02009L0012 — DE — 20.05.2024 — 001.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
|
RICHTLINIE 2009/12/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. März 2009 über Flughafenentgelte (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 070 vom 14.3.2009, S. 11) |
Geändert durch:
|
|
|
Amtsblatt |
||
|
Nr. |
Seite |
Datum |
||
|
BESCHLUSS (EU) 2024/1254 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. April 2024 |
L 1254 |
1 |
30.4.2024 |
|
RICHTLINIE 2009/12/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 11. März 2009
über Flughafenentgelte
(Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1
Gegenstand
▼M1 —————
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
„Flughafen“ jedes speziell für das Landen, Starten und Manövrieren von Luftfahrzeugen ausgebaute Gelände, einschließlich der für den Luftverkehr und die Dienstleistungen erforderlichen zugehörigen Einrichtungen, wozu auch die Einrichtungen für die Abfertigung gewerblicher Flugdienste gehören;
„Flughafenleitungsorgan“ eine Stelle, die nach den nationalen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder Verträgen — gegebenenfalls neben anderen Tätigkeiten — die Aufgabe hat, die Einrichtungen eines Flughafens oder Flughafennetzes zu verwalten und zu betreiben, und der die Koordinierung und Überwachung der Tätigkeiten der verschiedenen Akteure auf dem betreffenden Flughafen oder in dem betreffenden Flughafennetz obliegt;
„Flughafennutzer“ jede natürliche oder juristische Person, die für die Beförderung von Fluggästen, Post und/oder Fracht auf dem Luftwege zu oder von dem betreffenden Flughafen verantwortlich ist;
„Flughafenentgelt“ eine zugunsten des Flughafenleitungsorgans erhobene und von den Flughafennutzern gezahlte Abgabe für die Nutzung der Einrichtungen und Dienstleistungen, die ausschließlich vom Flughafenleitungsorgan bereitgestellt werden und mit Landung, Start, Beleuchtung und Abstellen von Luftfahrzeugen sowie mit der Abfertigung von Fluggästen und Fracht in Zusammenhang stehen;
„Flughafennetz“ eine Gruppe von Flughäfen, die von dem Mitgliedstaat ordnungsgemäß als solches bestellt wurde und die von ein und demselben Flughafenleitungsorgan betrieben wird.
Artikel 3
Diskriminierungsverbot
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Flughafenentgelte im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht keine Diskriminierung zwischen Flughafennutzern beinhalten. Dies steht einer Differenzierung der Flughafenentgelte bei Belangen von öffentlichem und allgemeinem Interesse, einschließlich des Umweltschutzes, jedoch nicht entgegen. Die für diese Differenzierung herangezogenen Kriterien müssen geeignet, objektiv und transparent sein.
Artikel 4
Flughafennetz
Die Mitgliedstaaten können dem Flughafenleitungsorgan eines Flughafennetzes gestatten, eine gemeinsame, transparente Flughafenentgeltregelung für das gesamte Flughafennetz einzuführen.
Artikel 5
Gemeinsame Entgeltregelung
Nach Unterrichtung der Kommission und im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht können die Mitgliedstaaten einem Flughafenleitungsorgan gestatten, eine gemeinsame und transparente Entgeltregelung auf alle Flughäfen anzuwenden, die dieselbe Stadt oder denselben Ballungsraum bedienen, sofern jeder Flughafen den Transparenzvorschriften nach Artikel 7 in vollem Umfang genügt.
Artikel 6
Konsultationen und Rechtsbehelf
Ein Mitgliedstaat kann entscheiden, die Absätze 3 und 4 in Bezug auf Änderungen der Höhe oder der Struktur der Flughafenentgelte an denjenigen Flughäfen nicht anzuwenden, für welche:
die nationalen Rechtsvorschriften ein obligatorisches Verfahren vorsehen, nach dem Flughafenentgelte oder deren maximale Höhe von der unabhängigen Aufsichtsbehörde festgelegt oder gebilligt werden, oder
die nationalen Rechtsvorschriften ein obligatorisches Verfahren vorsehen, nach dem die unabhängige Aufsichtsbehörde regelmäßig oder auf Ersuchen der betroffenen Parteien untersucht, ob solche Flughäfen wirksamem Wettbewerb unterliegen. Wenn es auf der Grundlage einer solchen Untersuchung gerechtfertigt ist, entscheiden die Mitgliedstaaten, dass die Flughafenentgelte oder deren maximale Höhe von der unabhängigen Aufsichtsbehörde festgelegt oder gebilligt werden. Diese Entscheidung findet so lange Anwendung, wie dies auf der Grundlage der von dieser Behörde durchgeführten Untersuchung notwendig ist.
Die von einem Mitgliedstaat für die Zwecke dieses Absatzes angewandten Verfahren, Voraussetzungen und Kriterien müssen geeignet, objektiv, nichtdiskriminierend und transparent sein.
Artikel 7
Transparenz
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Flughafenleitungsorgan jedem Flughafennutzer oder den Vertretern oder Verbänden der Flughafennutzer immer dann, wenn Konsultationen nach Artikel 6 Absatz 1 durchzuführen sind, Informationen über die Komponenten bereitstellt, die der Festlegung der Flughafenentgeltregelung oder der Höhe aller Entgelte zugrunde liegen, die an jedem Flughafen vom Flughafenleitungsorgan erhoben werden. Diese Informationen müssen mindestens Folgendes umfassen:
ein Verzeichnis der verschiedenen Dienstleistungen und Infrastrukturen, die im Gegenzug für das erhobene Flughafenentgelt bereitgestellt werden;
die für die Flughafenentgeltfestsetzung verwendete Methode;
die Gesamtkostenstruktur hinsichtlich der Einrichtungen und Dienstleistungen, auf die sich die Flughafenentgelte beziehen;
die Erträge der verschiedenen Entgelte und Gesamtkosten der damit finanzierten Dienstleistungen;
jegliche Finanzierung durch die öffentliche Hand von Einrichtungen und Dienstleistungen, auf die sich die Flughafenentgelte beziehen;
die voraussichtliche Entwicklung der Entgelte, des Verkehrsaufkommens und beabsichtigter Investitionen am Flughafen;
die tatsächliche Nutzung der Infrastruktur und Gerätschaften des Flughafens in einem bestimmten Zeitraum und
das absehbare Ergebnis geplanter größerer Investitionen hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Flughafenkapazität.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Flughafennutzer dem Flughafenleitungsorgan vor jeder Konsultation nach Artikel 6 Absatz 1 insbesondere folgende Informationen liefern:
voraussichtliches Verkehrsaufkommen,
voraussichtliche Zusammensetzung und beabsichtigter Einsatz ihrer Flotte,
geplante Ausweitung ihrer Tätigkeit auf dem betreffenden Flughafen und
Anforderungen an den betreffenden Flughafen.
Artikel 8
Neue Infrastruktur
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Flughafenleitungsorgan die Flughafennutzer konsultiert, bevor die Planung neuer Infrastrukturvorhaben abgeschlossen wird.
Artikel 9
Qualitätsstandards
Artikel 10
Differenzierung der Dienstleistungen
Falls mehr Flughafennutzer Zugang zu den bedarfsgerechten Dienstleistungen und/oder einem besonders zugewiesenen Abfertigungsgebäude oder Teil eines Abfertigungsgebäudes wünschen, als aufgrund von Kapazitätsbeschränkungen Zugang erhalten können, ist der Zugang auf der Grundlage geeigneter, objektiver, transparenter und nicht diskriminierender Kriterien festzulegen. Diese Kriterien können vom Flughafenleitungsorgan festgelegt werden, und die Mitgliedstaaten können verlangen, dass diese Kriterien der Billigung durch die unabhängige Aufsichtsbehörde bedürfen.
Artikel 11
Unabhängige Aufsichtsbehörde
Die Mitgliedstaaten stellen in Bezug auf die in Artikel 6 Absatz 3 genannten Streitfälle sicher, dass Maßnahmen ergriffen werden, um
ein Verfahren zur Beilegung von Streitfällen zwischen dem Flughafenleitungsorgan und den Flughafennutzern einzuführen;
die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen die unabhängige Aufsichtsbehörde mit einem Streitfall befasst werden kann. Die unabhängige Aufsichtsbehörde weist insbesondere Beschwerden zurück, die sie als nicht ordnungsgemäß begründet oder unzureichend belegt erachtet;
die Kriterien festzulegen, die bei der lösungsorientierten Würdigung der Streitfälle zugrunde gelegt werden.
Diese Verfahren, Voraussetzungen und Kriterien müssen nicht diskriminierend, transparent und objektiv sein.
Artikel 12
Berichterstattung und Überarbeitung
Artikel 13
Umsetzung
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
Artikel 14
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 15
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.