02008R1008 — DE — 18.12.2020 — 004.001
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VERORDNUNG (EG) Nr. 1008/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3) |
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VERORDNUNG (EU) 2018/1139 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 4. Juli 2018 |
L 212 |
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22.8.2018 |
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VERORDNUNG (EU) 2019/2 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Dezember 2018 |
L 11 |
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14.1.2019 |
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VERORDNUNG (EU) 2020/696 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. Mai 2020 |
L 165 |
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27.5.2020 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/2114 DER KOMMISSION vom 16. Dezember 2020 |
L 426 |
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17.12.2020 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/2115 DER KOMMISSION vom 16. Dezember 2020 |
L 426 |
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17.12.2020 |
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VERORDNUNG (EG) Nr. 1008/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 24. September 2008
über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung)
(Text von Bedeutung für den EWR)
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
„Betriebsgenehmigung“ ist eine Genehmigung, die einem Unternehmen von der zuständigen Genehmigungsbehörde erteilt wird und das Unternehmen je nach den Angaben in der Genehmigung berechtigt, Flugdienste zu erbringen;
„zuständige Genehmigungsbehörde“ ist eine Behörde eines Mitgliedstaats, die berechtigt ist, eine Betriebsgenehmigung gemäß Kapitel II zu erteilen, zu verweigern, zu widerrufen oder auszusetzen;
„Unternehmen“ ist jede natürliche oder juristische Person mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht sowie jede amtliche Einrichtung, unabhängig davon, ob diese eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt oder nicht;
„Flugdienst“ ist ein Flug oder eine Folge von Flügen zur gewerblichen Beförderung von Fluggästen, Fracht und/oder Post;
„Flug“ ist ein Abflug von einem bestimmten Flughafen nach einem bestimmten Zielflughafen;
„Rundflug“ ist ein Flug, mit dem keine Beförderung von Fluggästen, Post und/oder Fracht zwischen verschiedenen Flughäfen oder anderen genehmigten Landepunkten verbunden ist;
„Flughafen“ ist jeder Platz in einem Mitgliedstaat, der speziell für Flugdienste ausgebaut wurde;
„Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC)“ ist ein einem Unternehmen ausgestelltes Zeugnis, in dem dem Luftverkehrsbetreiber bescheinigt wird, dass er über die fachliche Eignung und Organisation verfügt, um die Sicherheit des im Zeugnis genannten Betriebs gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts oder gegebenenfalls des einzelstaatlichen Rechts zu gewährleisten;
„tatsächliche Kontrolle“ ist eine Beziehung, die durch Rechte, Verträge oder andere Mittel, die einzeln oder zusammen und unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Umstände die Möglichkeit bieten, unmittelbar oder mittelbar einen bestimmenden Einfluss auf ein Unternehmen auszuüben, begründet ist, insbesondere durch
das Recht, die Gesamtheit oder Teile des Vermögens des Unternehmens zu nutzen;
Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, das Abstimmungsverhalten oder die Beschlüsse der Organe des Unternehmens oder in anderer Weise einen bestimmenden Einfluss auf die Führung der Unternehmensgeschäfte gewähren;
„Luftfahrtunternehmen“ ist ein Unternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung oder einer gleichwertigen Genehmigung;
„Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft“ ist ein Luftfahrtunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung, die von einer zuständigen Genehmigungsbehörde gemäß Kapitel II erteilt wurde;
„Wirtschaftsplan“ ist eine genaue Beschreibung der vom Luftfahrtunternehmen beabsichtigten gewerblichen Tätigkeiten in dem betreffenden Zeitraum, insbesondere in Bezug auf die erwartete Marktentwicklung und die Investitionsvorhaben einschließlich ihrer finanziellen und wirtschaftlichen Auswirkungen;
„innergemeinschaftlicher Flugdienst“ ist ein Flugdienst, der innerhalb der Gemeinschaft durchgeführt wird;
„Verkehrsrecht“ ist das Recht, einen Flugdienst zwischen zwei Flughäfen der Gemeinschaft durchzuführen;
„Nur-Sitzplatz-Verkauf“ ist der Verkauf ausschließlich von Sitzplätzen — ohne Zusatzleistungen wie Unterbringung — durch das Luftfahrtunternehmen, seine bevollmächtigten Agenturen oder einen Charterer unmittelbar an die Öffentlichkeit;
„Linienflugverkehr“ ist eine Folge von Flügen mit folgenden Merkmalen:
für jeden Flug werden der Öffentlichkeit Sitzplätze und/oder Kapazität zur Beförderung von Fracht und/oder Post zum Einzelkauf — entweder bei dem Luftfahrtunternehmen oder bei dessen bevollmächtigten Agenturen — angeboten;
sie dienen der Beförderung zwischen zwei oder mehr Flughäfen entweder
„Kapazität“ ist die Anzahl von Sitzplätzen oder die Nutzlast, die im Linienflugverkehr auf einer Strecke während eines bestimmten Zeitraums jedermann angeboten werden;
„Flugpreise“ sind die in Euro oder in Landeswährung ausgedrückten Preise, die für die Beförderung von Fluggästen im Flugverkehr an Luftfahrtunternehmen oder deren Bevollmächtigte oder an andere Flugscheinverkäufer zu zahlen sind, sowie etwaige Bedingungen, unter denen diese Preise gelten, einschließlich des Entgelts und der Bedingungen, die Agenturen und anderen Hilfsdiensten geboten werden;
„Luftfrachtraten“ sind die in Euro oder in Landeswährung ausgedrückten Preise, die für die Beförderung von Fracht zu zahlen sind, sowie die Bedingungen, unter denen diese Preise gelten, einschließlich des Entgelts und der Bedingungen, die Agenturen und anderen Hilfsdiensten geboten werden;
„betroffener Mitgliedstaat/betroffene Mitgliedstaaten“ ist der Mitgliedstaat oder sind die Mitgliedstaaten, in dem oder zwischen denen der betreffende Flugverkehr durchgeführt wird;
„beteiligter Mitgliedstaat/beteiligte Mitgliedstaaten“ ist der betroffene Mitgliedstaat oder sind die betroffenen Mitgliedstaaten und der oder die Mitgliedstaaten, in dem oder in denen den jeweiligen Luftfahrtunternehmen, die den Flugdienst durchführen, eine Betriebserlaubnis erteilt wurde;
„Ballungsgebiet“ ist ein städtisch besiedeltes Gebiet mit mehreren Städten, die aufgrund ihres Bevölkerungs- und Flächenwachstums zu einem zusammenhängend bebauten Gebiet zusammengewachsen sind;
„Ertragsrechnung“ ist eine genaue Aufstellung der Erträge und Aufwendungen eines Luftfahrtunternehmens für den betreffenden Zeitraum mit einer Aufschlüsselung in luftverkehrsspezifische und andere Tätigkeiten sowie in finanzielle und nichtfinanzielle Bestandteile;
„Dry-Lease-Vereinbarung“ (Vereinbarung über das Ver- oder Anmieten ohne Besatzung) ist eine Vereinbarung zwischen Unternehmen, wonach das Luftfahrzeug unter dem Luftverkehrsbetreiberzeugnis des Mieters betrieben wird;
„Wet-Lease-Vereinbarung“ (Vereinbarung über das Ver- oder Anmieten mit Besatzung) ist eine Vereinbarung zwischen Luftfahrtunternehmen, wonach das Luftfahrzeug unter dem Luftverkehrsbetreiberzeugnis des Vermieters betrieben wird;
„Hauptgeschäftssitz“ ist die Hauptverwaltung oder der eingetragene Sitz eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft in dem Mitgliedstaat, in dem die wichtigsten Finanzfunktionen und die betriebliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, einschließlich der Leitungsaufgaben zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, ausgeübt werden.
KAPITEL II
BETRIEBSGENEHMIGUNG
Artikel 3
Betriebsgenehmigung
Kein in der Gemeinschaft niedergelassenes Unternehmen darf Fluggäste, Post und/oder Fracht im gewerblichen Luftverkehr befördern, wenn ihm nicht eine entsprechende Betriebsgenehmigung erteilt worden ist.
Ein Unternehmen, das die Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllt, hat Anspruch auf Erteilung einer Betriebsgenehmigung.
Unbeschadet anderer anwendbarer Bestimmungen gemeinschaftlicher, einzelstaatlicher oder internationaler Rechtsvorschriften gilt für die folgenden Kategorien von Flugdiensten nicht das Erfordernis einer gültigen Betriebsgenehmigung:
Flugdienste, die mit Luftfahrzeugen ohne Motorantrieb und/oder mit ultraleichten Luftfahrzeugen mit Motorantrieb durchgeführt werden, und
Rundflüge.
Artikel 4
Bedingungen für die Erteilung einer Betriebsgenehmigung
Einem Luftfahrtunternehmen wird von der zuständigen Genehmigungsbehörde eines Mitgliedstaats eine Betriebsgenehmigung erteilt, sofern
sein Hauptgeschäftssitz sich in diesem Mitgliedstaat befindet;
es Inhaber eines gültigen Luftverkehrsbetreiberzeugnisses ist, das in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) entweder von einer nationalen Behörde eines Mitgliedstaats oder von mehreren nationalen Behörden, die gemäß Artikel 62 Absatz 5 der genannten Verordnung gemeinsam handeln, oder von der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit ausgestellt wurde;
es über ein oder mehrere Luftfahrzeuge verfügt, die in seinem Eigentum stehen oder für die es eine Dry-Lease-Vereinbarung geschlossen hat;
seine Haupttätigkeit die Durchführung von Flugdiensten ist, sei es allein oder in Verbindung mit jeder sonstigen Form des gewerblichen Betriebs von Luftfahrzeugen oder der Instandsetzung und Wartung von Luftfahrzeugen;
seine Unternehmensstruktur es der zuständigen Genehmigungsbehörde ermöglicht, die Bestimmungen dieses Kapitels umzusetzen;
Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörige von Mitgliedstaaten zu mehr als 50 % am Eigentum des Unternehmens beteiligt sind und es tatsächlich kontrollieren, entweder unmittelbar oder mittelbar über ein oder mehrere zwischengeschaltete Unternehmen, sofern nicht ein Abkommen mit einem Drittstaat, dem die Gemeinschaft als Vertragspartei angehört, etwas anderes bestimmt;
es die finanziellen Bedingungen von Artikel 5 erfüllt;
es die in Artikel 11 und in der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 festgelegten Versicherungsanforderungen erfüllt und
es die in Artikel 7 festgelegten Anforderungen hinsichtlich der Zuverlässigkeit erfüllt.
Artikel 5
Finanzielle Bedingungen für die Erteilung einer Betriebsgenehmigung
Die zuständige Genehmigungsbehörde prüft eingehend, ob ein Unternehmen, das erstmalig eine Betriebsgenehmigung beantragt, nachweisen kann, dass
es seinen unter realistischen Annahmen festgelegten derzeitigen und möglichen Verpflichtungen während eines Zeitraums von 24 Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit jederzeit nachkommen kann und
es für seine unter realistischen Annahmen ermittelten fixen und variablen Kosten der Tätigkeit gemäß seinen Wirtschaftsplänen während eines Zeitraums von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit ohne Berücksichtigung von Betriebseinnahmen aufkommen kann.
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für ein Unternehmen, das eine Betriebsgenehmigung beantragt, die für den Betrieb von Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von weniger als 10 Tonnen und/oder mit weniger als 20 Sitzplätzen bestimmt ist. Derartige Unternehmen müssen den Nachweis erbringen, dass ihr Nettokapital sich auf mindestens 100 000 EUR beläuft, oder aber auf Aufforderung der zuständigen Genehmigungsbehörde alle für die Zwecke der Prüfung nach Absatz 1 erforderlichen Auskünfte vorlegen; dies gilt insbesondere für die in Anhang I Ziffer 1 genannten Angaben.
Die zuständige Genehmigungsbehörde kann jedoch die Absätze 1 und 2 auf ein Unternehmen anwenden, das eine Betriebsgenehmigung gemäß Unterabsatz 1 beantragt und einen Linienflugverkehr betreiben will oder dessen Umsatz 3 Mio. EUR jährlich überschreitet.
Artikel 6
Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC)
Die für das Luftverkehrsbetreiberzeugnis zuständige Behörde unterrichtet die zuständige Genehmigungsbehörde so bald wie möglich über etwaige vorgeschlagene relevante Änderungen des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses.
Dieser Austausch kann — ohne darauf beschränkt zu sein — Informationen zu den finanziellen, eigentumsrechtlichen oder organisatorischen Regelungen des Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft umfassen, die dessen Betriebssicherheit oder Solvenz beeinträchtigen könnten oder die der für das Luftverkehrsbetreiberzeugnis zuständigen Behörde bei der Durchführung ihrer Aufsichtstätigkeiten in Bezug auf die Flugsicherheit von Nutzen sein können. Werden vertrauliche Informationen weitergegeben, so werden Maßnahmen getroffen, um zu gewährleisten, dass die Informationen angemessen geschützt werden.
Artikel 7
Führungszeugnis
Artikel 8
Gültigkeit der Betriebsgenehmigung
Betriebsgenehmigungen gelten so lange, wie das Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft den Anforderungen dieses Kapitels nachkommt.
Ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft muss der zuständigen Genehmigungsbehörde auf Verlangen jederzeit nachweisen können, dass es alle Anforderungen dieses Kapitels erfüllt.
Die zuständige Genehmigungsbehörde überwacht die Erfüllung der Anforderungen dieses Kapitels eingehend. In den folgenden Fällen prüft sie stets die Erfüllung dieser Anforderungen:
zwei Jahre nach Erteilung einer neuen Betriebsgenehmigung;
beim vermuteten Vorliegen möglicher Schwierigkeiten oder
auf Anforderung der Kommission.
Vermutet die zuständige Genehmigungsbehörde, dass finanzielle Schwierigkeiten eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft dessen Betriebssicherheit beeinträchtigen könnten, informiert sie unverzüglich die für das Luftverkehrsbetreiberzeugnis zuständige Behörde.
Die Betriebsgenehmigung ist erneut zur Genehmigung vorzulegen,
wenn ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft den Betrieb nicht innerhalb von sechs Monaten nach Erteilung einer Betriebsgenehmigung aufgenommen hat;
wenn ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft mehr als sechs Monate lang den Betrieb eingestellt hat oder
wenn ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, dem eine Genehmigung aufgrund von Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 erteilt wurde, Luftfahrzeuge betreiben will, die die in Artikel 5 Absatz 3 festgelegte Größenschwelle überschreiten, oder die darin festgelegten finanziellen Bedingungen nicht mehr erfüllt.
Ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft muss der zuständigen Genehmigungsbehörde seinen geprüften Abschluss spätestens sechs Monate nach dem letzten Tag des betreffenden Geschäftsjahrs vorlegen, sofern nicht im einzelstaatlichen Recht etwas anderes bestimmt ist. Während der ersten beiden Jahre des Betriebs eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft sind die Angaben nach Anhang I Ziffer 3 der zuständigen Genehmigungsbehörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
Die zuständige Genehmigungsbehörde kann jederzeit die Finanzsituation eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft, dem sie eine Betriebsgenehmigung erteilt hat, prüfen und dazu einschlägige Informationen anfordern. Im Rahmen dieser Prüfung aktualisiert das betreffende Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft die Angaben nach Anhang I Ziffer 3 und stellt sie der zuständigen Genehmigungsbehörde auf Anfrage zur Verfügung.
Ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft meldet der zuständigen Genehmigungsbehörde
im Voraus Pläne für den Betrieb eines neuen Flugdienstes nach einem Kontinent oder in ein Gebiet der Welt, die bisher nicht angeflogen wurden, oder jede sonstige wesentliche Änderung der Größenordnung seiner Tätigkeiten einschließlich — jedoch nicht ausschließlich — Änderungen der Art oder der Anzahl der eingesetzten Luftfahrzeuge;
im Voraus alle beabsichtigten Zusammenschlüsse oder Übernahmen und
binnen 14 Tagen jede Änderung des Eigentums an Einzelbeteiligungen, die 10 % oder mehr des gesamten Beteiligungskapitals des Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft oder seiner Mutter- oder der letztlichen Dachgesellschaft ausmachen.
Ist die zuständige Genehmigungsbehörde der Auffassung, dass die gemäß Absatz 5 gemeldeten Änderungen für die Finanzlage des Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft von erheblicher Bedeutung sind, so verlangt sie, dass ein überarbeiteter Wirtschaftsplan, in den die betreffenden Änderungen eingeflossen sind und der einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten ab seiner Durchführung abdeckt, sowie die Angaben gemäß Anhang I Ziffer 2 zusätzlich zu den nach Absatz 4 vorzulegenden Informationen vorgelegt werden.
Die zuständige Genehmigungsbehörde entscheidet anhand des überarbeiteten Wirtschaftsplans über die Frage, ob das Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft seinen bestehenden und möglichen Verpflichtungen während dieses zwölfmonatigen Zeitraums nachkommen kann. Diese Entscheidung ergeht innerhalb von drei Monaten nach Vorlage aller erforderlichen Angaben.
Die Absätze 4, 5 und 6 gelten nicht für Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, die ausschließlich Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 10 Tonnen MTOM und/oder mit weniger als 20 Sitzplätzen betreiben. Derartige Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft müssen jederzeit in der Lage sein, den Nachweis zu erbringen, dass ihr Nettokapital sich auf mindestens 100 000 EUR beläuft, oder aber auf Aufforderung der zuständigen Genehmigungsbehörde die für Zwecke der in Artikel 9 Absatz 2 genannten Bewertung erforderlichen Auskünfte vorzulegen.
Die zuständige Genehmigungsbehörde kann jedoch die Absätze 4, 5 und 6 auf die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft anwenden, denen sie eine Betriebsgenehmigung erteilt hat und die einen Linienflugverkehrsdienst betreiben oder deren Umsatz 3 Mio. EUR jährlich überschreitet.
Artikel 9
Aussetzung und Widerruf einer Betriebsgenehmigung
Liegen eindeutige Hinweise auf finanzielle Schwierigkeiten vor oder werden Insolvenzverfahren oder ähnliche Verfahren gegen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft eröffnet, dem die zuständige Genehmigungsbehörde eine Betriebsgenehmigung erteilt hat, nimmt diese unverzüglich eine gründliche Bewertung der Finanzsituation vor und überprüft den Status der Betriebsgenehmigung auf der Grundlage ihrer Erkenntnisse in Übereinstimmung mit diesem Artikel innerhalb von drei Monaten.
Die zuständige Genehmigungsbehörde informiert die Kommission über ihre Entscheidungen bezüglich des Status der Betriebsgenehmigung,
Wurde der in Artikel 8 Absatz 4 genannte geprüfte Abschluss nicht innerhalb der in jenem Artikel angegebenen Frist übermittelt, fordert die zuständige Genehmigungsbehörde das Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ohne unangemessene Verzögerung auf, den geprüften Abschluss vorzulegen.
Wird der geprüfte Abschluss nicht innerhalb eines Monats übermittelt, kann die Betriebsgenehmigung widerrufen oder ausgesetzt werden.
Artikel 10
Entscheidungen über Betriebsgenehmigungen
Artikel 11
Versicherungsanforderungen
Ungeachtet der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 muss ein Luftfahrtunternehmen gegen die im Rahmen seiner Haftpflicht zu ersetzenden Schäden, die an Post durch Unfälle entstehen können, versichert sein.
Artikel 12
Eintragung
Artikel 13
Leasing
Ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, das in einem Drittland eingetragene Luftfahrzeuge von einem anderen Unternehmen auf der Grundlage „Wet-Lease“ anmietet, holt von der zuständigen Genehmigungsbehörde im Voraus die Genehmigung für den Betrieb ein. Die zuständige Behörde kann eine Genehmigung erteilen, wenn
das Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach Auffassung der zuständigen Behörde hinreichend nachweist, dass alle Sicherheitsanforderungen erfüllt sind, die denen der gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft entsprechen, und
►M2 eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist, sofern in einer von der Union unterzeichneten internationalen Übereinkunft über Wet-Lease, die auf einem Luftverkehrsabkommen beruht, dem die Union als Vertragspartei angehört und das vor dem 1. Januar 2008 unterzeichnet wurde, nichts anderes bestimmt ist: ◄
Das Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft weist nach, dass das Anmieten gerechtfertigt ist, um einen außergewöhnlichen Bedarf zu decken, wofür eine Genehmigung für einen Zeitraum von bis zu sieben Monaten erteilt werden kann, die einmal um bis zu sieben weitere Monate verlängert werden kann, oder
das Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft weist nach, dass das Anmieten notwendig ist, um einen saisonalen Kapazitätsbedarf zu decken, der durch das Anmieten von in der Gemeinschaft registrierten Luftfahrzeugen nicht angemessen gedeckt werden kann, wofür die Genehmigung verlängert werden kann, oder
das Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft weist nach, dass das Anmieten notwendig ist, um betriebliche Schwierigkeiten zu bewältigen, und dass es weder möglich noch sinnvoll ist, in der Gemeinschaft registrierte Luftfahrzeuge anzumieten, wofür die Genehmigung auf den zur Bewältigung der Schwierigkeiten unbedingt erforderlichen Zeitraum zu befristen ist.
Die zuständige Behörde kann die Genehmigung an Bedingungen knüpfen. Diese Bedingungen sind Bestandteil der Wet-Lease-Vereinbarung.
Die zuständige Behörde kann die Erteilung einer Genehmigung verweigern, wenn zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat oder der Gemeinschaft und dem Drittstaat, in dem das auf der Grundlage „Wet-Lease“ angemietete Luftfahrzeug registriert ist, keine Reziprozität in Bezug auf Wet-Lease-Vereinbarungen gegeben ist.
Die zuständige Behörde unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat über eine Genehmigung, die sie für das Anmieten von in einem Drittland eingetragenen Luftfahrzeugen auf der Grundlage „Wet-Lease“ erteilt hat.
Artikel 14
Recht auf Anhörung
Die zuständige Genehmigungsbehörde gewährleistet, dass bei der Annahme einer Entscheidung zur Aussetzung bzw. zum Widerruf einer Betriebsgenehmigung eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft dem betroffenen Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft rechtliches Gehör gewährt wird, wobei in einigen Fällen die Notwendigkeit eines Dringlichkeitsverfahrens zu berücksichtigen ist.
KAPITEL III
ZUGANG ZU STRECKEN
Artikel 15
Erbringung innergemeinschaftlicher Flugdienste
Stellt die Kommission anhand der gemäß Artikel 26 Absatz 2 eingeholten Auskünfte fest, dass die einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft erteilte Betriebsgenehmigung den Anforderungen dieser Verordnung nicht entspricht, so übermittelt sie ihre Erkenntnisse der zuständigen Genehmigungsbehörde, die der Kommission innerhalb von 15 Arbeitstagen ihre Bemerkungen zusendet.
Erhält die Kommission nach Prüfung der Bemerkungen der zuständigen Genehmigungsbehörde ihre Feststellung aufrecht, dass die Betriebsgenehmigung dieser Verordnung nicht entspricht, oder hat sie keine Bemerkungen von der zuständigen Genehmigungsbehörde erhalten, so beschließt sie gemäß dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren, die zuständige Genehmigungsbehörde zur Ergreifung der geeigneten Abhilfemaßnahmen oder zur Aussetzung beziehungsweise zum Widerruf der Betriebsgenehmigung aufzufordern.
In dem Beschluss wird eine Frist gesetzt, bis zu der die Abhilfemaßnahmen oder sonstigen Maßnahmen der zuständigen Genehmigungsbehörde durchzuführen sind. Sind die Abhilfemaßnahmen oder sonstigen Maßnahmen nicht bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt, ist das Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nicht berechtigt, seine Rechte nach Absatz 1 auszuüben.
Das Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft darf seine Rechte nach Absatz 1 wieder ausüben, wenn die zuständige Genehmigungsbehörde der Kommission mitgeteilt hat, dass die Abhilfemaßnahmen durchgeführt worden sind und dass die zuständige Genehmigungsbehörde die Durchführung überprüft hat.
Unbeschadet der für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft sind die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft berechtigt, innergemeinschaftliche Flugdienste betrieblich zu verbinden und Code-Sharing-Vereinbarungen zu treffen.
Einschränkungen der Freiheit von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, innergemeinschaftliche Flugdienste durchzuführen, die sich aus zweiseitigen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten ergeben, werden hiermit aufgehoben.
Ungeachtet der Bestimmungen zweiseitiger Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und vorbehaltlich der für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft wird es Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft von den betroffenen Mitgliedstaaten erlaubt, Flugdienste betrieblich zu verbinden und mit allen Luftfahrtunternehmen Code-Sharing-Vereinbarungen auf Flugdiensten nach, von oder über einen Flughafen in ihrem Hoheitsgebiet von oder nach jedem Ort in Drittländern einzugehen.
Ein Mitgliedstaat kann im Rahmen des zweiseitigen Luftverkehrsabkommens mit dem betreffenden Drittland Code-Sharing-Vereinbarungen zwischen Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrtunternehmen eines Drittlandes insbesondere dann einschränken, wenn das betreffende Drittland den von dem betreffenden Mitgliedstaat aus operierenden Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft keine ähnlichen kommerziellen Möglichkeiten einräumt. Die so verfahrenden Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass im Rahmen dieser Abkommen auferlegte Einschränkungen den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nicht einschränken, keine Diskriminierung zwischen diesen beinhalten und nicht einschränkender als erforderlich sind.
Artikel 16
Allgemeine Grundsätze für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen
Nach Konsultationen mit den anderen betroffenen Mitgliedstaaten und nach Unterrichtung der Kommission, der betreffenden Flughäfen und der auf dieser Strecke tätigen Luftfahrtunternehmen kann ein Mitgliedstaat im Linienflugverkehr zwischen einem Flughafen in der Gemeinschaft und einem Flughafen, der ein Rand- oder ein Entwicklungsgebiet seines Hoheitsgebiets bedient, oder auf einer wenig frequentierten Strecke zu einem Flughafen seines Hoheitsgebiets gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegen, insoweit die jeweilige Strecke für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Gebiets, das der Flughafen bedient, als unabdingbar gilt. Diese Verpflichtungen werden nur auferlegt, soweit dies für die Mindestbedienung dieser Strecke im Linienflugverkehr erforderlich ist, die in Bezug auf Kontinuität, Regelmäßigkeit, Preisgestaltung oder Mindestkapazität festen Standards genügt, die Luftfahrtunternehmen unter rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht einhalten würden.
Die festen Standards für die Strecke, die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unterliegt, sind auf transparente und nichtdiskriminierende Weise festzulegen.
Zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit beabsichtigter gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen werden von dem Mitgliedstaat beziehungsweise von den Mitgliedstaaten folgende Kriterien herangezogen:
die Verhältnismäßigkeit der beabsichtigten Verpflichtungen bezüglich der Bedürfnisse der wirtschaftlichen Entwicklung des betroffenen Gebiets;
die Frage, ob auf andere Verkehrsträger zurückgegriffen werden kann und inwieweit diese Verkehrsträger den betreffenden Beförderungsbedarf decken können, insbesondere wenn bestehende Schienenverkehrsdienste die betreffende Strecke mit einer Reisezeit unter drei Stunden und mit ausreichenden Frequenzen und Verbindungen sowie mit angemessenen zeitlichen Abstimmungen bedienen;
die den Benutzern angebotenen Flugpreise und Bedingungen;
das Angebot aller Luftfahrtunternehmen zusammen, die diese Strecke bedienen oder zu bedienen beabsichtigen.
Beabsichtigt ein Mitgliedstaat die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, so übermittelt er den Text der aufzuerlegenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen der Kommission, den anderen betroffenen Mitgliedstaaten, den betroffenen Flughäfen und den Luftfahrtunternehmen, die die betreffende Strecke bedienen.
Die Kommission veröffentlicht eine Bekanntmachung folgenden Inhalts im Amtsblatt der Europäischen Union:
Angabe der beiden Flughäfen auf der betreffenden Strecke sowie möglicher Zwischenlandepunkte,
Datum des Inkrafttretens der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und
Angabe der vollständigen Adresse, bei der der Text und andere einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unverzüglich und kostenlos von dem betroffenen Mitgliedstaat bereitgestellt werden.
Ungeachtet des Absatzes 8 gilt, dass — sofern auf einer Strecke noch kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft den dauerhaften Linienflugverkehr entsprechend den für diese Strecke bestehenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen aufgenommen hat oder nachweisen kann, dass es im Begriff ist, einen solchen Verkehr aufzunehmen — der betreffende Mitgliedstaat den Zugang zum Linienflugverkehr auf dieser Strecke für die Dauer von bis zu vier Jahren einem einzigen Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft vorbehalten kann; danach muss die Lage erneut geprüft werden.
Dieser Zeitraum kann auf bis zu fünf Jahre ausgedehnt werden, wenn die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen auf einer Strecke zu einem Flughafen auferlegt werden, der ein Gebiet in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags bedient.
Im Fall einer plötzlichen Unterbrechung der Flugdienste durch das Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, das gemäß Artikel 17 ausgewählt wurde, kann der betroffene Mitgliedstaat im Notfall durch beidseitige Vereinbarung ein anderes Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft auswählen, das den Betrieb gemäß den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen für einen Zeitraum von bis zu sieben Monaten, der nicht verlängert werden kann, unter folgenden Bedingungen durchführt:
von dem Mitgliedstaat gezahlte Ausgleichsleistungen erfolgen gemäß Artikel 17 Absatz 8;
die Auswahl erfolgt unter Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft gemäß den Grundsätzen der Transparenz und Nichtdiskriminierung;
es wird eine neue Ausschreibung eingeleitet.
Die Kommission und der bzw. die betroffene(n) Mitgliedstaat(en) sind unverzüglich über das Notfallverfahren und die Gründe dafür zu unterrichten. Die Kommission kann das Verfahren auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren aussetzen, falls sie nach entsprechender Beurteilung der Auffassung ist, dass es die Anforderungen dieses Absatzes nicht erfüllt oder sonst mit Gemeinschaftsrecht unvereinbar ist.
Artikel 17
Verfahren der öffentlichen Ausschreibung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen
Die Ausschreibung und der anschließende Vertrag müssen unter anderem die folgenden Punkte enthalten:
die im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung einzuhaltenden Standards;
Regeln für die Änderung und Kündigung des Vertrags, insbesondere zur Berücksichtigung unvorhersehbarer Umstände;
die Laufzeit des Vertrags;
Sanktionen bei Vertragsverletzungen;
objektive und transparente Parameter, anhand deren eine etwaige Ausgleichsleistung für die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen berechnet wird.
Die Bekanntmachung umfasst die folgenden Informationen:
betroffener Mitgliedstaat/betroffene Mitgliedstaaten;
betroffene Strecke;
Laufzeit des Vertrags;
vollständige Adresse, bei der der Text der Ausschreibung und andere einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit der öffentlichen Ausschreibung und den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen von dem betroffenen Mitgliedstaat bereitgestellt werden;
Frist für die Angebotsabgabe.
Die Kommission ist durch eine schriftliche Mitteilung des Mitgliedstaats, die folgende Angaben enthält, unverzüglich über die Ausschreibungsergebnisse und den erfolgten Zuschlag zu informieren:
Anzahl, Namen und Unternehmensangaben der Bieter;
betriebliche Elemente der Angebote;
in den Angeboten verlangte Ausgleichsleistung;
Name des ausgewählten Bieters.
Artikel 18
Prüfung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gemäß den Artikeln 16 und 17 getroffene Entscheidungen wirksam und insbesondere so rasch wie möglich überprüft werden können, wenn es um einen Verstoß dieser Entscheidungen gegen Gemeinschaftsrecht oder einzelstaatliche Durchführungsvorschriften geht.
Insbesondere kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus Mitgliedstaaten auffordern, innerhalb von zwei Monaten folgendes zu übermitteln:
ein Dokument zur Begründung der Notwendigkeit der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und deren Einhaltung der in Artikel 16 genannten Kriterien;
eine wirtschaftliche Analyse des betreffenden Gebiets;
eine Analyse der Verhältnismäßigkeit der beabsichtigten Verpflichtungen bezüglich der wirtschaftlichen Entwicklungsziele;
eine Analyse etwaiger bestehender Flugdienste und anderer vorhandener Verkehrsträger, deren Nutzung als Ersatz für die beabsichtigte Auferlegung angesehen werden könnte.
Artikel 19
Verkehrsaufteilung zwischen Flughäfen und Ausübung von Verkehrsrechten
Nach Anhörung der interessierten Parteien, einschließlich der betroffenen Luftfahrtunternehmen und Flughäfen kann ein Mitgliedstaat ohne Diskriminierung zwischen Zielen innerhalb der Gemeinschaft oder aus Gründen der Staatszugehörigkeit oder der Identität des Luftfahrtunternehmens die Aufteilung des Flugverkehrs auf Flughäfen unter Einhaltung der folgenden Bedingungen regeln:
die Flughäfen bedienen dieselbe Stadt oder denselben Ballungsraum;
die Flughäfen sind durch eine angemessene Verkehrsinfrastruktur angebunden, so dass sie — nach Möglichkeit auf direktem, ggf. auch grenzüberschreitendem Wege — innerhalb von 90 Minuten erreichbar sind;
die Flughäfen sind miteinander und mit dem Stadt- oder Ballungsgebiet, das sie bedienen, über häufige, zuverlässige und effiziente öffentliche Verkehrsverbindungen verbunden, und
die Flughäfen bieten den Luftfahrtunternehmen die erforderlichen Dienstleistungen und beeinträchtigen nicht in unangemessener Weise deren Geschäftsmöglichkeiten.
Entscheidungen zur Regelung der Flugverkehrsaufteilung zwischen den betroffenen Flughäfen müssen den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Transparenz entsprechen und auf objektiven Kriterien beruhen.
Der betroffene Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über seine Absicht, die Aufteilung des Flugverkehrs zu regeln oder bestehende Verkehrsaufteilungsregeln zu ändern.
Die Kommission prüft die Anwendung der Absätze 1 und 2 dieses Artikels und entscheidet innerhalb von sechs Monaten ab Eingang der Informationen aus dem Mitgliedstaat gemäß dem Verfahren von Artikel 25 Absatz 2, ob der Mitgliedstaat die Maßnahmen anwenden darf.
Die Kommission veröffentlicht ihre Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union; die Maßnahmen dürfen nicht vor Veröffentlichung der Zustimmung durch die Kommission angewendet werden.
Artikel 20
Umweltschutzmaßnahmen
Artikel 21
Sofortmaßnahmen
Ein Mitgliedstaat darf im Fall plötzlich auftretender kurzfristiger Probleme, die sich aus unvorhersehbaren und unvermeidbaren Umständen ergeben, die Ausübung von Verkehrsrechten verweigern, einschränken oder mit Bedingungen versehen. Solche Maßnahmen müssen den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Transparenz entsprechen und auf objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien beruhen.
Die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten sind unverzüglich mit der entsprechenden Begründung von diesen Maßnahmen zu unterrichten. Dauern die Probleme, die diese Maßnahmen erforderlich machen, länger als 14 Tage an, muss der Mitgliedstaat dies der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten mitteilen und darf er die Maßnahme nach Zustimmung der Kommission für weitere Zeiträume von jeweils bis zu 14 Tagen fortführen.
Artikel 21a
Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
KAPITEL IV
BESTIMMUNGEN ZUR PREISFESTSETZUNG
Artikel 22
Preisfreiheit
Artikel 23
Information und Nichtdiskriminierung
Die der Öffentlichkeit zugänglichen Flugpreise und Luftfrachtraten, die in jedweder Form — auch im Internet — für Flugdienste von einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, auf das der Vertrag Anwendung findet, angeboten oder veröffentlicht werden, schließen die anwendbaren Tarifbedingungen ein. Der zu zahlende Endpreis ist stets auszuweisen und muss den anwendbaren Flugpreis beziehungsweise die anwendbare Luftfrachtrate sowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschließen. Neben dem Endpreis ist mindestens Folgendes auszuweisen:
der Flugpreis bzw. die Luftfrachtrate,
die Steuern,
die Flughafengebühren und
die sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte, wie etwa diejenigen, die mit der Sicherheit oder dem Kraftstoff in Zusammenhang stehen,
soweit die unter den Buchstaben b, c und d genannten Posten dem Flugpreis bzw. der Luftfrachtrate hinzugerechnet wurden. Fakultative Zusatzkosten werden auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise am Beginn jedes Buchungsvorgangs mitgeteilt; die Annahme der fakultativen Zusatzkosten durch den Kunden erfolgt auf „Opt-in“-Basis.
Artikel 24
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die in diesem Kapitel festgelegten Bestimmungen eingehalten werden, und legen für Verstöße gegen diese Bestimmungen Sanktionen fest. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
KAPITEL IVa
BEFRISTETE VORSCHRIFTEN FÜR BODENABFERTIGUNGSDIENSTE
Artikel 24a
KAPITEL V
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 25
Ausschuss
Artikel 25a
Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 25b
Dringlichkeitsverfahren
Artikel 26
Zusammenarbeit und Auskunftsrecht
Artikel 27
Aufhebung
Die Verordnungen (EWG) Nr. 2407/92, (EWG) Nr. 2408/92 und (EWG) Nr. 2409/92 werden aufgehoben.
Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf diese Verordnung nach der Entsprechungstabelle im Anhang II.
Artikel 28
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
GEMÄSS DEN ARTIKELN 5 UND 8 ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN
1. Angaben, die bei einer erstmaligen Antragstellung hinsichtlich der finanziellen Eignung vorzulegen sind:
1.1. Der letzte Stand der Ertragsrechnung und, sofern verfügbar, der geprüfte Abschluss des vorausgegangenen Geschäftsjahres.
1.2. Eine Plan-Bilanz einschließlich Gewinn- und Verlustrechnung für die kommenden drei Jahre.
1.3. Ausgangsdaten für geplante Aufwendungen und Erträge bei Posten wie Treibstoff, Flugpreisen und Luftfrachtraten, Löhnen und Gehältern, Wartung, Abschreibung, Wechselkursschwankungen, Flughafengebühren, Flugsicherungsgebühren, Bodenabfertigungskosten, Versicherung usw.; Verkehrs-/Ertragsprognosen.
1.4. Angaben zu den Anlaufkosten im Zeitraum zwischen der Antragstellung und dem Beginn der Tätigkeit, mit Erläuterung des entsprechenden Finanzierungskonzepts.
1.5. Angaben zu bestehenden und geplanten Finanzierungsquellen.
1.6. Angaben zu den Gesellschaftern, einschließlich Angabe der Staatsangehörigkeit und der Art der zu haltenden Anteile, sowie die Satzung. Gehört der Antragsteller einer Unternehmensgruppe an, so sollten Angaben zur Beziehung zwischen den Unternehmen gemacht werden.
1.7. Cashflow-Prognosen und Liquiditätspläne für die ersten drei Jahre nach Beginn der Tätigkeit.
1.8. Angaben zur Finanzierung des Kaufs/zum Leasen von Luftfahrzeugen, bei Leasing einschließlich Vertragsbedingungen.
2. Angaben, die zur Beurteilung der weiteren finanziellen Eignung von Genehmigungsinhabern erforderlich sind, wenn diese eine für ihre Finanzlage erhebliche Veränderung ihrer Strukturen oder Tätigkeiten planen:
2.1. Erforderlichenfalls der letzte Stand der intern aufgestellten Bilanz und der geprüfte Abschluss des vorausgegangenen Geschäftsjahres.
2.2. Genaue Angaben zu allen geplanten Änderungen, z. B. Änderung der Art des Dienstes, beabsichtigte Übernahmen oder Zusammenschlüsse, Änderungen hinsichtlich des Gesellschaftskapitals, Änderungen hinsichtlich der Gesellschafter usw.
2.3. Eine Plan-Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung für das laufende Geschäftsjahr einschließlich aller geplanten Änderungen der Struktur oder der Tätigkeiten, die für die Finanzlage erheblich sind.
2.4. Zahlenangaben über zurückliegende und geplante Aufwendungen und Erträge bei Posten wie Kraftstoff, Flugpreisen und Luftfrachtraten, Löhnen und Gehältern, Wartung, Abschreibung, Wechselkursschwankungen, Flughafengebühren, Flugsicherungsgebühren, Bodenabfertigungskosten, Versicherung usw.; Verkehrs-/Ertragsprognosen.
2.5. Cashflow-Prognosen und Liquiditätspläne für das kommende Jahr, einschließlich aller geplanten Änderungen der Struktur oder der Tätigkeiten, die für die Finanzlage erheblich sind.
2.6. Angaben zur Finanzierung des Kaufs/zum Leasen von Luftfahrzeugen, bei Leasing einschließlich Vertragsbedingungen.
3. Angaben, die zur Beurteilung der weiteren finanziellen Eignung bisheriger Genehmigungsinhaber erforderlich sind:
3.1. Geprüfter Abschluss, der — sofern das einzelstaatliche Recht nichts anderes bestimmt — spätestens sechs Monate nach Ablauf des letzten Tages des betreffenden Geschäftsjahrs zur Verfügung stehen muss, und erforderlichenfalls der letzte Stand der intern aufgestellten Bilanz.
3.2. Eine Plan-Bilanz einschließlich Gewinn- und Verlustrechnung für das kommende Jahr.
3.3. Zahlenangaben über zurückliegende und geplante Aufwendungen und Erträge bei Posten wie Kraftstoff, Flugpreisen und Luftfrachtraten, Löhnen und Gehältern, Wartung, Abschreibung, Wechselkursschwankungen, Flughafengebühren, Flugsicherungsgebühren, Bodenabfertigungskosten, Versicherung usw.; Verkehrs-/Ertragsprognosen.
3.4. Cashflow-Prognosen und Liquiditätspläne für das kommende Jahr.
ANHANG II
ENTSPRECHUNGSTABELLE
(gemäß Artikel 27)
|
Verordnung (EG) Nr. 2407/92 |
Vorliegende Verordnung |
|
Artikel 1 Absatz 1 |
Artikel 1 |
|
Artikel 1 Absatz 2 |
Artikel 3 Absatz 3 |
|
Artikel 2 |
Artikel 2 |
|
Artikel 3 Absatz 1 |
Artikel 3 Absatz 2 |
|
Artikel 3 Absatz 2 |
Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
|
Artikel 3 Absatz 3 |
Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
|
Artikel 4 Absatz 1 |
Artikel 4 |
|
Artikel 4 Absatz 2 |
Artikel 4 Buchstabe f |
|
Artikel 4 Absatz 3 |
— |
|
Artikel 4 Absatz 4 |
Artikel 4 Buchstabe f |
|
Artikel 4 Absatz 5 |
Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
|
Artikel 5 Absatz 1 |
Artikel 5 Absatz 1 |
|
Artikel 5 Absatz 2 |
Artikel 5 Absatz 2 |
|
Artikel 5 Absatz 3 |
Artikel 8 Absatz 5 |
|
Artikel 5 Absatz 4 |
Artikel 8 Absatz 6 |
|
Artikel 5 Absatz 5 |
Artikel 9 Absatz 1 |
|
Artikel 5 Absatz 6 |
Artikel 8 Absatz 4 |
|
Artikel 5 Absatz 7 |
Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 8 |
|
Artikel 6 |
Artikel 7 |
|
Artikel 7 |
Artikel 11 |
|
Artikel 8 Absatz 1 |
Artikel 4 Buchstabe c |
|
Artikel 8 Absatz 2 |
Artikel 12 Absatz 1 |
|
Artikel 8 Absatz 3 |
Artikel 13 Absätze 2 und 3 |
|
Artikel 8 Absatz 4 |
Artikel 12 Absatz 2 |
|
Artikel 9 |
Artikel 6 |
|
Artikel 10 Absatz 1 |
Artikel 13 Absätze 2 und 3 |
|
Artikel 10 Absatz 2 |
Artikel 13 Absatz 2 Absatz 3 |
|
Artikel 11 Absatz 1 |
Artikel 8 Absatz 1 |
|
Artikel 11 Absatz 2 |
Artikel 8 Absatz 3 |
|
Artikel 11 Absatz 3 |
Artikel 8 Absatz 7 |
|
Artikel 12 |
Artikel 9 Absätze 2 bis 6 |
|
Artikel 13 Absatz 1 |
Artikel 10 Absatz 2 |
|
Artikel 13 Absatz 2 |
Artikel 10 Absatz 1 |
|
Artikel 13 Absatz 3 |
— |
|
Artikel 13 Absatz 4 |
Artikel 10 Absatz 3 |
|
Artikel 14 |
— |
|
Artikel 15 |
— |
|
Artikel 16 |
— |
|
Artikel 17 |
— |
|
Artikel 18 Absatz 1 |
Artikel 26 Absatz 1 |
|
Artikel 18 Absatz 2 |
Artikel 26 Absatz 3 |
|
Artikel 19 |
— |
|
ANHANG |
ANHANG I |
|
Verordnung (EG) Nr. 2408/92 |
Vorliegende Verordnung |
|
Artikel 1 Absatz 1 |
Artikel 1 |
|
Artikel 1 Absatz 2 |
Artikel 1 Absatz 2 |
|
Artikel 1 Absatz 3 |
— |
|
Artikel 1 Absatz 4 |
— |
|
Artikel 2 |
Artikel 2 |
|
Artikel 3 Absatz 1 |
Artikel 15 Absätze 1 und 2 |
|
Artikel 3 Absatz 2 |
— |
|
Artikel 3 Absatz 3 |
— |
|
Artikel 3 Absatz 4 |
— |
|
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 16 Absatz 1 |
|
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 16 Absatz 3 |
|
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c |
Artikel 16 Absatz 2 |
|
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d |
Artikel 16 Absatz 9 |
|
— |
Artikel 17 Absatz 1 |
|
— |
Artikel 17 Absatz 2 |
|
— |
Artikel 17 Absatz 4 |
|
— |
Artikel 17 Absatz 5 |
|
— |
Artikel 17 Absatz 6 |
|
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e |
Artikel 17 Absatz 3 |
|
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f |
Artikel 17 Absatz 7 |
|
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g |
— |
|
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h |
Artikel 17 Absatz 8 |
|
— |
Artikel 17 Absatz 9 |
|
— |
Artikel 17 Absatz 10 |
|
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i |
Artikel 18 Absatz 1 |
|
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe j |
Artikel 16 Absatz 7 |
|
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe k |
— |
|
Artikel 4 Absatz 2 |
— |
|
Artikel 4 Absatz 3 |
Artikel 18 Absatz 2 |
|
Artikel 4 Absatz 4 |
— |
|
Artikel 5 |
— |
|
Artikel 6 Absätze 1 und 2 |
— |
|
Artikel 7 |
Artikel 15 Absätze 4 und 5 |
|
Artikel 8 Absatz 1 |
Artikel 19 Absatz 2 |
|
Artikel 8 Absatz 2 |
Artikel 19 Absatz 1 |
|
Artikel 8 Absatz 3 |
Artikel 19 Absatz 3 |
|
Artikel 8 Absatz 4 |
— |
|
Artikel 8 Absatz 5 |
— |
|
Artikel 9 Absatz 1 |
Artikel 20 Absatz 1 |
|
Artikel 9 Absatz 2 |
Artikel 20 Absatz 1 |
|
Artikel 9 Absatz 3 |
Artikel 20 Absatz 2 |
|
Artikel 9 Absatz 4 |
Artikel 20 Absatz 3 |
|
Artikel 9 Absatz 5 |
Artikel 22 Absatz 1 |
|
Artikel 9 Absatz 6 |
Artikel 22 Absatz 2 |
|
Artikel 9 Absatz 7 |
— |
|
Artikel 9 Absatz 8 |
— |
|
Artikel 10 |
— |
|
Artikel 11 |
Artikel 25 |
|
Artikel 12 Absatz 1 |
Artikel 26 Absatz 2 |
|
Artikel 12 Absatz 2 |
— |
|
Artikel 13 |
— |
|
Artikel 14 Absatz 1 |
Artikel 26 Absatz 1 |
|
Artikel 14 Absatz 2 |
Artikel 26 Absatz 3 |
|
Artikel 15 |
— |
|
Artikel 16 |
— |
|
ANHANG I |
— |
|
ANHANG II |
— |
|
ANHANG III |
— |
|
— |
ANHANG II |
|
Verordnung (EG) Nr. 2409/92 |
Vorliegende Verordnung |
|
Artikel 1 Absatz 1 |
Artikel 1 |
|
Artikel 1 Absatz 2 |
Artikel 21 Absatz 1 |
|
Artikel 1 Absatz 3 |
— |
|
Artikel 2 |
Artikel 2 |
|
Artikel 3 |
— |
|
Artikel 4 |
Artikel 23 |
|
Artikel 5 Absatz 1 |
Artikel 22 |
|
Artikel 5 Absatz 2 |
— |
|
Artikel 5 Absatz 3 |
— |
|
Artikel 5 Absatz 4 |
— |
|
Artikel 6 |
— |
|
Artikel 7 |
— |
|
Artikel 8 |
— |
|
Artikel 9 |
— |
|
Artikel 10 Absatz 1 |
Artikel 26 Absatz 1 |
|
Artikel 10 Absatz 2 |
Artikel 26 Absatz 3 |
|
Artikel 11 |
— |
|
Artikel 12 |
— |
|
— |
Artikel 27 |
|
— |
Artikel 28 |
( 1 ) Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1).
( 2 ) Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft (ABl. L 272 vom 25.10.1996, S. 36).