Homyel, Leiter der Kriminalpolizei

Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees Region/Oblast Brest

Geburtsdatum: 26.7.1977

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Position als Erster Stellvertretender Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees Region/Oblast Gomel/Homyel und Leiter der Kriminalpolizei war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne in dieser Region/Oblast im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen, übermäßiger Gewaltanwendung und Misshandlungen, einschließlich Folterungen.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenka-Regime als Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees Region/Oblast Brest.

2.10.2020

▼M53

20.

Anatol Anatolievich VASILIEU

Anatoli Anatolievich VASILIEV

Анатоль Анатольевiч ВАСIЛЬЕЎ

Анатолий Анатольевич ВАСИЛЬЕВ

Position(en): Erster Stellvertretender Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees Region/Oblast Gomel/Homyel, Leiter der Polizei für öffentliche Sicherheit

Ehemaliger Stellvertretender Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees Region/Oblast Gomel/Homyel, Leiter der Polizei für öffentliche Sicherheit, ehemaliger stellvertretender Vorsitzender des Ermittlungskommitees

Geburtsdatum: 26.1.1972

Geburtsort: Gomel/Homyel, Region/Oblast Gomel/Homyel, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Position als Stellvertretender Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees Region/Oblast Gomel/Homyel und Leiter der Polizei für öffentliche Sicherheit war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne in dieser Region/Oblast im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen, übermäßiger Gewaltanwendung und Misshandlungen, einschließlich Folterungen.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukashenka-Regime als Erster Stellvertretender Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees Region/Oblast Gomel/Homyel, Leiter der Polizei für öffentliche Sicherheit.

2.10.2020

▼M45

21.

Aliaksandr Viachaslavavich ASTREIKA

Alexander Viacheslavovich ASTREIKO

Аляксандр Вячаслававiч АСТРЭЙКА

Александр Вячеславович АСТРЕЙКО

Position(en): Ehemaliger Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees Region/Oblast Brest, Generalmajor der Miliz (Polizei)

Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees Region/Oblast Minsk

Geburtsdatum: 22.12.1971

Geburtsort: Kapyl, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Position als Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees Region/Oblast Brest und Generalmajor der Miliz war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne in dieser Region/Oblast im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen, übermäßiger Gewaltanwendung und Misshandlungen, einschließlich Folterungen.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenka-Regime als Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees Region/Oblast Minsk.

2.10.2020

▼M53

22.

Leanid ZHURAUSKI

Leonid ZHURAVSKI

Леанiд ЖУРАЎСКI

Леонид ЖУРАВСКИЙ

Position(en): Ehemaliger Leiter der OMON („Sondereinheit der Miliz“) -Einheit in Witebsk/Wizebsk

Geburtsdatum: 20.9.1975

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Position als Befehlshaber der OMON-Sicherheitskräfte in Witebsk/Wizebsk war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der OMON-Sicherheitskräfte in Witebsk/Wizebsk im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen von friedlichen Demonstranten.

2.10.2020

▼M35

23.

Mikhail DAMARNACKI

Mikhail DOMARNATSKY

Міхаіл ДАМАРНАЦКІ

Михаил ДОМАРНАЦКИЙ

Position(en): Leiter der OMON („Sondereinheit der Miliz“)-Einheit in Gomel/Homyel

Geschlecht: männlich

In seiner Position als Befehlshaber der OMON-Sicherheitskräfte in Gomel/Homyel ist er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der OMON-Sicherheitskräfte in Gomel/Homyel im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen von friedlichen Demonstranten.

2.10.2020

24.

Maxim MIKHOVICH

Maxim MIKHOVICH

Максім МІХОВІЧ

Максим МИХОВИЧ

Position(en): Leiter der OMON („Sondereinheit der Miliz“)-Einheit in Brest, Oberstleutnant

Geschlecht: männlich

In seiner Position als Befehlshaber der OMON-Sicherheitskräfte in Brest ist er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der OMON-Sicherheitskräfte in Brest im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen von friedlichen Demonstranten.

2.10.2020

25.

Aleh Uladzimiravich MATKIN

Oleg Vladimirovitch MATKIN

Алег Уладзіміравіч МАТКІН

Олег Владимирович МАТКИН

Position(en): Leiter der Abteilung Strafvollzug im Innenministerium, Generalmajor der Miliz (Polizei)

Geschlecht: männlich

In seiner Position als Leiter der Abteilung Strafvollzug, der die Hafteinrichtungen des Innenministeriums unterstehen, ist er verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung – einschließlich Folterung – von im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020 inhaftierten Bürgerinnen und Bürgern in den Hafteinrichtungen und für das allgemeine brutale Vorgehen gegen friedliche Demonstranten.

2.10.2020

26.

Ivan Yurievich SAKALOUSKI

Ivan Yurievich SOKOLOVSKI

Іван Юр’евіч САКАЛОЎСКІ

Иван Юрьевич СОКОЛОВСКИЙ

Position(en): Direktor der Haftanstalt Akrestina, Minsk

Geschlecht: männlich

In seiner Eigenschaft als Direktor der Haftanstalt Akrestina in Minsk ist er verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung – einschließlich Folterung – von in der Haftanstalt inhaftierten Bürgerinnen und Bürgern im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020.

2.10.2020

27.

Valeri Paulavich VAKULCHYK

Valery Pavlovich VAKULCHIK

Валерый Паўлавіч

ВАКУЛЬЧЫК

Валерий Павлович ВАКУЛЬЧИК

Position(en): Ehemaliger Vorsitzender des Staatssicherheitskomitees (KGB).

Ehemaliger Staatssekretär des Sicherheitsrates.

Mitarbeiter des Präsidenten der Republik Belarus – Inspektor für die Region/Oblast Brest

Geburtsdatum: 19.6.1964

Geburtsort: Radostovo, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Führungsposition als Vorsitzender des Staatssicherheitskomitees (KGB) war er verantwortlich für die Teilnahme des KGB an der Repressions- und Einschüchterungskampagne im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten und Oppositionellen.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenko-Regime als Mitarbeiter des Präsidenten von Belarus – Inspektor für die Region/Oblast Brest.

2.10.2020

28.

Siarhei Yaugenavich TSERABAU

Sergey Evgenievich TEREBOV

Сяргей Яўгенавіч ЦЕРАБАЎ

Сергей Евгеньевич ТЕРЕБОВ

Position(en): Erster Stellvertretender Vorsitzender des Staatssicherheitskomitees (KGB)

Geburtsdatum: 1972

Geburtsort: Borisov/Barisaw, frühere UdSSR, jetzt Belarus

Geschlecht: männlich

In seiner Führungsposition als Erster Stellvertretender Vorsitzender des Staatssicherheitskomitees (KGB) ist er verantwortlich für die Teilnahme des KGB an der Repressions- und Einschüchterungskampagne im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten und Oppositionellen.

2.10.2020

29.

Dzmitry Vasilievich RAVUTSKI

Dmitry Vasilievich REUTSKY

Дзмітрый Васільевіч РАВУЦКІ

Дмитрий Васильевич РЕУЦКИЙ

Position(en): Stellvertretender Vorsitzender des Staatssicherheitskomitees (KGB)

Geschlecht: männlich

In seiner Führungsposition als Stellvertretender Vorsitzender des Staatssicherheitskomitees (KGB) ist er verantwortlich für die Teilnahme des KGB an der Repressions- und Einschüchterungskampagne im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten und Oppositionellen.

2.10.2020

▼M45

30.

Uladzimir Viktaravich KALACH

Vladimir Viktorovich KALACH

Уладзiмiр Вiктаравiч КАЛАЧ

Владимир Викторович КАЛАЧ

Position(en): Ehemaliger Stellvertretender Vorsitzender des Staatssicherheitskomitees (KGB)

Mitarbeiter des Präsidenten der Republik Belarus – Inspektor für die Region/Oblast Minsk

Geschlecht: männlich

Dienstgrad: Generalmajor

In seiner früheren Führungsposition als Stellvertretender Vorsitzender des Staatssicherheitskomitees (KGB) war er verantwortlich für die Teilnahme des KGB an der Repressions- und Einschüchterungskampagne im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten und Oppositionellen.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenka-Regime als Mitarbeiter des Präsidenten der Republik Belarus – Inspektor für die Region/Oblast Minsk.

2.10.2020

31.

Alieg Anatolevich CHARNYSHOU

Oleg Anatolievich CHERNYSHEV

Алег Анатольевiч ЧАРНЫШОЎ

Олег Анатольевич ЧЕРНЫШЁВ

Position(en): Ehemaliger Stellvertretender Vorsitzender des Staatssicherheitskomitees (KGB)

Stellvertretender Vorsitzender des Präsidiums der Nationalen Akademie der Wissenschaften

Geschlecht: männlich

Dienstgrad: Generalmajor

In seiner früheren Führungsposition als Stellvertretender Vorsitzender des Staatssicherheitskomitees (KGB) war er verantwortlich für die Teilnahme des KGB an der Repressions- und Einschüchterungskampagne im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten und Oppositionellen.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenka-Regime als Stellvertretender Vorsitzender des Präsidiums der Nationalen Akademie der Wissenschaften.

2.10.2020

▼M35

32.

Aliaksandr Uladzimiravich KANYUK

Alexander (Alexandr) Vladimirovich KONYUK

Аляксандр Уладзіміравіч КАНЮК

Александр Владимирович КОНЮК

Position(en): Ehemaliger Generalstaatsanwalt der Republik Belarus

Botschafter der Republik Belarus in Armenien

Geburtsdatum: 11.7.1960

Geburtsort: Grodno/Hrodna, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Position als Generalstaatsanwalt war er verantwortlich für den weitverbreiteten Einsatz von Strafverfahren zum Ausschluss von Oppositionskandidaten im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen von 2020 und dafür, dass Personen am Beitritt zu dem von der Opposition zur Anfechtung des Wahlergebnisses eingerichteten Koordinierungsrat gehindert wurden.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenko-Regime als Botschafter von Belarus in Armenien.

2.10.2020

▼M45

33.

Lidzia Mihailauna YARMOSHINA

Lidia Mikhailovna YERMOSHINA

Лiдзiя Мiхайлаўна ЯРМОШЫНА

Лидия Михайловна ЕРМОШИНА

Position(en): Ehemalige Vorsitzende der Zentralen Wahlkommission (ZWK)

Geburtsdatum: 29.1.1953

Geburtsort: Slutsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: weiblich

In ihrer früheren Position als Vorsitzende der der Zentralen Wahlkommission (ZWK) war sie verantwortlich für deren Fehlverhalten bei der Durchführung der Präsidentschaftswahlen 2020, die Nichteinhaltung grundlegender internationaler Standards für Fairness und Transparenz durch die ZWK und die Fälschung von Wahlergebnissen.

Die ZWK und ihre Führung haben insbesondere die Ablehnung einiger Oppositionskandidaten durch die ZWK aus fadenscheinigen Gründen und unverhältnismäßige Einschränkungen seitens der ZWK für Beobachter in den Wahllokalen bewerkstelligt. Die ZWK hat ferner dafür gesorgt, dass die ihrer Überwachung unterliegenden Wahlkommissionen parteiisch besetzt wurden.

2.10.2020

▼M35

34.

Vadzim Dzmitryevich IPATAU

Vadim Dmitrievich IPATOV

Вадзім Дзмітрыевіч ІПАТАЎ

Вадим Дмитриевич ИПАТОВ

Position(en): Stellvertretender Vorsitzender der Zentralen Wahlkommission (ZWK)

Geburtsdatum: 30.10.1964

Geburtsort: Kolomyja, Region/Oblast Iwano-Frankiwsk, frühere UdSSR (jetzt Ukraine)

Geschlecht: männlich

Als Stellvertretender Vorsitzender der ZWK ist er verantwortlich für dessen Fehlverhalten bei der Durchführung der Präsidentschaftswahlen, die Nichteinhaltung grundlegender internationaler Standards für Fairness und Transparenz durch die ZWK und die Fälschung von Wahlergebnissen.

Die ZWK und ihre Führung haben insbesondere die Ablehnung einiger Oppositionskandidaten durch die ZWK aus fadenscheinigen Gründen und unverhältnismäßige Einschränkungen seitens der ZWK für Beobachter in den Wahllokalen bewerkstelligt. Die ZWK hat ferner dafür gesorgt, dass die ihrer Überwachung unterliegenden Wahlkommissionen parteiisch besetzt wurden.

2.10.2020

▼M53

35.

Alena Mikalaeuna DMUHAILA

Elena Nikolaevna DMUHAILO

Алена Мiкалаеўна ДМУХАЙЛА

Елена Николаевна ДМУХАЙЛО

Position(en): Ehemalige Sekretärin der Zentralen Wahlkommission (ZWK)

Geburtsdatum: 1.7.1971

Geschlecht: weiblich

In ihrer früheren Position als Sekretärin der ZWK war sie verantwortlich für deren Fehlverhalten bei der Durchführung der Präsidentschaftswahlen 2020, die Nichteinhaltung grundlegender internationaler Standards für Fairness und Transparenz durch die ZWK und die Fälschung von Wahlergebnissen.

Die ZWK und ihre Führung haben insbesondere die Ablehnung einiger Oppositionskandidaten durch die ZWK aus fadenscheinigen Gründen und unverhältnismäßige Einschränkungen seitens der ZWK für Beobachter in den Wahllokalen bewerkstelligt. Die ZWK hat ferner dafür gesorgt, dass die ihrer Überwachung unterliegenden Wahlkommissionen parteiisch besetzt wurden.

2.10.2020

▼M35

36.

Andrei Anatolievich GURZHY

Andrey Anatolievich GURZHIY

Андрэй Анатольевіч ГУРЖЫ

Андрей Анатольевич ГУРЖИЙ

Position(en): Mitglied der Zentralen Wahlkommission (ZWK)

Geburtsdatum: 10.10.1975

Geschlecht: männlich

Als Mitglied des ZWK-Kollegiums ist er verantwortlich für dessen Fehlverhalten bei der Durchführung der Präsidentschaftswahlen, die Nichteinhaltung grundlegender internationaler Standards für Fairness und Transparenz durch die ZWK und die Fälschung von Wahlergebnissen.

Die ZWK und ihr Kollegium haben insbesondere die Ablehnung einiger Oppositionskandidaten durch die ZWK aus fadenscheinigen Gründen und unverhältnismäßige Einschränkungen seitens der ZWK für Beobachter in den Wahllokalen bewerkstelligt. Die ZWK hat ferner dafür gesorgt, dass die ihrer Überwachung unterliegenden Wahlkommissionen parteiisch besetzt wurden.

2.10.2020

37.

Volga Leanidauna DARASHENKA

Olga Leonidovna DOROSHENKO

Вольга Леанідаўна ДАРАШЭНКА

Ольга Леонидовна ДОРОШЕНКО

Position(en): Mitglied der Zentralen Wahlkommission (ZWK)

Geburtsdatum: 1976

Geschlecht: weiblich

Als Mitglied des ZWK-Kollegiums ist sie verantwortlich für dessen Fehlverhalten bei der Durchführung der Präsidentschaftswahlen, die Nichteinhaltung grundlegender internationaler Standards für Fairness und Transparenz durch die ZWK und die Fälschung von Wahlergebnissen.

Die ZWK und ihr Kollegium haben insbesondere die Ablehnung einiger Oppositionskandidaten durch die ZWK aus fadenscheinigen Gründen und unverhältnismäßige Einschränkungen seitens der ZWK für Beobachter in den Wahllokalen bewerkstelligt. Die ZWK hat ferner dafür gesorgt, dass die ihrer Überwachung unterliegenden Wahlkommissionen parteiisch besetzt wurden.

2.10.2020

38.

Siarhei Aliakseevich KALINOUSKI

Sergey Alexeyevich KALINOVSKIY

Сяргей Аляксеевіч КАЛІНОЎСКІ

Сергей Алексеевич КАЛИНОВСКИЙ

Position(en): Mitglied der Zentralen Wahlkommission (ZWK)

Geburtsdatum: 3.1.1969

Geschlecht: männlich

Als Mitglied des ZWK-Kollegiums ist er verantwortlich für dessen Fehlverhalten bei der Durchführung der Präsidentschaftswahlen, die Nichteinhaltung grundlegender internationaler Standards für Fairness und Transparenz durch die ZWK und die Fälschung von Wahlergebnissen.

Die ZWK und ihr Kollegium haben insbesondere die Ablehnung einiger Oppositionskandidaten durch die ZWK aus fadenscheinigen Gründen und unverhältnismäßige Einschränkungen seitens der ZWK für Beobachter in den Wahllokalen bewerkstelligt. Die ZWK hat ferner dafür gesorgt, dass die ihrer Überwachung unterliegenden Wahlkommissionen parteiisch besetzt wurden.

2.10.2020

▼M56

39.

Sviatlana Piatrouna KATSUBA

Svetlana Petrovna KATSUBO

Святлана Пятроўна КАЦУБА

Светлана Петровна КАЦУБО

Position(en): Leiterin der sozial-, geistes- und rechtswissenschaftlichen Fakultät der Technischen Staatsuniversität Gomel/Homyel, ehemaliges Mitglied der Zentralen Wahlkommission (ZWK)

Geburtsdatum: 6.8.1959

Geburtsort: Podilsk, Region/Oblast Odessa, frühere UdSSR (jetzt Ukraine)

Geschlecht: weiblich

In ihrer früheren Position als Mitglied des ZWK-Kollegiums war sie verantwortlich für dessen Fehlverhalten bei der Durchführung der Präsidentschaftswahlen 2020, die Nichteinhaltung grundlegender internationaler Standards für Fairness und Transparenz durch die ZWK und die Fälschung von Wahlergebnissen.

Die ZWK und ihr Kollegium haben insbesondere die Ablehnung einiger Oppositionskandidaten durch die ZWK aus fadenscheinigen Gründen und unverhältnismäßige Einschränkungen seitens der ZWK für Beobachter in den Wahllokalen bewerkstelligt. Die ZWK hat ferner dafür gesorgt, dass die ihrer Überwachung unterliegenden Wahlkommissionen parteiisch besetzt wurden.

Sie ist weiterhin aktiv im Lukaschenka-Regime als Leiterin der sozial-, geistes- und rechtswissenschaftlichen Fakultät der Technischen Staatsuniversität Gomel/Homyel.

2.10.2020

▼M35

40.

Aliaksandr Mikhailavich LASYAKIN

Alexander (Alexandr) Mikhailovich LOSYAKIN

Аляксандр Міхайлавіч ЛАСЯКІН

Александр Михайлович ЛОСЯКИН

Position(en): Mitglied der Zentralen Wahlkommission (ZWK)

Geburtsdatum: 21.7.1957

Geschlecht: männlich

Als Mitglied des ZWK-Kollegiums ist er verantwortlich für dessen Fehlverhalten bei der Durchführung der Präsidentschaftswahlen, die Nichteinhaltung grundlegender internationaler Standards für Fairness und Transparenz durch die ZWK und die Fälschung von Wahlergebnissen.

Die ZWK und ihr Kollegium haben insbesondere die Ablehnung einiger Oppositionskandidaten durch die ZWK aus fadenscheinigen Gründen und unverhältnismäßige Einschränkungen seitens der ZWK für Beobachter in den Wahllokalen bewerkstelligt. Die ZWK hat ferner dafür gesorgt, dass die ihrer Überwachung unterliegenden Wahlkommissionen parteiisch besetzt wurden.

2.10.2020

▼M56

41.

Igar Anatolievich PLYSHEUSKI

Ihor Anatolievich PLYSHEVSKIY

Iгар Анатольевiч ПЛЫШЭЎСКI

Игорь Анатольевич ПЛЫШЕВСКИЙ

Position(en): Geschäftsführender Direktor der OOO Bergia-Gruppe, ehemaliges Mitglied der Zentralen Wahlkommission (ZWK)

Geburtsdatum: 19.2.1979

Geburtsort: Lyuban, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Position als Mitglied des ZWK-Kollegiums war er verantwortlich für dessen Fehlverhalten bei der Durchführung der Präsidentschaftswahlen 2020, die Nichteinhaltung grundlegender internationaler Standards für Fairness und Transparenz durch die ZWK und die Fälschung von Wahlergebnissen.

Die ZWK und ihr Kollegium haben insbesondere die Ablehnung einiger Oppositionskandidaten durch die ZWK aus fadenscheinigen Gründen und unverhältnismäßige Einschränkungen seitens der ZWK für Beobachter in den Wahllokalen bewerkstelligt. Die ZWK hat ferner dafür gesorgt, dass die ihrer Überwachung unterliegenden Wahlkommissionen parteiisch besetzt wurden.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenka-Regime als Geschäftsführender Direktor der OOO Bergia-Gruppe.

2.10.2020

▼M35

42.

Marina Yureuna RAKHMANAVA

Marina Yurievna RAKHMANOVA

Марына Юр’еўна РАХМАНАВА

Марина Юрьевна РАХМАНОВА

Position(en): Ehemaliges Mitglied der Zentralen Wahlkommission (ZWK)

Geburtsdatum: 26.9.1970

Geschlecht: weiblich

In ihrer früheren Position als Mitglied des ZWK-Kollegiums war sie verantwortlich für dessen Fehlverhalten bei der Durchführung der Präsidentschaftswahlen 2020, die Nichteinhaltung grundlegender internationaler Standards für Fairness und Transparenz durch die ZWK und die Fälschung von Wahlergebnissen.

Die ZWK und ihr Kollegium haben insbesondere die Ablehnung einiger Oppositionskandidaten durch die ZWK aus fadenscheinigen Gründen und unverhältnismäßige Einschränkungen seitens der ZWK für Beobachter in den Wahllokalen bewerkstelligt. Die ZWK hat ferner dafür gesorgt, dass die ihrer Überwachung unterliegenden Wahlkommissionen parteiisch besetzt wurden.

2.10.2020

▼M56

43.

Aleh Leanidavich SLIZHEUSKI

Oleg Leonidovich SLIZHEVSKI

Алег Леанiдавiч СЛIЖЭЎСКI

Олег Леонидович СЛИЖЕВСКИЙ

Position(en): Leiter der Abteilung für rechtliche Unterstützung des Ständigen Ausschusses des Unionsstaates Belarus und Russland, ehemaliges Mitglied der Zentralen Wahlkommission (ZWK)

Geburtsdatum: 16.8.1972

Geburtsort: Grodno/Hrodna, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Position als Mitglied des ZWK-Kollegiums war er verantwortlich für dessen Fehlverhalten bei der Durchführung der Präsidentschaftswahlen 2020, die Nichteinhaltung grundlegender internationaler Standards für Fairness und Transparenz durch die ZWK und die Fälschung von Wahlergebnissen.

Die ZWK und ihr Kollegium haben insbesondere die Ablehnung einiger Oppositionskandidaten durch die ZWK aus fadenscheinigen Gründen und unverhältnismäßige Einschränkungen seitens der ZWK für Beobachter in den Wahllokalen bewerkstelligt. Die ZWK hat ferner dafür gesorgt, dass die ihrer Überwachung unterliegenden Wahlkommissionen parteiisch besetzt wurden.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukashenka-Regime als Leiter der Abteilung für rechtliche Unterstützung des Ständigen Ausschusses des Unionsstaates Belarus und Russland.

2.10.2020

44.

Irina Aliaksandrauna TSELIKAVETS

Irina Alexandrovna TSELIKOVEC

Iрына Аляксандраўна ЦЭЛIКАВЕЦ

Ирина Александровна ЦЕЛИКОВЕЦ

Position(en): Ehemaliges Mitglied der Zentralen Wahlkommission (ZWK)

Geburtsdatum: 2.11.1976

Geburtsort: Zhlobin, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: weiblich

In ihrer früheren Position als Mitglied des ZWK-Kollegiums war sie verantwortlich für dessen Fehlverhalten bei der Durchführung der Präsidentschaftswahlen 2020, die Nichteinhaltung grundlegender internationaler Standards für Fairness und Transparenz durch die ZWK und die Fälschung von Wahlergebnissen.

Die ZWK und ihr Kollegium haben insbesondere die Ablehnung einiger Oppositionskandidaten durch die ZWK aus fadenscheinigen Gründen und unverhältnismäßige Einschränkungen seitens der ZWK für Beobachter in den Wahllokalen bewerkstelligt. Die ZWK hat ferner dafür gesorgt, dass die ihrer Überwachung unterliegenden Wahlkommissionen parteiisch besetzt wurden.

2.10.2020

▼M35

45.

Aliaksandr Ryhoravich LUKASHENKA

Alexander (Alexandr) Grigorievich LUKASHENKO

Аляксандр Рыгоравіч ЛУКАШЭНКА

Александр Григорьевич ЛУКАШЕНКО

Position(en): Präsident der Republik Belarus

Geburtsdatum: 30.8.1954

Geburtsort: Siedlung Kopys, Region/Oblast Witebsk/Wizebsk, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Als Präsident von Belarus mit Befehlsgewalt über staatliche Stellen ist er verantwortlich für die gewalttätige Repression, die der Staatsapparat vor und nach den Präsidentschaftswahlen von 2020 ausgeübt hat, insbesondere für den Ausschluss wichtiger Oppositionskandidaten, willkürliche Festnahmen und Misshandlung friedlicher Demonstranten sowie Einschüchterung und Gewalt gegen Journalisten.

6.11.2020

▼M45

46.

Viktar Aliaksandravich LUKASHENKA

Viktor Aleksandrovich LUKASHENKO

Вiктар Аляксандравiч ЛУКАШЭНКА

Виктор Александрович ЛУКАШЕНКО

Position(en): Ehemaliger Nationaler Sicherheitsberater des Präsidenten, Mitglied des Sicherheitsrates

Präsident des Nationalen Olympischen Komitees von Belarus

Geburtsdatum: 28.11.1975

Geburtsort: Mahiliou/Mogilev, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Persönliche Kennnummer: 3281175A014PB8

In seiner früheren Position als nationaler Sicherheitsberater des Präsidenten und Mitglied des Sicherheitsrates und aufgrund seiner informellen Aufsichtsbefugnis über die belarussischen Sicherheitskräfte war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne des Staatsapparats im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenka-Regime als Präsident des Nationalen Olympischen Komitees. In dieser Position, zu der er am 26. Februar 2021 ernannt wurde, trägt er die Verantwortung für die Misshandlung der Athletin Krystsina Tsimanouskaya durch offizielle Vertreter des NOK während der Olympischen Sommerspiele 2020 in Tokio.

6.11.2020

▼M35

47.

Ihar Piatrovich SERGYAENKA

Igor Petrovich SERGEENKO

Ігар Пятровіч СЕРГЯЕНКА

Игорь Петрович СЕРГЕЕНКО

Position(en): Leiter des Führungsstabs der Präsidialverwaltung

Geburtsdatum: 14.1.1963

Geburtsort: Dorf Stolitsa, Region/Oblast Witebsk / Wizebsk, frühere UdSSR, (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Als Stabschef der Präsidialverwaltung steht er in enger Verbindung zum Präsidenten und hat die Durchsetzung der Befugnisse des Präsidenten im Bereich der Innen- und Außenpolitik sicherzustellen. Dadurch unterstützt er das Lukaschenko-Regime, so auch bei der Repressions- und Einschüchterungskampagne des Staatsapparats im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020.

6.11.2020

48.

Ivan Stanislavavich TERTEL

Ivan Stanislavovich TERTEL

Іван Станіслававіч ТЭРТЭЛЬ

Иван Станиславович ТЕРТЕЛЬ

Position(en): Vorsitzender des Staatssicherheitskomitees (KGB), ehemaliger Vorsitzender des Staatlichen Kontrollkomitees

Geburtsdatum: 8.9.1966

Geburtsort: Privalka/Privalki, Region/Oblast Grodno/Hrodna, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

In seiner Führungsposition als Vorsitzender des Staatssicherheitskomitees (KGB) und als ehemaliger Vorsitzender des Staatlichen Kontrollkomitees steht er in enger Verbindung zum Präsidenten und ist verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne des Staatsapparats im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten sowie gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.

6.11.2020

▼M45

49.

Raman Ivanavich MELNIK

Roman Ivanovich MELNIK

Раман Iванавiч МЕЛЬНIК

Роман Иванович МЕЛЬНИК

Position(en): Ehemaliger Leiter der Hauptdirektion Schutz der öffentlichen Ordnung und Prävention im Innenministerium

Leiter der Verwaltung des Stadtbezirks Leninsky von Minsk.

Geburtsdatum: 29.5.1964

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Führungsposition als Leiter der Hauptdirektion Schutz der öffentlichen Ordnung und Prävention im Innenministerium war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne des Staatsapparats im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenka-Regime als Leiter der Verwaltung des Stadtbezirks Leninsky von Minsk.

6.11.2020

50.

Ivan Danilavich NASKEVICH

Ivan Danilovich NOSKEVICH

Iван Данiлавiч НАСКЕВIЧ

Иван Данилович НОСКЕВИЧ

Position(en): Ehemaliger Vorsitzender des Untersuchungskomitees

Mitglied der Reserve des Untersuchungskomitees

Geburtsdatum: 25.3.1970

Geburtsort: Cierabličy, Region/Oblast Brest, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Führungsposition als Vorsitzender des Untersuchungskomitees war er verantwortlich für die von jenem Komitee gesteuerte Repressions- und Einschüchterungskampagne im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020, insbesondere für Ermittlungen, die gegen den Koordinierungsrat und gegen friedliche Demonstranten eingeleitet wurden.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenka-Regime als ein Mitglied der Reserve des Untersuchungskomitees.

6.11.2020

▼M35

51.

Aliaksey Aliaksandravich VOLKAU

Alexei Alexandrovich VOLKOV

Аляксей Аляксандравіч ВОЛКАЎ

Алексей Александрович ВОЛКОВ

Position(en): Ehemaliger erster stellvertretender Vorsitzender des Untersuchungskomitees, jetzt Vorsitzender des Staatskomitees für forensisches Fachwissen

Geburtsdatum: 7.9.1973

Geburtsort: Minsk, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Führungsposition als Erster Stellvertretender Vorsitzender des Untersuchungskomitees war er verantwortlich für die von dem Komitee gesteuerte Repressions- und Einschüchterungskampagne im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020, insbesondere für Ermittlungen, die gegen den Koordinierungsrat und gegen friedliche Demonstranten eingeleitet wurden.

6.11.2020

52.

Siarhei Yakaulevich AZEMSHA

Sergei Yakovlevich AZEMSHA

Сяргей Якаўлевіч АЗЕМША

Сергей Яковлевич АЗЕМША

Position(en): Stellvertretender Vorsitzender des Untersuchungskomitees

Geburtsdatum: 17.7.1974

Geburtsort: Rechitsa, Region/Oblast Gomel/Homyel, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

In seiner Führungsposition als Stellvertretender Vorsitzender des Untersuchungskomitees ist er verantwortlich für die von dem Komitee gesteuerte Repressions- und Einschüchterungskampagne im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020, insbesondere für Ermittlungen, die gegen den Koordinierungsrat und gegen friedliche Demonstranten eingeleitet wurden.

6.11.2020

▼M45

53.

Andrei Fiodaravich SMAL

Andrei Fyodorovich SMAL

Андрэй Фёдаравiч СМАЛЬ

Андрей Федорович СМАЛЬ

Position(en): Ehemaliger Stellvertretender Vorsitzender des Untersuchungskomitees

Geburtsdatum: 1.8.1973

Geburtsort: Brest, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Führungsposition als Stellvertretender Vorsitzender des Untersuchungskomitees war er verantwortlich für die von dem Komitee gesteuerte Repressions- und Einschüchterungskampagne im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020, insbesondere für Ermittlungen, die gegen den Koordinierungsrat und gegen friedliche Demonstranten eingeleitet wurden.

6.11.2020

▼M35

54.

Andrei Yurevich PAULIUCHENKA

Andrei Yurevich PAVLYUCHENKO

Андрэй Юр’евіч ПАЎЛЮЧЕНКА

Андрей Юрьевич ПАВЛЮЧЕНКО

Position(en): Leiter des Operations- und Analysezentrums

Geburtsdatum: 1.8.1971

Geschlecht: männlich

In seiner Führungsposition als Leiter des Operations- und Analysezentrums steht er in enger Verbindung zum Präsidenten und ist verantwortlich für die Repression der Zivilgesellschaft, insbesondere für die Unterbrechung der Verbindung zu Telekommunikationsnetzen als gegen die Zivilgesellschaft, friedliche Demonstranten und Journalisten gerichtetes Instrument der Repression.

6.11.2020

55.

Ihar Ivanavich BUZOUSKI

Igor Ivanovich BUZOVSKI

Ігар Іванавіч БУЗОЎСКІ

Игорь Иванович БУЗОВСКИЙ

Position(en): Stellvertretender Minister für Information

Geburtsdatum: 10.7.1972

Geburtsort: Dorf Koshelevo, Region/Oblast Grodno/Hrodna, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

In seiner Führungsposition als stellvertretender Minister für Information ist er verantwortlich für Repressionsmaßnahmen gegen die Zivilgesellschaft, insbesondere für den Erlass des Informationsministeriums, im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020 den Zugang zu unabhängigen Websites zu unterbinden und den Internetzugang in Belarus zu begrenzen, als gegen die Zivilgesellschaft, friedliche Demonstranten und Journalisten gerichtetes Instrument der Repression.

6.11.2020

56.

Natallia Mikalaeuna EISMANT

Natalia Nikolayevna EISMONT

Наталля Мікалаеўна ЭЙСМАНТ

Наталья Николаевна ЭЙСМОНТ

Position(en): Pressereferentin des belarussischen Präsidenten

Geburtsdatum: 16.2.1984

Geburtsort: Minsk, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

Geburtsname: Kirsanova (russische Schreibweise: Кирсанова) oder Selyun (russische Schreibweise: Селюн)

Geschlecht: weiblich

Als Pressereferentin des belarussischen Präsidenten steht sie in enger Verbindung zum Präsidenten und ist verantwortlich für die Koordinierung der Medienaktivitäten des Präsidenten, wozu auch das Ausarbeiten von Erklärungen und das Organisieren von öffentlichen Auftritten gehört. Dadurch unterstützt sie das Lukaschenko-Regime, so auch bei der Repressions- und Einschüchterungskampagne des Staatsapparats im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020. Insbesondere hat sie mit ihren im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020 abgegebenen öffentlichen Erklärungen, in denen sie den Präsident verteidigt und Oppositionelle und friedliche Demonstranten kritisiert hat, erheblich zur Untergrabung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Belarus beigetragen.

6.11.2020

57.

Siarhei Yaugenavich ZUBKOU

Sergei Yevgenevich ZUBKOV

Сяргей Яўгенавіч ЗУБКОЎ

Сергей Евгеньевич ЗУБКОВ

Position(en): Befehlshaber der „Alpha“-Einheit

Geburtsdatum: 21.8.1975

Geschlecht: männlich

Als Befehlshaber der Einsatzkräfte der „Alpha“-Einheit ist er verantwortlich für die von diesen Einsatzkräften durchgeführte Repressions- und Einschüchterungskampagne im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.

6.11.2020

58.

Andrei Aliakseevich RAUKOU

Andrei Alexeyevich RAVKOV

Андрэй Аляксеевіч РАЎКОЎ

Андрей Алексеевич РАВКОВ

Position(en): Ehemaliger Staatssekretär im Sicherheitsrat

Botschafter der Republik Belarus in Aserbeidschan

Geburtsdatum: 25.6.1967

Geburtsort: Dorf Revyaki, Region/Oblast Witebsk / Wizebsk, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Als ehemaliger Staatssekretär im Sicherheitsrat stand er in enger Verbindung zum Präsidenten und ist verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne des Staatsapparats im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenko-Regime als Botschafter von Belarus in Aserbeidschan.

6.11.2020

59.

Pyotr Piatrovich MIKLASHEVICH

Petr Petrovich MIKLASHEVICH

Пётр Пятровіч МІКЛАШЭВІЧ

Петр Петрович МИКЛАШЕВИЧ

Position(en): Präsident des Verfassungsgerichts der Republik Belarus

Geburtsdatum: 18.10.1954

Geburtsort: Region/Oblast Minsk, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Als Präsident des Verfassungsgerichts ist er verantwortlich für die am 25. August 2020 ergangene Entscheidung des Verfassungsgerichts, durch die die Ergebnisse der manipulierten Wahlen für rechtmäßig erklärt wurden. Er hat deshalb die im Rahmen der Repressions- und Einschüchterungskampagne des Staatsapparats gegen friedliche Demonstranten und Journalisten durchgeführten Maßnahmen unterstützt und ermöglicht und ist somit verantwortlich für eine ernsthafte Untergrabung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Belarus.

6.11.2020

60.

Anatol Aliaksandravich SIVAK

Anatoli Alexandrovich SIVAK

Анатоль Аляксандравіч СІВАК

Анатолий Александрович СИВАК

Position(en): Stellvertretender Ministerpräsident, ehemaliger Vorsitzender des Verwaltungskomitees der Stadt Minsk

Geburtsdatum: 19.7.1962

Geburtsort: Zavoit, Kreis Narovlya, Region/Oblast Gomel/Homyel, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Leitungsfunktion als Vorsitzender des Verwaltungskomitees der Stadt Minsk war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne der unter seiner Aufsicht stehenden lokalen Verwaltungsbehörden in Minsk im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen. Er hat zahlreiche öffentliche Erklärungen abgegeben, in denen er die friedlichen Proteste in Belarus kritisierte.

In seiner derzeitigen Führungsposition als stellvertretender Ministerpräsident unterstützt er weiterhin das Lukaschenko-Regime.

17.12.2020

61.

Ivan Mikhailavich EISMANT

Ivan Mikhailovich EISMONT

Іван Міхайлавіч ЭЙСМАНТ

Иван Михайлович ЭЙСМОНТ

Position(en): Vorsitzender der belarussischen staatlichen Rundfunkanstalt, Leiter der Belteleradiokampanija

Geburtsdatum: 20.1.1977

Geburtsort: Grodno/Hrodna, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

In seiner derzeitigen Position als Leiter der belarussischen staatlichen Rundfunkanstalt ist er verantwortlich für die Verbreitung von Staatspropaganda in öffentlichen Medien, und er unterstützt durchweg das Lukaschenko-Regime. So nutzt er unter anderem die Medien, um den Verbleib des Präsidenten in seinem Amt trotz der manipulierten Präsidentschaftswahlen vom 9. August 2020 und das anschließende wiederholte gewaltsame Vorgehen gegen die friedlichen und legitimen Proteste zu unterstützen.

Eismont hat öffentliche Erklärungen abgegeben, in denen er die friedlichen Demonstranten kritisierte, und hat die Berichterstattung über die Proteste durch die Medien verweigert. Er hat zudem ihm unterstellte streikende Mitarbeiter der Rundfunkanstalt „Belteleradiokampanija“ entlassen und ist somit verantwortlich für Menschenrechtsverletzungen.

17.12.2020

62.

Uladzimir Stsiapanavich KARANIK

Vladimir Stepanovich KARANIK

Уладзімір Сцяпанавіч КАРАНІК

Владимир Степанович КАРАНИК

Position(en): Gouverneur Region/Oblast Grodno/Hrodna, ehemaliger Gesundheitsminister

Geburtsdatum: 30.11.1973

Geburtsort: Grodno/Hrodna, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Leitungsfunktion als Gesundheitsminister war er dafür verantwortlich, dass Gesundheitsdienste zur Verfolgung friedlicher Demonstranten eingesetzt wurden, indem beispielsweise Demonstranten, die medizinischer Versorgung bedurften, von Krankenwagen in Untersuchungsgefängnisse anstatt in Krankenhäuser verbracht wurden. Er hat zahlreiche öffentliche Erklärungen abgegeben, in denen er die friedlichen Demonstrationen in Belarus kritisierte, und in einem Fall einem Demonstranten unterstellte, dass er unter dem Einfluss berauschender Mittel stehe.

In seiner derzeitigen Führungsposition als Gouverneur Region/Oblast Grodno/Hrodna unterstützt er weiterhin das Lukaschenko-Regime.

17.12.2020

63.

Natallia Ivanauna KACHANAVA

Natalia Ivanovna KOCHANOVA

Наталля Іванаўна КАЧАНАВА

Наталья Ивановна КОЧАНОВА

Position(en): Vorsitzende des Rates der Republik der Nationalversammlung von Belarus

Geburtsdatum: 25.9.1960

Geburtsort: Polotsk, Region/Oblast Witebsk/Wizebsk, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: weiblich

In ihrer derzeitigen Führungsposition als Vorsitzende des Rates der Republik der Nationalversammlung von Belarus ist sie verantwortlich für die Unterstützung der innenpolitischen Entscheidungen des Präsidenten. Sie ist verantwortlich für die Organisation der manipulierten Wahlen vom 9. August 2020. Sie hat öffentliche Erklärungen abgegeben, in denen sie das brutale Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen friedliche Demonstranten rechtfertigte.

17.12.2020

▼M53

64.

Pavel Mikalaevich LIOHKI

Pavel Nikolaevich LIOHKI

Павел Мiкалаевiч ЛЁГКI

Павел Николаевич ЛЁГКИЙ

Position(en): Gesandter bei der belarussischen Botschaft in Moskau, ehemaliger Erster Stellvertretender Minister für Information

Geburtsdatum: 30.5.1972

Geburtsort: Baranawitschy, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Führungsposition als Erster Stellvertretender Minister für Information war er verantwortlich für Repressionsmaßnahmen gegen die Zivilgesellschaft, insbesondere für den Erlass des Informationsministeriums, im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020 den Zugang zu unabhängigen Websites zu unterbinden und den Internetzugang in Belarus zu begrenzen, als gegen die Zivilgesellschaft, friedliche Demonstranten und Journalisten gerichtetes Instrument der Repression.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukashenka-Regime als Gesandter bei der belarussischen Botschaft in Moskau (Russland).

17.12.2020

65.

Ihar Uladzimiravich LUTSKY

Igor Vladimirovich LUTSKY

Iгар Уладзiмiравiч ЛУЦКI

Игорь Владимирович ЛУЦКИЙ

Position(en): Stellvertretender Leiter der Präsidialverwaltung, ehemaliger Minister für Information

Geburtsdatum: 31.10.1972

Geburtsort: Stolin, Region/Oblast Brest, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Führungsposition als Minister für Information war er verantwortlich für Repressionsmaßnahmen gegen die Zivilgesellschaft, insbesondere für den Erlass des Informationsministeriums, im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020 den Zugang zu unabhängigen Websites zu unterbinden und den Internetzugang in Belarus zu begrenzen, als gegen die Zivilgesellschaft, friedliche Demonstranten und Journalisten gerichtetes Instrument der Repression.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukashenka-Regime als Stellvertretender Leiter der Präsidialverwaltung.

17.12.2020

▼M35

66.

Andrei Ivanavich SHVED

Andrei Ivanovich SHVED

Андрэй Іванавіч ШВЕД

Андрей Иванович ШВЕД

Position(en): Generalstaatsanwalt der Republik Belarus

Geburtsdatum: 21.4.1973

Geburtsort: Glushkovichi, Region/Oblast Gomel/Homyel, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

In seiner Führungsposition als Generalstaatsanwalt ist er verantwortlich für die anhaltenden Repressionsmaßnahmen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition, insbesondere für die Einleitung zahlreicher Strafverfahren gegen friedliche Demonstranten, Oppositionsführer und Journalisten nach den Präsidentschaftswahlen von 2020. Er hat zudem öffentliche Erklärungen abgegeben, in denen er Teilnehmern an „nicht genehmigten Versammlungen“ Bestrafung androhte.

17.12.2020

▼M56

67.

Genadz Andreevich BOGDAN

Gennady Andreievich BOGDAN

Генадзь Андрэевiч БОГДАН

Геннадий Андреевич БОГДАН

Position(en): ehemaliger stellvertretender Leiter der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung

Geburtsdatum: 8.1.1977

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Position als stellvertretender Leiter der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung beaufsichtigte er die Tätigkeit zahlreicher Unternehmen. Das von ihm geleitete Amt leistet den Behörden des Staatsapparats und den Behörden der Republik finanzielle, materielle, technische, soziale, logistische und medizinische Unterstützung.Er steht in enger Verbindung zum Präsidenten und unterstützt weiterhin das Lukaschenka-Regime.

17.12.2020

68.

Ihar Paulavich BURMISTRAU

Igor Pavlovich BURMISTROV

Iгар Паўлавiч БУРМIСТРАЎ

Игорь Павлович БУРМИСТРОВ

Position(en): ehemaliger Stabschef und Erster Stellvertretender Befehlshaber der Truppen des Innenministeriums

Geburtsdatum: 30.9.1968

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Führungsposition als Erster Stellvertretender Befehlshaber der Truppen des Innenministeriums war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der ihm unterstehenden Truppen im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.

Er wurde in die Militärreserve versetzt. Er ist berechtigt, eine militärische Uniform und militärische Abzeichen zu tragen.

17.12.2020

69.

Arciom Kanstantinavich DUNKA

Artem Konstantinovich DUNKO

Арцём Канстанцiнавiч ДУНЬКА

Артем Константинович ДУНЬКО

Position(en): Stellvertretender Leiter des Büros der Region/Oblast Vitebsk/Wizebsk der Abteilung für Finanzermittlungen des Staatlichen Kontrollkomitees, ehemaliger leitender Inspektor für Sonderaufgaben der Abteilung für Finanzermittlungen des Staatlichen Kontrollkomitees

Geburtsdatum: 8.6.1990

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Führungsposition als leitender Inspektor für Sonderaufgaben der Abteilung für Finanzermittlungen des Staatlichen Kontrollkomitees war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne des Staatsapparats im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020, insbesondere für Ermittlungen, die gegen Oppositionsführer und Aktivisten eingeleitet wurden.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenka-Regime als stellvertretender Leiter des Büros der Region/Oblast Vitebsk/Wizebsk der Abteilung für Finanzermittlungen des Staatlichen Kontrollkomitees.

17.12.2020

▼M45

70.

Aleh Heorhievich KARAZIEI

Oleg Georgevich KARAZEI

Алег Георгiевiч КАРАЗЕЙ

Олег Георгиевич КАРАЗЕЙ

Position(en): Ehemaliger Leiter der Abteilung Prävention der Hauptabteilung Strafverfolgung und Prävention der Polizei für öffentliche Sicherheit des Innenministeriums

Außerordentlicher Professor an der Akademie des Innenministeriums

Geburtsdatum: 1.1.1979

Geburtsort: Region/Oblast Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Führungsposition als Leiter der Abteilung Prävention der Hauptabteilung Strafverfolgung und Prävention der Polizei für öffentliche Sicherheit des Innenministeriums war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne der Polizei im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenka-Regime als Außerordentlicher Professor an der Akademie des Innenministeriums.

17.12.2020

▼M53

71.

Dzmitry Aliaksandravich KURYAN

Dmitry Alexandrovich KURYAN

Дзмiтрый Аляксандравiч КУРЬЯН

Дмитрий Александрович КУРЬЯН

Position(en): Stellvertretender Leiter der öffentlichen Miliz der Akademie des Innenministeriums, Oberst der Polizei, ehemaliger Stellvertretender Leiter der Hauptabteilung und Leiter der Abteilung Strafverfolgung im Innenministerium

Geburtsdatum: 3.10.1974

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Führungsposition als stellvertretender Leiter der Hauptabteilung und Leiter der Abteilung Strafverfolgung im Innenministerium war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne der Polizei im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen — einschließlich Folterungen — von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukashenka-Regime als stellvertretender Leiter der öffentlichen Miliz der Akademie des Innenministeriums und hat weiterhin den Rang eines Oberst der Polizei inne.

17.12.2020

▼M35

72.

Aliaksandr Henrykavich TURCHIN

Alexander (Alexandr) Henrihovich TURCHIN

Аляксандр Генрыхавіч ТУРЧЫН

Александр Генрихович ТУРЧИН

Position(en): Vorsitzender des Verwaltungskomitees des Gebiets Minsk

Geburtsdatum: 2.7.1975

Geburtsort: Novogrudok, Region/Oblast Grodno/Hrodna, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

In seiner Position als Vorsitzender des Verwaltungskomitees des Gebiets Minsk ist er zuständig für die Beaufsichtigung der lokalen Verwaltung, einschließlich einiger Komitees. Er unterstützt daher das Lukaschenko-Regime.

17.12.2020

▼M53

73.

Dzmitry Mikalaevich SHUMILIN

Dmitry Nikolayevich SHUMILIN

Дзмiтрый Мiкалаевiч ШУМIЛIН

Дмитрий Николаевич ШУМИЛИН

Position(en): Stellvertretender Leiter der Direktion Schutz der öffentlichen Ordnung und Prävention, ehemaliger Stellvertretender Leiter der Abteilung Großveranstaltungen der Hauptabteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees der Stadt Minsk

Geburtsdatum: 26.7.1977

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Position als stellvertretender Leiter der Abteilung Großveranstaltungen der Hauptabteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees der Stadt Minsk war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung des lokalen Verwaltungsapparats im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen — einschließlich Folterungen — von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.

Er war nachweislich persönlich an der unrechtmäßigen Inhaftierung friedlicher Demonstranten beteiligt.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukashenka-Regime als Stellvertretender Leiter der Direktion Schutz der öffentlichen Ordnung und Prävention der Hauptabteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees der Stadt Minsk.

17.12.2020

▼M35

74.

Vital Ivanavich STASIUKEVICH

Vitalyi Ivanovich STASIUKEVICH

Віталь Іванавіч СТАСЮКЕВІЧ

Виталий Иванович СТАСЮКЕВИЧ

Position(en): Stellvertretender Leiter der Polizei für öffentliche Sicherheit in Grodno/Hrodna

Geburtsdatum: 5.3.1976

Geburtsort: Grodno/Hrodna, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

In seiner Position als Stellvertretender Leiter der Polizei für öffentliche Sicherheit in Grodno/Hrodna ist er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der ihm unterstehenden örtlichen Polizeikräfte im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.

Zeugen zufolge hat er persönlich die unrechtmäßige Inhaftierung friedlicher Demonstranten überwacht.

17.12.2020

▼M56

75.

Siarhei Leanidavich KALINNIK

Sergei Leonidovich KALINNIK

Сяргей Леанiдавiч КАЛИННИК

Сергей Леонидович КАЛИННИК

Position(en): Stellvertretender Leiter der Kriminalpolizei in der Hauptdirektion für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees der Stadt Minsk, ehemaliger Oberst der Polizei, Leiter des Polizeikommissariats des Stadtbezirks Sowjetski von Minsk

Geburtsdatum: 23.7.1979

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Position als Leiter des Polizeikommissariats des Stadtbezirks Sowjetski von Minsk war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der ihm unterstehenden örtlichen Polizeikräfte im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen — einschließlich Folterungen — von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.

Zeugen zufolge hat er persönlich die Folterung von unrechtmäßig festgehaltenen Demonstranten überwacht und sich daran beteiligt.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenka-Regime als stellvertretender Leiter der Kriminalpolizei in der Hauptdirektion für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees der Stadt Minsk.

17.12.2020

▼M35

76.

Vadzim Siarhaevich PRYGARA

Vadim Sergeyevich PRIGARA

Вадзім Сяргеевіч ПРЫГАРА

Вадим Сергеевич ПРИГАРА

Position(en): Oberstleutnant der Polizei, Leiter des Kreispolizeidirektion in Molodetschno

Geburtsdatum: 31.10.1980

Geschlecht: männlich

In seiner Position als Leiter des Kreispolizeidirektion in Molodetschno ist er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der ihm unterstehenden örtlichen Polizeikräfte im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.

Zeugen zufolge überwachte er persönlich das Verprügeln von unrechtmäßig festgehaltenen Demonstranten. Ferner gab er gegenüber den Medien zahlreiche abwertende Bemerkungen über Demonstranten ab.

17.12.2020

▼M45

77.

Viktar Ivanavich STANISLAUCHYK

Viktor Ivanovich STANISLAVCHIK

Вiктар Iванавiч СТАНIСЛАЎЧЫК

Виктор Иванович СТАНИСЛАВЧИК

Position(en): Ehemaliger Stellvertretender Leiter des Polizeikommissariats des Stadtbezirks Sowjetski von Minsk, Befehlshaber der Polizei für öffentliche Sicherheit

Erster Stellvertretender Leiter des Zentrums für fortgeschrittene Studien und Spezialisten des Innenministeriums

Geburtsdatum: 27.1.1971

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Position als Stellvertretender Leiter des Polizeikommissariats des Stadtbezirks Sowjetski von Minsk und Befehlshaber der Polizei für öffentliche Sicherheit war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der ihm unterstehenden örtlichen Polizeikräfte im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.

Zeugen zufolge überwachte er persönlich die Festnahme friedlicher Demonstranten und das Verprügeln jener unrechtmäßig festgehaltenen Personen.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenka-Regime als Erster Stellvertretender Leiter des Zentrums für fortgeschrittene Studien und Spezialisten des Innenministeriums.

17.12.2020

▼M53

78.

Aliaksandr Aliaksandravich PIETRASH

Alexander (Alexandr) Alexandrovich PETRASH

Аляксандр Аляксандравiч ПЕТРАШ

Александр Александрович ПЕТРАШ

Position(en): Direktor des Gerichts des Stadtbezirks Zentralny von Minsk, ehemaliger Direktor des Gerichts des Stadtbezirks Moskowski von Minsk

Geburtsdatum: 16.5.1988

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Position als Direktor des Gerichts des Stadtbezirks Moskowski von Minsk war er verantwortlich für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen Journalisten, Oppositionsführer, Aktivisten und Demonstranten. Berichten zufolge waren unter seiner Aufsicht geführte Gerichtsverfahren von Verletzungen der Rechte der Verteidigung gekennzeichnet und auf falsche Zeugenaussagen gestützt.

Er war an der Verhängung von Geldstrafen gegen Demonstranten, Journalisten und Oppositionsführer sowie an deren Verhaftung im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020 maßgeblich beteiligt.

Er ist daher verantwortlich für Menschenrechtsverletzungen und die Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für die Unterstützung der Repression der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukashenka-Regime als Direktor des Gerichts des Stadtbezirks Zentralny von Minsk.

17.12.2020

▼M35

79.

Andrei Aliaksandravich LAHUNOVICH

Andrei Alexandrovich LAHUNOVICH

Андрэй Аляксандравіч ЛАГУНОВІЧ

Андрей Александрович ЛАГУНОВИЧ

Position(en): Richter am Gericht des Stadtbezirks Sowjetski von Gomel/Homyel

Geschlecht: männlich

In seiner Position als Richter am Gericht des Stadtbezirks Sowjetski von Gomel/Homyel ist er verantwortlich für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen Journalisten, Oppositionsführer, Aktivisten und Demonstranten. Es wurde berichtet, dass es bei unter seiner Aufsicht geführten Gerichtsverfahren zu Verletzungen der Rechte der Verteidigung kam.

Er ist daher verantwortlich für Menschenrechtsverletzungen und die Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für die Unterstützung der Repression der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition.

17.12.2020

80.

Alena Vasileuna LITVINA

Elena Vasilevna LITVINA

Алена Васільеўна ЛІТВІНА

Елена Васильевна ЛИТВИНА

Position(en): Richterin am Gericht des Stadtbezirks Leninski von Mogiljow/Mahiljou

Geschlecht: weiblich

In ihrer Position als Richterin am Gericht des Stadtbezirks Leninski von Mogiljow/Mahiljou ist sie verantwortlich für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen Journalisten, Oppositionsführer, Aktivisten und Demonstranten, insbesondere für die Verurteilung des Oppositionsaktivisten und Ehegatten der Präsidentschaftskandidatin Svetlana Tsikhanouskaya , Siarhei Tsikhanousky. Es wurde berichtet, dass es bei unter ihrer Aufsicht geführten Gerichtsverfahren zu Verletzungen der Rechte der Verteidigung kam.

Sie ist daher verantwortlich für Menschenrechtsverletzungen und die Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für die Unterstützung der Repression der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition.

17.12.2020

81.

Victoria Valeryeuna SHABUNYA

Victoria Valerevna SHABUNYA

Вікторыя Валер’еўна ШАБУНЯ

Виктория Валерьевна ШАБУНЯ

Position(en): Richterin am Gericht des Zentralbezirks von Minsk

Geburtsdatum: 27.2.1974

Geschlecht: weiblich

In ihrer Position als Richterin am Gericht des Zentralbezirks von Minsk ist sie verantwortlich für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen Journalisten, Oppositionsführer, Aktivisten und Demonstranten, insbesondere für die Verurteilung des Mitglieds des Koordinierungsrates und Vorsitzenden eines Streikkomitees Sergei Dylevsky. Es wurde berichtet, dass es bei unter ihrer Aufsicht geführten Gerichtsverfahren zu Verletzungen der Rechte der Verteidigung kam.

Sie ist daher verantwortlich für Menschenrechtsverletzungen und die Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für die Unterstützung der Repression der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition.

17.12.2020

82.

Alena Aliaksandravna ZHYVITSA

Elena Alexandrovna ZHYVITSA

Алена Аляксандравна ЖЫВІЦА

Елена Александровна ЖИВИЦА

Position(en): Richterin am Gericht des Stadtbezirks Oktyabrsky von Minsk

Geburtsdatum: 9.4.1990

Geschlecht: weiblich

In ihrer Position als Richterin am Gericht des Stadtbezirks Oktyabrsky von Minsk ist sie verantwortlich für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen Journalisten, Oppositionsführer, Aktivisten und Demonstranten. Es wurde berichtet, dass es bei unter ihrer Aufsicht geführten Gerichtsverfahren zu Verletzungen der Rechte der Verteidigung kam.

Sie ist daher verantwortlich für Menschenrechtsverletzungen und die Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für die Unterstützung der Repression der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition.

17.12.2020

83.

Natallia Anatolievna DZIADKOVA

Natalia Anatolievna DEDKOVA

Наталля Анатольеўна ДЗЯДКОВА

Наталья Анатольевна ДЕДКОВА

Position(en): Richterin am Gericht des Stadtbezirks Partizanski von Minsk

Geburtsdatum: 2.12.1979

Geschlecht: weiblich

In ihrer Position als Richterin am Gericht des Stadtbezirks Partizanski von Minsk ist sie verantwortlich für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen Journalisten, Oppositionsführer, Aktivisten und Demonstranten, insbesondere für die Verurteilung der Vorsitzenden des Koordinierungsrates, Mariya Kalesnikava. Es wurde berichtet, dass es bei unter ihrer Aufsicht geführten Gerichtsverfahren zu Verletzungen der Rechte der Verteidigung kam.

Sie ist daher verantwortlich für Menschenrechtsverletzungen und die Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für die Unterstützung der Repression der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition.

17.12.2020

84.

Maryna Arkadzeuna FIODARAVA

Marina Arkadievna FEDOROVA

Марына Аркадзьеўна ФЁДАРАВА

Марина Аркадьевна ФЕДОРОВА

Position(en): Richterin am Gericht des Stadtbezirks Sowjetski von Minsk

Geburtsdatum: 11.9.1965

Geschlecht: weiblich

In ihrer Position als Richterin am Gericht des Stadtbezirks Sowjetski von Minsk ist sie verantwortlich für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen Journalisten, Oppositionsführer, Aktivisten und Demonstranten. Es wurde berichtet, dass es bei unter ihrer Aufsicht geführten Gerichtsverfahren zu Verletzungen der Rechte der Verteidigung kam.

Sie ist daher verantwortlich für Menschenrechtsverletzungen und die Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für die Unterstützung der Repression der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition.

17.12.2020

▼M53

85.

Yulia Chaslavauna HUSTYR

Yulia Cheslavovna HUSTYR

Юлiя Чаславаўна ГУСТЫР

Юлия Чеславовна ГУСТЫР

Position(en): Anwältin bei der Rechtsberatungsstelle des Bezirks Kastrytschnitski von Minsk, ehemalige Richterin am Gericht des Zentralbezirks von Minsk

Geburtsdatum: 14.1.1984

Geschlecht: weiblich

In ihrer früheren Position als Richterin am Gericht des Zentralbezirks von Minsk war sie verantwortlich für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen Journalisten, Oppositionsführer, Aktivisten und Demonstranten, insbesondere für die Verurteilung des oppositionellen Präsidentschaftskandidaten Viktar Babarika. Berichten zufolge wurden in unter ihrer Aufsicht geführten Gerichtsverfahren die Rechte der Verteidigung verletzt.

Sie ist daher verantwortlich für Menschenrechtsverletzungen und die Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für die Unterstützung der Repression der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition.

Sie ist nach wie vor aktiv im Lukashenka-Regime als Anwältin bei der Rechtsberatungsstelle des Bezirks Kastrytschnitski von Minsk.

17.12.2020

▼M35

86.

Alena Tsimafeeuna NYAKRASAVA

Elena Timofeyevna NEKRASOVA

Алена Цімафееўна НЯКРАСАВА

Елена Тимофеевна НЕКРАСОВА

Position(en): Richterin am Gericht des Stadtbezirks Zawodski in Minsk

Geburtsdatum: 26.11.1974

Geschlecht: weiblich

In ihrer Position als Richterin am Gericht des Stadtbezirks Zawodski in Minsk ist sie verantwortlich für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen Journalisten, Oppositionsführer, Aktivisten und Demonstranten. Es wurde berichtet, dass es bei unter ihrer Aufsicht geführten Gerichtsverfahren zu Verletzungen der Rechte der Verteidigung kam.

Sie ist daher verantwortlich für Menschenrechtsverletzungen und die Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für die Unterstützung der Repression der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition.

17.12.2020

▼M56

87.

Aliaksandr Vasilevich SHAKUTSIN

Aleksandr Vasilevich SHAKUTIN

Аляксандр Васiльевiч ШАКУЦIН

Александр Васильевич ШАКУТИН

Position(en): Geschäftsmann, Vorsitzender des Verwaltungsrats der Amkodor-Holding, Anteilseigner von SV Maschinen GmbH, UAB EM System, Anulatrans SIA, Amkodor-Tsentr, OOO PMI Inzhiniring

Geburtsdatum: 12.1.1959

Geburtsort: Bolshoe Babino, Kreis Orscha, Region/Oblast Witebsk/Wizebsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Er ist einer der führenden in Belarus tätigen Geschäftsleute, mit Geschäftsinteressen im Bau-, Maschinenbau- und Agrarsektor sowie in anderen Sektoren.

Berichten zufolge gehört er zu den Personen, die unter Lukashenkas Präsidentschaft am meisten von der Privatisierung profitiert haben. Er ist auch ein ehemaliges Mitglied des Präsidiums der für Lukashenka eintretenden öffentlichen Vereinigung „Belaya Rus“ und ein ehemaliges Mitglied des Rates für die Entwicklung der Unternehmerschaft in der Republik Belarus.

In öffentlichen Äußerungen vom Juli 2020 verurteilte er die Proteste der Opposition in Belarus und unterstützte damit die Repressionspolitik des Lukashenka-Regimes gegen friedliche Demonstranten, die demokratische Opposition und die Zivilgesellschaft.

Damit profitiert er vom Lukashenka-Regime und unterstützt dieses.

Er nimmt nach wie vor Geschäftsinteressen in Belarus wahr.

17.12.2020

▼M35

88.

Mikalai Mikalaevich VARABEI/VERABEI

Nikolay Nikolaevich VOROBEY

Мiкалай Мiкалаевiч ВАРАБЕЙ/ВЕРАБЕЙ

Николай Николаевич ВОРОБЕЙ

Position(en): Geschäftsmann, Miteigentümer der Bremino-Gruppe

Geburtsdatum: 4.5.1963

Geburtsort: Ukrainische SSR (jetzt Ukraine)

Geschlecht: männlich

Er ist einer der führenden in Belarus tätigen Geschäftsleute und nahm Geschäftsinteressen im Erdöl-, Kohlentransit- und Bankensektor sowie in anderen Sektoren wahr.

Er ist Miteigentümer der Bremino-Gruppe, eines Unternehmens, das in den Genuss von Steuervergünstigungen und anderweitiger Unterstützung seitens der belarussischen Regierung kam. Sein Unternehmen BelKazTrans erhielt das ausschließliche Recht, Kohle durch Belarus zu verbringen. Im Dezember 2020 übertrug er einen Teil seiner Vermögenswerte auf mit ihm eng verbundene Geschäftspartner. Medienberichten zufolge kontrolliert er immer noch die Unternehmen Interservice und Oil Bitumen Plant. Er unterhält Geschäftstätigkeiten und enge Beziehungen zu den belarussischen Behörden und lieferte Lukashenka zwei Luxusautos. Er nimmt auch Geschäftsinteressen in der Ukraine und in Russland wahr.

Damit profitiert er vom Lukaschenka-Regime und unterstützt dieses.

17.12.2020

▼M38

89.

Natallia Mikhailauna BUHUK

Natalia Mikhailovna BUGUK

Наталля Мiхайлаўна БУГУК

Наталья Михайловна БУГУК

Position: Richterin am Stadtgericht Minsk, ehemalige Richterin am Gericht des Stadtbezirks Frunsensky von Minsk

Geburtsdatum: 19.12.1989

Geburtsort: Minsk, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: weiblich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als ehemalige Richterin am Gericht des Stadtbezirks Frunsensky von Minsk war Natallia Buhuk verantwortlich für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen Journalisten und Demonstranten, insbesondere für die Verurteilung von Katsiaryna Bakhvalava (Andreyeva) und Darya Chultsova. Berichten zufolge wurden in unter ihrer Aufsicht geführten Gerichtsverfahren die Rechte der Verteidigung und das Recht auf ein faires Verfahren verletzt.

Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

Sie ist nach wie vor aktiv im Lukashenka-Regime als Richterin am Stadtgericht Minsk.

21.6.2021

90.

Alina Siarhieeuna KASIANCHYK

Alina Sergeevna KASYANCHYK

Алiна Сяргееўна КАСЬЯНЧЫК

Алина Сергеевна КАСЬЯНЧИК

Position: Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft der Stadt Minsk, ehemalige stellvertretende Staatsanwältin am Gericht des Stadtbezirks Frusensky von Minsk

Geburtsdatum: 12.3.1998

Geburtsort:

Geschlecht: weiblich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als ehemalige stellvertretende Staatsanwältin am Gericht des Stadtbezirks Frusensky von Minsk hat Alina Kasianchyk das Lukashenka-Regime in politisch motivierten Verfahren gegen Journalisten, Aktivisten und Demonstranten vertreten. Insbesondere hat sie die Journalistinnen Katsiaryna Bakhvalava (Andreyeva) und Darya Chultsova für die Aufzeichnung von friedlichen Protesten auf der Grundlage einer unbegründeten Anklage wegen „Verschwörung“ und „Verstößen gegen die öffentliche Ordnung“ strafrechtlich verfolgt. Außerdem wurden von ihr Mitglieder der belarussischen Zivilgesellschaft strafrechtlich verfolgt — beispielsweise für die Teilnahme an friedlichen Protesten und an Gedenkveranstaltungen für den ermordeten Demonstranten Aliaksandr Taraikousky. Sie hat beim Richter stets lange Haftstrafen beantragt.

Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

Sie ist nach wie vor aktiv im Lukashenka-Regime als Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft der Stadt Minsk.

21.6.2021

91.

Ihar Viktaravich KURYLOVICH

Igor Viktorovich KURILOVICH

Iгар Вiĸтаравiч КУРЫЛОВIЧ,

Игорь Викторович КУРИЛОВИЧ

Leitender Ermittler der Bezirksabteilung von Frunsensky im Ermittlungskomitee

Geburtsdatum: 26.09.1990

Geburtsort:

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als leitender Ermittler am Bezirksgericht Frunsensky in Minsk war Ihar Kurylovich an der Vorbereitung einer politisch motivierten Strafsache gegen die Journalistinnen Katsiaryna Bakhvalava (Andreyeva) und Darya Chultsova beteiligt. Die Journalistinnen, die eine Sendung über friedliche Prozesse gemacht hatten, wurden wegen Verstößen gegen die öffentliche Ordnung angeklagt und zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

21.6.2021

92.

Siarhei Viktaravich SHATSILA

Sergei Viktorovich SHATILO

Сяргей Віĸтаравіч ШАЦІЛА

Сергей Виĸторович ШАТИЛО

Richter am Bezirksgericht Sovetsky in Minsk

Geburtsdatum: 13.08.1989

Geburtsort: Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als Richter am Bezirksgericht Sovetsky in Minsk ist Siarhei Shatsila für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen Demonstranten verantwortlich, insbesondere für die Verurteilung von Natallia Hersche, Dzmitry Halko und Dzmitry Karatkevich, die von der belarussischen Menschenrechtsorganisation Viasna als politische Gefangene eingestuft werden.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

21.6.2021

93.

Anastasia Vasileuna ACHALAVA

Anastasia Vasilievna ACHALOVA

Анастасія Васільеўна АЧАЛАВА

Анастасия Васильевна АЧАЛОВА

Richterin am Bezirksgericht Leninsky in Minsk

Geburtsdatum: 15.10.1992

Geburtsort: Minsk, Belarus

Geschlecht: weiblich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als Richterin am Bezirksgericht Leninsky in Minsk ist Anastasia Achalava für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen Journalisten, Aktivisten und Demonstranten verantwortlich, insbesondere für die Verurteilung des Mitglieds des Koordinierungsrates Dzmitry Kruk sowie von medizinischem Personal und älteren Menschen. Berichten zufolge stützen sich die unter ihrer Aufsicht geführten Gerichtsverfahren auf anonyme Zeugenaussagen.

21.6.2021

 

 

 

 

Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

 

94.

Mariya Viachaslavauna YAROKHINA

Maria Viacheslavovna YEROKHINA

Марыя Вячаславаўна ЯРОХІНА

Мария Вячеславовна ЕРОХИНА

Richterin am Bezirksgericht Frunsensky in Minsk

Geburtsdatum: 04.07.1987

Geburtsort: Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: weiblich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als Richterin am Bezirksgericht Frunsensky in Minsk ist Mariya Yarokhina verantwortlich für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen Journalisten, Oppositionsführer, aktive Gewerkschaftsmitglieder, Sportler und Demonstranten, insbesondere für die Verurteilung des Journalisten Uladzimir Hrydzin.

Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

21.6.2021

95.

Yuliya Aliaksandrauna BLIZNIUK

Yuliya Aleksandrovna BLIZNIUK

Юлія Аляĸсандраўна БЛІЗНЮК

Юлия Алеĸсандровна БЛИЗНЮК

Stellvertretende Vorsitzende/Richterin am Bezirksgericht Frunsensky in Minsk

Geburtsdatum: 23.09.1971

Geburtsort: Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: weiblich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als stellvertretende Vorsitzende/Richterin am Bezirksgericht Frunsensky in Minsk ist Yuliya Blizniuk für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen Journalisten, Aktivisten und Demonstranten verantwortlich, insbesondere für die Verurteilung der Aktivisten Artsiom Khvashcheuski, Artsiom Sauchuk und Maksim Pauliushchyk. Letztere werden von der belarussischen Menschenrechtsorganisation Viasna als politische Gefangene eingestuft.

Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

21.6.2021

96.

Anastasia Dzmitreuna KULIK

Anastasia Dmitrievna KULIK

Анастасія Дзмітрыеўна КУЛІК

Анастасия Дмитриевна КУЛИК

Richter am Bezirksgericht Pervomaisky in Minsk

Geburtsdatum: 28.07.1989

Geburtsort: Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: weiblich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als Richterin am Bezirksgericht Pervomaisky in Minsk ist Anastasia Kulik für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen friedliche Demonstranten verantwortlich, insbesondere für die Verurteilung von Aliaksandr Zakharevich, der von der belarussischen Menschenrechtsorganisation Viasna als politischer Gefangener eingestuft wird.

Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

21.6.2021

97.

Maksim Leanidavich TRUSEVICH

Maksim Leonidovich TRUSEVICH

Маĸсім Леанідавіч ТРУСЕВІЧ

Маĸсим Леонидович ТРУСЕВИЧ

Richter am Bezirksgericht Pervomaisky in Minsk

Geburtsdatum: 12.08.1989

Geburtsort:

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als Richter am Bezirksgericht Pervomaisky in Minsk ist Maksim Trusevich für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen Journalisten, Oppositionsführer, Aktivisten und Demonstranten verantwortlich. Berichten zufolge wurden in unter seiner Aufsicht geführten Gerichtsverfahren die Rechte der Verteidigung und das Recht auf ein faires Verfahren verletzt.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

21.6.2021

98.

Tatsiana Yaraslavauna MATYL

Tatiana Yaroslavovna MOTYL

Тацяна Яраславаўна МАТЫЛЬ

Татьяна Ярославовна МОТЫЛЬ

Richterin am Bezirksgericht Moskovskiy in Minsk

Geburtsdatum: 20.01.1968

Geburtsort: Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: weiblich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als Richterin am Bezirksgericht Moskovsky in Minsk ist Tatsiana Matyl für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen Journalisten, Oppositionsführer, Aktivisten und Demonstranten verantwortlich, insbesondere für die Verurteilung des Oppositionspolitikers Mikalai Statkevich und des Journalisten Alexander Borozenko. Berichten zufolge wurden in unter ihrer Aufsicht geführten Gerichtsverfahren die Rechte der Verteidigung und das Recht auf ein faires Verfahren verletzt.

Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

21.6.2021

99.

Aliaksandr Anatolevich RUDZENKA

Aleksandr Anatolevich RUDENKO

Аляĸсандр Анатольевіч РУДЗЕНКА

Алеĸсандр Анатольевич РУДЕНКО

Stellvertretender Vorsitzender am Bezirksgericht Oktyabrsky in Minsk

Geburtsdatum: 01.12.1981

Geburtsort:

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als stellvertretender Vorsitzender am Bezirksgericht Oktyabrsky in Minsk ist Aliaksandr Rudzenka für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen Journalisten, Aktivisten und Demonstranten verantwortlich, insbesondere für die Verurteilung eines älteren, behinderten Demonstranten zu einer Geldstrafe sowie für die Verurteilung von Lyudmila Kazak, der Anwältin der belarussischen Oppositionsführerin Mariya Kalesnikava. Berichten zufolge wurden in unter seiner Aufsicht geführten Gerichtsverfahren die Rechte der Verteidigung und das Recht auf ein faires Verfahren verletzt.

21.6.2021

 

 

 

 

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

 

100.

Aliaksandr Aliaksandravich VOUK

Aleksandr Aleksandrovich VOLK

Аляĸсандр Аляĸсандравіч ВОЎК

Алеĸсандр Алеĸсандрович ВОЛК

Richter am Bezirksgericht Sovetsky in Minsk

Geburtsdatum: 01.08.1979

Geburtsort:

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als Richter am Bezirksgericht Sovetsky in Minsk ist Aliaksandr Vouk für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen friedliche Demonstranten verantwortlich, insbesondere für die Verurteilung der Schwestern Anastasia und Victoria Mirontsev, die von der belarussischen Menschenrechtsorganisation Viasna als politische Gefangene eingestuft werden. Berichten zufolge wurden in unter seiner Aufsicht geführten Gerichtsverfahren die Rechte der Verteidigung und das Recht auf ein faires Verfahren verletzt.

21.6.2021

 

 

 

 

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

 

101.

Volha Siarheeuna NIABORSKAIA

Olga Sergeevna NEBORSKAIA

Вольга Сяргееўна НЯБОРСКАЯ

Ольга Сергеевна НЕБОРСКАЯ

Richterin am Bezirksgericht Oktyabrsky in Minsk

Geburtsdatum: 14.02.1991

Geburtsort:

Geschlecht: weiblich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als Richterin am Bezirksgericht Oktyabrsky in Minsk ist Volha Niaborskaya für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen friedliche Demonstranten und Journalisten verantwortlich, insbesondere für die Verurteilung von Sofia Malashevich und Tikhon Kliukach, die von der belarussischen Menschenrechtsorganisation Viasna als politische Gefangene eingestuft werden. Berichten zufolge wurden in unter ihrer Aufsicht geführten Gerichtsverfahren die Rechte der Verteidigung verletzt.

Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

21.6.2021

102.

Marina Sviataslavauna ZAPASNIK

Marina Sviatoslavovna ZAPASNIK

Марына Святаславаўна ЗАПАСНІК

Марина Святославовна ЗАПАСНИК

Stellvertretende Vorsitzende des Bezirksgerichts Leninskiy in Minsk

Geburtsdatum: 28.03.1982

Geburtsort: Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: weiblich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als stellvertretende Vorsitzende und Richterin am Bezirksgericht Leninsky in Minsk ist Marina Zapasnik für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen friedliche Demonstranten verantwortlich, insbesondere für die Verurteilung der Aktivisten Vladislav Zenevich, Olga Pavlova, Olga Klaskovskaya, Viktar Barushka, Sergey Ratkevich, Aleksey Charvinskiy, Andrey Khrenkov, des Studenten Viktor Aktistov und des minderjährigen Maksim Babich. Sie alle werden von der belarussischen Menschenrechtsorganisation Viasna als politische Gefangene eingestuft.

21.6.2021

 

 

 

 

Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

 

103.

Maksim Yurevich FILATAU

Maksim Yurevich FILATOV

Максім Юр'евіч Філатаў

Максим Юрьевич ФИЛАТОВ

Richter am Stadtgericht Lida

Geburtsdatum:

Geburtsort:

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als Richter am Stadtgericht Lida ist Maksim Filatau für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen friedliche Demonstranten verantwortlich, insbesondere für die Verurteilung des Aktivisten Vitold Ashurok, der von der belarussischen Menschenrechtsorganisation Viasna als politischer Gefangener anerkannt wird.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

21.6.2021

▼M53

104.

Andrei Vaclavavich HRUSHKO

Andrei Vatslavovich GRUSHKO

Андрэй Вацлававiч ГРУШКО

Андрей Вацлавович ГРУШКО

Position: Stellvertretender Direktor des Gerichts des Stadtbezirks Leninsky von Brest, ehemaliger Richter am Gericht des Stadtbezirks Leninsky von Brest

Geburtsdatum: 24.1.1979

Geburtsort:

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als Richter am Gericht des Stadtbezirks Leninsky von Brest ist Andrei Hrushko für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen friedliche Demonstranten verantwortlich, insbesondere für die Verurteilung von Aktivisten, die als politische Gefangene anerkannt sind, und Minderjährigen.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

Zurzeit bekleidet er das Amt des Stellvertretenden Direktors des Gerichts des Stadtbezirks Leninsky von Brest.

21.6.2021

▼M38

105.

Dzmitry Iurevich HARA

Dmitry Iurevich GORA

Дзмітрый Юр'евіч ГАРА

Дмитрий Юрьевич ГОРА

Vorsitzender des belarussischen Ermittlungskomitees (am 11. März 2021 ernannt);

ehemaliger stellvertretender Generalstaatsanwalt der Republik Belarus (bis zum 11. März 2021)

Geburtsdatum: 04.05.1970

Als stellvertretender Generalstaatsanwalt bis März 2021 trägt Dzmitry Hara die Verantwortung für politisch motivierte Strafsachen gegen friedliche Demonstranten, Mitglieder der Opposition, Journalisten, Mitglieder der Zivilgesellschaft und normale Bürgerinnen und Bürger. Dzmitry Hara war auch an der Einleitung politisch motivierter Strafverfahren gegen Siarhei Tsikhanousky, oppositioneller Aktivist und Ehemann der Präsidentschaftskandidatin Svetlana Tsikhanouskaya, beteiligt.

21.6.2021

 

 

 

Geburtsort: Tbilisi, früher Georgische SSR (jetzt Georgien)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als Leiter der staatlichen Kommission, die von der Generalstaatsanwaltschaft eingesetzt wurde, um bei Klagen von Bürgerinnen und Bürgern gegen den Machtsmissbrauch durch Strafverfolgungsbeamte zu ermitteln, ist Dzmitry Hara für die Untätigkeit dieser Einrichtung verantwortlich, da trotz Anträgen auf Einleitung von Strafverfahren wegen Gewaltanwendung, Misshandlung und Folter kein Fall bekannt ist, in dem solche Ermittlungen stattgefunden haben.

Seit März 2021 ist er Vorsitzender des belarussischen Ermittlungskomitees. Als solcher ist er für die Verfolgung von Menschenrechtsverteidigern und Teilnehmern an friedlichen Protesten verantwortlich.

 

 

 

 

 

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

 

106.

Aliaksei Kanstantsinavich STUK

Alexey Konstantinovich STUK

Аляĸсей Канстанцінавіч СТУК

Алеĸсей Константинович СТУК

Stellvertretender Generalstaatsanwalt der Republik Belarus

Geburtsdatum: 1959

Geburtsort: Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als stellvertretender Generalstaatsanwalt trägt Aliaksei Stuk die Verantwortung für politisch motivierte Strafsachen gegen Mitglieder der Opposition, Journalisten, Mitglieder der Zivilgesellschaft und normale Bürgerinnen und Bürger. Er ist verantwortlich dafür, dass die Staatsanwaltschaft die Tätigkeiten der Bürgerinnen und Bürger im öffentlichen Raum und am Arbeitsplatz noch schärfer kontrolliert und Teilnehmer an friedlichen Protesten in unverhältnismäßiger Weise zur Rechenschaft gezogen werden. Er erklärte öffentlich, dass die Generalstaatsanwaltschaft daran arbeitete, „illegale“ Bürgervereinigungen zu ermitteln und deren Tätigkeit zu unterdrücken.

21.6.2021

 

 

 

 

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

 

107.

Genadz Iosifavich DYSKO

Gennadi Iosifovich DYSKO

Генадзь Іосіфавіч ДЫСКО

Геннадий Иосифович ДЫСКО

Stellvertretender Generalstaatsanwalt der Republik Belarus, Staatsrat für Justiz der 3. Klasse 22.03.1964

Geburtsort: Oshmyany, Region Hrodna, Belarus (früher UdSSR)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als stellvertretender Generalstaatsanwalt trägt Genadz Dysko die Verantwortung für politisch motivierte Strafsachen gegen die Mitglieder der Opposition, Journalisten, Mitglieder der Zivilgesellschaft und normale Bürgerinnen und Bürger. Er war auch an der Einleitung politisch motivierter Strafverfahren gegen Siarhei Tsikhanousky, oppositioneller Aktivist und Ehemann der Präsidentschaftskandidatin Svetlana Tsikhanouskaya, beteiligt.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

21.6.2021

108.

Sviatlana, Anatoleuna LYUBETSKAYA

Svetlana Anatolevna LYUBETSKAYA

Святлана Анатольеўна ЛЮБЕЦКАЯ

Светлана Анатольевна ЛЮБЕЦКАЯ

Mitglied der Repräsentantenkammer der Nationalversammlung der Republik Belarus, Vorsitzende der Ständigen Rechtskommission

Geburtsdatum: 03.06.1971

Geburtsort: früher UdSSR (jetzt Ukraine)

Geschlecht: weiblich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als Vorsitzende der parlamentarischen Rechtskommission ist Sviatlana Lyubetskaya für die Annahme des neuen Gesetzbuches über Verwaltungsübertretungen (am 1. März 2021 in Kraft getreten) verantwortlich, das willkürliche Festnahmen erlaubt und höhere Strafen für die Teilnahme an Massenveranstaltungen, einschließlich der Zurschaustellung politischer Symbole, einführt. Durch diese Gesetzgebungstätigkeiten ist sie für schwere Verletzungen der Menschenrechte, einschließlich des Rechts, sich friedlich zu versammeln, und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich. Außerdem werden Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Belarus durch diese Gesetzgebungstätigkeiten in erheblichem Maße untergraben.

21.6.2021

109.

Aliaksei Uladzimiravich IAHORAU

Alexei Vladimirovich YEGOROV

Аляксей Уладзіміравіч ЯГОРАЎ

Алексей Владимирович ЕГОРОВ

Mitglied der Repräsentantenkammer der Nationalversammlung der Republik Belarus; Stellvertretender Vorsitzender der Ständigen Rechtskommission

Geburtsdatum: 16.12.1969

Als stellvertretender Vorsitzender der parlamentarischen Rechtskommission ist Aliaksei Iahorau für die Annahme des neuen Gesetzbuches über Verwaltungsübertretungen (am 1. März 2021 in Kraft getreten) verantwortlich, das willkürliche Festnahmen erlaubt und höhere Strafen für die Teilnahme an Massenveranstaltungen, einschließlich der Zurschaustellung politischer Symbole, einführt. Durch diese Gesetzgebungstätigkeiten ist er für schwere Verletzungen der Menschenrechte, einschließlich des Rechts, sich friedlich zu versammeln, und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich. Außerdem werden Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Belarus durch diese Gesetzgebungstätigkeiten in erheblichem Maße untergraben.

21.6.2021

 

 

 

Geburtsort: Novosokolniki, Region Pskov, früher UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

 

 

110.

Aliaksandr Paulavich AMELIANIUK

Aleksandr Pavlovich OMELYANYUK

Аляксандр Паўлавіч АМЕЛЬЯНЮК

Александр Павлович ОМЕЛЬЯНЮК

Mitglied der Repräsentantenkammer der Nationalversammlung der Republik Belarus, Stellvertretender Vorsitzender der Ständigen Rechtskommission

Geburtsdatum: 06.03.1964

Als stellvertretender Vorsitzender der parlamentarischen Rechtskommission ist Aliaksandr Amelianiuk für die Annahme des neuen Gesetzbuches über Verwaltungsübertretungen (am 1. März 2021 in Kraft getreten) verantwortlich, das willkürliche Festnahmen erlaubt und höhere Strafen für die Teilnahme an Massenveranstaltungen, einschließlich der Zurschaustellung politischer Symbole, einführt. Durch diese Gesetzgebungstätigkeiten ist er für schwere Verletzungen der Menschenrechte, einschließlich des Rechts, sich friedlich zu versammeln, und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich. Außerdem werden Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Belarus durch diese Gesetzgebungstätigkeiten in erheblichem Maße untergraben.

21.6.2021

 

 

 

Geburtsort: Kobrin, Gebiet Brest, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

 

 

111.

Andrei Mikalaevich MUKAVOZCHYK

Andrei Nikolaevich MUKOVOZCHYK

Андрэй Міĸалаевіч МУКАВОЗЧЫК

Андрей Ниĸолаевич МУКОВОЗЧИК

Politischer Beobachter von „Sovietskaia Belarus — Belarus Segodnya“ (Belarus heute)

Geburtsdatum: 13.06.1963

Geburtsort: Novosibirsk, früher UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Andrei Mukavozchyk gehört zu den wichtigsten Propagandisten des Lukaschenko-Regimes und veröffentlicht seine Beiträge in der amtlichen Zeitung der Präsidialverwaltung „Belarus Segodnya“. In seinen Artikeln werden die demokratische Opposition und die Zivilgesellschaft mithilfe von Falschinformationen systematisch in einem schlechten Licht dargestellt und verächtlich gemacht. Er ist ein wichtiges Sprachrohr der Regierungspropaganda, die Repressionen gegen die demokratische Opposition und die Zivilgesellschaft unterstützt und rechtfertigt.

21.6.2021

 

 

 

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Reisepass-Nr.: MP 3413113 und MP 2387911

Im Mai 2020 erhielt Mukavozchyk von der belarussischen Journalistenunion, einer regierungsfreundlichen Organisation, den Preis „Goldene Feder“. Im Dezember 2020 erhielt er den Preis „Goldener Buchstabe“, der ihm von Vertretern des belarussischen Informationsministeriums überreicht wurde. Im Januar 2021 unterzeichnete Aliaksandr Lukashenka ein Dekret zur Auszeichnung von Mukavozchyk mit einem Orden für verdienstvolle Tätigkeiten.

Damit profitiert dieser vom Lukaschenko-Regime und unterstützt es.

 

▼M45

112.

Siarhei Aliaksandravich GUSACHENKA

Sergey Alexandrovich GUSACHENKO

Сяргей Аляксандравiч ГУСАЧЭНКА

Сергей Александрович ГУСАЧЕНКО

Position(en): Stellvertretender Vorsitzender der nationalen staatlichen Rundfunkanstalt (Belteleradiokampanija)

Geburtsdatum: 5.11.1983

Geburtsort: Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Tel. (Büro): +375 (17) 369-90-15

Als stellvertretender Vorsitzender der nationalen staatlichen Rundfunkanstalt Belteleradiokampanija, Autor und Moderator der wöchentlichen Propaganda-Fernsehshow Glavnyy efir hat Siarhei Gusachenka der belarussischen Öffentlichkeit bereitwillig Falschinformationen über die Wahlergebnisse, Proteste und die Repression durch die staatlichen Behörden sowie die Aktivitäten des Lukaschenka-Regimes zur Erleichterung des illegalen Überschreitens der Außengrenzen der Union präsentiert. Er ist unmittelbar verantwortlich dafür, wie das Staatsfernsehen über die Lage im Land informiert, und unterstützt damit die Behörden, einschließlich Lukashenka.

Er unterstützt daher das Lukaschenka-Regime.

21.6.2021

▼M38

113.

Genadz Branislavavich DAVYDZKA

Gennadi Bronislavovich DAVYDKO

Генадзь Браніслававіч ДАВЫДЗЬКА

Геннадий Брониславович ДАВЫДЬКO

Mitglied der Repräsentantenkammer, Vorsitzender des Ausschusses für Menschenrechte und Medien

Vorsitzender der belarussischen politischen Organisation Belaya Rus

Geburtsdatum: 29.09.1955

Als Vorsitzender von Belaya Rus, einer wichtigen lukaschenkofreundlichen Organisation, gehört Genadz Davydzka zu den wichtigsten Propagandisten des Regimes. Bei seiner Unterstützung Lukaschenkos machte er oft hetzerische Äußerungen und ermutigte den Staatsapparat zu Gewalt gegen friedliche Demonstranten.

Er unterstützt daher das Lukaschenko-Regime.

21.6.2021

 

 

 

Geburtsort: Dorf Popovka, Senno/Sjanno, Gebiet Vitebsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Reisepass-Nr.: MP2156098

 

 

▼M45

114.

Volha Mikalaeuna CHAMADANAVA

Olga Nikolaevna CHEMODANOVA

Вольга Мiĸалаеўна ЧАМАДАНАВА

Ольга Ниĸолаевна ЧЕМОДАНОВА

Position(en): Ehemalige Pressesekretärin des belarussischen Innenministeriums

Leiterin der Hauptabteilung für Ideologie und Jugend des Verwaltungskomitees der Stadt Minsk

Geburtsdatum: 13.10.1977

Geburtsort: Region/Oblast Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: weiblich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Dienstgrad: Oberst

Reisepass-Nr.: MC1405076

In ihrer früheren Position als wichtigste Medienfigur des belarussischen Innenministeriums spielte Volha Chamadanava eine Schlüsselrolle bei der Verdrehung und Zurückweisung der Tatsachen in Bezug auf die Gewalt gegen Demonstranten und bei der Verbreitung von Falschinformationen über sie. Sie bedrohte friedliche Demonstranten und rechtfertigte kontinuierlich die gegen sie verübte Gewalt.

Da sie dem Sicherheitsapparat angehörte und in seinem Namen sprach, unterstützt sie daher das Lukaschenka-Regime.

Sie ist nach wie vor aktiv im Lukaschenka-Regime als Leiterin der Hauptabteilung für Ideologie und Jugend des Verwaltungskomitees der Stadt Minsk.

21.6.2021

▼M38

115.

Siarhei Ivanavich SKRYBA

Sergei Ivanovich SKRIBA

Сяргей Іванавіч СКРЫБА

Сергей Иванович СКРИБА

Vizekanzler für Pädagogik der belarussischen Staatsuniversität für Wirtschaft

Geburtsdatum: 21.11.1964/1965

Geburtsort: Kletsk, Region Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

E-Mail: skriba_s@bseu.by

Als Vizekanzler für Pädagogik der belarussischen Staatsuniversität für Wirtschaft ist Siarhei Skryba verantwortlich für Sanktionen gegen Studenten wegen ihrer Teilnahme an friedlichen Protesten, einschließlich ihres Ausschlusses von der Universität.

Einige dieser Sanktionen wurden im Anschluss an Lukaschenkos Aufruf vom 27. Oktober 2020 verhängt, Studenten, die an Protesten und Streiks teilnehmen, der Universität zu verweisen.

Daher ist er für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft verantwortlich und unterstützt das Lukaschenko-Regime.

21.6.2021

116.

Siarhei Piatrovich, RUBNIKOVICH

Sergei Petrovich RUBNIKOVICH

Сяргей Пятровіч РУБНІКОВІЧ Сергей Петрович РУБНИКОВИЧ

Rektor der belarussischen Staatsuniversität für Medizin Geburtsdatum: 1974

Geburtsort: Sharkauschyna, Gebiet Vitebsk/Viciebsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als Rektor der belarussischen Staatsuniversität für Medizin, dessen Ernennung von Alexander Lukaschenko bewilligt wurde, ist Siarhei Rubnikovich verantwortlich für den Beschluss der Universitätsverwaltung, Studenten wegen der Teilnahme an friedlichen Protesten auszuschließen. Die Ausschlussanordnungen wurden im Anschluss an Lukaschenkos Aufruf vom 27. Oktober 2020 erlassen, Studenten, die an Protesten und Streiks teilnehmen, der Universität zu verweisen.

Daher ist er für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft verantwortlich und unterstützt das Lukaschenko-Regime.

21.6.2021

▼M56

117.

Aliaksandr Henadzevich BAKHANOVICH

Aleksandr Gennadevich BAKHANOVICH

Аляĸсандр Генадзевiч БАХАНОВIЧ

Алеĸсандр Геннадьевич БАХАНОВИЧ

Position(en): Erster Stellvertretender Minister für Bildung, ehemaliger Rektor der staatlichen Technischen Universität Brest

Geburtsdatum: 1972

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

In seiner früheren Position als Rektor der staatlichen Technischen Universität Brest, dessen Ernennung von Alexander Lukaschenka bewilligt wurde, war Aliaksandr Bakhanovich verantwortlich für den Beschluss der Universitätsverwaltung, Studenten wegen der Teilnahme an friedlichen Protesten auszuschließen. Die Ausschlussanordnungen wurden im Anschluss an Lukaschenkas Aufruf vom 27. Oktober 2020 erlassen, Studenten, die an Protesten und Streiks teilnehmen, der Universität zu verweisen. Im Januar 2023 wurde Aliaksandr Bakhanovich zum Ersten Stellvertretenden Minister für Bildung der Republik Belarus ernannt.

Daher ist er für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft verantwortlich und unterstützt das Lukaschenka-Regime.

21.6.2021

▼M38

118.

Mikhail Ryhoravich BARAZNA

Mikhail Grigorevich BOROZNA

Міхаіл Рыгоравіч БАРАЗНА

Михаил Григорьевич БОРОЗНА

Rektor der belarussischen staatlichen Kunstakademie

Geburtsdatum: 20.11.1962

Geburtsort: Rakusheva, Gebiet Mahileu/Mogiliev, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als Rektor der belarussischen staatlichen Kunstakademie ist Mikhail Barazna verantwortlich für den Beschluss der Universitätsverwaltung, Studenten wegen der Teilnahme an friedlichen Protesten auszuschließen.

Die Ausschlussanordnungen wurden im Anschluss an Lukaschenkos Aufruf vom 27. Oktober 2020 erlassen, Studenten, die an Protesten und Streiks teilnehmen, der Universität zu verweisen.

Daher ist Mikhail Barazna für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft verantwortlich und unterstützt das Lukaschenko-Regime.

21.6.2021

119.

Maksim Uladzimiravich RYZHANKOU

Maksim Vladimirovich RYZHENKOV

Максім Уладзіміравіч РЫЖАНКОЎ

Максим Владимирович РЫЖЕНКОВ

Erster stellvertretender Leiter der Präsidialverwaltung

Geburtsdatum: 19.06.1972

Geburtsort: Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als Erster stellvertretender Leiter der Präsidialverwaltung steht Maksim Ryzhankou in enger Verbindung zum Präsidenten und ist für die Duchsetzung der Befugnisse des Präsidenten in der Innen- und Außenpolitik verantwortlich. In über 20 Jahren seiner Laufbahn im belarussichen Staatsdienst hatte er eine Reihe von Ämtern inne, u. a. im Außenministerium und in verschiedenen Botschaften. Er unterstützt daher das Lukaschenko-Regime.

21.6.2021

120.

Dzmitry Aliaksandravich LUKASHENKA

Dmitry Aleksandrovich LUKASHENKO

Дзмітрый Аляксандравіч ЛУКАШЭНКА

Дмитрий Александрович ЛУКАШЕНКО

Geschäftsmann, Vorsitzender des Sportclubs des Präsidenten

Geburtsdatum: 23.03.1980

Geburtsort: Mogilev/ Mahiliou, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Dzmitry Lukashenka ist Aliaksandr Lukashenkas Sohn und Geschäftsmann. Seit 2005 ist er Vorsitzender des staatlich-öffentlichen Vereins „Sportclub des Präsidenten“ und 2020 wurde er in dieses Amt wiedergewählt. Über diese Einrichtung macht er Geschäfte und kontrolliert eine Reihe von Unternehmen. Er wohnte der heimlichen Amtseinführung Aliaksandr Lukashenkas im September 2020 bei. Er profitiert somit vom Lukaschenko-Regime und unterstützt es.

21.6.2021

▼M45

121.

Liliya Valereuna LUKASHENKA (SIAMASHKA)

Liliya Valerevna LUKASHENKO (SEMASHKO)

Лiлiя Валер'еўна ЛУКАШЭНКА (СЯМАШКА)

Лилия Валерьевна ЛУКАШЕНКО (СЕМАШКО)

Position(en): Geschäftsfrau, Direktorin einer Kunstgalerie

Geburtsdatum: 29.10.1979

Geschlecht: weiblich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Persönliche Kennnummer: 4291079A047PB1

Liliya Lukashenka ist Viktar Lukashenkas Ehefrau und Aliaksandr Lukashenkas Schwiegertochter. Sie war mit einer Reihe sehr bekannter Unternehmen eng verbunden, die vom Lukaschenka-Regime profitiert haben, darunter Dana Holdings/Dana Astra und der Konzern Belkhudozhpromysly. Zusammen mit ihrem Ehemann Viktar Lukashenka wohnte sie der heimlichen Amtseinführung Aliaksandr Lukashenkas im September 2020 bei.

Sie ist derzeit Direktorin der Kunstgalerie Art Chaos. Ihre Geschäftstätigkeiten werden von regimenahen Medien gefördert.

Sie profitiert somit vom Lukaschenka-Regime und unterstützt es.

21.6.2021

▼M38

122.

Valeri Valerevich IVANKOVICH

Valery Valerevich IVANKOVICH

Валерый Валер'евіч ІВАНКОВІЧ

Валерий Валерьевич ИВАНКОВИЧ

Generaldirektor von OJSC „MAZ“

Geburtsdatum: 1971

Geburtsort: Novopolotsk, Weißrussische SSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als Generaldirektor von OJSC „MAZ“ trägt Valeri Ivankavich die Verantwortung für die Festnahme von MAZ-Mitarbeitern durch Sicherheitskräfte auf dem MAZ-Betriebsgelände und für die Entlassung von MAZ-Beschäftigten, die an friedlichen Protesten gegen das Regime teilnahmen. Daher ist er für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft verantwortlich.

Er wurde von Lukaschenko zum Mitglied der Kommission ernannt, die mit dem Entwurf von Änderungen an der belarussischen Verfassung betraut wurde. Er unterstützt daher das Lukaschenko-Regime.

21.6.2021

▼M53

123.

Aliaksandr Yauhenavich SHATROU

Alexander (Alexandr) Evgenevich SHATROV

Аляксандр Яўгенавiч ШАТРОЎ

Александр Евгеньевич ШАТРОВ

Position(en): Geschäftsmann, Anteilseigner und ehemaliger Geschäftsführer von Synesis LLC

Geburtsdatum: 9.11.1978

Geburtsort: früher UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: russisch, belarussisch

Persönliche Kennnummer: 3091178A002VF5

Als ehemaliger Geschäftsführer und ehemaliger Mehrheitsanteilseigner von Synesis LLC war Alexander Shatrov für den Beschluss dieses Unternehmens verantwortlich, den belarussischen Behörden eine Überwachungsplattform, Kipod, zur Verfügung zu stellen, mit der Videoaufnahmen durchsucht und ausgewertet werden können und eine Gesichtserkennungssoftware eingesetzt werden kann. Daher trägt er zu Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition durch den Staatsapparat bei. Eigenen Angaben zufolge stellt Synesis den belarussischen Behörden die Plattform Kipod inzwischen nicht mehr zur Verfügung, nach Berichten der Vereinigung belarussischer Sicherheitskräfte BYPOL wird Kipod jedoch nach wie vor von den staatlichen Sicherheitsorganen genutzt.

Synesis gehört zu den Unternehmen, die in dem mit dem Dekret von Aliaksandr Lukashenka eingerichteten Hi-Tech-Park angesiedelt sind, und genießt daher zahlreiche Vergünstigungen, wie die Befreiung von der Einkommenssteuer, der MwSt., von Offshore-Gebühren, Zöllen u. dgl.

Synesis LLC und ihre Filiale Panoptes profitieren von ihrer Beteiligung am staatlichen Sicherheitsüberwachungssystem. Auch andere Unternehmen, wie BelBet und Synesis Sport, deren Eigentümer oder Miteigentümer Shatrov war, profitieren von Regierungsaufträgen.

Er gab öffentliche Erklärungen ab, in denen er die Menschen, die gegen das Lukashenka-Regime protestierten, kritisierte und das Fehlen von Demokratie in Belarus relativierte. Damit profitiert er vom Lukashenka-Regime und unterstützt dieses.

Er ist nach wie vor Anteilseigner von Synesis LLC.

21.6.2021

▼M45

124.

Siarhei Siamionavich TSIATSERYN

Sergei Semionovich TETERIN

Сяргей Сямёнавiч ЦЯЦЕРЫН

Сергей Семёнович ТЕТЕРИН

Position(en): Geschäftsmann, Eigentümer von BelGlobalStart, Miteigentümer von VIBEL, ehemaliger Vorsitzender des belarussischen Tennisverbands

Geburtsdatum: 7.1.1961

Geburtsort: Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Siarhei Tsiatseryn zählt zu den führenden in Belarus tätigen Geschäftsleuten und hat (durch seine Firma BelGlobalStart) Wirtschaftsinteressen im Vertrieb von alkoholischen Getränken, Lebensmitteln und Möbeln. Er gehört zum inneren Kreis von Lukaschenka.

2019 wurde BelGlobalStart die Möglichkeit gegeben, mit dem Bau eines multifunktionellen Geschäftszentrums gegenüber dem Präsidentenpalast in Minsk zu beginnen. Siarhei Tsiatseryn ist Miteigentümer des Unternehmens VIBEL, das Werbespots auf einer Reihe von Kanälen des belarussischen Staatsfernsehens verkauft. Er war Vorsitzender des belarussischen Tennisverbands und ehemaliger Berater Lukashenkas für Sportangelegenheiten.

21.6.2021

▼M53

125.

Mikhail Safarbekovich GUTSERIEV

Микаил (Михаил) Сафарбекович ГУЦЕРИЕВ

Position(en): Geschäftsmann, Anteilseigner und Leiter von Slavkali, Verwaltungsratsvorsitzender und Anteilseigner von: JSC Mospromstroi, Industrial Financial Group Safmar JSC, LLC Proekt Grad.

Mitglied des Verwaltungsrats und Anteilseigner von JSC NKNeftisa

►C15  Geburtsdatum: 9.3.1958 ◄

Geburtsort: Akmolinsk, früher UdSSR (jetzt Kasachstan)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: russisch

Mikhail Gutseriev ist ein bekannter russischer Geschäftsmann mit Geschäftsinteressen in Belarus im Energie- und Kalisektor, im Gastgewerbe und anderen Branchen. Er ist ein langjähriger Bekannter von Aliaksandr Lukashenka und konnte dank dieser Verbindung zur politischen Elite in Belarus erheblichen Reichtum anhäufen und Einfluss gewinnen. Das früher von Gutseriev kontrollierte Unternehmen Safmar war die einzige russische Ölgesellschaft, die belarussische Raffinierien während der Energiekrise zwischen Belarus und Russland im Frühjahr 2020 weiterhin mit Öl belieferte.

Gutseriev unterstützte Lukashenka auch bei Streitigkeiten mit Russland über Öllieferungen. Gutseriev war Vorsitzender des Verwaltungsrats und Anteilseigner des Unternehmens Slavkali, das derzeit die Nezhinsky-Anlage für den Abbau und die Verarbeitung der Kaliumchloridvorkommen der Kalilagerstätte von Starobinsky bei Lyuban errichtet. Diese Investition in Höhe von 2 Mrd. USD ist die größte in Belarus. Lukashenka versprach, die Stadt Lyuban ihm zu Ehren in „Gutserievsk“ umzubenennen.

Zu seinen Unternehmungen in Belarus gehörten auch die Slavneft-Tankstellen und Erdöllager sowie ein Hotel, ein Geschäftszentrum und ein Flughafen-Terminal in Minsk. Als in Russland strafrechtliche Ermittlungen gegen Gutseriev eingeleitet wurden, nahm Lukashenka ihn in Schutz. Lukashenka dankte Gutseriev für seine finanziellen Zuwendungen zu wohltätigen Zwecken und für die Investitionen in Höhe von Milliarden Dollar in Belarus. Gutseriev soll Lukashenka luxuriöse Geschenke gemacht haben.

Gutseriev erklärte sich ferner zum Eigentümer eines Wohnsitzes, der de facto Lukashenka gehört, und schützte ihn somit, als Journalisten mit der Untersuchung der Vermögenswerte von Lukashenka begannen. Gutseriev hat am 23. September 2020 an der heimlichen Amtseinführung von Lukashenka teilgenommen. Im Oktober 2020 erschienen Lukashenka und Gutseriev bei der Eröffnung einer orthodoxen Kirche, die von Letzterem finanziert wurde.

Als im August 2020 streikende Bedienstete der belarussischen Staatsmedien entlassen wurden, wurden Medienberichten zufolge als Ersatz für die entlassenen Arbeitnehmer russische Medienmitarbeiter mit einem Flugzeug, das Gutseriev gehört, nach Belarus geflogen und im Hotel Minsk Renaissance untergebracht, das ebenfalls Gutseriev gehört. Gutseriev unterstützte die Anschaffung von CT-Scannern für Belarus während der COVID-19-Krise. Mikhail Gutseriev profitiert somit vom Lukashenka-Regime und unterstützt es.

21.6.2021

▼M38

126.

Aliaksey Ivanavich ALEKSIN

Alexei Ivanovich OLEKSIN

Аляксей Іванавіч АЛЕКСІН

Алексей Иванович ОЛЕКСИН

Geschäftsmann, Miteigentümer der Bremino-Gruppe

Geburtsdatum:

Geburtsort:

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Aliaksei Aleksin ist einer der führenden Geschäftsleute in Belarus mit Geschäftsinteressen in den Bereichen Erdöl und Energie, Immobilien, Entwicklung, Logistik, Tabak, Einzelhandel, Finanzen usw. Er unterhält enge Beziehungen zu Aliaksandr Lukashenka und dessen Sohn und ehemaligem nationalen Sicherheitsberater Viktar Lukashenka. Aliaksei Aleksin ist aktives Mitglied in der Biker-Bewegung in Belarus, einem Hobby, das er mit Viktar Lukashenka teilt. Sein Unternehmen besitzt eine Immobilie in „Alexandria 2“ (Region Mogilev), die allgemein als „Residenz des Präsidenten“ bezeichnet wird, weil sich Aliaksandr Lukashenka dort regelmäßig aufhält.

21.6.2021

 

 

 

 

Er ist Miteigentümer der Bremino-Gruppe, Initiator und Mitverwalter des Projekts der Sonderwirtschaftszone Bremino-Orsha, die durch ein von Aliaksandr Lukashenka unterzeichnetes Präsidialdekret errichtet wurde. Das Unternehmen erhielt staatliche Unterstützung für die Entwicklung der Bremino-Orsha-Zone sowie etliche finanzielle und steuerliche Vorteile und andere Vergünstigungen. Aleksin und andere Miteigentümer der Bremino-Gruppe wurden durch Viktar Lukashenka unterstützt.

 

 

 

 

 

Die Unternehmen „Inter Tobacco“ und „Energo-Oil“, die Aleksin und nahen Angehörigen von Aleksin gehören, erhielten auf der Grundlage eines von Aliaksandr Lukashenka unterzeichneten Dekrets ausschließliche Vorrechte bei der Einfuhr von Tabakerzeugnissen nach Belarus und staatliche Unterstützung für die Gründung von „Tabakierka“-Kiosken. Aleksin war vermutlich an der Gründung von GardServis, dem ersten von der Regierung genehmigten privaten Militärunternehmen in Belarus, beteiligt, dem Verbindungen zum belarussischen Sicherheitsapparat nachgesagt werden. Damit profitiert er vom Lukaschenko-Regime und unterstützt es.

 

▼M45

127.

Aliaksandr Mikalaevich ZAITSAU

Alexander (Alexandr) Nikolaevich ZAITSEV

Аляксандр Мiкалаевiч ЗАЙЦАЎ

Александр Николаевич ЗАЙЦЕВ

Position(en): Geschäftsmann, Miteigentümer der Bremino-Gruppe und der Sohra-Gruppe

Geburtsdatum: 22.11.1976

Geburtsort: Rushany, Region/Oblast Brest, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Aliaksandr Zaitsau ist der ehemalige Assistent von Viktar Lukashenka, dem Sohn und ehemaligen nationalen Sicherheitsberater von Aliaksandr Lukashenka. Durch seinen Zugang zur Lukashenka-Familie erhält Zaitsau lukrative Verträge für seine wirtschaftlichen Unternehmungen. Er hatte enge Verbindungen zur Sohra-Gruppe, der Rechte für die Ausfuhr von Produkten aus staatseigenen Unternehmen (Traktoren, Lastkraftwagen) an die Golfstaaten und afrikanische Länder gewährt werden. Er ist ferner Miteigentümer und Vorsitzender des Rates der an der Bremino-Gruppe Beteiligten. Das Unternehmen erhielt staatliche Unterstützung für die Entwicklung der Zone Bremino-Orsha sowie etliche finanzielle und steuerliche Vorteile und andere Vergünstigungen. Zaitsau und andere Eigentümer der Bremino-Gruppe wurden von Viktar Lukashenka unterstützt. Damit profitiert er vom Lukaschenka-Regime und unterstützt dieses.

Er profitiert somit vom Lukaschenko-Regime und unterstützt es.

21.6.2021

▼M38

128.

Ivan Branislavavich MYSLITSKI

Ivan Bronislavovich MYSLITSKIY

Іван Браніслававіч МЫСЛІЦКІ

Иван Брониславович МЫСЛИЦКИЙ

Erster stellvertretender Leiter der Abteilung Strafvollzug im Innenministerium

Geburtsdatum: 23.10.1976

Geburtsort:

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als erster stellvertretender Leiter der Abteilung Strafvollzug im Innenministerium, der die Hafteinrichtungen unterstehen, ist Ivan Myslitski verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung — einschließlich Folterung — von Bürgerinnen und Bürgern, die an friedlichen Demonstrationen teilgenommen hatten und im Einklang mit der Ansprache von Lukaschenko an Bedienstete des Innenministeriums nach den Präsidentschaftswahlen von 2020 festgenommen und in diese Hafteinrichtungen gebracht wurden.

21.6.2021

 

 

 

 

In seiner Funktion trägt er die Verantwortung für die Haftbedingungen in belarussischen Gefängnissen; dazu gehört auch die Einteilung der Häftlinge nach unterschiedlichen Arten der Misshandlung und Folter, denen die Häftlinge unterzogen werden, wie Beleidigung, Isolationshaft, Telefon- und Besuchsverbot, Verstümmelung, Schläge und brutale Folter.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

 

▼M53

129.

Aleh Mikalaevich, BELIAKOU

Oleg Nikolaevich BELIAKOV

Алег Мiĸалаевiч БЕЛЯКОЎ

Олег Ниĸолаевич БЕЛЯКОВ

Position: Leiter der Abteilung für ideologische Arbeit und Personalbetreuung im belarussischen Innenministerium, ehemaliger Stellvertretender Leiter der Abteilung Strafvollzug im Innenministerium

Geburtsdatum:

Geburtsort:

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als ehemaliger stellvertretender Leiter der Abteilung Strafvollzug im Innenministerium, der die Hafteinrichtungen unterstehen, war Aleh Beliakou verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung — einschließlich Folterung — von Bürgerinnen und Bürgern, die an friedlichen Demonstrationen teilgenommen hatten und im Einklang mit der Ansprache von Lukashenka an Bedienstete des Innenministeriums nach den Präsidentschaftswahlen von 2020 festgenommen und in diese Hafteinrichtungen gebracht wurden.

In seiner Funktion trägt er die Verantwortung für die Haftbedingungen in belarussischen Gefängnissen; dazu gehört auch die Einteilung der Häftlinge nach unterschiedlichen Arten der Misshandlung und Folter, denen die Häftlinge unterzogen werden, wie Beleidigung, Isolationshaft, Telefon- und Besuchsverbot, Verstümmelung, Schläge und brutale Folter.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukashenka-Regime als Leiter der Abteilung für ideologische Arbeit und Personalbetreuung im belarussischen Innenministerium.

21.6.2021

▼M38

130.

Uladzislau Aliakseevich MANDRYK

Vladislav Alekseevich MANDRIK

Уладзіслаў Аляксеевіч МАНДРЫК

Владислав Алексеевич МАНДРИК

Stellvertretender Leiter der Abteilung Strafvollzug im Innenministerium

Geburtsdatum: 04.07.1971

Geburtsort:

Nationaler Personalausweis: 3040771A125PB2; Reisepass-Nr.: MP3810311.

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als stellvertretender Leiter der Abteilung Strafvollzug im Innenministerium, der die Hafteinrichtungen unterstehen, ist Uladzislau Mandryk verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung — einschließlich Folterung — von Bürgerinnen und Bürgern, die an friedlichen Demonstrationen teilgenommen hatten und im Einklang mit der Ansprache von Lukaschenko an Bedienstete des Innenministeriums nach den Präsidentschaftswahlen von 2020 festgenommen und in diese Hafteinrichtungen gebracht wurden.

21.6.2021

 

 

 

 

In seiner Funktion trägt er die Verantwortung für die Haftbedingungen in belarussischen Gefängnissen; dazu gehört auch die Einteilung der Häftlinge nach unterschiedlichen Arten der Misshandlung und Folter, denen die Häftlinge unterzogen werden, wie Beleidigung, Isolationshaft, Telefon- und Besuchsverbot, Verstümmelung, Schläge und brutale Folter.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

 

▼M53

131.

Andrei Mikalaevich DAILIDA

Andrei Nikolaevich DAILIDA

Андрэй Мiкалаевiч ДАЙЛIДА

Андрей Ниĸолаевич ДАЙЛИДА

Position: Leiter der Abteilung Hinterlandlogistik des belarussischen Innenministeriums, ehemaliger Stellvertretender Leiter der Abteilung Strafvollzug im Innenministerium

Geburtsdatum: 1.7.1974

Geburtsort:

Reisepass-Nr.: KH2133825

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als ehemaliger stellvertretender Leiter der Abteilung Strafvollzug im Innenministerium, der die Hafteinrichtungen unterstehen, war Andrei Dailida verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung — einschließlich Folterung — von Bürgerinnen und Bürgern, die an friedlichen Demonstrationen teilgenommen hatten und im Einklang mit der Ansprache von Lukashenka an Bedienstete des Innenministeriums nach den Präsidentschaftswahlen von 2020 festgenommen und in diese Hafteinrichtungen gebracht wurden.

In seiner Funktion trägt er die Verantwortung für die Haftbedingungen in belarussischen Gefängnissen; dazu gehört auch die Einteilung der Häftlinge nach unterschiedlichen Arten der Misshandlung und Folter, denen die Häftlinge unterzogen werden, wie Beleidigung, Isolationshaft, Telefon- und Besuchsverbot, Verstümmelung, Schläge und brutale Folter. Für seine Tätigkeit als stellvertretender Leiter der Abteilung Strafvollzug im Innenministerium hat er im Dezember 2020 den Orden des Präsidenten für besondere Verdienste am Mutterland erhalten und somit vom Lukashenka-Regime profitiert.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukashenka-Regime als Leiter der Abteilung Hinterlandlogistik des belarussischen Innenministeriums.

21.6.2021

▼M38

132.

Aleh Mikalaevich LASHCHYNOUSKI

Oleg Nikolaevich LASHCHINOVSKII

Алег Мікалаевіч ЛАШЧЫНОЎСКІ

Олег Николаевич ЛАЩИНОВСКИЙ

Ehemaliger stellvertretender Leiter der Abteilung Strafvollzug im Innenministerium

Geburtsdatum: 12.05.1963

Geburtsort:

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als ehemals stellvertretender Leiter der Abteilung Strafvollzug, der die Hafteinrichtungen des Innenministeriums unterstehen, war Aleh Lashchynouski verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung — einschließlich Folterung — von Bürgerinnen und Bürgern, die an friedlichen Demonstrationen teilgenommen hatten und nach den Präsidentschaftswahlen von 2020 im Einklang mit der Ansprache von Lukaschenko an Bedienstete des Innenministeriums in diesen Hafteinrichtungen festgehalten wurden.

21.6.2021

 

 

 

 

In seiner ehemaligen Funktion war er für die Haftbedingungen in belarussischen Gefängnissen verantwortlich; dazu gehört auch die Einteilung der Häftlinge nach unterschiedlichen Arten der Misshandlung und Folter, denen die Festgenommenen unterzogen wurden, wie Beleidigung, Isolationshaft, Telefon- und Besuchsverbot, Verstümmelung, Schläge und brutale Folter.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

 

133.

Zhana Uladzimirauna BATURYTSKAIA

Zhanna Vladimirovna BATURITSKAYA

Жана Уладзіміраўна БАТУРЫЦКАЯ

Жанна Владимировна БАТУРИЦКАЯ

Leiterin der Direktion Strafvollstreckung der Abteilung Strafvollzug im Innenministerium

Geburtsdatum: 20.04.1972

Geburtsort:

Geschlecht: weiblich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als Leiterin der Direktion Strafvollstreckung der Abteilung Strafvollzug im Innenministerium, der die Hafteinrichtungen unterstehen, ist Zhana Baturitskaia verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung — einschließlich Folterung — von Bürgerinnen und Bürgern, die an friedlichen Demonstrationen teilgenommen hatten und im Einklang mit der Ansprache von Lukaschenko an Bedienstete des Innenministeriums nach den Präsidentschaftswahlen von 2020 festgenommen und in diese Hafteinrichtungen gebracht wurden.

21.6.2021

 

 

 

 

In ihrer Funktion trägt sie die Verantwortung für die Haftbedingungen in belarussischen Gefängnissen; dazu gehört auch die Einteilung der Häftlinge nach unterschiedlichen Arten der Misshandlung und Folter, denen die Häftlinge unterzogen werden, wie Beleidigung, Isolationshaft, Telefon- und Besuchsverbot, Verstümmelung, Schläge, brutale Folter.

Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

 

134.

Dzmitry Mikalaevich STREBKOU

Dmitry Nikolaevich STREBKOV

Дзмітрый Мікалаевіч СТРЭБКОЎ

Дмитрий Николаевич СТРЕБКОВ

Leiter der Haftanstalt Nr. 8 in Zhodino

Geburtsdatum: 19.03.1977

Geburtsort:

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als Leiter der Haftanstalt Nr. 8 in Zhodino ist Dzmitry Strebkou verantwortlich für die entsetzlichen Bedingungen in dieser Haftanstalt und für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung — einschließlich Folterung — von Bürgerinnen und Bürgern, die im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020 an friedlichen Demonstrationen teilgenommen hatten und in dieser Haftanstalt und dem dazugehörigen Untersuchungsgefängnis festgehalten wurden.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

21.6.2021

135.

Yauhen Andreevich SHAPETSKA

Evgeniy Andreevich SHAPETKO

Яўген Андрэевіч ШАПЕЦЬКА

Евгений Андреевич ШАПЕТЬКО

Leiter des Isolationszentrums für Straftäter Akrestina

Geburtsdatum: 30.03.1989

Geburtsort: Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als Leiter des Isolationszentrums für Straftäter Akrestina ist Yauhen Shapetska verantwortlich für die entsetzlichen Bedingungen in dem Isolationszentrum und für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung — einschließlich Folterung — von Bürgerinnen und Bürgern, die im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020 an friedlichen Demonstrationen teilgenommen hatten und in dieser Haftanstalt festgehalten wurden.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

21.6.2021

136.

Ihar Ryhoravich KENIUKH

Igor Grigorevich KENIUKH

Ігар Рыгоравіч КЕНЮХ

Игорь Григорьевич КЕНЮХ

Leiter des Untersuchungsgefängnisses Akrestina

Geburtsdatum: 21.01.1980

Geburtsort: Gebiet Gomel, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als Leiter des Untersuchungsgefängnisses Akrestina ist Ihar Keniukh verantwortlich für die entsetzlichen Bedingungen und die unmenschliche und erniedrigende Behandlung — einschließlich Schlägen und Folter — von im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020 in dieser Haftanstalt festgehaltenen Bürgerinnen und Bürgern.

21.6.2021

 

 

 

 

Er hat Druck auf das medizinische Personal ausgeübt, damit Ärzte entlassen wurden, die mit Demonstranten sympathisierten. Laut Zeugenaussagen mehrerer Frauen im Bericht des Zentrums für die Förderung von Frauenrechten „Ihre Rechte“ erfolgte die unmenschlichste Behandlung in der Hafteinrichtung Akrestina in Minsk, wo Polizeikräfte von OMON besonders brutal vorgingen und Folter verübten.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

 

137.

Hleb Uladzimiravich DRYL

Gleb Vladimirovich DRIL

Глеб Уладзіміравіч ДРЫЛЬ

Глеб Владимирович ДРИЛЬ

Stellvertretender Leiter des Untersuchungsgefängnisses Akrestina

Geburtsdatum: 12.05.1980

Geburtsort:

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als stellvertretender Leiter des Untersuchungsgefängnisses ist Hleb Dryl verantwortlich für die entsetzlichen Bedingungen und die unmenschliche und erniedrigende Behandlung — einschließlich Schlägen und Folter — von im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020 in dieser Haftanstalt festgehaltenen Bürgerinnen und Bürgern.

21.6.2021

 

 

 

 

Nach Zeugenaussagen wurden einige der vom 9.-12. August 2020 in dieser Haftanstalt festgehaltenen Frauen schwer geschlagen. Laut Zeugenaussagen mehrerer Frauen im Bericht des Zentrums für die Förderung von Frauenrechten „Ihre Rechte“ erfolgte die unmenschlichste Behandlung in der Hafteinrichtung Akrestina in Minsk, wo Polizeikräfte von OMON besonders brutal vorgingen und Folter verübten.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

 

138.

Uladzimir Iosifavich LAPYR

Vladimir Yosifovich LAPYR

Уладзімір Іосіфавіч ЛАПЫР

Владимир Иосифович ЛАПЫРЬ

Stellvertretender Leiter des Untersuchungsgefängnisses Akrestina

Geburtsdatum: 21.08.1977

Geburtsort:

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als stellvertretender Leiter des Untersuchungsgefängnisses Akrestina ist Uladzimir Lapyr verantwortlich für entsetzliche Bedingungen und die unmenschliche und erniedrigende Behandlung — einschließlich Schlägen und Folter — von im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020 in dieser Haftanstalt festgehaltenen Bürgerinnen und Bürgern. Laut Zeugenaussagen mehrerer Frauen im Bericht des Zentrums für die Förderung von Frauenrechten „Ihre Rechte“ erfolgte die unmenschlichste Behandlung in der Hafteinrichtung Akrestina in Minsk, wo Polizeikräfte von OMON besonders brutal vorgingen und Folter verübten.

21.6.2021

 

 

 

 

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

 

139.

Aliaksandr Uladzimiravich VASILIUK

Alexander (Alexandr) Vladimirovich VASILIUK

Аляксандр Уладзіміравіч ВАСІЛЮК

Александр Владимирович ВАСИЛЮК

Leiter der Ermittlungsgruppe des Ermittlungskomitees

Geburtsdatum: 08.05.1975

Geburtsort:

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als Leiter der Ermittlungsgruppe des Ermittlungskomitees von Belarus ist Aliaksandr Vasiliuk verantwortlich für die politisch motivierte strafrechtliche Verfolgung und Festnahme insbesondere von Mitgliedern des oppositionellen Koordinierungsrates wie der belarussischen Oppositionsführerin Mariya Kalesnikava, die von Menschenrechtsorganisationen als politische Gefangene eingestuft wird, verantwortlich. Darüber hinaus ist er für die Festnahme mehrerer oppositioneller Medienvertreter verantwortlich.

Daher ist er für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich.

21.6.2021

140.

Yauhen Anatolevich ARKHIREEU

Evgeniy Anatolevich ARKHIREEV

Яўген Анатольевіч АРХІРЭЕЎ

Евгений Анатольевич АРХИРЕЕВ

Leiter der Hauptabteilung Ermittlungen, Zentralbüro des Ermittlungskomitees

Geburtsdatum: 1.07.1977

Geburtsort:

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als Leiter der Hauptabteilung Ermittlungen des Ermittlungskomitees von Belarus ist Yauhen Arkhireeu verantwortlich für die Einleitung politisch motivierter Strafverfahren, insbesondere gegen Mitglieder des oppositionellen Koordinierungsrates und andere Demonstranten, und die damit verbundenen Ermittlungen. Solche Ermittlungen bezwecken die Einschüchterung von Demonstranten und die Kriminalisierung der Teilnahme an friedlichen Protesten.

Daher ist er für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich.

21.6.2021

141.

Aliaksei Iharavich KAURYZHKIN

Alexey Igorovich KOVRYZHKIN

Аляĸсей Ігаравіч КАЎРЫЖКІН

Алеĸсей Игоревич КОВРИЖКИН

Leiter der Ermittlungsgruppe, Hauptabteilung Ermittlungen, Ermittlungskomitee

Geburtsdatum: 03.11.1981

Geburtsort: Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als Leiter der Ermittlungsgruppe des Ermittlungskomitees von Belarus ist Aliaksei Kauryzhkin verantwortlich für die politisch motivierte strafrechtliche Verfolgung und Festnahme insbesondere von Mitgliedern des Wahlkampfteams des Präsidentschaftskandidaten Viktar Babarika und von Mitgliedern des Koordinierungsrates wie des Rechtsanwalts Maksim Znak, der von Menschenrechtsorganisationen als politischer Gefangener eingestuft wird.

Daher ist er für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich.

21.6.2021

142.

Aliaksandr Dzmitryevich AHAFONAU

Alexander (Alexandr) Dmitrievich AGAFONOV

Аляксандр Дзмітрыевіч АГАФОНАЎ

Александр Дмитриевич АГАФОНОВ

Erster stellvertretender Leiter der Hauptabteilung Ermittlungen, Ermittlungskomitee

Geburtsdatum: 13.03.1982

Geburtsort:

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als erster stellvertretender Leiter der Hauptabteilung Ermittlungen des Ermittlungskomitees von Belarus ist Aliaksandr Ahafonau verantwortlich für die politisch motivierte strafrechtliche Verfolgung und Festnahme von Siarhei Tsikhanousky (Präsidentschaftskandidat und Aktivist der Opposition, Ehemann der Präsidentschaftskandidatin Svetlana Tsikhanouskaya) und anderen politischen Aktivisten wie Mikalai Statkevich und Dzmitry Kazlou. Siarhei Tsikhanousky, Dzmitry Kazlou und Mikalai Statkevich werden von der belarussischen Menschenrechtsorganisation Viasna als politische Gefangene eingestuft.

21.6.2021

 

 

 

 

Daher ist er für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich.

 

143.

Kanstantsin Fiodaravich BYCHAK

Konstantin Fedorovich BYCHEK

Канстанцін Фёдаравіч БЫЧАК

Константин Фёдорович БЫЧЕК

Abteilungsleiter der KGB-Ermittlungsabteilung

Geburtsdatum: 20.09.1985

Geburtsort:

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als Abteilungsleiter der KGB-Ermittlungsabteilung war Kanstantin Bychak für die politisch motivierten strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Präsidentschaftskandidaten Viktar Babarika zuständig. Die Kandidatur von Babarika wurde von der Zentralen Wahlkommission abgelehnt. Dieser Beschluss geht auf einen Bericht des KGB und offizielle Erklärungen von Bychak im Fernsehen zurück, in denen er Babarika der Geldwäsche beschuldigte, obwohl die betreffenden Untersuchungen noch nicht abgeschlossen waren.

21.6.2021

▼M45

144.

Andrei Siarheevich BAKACH

Andrei Sergeevich BAKACH

Андрэй Сяргеевiч БАКАЧ

Андрей Сергеевич БАКАЧ

Position(en): Ehemaliger Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Pervomaysky von Minsk

Erster Stellvertretender Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungsausschusses des Gebiets Grodno/Hrodna

Geburtsdatum: 19.11.1983

Geburtsort: Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

In seiner früheren Position als Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten der Verwaltung des Stadtbezirks Pervomaysky von Minsk (seit Dezember 2019) war Andrei Bakach verantwortlich für das Handeln der zu seinem Polizeibezirk gehörenden Polizeikräfte und für alle in der Polizeidienststelle erfolgten Handlungen. Während seiner Zeit als Leiter wurden in der unter seiner Aufsicht stehenden Polizeidienststelle friedliche Demonstranten einer brutalen, unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung unterzogen.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenka-Regime als Erster Stellvertretender Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungsausschusses des Gebiets Grodno/Hrodna.

21.6.2021.

▼M38

145.

Aliaksandr Uladzimiravich, PALULEKH

Aleksandr Vladimirovich POLULEKH

Аляксандр Уладзіміравіч ПАЛУЛЕХ

Александр Владимирович ПОЛУЛЕХ

Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Frunsensky von Minsk

Geburtsdatum: 25.06.1979

Geburtsort: Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als Leiter der Direktion „Innere Angelegenheiten“ der Bezirksverwaltung von Frunsensky in Minsk ist Aliaksandr Palulekh verantwortlich für die im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020 durch Polizeikräfte verübten Repressionen gegen friedliche Demonstranten, insbesondere durch Misshandlung, auch Folter, von friedlichen Demonstranten, die in der unter seiner Aufsicht stehenden Polizeidienststelle festgehalten wurden.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

21.6.2021

146.

Aliaksandr Aliaksandravich ZAKHVITSEVICH

Aleksandr Aleksandrovich ZAKHVITSEVICH

Аляксандр Аляксандравіч ЗАХВІЦЭВІЧ

Александр Александрович ЗАХВИЦЕВИЧ

Stellvertretender Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Frunsensky von Minsk

Geburtsdatum: 01.01.1977

Geburtsort:

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als Stellvertretender Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Frunsensky von Minsk ist Aliaksandr Zakhvitsevich zuständig für die Polizei für öffentliche Sicherheit und verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung — einschließlich Folterung — von im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020 festgenommenen Bürgerinnen und Bürgern im Stadtbezirk Frunsensky und für das allgemein brutale Vorgehen gegen friedliche Demonstranten in diesem Bezirk. Zakhvitsevich unterstellte Polizeikräfte haben Inhaftierte gefoltert.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

21.6.2021

▼M56

147.

Siarhei Uladzimiravich USHAKOU

Sergei Vladimirovich USHAKOV

Сяргей Уладзiмiравiч УШАКОЎ

Сергей Владимирович УШАКОВ

Position(en): Leiter und ehemaliger stellvertretender Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Frunzensky von Minsk

Geburtsdatum: 22.8.1980

Geburtsort: Minsk, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

In seiner früheren Position als Stellvertretender Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Frunzensky von Minsk war Siarhei Ushakou zuständig für die Kriminalpolizei und verantwortlich für das Handeln seiner Untergebenen, insbesondere für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung — einschließlich Folterung — von im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020 festgenommenen Bürgerinnen und Bürgern im Stadtbezirk Frunzensky und für das allgemein brutale Vorgehen gegen friedliche Demonstranten. Ushakou direkt unterstellte Polizeikräfte haben Inhaftierte gefoltert.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

Er ist derzeit Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Frunzensky von Minsk.

21.6.2021

▼M38

148.

Siarhei Piatrovich ARTSIOMENKA

Sergei Petrovich ARTEMENKO / ARTIOMENKO

Сяргей Пятровіч АРЦЁМЕНКА

Сергей Петрович АРТЁМЕНКО

Stellvertretender Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Pervomaisky von Minsk

Geburtsdatum: 26.03.1973

Geburtsort:

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als Stellvertretender Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Pervomaisky in Minsk ist Siarhei Artemenko zuständig für die Polizei für öffentliche Sicherheit und verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung — einschließlich Folterung — von im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020 festgenommenen Bürgerinnen und Bürgern durch seine Untergebenen in der Polizeidienststelle Pervomaisky von Minsk und für das allgemein brutale Vorgehen gegen friedliche Demonstranten. Ein Beispiel hierfür ist die Misshandlung von Maksim Haroshin, einem Besitzer eines Blumenladens, der verhaftet wurde, nachdem er den Teilnehmerinnen des Frauenmarsches vom 13. Oktober 2020 Blumen geschenkt hatte. Artemenko übte Druck auf Bürgerinnen und Bürger aus, um diese von der Teilnahme an friedlichen Demonstrationen abzuhalten.

21.6.2021

 

 

 

 

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

 

149.

Aliaksandr Mikhailavich RYDZETSKI

Aleksandr Mikhailovich RIDETSKIY

Аляксандр Міхайлавіч РЫДЗЕЦКІ

Александр Михайлович РИДЕЦКИЙ

Ehemaliger Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Oktyabrsky von Minsk, Leiter der Direktion für innere Sicherheit des Staatskomitees für forensische Untersuchung

Geburtsdatum: 14.08.1978

Geburtsort:

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

In seiner ehemaligen Funktion als Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Oktyabrsky, Minsk, ist Aliaksandr Rydzetski verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung — einschließlich Folterung — von im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020 in dem Bezirk festgenommenen Bürgerinnen und Bürgern durch seine Untergebenen.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

21.6.2021

150.

Dzmitry Iauhenevich BURDZIUK

Dmitry Evgenevich BURDIUK

Дзмітрый Яўгеньевіч БУРДЗЮК

Дмитрий

Евгеньевич БУРДЮК

Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Oktyabrsky, ehemaliger Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Partizansky, Minsk

Geburtsdatum: 31.01.1980

Geburtsort: Gebiet Brest, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Als im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020 im Stadtbezirk Partizansky friedliche Demonstranten und Passanten brutal zusammengeschlagen und gefoltert wurden, war Dzmitry Burdziuk als damaliger Leiter des Polizeikommissariats in diesem Stadtbezirk hierfür verantwortlich.

Er wurde im Dezember 2020 zum Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Oktyabrsky ernannt.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

21.6.2021

 

 

 

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Persönliche Kennnummer: 3310180C009PB7

Reisepass-Nr.: MP3567896

 

 

151.

Vital Vitalevich KAPILEVICH

Vitaliy Vitalevich KAPILEVICH

Віталь Вітальевіч КАПІЛЕВІЧ

Виталий Витальевич КАПИЛЕВИЧ

Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Leninsky von Minsk

Geburtsdatum: 26.11.1988

Geburtsort:

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Leninsky von Minsk ist Vital Kapilevich verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung — einschließlich Folterung — von festgenommenen Bürgerinnen und Bürgern im Polizeikommissariat im Stadtbezirk Leninsky. Den Festgenommenen wurde medizinische Hilfe verweigert; Rettungskräfte wurden eingeschüchtert, um die medizinische Versorgung der Festgenommenen im Kommissariat zu verhindern.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft.

21.6.2021

152.

Kiryl Stanislavavich KISLOU

Kirill Stanislavovich KISLOV

Кірыл Станіслававіч КІСЛОЎ

Кирилл Станиславович КИСЛОВ

Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Zavodsky von Minsk

Geburtsdatum: 02.01.1979

Geburtsort: Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Zavodsky von Minsk ist Kiryl Kislou verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung — einschließlich Folterung — von in den Räumen dieser Polizeidienststelle festgehaltenen Bürgerinnen und Bürgern. Darüber hinaus ist er für zahlreiche Repressionen gegen friedliche Demonstranten, Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, Arbeitnehmer, Akademiker sowie Passanten verantwortlich, die durch seine Untergebenen verübt wurden.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft.

21.6.2021

153.

Siarhei Aliaksandravich VAREIKA

Sergey Aleksandrovich VAREIKO

Сяргей Аляĸсандравіч ВАРЭЙКА

Сергей Алеĸсандрович ВАРЕЙКО

Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Moskovsky von Minsk, ehemaliger stellvertretender Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Zavodsky von Minsk

Geburtsdatum: 01.02.1980

Geburtsort:

Als ehemals stellvertretender Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Zavodsky war Siarhei Vareika verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung — einschließlich Folterung — von im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020 in den Räumen des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Zavodsky festgehaltenen Bürgerinnen und Bürgern. Darüber hinaus ist er für das Handeln seiner Untergebenen verantwortlich, die sich an zahlreichen Repressionen gegen friedliche Demonstranten, Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, Arbeitnehmer, Akademiker sowie Passanten beteiligten.

21.6.2021

 

 

 

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Am 21. Dezember 2020 wurde er zum Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Moskovsky von Minsk ernannt.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft.

 

154.

Siarhei Feliksavich DUBAVIK

Sergey Feliksovich DUBOVIK

Сяргей Феліĸсавіч ДУБАВІК

Сергей Фелиĸсович ДУБОВИК

Stellvertretender Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Leninsky

Geburtsdatum: 01.02.1974

Geburtsort:

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als stellvertretender Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Leninsky ist Siarhei Dubavik verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung — einschließlich Folterung — von im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020 in den Räumen des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Leninsky festgehaltenen Bürgerinnen und Bürgern. Den Festgenommenen wurde medizinische Hilfe verweigert; Rettungskräfte wurden eingeschüchtert, um die medizinische Versorgung der Festgenommenen im Kommissariat zu verhindern.

21.6.2021

 

 

 

 

Darüber hinaus ist er für das Handeln seiner Untergebenen verantwortlich, die sich an zahlreichen Repressionen gegen friedliche Demonstranten, Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, Arbeitnehmer, Akademiker sowie Passanten beteiligten.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

 

155.

Aliaksandr Mechyslavavich ANDRYEUSKI

Alexander (Alexandr) Mechislavovich ANDRIEVSKII

Аляĸсандр Мечыслававіч АНДРЫЕЎСКІ

Алеĸсандр Мечиславович АНДРИЕВСКИЙ

Stellvertretender Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Frunsensky von Minsk

Geburtsdatum: 29.04.1982

Geburtsort:

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als Stellvertretender Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Frunsensky von Minsk ist Aliaksandr Andryeuski verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung — einschließlich Folterung — von im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020 in den Räumen des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Frunsensky festgehaltenen Bürgerinnen und Bürgern. Die Festgehaltenen mussten sich stundenlang mit gebeugtem Kopf hinknien, wurden brutal geschlagen und es wurde ein Taser gegen sie eingesetzt.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

21.6.2021

156.

Vital Mikhailavich MAKRYTSKI

Vitalii Mikhailavich MAKRITSKII

Віталь Міхайлавіч МАКРЫЦКІ

Виталий

Михайлович МАКРИЦКИЙ

Stellvertretender Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Oktyabrsky von Minsk (bis 17. Dezember 2020); seit dem 17. Dezember 2020 Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Partizansky von Minsk

Geburtsdatum: 17.02.1975

Geburtsort:

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als ehemals stellvertretender Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Oktyabrsky von Minsk war Vital Makrytski verantwortlich für die Aufsicht über das brutale Schlagen und Foltern von friedlichen Demonstranten und Passanten im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020 in den Räumen dieser Polizeidienststelle.

Im Dezember 2020 wurde er zum Leiter des Polizeikommissariats im Minsker Stadtbezirk Partizansky befördert.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

21.6.2021

157.

Yauhen Aliakseevich URUBLEUSKI

Evgenii Alekseevich VRUBLEVSKII

Яўген Аляĸсеевіч УРУБЛЕЎСКІ

ЕвгенийАлеĸсеевич ВРУБЛЕВСКИЙ

Leitender Polizeioberkommissar des Isolationszentrums für Straftäter Akrestina

Geburtsdatum: 28.01 1966

Geburtsort:

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als leitender Polizeioberkommissar des Isolationszentrums für Straftäter Akrestina ist Yauhen Urubleuski verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung — einschließlich Folterung — von im Isolationszentrum für Straftäter festgehaltenen Bürgerinnen und Bürgern. Laut Zeugenaussagen und Medienberichten war er persönlich daran beteiligt, als im August 2020 festgenommene Bürgerinnen und Bürger brutal geschlagen wurden.

Daher ist er für schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich.

21.6.2021

158.

Mikalai Mikalaevich KARPIANKAU

Nikolai Nikolaevich KARPENKOV

Міĸалай Міĸалаевіч КАРПЯНКОЎ

Ниĸолай Ниĸолаевич КАРПЕНКОВ

Stellvertretender Innenminister, ehemaliger Leiter der Hauptabteilung für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität und Korruption im Innenministerium

Geburtsdatum: 06.09.1968

Geburtsort: Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als Leiter der Hauptabteilung für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität und Korruption im Innenministerium ist Mikalai Karpiankau verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung von Bürgerinnen und Bürgern, die an friedlichen Demonstrationen teilgenommen hatten, und für deren willkürliche Festnahme und Inhaftierung. Zahlreiche Zeugenaussagen, Fotos und Videos belegen, dass die Gruppe unter seinem Befehl friedliche Demonstranten schlug, sie mit Feuerwaffen bedrohte und sie festnahm.

21.6.2021

 

 

 

 

Am 6. September 2020 wurde Karpiaukou dabei gefilmt, wie er eine Glastür eines Cafés, in dem sich friedliche Demonstranten verstecken, mit einem Stock einschlug und sie brutal festnahm. Es wurde eine Aufnahme veröffentlicht, in der er damit droht, dass seine Abteilung Feuerwaffen gegen die Demonstranten einsetzen werde.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

 

159.

Mikhail Viachaslavavich HRYB

Mikhail Viacheslavovich GRIB

Міхаіл Вячаслававіч ГРЫБ

Михаил Вячеславович ГРИБ

Leiter der Hauptabteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees der Stadt Minsk

Geburtsdatum: 29.07.1980

Geburtsort: Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Mikhail Hryb war von März 2019 bis Oktober 2020 Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees der Region Vitebsk; anschließend wurde er zum Leiter der Hauptabteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees der Stadt Minsk ernannt, und ihm wurde der Titel eines Generalmajors der Miliz (Polizei) verliehen.

21.6.2021

 

 

 

 

In diesen Funktionen ist er sowohl in der Region Vitebsk bis Oktober 2020 als auch in Minsk ab Oktober 2020 für das Handeln der Polizei verantwortlich, wozu brutale Repressionen gegen friedliche Demonstranten und Verletzungen des Rechts auf friedliche Versammlung und freie Meinungsäußerung durch die Polizei in Vitebsk und Minsk im Anschluss an die belarussischen Präsidentschaftswahlen von 2020 zählen.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

 

160.

Viktar Genadzevich KHRENIN

Viktor Gennadievich KHRENIN

Віктар Генадзевіч ХРЭНІН

Виктор Геннадиевич ХРЕНИН

Verteidigungsminister

Geburtsdatum: 01.08.1971

Geburtsort: Navahrudak/Novogrudek, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Dienstgrad: Generalleutnant

Belarussischer Reisepass Nr.: KH2594621

In der Position als Minister für Verteidigung, die er seit dem 20. Januar 2020 bekleidet, ist Viktar Khrenin verantwortlich für den auf Weisung Lukaschenkos vom Kommando der Luftwaffe und Luftabwehr getroffenen Beschluss, zur Begleitung der ohne angemessene Begründung am 23. Mai 2021 erzwungenen Landung des Passagierflugs FR4978 auf dem Flughafen von Minsk ein Militärflugzeug aufsteigen zu lassen. Dieser politisch motivierte Beschluss diente der Festnahme und Inhaftierung des oppositionellen Journalisten Raman Pratasevich und von Sofia Sapega und ist ein Mittel der Repression gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

21.6.2021

 

 

 

Persönliche Kennnummer: 3010871K003PB1

In mehreren öffentliche Erklärungen bekundete Khrenin seine Bereitschaft, im August 2020 die Armee gegen friedliche Demonstranten einzusetzen und verglich Demonstranten, die die historische weiß-rot-weißen Flagge trugen, mit Nazi-Kollaborateuren.

Daher ist er für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus verantwortlich und unterstützt das Lukaschenko-Regime.

 

▼M56

161.

Ihar Uladzimiravich HOLUB

Igor Vladimirovich GOLUB

Iгар Уладзiмiравiч ГОЛУБ

Игорь Владимирович ГОЛУБ

Position(en): Direktor der Abteilung Luftfahrt des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation, ehemaliger Befehlshaber der Luftwaffe und Luftabwehr der Streitkräfte

Geburtsdatum: 19.11.1967

Geburtsort: Chernigov, Gebiet Chernigovskaya, frühere UdSSR (jetzt Ukraine)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Rang: Generalmajor

Belarussischer Reisepass Nr.: KH2187962

Persönliche Kennnummer: 3191167E003PB1

In seiner früheren Position als Befehlshaber der Luftwaffe und Luftabwehr der Streitkräfte der Republik Belarus war Ihar Holub verantwortlich für den auf Weisung Lukaschenkos vom Kommando der Luftwaffe und Luftabwehr getroffenen Beschluss, zur Begleitung der ohne angemessene Begründung am 23. Mai 2021 erzwungenen Landung des Passagierflugs FR4978 auf dem Flughafen von Minsk ein Militärflugzeug aufsteigen zu lassen.

Dieser politisch motivierte Beschluss diente der Festnahme und Inhaftierung des oppositionellen Journalisten Raman Pratasevich und von Sofia Sapega und ist ein Mittel der Repression gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

In den nach dem Vorfall zusammen mit dem Direktor der Abteilung Luftfahrt des belarussischen Verkehrsministeriums, Artem Sikorsky, abgegebenen Presseerklärungen rechtfertigte er die Maßnahmen der belarussischen Luftfahrtbehörden.

Daher ist er für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus verantwortlich und unterstützt das Lukaschenka-Regime.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukashenka-Regime als Direktor der Abteilung Luftfahrt des belarussischen Ministeriums für Verkehr und Kommunikation.

21.6.2021

▼M38

162.

Andrei Mikalaevich GURTSEVICH

Andrei Nikolaevich GURTSEVICH

Андрэй Мікалаевіч ГУРЦЕВИЧ

Андрей Николаевич ГУРЦЕВИЧ

Chef des Hauptstabes, erster stellvertretender Befehlshaber der Luftwaffe

Geburtsdatum: 27.07.1971

Geburtsort: Baranovich, Gebiet Brest, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Dienstgrad: Generalmajor

In seiner Position als Chef des Hauptstabes und erster stellvertretender Befehlshaber der Luftwaffe ist Andrei Gurtsevich verantwortlich für den auf Weisung Lukaschenkos vom Kommando der Luftwaffe und Luftabwehr getroffenen Beschluss, zur Begleitung der ohne angemessene Begründung am 23. Mai 2021 erzwungenen Landung des Passagierflugs FR4978 auf dem Flughafen von Minsk ein Militärflugzeug aufsteigen zu lassen

21.6.2021

 

 

 

Belarussischer Reisepass Nr.: MP3849920

Persönliche Kennnummer: 3270771C016PB2

Dieser politisch motivierte Beschluss diente der Festnahme und Inhaftierung des oppositionellen Journalisten Roman Protasevich und von Sofia Sapiega und ist ein Mittel der Repression gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus. In den nach dem Vorfall abgegebenen Presseerklärungen rechtfertigte er die Maßnahmen der belarussischen Behörden.

Daher ist er für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus verantwortlich und unterstützt das Lukaschenko-Regime.

 

▼M56

163.

Leanid Mikalaevich CHURO

Leonid Nikolaevich CHURO

Леанiд Мiкалаевiч ЧУРО

Леонид Николаевич ЧУРО

Position(en): Vorsitzender des republikanischen Schachverbands – öffentliche Vereinigung „Belarussischer Schachverband“, ehemaliger Generaldirektor des staatseigenen Unternehmens BELAERONAVIGATSIA

Geburtsdatum: 8.7.1956

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Belarussischer Reisepass Nr.: P4289481

Persönliche Kennnummer: 3080756A068PB5

In seiner früheren Position als Generaldirektor des staatseigenen Unternehmens BELAERONAVIGATSIA war Leanid Churo für die Flugverkehrskontrolle in Belarus verantwortlich. Er trägt daher Verantwortung für die ohne angemessene Begründung am 23. Mai 2021 erfolgte Umleitung des Passagierfluges FR4978 zum Flughafen Minsk. Dieser politisch motivierte Beschluss diente der Festnahme und Inhaftierung des oppositionellen Journalisten Raman Pratasevich und von Sofia Sapega und ist ein Mittel der Repression gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

Daher ist er für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenka-Regime als Vorsitzender des republikanischen Schachverbands – öffentliche Vereinigung „Belarussischer Schachverband“.

21.6.2021

▼M38

164.

Aliaksei Mikalaevich AURAMENKA

Alexey Nikolaevich AVRAMENKO

Аляксей Мікалаевіч АЎРАМЕНКА

Алексей Николаевич АВРАМЕНКО

Minister für Verkehr und Kommunikation

Geburtsdatum: 11.05.1977

Geburtsort: Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Belarussischer Reisepass Nr.: MP3102183

Persönliche Kennnummer: 3110577A020PB2

In seiner Position als belarussischer Minister für Verkehr und Kommunikation ist Aliaksei Auramenka verantwortlich für die staatliche Verwaltung im Bereich der Zivilluftfahrt und für die Aufsicht über die Flugverkehrskontrolle. Er trägt daher Verantwortung für die ohne angemessene Begründung am 23. Mai 2021 erfolgte Umleitung des Passagierfluges FR4978 zum Flughafen Minsk. Dieser politisch motivierte Beschluss diente der Festnahme und Inhaftierung des oppositionellen Journalisten Roman Protasevich und von Sofia Sapiega und ist ein Mittel der Repression gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus. Daher ist er für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich.

21.6.2021

▼M56

165.

Artsiom Igaravich SIKORSKI

Artem Igorevich SIKORSKIY

Арцём Iгаравiч СIКОРСКI

Артем Игоревич СИКОРСКИЙ

Position(en): Generaldirektor des staatseigenen Unternehmens BELAERONAVIGATSIA, ehemaliger Direktor der Abteilung Luftfahrt des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation

Geburtsdatum: 1983

Geburtsort: Soligorsk, Region/Oblast Minsk, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Belarussischer Reisepass Nr.: MP3785448

Persönliche Kennnummer: 3240483A023PB7

In seiner früheren Position als Direktor der Abteilung Luftfahrt des belarussischen Ministeriums für Verkehr und Kommunikation war Artsiom Sikorski verantwortlich für die staatliche Verwaltung im Bereich der Zivilluftfahrt und die Aufsicht über die Flugverkehrskontrolle. Er trägt daher Verantwortung für die ohne angemessene Begründung am 23. Mai 2021 erfolgte Umleitung des Passagierflugs FR4978 zum Flughafen Minsk. Dieser politisch motivierte Beschluss diente der Festnahme und Inhaftierung des oppositionellen Journalisten Raman Pratasevich und von Sofia Sapega und ist ein Mittel der Repression gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

In den nach dem Vorfall zusammen mit dem Befehlshaber der Luftwaffe und Luftabwehr der Streitkräfte der Republik Belarus, Ihar Holub, abgegebenen Presseerklärungen rechtfertigte er die Maßnahmen der belarussischen Luftfahrtbehörden.

Daher ist er für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus verantwortlich und unterstützt das Lukaschenka-Regime.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenka-Regime als Generaldirektor des staatseigenen Unternehmens BELAERONAVIGATSIA.

21.6.2021

▼M38

166.

Aleh Siarheevich HAIDUKEVICH

Oleg Sergeevich GAIDUKEVICH

Алег Сяргеевіч ГАЙДУКЕВІЧ

Олег Сергеевич ГАЙДУКЕВИЧ

Stellvertretender Vorsitzender des ständigen Ausschusses für internationale Angelegenheiten des Repräsentantenhauses der Nationalversammlung, Mitglied der Delegation der Nationalversammlung für Kontakte mit der Parlamentarischen Versammlung des Europarates

Geburtsdatum: 26.03.1977

Geburtsort: Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Aleh Haidukevich ist stellvertretender Vorsitzender des ständigen Ausschusses für internationale Angelegenheiten des Repräsentantenhauses der Nationalversammlung und Mitglied der Delegation der Nationalversammlung für Kontakte mit der Parlamentarischen Versammlung des Europarates. In den vom ihm angegebenen öffentlichen Erklärungen begrüßte er die am 23. Mai 2021 erfolgte Umleitung des Passagierfluges FR4978 nach Minsk. Dieser politisch motivierte Beschluss diente der Festnahme und Inhaftierung des oppositionellen Journalisten Roman Pratasevich und von Sofia Sapega und ist ein Mittel der Repression gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

21.6.2021

 

 

 

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Persönliche Kennnummer: 3260377A081PB9

Reisepass-Nr.: MP2663333

In den von ihm abgegebenen öffentlichen Erklärungen schlug Aleh Haidukevich vor, dass belarussische Oppositionsführer im Ausland gefasst und im „Kofferraum eines Autos“ nach Belarus verbracht werden könnten; damit sprach er sich für das anhaltende gewaltsame Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen die belarussische demokratische Opposition und belarussische Journalisten aus.

Er unterstützt daher das Lukaschenko-Regime.

 

▼M43

167.

Ihar Anatolevich KRUCHKOU

Igor Anatolevich KRIUCHKOV

Ігар Анатольевіч КРУЧКОЎ

Игорь Анатольевич КРЮЧКОВ

Leiter des Sonderdienstes für Aktive Maßnahmen (ASAM) der Spezialkräfte des Staatlichen Grenzkomitees

Geburtsdatum: 13.4.1976

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Persönliche Kennnummer: 3130476M077PB6

In seiner Position als Leiter des Sonderdienstes für Aktive Maßnahmen (ASAM) der Spezialkräfte des Komitees für die Staatsgrenzen ist Ihar Kruchkou verantwortlich für Handlungen der seinem Befehl unterstehenden Kräfte, die an der physischen Beförderung von Migranten innerhalb von Belarus hin zur Grenze zwischen Belarus und Mitgliedstaaten der Union beteiligt sind. ASAM verlangt von den beförderten Migranten eine Bezahlung für den Grenzübertritt. Diese Handlungen werden als Teil der Operation „Tor“ durchgeführt.

Er trägt damit zu Aktivitäten des Lukashenka-Regimes zur Erleichterung des rechtswidrigen Überschreitens der Außengrenze der Union bei.

2.12.2021

▼M56

168.

Anatol Piatrovich LAPO

Anatoliy Petrovich LAPPO

Анатоль Пятровiч ЛАПО/ЛАППО

Анатолии Петрович ЛАППО

Position(en): ehemaliger Generalleutnant und Vorsitzender des Staatlichen Grenzkomitees der Republik Belarus (ernannt am 29. Dezember 2016), Leitender Beauftragter für die Staatsgrenzen

Geburtsdatum: 24.5.1963

Geburtsort: Kulakovka, Region/Oblast Mogilev, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Reisepass-Nummer: MP4098888

Persönliche Kennnummer: 3240563K033PB5

In seiner ehemaligen Position als Vorsitzender des Staatlichen Grenzkomitees war Anatol Lapo verantwortlich für Handlungen der seinem Befehl unterstehenden Grenzschutzeinheiten, deren Grenzschutzbeamte nachweislich Migranten zum rechtswidrigen Überschreiten der Grenze zwischen Belarus und Mitgliedstaaten der Union hingeführt, angeleitet oder gezwungen haben und deren vorsätzliche Unterlassung der ordnungsgemäßen Erledigung ihrer Aufgaben Versuche von Migranten, diese Grenze zu überschreiten, erleichtert.

Er ist damit verantwortlich für die Organisation von Aktivitäten des Lukashenka-Regimes zur Erleichterung des rechtswidrigen Überschreitens der Außengrenze der Union.

Er wurde im Mai 2023 in die Militärreserve versetzt.

2.12.2021

169.

Kanstantsin Henadzevich MOLASTAU

Konstantin Gennadevich MOLOSTOV

Канстанцiн Генадзьевiч МОЛАСТАЎ

Константин Геннадьевич МОЛОСТОВ

Position(en): Oberst, Vorsitzender des Staatlichen Grenzkomitees, ehemaliger Befehlshaber der Grenzschutzgruppe Grodno (ernannt am 1. Oktober 2014), Militäreinheit 2141, Beauftragter für die Staatsgrenzen

Geburtsdatum: 30.5.1970

Geburtsort: Krasnoarmeysk, Region Saratov, Russische Föderation

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Reisepass-Nummer: KH2479999

Persönliche Kennnummer: 3300570K025PB3

In seiner früheren Position als Befehlshaber der Grenzschutzgruppe Grodno war Kanstantsin Molastau verantwortlich für Handlungen der seinem Befehl unterstehenden Grenzschutzbeamten. Die vorsätzliche Unterlassung der ordnungsgemäßen Erledigung der Aufgaben der Grenzschutzgruppe Grodno erleichtert Versuche von Migranten, die Grenze zu Mitgliedstaaten der Union zu überschreiten.

Er trägt damit zu Aktivitäten des Lukashenka-Regimes zur Erleichterung des rechtswidrigen Überschreitens der Außengrenze der Union bei.

Er wurde von Lukaschenka zum Vorsitzenden des Staatlichen Grenzkomitees ernannt.

2.12.2021

▼M43

170.

Pavel Mikalaevich KHARCHANKA

Pavel Nikolaevich KHARCHENKO

Павел Мікалаевіч ХАРЧАНКА

Павел Николаевич ХАРЧЕНКО

Befehlshaber der Grenzschutzeinheit Polotsk

Geburtsdatum: 29.3.1981

Geburtsort: Chita, früher UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

In seiner Position als Befehlshaber der Grenzschutzeinheit Polotsk ist Pavel Kharchanka verantwortlich für Handlungen der seinem Befehl unterstehenden Grenzschutzbeamten. Die vorsätzliche Unterlassung der ordnungsgemäßen Erledigung der Aufgaben der Grenzschutzeinheit Polotsk erleichtert Versuche von Migranten, die Grenze zu Mitgliedstaaten der Union zu überschreiten.

Er trägt damit zu Aktivitäten des Lukashenka-Regimes zur Erleichterung des rechtswidrigen Überschreitens der Außengrenze der Union bei.

2.12.2021

▼M56

171.

Ihar Mikalaevich GUTNIK

Igor Nikolaevich GUTNIK

Iгар Мiкалаевiч ГУТНIК

Игорь Николаевич ГУТНИК

Position(en): Oberst, Stellvertretender Vorsitzender des Staatlichen Grenzkomitees, ehemaliger Befehlshaber der Grenzschutzgruppe Brest

Geburtsdatum: 17.12.1974

Geburtsort: Dorf Zabolotye, Bezirk Smolevichi, Region/Oblast Minsk, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

Anschrift: 90 Heroes of Defense of the Brest Fortress St., 224018, Brest, Belarus

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Reisepass-Nummer: BM1962867

In seiner früheren Position als Befehlshaber der Grenzschutzgruppe Brest war Ihar Gutnik, der 2018 als einer der loyal zu Lukashenka stehenden Kandidaten Abgeordneter des Regionalrates Brest wurde, verantwortlich für die Handlungen der seinem Befehl unterstehenden Grenzschutzbeamten. Die vorsätzliche Unterlassung der ordnungsgemäßen Erledigung der Aufgaben der Grenzschutzgruppe Brest erleichtert Versuche von Migranten, die Grenze zu Mitgliedstaaten der Union zu überschreiten.

Er trägt damit zu Aktivitäten des Lukashenka-Regimes zur Erleichterung des rechtswidrigen Überschreitens der Außengrenze der Union bei.

Er wurde von Lukaschenka zum stellvertretenden Vorsitzenden des Staatlichen Grenzkomitees ernannt.

2.12.2021

▼M43

172.

Aliaksandr Barysavich DAVIDZIUK

Aleksandr Borisovich DAVIDIUK

Аляксандр Барысавіч ДАВІДЗЮК

Александр Борисович ДАВИДЮК

Oberst, Befehlshaber der Grenzschutzeinheit Lida, Militäreinheit 1234 (ernannt am 27. September 2016), Delegierter des Grenzschutzes

Mitglied des Abgeordnetenrates des Bezirks Lida, Wahlkreis 28 (Amtsantritt am 2. Februar 2018)

Geburtsdatum: 4.5.1973

Geburtsort: Novograd-Volynsky, Region Zhytomyr, früher UdSSR (jetzt Ukraine)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Reisepass-Nr.: KH2613034

Persönliche Kennnummer: 3040573E050PB7

In seiner Position als Befehlshaber der Grenzschutzeinheit Lida ist Aliaksandr Davidziuk verantwortlich für Handlungen der seinem Befehl unterstehenden Grenzschutzbeamten. Die vorsätzliche Unterlassung der ordnungsgemäßen Erledigung der Aufgaben der Grenzschutzeinheit Lida erleichtert Versuche von Migranten, die Grenze zu Mitgliedstaaten der Union zu überschreiten. Er trägt damit zu Aktivitäten des Lukashenka-Regimes zur Erleichterung des rechtswidrigen Überschreitens der Außengrenze der Union bei.

2.12.2021

▼M56

173.

Maksim Viktaravich BUTRANETS

Maxim Viktorovich BUTRANETS

Максiм Вiктаравiч БУТРАНЕЦ

Максим Викторович БУТРАНЕЦ

Position(en): Befehlshaber der Grenzschutzgruppe Brest, ehemaliger Befehlshaber der Grenzschutzgruppe Smorgon, Militäreinheit 2044 (ernannt im März 2018), Delegierter des Grenzschutzes

Geburtsdatum: 12.12.1978

Geburtsort: Sverdlovsk, frühere UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

In seiner früheren Position als Befehlshaber der Grenzschutzgruppe Smorgon war Maksim Butranets verantwortlich für Handlungen der seinem Befehl unterstehenden Grenzschutzbeamten. Die vorsätzliche Unterlassung der ordnungsgemäßen Erledigung der Aufgaben der Grenzschutzgruppe Smorgon erleichtert Versuche von Migranten, die Grenze zu Mitgliedstaaten der Union zu überschreiten. Maksim Butranets erklärte ferner, dass die Zahl der Migranten an der Grenze zwischen Belarus und Litauen — trotz des auf litauischer Seite festgestellten erheblichen Anstiegs — auf dem üblichen Niveau geblieben sei. Er trägt damit zu Aktivitäten des Lukashenka-Regimes zur Erleichterung des rechtswidrigen Überschreitens der Außengrenze der Union bei.

Er wurde zum Befehlshaber der Grenzschutzgruppe Brest ernannt.

2.12.2021

▼M43

174.

Anatol Anatolyevich GLAZ

Anatoliy Anatolyevich GLAZ

Анатоль Анатольевіч ГЛАЗ

Анатолий Анатольевич ГЛАЗ

Leiter der Abteilung Information und Digitale Diplomatie (Sprecher) des Außenministeriums von Belarus

Geburtsdatum: 31.7.1982

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Anatol Glaz ist seit 11. Juni 2018 Leiter der Abteilung Information und Digitale Diplomatie und Sprecher des Außenministeriums von Belarus. In dieser Eigenschaft gab er eine Reihe öffentlicher Erklärungen ab, in denen er die Politik des Lukashenka-Regimes bei den jüngsten Versuchen zur Erleichterung des rechtswidrigen Überschreitens der Außengrenze von Mitgliedstaaten der Union unterstützte. Ferner verteidigte er öffentlich die ohne angemessene Begründung am 23. Mai 2021 erfolgte erzwungene Landung des Passagierfluges FR4978 auf dem Flughafen Minsk. Dieser politisch motivierte Beschluss diente der Festnahme und Inhaftierung des oppositionellen Journalisten Raman Pratasevich und von Sofia Sapiega und ist eine Form der Repression gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

Er unterstützt daher das Lukashenka-Regime.

2.12.2021

175.

Siarhei Aliaksandravich EPIKHAU

Sergei Aleksandrovich EPIKHOV

Сяргей Аляксандравіч ЕПІХАЎ

Сергей Александрович ЕПИХОВ

Richter am Regionalgericht Minsk

Geburtsdatum: 16.5.1966

Anschrift: 38 Timoshenko St., apt. 198, Minsk, Belarus;

59 L.Tolstoy St., apt. 80, Vileika, Belarus;

14 Kedyshko St., apt. 11, Minsk, Belarus

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Persönliche Kennnummer: 3160566B046PB4

In seiner Position als Richter am Regionalgericht Minsk ist Siarhei Epikhau für politisch motivierte Urteile gegen Oppositionsführer und Aktivisten verantwortlich, insbesondere für die Verurteilung von Maria Kolesnikova und Maksim Znak, die von Menschenrechtsorganisationen als politische Gefangene betrachtet werden. Berichten zufolge wurden in unter seiner Aufsicht geführten Gerichtsverfahren die Rechte der Verteidigung und das Recht auf ein faires Verfahren verletzt.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

2.12.2021

176.

Ihar Viachaslavavich LIUBAVITSKI

Igor Viacheslavovich LIUBOVITSKI

Ігар Вячаслававіч ЛЮБАВІЦКІ

Игорь Вячеславович ЛЮБОВИЦКИЙ

Richter am Obersten Gerichtshof der Republik Belarus

Geburtsdatum: 21.7.1983

Anschrift: Vogel 1K St., apt. 17, Minsk, Belarus

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Persönliche Kennnummer: 3210783C002PB2

In seiner Position als Richter am Obersten Gerichtshof der Republik Belarus ist Ihar Liubavitski für politisch motivierte Urteile gegen Oppositionsführer, Aktivisten und Journalisten verantwortlich, insbesondere für die Verurteilung des oppositionellen Präsidentschaftskandidaten Viktar Babarika, der von Menschenrechtsorganisationen als politischer Gefangener betrachtet wird.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

2.12.2021

177.

Siarhei Siarheevich GIRGEL

Sergei Sergeevich GIRGEL

Сяргей Сяргеевіч ГIРГЕЛЬ

Сергей Сергеевич ГИРГЕЛЬ

Leitender Staatsanwalt der Strafverfolgungsabteilung der Generalstaatsanwaltschaft

Geburtsdatum: 16.6.1978

Anschrift: 16 Lidskaya St., apt. 165, Minsk, Belarus

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Persönliche Kennnummer: 3160678H018PB5

In seiner Position als der Leitende Staatsanwalt der Strafverfolgungsabteilung der Generalstaatsanwaltschaft hat Siarhei Girgel das Lukashenka-Regime in politisch motivierten Verfahren gegen Oppositionsführer und Mitglieder der Zivilgesellschaft vertreten. So hat er insbesondere die Strafverfolgung des oppositionellen Präsidentschaftskandidaten Viktar Babarika durchgeführt, der von Menschenrechtsorganisationen als politischer Gefangener anerkannt wird. Siarhei Girgel hat stets bei dem Richter lange Haftstrafen beantragt.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

2.12.2021

178.

Valiantsina Genadzeuna KULIK

Valentina Gennadevna KULIK

Валянціна Генадзьеўна КУЛІК

Валентина Геннадьевна КУЛИК

Richterin am Obersten Gerichtshof der Republik Belarus

Geburtsdatum: 15.1.1960

Address:54 Angarskaya St., apt. 48, Minsk, Belarus

Geschlecht: weiblich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Persönliche Kennnummer: 4150160A119PB2

In ihrer Position als Richterin am Obersten Gerichtshof der Republik Belarus ist Valiantsina Kulik verantwortlich für politisch motivierte Entscheidungen gegen Aktivisten und Oppositionsführer. Sie hat insbesondere die Beschwerde von Viktar Barbarika zur Einleitung eines Zivilverfahrens auf der Grundlage seiner Beschwerden gegen die Entscheidung der Zentralen Wahlkommission, ihm die Registrierung als Präsidentschaftskandidat zu verweigern, abgelehnt.

Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

2.12.2021

▼M53

179.

Andrei Andreevich PRAKAPUK

Andrey Andreevich PROKOPUK

Андрэй Андрэевiч ПРАКАПУК

Андрей Андреевич ПРОКОПУК

Position: Direktor des Unternehmens „Brester Zentrum für Normung, Metrologie und Zertifizierung“ der Republik Belarus, ehemaliger Stellvertretender Direktor der Finanzermittlungsabteilung des Staatlichen Kontrollkomitees der Republik Belarus

Oberst der Finanzpolizei

Geburtsdatum: 22.7.1973

Geburtsort: Kobrin, Region Brest, Belarus

Anschrift: 22 Mira St., apt. 88, Priluki, Region/Oblast Minsk, Belarus

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Persönliche Kennnummer: 3220773C061PB1

In seiner früheren Position als Stellvertretender Direktor der Finanzermittlungsabteilung des Staatlichen Kontrollkomitees der Republik Belarus war Andrei Prakapuk verantwortlich für politisch motivierte Kampagnen dieser Abteilung gegen Journalisten und unabhängige belarussische Medienunternehmen. Er genehmigte persönlich einen Beschluss zur Durchsuchung der Räumlichkeiten des unabhängigen Medienunternehmens TUT.by und leitete ein Gerichtsverfahren gegen TUT.by und die bei dem Unternehmen beschäftigten Journalisten sowie die Blockade des Zugangs zur Website von TUT.by ein.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition sowie für die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukashenka-Regime als Direktor des Unternehmens „Brester Zentrum für Normung, Metrologie und Zertifizierung“ der Republik Belarus.

2.12.2021

▼M43

180.

Ihar Anatolevich MARSHALAU

Igor Anatolevich MARSHALOV

Ігар Анатольевіч МАРШАЛАЎ

Игорь Анатольевич МАРШАЛОВ

Stellvertretender Vorsitzender des Staatlichen Kontrollkomitees, Direktor der Finanzermittlungsabteilung des Staatlichen Kontrollkomitees

Generalmajor der Finanzpolizei

Geburtsdatum: 12.1.1972

Geburtsort: Shkolv, Region/Oblast Mogilev, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Anschrift: 15 Shchukina St., Minsk, Belarus;

43A Franciska St., apt. 41, Minsk, Belarus

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Persönliche Kennnummer: 3120172H018PB4

Ihar Marshalau ist Stellvertretender Vorsitzender des Staatlichen Kontrollkomitees von Belarus und Direktor der Finanzermittlungsabteilung des Staatlichen Kontrollkomitees. In dieser Position ist er verantwortlich für die Einleitung des politisch motivierten, vorgeblich auf Artikel 243 des Strafgesetzbuchs der Republik Belarus gestützten Verfahrens wegen Steuerhinterziehung gegen das Medienunternehmen TUT.by; dieses Verfahren bedroht die Medienfreiheit in Belarus. Er ist ferner verantwortlich für die im Mai 2021 im Minsker Büro von TUT.by sowie in den Regionalbüros des Unternehmens und in den Privatwohnungen mehrerer Mitarbeiter von TUT.by durchgeführten Durchsuchungen.

Er ist außerdem verantwortlich für die Festnahme von Mitgliedern des belarussischen Presse-Clubs im Dezember 2020, für eine Durchsuchung und die Beschlagnahme von Gegenständen im Büro der Organisation für die Rechte von Menschen mit Behinderungen — einschließlich der unter Gewaltanwendung durchgeführten Vernehmung von Aleh Hrableuski und Syarhei Drazdouski im Januar 2021 —, ferner für die Festnahme des Mitglieds des Koordinationsrates Liliya Ulasava und die gegen sie erhobenen Steuerhinterziehungsvorwürfe sowie für die im September 2021 durchgeführten Durchsuchungen und Festnahmen, von denen Beschäftigte des Softwareunternehmens PandaDoc, das die Initiative „Protect Belarus“ betrieb, betroffen waren.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition sowie für die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit.

2.12.2021

181.

Hanna Mikhailauna SAKALOUSKAYA

Anna Mikhaylovna SOKOLOVSKAYA

Ганна Міхайлаўна САКАЛОЎСКАЯ

Анна Михайловна СОКОЛОВСКАЯ

Richterin im Justizkollegium für Zivilsachen am Obersten Gerichtshof

Geburtsdatum: 18.9.1955

Anschrift: 22 Surhanava St., apt. 1, Minsk, Belarus

Geschlecht: weiblich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Persönliche Kennnummer: 4180955A015P80

In ihrer Position als Richterin im Justizkollegium für Zivilsachen am Obersten Gerichtshof ist Hanna Sakalouskaya verantwortlich für die politisch motivierte Entscheidung, das belarussische PEN-Zentrum — eine Organisation der belarussischen Zivilgesellschaft — aufzulösen. Sie ist ferner verantwortlich für den politisch motivierten Beschluss zur Auflösung des Helsinki-Komitees von Belarus (BHC), weil sie am 2. September 2021 die Beschwerde von BHC gegen die vom belarussischen Justizministerium an das BHC gerichtete Verwarnung abwies.

Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

2.12.2021

182.

Marat Siarheevich MARKAU

Marat Sergeevich MARKOV

Марат Сяргеевіч МАРКАЎ

Марат Сергеевич МАРКОВ

Vorsitzender des Verwaltungsrats des staatlich kontrollierten Fernsehkanals ONT, Moderator der Sendung „Markov: Nichts Persönliches“

Geburtsdatum: 1.5.1969

Geburtsort: Luninets, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Marat Markau ist der Vorsitzende des Verwaltungsrats des staatlich kontrollierten Fernsehkanals ONT und Moderator der Sendung „Markau: Nichts Persönliches“. In dieser Position hat er bereitwillig die belarussische Öffentlichkeit mit falschen Informationen über das Wahlergebnis, die Proteste und die von staatlichen Behörden betriebene Repression sowie über die Umstände der ohne angemessene Begründung am 23. Mai 2021 erzwungenen Landung des Passagierflugs FR4978 auf dem Flughafen von Minsk beliefert. Er ist unmittelbar verantwortlich dafür, wie der Fernsehkanal ONT über die Lage im Land informiert, und unterstützt damit die Behörden, einschließlich Lukashenkas. Er unterstützt daher das Lukashenka-Regime.

Markau führte das erste erzwungene Interview mit Raman Pratasevich durch, nachdem Pratasevich von den belarussischen Behörden festgenommen und — nach zahlreichen Meldungen — gefoltert worden war. Markau bedrohte ferner ONT-Mitarbeiter, die nach den gefälschten Präsidentschaftswahlen von 2020 und dem harten Vorgehen der Behörden in einen Streik getreten waren, und schüchterte sie ein. Daher ist er für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich.

2.12.2021

183.

Dzmitry Siarheevich KARSIUK

Dmitriy Sergeevich KARSIUK

Дзмітрый Сяргеевіч КАРСЮК

Дмитрий Сергеевич КАРСЮК

Richter am Zentralbezirk des Stadtgerichts von Minsk

Geburtsdatum: 7.7.1995

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als Richter am Zentralbezirk des Stadtgerichts von Minsk ist Dzmitriy Karsiuk für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen friedlich Protestierende verantwortlich, insbesondere für die Verurteilung von Yahor Viarshynin, Pavel Lukoyanov, Artsiom Sakovich and Mikalai Shemetau, die von der belarussischen Menschenrechtsorganisation Viasna als politische Gefangene anerkannt werden. Er hat Personen zu Strafkolonie, Haft und Hausarrest wegen der Teilnahme an friedlichen Protesten, Posts in sozialen Medien, der Verwendung der weiß-rot-weißen Flagge von Belarus und anderer Ausdrucksformen bürgerlicher Freiheiten verurteilt.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

2.12.2021

▼M35

184.

Ihar Vasilievich KARPENKA

Igor Vasilievich KARPENKO

Iгар Васiльевiч КАРПЕНКА

Игорь Васильевич КАРПЕНКО

Positionen(en): Vorsitzender der Zentralen Kommission der Republik Belarus für Wahlen und die Durchführung von Referenden in der Republik

Geburtsdatum: 28.4.1964

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als Vorsitzender der Zentralen Kommission der Republik Belarus für Wahlen und die Durchführung von Referenden in der Republik seit dem 13. Dezember 2021 ist Ihar Karpenka verantwortlich für die Organisation und Durchführung des Verfassungsreferendums vom 27. Februar 2022, das weder den internationalen Standards der Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und Menschenrechte entsprach noch die Kriterien der Venedig-Kommission erfüllte. Insbesondere war der Ausarbeitungsprozess nicht transparent, und es wurden weder die Zivilgesellschaft noch die demokratische Opposition im Exil einbezogen.

Daher ist er verantwortlich für die ernsthafte Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Belarus.

3.6.2022

185.

Dzmitry Aliakseevich ALEKSIN

Dmitry Alexeevich OLEKSIN

Дзмiтрый Аляксеевiч АЛЕКСIН

Дмитрий Алексеевич ОЛЕКСИН

Position(en): Sohn von Aliaksei Aleksin, Anteilseigner von Belneftgaz, Energo-Oil und Grantlo (früher Energo-Oil-Invest)

Geburtsdatum: 25.4.1987

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Dzmitry Aleksin ist der Sohn von Aliaksei Aleksin, einem bekannten belarussichen Geschäftsmann. 2021 wurde er Miteigentümer von Unternehmen, die im Eigentum seines Vaters oder mit seinem Vater in Verbindung standen, einschließlich Energo-Oil, Belneftgaz und Grantlo (früher Energo-Oil-Invest). Diesen Unternehmen wurde auf der Grundlage der von Aliaksandr Lukaschenka unterzeichneten Präsidialdekrete eine Vorzugsbehandlung gewährt: Inter Tobacco erhielt ausschließliche Vorrechte bei der Einfuhr von Tabakerzeugnissen nach Belarus, während Belneftgaz zum nationalen Durchfuhrüberwachungsunternehmen ernannt wurde.

Daher profitiert er vom Lukaschenka-Regime.

3.6.2022

186.

Vital Aliakseevich ALEKSIN

Vitaliy Alexeevich OLEKSIN

Вiталь Аляксеевiч АЛЯКСIН

Виталий Алексеевич ОЛЕКСИН

Position(en): Sohn von Aliaksei Aleksin, Anteilseigner von Belneftgaz, Energo-Oil und Grantlo (früher Energo-Oil-Invest)

Geburtsdatum: 29.8.1997

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Vital Aleksin ist der Sohn von Aliaksei Aleksin, einem bekannten belarussichen Geschäftsmann. 2021 wurde er Miteigentümer von Unternehmen, die im Eigentum seines Vaters oder mit seinem Vater in Verbindung standen, einschließlich Energo-Oil, Belneftgaz und Grantlo (früher Energo-Oil-Invest). Diesen Unternehmen wurde auf der Grundlage der von Aliaksandr Lukaschenka unterzeichneten Präsidialdekrete eine Vorzugsbehandlung gewährt: Inter Tobacco erhielt ausschließliche Vorrechte bei der Einfuhr von Tabakerzeugnissen nach Belarus, während Belneftgaz zum nationalen Durchfuhrüberwachungsunternehmen ernannt wurde.

Daher profitiert er vom Lukaschenka-Regime.

3.6.2022

187.

Bogoljub KARIĆ

Богољуб КАРИЋ

Боголюб КАРИЧ

Position(en): Serbischer Geschäftsmann und Politiker, steht mit dem Unternehmen Dana Holdings in Verbindung

Geburtsdatum: 17.1.1954

Geburtsort: Peja/Pec, Kosovo

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: serbisch

Reisepass-Nr.: 012830978 (gültig bis 27.12.2026)

Bogoljub Karić ist ein serbischer Geschäftsmann und Politiker. Zusammen mit seinen Familienmitgliedern hat er in Belarus ein Netz von Immobiliengesellschaften aufgebaut und unterhält ein Netz von Kontakten mit der Familie von Aliaksandr Lukaschenka. Insbesondere ist er eng mit Dana Holdings und ihrer ehemaligen Tochtergesellschaft Dana Astra verbunden und hat diese Unternehmen Berichten zufolge bei Treffen mit Lukaschenka vertreten. Das Projekt Minsk World, das von einem mit Karić in Verbindung stehenden Unternehmen entwickelt wurde, wurde von Lukaschenka als „Beispiel der Zusammenarbeit in der slawischen Welt“ beschrieben. Dank dieser engen Beziehungen zu Lukaschenka und seinem Umfeld erhielten mit Karić in Verbindung stehende Unternehmen eine Vorzugsbehandlung durch das Lukaschenka-Regime, einschließlich Steuervergünstigungen und Grundstücken für die Immobilienentwicklung.

Daher profitiert er vom Lukaschenka-Regime und unterstützt dieses.

3.6.2022

188.

Andrii SICH

Andrey SYCH

Андрiй СИЧ

Андрей СЫЧ

Position(en): Mitmoderator des Programms „Platform“ des staatseigenen Fernsehsenders „Belarus 1“.

Mitglied der Organisation „Rusj molodaja“

Geburtsdatum: 20.9.1990

Geburtsort: Belarus

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Andrii Sich ist Mitmoderator des Programms „Platform“ des staatseigenen Fernsehsenders „Belarus 1“. In dieser Funktion hat er Regierungsdiskurse unterstützt, die darauf abzielen, unabhängige Medien zu diskreditieren, die Demokratie zu untergraben und Repression zu rechtfertigen. Er unterstützte den Diskurs des Lukaschenka-Regimes über die Absichten westlicher Staaten, in Belarus einen Staatsstreich zu organisieren und forderte strenge Strafen für die mutmaßlich Beteiligten, unterstützte Desinformationskampagnen über die Misshandlung von Migranten, die von Belarus aus in die Union gelangt sind, und förderte das Image unabhängiger Medien als Akteure ausländischer Einflussnahme, deren Tätigkeit eingeschränkt werden sollte.

Er unterstützt daher das Lukaschenka-Regime.

3.6.2022

189.

Dzianis Aliaksandravich MIKUSHEU

Denis Alexandrovich MIKUSHEV

Дзянiс Аляксандравiч МIКУШЭЎ

Денис Александрович МИКУШЕВ

Position(en): Leiter der Abteilung für die Überwachung der Einhaltung des Rechts in Gerichtsentscheidungen in Strafsachen der Staatsanwaltschaft in der Region/Oblast Gomel; leitender Rechtsberater.

Geburtsdatum: 21.3.1980

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Dzianis Mikusheu ist Leiter der Abteilung für die Überwachung der Einhaltung des Rechts in Gerichtsentscheidungen in Strafsachen der Staatsanwaltschaft in der Region/Oblast Gomel und leitender Rechtsberater. In dieser Funktion ist er verantwortlich für die Einleitung der Strafverfolgung gegen Siarhei Tsikhanouski, Artsiom Sakau, Dzmitry Papou, lhar Losik, Uladzimir Tsyhanovich und Mikalai Statkevich. Er war beteiligt an der willkürlichen Inhaftierung von Siarhei Tsikhanouski, wie im Bericht der Arbeitsgruppe des Menschenrechtsrats für willkürliche Inhaftierungen dargelegt wurde.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und für die Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

3.6.2022

190.

Mikalai Ivanavich DOLIA

Nikolai Ivanovich DOLYA

Мiĸалай Iванавiч ДОЛЯ

Ниĸолай Иванович ДОЛЯ

Position(en): Richter am Regionalgericht Gomel

Geburtsdatum: 3.7.1979 Persönliche Kennnummer: 3070379H0 41PBI

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Persönliche Kennnummer: 3070379H0 41PBI

Mikalai Dolia ist ein Richter am Regionalgericht Gomel. In dieser Funktion ist er verantwortlich für die Verurteilung von Siarhei Tsikhanouski, Artsiom Sakau, Dzmitry Papou, lhar Losik, Uladzimir Tsyhanovich und Mikalai Statkevich zu unverhältnismäßig langen Haftstrafen. Er war beteiligt an der willkürlichen Inhaftierung von Siarhei Tsikhanouski, wie im Bericht der Arbeitsgruppe des Menschenrechtsrats für willkürliche Inhaftierungen dargelegt wurde.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

3.6.2022

191.

Andrei Yauhenavich PARSHYN

Andrei Yevgenevich PARSHIN

Андрэй Яўгенавiч ПАРШЫН

Андрей Евгеньевич ПАРШИН

Position(en): Leiter der Hauptabteilung für die Bekämpfung organisierter Kriminalität und von Korruption in Belarus (GUBOPiK)

Geburtsdatum: 19.2.1974

Anschrift: Skryganova Str. 4A, Apt. 211, Minsk, Belarus

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Andrei Parshyn ist seit 2021 Leiter der Hauptabteilung des Innenministeriums für die Bekämpfung organisierter Kriminalität und von Korruption (GUBOPiK). GUBOPiK ist eines der wichtigsten Organe, die für politisch motivierte Verfolgung in Belarus verantwortlich sind, einschließlich willkürlicher und unrechtmäßiger Festnahmen und Misshandlungen, darunter Folter, von Aktivisten und Mitgliedern der Zivilgesellschaft.

GUBOPiK hat in seinem Telegram-Profil die Videos erzwungener Geständnisse belarussischer Aktivisten und Bürger veröffentlicht, die sie der belarussischen breiten Öffentlichkeit vor Augen führen und sie als Instrument für politischen Druck nutzen. Darüber hinaus inhaftierte GUBOPiK Mark Bernstein, einen der führenden russischsprachigen Wikipedia-Editoren, wegen der Veröffentlichung von Informationen über die russische Aggression gegen die Ukraine, die als antirussische Falschmeldungen bezeichnet werden.

Daher ist Andrei Parshyn verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Belarus.

3.6.2022

192.

Ihar Piatrovich TUR

Igor Petrovich TUR

Iгар Пятровiч ТУР

Игорь Петрович ТУР

Position(en): Angestellter beim staatseigenen Fernsehsender „ONT“, Autor und Moderator mehrerer Sendungen („Propaganda“, „Noch zu ergänzen“),

Geburtsdatum: 26.3.1989

Geburtsort: Grodno/Hrodna, Belarus

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Ihar Tur ist ein Angestellter des staatseigenen Fernsehsenders „ONT“ und gehört zu den wichtigsten Propagandisten des Lukaschenka-Regimes. Er ist Moderator der Sendung „Propaganda“ und ruft darin zu Gewalt auf, diskreditiert Aktivisten der Opposition und zeigt Videos mit erzwungenen Geständnissen politischer Gefangener. Er ist der Verfasser einer Reihe falscher Meldungen über Proteste der belarussischen Opposition, und von Desinformation über Ereignisse in der Union und über Angriffe auf die Zivilgesellschaft. Er ist außerdem für die Verbreitung von Desinformation und von zu Gewalt anstachelnden Online-Inhalten verantwortlich. Er hat von Aliaksandr Lukaschenka eine Medaille für seine Medienarbeit erhalten.

Damit profitiert er vom Lukaschenka-Regime und unterstützt dieses.

3.6.2022

193.

Lyudmila Leanidauna HLADKAYA

Lyudmila Leonidovna GLADKAYA

Людмiла Леанiдаўна ГЛАДКАЯ

Людмила Леонидовна ГЛАДКАЯ

Position(en): Sonderkorrespondentin der Zeitung „SB Belarus Segodnya“, Moderatorin beim staatseigenen Fernsehsender „Belarus 1“

Geburtsdatum: 30.6.1983

Anschrift: St. Vodolazhsky 8A, apt. 45, Minsk, Belarus

Geschlecht: weiblich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Lyudmila Hladkaya ist eine der bekanntesten Propagandistinnen des Lukaschenka-Regimes. Sie ist Angestellte der Zeitung „SB Belarus Segodnya“ und mit weiteren regimefreundlichen Medien verbunden, einschließlich des staatseigenen Fernsehsenders „Belarus 1“. Sie verwendet häufig Hetze und herabwürdigende Sprache, wenn sie von der demokratischen Opposition spricht. Ferner hat sie zahlreiche „Interviews“ mit zu Unrecht inhaftierten belarussischen Bürgerinnen und Bürgern, oft Studenten, durchgeführt, die in entwürdigenden Situationen gezeigt wurden, und sie dabei verhöhnt. Sie hat Repressionen durch den belarussischen Sicherheitsapparat befördert und sich an Desinformationskampagnen und an Kampagnen zur Manipulation von Informationen beteiligt. Sie spricht öffentlich ihre Unterstützung für Aliaksandr Lukaschenka aus und bekundet Stolz, sein Regime zu unterstützen. Sie wurde von Lukaschenka für ihre Arbeit öffentlich gelobt und ausgezeichnet.

Sie profitiert somit vom Lukaschenka-Regime und unterstützt dieses.

3.6.2022

194.

Ryhor Yuryevich AZARONAK

Grigoriy Yurevich AZARYONOK

Рыгор Юр'евiч АЗАРОНАК

Григорий Юрьевич АЗАРЁНОК

Position(en): Angestellter beim staatseigenen Fernsehsender „CTV“, Autor und Moderator mehrerer Sendungen („Geheime Quellen der Politik“, „Judas-Orden“, „Panoptikum“)

Dienstgrad: Leutnant der Reserve

Geburtsdatum: 18.10.1995

Geburtsort: Minsk, Belarus

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Ryhor Azaronak ist einer der Hauptpropagandisten des Lukaschenka-Regimes. Er ist politischer Kolumnist, Autor und Moderator wöchentlicher Propaganda-Shows des staatseigenen Fernsehsenders „CTV“. In seinen Sendungen befürwortete er Gewalt gegen Dissidenten des Lukaschenka-Regimes und verwendete systematisch herabwürdigende Sprache gegen Aktivisten, Journalisten und andere Gegner des Lukaschenka-Regimes. Er wurde von Aliaksandr Lukaschenka mit der Medaille „Für Mut“ ausgezeichnet.

Damit profitiert er vom Lukaschenka-Regime und unterstützt dieses.

3.6.2022

▼M56

195.

Ivan Ivanavich GALAVATYI

Ivan Ivanovich GOLOVATY

Iван Iванавiч ГАЛАВАТЫ

Иван Иванович ГОЛОВАТЫЙ

Position(en): Generaldirektor der Offenen Aktiengesellschaft „Belaruskali“, Aufsichtsratsvorsitzender von JSC Belarussian Potash Company

Mitglied des Ständigen Ausschusses des Rates der Republik der Nationalversammlung der Republik Belarus für auswärtige Angelegenheiten und nationale Sicherheit

Geburtsdatum: 15.6.1976

Geburtsort: Pogost-Siedlung, Bezirk Soligorsk, Provinz Minsk, Belarus

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Ivan Galavatyi ist Generaldirektor des staatseigenen Unternehmens Belaruskali, das eine wichtige Einkommens- und Devisenquelle für das Lukashenka-Regime ist. Er ist Mitglied des Rates der Republik und der Nationalversammlung. Er bekleidet außerdem mehrere weitere hochrangige Positionen in Belarus und hat während seiner Laufbahn mehrere staatliche Auszeichnungen, einschließlich aus Lukaschenkas Händen, erhalten. Er steht in enger Verbindung zu Lukashenka und dessen Familienangehörigen. Damit profitiert er vom Lukashenka-Regime und unterstützt dieses.

Als Generaldirektor von Belaruskali ist Ivan Galavatyi direkt an der Umsiedlung ukrainischer Kinder aus besetzten Gebieten durch das Lukaschenka-Regime in Zusammenarbeit mit Russland beteiligt. Daher unterstützt Galavatyi das Lukaschenka-Regime.

Beschäftigte der Offenen Aktiengesellschaft „Belaruskali“, die nach den manipulierten Präsidentschaftswahlen vom August 2020 in Belarus an Streiks und friedlichen Protesten teilgenommen hatten, wurden Prämien vorenthalten, und sie wurden entlassen. Alexander Lukashenka selbst drohte persönlich damit, die Streikenden durch Bergleute aus der Ukraine zu ersetzen. Daher ist Ivan Galavatyi als Leiter von Belaruskali für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft verantwortlich.

3.6.2022

▼M54

196.

Aliaksandr Uladzimirovich KARNIENKA

Alexander Vladimirovich KORNIENKO

Аляксандр Уладзiмiравiч КАРНIЕНКА

Александр Владимирович КОРНИЕНКО

Position(en): Ehemaliger Leiter der Strafkolonie IK-17 Schklow, Oberstleutnant des internen Dienstes.

Derzeitige Position: Bezirksinspektor/Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees des Bezirks Sluzk

Geburtsdatum: 9.1.1979

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

In seiner Position als ehemaliger Leiter der Strafkolonie IK-17 in Schklow ist Aliaksandr Karnienka verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung, einschließlich Folter, der politischen Gefangenen und anderen Bürgern, die nach den Präsidentschaftswahlen von 2020 und im Zuge der anschließenden friedlichen Proteste in dieser Strafkolonie inhaftiert wurden. Er war Leiter dieser Strafkolonie, als der politische Gefangene Vitold Ashurak dort am 21. Mai 2021 unter ungeklärten Umständen zu Tode kam.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Belarus.

3.8.2023

197.

Andrei Siarheevich PALCHIK

Andrei Sergeevich PALCHIK

Андрэй Сяргеевiч ПАЛЬЧЫК

Андрей Сергеевич ПАЛЬЧИК

Position(en): ehemaliger Leiter der Strafkolonie Nr. 1 in Nowopolozk

Geburtsdatum: 3.3.1981

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

In seiner früheren Position als Leiter der Strafkolonie Nr. 1 in Nowopolozk war Andrei Palchik verantwortlich für und beteiligt an systematischer Folter, Misshandlung und missbräuchlicher Bestrafung, einschließlich lang andauernder und wiederholter Einzelhaft, von politischen Gefangenen und anderen Bürgern, die insbesondere nach den Präsidentschaftswahlen von 2020 und im Zuge der anschließenden friedlichen Proteste in dieser Strafkolonie inhaftiert wurden. Als Leiter der Strafkolonie war Andrei Palchik nicht nur verantwortlich für die Anordnung und Überwachung dieser Übergriffe, sondern nachweislich persönlich an Folter und Gewaltanwendung gegen Gefangene beteiligt. Unter der Leitung von Andrei Palchik von 2017 bis März 2023 geriet die Strafkolonie Nr. 1 in Nowopolozk wegen ihrer extrem harten Haftbedingungen und der Misshandlung von Gefangenen in Verruf, darunter viele führende politische Aktivisten und Vertreter der Zivilgesellschaft, die wegen ihrer Opposition gegen das Regime Präsident Lukaschenkas inhaftiert waren. Nach seiner Versetzung von der Strafkolonie Nr. 1 bekleidet Palchik weiterhin eine aktive hochrangige Position in einer anderen Haftanstalt und dient somit weiterhin dem repressiven System.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Belarus.

3.8.2023

198.

Aliaksandr Uladzimiravich KAROL

Aleksandr Vladimirovich KAROL

Аляксандр Уладзiмiравiч КАРОЛЬ

Александр Владимирович КОРОЛЬ

Position(en): Leitender Staatsanwalt der Strafverfolgungsabteilung der Generalstaatsanwaltschaft

Geburtsdatum: 28.6.1992

Geburtsort: Bobruisk, Region/Oblast Mogilev, Republik Belarus

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Persönliche Kennnummer: 3280692M019PB8

In seiner Position als Leitender Staatsanwalt der Strafverfolgungsabteilung der Generalstaatsanwaltschaft von Belarus ist Aliaksandar Karol verantwortlich für zahlreiche politisch motivierte Strafverfahren gegen belarussische Menschenrechtsverteidiger. Er ist insbesondere an der politisch motivierten Strafverfolgung von Vertretern der belarussischen Menschenrechtsorganisation Viasna beteiligt, einschließlich des Vorsitzenden von Viasna Ales Bialiatski, des stellvertretenden Vorsitzenden Valiantsin Stefanovic, des Anwalts Uladzimir Labkovich, der Koordinatorin des Freiwilligennetzes von Viasna Marfa Rabkova, des Büroleiters von Viasna in Gomel Leanid Sudalenka und des freiwilligen Helfers Andrei Chapiuk sowie der freiwilligen Helferin Tatsiana Lasitsa, die am 24. September 2022 aus der Strafkolonie in Gomel entlassen wurde.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

3.8.2023

199.

Mikhail Mikhailavich MURASHKIN

Mikhail Mikhailovich MURASHKIN

Мiхаiл Мiхайлавiч МУРАШКIН

Михаил Михайлович МУРАШКИН

Position(en): Ehemaliger Stellvertretender Leiter der städtischen Abteilung für innere Angelegenheiten in Schodino, Befehlshaber der Polizei für öffentliche Sicherheit Erster Stellvertretender Leiter der Bezirksabteilung für innere Angelegenheiten in Borissow, Befehlshaber der Polizei für öffentliche Sicherheit seit dem 29.10.2021

Geburtsdatum: 8.9.1989

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

In seiner Eigenschaft als ehemaliger Befehlshaber der Polizei für öffentliche Sicherheit in Schodino gab Mikhail Murashkin den Polizeikräften und der Bereitschaftspolizei OMON den Befehl zur brutalen Niederschlagung der friedlichen Proteste im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020; dabei wurden Demonstrierende geschlagen und Gewalt gegen sie angewendet. Er ist außerdem an der widerrechtlichen wiederholten Inhaftierung unabhängiger Journalisten beteiligt, die über die Proteste im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen berichteten.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Belarus. Er bekleidet weiterhin eine ähnliche hochrangige Position in der Abteilung für innere Angelegenheiten.

3.8.2023

200.

Mikalai Vasilievich MAKSIMAVICH

Nikolai Vasilievich MAKSIMOVICH

Мiкалай Васiльевiч МАКСIМАВIЧ

Николай Васильевич МАКСИМОВИЧ

Position(en): Stellvertretender Leiter der Miliz für öffentliche Sicherheit, Direktion für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees der Region Minsk

Geburtsdatum: 25.2.1977

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Anschrift: Minsk, st. Yankee Brylya 21, apt. 224;

Minsk, st. Kolesnikova 32, apt. 3

Persönliche Kennnummer: 3250277M077PB2

In seiner Eigenschaft als stellvertretender Leiter der Miliz für öffentliche Sicherheit in der Direktion für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees der Region Minsk ist Mikalai Maksimovich verantwortlich für die brutale Niederschlagung der friedlichen Proteste im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen im August 2020 und danach. Er hat persönlich der Bereitschaftspolizei OMON den Befehl erteilt, die Demonstrationen gewaltsam zu unterdrücken, Demonstrierende und unabhängige Journalisten, die über diese Ereignisse berichteten, festzunehmen und sie strengen Haftbedingungen auszusetzen.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Belarus.

3.8.2023

201.

Piotr Aleksandrovich ARLOU

Petr Aleksandrovich ORLOV

Пётр Александровiч АРЛОЎ

Петр Александрович ОРЛОВ

Position(en): Richter am Stadtgericht Minsk

Geburtsdatum: 6.4.1967

Geburtsort: Minsk, Belarus

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Persönliche Kennnummer: 3040667A088PB0

Anschrift: Minsk, st. Sharangovicha 78, apt. 60

In seiner Position als Richter am Stadtgericht Minsk hat Piotr Arlou das Lukaschenka-Regime in zahlreichen politisch motivierten Verfahren vertreten und ist für die Verurteilung in Abwesenheit von mehreren Mitgliedern der demokratischen Opposition zu langjährigen Haftstrafen verantwortlich: Sviatlana Tsikhanouskaya (15 Jahre), Pavel Latushka (18 Jahre) und Volha Kavalkova, Maryia Maroz und Siarhei Dyleuski (jeweils zwölf Jahre).

Piotr Arlou ist außerdem verantwortlich für die politisch motivierten Verfahren und Urteile gegen den Blogger Eduard Palchys (13 Jahre Haft) und die Journalistin Katsiaryna Andreyeva (zwei Jahre). Diese Urteile sind Teil der systematischen Verweigerung des Rechts auf freie Meinungsäußerung durch die belarussischen Behörden und die systematische Bestrafung der Ausübung dieses Rechts. Die von Piotr Arlou verhängten Urteile sind Beispiele der systematischen Unterdrückung abweichender Meinungen.

Er ist daher für schwere Menschenrechtsverletzungen, für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition und für Aktivitäten, die die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit in Belarus ernsthaft untergraben, verantwortlich.

3.8.2023

202.

Ruslan Khikmetavich MASHADZEOU

Ruslan Khikmetovich MASHADIYEV

Руслан Хiкметовiч МАШАДЗЕЎ

Руслан Хикметович МАШАДИЕВ

Position(en): Ehemaliger stellvertretender Leiter der Strafkolonie Nr. 1 Derzeit Leiter der Strafkolonie Nr. 1

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

In seiner Position als Leiter und ehemaliger Leiter der Strafkolonie Nr. 1 ist Ruslan Mashadzeou verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung, einschließlich Folter, der politischen Gefangenen und anderen Bürger, die nach den Präsidentschaftswahlen von 2020 und im Zuge der anschließenden friedlichen Proteste in dieser Strafkolonie inhaftiert wurden. Er war Leiter dieser Strafkolonie, als der politische Gefangene Vitold Ashurak dort am 21. Mai 2021 unter ungeklärten Umständen zu Tode kam.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Belarus.

3.8.2023

203.

Siarhei Uladzimiravich KARCHEUSKY

Sergey Vladimirovitch KARCHEVSKIY

Сяргей Уладзiмiравiч КАРЧЭЎСКI

Сергей Владимирович КАРЧЕВСКИЙ

Position(en): Major und Leiter der Regime-Abteilung der Strafkolonie Nr. 17 in Schklow

Geburtsdatum: 15.6.1983

Anschrift: 6 Fatina str, apt. 100, Mogilev, Belarus

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Persönliche Kennnummer: 3150683MO74PB5

Als Leiter der Regime-Abteilung der Strafkolonie Nr. 17 in Schklow ist Siarhei Kharcheusky direkt verantwortlich für die unmenschlichen Haftbedingungen in der Kolonie, für Gewaltausübung gegen Gefangene — insbesondere politische Gefangene — und deren Misshandlung. Er war persönlich an Schlägen und anderen Handlungen extremer Gewalt gegen Gefangene beteiligt, und er war direkt am Tod des politischen Gefangenen Vitold Ashurak am 21. Mai 2021 in dieser Strafkolonie beteiligt und dafür verantwortlich.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Belarus.

3.8.2023

204.

Siarhei Vasilyevich MASLIUKOU

Sergey Vasilyevich MASLIUKOV

Сяргей Васiльевiч МАСЛЮКОЎ

Сергей Васильевич МАСЛЮКОВ

Position(en): Oberstleutnant des internen Dienstes des Erziehungslagers Nr. 2 in Bobruisk

Geburtsort: Schklow, Belarus

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Vermuteter Aufenthaltsort: Bobruisk

In seiner Position als Oberstleutnant des internen Dienstes des Erziehungslagers Nr. 2 in Bobruisk ist Siarhei Masliukou verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung von Minderjährigen. Er ist dafür verantwortlich, dass Kinder Hunger, Folter, Zwangsarbeit und verschiedenen Formen von physischer und psychischer Gewalt ausgesetzt wurden. Er ist außerdem dafür verantwortlich, dass minderjährigen Insassen der Zugang zu medizinischer Versorgung verweigert wurde.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Belarus.

3.8.2023

▼M56

205.

Sviatlana Aliaksandrauna BANDARENKA

Svetlana Aleksandrovna BONDARENKO

Святлана Аляксандраўна БАНДАРЭНКА

Светлана Александровна БОНДАРЕНКО

Position(en): Richterin am Obersten Gerichtshof von Belarus, ehemalige Richterin am Bezirksgericht Moskovsky in Minsk

Geschlecht: weiblich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

In ihrer früheren Position als Richterin am Bezirksgericht Moskovsky in Minsk war Sviatlana Bandarenka verantwortlich für zahlreiche politisch motivierte Urteile. Sie hat mehrere belarussische Bürgerinnen und Bürger wegen der Teilnahme an Protesten und der Veröffentlichung regierungsfeindlicher Kommentare auf Telegram verurteilt. Sie hat außerdem die Journalistin Ekaterina Borisevich und den Krankenhaus-Notarzt Artyom Sorokin wegen der Offenlegung vertraulicher medizinischer Informationen über Roman Bondarenko, der von Sicherheitskräften zu Tode geschlagen wurde, verurteilt.

Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

Sie wurde von Lukaschenka zur Richterin am Obersten Gerichtshof von Belarus ernannt.

3.8.2023

▼M54

206.

Sviatlana Paulauna PAKHODAVA

Svetlana Pavlovna POKHODOVA

Святлана Паўлаўна ПАХОДАВА

Светлана Павловна ПОХОДОВА

Position(en): Leiterin der Strafkolonie Nr. 4 für Frauen in Gomel

Geschlecht: weiblich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Vermuteter Aufenthaltsort: Gomel

In ihrer Position als Leiterin der Strafkolonie Nr. 4 für Frauen in Gomel ist Sviatlana Pakhodava verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung, einschließlich Folter, von politischen Gefangenen und anderen Bürgerinnen, die in dieser Strafkolonie für Frauen inhaftiert sind. Sie war bereits Leiterin der Strafkolonie zum Zeitpunkt der Strafverfolgung von Maria Kalesnikava, einer politischen Gefangenen, die wegen ihrer Beteiligung an Protesten gegen das autoritäre Regime von Aliaksandr Lukaschenka zu einer elfjährigen Haftstrafe in dieser Strafkolonie verurteilt wurde. Maria Kalesnikava wurden alle Rechte von Gefangenen verweigert, einschließlich des Rechts, einen Anwalt zu konsultieren.

Daher ist Sviatlana Pakhodava verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Belarus.

3.8.2023

207.

Tatsiana Valerieuna PIROZHNIKAVA

Tatiana Valeryevna PIROZHNIKOVA

Таццяна Валер’еўна ПIРОЖНIКАВА

Татьяна Валерьевна ПИРОЖНИКОВА

Position(en): Richterin am Bezirksgericht Moskovskiy in Minsk

Geburtsdatum: 8.1.1987

Geschlecht: weiblich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Persönliche Kennnummer: 4010887M019PB2

In ihrer Position als Richterin am Bezirksgericht Moskovskiy in Minsk hat Tatsiana Pirozhnikava mehrere belarussische Bürgerinnen und Bürger aus politischen Gründen verurteilt, unter anderem wegen der Teilnahme an Protesten und wegen der Veröffentlichung regierungsfeindlicher Kommentare auf Telegram. Sie erteilt nachweislich gelegentlich höhere Strafen als von der Staatsanwaltschaft gefordert.

Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

3.8.2023

208.

Tatsiana Aliaksandrauna GRAKUN

Tatyana Alexandrovna GRAKUN

Таццяна Аляксандраўна ГРАКУН

Татьяна Александровна ГРАКУН

Position(en): Oberstaatsanwältin der Staatsanwaltschaft der Region Minsk für die Überwachung der Einhaltung des Rechts in Gerichtsentscheidungen in Strafsachen, Rechtsberaterin

Geschlecht: weiblich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Tatsiana Grakun ist eine belarussische Staatsanwältin, die in der Staatsanwaltschaft der Region Minsk tätig ist. In dieser Position hat sie das Lukaschenka-Regime in politisch motivierten Verfahren gegen Journalisten vertreten. Sie hat insbesondere die Chefredakteurin von TUT.BY Maryna Zolatava, die zu zwölf Jahren Haft verurteilt wurde, und die Generaldirektorin von TUT.BY Liudmila Chekina, die im März 2023 zu zwölf Jahren Haft verurteilt wurde, auf der Grundlage einer unbegründeten Anklage wegen „Schädigung der nationalen Sicherheit der Republik Belarus“ strafrechtlich verfolgt.

Daher ist Tatsiana Grakun verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

3.8.2023

209.

Valyantsina Mikalaeuna ZIANKEVICH

Valentina Nikolaevna ZENKEVICH

Валянцiна Мiкалаеўна ЗЯНКЕВIЧ

Валентина Николаевна ЗЕНЬКЕВИЧ

Position(en): Richterin im Justizkollegium für Strafsachen des Stadtgerichts Minsk

Geburtsdatum: 8.1.1969

Geschlecht: weiblich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Valyantsina Ziankevich ist eine belarussische Richterin im Justizkollegium für Strafsachen des Stadtgerichts Minsk. Sie hat politisch motivierte Urteile gegen Gegner des belarussischen Regimes erlassen. Sie hat mindestens sieben belarussische Bürgerinnen und Bürger aus politischen Gründen verurteilt, darunter die Chefredakteurin von TUT.BY Maryna Zolatava, die zu zwölf Jahren Haft verurteilt wurde, und die Generaldirektorin von TUT.BY Liudmila Chekina, die im März 2023 zu zwölf Jahren Haft verurteilt wurde. Sie hat seit 2022 nachweislich politisch motivierte Urteile gegen Gegner des belarussischen Regimes erlassen.

Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

3.8.2023

210.

Yauhen Valerievich BUBICH

Yevgeniy Valerievich BUBICH

Яўген Валер’евiч БУБIЧ

Евгений Валерьевич БУБИЧ

Position(en): Leiter der Strafkolonie Nr. 2; Oberstleutnant des internen Dienstes

Geburtsdatum: 3.6.1979

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Anschrift: Bobruysk, st. Kovzana 60, apartment 42;

Bobruysk, st. Kovzana 5/485;

Bobruysk, st. Internationalnaya 66B, apartment 31

In seiner Position als Leiter der Strafkolonie Nr. 2 in Bobruisk ist Yauhen Bubich verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung von Gefangenen, einschließlich Folter, Zwangsarbeit sowie physischer und psychischer Gewalt.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Belarus.

3.8.2023

211.

Yuri Ivanavich VASILEVICH

Yuriy Ivanovich VASILEVICH

Юры Iванавiч ВАСIЛЕВIЧ

Юрий Иванович ВАСИЛЕВИЧ

Position(en): Leiter der Strafkolonie Nr. 14 in Novosady

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

In seiner Position als Leiter der Strafkolonie Nr. 14 ist Yuri Vasilevich verantwortlich für die Misshandlung von Gefangenen, die unter seiner Zuständigkeit inhaftiert sind, und für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung, einschließlich Folter, von politischen Gefangenen und anderen Bürgern, die in dieser Strafkolonie inhaftiert sind.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Belarus.

3.8.2023

212.

Raman Ivanavich BIZIUK

Roman Ivanovich BIZYUK

Раман Iванавiч БIЗЮК

Роман Иванович БИЗЮК

Position(en): Staatsanwalt

Geburtsdatum: 25.3.1986

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Geschlecht: männlich

Persönliche Kennnummer: 3250386H012PB7

Anschrift: Minsk, 30 Masherova Ave., apt. 25

In seiner Position als Staatsanwalt am Stadtgericht Minsk hat Raman Biziuk das Lukaschenka-Regime in zahlreichen politisch motivierten Fällen vertreten, insbesondere gegen Marfa Rabkova und Andrei Chapiuk, die außergewöhnlich lange Haftstrafen erhielten (15 bzw. sechs Jahre), und die acht Mitangeklagten, die Haftstrafen zwischen fünf und 17 Jahren erhielten.

Marfa Rabkova wurde wegen der politisch motivierten Anschuldigung der „Ausbildung von Menschen zur Teilnahme an Massenunruhen oder Finanzierung solcher Tätigkeiten“ inhaftiert, weil sie den Freiwilligendienst der international anerkannten Menschenrechtsgruppe Viasna koordinierte und die Beobachtung der Wahlen im August 2020 organisierte. Sie dokumentierte außerdem Fälle von Folter und sonstiger Misshandlung von inhaftierten Demonstranten. Marfa Rabkova war eines der ersten Mitglieder von Viasna, die von den Behörden nach den Protesten vom August 2020 mit politisch motivierten Anschuldigungen ins Visier genommen wurden.

Andrei Chapiuk wurde unter anderem wegen der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, wegen Aufstachelung zum Hass und wegen seiner Mitarbeit als freiwilliger Helfer bei Viasna angeklagt.

Ihr Verfahren wurde auf Antrag des Staatsanwalts Raman Biziuk und auf Genehmigung des Richters Siarhei Khrypach unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt; als Grund wurde das angebliche Vorhandensein von „extremistischem Material“ in ihrem Fall angeführt.

Raman Biziuk ist außerdem für die politisch motivierte Strafverfolgung der Mitangeklagten in demselben Verfahren, nämlich Akihiro Haeuski-Hanada, Alyaksandr Frantaskevich, Alykaksei Galauko, Alyaksandr Kazlyanka, Pavel Shpteny, Mikita Dranets, Andrei Marach und Daniil Chul, verantwortlich. Er ist ferner verantwortlich für die politisch motivierten Anschuldigungen gegen Andrei Linnik und Anton Bialenski sowie gegen Dzmitry Kanapelka, Vitalii Kavalenka, Tsimur Pipiya, Dzianis Boltuts, Vital Shyshlou und Emil Huseinau.

Raman Biziuk ist daher für schwere Menschenrechtsverletzungen, für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition und für Aktivitäten, die die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit in Belarus ernsthaft untergraben, verantwortlich.

3.8.2023

213.

Siarhei Fiodaravich KHRYPACH

Sergey Fedorovich KHRIPACH

Сяргей Фёдаравiч ХРЫПАЧ

Сергей Федорович ХРИПАЧ

Position(en): Richter am Stadtgericht Minsk

Geburtsdatum: 16.4.1966

Geburtsort: Minsk, Belarus

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Geschlecht: männlich

Persönliche Kennnummer: 3160466A077PB2

Anschrift: Minsk, st. Odintsova 105, apt. 206

In seiner Position als Richter am Stadtgericht Minsk hat Siarhei Khrypach das Lukaschenka-Regime in zahlreichen politisch motivierten Fällen vertreten, insbesondere gegen Marfa Rabkova und Andrei Chapiuk, die außergewöhnlich lange Haftstrafen erhielten (von 15 bzw. sechs Jahren), und die acht Mitangeklagten, die Haftstrafen zwischen fünf und 17 Jahren erhielten.

Marfa Rabkova wurde wegen der politisch motivierten Anschuldigung der „Ausbildung von Menschen zur Teilnahme an Massenunruhen oder Finanzierung solcher Tätigkeiten“ inhaftiert, weil sie den Freiwilligendienst der international anerkannten Menschenrechtsgruppe Viasna koordinierte und die Beobachtung der Wahlen im August 2020 organisierte. Sie dokumentierte außerdem Fälle von Folter und sonstiger Misshandlung von inhaftierten Demonstranten. Marfa Rabkova war eines der ersten Mitglieder von Viasna, die von den Behörden nach den Protesten vom August 2020 mit politisch motivierten Anschuldigungen ins Visier genommen wurden.

Andrei Chapiuk wurde unter anderem wegen der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, wegen Aufstachelung zum Hass und wegen seiner Mitarbeit als freiwilliger Helfer bei Viasna angeklagt.

Ihr Verfahren wurde auf Antrag des Staatsanwalts Raman Biziuk und auf Genehmigung des Richters Siarhei Khrypach unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt; als Grund wurde das angebliche Vorhandensein von „extremistischem Material“ in ihrem Fall angeführt.

Siarhei Khrypach ist außerdem für die politisch motivierte Verfahrensführung und Verurteilung der Mitangeklagten in demselben Verfahren, nämlich Akihiro Haeuski-Hanada, Alyaksandr Frantaskevich, Alykaksei Galauko, Alyaksandr Kazlyanka, Pavel Shpteny, Mikita Dranets, Andrei Marach und Daniil Chul, verantwortlich.

Siarhei Khrypach ist ferner für das politisch motivierte Urteil verantwortlich, das im Mai 2021 gegen Yegor Dudnikov erlassen wurde.

Er ist daher für schwere Menschenrechtsverletzungen, für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition und für Aktivitäten, die die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit in Belarus ernsthaft untergraben, verantwortlich.

3.8.2023

214.

Vadzim Frantzavich GIGIN

Vadim Franzevich GIGIN

Vadzim HIHIN

Вадзiм Францавiч ГIГIН

Вадим Францевич ГИГИН

Position(en): Direktor der Nationalbibliothek von Belarus, ehemaliger Leiter der belarussischen regierungsnahen Gesellschaft „Wissen“ und Dekan der Fakultät für Philosophie und Sozialwissenschaften der Belarussischen Staatlichen Universität, Kandidat der Akademie der Wissenschaften im Fachgebiet Geschichtswissenschaften.

Geburtsdatum: 21.10.1977

Geburtsort: Minsk, ehemalige Belarussische SSR (jetzt Belarus)

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Geschlecht: männlich

Vadzim Gigin ist einer der vernehmlichsten und einflussreichsten Akteure des belarussischen Staatspropagandasystems. Er unterstützt systematisch das Lukaschenka-Regime und vertritt seine Ansichten häufig in den staatlichen Fernsehsendern ONT und Belarus 1. Vadzim Gigin hat die Unterdrückung der demokratischen Opposition sowie der Zivilgesellschaft und der unabhängigen Medien unterstützt und gerechtfertigt, insbesondere nach den Präsidentschaftswahlen von August 2020. Vadzim Gigin verbreitet Propaganda-Narrative über ein „Nazi-Regime in der Ukraine“, die Diskreditierung des Westens und die Rechtfertigung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine.

Bis Juni 2023 war Vadzim Gigin Leiter der belarussischen Gesellschaft „Wissen“, einer erwiesenermaßen staatlich geförderten Nichtregierungsorganisation, die Lukaschenka und sein Regime unterstützt. Seine Arbeit für das Regime wurde im September 2021 von Lukaschenka gewürdigt, indem Gigin den Orden für verdienstvolle Tätigkeiten verliehen wurde. Darüber hinaus wurde er im Februar 2023 zum Mitglied des Ausschusses ernannt, der Beschwerden belarussischer Bürgerinnen und Bürger im Ausland im Zusammenhang mit von ihnen begangenen Straftaten prüft und der von Generalstaatsanwalt Andrei Shved geleitet wird.

Vadzim Gigin profitiert somit vom Lukaschenka-Regime und unterstützt es.

3.8.2023

215.

Ksenia Piatrouna LEBEDZEVA

Ksenia Petrovna LEBEDEVA

Ксенiя Пятроўна ЛЕБЕДЗЕВА

Ксения Петровна ЛЕБЕДЕВА

Position(en): Propagandistin und Mitarbeiterin des staatlichen Senders „Belarus 1“ und der Nachrichtenagentur in Belarus

Geburtsdatum: 12.12.1987

Geburtsort: Mogilev, ehemalige Belarussische SSR (jetzt Belarus)

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Geschlecht: weiblich

Ksenia Lebedzeva ist eine der führenden Propagandistinnen des Lukaschenka-Regimes und ist eng mit den regimetreuen Medien verbunden. Sie ist eine belarussische Fernsehmoderatorin beim staatseigenen Sender „Belarus 1“. Seit Juli 2021 präsentiert sie die Informations- und Analyseprogramm „Dies ist anders“ im staatseigenen Fernsehsender „Belarus 1“. In dieser Sendung und in Berichten für den Fernsehsender „Belarus 1“ fördert sie russische Propaganda über den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine sowie gegen die Opposition und gegen Nachbarländer gerichtete belarussische Staatspropaganda. Ksenia Lebedzeva befördert die Idee, dass die Ukraine zusammen mit der NATO seit 2020 Informations- und psychologische Sondereinsätze gegen Belarus führt, und sie verbreitet das Narrativ von Lukaschenka, dass die Vertreter der Opposition von westlichen Ländern finanziert werden.

Am 16.1.2021 wurde Ksenia Lebedzeva von Präsident Lukaschenka für ihren „erheblichen Beitrag zur Umsetzung der staatlichen Informationspolitik, ihre hohe Professionalität sowie ihre objektive und umfassende Berichterstattung über das soziopolitische und soziokulturelle Leben des Landes“ ausgezeichnet.

Ksenia Lebedeva profitiert somit vom Lukaschenka-Regime und unterstützt es.

3.8.2023

216.

Zinaida Vasilieuna BALABALAVA

Zinaida Vasilievna BALABALAVA

Зiнаiда Васiльеўна БАЛАБАЛАВА

Зинаида Васильевна БАЛАБОЛАВА

Position(en): Richterin am Stadtgericht Nowopolozk

Geschlecht: weiblich

In ihrer Position als Richterin am Stadtgericht Nowopolozk ist Zinaida Balabalava verantwortlich für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen friedlich Demonstrierende, insbesondere die Verurteilung der Gewerkschaftsführerin Volha Brytsikava und der Aktivisten Hanna Tukava und Andrei Halavyryn. Sie hat Geld- und Haftstrafen gegen Personen wegen des Tragens von „Kein Krieg“-Zeichen oder wegen unabhängiger Berichterstattung über Verfahren verhängt.

Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

3.8.2023

217.

Halina KNIZHONAK

Galina KNIZHONAK

Галiна КНIЖОНАК

Галина КНИЖОНАК

Position(en): Richterin am Bezirksgericht Mosyr

Geschlecht: weiblich

In ihrer Position als Richterin am Bezirksgericht Mosyr ist Halina Knizhonak verantwortlich für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen friedlich Demonstrierende, insbesondere die Verurteilung von Hleb Koipish, Uladzislau Hancharou, Aliaksandr Tsimashenka und Daniil Skipalski. Sie hat Personen wegen der Teilnahme an friedlichen Protesten gegen das Lukaschenka-Regime zu Haftstrafen verurteilt.

Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

3.8.2023

218.

Hanna Barisauna LIAVUSIK

Anna Borisovna LEUSIK

Ганна Барысаўна ЛЯВУСIК

Анна Борисовна ЛЕУСИК

Position(en): Richterin am Bezirksgericht Leninsky in Grodno

Geburtsdatum: 7.10.1973

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Geschlecht: weiblich

Anschrift: Grodno, st. Soviet Border Guards 120, apt. 47

Persönliche Kennnummer: 4071073K000PB2

In ihrer Position als Richterin am Bezirksgericht Leninsky in Grodno ist Hanna Liavusik für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen friedlich Demonstrierende verantwortlich, insbesondere die Verurteilung von Alexander Tyelega. Sie hat Personen wegen Äußerungen gegen Gewalt und Unterdrückung zu Geld- und Haftstrafen verurteilt.

Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

3.8.2023

219.

Henadz Ivanavich KUDLASEVICH

Gennadiy Ivanovich KUDLASEVICH

Генадзь Iванавiч КУДЛАСЕВIЧ

Геннадий Иванович КУДЛАСЕВИЧ

Position(en): Richter am Bezirksgericht Ivanovsky

Geburtsdatum: 5.5.1973

Geburtsort: Tereblychi, Bezirk Stolin, ehemalige Belarussische SSR (jetzt Belarus)

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Geschlecht: männlich

In seiner Position als Richter am Bezirksgericht Ivanovsky ist Henadz Kudlasevich für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen friedlich Demonstrierende verantwortlich, insbesondere die Verurteilung von Yuryi Holik. Er hat Personen wegen Protesten gegen die Regierung oder wegen unabhängiger Berichterstattung zu Haftstrafen, Hausarrest und Geldstrafen verurteilt.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

3.8.2023

220.

Ina Leanidauna PAULOUSKAYA

Inna Leonidovna PAVLOVSKAYA

Iна Леанiдаўна ПАЎЛОЎСКАЯ

Инна Леонидовна ПАВЛОВСКАЯ

Position(en): Richterin am Bezirksgericht Baranawitschy

Geburtsdatum: 29.7.1975

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Geschlecht: weiblich

Anschrift: Baranovichi, st. Mikolskaya 32

Persönliche Kennnummer: 4290775C016PB9

In ihrer Position als Richterin am Bezirksgericht Baranawitschy ist Ina Paulouskaya für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen friedlich Demonstrierende verantwortlich, insbesondere die Verurteilung von Vitaly Korsak und Anatoly Pugach. Sie hat Personen wegen Kritik an Präsident Lukaschenka und Protesten gegen das Ergebnis der Präsidentschaftswahlen von 2020 zu Haft- und Geldstrafen verurteilt.

Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

3.8.2023

221.

Aliaksandr Mikalaevich TARAKANAU

Alexander Nikolaevich TARAKANOV

Аляксандр Мiкалаевiч ТАРАКАНАЎ

Александр Николаевич ТАРАКАНОВ

Position(en): Richter am Bezirksgericht Schklow, Region Mogilev

Geburtsdatum: 19.5.1965

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Geschlecht: männlich

Aliaksandr Tarakanau ist ein belarussischer Richter, der beim Bezirksgericht Schklow in der Region Mogilev tätig ist. Er wurde 2017 von Aliaksandr Lukaschenka auf Lebenszeit ernannt. Er hat überwiegend Urteile erlassen, mit denen die Strafen gegen politische Gegner der belarussischen Behörden verschärft wurden, insbesondere die Umwandlung verhängter Strafen zu Haftstrafen ohne Bewährung oder zu einer strengeren Art der Verbüßung solcher Strafen. Ein solches Urteil erging im Fall des Philosophen und Journalisten Uladzimir Matskievich, der mit dem unabhängigen Fernsehsender Belsat verbunden ist. Daher ist Aliaksandr Tarakanau verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

3.8.2023

222.

Dzmitriy Vitalievich BUBENCHIK

Dmitriy Vitalievich BUBENCHIK

Дзмiтрый Вiтальевiч БУБЕНЧЫК

Дмитрий Витальевич БУБЕНЧИК

Position(en): Richter am Regionalgericht Grodno

Geburtsdatum: 15.7.1985

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Geschlecht: männlich

Dzmitriy Bubenchik ist ein belarussischer Richter, der beim Bezirksgericht Grodno tätig ist. Er wurde von Aliaksandr Lukaschenka ernannt. Er hat politisch motivierte Urteile gegen Gegner des belarussischen Regimes erlassen. Er hat am 8. Februar 2023 Andrzej Poczobut, einen unabhängigen Journalisten und Aktivisten der polnischen Minderheit, wegen Kritik an der Regierung der Republik Belarus zu acht Jahren Haft verurteilt.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

3.8.2023

223.

Aleg Uladzimiravich KHOROSHKA

Oleg Vladimirovich KHOROSHKO

Алег Уладзiмiравiч ХОРОШКА

Олег Владимирович ХОРОШКО

Position(en): Richter, Regionalgericht Gomel

Geburtsdatum: 22.5.1977

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Geschlecht: männlich

Aleg Khoroshka ist ein belarussischer Richter, der bei einem Bezirksgericht in Gomel tätig ist. Er wurde von Aliaksandr Lukaschenka ernannt. Er hat politisch motivierte Entscheidungen gegen Gegner der belarussischen Behörden erlassen, zu denen auch eine Journalistin des unabhängigen Fernsehsenders Belsat, Katsiaryna Andrejewa, gehörte, die zu acht Jahren und drei Monaten in einer Strafkolonie verurteilt wurde.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

3.8.2023

224.

Anastasia Uladzimirouna BENEDZISIUK

Anastasia Vladimirovna BENEDISYUK

Анастасiя Уладзimipаўнa БЕНЕДЗIСЮК

Анастасия Владимировна БЕНЕДИСЮК

Position(en): Leiterin der Reporterabteilung der Fernsehnachrichtenagentur des staatlichen Fernsehsenders Belarus 1

Geburtsdatum: 31.10.1992

Geburtsort: Oshmyan, Belarus

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Geschlecht: weiblich

Anastasia Benedzisiuk gehört zu den führenden Propagandisten des Lukaschenka-Regimes und ist Leiterin der Reporterabteilung der Fernsehnachrichtenagentur, die Reportagen für den Fernsehsender Belarus 1 erstellt.

Sie gestaltet das Informationsprogramm „Plan B“ beim staatlichen Fernsehsender „Belarus 1“. In ihrem Programm und ihren Reportagen für den Fernsehsender Belarus 1 verbreitet sie russische Propagandanarrative über ein „Nazi-Regime in der Ukraine“, die ukrainischen Streitkräfte sowie die Propaganda von Präsident Lukaschenka gegen die belarussische Opposition und das Kalinousky-Regiment. Sie verbreitet auch Propaganda gegen die westlichen Sanktionen.

2023 wurde Anastasia Benedzisiuk von Lukaschenka offiziell für ihren „erheblichen Beitrag zur Umsetzung der staatlichen Informationspolitik, ihre hohe Professionalität sowie ihre objektive und umfassende Berichterstattung über das soziopolitische und soziokulturelle Leben des Landes“ ausgezeichnet.

Sie profitiert somit vom Lukaschenka-Regime und unterstützt es.

3.8.2023

225.

Yauhen PUSTAVY

Yevgeniy PUSTOVOY

Яўген ПУСТАВЫ

Евгений ПУСТОВОЙ

Funktion: Belarussischer Propagandist und Fernsehveranstalter

Geburtsdatum: 29.2.1984

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Geschlecht: männlich

Yauhen Pustavy ist ein belarussischer Propagandist und arbeitet für Stolichnoye Televideniye, einen der drei staatlichen Fernsehsender in Belarus, und für Minskaya Prauda, eine staatliche Zeitung. Er ist verantwortlich für die Verbreitung von Propaganda zur Unterstützung der Politik von Lukaschenka und zur Rechtfertigung des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine. Er wurde von Lukaschenka für seine Verdienste um die staatliche Informationspolitik ausgezeichnet. Er ist ferner Mitglied der staatlichen Kommission zur Überprüfung politischer Flüchtlinge, die nach Belarus zurückkehren möchten. Diese Kommission wurde von Lukaschenka mit dem politischen Ziel eingesetzt, die nach Belarus zurückkehrenden Flüchtlinge als Personen darzustellen, die ihr Vorgehen gegen das Lukaschenka-Regime bereuen.

Er profitiert somit vom Lukaschenka-Regime und unterstützt es.

3.8.2023

226.

Alena Stanislavauna HARMASH

Alena Stanislavovna GORMASH

Алена Станiславаўна ГОРМАШ

Елена Станиславовна ГОРМАШ

Funktion: Richterin, Bezirksgericht Bobruisk

Geburtsdatum: 10.9.1967

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Geschlecht: weiblich

Alena Harmash ist eine belarussische Richterin, die bei dem Bezirksgericht in Bobruisk tätig ist. Sie hat politisch motivierte Entscheidungen gegen Gegner des belarussischen Regimes erlassen. Sie verurteilte sechs Anhänger und Aktivisten der Opposition aus politischen Gründen. Sie hat seit 2020 nachweislich politisch motivierte Entscheidungen gegen Gegner des belarussischen Regimes erlassen.

Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

3.8.2023

227.

Andrei Ramanavich TARASEVICH

Andrei Romanovich TARASEVICH

Андрэй Раманавiч ТАРАСЕВIЧ

Андрей Романович ТАРАСЕВИЧ

Funktion: Richter, Bezirksgericht Glubokoye

Geburtsdatum: 10.11.1974

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Geschlecht: männlich

Andrei Tarasevich ist ein belarussischer Richter, der bei einem Bezirksgericht in Glubokoye tätig ist. Er hat politisch motivierte Entscheidungen gegen Gegner des belarussischen Regimes erlassen. Er verurteilte mindestens 13 belarussische Bürger aus politischen Gründen. Er hat von 2017 bis 2023 nachweislich politisch motivierte Entscheidungen gegen Gegner des belarussischen Regimes erlassen.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

3.8.2023

228.

Hanna Mikhailauna ASIPENKA

Anna Mikhailovna OSIPENKO

Ганна Мiхайлаўна АСIПЕНКА

Анна Михайловна ОСИПЕНКО

Funktion: Richterin am Bezirksgericht Bobruisk

Geburtsdatum: 7.12.1982

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Geschlecht: weiblich

Hanna Asipenka ist eine belarussische Richterin, die bei einem Bezirksgericht in Bobruisk tätig ist. Sie hat politisch motivierte Entscheidungen gegen Gegner des belarussischen Regimes erlassen. Sie war zwischen 2020 und 2023 aktiv an der Verurteilung politischer Gegner des Regimes beteiligt. In diesem Zeitraum hat sie mindestens 13 Urteile erlassen, darunter gegen zwei unabhängige Medienjournalisten.

Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

3.8.2023

229.

Iryna Uladzimirauna PADKAVYRAVA

Irina Vladimirovna PODKOVYROVA

Iрына Уладзiмiраўна ПАДКАВЫРАВА

Ирина Владимировна ПОДКОВЫРОВА

Funktion: Staatsanwältin

Geburtsdatum: 22.9.1972

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Geschlecht: weiblich

Iryna Padkavyrava ist eine belarussische Staatsanwältin. Sie steht mindestens seit 2009, als sie als leitende Staatsanwältin in der Region Gomel tätig war, mit den Strafverfolgungsbehörden in Verbindung. 2022 war sie als Staatsanwältin im Verfahren gegen einen unabhängigen Journalisten tätig, der mit TVP und Belsat TV in Verbindung stand. Sie beantragte damals eine vierjährige Freiheitsstrafe für den Journalisten. Sie beteiligte sich auch an der Prüfung von Rechtsmitteln gegen Urteile wegen der Veröffentlichung von Beiträgen in belarussischen sozialen Medien, die gegen die Regierung und ihre Beamten gerichtet waren. Als Staatsanwältin befürwortete sie die Strafen, die sie für angemessen und fair hielt.

Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

3.8.2023

230.

Ludmila Stsiapanauna VASHCHANKA

Ludmila Stiepanovna VASHCHENKO

Людмiла Сцяпанаўна ВАШЧАНКА

Людмила Степановна ВАЩЕНКО

Funktion: Richterin am Bezirksgericht Glubokoye

Geburtsdatum: 22.9.1972

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Geschlecht: weiblich

Ludmila Vashchanka ist eine belarussische Richterin, die am Bezirksgericht Glubokoye tätig ist. Sie hat politisch motivierte Entscheidungen gegen Gegner des belarussischen Regimes erlassen. Sie hat von 2007 bis 2023 nachweislich politisch motivierte Entscheidungen gegen Gegner des belarussischen Regimes erlassen. In diesem Zeitraum verurteilte sie mindestens neun belarussische Bürger aus politischen Gründen, darunter Anhänger und Aktivisten der Opposition.

Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

3.8.2023

231.

Uladzimir Aliaksandravich DAVYDAU

Vladimir Alexandrovich DAVYDOV

Уладзiмiр Аляксандравiч ДАВЫДАЎ

Владимир Александрович ДАВЫДОВ

Funktion: Richter am Obersten Gerichtshof von Belarus

Geburtsdatum: 11.4.1967

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Geschlecht: männlich

Uladsimir Davydau ist ein belarussischer Richter, der am Obersten Gerichtshof von Belarus tätig ist. Er wurde 2014 von Aliaksandr Lukaschenka auf Lebenszeit ernannt. Als Richter entschied Davydau hauptsächlich über Rechtsmittel in Bezug auf Haftstrafen für politische Aktivisten und Journalisten. Dabei hielt er an den Urteilen fest. Eine solche Entscheidung fiel in Bezug auf den für den Fersehsender Belsat tätigen Journalisten Pavel Vinahradau.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

3.8.2023

232.

Viachaslau Uladzimiravich YELISEENKA

Vyacheslav Vladimirovich ELISEENKO

Вячаслаў Уладзiмiравiч ЕЛIСЕЕНКА

Вячеслав Владимирович ЕЛИСЕЕНКО

Funktion: Richter am Bezirksgericht Dokshitsy

Geburtsdatum: 10.4.1979

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Geschlecht: männlich

Viachaslau Yeliseenka ist ein belarussischer Richter, der bei einem Bezirksgericht in Dokshitsy tätig ist. Er hat politisch motivierte Entscheidungen gegen Gegner des belarussischen Regimes erlassen. Er hat zehn belarussische Bürger aus politischen Gründen verurteilt. Er hat seit 2018 nachweislich politisch motivierte Entscheidungen gegen Gegner des belarussischen Regimes erlassen.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

3.8.2023

233.

Anton Uladzimiravich KALYAGA

Anton Vladimirovich KOLYAGO

Антон Уладзiмiравiч КАЛЯГА

Антон Владимирович КОЛЯГО

Funktion: Leitender Ermittler — Ermittler für besonders wichtige Fälle der Hauptdirektion für die Ermittlung von Straftaten in den Bereichen organisierte Kriminalität und Korruption des Zentralapparats des Ermittlungsausschusses, Justiziar

Geburtsdatum: 2.10.1989

Geburtsort: Minsk, Republik Belarus

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Geschlecht: männlich

Anton Kalyaga ist Ermittler der Hauptdirektion für die Ermittlung von Straftaten in den Bereichen organisierte Kriminalität und Korruption des Zentralbüros des Ermittlungsausschusses der Republik Belarus. Er führt Strafverfahren gegen Viasna-Mitglieder durch. Die Gerichtsverfahren gegen Ales Bialiatski, Valianstin Stefanovich und Uladsimir Labkovich weisen zahlreiche Unregelmäßigkeiten auf, und der Untersuchungszeitraum wurde von den Behörden zum Zweck der Beweiserhebung künstlich verlängert, wodurch die Frist überschritten wurde, die durch belarussisches Recht und internationale Standards zum Recht auf ein faires Verfahren festgelegt wurde. Bei den Ermittlungen und dem Gerichtsverfahren im Fall Viasna wurde gegen die Rechtsstaatlichkeit verstoßen.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

3.8.2023

▼M35

B.   Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 2 Absatz 1

▼M45



 

Namen

(Transliteration der belarussischen Schreibweise)

(Transliteration der russischen Schreibweise)

Namen

(belarussische Schreibweise)

(russische Schreibweise)

Angaben zur Identität

Gründe für die Aufnahme in die Liste

Datum der Aufnahme in die Liste

1.

Beltecheksport

Белтехэкспорт

Anschrift: Nezavisimosti Ave. 86-B, Minsk, Belarus

Website: https://bte.by/

E-Mail: mail@bte.by

Beltechexport ist eine private Organisation, die von staatseigenen belarussischen Unternehmen hergestellte Waffen und Militärausrüstung in afrikanische, südamerikanische und asiatische Länder sowie Länder des Nahen und Mittleren Ostens exportiert. Beltechexport ist eng mit dem belarussischen Verteidigungsministerium verbunden.

Beltechexport profitiert somit von seiner Verbindung zum Lukaschenka-Regime und unterstützt es, indem es Gewinne für die Präsidialverwaltung schafft.

17.12.2020

2.

Dana Holdings

ТАА „Дана Холдынгз“

ООО ‘Дана Холдингз‘

Anschrift: Peter Mstislavets St. 9, pom. 3 (office 4), 220076 Minsk, Belarus

Registrierungsnummer: 690611860

Websites: https://bir.by/; https://en.dana-holdings.com; https://dana-holdings.com/

E-Mail: info@bir.by

Tel.: +375 (29) 636-23-91

Dana Holdings ist eines der wichtigsten Immobilienentwicklungs- und Bauunternehmen in Belarus. Das Unternehmen und seine Tochterunternehmen erhielten Rechte für die Erschließung von Parzellen und betrieben die Entwicklung mehrerer großer Wohnkomplexe und Geschäftszentren.

Personen, die Berichten zufolge Dana Holdings vertreten, unterhalten enge Beziehungen zu Präsident Lukashenka. Liliya Lukashenka, die Schwiegertochter des Präsidenten, nimmt eine hochrangige Position bei Dana Astra ein.

Dana Holdings ist nach wie vor in Belarus wirtschaftlich tätig.

Dana Holdings profitiert somit vom Lukaschenka-Regime und unterstützt es.

17.12.2020

3.

Dana Astra

ЗТАА „Дана Астра“

ИООО „Дана Астра“

Anschrift: Peter Mstislavets St. 9, pom. 9-13, 220076 Minsk, Belarus

Registrierungsnummer: 191295361

Websites: https://bir.by/; https://en.dana-holdings.com; https://dana-holdings.com/

E-Mail-Adresse: PR@bir.by

Tel.: +375 (17) 269-32-60; +375 (17) 269-32-51

Dana Astra, früher ein Tochterunternehmen von Dana Holdings, ist eines der wichtigsten Immobilienentwicklungs- und Bauunternehmen in Belarus. Das Unternehmen erhielt Erschließungsrechte für Parzellen und entwickelt den Multifunktionskomplex „Minsk World“, der von dem Unternehmen als größte derartige Investition in Europa beworben wird.

Personen, die Berichten zufolge Dana Astra vertreten, unterhalten enge Beziehungen zu Präsident Lukashenka. Liliya Lukashenka, die Schwiegertochter des Präsidenten, nimmt eine hochrangige Position in dem Unternehmen ein.

Dana Astra profitiert somit vom Lukaschenka-Regime und unterstützt es.

17.12.2020

4.

GHU – Hauptwirtschaftsabteilung der Präsidialverwaltung

Главное хозяйственное управление

Anschrift: Miasnikov St. 37, Minsk, Belarus

Website: http://ghu.by

E-Mail: ghu@ghu.by

Die Hauptwirtschaftsabteilung der Präsidialverwaltung (GHU) ist der größte Akteur auf dem nicht wohnungsbezogenen Immobilienmarkt in der Republik Belarus und beaufsichtigt zahlreiche Unternehmen.

Victor Sheiman, der als ehemaliger Leiter der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung die direkte Kontrolle über die GHU ausübte, wurde von Präsident Aliaksandr Lukashenka beauftragt, die Sicherheit der Präsidentschaftswahlen 2020 zu überwachen.

Die GHU profitiert somit von ihrer Verbindung zum Lukaschenka-Regime und unterstützt es.

17.12.2020

▼M53

5.

SYNESIS LLC

ООО „Синезис“

Anschrift: Platonova 20B; 220005 Minsk, Belarus; Mantulinskaya 24, 123100 Moskau, Russland

Registrierungsnummer (УНН/ИНН): 190950894 (Belarus); 7704734000/

770301001 (Russland)

Website: https://synesis.partners; https://synesis-group.com/

Tel.: +375 (17) 240-36-50

E-Mail-Adresse: yuriy.serbenkov@synesis.by

Synesis LLC hat den belarussischen Behörden eine Überwachungsplattform, Kipod, bereitgestellt, mit der Videoaufnahmen durchsucht und ausgewertet werden können und eine Gesichtserkennungssoftware eingesetzt werden kann; damit ist das Unternehmen verantwortlich für die Repression der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition durch den Staatsapparat in Belarus. Das belarussische Staatssicherheitskomitee (KGB) und das Innenministerium werden als Nutzer des von Synesis entwickelten Systems aufgeführt.

Eigenen Angaben zufolge stellt Synesis den belarussischen Behörden die Plattform Kipod inzwischen nicht mehr zur Verfügung, nach Berichten der Vereinigung belarussischer Sicherheitskräfte BYPOL wird Kipod jedoch nach wie vor von den staatlichen Sicherheitsorganen genutzt.

Synesis gehört zu den Unternehmen, die in dem mit dem Dekret von Aliaksandr Lukashenka eingerichteten Hi-Tech-Park angesiedelt sind, und genießt daher zahlreiche Vergünstigungen, wie die Befreiung von der Einkommenssteuer, der MwSt., von Offshore-Gebühren, Zöllen u. dgl.

Das Unternehmen profitiert somit vom Lukashenka-Regime und unterstützt es.

17.12.2020

▼M45

6.

AGAT Electromechanical Plant OJSC

Агат-электромеханический завод

Anschrift: Nezavisimosti Ave. 115, 220114 Minsk, Belarus

Website: https://agat-emz.by/

E-Mail: marketing@agat-emz.by

Tel.:

+375 (17) 272-01-32;

+375 (17) 570-41-45

Die Elektromechanikwerke AGAT Electromechanical Plant OJSC sind Teil der belarussischen Staatsbehörde für die Rüstungsindustrie der Republik Belarus (State Authority for Military Industry of the Republic of Belarus) (alias SAMI oder Staatliches Komitee für Rüstungsindustrie (State Military Industrial Committee)), die dafür verantwortlich ist, die Politik des Staates in militärisch-technischer Hinsicht umzusetzen, und dem Ministerrat und dem Staatspräsidenten von Belarus untersteht.

AGAT profitiert somit Electromechanical Plant OJSC von seiner Verbindung zum Lukaschenka-Regime und unterstützt es.

Das Unternehmen ist Hersteller von „Rubezh“, einem für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen konzipierten Barrieresystem, das gegen die friedlichen Demonstrationen im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen vom 9. August 2020 eingesetzt wurde; daher ist das Unternehmen verantwortlich für die Repression der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition.

17.12.2020

7.

140 Repair Plant

140 ремонтный завод

Website: 140zavod.org

140 Repair Plant ist Teil der belarussischen Staatsbehörde für die Rüstungsindustrie der Republik Belarus (State Authority for Military Industry of the Republic of Belarus) (alias SAMI oder Staatliches Komitee für Rüstungsindustrie (State Military Industrial Committee)), die dafür verantwortlich ist, die Politik des Staates in militärisch-technischer Hinsicht umzusetzen, und dem Ministerrat und dem Staatspräsidenten von Belarus untersteht. 140 Repair Plant profitiert somit von seiner Verbindung zum Lukaschenka-Regime und unterstützt es.

Das Unternehmen ist Hersteller von Transportfahrzeugen und gepanzerten Fahrzeugen, die gegen die friedlichen Demonstrationen im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen vom 9. August 2020 eingesetzt wurden; daher ist das Unternehmen verantwortlich für die Repression der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition.

17.12.2020

8.

MZKT (alias VOLAT)

МЗКТ - Минский завод колёсных тягачей

Website: www.mzkt.by

MZKT (alias VOLAT) ist Teil der belarussischen Staatsbehörde für die Rüstungsindustrie der Republik Belarus (State Authority for Military Industry of the Republic of Belarus) (alias SAMI oder Staatliches Komitee für Rüstungsindustrie (State Military Industrial Committee)), die dafür verantwortlich ist, die Politik des Staates in militärisch-technischer Hinsicht umzusetzen, und dem Ministerrat und dem Staatspräsidenten von Belarus untersteht. MZKT (alias VOLAT) profitiert somit von seiner Verbindung zum Lukaschenka-Regime und unterstützt es.

Beschäftigte von MZKT, die im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen 2020 während des Besuchs von Aliaksandr Lukashenka auf dem Werksgelände demonstrierten und sich dem Streik anschlossen, wurden entlassen; damit ist das Unternehmen verantwortlich für Menschenrechtsverletzungen.

17.12.2020

9.

Sohra Group/Sohra LLC

ООО Сохра

Anschrift: Revolucyonnaya 17/19, office no. 22, 220030 Minsk, Belarus

Registrierungsnummer: 192363182

Website: http://sohra.by/

E-Mail: info@sohra.by

Das Unternehmen Sohra gehörte Aliaksandr Zaitsau, einem der einflussreichsten Geschäftsleute in Belarus, der eng mit dem dortigen politischen Establishment verbunden und ein enger Unterstützer von Lukashenkas ältestem Sohn Viktor ist. Sohra wirbt in Ländern in Afrika und in Ländern des Nahen Ostens für belarussische Industrieprodukte. Es ist Mitbegründer des im Verteidigungsbereich tätigen Unternehmens BSZT-New Technologies, das im Bereich der Waffenproduktion und der Modernisierung von Raketen tätig ist. Sohra nutzt seine bevorrechtigte Stellung und dient als Vermittler zwischen dem politischen Establishment und den staatseigenen Betrieben in Belarus und ausländischen Partnern in Afrika und im Nahen Osten. Außerdem ist das Unternehmen aufgrund von Konzessionen, die das Lukaschenka-Regime erhalten hat, im Goldabbau in afrikanischen Ländern tätig.

Daher profitiert die Sohra-Gruppe vom Lukaschenka-Regime.

21.6.2021

10.

Bremino Gruppe LLC

ООО „Бремино групп“

Anschrift: Niamiha 40, 220004 Minsk, Belarus; Bolbasovo village, Zavodskaya 1k Orsha Region/Oblast, Belarus

Registrierungsnummer: 691598938

Website: http://www.bremino.by

E-Mail: office@bremino.by; marketing@bremino.by

Die Bremino-Gruppe ist Initiator und Mitverwalter des Projekts Sonderwirtschaftszone Bremino-Orsha, die durch ein von Aliaksandr Lukashenka unterzeichnetes Präsidialdekret geschaffen wurde. Das Unternehmen erhielt staatliche Unterstützung für die Entwicklung der Zone Bremino-Orsha sowie etliche finanzielle und steuerliche Vorteile und andere Vergünstigungen. Die Eigentümer der Bremino-Gruppe – Aliaksandr Zaitsau, Mikalai Varabei und Aliaksei Aleksin – gehören zum inneren Kreis von Geschäftsleuten mit Beziehungen zu Lukashenka und pflegen enge Beziehungen zu Lukashenka und seiner Familie.

Daher profitiert die Bremino-Gruppe vom Lukaschenka-Regime.

Die Bremino Gruppe ist Eigentümerin des Transport- und Logistikzentrums (TLC) „Bremino-Bruzgi“ an der Grenze zwischen Belarus und Polen, das vom Lukaschenka-Regime als Unterkunft für Migranten genutzt wurde, die mit dem Ziel an die Grenze zwischen Belarus und der Union befördert wurden, dass sie diese illegal überqueren. Bremino-Bruzgi TLC war auch ein Ort, an den sich Lukashenka im Rahmen seines Propagandabesuchs bei Migranten begeben hat.

Die Bremino-Gruppe trägt damit zu Aktivitäten des Lukaschenka-Regimes zur Erleichterung des rechtswidrigen Überschreitens der Außengrenzen der Union bei.

21.6.2021

11.

Globalcustom Management LLC

ООО „Глобалкастом-менеджмент“

Anschrift: Nemiga 40/301, Minsk, Belarus

Registrierungsnummer: 193299162

Website: https://globalcustom.by/

E-Mail: info@globalcustom.by

Globalcustom Management ist mit der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung verbunden, die früher von Victor Sheiman geleitet wurde, der bereits 2004 in die Sanktionsliste der Union aufgenommen wurde. Das Unternehmen ist am Schmuggel von Waren nach Russland beteiligt, der ohne die Billigung des Lukaschenka-Regimes, das die Grenzbeamten und den Zoll kontrolliert, nicht möglich wäre. Auch die bevorrechtigte Stellung im Blumenexport nach Russland, von der das Unternehmen profitiert, ist durch die Unterstützung des Regimes bedingt. Globalcustom Management war der erste Eigentümer von GardService, dem einzigen Privatunternehmen, dem Lukaschenka den Gebrauch von Waffen erlaubte. Daher profitiert Globalcustom Management vom Lukaschenka-Regime.

21.6.2021

12.

Belarusski Avtomobilnyi Zavod (BelAZ)/OJSC „BELAZ“

Offene Aktiengesellschaft „BELAZ“ – Verwaltungsgesellschaft der Holding „BELAZ-HOLDING“

ААТ „БЕЛАЗ“

ОАО „БЕЛАЗ“

Anschrift: 40 let Octyabrya St. 4, 222161 Zhodino, Region/Oblast Minsk, Belarus

Website: https://belaz.by

OJSC BelAZ gehört zu den führenden staatseigenen Unternehmen in Belarus und den größten Herstellern großer Lastwagen und Kipplaster weltweit. Das Unternehmen erwirtschaftet beträchtliche Einkünfte für das Lukaschenka-Regime. Lukashenka erklärte, dass die Regierung das Unternehmen immer unterstützen werde, und nannte es eine belarussische Marke und Teil des nationalen Erbes. OJSC BelAZ hat sein Betriebsgelände und seine Betriebsausrüstung für eine politische Kundgebung zur Unterstützung des Lukaschenka-Regimes zur Verfügung gestellt. Damit profitiert OJSC BelAZ vom Lukaschenka-Regime und unterstützt es.

Die Beschäftigten von OJSC BelAZ, die nach den manipulierten belarussischen Wahlen vom August 2020 an Streiks und friedlichen Protesten teilgenommen hatten, wurden von der Unternehmensleitung mit Entlassung bedroht und eingeschüchtert. Eine Gruppe von Beschäftigten wurden von OJSC BelAZ in Gebäuden eingesperrt, um sie daran zu hindern, sich anderen Demonstranten anzuschließen. Ein Streik wurde von der Unternehmensleitung gegenüber den Medien als Personalversammlung ausgegeben. Daher ist OJSC BelAZ verantwortlich für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und unterstützt das Lukaschenka-Regime.

21.6.2021

13.

Minskii Avtomobilnyi Zavod (MAZ)/OJSC „MAZ“

Offene Aktiengesellschaft „Minsk Automobile Works“ Verwaltungsgesellschaft der Holding „BELAVTOMAZ“

ААТ „Мiнскi аўтамабiльны завод“

ОАО „Минский автомобильный завод“

Anschrift: Socialisticheskaya 2, 220021 Minsk, Belarus

Website: http://maz.by/

Registrierungsdatum: 16.7.1944

Tel.: +375 (17)-217-22 22; +8000 217-22-22

Die Minsker Automobilfabrik OJSC (MAZ) gehört zu den größten staatseigenen Autoherstellern in Belarus. Lukashenka bezeichnete sie als eines der wichtigsten Industrieunternehmen des Landes. Das Unternehmen erwirtschaftet Einkünfte für das Lukaschenka-Regime. OJSC „MAZ“ hat sein Betriebsgelände und seine Betriebsausrüstung für eine politische Kundgebung zur Unterstützung des Regimes zur Verfügung gestellt. Damit profitiert OJSC MAZ vom Lukaschenka-Regime und unterstützt es.

Beschäftigte von OJSC MAZ, die nach den manipulierten belarussischen Wahlen vom August 2020 an Streiks und friedlichen Protesten teilgenommen hatten, wurden von der Unternehmensleitung eingeschüchtert und später entlassen. Eine Gruppe von Beschäftigten wurden von OJSC MAZ in Gebäuden eingesperrt, um sie daran zu hindern, sich anderen Demonstranten anzuschließen. Daher ist OJSC MAZ verantwortlich für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und unterstützt das Lukaschenka-Regime.

21.6.2021

14.

Logex

ТАА „Лагекс“

ООО „Логекс“

Anschrift: Kommunisticheskaya St. 24, office 2, Minsk, Belarus

Registrierungsnummer: 192695465

Website: http://logex.by/

E-Mail: info@logex.by

Logex ist mit Aliaksandr Shakutsin verbunden, einem dem Lukaschenka-Regime nahestehenden Geschäftsmann, der von der Union bereits benannt wurde.

Das Unternehmen ist am Export von Blumen in die Russische Föderation zu Dumpingpreisen beteiligt, der ohne die Billigung des Regimes, das die Grenzbeamten und den Zoll kontrolliert, nicht möglich wäre. Die bevorrechtigte Stellung im Blumenexport nach Russland, von der das Unternehmen profitiert, ist durch die Unterstützung des Regimes bedingt. Die wichtigsten belarussischen Schnittblumenlieferanten sind die der Staatsführung nahestehenden Unternehmen.

Daher profitiert Logex vom Lukaschenka-Regime.

21.6.2021

15.

JSC „NNK“ (Novaia naftavaia kampania)/New Oil Company

ЗАТ „ННК“ (Новая нафтавая кампанiя)

ЗАО „ННК“ (Новая нефтяная компания)

Anschrift: Rakovska St. 14W room 7, 5th floor, Minsk, Belarus

Registrierungsnummer: 193402282

„New Oil“, Novaya Neftnaya Kompaniya (NNK), ist eine im März 2020 gegründete Organisation. Sie ist das einzige private Unternehmen, das zur Ausfuhr von Erdölerzeugnissen aus Belarus berechtigt ist – ein Hinweis auf enge Verbindungen zu den Behörden und auf das höchste Niveau an staatlichen Privilegien. NNK ist Eigentum von Interservice, einem Unternehmen von Mikalai Varabei, der einer der führenden Geschäftsleute ist, die vom Lukaschenka-Regime profitieren und es unterstützen. NNK ist Berichten zufolge auch mit Aliaksei Aleksin verbunden, einem weiteren prominenten belarussischen Geschäftsmann, der vom Lukaschenka-Regime profitiert. Medienberichten zufolge war Aleksin neben Varabei Gründer der NNK. NNK wurde außerdem von den belarussischen Behörden dazu genutzt, die belarussische Wirtschaft an die von der Union eingeführten restriktiven Maßnahmen anzupassen.

Daher profitiert NNK vom Lukaschenka-Regime.

21.6.2021

16.

Belaeronavigatsia

staatseigenes Unternehmen

Белаэранавiгацыя

Дзяржаўнае прадпрыемства

Белаэронавигация

Государственное предприятие

Anschrift: Korotkevich St. 19, 220039 Minsk, Belarus

Registrierungsdatum: 1996

Website: http://www.ban.by/

E-Mail: office@ban.by

Tel.: +375 (17) 215-40-51

Fax: +375 (17) 213-41-63

Das staatseigene Unternehmen Belaeronavigatsia ist für die belarussische Luftverkehrskontrolle zuständig. Es trägt daher Verantwortung für die ohne angemessene Begründung am 23. Mai 2021 erfolgte Umleitung des Passagierfluges FR4978 zum Flughafen Minsk. Dieser politisch motivierte Beschluss wurde mit dem Ziel der Festnahme und Inhaftierung des oppositionellen Journalisten Roman Protasevich und von Sofia Sapiega gefasst und ist ein Mittel der Repression gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

Das staatseigene Unternehmen Belaeronavigatsia ist daher für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich.

21.6.2021

▼M56

17.

Offene Aktiengesellschaft „Belavia Belarusian Airlines“

ААТ ‘Авiякампанiя Белавiя’

ОАО ‘Авиакомпания Белавиа’

Anschrift: 14A Nemiga St., 220004 Minsk, Belarus

Registrierungsdatum: 4.1.1996

Registrierungsnummer: 600390798

Bei der Offenen Aktiengesellschaft „Belavia Belarusian Airlines“ handelt es sich um das nationale Luftfahrtunternehmen im Staatseigentum. Außerdem besitzt und betreibt Belavia belarussische Regierungsflugzeuge, die von Präsident Aliaksandr Lukashenka genutzt werden. Aliaksandr Lukashenka hat versprochen, seine Regierung werde Belavia jede mögliche Unterstützung leisten, nachdem die Union beschlossen hat, für alle belarussischen Luftfahrunternehmen ein Verbot des Überflugs des Luftraums der Union und des Zugangs zu Flughäfen der Union zu verhängen. Zu diesem Zweck hat er mit dem russischen Präsidenten Vladimir Putin vereinbart, dass die Öffnung neuer Flugrouten für Belavia geplant wird. 2021 bestätigte der Vorstandsvorsitzende von Belavia, staatliche Unterstützung für die Wiederaufnahme von Flügen in die Russische Föderation zu erhalten. Das nationale Luftfahrtunternehmen wurde von der belarussischen Regierung auch von der Zahlung der Mehrwertsteuer für Luftfahrzeuge und Komponenten befreit, die in das Hoheitsgebiet der Republik Belarus eingeführt werden. Darüber hinaus erhielt Belavia im Jahr 2014 Darlehen von einer staatseigenen Bank für den Erwerb neuer Flugzeuge.

Die Unternehmensführung von Belavia hat den Beschäftigten außerdem untersagt, gegen die Unregelmäßigkeiten bei den Wahlen und die Massenverhaftungen in Belarus zu protestieren, angesichts der Tatsache, dass Belavia ein staatseigenes Unternehmen ist.

Belavia profitiert somit vom Lukashenka-Regime und unterstützt es.

2.12.2021

▼M45

18.

Republikanisches Einheitsunternehmen „TSENTRKURORT“

Рэспублiканскае унiтарнае прадпрыемства „ЦЭНТРКУРОРТ“

Республиканское унитарное предприятие „ЦЕНТРКУРОРТ“

Anschrift: Myasnikova St. 39, 220030 Minsk, Belarus

Registrierungsdatum: 12.8.2003

Registrierungsnummer: 100726604

Das staatseigene Tourismusunternehmen Tsentrkurort ist Teil der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung. Tsentrkurort ist Berichten zufolge eines der Unternehmen, die den Zustrom von Migranten koordinieren, die die Grenze zwischen Belarus und der Union überschreiten wollen. Tsentrkurort hat mindestens 51 irakischen Staatsangehörigen dabei geholfen, Besuchervisa für ihre Reise nach Belarus zu erhalten, und hat einen Vertrag für Beförderungsdienstleistungen mit dem belarussischen Unternehmen „Stroitur“, das das Mieten von Bussen mit Fahrern anbietet, unterzeichnet. Von Tsentrkurort gebuchte Busse beförderten Migranten, darunter auch Kinder, vom Flughafen Minsk zu Hotels.

Tsentrkurort trägt damit zu Aktivitäten des Lukaschenka-Regimes zur Erleichterung des rechtswidrigen Überschreitens der Außengrenze der Union bei.

2.12.2021

19.

Oskartour LLC

ООО Оскартур

Anschrift: Karl Marx St. 25, room 1n, Minsk, Belarus

Registrierungsdatum: 18.10.2016

Registrierungsnummer: 192721937

Oskartour ist ein Reiseveranstalter, der Migranten aus dem Irak dabei geholfen hat, Visa zu erlangen, und anschließend ihre Reise nach Belarus mit Flügen von Bagdad nach Minsk organisiert hat. Diese irakischen Migranten wurden später an die belarussische Grenze zur Union verbracht, damit sie dort rechtswidrig diese Grenze überschreiten. Dank Oskartour und seiner Kontakte zu irakischen Fluggesellschaften, belarussischen Behörden und zum staatseigenen Unternehmen Tsentrkurort hat das irakische Luftfahrtunternehmen regelmäßig Flüge von Bagdad nach Minsk durchgeführt, um mehr Personen nach Belarus zu bringen, damit diese die Außengrenze der Union rechtswidrig überschreiten. Oskartour war an diesem System für das rechtswidrige Überschreiten der Grenze, das belarussische Sicherheitsdienste und staatseigene Unternehmen praktiziert haben, beteiligt.

Oskartour trägt damit zu Aktivitäten des Lukaschenka-Regimes zur Erleichterung des rechtswidrigen Überschreitens der Außengrenze der Union bei.

2.12.2021

20.

Republikanisches Einheitstochterunternehmen „Hotel Minsk“

Гатэль „Мiнск“

Республиканское дочернее унитарное предприятие „Отель „Минск““

Anschrift: Nezavisimosti Ave. 11, Minsk, Belarus

Registrierungsdatum: 26.12.2016/3.4.2017

Registrierungsnummer: 192750964

Website: http://hotelminsk.by/

E-Mail: hotelminsk@udp.gov.by; marketing@hotelminsk.by

Tel.: +375 (17) 209-90-61

Fax: +375 (17) 200-00-72

Hotel Minsk ist ein Tochterunternehmen der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung, einer Regierungsagentur, die unmittelbar dem Präsidenten untersteht. Hotel Minsk war an dem System für das rechtswidrige Überschreiten der Grenze, das von belarussischen Sicherheitsdiensten und staatseigenen Unternehmen praktiziert wurde, beteiligt. In dem Hotel wurden Migranten untergebracht, bevor sie an die Grenze zwischen Belarus und der Union verbracht wurden, damit sie die Grenze rechtswidrig überschreiten. Irakische Migranten hatten in ihren belarussischen Visaanträgen, die sie unmittelbar vor ihrer Ankunft in Belarus gestellt hatten, das Hotel Minsk als vorübergehenden Aufenthaltsort angegeben.

Hotel Minsk trägt damit zu Aktivitäten des Lukaschenka-Regimes zur Erleichterung des rechtswidrigen Überschreitens der Außengrenzen der Union bei.

2.12.2021

21.

Offene Aktiengesellschaft „Hotel Planeta“

ААТ „Гасцiнiца Планета“

OAO „Гостиница Планета“

Anschrift: Pobediteley Ave. 31, Minsk, Belarus

Registrierungsdatum: 1.2.1994/6.3.2000

Registrierungsnummer: 100135173

Website: https://hotelplaneta.by/

E-Mail: planeta@udp.gov.by

Tel.: +375 (17) 226-78-53

Fax: +375 (17) 226-78-55

Die OJSC Hotel Planeta ist ein Tochterunternehmen der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung, einer Regierungsagentur, die unmittelbar dem Präsidenten untersteht. Hotel Planeta war an dem System für das rechtswidrige Überschreiten der Grenze, das von belarussischen Sicherheitsdiensten und staatseigenen Unternehmen praktiziert wurde, beteiligt. In dem Hotel wurden Migranten untergebracht, bevor sie an die Grenze zwischen Belarus und der Union verbracht wurden, damit sie die Grenze rechtswidrig überschreiten. Sie hatten 1 000 US-Dollar an ein Reisebüro in Bagdad für den Flug, ein Touristenvisum und den Aufenthalt in dem Hotel gezahlt.

Hotel Planeta trägt damit zu Aktivitäten des Lukaschenka-Regimes zur Erleichterung des rechtswidrigen Überschreitens der Außengrenzen der Union bei.

2.12.2021

22.

ASAM (Asobnaia sluzhba aktyunykh merapryemstvau)

OSAM (Otdiel’naya sluzhba aktivnykh mieropriyatiy)

Асобная служба актыўных мерапрыемстваў (АСАМ)

Отдельная служба активных мероприятий (ОСАМ)

Anschrift: State Border Committee of the Republic of Belarus, Volodarsky St. 24, 220050 Minsk, Belarus

ASAM (Sondereinheit für Aktive Maßnahmen) ist eine belarussische Sondergrenzschutzeinheit, die von Viktar Lukashenka kontrolliert und von Ihar Kruchkou geleitet wird. Die ASAM-Kräfte organisieren im Rahmen der Sonderoperation „Tor“ rechtswidrige Grenzüberschreitungen durch Belarus hindurch in Mitgliedstaaten der Union und sind unmittelbar an der Beförderung von Migranten auf die andere Seite der Grenze beteiligt. ASAM verlangt außerdem von den beförderten Migranten eine Bezahlung für den Grenzübertritt.

ASAM trägt damit zu Aktivitäten des Lukaschenka-Regimes zur Erleichterung des rechtswidrigen Überschreitens der Außengrenze der Union bei.

2.12.2021

▼M52 —————

▼M45

24.

VIP Grub

 

Anschrift: Büyükdere Cad. No:201, Istanbul, Türkei

VIP Grub ist ein Pass- und Visadienst mit Sitz in Istanbul, Türkei, der Reisen nach Belarus mit der ausdrücklichen Absicht organisiert, die Migration in die Union zu erleichtern. VIP Grub wirbt aktiv mit der Migration in die Union. VIP Grub trägt damit zu Aktivitäten des Lukaschenka-Regimes zur Erleichterung des rechtswidrigen Überschreitens der Außengrenze der Union bei.

2.12.2021

25.

Offene Aktiengesellschaft „Grodno Azot“

Einschließlich des Zweigunternehmens „Khimvolokno Plant“ JSC „Grodno Azot“

ААТ „Гродна Азот“

ОАО „Гродно Азот“

Фiлiял „Завод Хiмвалакно“ ААТ „Гродна Азот“

Филиал „Завод Химволокно“ ОАО „Гродно Азот“

Anschrift: Kosmonavtov Ave. 100, Grodno/Hrodna, Belarus

Registrierungsdatum: 1965

Registrierungsnummer: 500036524

Website: https://azot.by/en/

Anschrift: Slavinskogo St. 4, 230026 Grodno/Hrodna, Belarus

Registrierungsdatum: 12.5.2000

Registrierungsnummer: 590046884

Website: www.grodno-khim.by

E-Mail: office@grodno-khim.by; market@grodno-khim.by; ppm@grodno-khim.by; tnp@grodno-khim.by

Tel./Fax: +375 (152) 39-19-00; +375 (152) 39-19-44

Die OJSC Grodno Azot ist ein großer belarussischer staatseigener Hersteller von Stickstoffverbindungen mit Sitz in Grodno/Hrodna. Lukashenka hat es als „ein sehr wichtiges, ein strategisches Unternehmen“ bezeichnet. Im Besitz von Grodno Azot befindet sich auch Khimvolokno Plant, ein großer Hersteller von Polyamid und Polyester sowie Verbundwerkstoffen. Grodno Azot und sein Khimvolokno Plant sind eine Quelle erheblicher Einnahmen für das Lukashenka-Regime. Damit unterstützt Grodno Azot das Lukaschenka-Regime.

Lukashenka hat das Unternehmen besucht, ist mit seinen Vertretern zusammengetroffen und hat dabei die Modernisierung der Fabrik und verschiedene Formen der staatlichen Unterstützung besprochen. Lukashenka hat außerdem versprochen, für den Bau einer neuen Stickstoffanlage in Grodno/Hrodna werde ein Darlehen verwendet. Damit profitiert Grodno Azot vom Lukaschenka-Regime.

Diejenigen Beschäftigten von Grodno Azot – einschließlich der Beschäftigten von Khimvolokno Plant –, die an friedlichen Protesten gegen das Regime teilgenommen und gestreikt hatten, wurden entlassen und von der Unternehmensführung von Grodno Azot und Vertretern des Regimes eingeschüchtert und bedroht. Daher ist Grodno Azot für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft verantwortlich.

2.12.2021

26.

Staatliche Produktionsvereinigung „Belorusneft“

Дзяржаўнае вытворчае аб’яднанне „Беларуснафта“

Государственное производственное объединение „Белоруснефть“

Anschrift: Rogachevskaya St. 9, 246003 Gomel/Homyel, Belarus

Registrierungsdatum: 25.2.1966

Registrierungsnummer: 400051902

Belorusneft ist ein staatseigenes Unternehmen, das im petrochemischen Sektor tätig ist. Die Unternehmensführung entließ Arbeitnehmer, die gestreikt, an Protesten gegen das Regime teilgenommen oder diese Proteste öffentlich unterstützt haben. Daher ist Belorusneft für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft verantwortlich.

2.12.2021

27.

Offene Aktiengesellschaft „Belshina“

AAT „Белшина“

ОАО „Белшина“

Anschrift: Minskoe Shosse St. 4, 213824 Bobruisk, Belarus

Registrierungsdatum: 10.1.1994

Registrierungsnummer: 700016217

Website: http://www.belshinajsc.by/

Die OJSC Belshina ist eines der führenden staatseigenen Unternehmen in Belarus und ein großer Hersteller von Fahrzeugreifen. Das Unternehmen ist damit eine wichtige Einkommensquelle für das Lukaschenka-Regime. Der belarussische Staat profitiert unmittelbar von den von Belshina erwirtschafteten Einkünften. Belshina unterstützt daher das Lukaschenka-Regime.

Mitarbeiter von Belshina, die nach den Präsidentschaftswahlen 2020 in Belarus protestierten und streikten, wurden entlassen. Daher ist Belshina für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft verantwortlich.

2.12.2021

▼M56

28.

Offene Aktiengesellschaft „Belaruskali“

Адкрытае акцыянернае таварыства 'Беларуськалiй'

Открытое акционерное общество 'Беларуськалий'

Anschrift: 5 Korzha St., Soligorsk, 223710 Minsk Region/Oblast, Belarus

Registrierungsdatum: 23.12.1996

Registrierungsnummer: 600122610

Die Offene Aktiengesellschaft „Belaruskali“ ist ein staatseigenes Unternehmen und einer der größten Kali-Hersteller der Welt. Trotz des Rückgangs seines globalen Anteils am Kali-Weltmarkt von 20 % auf 9 % im Jahre 2022 ist Belaruskali weiterhin einer der wichtigsten Kali-Exporteure und damit eine wichtige Einnahmequelle für den belarussischen Staatshaushalt. Alexander Lukaschenka bezeichnete Belaruskali als „nationalen Schatz, Stolz, eine der Säulen der belarussischen Ausfuhren“. Es ist außerdem eine wichtige Devisenquelle für das Lukaschenka-Regime.

Belaruskali ist direkt an der Umsiedlung ukrainischer Kinder aus besetzten Gebieten durch das Lukaschenka-Regime in Zusammenarbeit mit Russland beteiligt. Seit der groß angelegten rechtswidrigen und grundlosen Invasion der Ukraine werden in der Einrichtung „Dubrava“, die sich im Besitz der Offenen Aktiengesellschaft „Belaruskali“ befindet, mehr als 2 050 ukrainische Kinder festgehalten. Daher unterstützt die OJSC „Belaruskali“ das Lukaschenka-Regime.

Beschäftigte der OJSC „Belaruskali“, die nach den manipulierten belarussischen Präsidentschaftswahlen vom August 2020 an Streiks und friedlichen Protesten teilgenommen hatten, wurden von der Unternehmensleitung eingeschüchtert und entlassen. Alexander Lukashenka selbst drohte persönlich damit, die Streikenden durch Bergleute aus der Ukraine zu ersetzen. Daher ist „Belaruskali“ verantwortlich für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Belarus und unterstützt das Lukaschenka-Regime.

3.6.2022

▼M53

29.

Offene Aktiengesellschaft Belarusian Potash Company

ААТ „Беларуская калiйная кампанiя“

ОАО Белорусская калийная компания Anschrift: Masherova ave.

Anschrift: Masherova ave. 35, 220002 Minsk, Belarus

Registrierungsdatum: 13.9.2013

Registrierungsnummer: 192050251

Telefon: +375 (17) 3093010; +375 (17) 309-30-30

E-Mail-Adresse: info@belpc.by

Die Offene Aktiengesellschaft Belarusian Potash Company ist der Ausfuhr-Arm des staatlichen belarussischen Kali-Herstellers Belaruskali. Belaruskali ist eine der größten Einkommensquellen für das Lukashenka-Regime. Die Lieferungen der Belarusian Potash Company machen 20 % der weltweiten Kali-Ausfuhren aus.

Der Staat garantierte der Belarusian Potash Company das Monopol für die Ausfuhr von Kaliumdüngemitteln. Dank der Vorzugsbehandlung durch die belarussichen Behörden erwirtschaftet das Unternehmen erhebliche Einnahmen. Damit profitiert die Belarusian Potash Company vom Lukashenka-Regime und unterstützt dieses.

3.6.2022

▼M50

30.

„Inter Tobacco“ LLC

Таварыства з абмежаванай адказнасцю „Iнтэр Табак“

Общество с ограниченной ответственностью „Интер Тобако“

Anschrift: 131 Novodvorskiy village, Novodvorskiy village council, Minsk District, 223016 Minsk Region/Oblast, Belarus (Freie Wirtschaftszone Minsk)

Registrierungsdatum: 10.10.2002

Registrierungsnummer: 808000714

Inter Tobacco LLC ist Teil der Tabakindustrie von Belarus. Das Unternehmen hält einen wesentlichen Teil des profitablen inländischen Zigarettenmarkts von Belarus. Das Unternehmen erhielt auf der Grundlage eines von Aliaksandr Lukaschenka unterzeichneten Dekrets ausschließliche Vorrechte bei der Einfuhr von Tabakerzeugnissen nach Belarus. Darüber hinaus erließ Lukaschenka ein Präsidialdekret zur Neuziehung der Gebietsgrenzen der belarussischen Hauptstadt Minsk, um dem Werk von Inter Tobacco Land zuzuweisen – wahrscheinlich aus Gründen im Zusammenhang mit Steuerhinterziehung. Inter Tobacco gehört Alexei Oleksin und nahen Familienangehörigen von ihm (es befindet sich im Eigentum von Oleksins Unternehmen Energo-Oil).

Daher profitiert Inter Tobacco vom Lukaschenka-Regime.

3.6.2022

31.

Offene Aktiengesellschaft „Naftan“

Адкрытае акцыянернае таварыства „НАФТАН“

Открытое акционерное общество „НАФТАН“

Anschrift: Novopolotsk 1, 211440 Vitebsk Region/Oblast, Belarus

Registrierungsdatum: 1992

Registrierungsnummer: 300042199

Als staatseigenes Unternehmen ist die OJSC „Naftan“ eine wichtige Einnahme- und Devisenquelle für das Lukaschenka-Regime. Daher profitiert die „Naftan“ vom Lukaschenka-Regime und unterstützt dieses.

Beschäftigte der „Naftan“, die nach den manipulierten Präsidentschaftswahlen vom August 2020 in Belarus an Streiks und friedlichen Protesten teilgenommen hatten, wurden von der Unternehmensleitung eingeschüchtert und später entlassen. Daher ist die „Naftan“ verantwortlich für die Unterdrückung der Zivilgesellschaft in Belarus und unterstützt das Lukaschenka-Regime.

3.6.2022

32.

Offene Aktiengesellschaft „Grodno Tobacco Factory Neman“

Адкрытае акцыянернае таварыства „Гродзенская тытунёвая фабрыка „Нёман““

Oткрытое акционерное общество „Гродненская табачная фабрика Неман“

Anschrift: Ordzhonikidze street 18, 230771 Grodno/Hrodna, Belarus

Registrierunsdatum 30.12.1996

Registrierungsnummer: 500047627

Die OJSC „Grodno Tobacco Factory Neman“ ist ein staatseigenes belarussisches Unternehmen und eine der wichtigen Einnahmequellen des Lukaschenka-Regimes. Das Unternehmen hält 70-80 % Marktanteile am belarussischen Tabakmarkt. Die „Grodno Tobacco Factory Neman“ profitiert daher vom Lukaschenka-Regime und unterstützt dieses.

Die in Belarus hergestellten Zigarettenmarken der „Grodno Tobacco Factory Neman“ gehören zu den Zigaretten, die im Rahmen des lukrativen Handels mit geschmuggelten Zigaretten am häufigsten in die Union geschmuggelt werden. Für den Schmuggelhandel werden Eisenbahnfahrzeuge der belarussischen Staatsunternehmen „Belaruskali“ und „Grodno Azot“ eingesetzt. Die „Grodno Tobacco Factory Neman“ trägt daher zur Erleichterung der illegalen Verbringung von Gütern, die Beschränkungen unterliegen, in das Hoheitsgebiet der Union bei.

3.6.2022

33.

Beltamozhservice

Рэспублiканскае унiтарнае прадпрыемства „БЕЛМЫТСЭРВIС“

Республиканское унитарное предприятие „БЕЛТАМОЖСЕРВИС“

Anschrift: 17th km, Minsk-Dzerzhinsk highway, administrative building, office 75, Shchomyslitsky s/s, 223049 Minsk Region/Oblast, Belarus

Registrierungsdatum: 9.6.1999

Registrierungsnummer: 101561144

Beltamozhservice ist ein staatseigenes Unternehmen und eines der größten Logistikunternehmen in Belarus. Es steht in enger Verbindung zu den belarussischen Behörden und ist am Schmuggel und an der Wiederausfuhr von Gütern aus Belarus nach Russland beteiligt. Das Unternehmen profitiert von seinen Verbindungen zu den belarussischen Behörden und erwirtschaftet erhebliche Einnahmen für das Lukaschenka-Regime. Beltamozhservice profitiert damit vom Lukaschenka-Regime und unterstützt dieses.

3.6.2022

34.

Offene Aktiengesellschaft „Managing Company of Holding „Belkommunmash““

Адкрытае акцыянернае таварыства „Кiруючая кампанiя холдынгу „Белкамунмаш““

Открытое акционерное общество „Управляющая компания холдинга „Белкоммунмаш““

Anschrift: 64B-2 Perekhodnaya St., 220070 Minsk, Belarus

Registrierungsdatum: 13.8.1991

Registrierungsnummer: 100205408

Belkommunmash ist ein belarussischer Hersteller von Fahrzeugen für öffentliche Verkehrsbetriebe. Aliaksandr Lukaschenka fördert die Geschäfte der Belkommunmash, indem er Garantien dafür gibt, dass das Unternehmen seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber seinen Partnern nachkommt, und indem er seinen Einfluss geltend macht, um dessen Geschäftstätigkeit zu unterstützen. Daher profitiert Belkommunmash vom Lukaschenka-Regime.

Belkommunmash entließ Arbeitnehmer im Rahmen von Repressalien infolge der Teilnahme der Arbeitnehmer an den Protesten gegen das gefälschte Ergebnis der Präsidentschaftswahlen 2020 und ist daher verantwortlich für die Unterdrückung der Zivilgesellschaft und unterstützt das Lukaschenka-Regime.

3.6.2022

35.

Belteleradio Company / Nationales staatliches Fernseh- und Hörfunkunternehmen der Republik Belarus

Нацыянальная дзяржаўная тэлерадыёкампанiя Рэспублiкi Беларусь / Белтэлерадыёкампанiя

Национальная государственная телерадиокомпания Республики Беларусь / Белтелерадиокомпания

Anschrift: Makayonka St. 9, Minsk, Belarus

Registrierungsdatum: 14.9.1994

Registrierungsnummer: 100717729

Website: tvr.by

Belteleradio Company ist das staatliche Fernseh- und Hörfunkunternehmen und kontrolliert sieben Fernseh- und fünf Radiosender in Belarus. Nach den manipulierten Präsidentschaftswahlen im August 2020 hat Belteleradio Company protestierende Mitarbeiter der von ihr kontrollierten Medienunternehmen entlassen und durch russische Medienmitarbeiter ersetzt. Daher ist Belteleradio Company für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft verantwortlich.

Die von Belteleradio Company überwachten Fernseh- und Radiosender verbreiten aktiv Propaganda und unterstützen so das Lukaschenka-Regime.

3.6.2022

▼M54

36.

Offene Aktiengesellschaft „MINSK ELECTROTECHNICAL PLANT NAMED AFTER V. I. KOZLOV“

Адкрытае акцыянернае таварыства „МIНСКI ЭЛЕКТРАТЭХНIЧНЫ ЗАВОД IМЯ В.I.КАЗЛОВА“

Открытое акционерное общество „МИНСКИЙ ЭЛЕКТРОТЕХНИЧЕСКИЙ ЗАВОД ИМЕНИ В.И.КОЗЛОВА“/ОАО „МЭТЗ ИМ. В.И.КОЗЛОВА“

Anschrift: Room 502, 4, Uralskaya st., Minsk 220037, Republik Belarus

Art des Unternehmens:Staatseigenes Unternehmen

Registrierungsort:4, Uralskaya st.,

Minsk 220037,

Republik Belarus

Registrierungsdatum: 1.3.1994

Registrierungsnummer: 100211261(УНП)

Hauptgeschäftssitz: Belarus

Website: www.metz.by

E-Mail: urist@metz.by

Tel. 8017 230 11 22

Die offene Aktiengesellschaft „Minsk Electrotechnical Plant named after V.I. Kozlov“ ist ein staatseigenes Unternehmen, einer der größten Hersteller von elektrischen Geräten in Europa und einer der Industriegiganten von Belarus. Damit ist das Unternehmen eine wichtige Einkommensquelle für das Lukaschenka-Regime. Die Beschäftigten von „Minsk Electrotechnical Plant named after V.I. Kozlov“, die nach den manipulierten belarussischen Wahlen vom August 2020 an friedlichen Protesten und Streiks teilgenommen hatten, wurden von der Unternehmensleitung mit Entlassung bedroht und eingeschüchtert. Später wurden Arbeitnehmer wegen ihrer Teilnahme an den Streiks entlassen.

Daher profitiert „Minsk Electrotechnical Plant named after V.I. Kozlov“ von dem Lukaschenka-Regime und unterstützt es. Darüber hinaus ist „Minsk Electrotechnical Plant named after V.I. Kozlov“ für die Unterdrückung der Zivilgesellschaft in Belarus verantwortlich.

3.8.2023

37.

Offene Aktiengesellschaft „Byelorussian Steel Works“ — management company of „Byelorusssian Metallurgical Company“ holding‘ alias Offene Aktiengesellschaft „BSW (BMZ) — management company of „BMC“ holding“

Адкрытае акцыянернае таварыства ‚Беларускi металургiчны завод — кiруючая кампанiя холдынгу „Беларуская металургiчная кампанiя“ a.k.a. ААТ „БМЗ — кiруючая кампанiя холдынгу „БМК““

Открытое акционерное общество ‚Белорусский металлургический завод- управляющая компания холдинга „Белорусская металлургическая компания“ alias ОАО „БМЗ- управляющая компания холдинга „БМК““

Anschrift: 37, Promyshlennaya Street, Zhlobin, Gomel region, Belarus, 247210

Art des Unternehmens: Offene Aktiengesellschaft

Registrierungsort: Zhlobin, Region Gomel, Belarus

Registrierungsdatum: 24.4.1991 als „БЕЛОРУССКИЙ МЕТАЛЛУРГИЧЕСКИЙ ЗАВОД“,

11.9.1996 als „Государственное предприятие — Белорусский металлургический завод“,

1.12.1997 als „Белорусский металлургический завод“,

3.11.1999 als „Республиканское унитарное предприятие „Белорусский металлургический завод““,

1.1.2012 als „Открытое акционерное общество „Белорусский металлургический завод““.

Registrierungsnummer: 400074854

Hauptgeschäftssitz: Zhlobin, Region Gomel, Belarus

Die offene Aktiengesellschaft BSW — management company of „BMC“ holding ist ein einzigartiges staatliches Unternehmen der metallurgischen Industrie in Belarus und gehört zu den größten Unternehmen des Landes. Das Unternehmen ist damit eine wichtige Einkommensquelle für das Lukaschenka-Regime. Der belarussische Staat profitiert unmittelbar von den Einkünften der BSW — management company of „BMC“ holding. Darüber hinaus erhält das Unternehmen umfangreiche staatliche Zuschüsse und politische Unterstützung vom Lukaschenka-Regime. Der Generaldirektor von BSW — management company of „BMC“ holding wurde von Präsident Lukaschenka persönlich ernannt.

Mitarbeiter von BSW — management company of „BMC“ holding, die nach den Präsidentschaftswahlen 2020 in Belarus protestierten und streikten, wurden entlassen. Seitdem geht das Unternehmen gegen Beschäftigte, die Streiks organisieren wollen, weiterhin mit Drohungen und Entlassungen vor. Daher profitiert BSW — management company of „BMC“ holding vom Lukaschenka-Regime und unterstützt es. Ferner ist das Unternehmen für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Belarus verantwortlich.

3.8.2023

38.

Belneftekhim — Belarussischer Staatskonzern für Öl und Chemie

Белнафтахiм — Беларускi дзяржаўны канцэрн па нафце i хiмii

Белнефтехим, Белорусский государственный концерн по нефти и химии

Anschrift: 73, Dzerzhinskogo Street, Minsk, 220116

Art des Unternehmens: Staatlicher Konzern

Registrierungsort:73, Dzerzhinskogo Street, Minsk, 220116

Registrierungsdatum: 21.7.1997

Registrierungsnummer: 101272253

Hauptgeschäftssitz: Minsk, Belarus

Der belarussische Staatskonzern für Öl und Chemie (Belneftekhim) ist einer der größten Industriekomplexe der Republik Belarus und besteht aus mehreren anderen 1997 gegründeten staatseigenen Unternehmen. Für Aliaksandr Lukaschenka ist Belneftekhim einer der wichtigsten und strategisch bedeutendsten Konzerne in Belarus. Belneftekhim ist insbesondere für die belarussische Wirtschaft und Außenpolitik von grundlegender Bedeutung, insbesondere in Bezug auf die Zusammenarbeit zwischen Russland und Belarus beim Aufbau eines gemeinsamen Erdölmarkts. Zwischen dem Konzern und Präsident Lukaschenka finden regelmäßige Konsultationen statt. Belneftekhim profitiert von der Unterstützung des Lukaschenka-Regimes, insbesondere in Bezug auf die Auswirkungen der westlichen Sanktionen. Belneftekhim profitiert somit vom Lukaschenka-Regime und unterstützt es.

3.8.2023

▼M3




ANHANG II

▼M4

Webseiten zu Informationen über die zuständigen Behörden nach den Artikeln 3, 4 Absatz 2 und Artikel 5 und Anschrift für Mitteilungen an die Europäische Kommission

▼M49

BELGIEN

https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions

BULGARIEN

https://www.mfa.bg/en/EU-sanctions

TSCHECHIEN

www.financnianalytickyurad.cz/mezinarodni-sankce.html

DÄNEMARK

http://um.dk/da/Udenrigspolitik/folkeretten/sanktioner/

DEUTSCHLAND

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Aussenwirtschaft/embargos-aussenwirtschaftsrecht.html

ESTLAND

https://vm.ee/et/rahvusvahelised-sanktsioonid

IRLAND

https://www.dfa.ie/our-role-policies/ireland-in-the-eu/eu-restrictive-measures/

GRIECHENLAND

http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html

SPANIEN

https://www.exteriores.gob.es/es/PoliticaExterior/Paginas/SancionesInternacionales.aspx

FRANKREICH

http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/autorites-sanctions/

KROATIEN

https://mvep.gov.hr/vanjska-politika/medjunarodne-mjere-ogranicavanja/22955

ITALIEN

https://www.esteri.it/it/politica-estera-e-cooperazione-allo-sviluppo/politica_europea/misure_deroghe/

ZYPERN

https://mfa.gov.cy/themes/

LETTLAND

http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539

LITAUEN

http://www.urm.lt/sanctions

LUXEMBURG

https://maee.gouvernement.lu/fr/directions-du-ministere/affaires-europeennes/organisations-economiques-int/mesures-restrictives.html

UNGARN

https://kormany.hu/kulgazdasagi-es-kulugyminiszterium/ensz-eu-szankcios-tajekoztato

ΜΑLTA

https://foreignandeu.gov.mt/en/Government/SMB/Pages/SMB-Home.aspx

NIEDERLANDE

https://www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-sancties

ÖSTERREICH

https://www.bmeia.gv.at/themen/aussenpolitik/europa/eu-sanktionen-nationale-behoerden/

POLEN

https://www.gov.pl/web/dyplomacja/sankcje-miedzynarodowe

https://www.gov.pl/web/diplomacy/international-sanctions

PORTUGAL

https://www.portaldiplomatico.mne.gov.pt/politica-externa/medidas-restritivas

RUMÄNIEN

http://www.mae.ro/node/1548

SLOWENIEN

http://www.mzz.gov.si/si/omejevalni_ukrepi

SLOWAKEI

https://www.mzv.sk/europske_zalezitosti/europske_politiky-sankcie_eu

FINNLAND

https://um.fi/pakotteet

SCHWEDEN

https://www.regeringen.se/sanktioner

Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion (GD FISMA)

Rue de Spa 2/Spastraat 2

1049 Bruxelles/Brussel, Belgien

E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu

▼M7




ANHANG III

Liste der zur internen Repression verwendbaren Ausrüstung im Sinne der Artikel 1a und 1b

1. Handfeuerwaffen, Munition und Zubehör hierfür wie folgt:

1.1. 

Handfeuerwaffen, die nicht in den Nummern ML 1 und ML 2 der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union ( 12 ) (im Folgenden „Gemeinsame Militärgüterliste“) erfasst sind

1.2. 

Munition, besonders konstruiert für die unter Nummer 1.1 aufgeführten Handfeuerwaffen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür

1.3. 

Waffenzielgeräte, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind

2. Bomben und Granaten, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind

3. Fahrzeuge wie folgt:

3.1. 

mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert zum Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen

3.2. 

Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert, um zur Abwehr von Angreifern Stromstöße abgeben zu können

3.3. 

Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Beseitigung von Barrikaden, einschließlich Baumaschinen mit ballistischem Schutz

3.4. 

Fahrzeuge, besonders konstruiert für den Transport oder die Überstellung von Strafgefangenen und/oder inhaftierten Personen

3.5. 

Fahrzeuge, besonders konstruiert für die Errichtung mobiler Absperrungen

3.6. 

Bestandteile für die unter den Nummern 3.1 bis 3.5 aufgeführten Fahrzeuge, speziell für die Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen konstruiert

Anmerkung 1:   Diese Nummer erfasst nicht Fahrzeuge, die speziell für Zwecke der Brandbekämpfung konstruiert sind.

Anmerkung 2:   Für die Zwecke der Nummer 3.5 umfasst der Begriff „Fahrzeuge“ auch Anhänger.

4. Explosivstoffe und zugehörige Ausrüstung wie folgt:

4.1. 

Geräte und Einrichtungen, die speziell zur Auslösung von Explosionen durch elektrische oder sonstige Mittel konstruiert sind, einschließlich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zünder, Zündverstärker und Sprengschnüre sowie speziell hierfür konstruierte Bauteile, außer speziell für einen bestimmten gewerblichen Einsatz konstruierte Geräte und Einrichtungen, wobei die Explosivstoffe die Betätigung oder Auslösung von anderen Geräten oder Einrichtungen bewirken, deren Funktion nicht die Herbeiführung von Explosionen ist (z. B. Airbag-Füllvorrichtungen, Überspannungsvorrichtungen an Schaltelementen von Sprinkleranlagen);

4.2. 

Explosivladung mit linearer Schneidwirkung, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst ist.

4.3. 

Andere Explosivstoffe, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind, und zugehörige Stoffe wie folgt:

a. 

Amatol;

b. 

Nitrozellulose (mit mehr als 12,5 % Stickstoff);

c. 

Nitroglykol;

d. 

Pentaerythrittetranitrat (PETN);

e. 

Pikrylchlorid;

f. 

2,4,6-Trinitrotoluol (TNT).

5. Schutzausrüstung, die nicht in Nummer ML 13 der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst ist, wie folgt:

5.1. 

Körperpanzer mit ballistischem Schutz und/oder Stichschutz

5.2. 

Helme mit ballistischem Schutz und/oder Splitterschutz, Schutzhelme, Schutzschilde und ballistische Schutzschilde

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht

— 
speziell für Sportzwecke konstruierte Ausrüstungen;
— 
speziell für Arbeitsschutzerfordernisse konstruierte Ausrüstungen.

6. Andere als die in Nummer ML 14 der Gemeinsamen Militärgüterliste erfassten Simulatoren für das Training im Gebrauch von Handfeuerwaffen und hierfür besonders entwickelte Software

7. Andere als die in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfassten Nachtsicht- und Wärmebildausrüstung sowie Bildverstärkerröhren

8. Bandstacheldraht

9. Militärmesser, Kampfmesser und Bajonette mit einer Klingenlänge von mehr als 10 cm

▼M40

9a. Reizstoffe im Sinne von Unternummer 1A004a4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1749 der Kommission vom 7. Oktober 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck.

▼M7

10. Herstellungsausrüstung, die speziell für die Herstellung der in dieser Liste aufgeführten Güter konstruiert wurde

11. Spezifische Technologie für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter.

▼M40




ANHANG IV

LISTE DER AUSRÜSTUNG, TECHNOLOGIE UND SOFTWARE IM SINNE DER ARTIKEL 1c UND 1d

Allgemeiner Hinweis

Ungeachtet seines Inhalts gilt dieser Anhang nicht für

a) 

Ausrüstung, Technologie oder Software, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates ( 13 ) oder in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführt ist, oder

b) 

Software, die so konzipiert ist, dass der Benutzer sie ohne umfangreiche Unterstützung durch den Lieferanten installieren kann, die frei erhältlich ist und im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken verkauft wird:

i) 

Barverkauf,

ii) 

Versandverkauf,

iii) 

elektronische Transaktionen oder

iv) 

Telefonverkauf, oder

c) 

Software, die allgemein zugänglich ist.

Die Kategorien A, B, C, D und E beziehen sich auf die in der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 genannten Kategorien.

„Ausrüstung, Technologie und Software“ im Sinne der Artikel 1c und 1d umfasst Folgendes:

A. 

Liste der Ausrüstung:

— 
Ausrüstung für tiefe Paketinspektion
— 
Netzüberwachungsausrüstung einschließlich Abhörmanagementausrüstung (IMS) und Intelligence-Ausrüstung für Datenverbindungsvorratsspeicherung
— 
Funkfrequenz-Überwachungsausrüstung
— 
Ausrüstung zum Stören von Funknetzen und der Satellitenkommunikation
— 
Ausrüstung für die Ferneinbringung von Computerviren
— 
Sprechererkennungs- und Sprecherverarbeitungsausrüstung
— 
IMSI ( 14 ), MSISDN ( 15 ), IMEI ( 16 ) und TMSI ( 17 ) Abhör- und Überwachungsausrüstung

▼M44

— 
Systeme, Geräte und Bestandteile hierfür, besonders entwickelt oder geändert für die Erzeugung, die Steuerung und Kontrolle (command and control) oder die Bereitstellung von „Intrusion-Software im Sinne der Verordnung (EU) 2021/821 ( 18 )

▼M40

— 
Ausrüstung, entwickelt oder geändert zur Ausführung kryptoanalytischer Funktionen
— 
Taktische Ausrüstung zum Abhören und zur Überwachung von SMS ( 19 )/GSM ( 20 )/GPS ( 21 )/GPRS ( 22 )/UMTS ( 23 )/CDMA ( 24 )/PSTN ( 25 )
— 
Ausrüstung zum Abhören und zur Überwachung von DHCP ( 26 )-, SMTP ( 27 )- und GTP ( 28 )-Informationen
— 
Ausrüstung für die Mustererkennung und die Erstellung von Musterprofilen
— 
Ferngesteuerte Forensikausrüstung
— 
Ausrüstung für die semantische Verarbeitung
— 
Entschlüsselungsausrüstung für WEP- und WPA-Schlüssel
— 
Abhörausrüstung für geschützte und standardisierte Protokolle für die Sprachübermittlung über das Internet (VoIP)
B. 

Nicht verwendet.

C. 

Nicht verwendet.

D. 

„Software“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der unter Buchstabe A beschriebenen Ausrüstung und „Software“, die die Eigenschaften der oben unter Buchstabe A beschriebenen Ausrüstung besitzt oder deren Funktionen ausführt oder simuliert.

E. 

„Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der unter Buchstabe A beschriebenen Ausrüstung.

Ausrüstung, Technologie und Software, die unter diese Kategorien fällt, ist nur insoweit Gegenstand des vorliegenden Anhangs, als sie von der allgemeinen Beschreibung für „Systeme für das Abhören und die Überwachung des Internets, des Telefonverkehrs und der Satellitenkommunikation“ erfasst wird.

Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet „Überwachung“ die Erfassung, Extrahierung, Entschlüsselung, Aufzeichnung, Verarbeitung, Analyse und Archivierung von Gesprächsinhalten oder Netzdaten.

▼M51




ANHANG V

LISTE DER NATÜRLICHEN ODER JURISTISCHEN PERSONEN NACH ARTIKEL 1e ABSATZ 7, ARTIKEL 1f ABSATZ 7 UND ARTIKEL 1fa ABSATZ 1

Belarussisches Verteidigungsministerium

140 Repair Plant JSC

558 Aircraft Repair Plant JSC

2566 Radioelectronic Armament Repair Plant JSC

AGAT - Control Systems - Managing Company of Geoinformation Control Systems Holding, JSC

AGAT - Electromechanical Plant OJSC

AGAT - SYSTEM

ATE - Engineering LLC

BelOMO Holding

Belspetsvneshtechnika SFTUE

Beltechexport CJSC

BSVT-New Technologies

Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees Region Gomel

Truppen des Innenministeriums der Republik Belarus

KGB Alpha

Kidma Tech OJSC

Minotor-Service

Minsk Wheeled Tractor Plant

Oboronnye Initsiativy LLC

OJS KB Radar Managing Company

Peleng JSC

Staatsbehörde für die Rüstungsindustrie der Republik Belarus

Staatssicherheitskomitee der Republik Belarus

Transaviaexport Airlines, JSC

Volatavto OJSC

▼M57




ANHANG Va

Liste der Güter und Technologien nach Artikel 1f Absatz 1 und Artikel 1fa Absatz 1

Teil A

Für diesen Anhang gelten allgemeine Anmerkungen, Akronyme und Abkürzungen sowie Begriffsbestimmungen in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 mit Ausnahme von „Teil I – Allgemeine Anmerkungen, Akronyme und Abkürzungen sowie Begriffsbestimmungen, allgemeine Anmerkungen zu Anhang I Nummer 2“.

Für diesen Anhang gelten die Begriffsbestimmungen der Gemeinsamen Militärgüterliste (CML) der Europäischen Union (2020/C 85/01).

Unbeschadet des Artikels 1m dieser Verordnung sind nicht erfasste Güter, die einen oder mehrere der in diesem Anhang aufgeführten Bestandteile enthalten, nicht kontrollpflichtig nach Artikel 1f Absatz 1 und Artikel 1fa Absatz 1 dieser Verordnung.

Kategorie I – Allgemeine Elektronik

X.A.I.001

Elektronische Geräte und Bestandteile.

a) 

„Mikroprozessoren“, „Mikrocomputer“ und Mikrocontroller mit einer der folgenden Eigenschaften:

1. 

Leistungsgeschwindigkeit größer/gleich 5 GigaFLOPS und arithmetische Logikeinheit mit einer Zugriffsbreite größer/gleich 32 bit,

2. 

Taktfrequenz größer als 25 MHz oder

3. 

mit mehr als einem Daten- oder Befehlsbus oder mehr als einer seriellen Kommunikationsschnittstelle für die direkte externe Zusammenschaltung paralleler „Mikroprozessoren“ mit einer Übertragungsrate von 2,5  Mbyte/s,

b) 

Speicherschaltungen wie folgt:

1. 

Elektrisch programmierbare und löschbare Festwertspeicher (EEPROMs) mit Speicherkapazität von:

a) 

mehr als 16 Mbit/s pro Paket für Flash-Speicher-Typen oder

b) 

mehr als einem der folgenden Grenzwerte für alle anderen EEPROM-Typen:

1. 

mehr als 1 Mbit pro Paket oder

2. 

mehr als 256 kbit pro Paket und maximale Zugriffszeit kleiner als 80 ns,

2. 

Statische Schreib-Lese-Speicher (SRAM) mit Speicherkapazität von:

a) 

mehr als 1 Mbit pro Paket oder

b) 

mehr als 256 kbit pro Paket und maximale Zugriffszeit kleiner als 25 ns,

c) 

Analog-Digital-Wandler mit einer der folgenden Eigenschaften:

1. 

Auflösung größer/gleich 8 bit, aber kleiner als 12 bit, mit einer Ausgaberate größer als 200 Megasamples pro Sekunde (MSPS),

2. 

Auflösung von 12 bit, mit einer Ausgaberate größer als 105 Megasamples pro Sekunde (MSPS),

3. 

Auflösung größer als 12 bit, aber kleiner/gleich 14 bit, mit einer Ausgaberate größer als 10 Megasamples pro Sekunde (MSPS) oder

4. 

Auflösung größer als 14 bit, mit einer Ausgaberate größer als 2,5  Megasamples pro Sekunde (MSPS).

d) 

anwenderprogrammierbare Logikschaltkreise mit einer maximalen Anzahl einzelner digitaler Ein-/Ausgaben zwischen 200 und 700,

e) 

FFT-Prozessoren (Fast Fourier Transform), ausgelegt für eine komplexe FFT mit 1 024  Punkten in weniger als 1 ms,

f) 

kundenspezifische integrierte Schaltungen, deren Funktion unbekannt ist oder deren Erfassungsstatus in Bezug auf die Endbenutzergeräte dem Hersteller nicht bekannt ist, mit einer der folgenden Eigenschaften:

1. 

mehr als 144 Anschlüsse oder

2. 

typische „Signallaufzeit des Grundgatters“ (basic gate propagation delay time) kleiner als 0,4  ns;

g) 

„elektronische Vakuumbauelemente“ mit Wanderfeld, für Impuls- oder Dauerstrichbetrieb, wie folgt:

1. 

hohlraumgekoppelte oder davon abgeleitete Geräte,

2. 

Geräte, die auf Schaltungen mit Wendelwellenleitern, gefalteten Wellenleitern oder schlangenlinienförmigen Wellenleitern basieren, oder davon abgeleitete Geräte mit einer der folgenden Eigenschaften:

a) 

„Momentan-Bandbreite“ größer/gleich einer halben Oktave und Produkt der mittleren Leistung (in Kilowatt) und der Frequenz (in Gigahertz) größer als 0,2 oder

b) 

„Momentan-Bandbreite“ weniger als eine halbe Oktave und Produkt der mittleren Leistung (in Kilowatt) und der Frequenz (in Gigahertz) größer als 0,4 ,

h) 

flexible Strahlführungselemente, ausgelegt für den Einsatz bei Frequenzen größer als 40 GHz,

i) 

Vorrichtungen mit akustischen Oberflächenwellen (surface acoustic waves) und mit akustischen, oberflächennahen Volumenwellen (surface skimming [shallow bulk] acoustic waves), mit einer der folgenden Eigenschaften:

1. 

Trägerfrequenz größer als 1 GHz oder

2. 

Trägerfrequenz kleiner/gleich 1 GHz und

a) 

„Frequenz-Nebenkeulendämpfung“ größer als 55 dB,

b) 

Produkt aus maximaler Verzögerungszeit (in Mikrosekunden) und Bandbreite (in Megahertz) größer als 100 oder

c) 

dispergierende Verzögerung größer als 10 μs.

Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer X.A.I.001.i ist „Frequenz-Nebenkeulendämpfung“ der im Datenblatt angegebene Dämpfungshöchstwert.

j) 

„Zellen“ wie folgt:

1. 

„Primärzellen“ mit einer „Energiedichte“ kleiner/gleich 550 Wh/kg bei 293 K (20 oC),

2. 

„Sekundärzellen“ mit einer Energiedichte kleiner/gleich 350 Wh/kg bei 293 K (20 oC),

Anmerkung: Unternummer X.A.I.001j erfasst nicht Batterien; dies schließt auch Batterien, die aus einzelnen Zellen bestehen (single cell batteries), ein.

Technische Anmerkungen:

1.   Im Sinne von Unternummer X.A.I.001j wird die Energiedichte (Wh/kg) berechnet aus der Nominalspannung multipliziert mit der nominellen Kapazität (in Amperestunden - Ah) geteilt durch die Masse (in Kilogramm). Falls die nominelle Kapazität nicht angegeben ist, wird die Energiedichte berechnet aus der quadrierten Nominalspannung multipliziert mit der Entladedauer (in Stunden), dividiert durch die Entladelast (in Ohm) und die Masse (in Kilogramm).

2.   Im Sinne von Unternummer X.A.I.001.j wird „Zelle“ definiert als ein elektrochemisches Bauelement, das über positive und negative Elektroden sowie über den Elektrolyten verfügt und eine Quelle für elektrische Energie ist. Sie ist die Grundeinheit einer Batterie.

3.   Im Sinne von Unternummer X.A.I.001j1 wird „Primärzelle“ definiert als eine „Zelle“ die nicht durch irgendeine andere Quelle aufgeladen werden kann.

4.   Im Sinne von Unternummer X.A.I.001j2 wird „Sekundärzelle“ definiert als eine „Zelle“ die durch eine externe elektrische Quelle aufgeladen werden kann.

k) 

„supraleitende“ Elektromagnete oder Zylinderspulen, besonders konstruiert, um in weniger als einer Minute vollständig geladen oder entladen zu werden, mit allen folgenden Eigenschaften:

Anmerkung: Unternummer X.A.I.001k erfasst nicht „supraleitende“ Elektromagnete oder Zylinderspulen, besonders konstruiert für medizinisches Gerät für Magnetresonanzbilderzeugung (Magnetic Resonance Imaging).

1. 

Maximale Energieabgabe während der der Entladung geteilt durch die Dauer der Entladung von mehr als 500 kJ pro Minute,

2. 

innerer Durchmesser der Strom führenden Windungen größer als 250 mm und

3. 

spezifiziert für eine magnetische Induktion größer als 8 Tesla oder eine „Gesamtstromdichte“ (overall current density) in der Windung größer als 300 A/mm2.

l) 

Schaltkreise oder Systeme für die Speicherung elektromagnetischer Energie, die Bauteile aus „supraleitenden“ Werkstoffen enthalten, besonders konstruiert für den Betrieb bei Temperaturen unter der „kritischen Temperatur“ von wenigstens einem ihrer „supraleitenden“ Bestandteile und mit einer der folgenden Eigenschaften:

1. 

Resonanzbetriebsfrequenz größer als 1 MHz,

2. 

gespeicherte Energiedichte größer/gleich 1 MJ/m3 und

3. 

Entladezeit kleiner als 1 ms,

m) 

Wasserstoff-/Wasserstoff-Isotop-Thyratrone, keramisch-metallische Konstruktion und spezifiziert für Spitzenströme größer/gleich 500A,

n) 

keramische Frequenzfilter,

o) 

„weltraumgeeignete“ Solarzellen, CIC-Baugruppen (cell-interconnect-coverglass assemblies), Solarpaneele und Solararrays, die nicht von Unternummer 3A001e4 ( 29 ) erfasst werden,

p) 

Cermet-Trimmer.

X.A.I.002

„Elektronische Baugruppen“, Module und Ausrüstung für allgemeine Zwecke.

a) 

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste elektronische Prüfgeräte,

b) 

Digitale Mess-/Datenaufzeichnungsmagnetbandgeräte mit einer der folgenden Eigenschaften:

1. 

maximale Übertragungsrate über die digitale Schnittstelle größer als 60 Mbit/s und Einsatz von Schrägschriftverfahren,

2. 

maximale Übertragungsrate der digitalen Schnittstelle größer als 120 Mbit/s und Einsatz von Festkopfverfahren oder

3. 

„weltraumgeeignet“,

c) 

Einrichtungen mit einer maximalen Übertragungsrate über die digitale Schnittstelle größer als 60 Mbit/s, konstruiert, um digitale Videobandgeräte als digitale Messmagnetbandgeräte einsetzen zu können,

d) 

nichtmodulare analoge Oszilloskope mit einer Bandbreite größer/gleich 1 GHz,

e) 

modulare analoge Oszilloskopsysteme mit einer der folgenden Eigenschaften:

1. 

Grundgerät (Mainframe) mit einer Bandbreite größer/gleich 1 GHz oder

2. 

Einschubmodule mit einer Einzelbandreite größer/gleich 4 GHz,

f) 

analoge Sampling-Oszilloskope für die Analyse von periodischen Ereignissen mit einer effektiven Bandbreite größer als 4 GHz,

g) 

digitale Oszilloskope und Transientenrekorder mit A-/D-Wandlerverfahren, die geeignet sind zur Speicherung transienter Vorgänge durch sequentielle Abtastung einmaliger Eingangssignale in aufeinanderfolgenden Intervallen von weniger als 1 ns (mehr als 1 Gigasamples pro Sekunde (GSPS)), mit einer digitalen Auflösung von 8 Bit oder mehr und einer Speichermöglichkeit von 256 oder mehr Abtastwerten.

Anmerkung: Nummer X.A.I.002 erfasst die folgenden besonders konstruierten Bestandteile für analoge Oszilloskope:

1. 

Einschubmodule,

2. 

externe Verstärker,

3. 

Vorverstärker,

4. 

Sampling-Zusätze,

5. 

Kathodenstrahlröhren.

X.A.I.003

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste spezifische Datenverarbeitungsausrüstung, wie folgt:

a) 

andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Frequenzumwandler und besonders konstruierte Bestandteile hierfür,

b) 

andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Massenspektrometer,

c) 

alle Röntgenblitzgeräte oder Bestandteile damit konstruierter gepulster Stromversorgungssysteme, einschließlich Marx-Generatoren, impulsformende Hochleistungsnetze, Hochspannungskondensatoren und Trigger,

d) 

andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Signalverstärker,

e) 

elektronische Ausrüstung zur Generierung von Zeitverzögerung oder zur Messung von Zeitintervallen wie folgt:

1. 

Digitale Zeitverzögerungsgeneratoren mit einer Auflösung von 50 ns oder weniger innerhalb von Zeitintervallen von größer/gleich 1 μs oder

2. 

Mehrkanal- (3 Kanäle oder mehr) oder modulare Zeitintervallmessgeräte und chronometrische Instrumente mit einer Auflösung von 50 ns oder weniger innerhalb von Zeitintervallen von größer/gleich 1 μs,

f) 

chromatografische und spektroskopische Analyseinstrumente.

X.B.I.001

Ausrüstung für die Fertigung von Elektronikbauelementen oder -materialien wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:

a) 

Ausrüstung, besonders konstruiert für die Herstellung von Elektronenröhren und optischen Elementen, sowie von Nummer 3A001 ( 30 ) oder X.A.I.001 erfasste besonders konstruierte Bestandteile hierfür,

b) 

Ausrüstung, besonders konstruiert für die Herstellung von Halbleiterbauelementen, integrierten Schaltungen und „elektronischen Baugruppen“, wie folgt, und Systeme, die solche Ausrüstung enthalten oder die Eigenschaften dieser Ausrüstung aufweisen:

Anmerkung: Unternummer X.B.I.001b erfasst auch Ausrüstung, die für die Herstellung anderer Vorrichtungen verwendet oder geändert wird, wie z. B. Bildsensoren, elektro-optische Geräte und Akustikwellenvorrichtungen.

1. 

Ausrüstung für die Verarbeitung von Materialien für die Herstellung von Einrichtungen und Bestandteilen gemäß Unternummer X.B.I.001.b wie folgt:

Anmerkung: Nummer X.B.I.001 erfasst nicht Quarzofenrohre, Ofenauskleidungen, Paddles, Schiffchen (ausgenommen besonders konstruierte käfigförmige Schiffchen), Bubbler, Kassetten oder Tiegel besonders konstruiert für die von Unternummer X.B.I.001b1 erfasste Verarbeitungsausrüstung.

a) 

Ausrüstung zur Herstellung von polykristallinem Silicium und von Nummer 3C001 erfasster Materialien ( 31 ),

b) 

Ausrüstung, besonders konstruiert für die Reinigung oder Verarbeitung von Halbleitermaterialien der Kategorien III/V und II/VI, erfasst von Nummer 3C001, 3C002, 3C003, 3C004 oder 3C005 ( 32 ), ausgenommen Kristallziehanlagen, für die die Unternummer X.B.I.001.b.1.c gilt,

c) 

Kristallzieher und -öfen wie folgt:

Anmerkung: Unternummer X.B.I.001b1c erfasst nicht Diffusions- und Oxidationsöfen.

1. 

Ausrüstung für das Glühen oder Rekristallisation mit Ausnahme von Öfen mit konstanter Temperatur mit hohem Energietransfer, die in der Lage sind, Halbleiterwafer bei einem Durchsatz von über 0,005  m2 pro Minute zu verarbeiten,

2. 

„speicherprogrammgesteuerte“ Kristallziehanlagen mit einer der folgenden Eigenschaften:

a) 

wiederaufladbar ohne Austausch des Tiegelbehälters,

b) 

geeignet für den Betrieb bei Drücken größer als 2,5  x 105 Pa oder

c) 

geeignet zum Ziehen von Kristallen mit einem Durchmesser größer als 100 mm,

d) 

„speicherprogrammgesteuerte“ Epitaxie-Ausrüstung mit einer der folgenden Eigenschaften:

1. 

geeignet zur Herstellung einer Siliziumschicht mit einer gleichmäßigen Schichtdicke mit weniger als ±2,5  % Abweichung auf einer Strecke von größer/gleich 200 mm,

2. 

geeignet zur Erzeugung einer Schicht aus anderen Stoffen als Silizium mit einer gleichmäßigen Dicke über den Wafer größer/gleich ±3,5  % oder

3. 

Rotation der einzelnen Wafer während der Verarbeitung,

e) 

Molekularstrahlepitaxie-Ausrüstung,

f) 

magnetisch verstärkte „Sputtering“-Ausrüstung mit besonders konstruierten integrierten Ladeschleusen, geeignet zur Übertragung von Wafern in einer isolierten Vakuumumgebung,

g) 

Ausrüstung besonders konstruiert für Ionenimplantation, ionen- oder photonenbeschleunigte Diffusion mit einer der folgenden Eigenschaften:

1. 

Fähigkeit zur Erstellung von Testmustern,

2. 

Elektronenenergie (Beschleunigungsspannung) größer als 200 keV,

3. 

optimiert, um bei einer Elektronenenergie (Beschleunigungsspannung) kleiner als 10 keV zu arbeiten, oder

4. 

geeignet zur Implantation von Sauerstoff mit hoher Energie in ein erhitztes „Substrat“,

h) 

„speicherprogrammierbare“ Ausrüstung für den selektiven Materialabtrag (Ätzen) mittels anisotroper Trockenätzverfahren (z. B. Plasma), wie folgt:

1. 

„Chargen-Typen“ mit allen folgenden Eigenschaften:

a) 

Endpunkterfassung, ausgenommen optische Emissionsspektroskopien, oder

b) 

Arbeitsdruck (Ätzen) des Reaktors kleiner/gleich 26,66  Pa,

2. 

„Einzel-Wafer-Typen“ mit allen folgenden Eigenschaften:

a) 

Endpunkterfassung, ausgenommen optische Emissionsspektroskopien,

b) 

Arbeitsdruck (Ätzen) des Reaktors kleiner/gleich 26,66  Pa, oder

c) 

Wafer-Bearbeitung mit Kassettenbetrieb und Ladeschleusen,

Anmerkungen:

1.   „Chargen-Typen“ bezieht sich auf Maschinen, die nicht für die Herstellung von Einzelwafern besonders konstruiert sind. Diese Maschinen können zwei oder mehr Wafer gleichzeitig unter Verwendung gemeinsamer Prozessparameter verarbeiten, z. B. HF- Nennleistung, Temperatur, Ätzgasart, Durchsatz.

2.   „Einzelwafer-Typen“ bezieht sich auf Maschinen, die für die Herstellung von Einzelwafern besonders konstruiert sind. Diese Maschinen können automatische Waferhandling-Techniken verwenden, um einen einzelnen Wafer in die Verarbeitungsanlage zu laden. Die Definition schließt Geräte ein, die mehrere Wafer beladen und verarbeiten können, bei denen jedoch die Ätzparameter, z. B. RF-Leistung oder Endpunkt, für jeden einzelnen Wafer unabhängig bestimmt werden können.

i) 

Ausrüstung für die „chemische Beschichtung aus der Gasphase“ (CVD), z. B. plasmaverstärktes CVD (PECVD) oder photonenverstärktes CVD, für die Herstellung von Halbleiterbauelementen, mit einer der folgenden Eigenschaften zum Beschichten von Oxiden, Nitriden, Metallen oder Polysilizium:

1. 

Ausrüstung zur „chemischen Beschichtung aus der Gasphase“ mit Betrieb unter 105 Pa oder

2. 

PECVD-Ausrüstung, die entweder unter 60 Pa arbeitet oder für automatische Waferbearbeitung mit Kassettenbetrieb und Ladeschleusen ausgelegt ist,

Anmerkung: Unternummer X.B.I.001b1i erfasst nicht Niederdrucksysteme zur „chemischen Beschichtung aus der Gasphase“ (LPCVD) oder reaktive „Sputtering“-Ausrüstung.

j) 

Elektronenstrahlsysteme, besonders konstruiert oder geändert für die Maskenherstellung oder die Verarbeitung von Halbleiterbauelementen mit einer der folgenden Eigenschaften:

1. 

Ablenkung des Elektronenstrahls,

2. 

geformtes, nicht-Gaußsches Strahlprofil,

3. 

Digital-Analog-Umwandlungsrate größer als 3 MHz,

4. 

Digital-Analog-Umwandlungsgenauigkeit größer als 12 bit oder

5. 

Präzision der Rückkopplungskontrolle für Ziel-zu-Strahl-Position von 1 μm oder feiner.

Anmerkung: Unternummer X.B.I.001b1j erfasst nicht Beschichtungssysteme mittels Elektronenstrahl oder Rasterelektronenmikroskope für allgemeine Zwecke.

k) 

Ausrüstung für die Oberflächenendbearbeitung zur Bearbeitung von Halbleiterwafern wie folgt:

1. 

Besonders konstruierte Ausrüstung für die Rückseitenbearbeitung von Wafern mit einem Durchmesser von mehr als 100 μm und deren anschließendes Abtrennen oder

2. 

Besonders konstruierte Ausrüstung zur Erreichung einer Oberflächenrauheit der aktiven Oberfläche eines bearbeiteten Wafers mit einem 2-Sigma-Wert kleiner/gleich 2 μm, Gesamtmessuhrausschlag (Total indicated reading – TIR),

Anmerkung: Unternummer X.B.I.001b1k erfasst nicht einseitige Läpp- und Polierausrüstung für die Wafer-Oberflächenbearbeitung.

l) 

Ausrüstung zur internen Vernetzung, darunter gemeinsame einfache oder mehrere besonders konstruierte Vakuumkammern zur Integration der von Nummer X.B.I.001 erfassten Ausrüstung in ein vollständiges System,

m) 

„speicherprogrammierbare“ Ausrüstung unter Einsatz von „Lasern“ für die Reparatur oder das Beschneiden „monolithisch integrierter Schaltungen“ mit einer der folgenden Eigenschaften:

1. 

Positioniergenauigkeit feiner als ± 1 μm oder

2. 

Fokusgröße (Schnittfugenbreite) kleiner als 3 μm.

Technische Anmerkung: Im Sinne von Unternummer X.B.I.001b1 bezeichnet „Kathodenzerstäubungsbeschichtung“ (Sputtern/Aufstäuben) (sputtering) ein Verfahren zur Herstellung von Auflageschichten. Dabei werden positiv geladene Ionen mithilfe eines elektrischen Feldes auf die Oberfläche eines Targets (Beschichtungsmaterial) geschossen. Die Bewegungsenergie der auftreffenden Ionen reicht aus, um Atome aus der Oberfläche des Targets herauszulösen, die sich auf dem Substrat niederschlagen. (Anmerkung: Sputtern mittels Trioden-, oder Magnetronanlagen oder mittels HF-Spannung zur Erhöhung der Haftfestigkeit der Schicht und der Beschichtungsrate sind übliche Varianten dieses Verfahrens.

2. 

Masken, Masken-Substrate, Ausrüstung zur Herstellung von Masken und Ausrüstung für die Bildübertragung zur Herstellung von Einrichtungen und Bestandteilen gemäß Nummer X.B.I.001 wie folgt:

Anmerkung: Der Begriff Masken bezieht sich auf Masken, die in der Elektronenstrahllithografie, der Röntgenlithografie und der UV-Lithografie sowie in der üblichen UV- und Fotolithografie im sichtbaren Spektrum verwendet werden.

a) 

Fertige Masken, Reticles und Konstruktionen, ausgenommen:

1. 

fertige Masken oder Reticles für die Herstellung von integrierten Schaltungen, die nicht von Nummer 3A001 ( 33 ) erfasst sind, oder

2. 

Masken oder Reticles, mit allen folgenden Eigenschaften:

a) 

ihre Konstruktion beruht auf Geometrien größer/gleich 2,5  μm und

b) 

ihre Konstruktion enthält keine besonderen Merkmale zur Änderung des Verwendungszwecks durch Herstellungsausrüstung oder „Software“,

b) 

Masken-Substrate wie folgt:

1. 

hartoberflächenbeschichtete (z. B. Chrom, Silizium, Molybdän) „Substrate“ (z. B. Glas, Quarz, Saphir) für die Herstellung von Masken mit Abmessungen größer als 125 mm x 125 mm oder

2. 

Substrate besonders konstruiert für Röntgenmasken,

c) 

Ausrüstung, ausgenommen Universalrechner, besonders konstruiert für das computergestützte Design (CAD) von Halbleiterbauelementen oder integrierten Schaltungen,

d) 

Ausrüstung oder Maschinen zur Herstellung von Masken oder Reticles, wie folgt:

1. 

Fotooptische Step-and-repeat-Kameras, geeignet zur Produktion von Anordnungen größer als 100 mm x 100 mm oder geeignet zur einer einfachen Belichtung größer als 6 mm x 6 mm in der Bildebene (d. h. Brenn-)Ebene oder geeignet zur Erzeugung von Linienbreiten kleiner als 2,5 μm im Fotolack auf dem „Substrat“,

2. 

Ausrüstung zur Herstellung von Masken- Reticles mit Ionen- „Laser“-Strahllithografie, geeignet für die Produktion von Linienbreiten kleiner als 2,5 μm, oder

3. 

Geräte oder Halter zum Ändern von Masken oder Reticles oder zum Hinzufügen von Pellicles zum Entfernen von Mängeln,

Anmerkung: Unternummern X.B.I.001b2d1 und b2d2 erfassen keine Ausrüstung zur Maskenherstellung nach fotooptischen Verfahren, die entweder vor dem 1. Januar 1980 im Handel erhältlich waren oder deren Leistung nicht besser ist als diese Geräte.

e) 

„speicherprogrammierbare“ Ausrüstung für die Kontrolle von Masken, Reticles oder Pellicles mit folgenden Eigenschaften:

1. 

Auflösung von 0,25  μm oder feiner und

2. 

Präzision von 0,75  μm oder feiner über eine Entfernung in einer oder zwei Koordinaten größer/gleich 63,5  mm,

Anmerkung: Unternummer X.B.I.001b2e erfasst nicht Rasterelektronenmikroskope für allgemeine Anwendungen, außer wenn besonders konstruiert und zur automatischen Musterprüfung instrumentiert.

f) 

Ausrüstung für die Justierung und Belichtung zur Waferproduktion unter Verwendung fotooptischer oder Röntgentechniken, z. B. Lithografie- Ausrüstung, einschließlich sowohl Ausrüstung für Projektionsbildübertragung als auch Step-and-repeat (direct step on wafer)- oder step-and-scan (scanner)-Ausrüstung, die eine der folgenden Funktionen ausführen kann:

Anmerkung: Unternummer X.B.I.001b2f erfasst nicht Ausrüstung für die Justierung und Belichtung fotooptischer Masken bei Kontakt- und Proximitybelichtung oder Ausrüstung für Kontaktbildübertragung.

1. 

Herstellung einer Strukturbreite von weniger als 2,5  μm,

2. 

Justierung mit einer Genauigkeit kleiner als ±0,25  μm (3 Sigma),

3. 

Maschine-zu-Maschine-Overlay kleiner/gleich ±0,3 μm oder

4. 

Wellenlänge der Lichtquelle kleiner als 400 nm,

g) 

Elektronenstrahl-, Ionenstrahl oder Röntgenstrahl-Ausrüstung für die Projektionsbildübertragung, geeignet zur Erzeugung von Strukturbreiten kleiner als 2,5  μm,

Anmerkung: Für Systeme mit fokussiertem abgelenkten Strahl (Direktschreibsysteme) siehe Unternummer X.B.I.001b1j.

h) 

Ausrüstung, die „Laser“ zur Direktschreibvorgängen auf Wafer verwendet, geeignet für die Erzeugung von Strukturbreiten kleiner als 2,5 μm.

3. 

Ausrüstung für den Zusammenbau integrierter Schaltungen, wie folgt:

a) 

„speicherprogrammgesteuerte“ Die-Bonder mit allen folgenden Eigenschaften:

1. 

besonders konstruiert für „integrierte Hybrid-Schaltungen“,

2. 

Positionierungverfahrweg der Stufe X-Y größer als 37,5 x 37,5  mm und

3. 

Genauigkeit der Positionierung in der X-Y-Ebene feiner als ± 10 μm,

b) 

„speicherprogrammierbare“ Ausrüstung zur Herstellung mehrerer Bindungen in einem einzigen Vorgang (z. B. Beam-Lead-Bonder, Chipträger-Verbindungen, Tape-Bonder),

c) 

halbautomatische oder automatische Hot-Cap-Versiegelungsvorrichtungen, bei denen die Kappe lokal auf eine höhere Temperatur als der Grundkörper des Pakets erhitzt wird, besonders konstruiert für von Nummer 3A001 erfasste keramische Mikroprozessorbaugruppen ( 34 ) mit einem Durchsatz größer/gleich ein Paket pro Minute.

Anmerkung: Unternummer X.B.I.001b3 erfasst keine Punktschweißgeräte im Widerstandsschweißverfahren für allgemeine Zwecke.

4. 

Luftfilter, die geeignet sind, eine Umgebungsluft zu generieren, die 10 oder weniger Partikel von 0,3  μm oder weniger pro 0,02832  m3 enthält sowie dafür bestimmtes Filterzubehör.

Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer X.B.I.001 bezeichnet der Ausdruck „speicherprogrammierbar“ (stored program controlled) eine Steuerung, die in einem elektronischen Speicher Befehle speichert, die ein Prozessor zur Ausführung von vorher festgelegten Funktionsabläufen verwenden kann. Ausrüstung kann unabhängig davon „speicherprogrammierbar“ sein, ob sich der elektronische Speicher innerhalb oder außerhalb der Ausrüstung befindet.

X.B.I.002

Ausrüstung für die Prüfung oder das Testen elektronischer Bestandteile, Werkstoffe und Materialien sowie besonders konstruierte Bestandteile und Zubehör hierfür.

a) 

Ausrüstung, besonders konstruiert für die Prüfung oder das Testen von Elektronenröhren und optischen Elementen, sowie von Nummer 3A001 ( 35 ) oder X.A.I.001 erfasste besonders konstruierte Bestandteile hierfür,

b) 

Ausrüstung, besonders konstruiert für die Prüfung oder das Testen von Halbleiterbauelementen, integrierten Schaltungen und „elektronischen Baugruppen“, wie folgt, und Systeme, die solche Ausrüstung enthalten oder die Eigenschaften dieser Ausrüstung aufweisen:

Anmerkung: Unternummer X.B.I.002b erfasst auch Ausrüstung, die für die Prüfung oder das Testen anderer Vorrichtungen verwendet oder geändert wird, wie z. B. Bildsensoren, elektro-optische Geräte und Akustikwellenvorrichtungen.

1. 

„Speicherprogrammierbare“ Prüfausrüstung für die automatische Erkennung von Mängeln, Fehlern oder Kontaminanten kleiner/gleich 0,6  μm in oder auf bearbeiteten Wafern, Substraten, ausgenommen gedruckte Schaltungen oder Chips, mit optischen Bildbeschaffungsverfahren für den Mustervergleich,

Anmerkung: Unternummer X.B.I.002b1 erfasst nicht Rasterelektronen mikroskope für allgemeine Anwendungen, außer wenn besonders konstruiert und zur automatischen Musterprüfung instrumentiert.

2. 

Besonders konstruierte „speicherprogrammierbare“ Mess- und Analyseausrüstung, wie folgt:

a) 

Besonders konstruiert für die Messung des Sauerstoff- oder Kohlenstoffgehalts in Halbleitermaterialien,

b) 

Ausrüstung zur Messung der Linienbreite mit einer Auflösung von 1 μm oder feiner,

c) 

besonders konstruierte Ebenheitsmesseinrichtungen, geeignet zur Messung von Abweichungen von der Ebenheit kleiner/gleich 10 μm mit einer Auflösung von 1 μm oder feiner,

3. 

„speicherprogrammierbare“ Wafertestausrüstung mit einer der folgenden Eigenschaften:

a) 

Positioniergenauigkeit feiner als 3,5  μm,

b) 

geeignet zum Testen von Geräten mit mehr als 68 Anschlüssen oder

c) 

geeignet zum Testen bei Frequenzen größer als 1 GHz,

4. 

Prüfausrüstung, wie folgt:

a) 

„speicherprogrammierbare“ Ausrüstung, besonders konstruiert für das Testen von diskreten Halbleiterbauelementen und ungehäusten Chips, geeignet zum Testen bei Frequenzen größer als 18 GHz,

Technische Anmerkung: Diskrete Halbleiterbauelemente umfassen Fotozellen und Solarzellen.

b) 

„speicherprogrammierbare“ Ausrüstung, besonders konstruiert für das Testen integrierter Schaltungen und „elektronischer Baugruppen“ hierfür, geeignet für Funktionsprüfungen:

1. 

bei einer „Testmusterrate“ größer als 20 MHz oder

2. 

bei einer „Testmusterrate“ größer als 10 MHz und kleiner/gleich 20 MHz und geeignet zum Testen von Gehäusen mit mehr als 68 Anschlüssen.

Anmerkungen: Unternummer X.B.I.002b4b erfasst nicht Prüfausrüstung, besonders konstruiert für das Testen von:

1. 

Speichern,

2. 

„Baugruppen“ oder einer Klasse von „elektronischen Baugruppen“ für die Haushalts- oder Unterhaltungs- Elektronik und

3. 

elektronischen Bestandteilen, „elektronischen Baugruppen“ und integrierten Schaltungen, die nicht von Nummer 3A001 ( 36 )oder X.A.I.001 erfasst werden, sofern diese Prüfausrüstungen keine Rechenanlagen mit „anwenderzugänglicher Programmierbarkeit“ enthalten.

Technische Anmerkung: Im Sinne der Unternummer X.B.I.002b4b wird „Testmusterrate“ (pattern rate) definiert als die maximal mögliche Frequenz in der digitalen Betriebsart eines Testers. Sie entspricht daher der höchstmöglichen Datenrate, die ein Tester im nicht gemultiplexten Betrieb erreichen kann. Sie wird auch Testgeschwindigkeit, maximale Digitalfrequenz oder maximale digitale Geschwindigkeit genannt.

c) 

Ausrüstung, besonders konstruiert für die Bestimmung der Leistung von Focal-Plane-Arrays bei Wellenlängen größer als 1200 nm, bei der „speicherprogrammierbare“ Messungen oder computergestützte Auswertungen verwendet werden, mit einer der folgenden Eigenschaften:

1. 

Mit Lichtpunktabtastern mit einem Durchmesser kleiner als 0,12  mm,

2. 

konstruiert zur Messung lichtempfindlicher Leistungsparameter und zur Bewertung des Frequenzgangs, der Modulationsübertragungsfunktion, der Gleichmäßigkeit der Ansprechempfindlichkeit oder des Rauschens, oder

3. 

konstruiert für die Bewertung von Arrays, geeignet zur Erstellung von Bildern mit mehr als 32 x 32 Zeilenelementen,

5. 

Elektronenstrahltestsysteme, konstruiert für den Betrieb bei oder unter 3 keV, oder „Laser“strahlsysteme, zur berührungsfreien Prüfung von Halbleiterbauelementen im eingeschalteten Zustand, mit einer der folgenden Eigenschaften:

a) 

stroboskopische Fähigkeit entweder mittels Strahlaustastung oder Pulsbetrieb des Detektors,

b) 

mit Elektronenspektrometer zur Spannungsmessung mit einer Auflösung kleiner als 0,5  V oder

c) 

mit elektrischen Prüfvorrichtungen für die Leistungsanalyse integrierter Schaltungen.

Anmerkung: Unternummer X.B.I.002b5 erfasst nicht Rasterelektronenmikroskope, ausgenommen solche, die für die berührungsfreie Prüfung von Halbleiterbauelementen im eingeschalteten Zustand besonders konstruiert und ausgerüstet sind.

6. 

„Speicherprogrammierbare“ multifunktionale fokussierte Ionenstrahlsysteme, besonders konstruiert für die Fertigung, Reparatur, Aufbauanalyse und Prüfung von Masken oder Halbleiterbauelementen und mit einer der folgenden Eigenschaften:

a) 

Präzision der Rückkopplungskontrolle für Ziel-zu-Strahl-Position von 1 μm oder feiner oder

b) 

Digital-Analog-Umwandlungsgenauigkeit größer als 12 bit.

7. 

Partikelmesssysteme, die „Laser“ verwenden, konstruiert zum Messen von Partikelgrößen und -konzentrationen in der Luft, mit den beiden folgenden Eigenschaften:

a) 

geeignet zur Messung von Partikelgrößen kleiner/gleich 0,2  μm bei einer Durchflussrate größer/gleich 0,02832  m3 pro Minute und

b) 

geeignet zur Charakterisierung von reiner Luft der Klasse 10 oder besser.

Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer X.B.I.002 bezeichnet der Ausdruck „speicherprogrammierbar“ (stored program controlled) eine Steuerung, die in einem elektronischen Speicher Befehle speichert, die ein Prozessor zur Ausführung von vorher festgelegten Funktionsabläufen verwenden kann. Ausrüstung kann unabhängig davon „speicherprogrammierbar“ sein, ob sich der elektronische Speicher innerhalb oder außerhalb der Ausrüstung befindet.

X.B.I.003

Ausrüstung für die Fertigung von gedruckten Schaltungen (PCB) sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür, wie folgt:

a) 

Filmherstellungsausrüstung,

b) 

Lötmasken-Beschichtungsanlagen,

c) 

Fotoplotter-Ausrüstung,

d) 

Beschichtungs- oder Galvanisierungsanlagen,

e) 

Vakuumkammern und -pressen,

f) 

Rollenlaminatoren,

g) 

Justierausrüstung oder

h) 

Ätzausrüstung.

X.B.I.004

Automatische optische Prüfausrüstung zum Testen von gedruckten Schaltungen (PCB) auf der Grundlage optischer oder elektrischer Sensoren, die Qualitätsmängel hinsichtlich einer der folgenden Punkte erkennen können:

a) 

Abstände, Fläche, Volumen oder Höhe,

b) 

Billboarding,

c) 

Bauteile (vorhanden, nicht vorhanden, gedreht, versetzt, Polarität, schief),

d) 

Lot (Lötbrückenbildung, mangelhafte Lötfugen),

e) 

Verbindungen (unzureichende Paste, Abheben),

f) 

Tombstoning oder

g) 

elektrischer Test (Kurzschlüsse, geöffnete Kontakte, Widerstand, Kapazität, Leistung, Netzleistung).

X.C.I.001

Positiv-Fotoresists, konstruiert für die Halbleiter-Lithografie, besonders eingestellt (optimiert) für den Einsatz bei Wellenlängen zwischen 370 und 193 nm.

X.C.I.002

Chemikalien und Materialien der bei der Herstellung von gedruckten Schaltungen verwendeten Art wie folgt:

a) 

Druckschaltungs-Verbundsubstrate aus Glasfaser oder Baumwolle (z. B. FR-4, FR-2, FR-6, CEM-1, G-10 usw.),

b) 

Mehrschichtige Druckschaltungs-Substrate, die mindestens eine Schicht aus einem der folgenden Materialien enthalten:

1. 

Aluminium,

2. 

Polytetrafluorethylen (PTFE) oder

3. 

keramische Werkstoffe (z. B. Aluminiumoxid, Titanoxid usw.);

c) 

Ätzchemikalien

1. 

Eisenchlorid (CAS-Nr. 7705-08-0),

2. 

Kupferchlorid (CAS-Nr. 7447-39-4),

3. 

Ammoniumpersulfat (CAS-Nr. 7727-54-0),

4. 

Natriumpersulfat (CAS-Nr. 7775-27-1) oder

5. 

chemische Zubereitungen, besonders konzipiert zum Ätzen und eine der in den Unternummern X.C.I.002c1 bis X.C.I.002c4 erfassten Chemikalien enthaltend.

Anmerkung: Unternummer X.C.I.002.c erfasst nicht „Mischungen von Chemikalien“, die eine oder mehrere der von Unternummer X.C.I.002.c. erfassten Chemikalien enthalten, in denen keine einzeln erfasste Chemikalie zu mehr als 10 Gew.-% in der Mischung enthalten ist.

d) 

Kupferfolie mit einer Mindestreinheit von 95 % und einer Dicke von weniger als 100μμm,

e) 

polymere Stoffe und Folien daraus mit einer Dicke von weniger als 0,5  mm, wie folgt:

1. 

aromatische Polyimide,

2. 

Parylene,

3. 

Benzocyclobuten (BCB) oder

4. 

Polybenzoxazole.

X.D.I.001

„Software“, besonders entwickelt für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von elektronischen Bauelementen, oder Bestandteilen, die von Nummer X.A.I.001 erfasst werden, von elektronischer Ausrüstung für allgemeine Zwecke, die von Nummer X.A.I.002 erfasst wird, oder von Herstellungs- und Testausrüstung, die von den Nummern X.B.I.001 und X.B.I.002 erfasst wird, oder „Software“, besonders entwickelt für die „Verwendung“ von Ausrüstung, die von den Unternummern 3B001g und 3B001h ( 37 ) erfasst wird.

X.D.I.002

„Software“, besonders entwickelt für die Prüfung, „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von gedruckten Schaltungen.

X.E.I.001

„Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von elektronischen Bauelementen oder Bestandteilen, die von Nummer X.A.I.001 erfasst werden, von elektronischer Ausrüstung für allgemeine Zwecke, die von Nummer X.A.I.002 erfasst wird, von Herstellungs- und Testausrüstung, die von Nummer X.B.I.001 oder X.B.I.002 erfasst wird, oder von Werkstoffen und Materialien, die von Nummer X.C.I.001 erfasst werden.

X.E.I.002

„Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von gedruckten Schaltungen.

Kategorie II – Rechner

Anmerkung: Kategorie II erfasst keine Waren für den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen.

X.A.II.001

Computer, „elektronische Baugruppen“ und verwandte Geräte, die nicht von Nummer 4A001 oder 4A003 ( 38 ) erfasst werden, und besonders konstruierte und Bestandteile hierfür.

Anmerkung: Die Erfassung von in Nummer X.A.II.001 beschriebenen „Digitalrechnern“ und verwandten Geräten richtet sich nach dem Erfassungsstatus anderer Geräte oder Systeme, sofern

a) 

die „Digitalrechner“ oder die verwandten Geräte wesentlich sind für die Funktion der anderen Geräte oder Systeme,

b) 

die „Digitalrechner“ oder verwandten Geräte nicht einen „Hauptbestandteil“ der anderen Geräte oder Systeme darstellen und

N.B.1: Die Erfassung von Geräten zur „Signaldatenverarbeitung“ oder „Bildverarbeitung“, besonders konstruiert für andere Einrichtungen unter Einhaltung der Funktionsgrenzwerte dieser anderen Einrichtungen, wird durch den Erfassungsstatus der anderen Einrichtungen auch dann bestimmt, wenn das Kriterium des „Hauptbestandteils“ nicht mehr erfüllt ist.

N.B.2: Die Erfassung von „Digitalrechnern“ oder verwandten Geräten für Telekommunikationseinrichtungen richtet sich nach Kategorie 5, Teil 1 (Telekommunikation)  ( 39 ).

c) 

die „Technologie“ für die „Digitalrechner“ oder verwandte Geräte von Nummer 4E ( 40 )geregelt wird.

a) 

Elektronische Rechner und verwandte Geräte sowie „elektronische Baugruppen“ und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, ausgelegt für den Betrieb bei Umgebungstemperaturen oberhalb 343 K (70o C),

b) 

„Digitalrechner“, einschließlich Geräten zur „Signaldatenverarbeitung“ oder „Bildverarbeitung“, mit einer „angepassten Spitzenleistung“ („APP“) größer/gleich 0,0128 gewichtete TeraFLOPS (WT),

c) 

„Elektronische Baugruppen“, besonders konstruiert oder geändert zur Steigerung der Rechenleistung durch Zusammenschalten von Prozessoren, wie folgt:

1. 

konstruiert, um Konfigurationen von 16 oder mehr Prozessoren zusammenschalten zu können,

2. 

nicht belegt.

Anmerkung 1: Unternummer X.A.II.001c gilt nur für „elektronische Baugruppen“ und programmierbare Zusammenschaltungen mit einer „APP“, die die Grenzwerte der Unternummer X.A.II.001b nicht überschreitet, soweit sie als einzelne „elektronische Baugruppen“ geliefert werden. Sie gilt nicht für „elektronische Baugruppen“, die aufgrund ihrer Konstruktion auf eine Verwendung als von Unternummer X.A.II.001k erfasste verwandte Geräte beschränkt sind.

Anmerkung 2: Unternummer X.A.II.001c erfasst keine „elektronischen Baugruppen“, besonders konstruiert für Produkte oder Produktfamilien, deren Maximalkonfiguration die Grenzwerte der Unternummer X.A.II.001b nicht überschreitet.

d) 

nicht belegt,

e) 

nicht belegt,

f) 

Geräte zur „Signaldatenverarbeitung“ oder „Bildverarbeitung“, mit einer „angepassten Spitzenleistung“ („APP“) größer/gleich 0,0128 gewichtete TeraFLOPS (WT),

g) 

nicht belegt,

h) 

nicht belegt,

i) 

Geräte mit „Endgeräte-Schnittstellen“, die die Grenzwerte der Nummer X.A.III.101 überschreiten,

Technische Anmerkung: Im Sinne von Unternummer X.A.II.001i bezeichnet der Ausdruck „Endgeräte-Schnittstellen“ Ausrüstung für den Ein- oder Austritt von Informationen im Telekommunikationssystem, beispielsweise Telefongeräte, Datengeräte, Computer usw.

j) 

Geräte, besonders konstruiert für die externe Vernetzung von „Digitalrechnern“ oder verwandten Geräten, die eine Kommunikation mit Datenraten über 80 MByte/s erlauben,

Anmerkung: Unternummer X.A.II.001j erfasst keine Geräte zur internen Vernetzung (z. B. Rückwandplatinen, Bussysteme), passives Netzwerkzubehör, „Netzzugangssteuerungen“ oder „Kommunikationskanalsteuerungen“.

Technische Anmerkung: Im Sinne von Unternummer X.A.II.001j wird „Kommunikationskanalsteuerung“ (communications channel controller) definiert als eine physikalische Schnittstelle zur Steuerung des Ablaufs von synchronen oder asynchronen digitalen Datenströmen. Es handelt sich um eine Baugruppe, die in Rechnern oder Telekommunikationseinrichtungen integriert sein kann, um diesen Telekommunikationszugang zu verschaffen.

k) 

Hybridrechner und „elektronische Baugruppen“ sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, die Analog-Digital-Wandler enthalten und alle der folgenden Eigenschaften aufweisen:

1. 

32 oder mehr Kanäle und

2. 

Auflösung größer/gleich 14 bit (ohne Vorzeichen) bei Wandlungsraten größer/gleich 200 000  Hz.

X.D.II.001

„Software“ zur Prüfung und Validierung von „Programmen“, „Software“, die die automatische Generierung von „Quellcodes“ ermöglicht, und Betriebssystem-„Software“, besonders entwickelt für Rechner zur „Echtzeitverarbeitung“.

a) 

„Software“ zur Prüfung und Validierung von „Programmen“ mit mathematischen und analytischen Verfahren, entwickelt oder geändert für „Programme“ mit mehr als 500 000 „Quellcode“-Befehlen,

b) 

„Software“, die die automatische Generierung von „Quellcodes“ aus Online-Daten von externen Sensoren ermöglicht, die in der Verordnung (EU) 2021/821 beschrieben sind, oder

c) 

Betriebssystem-„Software“, besonders entwickelt für Rechner zur „Echtzeitverarbeitung“, die eine „Prozess-Reaktionszeit“ (global interrupt latency time) kleiner als 20 μs gewährleisten.

Technische Anmerkung: Im Sinne von Unternummer X.D.II.001 wird „Prozess-Reaktionszeit“ (Reaktionszeit auf eine globale Unterbrechung) (global interrupt latency time) definiert als die Zeit, die ein Rechnersystem benötigt, um eine durch ein Ereignis verursachte Unterbrechung (interrupt) zu erkennen, die Unterbrechung zu bedienen und auf ein anderes speicher-residentes Programm (task) zur Bearbeitung dieser Unterbrechung umzuschalten.

X.D.II.002

„Software“, andere als von Nummer 4D001 ( 41 ) erfasst, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Ausrüstung, die von Nummer 4A101 ( 42 ) erfasst wird.

X.E.II.001

„Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Ausrüstung, die von Nummer X.A.II.001 erfasst wird, oder „Software“, die von Nummer X.D.II.001 oder X.D.II.002 erfasst wird.

X.E.II.002

„Technologie“ für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Geräten zur „Mehrfachstromverarbeitung“.

Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer X.E.II.002 wird „Mehrfachstromverarbeitung“ definiert als eine Mikroprogramm- oder Rechnerarchitektur-Technik zur simultanen Verarbeitung von mindestens zwei Datenfolgen unter der Steuerung mindestens einer Befehlsfolge, wie

1. 

SIMD (single instruction multiple data) für z. B. Vektor- oder Array-Rechner,

2. 

MSIMD (multiple single instruction multiple data),

3. 

MIMD (multiple instruction multiple data) einschließlich straff (tightly), eng (closely) oder lose (loosely) gekoppelter Architekturen oder

4. 

strukturierte Anordnungen (Datenfelder) von Recheneinheiten einschließlich systolischer Array-Rechner.

Kategorie III Teil 1 – Telekommunikation

Anmerkung: Kategorie III Teil 1 erfasst keine Waren für den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen.

X.A.III.101

Telekommunikationsausrüstungen.

a) 

Jede Art von Telekommunikationseinrichtungen, die nicht von Unternummer 5A001a ( 43 ) erfasst werden, besonders konstruiert für den Betrieb unter 219 K (-54 oC) oder über 397 K (124 oC).

b) 

Telekommunikationsübertragungseinrichtungen und -systeme sowie besonders entwickelte Bestandteile und besonders entwickeltes Zubehör hierfür mit einer der folgenden Eigenschaften, Funktionen oder einem der folgenden Leistungsmerkmale:

Anmerkung: Telekommunikationsübertragungseinrichtungen:

a) 

wie im Folgenden aufgelistet, oder Kombinationen hiervon:

1. 

Funkgeräte (z. B. Sender, Empfänger und Sendeempfänger),

2. 

Leitungsendgeräte,

3. 

Zwischenverstärker,

4. 

regenerative Verstärker,

5. 

Regeneratoren,

6. 

Code-Wandler (Transcoder),

7. 

Multiplexgeräte (einschl. statistischer Multiplexer),

8. 

Modulatoren/Demodulatoren (Modems),

9. 

Transmultiplexer (siehe CCITT Rec. G701),

10. 

„speicherprogrammierbare“ digitale Cross-connect-Einrichtungen,

11. 

„Netzübergänge“ (Gateways) und Brücken,

12. 

„Medienzugriffseinheiten“ sowie

b) 

entwickelt zur Verwendung in Ein- oder Mehrkanalkommunikation über einen der folgenden Wege:

1. 

Draht,

2. 

Koaxialkabel,

3. 

Lichtwellenleiterkabel,

4. 

Elektromagnetische Strahlung; oder

5. 

akustische Wellenausbreitung unter Wasser.

1. 

Verwendung von digitalen Techniken einschließlich digitaler Verarbeitung von analogen Signalen und entwickelt für eine „digitale Übertragungsrate“ am höchsten Multiplexpunkt größer als 45 Mbit/s oder eine „gesamte digitale Übertragungsrate“ größer als 90 Mbit/s,

Anmerkung: Unternummer X.A.III.101b1 erfasst keine Ausrüstung, besonders konstruiert zur Integration und zum Betrieb in Satellitensystemen für zivile Verwendung.

2. 

Modems mit einer „Datenübertragungsrate“ größer als 9 600  bit pro Sekunde bei Übertragung über einen Kanal mit der „Bandbreite eines Sprachkanals“,

3. 

„speicherprogrammierbare“ digitale Cross-connect-Einrichtungen mit einer „digitalen Übertragungsrate“ größer als 8,5  Mbit/s pro Anschluss,

4. 

Geräte mit einer der folgenden Eigenschaften:

a) 

„Netzzugangssteuerungen“ und das zugehörige gemeinsame Übertragungsmedium mit einer „digitalen Übertragungsrate“ größer als 33 Mbit/s oder

b) 

„Kommunikationskanalsteuerungen“ mit digitalem Ausgang mit einer „Datenübertragungsrate“ größer als 64 000  bit/s pro Kanal,

Anmerkung: Wenn nicht erfasste Geräte eine „Netzzugangssteuerung“ enthalten, dann dürfen sie keine Telekommunikationsschnittstellen haben, ausgenommen solche, die von Unternummer X.A.III.101b4 beschrieben, jedoch nicht erfasst werden.

5. 

Verwendung von „Lasern“ mit einer der folgenden Eigenschaften:

a) 

Übertragungswellenlänge größer als 1 000  nm oder

b) 

Bandbreite größer als 45 MHz beim Einsatz von analogen Techniken,

c) 

Einsatz von heterodynen oder homodynen optischen Techniken,

d) 

Einsatz von Wellenlängen-Multiplex-Techniken oder

e) 

Einsatz „optischer Verstärkung“,

6. 

Funkgeräte mit Eingangs- oder Ausgangsfrequenzen größer als

a) 

31 GHz für Satellitenfunk oder

b) 

26,5  GHz für andere Anwendungen,

Anmerkung: Unternummer X.A.III.101b6 erfasst keine Ausrüstung für zivile Verwendung, sofern diese auf von der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) festgelegten Frequenzen zwischen 26,5  GHz und 31 GHz eingesetzt werden.

7. 

Funkgeräte mit Einsatz eines der folgenden Verfahren:

a) 

Quadratur-Amplituden-Modulation (QAM) höher als Stufe 4, sofern die „gesamte digitale Übertragungsrate“ größer als 8,5  Mbit/s ist,

b) 

Quadratur-Amplituden-Modulation (QAM) höher als Stufe 16, sofern die „gesamte digitale Übertragungsrate“ größer als 8,5  Mbit/s ist,

c) 

andere digitale Modulationsverfahren mit einer „spektralen Effektivität“ größer als 3 bit/s/Hz oder

d) 

adaptive Verfahren, die ein Störsignal größer als 15 dB kompensieren, bei einer Betriebsfrequenz im Bereich 1,5  MHz bis 87,5  MHz.

Anmerkungen:

1.   Unternummer X.A.III.101b7 erfasst keine Ausrüstung, besonders konstruiert zur Integration und zum Betrieb in Satellitensystemen für zivile Verwendung.

2.   Unternummer X.A.III.101b7 erfasst keine Richtfunk-Ausrüstung, die für den Betrieb in einem von der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) festgelegten Frequenzband bestimmt ist, wie folgt:

a) 

mit einer der folgenden Eigenschaften:

1. 

Frequenz kleiner/gleich 960 MHz oder

2. 

mit einer „gesamten digitalen Übertragungsrate“ kleiner/gleich 8,5  Mbit/s sowie

b) 

mit einer „spektralen Effektivität“ kleiner/gleich 4 bit/s/Hz.

c) 

„speicherprogrammierbare“ Vermittlungseinrichtungen und zugehörige Signalisierungssysteme mit mindestens einer der folgenden Eigenschaften, Funktionen oder einem der folgenden Leistungsmerkmale sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:

Anmerkung: Anmerkung: Statistische Multiplexer mit digitalem Ein- und Ausgang, die Vermittlungsfunktionen haben, werden als „speicherprogrammierbare“ Vermittlungen behandelt.

1. 

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste „Datenvermittlungs“(Nachrichten)-Ausrüstung oder -Systeme, konstruiert für den „Paket-Übertragungsmodus“, elektronische Baugruppen und Bestandteile hierfür,

2. 

nicht belegt.

3. 

Leitweglenkung oder Vermittlung von „Datagram“-Paketen,

Anmerkung: Unternummer X.A.III.101c3 erfasst nicht „Netzzugangssteuerungen“ oder Netze, die darauf beschränkt sind, ausschließlich „Netzzugangssteuerungen“ zu verwenden.

4. 

nicht belegt,

5. 

mehrstufige Priorität und Bevorrechtigung bei Leitungsvermittlungen,

Anmerkung: Unternummer X.A.III.101c5 erfasst nicht einstufige Bevorrechtigung.

6. 

automatisches Weiterleiten von Mobilfunk-Verbindungen von einer Mobilfunk-Vermittlung zur anderen oder die automatische Verbindung zu einer zentralen, mehreren Vermittlungen gemeinsamen Teilnehmer-Datenbank,

7. 

„speicherprogrammierbare“ digitale Cross-connect-Einrichtungen mit einer digitalen Übertragungsrate größer als 8,5  Mbit/s pro Anschluss,

8. 

„Signalisierung über zentralen Zeichengabekanal“ bei entweder nichtassoziierter oder quasi-assoziierter Betriebsweise,

9. 

„dynamisch adaptive Leitweglenkung“,

10. 

Paketvermittlungen, Leitungsvermittlungen, Leitweglenkeinrichtungen (Router) mit Leitungsanschlüssen, die einen der folgenden Werte überschreiten:

a) 

„Datenübertragungsrate“ von 64 000 bit/s pro Kanal bei einer „Kommunikationskanalsteuerung“ oder

Anmerkung: Unternummer X.A.III.101c10a erfasst kein Multiplexen zu einem Summenbitstrom, nicht einzeln von Unternummer X.A.III.101b1 erfasst.

b) 

„digitale Übertragungsrate“ von 33 Mbit/s bei einer „Netzzugangssteuerung“ und dem zugehörigen gemeinsamen Übertragungsmedium,

Anmerkung: Unternummer X.A.III.101c10 erfasst keine Paketvermittlungen oder Leitweglenkeinrichtungen (Router) mit Leitungsanschlüssen, die die in Unternummer X.A.III.101c10 angegebenen Grenzwerte nicht überschreiten.

11. 

„optische Vermittlung“,

12. 

Einsatz von Verfahren mit „asynchronem Übertragungsmodus“ („ATM“),

d) 

Lichtwellenleiter und Lichtwellenleiterkabel von mehr als 50 m Länge, entwickelt für Singlemodebetrieb,

e) 

zentrale Netzsteuerung mit folgenden Merkmalen:

1. 

Sie empfängt Informationen von den Knoten (Vermittlungen) und

2. 

sie verarbeitet diese Daten zur Verkehrskontrolle ohne Bediener-(Operator)- Entscheidungen, sodass eine „dynamisch adaptive Leitweglenkung“ erfolgt,

Anmerkung 1: Unternummer X.A.III.101e erfasst keine Verkehrsleitungs- entscheidungen, die auf vorher festgelegter Information beruhen.

Anmerkung 2: Unternummer X.A.III.101e beschränkt nicht die Verkehrssteuerung auf Basis von voraussagbaren statistischen Verkehrssituationen.

f) 

phasengesteuerte Antennen für Frequenzen über 10,5  GHz mit aktiven Elementen und verteilten Bestandteilen, entwickelt zur elektronischen Steuerung der Abstrahlcharakteristik und -bündelung, ausgenommen solche für Instrumenten-Landesysteme gemäß den Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) (Mikrowellen-Landesysteme, MLS),

g) 

andere als von der CML der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Mobilfunkausrüstung, „elektronische Baugruppen“ und Bestandteile hierfür oder

h) 

andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Richtfunk-Ausrüstung, konstruiert für die Nutzung bei Frequenzen größer/gleich 19,7  GHz, und Bestandteile hierfür.

Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer X.A.III.101 bezeichnet

1) 

„Asynchroner Übertragungsmodus“ („ATM“) (asynchronous transfer mode) einen Übertragungsmodus, bei dem die Information in Zellen aufgegliedert ist; er arbeitet insoweit asynchron, als die Weiterleitung der Zellen von der gewünschten oder momentanen Bitrate abhängig ist.

2) 

„Bandbreite eines Sprachkanals“ (bandwidth of one voice channel) Datenübertragungseinrichtungen, die für den Einsatz in einem Sprachkanal von 3 100  Hz entwickelt sind, entsprechend CCITT-Empfehlung G.151.

3) 

„Kommunikationskanalsteuerung“ (communications channel controller) eine physikalische Schnittstelle zur Steuerung des Ablaufs von synchronen oder asynchronen digitalen Datenströmen. Es handelt sich um eine Baugruppe, die in Rechnern oder Telekommunikationseinrichtungen integriert sein kann, um diesen Telekommunikationszugang zu verschaffen.

4) 

„Datagram“ (datagram) ein selbstständiges, unabhängiges Datenpaket, das genügend Leitweginformationen enthält, um ohne Bezug auf früher ausgetauschte Leitungsinformationen zwischen dieser sendenden oder der empfangenden Datenstation und dem Netzwerk von der sendenden zur empfangenden Datenstation geleitet zu werden.

5) 

„Einzelpaket“ (fast select) eine Einrichtung, anwendbar bei virtueller Verbindung, die es einem Datenendgerät erlaubt, die Möglichkeit der Datenübertragung über die Grundfunktionen der virtuellen Verbindung hinaus in Rufaufbau- und Rufabbau-„Paketen“ zu erweitern.

6) 

„Netzübergang“ (gateway) die durch eine beliebige Kombination von Ausrüstung und „Software“ realisierte Funktion zur Durchführung der Wandlung von Konventionen zur Darstellung, Verarbeitung oder Übertragung von Informationen, die in einem System verwendet werden, in die entsprechenden, jedoch verschiedenen Konventionen eines anderen Systems.

7) 

„Diensteintegriertes digitales Nachrichtennetz“ (Integrated Services Digital Network – ISDN) ein einheitliches durchgehendes digitales Netz, in dem Daten aus allen Kommunikationsarten (z. B. Sprache, Text, Daten, Standbilder und bewegte Bilder) von einem Port (Endgerät) im Austausch (Switch) über eine Zugangsleitung zum und vom Teilnehmer übertragen werden.

8) 

„Paket“ (packet) eine Gruppe binärer Einheiten, die Daten und Rufüberwachungssignale enthält und als Gesamtheit übertragen wird. Die Daten, Rufüberwachungssignale und eventuelle Fehlerkontrollinformationen bilden ein festgelegtes Format.

9) 

„Signalisierung über zentralen Zeichengabekanal“ (common channel signalling) die Übertragung von Steuerinformationen (Signalisierung) über einen anderen als den für Nachrichten verwendeten Kanal. Der Signalisierungskanal steuert in der Regel mehrere Nachrichtenkanäle.

10) 

„Datenübertragungsrate“ (data signalling rate) die Bitrate entsprechend ITU- Empfehlung 53-36, wobei zu berücksichtigen ist, dass für nichtbinäre Modulation „Baud“ und „Bit pro Sekunde“ nicht gleich sind. Bits für die Kodierung, Prüfung und Synchronisierung sind einzubeziehen.

11) 

„Dynamisch adaptive Leitweglenkung“ (dynamic adaptive routing) die automatische Verkehrsumleitung, basierend auf Erkennung und Auswertung des momentanen aktuellen Netzzustandes.

12) 

„Medienzugriffseinheit“ (Media access unit) ein Gerät, das eine oder mehrere Kommunikationsschnittstellen enthält (Netzzugangssteuerung, Kommunikationskanalsteuerung, Modem oder Rechner-Bus) um Terminaleinrichtungen an ein Netzwerk anschließen zu können.

13) 

„Spektrale Effektivität“ ist der Quotient aus „digitaler Übertragungsrate“ in [Bit/s] und Bandbreite über 6 dB in Hz.

14) 

„Speicherprogrammierbar“ (stored program controlled) eine Steuerung, die in einem elektronischen Speicher Befehle speichert, die ein Prozessor zur Ausführung von vorher festgelegten Funktionsabläufen verwenden kann.

Anmerkung: Ausrüstung kann unabhängig davon „speicherprogrammierbar“ sein, ob sich der elektronische Speicher innerhalb oder außerhalb der Ausrüstung befindet.

X.B.III.101

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Prüfgeräte für Telekommunikationseinrichtungen.

X.C.III.101

Vorformen aus Glas oder anderen Werkstoffen, optimiert für die Fertigung der von Nummer X.A.III.101 erfassten Lichtwellenleiter.

X.D.III.101

„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von den Nummern X.A.III.101 und X.B.III.101 erfassten Ausrüstung, und Software für die dynamisch adaptive Leitweglenkung, wie folgt:

a) 

„Software“, besonders entwickelt für „dynamisch adaptive Leitweglenkung“, außer in maschinenausführbarem Code.

b) 

nicht belegt.

X.E.III.101

„Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der Ausrüstung, die von den Nummern X.A.III.101 und X.B.III.101 erfasst wird, oder „Software“, die von Nummer X.D.III.101 erfasst wird, und andere „Technologien“, wie folgt:

a) 

Spezifische „Technologie“ wie folgt:

1. 

„Technologie“, für die Verarbeitung und die Aufbringung von Beschichtungen (Ummantelung) auf Lichtwellenleiter, besonders konstruiert, um sie zum Unterwassereinsatz geeignet zu machen,

2. 

„Technologie“ für die „Entwicklung“ von Ausrüstung für „synchrone digitale Hierarchie“ („SDH“) oder „synchrones optisches Netz“ („SONET“).

Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer X.E.III.101 bezeichnet

1) 

„Synchrone digitale Hierarchie“ (synchronous digital hierarchy – SDH) eine digitale Hierarchie mit der Fähigkeit, verschiedene Arten digitalen Verkehrs unter Verwendung synchroner Übertragungsverfahren über unterschiedliche Medien zu kontrollieren, zu multiplexen und anzusteuern. Das Format basiert auf dem Synchronen Transportmodul (STM), das in den CCITT-Empfehlungen G.703, G.707, G.708, G.709 und anderen noch zu veröffentlichenden definiert ist. Die erste Stufe von „SDH“ beträgt 155,52  Mbit/s.

2) 

„Synchrones optisches Netz“ (synchronous optical network – SONET) ein Netz mit der Fähigkeit, verschiedene Arten digitalen Verkehrs unter Verwendung synchroner Übertragungsverfahren über Lichtwellenleiter zu kontrollieren, zu multiplexen und anzusteuern. Das Format ist die nordamerikanische Version von „SDH“ und verwendet ebenfalls das synchrone Transportmodul (STM). Jedoch wird das synchrone Transportsignal (STS) als Basis-Transport-Modul mit einer Rate von 51,81  Mbit/s für die erste Stufe eingesetzt. Die SONET-Empfehlungen werden in die von „SDH“ eingebracht.

Kategorie III Teil 2 – Informationssicherheit

Anmerkung: Kategorie III Teil 2 erfasst keine Waren für den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen.

X.A.III.201

Ausrüstung wie folgt:

a) 

nicht belegt,

b) 

nicht belegt,

c) 

im Einklang mit der Kryptotechnik-Anmerkung (Anmerkung 3 in Kategorie 5, Teil 2) als Verschlüsselungsgüter für den Massenmarkt klassifizierte Güter ( 44 ).

X.D.III.201

„Software“ für „Informationssicherheit“ wie folgt:

Anmerkung: Dieser Eintrag erfasst nicht „Software“, entwickelt oder geändert zum Schutz gegen böswillige Computerbeeinträchtigungen, z. B. Viren, bei der die Verwendung von „Kryptotechnik“ auf Authentisierung, digitale Signaturen und/oder die Entschlüsselung von Daten oder Dateien beschränkt ist.

a) 

nicht belegt,

b) 

nicht belegt,

c) 

im Einklang mit der Kryptotechnik-Anmerkung (Anmerkung 3 in Kategorie 5, Teil 2) als Verschlüsselungs-„Software“ für den Massenmarkt klassifizierte „Software“ ( 45 ).

X.E.III.201

„Technologie“ für „Informationssicherheit“ gemäß der Allgemeinen Technologie-Anmerkung wie folgt:

a) 

nicht belegt,

b) 

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste „Technologie“ für die „Verwendung“ von Massengütern, die von Unternummer X.A.III.201c erfasst werden, oder von „Software“ für den Massenmarkt, die von Unternummer X.D.III.201c erfasst wird.

Kategorie IV – Sensoren und Laser

X.A.IV.001

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Marine- oder terrestrische Akustikausrüstung, geeignet zum Erfassen oder Lokalisieren von Objekten oder Merkmalen unter Wasser oder zur Positionierung von Überwasserschiffen oder Unterwasserfahrzeugen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

X.A.IV.002

Optische Sensoren wie folgt:

a) 

Bildverstärkerröhren und besonders konstruierte Bestandteile hierfür wie folgt:

1. 

Bildverstärkerröhren mit allen folgenden Eigenschaften:

a) 

Spitzenempfindlichkeit innerhalb des Wellenlängenbereichs größer als 400 nm und kleiner/gleich 1 050  nm,

b) 

Mikrokanalplatte zur elektronischen Bildverstärkung mit einem Lochabstand (Lochmitte zu Lochmitte) kleiner als 25 μm sowie

c) 

mit einer der folgenden Eigenschaften:

1. 

eine S-20-, S-25- oder multialkalische Fotokathode oder

2. 

eine GaAs- oder GaInAs-Fotokathode,

2. 

besonders konstruierte Mikrokanalplatten mit beiden der folgenden Eigenschaften:

a) 

15 000 oder mehr Röhrchen je Platte sowie

b) 

Lochabstand (Lochmitte zu Lochmitte) kleiner als 25 μm.

b) 

Ausrüstung zur direkten Bildwandlung für das sichtbare oder Infrarotspektrum mit Bildverstärkerröhren mit den in Unternummer X.A.IV.002a1 aufgeführten Eigenschaften.

X.A.IV.003

Bildkameras wie folgt:

a) 

Bildkameras, die den Kriterien der Anmerkung 3 zu Unternummer 6A003b4 ( 46 ) entsprechen,

b) 

nicht belegt.

X.A.IV.004

Optik wie folgt:

Anmerkung: Nummer X.A.IV.004 erfasst nicht optische Filter mit festen Luftspalten oder Lyot-Filter.

a) 

Optische Filter:

1. 

für Wellenlängen größer als 250 nm, bestehend aus optisch wirksamen Beschichtungen in mehreren Schichten und mit einer der folgenden Eigenschaften:

a) 

Bandbreiten kleiner/gleich 1 nm volle Halbwertsbreite (Full Width Half Intensity – FWHI) und Spitzendurchlässigkeit größer/gleich 90 % oder

b) 

Bandbreiten kleiner/gleich 0,1  nm FWHI und Spitzendurchlässigkeit größer/gleich 50 %,

2. 

für Wellenlängen größer als 250 nm mit allen folgenden Eigenschaften:

a) 

abstimmbar über einen Spektralbereich größer/gleich 500 nm,

b) 

optischer Bandpass mit einer momentanen Bandbreite kleiner/gleich 1,25  nm,

c) 

innerhalb von 0,1  ms auf eine Genauigkeit besser/gleich 1 nm innerhalb des abstimmbaren Spektralbereichs zurücksetzbare Wellenlänge sowie

d) 

Spitzendurchlässigkeit (single peak transmission) größer/gleich 91 %,

3. 

optische Schalter (Filter) mit einem Sichtfeld größer/gleich 30 und einer Ansprechzeit kleiner/gleich 1 ns,

b) 

„Fluoridfaser“-Kabel oder Lichtwellenleiter hierfür mit einer Dämpfung von weniger als 4 dB/km innerhalb des Wellenlängenbereichs größer als 1 000  nm bis 3 000  nm.

Technische Anmerkung: Im Sinne von Unternummer X.A.IV.004b bezeichnen „Fluoridfasern“ (fluoride fibres) aus verschiedenen Fluoridverbindungen hergestellte Fasern.

X.A.IV.005

„Laser“ wie folgt:

a) 

Kohlendioxid„laser“ (CO2-„Laser“) mit einer der folgenden Eigenschaften:

1. 

Dauerstrich-(CW)-Ausgangsleistung größer als 10 kW,

2. 

gepulster Ausgang mit einer „Pulsdauer“ größer als 10 μs sowie

a) 

mittlere Ausgangsleistung größer als 10 kW oder

b) 

gepulste „Spitzenleistung“ größer als 100 kW oder

3. 

gepulster Ausgang mit einer „Pulsdauer“ kleiner/gleich 10 μs sowie

a) 

Pulsenergie pro Puls größer als 5 J und „Spitzenleistung“ größer als 2,5  kW oder

b) 

mittlere Ausgangsleistung größer als 2,5  kW,

b) 

Halbleiterlaser wie folgt:

1. 

einzelne Halbleiter„laser“, die im transversalen Singlemodebetrieb arbeiten, mit einer der folgenden Eigenschaften:

a) 

mittlere Ausgangsleistung größer als 100 mW oder

b) 

Übertragungswellenlänge größer als 1 050  nm,

2. 

einzelne Halbleiter„laser“, die im transversalen Multimodebetrieb arbeiten, oder Anordnungen einzelner Halbleiter„laser“ mit einer Wellenlänge größer als 1 050  nm,

c) 

Rubin-„Laser“ mit einer Ausgangsenergie größer als 20 J je Puls,

d) 

nicht „abstimmbare“ „gepulste Laser“ mit einer Ausgangswellenlänge größer als 975 nm und kleiner/gleich 1 150 nm und mit einer der folgenden Eigenschaften:

1. 

„Pulsdauer“ größer/gleich 1 ns und kleiner/gleich 1 μs und mit einer der folgenden Eigenschaften:

a) 

Ausgangsstrahlung im transversalen Singlemodebetrieb mit einer der folgenden Eigenschaften:

1. 

„Gesamtwirkungsgrad“ größer als 12 % und „mittlere Ausgangsleistung“ größer als 10 W und Pulsfrequenz größer als 1 kHz oder

2. 

„mittlere Ausgangsleistung“ größer als 20 W, oder

b) 

Ausgangsstrahlung im transversalen Multimodebetrieb mit einer der folgenden Eigenschaften:

1. 

„Gesamtwirkungsgrad“ größer als 18 % und „mittlere Ausgangsleistung“ größer als 30 W,

2. 

„Spitzenleistung“ größer 200 MW oder

3. 

„mittlere Ausgangsleistung“ größer als 50 W, oder

2. 

„Pulsdauer“ größer als 1 μs und mit einer der folgenden Eigenschaften:

a) 

Ausgangsstrahlung im transversalen Singlemodebetrieb mit einer der folgenden Eigenschaften:

1. 

„Gesamtwirkungsgrad“ größer als 12 % und „mittlere Ausgangsleistung“ größer als 10 W und Pulsfrequenz größer als 1 kHz oder

2. 

„mittlere Ausgangsleistung“ größer als 20 W, oder

b) 

Ausgangsstrahlung im transversalen Multimodebetrieb mit einer der folgenden Eigenschaften:

1. 

„Gesamtwirkungsgrad“ größer als 18 % und „mittlere Ausgangsleistung“ größer als 30 W, oder

2. 

„mittlere Ausgangsleistung“ größer als 500 W,

e) 

nicht „abstimmbare“ „Dauerstrichlaser“ („CW-Laser“) mit einer Ausgangswellenlänge größer als 975 nm und kleiner/gleich 1 150  nm und mit einer der folgenden Eigenschaften:

1. 

Ausgangsstrahlung im transversalen Singlemodebetrieb mit einer der folgenden Eigenschaften:

a) 

„Gesamtwirkungsgrad“ größer als 12 % und „mittlere Ausgangsleistung“ größer als 10 W und Pulsfrequenz größer als 1 kHz oder

b) 

„mittlere Ausgangsleistung“ größer als 50 W, oder

2. 

Ausgangsstrahlung im transversalen Multimodebetrieb mit einer der folgenden Eigenschaften:

a) 

„Gesamtwirkungsgrad“ größer als 18 % und „mittlere Ausgangsleistung“ größer als 30 W, oder

b) 

„mittlere Ausgangsleistung“ größer als 500 W,

Anmerkung: Unternummer X.A.IV.005e2b erfasst nicht Industrie„laser“ mit einer Ausgangsleistung im transversalen Multimodebetrieb kleiner/gleich 2 kW und einer Gesamtmasse größer als 1 200  kg. Im Sinne dieser Anmerkung schließt Gesamtmasse alle Komponenten ein, die benötigt werden, um den „Laser“ zu betreiben, z. B. „Laser“, Stromversorgung, Kühlung. Nicht eingeschlossen sind jedoch externe Optiken für die Strahlformung und/oder Strahlführung.

f) 

nicht „abstimmbare“ „Laser“ mit einer Wellenlänge größer als 1 400  nm und kleiner/gleich 1 555  nm und mit einer der folgenden Eigenschaften:

1. 

Ausgangsenergie größer als 100 mJ je Puls und gepulste „Spitzenleistung“ größer als 1 W oder

2. 

mittlere oder CW-Ausgangsleistung größer als 1 W,

g) 

Freie-Elektronen-„Laser“.

Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer X.A.IV.005 ergibt sich der „Gesamtwirkungsgrad“ (wall-plug efficiency) aus dem Verhältnis der Ausgangsleistung, bzw. mittleren Ausgangsleistung, eines „Lasers“ zur elektrischen Gesamtleistung, die nötig ist, um den „Laser“ zu betreiben. Dies schließt die Stromversorgung bzw. -anpassung und die Kühlung bzw. das thermische Management ein.

X.A.IV.006

„Magnetometer“, „supraleitende“ elektromagnetische Sensoren und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wie folgt:

a) 

andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste „Magnetometer“ mit einer „Empfindlichkeit“ kleiner (besser) als 1,0  nT (rms)/√Hz,

Technische Anmerkung: Im Sinne der Nummer X.A.IV.006.a bezeichnet „Empfindlichkeit“ (Rauschpegel) den quadratischen Mittelwert des geräteseitig begrenzten Grundrauschens, bei dem es sich um das kleinste messbare Signal handelt.

b) 

„supraleitende“ elektromagnetische Sensoren, Bestandteile aus „supraleitenden“ Werkstoffen oder Materialien:

1. 

konstruiert zum Betrieb mindestens eines ihrer „supraleitenden“ Bestandteile bei Temperaturen unterhalb der „kritischen Temperatur“ (einschließlich Josephson-Elementen und SQUIDs [superconductive quantum interference devices]),

2. 

konstruiert zum Erkennen von Änderungen des elektromagnetischen Felds bei Frequenzen kleiner/gleich 1 kHz sowie

3. 

mit einer der folgenden Eigenschaften:

a) 

mit Dünnfilm-SQUIDs, deren kleinste Strukturabmessung kleiner ist als 2 μm, und mit zugehörigen Ein- und Ausgangskopplungsschaltungen,

b) 

konstruiert zum Betrieb mit einer Magnetfeldänderungsgeschwindigkeit von mehr als 1 × 106 magnetischen Flussquanten pro Sekunde,

c) 

konstruiert zum Betrieb ohne magnetische Abschirmung innerhalb des Erdmagnetfelds oder

d) 

mit einem Temperaturkoeffizienten kleiner (weniger) als 0,1 magnetische Flussquanten/K.

X.A.IV.007

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Schwerkraftmesser (Gravimeter) für die Verwendung an Land, wie folgt:

a) 

mit einer statischen „Genauigkeit“ kleiner (besser) als 100 μGal oder

b) 

solche mit Quarzelement (Worden-Prinzip).

X.A.IV.008

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Radarsysteme, -geräte und wichtige Bestandteile sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wie folgt:

a) 

andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Luftfahrzeug- Bordradarsysteme und besonders konstruierte Bestandteile hierfür,

b) 

„weltraumgeeignetes“ „Laser“- oder Lichtradar (LIDAR, Light Detection And Ranging), besonders konstruiert für die Landvermessung oder für meteorologische Beobachtung,

c) 

Millimeterwellen-Enhanced-Vision-Bildgebungssysteme für Radar, besonders konstruiert für Luftfahrzeuge mit rotierenden Tragflächen und mit allen folgenden Eigenschaften:

1. 

Betriebsfrequenz 94 GHz,

2. 

mittlere Ausgangsleistung kleiner als 20 mW,

3. 

Radarbündelbreite 1 Grad sowie

4. 

Betriebsbereich größer/gleich 1500 m.

X.A.IV.009

Spezifische Datenverarbeitungsausrüstung wie folgt:

a) 

seismische Detektionsgeräte, die nicht von Unternummer X.A.IV.009c erfasst werden,

b) 

andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste strahlungsfeste TV-Kameras oder

c) 

seismische Detektionsgeräte, mit denen der Ursprung eines eingegangenen Signals erkannt, klassifiziert und bestimmt werden kann.

X.B.IV.001

Ausrüstung einschließlich Werkzeugen, Formen, Halterungsvorrichtungen oder Lehren und andere besonders konstruierte Bestandteile und Zubehör hierfür, besonders entwickelt oder geändert für einen der folgenden Zwecke:

a) 

für die Herstellung oder Kontrolle von:

1. 

Wigglermagneten von Freie-Elektronen-„Lasern“,

2. 

Fotoinjektoren von Freie-Elektronen-„Lasern“,

b) 

zur Einstellung des Longitudinalmagnetfelds von Freie-Elektronen-„Lasern“ innerhalb der erforderlichen Toleranzen.

X.C.IV.001

Optische Fasern für Sensorzwecke, die strukturell so geändert sind, dass sie eine „Schwebungslänge“ kleiner als 500 mm aufweisen (hohe Doppelbrechung), oder nicht in Unternummer 6C002b ( 47 ) beschriebene optische Sensormaterialien mit einem Zinkgehalt größer/gleich 6 %, ermittelt durch „Molenbruch“.

Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer X.C.IV.001 bezeichnet

1) 

„Molenbruch“ (mole fraction) das Verhältnis der Mole von ZnTe zur Summe der Mole von CdTe und ZnTe, die im Kristall vorhanden sind.

2) 

„Schwebungslänge“ (beat length) die Entfernung, die zwei orthogonale, anfangs phasengleiche Polarisationssignale zurücklegen müssen, bis ihre Phasenverschiebung 2 π rad/s beträgt.

X.C.IV.002

Optische Materialien wie folgt:

a) 

Material mit geringer optischer Absorption wie folgt:

1. 

Aus Fluoridmischungen bestehendes Material, das Bestandteile mit einer Reinheit größer/gleich 99,999  % enthält, oder

Anmerkung: Unternummer X.C.IV.002a1 erfasst Zirkon- oder Aluminiumfluoride und Variationen hiervon.

2. 

Fluoridglas-Mischungen, die aus den von Unternummer 6C004e1 ( 48 ) erfassten Mischungen bestehen,

b) 

„Lichtwellenleiter-Preforms“ aus Fluoridmischungen, die Bestandteile mit einer Reinheit größer/gleich 99,999  % enthalten, besonders konstruiert zur Herstellung der von Unternummer X.A.IV.004b erfassten „Fluoridfasern“.

Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer X.C.IV.002 bezeichnet

1) 

„Fluoridfasern“ (fluoride fibres) aus Fluoridmischungen hergestellte Fasern.

2) 

„Lichtwellenleiter-Preforms“ (optical fibre preforms) Barren, Blöcke oder Stäbe aus Glas, Kunststoff oder anderen Materialien, die für die Verwendung in der Herstellung von Lichtwellenleitern besonders bearbeitet worden sind. Die Eigenschaften der Preform sind für die grundlegenden Parameter der gezogenen Lichtwellenleiter entscheidend.

X.D.IV.001

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste „Software“, besonders entwickelt für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Gütern, die von Nummer 6A002, 6A003 ( 49 ), X.A.IV.001, X.A.IV.006, X.A.IV.007 oder X.A.IV.008 erfasst werden.

X.D.IV.002

„Software“, besonders entwickelt für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ der von Nummer X.A.IV.002, X.A.IV.004 oder X.A.IV.005 erfassten Ausrüstung.

X.D.IV.003

Sonstige „Software“ wie folgt:

a) 

„Software“ (Anwendungs„programme“) für Flugsicherungszwecke, die zur Verwendung auf Universalrechnern in Flugsicherungszentralen konzipiert ist und über die Fähigkeit zur automatischen Übergabe von Primärradar-Zieldaten von der Flugsicherungsleitzentrale an eine andere Flugsicherungszentrale verfügt (sofern diese Daten nicht mit den Daten von Sekundär-Überwachungsradarsystemen (SSR, Secondary Surveillance Radar) korreliert sind).

b) 

„Software“, besonders entwickelt für seismische Detektionsgeräte in Unternummer X.A.IV.009c oder

c) 

„Quellcode“, besonders konstruiert für seismische Detektionsgeräte in Unternummer X.A.IV.009c.

X.E.IV.001

„Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Gütern, die von Nummer X.A.IV.001, X.A.IV.006, X.A.IV.007, X.A.IV.008 oder Unternummer X.A.IV.009c erfasst werden.

X.E.IV.002

„Technologie“ für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Ausrüstung, Werkstoffen oder „Software“, die von Nummer X.A.IV.002, X.A.IV.004 oder X.A.IV.005, X.B.IV.001, X.C.IV.001, X.C.IV.002 oder X.D.IV.003 erfasst werden.

X.E.IV.003

Sonstige „Technologie“ wie folgt:

a) 

Technologie für die Herstellung optischer Gegenstände für die Serienherstellung optischer Bestandteile mit einer Quote größer als 10 m2 Oberflächeninhalt pro Jahr auf einer einzelnen Spindel mit allen folgenden Eigenschaften:

1. 

Fläche größer als 1 m2 sowie

2. 

Oberflächenform größer als λ/10 rms bei der vorgesehenen Wellenlänge,

b) 

„Technologie“ für optische Filter mit einer Bandbreite kleiner/gleich 10 nm, einem Bildfeldwinkel (FOV, Field Of View) größer als 40o und einer Auflösung besser als 0,75  Linienpaare/mrad,

c) 

„Technologie“ für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Kameras, die von Nummer X.A.IV.003 erfasst werden,

d) 

„Technologie“, die „unverzichtbar“ ist für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von nicht-dreiachsigen Luftspalt-„Magnetometern“ (fluxgate magnetometers) oder nicht- dreiachsigen Luftspalt-„Magnetometer“-Systemen mit einer der folgenden Eigenschaften:

1. 

„Rauschpegel“ kleiner (besser) als 0,05  nT (rms)√Hz bei Frequenzen kleiner als 1 Hz oder

2. 

„Empfindlichkeit“ kleiner (besser) als 1 x 10-3 nT (rms)√Hz bei Frequenzen größer/gleich 1 Hz.

e) 

„Technologie“, die „unverzichtbar“ ist für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Infrarot-Hochkonversionsgeräten mit allen folgenden Eigenschaften:

1. 

Empfindlichkeit innerhalb des Wellenlängenbereichs größer als 700 nm kleiner/gleich 1 500  nm sowie

2. 

Kombination aus Infrarot-Photodetektor, Licht emittierender Diode (OLED) und Nanokristall zur Umwandlung von infrarotem in sichtbares Licht.

Technische Anmerkung: Im Sinne der Nummer X.E.IV.003 bezeichnet „Empfindlichkeit“ (Rauschpegel) den quadratischen Mittelwert des geräteseitig begrenzten Grundrauschens, bei dem es sich um das kleinste messbare Signal handelt.

Kategorie V – Navigation und Luftfahrtelektronik

X.A.V.001

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Bord- Kommunikationsausrüstung, sämtliche „Luftfahrzeug“-Trägheitsnavigationssysteme und sonstige Luftfahrtelektronikausrüstung, einschließlich Bestandteilen.

Anmerkung 1: Nummer X.A.V.001 erfasst keine Kopfhörer oder Mikrofone.

Anmerkung 2: Nummer X.A.V.001 erfasst keine Waren für den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen.

X.B.V.001

Sonstige Ausrüstung, besonders konstruiert für die Prüfung, das Testen oder die „Herstellung“ von Navigations- und Luftfahrtelektronikausrüstung.

X.D.V.001

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste „Software“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Navigations-, Bordkommunikations- und anderer Luftfahrtelektronikausrüstung.

X.E.V.001

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste „Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Navigations-, Bordkommunikations- und anderer Luftfahrtelektronikausrüstung.

Kategorie VI — Meeres- und Schiffstechnik

X.A.VI.001

Schiffe, Systeme oder Ausrüstung der Meeres- und Schiffstechnik und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, sowie Bestandteile und Zubehör, wie folgt:

a) 

Unterwasser-Beobachtungssysteme wie folgt:

1. 

Fernsehsysteme (die Kamera, Beleuchtung, Überwachungs- und Signalübertragungseinrichtungen enthalten) mit einer Grenzauflösung von mehr als 500 Linien, gemessen in Luft, und besonders konstruiert oder geändert für ferngesteuerte Operationen mit einem Tauchfahrzeug, oder

2. 

Unterwasser-Fernsehkameras mit einer Grenzauflösung von mehr als 700 Linien, gemessen in Luft,

Technische Anmerkung: Grenzauflösung bedeutet beim Fernsehen ein Maß für die horizontale Auflösung, die normalerweise ausgedrückt wird als die maximale Anzahl von Linien pro Bildhöhe, die auf einem Testbild unterschieden werden können nach IEEE-Standard 208/1960 oder einer vergleichbaren Norm.

b) 

fotografische Stehbildkameras, besonders konstruiert oder geändert für den Unterwassereinsatz, mit Filmbreiten größer/gleich 35 mm und Autofokus oder ferngesteuertem Fokus, besonders konstruiert für den Unterwassereinsatz,

c) 

Stroboskopleuchten, besonders konstruiert oder geändert für den Unterwassereinsatz, mit einer Lichtausgangsenergie größer als 300 J pro Blitz,

d) 

andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Unterwasser-Kameraausrüstung,

e) 

Schiffsheizkessel, konstruiert für eine der folgenden Eigenschaften:

1. 

Wärmeabgaberate (bei maximaler Leistung) gleich oder mehr als 1 966,4  kW/m3 Brennvolumen oder

2. 

Verhältnis des erzeugten Dampfes in Kilogramm pro Stunde (bei maximaler Leistung) zum Trockengewicht des Kessels in Kilogramm von 37,6 oder mehr;

f) 

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste (Über- oder Unterwasser-)Schiffe, einschließlich aufblasbaren Booten, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür,

Anmerkung: Unternummer X.A.VI.001f erfasst nicht Schiffe, die zur privaten Beförderung oder zur Beförderung von Personen oder Gütern aus dem oder durch das Zollgebiet der Union verwendet werden und sich zu diesem Zweck vorübergehend dort aufhalten.

g) 

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Schiffsmotoren (sowohl Innen- als auch Außenbordmotoren) und Unterseebootmotoren sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür,

h) 

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Unterwasser- Atemgeräte (Tauchausrüstung) und zugehörige Ausrüstung,

i) 

Rettungswesten, Tauchzylinder, Tauchkompasse und Tauchcomputer,

Anmerkung: Unternummer X.A.VI.001i erfasst keine Waren für den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen.

j) 

Unterwasserleuchten und Antriebsausrüstung, oder

Anmerkung: Unternummer X.A.VI.001j erfasst keine Waren für den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen.

k) 

Luftkompressoren und Filtersysteme, besonders konstruiert zum Füllen von Atemluftflaschen,

X.D.VI.001

„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Nummer X.A.VI.001 erfassten Ausrüstung.

X.D.VI.002

„Software“, besonders entwickelt für den Betrieb von unbemannten Tauchfahrzeugen, die in der Öl- und Gasindustrie verwendet werden.

X.E.VI.001

„Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Nummer X.A.VI.001 erfassten Ausrüstung.

Kategorie VII – Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe

X.A.VII.001

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Dieselmotoren und Zugmaschinen und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a) 

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Dieselmotoren für Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Automobilanwendungen, mit einer Gesamtleistung größer/gleich 298 kW,

b) 

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Gelände-Zugmaschinen mit einer Transportkapazität größer/gleich 9 Tonnen sowie wichtige Bestandteile und Zubehör hierfür,

c) 

Straßen-Sattelzugmaschinen mit hinteren Einzel- oder Doppelachsen, ausgelegt für 9 Tonnen oder mehr pro Achse sowie besonders konstruierte wichtige Bestandteile hierfür.

Anmerkung: Unternummer X.A.VII.001b und Unternummer X.A.VII.001c erfassen nicht Fahrzeuge, die zur privaten Beförderung oder zur Beförderung von Personen oder Gütern aus dem oder durch das Zollgebiet der Union verwendet werden und sich zu diesem Zweck vorübergehend dort aufhalten.

X.A.VII.002

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Gasturbinentriebwerke sowie deren Bestandteile

a) 

nicht belegt.

b) 

nicht belegt.

c) 

Gasturbinenflugtriebwerke und besonders konstruierte Bestandteile hierfür,

d) 

nicht belegt,

e) 

andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Druckluft-Atemgeräte für Luftfahrzeuge und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

X.A.VII.003

Andere als in Nummer X.A.VII.002, von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Luftfahrzeugmotoren, wie folgt:

a) 

Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren oder

b) 

Elektromotoren

Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer X.A.VII.003 umfasst Luftfahrzeuge: Flugzeuge, unbemannte Luftfahrzeuge (UAV), Hubschrauber, Tragschrauber, hybride Luftfahrzeuge oder funkgesteuerte Modelle.

X.B.VII.001

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Vibrationsprüfausrüstung und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

Anmerkung: Nummer X.B.VII.001 erfasst nur Ausrüstung für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“. Sie erfasst keine Zustandsüberwachungssysteme.

X.B.VII.002

Besonders konstruierte Ausrüstung, Werkzeuge oder Vorrichtungen für die Herstellung oder Messung von Gasturbinenlaufschaufeln, -leitschaufeln oder gegossenen Deckbändern (tip shroud castings), wie folgt:

a) 

Automatisierte Ausrüstung, die nichtmechanische Verfahren zur Messung von Schaufelblattwandstärken verwendet,

b) 

Werkzeuge, Vorrichtungen oder Messgeräte für die von Unternummer 9E003c ( 50 ) erfassten „Laser-“, Wasserstrahl- oder elektrochemischen/funkenerosiven Verfahren zum Bohren von Löchern,

c) 

Ausrüstung zum Auslaugen von Keramikkernen,

d) 

Herstellungsausrüstung oder -werkzeuge für Keramikkerne,

e) 

Ausrüstung zum Herstellen von Wachsmodellen für Keramikschalen,

f) 

Ausrüstung zum Ausbrennen oder Backen von Keramikschalen.

X.D.VII.001

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste „Software“ für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ der von Nummer X.A.VII.001 oder X.B.VII.001 erfassten Ausrüstung.

X.D.VII.002

„Software“ für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ der von Nummer X.A.VII.002 oder X.B.VII.002 erfassten Ausrüstung.

X.E.VII.001

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste „Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Nummer X.A.VII.001 oder X.B.VII.001 erfassten Ausrüstung.

X.E.VII.002

„Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Nummer X.A.VII.002 oder X.B.VII.002 erfassten Ausrüstung.

X.E.VII.003

Sonstige „Technologie“, nicht von Nummer 9E003 ( 51 ) erfasst, wie folgt:

a) 

Laufschaufelspitzen-Spaltregelsysteme mit aktiver Gehäuseausgleichs„technologie“, die auf Auslegungs- und Entwicklungsdaten beschränkt ist, oder

b) 

Gaslager für Rotorbaugruppen von Gasturbinentriebwerken.

Kategorie VIII — Verschiedene Gegenstände

X.A.VIII.001

Ausrüstung für die Erdölförderung oder Erdölexploration wie folgt:

a) 

In Bohraufsätze integrierte Messgeräte, einschließlich Trägheitsnavigationssystemen für Messungen während der Bohrung (MWD),

b) 

Gasüberwachungssysteme und Detektoren hierfür, konstruiert für den kontinuierlichen Betrieb und die kontinuierliche Detektion von Schwefelwasserstoff,

c) 

Ausrüstung für seismologische Messungen, einschließlich Reflexionsseismik und seismische Vibratoren,

d) 

Sediment-Echolote.

X.A.VIII.002

Ausrüstung, „elektronische Baugruppen“ und Bestandteile, besonders konstruiert für Quantencomputer, Quantenelektronik, Quantensensoren, Quantenverarbeitungseinheiten, Qubit-Schaltungen, Qubit-Geräte oder Quantenradarsysteme, einschließlich Pockels-Zellen.

Anmerkung 1: Quantencomputer führen Berechnungen durch, die die kollektiven Eigenschaften von Quantenzuständen wie Überlagerung, Interferenzen und Verschränkungen nutzen.

Anmerkung 2: Zu den Einheiten, Schaltungen und Vorrichtungen gehören unter anderem supraleitende Schaltungen, Quanten-Annealing, Ionenfallen, photonische Wechselwirkungen, Silizium/Spin und kalte Atome.

X.A.VIII.003

Mikroskope und zugehörige Ausrüstungen und Detektoren, wie folgt:

a) 

Rasterelektronenmikroskope (SEM),

b) 

Raster-Augur-Mikroskope,

c) 

Übertragungselektronenmikroskope (TEM),

d) 

Atomare Kraftmikroskope (AFM),

e) 

Rasterkraftmikroskope (SFM),

f) 

Ausrüstung und Detektoren, besonders konstruiert zur Verwendung mit den in X.A.VIII.003.a bis X.A.VIII.0003.e genannten Mikroskopen, für den Einsatz in der Werkstoffanalyse unter Verwendung folgender Techniken:

1. 

Röntgenphotoelektronenspektroskopie (XPS),

2. 

energiedispersive Röntgenspektroskopie (EDX, EDS) oder

3. 

Elektronenspektroskopie für die chemische Analyse (ESCA).

X.A.VIII.004

Sammelausrüstung für Metallerze im Tiefseeboden.

X.A.VIII.005

Herstellungsausrüstung und Werkzeugmaschinen wie folgt:

a) 

Ausrüstung für die additive Fertigung zur „Herstellung“ von Metallteilen,

Anmerkung: X.A.VIII.005a gilt nur für folgende Systeme:

1. 

Pulverbett-Systeme unter Verwendung von selektivem Laserschmelzen (SLM), Lasercusing, direktem Metall-Laser-Sintern (DMLS) oder Elektronenstrahlschmelzen (EBM) oder

2. 

Pulverbett-Systeme unter Verwendung von Laserauftragschweißen, Direct Energy Deposition (DED) oder Laser Metal Deposition (LMD).

b) 

additive Fertigungsausrüstung für „energetische Materialien“, einschließlich Ausrüstung für Ultraschall-gestützte Extrusion,

c) 

Ausrüstung für die additive Fertigung durch Wannen-Photopolymerisation (VVP) unter Verwendung von Stereolithographie (SLA) oder digitaler Lichtverarbeitung (DLP).

X.A.VIII.006

Ausrüstung für die „Herstellung“ von gedruckter Elektronik für organische Leuchtdioden (OLED), organische Feldeffekttransistoren (OFET) oder organische Photovoltaikzellen (OPVC).

X.A.VIII.007

Ausrüstung für die „Herstellung“ von mikroelektromechanischen Systemen (MEMS) unter Verwendung der mechanischen Eigenschaften von Silizium, einschließlich Sensoren in Chipformat wie Druckmembrane, Biegestäbe oder Mikroeinstellvorrichtungen.

X.A.VIII.008

Ausrüstung, besonders konstruiert zur Herstellung von E-Fuels (Elektro-Kraftstoffe und synthetische Kraftstoffe) oder ultraeffizienten Solarzellen (Effizienz > 30 %).

X.A.VIII.009

Ausrüstung für Ultrahochvakuum-Anwendungen (UHV) wie folgt:

a) 

UHV-Pumpen (Sublimations-, Turbomolekular-, Diffusions-, Kryo- und Ionengetterpumpen),

b) 

UHV-Druckmessgeräte.

Anmerkung: UHV bedeutet 100 Nanopascal (nPa) oder weniger.

X.A.VIII.010

„Kryogene Kühlsysteme“, konstruiert zur Aufrechterhaltung von Temperaturen unter 1,1  K für einen Zeitraum von 48 Std. oder mehr, und zugehörige Ausrüstung für kryogene Kühlung wie folgt:

a) 

Pulsröhren,

b) 

Kryostate,

c) 

Dewar-Gefäße,

d) 

Gaszuführungssysteme (GHS),

e) 

Verdichter oder

f) 

Steuergeräte.

Anmerkung: Zu den „kryogenen Kühlsystemen“ gehören unter anderem Verdünnungskühlsysteme, Kühlsysteme durch adiabatische Entmagnetisierung und Laserkühlsysteme.

X.A.VIII.011

„Entkapselungs“-Ausrüstung für Halbleiterbauelemente.

Anmerkung: „Entkapselung“ bezeichnet das Entfernen von Gehäusen, Deckeln oder Verkapselungsmaterial aus einem verpackten integrierten Schaltkreis durch mechanische, thermische oder chemische Mittel.

X.A.VIII.012

Photodetektoren mit hoher Quantenausbeute (QE) mit einem QE-Wert größer als 80 % innerhalb des Wellenlängenbereichs von größer als 400 nm und kleiner/gleich 1 600  nm.

X.AVIII.013

Digital kontrollierte Werkzeugmaschinen mit einer oder mehreren Linearachsen mit einem Verfahrweg größer als 8 000  mm.

X.A.VIII.014

Wasserwerfersysteme zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung bei Menschenansammlungen oder Unruhen und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

Anmerkung: Nummer X.A.VIII.014 Wasserwerfersysteme umfasst z. B.: Fahrzeuge oder feste Stationen mit fernbedientem Wasserwerfer, die so konstruiert sind, dass sie den Bediener vor Unruhen in der Umgebung schützen, und Merkmale wie Armierung, bruchsichere Fenster, Abschirmungen aus Metall, Frontschutzbügel oder Notlaufreifen aufweisen. Besonders für Wasserwerfer konstruierte Bestandteile können z. B. umfassen: Wasserdüsen, Pumpen, Tanks, Kameras und Lichter, die gegen Geschosse gehärtet oder geschützt sind, Hubmasten für diese Gegenstände und Fernbetriebssysteme für diese Gegenstände.

X.A.VIII.015

Schlagwaffen der Strafverfolgungsbehörden, einschließlich Knüppeln, Schlagstöcken, Seitengriffstöcken, Tonfas, Sjamboks und Peitschen.

X.A.VIII.016

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Polizeihelme und Schutzschilde sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

X.A.VIII.017

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Vorrichtungen zu Fesselungszwecken für die Strafverfolgung einschließlich Fußschellen, Fesseln und Handschellen; Zwangsjacken; Elektroschellen; Schock-Gürtel; Schock-Ärmel; Vorrichtungen zur gleichzeitigen Fesselung verschiedener Körperpartien wie Zwangsstühle; besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür.

Anmerkung: Nummer X.A.VIII.017 gilt für Vorrichtungen zu Fesselungszwecken, die bei Strafverfolgungsmaßnahmen verwendet werden. Sie gilt nicht für Medizinprodukte, die dafür geeignet sind, die Bewegung der Patienten während medizinischer Behandlungen einzuschränken. Sie gilt nicht für Vorrichtungen, mit denen Patienten mit Gedächtnisstörungen in geeigneten medizinischen Einrichtungen festgehalten werden. Sie gilt nicht für Sicherheitsausrüstung wie Sicherheitsgurte oder Kindersitze für Kraftfahrzeuge.

X.A.VIII.018

Ausrüstung, „Software“ und Daten für die Erdöl- und Erdgasexploration wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter):

a) 

nicht belegt.

b) 

Güter für Hydrofracking wie folgt:

1. 

„Software“ und Daten für Entwicklung und Analyse von Hydrofracking,

2. 

Hydrofracking-„Stützmittel“, „Fracfluide“ sowie chemische Zusatzstoffe hierfür oder

3. 

Hochdruckpumpen.

Technische Anmerkung:

Ein „Stützmittel“ ist ein fester Stoff (üblicherweise behandelter Sand oder künstliche keramische Werkstoffe), der dazu bestimmt ist, einen hydraulisch erzeugten Riss während oder nach dem Fracking offen zu halten. Es wird einem „Fracfluid“ hinzugegeben, das je nach Art des Frackings unterschiedlich zusammengesetzt sein kann und auf Gel-, Schaum- oder Slickwater basieren kann.

X.A.VIII.019

Spezifische Ausrüstung wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter):

a) 

Ringmagnete,

b) 

nicht belegt.

X.A.VIII.020

Waffen und Geräte, konstruiert zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz, wie folgt:

a) 

Tragbare Elektroimpulswaffen, mit denen jeweils nur einem Individuum ein Elektroschock versetzt werden kann, einschließlich — aber nicht beschränkt auf — Elektroschock-Schlagstöcke, Elektroschock-Schilde, Elektroschocker (Paralyser) und Elektroschock-Pfeilwaffen,

b) 

Bausätze, die alle wesentlichen Bestandteile für die Herstellung der von Unternummer X.A.VIII.020.a erfassten tragbaren Elektroimpulswaffen enthalten oder

Anmerkung: Folgende Güter gelten als wesentliche Bestandteile:

1. 

Einheiten, die Elektroschocks erzeugen,

2. 

Schalter, ob mit oder ohne Fernsteuerung, sowie

3. 

Elektroden oder gegebenenfalls Drähte, über die Elektroschocks verabreicht werden.

c) 

Fest montierte oder montierbare Elektroimpulswaffen mit großem räumlichen Einsatzbereich, mit denen mehreren Individuen Elektroschocks verabreicht werden können.

X.A.VIII.021

Waffen und Ausrüstungen zur Ausbringung handlungsunfähig machender oder reizender chemischer Substanzen zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz sowie bestimmte zugehörige Substanzen, wie folgt:

a) 

Tragbare Waffen und Ausrüstungen, die handlungsunfähig machende oder reizende chemische Substanzen abgeben, und zwar entweder durch Abgabe einer gegen ein einzelnes Individuum gerichteten Dosis einer solchen Substanz oder durch Ausbringung einer Dosis, z. B. in Form eines Sprühnebels oder einer Wolke, auf kleinem Raum,

Anmerkung 1: Diese Nummer erfasst nicht Ausrüstungen, die von Unternummer ML7e der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union erfasst werden.

Anmerkung 2: Diese Nummer erfasst nicht einzelne tragbare Ausrüstungen — selbst wenn diese eine chemische Substanz enthalten —, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Schutz mitgeführt werden.

Anmerkung 3: Neben einschlägigen chemischen Substanzen wie Reizstoffen (riot control agents) oder PAVA werden die von den Unternummern X.A.VIII.021.c und X.A.VIII.021.d erfassten Güter als handlungsunfähig machende oder reizende chemische Substanzen angesehen.

b) 

Pelargonsäurevanillylamid (Nonivamid, PAVA) (CAS-Nr. 2444-46-4),

c) 

Oleoresin Capsicum (OC) (CAS-Nr. 8023-77-6),

d) 

Mischungen mit einem PAVA- oder OC-Gehalt von mindestens 0,3  Gew.-% und einem Lösungsmittel (wie Ethanol, 1-Propanol oder Hexan), die als solche als handlungsunfähig machende oder reizende Stoffe verwendet werden könnten, insbesondere in Aerosolen und in flüssiger Form, oder die zur Herstellung handlungsunfähig machender oder reizender Wirkmittel verwendet werden könnten,

Anmerkung 1: Diese Nummer erfasst nicht Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen, Zubereitungen zum Herstellen von Suppen und Suppen sowie zusammengesetzte Würzmittel, sofern PAVA oder OC nicht die einzige Geschmackskomponente ist.

Anmerkung 2: Diese Nummer erfasst nicht Arzneimittel, für die nach dem Unionsrecht eine Marktzulassung erteilt wurde.

e) 

für die Ausbringung handlungsunfähig machender oder reizender chemischer Substanzen bestimmte fest montierte Ausrüstungen, die in einem Gebäude an einer Wand oder Decke angebracht werden können, einen Behälter mit reizenden oder handlungsunfähig machenden chemischen Stoffen enthalten und mithilfe einer Fernsteuerung aktiviert werden, oder

Anmerkung: Neben einschlägigen chemischen Substanzen wie Reizstoffen (riot control agents) oder PAVA werden die von den Unternummern X.A.VIII.021.c und X.A.VIII.021.d erfassten Güter als handlungsunfähig machende oder reizende chemische Substanzen angesehen.

f) 

für die Ausbringung handlungsunfähig machender oder reizender chemischer Stoffe bestimmte fest montierte oder montierbare Ausrüstungen mit großem räumlichen Einsatzbereich, die nicht zur Anbringung an einer Wand oder Decke in einem Gebäude konstruiert sind,

Anmerkung 1: Diese Nummer erfasst nicht Ausrüstungen, die von Unternummer ML7 Buchstabe e der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union erfasst werden.

Anmerkung 2: Neben einschlägigen chemischen Substanzen wie Reizstoffen (riot control agents) oder PAVA werden die von den Unternummern X.A.VIII.021.c und X.A.VIII.021.d erfassten Güter als handlungsunfähig machende oder reizende chemische Substanzen angesehen.

g) 

sonstige reizende chemische Substanzen und Mischungen daraus mit einem Gehalt an aktiver Substanz von mindestens 0,3  Gew.-%, wie folgt:

1. 

Dibenzo[b,f][1,4]oxazepin (CR) (CAS-Nr. 257-07-8),

2. 

8-Methyl-N-vanillyl-trans-6-nonenamid (Capsaicin) (CAS-Nr. 404-86-4),

3. 

8-Methyl-N-vanillylnonamid (Dihydrocapsaicin) (CAS-Nr. 19408-84-5)

4. 

N-Vanillyl-9-methyldec-7-(E)-enamid (Homocapsaicin) (CAS-Nr. 58493-48-4),

5. 

N-Vanillyl-9-methyldecanamid (Homodihydrocapsaicin) (CAS-Nr. 20279-06-5),

6. 

N-Vanillyl-7-methyloctanamid (Nordihydrocapsaicin) (CAS-Nr. 28789-35-7)

7. 

4-Nonanolylmorpholin (MPA) (CAS-Nr. 5299-64-9),

8. 

Cis-4-acetylaminodicyclohexylmethan (CAS-Nr. 37794-87-9),

9. 

N,N'-Bis(isopropyl)ethylenediimin oder

10. 

N,N'-Bis(tert-butyl)ethylenediimin.

X.A.VIII.022

Erzeugnisse, die zur Hinrichtung von Menschen durch tödliche Injektion eingesetzt werden können, wie folgt:

a) 

kurz und intermediär wirkende Barbitursäure-Derivate (Barbiturate) zur Anästhesie einschließlich — aber nicht beschränkt auf:

1. 

Amobarbital (CAS-Nr. 57-43-2),

2. 

Amobarbital-Natrium (CAS-Nr. 64-43-7),

3. 

Pentobarbital (CAS-Nr. 76-74-4),

4. 

Pentobarbital-Natrium (CAS-Nr. 57-33-0),

5. 

Secobarbital (CAS-Nr. 76-73-3),

6. 

Secobarbital-Natrium (CAS-Nr. 309-43-3),

7. 

Thiopental (CAS-Nr. 76-75-5) oder

8. 

Thiopental-Natrium (CAS-Nr. 71-73-8), auch bekannt als Thiopenton-Natrium.

b) 

Erzeugnisse, die eines der von der Unternummer X.A.VIII.022.a erfassten Barbiturate enthalten.

X.A.VIII.023

Geflechte, Überdachungen, Zelte, Decken und Kleidung, besonders konstruiert zur Tarnung.

X.A.VIII.024

„Geländefahrzeuge“.

Technische Anmerkung:

„Geländefahrzeug“ bezeichnet ein Kraftfahrzeug zum Fahren auf drei oder vier Niederdruckreifen (weniger als 0,9  bar) auf unbefestigtem Untergrund, das üblicherweise mit einem sattelförmigen Fahrersitz sowie mit Griffen zum Lenken ausgestattet ist. „Geländefahrzeug“ kann z. B. Straßen-Quads, Geländewagen oder geländegängige Nutzfahrzeuge umfassen.

X.B.VIII.001

Spezifische Ausrüstung wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter):

a) 

Heiße Zellen oder

b) 

Handschuhkästen, geeignet für den Umgang mit radioaktiven Stoffen.

X.C.VIII.001

Metallpulver und Metalllegierungspulver, geeignet für eines der unter X.A.VIII.005.a aufgeführten Systeme.

X.C.VIII.002

Fortgeschrittene Werkstoffe wie folgt:

a) 

Materialien für das Unsichtbarmachen (Cloaking) oder adaptive Tarnung,

b) 

Metamaterialien, z. B. Materialen mit negativem Brechungsindex,

c) 

nicht belegt,

d) 

Hoch-Entropie-Legierungen (HEA),

e) 

Heuslersche Legierungen, oder

f) 

Kitaev-Materialien, einschließlich Kitaev-Spinflüssigkeiten.

X.C.VIII.003

Konjugierte Polymere (leitende, halbleitende, elektrolumineszente) für gedruckte oder organische Elektronik.

X.C.VIII.004

Energetische Materialien wie folgt und Mischungen daraus:

a) 

Ammoniumpikrat (CAS-Nr. 131-74-8),

b) 

Schwarzpulver,

c) 

Hexanitrodiphenylamin (CAS-Nr. 131-73-7),

d) 

Difluoramin (CAS-Nr. 10405-27-3),

e) 

Nitrostärke (CAS-Nr. 9056-38-6),

f) 

nicht belegt,

g) 

Tetranitronaphthalin,

h) 

Trinitroanisol,

i) 

Trinitronaphthalin,

j) 

Trinitroxylol,

k) 

N-Pyrrolidinon, 1-Methyl-2-pyrrolidinon (CAS-Nr. 872-50-4),

l. 

Dioctylmaleat (CAS-Nr. 142-16-5),

m) 

Ethylhexylacrylat (CAS-Nr. 103-11-7),

n) 

Triethylaluminium (TEA) (CAS-Nr. 97-93-8), Trimethylaluminium (TMA) (CAS-Nr. 75-24-1) und sonstige pyrophore Metallalkyle der Elemente Lithium, Natrium, Magnesium, Zink und Bor sowie Metallaryle derselben Elemente,

o) 

Nitrozellulose (CAS-Nr. 9004-70-0),

p) 

Nitroglycerin (oder Glycerinnitrat) (NG) (CAS-Nr. 55-63-0),

q) 

2,4,6-Trinitrotoluol (TNT) (CAS-Nr. 118-96-7),

r) 

Ethylendiamindinitrat (EDDN) (CAS-Nr. 20829-66-7),

s) 

Pentaerythrittetranitrat (PETN) (CAS-Nr. 78-11-5),

t) 

Bleiazid (CAS-Nr. 13424-46-9), normales Bleistyphnat (CAS-Nr. 15245-44-0) und basisches Bleistyphnat (CAS-Nr. 12403-82-6) und sonstige Anzünder oder Anzündermischungen, die Azide oder komplexe Azide enthalten,

u) 

nicht belegt,

v) 

nicht belegt,

w) 

Diethyldiphenylharnstoff (CAS-Nr. 85-98-3), Dimethyldiphenylharnstoff (CAS-Nr. 611-92-7), Methylethyldiphenylharnstoff.

x) 

N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer Diphenylharnstoff) (CAS-Nr. 603-54-3),

y) 

Methyl-N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer Methyldiphenylharnstoff) (CAS-Nr. 13114-72-2),

z) 

Ethyl-N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer Ethyldiphenylharnstoff) (CAS-Nr. 64544-71-4),

aa) 

nicht belegt,

bb) 

4-Nitrodiphenylamin (4-NDPA) (CAS-Nr. 836-30-6),

cc) 

2,2-Dinitropropanol (CAS-Nr. 918-52-5), oder

dd) 

nicht belegt.

X.D.VIII.001

„Software“, speziell konzipiert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von der Nummer X.A.VIII.005 oder X.A.VIII.0013 erfassten Ausrüstung.

X.D.VIII.002

„Software“, speziell konzipiert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Ausrüstung, „elektronischen Baugruppen“ oder Bestandteilen, die von Nummer X.A.VIII.002 erfasst werden.

X.D.VIII.003

„Software“ für digitale Zwillinge von additiv gefertigten Produkten oder zur Bestimmung der Zuverlässigkeit von additiv gefertigten Produkten.

X.D.VIII.004

„Software“, besonders entwickelt für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Nummer X.A.VIII.014 erfassten Waren.

X.D.VIII.005

Spezifische „Software“ wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter):

a) 

„Software“ für die Berechnung/Modellierung von Neutronen,

b) 

„Software“ für die Berechnung/Modellierung des Strahlungstransports, oder

c) 

„Software“ für hydrodynamische Berechnungen/Modellierung.

X.E.VIII.001

„Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von den Nummern X.A.VIII.001 bis X.A.VIII.0013 erfassten Ausrüstung.

X.E.VIII.002

„Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Nummer X.C.VIII.002 oder X.C.VIII.003 erfassten Materialien.

X.E.VIII.003

„Technologie“ für digitale Zwillinge von additiv gefertigten Produkten oder zur Bestimmung der Zuverlässigkeit von additiv gefertigten Produkten oder für die von Nummer X.D.VIII.003 erfasste „Software“.

X.E.VIII.004

„Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von den Nummern X.D.VIII.001 bis X.D.VIII.002 erfassten „Software“.

X.E.VIII.005

„Technologie“, die „unverzichtbar“ ist für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Waren, die von Nummer X.A.VIII.014 erfasst werden.

X.E.VIII.006

„Technologie“, ausschließlich für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ der von Nummer X.A.VIII.017 erfassten Ausrüstung.

Kategorie IX – Besondere Werkstoffe und Materialien und zugehörige Ausrüstung

X.A.IX.001

Chemische Arbeitsstoffe, einschließlich Tränengasformulierungen mit einem Gehalt an Orthochlorbenzalmalononitril (CS) von kleiner/gleich 1 % oder an Chloracetophenon (CN) von kleiner/gleich 1 %, außer in Einzelbehältnissen mit einem Nettogewicht von kleiner/gleich 20 g; Pfefferspray, außer in Einzelbehältnissen mit einem Nettogewicht von kleiner/gleich 85,05  g verpackt; Rauchbomben; nicht reizende Rauchfackeln, Büchsen, Granaten und Ladungen sowie andere nicht von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste pyrotechnische Gegenstände mit doppeltem militärischem und gewerblichem Verwendungszweck und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

X.A.IX.002

Pulver, Farbstoffe und Tinte für Fingerabdrücke.

X.A.IX.003

Schutz- und Nachweisausrüstung, nicht besonders konstruiert für militärische Zwecke und nicht von Nummer 1A004 oder 2B351 ( 52 ) erfasst, wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter), und Bestandteile hierfür, nicht besonders konstruiert für militärische Zwecke und nicht von Nummer 1A004 oder 2B351 erfasst:

a) 

Strahlendosimeter für den persönlichen Gebrauch, oder

b) 

Ausrüstung, die durch Konstruktion oder Funktion auf den Schutz gegen bestimmte Gefahren im gewerblichen Bereich, wie Bergbau, Steinbrüche, Landwirtschaft, Pharmazie, Medizin, Tierheilkunde, Umwelt, Abfallwirtschaft oder Nahrungsmittelindustrie, begrenzt ist.

Anmerkung: Nummer X.A.IX.003 erfasst keine Güter zum Schutz gegen chemische oder biologische Arbeitsstoffe, bei denen es sich um Verbrauchsgüter handelt, die zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind, oder medizinische Produkte wie Latex-Untersuchungshandschuhe, Latex-OP-Handschuhe, flüssige desinfizierende Seife, Einweg-Operationsabdecktücher, Operationskittel, Operations-Fußabdeckungen und Operationsmasken.

X.A.IX.004

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste spezifische Ausrüstung, wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter):

a) 

andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Ausrüstung für den Strahlennachweis, die Strahlenüberwachung und -messung oder

b) 

Ausrüstung für radiografische Nachweisverfahren wie Röntgenbildwandler und Speicher-Bildplatten.

X.B.IX.001

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste spezifische Ausrüstung, wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter):

a) 

andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste elektrolytische Zellen für die Erzeugung von Fluor,

b) 

Teilchenbeschleuniger,

c) 

andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Hardware und Systeme für die industrielle Prozesssteuerung, konstruiert für die Energiewirtschaft,

d) 

Freon- und Kaltwasserkühlsysteme, mit einer kontinuierlichen Kälteleistung 29,3  kWh oder mehr oder

e) 

Ausrüstung für die Herstellung von Struktur-Verbundwerkstoffen, Fasern, Prepregs und Preforms.

X.C.IX.001

Isolierte chemisch einheitliche Verbindungen nach Anmerkung 1 zu den Kapiteln 28 und 29 der Kombinierten Nomenklatur, wie folgt:

a) 

in einer Konzentration größer/gleich 95 Gew.-% wie folgt:

1. 

Ethylendichlorid (CAS-Nr. 107-06-2),

2. 

Nitromethan (CAS-Nr. 75-52-5),

3. 

Pikrinsäure (CAS-Nr. 88-89-1),

4. 

Aluminiumchlorid (CAS-Nr. 7446-70-0),

5. 

Arsen (CAS-Nr. 7440-38-2),

6. 

Arsentrioxid (CAS-Nr. 1327-53-3),

7. 

Bis(2-chloroethyl)ethylaminhydrochlorid (CAS-Nr. 3590-07-6),

8. 

Bis(2-chloroethyl)methylaminhydrochlorid (CAS-Nr. 55-86-7),

9. 

Tris(2-chloroethyl)aminhydrochlorid (CAS-Nr. 817-09-4),

10. 

Tributylphosphit (CAS-Nr. 102-85-2),

11. 

Methylisocyanat (CAS-Nr. 624-83-9),

12. 

Chinaldinblau (CAS-Nr. 91-63-4),

13. 

2-Bromchlorethan (CAS-Nr. 107-04-0),

14. 

Benzil (CAS-Nr. 134-81-6),

15. 

Diethylether (CAS-Nr. 60-29-7),

16. 

Dimethylether (CAS-Nr. 115-10-6),

17. 

Dimethylaminoethanol (CAS-Nr. 108-01-0),

18. 

2-Methoxyethanol (CAS-Nr. 109-86-4),

19. 

Pseudocholinesterase (PCHE),

20. 

Diethylenetriamin (CAS-Nr. 111-40-0),

21. 

Dichlormethan (CAS-Nr. 75-09-2),

22. 

Dimethylanilin (CAS-Nr. 121-69-7),

23. 

Bromethan (CAS-Nr. 74-96-4),

24. 

Chlorethan (Ethylchlorid) (CAS-Nr. 75-00-3),

25. 

Ethylamin (CAS-Nr. 75-04-7),

26. 

Hexamin (CAS-Nr. 100-97-0),

27. 

Isopropanol (CAS-Nr. 67-63-0),

28. 

2-Brompropan (CAS-Nr. 75-26-3),

29. 

Diisopropylether (CAS-Nr. 108-20-3),

30. 

Methylamin (CAS-Nr. 74-89-5),

31. 

Methylbromid (CAS-Nr. 74-83-9),

32. 

Isopropylamin (CAS-Nr. 75-31-0),

33. 

Obidoximchlorid (CAS-Nr. 114-90-9),

34. 

Kaliumbromid (CAS-Nr. 7758-02-3),

35. 

Pyridin (CAS-Nr. 110-86-1),

36. 

Pyridostigminbromid (CAS-Nr. 101-26-8),

37. 

Natriumbromid (CAS-Nr. 7647-15-6),

38. 

Natrium-Metall (CAS-Nr. 7440-23-5),

39. 

Tributylamin (CAS-Nr. 102-82-9),

40. 

Triethylamin (CAS-Nr. 121-44-8) oder

41. 

Trimethylamin (CAS-Nr. 75-50-3),

b) 

in einer Konzentration größer/gleich 90 Gew.-% wie folgt:

1. 

Aceton (CAS-Nr. 67-64-1),

2. 

Acetylen (CAS-Nr. 74-86-2),

3. 

Ammoniak (CAS-Nr. 7664-41-7),

4. 

Antimon (CAS-Nr. 7440-36-0),

5. 

Benzaldehyd (CAS-Nr. 100-52-7),

6. 

Benzoin (CAS-Nr. 119-53-9),

7. 

1-Butanol (CAS-Nr. 71-36-3),

8. 

2-Butanol (CAS-Nr. 78-92-2),

9. 

Iso-Butanol (CAS-Nr. 78-83-1),

10. 

tert-Butylalkohol (CAS-Nr. 75-65-0),

11. 

Calciumkarbid (CAS-Nr. 75-20-7),

12. 

Kohlenmonoxid (CAS-Nr. 630-08-0),

13. 

Chlor (CAS-Nr. 7782-50-5),

14. 

Cyclohexanol (CAS-Nr. 108-93-0),

15. 

Dicyclohexylamin (CAS-Nr. 101-83-7),

16. 

Ethanol (CAS-Nr. 64-17-5),

17. 

Ethylen (CAS-Nr. 74-85-1),

18. 

Ethylenoxid (CAS-Nr. 75-21-8),

19. 

Fluor-Apatit (CAS-Nr. 1306-05-4),

20. 

Chlorwasserstoff (CAS-Nr. 7647-01-0),

21. 

Schwefelwasserstoff (CAS-Nr. 7783-06-4),

22. 

Mandelsäure (CAS-Nr. 90-64-2),

23. 

Methanol (CAS-Nr. 67-56-1),

24. 

Chlormethan (Methylchlorid) (CAS-Nr. 74-87-3),

25. 

Iodmethan (Methyliodid) (CAS-Nr. 74-88-4),

26. 

Methanthiol (Methylmercaptan) (CAS-Nr. 74-93-1),

27. 

Monoethylenglykol (CAS-Nr. 107-21-1),

28. 

Oxalylchlorid (CAS-Nr. 79-37-8),

29. 

Kaliumsulfid (CAS-Nr. 1312-73-8),

30. 

Kaliumthiocyanat (CAS-Nr. 333-20-0),

31. 

Natriumhypochlorid (CAS-Nr. 7681-52-9),

32. 

Schwefel (CAS-Nr. 7704-34-9),

33. 

Schwefeldioxid (CAS-Nr. 7446-09-5),

34. 

Schwefeltrioxid (CAS-Nr. 7446-11-9),

35. 

Thiophosphorylchlorid (CAS-Nr. 3982-91-0),

36. 

Triisobutylphosphit (CAS-Nr. 1606-96-8),

37. 

Weißer Phosphor (CAS-Nr. 12185-10-3),

38. 

Gelber Phosphor (CAS-Nr. 7723-14-0),

39. 

Quecksilber (CAS-Nr. 7439-97-6),

40. 

Bariumchlorid (CAS-Nr. 10361-37-2),

41. 

Schwefelsäure (CAS-Nr. 7664-93-9),

42. 

3,3-Dimethyl-1-Buten (CAS-Nr. 558-37-2),

43. 

2,2-Dimethylpropanal (CAS-Nr. 630-19-3),

44. 

2,2-Dimethylpropylchlorid (CAS-Nr. 753-89-9),

45. 

2-Methylbuten (CAS-Nr. 26760-64-5),

46. 

2-Chlor-3-Methylbutan (CAS-Nr. 631-65-2),

47. 

2,3-Dimethyl-2,3-Butanediol (CAS-Nr. 76-09-5),

48. 

2-Methyl-2-Buten (CAS-Nr. 513-35-9),

49. 

Butyllithium (CAS-Nr. 109-72-8),

50. 

Methylmagnesiumbromid (CAS-Nr. 75-16-1),

51. 

Formaldehyd (CAS-Nr. 50-00-0),

52. 

Diethanolamin (CAS-Nr. 111-42-2),

53. 

Dimethylcarbonat (CAS-Nr. 616-38-6),

54. 

Methyldiethanolamin-Hydrochlorid (CAS-Nr. 54060-15-0),

55. 

Diethylamin-Hydrochlorid (CAS-Nr. 660-68-4),

56. 

Diisopropylamin-Hydrochlorid (CAS-Nr. 819-79-4),

57. 

3-Chinuclidinon-Hydrochlorid (CAS-Nr. 1193-65-3),

58. 

3-Chinuclidinol-Hydrochlorid (CAS-Nr. 6238-13-7),

59. 

(R)-3-Chinuclidinol-Hydrochlorid (CAS-Nr. 42437-96-7),

60. 

N,N-Diethylethanolamin (CAS-Nr. 14426-20-1),

X.C.IX.002

Fentanyl und seine Derivate Alfentanil, Sufentanil, Remifentanil, Carfentanil und Salze dieser Erzeugnisse.

Anmerkung: Unternummer X.C.IX.002 erfasst nicht als Verbrauchsgüter bestimmte Waren, die zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder die zum einzelnen Gebrauch verpackt sind.

X.C.IX.003

Chemische Ausgangsstoffe für Chemikalien, die auf das zentrale Nervensystem wirken, wie folgt:

a) 

4-Anilino-N-phenethylpiperidin (CAS-Nr. 21409-26-7) oder

b) 

N-Phenethyl-4-piperidon (CAS-Nr. 39742-60-4).

Anmerkungen:

1.   Unternummer X.C.IX.003 erfasst nicht „Mischungen von Chemikalien“, die eine oder mehrere der von Nummer X.C.IX.003 erfassten Chemikalien enthalten, in denen keine einzeln erfasste Chemikalie zu mehr als 1 Gew.-% enthalten ist.

2.   Unternummer X.C.IX.003 erfasst nicht als Verbrauchsgüter bestimmte Waren, die zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder die zum einzelnen Gebrauch verpackt sind.

X.C.IX.004

Faser- und fadenförmige Materialien, nicht von Nummer 1C010 oder 1C210 ( 53 ) erfasst, zur Verwendung in „Verbundwerkstoff“-Strukturen und mit einem spezifischen Modul von größer/gleich 3,18  x 106 m und einer spezifischen Zugfestigkeit von größer/gleich 7,62  x 104 m.

X.C.IX.005

„Impfstoffe“, „Immunotoxine“, „medizinische Produkte“, „Diagnose- und Lebensmitteluntersuchungskits“ wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter):

a) 

„Impfstoffe“, die von Nummer 1C351, 1C353 oder 1C354 erfasste Güter enthalten oder zur Verwendung gegen diese Güter entwickelt wurden,

b) 

„Immunotoxine“, die von Nummer 1C351d erfasste Güter enthalten, oder

c) 

„medizinische Produkte“, die eines der folgenden Güter enthalten:

1. 

von Unternummer 1C351d erfasste „Toxine“ (ausgenommen von Unternummer 1C351d1 erfasste Botulinumtoxine, von Unternummer 1C351d3 erfasste Conotoxine oder Güter, die aus CW-Gründen von Unternummer 1C351d4 oder d5 erfasst sind) oder

2. 

von Unternummer 1C353a3 erfasste genetisch modifizierte Organismen oder genetische Elemente (ausgenommen solche, die von Unternummer 1C351d1 erfasste Botulinumtoxine oder von Unternummer 1C351d3 erfasste Conotoxine enthalten oder von Unternummer 1C351d1 erfasste Botulinumtoxine oder von Unternummer 1C351d3 erfasste Conotoxine codieren),

d) 

nicht von Unternummer X.C.IX.005c erfasste „medizinische Produkte“, die eines der folgenden Güter enthalten:

1. 

von Unternummer 1C351d1 erfasste Botulinumtoxine,

2. 

von Unternummer 1C351d3 erfasste Conotoxine oder

3. 

von Unternummer 1C353a3 erfasste genetisch modifizierte Organismen oder genetische Elemente, die von Unternummer 1C351d1 erfasste Botulinumtoxine oder von Unternummer 1C351d3 erfasste Conotoxine enthalten oder von Unternummer 1C351d1 erfasste Botulinumtoxine oder von Unternummer 1C351d3 erfasste Conotoxine codieren, oder

e) 

„Diagnose- und Lebensmitteluntersuchungskits“, die von Nummer 1C351d erfasste Güter enthalten (ausgenommen Güter, die aus CW-Gründen von Unternummer 1C351d4 oder d5 erfasst sind).

Technische Anmerkungen:

1.   „Medizinische Produkte“ sind 1. pharmazeutische Zubereitungen, entwickelt für Tests und die Behandlung von Menschen (oder Tieren) mit entsprechender Indikation, 2. abgepackt in einer für klinische oder medizinische Produkte handelsüblichen Form (Fertigarzneimittel) und 3. von der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) entweder als klinisches oder medizinisches Produkt oder für die Verwendung als neues Arzneimittel in der Forschung zugelassen.

2.   „Diagnose- und Lebensmitteluntersuchungskits“ werden speziell für diagnostische Zwecke oder für die Zwecke der öffentlichen Gesundheit entwickelt, verpackt und vermarktet. Biologische Toxine in anderen Konfigurationen einschließlich Massengutsendungen oder für andere Endverwendungszwecke sind von Nummer 1C351 erfasst.

X.C.IX.006

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste kommerzielle Ladungen und Vorrichtungen, die energetische Materialien enthalten, und Stickstofftrifluorid in gasförmigem Zustand (siehe Liste der kontrollierten Güter):

a) 

Hohlladungen, besonders konstruiert für Erdölförderbetriebe, in denen eine an einer einzigen Achse entlang wirkende Ladung verwendet wird, die bei Detonation ein Loch erzeugen und

1. 

eine beliebige Formulierung „erfasster Materialien“ enthalten,

2. 

nur eine einheitlich geformte konische Einlage mit einem Kegelwinkel von kleiner/gleich 90 Grad haben,

3. 

mehr als 0,010  kg aber höchstens 0,090  kg „erfasste Materialien“ enthalten sowie

4. 

einen Durchmesser von höchstens 114,3  cm haben,

b) 

Hohlladungen, besonders konstruiert für Erdölförderbetriebe, die höchstens 0,010  kg „erfasste Materialien“ enthalten,

c) 

Sprengschnüre oder Zündschläuche, die höchstens 0,064  kg/m „erfasste Materialien“ enthalten,

d) 

Treibmittelpatronen, die höchstens 0,70  kg „erfasste Materialien“ im Deflagrationsmaterial enthalten,

e) 

Detonatoren (elektrische oder nicht elektrische) und ihre Baugruppen, die höchstens 0,01  kg „erfasste Materialien“ enthalten,

f) 

Initialzünder, die höchstens 0,01  kg „erfasste Materialien“ enthalten,

g) 

Patronen für Ölquellen, die höchstens 0,015  kg „erfasste Materialien“ enthalten,

h) 

kommerzielle gegossene oder gepresste Verstärkerladungen, die höchstens 1,0  kg/m „erfasste Materialien“ enthalten,

i) 

kommerzielle vorgefertigte Schlämme und Emulsionen, die höchstens 10,0  kg und höchstens 35 Gew.-% „erfasste Materialien“ im Sinne der Nummer ML8 enthalten,

j) 

Sprengschneider und Trennwerkzeuge (severing tools), die höchstens 3,5  kg „erfasste Materialien“ enthalten,

k) 

pyrotechnische Vorrichtungen, sofern ausschließlich für kommerzielle Zwecke konstruiert (z. B. Theaterbühnen, Spezialeffekte für Kinofilme und Feuerwerke), die höchstens 3,0  kg „erfasste Materialien“ enthalten,

l) 

andere kommerzielle Sprengvorrichtungen und -ladungen, die nicht von den Unternummern X.C.IX.006.a bis k erfasst sind und höchstens 1,0  kg „erfasste Materialien“ enthalten oder

Anmerkung: Unternummer X.C.IX.006.l schließt Sicherheitsvorrichtungen für Automobile, Löschsysteme, Patronen für Nietpistolen, Sprengladungen für Agrar- sowie Öl- und Gasförderbetriebe, Sportartikel, kommerziellen Bergbau oder Hoch- und Tiefbau und Verzögerungssätze, die für den Zusammenbau von kommerziellen Sprengvorrichtungen verwendet werden, ein.

m) 

Stickstofftrifluorid (NF3) in gasförmigem Zustand.

Anmerkungen:

1.   „Erfasste Materialien“ sind erfasste energetische Materialien (siehe 1C011, 1C111, 1C239 oder ML8).

2.   Stickstofftrifluorid, nicht in gasförmigem Zustand, ist in der CML von Unternummer ML8.d erfasst.

X.C.IX.007

Mischungen, die nicht von Nummer 1C350 oder 1C450 ( 54 ) erfasst sind und Chemikalien enthalten, die von Nummer 1C350 oder 1C450 erfasst sind, sowie Testkits für medizinische, analytische, diagnostische und Lebensmittelzwecke, die nicht von Nummer 1C350 oder 1C450 erfasst sind und Chemikalien enthalten, die von Nummer 1C350 erfasst sind, wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter):

a) 

Mischungen, die von Nummer 1C350 erfasste chemische Ausgangsstoffe in folgenden Konzentrationen enthalten:

1. 

Mischungen, die 10 Gew.-% oder weniger einer einzelnen in Liste 2 des CWÜ aufgeführten Chemikalie, die von Nummer 1C350 erfasst ist, enthalten,

2. 

Mischungen, die 30 Gew.-% oder weniger enthalten von:

a) 

einer einzelnen in Liste 3 des CWÜ aufgeführten Chemikalie, die von Nummer 1C350 erfasst ist, oder

b) 

einem einzelnen nicht im CWÜ aufgeführten chemischen Ausgangsstoff, der von Nummer 1C350 erfasst ist,

b) 

Mischungen, die folgende Konzentrationen toxischer Chemikalien oder chemischer Ausgangsstoffe, die von Nummer 1C450 erfasst sind, enthalten:

1. 

Mischungen, die folgende Konzentrationen in Liste 2 des CWÜ aufgeführter Chemikalien, die von Nummer 1C450 erfasst sind, enthalten:

a) 

Mischungen, die 1 Gew.-% oder weniger einer einzelnen in Liste 2 des CWÜ aufgeführten Chemikalie enthalten, die von den Unternummern 1C450.a.1 und a.2 erfasst ist, (d. h. Amiton oder PFIB enthaltende Mischungen) oder

b) 

Mischungen, die 10 Gew.-% oder weniger einer einzelnen in Liste 2 des CWÜ aufgeführten Chemikalie enthalten, die von den Unternummern 1C450.b.1, b.2, b.3, b.4, b.5 oder b.6 erfasst ist,

2. 

Mischungen, die 30 Gew.-% oder weniger einer einzelnen in Liste 3 des CWÜ aufgeführten Chemikalie enthalten, die von den Unternummern 1C450.a.4, a.5, a.6, a.7 oder 1C450.b.8 erfasst ist,

c) 

„Testkits für medizinische, analytische, diagnostische und Lebensmittelzwecke“, die chemische Ausgangsstoffe, die in Nummer 1C350 erfasst sind, in einer Menge von 300 g je Chemikalie oder weniger enthalten.

Technische Anmerkung:

Im Sinne dieser Unternummer sind „Testkits für medizinische, analytische, diagnostische und Lebensmittelzwecke“ abgepackte Materialien in festgelegter Zusammensetzung, die speziell für medizinische, analytische, diagnostische oder die öffentlichen Gesundheit betreffende Zwecke entwickelt, abgepackt und in Verkehr gebracht werden. Ersatzreagenzien für die in Unternummer X.C.IX.007.c beschriebenen Testkits für medizinische, analytische, diagnostische und Lebensmittelzwecke sind von Nummer 1C350 erfasst, wenn die Reagenzien mindestens einen der in dieser Nummer genannten chemischen Ausgangsstoffe in Konzentrationen enthalten, die größer/gleich den für die Mischungen in Nummer 1C350 angegebenen Erfassungsmengen sind.

X.C.IX.008

Nicht von Unternummer 1C008 ( 55 ) erfasste nichtfluorierte Polymere, wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter):

a) 

aromatische Polyetherketone wie folgt:

1. 

Polyetheretherketon (PEEK),

2. 

Polyetherketonketon (PEKK),

3. 

Polyetherketon (PEK), oder

4. 

Polyetherketonetherketonketon (PEKEKK),

b) 

nicht belegt.

X.C.IX.009

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste spezifische Materialien, wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter):

a) 

Präzisionskugellager aus gehärtetem Stahl- und Wolframkarbid (Durchmesser 3 mm oder größer),

b) 

andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Edelstahl-Platten vom Typ 304 und 316,

c) 

Platten aus Monel-Metall,

d) 

Tributylphosphat (CAS-Nr. 126-73-8),

e) 

Salpetersäure (CAS-Nr. 7697-37-2) in einer Konzentration von 20 Gew.% oder größer,

f) 

Fluor (CAS-Nr. 7782-41-4) oder

g) 

andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Alphastrahlen emittierende Radionuklide.

X.C.IX.010

Nicht von den Nummern 1C010, 1C210 oder X.C.IX.004 erfasste aromatische Polyamide (Aramide) in einer der folgenden Formen (siehe Liste der kontrollierten Güter):

a) 

Primärformen,

b) 

Filamentgarne oder Einzelfäden,

c) 

Kabel aus Filamenten,

d) 

Glasseidenstränge (Rovings),

e) 

Stapelfasern oder geschnittene Fasern,

f) 

Stoffe,

g) 

Pulpe oder Flock.

X.C.IX.011

Nanomaterialien wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter):

a) 

Halbleiter-Nanomaterialien,

b) 

Nanoverbundmaterialien oder

c) 

die folgenden Kohlenstoff-Nanomaterialien:

1. 

Kohlenstoff-Nanoröhren,

2. 

Kohlenstoff-Nanofasern,

3. 

Fullerene,

4. 

Graphene oder

5. 

Kohlenstoffzwiebeln.

Anmerkungen: Im Sinne von Nummer X.C.IX.011 sind Nanomaterialien Materialien, die mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen:

1. 

besteht aus Partikeln mit einem oder mehreren Außenmaßen im Bereich von 1 - 100 nm bei mehr als 1 % in der Anzahlgrößenverteilung,

2. 

hat in einer mehreren Dimensionen interne Oberflächenstrukturen im Bereich von 1 - 100 nm oder

3. 

weist ein spezifisches Oberflächen-Volumen-Verhältnis von größer als 60 m2/cm3 auf, ausgenommen Materialien, die aus Partikeln mit einer Größe von weniger als 1 nm bestehen.

X.C.IX.012

Seltenerdmetalle und anorganische oder organische Verbindungen von Seltenerdmetallen, einschließlich Mischungen von Seltenerdmetallen, auch untereinander gemischt oder miteinander legiert.

Anmerkung 1: Zu den Seltenerdmetallen und Verbindungen von Seltenerdmetallen zählen Scandium, Yttrium, Lanthanum, Cerium, Praseodymium, Neodymium, Promethium, Samarium, Europium, Gadolinium, Terbium, Dysprosium, Holmium, Erbium, Thulium, Ytterbium und Lutetium.

Anmerkung 2: Unternummer X.C.IX.012 erfasst nicht Mineralien, die Seltenerdmetalle enthalten.

Anmerkung 3: Unternummer X.C.IX.012 erfasst nicht Mischungen, in denen keines/keine der unter dieser Unternummer einzeln erfassten Metalle und Verbindungen zu mehr als 5 Gew.-% enthalten sind.

X.C.IX.013

Wolfram, Wolframcarbid und Legierungen, nicht von Nummer 1C117 oder 1C226 ( 56 ) erfasst, mit mehr als 90 Gew.-% Wolfram.

Anmerkung 1: Für die Zwecke der Unternummer X.C.IX.013 ist Draht ausgenommen.

Anmerkung 2: Für die Zwecke der Unternummer X.C.IX.013 sind chirurgische oder medizinische Instrumente ausgenommen.

X.C.IX.014

Lithium und Lithiumverbindungen wie folgt:

a) 

Lithium (CAS-Nr. 7439-93-2),

b) 

Lithiumcarbonat (CAS-Nr. 554-13-2),

c) 

Lithiumhydroxid (CAS-Nr. 1310-65-2 und CAS-Nr. 1310-66-3),

d) 

Lithiumoxid (CAS-Nr. 12057-24-8),

e) 

Lithium-Cobaltdioxid (CAS-Nr. 12190-79-3),

f) 

Lithium-Eisenphosphat (CAS-Nr. 15365-14-7),

g) 

Lithiummanganoxid (CAS-Nr. 12057-17-9),

h) 

Lithium-Nickel-Mangan-Cobaltoxid (CAS-Nr. 346417-97-8), oder

i) 

Lithiumtitanat (CAS-Nr. 12031-82-2).

X.C.IX.015

Ultra-hochmolekulares Polyethylen (UHMWPE), nicht von Nummer 1C010 oder 1C210 ( 57 ) erfasst, in einer der folgenden Formen:

a) 

Primärformen,

b) 

Filamentgarne oder Einzelfäden,

c) 

Kabel aus Filamenten,

d) 

Glasseidenstränge (Rovings),

e) 

Stapelfasern oder geschnittene Fasern,

f) 

Stoffe,

g) 

Pulpe oder Flock.

X.D.IX.001

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste spezifische „Software“, wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter):

a) 

andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Software, besonders entwickelt für von Nummer X.B.IX.001 erfasste Hardware/Systeme für die industrielle Prozesssteuerung oder

b) 

andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Software, besonders entwickelt für von Nummer X.B.IX.001 erfasste Ausrüstung für die Herstellung von Struktur-Verbundwerkstoffen, Fasern, Prepregs und Preforms.

X.E.IX.001

„Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von den Nummern X.C.IX.004 und X.C.IX.010 erfassten faser- oder fadenförmigen Materialien.

X.E.IX.002

„Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Nummer X.C.IX.011 erfassten Nanomaterialien.

Kategorie X – Werkstoffbearbeitung

X.A.X.001

Ausrüstung zur Detektion von Sprengstoffen oder Sprengzündern, sowohl auf Bulk- als auch auf Trace-Basis, bestehend aus einer automatisierten Vorrichtung oder einer Kombination von Vorrichtungen für die automatisierte Entscheidungsfindung zum Nachweis verschiedener Arten von Sprengstoffen, Sprengstoffrückständen oder Sprengzündern und andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Bestandteile hierfür:

a) 

Sprengstoff-Detektionsausrüstung für die „automatisierte Entscheidungsfindung“ zur Detektion und Identifikation von losen Sprengstoffen unter Verwendung von u. a. Röntgenstrahlung (z. B. Computertomografie, Dual-Energy-Verfahren oder kohärente Streuung), nuklearen (Analyse mit thermischen Neutronen, Analyse mit gepulsten schnellen Neutronen, IR-Spektroskopie mit gepulsten schnellen Neutronen und Kernresonanzabsorption von Gammastrahlen) oder elektromagnetischen Techniken (z. B. Quadrupolresonanz und Dielektrometrie),

b) 

nicht belegt,

c) 

Sprengzünder-Detektionsausrüstung für die automatisierte Entscheidungsfindung zur Detektion und Identifikation von Zündvorrichtungen (z. B. Sprengzünder, Zündkapseln) unter Verwendung von u. a. Röntgenstrahlung (z. B. Dual-Energy-Verfahren oder Computertomografie) oder elektromagnetischen Techniken.

Anmerkung: Ausrüstung zur Detektion von Sprengstoffen oder Sprengzündern in Nummer X.A.X.001 umfasst Ausrüstung zur Kontrolle von Personen, Dokumenten, Gepäck, anderen persönlichen Gegenständen, Fracht und/oder Post.

Technische Anmerkungen:

1.   „Automatisierte Entscheidungsfindung“ ist die Fähigkeit der Ausrüstung, Sprengstoffe oder Sprengzünder auf der konstruktionsbedingten oder vom Bediener gewählten Empfindlichkeitsstufe zu erkennen und einen automatischen Alarm auszulösen, wenn Sprengstoffe oder Sprengzünder an oder oberhalb der Empfindlichkeitsstufe erkannt werden.

2.   Dieser Eintrag erfasst keine Ausrüstung, die von der Interpretation von Indikatoren – z. B. Zuordnung von anorganischen/organischen Farben der überprüften Gegenstände – durch den Anwender abhängt.

3.   Sprengstoffe und Sprengzünder umfassen gewerbliche Ladungen und Vorrichtungen, die von den Nummern X.C.VIII.004 und X.C.IX.006 erfasst werden, sowie energetische Materialien, die von den Nummern 1C011, 1C111 und 1C239 ( 58 )erfasst werden.

X.A.X.002

Ausrüstung zur Detektion verborgener Gegenstände, die im Frequenzbereich von 30 GHz bis 3000 GHz betrieben werden und eine räumliche Auflösung von 0,1  mrad (Milliradiant) bis einschließlich 1 mrad (Milliradiant) bei einem Sicherheitsabstand von 100 m aufweisen, und andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Bestandteile hierfür.

Anmerkung: Ausrüstung zur Detektion verborgener Gegenstände umfasst Ausrüstung u. a. zur Kontrolle von Personen, Dokumenten, Gepäck, anderen persönlichen Gegenständen, Fracht und/oder Post.

Technische Anmerkung:

Der Frequenzbereich erstreckt sich über die Bereiche, die generell als Millimeterwellen, Submillimeterwellen und Terahertzstrahlung eingestuft werden.

X.A.X.003

Lager und Lagersysteme, die nicht von Nummer 2A001 erfasst werden (siehe Liste der kontrollierten Güter):

a) 

Kugellager oder Festlager mit vom Hersteller spezifizierten Toleranzen gemäß ABEC 7, ABEC 7P oder ABEC 7T oder besser (oder gleichwertiger) ISO-Norm Klasse 4 oder besser und mit einer der folgenden Eigenschaften:

1. 

hergestellt zur Verwendung bei Betriebstemperaturen über 573 K (300 oC), entweder unter Verwendung besonderer Werkstoffe oder durch besondere Wärmebehandlung oder

2. 

mit Schmierelementen oder Änderungen an Bestandteilen, die gemäß den Spezifikationen des Herstellers besonders konstruiert sind, um den Betrieb der Lager bei Geschwindigkeiten von mehr als 2,3  Mio. „DN“ zu ermöglichen,

b) 

feste Kegelrollenlager mit vom Hersteller spezifizierten Toleranzen gemäß ANSI/AFBMA Klasse 00 (Zoll) oder Klasse A (metrischer Wert) oder besser (oder gemäß gleichwertigen Normen) und mit einer der folgenden Eigenschaften:

1. 

mit Schmierelementen oder Änderungen an Bestandteilen, die gemäß den Spezifikationen des Herstellers besonders konstruiert sind, um den Betrieb der Lager bei Geschwindigkeiten von mehr als 2,3  Mio. „DN“ zu ermöglichen, oder

2. 

hergestellt zur Verwendung bei Betriebstemperaturen unter 219 K (-54 oC) oder über 423 K (150 C),

c) 

Folienluftlager, hergestellt zur Verwendung bei Betriebstemperaturen von 561 K (288 oC) oder höher und einer spezifischen Belastbarkeit von über 1 MPa,

d) 

aktive Magnetlagersysteme,

e) 

selbsteinstellende Lager mit Gewebeeinlage oder Gleitlager mit Gewebeeinlage, hergestellt zur Verwendung bei Betriebstemperaturen unter 219 K (-54 oC) oder über 423 K (150 oC).

Technische Anmerkungen:

1.   „DN“ ist das Produkt aus dem Durchmesser der Lagerbohrung in mm und der Drehgeschwindigkeit der Lager in U/min.

2.   Betriebstemperaturen umfassen die Temperaturen, die bei Abschaltung eines Gasturbinenmotors nach dem Betrieb erreicht werden.

X.A.X.004

Rohrleitungen, Armaturen und Ventile, die aus rostfreiem Stahl mit Kupfer-Nickel-Legierung oder einem anderen legiertem Stahl mit einem Nickel- und/oder Chromgehalt von 10 % oder mehr bestehen oder damit ausgekleidet sind:

a) 

Druckrohre und Verbindungsstücke mit einem Innendurchmesser größer/gleich 200 mm und geeignet für den Betrieb bei Drücken größer/gleich 3,4  MPa,

b) 

Rohrventile mit allen folgenden Eigenschaften, die nicht von Unternummer 2B350g ( 59 ) erfasst werden:

1. 

Rohrgröße größer/gleich 200 mm Innendurchmesser und

2. 

ausgelegt auf 10,3  MPa oder mehr.

Anmerkungen:

1.   Zur Software für die von diesem Eintrag erfassten Güter siehe Nummer X.D.X.005.

2.   Siehe Nummern 2E001 („Entwicklung“), 2E002 („Herstellung“) und X.E.X.003 („Verwendung“) für Technologien für die von diesem Eintrag erfassten Güter.

3.   Siehe damit verbundene Kontrollen nach den Nummern 2A226, 2B350 und X.B.X.010.

X.A.X.005

Pumpen zur Bewegung geschmolzener Metalle durch elektromagnetische Kräfte.

Anmerkungen:

1.   Zur Software für die von diesem Eintrag erfassten Güter siehe Nummer X.D.X.005.

2.   Siehe Nummern 2E001 („Entwicklung“), 2E002 („Herstellung“) und X.E.X.003 („Verwendung“) für Technologien für die von diesem Eintrag erfassten Güter.

3.   Pumpen zur Verwendung in flüssigmetallgekühlten Reaktoren werden von Nummer 0A001 erfasst.

X.A.X.006

„Tragbare elektrische Generatoren“ und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

Technische Anmerkung:

„Tragbare elektrische Generatoren“ - Die in Nummer X.A.X.006 aufgeführten Generatoren sind tragbar – 2 268  kg oder weniger auf Rädern – oder in einem 2,5-Tonnen-Lastkraftwagen ohne besondere Vorschrift transportierbar.

X.A.X.007

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste spezifische Ausrüstung, wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter):

a) 

Faltenbalgventile,

b) 

nicht belegt.

X.B.X.001

„Kontinuierlich arbeitende Reaktoren“ und ihre „modularen Komponenten“.

Technische Anmerkungen:

1.   „Kontinuierlich arbeitende Reaktoren“ im Sinne von X.B.X.001 bestehen aus Plug-and-Play-Systemen, in denen Reaktanten kontinuierlich in den Reaktor eingebracht werden und das daraus resultierende Erzeugnis am Reaktorausgang entnommen wird.

2.   „Modulare Komponenten“ im Sinne von Unternummer X.B.X.001 sind Fluidik-Module, Flüssigkeitspumpen, Ventile, Festbettmodule, Mischermodule, Druckmesser, Flüssig-Flüssig-Separatoren usw.

X.B.X.002

Nicht von Unternummer 2B352.i erfasste Nukleinsäure-Assembler und -Synthesegeräte, ganz oder teilweise automatisiert und konstruiert zur Erzeugung von Nukleinsäuren größer als 50 Basen.

X.B.X.003

Automatische Peptidsynthesegeräte, die unter kontrollierten Atmosphären arbeiten können.

X.B.X.004

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste numerische Steuerungen für Werkzeugmaschinen und „numerisch gesteuerte“ Werkzeugmaschinen (siehe Liste der kontrollierten Güter):

a) 

„Numerische Steuerungen“ für Werkzeugmaschinen:

1. 

mit vier interpolierenden Achsen zur simultanen Bahnsteuerung oder

2. 

mit zwei oder mehr Achsen zur simultanen Bahnsteuerung und mit einer kleinsten programmierbaren Eingabefeinheit, die besser (kleiner) als 0,001  mm ist,

3. 

„numerische Steuerungen“ für Werkzeugmaschinen mit zwei, drei oder vier interpolierenden Achsen zur simultanen „Bahnsteuerung“ und einer Rechnerschnittstelle (online) zum direkten Empfang von CAD-Daten (CAD – Computer-Aided-Design) und zur internen Verarbeitung dieser Daten zur Erzeugung von Maschinenbefehlen oder

b) 

Baugruppen zur Bahnsteuerung, besonders konstruiert für Werkzeugmaschinen und mit einer der folgenden Eigenschaften:

1. 

Interpolation für mehr als vier Achsen,

2. 

Echtzeitverarbeitung von Daten, um während der Bearbeitung die Werkzeugbahn, den Vorschub oder die Hauptspindelwerte zu verändern durch:

a) 

automatische Erzeugung und Veränderung von Teileprogrammen für die Bearbeitung in zwei oder mehr Achsen mithilfe von Messzyklen und Zugriff zu Teileprogramm-Quelldaten oder

b) 

adaptive Steuerung mit mehr als einer gemessenen physikalischen und mithilfe eines Kennfeldes (Strategie) verarbeiteten Variablen zur Optimierung des Bearbeitungsprozesses durch Veränderung eines Maschinenbefehls oder mehrerer Maschinenbefehle oder

3. 

Rechnerschnittstelle (online) zum direkten Empfang von CAD-Daten und zur internen Verarbeitung dieser Daten zur Erzeugung von Maschinenbefehlen,

c) 

„numerisch gesteuerte“ Werkzeugmaschinen, die gemäß den technischen Spezifikationen des Herstellers mit elektronischen Geräten zur simultanen Bahnsteuerung in zwei oder mehr Achsen ausgerüstet werden können und die beiden folgenden Merkmale aufweisen:

1. 

zwei oder mehr Achsen zur simultanen Bahnsteuerung und

2. 

eine Positioniergenauigkeit nach ISO 230/2 (2006) mit allen verfügbaren Kompensationen:

a) 

besser als 15 μm entlang einer Linearachse (Gesamtpositionierung) bei Schleifmaschinen,

b) 

besser als 15 μm entlang einer Linearachse (Gesamtpositionierung) bei Fräsmaschinen oder

c) 

besser als 15 μm entlang einer Linearachse (Gesamtpositionierung) bei Drehmaschinen oder

d) 

Werkzeugmaschinen, wie folgt, für das Abtragen oder Schneiden von Metallen, Keramiken oder Verbundwerkstoffen, die gemäß den technischen Spezifikationen des Herstellers mit elektronischen Geräten zur simultanen Bahnsteuerung in zwei oder mehr Achsen ausgerüstet werden können:

1. 

Werkzeugmaschinen für Dreh-, Schleif- oder Fräsbearbeitungen oder eine beliebige Kombination von diesen und mit einer der folgenden Eigenschaften:

a) 

eine oder mehrere bahnsteuerungsfähige „Schwenkspindeln“,

Anmerkung: Unternummer X.B.X.004d.1.a gilt nur für Schleif- oder Fräsmaschinen.

b) 

„Planlaufabweichung“ bei einer Umdrehung der Spindel kleiner (besser) 0,0006  mm Gesamtmessuhrausschlag (TIR),

Anmerkung: Unternummer X.B.X.004.d.1.b gilt nur für Drehmaschinen.

c) 

„Rundlaufabweichung“ bei einer Umdrehung der Spindel kleiner (besser) 0,0006  mm Gesamtmessuhrausschlag (TIR) oder

d) 

„Positioniergenauigkeit“ mit allen verfügbaren Kompensationen ist kleiner (besser) 0,001 o bei jeder Drehachse.

2. 

Funkenerosionsmaschinen (EDM) – Drahterodiermaschinen – mit fünf oder mehr Achsen, die für eine Bahnsteuerung simultan koordiniert werden können.

X.B.X.005

Nicht „numerisch gesteuerte“ Werkzeugmaschinen für die Erzeugung optisch hochwertiger Oberflächen (siehe Liste der kontrollierten Güter) sowie besonders konstruierte Bauteile hierfür:

a) 

Drehmaschinen, bei denen ein Werkzeug mit einer Schneide verwendet wird, mit allen folgenden Merkmalen:

1. 

Schlitten-Positioniergenauigkeit kleiner (besser) 0,0005  mm bezogen auf 300 mm Verfahrweg,

2. 

Schlitten-Positions-Wiederholgenauigkeit beim Anfahren von beiden Seiten kleiner (besser) 0,00025  mm bezogen auf 300 mm Verfahrlänge,

3. 

Spindel-„Rundlaufabweichung“ und Spindel-„Planlaufabweichung“ kleiner (besser) 0,0004  mm Gesamtmessuhrausschlag (TIR),

4. 

Winkelabweichung der Schlittenbewegung (Gieren, Stampfen Rollen) kleiner (besser) 2 Bogensekunden Gesamtmessuhrausschlag (TIR) über den gesamten Verfahrweg und

5. 

Rechtwinkeligkeit des Schlittens kleiner (besser) 0,001  mm bezogen auf 300 mm Verfahrweg.

Technische Anmerkung:

Die Schlitten-Positions-Wiederholgenauigkeit R einer Achse beim Anfahren von beiden Seiten ist der maximale Wert der Positions-Wiederholgenauigkeit bei jeder Position entlang oder rundum der Achse, ermittelt mit dem Messverfahren und unter den Bedingungen, die in Abschnitt 2.11 der Norm ISO 230-2 (1988) spezifiziert sind.

b) 

Schlagfräsmaschinen (fly cutting machines) mit allen folgenden Eigenschaften:

1. 

Spindel-„Rundlaufabweichung“ und Spindel-„Planlaufabweichung“ kleiner (besser) 0,0004  mm Gesamtmessuhrausschlag (TIR) sowie

2. 

Winkelabweichung von Schlittenbewegung (Gieren, Stampfen und Rollen) kleiner (besser) 2 Bogensekunden Gesamtmessuhrausschlag (TIR) über den gesamten Verfahrweg.

X.B.X.006

Nicht von Nummer 2B003 erfasste Zahnradherstellungs- und/oder Endbearbeitungsmaschinen, mit denen Zahnräder mit einer Qualität besser als AGMA 11 hergestellt werden können.

X.B.X.007

Nicht von Nummer 2B006 oder 2B206 erfasste Messmaschinen oder -systeme wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter):

a) 

Manuelle Messmaschinen mit den beiden folgenden Eigenschaften:

1. 

zwei oder mehr Achsen, und

2. 

Messunsicherheit kleiner (besser)/gleich (3 + L/300) μm bei jeder Achse (Messlänge L in mm).

X.B.X.008

Nicht von Nummer 2B007 oder 2B207 erfasste „Roboter“, die Rückmelde-Informationen von einem oder mehreren Sensoren in Echtzeit verarbeiten können, um Programme und numerische Programmdaten zu erzeugen oder zu verändern.

X.B.X.009

Baugruppen, Schaltungen oder Einsätze, besonders konstruiert für Werkzeugmaschinen, die von Nummer X.B.X.004 erfasst werden, oder für Ausrüstung, die von den Nummern X.B.X.006, X.B.X.007 oder X.B.X.008 erfasst wird:

a) 

Spindel-Baugruppen, die mindestens aus Spindeln und Lagern bestehen, mit einer Rundlaufabweichung oder Planlaufabweichung bei einer Spindelumdrehung kleiner (besser) 0,0006  mm Gesamtmessuhrausschlag (TIR),

b) 

einschneidige Diamantwerkzeugeinsätze mit allen folgenden Merkmalen:

1. 

Schneidkante riss- und riefenfrei in allen Richtungen bei 400-facher Vergrößerung,

2. 

Schneidenradius zwischen 0,1  mm und 5 mm sowie

3. 

Unrundheit des Schneidenradius kleiner (besser) 0,002  mm Gesamtmessuhrausschlag (TIR),

c) 

besonders konstruierte gedruckte Schaltungen mit montierten Bestandteilen, die gemäß den Spezifikationen des Herstellers „numerische Steuerungen“, Werkzeugmaschinen oder Positions-Rückmeldeeinrichtungen auf oder über das in den Nummern X.B.X.004, X.B.X.006, X.B.X.007, X.B.X.008 oder X.B.X.009 angegebene Niveau verbessern können.

Technische Anmerkung:

Dieser Eintrag erfasst keine Laser-Interferometermesssysteme ohne Rückmeldetechniken zur Messung der Verfahrbewegungsfehler von Werkzeugmaschinen, Messmaschinen oder ähnlicher Ausrüstung.

X.B.X.010

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste spezifische Ausrüstung, wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter):

a) 

andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste isostatische Pressen,

b) 

Ausrüstung für die Herstellung von Faltenbälgen, einschließlich hydraulischer Formvorrichtungen und Gesenke dafür,

c) 

Laser-Schweißmaschinen,

d) 

MIG-Schweißer,

e) 

Elektronenstrahlschweißer,

f) 

Ausrüstung aus Monel, einschließlich Ventile, Rohrleitungen, Tanks und Behälter,

g) 

Ventile, Rohrleitungen, Tanks und Behälter aus nicht rostendem Stahl 304 und 316,

Anmerkung: Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke gelten für die Zwecke der Unternummer X.B.X.010.g als Teil der Rohrleitungen.

h) 

Bergbau- und Bohrausrüstung wie folgt:

1. 

schwere Bohrausrüstung, geeignet zum Bohren von Löchern mit mehr als 61 cm Durchmesser,

2. 

schwere Maschinen und Geräte für die Erdbewegung, die in der Bergbauindustrie eingesetzt werden,

i) 

Galvanisierausrüstung, konstruiert für die Beschichtung mit Nickel oder Aluminium,

j) 

Pumpen, konstruiert für industrielle Dienstleistungen und für den Einsatz mit einem Elektromotor von mindestens 5 PS,

k) 

andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Vakuumventile, Rohrleitungen, Flansche, Dichtungen und zugehörige Ausrüstung, speziell konzipiert für die Verwendung im Hochvakuumbetrieb,

l) 

andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Drückmaschinen und Fließdrückmaschinen,

m) 

andere als von der CML der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste rotierende Mehrebenenauswuchtmaschinen, oder

n) 

Platten, Ventile, Rohrleitungen, Tanks und Behälter aus austenitischem nicht rostenden Stahl.

X.B.X.011

Am Boden angebrachte Abzüge (begehbar) mit einer Nennbreite von mindestens 2,5  m.

X.B.X.012

Biosicherheitsschränke und Handschuhkästen der Klasse II.

X.B.X.013

Reihenzentrifugen mit einer Rotorkapazität größer/gleich 4 l, geeignet zur Handhabung biologischer Stoffe.

X.B.X.014

Fermenter mit einem Innenvolumen von 10-20 l, geeignet zur Handhabung biologischer Stoffe.

X.B.X.015

Reaktionsbehälter, Reaktoren, Rührer, Wärmetauscher, Kondensatoren, Pumpen (einschließlich Eindichtungspumpen), Ventile, Lagertanks, Behälter, Flüssigkeitssammler und Destillations- oder Absorptionskolonnen, die die Leistungsparameter der Regel 2B350 ( 60 ) erfüllen, unabhängig von ihren Baumaterialien.

Anmerkung: Für die Zwecke der Regel X.B.X.015 sind Sanitärventile und Lagertanks mit einem inneren (geometrischen) Gesamtvolumen von weniger als 1 m3 (1 000  Liter), konstruiert für Haushaltswasser- oder Gassysteme, ausgenommen.

X.B.X.016

Konventionell oder turbulent durchströmte Reinräume und selbstständige Gebläse-HEPA-Filter-Einheiten, geeignet für Sicherheitsanlagen der Niveaus P3 oder P4 (BSL 3, BSL 4, L3, L4).

X.B.X.017

Vakuumpumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 1 m3/h (unter Standard-Bedingungen) sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpengehäuse, vorgeformte Gehäuseauskleidungen, Laufräder, Rotoren und Strahlpumpendüsen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus kontrollierten Werkstoffen oder Materialien bestehen.

X.B.X.018

Laborausrüstung, einschließlich Teilen und Zubehör für diese Ausrüstung, für die Analyse oder den Nachweis, zerstörend oder zerstörungsfrei, von chemischen Stoffen.

X.B.X.019

Ganze Chloralkalielektrolysezellen – Amalgam-, Diaphragma- und Membranverfahren.

X.B.X.020

Titanelektroden (einschließlich solcher mit Beschichtungen aus anderen Metalloxiden), besonders konzipiert für die Verwendung in Chloralkalizellen.

X.B.X.021

Nickelelektroden (einschließlich solcher mit Beschichtungen aus anderen Metalloxiden), besonders konzipiert für die Verwendung in Chloralkalizellen.

X.B.X.022

Bipolare Titan-Nickelelektroden (einschließlich solcher mit Beschichtungen aus anderen Metalloxiden), besonders konzipiert für die Verwendung in Chloralkalizellen.

X.B.X.023

Asbestdiaphragmen, besonders konzipiert für die Verwendung in Chloralkalizellen.

X.B.X.024

Fluorpolymerdiaphragmen, besonders konzipiert für die Verwendung in Chloralkalizellen.

X.B.X.025

Ionenaustauschermembranen auf Fluorpolymerbasis, besonders konzipiert für die Verwendung in Chloralkalizellen.

X.B.X.026

Kompressoren, besonders konzipiert für die Kompression von Flüssig- oder Trockenchlor, unabhängig von Baumaterial.

X.B.X.027

Mikrowellenreaktoren – Maschinen, Anlagen oder Laborgeräte, auch elektrisch beheizt, zum Behandeln von Stoffen durch ein Verfahren, das eine Temperaturänderung mit sich bringt, wie z. B. Heizen.

X.D.X.001

„Software“, speziell konzipiert oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Nummer X.A.X.001 erfassten Ausrüstung.

X.D.X.002

„Software“, die „unverzichtbar“ ist für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Nummer X.A.X.002 erfassten Ausrüstung zur Detektion verborgener Gegenstände.

X.D.X.003

„Software“, speziell konzipiert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von den Nummern X.B.X.004, X.B.X.006 oder X.B.X.007, X.B.X.008 und X.B.X.009 erfassten Ausrüstung.

X.D.X.004

Spezifische „Software“ wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter):

a) 

„Software“ zur adaptiven Steuerung (adaptive control) mit den beiden folgenden Eigenschaften:

1. 

für flexible Fertigungseinheiten (Flexible Manufacturing Unit – FMU) sowie

2. 

geeignet zur Erzeugung oder Änderung von Programmen oder Daten in Echtzeit durch Nutzung der gleichzeitig mit mindestens zwei Detektionstechniken gewonnenen Signale, wie

a) 

maschinelle Bildverarbeitung,

b) 

Infrarot-Bildgebung,

c) 

akustische Bildgebung,

d) 

Berührungsmessung,

e) 

Trägheits-Positionierung,

f) 

Kraftmessung und

g) 

Drehmomentmessung.

Anmerkung: Unternummer X.D.X.004.a erfasst nicht „Software“, die unter Verwendung vorgespeicherter Teileprogramme und einer vorgespeicherten Strategie zur Verteilung der Teileprogramme für den Wiedereinsatz von funktionell identischen Geräten innerhalb einer flexiblen Fertigungseinheit sorgt.

b) 

nicht belegt.

X.D.X.005

„Software“, speziell konzipiert oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Nummer X.A.X.004 oder X.A.X.005 erfassten Güter.

Anmerkung: Zur „Technologie“ für die von diesem Eintrag erfassten „Software“ siehe Nummer 2E001 („Entwicklung“).

X.D.X.006

„Software“, speziell konzipiert für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ der von Nummer X.A.X.006 erfassten tragbaren elektrischen Generatoren.

X.E.X.001

„Technologie“, die „unverzichtbar“ ist für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Nummer X.A.X.002 erfassten Ausrüstung oder die unverzichtbar ist für die „Entwicklung“ der von Nummer X.D.X.002 erfassten „Software“.

Anmerkung: Siehe Nummer X.A.X.002 und X.D.X.002 für damit verbundene Kontrollen von Waren und Software.

X.E.X.002

„Technologie“ für die „Verwendung“ der von den Nummern X.B.X.004, X.B.X.006, X.B.X.007 oder X.B.X.008 erfassten Güter.

X.E.X.003

„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung“ der von Nummer X.A.X.004 oder X.A.X.005 erfassten Ausrüstung.

X.E.X.004

„Technologie“ für die „Verwendung“ der von Nummer X.A.X.006 erfassten tragbaren elektrischen Generatoren.

Teil B

1.   Halbleiterbauelemente



KN-Code

Warenbezeichnung

8541 10

Dioden, andere als Fotodioden und Leuchtdioden (LED)

8541 21

Transistoren, andere als Fototransistoren, mit einer Verlustleistung von weniger als 1 W

8541 29

Andere Transistoren, andere als Fototransistoren

8541 30

Thyristoren, Diacs und Triacs (ausg. lichtempfindliche Halbleiterbauelemente)

8541 49

Lichtempfindliche Halbleiterbauelemente (ausgenommen fotovoltaische Generatoren und Fotoelemente)

8541 51

Andere Halbleiterbauelemente: halbleiterbasierte Transducer

8541 59

Andere Halbleiterbauelemente

8541 60

Gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle

8541 90

Halbleiterbauelemente: Teile

2.   Elektronische integrierte Schaltungen, Herstellungs- und Testausrüstung



KN-Code

Warenbezeichnung

3818 00

Chemische Elemente, zur Verwendung in der Elektronik dotiert, in Scheiben, Plättchen oder ähnlichen Formen; chemische Verbindungen, zur Verwendung in der Elektronik dotiert

8486 10

Maschinen, Apparate und Geräte zum Herstellen von Halbleiterbarren (boules) oder Halbleiterscheiben (wafers)

8486 20

Maschinen, Apparate und Geräte zum Herstellen von Halbleiterbauelementen oder elektronischen integrierten Schaltungen

8486 40

In Anmerkung 11 Buchstabe c zu diesem Kapitel genannte Maschinen, Apparate und Geräte

8534 00

Gedruckte Schaltungen

8537 10

Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Position 8535 oder 8536 ausgerüstet, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung, einschließlich solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, sowie numerische Steuerungen, ausgenommen Vermittlungseinrichtungen der Position 8517, für eine Spannung von 1 000  V oder weniger.

8542 31

Prozessoren und Steuer- und Kontrollschaltungen, auch in Verbindung mit Speichern, Wandlern, logischen Schaltungen, Verstärkern, Uhren und Taktgeberschaltungen oder anderen Schaltungen

8542 32

Speicher

8542 33

Verstärker

8542 39

Andere elektronische integrierte Schaltungen

8542 90

Elektronische integrierte Schaltungen Teile

8543 20

Signalgeneratoren

9027 50

Andere Instrumente, Apparate und Geräte, die optische Strahlen (UV-Strahlen, sichtbares Licht, Infrarotstrahlen) verwenden

9030 20

Oszilloskope und Oszillografen

9030 32

Multimeter mit Registriervorrichtung

9030 39

Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen von Stromspannung, Stromstärke, Widerstand oder elektrischer Leistung, mit Registriervorrichtung

9030 82

Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen von Halbleiterscheiben (wafers) oder Halbleiterbauelementen

3.   Fotoapparate, Sensoren und optische Komponenten



KN-Code

Warenbezeichnung

8525 89

Andere Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte

8529 90

Andere Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8524 bis 8528 bestimmt

9006 30

Fotoapparate, ihrer Beschaffenheit nach besonders für Unterwasser- oder Luftbildaufnahmen, für die medizinische Untersuchung innerer Organe oder für gerichtsmedizinische oder kriminalistische Laboratorien bestimmt

9006 91

Teile und Zubehör für Fotoapparate

9013 10

Zielfernrohre für Waffen; Periskope; Fernrohre für Maschinen, Apparate, Geräte oder Instrumente dieses Kapitels oder des Abschnitts XVI

9013 80

Andere optische Instrumente, Apparate und Geräte

9025 19

Andere Thermometer und Pyrometer, nicht mit anderen Instrumenten kombiniert

9032 10

Thermostate

4.   Sonstige elektrische/magnetische Bauteile



KN-Code

Warenbezeichnung

8501 32

Gleichstrommotoren und Gleichstromgeneratoren, ausgenommen Photovoltaik-Generatoren, mit einer Leistung von mehr als 750 W bis 75 kW (ausgenommen fotovoltaische Generatoren)

8504 31

Transformatoren mit einer Leistung von 1 kVA oder weniger (ausgenommen Transformatoren mit Flüssigkeitsisolation)

8504 40

Stromrichter, elektrische, statische

8505 11

Dauermagnete und Waren, die dazu bestimmt sind, nach Magnetisierung Dauermagnete zu werden; aus Metall

8529 10

Antennen und Antennenreflektoren aller Art; Teile, die erkennbar mit diesen Waren verwendet werden

8532 21

Andere Festkondensatoren: Tantalkondensatoren

8532 22

Aluminium-Elektrolytkondensatoren (ausgenommen Leistungskondensatoren)

8532 24

Mehrschichtige Keramikkondensatoren

8533 21

Festwiderstände für eine Leistung von ≤ 20 W (ausgenommen Heizwiderstände und Kohleschichtfestwiderstände)

8533 40

Elektrische Stellwiderstände, einschließlich Rheostate und Potenziometer (ausgenommen Draht-Stellwiderstände und Heizwiderstände)

8536 41

Relais für eine Spannung von 60 V oder weniger

8536 49

Relais für eine Spannung von mehr als 60 V bis 1 000  V

8536 50

Andere Schalter

8536 69

Stecker und Steckdosen

8536 90

Andere Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Relais, Sicherungen, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für eine Spannung von 1 000  V oder weniger; Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel

8543 70 02

Mikrowellenverstärker

8543 70 04

Flugdaten-Digitalaufzeichner

8543 70 30

Antennenverstärker

8548 00

Elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, anderweit in Kapitel 85 weder genannt noch inbegriffen

5.   Werkzeugmaschinen, Ausrüstung für die additive Fertigung und verwandte Waren



KN-Code

Warenbezeichnung

8205 59 80

Handwerkzeuge, einschließlich Glasschneidediamanten (ausgenommen Haushaltswerkzeuge), und Werkzeuge für Maurer, Werkzeuge für Maurer, Former und Gießer, Zementarbeiter, Gipser und Maler

8456 11

Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art, durch Laserstrahl

8457 10

Bearbeitungszentren zum Bearbeiten von Metallen

8458 11

Horizontal-Drehmaschinen einschließlich Drehzentren zur spanabhebenden Metallbearbeitung, numerisch gesteuert

8458 91

Drehmaschinen (einschließlich Drehzentren) zur spanabhebenden Metallbearbeitung, numerisch gesteuert (ausgenommen Horizontal-Drehmaschinen)

8459 61

Fräsmaschinen für Metalle, numerisch gesteuert (ausgenommen Drehmaschinen und Drehzentren der Position 8458, Bügelfräsmaschinen, Bohrmaschinen, Bohr- und Fräsmaschinen, Drehbohrmaschinen und Kniefräsmaschinen)

8466 10

Werkzeughalter, für von Hand zu führende Werkzeuge aller Art und für Werkzeugmaschinen; selbstöffnende Gewindeschneidköpfe

8466 93

Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Positionen 8456 bis 8461 bestimmt, a.n.g.

8485 20

Maschinen für die additive Fertigung durch Kunststoff- oder Kautschukablagerung

8485 30

Maschinen für die additive Fertigung durch Gips-, Zement-, Keramik- oder Glasablagerung

8485 90

Teile von Maschinen für die additive Fertigung

6.   Energetische Materialien und Ausgangsstoffe



KN-Code

Warenbezeichnung

2829 90

Perchlorate Bromate und Perbromate; Iodate und Periodate

4706 10

Halbstoffe aus der Aufbereitung von Abfällen und Ausschuss von Papier oder Pappe oder aus anderen cellulosehaltigen Faserstoffen: aus Baumwoll-Linters

7.   Elektronische Geräte, Module und Baugruppen



KN-Code

Warenbezeichnung

8471 50

Verarbeitungseinheiten (ausgenommen solche der Unterposition 8471 41 oder 8471 49 ), auch wenn sie eine oder zwei der Einheitenarten Speichereinheiten, Eingabeeinheiten, Ausgabeeinheiten in einem gemeinsamen Gehäuse enthalten

8471 70 98

Andere Speichereinheiten

8471 80

Einheiten für automatische Datenverarbeitungsmaschinen (ausg. Verarbeitungseinheiten, Eingabe- oder Ausgabeeinheiten sowie Speichereinheiten)

8517 62

Geräte zum Empfangen, Konvertieren und Senden oder Regenerieren von Tönen, Bildern oder anderen Daten, einschließlich Geräte für die Vermittlung (switching) und Wegewahl (routing)

8517 69

Andere Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Apparate für die Kommunikation in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netzwerk

8517 79

Teile von Fernsprechapparaten, von Telefonen für zellulare Netzwerke oder anderen drahtlosen Netzwerken sowie von anderen Sende- oder Empfangsgeräten für Töne, Bilder oder andere Daten (ohne Antennen und Antennenreflektoren aller Art und andere Teile, die erkennbar mit solchen verwendet werden)

8526 91

Funknavigationsgeräte

9014 20

Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte für die Luft– oder Raumfahrt (andere als Kompasse)

9014 80

Andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte

8.   Chemikalien, Metalle, Legierungen, Verbundwerkstoffe und andere fortgeschrittene Werkstoffe



KN-Code

Warenbezeichnung

8112 41

Rhenium in Rohform und Rhenium-Abfälle, -Schrott und -Pulver

8112 49

Waren aus Rhenium, andere als in Rohform, Abfälle, Schrott und Pulver

9.   Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, Baugruppen und Bauteile



KN-Code

Warenbezeichnung

8482 10

Kugellager

8482 20

Kegelrollenlager, einschließlich der Zusammenstellungen aus Kegeln und Kegelrollen

8482 30

Tonnenlager (Pendelrollenlager)

8482 50

Andere Zylinderrollenlager, einschließlich Zusammenstellungen aus Käfig und Zylinderrollen

10.   Verschiedenes



KN-Code

Warenbezeichnung

8807 30

Andere Teile von Starrflügelflugzeugen, Hubschraubern oder unbemannten Luftfahrzeugen

▼M46




ANHANG Vb

LISTE DER PARTNERLÄNDER NACH ARTIKEL 1e ABSATZ 4, ARTIKEL 1f ABSATZ 4 UND ARTIKEL 1fc ABSATZ 4

[…]

▼M57




ANHANG Vba

Liste der Länder nach Artikel 8g Absatz 1 und Artikel 8ga Absatz 2

NORWEGEN

SCHWEIZ

VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA

JAPAN

VEREINIGTES KÖNIGREICH

SÜDKOREA

AUSTRALIEN

KANADA

NEUSEELAND

LIECHTENSTEIN

ISLAND

▼M46




ANHANG Vc

A.   Musterformblatt für die Unterrichtung über die Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr sowie die Beantragung und Genehmigung

(gemäß Artikel 1fb dieser Verordnung)

Die Ausfuhrgenehmigung gilt bis zum Erreichen des Ablaufdatums in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

B.   Musterformblatt für die Unterrichtung über sowie die Beantragung und Genehmigung von Vermittlungstätigkeiten / technischer Unterstützung

(gemäß Artikel 1fb dieser Verordnung)

▼M57

C.   Musterformblatt für die Unterrichtung über den Verkauf, die Lieferung oder Weitergabe sowie die Beantragung und Genehmigung (gemäß Artikel 8da Absatz 1 dieser Verordnung)

Die Ausfuhrgenehmigung gilt bis zum Erreichen des Ablaufdatums in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

▼M46




ANHANG VI

LISTE DER GÜTER FÜR DIE ERZEUGUNG UND HERSTELLUNG VON TABAKERZEUGNISSEN GEMÄß ARTIKEL 1g



Bezeichnung der Güter

Kombinierte Nomenklatur (KN-Code) (1)

Filter

ex 4823 90

Zigarettenpapier

4813

Aromen in Tabakerzeugnissen

ex 3302 90

Maschinen und Apparate zum Aufbereiten oder Verarbeiten von Tabak

8478

Andere Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte

ex 8208 90 00

(1)   

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ANHANG VII

LISTE DER MINERALERZEUGNISSE GEMÄß ARTIKEL 1h



Bezeichnung der Güter

Kombinierte Nomenklatur (KN-Code) (1)

Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen

2707

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausgenommen rohe Öle); Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT und mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit nicht genannt; Ölabfälle hauptsächlich Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend

2710

Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

2711

Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt

2712

Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien, anderweitig nicht genannt

2713

Asphaltmastix, Verschnittbitumen und andere bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech

2715

(1)   

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ANHANG VIII

LISTE DER KALIUMCHLORIDPRODUKTE GEMÄß ARTIKEL 1i



Bezeichnung der Güter

Kombinierte Nomenklatur (KN-Code) (1)

Kaliumchlorid

3104 20

mineralische oder chemische Düngemittel, die drei düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend

3105 20 10

3105 20 90

mineralische oder chemische Düngemittel, die beiden düngenden Stoffe Phosphor und Kalium enthaltend

3105 60 00

andere Düngemittel, Kaliumchlorid enthaltend

ex 3105 90 20

ex 3105 90 80

(1)   

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▼M44




ANHANG IX

LISTE DER GRÖßEREN KREDITINSTITUTE GEMÄß DER ARTIKEL 1j UND 1k

Belarusbank

Belinvestbank (Belarussische Bank für Entwicklung und Wiederaufbau)

Belagroprombank

Bank Dabrabyt

Development Bank of the Republic of Belarus (Entwicklungsbank der Republik Belarus)

▼M46




ANHANG X

LISTE DER HOLZERZEUGNISSE GEMÄß ARTIKEL 1o



Bezeichnung der Güter

Kombinierte Nomenklatur (KN-Code) (1)

Holz und Holzwaren; Holzkohle

44

(1)   

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ANHANG XI

LISTE DER ZEMENTERZEUGNISSE GEMÄß ARTIKEL 1p



Bezeichnung der Güter

Kombinierte Nomenklatur (KN-Code) (1)

Zement, einschl. Zementklinker, auch gefärbt

2523

Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrt

6810

(1)   

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ANHANG XII

LISTE DER EISEN- UND STAHLERZEUGNISSE GEMÄß ARTIKEL 1q



Bezeichnung der Güter

Kombinierte Nomenklatur (KN-Code) (1)

Eisen und Stahl

72

Waren aus Eisen oder Stahl

73

(1)   

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ANHANG XIII

LISTE DER KAUTSCHUKERZEUGNISSE GEMÄß ARTIKEL 1r



Bezeichnung der Güter

Kombinierte Nomenklatur (KN-Code) (1)

Luftreifen aus Kautschuk, neu

4011

(1)   

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ANHANG XIV

LISTE DER MASCHINEN, APPARATE UND GERÄTE GEMÄß ARTIKEL 1s



Bezeichnung der Güter

Kombinierte Nomenklatur (KN-Code) (1)

Kernreaktoren; nicht bestrahlte Brennstoffelemente für Kernreaktoren; Maschinen und Apparate für die Isotopentrennung

8401

Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heißes Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser

8402

Hilfsapparate für Kessel der Position 8402 oder 8403 (z. B. Vorwärmer, Überhitzer, Rußbläser und Rauchgasrückführungen); Kondensatoren für Dampfkraftmaschinen

8404

Generatorgas- und Wassergaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern; Acetylenentwickler und ähnliche mit Wasser arbeitende Gaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern

8405

Dampfturbinen

8406

Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung

8407

Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)

8408

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Motoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt

8409

Wasserturbinen, Wasserräder und Regler dafür

8410

Andere Motoren und Kraftmaschinen

8412

Flüssigkeitspumpen, auch mit Flüssigkeitsmesser; Hebewerke für Flüssigkeiten

8413

Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird

8415

Brenner für Feuerungen, die mit flüssigem Brennstoff, pulverisiertem festem Brennstoff oder Gas betrieben werden; automatische Feuerungen, einschließlich ihrer mechanischen Beschicker, mechanischen Roste, mechanischen Entascher und ähnlichen Vorrichtungen

8416

Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415

Ex  84 18

Kalander und Walzwerke (ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen

8420

Zentrifugen, einschließlich Zentrifugaltrockner; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen

8421

Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschließen, Versiegeln oder Etikettieren von Flaschen, Dosen, Schachteln, Säcken oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Verkapseln von Flaschen, Gläsern, Tuben oder ähnlichen Behältnissen; andere Maschinen und Apparate zum Verpacken oder Umhüllen von Waren (einschließlich Schrumpffolienverpackungsmaschinen); Maschinen und Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure

Ex  84 22

Waagen (einschließlich Zähl- und Kontrollwaagen), ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner; Gewichte für Waagen aller Art

8423

Mechanische Apparate, auch handbetrieben, zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver; Feuerlöscher, auch mit Füllung; Spritzpistolen und ähnliche Apparate; Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und ähnliche Strahlapparate

8424

Flaschenzüge; Zugwinden und Spille; Hubwinden

8425

Derrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane, Verladebrücken und andere Krane; fahrbare Hubportale, Portalhubkraftkarren und Krankraftkarren

8426

Gabelstapler; andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern und für das Hantieren

8427

Andere Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern (z. B. Aufzüge, Rolltreppen, Stetigförderer und Seilschwebebahnen)

8428

Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter

8429

Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer

8430

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate und Geräte der Positionen 8425 bis 8430 bestimmt

8431

Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe

8439

Buchbindereimaschinen und -apparate, einschließlich Fadenheftmaschinen

8440

Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, einschließlich Schneidemaschinen aller Art

8441

Maschinen, Apparate und Geräte (ausgenommen Werkzeugmaschinen der Positionen 8456 bis 8465 ) zum Zurichten oder Herstellen von Druckplatten, Druckformzylindern oder anderen Druckformen; Druckplatten, Druckformzylinder und andere Druckformen; Lithografiesteine, Platten und Zylinder, für den Druck zugerichtet (z. B. geschliffen, gekörnt, poliert)

8442

Maschinen, Apparate und Geräte zum Drucken mittels Druckplatten, Druckformzylindern und anderen Druckformen der Position 8442 ; andere Drucker, Kopiergeräte und Fernkopierer, auch miteinander kombiniert; Teile und Zubehör für diese Maschinen, Apparate oder Geräte

8443

Maschinen zum Düsenspinnen, Verstrecken, Texturieren oder Schneiden von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

8444 00

Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten von Spinnstoffen; Maschinen zum Spinnen, Dublieren oder Zwirnen von Spinnstoffen und andere Maschinen und Apparate zum Herstellen von Spinnstoffgarnen; Maschinen zum Spulen (einschließlich Schussspulmaschinen), Wickeln oder Haspeln von Spinnstoffen sowie Maschinen zum Vorbereiten von Spinnstoffgarnen zur Verwendung auf Maschinen der Position 8446 oder 8447

8445

Wirk-, Strick-, Nähwirk-, Gimpen-, Tüll-, Spitzen-, Stick-, Posamentier-, Flecht-, Netzknüpf- und Tuftingmaschinen

8447

Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444 , 8445 , 8446 oder 8447 (z. B. Schaftmaschinen, Jacquardmaschinen, Kett- und Schussfadenwächter und Webschützenwechsler); Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen und Apparate dieser Position oder der Position 8444 , 8445 , 8446 oder 8447 bestimmt (z. B. Spindeln, Spindelflügel, Kratzengarnituren, Webeblätter, Nadelstäbe, Spinndüsen, Webschützen, Weblitzen, Webschäfte, Nadeln und Platinen)

8448

Maschinen und Apparate zum Herstellen oder Ausrüsten von Filz oder Vliesstoffen (als Meterware oder geformt), einschließlich Maschinen und Apparate zum Herstellen von Filzhüten; Formen für die Hutmacherei

8449 00 00

Maschinen und Apparate zum Aufbereiten, Gerben oder Bearbeiten von Häuten, Fellen oder Leder oder zum Herstellen oder Instandsetzen von Schuhen oder anderen Waren aus Häuten, Fellen oder Leder, ausgenommen Nähmaschinen

8453

Konverter, Gießpfannen, Gießformen zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen und Gießmaschinen für Gießereien, Stahlwerke oder andere metallurgische Betriebe

8454

Metallwalzwerke und Walzen dafür

8455

Bearbeitungszentren, Mehrwegemaschinen und Transfermaschinen, zum Bearbeiten von Metallen

8457

Drehmaschinen (einschließlich Drehzentren) zur spanabhebenden Metallbearbeitung

8458

Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Positionen 8456 bis 8465 bestimmt, einschließlich Werkstück- und Werkzeughalter, selbstöffnende Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für Werkzeugmaschinen; Werkzeughalter für von Hand zu führende Werkzeuge aller Art

8466

Pneumatische, hydraulische oder von eingebautem Motor (elektrisch oder nicht elektrisch) betriebene Werkzeuge, von Hand zu führen

8467

Maschinen, Apparate und Geräte zum Löten oder Schweißen, auch wenn sie zum Brennschneiden verwendbar sind, jedoch ausgenommen solche der Position 8515 ; Maschinen und Apparate zum autogenen Oberflächenhärten

8468

Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Leser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen

8471

Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen (auch pulver- oder breiförmigen) mineralischen Stoffen; Maschinen zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Gießformen aus Sand

8474

Maschinen zum Zusammenbauen von mit Glaskolben oder Glasröhre ausgestatteten elektrischen Lampen, Elektronenröhren oder Blitzlampen; Maschinen zum Herstellen oder Warmbearbeiten von Glas oder Glaswaren

8475

Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Kautschuk oder Kunststoffen oder zum Herstellen von Waren aus diesen Stoffen, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen

8477

Maschinen, Apparate und mechanische Geräte mit eigener Funktion, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen

8479

Gießerei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Gießereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen), Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe

8480

Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche Behälter, einschließlich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile

8481

Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager)

8482

Wellen (einschließlich Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager; Gleitlager; Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnräder, Zahnstangen, Friktionsräder, Kettenräder und Getriebe, auch in Form von Wechsel- oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern; Kugel- oder Rollenrollspindeln; Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben (einschließlich Seilrollenblöcke für Flaschenzüge); Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen (einschließlich Universalkupplungen)

8483

Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschließungen; mechanische Dichtungen

8484

Elektromotoren und elektrische Generatoren (ausg. Stromerzeugungsaggregate)

8501

Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer

8502

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Elektromotoren, elektrische Generatoren, Stromerzeugungsaggregate oder elektrische rotierende Umformer bestimmt a.n.g.

8503

Elektrische Transformatoren, elektrische Stromrichter (z.B. Gleichrichter) sowie Drossel- und andere Selbstinduktionsspulen, Teile davon

8504

Elektromagnete (ausg. für medizinische Zwecke); Dauermagnete und Waren, die dazu bestimmt sind, nach Magnetisierung Dauermagnete zu werden; Spannplatten, Spannfutter und ähnl. dauermagnetische oder elektromagnetische Aufspannvorrichtungen; elektromagnetische Kupplungen und Bremsen; elektromagnetische Hebeköpfe; Teile davon

8505

Akkumulatoren, elektrisch, einschl. Scheider (Separatoren) dafür, auch in quadratischer oder rechteckiger Form; Teile davon (ausg. ausgebrauchte sowie aus Weichkautschuk oder Spinnstoffen)

8507

Elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser, für Verbrennungsmotoren mit Fremd- oder Selbstzündung (z.B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zündkerzen und Glühkerzen); mit den vorstehend genannten Motoren verwendete Lichtmaschinen (z.B. Gleich- und Wechselstrommaschinen) und Lade- oder Rückstromschalter, Teile davon

8511

Elektrische Industrieöfen oder Laboratoriumsöfen, einschließlich Induktionsöfen oder Öfen mit dielektrischer Erwärmung (ausg. Trockenöfen); andere Industrie- oder Laboratoriumsapparate zum Warmbehandeln von Stoffen mittels Induktion oder dielektrischer Erwärmung; Teile davon

8514

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt

8529

Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Pos. 8535 oder 8536 , einschl. solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung sowie numerische Steuerungen (ausg. Vermittlungseinrichtungen für die drahtgebundene Fernsprechtechnik oder Telegrafentechnik oder Telegrafentechnik)

8537

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Pos. 8535 , 8536 oder 8537 bestimmt, a.n.g.

8538

►M57  Elektrische Glühlampen und Entladungslampen, einschließlich innenverspiegelte Scheinwerferlampen (sealed beam lamp units) und Ultraviolett- und Infrarotlampen; Bogenlampen; Leuchtdiodenlichtquellen (LED-Lichtquellen); Teile davon ◄

8539

Drähte und Kabel (einschl. Koaxialkabel) für elektrotechnische Zwecke, isoliert (auch lackisoliert oder elektrolytisch oxidiert) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken

8544

Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall

8545

Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z.B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen (ausg. Isolatoren der Pos. 8546 ); Isolierrohre für elektrotechnische Zwecke, einschl. Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung

8547

Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen

8548

Vertrauliche Produkte des Kapitels 85; Waren des Kapitels 85, die als Post- oder Paketpostsendung (extra) versandt werden/zusammengesetzter Kode zur Verbreitung von Statistiken

 

(1)   

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L:2021:385:FULL&from=DE

▼M57




ANHANG XIVa

Liste der güter und technologien gemäẞ artikel 1s absatz 1a über das verbot der durchfuhr durch belarus



KN-Code

Warenbezeichnung

8407 10

Hubkolbenverbrennungsmotoren und Rotationskolbenverbrennungsmotoren, mit Fremdzündung, für Luftfahrzeuge

8409 10

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Kolbenverbrennungsmotoren für Luftfahrzeuge bestimmt

8409 99

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren) bestimmt, a.n.g.

8412 21

Wasserkraftmaschinen und Hydromotoren, linear arbeitend (Arbeitszylinder), hydraulische

8413 50

Verdrängerpumpen (Flüssigkeitspumpen), oszillierend, kraftbetrieben, a.n.g.

8421 23

Öl- und Kraftstofffilter für Kolbenverbrennungsmotoren

8421 31

Luftansaugfilter für Kolbenverbrennungsmotoren

8428 39

Stetigförderer für Waren (ausgenommen ihrer Beschaffenheit nach für Arbeiten unter Tage bestimmt, Stetigförderer mit Kübeln, Bändern oder Gurten sowie pneumatische Stetigförderer)

8429 59

Bagger, Schürflader und andere Schaufellader, selbstfahrend (ausgenommen Bagger mit um 360o drehbarem Oberwagen sowie Frontschaufellader)

8431 39

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate und Geräte der Position 8428 bestimmt (ausgenommen Teile von Personenaufzügen, Lastenaufzügen und Rolltreppen), a.n.g.

8471 30

Datenverarbeitungsmaschinen, automatisch, tragbar, mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger, mit mindestens einer Zentraleinheit, einer Eingabetastatur und einem Bildschirm

8471 70

Speichereinheiten für automatische Datenverarbeitungsmaschinen

8481 20

Ventile für die ölhydraulische oder pneumatische Energieübertragung

8502 20

Stromerzeugungsaggregate, angetrieben durch Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung

8507 10

Blei-Akkumulatoren von der zum Starten von Kolbenverbrennungsmotoren verwendeten Art

▼M51




ANHANG XV

LISTE DER JURISTISCHEN PERSONEN, ORGANISATIONEN UND EINRICHTUNGEN, DIE IN ARTIKEL 1zb GENANNT SIND



Name der juristischen Person, Organisation oder Einrichtung

Geltungsbeginn

Belagroprombank

20. März 2022

Bank Dabrabyt

20. März 2022

Entwicklungsbank der Republik Belarus

20. März 2022

Belinvestbank (Belarussische Bank für Entwicklung und Wiederaufbau)

14. Juni 2022

▼M55




ANHANG XVI

Liste der Feuerwaffen und anderen Waffen gemäß Artikel 1ba



KN-Code

Warenbezeichnung

9303

Andere Feuerwaffen und ähnliche Geräte, bei denen die Explosionswirkung einer Treibladung genutzt wird

ex  93 04

Andere Waffen (z. B. Feder-, Luft- und Gasdruckgewehre, -büchsen und -pistolen), ausgenommen Waffen der Position 9307




ANHANG XVII

Liste der Güter und Technologien gemäß Artikel 1sa



KN-Code

Warenbezeichnung

88

Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon

ex 2710 19 83

Hydrauliköle zur Verwendung in Fahrzeugen des Kapitels 88

ex 2710 19 99

Andere Schmieröle und andere Öle zur Verwendung in der Luftfahrt

4011 30 00

Luftreifen aus Kautschuk, neu, von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art

ex 6813 20 00

Bremsscheiben und Bremsklötze zur Verwendung in Luftfahrzeugen

6813 81 00

Bremsbeläge und Bremsklötze

8411 11

Turbo-Strahltriebwerke mit einer Schubkraft von <= 25 kN

8411 12

Turbo-Strahltriebwerke mit einer Schubkraft von > 25 kN

8411 21

Turbo-Propellertriebwerke mit einer Leistung von <= 1 100 kW

8411 22

Turbo-Propellertriebwerke mit einer Leistung von > 1 100 kW

8411 91

Teile von Turbo-Strahltriebwerken oder Turbo-Propellertriebwerken, a.n.g.

8517 71 00

Antennen und Antennenreflektoren aller Art; Teile, die erkennbar mit diesen Waren verwendet werden

ex 8517 79 00

Andere Teile im Zusammenhang mit Antennen

9024 10 00

Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien: Materialprüfmaschinen, -apparate und -geräte für Metalle

9026 00 00

Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014 , 9015 , 9028 oder 9032

▼M57




ANHANG XVIII

Liste der Güter und Technologien, die zur Stärkung der industriellen Kapazitäten von Belarus beitragen könnten, gemäß Artikel 1bb



KN-Code

Warenbezeichnung

0601

Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luftwurzeln und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln (ausgenommen Zichorienwurzeln der Position 1212)

0602 30

Rhododendren (Azaleen), auch veredelt

0602 40

Rosen, auch veredelt

0602 90

Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Propfreiser; Pilzmycel – andere

0604 20

Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet - frisch

2508

Ton, Andalusit, Cyanit und Sillimanit, auch gebrannt; Mullit; Schamotte-Körnungen und Ton-Dinasmassen (ausg. Kaolin und anderer kaolinhaltiger Ton und Lehm sowie geblähter Ton)

2509

Kreide

2512

Kieselsäurehaltige Fossilienmehle (z. B. Kieselgur, Tripel und Diatomit) und ähnliche kieselsäurehaltige Erden, auch gebrannt, mit einem Schüttgewicht von 1 oder weniger

2515

Marmor, Travertin, Ecaussine und andere Werksteine aus Kalkstein, mit einem Schüttgewicht von > 2,5 , und Alabaster, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

2518 20

Dolomit, gebrannt oder gesintert

2519 10

Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit)

2520 10

Gipsstein; Anhydrit

2521

Kalkstein als Flussmittel; Kalksteine von der zum Herstellen von Kalk oder Zement verwendeten Art

2522

Luftkalk, auch gelöscht, und hydraulischer Kalk, ausgenommen reines Calciumoxid und Calciumhydroxid der Position 2825

2525

Glimmer, auch in ungleichmäßige Blätter oder Scheiben gespalten (Schuppen); Glimmerabfall

2526

Natürlicher Speckstein und Talk, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder quadratischen oder rechteckigen Platten; Talkum

2530 20

Kieserit und Epsomit (natürliche Magnesiumsulfate)

2602

Manganerze

2701

Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe

2702

Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Gagat (Jett)

2703

Torf (einschließlich Torfstreu), auch agglomeriert

2704

Koks und Schwelkoks aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle

2707 30

Xylole

2708

Pech und Pechkoks aus Steinkohlenteer oder anderen Mineralteeren

2710

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausgenommen rohe Öle); Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von ≥ 70 GHT, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, a.n.g.; Ölabfälle hauptsächlich Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend

2712

Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt

2715

Asphaltmastix, Verschnittbitumen und andere bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech — andere

Ex  28 04

Wasserstoff und andere Nichtmetalle (ohne seltene Gase)

2806

Chlorwasserstoff (Salzsäure) Chloroschwefelsäure

2811

Andere anorganische Säuren und andere anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle

2813

Sulfide der Nichtmetalle; handelsübliches Phosphortrisulfid

2814

Ammoniak, wasserfrei oder in wässriger Lösung

2815

Natriumhydroxid „Ätznatron“, Kaliumhydroxid „Ätzkali“; Peroxide des Natriums oder des Kaliums

2818 30

Aluminiumhydroxid

2819

Chromoxide und -hydroxide

2820

Manganoxide

2825

Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze; Basen, anorganisch, sowie Metalloxide, Metallhydroxide und Metallperoxide, a.n.g.

2827

Chloride, Chloridoxide und Chloridhydroxide; Bromide und Bromidoxide; Iodide und Iodidoxide

2828

Hypochlorite; handelsübliches Calciumhypochlorit; Chlorite; Hypobromite

2829

Chlorate und Perchlorate; Bromate und Perbromate; Iodate und Periodate

2832 20

Sulfite (ausgenommen Natriumsulfite)

2833

Sulfate; Alaune; Peroxosulfate „Persulfate“

2834 10

Nitrite

2836

Carbonates; Peroxocarbonate „Percarbonate“; handelsübliches Ammoniumcarbonat, Ammoniumcarbamat enthaltend

2839

Silicate; handelsübliche Silicate der Alkalimetalle

2840 30

Peroxoborate (Perborate)

2841

Salze der Säuren der Metalloxide oder Metallperoxide

2843

Edelmetalle in kolloidem Zustand; anorganische oder organische Verbindungen der Edelmetalle, auch chemisch nicht einheitlich; Edelmetallamalgame

2846

Anorganische oder organische Verbindungen der Seltenerdmetalle, des Yttriums oder des Scandiums oder der Mischungen dieser Metalle

2847

Wasserstoffperoxid, auch mit Harnstoff verfestigt

2901

Acyclische Kohlenwasserstoffe

2902

Cyclische Kohlenwasserstoffe

2903

Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe

2904

Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Kohlenwasserstoffe, auch halogeniert

2905

Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

2906

Cyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

2907

Phenole; Phenolalkohole

2909

Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etheralkoholphenole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich); ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

2910

Epoxide, Epoxyalkohole, Epoxyphenole und Epoxyether mit dreigliedrigem Ring; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

2911

Acetale und Halbacetale, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen, und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

2912

Aldehyde, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen; cyclische Polymere der Aldehyde; Paraformaldehyd

2914

Ketone und Chinone, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder -Nitrosoderivate

2915

Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

2916

Ungesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und cyclische einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

2917

Mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

2920

Ester anorganischer Säuren der Nichtmetalle und ihre Salze; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

2921 22

Hexamethylendiamin und seine Salze

2921 41

Anilin und seine Salze

2922 11

Monoethanolamin und seine Salze

2922 43

Anthranilsäure und ihre Salze

2923 20

Lecithine und andere Phosphoaminolipoide

2924

Verbindungen mit Carbonsäureamidfunktion; Verbindungen mit Kohlensäureamidfunktion

2925

Verbindungen mit Carbonoxyimidfunktion, einschließlich Saccharin und seine Salze, und Verbindungen mit Iminfunktion

2926

Verbindungen mit Nitrilfunktion

2930

Organische Schwefelverbindungen

2933 29

Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e), die einen unkondensierten Imidazolring, auch hydriert, in der Struktur enthalten (ausg. Hydantoin und seine Derivate sowie Erzeugnisse der Unterposition 3002 10 )

2933 54

Andere Derivate von Malonylharnstoff (Barbitursäure); Salze dieser Erzeugnisse

2933 71

6-Hexanlactam (epsilon-Caprolactam)

2933 79

Lactame (ausg. 6-Hexanlactam „epsilon-Caprolactam“, Clobazam (INN), Methyprylon (INN) sowie anorganische oder organische Verbindungen von Quecksilber)

2933 99

Verbindungen, heterocyclisch, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e) (ausg. solche, die einen unkondensierten Pyrazol-, Imidazol-, Pyridin- oder Triazinring, auch hydriert, ein — sonst unkondensiert — Chinolin- oder Isochinolinringsystem (auch hydriert), einen Pyrimidinring (auch hydriert) oder Piperazinring in der Struktur enthalten sowie Lactame, Alprazolam (INN), Camazepam (INN), Chlordiazepoxid (INN), Clonazepam (INN), Clorazepat, Delorazepam (INN), Diazepam (INN), Estazolam (INN), Ethylloflazepat (INN), Fludiazepam (INN), Flunitrazepam (INN), Flurazepam (INN), Halazepam (INN), Lorazepam (INN), Lormetazepam (INN), Mazindol (INN), Medazepam (INN), Midazolam (INN), Nimetazepam (INN), Nitrazepam (INN), Nordazepam (INN), Oxazepam (INN), Pinazepam (INN), Prazepam (INN), Pyrovaleron (INN), Temazepam (INN), Tetrazepam (INN) und Triazolam (INN) und ihre Salze und Azinphosmethyl (ISO))

3201

Pflanzliche Gerbstoffauszüge; Tannine und ihre Salze, Ether, Ester und andere Derivate

3202

Gerbstoffe, synthetisch, organisch; anorganische Gerbstoffe; Gerbstoffzubereitungen, auch natürliche Gerbstoffe enthaltend; Enzymzubereitungen zum Vorgerben

3203

Farbmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, einschl. Farbstoffauszüge, (ausg. Tierisches Schwarz), auch chemisch einheitlich; Zubereitungen auf der Grundlage von Farbmitteln pflanzlichen oder tierischen Ursprungs von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art (ausg. Zubereitungen der Positionen 3207, 3208, 3209, 3210, 3213 und 3215) – andere

3204 90

Synthetische organische Farbmittel, auch chemisch einheitlich; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage synthetischer organischer Farbmittel; synthetische organische Erzeugnisse von der als fluoreszierende Aufheller oder als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich

3205

Farblacke (ausgenommen China- oder Japanlack sowie Lackfarben); Zubereitungen von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art, auf der Grundlage von Farblacken (ausg. Zubereitungen der Positionen 3207, 3208, 3209, 3210, 3213 und 3215)

3206 41

Ultramarin und seine Zubereitungen von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art (ausg. Zubereitungen der Positionen 3207, 3208, 3209, 3210, 3213 und 3215)

3206 49

Farbmittel, anorganisch oder mineralisch, a.n.g.; Zubereitungen auf der Grundlage von anorganischen oder mineralischen Farbmitteln, von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art, a.n.g. (ausg. Zubereitungen der Positionen 3207, 3208, 3209, 3210, 3213 und 3215 sowie anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art) – andere

3207

Pigmente, zubereitet, zubereitete Trübungsmittel und zubereitete Farben, Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben, flüssige Glanzmittel und ähnl. Zubereitungen von der in der Keramikindustrie, Emaillierindustrie oder Glasindustrie verwendeten Art; Glasfritte oder anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken

3208

Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem nichtwässrigen Medium dispergiert oder gelöst; Lösungen von Erzeugnissen der Positionen 3901 bis 3913 in flüchtigen organischen Lösemitteln, mit einem Anteil des Lösemittels von > 50 GHT (ausg. Lösungen von Collodium)

3209

Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem wässrigen Medium dispergiert oder gelöst

3210

Andere Anstrichfarben und Lacke; zubereitete Wasserpigmentfarben von der für die Lederzurichtung verwendeten Art

3212 90

Pigmente (einschließlich Metallpulver und -flitter), in nicht wässrigen Medien dispergiert, flüssig oder pastenförmig, von der zum Herstellen von Anstrichfarben verwendeten Art; Prägefolien; Färbemittel und andere Farbmittel, in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf – andere

3214

Glaserkitt, Harzzement und andere Kitte; Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten; Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten; nicht feuerfeste Spachtel- und Verputzmassen für Fassaden, Innenwände, Fußböden, Decken und dergleichen

3215 11

Druckfarben – schwarz

3215 19

Druckfarben – andere

3403

Zubereitete Schmiermittel, einschl. Schneidöle, Zubereitungen zum Lösen von Schrauben oder Bolzen, zubereitete Rostschutz- oder Korrosionsschutzmittel und zubereitete Formenfreisetzungszubereitungen auf der Grundlage von Schmierstoffen; zubereitete Schmiermittel und Zubereitungen von der zum Öl- oder Fettbehandeln von Spinnstoffen, Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen verwendeten Art (ausg. als Grundbestandteil Öle oder Öle aus bituminösen Mineralien von ≥ 70 GHT enthaltend)

3505 10

Dextrine und andere modifizierte Stärken

3506 99

Zubereitete Leime und andere zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zur Verwendung als Klebstoff geeignete Erzeugnisse aller Art in Aufmachungen für den Einzelverkauf mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

3701 20

Sofortbild-Planfilme

3701 91

Platten und Planfilme, fotografisch, sensibilisiert, unbelichtet, für mehrfarbige Aufnahmen

3702

Fotografische Filme in Rollen, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Rollfilme, sensibilisiert, nicht belichtet

3703

Fotografische Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, sensibilisiert, nicht belichtet

3705

Platten und Filme, fotografisch, belichtet und entwickelt (ausg. aus Papier, Pappe oder Spinnstoff sowie kinematografische Filme und gebrauchsfertige Druckplatten)

3706

Kinematografische Filme, belichtet und entwickelt, auch mit Tonaufzeichnung oder nur mit Tonaufzeichnung

3801 20

Grafit, kolloid, und halbkolloider Grafit

3806 20

Salze des Kolofoniums, der Harzsäuren oder der Derivate von Kolofonium oder von Harzsäuren (ausg. Salze von Kolofoniumaddukten)

3807

Holzteere; Holzteeröle; Holzkreosot; Holzgeist; pflanzliche Peche; Brauereipech und ähnl. Zubereitungen auf der Grundlage von Kolofonium, Harzsäuren oder pflanzlichem Pech (ausg. Einbruchpech, Gelbpech, Stearinpech, Fettpech, Fettteer und Glycerinpech)

3809

Appreturmittel oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnl. Industrien verwendeten Art, a.n.g.

3810

Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Flussmittel und andere Hilfsmittel zum Schweißen oder Löten von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen; Zubereitungen von der als Überzugsmasse oder Füllmasse für Schweißelektroden oder Schweißstäbe verwendeten Art

3811

Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten

3812

Vulkanisationsbeschleuniger, zubereitet; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe

3813

Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben (ausg. gefüllte oder ungefüllte Feuerlöschgeräte, auch tragbare sowie unvermischte chemisch einheitliche Erzeugnisse mit feuerlöschenden Eigenschaften, in anderer Aufmachung)

3814

Lösemittel und Verdünnungsmittel, organisch, zusammengesetzt, a.n.g.; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken (ausg. Nagellackentferner)

3815

Reaktionsauslöser, Reaktionsbeschleuniger und katalytische Zubereitungen, a.n.g. (ausg. Vulkanisationsbeschleuniger)

3816

Feuerfeste Zemente, feuerfeste Mörtel, feuerfester Beton und ähnliche feuerfeste Mischungen, einschließlich Dolomitstampfmasse, ausgenommen Erzeugnisse der Position 3801

3817

Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Mischungen, durch Alkylieren von Benzol und Naphthalin hergestellt (ausg. Isomerengemische der cyclischen Kohlenwasserstoffe)

3819

Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von < 70 GHT

3820

Gefrierschutzmittel, zubereitet, und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen (ausg. zubereitete Additives für Mineralöle oder andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten)

3823 13

Tallölfettsäuren, technische

3827 90

Mischungen, die halogenierte Derivate von Methan, Ethan oder Propan enthalten (ausg. solche der Unterpositionen 3824.71.00 bis 3824.78.00)

3824

Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschl. Mischungen von Naturprodukten), a.n.g.

3825 90

Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, a.n.g. (ausg. Abfälle)

3826

Biodiesel und Biodieselmischungen, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Materialien von < 70 GHT

3901 40

Ethylenalpha-Olefin-Copolymere mit einer spezifischen Dichte von < 0,94 , in Primärformen

3902

Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen

3903

Polymere des Styrols, in Primärformen

3904

Polymere des Styrols, in Primärformen

3905

Polymere des Vinylacetats oder anderer Vinylester, in Primärformen; andere Vinylpolymere, in Primärformen

3906

Acrylpolymere, in Primärformen

3907 29

Polyether in Primärformen (ausg. Polyacetale, Bis(polyoxyethylen)methylphosphonat und Erzeugnisse der Unterposition 3002)

3907 40

Polycarbonate, in Primärformen

3907 70

Poly(milchsäure), in Primärformen

3907 91

Allylpolyester und andere Polyester, ungesättigt, in Primärformen (ausg. Polycarbonate, Alkydharze, Poly(ethylenterephthalat) und Poly(milchsäure))

3908

Polyamide, in Primärformen

3909

Aminoharze, Phenolharze und Polyurethane, in Primärformen

3910

Silicone in Primärformen

3911

Petroleumharze, Cumaron-Inden-Harze, Polyterpene, Polysulfide, Polysulfone und andere, durch chemische Synthese hergestellte Polymere und Prepolymere, a.n.g., in Primärformen

3912

Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen

3915 20

Abfälle, Schnitzel und Bruch von Polymeren des Styrols

3917

Rohre und Schläuche sowie Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke (Kniestücke, Flansche und dergleichen), aus Kunststoffen

3920

Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus ungeschäumten Kunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet, laminiert oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten

3921

Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Kunststoffen, verstärkt, laminiert, unterlegt oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, oder aus Zellkunststoffen, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten

3922 90

Bidets, Klosettschüsseln, Spülkästen und ähnl. Waren zu sanitären oder hygienischen Zwecken, aus Kunststoffen (ausg. Badewannen, Duschen, Ausgüsse (Spülbecken), Waschbecken, Klosettsitze und -deckel)

3925

Baubedarfsartikel aus Kunststoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

4002

Synthetischer Kautschuk und Faktis, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen; Mischungen von Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle oder ähnl. natürlichen Kautschukarten mit synthetischem Kautschuk oder Faktis, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen

4005

Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen

4006 10

Rohlaufprofile aus nichtvulkanisiertem Kautschuk, für Reifen

4008 21

Platten, Blätter und Streifen, aus weichem Vollkautschuk

4009 12

Rohre und Schläuche, aus Weichkautschuk, weder mit anderen Stoffen verstärkt oder noch in Verbindung mit anderen Stoffen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

4009 41

Rohre und Schläuche, aus Weichkautschuk, mit anderen Stoffen als Metall oder textilen Spinnstoffen verstärkt oder in Verbindung mit anderen Stoffen als Metall oder textilen Spinnstoffen, ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke

4010

Förderbänder und Treibriemen, aus vulkanisiertem Kautschuk

4011 20

Luftreifen aus Kautschuk, neu, von der für Omnibusse und Lastkraftwagen verwendeten Art

4011 80

Luftreifen aus Kautschuk, neu, von der für Maschinen und Fahrzeuge im Hoch- und Tiefbau, Bergbau oder für die industrielle Nutzung verwendeten Art

4012

Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk

4016 93

Dichtungen aus Weichkautschuk (ausg. aus Zellkautschuk)

4407

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von > 6 mm

4408 10

Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) für Lagenholz aus Nadelholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Nadelholz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von < 6 mm

4411 13

Faserplatten aus Holz, mitteldicht (MDF), mit einer Dicke von > 5 mm bis < 9 mm

4411 94

Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt, mit einer Dichte von < 0,5  g/cm3 (ausg. mitteldichte Faserplatten (MDF); Spanplatten, auch mit einer oder mehreren Faserplatten verbunden; Lagenholz mit einer Lage aus Sperrholz; Verbundplatten, bei denen die Deckplatten aus Faserplatten bestehen; Pappen; erkennbare Möbelteile)

4412

Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz

4416

Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und andere Böttcherwaren und erkennbare Teile davon, aus Holz, einschl. Fassstäbe

4418 40

Verschalungen aus Holz, für Betonarbeiten (ausg. Sperrholzplatten)

4418 60

Pfosten und Balken, aus Holz

4418 79

Fußbodenplatten, zusammengesetzt, aus anderem Holz als Bambus (ausg. mehrlagige Platten sowie Platten für Mosaikfußböden)

4503

Waren aus Naturkork

4504

Presskork (auch mit Bindemittel) und Waren aus Presskork:

4701

Halbstoffe, mechanisch, aus Holz, chemisch unbehandelt

4703

Halbstoffe, chemisch, aus Holz (Natron- oder Sulfatzellstoff) (ausg. solche zum Auflösen)

4704

Halbstoffe, chemisch, aus Holz „Sulfitzellstoff“ (ausg. solche zum Auflösen)

4705

Halbstoffe aus Holz, durch Kombination aus mechanischem oder chemischem Aufbereitungsverfahren hergestellt

4706

Halbstoffe aus der Aufbereitung von Abfällen und Ausschuss von Papier oder Pappe oder aus anderen cellulosehaltigen Faserstoffen

4707

Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung

4802 20

Rohpapier und Rohpappe für lichtempfindliche, wärmeempfindliche oder elektroempfindliche Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe

4802 40

Tapetenrohpapier, weder gestrichen noch überzogen

4802 58

Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nichtperforiert, in Rollen oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder von < 10 GHT solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge, mit einem Gewicht von > 150 g/m2, a.n.g.

4802 61

Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nichtperforiert, in Rollen jeder Größe, mit einem Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, von > 10 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge, a.n.g.

4804

Kraftpapier und Kraftpappe, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen (ausg. Waren der Position 4802 oder 4803)

4805

Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen und nicht weiter bearbeitet als in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel angegeben, a.n.g.

4806

Pergamentpapier und Pergamentpappe, Pergamentersatzpapier, Naturpauspapier, Pergaminpapier und andere kalandrierte, durchsichtige oder durchscheinende Papiere, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen

4807

Papier und Pappe, zusammengeklebt, auf der Oberfläche weder gestrichen noch überzogen oder getränkt, auch mit Innenverstärkung, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen

4808

Papiere und Pappen, gewellt (auch mit aufgeklebter Decke), gekreppt, gefältet, durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen (ausg. Papiere von der in der Position 4803 beschriebenen Art)

4809

Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungspapier oder Umdruckpapier, einschl. gestrichenes, überzogenes oder getränktes Papier für Dauerschablonen oder Offsetplatten, auch bedruckt, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen

4810

Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln, auch auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. alle anders gestrichenen oder überzogenen Papiere und Pappen)

4811 10

Papier und Pappe, geteert, bitumiert oder asphaltiert, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe

4811 51

Papiere und Pappen, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, mit Kunstharz oder Kunststoff gestrichen, überzogen oder getränkt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, gebleicht und mit einem Quadratmetergewicht von > 150 g/m2 (ausg. mit Klebeschicht versehene Papiere und Pappen)

4811 59

Papiere und Pappen, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, mit Kunstharz oder Kunststoff gestrichen, überzogen oder getränkt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. gebleicht und mit einem Gewicht von > 150 g/m2 sowie mit Klebeschicht versehene Papiere und Pappen)

4811 60

Papiere und Pappen, mit Wachs, Paraffin, Stearin, Öl oder Glycerin überzogen oder getränkt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. Waren der Position 4803, 4809 oder 4818)

4811 90

Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstoffasern, gestrichen, überzogen, getränkt, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. Waren der Position 4803, 4809, 4810 oder 4818 sowie Waren der Unterpositionen 4811.10 bis 4811.60)

4814 90

Tapeten und ähnliche Wandverkleidungen aus Papier sowie Buntglaspapier (ausg. Wandverkleidungen aus Papier, gestrichen oder überzogen, auf der Schauseite mit einer Lage Kunststoff versehen, die durch Pressen oder Prägen gemustert, farbig oder mit Motiven bedruckt oder auf andere Weise verziert wurde)

4819 20

Faltschachteln und -kartons aus nicht gewelltem Papier oder nicht gewellter Pappe

4822

Rollen, Spulen, Spindeln und ähnliche Unterlagen, aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, auch gelocht oder gehärtet

4823

Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, in Streifen oder Rollen mit einer Breite von < 36 cm, in quadratischen oder rechteckigen Bogen die ungefaltet auf keiner Seite > 36 cm messen oder in anderen als quadratischen oder rechteckigen Formen zugeschnitten sowie Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern, a.n.g.

4906

Baupläne und -zeichnungen, technische Zeichnungen und andere Pläne und Zeichnungen zu Gewerbe-, Handels-, topografischen oder ähnlichen Zwecken, als Originale mit der Hand hergestellt; handgeschriebene Schriftstücke; auf lichtempfindlichem Papier hergestellte fotografische Reproduktionen und mit Kohlepapier hergestellte Kopien der genannten Pläne, Zeichnungen und Schriftstücke

5105

Wolle, feine oder grobe Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt (einschließlich gekämmter Wolle in loser Form)

5106

Streichgarne (ausg. in Aufmachungen für den Einzelverkauf)

5107

Kammgarne aus Wolle (ausg. in Aufmachungen für den Einzelverkauf)

5112

Gewebe aus gekämmter Wolle oder aus gekämmten feinen Tierhaaren (ausg. Gewebe des technischen Bedarfs der Position 5911)

5205

Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne), mit einem Anteil an Baumwolle von > 85 GHT (ausg. in Aufmachungen für den Einzelverkauf)

5206 42

Garne, gezwirnt, aus überwiegend, jedoch < 85 GHT gekämmten Baumwollfasern und mit einem Titer der einfachen Garne von 232,56 dtex bis < 714,29 dtex (> Nm 14 bis Nm 43 der einfachen Garne) (ausg. Nähgarne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf)

5209 11

Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von > 85 GHT und mit einem Gewicht von > 200 g/m2, in Leinwandbindung, roh

5211

Gewebe aus überwiegend, jedoch < 85 GHT Baumwolle, hauptsächlich oder ausschließlich mit Chemiefasern gemischt und mit einem Quadratmetergewicht von > 200 g/m2

5308

Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne

5402 63

Garne aus Polypropylen-Filamenten, einschl. Monofile von < 67 dtex, gezwirnt (ausg. Nähgarne, Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf sowie texturierte Garne)

5403

Garne aus synthetischen Filamenten, einschl. synthetische Monofile von < 67 dtex (ausg. Nähgarne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf)

5404

Monofile, synthetisch, von > 67 dtex und einem größten Durchmesser von < 1 mm Streifen und dergleichen (z. B. künstliches Stroh) aus synthetischer Spinnmasse, mit einer sichtbaren Breite von < 5 mm

5407 30

Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, einschl. aus Monofilen von > 67 dtex und einem größten Durchmesser von < 1 mm, die aus Lagen parallel gelegter Garne bestehen und bei denen die Lagen im spitzen oder rechten Winkel übereinander liegen, an den Berührungspunkten durch ein Bindemittel verklebt oder verschweißt

5501

Spinnkabel gemäß Anmerkung 1 zu Kapitel 55, aus künstlichen Filamenten

5502

Spinnkabel gemäß Anmerkung 1 zu Kapitel 55, aus künstlichen Filamenten

5503

Synthetische Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet

5504 90

Spinnfasern, künstlich, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet (ausg. aus Viskose)

5506

Synthetische Spinnfasern, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet

5507

Künstliche Spinnfasern, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet

5512 21

Gewebe, mit einem Anteil an Polyacryl- oder Modacryl-Spinnfasern von > 85 GHT, roh oder gebleicht

5512 99

Gewebe, mit einem Anteil an synthetischen Spinnfasern von > 85 GHT, gefärbt, buntgewebt oder bedruckt (ausg. aus Polyacryl-, Modacryl- oder Polyester-Spinnfasern)

5516

Gewebe aus künstlichen Spinnfasern

5601 29

Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus (ausg. aus Baumwolle oder Chemiefasern; hygienischen Binden und Tampons, Windeln und Windeleinlagen für Säuglinge und Kleinkinder und ähnl. hygienische Waren, Watte und Waren daraus, mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder für den Einzelverkauf zu medizinischen, chirurgischen, zahnmedizinischen oder veterinärmedizinischen Zwecken aufgemacht sowie mit Riechmitteln, Schminken, Seifen, Reinigungsmitteln usw. getränkt, bestrichen oder überzogen)

5601 30

Scherstaub, Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen

5604

Scherstaub, Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen; Spinnstoffgarne, Streifen oder dergl. der Position 5404 oder 5405, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt (ausg. Katgutnachahmungen, mit Angelhaken versehen oder in anderer Weise als Angelschnüre aufgemacht)

5605

Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergl. der Position 5404 oder 5405, oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen (ausg. Garne, hergestellt aus einer Mischung von Spinnstoffen und Metallfasern, mit antistatischer Wirkung; Garne, mit Metalldraht verstärkt; Waren mit dem Charakter von eigentlichen Posamentierwaren)

5607 41

Bindegarne oder Pressengarne, aus Polyethylen oder Polypropylen

5801 27

Kettsamt und Kettplüsch, aus Baumwolle (ausg. Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, getuftete Spinnstofferzeugnisse sowie Bänder der Position 5806)

5803

Drehergewebe (ausg. Bänder der Position 5806)

5806 40

Bänder, schusslos, aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Fasern (Bolducs), mit einer Breite von 30 cm

5901

Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnl. Zwecken verwendeten Art Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnl. steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art (ausg. mit Kunststoffen bestrichene Gewebe)

5905

Wandverkleidungen aus Spinnstoffen

5908

Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt (ausg. Dochte, mit Wachs überzogen, nach Art der Wachsstöcke, Zündschnüre und Sprengzündschnüre, Dochte in Gestalt von Spinnststoffgarnen sowie Dochte aus Glasfasern)

5910

Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen, auch mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen oder mit Metall oder anderen Stoffen verstärkt (ausg. mit einer Stärke von < 3 mm, sofern von unbestimmter Länge oder nur auf Länge zugeschnitten sowie mit Kautschuk getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk versehen oder aus mit Kautschuk getränkten oder bestrichenen Garnen oder Bindfäden hergestellt)

5911 10

Gewebe, Filze oder mit Filz belegte Gewebe, mit Kautschuk oder anderen Stoffen bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Leder oder anderen Stoffen versehen, von der zum Herstellen von Kratzengarnituren verwendeten Art, sowie ähnliche Erzeugnisse zu anderen technischen Zwecken, einschließlich Bänder aus mit Kautschuk getränktem Samt zum Überziehen von Kett- oder Warenbäumen

5911 31

Gewebe und Filze, endlos oder mit Verbindungsvorrichtungen, von der auf Papiermaschinen oder ähnlichen Maschinen verwendeten Art (z. B. zum Herstellen von Halbstoff oder Asbestzement), mit einem Gewicht von < 650 g/m2

5911 32

Gewebe und Filze, endlos oder mit Verbindungsvorrichtungen, von der auf Papiermaschinen oder ähnlichen Maschinen verwendeten Art (z. B. zum Herstellen von Halbstoff oder Asbestzement), mit einem Gewicht von 650 g/m2

5911 40

Filtertücher, von der zum Pressen von Öl oder zu ähnl. technischen Zwecken verwendeten Art, auch aus Menschenhaaren

6001 99

Samt und Plüsch, gewirkt oder gestrickt (ausg. aus Baumwolle oder Chemiefasern sowie Hochflorerzeugnisse)

6003

Gewirke und Gestricke, mit einer Breite von 30 cm (ausg. solche mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von 5 GHT sowie Samt, Plüsch (einschl. Hochflorerzeugnisse), Schlingengewirke und Schlingengestricke, Etiketten, Abzeichen und ähnl. Waren sowie Gewirke oder Gestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen)

6005 36

Kettengewirke „einschl. solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind“, mit einer Breite von > 30 cm, aus synthetischen Chemiefasern, roh oder gebleicht (ausg. solche mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von 5 GHT sowie Samt, Plüsch [einschl. Hochflorerzeugnisse], Schlingengewirke und Schlingengestricke, Etiketten, Abzeichen und ähnl. Waren sowie Gewirke oder Gestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen)

6005 44

Kettengewirke „einschl. solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind“, mit einer Breite von > 30 cm, aus synthetischen Chemiefasern, bedruckt (ausg. solche mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von 5 GHT sowie Samt, Plüsch [einschl. Hochflorerzeugnisse], Schlingengewirke und Schlingengestricke, Etiketten, Abzeichen und ähnl. Waren sowie Gewirke oder Gestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen)

6006 10

Gewirke und Gestricke, mit einer Breite von > 30 cm, aus Wolle oder feinen Tierhaaren (ausg. Kettengewirke [einschl. solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind], Gewirke und Gestricke mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von 5 GHT, Samt, Plüsch [einschl. Hochflorerzeugnisse], Schlingengewirke und Schlingengestricke, Etiketten, Abzeichen und ähnl. Waren sowie Gewirke oder Gestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen)

6309

Altwaren an Kleidung, Bekleidungszubehör, Decken, Haushaltswäsche und Waren zur Innenausstattung, aus Spinnstofferzeugnissen aller Art, einschl. Schuhe und Kopfbedeckungen aller Art, augenscheinlich gebraucht, lose in Massenladungen oder als nur geschnürte Packen oder in Ballen, Säcken oder ähnl. Verpackungen gestellt (ausg. Teppiche und anderer Fußbodenbelag sowie Tapisserien)

6802 92

Kalksteine, andere als Marmor, Travertin und Alabaster, von beliebiger Form (ausg. Fliesen, Würfel und dergl. der Unterposition 6802.10; Fantasieschmuck; Uhren, Beleuchtungskörper, und Teile davon; Originalwerke der Bildhauerkunst; Pflastersteine, Bordsteine und Pflasterplatten)

6804 23

Mühlsteine, Schleifsteine und dergl., ohne Gestell, zum Schleifen, Polieren, Richten, Schneiden oder Trennen, aus Naturstein (ausg. aus agglomerierten natürlichen Schleifstoffen oder keramisch hergestellt sowie parfümierte Bimssteine, Wetz- und Poliersteine für den Handgebrauch, und Schleifscheiben usw. speziell für Dentalbohrmaschinen)

6806

Hüttenwolle/Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen; geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnliche geblähte mineralische Erzeugnisse; Mischungen und Waren aus mineralischen Stoffen zu Wärme-, Kälte- oder Schallschutzzwecken, ausgenommen Waren der Positionen 6811 und 6812 oder des Kapitels 69

6807

Waren aus Asphalt oder aus ähnlichen Stoffen z. B. Erdölpech, Kohlenteerpech

6809 19

Platten, Tafeln, Dielen, Fliesen und ähnl. Waren, aus Gips oder aus Mischungen auf der Grundlage von Gips, nichtverziert (ausg. nur mit Papier oder Pappe überzogen oder verstärkt sowie gipsgebundene Waren zu Wärme-, Kälte- oder Schallschutzzwecken)

6810 91

Bauelemente, vorgefertigt, aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrt

6811

Waren aus Asbestzement, Cellulosezement oder dergleichen

6813

Reibungsbeläge (z. B. Platten, Rollen, Streifen, Segmente, Scheiben, Ringe, Klötze), nicht montiert, für Bremsen, Kupplungen und dergleichen, auf der Grundlage von Asbest, anderen mineralischen Stoffen oder Zellstoff, auch in Verbindung mit Spinnstoffen oder anderen Stoffen (ausg. montierte Bremsbeläge)

6814 90

Glimmer, bearbeitet, und Glimmerwaren (ausg. elektrische Isolatoren, Isolierteile, Widerstände und Kondensatoren; Schutzbrillen aus Glimmer und Gläser dafür; Glimmer in Form von Christbaumschmuck; Platten, Blätter oder Streifen aus agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer, auch auf Unterlagen)

6901

Steine, Platten, Fliesen und andere keramische Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen (z. B. Kieselgur, Tripel, Diatomit) oder aus ähnl. Kieselsäurehaltigen Erden

6904 10

Mauerziegel (ausg. aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnl. kieselsäurehaltigen Erden sowie feuerfeste Steine der Position 6902)

6905

Dachziegel, Schornsteinteile/Elemente für Rauchfänge, Rauchleitungen, Bauzierrate und andere Baukeramik

6906 00

Rohre, Rohrleitungen, Rinnen, Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke, keramisch (ausg. Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnl. kieselsäurehaltigen Erden, feuerfeste keramische Waren, Rauchleitungen, besonders hergerichtete Rohre für Laboratorien sowie Isolierrohre, ihre Verbindungsstücke und sonstigen Rohrteile zu elektrotechnischen Zwecken)

6907 22

Keramische Fliesen, Boden und Wandplatten mit einem Wasseraufnahmekoeffizienten von > 0,5  %, jedoch < 10 % (ausg. Mosaiksteine und fertige Formstücke)

6907 40

Fertige Formstücke

6909 90

Keramische Tröge, Wannen und ähnliche Behältnisse für die Landwirtschaft; keramische Krüge und ähnl. Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken (ausg. Standgefäße für Laboratorien mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit, Ladenkrüge sowie Haushaltsgegenstände)

7002

Glas in Kugeln (ausgenommen Mikrokugeln der Position 7018), Stangen, Stäben oder Rohren, nicht bearbeitet

7003

Gegossenes oder gewalztes Glas, in Platten, Tafeln oder Profilen, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet

7004

Tafeln aus Glas, gezogen oder geblasen, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch sonst unbearbeitet

7005

Feuerpoliertes Glas (float-glass) und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas, in Platten oder Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet

7007 11

Einschichten-Sicherheitsglas, vorgespannt, in Abmessungen und Formen von der in Kraft-, Luft-, Raum-, Wasser- oder anderen Fahrzeugen verwendeten Art

7007 29

Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas) (ausg. in Abmessungen und Formen von der in Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Wasserfahrzeugen oder anderen Fahrzeugen verwendeten Art sowie Mehrschichtisolierverglasungen)

7011 10

Glaskolben, offen, und offene Glasrohre, Glasteile davon, ohne Ausrüstung, erkennbar für elektrische Lampen zu Beleuchtungszwecken bestimmt

72

Eisen und Stahl

7301

Spundwanderzeugnisse aus Eisen oder Stahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt; durch Schweißen hergestellte Profile aus Eisen oder Stahl

7302

Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material

7303

Rohre und Hohlprofile, aus Gusseisen

7304

Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl

7305

Rohre, a.n.g. (z. B. geschweißt, genietet oder in ähnlicher Weise geschlossen), mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4  mm, aus Eisen oder Stahl

7306

Rohre und Hohlprofile, a.n.g. (z. B. geschweißt, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinander gelegten Rändern), aus Eisen oder Stahl

7307

Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Eisen oder Stahl

7308

Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Torschwellen und Türschwellen, Türläden und Fensterläden, Geländer); zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergl. sowie aus Eisen oder Stahl (ausg. vorgefertigte Gebäude der Position 9406)

7309

Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

7310

Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausg. verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von < 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung, a.n.g.

7311

Behälter aus Eisen oder Stahl, für verdichtete oder verflüssigte Gase (ausg. Warenbehälter (Container), speziell für eine oder mehrere Beförderungsarten gebaut oder ausgestattet)

7314 12

Gewebe, endlos, für Maschinen, aus nichtrostendem Stahldraht

7318 24

Splinte und Keile, aus Eisen oder Stahl

7320 20

Federn, schraubenlinienförmig, aus Eisen oder Stahl (ausg. Spiralflachfedern, Uhrfedern, Federn für Stöcke und Griffe von Regen- oder Sonnenschirmen sowie Stoßdämpfer des Abschnitts 17)

7322 90

Heißlufterzeuger und Heißluftverteiler, einschl. Verteiler, die auch frische oder klimatisierte Luft verteilen können, nicht elektrisch beheizt, mit motorbetriebenem Ventilator oder Gebläse, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl

7324 29

Badewannen aus Stahlblech

7407

Stangen (Stäbe) und Profile, aus Kupfer

7408

Draht aus Kupfer

7409

Bleche und Bänder, aus Kupfer, mit einer Dicke von mehr als 0,15  mm

7411

Rohre aus Kupfer

7412

Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen) aus Kupfer

7413

Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Kupfer (ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik)

7415 21

Unterlegscheiben, einschl. Federringe und -scheiben, aus Kupfer

7505

Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Nickel

7506

Bleche, Bänder und Folien, aus Nickel

7507

Rohre, Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke z. B. Bogen, Muffen, aus Nickel

7508

Andere Waren aus Nickel

7605

Draht aus Aluminium

7606

Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2  mm

7607 20

Folien und dünne Bänder, aus Aluminium, auf Unterlage, mit einer Dicke (ohne Unterlage) von < 0,2  mm (ausg. Prägefolien der Position 3212 sowie als Christbaumschmuck aufgemachte Folien)

7608

Rohre aus Aluminium

7609

Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Aluminium

7610

Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Geländer), aus Aluminium (ausg. vorgefertigte Gebäude der Position 9406); zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stangen (Stäbe), Profile, Rohre und dergl., aus Aluminium

7611

Behälter, aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausg. verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von > 300 l (ausg. mit mechanischen oder wärmetechnischen Einrichtungen sowie Warenbehälter (Container), speziell für eine oder mehrere Beförderungsarten gebaut oder ausgestattet)

7612

Behälter, einschl. Verpackungsröhrchen und Tuben, aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausg. verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von < 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung, a.n.g.

7613

Behälter aus Aluminium für verdichtete oder verflüssigte Gase

7616 10

Stifte, Nägel, Krampen, Klammern (ausgenommen Klammern der Position 8305), Schrauben, Bolzen, Muttern, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben und ähnliche Waren

7804

Platten, Bleche, Bänder und Folien aus Blei; Pulver und Flitter, aus Blei

7905

Bleche, Bänder und Folien, aus Zink

8001

Zinn in Rohform

8003

Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Zinn

8007

Waren aus Zinn

8101 10

Pulver aus Wolfram

8102

Molybdän und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

8105 90

Waren aus Kobalt

8109

Zirconium und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

8111

Mangan und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

8202 20

Bandsägeblätter aus unedlen Metallen

8207

Werkzeuge, auswechselbar, zur Verwendung in mechanischen oder nichtmechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Pressen, Prägen, Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, zum Herstellen von Innen- und Außengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschließlich Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen und Erdbohrwerkzeuge, Gesteinsbohrwerkzeuge oder Tiefbohrwerkzeuge

8208 10

Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte — für die Metallbearbeitung

8208 20

Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte — für die Holzbearbeitung

8208 30

Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte — für die Nahrungsmittelindustrie

8208 90

Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte — andere

8301 20

Schlösser von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art, aus unedlen Metallen

8301 70

Schlüssel, gesondert gestellt

8302 30

Andere Beschläge und ähnliche Waren, für Kraftfahrzeuge

8307

Schläuche aus unedlen Metallen, auch mit Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

8309

Stopfen (einschl. Kronenverschlüsse, Stopfen mit Schraubgewinde und Gießpfropfen), Deckel, Flaschenkapseln, Spunde mit Schraubgewinde, Spundbleche, Plomben und anderes Verpackungszubehör, aus unedlen Metallen

8414 10

Vakuumpumpen

8414 90

Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren sowie Ventilatoren; Abluft- oder Umluftabzugshauben mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter; gasdichte biologische Sicherheitswerkbänke, auch mit Filter – Teile

8417

Industrieöfen und Laboratoriumsöfen, nichtelektrisch, einschließlich Verbrennungsöfen

8419 40

Destillier- und Rektifizierapparate

8419 50

Wärmeaustauscher (ausg. für Kessel)

8419 60

Apparate und Vorrichtungen für die Luft- oder andere Gasverflüssigung

8419 89

Apparate und Vorrichtungen, auch elektrisch beheizt, zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge, z. B. Heizen, Kochen, Rösten, Sterilisieren, Pasteurisieren, Dämpfen, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen, a.n.g. (ausg. Haushaltsapparate sowie Öfen und andere Apparate der Position 8514)

8419 90

Teile von Apparaten und Vorrichtungen, auch elektrisch beheizt, zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge sowie von nichtelektrischen Durchlauferhitzern und Heißwasserspeichern, a.n.g.

8451 10

Maschinen für die chemische Reinigung

8451 29

Trockner — andere

8451 30

Bügelmaschinen und Bügelpressen, einschließlich Fixierpressen

8451 90

Maschinen und Apparate (ausgenommen Maschinen der Position 8450) zum Waschen, Reinigen, Wringen, Trocknen, Bügeln, Pressen (einschließlich Fixierpressen), Bleichen, Färben, Appretieren, Ausrüsten, Überziehen oder Imprägnieren von Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren und Maschinen zum Beschichten von Geweben oder anderen Unterlagen, zum Herstellen von Fußbodenbelägen (z. B. Linoleum); Maschinen zum Auf- oder Abwickeln, Falten, Schneiden oder Auszacken von textilen Flächenerzeugnissen – andere

8456

Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art durch Laser-, Licht- oder anderen Photonenstrahl, Ultraschall, Elektroerosion, elektrochemische Verfahren oder Elektronen-, Ionen- oder Plasmastrahl, Wasserstrahlschneidemaschinen

8459

Werkzeugmaschinen, einschl. Bearbeitungseinheiten auf Kopf, zum Bohren, Fräsen, Fräsen oder Innengewinden (ausg. Drehmaschinen und Drehzentren der Position 8458, Zahnschneidemaschinen der Position 8461 sowie handbetriebene Maschinen)

8460

Werkzeugmaschinen zum Entgraten, Schärfen, Schleifen, Honen, Läppen, Polieren oder zu anderem Fertigbearbeiten von Metallen oder Cermets mithilfe von Schleifscheiben, Schleifstoffen oder Poliermitteln (ausg. Verzahnmaschinen und Zahnfertigbearbeitungsmaschinen der Position 8461 sowie von Hand zu führende Maschinen)

8461

Hobelmaschinen, Waagerecht- und Senkrechtstoßmaschinen, Räummaschinen, Verzahnmaschinen, Zahnfertigbearbeitungsmaschinen, Sägemaschinen, Trennmaschinen und andere Werkzeugmaschinen zur spanabhebenden Bearbeitung von Metallen oder Cermets, anderweit weder genannt noch inbegriffen

8462

Werkzeugmaschinen (einschließlich Pressen) zum Schmieden, Gesenkschmieden oder Hämmern von Metallen (ausgenommen Walzwerke); Werkzeugmaschinen (einschließlich Pressen, Längsteilanlagen und Ablänganlagen) zum Biegen, Abkanten, Richten, Scheren, Lochstanzen, Ausklinken oder Nibbeln von Metallen (ausgenommen Ziehbänke); Pressen zum Bearbeiten von Metallen oder Metallcarbiden, nicht in den vorstehenden Positionen genannt

8463

Werkzeugmaschinen zur Bearbeitung von Metallen, gesinterten Hartmetallen oder Cermets, ohne Materialabtrag (ausg. Schmiede-, Biege-, Abkant-, Richt- und Abflachungspressen, Schermaschinen, Stanz- oder Ausklinkmaschinen, Pressen und von Hand zu führenden Maschinen)

8464

Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Steinen, keramischen Waren, Beton, Asbestzement oder ähnl. mineralischen Stoffen oder zum Kaltbearbeiten von Glas (ausg. von Hand zu führende Maschinen)

8465

Werkzeugmaschinen (einschließlich Nagel-, Heft-, Klebe-, Verleim- und andere Zusammenfügemaschinen) zum Bearbeiten von Holz, Kork, Bein, Hartkautschuk, harten Kunststoffen oder ähnlichen harten Stoffen

8470

Rechenmaschinen und Geräte im Taschenformat zur Datenaufzeichnung, -wiedergabe und -anzeige, mit Rechenfunktionen; Abrechnungsmaschinen, Frankiermaschinen, Fahrkarten- oder Eintrittskarten-Ausgabemaschinen und ähnliche Maschinen, mit eingebautem Rechenwerk, Registrierkassen

8472

Andere Büromaschinen und -apparate (z. B. Hektografen, Schablonenvervielfältiger, Adressiermaschinen, automatische Banknotenausgabegeräte, Münzsortier-, Münzzähl- oder Münzeinwickelmaschinen, Schärfmaschinen, Perforiermaschinen und Büroheftmaschinen)

8473

Teile und Zubehör (ausgenommen Koffer, Schutzhüllen und dergleichen), erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate oder Geräte der Positionen 8470 bis 8472 bestimmt

8478

Maschinen und Apparate zum Aufbereiten oder Verarbeiten von Tabak, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen

8485

Maschinen für die additive Fertigung

8486

Maschinen, Apparate und Geräte von der ausschließlich oder hauptsächlich zum Herstellen von Halbleiterbarren (boules), Halbleiterscheiben (wafers) oder Halbleiterbauelementen, elektronischen integrierten Schaltungen oder Flachbildschirmen verwendeten Art; in Anmerkung 11 Absatz C zu Kapitel 84 genannte Maschinen, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör, a.n.g.

8487

Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, anderweit in Kapitel 84 weder genannt noch inbegriffen (ausg. Teile mit elektrischer Isolierung, elektrischen Anschlussstücken, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren)

8506

Elektrische Primärelemente und Primärbatterien Teile davon

8512

Elektrische Beleuchtungs- und Signalgeräte (ausg. Lampen der Position 8539), Scheibenwischer, Scheibenentfroster und Vorrichtungen gegen das Beschlagen der Fensterscheiben, von der für Kraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeuge verwendeten Art; Teile davon

8513

Tragbare elektrische Leuchten zum Betrieb mit eigener Stromquelle, z. B. Primärbatterien, Akkumulatoren oder Dynamos); Teile davon

8515

Löt- und Schweißmaschinen, -apparate und -geräte (auch wenn sie zum Schneiden verwendbar sind), elektrisch (auch mit elektrisch beheiztem Gas) oder mit Laser-, Licht- oder anderem Photonenstrahl, mit Ultraschall, Elektronenstrahl, magnetischen Impulsen oder Plasmastrahl arbeitend; elektrische Maschinen, Apparate und Geräte zum Spritzen schmelzflüssiger Metalle oder Cermets; Teile davon

8517

Fernsprechapparate, einschließlich Smartphones und andere Telefone für zellulare Netzwerke und andere drahtlose Netzwerke; andere Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Apparate für die Kommunikation in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netzwerk (wie ein lokales Netzwerk oder ein Weitverkehrsnetzwerk), ausgenommen solche der Position 8443, 8525, 8527 oder 8528

8518

Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür; Lautsprecher, auch in Gehäusen; Kopf- und Ohrhörer, auch mit Mikrofon kombiniert, und Zusammenstellungen, aus einem Mikrofon und einem oder mehreren Lautsprechern bestehend; elektrische Tonfrequenzverstärker; elektrische Tonverstärkereinrichtungen

8519

Tonwiedergabegeräte; Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte

8521

Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner

8522

Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8519 oder 8521 bestimmt

8523

Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen, „intelligente Karten (smart cards)“ und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, mit oder ohne Aufzeichnung, einschließlich der zur Plattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37

8524

Flachbildschirmmodule, auch berührungsempfindliche Bildschirme enthaltend

8525

Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte

8526

Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte

8527

Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert

8528

Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät

8530

Elektrische Verkehrssignal-, Verkehrssicherungs-, Verkehrsüberwachungs- und Verkehrssteuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen (ausg. mechanische oder elektromechanische Geräte der Position 8608); Teile davon

8531

Elektrische Hör- und Sichtsignalgeräte (z. B. Läutewerke, Sirenen, Anzeigetafeln, Einbruchs- oder Diebstahlalarmgeräte und Feuermelder), ausgenommen solche der Position 8512 oder 8530

8532

Elektrische Festkondensatoren, Drehkondensatoren und andere einstellbare Kondensatoren

8533

Elektrische Widerstände (einschließlich Rheostate und Potenziometer), ausgenommen Heizwiderstände

8534

Gedruckte Schaltungen

8536

Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Relais, Sicherungen, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für eine Spannung von 1 000  V oder weniger; Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel

8540

Glühkathoden-, Kaltkathoden– und Fotokathoden-Elektronenröhren (z. B. Vakuumröhren, dampf– oder gasgefüllte Röhren, Quecksilberdampfgleichrichterröhren, Kathodenstrahlröhren und Bildaufnahmeröhren für Fernsehkameras) Teile davon

8541

Halbleiterbauelemente (z. B. Dioden, Transistoren, halbleiterbasierte Transducer); lichtempfindliche Halbleiterbauelemente (einschließlich Fotoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln); Leuchtdioden (LED), auch mit anderen Leuchtdioden (LED) zusammengesetzt; gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle

8543

Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte mit eigener Funktion, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen

8546

Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art

8549

Abfälle oder Schrott von elektrischen und elektronischen Geräten

8602

Lokomotiven (ausg. mit Stromspeisung aus dem Stromnetz oder aus Akkumulatoren); Lokomotivtender

8604

Schienenfahrzeuge zur Gleisunterhaltung und andere Bahndienstfahrzeuge, auch selbstfahrend (z. B. Gerätewagen, Kranwagen, Wagen mit Gleisstopfmaschinen, Gleiskorrekturwagen, Messwagen und Draisinen)

8606

Güterwagen, schienengebunden (ausgenommen Gepäckwagen und Postwagen)

8607

Teile von Schienenfahrzeugen

8608

Gleismaterial für Schienenwege, ortsfest (ausg. Holzschwellen, Betonschwellen, Stahlschwellen, Schienenstränge und anderes noch nichtzusammengesetztes Gleismaterial sowie Bahnoberbaumaterial); mechanische, auch elektromechanische, Signalgeräte bzw. Sicherungsgeräte, Überwachungsgeräte oder Steuergeräte für Schienenwege oder dergl., Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen; Teile davon

8609

Warenbehälter „Container“, einschl. solcher für Flüssigkeiten oder Gase, ihrer Beschaffenheit nach für eine oder mehrere Beförderungsarten bestimmt und ausgestattet

8701 21

Sattelzugmaschinen — nur mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor)

8701 22

Sattelzugmaschinen — mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und mit Elektromotor angetrieben

8701 23

Sattelzugmaschinen — mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und mit Elektromotor angetrieben Sattelzugmaschinen — nur mit Elektromotor angetrieben

8701 24

Gleiskettenzugmaschinen (ausg. Gleisketten-Einachsschlepper)

8701 29

Sattelzugmaschinen — nur mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung angetrieben Sattelzugmaschinen

8701 30

Gleiskettenzugmaschinen (ausgenommen Einachsschlepper)

8703 10

Fahrzeuge zum Befördern von < 10 Personen auf Schnee; Spezialfahrzeuge zur Personenbeförderung auf Golfplätzen sowie ähnliche Fahrzeuge

Ex 8703 23

Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zum Befördern von weniger als 10 Personen bestimmt, einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen, nur mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung, mit einem Hubraum von mehr als 1 900  cm3 bis 3 000  cm3, mit einem senkrechten Abstand zwischen der Unterseite eines Fahrgestells und der Straße (Bodenfreiheit) von 165 mm oder mehr (ohne Krankenwagen)

Ex 8703 24

Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zum Befördern von weniger als 10 Personen bestimmt, einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen, nur mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung, mit einem Hubraum von mehr als 3 000  cm3, mit einem senkrechten Abstand zwischen der Unterseite eines Fahrgestells und der Straße (Bodenfreiheit) von 165 mm oder mehr (ohne Krankenwagen)

Ex 8703 32

Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zum Befördern von weniger als 10 Personen bestimmt, einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen, nur mit Dieselmotor mit einem Hubraum von mehr als 1 900  cm3 bis 2 500  cm3, mit einem senkrechten Abstand zwischen der Unterseite eines Fahrgestells und der Straße (Bodenfreiheit) von 165 mm oder mehr (ohne Krankenwagen)

Ex 8703 33

Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zum Befördern von weniger als 10 Personen bestimmt, einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen, nur mit Dieselmotor, mit einem Hubraum von mehr als 2 500  cm3, mit einem senkrechten Abstand zwischen der Unterseite eines Fahrgestells und der Straße (Bodenfreiheit) von 165 mm oder mehr (ohne Krankenwagen)

Ex 8703 40

Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zum Befördern von weniger als 10 Personen bestimmt, einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen, mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und Elektromotor angetrieben, mit einem senkrechten Abstand zwischen der Unterseite eines Fahrgestells und der Straße (Bodenfreiheit) von 165 mm oder mehr (ohne aufladbare Hybridfahrzeuge)

Ex 8703 50

Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zum Befördern von weniger als 10 Personen bestimmt, einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen, mit Dieselmotor und Elektromotor angetrieben, mit einem senkrechten Abstand zwischen der Unterseite eines Fahrgestells und der Straße (Bodenfreiheit) von 165 mm oder mehr (ohne aufladbare Hybridfahrzeuge)

Ex 8703 60

Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zum Befördern von weniger als 10 Personen bestimmt, einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen, mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und Elektromotor angetrieben, die durch Anstecken an externe elektrische Energiequellen aufgeladen werden, mit einem senkrechten Abstand zwischen der Unterseite eines Fahrgestells und der Straße (Bodenfreiheit) von 165 mm oder mehr

Ex 8703 70

Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zum Befördern von weniger als 10 Personen bestimmt, einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen, mit Dieselmotor und Elektromotor angetrieben, die durch Anstecken an externe elektrische Energiequellen aufgeladen werden, mit einem senkrechten Abstand zwischen der Unterseite eines Fahrgestells und der Straße (Bodenfreiheit) von 165 mm oder mehr

Ex 8703 80

Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zum Befördern von weniger als 10 Personen bestimmt, einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen, nur mit Elektromotor angetrieben, mit einem senkrechten Abstand zwischen der Unterseite eines Fahrgestells und der Straße (Bodenfreiheit) von 165 mm oder mehr

8703 90

Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zum Befördern von < 10 Personen bestimmt, einschl. Kombinationskraftwagen und Rennwagen, mit anderen Motoren als Hubkolbenverbrennungsmotor oder Elektromotor

Ex  87 04

Lastkraftwagen, einschl. Fahrgestelle mit Motor und Fahrerhaus, ausgenommen Fahrzeuge der KN-Codes 87042191 und 87042199, mit Motor mit einem Hubraum von 1 900  cm3 oder weniger

8705

Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, nicht hauptsächlich zur Personen- oder Güterbeförderung gebaut (z. B. Abschleppwagen, Kranwagen, Feuerwehrwagen, Betonmischwagen, Straßenkehrwagen, Straßensprengwagen, Werkstattwagen, Wagen mit Röntgenanlage)

8708 99

Teile und Zubehör für Zugmaschinen, Omnibusse, Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, a.n.g.

8709

Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon, a.n.g.

8716

Anhänger und Sattelanhänger; andere nichtselbstfahrende Fahrzeuge (ausgenommen schienengebunden); Teile davon, a.n.g.

8903

Jachten und andere Vergnügungs- oder Sportboote; Ruderboote und Kanus

8904

Schlepper und Schubschiffe

8905

Feuerschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger, Schwimmkrane und andere Wasserfahrzeuge, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrer Hauptfunktion von untergeordneter Bedeutung ist; Schwimmdocks, schwimmende oder tauchende Bohr- oder Förderplattformen

9001 10

Fasern, optisch sowie Bündel und Kabel aus optischen Fasern (ausg. aus einzeln umhüllten Fasern der Position 8544)

9002 11

Objektive für Fotoapparate, Filmkameras, Projektoren oder fotografische oder kinematografische Vergrößerungsapparate oder Verkleinerungsapparate

9002 19

Objektive (ausg. für Fotoapparate, Filmkameras, Projektoren oder fotografische oder kinematografische Vergrößerungs- oder Verkleinerungsapparate)

9005

Ferngläser, Fernrohre, astronomische Fernrohre, optische Teleskope und Montierungen dafür; andere astronomische Instrumente und Montierungen dafür (ausg. Instrumente für Radioastronomie und andere, anderweit genannte oder inbegriffene Instrumente, Apparate und Geräte)

9007

Filmkameras und Filmvorführapparate, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten (ausg. Geräte der Videotechnik)

9010

Apparate und Ausrüstungen für fotografische oder kinematografische Laboratorien, in Kapitel 90 anderweit nicht genannt; Negativbetrachter; Lichtbildwände

9013

Laser, ausgenommen Laserdioden; andere optische Instrumente, Apparate und Geräte, anderweit in Kapitel 90 weder genannt noch inbegriffen

9014

Kompasse, einschließlich Navigationskompasse; andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte (ausg. Funknavigationsgeräte); Teile davon

9015

Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammmetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser

9024

Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien (z. B. von Metallen, Holz, Spinnstoffen, Papier oder Kunststoffen); Teile davon

9025 90

Teile und Zubehör für Dichtemesser „Aräometer, Senkwaagen“ und ähnl. schwimmende Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer, a.n.g.

9026

Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014, 9015, 9028 oder 9032

9027

Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschließlich Belichtungsmesser); Mikrotome

9029

Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler, Schrittzähler und andere Zähler (ausg. Gas-, Flüssigkeits- und Elektrizitätszähler); Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen solche der Position 9014 oder 9015; Stroboskope

9030

Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen (ausgenommen Zähler der Position 9028); Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen

9031

Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in Kapitel 90 a.n.g.; Profilprojektoren

9032 81

Andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln — hydraulische oder pneumatische — Andere Regler

9401 10

Sitze von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art

9401 20

Sitze von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art

9403 30

Holzmöbel von der in Büros verwendeten Art

9406

Vorgefertigte Gebäude

9606

Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge (ohne Manschettenverbindungen)

9608 91

Schreibfedern und Schreibfederspitzen

9612

Bänder für Schreibmaschinen und ähnl. Bänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch in Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln

Ex98

Komplette Industrieanlagen, ausg. Anlagen zur Herstellung von Nahrungsmitteln und Getränken, Pharmazeutika, Arzneimitteln und medizinischen Geräten




ANHANG XIX

Liste der Güter und Technologien gemäß Artikel 1bb Absatz 2 über das Verbot der Durchfuhr durch Belarus



KN-Code

Warenbezeichnung

2710 19 21

Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis

2710 19 29

Mittelschwere Öle und Zubereitungen aus Erdöl oder bituminösen Materialien

3811

Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten

8705 10

Kranwagen (Autokrane)




ANHANG XX

Liste der Güter und Technologien, die zur Ölraffination und zur Verflüssigung von Erdgas verwendet werden können, gemäß Artikel 1 gc



 

KN

Ware

ex

8419 60 00

Prozesseinheiten für die Verflüssigung von Erdgas

ex

8419 60 00

Wasserstoffrückgewinnungs- und -reinigungstechnologie

ex

8419 60 00

Raffineriebrenngasbehandlungs- und Schwefelrückgewinnungstechnologie (einschließlich Aminwäscheanlagen, Schwefelrückgewinnungsanlangen, Tailgas-Behandlungsanlagen)




ANHANG XXI

Liste des Goldes gemäß Artikel 1rb Absätze 1 und 2



 

KN-Code

Bezeichnung der Güter

 

7108

Gold (einschließlich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

 

7112 91

Abfälle und Schrott von Gold, einschließlich Goldplattierungen, ausgenommen andere Edelmetalle enthaltende Rückstände (Gekrätz)

ex

7118 90

Goldmünzen




ANHANG XXII

Liste des Goldes gemäß Artikel 1rb Absatz 3



 

KN-Code

Bezeichnung der Güter

ex

7113

Schmuckwaren und Teile davon, aus Gold oder die Gold enthalten oder aus Goldplattierungen

ex

7114

Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Gold oder die Gold enthalten oder aus Goldplattierungen




ANHANG XXIII

Liste des Rohöls gemäß Artikel 1h



KN-Code

Bezeichnung der Güter

ex 2709 00

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh, ausgenommen Erdgaskondensate der Unterposition KN 2709 00 10 aus Flüssigerdgasproduktionsanlagen




ANHANG XXIV

Liste der Güter und Technologien der Seeschifffahrt gemäß Artikel 1fd

Kategorie VI — Meeres- und Schiffstechnik

X.A.VI.001

Schiffe, Systeme oder Ausrüstung der Meeres- und Schiffstechnik und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, sowie Bestandteile und Zubehör:

a) 

in Kapitel 4 (Navigationsausrüstung) der geltenden Durchführungsverordnung der Kommission über Entwurfs-, Bau- und Leistungsanforderungen sowie Prüfnormen für Schiffsausrüstung, die gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung erlassen wurde, aufgeführte Ausrüstung;

b) 

In Kapitel 5 (Funkausrüstung) der geltenden Durchführungsverordnung der Kommission über Entwurfs-, Bau- und Leistungsanforderungen sowie Prüfnormen für Schiffsausrüstung, die gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung erlassen wurde, aufgeführte Ausrüstung.




ANHANG XXV

Liste der Luxusgüter gemäß Artikel 1ga

ERLÄUTERUNG

Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.

1.   Pferde



ex

0101 21 00

reinrassige Zuchttiere

ex

0101 29 90

Andere

2.   Kaviar und Kaviarersatz



ex

1604 31 00

Kaviar

ex

1604 32 00

Kaviarersatz

3.   Trüffel und Zubereitungen daraus



ex

0709 56 00

Trüffel

ex

0710 80 69

Andere

ex

0711 59 00

Andere

ex

0712 39 00

Andere

ex

2001 90 97

Andere

ex

2003 90 10

Trüffel

ex

2103 90 90

Andere

ex

2104 10 00

Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen

ex

2104 20 00

Lebensmittelzubereitungen, zusammengesetzt, homogenisiert

ex

2106 00 00

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

4.   Zigarren und Zigarillos



ex

2402 10 00

Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend

ex

2402 90 00

Andere

5.   Teppiche, Läufer und Tapisserien, handgefertigt oder nicht



ex

5701 00 00

Geknüpfte Teppiche aus Spinnstoffen, auch konfektioniert

ex

5702 10 00

Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche

ex

5702 20 00

Fußbodenbeläge aus Kokosfasern

ex

5702 31 80

Andere

ex

5702 32 00

Aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

ex

5702 39 00

Aus anderen Spinnstoffen

ex

5702 41 90

Andere

ex

5702 42 00

Aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

ex

5702 50 00

Andere, ohne Flor, unkonfektioniert

ex

5702 91 00

Aus Wolle oder feinen Tierhaaren

ex

5702 92 00

Aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

ex

5702 99 00

Aus anderen Spinnstoffen

ex

5703 00 00

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, getuftet (Nadelflor), auch konfektioniert

ex

5704 00 00

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Filz, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert

ex

5705 00 00

Andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, auch konfektioniert

ex

5805 00 00

Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und Ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert

6.   Münzen und Banknoten, ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel



ex

4907 00 30

Banknoten

ex

7118 10 00

Münzen (ausgenommen Goldmünzen), ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel

ex

7118 90 00

Andere

7.   Bestecke aus Edelmetallen und mit Edelmetallen überzogene oder plattierte Bestecke



ex

8214 00 00

Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und -scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger/Fleischhauer oder für den Küchengebrauch, Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen)

ex

8215 00 00

Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren

ex

9307 00 00

Säbel, Degen, Bajonette, Lanzen und andere blanke Waffen, Teile davon und Scheiden für diese Waffen

8.   Elektrische/elektronische oder optische Aufzeichnungs- und Wiedergabegeräte für Ton und Bild im Wert von mehr als 1 000  EUR



ex

8519 00 00

Tonaufnahmegeräte; Tonwiedergabegeräte; Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte

ex

8521 00 00

Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner

ex

8527 00 00

Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert

ex

8528 71 00

Der Beschaffenheit nach nicht für den Einbau eines Videobildschirms hergerichtet

ex

8528 72 00

Andere, für mehrfarbiges Bild

ex

9006 00 00

Fotoapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen für fotografische Zwecke sowie Fotoblitzlampen (ausgenommen Entladungslampen der Position 8539)

ex

9007 00 00

Filmkameras und Filmvorführapparate, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten

9.   Fahrzeuge für die Beförderung von Personen auf dem Land-, Luft- oder Seeweg mit im Wert von mehr als 50 000  EUR/Stück, einschließlich Seilschwebebahnen, Sessellifte und Schlepplifte, Zugmechanismen für Standseilbahnen oder Motorräder im Wert von mehr als 5 000  EUR/Stück sowie Zubehör und Ersatzteile dafür



ex

4011 10 00

Von der für Personenkraftwagen (einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen) verwendeten Art

ex

4011 40 00

Von der für Motorräder und Motorroller verwendeten Art

ex

4011 90 00

Andere

ex

7009 10 00

Rückspiegel für Fahrzeuge

ex

8411 00 00

Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen

ex

8512 20 00

andere Beleuchtungs- und Sichtsignalgeräte

ex

8512 30 10

Diebstahlalarmanlagen von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art

ex

8512 30 90

Andere

ex

8603 00 00

Triebwagen und Schienenbusse, ausgenommen solche der Position 8604

ex

8605 00 00

Personenwagen, Gepäckwagen, Postwagen und andere schienengebundene Spezialwagen (ausgenommen Wagen der Position 8604)

ex

8607 00 00

Teile von Schienenfahrzeugen

ex

8702 00 00

Kraftfahrzeuge zum Befördern von zehn oder mehr Personen, einschließlich Fahrer

ex

8706 00 00

Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705, mit Motor

ex

8707 00 00

Karosserien (einschließlich Fahrerhäuser), für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705

ex

8708 00 00

Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705

ex

8711 00 00

Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen

ex

8712 00 00

Zweiräder und andere Fahrräder (einschließlich Lastendreiräder), ohne Motor

ex

8714 00 00

Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Positionen 8711 bis 8713

ex

8901 10 00

Fahrgastschiffe, Kreuzfahrtschiffe und ähnliche, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmte Wasserfahrzeuge; Fährschiffe

ex

8901 90 00

Andere Wasserfahrzeuge zum Befördern von Gütern sowie Wasserfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach zur Personen- und Güterbeförderung bestimmt sind

10.   Optische Geräte und Ausrüstung jedweden Werts



ex

9004 90 90

Nachtsichtgeräte oder Wärmebildgeräte

ex

9013 80 90

Rotpunktvisier




ANHANG XXVI

Liste der Software gemäß Artikel 1jc Absatz 4

Software für Unternehmensführung, d. h. Systeme, die alle Prozesse in einem Unternehmen digital abbilden und steuern, einschließlich:

— 
Unternehmensressourcenplanung (Enterprise Resource Planning, ERP),
— 
Kundenbeziehungsmanagement (Customer Relationship Management, CRM),
— 
Geschäftsanalytik (Business Intelligence, BI)
— 
Lieferkettenmanagement (Supply Chain Management, SCM),
— 
Unternehmensdatenlager (Enterprise Data Warehouse, EDW),
— 
computergestütztes Instandhaltungsmanagementsystem (Computerized Maintenance Management System, CMMS),
— 
Projektmanagementsoftware,
— 
Produktlebenszyklusmanagement (Product Lifecycle Management, PLM),
— 
typische Komponenten der oben genannten Systeme, einschließlich Software für Buchführung, Flottenmanagement, Logistik und Humanressourcen.

Entwurfs- und Fertigungssoftware, die in den Bereichen Architektur, Ingenieurwesen, Bauwesen, Fertigung, Medien, Bildung und Unterhaltung verwendet wird, einschließlich:

— 
Modellierung von Bauinformationen (Building Information Modelling, BIM),
— 
computergestützter Entwurf (Computer-Aided Design, CAD),
— 
computergestützte Fertigung (Computer-Aided Manufacturing, CAM),
— 
Engineer-to-Order (ETO),
— 
typische Komponenten der oben genannten Systeme.




ANHANG XXVII

Liste der Güter, die Belarus die Diversifizierung seiner Einnahmequellen ermöglichen, gemäß Artikel 1ra



KN-Code

Bezeichnung der Güter

0306

Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere, auch ohne Panzer, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake

1604 31 00

Kaviar

1604 32 00

Kaviarersatz

2208

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke

2303

Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets

2402

Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen

2701

Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe

2702

Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Gagat (Jett)

2703

Torf (einschließlich Torfstreu), auch agglomeriert

2704

Koks und Schwelkoks aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle

2705

Steinkohlengas, Wassergas, Generatorgas, Schwachgas und ähnliche Gase, ausgenommen Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

2706

Teer aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf und andere Mineralteere, auch entwässert oder teilweise destilliert, einschließlich rekonstituierte Teere

2708

Pech und Pechkoks aus Steinkohlenteer oder anderen Mineralteeren

2714

Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein

2803

Kohlenstoff (Ruß und andere Formen von Kohlenstoff, anderweit weder genannt noch inbegriffen)

2804 29 10

Helium

2811

Andere anorganische Säuren und andere anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle (ausgenommen Chlorwasserstoff (Salzsäure), Chlorschwefelsäure, Schwefelsäure, Oleum, Salpetersäure, Sulfonitersäuren, Diphosphorpentaoxid, Phosphorsäure, Polyphosphorsäuren, Boroxide und Borsäuren)

2818

Künstlicher Korund, auch chemisch nicht einheitlich; Aluminiumoxid; Aluminiumhydroxid

ex  28 25

Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze; andere anorganische Basen; andere Metalloxide, -hydroxide und -peroxide, ausgenommen solche der KN-Codes 28252000 und 28253000

2834

Nitrite; Nitrate

ex  28 35

Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate (Phosphite) und Phosphate; Polyphosphate, auch chemisch einheitlich, ausgenommen solche des KN-Codes 28352600

2836

Carbonate; Peroxocarbonate (Percarbonate) handelsübliches Ammoniumcarbonat, Ammoniumcarbamat enthaltend

2845 40

Helium-3

ex  29 01

Acyclische Kohlenwasserstoffe, außer KN-Code 29011000

2902

Cyclische Kohlenwasserstoffe

2903

Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe

2905

Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

2907

Phenole; Phenolalkohole

2909

Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etheralkoholphenole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Acetal- und Halbacetalperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich); ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

2914

Ketone und Chinone, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder -Nitrosoderivate

2915

Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

2917

Mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

2922

Amine mit Sauerstoff-Funktionen

2923

Quartäre Ammoniumsalze und -hydroxide; Lecithine und andere Phosphoaminolipoide, auch chemisch nicht einheitlich

2931

Verbindungen, isolierter chemisch einheitlicher organisch-anorganischer Art (ausgenommen organische Thioverbindungen sowie solche von Quecksilber)

2933

Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e)

3301

Ätherische Öle (auch entterpenisiert), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle

3304

Schönheitsmittel, zubereitet, oder Erzeugnisse zum Schminken und Zubereitungen zur Hautpflege (ausgenommen Arzneiwaren), einschließlich Sonnenschutz- und Bräunungsmittel; Zubereitungen für die Maniküre oder Pediküre

3305

Zubereitete Haarbehandlungsmittel

3306

Zahnpflegemittel und Mundpflegemittel, zubereitet, einschließlich Haftpuder und Haftpasten für Zahnprothesen; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf

3307

Rasiermittel, zubereitet, einschließlich Vorbehandlungsmittel und Nachbehandlungsmittel, Körperdesodorierungsmittel, zubereitete Badezusätze, Haarentfernungsmittel und andere zubereitete Riechmittel, Körperpflegemittel oder Schönheitsmittel, a.n.g.; zubereitete Raumdesodorierungsmittel, auch nicht parfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften

3401

Seifen; organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen als Seife verwendbar, in Form von Tafeln, Riegeln, geformten Stücken oder Figuren, auch ohne Gehalt an Seife; organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der Haut, in Form einer Flüssigkeit oder Creme, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, auch ohne Gehalt an Seife; Papier, Watte, Filz und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln getränkt, bestrichen oder überzogen

3402

Organische grenzflächenaktive Stoffe (ausgenommen Seifen); grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel (einschließlich zubereitete Waschhilfsmittel) und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend, ausgenommen solche der Position 3401

3404

Wachse, künstlich, und zubereitete Wachse

3801

Künstlicher Grafit; kolloider oder halbkolloider Grafit; Zubereitungen auf der Grundlage von Grafit oder anderem Kohlenstoff, in Form von Pasten, Blöcken, Platten oder anderen Halbfertigerzeugnissen

3811

Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten

3812

Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe

3817

Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Mischungen, durch Alkylieren von Benzol und Naphthalin hergestellt (ausgenommen Isomerengemische der cyclischen Kohlenwasserstoffe)

3819

Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von < 70 GHT

3823

Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole

3824

Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), a.n.g.

3901

Polymere des Ethylens, in Primärformen

3902

Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen

3903

Polymere des Styrols, in Primärformen

3904

Polymere des Vinylchlorids oder anderer halogenierter Olefine, in Primärformen

3907

Polyacetale, andere Polyether und Epoxidharze, in Primärformen; Polycarbonate, Alkydharze, Allylpolyester und andere Polyester, in Primärformen

3908

Polyamide, in Primärformen

3916

Monofile mit einem größten Durchmesser von > 1 mm, Stäbe, Stangen und Profile, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch ohne weitergehende Bearbeitung, aus Kunststoffen

3917

Rohre und Schläuche sowie Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke (Kniestücke, Flansche und dergleichen), aus Kunststoffen

3919

Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, Streifen und andere Flacherzeugnisse, selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in Rollen (ausgenommen Bodenbeläge sowie Wand- und Deckenverkleidungen der Position 3918)

3920

Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus ungeschäumten Kunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet, laminiert oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausgenommen selbstklebende Erzeugnisse sowie Bodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen der Position 3918)

3921

Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Kunststoffen, verstärkt, laminiert, unterlegt oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, oder aus Zellkunststoffen, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausgenommen selbstklebend sowie Bodenbeläge und Wand- und Deckenverkleidungen der Position 3918)

3923

Transportmittel oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen; Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse, aus Kunststoffen

3925

Baubedarfsartikel aus Kunststoffen, a.n.g.

3926

Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914. a.n.g.

4002

Synthetischer Kautschuk und Faktis, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen; Mischungen von Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle oder ähnl. natürlichen Kautschukarten mit synthetischem Kautschuk oder Faktis, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen

4107

Leder (einschließlich Pergament- oder Rohhautleder) von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtet, enthaart, auch gespalten (ausgenommen Sämischleder, Lackleder, folienkaschierte Lackleder und metallisierte Leder)

4202

Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Nahrungsmittel oder Getränke, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportartikel, Schachteln für Flakons oder Schmuckwaren, Puderdosen, Besteckkästen und ähnliche Behältnisse, aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder überwiegend mit diesen Stoffen oder mit Papier überzogen

4301

Rohe Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Position 4101, 4102 oder 4103

4703

Chemische Halbstoffe aus Holz (Natron- oder Sulfatzellstoff), ausgenommen solche zum Auflösen

4705

Halbstoffe aus Holz, durch Kombination aus mechanischem oder chemischem Aufbereitungsverfahren hergestellt

4801

Zeitungsdruckpapier gemäß Anmerkung 4 zu Kapitel 48, in Rollen mit einer Breite > 28 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 28 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen

4802

Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nichtperforiert, in Rollen oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe sowie Büttenpapier und Büttenpappe „handgeschöpft“ (ausgenommen Zeitungsdruckpapier der Position 4801 sowie Papiere der Position 4803)

4803

Papier zur Verwendung im Haushalt, zu hygienischen Zwecken oder für die Körperpflege, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, auch gekreppt, gefältet, durch Pressen oder Prägen gemustert, perforiert, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen

4804

Kraftpapier und Kraftpappe, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren der Position 4802 oder 4803

4805

Andere Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen und nicht weiter bearbeitet als in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel angegeben, a.n.g.

4810

Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln, auch auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausgenommen alle anders gestrichenen oder überzogenen Papiere und Pappen)

4811

Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, gestrichen, überzogen, getränkt, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausgenommen Papiere von der in der Position 4803, 4809 oder 4810 beschriebenen Art)

4818

Toilettenpapier und ähnliches Papier, Zellstoffwatte oder Vliese aus Zellstofffasern, von der im Haushalt oder zu sanitären Zwecken verwendeten Art, in Rollen mit einer Breite von < 36 cm, oder auf Größe oder auf Form zugeschnitten; Taschentücher, Abschminktücher, Handtücher, Tischtücher, Servietten, Betttücher und ähnliche Waren zum Gebrauch im Haushalt, im Krankenhaus, bei der Körperpflege oder zu hygienischen Zwecken, Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern

4819

Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern, a.n.g; Pappwaren von der in Büros, Geschäften und dergleichen verwendeten Art

4823

Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, in Streifen oder Rollen mit einer Breite von ≤ 36 cm, in quadratischen oder rechteckigen Bogen die ungefaltet auf keiner Seite > 36 cm messen oder in anderen als quadratischen oder rechteckigen Formen zugeschnitten sowie Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern, a.n.g.

5402

Garne aus synthetischen Filamenten, einschließlich synthetische Monofile von < 67 dtex (ausgenommen Nähgarne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf)

5601

Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus sowie Spinnstofffasern, Länge ≤ 5 mm (Scherstaub), Knoten und Noppen aus Spinnstoffen (ausgenommen Watte und Waren daraus, mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder für den Einzelverkauf zu medizinischen, chirurgischen, zahnmedizinischen oder veterinärmedizinischen Zwecken aufgemacht sowie mit Riechmitteln, Schminken, Seifen, usw. getränkt, bestrichen oder überzogen)

5603

Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert, a.n.g.

6204

Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschl. Kniebundhosen und ähnl. Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Frauen oder Mädchen (ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken sowie Windjacken und ähnl. Waren, Unterkleider, Unterröcke, Unterhosen, Trainingsanzüge, Skianzüge und Badebekleidung)

6305

Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Spinnstofferzeugnissen aller Art

6403

Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder (ausgenommen orthopädische Schuhe, Schuhe mit fest angebrachten Schlittschuhen oder Rollschuhen sowie Schuhe, die den Charakter von Spielzeug haben)

6806

Hüttenwolle/Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen; geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnliche geblähte mineralische Erzeugnisse; Mischungen und Waren aus mineralischen Stoffen zu Wärme-, Kälte- oder Schallschutzzwecken (ausgenommen Waren aus Leichtbeton, Asbest, Asbestzement, Cellulosezement oder dergleichen; Mischungen und andere Waren aus oder auf der Grundlage von Asbest; keramische Waren)

6807

Waren aus Asphalt oder aus ähnlichen Stoffen z. B. Erdölpech, Kohlenteerpech

6808

Platten, Dielen, Fliesen, Blöcke und dergl., aus Pflanzenfasern, Stroh oder aus Holzspänen, -schnitzeln, -fasern, Sägemehl oder anderen Holzabfällen, mit Zement, Gips oder anderen mineralischen Bindemitteln hergestellt (ausgenommen Waren aus Asbestzement, Cellulosezement oder dergl.)

6814

Glimmer, bearbeitet, und Glimmerwaren, einschließlich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auch auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen (ausgenommen elektrische Isolatoren, Isolierteile, Widerstände und Kondensatoren; Schutzbrillen aus Glimmer und Gläser dafür; Glimmer in Form von Christbaumschmuck)

6815

Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (einschließlich Kohlenstofffasern, Waren aus Kohlenstofffasern und Waren aus Torf), a.n.g.

6902

Feuerfeste Steine, Platten, Fliesen und ähnliche feuerfeste keramische Bauteile, ausgenommen Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden

6907

Keramische Fliesen, Boden und Wandplatten; keramische Steinchen, Mosaiksteine und ähnliche Waren auch auf Unterlage; fertige Formstücke (ausgenommen Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnl. kieselsäurehaltigen Erden, feuerfeste Waren, Fliesen, die zu Untersetzern verarbeitet sind, Ziergegenstände sowie spezielle Fliesen [Kacheln] für Öfen)

7005

Feuerpoliertes Glas (float-glass) und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas, in Platten oder Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet

7007

Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas)

7010

Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas

7019

Glasfasern (einschließlich Glaswolle) und Waren daraus (z. B. Garne, Glasseidenstränge (Rovings), Gewebe)

7104

Synthetische oder rekonstituierte Edelsteine oder Schmucksteine, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; synthetische oder rekonstituierte Edelsteine oder Schmucksteine, nicht einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht

7106

Silber (einschließlich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

7112

Abfälle und Schrott von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art (ausgenommen eingeschmolzener und zu Rohblöcken, Masseln oder zu ähnl. Formen gegossener Abfall und Schrott)

7115

Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen, a.n.g.

7408

Draht aus Kupfer

7604

Stangen (Stäbe) und Profile, aus Aluminium

7605

Draht aus Aluminium

7606

Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2  mm

7607

Folien und dünne Bänder, aus Aluminium (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2  mm oder weniger

7608

Rohre aus Aluminium

7801

Blei in Rohform

8207

Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nicht mechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Pressen, Prägen, Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, zum Herstellen von Innen- und Außengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschließlich Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen, und Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge

8212

Rasiermesser, nichtelektrische Rasierapparate und Rasierklingen (einschließlich Rasierklingenrohlinge im Band), aus unedlen Metallen

8302

Beschläge und ähnl. Waren, aus unedlen Metallen, für Möbel, Türen, Treppen, Fenster, Fensterläden, Karosserien, Sattlerwaren, Koffer, Reisekisten oder andere derartige Waren; Kleiderhaken, Huthalter, Konsolen, Stützen und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen; Laufrädchen oder -rollen mit Befestigungsvorrichtung aus unedlen Metallen; automatische Türschließer aus unedlen Metallen

8309

Stopfen (einschließlich Kronenverschlüsse, Stopfen mit Schraubgewinde und Gießpfropfen), Deckel, Flaschenkapseln, Spunde mit Schraubgewinde, Spundbleche, Plomben und anderes Verpackungszubehör, aus unedlen Metallen

8407

Hubkolbenverbrennungsmotoren und Rotationskolbenverbrennungsmotoren, mit Fremdzündung

8408

Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)

8409

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Kolbenverbrennungsmotoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt

Ex  84 11

Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen, ausgenommen Teile von Turbo-Strahltriebwerken und Turbo-Propellertriebwerken des KN-Codes 8411 91 00

8412

Motoren und Kraftmaschinen (ausgenommen Dampfturbinen, Kolbenverbrennungsmotoren, Wasserturbinen, Wasserräder, Gasturbinen sowie Elektromotoren); Teile davon

8413

Flüssigkeitspumpen, auch mit Flüssigkeitsmesser (ausgenommen aus keramischen Stoffen sowie medizinische Sekret-Absaugpumpen oder am Körper zu tragende oder implantierbare medizinische Pumpen); Hebewerke für Flüssigkeiten (ausgenommen Pumpen); Teile davon

8414

Luft- oder Vakuumpumpen (ausgenommen Gasgemischheber [Emulsionspumpen] sowie pneumatische Elevatoren und Längsförderer); Luft oder andere Gaskompressoren sowie Ventilatoren; Abluft- oder Umluftabzugshauben mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter; Teile davon

8418

Kühlschränke und Gefrierschränke, Gefriertruhen und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen; Teile davon (ausgenommen Klimageräte der Position 8415)

8419

Apparate und Vorrichtungen, auch elektrisch beheizt (ausgenommen Öfen und andere Apparate der Position 8514), zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge, z. B. Heizen, Kochen, Rösten, Destillieren, Rektifizieren, Sterilisieren, Pasteurisieren, Dämpfen, Trocknen, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen (ausgenommen Haushaltsapparate); nichtelektrische Durchlauferhitzer und Heißwasserspeicher; Teile davon

8421

Zentrifugen, einschließlich Zentrifugaltrockner (ausgenommen für die Isotopentrennung); Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen (ausgenommen künstliche Nieren); Teile davon

8422

Geschirrspülmaschinen; Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschließen, Versiegeln oder Etikettieren von Flaschen, Dosen, Schachteln, Säcken oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Verkapseln von Flaschen, Gläsern, Tuben oder ähnlichen Behältnissen; andere Maschinen und Apparate zum Verpacken oder Umhüllen von Waren (einschließlich Schrumpffolienverpackungsmaschinen); Maschinen und Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure; Teile davon

8424

Apparate, mechanisch, auch handbetrieben, zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver, a.n.g.; Feuerlöscher, auch mit Füllung (ausgenommen Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben); Spritzpistolen und ähnliche Apparate (ausgenommen elektrische Apparate und Geräte zum Spritzen schmelzflüssiger Metalle oder Hartmetalle der Position 8515); Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und ähnliche Strahlapparate; Teile davon, a.n.g.

8426

Derrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane, Verladebrücken und andere Krane (ausgenommen Autokrane sowie Kranwagen für das Eisenbahnnetz); fahrbare Hubportale, Portalhubkraftkarren und Krankraftkarren

8431

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate und Geräte der Positionen 8425 bis 8430 bestimmt

8450

Maschinen zum Waschen von Wäsche, auch mit Trockenvorrichtung; Teile davon

8455

Metallwalzwerke und Walzen dafür; Teile von Metallwalzwerken

8466

Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Position 8456 bis 8465 bestimmt, einschließlich Werkstück- und Werkzeughalter, selbstöffnende Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für die Maschinen, a.n.g.; Werkzeughalter für von Hand zu führende Werkzeuge aller Art

8467

Pneumatische, hydraulische oder von eingebautem Motor (elektrisch oder nicht elektrisch) betriebene Werkzeuge, von Hand zu führen Teile davon

8471

Datenverarbeitungsmaschinen, automatisch, und ihre Einheiten; magnetische oder optische Leser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten, a.n.g.

8474

Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen (auch pulver- oder breiförmigen) mineralischen Stoffen; Maschinen zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Gießformen aus Sand; Teile davon

8477

Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Kautschuk oder Kunststoffen oder zum Herstellen von Waren aus diesen Stoffen, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen, Teile davon

8479

Maschinen, Apparate und mechanische Geräte mit eigener Funktion, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen Teile davon

8480

Gießerei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Gießereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergl.), Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoff (ausgenommen aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, aus keramischen Stoffen oder Glas sowie Matern, Matrizen oder Gießformen für Zeilengießmaschinen)

8481

Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche Behälter, einschließlich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile; Teile davon

8482

Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager), ausgenommen Stahlkugeln der Position 7326); Teile davon

8483

Maschinenwellen, einschließlich Nockenwellen und Kurbelwellen, und Kurbeln; Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager, Gleitlager, Lagergehäuse und Lagerschalen, für Maschinen; Gleitlager; Kugel- oder Rollenschrauben, Getriebe und andere Drehzahlumwandler, einschließlich Drehmomentwandler; Schwungräder, Riemenscheiben und Seilscheiben, einschließlich Seilrollenblöcke für Flaschenzüge; Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen, für Maschinen, einschließlich Universalkupplungen; Teile davon

8487

Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in Kapitel 84 a.n.g. (ausgenommen Teile mit elektrischer Isolierung, elektrischen Anschlussstücken, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren)

8501

Elektromotoren und elektrische Generatoren (ausgenommen Stromerzeugungsaggregate)

8502

Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer

8503

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Elektromotoren, elektrische Generatoren, Stromerzeugungsaggregate oder elektrische rotierende Umformer bestimmt a.n.g.

8504

Elektrische Transformatoren, elektrische Stromrichter (z. B. Gleichrichter) sowie Drossel- und andere Selbstinduktionsspulen; Teile davon

8511

Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser, elektrisch, für Verbrennungsmotoren mit Fremdzündung oder Selbstzündung (z. B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zündkerzen und Glühkerzen); mit den vorstehend genannten Motoren verwendete Lichtmaschinen (z. B. Gleichstrommaschinen und Wechselstrommaschinen) und Ladestromschalter oder Rückstromschalter; Teile davon

8516

Elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder; elektrische Geräte zum Raum- oder Bodenbeheizen oder zu ähnlichen Zwecken; Elektrowärmegeräte zur Haarpflege (z. B. Haartrockner, Dauerwellengeräte und Brennscherenwärmer) oder zum Händetrocknen; elektrische Bügeleisen; andere Elektrowärmegeräte für den Haushalt; elektrische Heizwiderstände, ausgenommen solche der Position 8545; Teile davon

8517

Fernsprechapparate, einschließlich Telefone für zellulare Netzwerke und andere drahtlose Netzwerke; andere Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Apparate für die Kommunikation in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netzwerk (wie ein lokales Netzwerk oder ein Weitverkehrsnetzwerk); Teile davon (ausgenommen Sende- oder Empfangsgeräte der Position 8443, 8525, 8527 oder 8528)

8523

Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen, „intelligente Karten (smart cards)“ und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, mit oder ohne Aufzeichnung, einschließlich der zur Plattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37

8525

Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte

8526

Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte

8531

Elektrische Hör- und Sichtsignalgeräte (z. B. Läutewerke, Sirenen, Anzeigetafeln, Einbruchs- oder Diebstahlalarmgeräte und Feuermelder), ausgenommen von der für Kraftfahrzeuge, Fahrräder oder Verkehrswege verwendeten Art; Teile davon

8535

Geräte, elektrisch, zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Sicherungen, Blitzschutzvorrichtungen, Spannungsbegrenzer, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für eine Spannung von > 1 000  V (ausgenommen Schaltschränke, Schaltpulte, Steuerungen usw. der Position 8537)

8536

Geräte, elektrisch, zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Relais, Sicherungen, Wanderwellenausgleicher, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und Verbindungskästen), für eine Spannung von ≤ 1 000  V (ausgenommen Schaltschränke, Schaltpulte, Steuerungen usw. der Position 8537)

8537

Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Position 8535 oder 8536, einschließlich solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung sowie numerische Steuerungen (ausgenommen Vermittlungseinrichtungen für die drahtgebundene Fernsprechtechnik oder Telegrafentechnik oder Telegrafentechnik)

8538

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Position 8535, 8536 oder 8537 bestimmt, a.n.g.

8539

Glühlampen und Entladungslampen, elektrisch, einschließlich innenverspiegelter Scheinwerferlampen (sealed beam lamp units), Ultraviolettlampen und Infrarotlampen; Bogenlampen; Leuchtdiodenlampen (LED) Teile davon

8541

Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente; lichtempfindliche Halbleiterbauelemente einschließlich Fotoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln (ausgenommen fotovoltaische Generatoren); Leuchtdioden (LED), gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle; Teile davon

8542

Elektronische integrierte Schaltungen; Teile davon

8543

Maschinen, Apparate und Geräte mit eigener Funktion, elektrisch, in Kapitel 85 a.n.g. sowie Teile davon

8544

Drähte und Kabel (einschließlich Koaxialkabel) für elektrotechnische Zwecke, isoliert (auch lackisoliert oder elektrolytisch oxidiert) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen

8545

Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall

8603

Triebwagen und Schienenbusse (ausgenommen solche der Position 8604)

8606

Güterwagen, schienengebunden (ausgenommen Gepäckwagen und Postwagen)

8701

Zugmaschinen (ausgenommen Zugkraftkarren der Position 8709)

8703

Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zum Befördern von < 10 Personen bestimmt (ausgenommen Omnibusse der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen

8704

Lastkraftwagen, einschließlich Fahrgestelle mit Motor und Fahrerhaus

8716

Anhänger und Sattelanhänger; andere nichtselbstfahrende Fahrzeuge (ausgenommen schienengebunden); Teile davon, a.n.g.

8802

Luftfahrzeuge mit maschinellem Antrieb (z. B. Hubschrauber und Starrflügelflugzeuge); Raumfahrzeuge, einschließlich Satelliten, und Trägerraketen für Raumfahrzeuge sowie Suborbitalfahrzeuge

8901

Fahrgastschiffe, Kreuzfahrtschiffe, Fährschiffe, Frachtschiffe, Lastkähne und ähnliche Wasserfahrzeuge zum Befördern von Personen oder Gütern

8903

Jachten und andere Vergnügungs- oder Sportboote; Ruderboote und Kanus

8904

Schlepper und Schubschiffe

8905

Feuerschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger, Schwimmkrane und andere Wasserfahrzeuge, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrer Hauptfunktion von untergeordneter Bedeutung ist; Schwimmdocks; Schwimmdocks, schwimmende oder tauchende Bohr- oder Förderplattformen

9001

Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern (ausgenommen aus einzeln umhüllten Fasern der Position 8544); polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschließlich Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, ungefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas)

9006

Fotoapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen für fotografische Zwecke sowie Fotoblitzlampen (ausgenommen Entladungslampen der Position 8539)

9013

Flüssigkristallvorrichtungen, die anderweit als Waren nicht genauer erfasst sind; Laser, ausgenommen Laserdioden; andere in Kapitel 90 anderweit weder genannte noch inbegriffene optische Instrumente, Apparate und Geräte

9014

Kompasse, einschließlich Navigationskompasse; andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte (ausgenommen Funknavigationsgeräte);

9026

Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014, 9015, 9028 oder 9032

9027

Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen einschließlich Belichtungsmesser; Mikrotome

9030

Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen (ausgenommen Zähler der Position 9028); Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen

9031

Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in Kapitel 90 a.n.g.; Profilprojektoren

9032

Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln (ausgenommen Armaturen der Position 8481)

9401

Sitzmöbel (ausgenommen für die Human-, Zahn-, Tiermedizin oder Chirurgie der Position 9402), auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können, und Teile davon, a.n.g.

9403

Andere Möbel und Teile davon

9404

Sprungrahmen (ausgenommen Federkerne für Sitze); Bettausstattungen und ähnl. Waren, z. B. Auflegematratzen, Steppdecken, Deckbetten, Polster, Schlummerrollen und Kopfkissen, mit Federung oder gepolstert oder mit Füllung aus Stoffen aller Art oder aus Zellkautschuk oder Zellkunststoff, auch überzogen (ausgenommen Wassermatratzen, Luftmatratzen sowie Decken und Bezüge)

9405

Leuchten und Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, a.n.g.; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, a.n.g.

9406

Gebäude, vorgefertigt, auch unvollständig oder noch nichtmontiert




ANHANG XXVIII

Liste der Güter und Technologien gemäß Artikel 8g



KN-Code

Warenbezeichnung

8407 10

Hubkolbenverbrennungsmotoren und Rotationskolbenverbrennungsmotoren, mit Fremdzündung, für Luftfahrzeuge

8409 10

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Kolbenverbrennungsmotoren für Luftfahrzeuge bestimmt

 

Flugturbinenkraftstoff (außer Kerosin):

2710 12 70

leichter Flugturbinenkraftstoff (Leichtöle)

2710 19 29

andere als Kerosin (mittelschwere Öle)

2710 19 21

Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis (mittelschwere Öle)

2710 20 90

Mit Biodiesel vermischter Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis ()

 

Antioxidantien

Antioxidantien, die in Additiven für Schmieröle verwendet werden:

3811 21 00

— Erdöle enthaltend

3811 29 00

— andere Antioxidantien

3811 90 00

Antioxidantien für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten

 

Antistatika-Additive

Antistatika-Additive für Schmieröle:

8112100

— Erdöle enthaltend

3811 29 00

— andere

3811 90 00

Antistatika-Additive für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

 

Korrosionsschutzmittel

Korrosionsschutzmittel für Schmieröle:

3811 21 00

— Erdöle enthaltend

3811 29 00

— andere

3811 90 00

Korrosionsschutzmittel für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten

 

Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen (Fuel System Icing Inhibitors)

Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen zur Verwendung in Schmierölen:

3811 21 00

— Erdöle enthaltend

3811 29 00

— andere

3811 90 00

Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

 

Metallschutzmittel

Metallschutzmittel für Schmieröle:

3811 21 00

— Erdöle enthaltend

3811 29 00

— andere

3811 90 00

Metallschutzmittel für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten

 

Biozidadditive

Biozidadditive für Schmieröle:

3811 21 00

— Erdöle enthaltend

3811 29 00

— andere

3811 90 00

Biozidadditive für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten

 

Thermostabilitätsverbesserer

Thermostabilitätsverbesserer für Schmieröle:

3811 21 00

— Erdöle enthaltend

3811 29 00

— andere

3811 90 00

Thermostabilitätsverbesserer für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten

(1)   

Mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von mindestens 70 GHT.




ANHANG XXIX

Liste der Güter und Technologien gemäß Artikel 1rc

Teil A



 

KN-Code

Warenbezeichnung

 

7102 10

Diamanten, unsortiert

 

7102 31

Diamanten, roh oder nur gesägt, gespalten oder rau geschliffen (ausg. Industriediamanten)

 

7102 39

Diamanten, bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst (ausg. Industriediamanten)

Teil B



 

KN-Code

Warenbezeichnung

 

7104 21

Diamanten, synthetisch oder rekonstituiert, roh oder nur gesägt oder grob geformt

 

7104 91

Diamanten, synthetisch oder rekonstituiert, bearbeitet, (ausg. nur gesägt oder grob geformt)

Teil C



 

KN-Code

Warenbezeichnung

ex

7113

Schmuckwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen, mit Diamanten

ex

7114

Goldschmiedewaren und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen, mit Diamanten

ex

7115 90

Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen, mit Diamanten, anderweit nicht genannt, ausgenommen Katalysatoren in Form von Geweben oder Gittern, aus Platin

ex

7116 20

Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten), mit Diamanten

ex

9101

Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren (einschließlich Stoppuhren vom gleichen Typ, mit Diamanten), mit Gehäuse aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen




ANHANG XXX

Liste der Güter und Technologien von gemeinsamer hoher Priorität gemäß Artikel 8g



KN-Code

Warenbezeichnung

8457 10

Bearbeitungszentren zum Bearbeiten von Metallen

8458 11

Horizontal-Drehmaschinen einschließlich Drehzentren zur spanabhebenden Metallbearbeitung, numerisch gesteuert

8458 91

Drehmaschinen (einschließlich Drehzentren) zur spanabhebenden Metallbearbeitung, numerisch gesteuert (ausgenommen Horizontal-Drehmaschinen)

8459 61

Fräsmaschinen für Metalle, numerisch gesteuert (ausgenommen Drehmaschinen und Drehzentren der Position 8458, Bügelfräsmaschinen, Bohrmaschinen, Ausbohrmaschinen und Kniefräsmaschinen)

8466 93

Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Positionen 8456 bis 8461 bestimmt, a.n.g.

8471 50

Verarbeitungseinheiten (ausgenommen solche der Unterposition 8471 41 oder 8471 49 ), auch wenn sie eine oder zwei der Einheitenarten Speichereinheiten, Eingabeeinheiten, Ausgabeeinheiten in einem gemeinsamen Gehäuse enthalten

8471 80

Einheiten für automatische Datenverarbeitungsmaschinen (ausg. Verarbeitungseinheiten, Eingabe- oder Ausgabeeinheiten sowie Speichereinheiten)

8482 10

Kugellager

8482 20

Kegelrollenlager, einschließlich der Zusammenstellungen aus Kegeln und Kegelrollen

8482 30

Tonnenlager (Pendelrollenlager)

8482 50

Andere Zylinderrollenlager, einschließlich Zusammenstellungen aus Käfig und Zylinderrollen

8486 10

Maschinen, Apparate und Geräte zum Herstellen von Halbleiterbarren (boules) oder Halbleiterscheiben (wafers)

8486 20

Maschinen, Apparate und Geräte zum Herstellen von Halbleiterbauelementen oder elektronischen integrierten Schaltungen

8486 40

In Anmerkung 11 Buchstabe c zu diesem Kapitel genannte Maschinen, Apparate und Geräte

8504 40

Stromrichter, elektrische, statische

8517 62

Geräte zum Empfangen, Konvertieren und Senden oder Regenerieren von Tönen, Bildern oder anderen Daten, einschließlich Geräte für die Vermittlung (switching) und Wegewahl (routing)

8517 69

Andere Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Apparate für die Kommunikation in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netzwerk

8525 89

Andere Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte

8526 91

Funknavigationsgeräte

8529 10

Antennen und Antennenreflektoren aller Art; Teile, die erkennbar mit diesen Waren verwendet werden

8529 90

Andere Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8524 bis 8528 bestimmt

8532 21

Andere Festkondensatoren: Tantalkondensatoren

8532 24

Andere Festkondensatoren: Mehrschichtige Keramikkondensatoren

8534 00

Gedruckte Schaltungen

8536 69

Stecker und Steckdosen für eine Spannung von 1 000  V oder weniger

8536 90

Geräte, elektrisch, zum Schließen, Unterbrechen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen, für eine Spannung von <= 1 000  V (ausgenommen Sicherungen, Leistungsschalter und andere Geräte zum Schützen von elektrischen Stromkreisen, Relais und andere Schalter sowie Lampenfassungen und Steckvorrichtungen)

8541 10

Dioden, andere als Fotodioden und Leuchtdioden (LED)

8541 21

Transistoren, andere als Fototransistoren, mit einer Verlustleistung von weniger als 1 W

8541 29

Andere Transistoren, andere als Fototransistoren

8541 30

Thyristoren, Diacs und Triacs (ausg. lichtempfindliche Halbleiterbauelemente)

8541 49

Lichtempfindliche Halbleiterbauelemente (ausg. fotovoltaische Generatoren und Fotoelemente)

8541 51

Andere Halbleiterbauelemente: halbleiterbasierte Transducer

8541 59

Andere Halbleiterbauelemente

8541 60

Gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle

8542 31

Elektronische integrierte Schaltungen Prozessoren und Steuer- und Kontrollschaltungen, auch in Verbindung mit Speichern, Wandlern, logischen Schaltungen, Verstärkern, Uhren und Taktgeberschaltungen oder anderen Schaltungen

8542 32

Elektronische integrierte Schaltungen Speicher

8542 33

Elektronische integrierte Schaltungen Verstärker

8542 39

Elektronische integrierte Schaltungen Andere

8543 20

Signalgeneratoren

8548 00

Elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen

8807 30

Andere Teile von Starrflügelflugzeugen, Hubschraubern oder unbemannten Luftfahrzeugen

9013 10

Zielfernrohre für Waffen; Periskope; Fernrohre für Maschinen, Apparate, Geräte oder Instrumente dieses Kapitels oder des Abschnitts XVI

9013 80

Andere optische Instrumente, Apparate und Geräte

9014 20

Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte für die Luft– oder Raumfahrt (andere als Kompasse)

9014 80

Andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte

9027 50

Andere Instrumente, Apparate und Geräte, die optische Strahlen (UV-Strahlen, sichtbares Licht, Infrarotstrahlen) verwenden

9030 20

Oszilloskope und Oszillografen

9030 32

Multimeter mit Registriervorrichtung

9030 39

Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen von Stromspannung, Stromstärke, Widerstand oder elektrischer Leistung, mit Registriervorrichtung

9030 82

Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen von Halbleiterscheiben (wafers) oder Halbleiterbauelementen



( 1 ) Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1).

( 2 ) Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).

( 3 ) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

( 4 )  ABl. C 86 vom 18.03.2011, S. 1.

( 5 ) Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 1).

( 6 ) Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 1).

( 7 )  ABl. L 285 vom 17.10.2012, S. 1.

( 8 ) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

( 9 ) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

( 10 ) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

( 11 ) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

( 12 )  ABl. L 86 vom 18.3.2011, S. 1.

( 13 ) Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1).

( 14 ) IMSI: International Mobile Subscriber Identity. Eindeutiger Identifizierungscode für jedes Mobilfunkgerät, der fest in der SIM-Karte integriert ist und die Identifizierung der SIM-Karte über GSM- und UMTS-Netze ermöglicht.

( 15 ) MSISDN: Mobile Subscriber Integrated Services Digital Network Number. Nummer zur eindeutigen Identifizierung eines GSM- oder UMTS-Netzteilnehmers. Dies ist die Telefonnummer, die der SIM-Karte eines Mobiltelefons zugeordnet ist und daher — genauso wie eine IMSI — die Identifizierung eines Mobilfunkteilnehmers ermöglicht, aber auch der Anrufvermittlung an den Teilnehmer dient.

( 16 ) IMEI: International Mobile Equipment Identity. In der Regel eindeutige Nummer zur Identifizierung von GSM-, WCDMA- und IDEN-Mobiltelefonen sowie einiger Satellitentelefone. Die Nummer ist zumeist im Batteriefach des Telefons aufgedruckt. Die Überwachung (Abhören) kann mithilfe der IMEI-Nummer sowie der IMSI und MSISDN erfolgen.

( 17 ) TMSI: Temporary Mobile Subscriber Identity. Kennung, die in der Regel zwischen dem Mobilfunkgerät und dem Netz übertragen wird.

( 18 ) Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1).

( 19 ) SMS: Short Message System.

( 20 ) GSM: Global System for Mobile Communications.

( 21 ) GPS: Global Positioning System.

( 22 ) GPRS: General Package Radio Service.

( 23 ) UMTS: Universal Mobile Telecommunication System.

( 24 ) CDMA: Code Division Multiple Access.

( 25 ) PSTN: Public Switch Telephone Networks.

( 26 ) DHCP: Dynamic Host Configuration Protocol.

( 27 ) SMTP: Simple Mail Transfer Protocol

( 28 ) GTP: GPRS Tunnelling Protocol.

( 29 ) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

( 30 ) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

( 31 ) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

( 32 ) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

( 33 ) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

( 34 ) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

( 35 ) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

( 36 ) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

( 37 ) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

( 37 ) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

( 37 ) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

( 37 ) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

( 37 ) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

( 37 ) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

( 37 ) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

( 37 ) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

( 37 ) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

( 37 ) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

( 37 ) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

( 37 ) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

( 37 ) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

( 37 ) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

( 37 ) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

( 37 ) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

( 37 ) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

( 37 ) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

( 37 ) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

( 37 ) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

( 37 ) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

( 37 ) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

( 37 ) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

( 37 ) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.