02009R0391 — DE — 01.01.2021 — 004.001
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VERORDNUNG (EG) Nr. 391/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 11) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
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Datum |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1355/2014 DER KOMMISSION vom 17. Dezember 2014 |
L 365 |
82 |
19.12.2014 |
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VERORDNUNG (EU) 2019/492 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. März 2019 |
L 85I |
5 |
27.3.2019 |
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VERORDNUNG (EU) 2019/1243 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Juni 2019 |
L 198 |
241 |
25.7.2019 |
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Berichtigt durch:
VERORDNUNG (EG) Nr. 391/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 23. April 2009
über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen
(Neufassung)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1
Mit dieser Verordnung werden Vorschriften aufgestellt, die von den Organisationen, die mit der Besichtigung, Überprüfung und Zertifizierung von Schiffen hinsichtlich der Einhaltung der internationalen Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und zur Verhütung der Meeresverschmutzung betraut sind, zu befolgen sind und zugleich dem Ziel der Dienstleistungsfreiheit dienen. Hierzu gehören die Ausarbeitung und Durchführung von Sicherheitsvorschriften für Schiffskörper, Maschinen, elektrische sowie Steuer-, Regel- und Überwachungseinrichtungen von Schiffen, auf die die internationalen Übereinkommen anwendbar sind.
Artikel 2
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Schiff“ ein Schiff, auf das die internationalen Übereinkommen anwendbar sind;
„internationale Übereinkommen“ das Internationale Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See vom 1. November 1974 (SOLAS 74) mit Ausnahme des Kapitels XI-2 der Anlage hierzu, das Internationale Freibord-Übereinkommen vom 5. April 1966 und das Internationale Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe vom 2. November 1973 (MARPOL) mit seinen Protokollen und Änderungen sowie die damit zusammenhängenden, in allen Mitgliedstaaten rechtlich bindenden Kodizes, mit Ausnahme der Absätze 16.1, 18.1 und 19 von Teil 2 des Codes für die Anwendung der IMO-Instrumente und der Abschnitte 1.1, 1.3, 3.9.3.1, 3.9.3.2 und 3.9.3.3 von Teil 2 des IMO-Codes für anerkannte Organisationen, in der jeweils geltenden Fassung;
„Organisation“ eine Rechtsperson, ihre Tochtergesellschaften und jede sonstige ihrer Kontrolle unterstehende Einrichtung, die gemeinsam oder gesondert unter diese Verordnung fallende Aufgaben erfüllen;
„Kontrolle“ im Sinne von Buchstabe c Rechte, Verträge oder andere rechtliche oder tatsächliche Mittel, die einzeln oder zusammen die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf eine Rechtsperson auszuüben oder diese Rechtsperson in die Lage versetzen, unter diese Verordnung fallende Aufgaben zu erfüllen;
„anerkannte Organisation“ eine gemäß dieser Verordnung anerkannte Organisation;
„Ermächtigung“ eine Handlung, durch die ein Mitgliedstaat eine anerkannte Organisation ermächtigt oder ihr eine Vollmacht erteilt;
„staatlich vorgesehenes Zeugnis“ ein gemäß den internationalen Übereinkommen von einem Flaggenstaat oder für ihn ausgestelltes Zeugnis;
„Vorschriftenwerk“ die Vorschriften einer anerkannten Organisation für den Entwurf, den Bau, die Ausrüstung, die Instandhaltung und die Überprüfung von Schiffen;
„Klassenzeugnis“ ein von einer anerkannten Organisation ausgestelltes Dokument, das die Eignung eines Schiffes für einen bestimmten Zweck oder Dienst gemäß dem von jener anerkannten Organisation festgelegten und veröffentlichten Vorschriftenwerk feststellt;
„Νiederlassung“ den Ort, an dem sich der satzungsgemäße Sitz, die Hauptverwaltung oder die Hauptniederlassung einer Organisation befindet.
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Ist die Kommission der Ansicht, dass eine anerkannte Organisation die Mindestkriterien in Anhang I oder ihre sich aus dieser Verordnung ergebenden Pflichten nicht erfüllt hat oder dass die Leistungsfähigkeit der anerkannten Organisation in den Bereichen Sicherheit und Verschmutzungsverhütung sich erheblich verschlechtert hat, ohne dass dies jedoch eine unannehmbare Bedrohung für die Sicherheit und die Umwelt darstellt, so verlangt sie von der anerkannten Organisation, innerhalb bestimmter Fristen die erforderlichen Verhütungs- und Behebungsmaßnahmen zu ergreifen, damit diese Mindestkriterien und Pflichten vollständig erfüllt und insbesondere mögliche Bedrohungen für die Sicherheit oder die Umwelt beseitigt werden oder damit die Ursachen der verschlechterten Leistungsfähigkeit anderweitig behoben werden.
Die Verhütungs- und Behebungsmaßnahmen können vorläufige Schutzmaßnahmen umfassen, wenn eine unmittelbare potenzielle Bedrohung für die Sicherheit oder die Umwelt besteht.
Dennoch muss die Kommission unbeschadet der unverzüglichen Anwendung der von ihr geplanten Maßnahmen alle Mitgliedstaaten, die dieser anerkannten Organisation die Ermächtigung erteilt haben, vorab über diese Maßnahmen unterrichten.
Artikel 6
Neben den nach Artikel 5 ergriffenen Maßnahmen kann die Kommission nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren Geldbußen gegen anerkannte Organisationen verhängen,
auf schwere Mängel in ihrer Struktur, ihren Systemen, Verfahren oder internen Kontrollen schließen lässt oder
die im Rahmen der von der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 1 durchgeführten Bewertung absichtlich falsche, unvollständige oder irreführende Angaben gemacht oder die Bewertung anderweitig behindert haben.
Sie werden erst verhängt, nachdem die anerkannte Organisation und die betroffenen Mitgliedstaaten Gelegenheit zur Äußerung erhalten haben.
Die verhängten Geldbußen und Zwangsgelder betragen insgesamt höchstens 5 % des durchschnittlichen Gesamtumsatzes, den die Organisation in den vorangegangenen drei Geschäftsjahren im Zusammenhang mit den unter diese Verordnung fallenden Tätigkeiten erzielt hat.
Artikel 7
Die Kommission entzieht die Anerkennung einer Organisation,
deren wiederholte und schwerwiegende Nichterfüllung der in Anhang I festgelegten Mindestkriterien oder ihrer sich aus dieser Verordnung ergebenden Pflichten eine unannehmbare Bedrohung für die Sicherheit oder die Umwelt bedeutet;
deren wiederholte und schwerwiegende Leistungsmängel in den Bereichen Sicherheit und Verschmutzungsverhütung eine unannehmbare Bedrohung für die Sicherheit oder die Umwelt bedeuten;
die die Bewertung durch die Kommission verhindert oder wiederholt behindert;
die die Geldbußen und/oder Zwangsgelder gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 nicht bezahlt oder
die die finanzielle Deckung oder Rückerstattung etwaiger Geldbußen, die gemäß Artikel 6 verhängt wurden, anstrebt.
Zur Anwendung des Absatzes 1 Buchstaben a und b entscheidet die Kommission auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen; dazu gehören:
die Ergebnisse ihrer Bewertung der anerkannten Organisation gemäß Artikel 8 Absatz 1;
Berichte, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2009/15/EG vorlegen;
Untersuchungen von Unfällen, in die von den anerkannten Organisationen klassifizierte Schiffe verwickelt waren;
wiederholtes Auftreten der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten Mängel;
das Ausmaß, in dem die von der anerkannten Organisation klassifizierte Flotte hiervon betroffen ist, und
die Unwirksamkeit der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Maßnahmen.
Artikel 8
Artikel 9
Artikel 10
Kann aus schwerwiegenden Sicherheitsgründen keine Einigung über eine gegenseitige Anerkennung erzielt werden, so geben die anerkannten Organisationen deutlich die Gründe hierfür an.
Stellt eine anerkannte Organisation durch Überprüfung oder auf andere Art fest, dass ein Material, eine Ausrüstung oder eine Komponente nicht dem zugehörigen Zeugnis entspricht, so kann sie die Genehmigung für die Verbringung dieses Materials, dieser Ausrüstung oder dieser Komponente an Bord verweigern. Die anerkannte Organisation informiert unverzüglich die anderen anerkannten Organisationen und gibt dabei Gründe für die Verweigerung an.
Anerkannte Organisationen erkennen für die Zwecke der Klassifizierung Zeugnisse von Schiffsausrüstung an, auf der die Konformitätskennzeichnung gemäß der Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung ( 1 ) angebracht ist.
Sie übermitteln der Kommission und den Mitgliedstaaten regelmäßige Berichte über wesentliche Fortschritte bei den Normen und der gegenseitigen Anerkennung von Zeugnissen für Material, Ausrüstung und Komponenten.
Die Angaben über Klassenwechsel, Änderung, Aussetzung und Entzug der Klasse von Schiffen, einschließlich der Angaben über alle überfälligen Besichtigungen, überfälligen Auflagen, Betriebsbedingungen oder Betriebseinschränkungen, die den bei ihr klassifizierten Schiffen auferlegt wurden — und zwar ungeachtet der Flagge, die die Schiffe führen —, sind ferner auf elektronischem Wege der gemeinsamen Überprüfungsdatenbank zu übermitteln, die die Mitgliedstaaten zur Durchführung der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle ( 2 ) verwenden, und zwar zu demselben Zeitpunkt, zu dem der Eintrag in die eigenen Systeme der anerkannten Organisation erfolgt, und nicht später als 72 Stunden nach dem Ereignis, das die Verpflichtung zur Übermittlung der Angaben begründet. Diese Angaben, mit Ausnahme der nicht überfälligen Auflagen, sind auf der Internet-Seite dieser anerkannten Organisationen zu veröffentlichen.
Wechselt ein Schiff von einer anerkannten Organisation zu einer anderen, so übergibt die abgebende Organisation der aufnehmenden Organisation ohne unangemessene Verzögerung die vollständigen Unterlagen des Schiffs und unterrichtet sie insbesondere von
überfälligen Besichtigungen,
nicht berücksichtigten Empfehlungen und Klassifikationsbedingungen,
Betriebsbedingungen, die dem Schiff auferlegt wurden, und
Betriebseinschränkungen, die dem Schiff auferlegt wurden.
Die aufnehmende Organisation kann dem Schiff erst dann neue Zeugnisse ausstellen, wenn die überfälligen Besichtigungen zufriedenstellend abgeschlossen und alle überfälligen Auflagen, die dem Schiff zuvor auferlegt wurden, den Angaben der abgebenden Organisation entsprechend erledigt wurden.
Vor Ausstellung der Zeugnisse teilt die aufnehmende Organisation der abgebenden Organisation den Zeitpunkt der Ausstellung der Zeugnisse mit und bestätigt Datum, Ort und Maßnahmen, die zur Erledigung sämtlicher überfälligen Besichtigungen und überfälligen Auflagen ergriffen wurden.
Die anerkannten Organisationen legen für Klassenwechsel, die besondere Vorkehrungen erfordern, geeignete gemeinsame Vorschriften fest und wenden diese an. Zu berücksichtigen sind dabei mindestens Klassenwechsel von Schiffen, die 15 Jahre alt oder älter sind, sowie Wechsel von einer anerkannten Organisation zu einer nicht anerkannten Organisation.
Die anerkannten Organisationen arbeiten zusammen, um die Bestimmungen dieses Absatzes ordnungsgemäß durchzuführen.
Artikel 11
Die Qualitätsbewertungs- und -zertifizierungsstelle nimmt folgende Aufgaben wahr:
häufige und regelmäßige Bewertung der Qualitätssicherungssysteme von anerkannten Organisationen nach den Kriterien der Qualitätsnormen ISO 9001,
Zertifizierung der Qualitätssicherungssysteme von anerkannten Organisationen, einschließlich von Organisationen, deren Anerkennung gemäß Artikel 3 beantragt wurde,
Auslegung von international anerkannten Qualitätssicherungsnormen, insbesondere um den Besonderheiten und Pflichten anerkannter Organisationen Rechnung zu tragen, und
Verabschiedung individueller und kollektiver Empfehlungen zur Verbesserung der Verfahren und internen Kontrollen anerkannter Organisationen.
Artikel 12
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
▼M3 —————
Artikel 13
Artikel 14
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14a delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen sie zur Ergänzung dieser Verordnung Folgendes festlegt:
Kriterien zur Messung der Wirksamkeit des Vorschriftenwerks sowie der Leistungsfähigkeit der anerkannten Organisationen im Hinblick auf die Sicherheit der und die Verhütung der Verschmutzung durch die von ihnen klassifizierten Schiffe, unter besonderer Berücksichtigung der Daten, die im Rahmen der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle oder ähnlicher Regelungen anfallen,
Kriterien zur Bestimmung, wann diese Leistungsfähigkeit als unannehmbare Bedrohung für die Sicherheit oder die Umwelt anzusehen ist, wobei besondere Umstände, die sich auf kleinere oder hoch spezialisierte Organisationen auswirken, berücksichtigt werden können.
Artikel 14a
Artikel 15
Artikel 16
Im Verlauf der Bewertung gemäß Artikel 8 Absatz 1 prüft die Kommission, ob Inhaber der Anerkennung die betreffende Rechtsperson der Organisation ist, für die die Bestimmungen dieser Verordnung gelten. Ist dies nicht der Fall, so wird die Anerkennung von der Kommission per Beschluss geändert.
Wird die Anerkennung von der Kommission geändert, so passen die Mitgliedstaaten ihre Vereinbarungen mit der anerkannten Organisation an, um der Änderung Rechnung zu tragen.
Artikel 17
Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat alle zwei Jahre über die Anwendung dieser Verordnung.
Artikel 18
Verweisungen in gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften auf die Richtlinie 94/75/EG gelten gegebenenfalls als Verweisungen auf diese Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
Artikel 19
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
MINDESTKRITERIEN FÜR DIE ORGANISATIONEN, UM DIE GEMEINSCHAFTSANERKENNUNG ZU ERHALTEN ODER ZU BEHALTEN
(gemäß Artikel 3)
A. ALLGEMEINE MINDESTKRITERIEN
1. Eine anerkannte Organisation muss in dem Staat ihrer Niederlassung Rechtspersönlichkeit besitzen. Ihre Rechnungslegung wird durch unabhängige Prüfer bestätigt.
2. Die anerkannte Organisation muss weitreichende Erfahrungen mit der Beurteilung des Entwurfs und der Bauausführung von Handelsschiffen belegen können.
3. Die anerkannte Organisation muss jederzeit über eine erhebliche Zahl von Mitarbeitern für Leitungs-, technische, Hilfs- und Forschungsaufgaben verfügen, die der Größe der von der Organisation klassifizierten Flotte, ihrer Zusammensetzung sowie der Mitwirkung der Organisation am Bau und Umbau von Schiffen angemessen ist. Die anerkannte Organisation muss in der Lage sein, für jeden Arbeitsort jederzeit nach Bedarf die erforderlichen personellen und sonstigen Mittel bereitzustellen, um die Aufgaben gemäß den allgemeinen Mindestkriterien unter den Nummern 6 und 7 und den besonderen Mindestkriterien gemäß Teil B auszuführen.
4. Die anerkannte Organisation muss ein eigenes umfassendes Vorschriftenwerk für den Entwurf, den Bau und die regelmäßige Besichtigung von Handelsschiffen — oder die nachgewiesene Fähigkeit hierzu — besitzen und verwenden, dessen Qualität international anerkannten technischen Normen entspricht. Dieses ist zu veröffentlichen und mit Hilfe von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen kontinuierlich weiterzuentwickeln und zu verbessern.
5. Die anerkannte Organisation muss ihre Schiffsregister jährlich veröffentlichen oder in einer elektronischen Datenbank erfassen, zu der die Öffentlichkeit Zugang hat.
6. Die anerkannte Organisation darf nicht von Schiffseignern oder Schiffsbauern oder anderen abhängig sein, die gewerblich Schiffe bauen, ausrüsten, instand halten oder betreiben. Die anerkannte Organisation darf in Bezug auf ihre Einnahmen nicht entscheidend von einem einzigen Gewerbeunternehmen abhängig sein. Die anerkannte Organisation darf Klassifizierungs- oder staatliche Tätigkeiten nicht wahrnehmen, wenn sie mit dem Schiffseigner oder -betreiber identisch ist oder geschäftliche, persönliche oder familiäre Verbindungen zu ihm hat. Diese Inkompatibilität muss auch für die von der anerkannten Organisation beauftragten Besichtiger gelten.
7. Die anerkannte Organisation muss gemäß den Bestimmungen des Anhangs der IMO-Entschließung A.789(19) über Spezifikationen für die Besichtigungs- und Zertifizierungsaufgaben der für die Verwaltung tätigen anerkannten Organisationen handeln, soweit im Sinne dieser Verordnung anwendbar.
B. BESONDERE MINDESTKRITERIEN
1. Die anerkannte Organisation muss ein weltweites Netz von ausschließlich für sie tätigen Besichtigern oder, in gebührend begründeten Ausnahmefällen, von hauptamtlichen Besichtigern anderer anerkannter Organisationen betreiben.
2. Die anerkannte Organisation muss nach standesrechtlichen Grundsätzen arbeiten.
3. Die anerkannte Organisation muss so geleitet und verwaltet werden, dass die Vertraulichkeit der von der Verwaltung geforderten Auskünfte gewahrt bleibt.
4. Die anerkannte Organisation muss der Verwaltung, der Kommission und interessierten Parteien sachdienliche Auskünfte erteilen.
5. Die anerkannte Organisation sowie ihre Besichtiger und technischen Mitarbeiter müssen ihre Tätigkeit ausüben, ohne die Rechte des geistigen Eigentums der Schiffswerften, Schiffsausrüster und Schiffseigner, einschließlich Patente, Lizenzen, Know-how oder jede andere Art von Wissen, dessen Nutzung auf internationaler, gemeinschaftlicher oder nationaler Ebene rechtlich geschützt ist, zu beeinträchtigen; unbeschadet der Bewertungsbefugnisse der Mitgliedstaaten und der Kommission, insbesondere im Rahmen von Artikel 9, dürfen die anerkannte Organisation oder die von ihr beschäftigten Besichtiger und technischen Mitarbeiter auf keinen Fall geschäftlich bedeutsame Daten weitergeben oder verbreiten, die im Rahmen der von ihnen durchgeführten Besichtigung, Überprüfung und Kontrolle des Baues oder der Reparatur von Schiffen gewonnen wurden.
6. Die Leitung der anerkannten Organisation muss ihre Politik, ihre Ziele und ihre Verpflichtungen bezüglich der Qualitätssicherung schriftlich niederlegen und sicherstellen, dass diese Politik auf allen Ebenen der anerkannten Organisation verstanden, umgesetzt und fortgeschrieben wird. Die Politik der anerkannten Organisation muss sich an Zielvorgaben und Indikatoren für die Leistungsfähigkeit in den Bereichen Sicherheit und Verschmutzungsverhütung ausrichten.
7. Die anerkannte Organisation muss sicherstellen, dass
ihr Vorschriftenwerk systematisch erstellt und fortgeschrieben wird;
ihr Vorschriftenwerk befolgt wird und ein internes System zur Messung der Qualität der Dienste hinsichtlich dieses Vorschriftenwerks eingeführt wird;
die Vorschriften für die staatlichen Tätigkeiten, zu deren Durchführung die anerkannte Organisation ermächtigt ist, eingehalten werden und ein internes System zur Messung der Qualität der Dienste hinsichtlich der Einhaltung der internationalen Übereinkommen eingeführt wird;
die Zuständigkeiten, die Befugnisse und die Zusammenarbeit der einzelnen Mitarbeiter, deren Arbeit sich auf die Qualität der von der anerkannten Organisation erbrachten Dienste auswirkt, schriftlich niedergelegt sind;
alle Arbeiten unter kontrollierten Bedingungen ausgeführt werden;
ein System zur Kontrolle der Tätigkeiten und der Arbeit von Besichtigern sowie technischen und Verwaltungsmitarbeitern, die von der anerkannten Organisation beschäftigt werden, vorhanden ist;
Besichtiger über umfassende Kenntnisse des speziellen Schifftyps, auf dem sie ihre Tätigkeiten wahrnehmen, soweit dies für die jeweils durchzuführende Besichtigung relevant ist, und der entsprechenden einschlägigen Vorschriften verfügen;
die Besichtiger sich systematisch fortbilden und ihre Kenntnisse laufend auffrischen;
das Erreichen der geforderten Standards auf den von den erbrachten Diensten abgedeckten Gebieten sowie das wirksame Funktionieren des Qualitätssicherungssystems anhand von Aufzeichnungen belegt wird;
ein umfassendes System geplanter und belegter interner Prüfungen (Audits) der qualitätsrelevanten Arbeiten in allen Standorten der Organisation beibehalten wird;
die im Rahmen des Harmonisierten Besichtigungs- und Zeugniserteilungssystems vorgeschriebenen staatlichen Besichtigungen und Überprüfungen, zu deren Durchführung die anerkannte Organisation ermächtigt ist, im Einklang mit den Bestimmungen des Anhangs und der Anlage der IMO-Entschließung A.948(23) über Leitlinien für die Besichtigung im Rahmen des Harmonisierten Systems der Besichtigung und Zeugniserteilung durchgeführt werden;
klare und unmittelbare Verantwortlichkeiten und Kontrollbefugnisse zwischen der Zentrale und den örtlichen Vertretungen der anerkannten Organisation sowie zwischen den anerkannten Organisationen und ihren Besichtigern festgelegt sind.
8. Die anerkannte Organisation muss ein wirksames System für die interne Qualitätssicherung entwickelt und umgesetzt haben und fortschreiben, das sich auf geeignete Teile international anerkannter Qualitätssicherungsnormen stützt und mit den Normen EN ISO/IEC 17020:2004 (Überprüfungsstellen) und EN ISO 9001:2000 (Qualitätsmanagementsysteme, Anforderungen) — wie durch die gemeinsame Qualitätsbewertungs- und -zertifizierungsstelle gemäß Artikel 11 Absatz 1 interpretiert und bestätigt — im Einklang steht.
9. Das Vorschriftenwerk der anerkannten Organisation muss so angewandt werden, dass die Organisation anhand ihres eigenen direkten Wissens und Urteils jederzeit mittels Klassenzeugnissen, auf deren Grundlage staatlich vorgesehene Zeugnisse ausgestellt werden können, eine zuverlässige und objektive Erklärung über die Sicherheit der betreffenden Schiffe abgeben kann.
10. Die anerkannte Organisation muss über die notwendigen Mittel verfügen, um — durch Einsatz beruflich qualifizierten Personals und im Einklang mit dem Anhang der IMO-Entschließung A.913(22) über Richtlinien für die Umsetzung des Internationalen Codes für die Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs (ISM-Code) durch die Verwaltungen — die Verwendung und die Instandhaltung der an Land und an Bord befindlichen Sicherheitssysteme, die Gegenstand der Zeugniserteilung sein sollen, zu beurteilen.
11. Die anerkannte Organisation muss es Vertretern der Verwaltung und anderen Beteiligten gestatten, sich an der Entwicklung ihres Vorschriftenwerks zu beteiligen.
ANHANG II
Entsprechungstabelle
|
Richtlinie 94/57/EG |
Richtlinie 2009/15/EG |
Vorliegende Verordnung |
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Artikel 1 |
Artikel 1 |
Artikel 1 |
|
Artikel 2 Buchstabe a |
Artikel 2 Buchstabe a |
Artikel 2 Buchstabe a |
|
Artikel 2 Buchstabe b |
Artikel 2 Buchstabe b |
- |
|
Artikel 2 Buchstabe c |
Artikel 2 Buchstabe c |
- |
|
Artikel 2 Buchstabe d |
Artikel 2 Buchstabe d |
Artikel 2 Buchstabe b |
|
Artikel 2 Buchstabe e |
Artikel 2 Buchstabe e |
Artikel 2 Buchstabe c |
|
- |
Artikel 2 Buchstabe f |
Artikel 2 Buchstabe d |
|
Artikel 2 Buchstabe f |
Artikel 2 Buchstabe g |
Artikel 2 Buchstabe e |
|
Artikel 2 Buchstabe g |
Artikel 2 Buchstabe h |
Artikel 2 Buchstabe f |
|
Artikel 2 Buchstabe h |
Artikel 2 Buchstabe i |
Artikel 2 Buchstabe g |
|
Artikel 2 Buchstabe i |
Artikel 2 Buchstabe k |
Artikel 2 Buchstabe i |
|
- |
Artikel 2 Buchstabe j |
Artikel 2 Buchstabe h |
|
Artikel 2 Buchstabe j |
Artikel 2 Buchstabe l |
- |
|
Artikel 2 Buchstabe k |
- |
Artikel 2 Buchstabe j |
|
Artikel 3 |
Artikel 3 |
- |
|
Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 |
- |
Artikel 3 Absatz 1 |
|
Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 |
- |
Artikel 3 Absatz 2 |
|
Artikel 4 Absatz 1 Satz 3 |
- |
- |
|
Artikel 4 Absatz 1 Satz 4 |
- |
Artikel 4 Absatz 1 |
|
- |
- |
Artikel 3 Absatz 3 |
|
- |
- |
Artikel 4 Absätze 2, 3, 4 |
|
- |
- |
Artikel 5 |
|
- |
- |
Artikel 6 |
|
- |
- |
Artikel 7 |
|
Artikel 5 Absatz 1 |
Artikel 4 Absatz 1 |
- |
|
Artikel 5 Absatz 3 |
Artikel 4 Absatz 2 |
- |
|
Artikel 6 Absätze 1, 2, 3, 4 |
Artikel 5 Absätze 1, 2, 3, 4 |
- |
|
Artikel 6 Absatz 5 |
- |
- |
|
Artikel 7 |
Artikel 6 |
Artikel 12 |
|
Artikel 8 Absatz 1 erster Gedankenstrich |
Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a |
- |
|
Artikel 8 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich |
- |
Artikel 13 Absatz 1 |
|
Artikel 8 Absatz 1 dritter Gedankenstrich |
Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b |
- |
|
- |
Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
|
Artikel 8 Absatz 2 |
Artikel 7 Absatz 2 |
- |
|
Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
- |
Artikel 13 Absatz 2 |
|
Artikel 9 Absatz 1 |
- |
- |
|
Artikel 9 Absatz 2 |
- |
- |
|
Artikel 10 Absatz 1 Einleitung |
Artikel 8 |
|
|
Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, Absätze 2, 3, 4 |
- |
- |
|
Artikel 11 Absätze 1, 2 |
Artikel 9 Absätze 1, 2 |
- |
|
Artikel 11 Absätze 3, 4 |
- |
Artikel 8 Absätze 1, 2 |
|
Artikel 12 |
Artikel 10 |
- |
|
Artikel 13 |
- |
- |
|
Artikel 14 |
Artikel 11 Absätze 1, 2 |
- |
|
- |
Artikel 11 Absatz 3 |
- |
|
- |
Artikel 12 |
- |
|
- |
|
Artikel 9 |
|
Artikel 15 Absatz 1 |
|
|
|
|
|
Artikel 10 Absätze 1, 2 |
|
Artikel 15 Absatz 2 |
|
Artikel 10 Absatz 3 |
|
Artikel 15 Absatz 3 |
- |
Artikel 10 Absatz 4 |
|
Artikel 15 Absatz 4 |
|
Artikel 10 Absatz 5 |
|
Artikel 15 Absatz 5 |
|
Artikel 10 Absatz 6 Unterabsätze 1, 2, 3, 5 |
|
- |
|
Artikel 10 Absatz 6 Unterabsatz 4 |
|
Artikel 16 |
Artikel 13 |
- |
|
Artikel 17 |
Artikel 16 |
- |
|
- |
Artikel 14 |
- |
|
- |
Artikel 15 |
- |
|
|
|
Artikel 11 |
|
|
|
Artikel 14 |
|
|
|
Artikel 15 |
|
|
|
Artikel 16 |
|
|
|
Artikel 17 |
|
|
|
Artikel 18 |
|
|
|
Artikel 19 |
|
Anhang |
|
Anhang I |
|
|
Anhang I |
|
|
|
Anhang II |
Anhang II |
( 1 ) ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 25.
( 2 ) Siehe Seite 57 dieses Amtsblatts.
( 3 ) ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1.
( 4 ) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.