02009R1060 — DE — 17.01.2025 — 008.001
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VERORDNUNG (EG) Nr. 1060/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1) |
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VERORDNUNG (EU) Nr. 513/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Mai 2011 |
L 145 |
30 |
31.5.2011 |
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RICHTLINIE 2011/61/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 8. Juni 2011 |
L 174 |
1 |
1.7.2011 |
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VERORDNUNG (EU) Nr. 462/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. Mai 2013 |
L 146 |
1 |
31.5.2013 |
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RICHTLINIE 2014/51/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. April 2014 |
L 153 |
1 |
22.5.2014 |
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VERORDNUNG (EU) 2017/2402 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Dezember 2017 |
L 347 |
35 |
28.12.2017 |
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VERORDNUNG (EU) 2022/2554 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Dezember 2022 |
L 333 |
1 |
27.12.2022 |
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VERORDNUNG (EU) 2023/2869 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Dezember 2023 |
L 2869 |
1 |
20.12.2023 |
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Berichtigt durch:
VERORDNUNG (EG) Nr. 1060/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 16. September 2009
über Ratingagenturen
(Text von Bedeutung für den EWR)
TITEL I
GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Regulierungsansatz eingeführt, um die Integrität, Transparenz, Verantwortung, gute Unternehmensführung und Unabhängigkeit von Ratingtätigkeiten zu fördern und zur Verbesserung der Qualität von in der Union abgegebenen Ratings und zu einem reibungslos funktionierenden Binnenmarkt beizutragen und gleichzeitig ein hohes Maß an Verbraucher- und Anlegerschutz zu gewährleisten. Es werden die Voraussetzungen für die Abgabe von Ratings sowie Organisations- und Verhaltensregeln für Ratingagenturen einschließlich ihrer Anteilseigner und Mitglieder festgelegt, die die Unabhängigkeit von Ratingagenturen, die Vermeidung von Interessenkonflikten und den Verbraucher- und Anlegerschutz fördern sollen.
Ferner werden mit dieser Verordnung Pflichten für Emittenten und mit diesen verbundene Dritte mit Sitz in der Union in Bezug auf Verbriefungsinstrumente festgelegt.
Artikel 2
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt nicht für
private Ratings, die von Ratingagenturen aufgrund eines Einzelauftrags abgegeben und ausschließlich an die Person weitergegeben werden, die den Auftrag erteilt hat, und die nicht zur öffentlichen Bekanntgabe oder zur Weitergabe an Abonnenten bestimmt sind;
Kreditpunktebewertungen, Credit-Scoring-Systeme und vergleichbare Bewertungen, die sich auf Verpflichtungen beziehen, die sich aus Beziehungen zu Verbrauchern oder aus geschäftlichen oder gewerblichen Beziehungen ergeben;
Ratings, die von Exportversicherungsagenturen gemäß Anhang VI Teil 1 Nummer 1.3 der Richtlinie 2006/48/EG erstellt werden oder
Ratings, die von den Zentralbanken erstellt wurden und die
nicht von dem bewerteten Unternehmen bezahlt werden,
nicht veröffentlicht werden,
unter Beachtung der Grundsätze, Standards und Verfahren abgegeben werden, die eine angemessene Integrität und Unabhängigkeit der Ratingtätigkeiten gemäß dieser Verordnung gewährleisten, und
sich nicht auf Finanzinstrumente beziehen, die von den Mitgliedstaaten der betreffenden Zentralbanken ausgegeben wurden.
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Zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung von Absatz 2 Buchstabe d kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats nach dem in Artikel 38 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren im Einklang mit Absatz 2 Buchstabe d dieses Artikels beschließen, dass eine Zentralbank in den Geltungsbereich der genannten Vorschrift fällt und ihre Ratings deshalb von der Anwendung dieser Verordnung ausgenommen sind.
Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste der Zentralbanken, die in den Geltungsbereich von Absatz 2 Buchstabe d dieses Artikels fällt.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Rating“ ein Bonitätsurteil in Bezug auf ein Unternehmen, einen Schuldtitel oder eine finanzielle Verbindlichkeit, eine Schuldverschreibung, eine Vorzugsaktie oder ein anderes Finanzinstrument oder den Emittenten derartiger Schuldtitel, finanzieller Verbindlichkeiten, Schuldverschreibungen, Vorzugsaktien oder anderer Finanzinstrumente, das anhand eines festgelegten und definierten Einstufungsverfahrens für Ratingkategorien abgegeben wird;
„Ratingagentur“ eine Rechtspersönlichkeit, deren Tätigkeit die gewerbsmäßige Abgabe von Ratings umfasst;
„Herkunftsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem sich der satzungsmäßige Sitz der Ratingagentur befindet;
„Ratinganalyst“ eine Person, die die für die Abgabe eines Ratings notwendigen Analysen durchführt;
„leitender Ratinganalyst“ eine Person, die die Hauptverantwortung für die Erstellung eines Ratings oder die Kommunikation mit dem Emittenten im Zusammenhang mit einem bestimmten Rating hat oder allgemein im Zusammenhang mit Ratings von Finanzinstrumenten dieses Emittenten zuständig ist und gegebenenfalls für den Ratingausschuss Empfehlungen zu diesem Rating erstellt;
„bewertetes Unternehmen“ eine Rechtspersönlichkeit, deren Bonität in einem Rating explizit oder implizit bewertet wird, unabhängig davon, ob sie das betreffende Rating in Auftrag gegeben oder dafür Informationen zur Verfügung gestellt hat;
„aufsichtsrechtliche Zwecke“ die Verwendung von Ratings zur Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union oder Rechtsvorschriften der Union wie im nationalen Recht der Mitgliedstaaten umgesetzt;
„Ratingkategorie“ ein Symbol, z. B. einen Buchstaben oder eine Zahl, die gegebenenfalls durch nachgestellte Zeichen ergänzt werden, mit dem bei einem Rating das relative Risiko angegeben wird, um die unterschiedlichen Risikoprofile der Arten von bewerteten Unternehmen, Emittenten und Finanzinstrumenten oder anderen Vermögenswerten zum Ausdruck zu bringen;
„verbundener Dritter“ den Forderungsverkäufer (Originator), den Arrangeur, den Sponsor, den Forderungsverwalter oder jede andere Partei, die im Auftrag eines bewerteten Unternehmens mit einer Ratingagentur in Verbindung steht, einschließlich jeder anderen Person, die über ein Kontrollverhältnis direkt oder indirekt mit dem bewerteten Unternehmen verbunden ist;
„Kontrolle“ ist das in Artikel 1 der Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 über den konsolidierten Abschluss ( 1 ) beschriebene Verhältnis zwischen einem Mutter- und einem Tochterunternehmen oder eine enge Verbindung zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen;
„Finanzinstrumente“ die in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente ( 2 ) genannten Instrumente;
„Verbriefungsinstrument“ ein Finanzinstrument oder einen anderen Vermögenswert, das/der aus einer Verbriefungstransaktion oder einer Verbriefungsstruktur nach Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 [Verordnung über die Verbriefung] hervorgeht;
„Gruppe von Ratingagenturen“ eine Gruppe von Unternehmen mit Sitz in der ►M3 Union ◄ , bestehend aus einem Mutter- und dessen Tochterunternehmen im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG oder aus Unternehmen, die durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG miteinander verbunden sind und deren Tätigkeit die Abgabe von Ratings einschließt. Für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a gehören zu einer Gruppe von Ratingagenturen auch Ratingagenturen mit Sitz in Drittländern;
„Geschäftsleitung“ die Person oder Personen, die die Geschäfte der Ratingagentur tatsächlich führt bzw. führen, sowie das Mitglied oder die Mitglieder ihres Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans;
„Ratingtätigkeiten“ die Analyse von Daten und Informationen und die Bewertung, Genehmigung, Abgabe und Überprüfung von Ratings;
„zuständige Behörden“ die Behörden, die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 22 benannt werden;
„Kreditinstitut“ ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG;
„Wertpapierfirma“ eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG;
„Versicherungsunternehmen“ ein Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) ( 3 );
„Rückversicherungsunternehmen“ ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 4 der Richtlinie 2009/138/EG;
„Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung“ eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Artikels 6 Buchstabe a der Richtlinie 2003/41/EG;
„Verwaltungsgesellschaft“ eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) ( 4 );
„Investmentgesellschaft“ eine gemäß der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene Investmentgesellschaft;
„Verwalter alternative Investmentfonds“ einen AIFM im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds ( 5 );
„zentrale Gegenpartei“ eine zentrale Gegenpartei im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister ( 6 ), die gemäß Artikel 14 der genannten Verordnung zugelassen wurde;
„Prospekt“ einen Prospekt, der gemäß der Richtlinie 2003/71/EG und der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 veröffentlicht wurde;
„sektorale Rechtsvorschriften“ die in Buchstaben pa bis pj genannten Gesetzgebungsakte der Union;
„sektorale zuständige Behörden“ die zuständigen nationalen Behörden, die nach den einschlägigen sektoralen Rechtsvorschriften für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, Verwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften, Verwalter alternativer Investmentfonds und zentrale Gegenparteien sowie für die Beaufsichtigung im Zusammenhang mit den Prospekten, benannt wurden.
„Emittent“ einen Emittenten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2003/71/EG;
„Originator“ einen Originator im Sinne von Artikel 4 Nummer 41 der Richtlinie 2006/48/EG;
„Sponsor“ einen Sponsor im Sinne von Artikel 4 Nummer 42 der Richtlinie 2006/48/EG;
„Länderrating“
ein Rating, bei dem ein Staat oder eine regionale oder lokale Gebietskörperschaft eines Staates bewertet wird;
ein Rating, bei dem der Emittent des Schuldtitels oder der finanziellen Verbindlichkeit, der Schuldverschreibung oder eines anderen Finanzinstruments ein Staat oder eine regionale oder lokale Gebietskörperschaft eines Staates oder eine Zweckgesellschaft eines Staates oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft ist;
ein Rating, bei dem der Emittent eine internationale Finanzinstitution ist, die von zwei oder mehr Staaten mit dem Ziel eingerichtet wurde, für die Mitglieder der internationalen Finanzinstitution, die schwerwiegende Finanzierungsprobleme haben oder denen solche Probleme drohen, finanzielle Mittel zu mobilisieren und ihnen finanzielle Hilfe zu gewähren;
„Ratingausblick“ eine Stellungnahme zur wahrscheinlichen Richtung, in der sich ein Rating kurzfristig, mittelfristig oder sowohl kurzfristig als auch mittelfristig entwickeln wird;
„nicht angefordertes Rating“ und „nicht angefordertes Länderrating“ ein von einer Ratingagentur abgegebenes Rating bzw. Länderrating, dem kein entsprechender Auftrag zugrunde liegt;
„Kreditpunktebewertung“ ein Maß für die Bonität, das aus der Zusammenfassung und Auswertung von Daten abgeleitet wird und sich lediglich auf ein vorgegebenes statistisches System oder Modell stützt, ohne zusätzliche wesentliche analytische Ratingdaten von Ratinganalysten einzubeziehen;
„geregelter Markt“ einen in der Union errichteten geregelten Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG;
„Wiederverbriefung“ eine Wiederverbriefung im Sinne von Artikel 4 Nummer 40a der Richtlinie 2006/48/EG.
Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a wird Folgendes nicht als Rating betrachtet:
Empfehlungen im Sinne des Artikels 1 Nummer 3 der Richtlinie 2003/125/EG der Kommission ( 7 );
Finanzanalysen im Sinne des Artikels 24 Absatz 1 der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission ( 8 ) oder andere allgemeine Empfehlungen in Bezug auf Geschäfte mit Finanzinstrumenten oder auf finanzielle Verbindlichkeiten, wie beispielsweise „kaufen“, „verkaufen“ oder „halten“; oder
Urteile über den Wert eines Finanzinstruments oder einer finanziellen Verpflichtung.
Artikel 4
Verwendung von Ratings
Enthält ein Prospekt einen Verweis auf ein Rating oder mehrere Ratings, so gewährleistet der Emittent, Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, dass der Prospekt auch klare und unmissverständliche Informationen darüber enthält, ob diese Ratings von einer Ratingagentur mit Sitz in der Union abgegeben wurden, die im Einklang mit dieser Verordnung registriert wurde.
Eine in der ►M3 Union ◄ ansässige und gemäß dieser Verordnung registrierte Ratingagentur darf ein in einem Drittland abgegebenes Rating nur dann übernehmen, wenn die der Abgabe dieser Ratings zugrunde liegenden Ratingtätigkeiten folgenden Anforderungen genügen:
die der Abgabe der zu übernehmenden Ratings zugrunde liegenden Ratingtätigkeiten werden ganz oder teilweise von der übernehmenden Ratingagentur oder von derselben Gruppe angehörenden Ratingagenturen durchgeführt;
die Ratingagentur hat überprüft und kann gegenüber der mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 10 ) errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ESMA) ständig nachweisen, dass die der Abgabe des zu übernehmenden Ratings zugrunde liegenden Ratingtätigkeiten der Ratingagentur des Drittlands Anforderungen genügen, die mindestens so streng sind wie die Anforderungen der Artikel 6 bis 12 Anhang I mit Ausnahme der Artikel 6a, 6b, 8a, ►M5 ————— ◄ 8c, und 11a, Anhang I Abschnitt B Nummer 3 Buchstabe ba und Nummern 3a und 3b.
die ESMA kann uneingeschränkt bewerten und überwachen, ob die Ratingagentur mit Sitz in dem Drittland die Anforderungen nach Buchstabe b einhält;
die Ratingagentur stellt der ESMA auf Verlangen alle Informationen zur Verfügung, die diese benötigt, um die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung laufend überwachen zu können;
es gibt einen objektiven Grund dafür, das Rating in einem Drittland erstellen zu lassen;
die Ratingagentur mit Sitz in einem Drittland ist dort zugelassen oder registriert und unterliegt der Aufsicht in diesem Drittland;
das Regulierungssystem des Drittlandes verhindert eine Einflussnahme der zuständigen Behörden und anderer Behörden dieses Drittlandes auf den Inhalt der Ratings und die Methoden und
es besteht eine geeignete Kooperationsvereinbarung zwischen der ESMA und der jeweiligen Aufsichtsbehörde der Ratingagentur mit Sitz in dem Drittland. Die ESMA stellt sicher, dass in einer solchen Kooperationsvereinbarung mindestens Folgendes festgelegt ist:
ein Mechanismus für den Austausch von Informationen zwischen der ESMA und der jeweiligen Aufsichtsbehörde der Ratingagentur mit Sitz in dem Drittland und
Verfahren für die Abstimmung der Aufsichtstätigkeiten, damit die ESMA in der Lage ist, die Ratingtätigkeiten, die zur Abgabe eines übernommenen Ratings führen, laufend zu überwachen.
Ein gemäß Absatz 3 übernommenes Rating wird als Rating angesehen, das von einer Ratingagentur abgegeben wurde, die ihren Sitz in der ►M3 Union ◄ hat und im Einklang mit dieser Verordnung registriert wurde.
Eine Ratingagentur, die ihren Sitz in der ►M3 Union ◄ hat und gemäß dieser Verordnung registriert wurde, darf die Übernahme nicht verwenden, um die Vorschriften dieser Verordnung zu umgehen.
Artikel 5
Gleichwertigkeit und Zertifizierungen auf der Grundlage von Gleichwertigkeit
Ratings für Unternehmen mit Sitz in Drittländern oder für in Drittländern ausgegebene Finanzinstrumente, die von einer Ratingagentur mit Sitz in einem Drittland abgegeben wurden, können in der ►M3 Union ◄ gemäß Artikel 4 Absatz 1 ohne Übernahme gemäß Artikel 4 Absatz 3 verwendet werden, wenn
die Ratingagentur in diesem Drittland zugelassen oder registriert ist und der Aufsicht in diesem Drittland unterliegt,
die Kommission eine Entscheidung über die Gleichwertigkeit gemäß Absatz 6 dieses Artikels angenommen hat, nach der der Regelungs- und Kontrollrahmen des betreffenden Drittlandes als den Anforderungen dieser Verordnung gleichwertig betrachtet werden kann,
die Kooperationsvereinbarungen gemäß Absatz 7 dieses Artikels wirksam sind,
die Ratings der Ratingagentur und ihre Ratingtätigkeiten keine systembezogene Bedeutung für die finanzielle Stabilität oder Integrität der Finanzmärkte in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten haben und
die Ratingagentur gemäß Absatz 2 dieses Artikels zertifiziert wurde.
Die ESMA prüft die Anträge auf Zertifizierung gemäß den Bestimmungen und Verfahren nach Artikel 16 und entscheidet darüber. Der Beschluss über die Zertifizierung wird auf der Grundlage der in Absatz 1 Buchstaben a bis d dieses Artikels genannten Kriterien getroffen.
Die Entscheidung über die Zertifizierung wird gemäß Artikel 18 übermittelt und veröffentlicht.
Die Ratingagentur gemäß Absatz 1 kann auch beantragen,
im Einzelfall von der Erfüllung einiger oder aller Anforderungen des Anhangs I Abschnitt A sowie des Artikels 7 Absatz 4 befreit zu werden, wenn die Ratingagentur den Nachweis erbringen kann, dass diese Anforderungen angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Tätigkeit sowie der Art und des Spektrums der von ihr abgegebenen Ratings unverhältnismäßig sind;
von der Anforderung einer physischen Präsenz in der Union befreit zu werden, wenn diese Anforderung angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Tätigkeit sowie der Art und des Spektrums der von ihr abgegebenen Ratings zu beschwerlich und unverhältnismäßig ist.
Die Ratingagentur hat einen Antrag auf eine Befreiung nach Unterabsatz 1 Buchstaben a oder b zusammen mit dem Antrag auf Zertifizierung zu stellen. Bei der Prüfung eines solchen Antrags auf Befreiung berücksichtigt die ESMA die Größe der Ratingagentur im Sinne des Absatzes 1 im Hinblick auf die Art, den Umfang und die Komplexität ihrer Tätigkeit sowie die Art und das Spektrum der von ihr abgegebenen Ratings und die Auswirkungen der Ratings dieser Ratingagentur auf die finanzielle Stabilität und die Integrität der Finanzmärkte in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten. Auf der Grundlage dieser Erwägungen kann die ESMA einer Ratingagentur im Sinne des Absatzes 1 eine solche Befreiung gewähren.
▼M1 —————
Die Kommission kann eine Entscheidung über die Gleichwertigkeit nach dem in Artikel 38 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren treffen, in der sie feststellt, dass der Regelungs- und Kontrollrahmen des betreffenden Drittlandes sicherstellt, dass Ratingagenturen, die in diesem Drittland zugelassen oder registriert sind, rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den Anforderungen gemäß dieser Verordnung entsprechen und in dem Drittland wirksam überwacht und durchgesetzt werden.
Der Regelungs- und Kontrollrahmen eines Drittlandes kann als dieser Verordnung gleichwertig betrachtet werden, wenn dieser Rahmen mindestens die folgenden Bedingungen erfüllt:
die Ratingagenturen in dem Drittland müssen zugelassen oder registriert werden und unterliegen laufender wirksamer Kontrolle und Durchsetzung,
die Ratingagenturen in dem Drittland unterliegen rechtsverbindlichen Regelungen, die denen der Artikel 6 bis 12 und des Anhangs I mit Ausnahme der Artikel 6a, 6b, 8a, ►M5 ————— ◄ 8c, und 11a, Anhang I Abschnitt B Nummer 3 Buchstabe ba und Nummern 3a und 3b gleichwertig sind, und
das Regulierungssystem des Drittlandes verhindert eine Einflussnahme der Aufsichtsbehörden und anderer Behörden dieses Drittlandes auf den Inhalt der Ratings und die Methoden.
Um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, erlässt die Kommission durch delegierte Rechtsakte nach Artikel 38a und unter den in den Artikeln 38b und 38c genannten Bedingungen Maßnahmen zur weiteren Präzisierung oder Änderung der Kriterien nach Unterabsatz 2 Buchstaben a, b und c.
Die ESMA schließt Kooperationsvereinbarungen mit den jeweiligen Aufsichtsbehörden der Drittländer, deren Regelungs- und Kontrollrahmen gemäß Absatz 6 als dieser Verordnung gleichwertig betrachtet werden. Diese Vereinbarungen enthalten mindestens
einen Mechanismus für den Austausch von Informationen zwischen der ESMA und den jeweiligen Aufsichtsbehörden der betreffenden Drittländer und
Verfahren für die Koordinierung von Aufsichtstätigkeiten.
Artikel 5a
Übermäßiger Rückgriff auf Ratings durch Finanzinstitute
Artikel 5b
Rückgriff auf Ratings durch die Europäischen Aufsichtsbehörden und den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken
Artikel 5c
Übermäßiger Rückgriff auf Ratings im Unionsrecht
Unbeschadet ihres Initiativrechts überprüft die Kommission weiterhin, ob es im Unionsrecht Bezugnahmen auf Ratings gibt, die dazu führen oder führen könnten, dass sich die zuständigen Behörden, die sektoralen zuständigen Behörden, die in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Einheiten oder andere Finanzmarktakteure ausschließlich oder automatisch auf Ratings verlassen; sie verfolgt dabei das Ziel, bis 1. Januar 2020 alle Vorschriften im Unionsrecht zu streichen, die die Nutzung oder Abgabe von Ratings zu aufsichtsrechtlichen Zwecken erfordern oder gestatten, sofern geeignete Alternativen für die Bewertung des Kreditrisikos gefunden und umgesetzt worden sind.
TITEL II
ABGABE VON RATINGS
Artikel 6
Unabhängigkeit und Vermeidung von Interessenkonflikten
Die ESMA kann eine Ratingagentur auf deren Antrag hin von den Anforderungen des Anhangs I Abschnitt A Nummern 2, 5, 6 und 9 sowie des Artikels 7 Absatz 4 befreien, wenn die Ratingagentur nachweisen kann, dass diese Anforderungen angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und des Spektrums der von ihr abgegebenen Ratings unverhältnismäßig sind und dass:
die Ratingagentur weniger als 50 Mitarbeiter hat,
die Ratingagentur Maßnahmen und Verfahren eingeführt hat — insbesondere interne Kontrollmechanismen, Meldevorschriften sowie Maßnahmen, welche die Unabhängigkeit der Ratinganalysten und der Personen, die Ratings genehmigen, gewährleisten —, die sicherstellen, dass die Ziele dieser Verordnung tatsächlich erfüllt werden, und
die Größe der Ratingagentur nicht derart festgelegt wurde, dass damit die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung von Ratingagenturen oder Gruppen von Ratingagenturen umgangen werden.
Bei einer Gruppe von Ratingagenturen stellt die ESMA sicher, dass mindestens eine der Ratingagenturen dieser Gruppe nicht von den Anforderungen des Anhangs I Abschnitt A Nummern 2, 5 und 6 sowie des Artikels 7 Absatz 4 befreit wird.
Artikel 6a
Interessenkonflikte im Zusammenhang mit Investitionen in Ratingagenturen
Anteilseigner und Mitglieder einer Ratingagentur, die in dieser Ratingagentur oder in einem Unternehmen, das befugt ist, die Kontrolle oder einen beherrschenden Einfluss über eine Ratingagentur auszuüben, mindestens 5 % des Kapitals oder der Stimmrechte halten, dürfen nicht
mit 5 % oder mehr am Kapital einer anderen Ratingagentur beteiligt sein;
berechtigt oder befugt sein, in einer anderen Ratingagentur 5 % oder mehr der Stimmrechte auszuüben;
berechtigt oder befugt sein, Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans einer anderen Ratingagentur zu bestellen oder abzuberufen;
Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans einer anderen Ratingagentur sein;
befugt sein, Kontrolle oder einen beherrschenden Einfluss über eine andere Ratingagentur auszuüben, oder einen solchen Einfluss bzw. eine solche Kontrolle tatsächlich ausüben.
Das in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Verbot gilt nicht für Beteiligungen an diversifizierten Organismen für gemeinsame Anlagen einschließlich verwalteter Fonds wie Pensionsfonds und Lebensversicherungen, sofern die Beteiligungen an diesen Anlagen sie nicht in die Lage versetzen, einen erheblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit dieser Organismen auszuüben.
Artikel 6b
Höchstlaufzeit der vertraglichen Beziehungen zu einer Ratingagentur
Schließt eine Ratingagentur einen Vertrag über Ratings von Wiederverbriefungen ab, so fordert sie den Emittenten auf:
die Anzahl der Ratingagenturen festzustellen, mit denen vertragliche Beziehungen über die Abgabe von Ratings für Wiederverbriefungen bestehen, denen Aktiva desselben Originators zugrunde liegen;
den Prozentsatz der Gesamtzahl der zu bewertenden Wiederverbriefungen zu berechnen, denen Aktiva desselben Originators zugrunde liegen und für die jede Ratingagentur Ratings abgibt.
Geben jeweils mindestens vier Ratingagenturen ein Rating für mehr als 10 % aller zu bewertenden Instrumente ab, so finden die Beschränkungen nach Absatz 1 keine Anwendung.
Diese Ausnahme gemäß Unterabsatz 2 findet mindestens solange Anwendung, bis die Ratingagentur einen neuen Vertrag über die Abgabe von Ratings für Wiederverbriefungen schließt, denen Aktiva desselben Originators zugrunde liegen. Sind bei Abschluss eines solchen Vertrags die Voraussetzungen des Unterabsatzes 2 nicht erfüllt, so wird der Zeitraum nach Absatz 1 ab dem Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags berechnet.
Unterabsatz 1 gilt auch für
eine Ratingagentur, die derselben Gruppe von Ratingagenturen angehört wie die in Absatz 1 genannte Ratingagentur,
eine Ratingagentur, die Anteilseigner oder Mitglied der in Absatz 1 genannten Ratingagentur ist,
eine Ratingagentur, bei der die in Absatz 1 genannte Ratingagentur Anteilseigner oder Mitglied ist.
Artikel 7
Ratinganalysten, Mitarbeiter und sonstige an der Abgabe von Ratings beteiligte Personen
Artikel 8
Methoden, Modelle und grundlegende Annahmen für Ratings
Verwendet eine Ratingagentur für Basiswerte oder ►M5 Verbriefungsinstrumente ◄ ein von einer anderen Ratingagentur erstelltes Rating, so darf sie die Abgabe eines Ratings für ein Unternehmen oder ein Finanzinstrument nicht aus dem Grund ablehnen, dass ein Teil des Unternehmens oder Finanzinstruments zuvor von einer anderen Ratingagentur bewertet wurde.
Eine Ratingagentur dokumentiert alle Fälle, in denen sie in ihrem Ratingprozess von den von einer anderen Ratingagentur für Basiswerte oder ►M5 Verbriefungsinstrumente ◄ erstellten Ratings abweicht, und begründet diese abweichende Bewertung.
Länderratings werden mindestens alle sechs Monate überprüft.
Wenn eine Ratingagentur die Ratingmethoden, Modelle oder grundlegenden Annahmen, die sie bei ihren Ratingtätigkeiten verwendet, gemäß Artikel 14 Absatz 3 ändert, leitet sie die folgenden Schritte ein:
sie gibt unverzüglich bekannt, wie viele ihre Ratings voraussichtlich von diesen Änderungen betroffen sind und nutzt dazu die gleichen Kommunikationsmittel wie für die betroffenen Ratings selbst,
sie setzt unverzüglich die ESMA davon in Kenntnis und veröffentlicht die Ergebnisse der Konsultation und die neuen Ratingmethoden zusammen mit einer ausführlichen Erläuterung und dem Zeitpunkt ihrer Anwendung, auf ihrer Website;
sie veröffentlicht auf ihrer Website unverzüglich die Antworten auf die Konsultation nach Absatz 5a, es sei denn, der Konsultationsteilnehmer hat um vertrauliche Behandlung gebeten;
sie überprüft die betroffenen Ratings so schnell wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von sechs Monaten nach dieser Änderung, und stellt sie in der Zwischenzeit unter Beobachtung und
sie führt für alle Ratings, die anhand dieser Methoden, Modelle oder grundlegenden Annahmen erstellt wurden, ein neues Rating durch, wenn die Überprüfung ergibt, dass das Zusammenwirken der Änderungen Auswirkungen auf diese Ratings hat.
Stellt eine Ratingagentur Fehler in ihren Ratingmethoden oder bei deren Anwendung fest, so
teilt sie diese Fehler unverzüglich der ESMA und allen betroffenen bewerteten Unternehmen mit, wobei sie die Auswirkungen auf ihre Ratings erläutert, einschließlich der Erforderlichkeit, die abgegebenen Ratings zu überprüfen;
veröffentlicht sie diese Fehler unverzüglich auf ihrer Website, wenn sie sich auf ihre Ratings auswirken;
berichtigt sie diese Fehler unverzüglich in ihren Ratingmethoden und
wendet sie unverzüglich die in Absatz 6 Buchstaben a, b und c genannten Maßnahmen an.
Artikel 8a
Länderratings
▼M5 —————
Artikel 8c
Doppeltes Rating ►M5 von Verbriefungsinstrumenten ◄
Der in Absatz 1 genannte Emittent oder mit ihm verbundener Dritter trägt dafür Sorge, dass die beauftragten Ratingagenturen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Sie gehören nicht derselben Gruppe von Ratingagenturen an.
Sie sind nicht Anteilseigner oder Mitglied einer der anderen Ratingagenturen.
Sie sind nicht berechtigt oder befugt, in einer der anderen Ratingagenturen Stimmrechte auszuüben.
Sie sind nicht berechtigt oder befugt, Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane einer der anderen Ratingagenturen zu bestellen oder abzuberufen.
Kein Mitglied ihrer Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane einer Ratingagentur ist Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane einer der anderen Ratingagenturen.
Sie üben weder Kontrolle oder beherrschenden Einfluss über eine der anderen Ratingagenturen aus, noch sind sie hierzu befugt.
Artikel 8d
Inanspruchnahme mehrerer Ratingagenturen
Artikel 9
Auslagerung
Die Auslagerung wichtiger betrieblicher Aufgaben darf nicht dazu führen, dass die Qualität der internen Kontrolle der Ratingagentur und die Fähigkeit der ESMA, zu überprüfen, ob die Ratingagentur die Pflichten nach dieser Verordnung erfüllt, wesentlich beeinträchtigt werden.
Artikel 10
Bekanntgabe und Präsentation von Ratings
Unterabsatz 1 gilt auch für Ratings, die an Abonnenten weitergegeben werden.
Was Ratingagenturen und deren Verpflichtungen in Bezug auf die Geheimhaltung und das Führen einer Liste der Personen, die vor der Offenlegung Zugang zu Ratings, zu Ratingausblicken oder zu den diesbezüglichen Information haben, betrifft, findet Artikel 6 Absatz 3 der genannten Richtlinie entsprechende Anwendung.
Der Kreis der Personen, denen Ratings, Ratingausblicke und diesbezügliche Informationen bereits vor der Offenlegung mitgeteilt wird, sollte auf die von den jeweiligen bewerteten Unternehmen zu diesem Zweck angegebenen Personen beschränkt sein.
Wenn eine Ratingagentur ein nicht angefordertes Rating abgibt, weist sie darin ausdrücklich unter Verwendung einer deutlich unterscheidbaren anderen Farbe für die Ratingkategorie darauf hin, ob das bewertete Unternehmen oder der mit diesem verbundene Dritte in den Ratingprozess eingebunden war und ob die Ratingagentur Zugang zu den Büchern, zum Management oder zu anderen einschlägigen internen Dokumenten des bewerteten Unternehmens oder eines mit diesem verbundenen Dritten hatte.
Unbeauftragte Ratings sind als solche zu kennzeichnen.
Artikel 11
Allgemeine und regelmäßige Bekanntgaben
Artikel 11a
Europäische Ratingplattform
Der zentrale Datenspeicher gemäß Artikel 11 Absatz 2 wird in die Europäische Ratingplattform integriert.
Die Funktionen der Europäischen Ratingplattform können von dem gemäß der Verordnung (EU) (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 14 ) eingerichteten zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP) ausgeführt werden.
Artikel 12
Transparenzbericht
Eine Ratingagentur veröffentlicht einmal jährlich einen Transparenzbericht mit den in Anhang I Abschnitt E Teil III genannten Angaben. Eine Ratingagentur veröffentlicht ihren Transparenzbericht spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Geschäftsjahrs und stellt sicher, dass er mindestens fünf Jahre lang über die Website der Ratingagentur abgerufen werden kann.
Artikel 13
Gebühren
Eine Ratingagentur stellt für die nach den Artikeln 8 bis 12 zur Verfügung gestellten Angaben keine Gebühren in Rechnung.
Artikel 13a
Zugänglichkeit von Informationen im ESAP
Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:
Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 4 der genannten Verordnung übermittelt;
sie enthalten die folgenden Metadaten:
alle Namen der Ratingagentur, auf die sich die Informationen beziehen;
die Rechtsträgerkennung der Ratingagentur gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;
die Größenklasse der Ratingagentur gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe d der genannten Verordnung;
die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;
eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten;
das Land des Sitzes der Ratingagentur, auf die sich die Informationen beziehen;
den Wirtschaftszweig bzw. die Wirtschaftszweige der wirtschaftlichen Tätigkeiten der Ratingagentur, auf die sich die Informationen beziehen, gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe e der genannten Verordnung.
Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:
Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt;
sie enthalten die folgenden Metadaten:
alle Namen der Ratingagentur und des bewerteten Unternehmens, auf die bzw. das sich die Informationen beziehen;
soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung der Ratingagentur und des bewerteten Unternehmens gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;
die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;
eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
Um die effiziente Sammlung und Verwaltung der gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen sicherzustellen, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
etwaige sonstige Metadaten, die den Informationen beigefügt werden;
die Strukturierung der Daten in den Informationen;
für welche Informationen ein maschinenlesbares Format erforderlich und welches maschinenlesbare Format in diesen Fällen zu verwenden ist.
Für die Zwecke von Buchstabe c bewertet die ESMA die Vor- und Nachteile verschiedener maschinenlesbarer Formate und führt geeignete Feldversuche durch.
Diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards legt die ESMA der Kommission vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
TITEL III
BEAUFSICHTIGUNG DER RATINGTÄTIGKEIT
KAPITEL I
Registrierungsverfahren
Artikel 14
Registrierungspflicht
Eine registrierte Ratingagentur muss jederzeit die für die Registrierung erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.
Eine Ratingagentur teilt der ESMA unverzüglich jede Änderung mit, die sich erheblich auf die für die ursprüngliche Registrierung erforderlichen Voraussetzungen auswirkt, einschließlich Informationen über die Eröffnung oder Schließung einer Zweigniederlassung in der Union.
Unbeschadet des zweiten Unterabsatzes teilt die Ratingagentur der ESMA die geplanten wesentlichen Änderungen zu den Ratingmethoden, Modellen oder grundlegenden Annahmen oder die vorgesehenen neuen Ratingmethoden, Modelle oder grundlegenden Annahmen mit, wenn sie die geplanten Änderungen oder die vorgesehenen neuen Ratingmethoden im Einklang mit Artikel 8 Absatz 5a auf ihrer Website veröffentlicht. Nach Ablauf der Konsultationsfrist teilt die Ratingagentur der ESMA die aufgrund der Konsultation vorgenommenen Änderungen mit.
Artikel 15
Registrierungsantrag
Hat die ESMA festgestellt, dass der Antrag vollständig ist, teilt sie dies der Ratingagentur mit.
Artikel 16
Prüfung des Antrags einer Ratingagentur auf Registrierung durch die ESMA
Die ESMA kann den Prüfungszeitraum um 15 Werktage verlängern, und zwar insbesondere, wenn die Ratingagentur
beabsichtigt, Ratings gemäß Artikel 4 Absatz 3 zu übernehmen,
eine Auslagerung beabsichtigt oder
eine Befreiung von der Pflicht zur Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 3 beantragt.
Artikel 17
Prüfung der Anträge einer Gruppe von Ratingagenturen auf Registrierung durch die ESMA
Die ESMA kann den Prüfungszeitraum um 15 Werktage verlängern, und zwar insbesondere, wenn eine der Ratingagenturen der Gruppe
beabsichtigt, Ratings gemäß Artikel 4 Absatz 3 zu übernehmen,
eine Auslagerung beabsichtigt oder
eine Befreiung von der Pflicht zur Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 3 beantragt.
Artikel 18
Übermittlung eines Beschlusses über die Registrierung, die Ablehnung der Registrierung oder den Widerruf der Registrierung und Veröffentlichung des Verzeichnisses der registrierten Ratingagenturen
Artikel 19
Registrierungs- und Aufsichtsgebühren
Der Betrag der einer Ratingagentur in Rechnung gestellten Gebühr deckt alle Verwaltungskosten ab und ist dem Umsatz der betreffenden Ratingagentur angemessen.
Die Kommission erlässt durch einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 38a und unter den in den Artikeln 38b und Artikel 38c genannten Bedingungen die in Unterabsatz 1 genannte Gebührenverordnung.
Artikel 20
Widerruf der Registrierung
Unbeschadet des Artikels 24 widerruft die ESMA die Registrierung einer Ratingagentur, wenn diese
ausdrücklich auf die Registrierung verzichtet oder in den letzten sechs Monaten kein Rating abgegeben hat;
die Registrierung aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat oder
die Voraussetzungen, unter denen sie registriert wurde, nicht mehr erfüllt.
KAPITEL II
Beaufsichtigung durch die ESMA
Artikel 21
ESMA
Die ESMA erstellt Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt wird:
die Informationen, die eine Ratingagentur in ihrem Antrag auf Registrierung gemäß Anhang II vorlegen muss;
die Informationen, die die Ratingagentur zur Beantragung einer Zertifizierung und Bewertung ihrer systembezogenen Bedeutung für die finanzielle Stabilität oder Integrität der Finanzmärkte gemäß Artikel 5 vorlegen muss;
die Präsentation der Angaben, einschließlich Struktur, Format, Methode und Berichterstattungszeitraum, die Ratingagenturen gemäß Artikel 11 Absatz 2 und Anhang I Abschnitt E Teil II Nummer 1 offenlegen müssen;
die Bewertung, ob die Ratingmethoden den Anforderungen nach Artikel 8 Absatz 3 genügen;
Inhalt und Form der regelmäßigen Übermittlung von Ratingdaten, zu der die registrierten und die zertifizierten Ratingagenturen für die Zwecke der laufenden Beaufsichtigung durch die ESMA aufzufordern sind.
Die Entwürfe dieser technischen Regulierungsstandards legt die ESMA der Kommission bis zum 21. Juni 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.
Die ESMA erstellt Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt wird:
Inhalt und Präsentation der Informationen, die die Ratingagenturen nach Artikel 11a Absatz 1 der ESMA offenlegen müssen, unter anderem Struktur, Format, Methode und Zeitpunkt der Berichterstattung, und
Inhalt und Form der regelmäßigen Berichterstattung über die von den Ratingagenturen in Rechnung gestellten Gebühren für die Zwecke der laufenden Beaufsichtigung durch die ESMA.
Die Entwürfe dieser technischen Regulierungsstandards legt die ESMA der Kommission bis zum 21. Juni 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.
Die ESMA erstattet Bericht über die Möglichkeit, eine oder mehr Zuordnungen von Ratings, die gemäß Artikel 11a Absatz 1 vorgelegt werden, zu erstellen und übermittelt diesen Bericht bis zum 21. Juni 2015 der Kommission. In dem Bericht wird insbesondere Folgendes bewertet:
ob die Möglichkeit besteht, eine oder mehrere Zuordnungen zu erstellen, sowie Kosten und Nutzen der Erstellung einer oder mehrerer Zuordnungen;
welche Möglichkeiten zur Erstellung einer oder mehrerer Zuordnungen bestehen, wenn vermieden werden soll, dass es aufgrund der verschiedenen Ratingmethoden zu einer Fehlinterpretation der Ratings kommt;
sämtliche Auswirkungen, die Zuordnungen möglicherweise für die bisher im Zusammenhang mit Artikel 21 Absatz 4a Buchstaben a und b erstellten technischen Regulierungsstandards haben.
In Bezug auf Unterabsatz 1 Buchstaben a und b hört die ESMA die EBA und die EIOPA an.
Artikel 22
Zuständige Behörden
Artikel 22a
Prüfung der Einhaltung der für Methoden geltenden Anforderungen
Unbeschadet des Artikels 23 muss die ESMA im Rahmen der in Absatz 1 erwähnten Überprüfung
prüfen, ob Ratingagenturen Rückvergleiche vornehmen,
die Ergebnisse dieser Rückvergleiche auswerten und
sich davon vergewissern, dass die Ratingagenturen über Verfahren verfügen, durch die sie die Ergebnisse der Rückvergleiche bei ihren Ratingmethoden berücksichtigen können.
Artikel 23
Keine Einflussnahme auf den Inhalt der Ratings oder die Methoden
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung nehmen die ESMA, die Kommission und die Behörden der Mitgliedstaaten keinen Einfluss auf den Inhalt der Ratings oder die Methoden.
Artikel 23a
Ausübung der in den Artikeln 23b bis 23d genannten Befugnisse
Die der ESMA oder Bediensteten der ESMA oder sonstigen von ihr bevollmächtigten Personen nach den Artikeln 23b bis 23d übertragenen Befugnisse dürfen nicht genutzt werden, um die Offenlegung von Informationen oder Unterlagen zu verlangen, die einem Rechtsprivileg unterliegen.
Artikel 23b
Informationsersuchen
Bei der Übermittlung eines einfachen Informationsersuchens nach Absatz 1 verfährt die ESMA wie folgt:
Sie nimmt auf diesen Artikel als Rechtsgrundlage Bezug;
sie erläutert den Zweck des Ersuchens;
sie erläutert die Art der geforderten Informationen;
sie legt die Frist fest, innerhalb derer die Informationen beizubringen sind;
sie unterrichtet die Person, die um Informationen ersucht wird, darüber, dass sie nicht zu deren Übermittlung verpflichtet ist, dass jedoch eine Beantwortung des Ersuchens um Informationen nicht falsch oder irreführend sein darf;
sie nennt die nach Artikel 36a in Verbindung mit Anhang III Abschnitt II Nummer 7 zu verhängende Geldbuße für den Fall, dass die Antworten auf die gestellten Fragen falsch oder irreführend sind.
Bei der Aufforderung zur Vorlage von Informationen nach Absatz 1 durch Beschluss verfährt die ESMA wie folgt:
Sie nimmt auf diesen Artikel als Rechtsgrundlage für das Ersuchen Bezug;
sie erläutert den Zweck des Ersuchens;
sie erläutert die Art der geforderten Informationen;
sie legt die Frist fest, innerhalb derer die Informationen beizubringen sind;
sie nennt die nach Artikel 36b zu verhängenden Zwangsgelder, wenn die geforderten Informationen unvollständig sind;
sie nennt die nach Artikel 36a in Verbindung mit Anhang III Abschnitt II Nummer 7 zu verhängende Geldbuße für den Fall, dass die Antworten auf die gestellten Fragen falsch oder irreführend sind, und
sie weist auf das Recht nach den Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 hin, vor dem Beschwerdeausschuss Beschwerde gegen den Beschluss einzulegen und den Beschluss durch den Gerichtshof der Europäischen Union überprüfen zu lassen.
Artikel 23c
Allgemeine Untersuchungen
Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung kann die ESMA im Hinblick auf die in Artikel 23b Absatz 1 genannten Personen alle erforderlichen Untersuchungen durchführen. Zu diesem Zweck haben die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen die Befugnis,
Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und sonstiges für die Erfüllung ihrer Aufgaben relevantes Material unabhängig davon, in welcher Form sie vorliegen, zu prüfen;
beglaubigte Kopien oder Auszüge dieser Aufzeichnungen, Daten und Verfahren und des sonstigen Materials anzufertigen oder zu verlangen;
jede in Artikel 23b Absatz 1 genannte Person oder ihre Vertreter oder Beschäftigten vorzuladen und zur Abgabe schriftlicher oder mündlicher Erklärungen zu Sachverhalten oder Unterlagen aufzufordern, die mit Gegenstand und Zweck der Nachprüfung in Zusammenhang stehen, und die Antworten aufzuzeichnen;
jede andere natürliche oder juristische Person zu befragen, die dieser Befragung zum Zweck der Einholung von Informationen über den Gegenstand einer Untersuchung zustimmt;
Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern.
Artikel 23d
Prüfungen vor Ort
Artikel 23e
Verfahrensvorschriften für die Ergreifung von Aufsichtsmaßnahmen und die Verhängung von Geldbußen
Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Untersuchungsbeauftragte von der Befugnis Gebrauch machen, nach Artikel 23b Informationen anzufordern und nach den Artikeln 23c und 23d Untersuchungen und Prüfungen vor Ort durchzuführen. Bei der Ausübung dieser Befugnisse muss der Untersuchungsbeauftragte Artikel 23a einhalten.
Bei der Erfüllung seiner Aufgaben hat der Untersuchungsbeauftragte Zugang zu allen Unterlagen und Informationen, die die ESMA bei ihren Aufsichtstätigkeiten zusammengetragen hat.
Die Verteidigungsrechte der betreffenden Personen müssen während der Untersuchungen nach diesem Artikel in vollem Umfang gewahrt werden.
Die in Unterabsatz 1 genannten Vorschriften werden durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 38a und unter den in den Artikeln 38b und 38c genannten Bedingungen erlassen.
Artikel 24
Aufsichtsmaßnahmen der ESMA
Stellt der Rat der Aufseher der ESMA nach Artikel 23e Absatz 5 fest, dass eine Ratingagentur einen der in Anhang III aufgeführten Verstöße begangen hat, erlässt er einen oder mehrere der nachfolgenden Beschlüsse:
Widerruf der Registrierung der Ratingagentur;
Erlass eines vorübergehenden Verbots für diese Ratingagentur zur Abgabe von Ratings, das unionsweit wirksam ist, bis der Verstoß beendet ist;
Aussetzung der Verwendung von Ratings dieser Ratingagentur für aufsichtsrechtliche Zwecke, die unionsweit wirksam ist, bis der Verstoß beendet ist;
Aufforderung an die Ratingagentur, den Verstoß zu beenden;
öffentliche Bekanntmachung.
Beim Erlass der Beschlüsse gemäß Absatz 1 berücksichtigt der Rat der Aufseher der ESMA die Art und die Schwere des Verstoßes anhand folgender Kriterien:
Dauer und Häufigkeit des Verstoßes;
die Tatsache, ob der Verstoß schwerwiegende oder systemische Schwächen der Verfahren des Unternehmens oder seiner Managementsysteme oder internen Kontrollen aufgedeckt hat;
die Tatsache, ob ein Finanzverbrechen erleichtert oder verursacht wurde oder ansonsten mit dem Verstoß in Verbindung steht;
die Tatsache, ob der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde.
Nach Erlass der Beschlüsse gemäß Absatz 1 Buchstaben a und c dürfen Ratings während folgender Zeiträume weiter für aufsichtsrechtliche Zwecke verwendet werden:
höchstens zehn Werktage ab dem Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses der ESMA nach Absatz 5, wenn für dasselbe Finanzinstrument oder Unternehmen Ratings existieren, die von anderen nach dieser Verordnung registrierten Ratingagenturen abgegeben wurden, oder
höchstens drei Monate ab dem Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses der ESMA nach Absatz 5, wenn für dasselbe Finanzinstrument oder Unternehmen keine Ratings existieren, die von anderen nach dieser Verordnung registrierten Ratingagenturen abgegeben wurden.
Der Rat der Aufseher der ESMA kann — auch auf Antrag der EBA oder der EIOPA — den in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Zeitraum in Ausnahmefällen in Verbindung mit der Möglichkeit von Störungen des Marktes oder in Verbindung mit der Möglichkeit der finanziellen Instabilität um drei Monate verlängern.
Bei der öffentlichen Bekanntmachung seines Beschlusses nach Unterabsatz 1 gibt der Rat der Aufseher der ESMA auch öffentlich bekannt, dass die betreffende Ratingagentur das Recht hat, gegen den Beschluss Beschwerde einzulegen, und gegebenenfalls, dass Beschwerde eingelegt wurde, wobei er darauf hinweist, dass die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat und dass der Beschwerdeausschuss die Möglichkeit hat, die Anwendung des angefochtenen Beschlusses nach Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 auszusetzen.
Artikel 25
Anhörung der betroffenen Personen
Unterabsatz 1 gilt nicht für den Fall dringender Maßnahmen, die ergriffen werden müssen, um ernsthaften und unmittelbar bevorstehenden Schaden vom Finanzsystem abzuwenden. In einem solchen Fall kann der Rat der Aufseher der ESMA einen Interimsbeschluss fassen und muss den betreffenden Personen die Gelegenheit geben, sobald wie möglich nach Erlass seines Beschlusses angehört zu werden.
Artikel 25a
Für die Beaufsichtigung und rechtliche Durchsetzung des Artikels 4 Absatz 1 und der Artikel 5a, ►M5 ————— ◄ 8c und 8d verantwortliche sektorale zuständige Behörden
Die sektoralen zuständigen Behörden sind für die Beaufsichtigung und rechtliche Durchsetzung des Artikels 4 Absatz 1 und der Artikel 5a, ►M5 ————— ◄ 8c und 8d gemäß den einschlägigen sektoralen Rechtsvorschriften verantwortlich.
KAPITEL III
Zusammenarbeit zwischen der ESMA, den zuständigen Behörden und den sektoralen zuständigen behörden
Artikel 26
Pflicht zur Zusammenarbeit
Die ESMA, die EBA, die EIOPA, die zuständigen Behörden und die sektoralen zuständigen Behörden arbeiten zusammen, sofern es für die Zwecke dieser Verordnung und für die Zwecke der einschlägigen sektoralen Rechtsvorschriften erforderlich ist.
Artikel 27
Informationsaustausch
▼M1 —————
Artikel 30
Delegation von Aufgaben von der ESMA auf die zuständigen Behörden
Bevor die ESMA Aufgaben delegiert, konsultiert sie die jeweils zuständige Behörde. Gegenstand der Konsultation sind
der Umfang der zu delegierenden Aufgabe,
der Zeitplan für die Ausführung der zu delegierenden Aufgabe und
die Übermittlung erforderlicher Informationen durch und an die ESMA.
Eine Delegation von Aufgaben berührt nicht die Zuständigkeit der ESMA und schränkt die Möglichkeit der ESMA, die delegierte Tätigkeit zu leiten und zu überwachen, nicht ein. Aufsichtsbefugnisse nach dieser Verordnung, einschließlich Registrierungsbeschlüsse, endgültige Bewertungen und Folgebeschlüsse im Zusammenhang mit Verstößen, dürfen nicht delegiert werden.
Artikel 31
Mitteilungen und Ersuchen um Aussetzung der Ratings seitens der zuständigen Behörden
Die ESMA ergreift angemessene Maßnahmen. Sie unterrichtet die mitteilende zuständige Behörde über die Ergebnisse und soweit möglich über wichtige zwischenzeitliche Entwicklungen.
Ist die ESMA der Auffassung, dass das Ersuchen nicht gerechtfertigt ist, so unterrichtet sie die mitteilende zuständige Behörde darüber schriftlich unter Angabe von Gründen. Hält die ESMA das Ersuchen hingegen für gerechtfertigt, so ergreift sie zweckmäßige Maßnahmen für eine entsprechende Lösung.
Artikel 32
Berufsgeheimnis
▼M1 —————
KAPITEL IV
Zusammenarbeit mit Drittländern
Artikel 34
Vereinbarung über Informationsaustausch
Die ESMA kann mit den Aufsichtsbehörden von Drittländern Kooperationsvereinbarungen, die den Austausch von Informationen vorsehen, nur insoweit treffen, wie hinsichtlich der mitgeteilten Informationen der Schutz des Berufsgeheimnisses mindestens ebenso gewährleistet ist wie nach Artikel 32 gefordert.
Ein derartiger Informationsaustausch muss der Wahrnehmung der Aufgaben der ESMA oder dieser Aufsichtsbehörden dienen.
Im Hinblick auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer wendet die ESMA die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr ( 16 ) an.
Artikel 35
Offenlegung von Informationen aus Drittländern
Die ESMA darf die von den Aufsichtsbehörden eines Drittlandes erhaltenen Informationen nur dann weitergeben, wenn die ESMA oder eine zuständige Behörde die ausdrückliche Zustimmung der Aufsichtsbehörde, die die Informationen übermittelt hat, erhalten haben, und die Informationen gegebenenfalls nur für die Zwecke, für die diese Aufsichtsbehörde ihre Zustimmung gegeben hat, bekannt geben, oder dann, wenn die Bekanntgabe für ein gerichtliches Verfahren erforderlich ist.
TITEL IIIA
ZIVILRECHTLICHE HAFTUNG DER RATINGAGENTUREN
Artikel 35a
Zivilrechtliche Haftung
Ein Anleger kann nach diesem Artikel Schadenersatz verlangen, wenn er nachweist, dass er sich bei seiner Entscheidung, in ein Finanzinstrument, auf das sich dieses Rating bezieht, zu investieren, dieses Instrument weiter zu halten oder zu veräußern, in vertretbarer Weise im Einklang mit Artikel 5a Absatz 1 oder in sonstiger Weise mit gebührender Sorgfalt auf dieses Rating verlassen hat.
Ein Emittent kann nach diesem Artikel Schadenersatz verlangen, wenn er nachweist, dass das Rating sich auf ihn oder seine Finanzinstrumente bezieht und die Zuwiderhandlung nicht darauf zurückzuführen ist, dass der Emittent die Ratingagentur direkt oder aufgrund öffentlich zugänglicher Informationen irreführend oder falsch informiert hat.
Was als genaue und detaillierte Informationen gilt, entscheidet das zuständige nationale Gericht, wobei es berücksichtigt, dass der Anleger oder Emittent möglicherweise keinen Zugang zu Informationen hat, die allein in der Sphäre der Ratingagentur stehen.
Die zivilrechtliche Haftung von Ratingagenturen nach Absatz 1 kann im Voraus nur beschränkt werden, wenn die Beschränkung:
angemessen und verhältnismäßig ist, und
nach dem jeweils geltenden nationalen Recht im Einklang mit Absatz 4 zulässig ist.
Soweit die Beschränkung der zivilrechtlichen Haftung nicht die in Unterabsatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, hat sie keine rechtliche Wirkung.
TITEL IV
SANKTIONEN, AUSSCHUSSVERFAHREN, BERICHTERSTATTUNG UND ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
KAPITEL I
Sanktionen, Geldbußen, Zwangsgelder, Ausschussverfahren, übertragene Befugnisse und Berichterstattung
Artikel 36
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die Sanktionen, die bei Verstößen gegen Artikel 4 Absatz 1 zu verhängen sind, und ergreifen alle zu ihrer Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die sektorale zuständige Behörde jede Sanktion, die wegen Verstößen gegen Artikel 4 Absatz 1 verhängt wurde, öffentlich bekannt gibt, es sei denn, eine solche Bekanntgabe würde die Stabilität der Finanzmärkte erheblich gefährden oder den Beteiligten einen unverhältnismäßigen Schaden zufügen.
Die Mitgliedstaaten melden der Kommission die im ersten Unterabsatz genannten Bestimmungen bis zum 7. Dezember 2010. Sie melden ihr spätere Änderungen dieser Bestimmungen unverzüglich.
Artikel 36a
Geldbußen
Ein Verstoß einer Ratingagentur gilt als vorsätzlich begangen, wenn die ESMA objektive Anhaltspunkte zum Nachweis dafür findet, dass die Ratingagentur oder ihre Geschäftsleitung absichtlich den Verstoß begangen hat.
Für den Grundbetrag der in Absatz 1 genannten Geldbußen gelten die folgenden Ober- und Untergrenzen:
Bei Verstößen nach Anhang III Abschnitt I Nummern 1 bis 5, 11 bis 15, 19, 20, 23, 26a bis 26d, 28, 30, 32, 33, 35, 41, 43, 50, 51 und 55 bis 62 betragen die Geldbußen mindestens 500 000 EUR und nicht mehr als 750 000 EUR.
Bei Verstößen nach Anhang III Abschnitt I Nummern 6, 7, 8, 16, 17, 18, 21, 22, 22a, 24, 25, 27, 29, 31, 34, 37 bis 40, 42, 42a, 42b, 45 bis 49a, 52, 53 und 54 betragen die Geldbußen mindestens 300 000 EUR und nicht mehr als 450 000 EUR.
Bei Verstößen nach Anhang III Abschnitt I Nummern 9, 10, 26, 36, 44 und 53 betragen die Geldbußen mindestens 100 000 EUR und nicht mehr als 200 000 EUR.
Bei Verstößen nach Anhang III Abschnitt II Nummern 1, 6, 7, 8 und 9 betragen die Geldbußen mindestens 50 000 EUR und nicht mehr als 150 000 EUR.
Bei Verstößen nach Anhang III Abschnitt II Nummern 2, 3a bis 5 betragen die Geldbußen mindestens 25 000 EUR und nicht mehr als 75 000 EUR.
Bei Verstößen nach Anhang III Abschnitt II Nummer 3 betragen die Geldbußen mindestens 10 000 EUR und nicht mehr als 50 000 EUR.
Bei Verstößen nach Anhang III Abschnitt III Nummern 1 bis 3 und 11 betragen die Geldbußen mindestens 150 000 EUR und nicht mehr als 300 000 EUR.
Bei Verstößen nach Anhang III Abschnitt III Ziffer 20a Nummern 4 bis 4c, 6, 8 und 10 betragen die Geldbußen mindestens 90 000 EUR und nicht mehr als 200 000 EUR.
Bei Verstößen nach Anhang III Abschnitt III Nummern 5, 7 und 9 betragen die Geldbußen mindestens 40 000 EUR und nicht mehr als 100 000 EUR.
Wenn die ESMA festlegt, ob der Grundbetrag einer Geldbuße an den im Unterabsatz 1 genannten Obergrenzen, in der Mitte oder an den dort genannten Untergrenzen liegen sollte, berücksichtigt sie den Umsatz der betreffenden Ratingagentur im vorangegangenen Geschäftsjahr. Der Grundbetrag liegt an den Untergrenzen für Ratingagenturen, deren Umsatz weniger als 10 Mio. EUR beträgt, in der Mitte der Grenzen für Ratingagenturen, deren Umsatz zwischen 10 und 50 Mio. EUR beträgt, und an den Obergrenzen für Ratingagenturen, deren Umsatz mehr als 50 Mio. EUR beträgt.
Jeder relevante erschwerende Koeffizient wird einzeln auf den Grundbetrag angewendet. Sind mehr als ein erschwerender Koeffizient anzuwenden, wird die Differenz zwischen dem Grundbetrag und dem Betrag, der sich aus der Anwendung jedes einzelnen erschwerenden Koeffizienten ergibt, zum Grundbetrag hinzugerechnet.
Jeder relevante mildernde Koeffizient wird einzeln auf den Grundbetrag angewendet. Sind mehr als ein mildernder Koeffizient anzuwenden, wird die Differenz zwischen dem Grundbetrag und dem Betrag, der sich aus der Anwendung jedes einzelnen mildernden Koeffizienten ergibt, vom Grundbetrag abgezogen.
Hat eine Ratingagentur als Folge einer Handlung oder Unterlassung mehr als einen der in Anhang III aufgeführten Verstöße begangen, so wird nur die höhere der gemäß den Absätzen 2 und 3 berechneten Geldbußen für einen der zugrunde liegenden Verstöße verhängt.
Artikel 36b
Zwangsgelder
Der Rat der Aufseher der ESMA erlegt per Beschluss ein Zwangsgeld auf, um
eine Ratingagentur zur Beendigung eines Verstoßes im Sinne eines gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d gefassten Beschlusses zu verpflichten;
eine in Artikel 23b Absatz 1 genannte Person zur Erteilung einer vollständigen Auskunft zu verpflichten, die per Beschluss nach Artikel 23b angefordert wurde;
eine in Artikel 23b Absatz 1 genannte Person zur Einwilligung in eine Untersuchung zu verpflichten, um insbesondere vollständige Unterlagen, Daten, Verfahren und sonstiges angefordertes Material vorzulegen und sonstige Informationen, die im Rahmen einer mit Beschluss gemäß Artikel 23c angeordneten Untersuchung beigebracht wurden, zu vervollständigen und zu korrigieren;
eine in Artikel 23b Absatz 1 genannte Person zur Duldung einer Prüfung vor Ort zu verpflichten, die mit Beschluss gemäß Artikel 23d angeordnet wurde.
Artikel 36c
Anhörung der Personen, die dem Verfahren unterworfen sind
Artikel 36d
Offenlegung, Art, Zwangsvollstreckung und Zuweisung der Geldbußen und Zwangsgelder
Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Zivilprozessrechts des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet. Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von der Behörde erteilt, welche die Regierung jedes Mitgliedstaats zu diesem Zweck bestimmt und der ESMA und dem Gerichtshof der Europäischen Union benennt.
Sind diese Formvorschriften auf Antrag der die Vollstreckung betreibenden Partei erfüllt, so kann diese die Zwangsvollstreckung nach innerstaatlichem Recht betreiben, indem sie die zuständige Stelle unmittelbar anruft.
Die Zwangsvollstreckung kann nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt werden. Für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen sind jedoch die einzelstaatlichen Rechtsprechungsorgane zuständig.
Artikel 36e
Kontrolle durch den Gerichtshof der Europäischen Union
Bei Klagen gegen Beschlüsse, mit denen die ESMA eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld verhängt hat, hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Entscheidung. Er kann die verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder aufheben, herabsetzen oder erhöhen.
Artikel 37
Änderungen der Anhänge
Um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten — einschließlich der internationalen Entwicklungen — insbesondere in Bezug auf neue Finanzinstrumente Rechnung zu tragen, kann die Kommission durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 38a und unter den in den Artikeln 38b und 38c genannten Bedingungen Maßnahmen zur Änderung der Anhänge, mit Ausnahme des Anhangs III, erlassen.
Artikel 38
Ausschussverfahren
▼M1 —————
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
Artikel 38a
Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 38b
Widerruf der Befugnisübertragung
Artikel 38c
Einwände gegen delegierte Rechtsakte
Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.
Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.
Artikel 39
Berichte
▼M3 —————
▼M1 —————
▼M3 —————
Nach Erhalt der technischen Empfehlungen der ESMA überprüft die Kommission die bei ►M5 Verbriefungsinstrumenten ◄ bestehende Lage auf dem Ratingmarkt, vor allem den Markt für Ratings bei Wiederverbriefungen. Im Anschluss an diese Überprüfung übermittelt die Kommission bis zum 1. Juli 2016 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, dem sie gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag beifügt, in dem sie insbesondere bewertet,
ob die vorhandene Auswahl für die Erfüllung der Anforderungen der Artikel 6b und 8c ausreicht,
ob es angemessen ist, die in Artikel 6b Absatz 1 genannte Höchstlaufzeit der vertraglichen Beziehungen und den in Artikel 6b Absatz 3 genannten Mindestzeitraum, bevor eine Ratingagentur erneut einen Vertag mit einem Emittenten oder einem mit ihm verbundenen Dritten über die Abgabe von Ratings für Wiederverbriefungen schließen darf, zu verkürzen oder zu verlängern,
ob es angemessen ist, die in Artikel 6b Absatz 2 Unterabsatz 2 genannte Ausnahme zu ändern.
Nach Erhalt der technischen Empfehlungen der ESMA überprüft die Kommission die Lage auf dem Ratingmarkt. Im Anschluss an diese Überprüfung übermittelt die Kommission bis zum 1. Januar 2016 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, dem sie gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag beifügt, in dem sie insbesondere bewertet,
ob die Ausdehnung des Geltungsbereichs der in Artikel 8b genannten Pflichten auf weitere Finanzprodukte erforderlich ist,
ob die in Artikel 6, 6a und 7 genannten Anforderungen die Interessenkonflikte hinreichend verringert haben,
ob der in Artikel 6b genannte Anwendungsbereich des Rotationsmechanismus auf andere Anlageklassen ausgedehnt werden sollte und ob es angemessen ist, dass für die verschiedenen Anlageklassen unterschiedlich lange Laufzeiten gelten,
ob die vorhandenen Vergütungsmodelle und entsprechende Alternativen ihren Zweck erfüllen,
ob andere Maßnahmen zur Förderung des Wettbewerbs auf dem Ratingmarkt erforderlich sind,
ob es angesichts der strukturellen Veränderungen in diesem Wirtschaftszweig angemessen ist, zusätzliche Maßnahmen zur Förderung des Wettbewerbs auf dem Ratingmarkt zu treffen,
ob es erforderlich ist, Maßnahmen vorzuschlagen, um dem übermäßigen Rückgriff auf Ratings im Rahmen von Verträgen entgegenzuwirken,
welchen Grad die Marktkonzentration erreicht hat, welche Risiken sich aus einer hohen Konzentration ergeben und welche Auswirkungen dies auf die Stabilität des Finanzsektors insgesamt hat.
Artikel 39a
Personal und Ressourcen der ESMA
Die ESMA beurteilt bis zum 21. Juni 2014 den Personal- und Mittelbedarf, der sich aus der Wahrnehmung der ihr gemäß dieser Verordnung übertragenen Aufgaben und Befugnisse ergibt, und übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen entsprechenden Bericht.
Artikel 39b
Berichtspflichten
Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2015 einen Bericht über:
die Maßnahmen, die getroffen wurden, um jene Bezugnahmen auf Ratings zu streichen, die dazu führen oder führen können, dass sich Akteure ausschließlich oder automatisch auf diese verlassen, und
alternative Instrumente, um Anleger in die Lage zu versetzen, die Bonität von Emittenten und Finanzinstrumenten selbst einzuschätzen,
im Hinblick auf die Streichung aller Bezugnahmen des Unionsrechts auf Ratings zu aufsichtsrechtlichen Zwecken bis zum 1. Januar 2020 — unter der Voraussetzung, dass entsprechende Alternativen aufgezeigt und umgesetzt werden. Die ESMA unterstützt die Kommission im Rahmen dieses Absatzes mit technischen Empfehlungen.
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des in Unterabsatz 1 genannten Berichts und der Lage am Markt übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2016 einen Bericht darüber, ob die Einrichtung einer Europäischen Ratingagentur mit der Aufgabe, die Bonität der Staatsschulden von Mitgliedstaaten zu bewerten, und/oder einer Europäischen Ratingstiftung für alle sonstigen Ratings angezeigt und durchführbar ist.
KAPITEL II
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 40
Übergangsbestimmungen
In der Gemeinschaft vor dem 7. Juni 2010 tätige Ratingagenturen (nachstehend „bestehende Ratingagenturen“ genannt), die beabsichtigen, gemäß dieser Verordnung einen Antrag auf Registrierung zu stellen, treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um den Bestimmungen dieser Verordnung bis zum 7. September 2010 nachzukommen.
Die Ratingagenturen stellen frühestens bis zum 7. Juni 2010 ihren Antrag auf Registrierung. Bestehende Ratingagenturen stellen bis zum 7. September 2010 ihren Antrag auf Registrierung.
Bestehende Ratingagenturen dürfen weiterhin Ratings abgeben, die von den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Finanzinstituten und anderen Einrichtungen für aufsichtsrechtliche Zwecke verwendet werden, es sei denn, die Registrierung wird abgelehnt. Im Falle einer Ablehnung der Registrierung gilt Artikel 24 Absätze 4 und 5.
Artikel 40a
Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die ESMA
Ein Registrierungsantrag, der bei den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats oder dem betreffenden Kollegium bis zum 7. September 2010 eingegangen ist, wird jedoch nicht an die ESMA weitergeleitet, sondern der Beschluss über die Registrierung oder die Ablehnung der Registrierung wird von diesen Behörden oder dem betreffenden Kollegium erlassen.
Artikel 41
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem Datum ihres Inkrafttretens. Abweichend davon
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
UNABHÄNGIGKEIT UND VERMEIDUNG VON INTERESSENKONFLIKTEN
Abschnitt A
Organisatorische Anforderungen
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(1) |
Die Ratingagentur muss über ein Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan verfügen. Ihre Geschäftsleitung muss gewährleisten, dass
a)
Ratingtätigkeiten unabhängig sind, auch von jeglicher politischer und wirtschaftlicher Einflussnahme oder Restriktion;
b)
Interessenkonflikte ordnungsgemäß ermittelt, gehandhabt und offengelegt werden;
c)
die Ratingagentur die sonstigen Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. |
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(2) |
Eine Ratingagentur ist auf eine Art und Weise zu organisieren, die gewährleistet, dass ihre Geschäftsinteressen die Unabhängigkeit und Korrektheit der Ratingtätigkeiten nicht gefährden. Die Geschäftsleitung einer Ratingagentur muss ausreichend gut beleumundet sein und über ausreichende Qualifikationen und Erfahrungen verfügen sowie eine solide und umsichtige Führung der Agentur gewährleisten. Mindestens ein Drittel der Mitglieder, jedoch nicht weniger als zwei Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans einer Ratingagentur müssen unabhängige Mitglieder sein, die nicht in die Ratingtätigkeiten eingebunden sind. Die Vergütung der unabhängigen Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans hängt nicht vom geschäftlichen Erfolg der Ratingagentur ab und ist so festzulegen, dass die Unabhängigkeit ihres Urteils gewährleistet ist. Die Mandatsdauer der unabhängigen Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ist im Voraus zu bestimmen und darf fünf Jahre nicht übersteigen. Auch ist das Mandat nicht erneuerbar. Den unabhängigen Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ist ihr Mandat nur dann zu entziehen, wenn ein Fehlverhalten oder unzureichende Leistungen vorliegen. Die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans, einschließlich seiner unabhängigen Mitglieder, müssen mehrheitlich über ausreichende Fachkenntnisse im Bereich Finanzdienstleistungen verfügen. Gibt eine Ratingagentur Ratings für ►M5 Verbriefungsinstrumente ◄ ab, müssen zumindest eines der unabhängigen Mitglieder und ein anderes Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans über weitreichende Kenntnisse und Erfahrungen mit den Märkten für ►M5 Verbriefungsinstrumente ◄ auf leitender Ebene verfügen. Neben der allgemeinen Verantwortung eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans haben seine unabhängigen Mitglieder die spezielle Aufgabe, folgende Bereiche zu überwachen:
a)
die Entwicklung der Ratingpolitik und der von der Ratingagentur bei ihren Ratingtätigkeiten verwendeten Methoden,
b)
die Wirksamkeit des internen Qualitätskontrollsystems der Ratingagentur in Bezug auf die Ratingtätigkeiten,
c)
die Wirksamkeit der Maßnahmen und Verfahren, die eingeleitet werden, um die Erkennung, Beseitigung oder Handhabung und Offenlegung von Interessenskonflikten sicherzustellen, und
d)
die Prozesse zur Überwachung der Einhaltung der Anforderungen sowie zur Unternehmensführung, einschließlich der Effizienz der in Nummer 9 dieses Abschnitts genannten Überprüfungsstelle. Die Stellungnahmen der unabhängigen Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans zu den in Buchstaben a bis d genannten Fragen sind dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan in regelmäßigen Abständen vorzulegen und der ESMA auf Verlangen zu übermitteln. |
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(3) |
Eine Ratingagentur legt geeignete Strategien und Verfahren fest, um die Einhaltung ihrer Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten. |
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(4) |
►M6 Eine Ratingagentur verfügt über eine solide Verwaltung und Rechnungslegung, interne Kontrollmechanismen, effiziente Verfahren für die Risikobewertung sowie wirksame Kontroll- und Sicherheitsmechanismen für den Betrieb von IKT-Systemen gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 18 ). ◄ Die internen Kontrollmechanismen sind so ausgestaltet, dass durch sie die Einhaltung von Entscheidungen und Verfahren auf allen Ebenen der Ratingagentur sichergestellt wird. Eine Ratingagentur schafft und unterhält Entscheidungsprozesse und eine Organisationsstruktur, bei der Berichtspflichten und zugewiesene Aufgaben und Zuständigkeiten klar dokumentiert sind. |
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(5) |
Eine Ratingagentur schafft und unterhält eine ständige und wirksame Compliance-Funktion, die unabhängig handelt. Die Compliance-Funktion überwacht die Einhaltung der Verpflichtungen der Ratingagentur gemäß dieser Verordnung durch die Ratingagentur und ihre Beschäftigten und erstattet darüber Bericht. Die Compliance-Funktion
a)
überwacht und bewertet regelmäßig die Angemessenheit und Wirksamkeit der gemäß Nummer 3 festgelegten Vorkehrungen und Verfahren sowie der Maßnahmen, die zur Behebung etwaiger Mängel der Ratingagentur bei der Einhaltung ihrer Verpflichtungen ergriffen wurden;
b)
berät und unterstützt die Geschäftsleitung, Ratinganalysten und Mitarbeiter sowie andere natürliche Personen, deren Leistungen die Ratingagentur in Anspruch nehmen oder die sie kontrollieren kann, und andere über ein Kontrollverhältnis direkt oder indirekt mit ihr verbundene Personen, die Ratingtätigkeiten ausüben, bei der Einhaltung der Verpflichtungen der Ratingagentur gemäß dieser Verordnung. |
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(6) |
Damit die Compliance-Funktion ihre Aufgaben ordnungsgemäß und unabhängig wahrnehmen kann, stellt die Ratingagentur sicher, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:
a)
die Compliance-Funktion verfügt über die notwendigen Befugnisse, Ressourcen und Fachkenntnisse und hat Zugang zu allen für sie relevanten Informationen;
b)
es ist ein Compliance-Beauftragter ernannt, der für die Compliance-Funktion und für die Berichterstattung über die gemäß Nummer 3 vorgeschriebene Einhaltung der Verpflichtungen verantwortlich ist;
c)
die Geschäftsleitung, Ratinganalysten, Mitarbeiter und andere natürliche Personen, deren Leistungen der Ratingagentur in Anspruch nehmen oder die sie kontrollieren kann, und andere über ein Kontrollverhältnis direkt oder indirekt mit ihr verbundene Personen, die an der Compliance-Funktion beteiligt sind, sind nicht an den von ihnen überwachten Ratingtätigkeiten beteiligt;
d)
die Vergütung des Compliance-Beauftragten ist nicht vom geschäftlichen Erfolg der Ratingagentur abhängig und ist so festgelegt, dass die Unabhängigkeit seines Urteils gewährleistet ist. Der Compliance-Beauftragte stellt sicher, dass Interessenkonflikte von Personen, die an der Kontrollstelle beteiligt sind, erkannt und beseitigt werden. Der Compliance-Beauftragte erstattet der Geschäftsleitung und den unabhängigen Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans in regelmäßigen Abständen Bericht über die Wahrnehmung seiner Aufgaben. |
|
(7) |
Eine Ratingagentur trifft zweckmäßige und wirksame organisatorische und administrative Vorkehrungen, um die in Abschnitt B Nummer 1 genannten Interessenkonflikte zu verhindern, zu erkennen, zu beseitigen oder zu bewältigen und offenzulegen. Sie trifft die notwendigen Vorkehrungen, um alle Umstände, die die Unabhängigkeit ihrer Ratingtätigkeiten und die Einhaltung der Vorschriften für Ratinganalysten nach Abschnitt C gefährden, sowie die Schutzmaßnahmen zur Minderung dieser Gefährdungen zu dokumentieren. |
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(8) |
Eine Ratingagentur verwendet zweckmäßige Systeme, Ressourcen und Verfahren, um die Kontinuität und Regelmäßigkeit des Ergebnisses ihrer Ratingtätigkeiten zu gewährleisten. |
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(9) |
Eine Ratingagentur schafft eine Überprüfungsstelle, die für die regelmäßige Überprüfung ihrer Methoden, Modelle und grundlegenden Annahmen wie mathematische Annahmen oder Korrelationsannahmen und alle diese betreffenden bedeutenden Änderungen oder Modifikationen, sowie für die Überprüfung der Zweckmäßigkeit dieser Methoden, Modelle und grundlegenden Annahmen im Fall ihrer Verwendung oder vorgeschlagenen Verwendung im Hinblick auf die Bewertung neuer Finanzinstrumente, zuständig ist. Diese Kontrollstelle muss von den für das Rating verantwortlichen Geschäftszweigen unabhängig sein und den in Nummer 2 dieses Abschnitts genannten Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans Bericht erstatten. |
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(10) |
Eine Ratingagentur überwacht und bewertet die Angemessenheit und Wirksamkeit ihrer gemäß dieser Verordnung eingeführten Systeme, internen Kontrollmechanismen und -einrichtungen und ergreift die zur Behebung etwaiger Mängel erforderlichen Maßnahmen. |
Abschnitt B
Operationelle Anforderungen
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(1) |
Eine Ratingagentur erkennt, beseitigt oder bewältigt bestehende oder potenzielle Interessenkonflikte, die die Analysen und Urteile ihrer Ratinganalysten, Mitarbeiter oder anderer natürlicher Personen, deren Dienstleistungen von der Ratingagentur in Anspruch genommen oder von ihr kontrolliert werden und die direkt an Ratingtätigkeiten beteiligt sind, und der Personen, die Ratings und Ratingausblicke genehmigen, beeinflussen können, und legt diese klar und deutlich offen. |
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(2) |
Eine Ratingagentur veröffentlicht die Namen der bewerteten Unternehmen oder verbundenen Dritten, von denen sie mehr als 5 % ihrer Jahreseinnahmen erhält. |
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(3) |
Eine Ratingagentur gibt unter den folgenden Umständen kein Rating und keinen Ratingausblick ab und teilt im Falle eines bestehenden Ratings oder eines bestehenden Ratingausblicks unverzüglich mit, dass das Rating oder der Ratingausblick möglicherweise von den folgenden Umständen betroffen ist:
a)
die Ratingagentur oder in Nummer 1 genannte Personen besitzen direkt oder indirekt Finanzinstrumente des bewerteten Unternehmens oder eines verbundenen Dritten oder halten direkt oder indirekt Eigentumsanteile an diesem Unternehmen oder verbundenen Dritten, ausgenommen Beteiligungen an diversifizierten Organismen für gemeinsame Anlagen einschließlich verwaltete Fonds wie Pensionsfonds und Lebensversicherungen;
aa)
ein Anteilseigner oder ein Mitglied einer Ratingagentur, der bzw. das mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte dieser Ratingagentur hält oder auf andere Weise in der Lage ist, erheblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Ratingagentur auszuüben, hält mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte des bewerteten Unternehmens, eines mit diesem verbundenen Dritten oder anderer Eigentumsanteile an diesem bewerteten Unternehmen oder diesem Dritten, ausgenommen Beteiligungen an diversifizierten Organismen für gemeinsame Anlagen und verwaltete Fonds wie Pensionsfonds und Lebensversicherungen, die ihn bzw. es nicht in die Lage versetzen, erheblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit des Organismus auszuüben;
b)
das Rating wird für das bewertete Unternehmen oder den verbundenen Dritten abgegeben, das bzw. der mit der Ratingagentur direkt oder indirekt in einem Kontrollverhältnis steht;
ba)
das Rating wird für ein bewertetes Unternehmen oder einen mit ihm verbundenen Dritten abgegeben, das bzw. der mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte dieser Ratingagentur hält;
c)
eine unter Nummer 1 genannte Person ist Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans des bewerteten Unternehmens oder eines verbundenen Dritten oder
ca)
ein Anteilseigner oder ein Mitglied einer Ratingagentur, der bzw. das mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte dieser Ratingagentur hält oder auf andere Weise in der Lage ist, erheblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Ratingagentur auszuüben, ist Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsgremiums des bewerteten Unternehmens oder eines mit diesem verbundenen Dritten;
d)
ein Ratinganalyst, der an der Festlegung des Ratings beteiligt war, oder eine Person, die ein Rating genehmigt hat, stand zu dem bewerteten Unternehmen oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen in einem Verhältnis, das einen Interessenkonflikt verursachen kann. Eine Ratingagentur prüft ebenfalls unverzüglich, ob Gründe für die Durchführung eines neuen Ratings oder den Widerruf eines bestehenden Ratings oder eines bestehenden Ratingausblicks vorliegen. |
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3a. |
Eine Ratingagentur gibt bekannt, wenn ein bestehendes Rating oder ein bestehender Ratingausblick potenziell durch einen der folgenden Faktoren beeinflusst wird:
a)
ein Anteilseigner oder ein Mitglied einer Ratingagentur, der bzw. das mindestens 5 % des Kapitals oder der Stimmrechte dieser Ratingagentur hält oder auf andere Weise in der Lage ist, erheblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Ratingagentur auszuüben, hält mindestens 5 % des Kapitals oder der Stimmrechte des bewerteten Unternehmens oder eines mit diesem verbundenen Dritten oder andere Eigentumsanteile an diesem bewerteten Unternehmen oder diesem Dritten. Das schließt Beteiligungen an diversifizierten Organismen für gemeinsame Anlagen und verwaltete Fonds wie Pensionsfonds und Lebensversicherungen aus, die ihn bzw. es nicht in die Lage versetzen, erheblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit des Organismus auszuüben;
b)
ein Anteilseigner oder ein Mitglied einer Ratingagentur, der bzw. das mindestens 5 % des Kapitals oder der Stimmrechte dieser Ratingagentur hält oder auf andere Weise in der Lage ist, erheblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Ratingagentur auszuüben, ist Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsgremiums des bewerteten Unternehmens oder eines mit diesem verbundenen Dritten. |
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3b. |
Sofern die Informationen der Ratingagentur bekannt sind oder bekannt sein sollten, beziehen sich die Verpflichtungen nach Nummer 3 Buchstaben aa, ba und ca und Nummer 3a auch auf
a)
mittelbare Anteilseigner, die unter Artikel 10 der Richtlinie 2004/109/EG fallen und
b)
Unternehmen, direkt oder indirekt die Kontrolle über oder beherrschenden Einfluss auf die Ratingagentur haben, und die unter Artikel 10 der Richtlinie 2004/109/EG fallen. |
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3c. |
Eine Ratingagentur stellt sicher, dass die Gebühren, die sie ihren Kunden für die Bereitstellung von Rating- und Nebendienstleistungen in Rechnung stellt, diskriminierungsfrei sind und auf den tatsächlichen Kosten beruhen. Die für Ratingdienstleistungen in Rechnung gestellten Gebühren dürfen nicht von der Höhe des von der Ratingagentur abgegebenen Ratings oder von einem anderen Ergebnis oder Erfolg der erbrachten Leistungen abhängen. |
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(4) |
Weder eine Ratingagentur noch eine Person, die direkt oder indirekt mindestens 5 % des Kapitals oder der Stimmrechte der Ratingagentur hält oder auf andere Weise in der Lage ist, erheblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Ratingagentur auszuüben, erbringt dem bewerteten Unternehmen oder einem mit ihm verbundenen Dritten Beratungsleistungen, die die Unternehmens- oder Rechtsstruktur, Vermögenswerte, Verbindlichkeiten oder Tätigkeiten des bewerteten Unternehmens oder des mit ihm verbundenen Dritten betreffen. Eine Ratingagentur kann auch andere Dienstleistungen als die Abgabe von Ratings erbringen („Nebendienstleistungen“). Nebendienstleistungen sind keine Ratingtätigkeiten; sie umfassen Marktprognosen, Einschätzungen der wirtschaftlichen Entwicklung, Preisanalysen und andere Analysen allgemeiner Daten sowie damit zusammenhängende Verteilungsdienste. Die Ratingagentur gewährleistet, dass die Erbringung von Nebendienstleistungen keinen Interessenkonflikt mit ihren Ratingtätigkeiten verursacht und legt in den Abschlussberichten eines Ratings offen, welche Nebendienstleistungen für das bewertete Unternehmen oder für mit diesem verbundene Dritte erbracht wurden. |
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(5) |
Eine Ratingagentur stellt sicher, dass ihre Ratinganalysten oder Personen, die Ratings genehmigen, weder formell noch informell Vorschläge unterbreiten oder Empfehlungen abgeben, die die Konzeption ►M5 von Verbriefungsinstrumenten ◄ betreffen, zu denen von der Ratingagentur ein Rating erwartet wird. |
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(6) |
Eine Ratingagentur konzipiert ihre Berichts- und Kommunikationskanäle in einer Weise, die die Unabhängigkeit der unter Nummer 1 genannten Personen von anderen gewerblichen Tätigkeiten der Ratingagentur gewährleistet. |
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(7) |
Eine Ratingagentur gewährleistet, dass angemessene Aufzeichnungen und gegebenenfalls Prüfungspfade über ihre Ratingtätigkeiten geführt werden. Zu diesen Aufzeichnungen gehören
a)
für jede Rating- oder Ratingausblick-Entscheidung die Identität der an der Festlegung des Ratings oder des Ratingausblicks beteiligten Ratinganalysten, die Identität der Personen, die das Rating oder den Ratingausblick genehmigt haben, Angaben dazu, ob es sich um ein bestelltes oder ein unbestelltes Rating handelt, und der Tag, an dem die Ratingmaßnahme durchgeführt wurde;
b)
die Buchführungsdaten für die von einem bewerteten Unternehmen oder einem mit ihm verbundenen Dritten oder einem Benutzer der Ratings erhaltenen Entgelte;
c)
die Buchführungsdaten für jeden abonnierten Nutzer der Ratings oder damit zusammenhängender Dienste;
d)
Angaben zu den festgelegten Verfahren und Ratingmethoden, die von der Ratingagentur zur Festlegung der Ratings und Ratingausblicke angewandt werden;
e)
interne Aufzeichnungen und Akten einschließlich nicht öffentlicher Informationen und Arbeitspapiere, die als Grundlage für die getroffenen Rating- und Ratingausblick-Entscheidungen herangezogen wurden;
f)
Berichte über Kreditanalysen und Bonitätsbewertungen sowie private Ratingberichte und interne Aufzeichnungen einschließlich nicht öffentlicher Informationen und Arbeitspapiere, die als Grundlage für die in diesen Berichten abgegebenen Stellungnahmen herangezogen wurden;
g)
Angaben zu den Verfahren und Maßnahmen, die von der Ratingagentur angewandt wurden, um dieser Verordnung nachzukommen und
h)
Kopien interner und externer Mitteilungen einschließlich elektronischer Mitteilungen, die die Ratingagentur und ihre Mitarbeiter erhalten und versandt haben und die sich auf die Ratingtätigkeiten beziehen. |
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(8) |
Die in Nummer 7 genannten Aufzeichnungen und Prüfungspfade sind mindestens fünf Jahre lang in den Räumlichkeiten der registrierten Ratingagentur aufzubewahren und der ESMA auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Wird die Registrierung einer Ratingagentur widerrufen, sind die Aufzeichnungen mindestens drei weitere Jahre lang aufzubewahren. |
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(9) |
Aufzeichnungen, in denen die Rechte und Pflichten der Ratingagentur bzw. des bewerteten Unternehmens oder dem mit diesem verbundenen Dritten im Rahmen einer Ratingvereinbarung festgelegt werden, sind zumindest für die Dauer der Beziehung zu dem bewerteten Unternehmen oder dem mit diesem verbundenen Dritten aufzubewahren. |
Abschnitt C
Vorschriften für Ratinganalysten und sonstige direkt an Ratingtätigkeiten beteiligte Personen
|
(1) |
Ratinganalysten und Mitarbeiter einer Ratingagentur sowie andere natürliche Personen, deren Dienstleistungen der Ratingagentur bereitgestellt werden oder von ihr kontrolliert werden und die direkt an Ratingtätigkeiten beteiligt sind, sowie Personen, die im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2004/72/EG ( 19 ) in enger Beziehung zu ihnen stehen, kaufen, verkaufen oder beteiligen sich nicht an Geschäften mit Finanzinstrumenten, die von einem bewerteten Unternehmen ausgegeben, garantiert oder ansonsten gefördert werden, sofern das bewertete Unternehmen in die primäre Analysezuständigkeit dieser Personen fällt, ausgenommen Beteiligungen an diversifizierten Organismen für gemeinsame Anlagen einschließlich verwaltete Fonds wie Pensionsfonds und Lebensversicherungen. |
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(2) |
Die unter Nummer 1 genannten Personen dürfen sich weder an der Festlegung eines Ratings oder eines Ratingausblicks eines bestimmten bewerteten Unternehmens beteiligen noch dieses Rating oder diesen Ratingausblick auf andere Weise beeinflussen, wenn sie
a)
Finanzinstrumente des bewerteten Unternehmens besitzen, bei denen es sich nicht um Beteiligungen an diversifizierten Organismen für gemeinsame Anlagen handelt,
b)
Finanzinstrumente an einem Unternehmen besitzen, das mit dem bewerteten Unternehmen verbunden ist, dessen Besitz einen Interessenkonflikt verursachen kann oder nach allgemeiner Auffassung konfliktträchtig ist, sofern es sich nicht um Beteiligungen an diversifizierten Organismen für gemeinsame Anlagen handelt;
c)
bis vor kurzem bei dem bewerteten Unternehmen beschäftigt waren, ein Geschäfts- oder ein sonstiges Verhältnis zu ihm unterhalten, das einen Interessenkonflikt verursachen kann oder nach allgemeiner Auffassung konfliktträchtig ist. |
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(3) |
Die Ratingagenturen stellen sicher, dass unter Nummer 1 genannte Personen:
a)
unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und des Spektrums ihrer Ratingtätigkeiten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um das Eigentum und die Aufzeichnungen im Besitz der Ratingagentur vor Betrug, Diebstahl oder Missbrauch zu schützen;
b)
keine Informationen über Ratings, mögliche künftige Ratings oder Ratingausblicke der Ratingagentur offenlegen, es sei denn gegenüber dem bewerteten Unternehmen oder einem mit ihm verbundenen Dritten;
c)
der Ratingagentur anvertraute vertrauliche Informationen weder an Ratinganalysten oder Mitarbeiter einer direkt oder indirekt mit ihr über ein Kontrollverhältnis verbundenen Person noch an andere natürliche Personen weitergeben, deren Dienstleistungen einer Person bereitgestellt werden oder von dieser kontrolliert werden, die direkt oder indirekt mit der Agentur über ein Kontrollverhältnis verbunden ►C1 und nicht unmittelbar an Ratingtätigkeiten beteiligt ist, und ◄
d)
keine vertraulichen Informationen für den Handel mit Finanzinstrumenten oder für sonstige Zwecke verwenden oder weitergeben, es sei denn, sie werden für die Wahrnehmung der Ratingtätigkeiten genutzt. |
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(4) |
In Nummer 1 genannte Personen akquirieren oder akzeptieren weder Geld noch Geschenke noch Vorteile von Seiten einer Person, mit der die Ratingagentur in einem Geschäftsverhältnis steht. |
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(5) |
Gelangt eine in Nummer 1 genannte Personen zu der Überzeugung, dass eine andere unter Nummer 1 genannte Person ein ihrer Auffassung nach illegales Verhalten zeigt, so meldet sie dies unverzüglich dem Compliance-Beauftragten, wobei ihr daraus keine Nachteile entstehen dürfen. |
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(6) |
Beendet ein Ratinganalyst sein Arbeitsverhältnis und wechselt zu einem bewerteten Unternehmen, an dessen Rating er beteiligt war, oder zu einer Finanzgesellschaft, mit der er im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Ratingagentur in einem Geschäftsverhältnis stand, überprüft die Ratingagentur die entsprechende Arbeit des Ratinganalysten in dem Zeitraum von zwei Jahren vor seinem Weggang. |
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(7) |
Eine unter Nummer 1 genannte Person darf für einen Zeitraum von sechs Monaten nach dem Rating oder dem Ratingausblick keine Schlüsselposition in der Geschäftsführung des bewerteten Unternehmens oder eines mit diesem verbundenen Dritten annehmen. |
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(8) |
Für die Zwecke von Artikel 7 Absatz 4
a)
stellen die Ratingagenturen sicher, dass die führenden Ratinganalysten nicht länger als vier Jahre an Ratingtätigkeiten in Bezug auf dasselbe bewertete Unternehmen oder einen mit ihm verbundenen Dritten beteiligt sind;
b)
stellen Ratingagenturen, die nicht von einem Emittenten oder einem mit ihm verbundenen Dritten beauftragt worden sind, und alle Ratingagenturen, die Länderratings abgeben, sicher, dass
i)
die Ratinganalysten nicht länger als fünf Jahre an Ratingtätigkeiten in Bezug auf dasselbe bewertete Unternehmen oder einen mit ihm verbundenen Dritten beteiligt sind;
ii)
die Personen, die Ratings genehmigen, nicht länger als sieben Jahre an Ratingtätigkeiten in Bezug auf dasselbe bewertete Unternehmen oder einen mit ihm verbundenen Dritten beteiligt sind. Die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Personen dürfen sich innerhalb von zwei Jahren nach Ende der unter diesen Buchstaben genannten Zeiträume nicht an Ratingtätigkeiten in Bezug auf das bewertete Unternehmen oder einen mit ihm verbundenen Dritten nach den genannten Buchstaben beteiligen. |
Abschnitt D
Vorschriften für die Gestaltung von Ratings und Ratingausblicken
I. Allgemeine Pflichten
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(1) |
Eine Ratingagentur stellt sicher, dass aus Ratings und Ratingausblicken Name und Funktion des führenden Ratinganalysten für eine bestimmte Ratingtätigkeit und Name und Funktion der Person, die in erster Linie für die Genehmigung des Ratings oder des Ratingausblicks verantwortlich ist, klar und deutlich hervorgehen. |
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(2) |
Eine Ratingagentur stellt sicher, dass zumindest
a)
alle Quellen von wesentlicher Bedeutung, die für die Erstellung des Ratings oder des Ratingausblicks herangezogen wurden, angegeben werden — einschließlich des bewerteten Unternehmens oder gegebenenfalls des mit ihm verbundenen Dritten —, zusammen mit einem Hinweis darauf, ob das Rating oder der Ratingausblick dem bewerteten Unternehmen oder dem mit ihm verbundenen Dritten mitgeteilt wurde und nach der Mitteilung vor seiner Abgabe geändert wurde;
b)
die Hauptmethode oder eine Version der Methode, die bei der Bestimmung des Rating verwendet wurde, unter Verweis auf ihre umfassende Beschreibung klar angegeben wird. Gründet sich das Rating auf mehr als eine Methode oder verleitet der alleinige Verweis auf die Hauptmethode die Anleger dazu, wichtige Aspekte des Ratings zu übersehen, d. h. auch wichtige Anpassungen und Abweichungen, erläutert die Ratingagentur diesen Umstand in ihrem Rating und erklärt, wie die verschiedenen Methoden oder diese anderen Aspekte beim Rating berücksichtigt werden;
c)
die Bedeutung jeder Ratingkategorie, die Definition des Ausfalls oder Forderungseinzugs sowie geeignete Risikowarnungen, einschließlich einer Sensitivitätsanalyse der einschlägigen grundlegenden Annahmen wie mathematische Annahmen oder Korrelationsannahmen, samt der Ratings für den schlechtesten und den besten angenommenen Fall erläutert werden;
d)
das Datum, an dem das Rating erstmals veröffentlicht wurde, sowie seine letzte Aktualisierung einschließlich etwaiger Ratingausblick klar und deutlich angegeben werden;
e)
Informationen darüber gegeben werden, ob das Rating ein neu aufgelegtes Finanzinstrument betrifft und ob die Ratingagentur das Finanzinstrument erstmalig bewertet; und
f)
im Falle eines Ratingausblicks der Zeithorizont angegeben wird, bis zu dem eine Änderung des Ratings zu erwarten ist. Bei der Veröffentlichung von Ratings oder Ratingausblicken nehmen Ratingagenturen Bezug auf die historischen Ausfallquoten, die von der ESMA — zusammen mit einer Erklärung, was diese Ausfallquoten bedeuten — in einem zentralen Datenspeicher gemäß Artikel 11 Absatz 2 veröffentlicht werden. |
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(2a) |
Bei der Offenlegung von Ratingmethoden, Modellen und grundlegenden Annahmen legt eine Ratingagentur gleichzeitig Erläuterungen zu den Annahmen, Parametern, Grenzen und Unsicherheiten vor, die mit den bei Ratings verwendeten Modellen und Ratingmethoden verbunden sind, einschließlich Simulationen von Stresstests, die von der Ratingagentur bei der Erstellung von Ratings durchgeführt werden, Ratinginformationen über von ihr durchgeführte oder berücksichtigte Cashflow-Analysen und gegebenenfalls Angaben zu einer erwarteten Änderung des Ratings. Diese Erläuterungen müssen klar und leicht verständlich sein. |
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(3) |
Die Ratingagentur informiert das bewertete Unternehmen spätestens einen vollen Arbeitstag vor der Veröffentlichung des Ratings oder des Ratingausblicks innerhalb der Geschäftszeiten des bewerteten Unternehmens. Diese Information umfasst die wichtigsten Gründe, die für das Rating oder den Ratingausblick ausschlaggebend waren, damit das bewertete Unternehmen die Möglichkeit hat, die Ratingagentur auf sachliche Fehler hinzuweisen. |
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(4) |
Eine Ratingagentur vermerkt bei der Veröffentlichung eines Ratings oder eines Ratingausblicks klar und deutlich dessen Kennzeichen und Einschränkungen. Insbesondere vermerkt eine Ratingagentur bei der Veröffentlichung eines Ratings oder eines Ratingausblicks deutlich, ob sie die Qualität der über das bewertete Unternehmen verfügbaren Informationen für zufriedenstellend hält, und in welchem Maße sie die ihr von dem bewerteten Unternehmen oder einem mit ihm verbundenen Dritten zur Verfügung gestellten Informationen überprüft hat. Bezieht sich das Rating oder der Ratingausblick auf einen Unternehmenstyp oder ein Finanzinstrument, für das nur in beschränktem Umfang historische Daten vorliegen, so macht die Ratingagentur diese Einschränkungen an sichtbarer Stelle deutlich. Für den Fall, dass keine verlässlichen Daten vorliegen oder die Struktur eines neuen Typs von Finanzinstrument oder die Qualität der verfügbaren Informationen nicht zufriedenstellend sind oder ernsthafte Fragen dahingehend aufwerfen, ob eine Ratingagentur ein glaubwürdiges Rating erbringen kann, verzichtet die Ratingagentur auf die Abgabe eines Ratings oder zieht ein vorhandenes Rating zurück. |
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(5) |
Bei der Ankündigung eines Ratings oder eines Ratingausblicks erläutert die Ratingagentur in ihren Pressemitteilungen oder Berichten die wichtigsten Faktoren, auf die sich das Rating oder der Ratingausblick stützt. Sind die in den Punkten 1, 2 und 4 geforderten Informationen im Verhältnis zur Länge des weitergegebenen Berichts unangemessen, reicht es aus, im Bericht selbst klar und deutlich auf die Stelle zu verweisen, an der diese Angaben direkt und leicht zugänglich sind, einschließlich eines direkten Weblinks zur entsprechenden Website der Ratingagentur. |
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(6) |
Eine Ratingagentur veröffentlicht auf ihrer Website laufend Informationen über alle Unternehmen und Schuldinstrumente, mit deren Erstkontrolle oder Vorabbewertung sie beauftragt worden ist. Diese Veröffentlichung erfolgt unabhängig davon, ob die Emittenten die Ratingagentur auch mit dem endgültigen Rating beauftragen. |
II. Zusätzliche Pflichten bei Ratings für ►M5 Verbriefungsinstrumente ◄
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(1) |
Bewertet eine Ratingagentur ein ►M5 Verbriefungsinstrument ◄ , legt sie alle Ratinginformationen über Verluste sowie eine von ihr durchgeführte Cashflow-Analyse oder eine Cashflow-Analyse, auf die sie sich stützt, sowie Angaben zu einer erwarteten Änderung des Ratings vor. |
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(2) |
Eine Ratingagentur gibt an, welches Niveau an Bewertung sie bei der vertieften Prüfung der Unterlagen im Hinblick auf die Basisfinanzinstrumente oder sonstigen Werte der ►M5 von Verbriefungsinstrumenten ◄ zugrunde gelegt hat. Die Ratingagentur erläutert, ob sie die Bewertung der vertieften Prüfung der Unterlagen selbst durchgeführt oder sich auf die Bewertung eines Dritten verlassen hat und wie diese Bewertung das Rating beeinflusst. |
▼M3 —————
III. Zusätzliche Pflichten bei Länderratings
1. Gibt eine Ratingagentur ein Länderrating oder einen damit zusammenhängenden Ratingausblick ab, so legt sie gleichzeitig einen ausführlichen Prüfungsbericht vor, in dem sie alle Annahmen, Parameter, Grenzen und Unsicherheiten sowie etwaige sonstige Informationen erläutert, die sie bei der Festlegung des Länderratings oder des Ratingausblicks berücksichtigt hat. Dieser Bericht muss öffentlich verfügbar, klar und leicht verständlich sein.
2. Ein öffentlich verfügbarer Prüfungsbericht, der gleichzeitig mit der Änderung eines Länderratings oder eines damit zusammenhängenden Ratingausblicks vorgelegt wird, muss mindestens Folgendes enthalten:
eine ausführliche Bewertung der Änderung der quantitativen Annahme unter Angabe der Gründe für die Ratingänderung und ihr relatives Gewicht. Die ausführliche Bewertung sollte das Pro-Kopf-Einkommen, das BIP-Wachstum, die Inflation, den Haushaltssaldo, die Außenbilanz, die Auslandsschulden, einen Indikator für die wirtschaftliche Entwicklung, einen Indikator für Zahlungsausfall und sonstige einschlägige Faktoren umfassen, die berücksichtigt wurden. Sie sollte durch das relative Gewicht jedes Faktors ergänzt werden,
eine ausführliche Bewertung der Änderung der qualitativen Annahme unter Angabe der Gründe für die Ratingänderung und ihr relatives Gewicht,
eine ausführliche Beschreibung der mit der Ratingänderung zusammenhängenden Risiken, Grenzen und Unsicherheiten und
eine Zusammenfassung des Protokolls der Sitzung des Ratingausschusses, der die Ratingänderung beschlossen hat.
3. Unbeschadet des Anhang I Abschnitt D Teil I Nummer 3 gibt eine Ratingagentur Länderratings oder damit zusammenhängende Ratingausblicke ab, so veröffentlicht sie diese gemäß Artikel 8a nach Handelsschluss und mindestens eine Stunde vor Öffnung der geregelten Märkte in der Union.
4. Unbeschadet des Anhangs I Abschnitt D Teil I Nummer 5, wonach eine Ratingagentur bei der Ankündigung eines Länderratings in ihren Pressemitteilungen oder Berichten die wichtigsten Faktoren, auf die sich das Rating stützt, erläutern muss, und obwohl nationale politische Maßnahmen zu den Faktoren gehören können, auf die sich ein Länderrating stützt, sind an bewertete Einheiten — auch an Staaten oder regionale oder lokale Gebietskörperschaften von Staaten — gerichtete politische Empfehlungen, Auflagen oder Leitlinien nicht Teil des Länderratings oder Ratingausblicks.
Abschnitt E
Angaben
I. Allgemeine Angaben
Eine Ratingagentur legt generell ihre Registrierung gemäß dieser Verordnung und die folgenden Informationen offen:
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1. |
alle aktuellen und potenziellen Interessenkonflikte im Sinne von Abschnitt B Nummer 1; |
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2. |
ein Verzeichnis ihrer Nebendienstleistungen; |
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3. |
die Strategie der Ratingagentur in Bezug auf die Veröffentlichung von Ratings und anderen damit verbundenen Publikationen einschließlich Ratingausblicke; |
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4. |
die allgemeinen Grundsätze für die Vergütung ihrer Mitarbeiter; |
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5. |
die Methoden und Erläuterungen der bei ihren Ratingtätigkeiten angewandten Modellen und grundlegenden Ratingannahmen wie mathematische Annahmen und Korrelationsannahmen sowie deren wesentliche Änderungen; |
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6. |
jede grundlegende Änderung ihrer Systeme, Ressourcen oder Verfahren und |
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7. |
gegebenenfalls ihren Verhaltenskodex. |
II. Regelmäßige Angaben
Eine Ratingagentur legt regelmäßig die folgenden Informationen offen:
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1. |
alle sechs Monate Daten über die historischen Ausfallquoten ihrer Ratingkategorien, aufgeschlüsselt nach den wesentlichen geografischen Gebieten, in denen die Emittenten ansässig sind, und darüber, ob sich die Ausfallquoten dieser Kategorien im Laufe der Zeit verändert haben; |
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2. |
jährlich folgende Informationen:
a)
eine Liste der Gebühren, die den einzelnen Kunden für individuelle Ratings und Nebendienstleistungen in Rechnung gestellt wurden,
aa)
ihre Preispolitik einschließlich der Gebührenstruktur und der Preiskriterien für Ratings in den verschiedenen Anlageklassen,
b)
eine Liste all der Kunden der Ratingagentur, deren Beitrag zur Wachstumsrate der Umsatzerlöse der Ratingagentur im letzten Geschäftsjahr die Wachstumsrate der Gesamtumsatzerlöse der Ratingagentur in diesem Jahr um mehr als das 1,5-fache überstieg. Jeder derartige Kunde wird nur dann in die Liste aufgenommen, wenn er in jenem Geschäftsjahr mehr als 0,25 % der internationalen Gesamtumsatzerlöse der Ratingagentur weltweit ausmachte, und
c)
eine Aufstellung über im Laufe des Jahres erstellte Ratings, aus der hervorgeht, wie groß der Anteil der unbeauftragten Ratings war. Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Kunde“ ein Unternehmen, seine Tochtergesellschaften und assoziierte Unternehmen, an denen das erstgenannte Unternehmen Beteiligungen von mehr als 20 % hält, sowie andere Unternehmen, für die es im Namen eines Kunden die Strukturierung einer Schuldtitelemission ausgehandelt hat und bei der die Ratingagentur direkt oder indirekt ein Honorar für das Rating dieser Emission erhalten hat. |
III. Transparenzbericht
Eine Ratingagentur legt jährlich die folgenden Informationen offen:
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1. |
detaillierte Informationen über die Rechtsstruktur und die Besitzverhältnisse der Ratingagentur, einschließlich Informationen über Beteiligungen im Sinne der Artikel 9 und 10 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind ( 20 ); |
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2. |
eine Beschreibung der internen Kontrollmechanismen, durch den die Qualität der Ratingtätigkeiten sichergestellt werden soll; |
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3. |
Statistiken über die Zuweisung von Personal für neue Ratings, die Überprüfung von Ratings, Methoden- oder Modellbewertungen und Geschäftsführung sowie über die Zuweisung von Personal für Ratingtätigkeiten in den verschiedenen Anlageklassen (Unternehmensratings — Ratings strukturierter Finanzinstrumente — Länderratings); |
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4. |
eine Beschreibung ihrer Archivierungspolitik; |
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5. |
das Ergebnis der jährlichen internen Überprüfung ihrer unabhängigen Compliance-Funktion; |
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6. |
eine Beschreibung der Geschäftsführung und der Rotationspolitik für Ratinganalysten; |
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7. |
Finanzinformationen über die Einnahmen der Ratingagentur, einschließlich des Gesamtumsatzes, aufgeschlüsselt nach Gebühren für Rating- und Nebendienstleistungen, die ausführlich zu beschreiben sind, einschließlich der Einnahmen aus Nebendienstleistungen für Empfänger von Ratingdienstleistungen und der Verteilung der Gebühren auf Ratings in den verschiedenen Anlageklassen. Die Informationen über den Gesamtumsatz müssen auch die geografische Verteilung des Umsatzes auf in der Union erzielte Einnahmen und weltweit erzielte Einnahmen umfassen; |
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8. |
eine Erklärung zur Unternehmensführung im Sinne von Artikel 46a Absatz 1 der Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrags über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen ( 21 ). Für die Zwecke dieser Erklärung muss die Ratingagentur die in Artikel 46a Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie genannten Informationen beibringen, und zwar unabhängig davon, ob sie der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote ( 22 ) unterliegt. |
ANHANG II
FÜR DEN ANTRAG AUF REGISTRIERUNG BEIZUBRINGENDE INFORMATIONEN
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1. |
Vollständiger Name der Ratingagentur, Anschrift des satzungsmäßigen Sitzes in der ►M3 Union ◄ |
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2. |
Name und Kontaktdaten einer Ansprechperson und des Compliance-Beauftragten |
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3. |
Rechtsstellung |
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4. |
Kategorie der Ratings, für die die Ratingagentur einen Antrag auf Registrierung stellt |
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5. |
Eigentumsstruktur |
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6. |
Organisationsstruktur und Unternehmensverfassung |
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7. |
Finanzielle Ressourcen für die Durchführung von Ratingtätigkeiten |
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8. |
Personalausstattung der Ratingagentur und Fachkenntnisse des Personals |
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9. |
Informationen zu Tochtergesellschaften der Ratingagentur |
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10. |
Beschreibung der Verfahren und Methoden zur Abgabe und Überprüfung von Ratings |
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11. |
Strategien und Verfahren zur Erkennung, Handhabung und Offenlegung von Interessenkonflikten |
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12. |
Informationen über die Ratinganalysten |
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13. |
Vergütungs- und Leistungsbewertungsregelung |
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14. |
Andere Dienstleistungen, die die Ratingagentur zu erbringen beabsichtigt und die keine Ratingtätigkeiten sind |
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15. |
Geschäftsplan, einschließlich Angabe des Ortes, an dem die Haupttätigkeiten ausgeübt werden sollen, des Ortes, an dem Zweigniederlassungen eingerichtet werden sollen, und Erläuterung des geplanten Geschäftstyps |
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16. |
Unterlagen und detaillierte Angaben zur voraussichtlichen Übernahme von Ratings Dritter |
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17. |
Unterlagen und detaillierte Angaben zu geplanten Auslagerungsvereinbarungen einschließlich Angaben zu den Unternehmen, die die ausgelagerten Aufgaben übernehmen. |
ANHANG III
Liste der Verstöße nach Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 36a Absatz 1
I. Verstöße im Zusammenhang mit Interessenkonflikten, organisatorischen oder operationellen Anforderungen
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 4 Absatz 3, wenn sie ein in einem Drittland abgegebenes Rating übernimmt, ohne dass die in jenem Absatz aufgeführten Anforderungen erfüllt sind, es sei denn, der Grund für diesen Verstoß entzieht sich der Kenntnis oder Kontrolle der Ratingagentur.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2, wenn sie die Übernahme eines in einem Drittland abgegebenen Ratings mit der Absicht nutzt, die Anforderungen dieser Verordnung zu umgehen.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Nummer 1, wenn sie kein Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan einsetzt.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Nummer 2 Absatz 1, wenn sie nicht gewährleistet, dass ihre Geschäftsinteressen die Unabhängigkeit und Korrektheit der Ratingtätigkeiten nicht gefährden.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Nummer 2 Absatz 2, wenn sie eine Geschäftsleitung ernennt, die nicht ausreichend gut beleumdet ist, nicht über ausreichende Qualifikationen bzw. Erfahrungen verfügt oder keine solide und umsichtige Führung der Agentur gewährleisten kann.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Nummer 2 Absatz 3, wenn sie nicht die erforderliche Anzahl unabhängiger Mitglieder für ihr Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan ernennt.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Nummer 2 Absatz 4, wenn sie ein Vergütungssystem für die unabhängigen Mitglieder ihres Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans vorsieht, das vom geschäftlichen Erfolg der Ratingagentur abhängt oder nicht so festgelegt ist, dass die Unabhängigkeit des Urteils dieser Mitglieder gewährleistet ist, oder wenn sie die Mandatsdauer für die unabhängigen Mitglieder ihres Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans auf mehr als fünf Jahre festlegt oder das Mandat erneuerbar ist, oder wenn sie den unabhängigen Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ihr Mandat außer im Falle von Fehlverhalten oder unzureichenden Leistungen entzieht.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Nummer 2 Absatz 5, wenn sie Mitglieder für das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan ernennt, die nicht über ausreichende Fachkenntnisse im Bereich Finanzdienstleistungen verfügen, oder, sofern die Ratingagentur Ratings für ►M5 Verbriefungsinstrumente ◄ abgibt, wenn sie nicht zumindest eines der unabhängigen Mitglieder und ein anderes Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans, die über weitreichende Kenntnisse und Erfahrungen mit den Märkten für ►M5 Verbriefungsinstrumente ◄ auf leitender Ebene verfügen, ernennt.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Nummer 2 Absatz 6, wenn sie nicht sicherstellt, dass die unabhängigen Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans die Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung der in Absatz 6 jener Nummer genannten Fragen erfüllen.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Nummer 2 Absatz 7, wenn sie nicht sicherstellt, dass die unabhängigen Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ihre Stellungnahmen zu den in Absatz 6 jener Nummer genannten Fragen dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan in regelmäßigen Abständen vorlegen oder der ESMA auf Verlangen zur Verfügung stellen.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Nummer 3, wenn sie keine geeigneten Strategien oder Verfahren festlegt, um die Einhaltung ihrer Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Nummer 4, wenn sie über keine solide Verwaltung und Rechnungslegung, keine internen Kontrollmechanismen, keine effizienten Verfahren für die Risikobewertung oder keine wirksamen Kontroll- und Sicherheitsmechanismen für den Betrieb von IKT-Systemen gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 verfügt oder wenn sie keine Entscheidungsprozesse oder keine Organisationsstruktur nach Maßgabe jener Nummer schafft oder unterhält.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Nummer 5, wenn sie keine ständige und wirksame Compliance-Funktion, die unabhängig handelt, schafft und unterhält.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Nummer 6 Absatz 1, wenn sie nicht gewährleistet, dass die in Absatz 1 jener Nummer festgelegten Bedingungen für eine ordnungsgemäße und unabhängige Wahrnehmung der Aufgaben der Compliance-Funktion erfüllt sind.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Nummer 7, wenn sie keine zweckmäßigen und wirksamen organisatorischen und administrativen Vorkehrungen trifft, um die in Anhang I Abschnitt B Nummer 1 genannten Interessenkonflikte zu verhindern, zu erkennen, zu beseitigen oder zu bewältigen und offenzulegen, oder wenn sie nicht die notwendigen Vorkehrungen trifft, um alle Umstände, die die Unabhängigkeit ihrer Ratingtätigkeiten und die Einhaltung der Vorschriften für Ratinganalysten nach Anhang I Abschnitt C gefährden, sowie die Schutzmaßnahmen zur Minderung dieser Gefährdungen zu dokumentieren.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Nummer 8, wenn sie keine zweckmäßigen Systeme, Ressourcen oder Verfahren verwendet, um die Kontinuität und Regelmäßigkeit des Ergebnisses ihrer Ratingtätigkeiten zu gewährleisten.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Nummer 9, wenn sie keine Überprüfungsstelle schafft, die
für die regelmäßige Überprüfung ihrer Methoden, Modelle und grundlegenden Annahmen und alle diese betreffenden bedeutenden Änderungen oder Modifikationen sowie für die Überprüfung der Zweckmäßigkeit dieser Methoden, Modelle und grundlegenden Annahmen im Fall ihrer Verwendung oder vorgeschlagenen Verwendung im Hinblick auf die Bewertung neuer Finanzinstrumente zuständig ist;
von den für das Rating verantwortlichen Geschäftsstellen unabhängig ist und
den Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans Bericht erstattet.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Nummer 10, wenn sie die Angemessenheit und Wirksamkeit ihrer gemäß dieser Verordnung eingeführten Systeme, internen Kontrollmechanismen und -einrichtungen nicht überwacht bzw. bewertet oder wenn sie die zur Behebung etwaiger Mängel erforderlichen Maßnahmen nicht ergreift.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Nummer 1, wenn sie bestehende oder potenzielle Interessenkonflikte, die die Analysen und Urteile ihrer Ratinganalysten, Mitarbeiter oder anderer natürlicher Personen, deren Dienstleistungen von der Ratingagentur in Anspruch genommen werden oder von ihr kontrolliert werden und die direkt an Ratingtätigkeiten beteiligt sind, und der Personen, die Ratings und Ratingausblicke genehmigen, beeinflussen können, nicht erkennt, beseitigt oder bewältigt und wenn sie sie nicht klar und deutlich offenlegt.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Nummer 3 Absatz 1, wenn sie unter den in Absatz 1 jener Nummer genannten Umständen ein Rating oder einen Ratingausblick abgibt oder im Falle eines bestehenden Ratings oder Ratingausblicks nicht unverzüglich mitteilt, dass das Rating oder der Ratingausblick möglicherweise von den genannten Umständen betroffen ist.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Nummer 3a, wenn sie nicht bekanntgibt, dass ein bestehendes Rating oder ein bestehender Ratingausblick potenziell Umstände beeinflusst werden, die dort unter den Buchstaben a und b genannt sind.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Nummer 3 Absatz 2, wenn sie nicht unverzüglich prüft, ob Gründe für die Durchführung eines neuen Ratings oder den Widerruf eines bestehenden Ratings oder eines bestehenden Ratingausblicks vorliegen.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Teil 4 Absatz 1, wenn sie Unternehmen bewertet, an denen sie selbst oder eine Person, die direkt oder indirekt mindestens 5 % des Kapitals oder der Stimmrechte der Ratingagentur hält oder auf andere Weise in der Lage ist, erheblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Ratingagentur auszuüben, dem bewerteten Unternehmen oder einem mit ihm verbundenen Dritten Beratungsleistungen erbringt, die die Unternehmens- oder Rechtsstruktur, Vermögenswerte, Verbindlichkeiten oder Tätigkeiten des bewerteten Unternehmens oder des mit ihm verbundenen Dritten betreffen.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6a Absatz 1 wenn ein Anteilseigner oder Mitglied, der bzw. das mindestens 5 % des Kapitals oder der Stimmrechte in dieser Ratingagentur oder in einem Unternehmen hält, das befugt ist, die Kontrolle oder einen beherrschenden Einfluss über diese Ratingagentur auszuüben, gegen eines der Verbote der Buchstaben a bis e jenes Absatzes verstößt, mit der Ausnahme jenes nach Buchstabe a für Beteiligungen an diversifizierten Organismen für gemeinsame Anlagen einschließlich verwalteter Fonds wie Pensionsfonds und Lebensversicherungen, sofern die Beteiligungen an diesen Anlagen sie nicht in die Lage versetzen, einen erheblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit dieser Organismen auszuüben.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Nummer 4 Absatz 3 erster Teil, wenn sie nicht gewährleistet, dass die Erbringung von Nebendienstleistungen keinen Interessenkonflikt mit ihren Ratingtätigkeiten verursacht.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Nummer 5, wenn sie nicht sicherstellt, dass ihre Ratinganalysten oder Personen, die Ratings genehmigen, keine Vorschläge unterbreiten oder Empfehlungen abgeben, die die Konzeption ►M5 von Verbriefungsinstrumenten ◄ betreffen, zu denen von der Ratingagentur ein Rating erwartet wird.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Nummer 6, wenn sie ihre Berichts- und Kommunikationskanäle nicht in einer Weise konzipiert, die die Unabhängigkeit der in Abschnitt B Nummer 1 genannten Personen von anderen gewerblichen Tätigkeiten der Ratingagentur gewährleistet.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Nummer 8 Absatz 2, wenn sie in dem Fall, dass die Registrierung der Ratingagentur widerrufen wird, die Aufzeichnungen nicht mindestens drei weitere Jahre lang aufbewahrt.
Eine Ratingagentur, die einen Vertrag über die Abgabe von Ratings für Wiederverbriefungen geschlossen hat, verstößt gegen Artikel 6b Absatz 1, wenn sie länger als vier Jahre Ratings für neue Wiederverbriefungen abgibt, denen Aktiva desselben Originators zugrunde liegen.
Eine Ratingagentur, die einen Vertrag über die Abgabe von Ratings für Wiederverbriefungen geschlossen hat, verstößt gegen Artikel 6b Absatz 3, wenn sie mit Aktiva desselben Originators während eines Zeitraums, der der Laufzeit des abgelaufenen Vertrags gemäß Artikel 6b Absätze 1 und 2 entspricht, jedoch nicht länger als vier Jahre ist, einen neuen Vertrag über die Abgabe von Ratings für Wiederverbriefungen schließen.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 7 Absatz 1, wenn sie nicht sicherstellt, dass die unmittelbar an den Ratingtätigkeiten beteiligten Ratinganalysten, Mitarbeiter und sonstigen natürlichen Personen, deren Leistungen sie in Anspruch nehmen oder die sie kontrollieren kann, über angemessene Kenntnisse und Erfahrungen für die ihnen zugewiesenen Aufgaben verfügen.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 7 Absatz 2, wenn sie nicht sicherstellt, dass die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Personen mit bewerteten Unternehmen, mit ihnen verbundenen Dritten oder Personen, die über ein Kontrollverhältnis direkt oder indirekt mit dem bewerteten Unternehmen verbunden sind, keine Verhandlungen über Entgelte oder Zahlungen einleiten und nicht an solchen Verhandlungen teilnehmen.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Nummer 3 Buchstabe a, wenn sie nicht sicherstellt, dass die in Nummer 1 jenes Abschnitts genannten Personen unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte der Ratingagentur sowie der Art und des Spektrums ihrer Ratingtätigkeiten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um das Eigentum und die Aufzeichnungen im Besitz der Ratingagentur vor Betrug, Diebstahl oder Missbrauch zu schützen.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Nummer 5, wenn sie einer in Nummer 1 jenes Abschnitts genannten Person, die zu der Überzeugung gelangt, dass eine andere unter Nummer 1 jenes Abschnitts genannte Person ein ihrer Auffassung nach illegales Verhalten zeigt, und die dies dem Compliance-Beauftragten meldet, daraus Nachteile entstehen lässt.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Nummer 6, wenn sie die entsprechende Arbeit des Ratinganalysten in dem Zeitraum von zwei Jahren vor seinem Weggang in dem Fall nicht überprüft, dass der betreffende Ratinganalyst sein Arbeitsverhältnis beendet und zu einem bewerteten Unternehmen, an dessen Rating er beteiligt war, oder zu einer Finanzgesellschaft wechselt, mit der er im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Ratingagentur in einem Geschäftsverhältnis stand.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Nummer 1, wenn sie nicht sicherstellt, dass die unter jener Nummer genannten Personen sich nicht wie folgt verhalten: sie kaufen, verkaufen oder beteiligen sich nicht an Geschäften mit Finanzinstrumenten gemäß jener Nummer.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Nummer 2, wenn sie nicht sicherstellt, dass sich die unter Nummer 1 jenes Abschnitts genannten Personen nach Nummer 2 jenes Abschnitts weder an der Festlegung eines Ratings oder eines Ratingausblicks beteiligen noch dieses Rating oder diesen Ratingausblick auf andere Weise beeinflussen.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Nummer 3 Buchstaben b, c und d, wenn sie nicht sicherstellt, dass die in Nummer 1 jenes Abschnitts genannten Personen vertrauliche Informationen gemäß diesen Buchstaben weder veröffentlichen noch verwenden oder weitergeben.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Nummer 4, wenn sie nicht gewährleistet, dass die in jenem Abschnitt Nummer 1 genannten Personen davon absehen, Geld, Geschenke oder Vorteile von Seiten einer Person, mit der die Ratingagentur in einem Geschäftsverhältnis steht, zu akquirieren oder zu akzeptieren.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Nummer 7, wenn sie nicht sicherstellt, dass die unter Nummer 1 jenes Abschnitts genannten Personen für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Abgabe des Ratings oder des Ratingausblicks keine Schlüsselposition in der Geschäftsführung des bewerteten Unternehmens oder eines mit diesem verbundenen Dritten annehmen.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 7 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Nummer 8 Absatz 1 Buchstabe a, wenn sie nicht sicherstellt, dass führende Ratinganalysten nicht länger als vier Jahre an Ratingtätigkeiten für ein und dasselbe bewertete Unternehmen oder für mit diesem verbundene Dritte beteiligt sind.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 7 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Nummer 8 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i, wenn sie unbestellte Ratings oder Länderratings abgibt und nicht sicherstellt, dass ein Ratinganalyst nicht länger als fünf Jahre an Ratingtätigkeiten in Bezug auf dasselbe bewertete Unternehmen oder einen mit ihm verbundenen Dritten beteiligt ist.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 7 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Nummer 8 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii, wenn sie unbestellte Ratings oder Länderratings abgibt und nicht sicherstellt, dass eine Person, die Ratings genehmigt, nicht länger als sieben Jahre an Ratingtätigkeiten in Bezug auf dasselbe bewertete Unternehmen oder einen mit ihm verbundenen Dritten beteiligt ist.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 7 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Nummer 8 Absatz 2, wenn sie nicht sicherstellt, dass sich eine in Absatz 1 Buchstabe a oder b jener Nummer genannte Person innerhalb von zwei Jahren nach Ende der unter diesen Buchstaben genannten Zeiträume nicht an Ratingtätigkeiten in Bezug auf das bewertete Unternehmen oder einen mit ihm verbundenen Dritten nach den genannten Buchstaben beteiligt.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 7 Absatz 5, wenn sie die Vergütung und Leistungsbewertung in Abhängigkeit der Einkünfte festlegt, die die Ratingagentur von den bewerteten Unternehmen oder den mit diesen verbundenen Dritten erhält.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8 Absatz 2, wenn sie keine geeigneten Verfahren beschließt, umsetzt und durchsetzt, um sicherzustellen, dass die von ihr abgegebenen Ratings und Ratingausblicke auf einer gründlichen Analyse aller Informationen basieren, die ihr zur Verfügung stehen und für ihre Analyse nach den anwendbaren Ratingmethoden von Bedeutung sind.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8 Absätze 2, wenn sie über Artikel 8 Absatz 2 hinausgehende Informationen verwendet.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8 Absätze 2a, wenn sie Ratingänderungen bekannt gibt, die nicht mit den von ihr veröffentlichten Ratingmethoden übereinstimmen.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8 Absatz 3, wenn sie keine Ratingmethoden anwendet, die streng, systematisch und beständig sind und einer Validierung unterliegen, die auf historischen Erfahrungswerten, insbesondere Rückvergleichen, beruht.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 1, wenn sie die Abgabe eines Ratings für ein anderes Unternehmen oder Finanzinstrument aus dem Grund ablehnt, dass ein Teil des Unternehmens oder Finanzinstruments zuvor von einer anderen Ratingagentur bewertet wurde.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 2, wenn sie nicht alle Fälle dokumentiert, in denen sie in ihrem Ratingprozess von den von einer anderen Ratingagentur für Basiswerte oder ►M5 Verbriefungsinstrumente ◄ erstellten Ratings abweicht, oder wenn sie diese abweichende Bewertung nicht begründet.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 1 Satz 1, wenn sie ihre Ratings abgesehen von den Länderratings nicht überwacht oder ihre Ratings abgesehen von den Länderratings und Ratingmethoden nicht laufend, mindestens jedoch einmal jährlich, überprüft.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 1 Satz 1, wenn sie ihre Länderratings nicht überwacht oder ihre Länderratings nicht laufend, mindestens jedoch alle sechs Monate, überprüft.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8 Absatz 5 Satz 2, wenn sie keine internen Vorkehrungen trifft, damit die Auswirkungen veränderter gesamtwirtschaftlicher Rahmenbedingungen und veränderter Bedingungen auf den Finanzmärkten überwacht werden.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe b, wenn sie die von einer Änderung an den bei ihren Ratingtätigkeiten verwendeten Methoden, Modellen oder grundlegenden Annahmen betroffenen Ratings nicht gemäß jenem Buchstaben überprüft oder diese nicht in der Zwischenzeit unter Beobachtung stellt.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe c, wenn sie kein neues Rating für alle Ratings, die anhand von geänderten Methoden, Modellen oder grundlegenden Annahmen erstellt wurden, in den Fällen durchführt, in denen das Zusammenwirken der betreffenden Änderungen Auswirkungen auf diese Ratings hat.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe c, wenn sie im Falle von Fehlern in den Ratingmethoden oder bei deren Anwendung, die dieses Rating beeinflusst haben, kein neues Rating durchführt.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 9, wenn sie wichtige betriebliche Aufgaben in einer Weise auslagert, dass die Qualität der internen Kontrolle der Ratingagentur und die Fähigkeit der ESMA zu überprüfen, ob die Ratingagentur die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, wesentlich beeinträchtigt werden.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 10 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt D Teil I Nummer 4 Absatz 2, wenn sie nicht darauf verzichtet, ein Rating anzugeben oder ein vorhandenes Rating nicht zurückzieht, sofern keine verlässlichen Daten vorliegen oder die Struktur eines neuen Typs von Finanzinstrument oder die Qualität der verfügbaren Informationen nicht zufriedenstellend sind oder ernsthafte Fragen dahingehend aufwerfen, ob eine Ratingagentur ein glaubwürdiges Rating erbringen kann.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 10 Absatz 6, wenn sie den Namen der ESMA oder einer zuständigen Behörde in einer Weise nennt, die vermuten lässt oder nahelegt, dass ihre Ratings oder ihre Ratingtätigkeiten von der ESMA oder einer zuständigen Behörde gebilligt oder genehmigt wurden.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 13, wenn sie für die nach den Artikeln 8 bis 12 dieser Verordnung zur Verfügung gestellten Angaben Gebühren in Rechnung stellt.
Die Ratingagentur verstößt, sofern es sich bei ihr um eine Rechtspersönlichkeit mit Sitz in der Union handelt, gegen Artikel 14 Absatz 1, wenn sie für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 1 keine Registrierung beantragt.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8a Absatz 3, wenn sie es versäumt, gemäß Anhang I Abschnitt D Teil III Nummer 3 auf ihrer Website jedes Jahr Ende Dezember einen Zeitplan für die folgenden 12 Monate zu veröffentlichen, in dem höchstens drei jeweils auf einen Freitag fallende Veröffentlichungszeitpunkte für nicht angeforderte Länderratings und damit zusammenhängende Ratingausblicke angegeben und die auf einen Freitag fallenden Veröffentlichungszeitpunkte für angeforderte Länderratings und damit zusammenhängende Ratingausblicke festgelegt sind, oder diesen Zeitplan der ESMA zu übermitteln.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8a Absatz 4, wenn sie von dem veröffentlichten Zeitplan abweicht, selbst wenn dies nicht erforderlich ist, um die Verpflichtungen nach Artikel 8 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 1 oder Artikel 11 Absatz 1 einzuhalten, oder wenn sie für die Abweichung vom veröffentlichten Zeitplan keine detaillierte Begründung abgibt.
Die Ratingagentur verstößt in Verbindung mit Anhang I Abschnitt D Teil III Nummer 3 gegen Artikel 10 Absatz 2, wenn sie innerhalb der Geschäftszeiten regulierter Märkte oder weniger als eine Stunde vor deren Öffnung ein Länderrating oder einen damit zusammenhängenden Ratingausblick veröffentlicht.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 10 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt D Teil III Nummer 4, wenn an bewertete Einheiten — auch an Staaten oder regionale oder lokale Gebietskörperschaften von Staaten — gerichtete politische Empfehlungen, Auflagen oder Leitlinien Teil des Länderratings oder eines damit zusammenhängenden Ratingausblicks sind.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8a Absatz 2, wenn ihre öffentlichen Mitteilungen über mögliche Änderungen von Länderratings — ausgenommen Ratings, Ratingausblicke oder die sie begleitenden Pressemitteilungen gemäß Anhang I Abschnitt D Teil I Nummer 5 — auf Informationen aus der Sphäre der bewerteten Einheit beruhen, die ohne die Zustimmung der bewerteten Einheit veröffentlicht wurden, es sei denn, die Informationen stammen aus allgemein zugänglichen Quellen oder die bewertete Einheit hat keine berechtigten Gründe dafür, der Veröffentlichung dieser Informationen zu widersprechen.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8a Absatz 1, wenn sie bei der Ankündigung der Überprüfung einer bestimmten Ländergruppe keine länderspezifischen Einzelberichte vorlegt.
Die Ratingagentur verstößt gegen Anhang I Abschnitt D Teil III Nummer 1, wenn sie ein Länderrating oder einen damit zusammenhängenden Ratingausblick abgibt, ohne dabei gleichzeitig einen ausführlichen Prüfungsbericht vorzulegen, in dem sie alle Annahmen, Parameter, Grenzen und Unsicherheiten sowie etwaige sonstige Informationen erläutert, die sie bei der Festlegung des Länderratings oder des Ratingausblicks berücksichtigt hat, oder wenn dieser Bericht nicht öffentlich verfügbar, klar und leicht verständlich ist.
Die Ratingagentur verstößt gegen Anhang I Abschnitt D Teil III Nummer 2, wenn sie bei einer Änderung an einem früheren Länderrating oder einem damit zusammenhängenden Ratingausblick keinen öffentlich zugänglichen Prüfungsbericht vorlegt oder in diesen Bericht nicht mindestens die in Anhang I Abschnitt D Teil III Nummer 2 Buchstaben a bis d genannten Informationen aufnimmt.
II. Verstöße im Zusammenhang mit Aufsichtstätigkeiten
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Nummer 7, wenn sie nicht sicherstellt, dass die in diesen Bestimmungen festgelegten Aufzeichnungen und Prüfungspfade über ihre Ratingtätigkeiten geführt werden.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Nummer 8 Absatz 1, wenn sie die in Nummer 7 jenes Abschnitts genannten Aufzeichnungen und Prüfungspfade nicht mindestens fünf Jahre lang in ihren Räumlichkeiten aufbewahrt oder die Aufzeichnungen und Prüfungspfade der ESMA auf Anfrage nicht zur Verfügung stellt.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Nummer 9, wenn sie die Aufzeichnungen, in denen die Rechte und Pflichten der Ratingagentur bzw. des bewerteten Unternehmens oder des mit diesem verbundenen Dritten im Rahmen einer Ratingvereinbarung festgelegt werden, nicht für die Dauer der Beziehung zu dem bewerteten Unternehmen oder dem mit diesem verbundenen Dritten aufbewahrt.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 3, wenn sie die geplanten wesentlichen Änderungen an den bestehenden Ratingmethoden, Modellen oder grundlegenden Annahmen oder die vorgesehenen neuen Ratingmethoden, Modelle oder grundlegenden Annahmen nicht der ESMA mitteilt, sobald sie die Ratingmethoden gemäß Artikel 8 Absatz 5a auf ihrer Website veröffentlicht.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8 Absatz 5a Unterabsatz 1, wenn sie es versäumt, die vorgesehenen neuen Ratingmethoden oder die geplanten wesentlichen Änderungen an den Ratingmethoden, die sich auf ein Rating auswirken könnten, zusammen mit einer Erläuterung der Gründe für diese Änderungen und deren Auswirkungen auf ihrer Website zu veröffentlichen.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a, wenn sie Fehler, die sie in ihren Ratingmethoden oder bei deren Anwendung festgestellt hat, nicht der ESMA mitteilt oder es versäumt, die Auswirkungen dieser Fehler auf die von ihr abgegebenen Ratings zu erläutern einschließlich der Erforderlichkeit, die von ihr abgegebenen Ratings zu überprüfen.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 11 Absatz 2, wenn sie die erforderlichen Informationen nicht oder nicht im verlangten Format gemäß jenem Absatz zur Verfügung stellt.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 11a Absatz 1, wenn sie die vorgeschriebenen Informationen nicht oder nicht in dem Format zur Verfügung stellt, das in dem genannten Absatz vorgeschrieben ist.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 11 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt E Teil I Nummer 2, wenn sie der ESMA keinVerzeichnis ihrer Nebendienstleistungen zur Verfügung stellt.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 2, wenn sie der ESMA nicht jede Änderung gemäß jenem Unterabsatz mitteilt, die sich erheblich auf die für die ursprüngliche Registrierung erforderlichen Voraussetzungen auswirkt.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 23b Absatz 1, wenn sie als Antwort auf ein einfaches Ersuchen oder einen Beschluss über die Anforderung von Informationen nach Artikel 23b Absatz 3 keine, falsche oder irreführende Informationen vorlegt.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 23c Absatz 1 Buchstabe c, wenn sie keine, falsche oder irreführende Erklärungen zu Sachverhalten oder Unterlagen, die mit dem Gegenstand und Zweck der Nachprüfung im Zusammenhang stehen, erteilt.
III. Verstöße im Zusammenhang mit Vorschriften zur Offenlegung
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Nummer 2, wenn sie die Namen der bewerteten Unternehmen oder verbundenen Dritten, von denen sie mehr als 5 % ihrer Jahreseinnahmen erhält, nicht veröffentlicht.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Nummer 4 Absatz 3 zweiter Teil, wenn sie im Abschlussbericht eines Ratings nicht offenlegt, welche Nebendienstleistungen für das bewertete Unternehmen oder für mit diesem verbundene Dritte erbracht wurden.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8 Absatz 1, wenn sie die Methoden, Modelle und grundlegenden Annahmen, die sie bei ihren Ratingtätigkeiten im Sinne des Anhangs I Abschnitt E Teil I Nummer 5 verwendet, nicht offenlegt.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe a, wenn sie im Falle von Änderungen an den bei ihren Ratingtätigkeiten verwendeten Methoden, Modellen oder grundlegenden Annahmen nicht unverzüglich bekannt gibt, wie viele Ratings voraussichtlich von diesen Änderungen betroffen sind, oder wenn sie zum Zwecke der Bekanntgabe nicht die gleichen Kommunikationsmittel wie für die betroffenen Ratings selbst nutzt.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe aa, wenn sie beabsichtigt, neue Ratingmethoden anzuwenden, die ESMA darüber aber nicht in Kenntnis setzt oder es versäumt, die Ergebnisse der Konsultation und die neuen Ratingmethoden zusammen mit einer ausführlichen Erläuterung sowie mit dem Datum, ab dem sie zur Anwendung kommen, unverzüglich auf ihrer Website zu veröffentlichen.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a, wenn sie Fehler, die sie in ihren Ratingmethoden oder bei deren Anwendung festgestellt hat, nicht den betroffenen bewerteten Unternehmen mitteilt oder es versäumt, die Auswirkungen dieser Fehler auf die von ihr abgegebenen Ratings zu erläutern und dabei klarzustellen, dass die von ihr abgegebenen Ratings überprüft werden müssen.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe b, wenn sie Fehler, die sie in ihren Ratingmethoden oder bei deren Anwendung festgestellt hat, nicht auf ihrer Website veröffentlicht, wenn diese Fehler sich auf ihre Ratings auswirken.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 10 Absatz 1, wenn sie eine Entscheidung zum Abbruch eines Ratings, einschließlich der umfassenden Gründe für die Entscheidung, nicht unterschiedslos und rechtzeitig bekannt gibt.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 10 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt D Teil I Nummer 1 oder 2, Nummer 4 Absatz 1, Nummer 5 oder 6 oder Anhang I Abschnitt D Teil II oder III, wenn sie bei der Gestaltung eines Ratings oder eines Ratingausblicks nicht die in diesen Bestimmungen vorgeschriebenen Informationen bereitstellt.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 10 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt D Teil I Nummer 3, wenn sie das bewertete Unternehmen nicht spätestens einen vollen Arbeitstag vor der Veröffentlichung des Ratings oder des Ratingausblicks und innerhalb der Geschäftszeiten des bewerteten Unternehmens informiert.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 10 Absatz 3, wenn sie nicht sicherstellt, dass die für ►M5 Verbriefungsinstrumente ◄ in Frage kommenden Ratingkategorien durch die Verwendung eines zusätzlichen Symbols klar von den Kategorien unterschieden werden, die für andere Unternehmen, Finanzinstrumente oder finanzielle Verbindlichkeiten verwendet werden.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 10 Absatz 4, wenn sie ihre Grundsätze und Verfahren für unbeauftragte Ratings nicht offenlegt.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 10 Absatz 5, wenn sie — sofern sie ein unbeauftragtes Rating abgibt — die nach diesem Absatz erforderlichen Informationen nicht bereitstellt oder ein unbeauftragtes Rating nicht als solches kennzeichnet.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 11 Absatz 1, wenn sie Informationen im Zusammenhang mit den in Anhang I Abschnitt E Teil I genannten Angaben nicht in vollem Umfang offenlegt oder unverzüglich aktualisiert.
ANHANG IV
Liste der Anpassungskoeffizienten aufgrund erschwerender und mildernder Faktoren zwecks Anwendung des Artikels 36a Absatz 3
Die nachstehenden Anpassungskoeffizienten gelten kumulativ für die Grundbeträge nach Artikel 36a Absatz 2 dieser Verordnung auf der Basis jedes der folgenden erschwerenden und mildernden Faktoren:
I. Anpassungskoeffizienten aufgrund erschwerender Faktoren
Wenn der Verstoß wiederholt begangen wurde, gilt für jede Wiederholung ein zusätzlicher Koeffizient von 1,1.
Wenn der Verstoß für die Dauer von mehr als sechs Monaten begangen wurde, gilt ein Koeffizient von 1,5.
Wenn der Verstoß systemimmanente Schwachstellen in der Organisation der Ratingagentur, insbesondere in ihren Verfahren, Verwaltungssystemen oder internen Kontrollen, aufgezeigt hat, gilt ein Koeffizient von 2,2.
Wenn der Verstoß negative Auswirkungen auf die Qualität der von der betreffenden Ratingagentur abgegebenen Ratings hatte, gilt ein Koeffizient von 1,5.
Wenn der Verstoß vorsätzlich begangen wurde, gilt ein Koeffizient von 2.
Wenn seit Aufdeckung des Verstoßes keine Abhilfemaßnahmen getroffen wurden, gilt ein Koeffizient von 1,7.
Wenn die Geschäftsleitung der Ratingagentur nicht mit der ESMA bei der Durchführung von deren Ermittlungen zusammengearbeitet hat, gilt ein Koeffizient von 1,5.
II. Anpassungskoeffizienten aufgrund mildernder Faktoren
Wenn es sich um einen in Anhang III Abschnitte II oder III aufgeführten Verstoß handelt und er für die Dauer von weniger als zehn Arbeitstagen begangen wurde, gilt ein Koeffizient von 0,9.
Wenn die Geschäftsleitung der Ratingagentur nachweisen kann, dass sie alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung des Verstoßes ergriffen hat, gilt ein Koeffizient von 0,7.
Wenn die Ratingagentur die ESMA rasch, wirksam und umfassend von dem Verstoß in Kenntnis gesetzt hat, gilt ein Koeffizient von 0,4.
Wenn die Ratingagentur freiwillig Maßnahmen getroffen hat, um zu gewährleisten, dass ein ähnlicher Verstoß künftig nicht mehr begangen werden kann, gilt ein Koeffizient von 0,6.
( 1 ) ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1.
( 2 ) ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.
( 3 ) ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.
( 4 ) ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32.
( 5 ) ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1.
( 6 ) ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.
( 7 ) ABl. L 339 vom 24.12.2003, S. 73.
( 8 ) Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 26).
( 9 ) ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.
( 10 ) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.
( 11 ) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12.
( 12 ) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48.
( 13 ) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1.
( 14 ) Verordnung (EU) (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2859/oj).
( 15 ) ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385.
( 16 ) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
( 17 ) ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 45.
►M6 ( 18 ) Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1). ◄
( 19 ) Richtlinie 2004/72/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates — Zulässige Marktpraktiken, Definition von Insider-Informationen in Bezug auf Warenderivate, Erstellung von Insider-Verzeichnissen, Meldung von Eigengeschäften und Meldung verdächtiger Transaktionen (ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 70).
( 20 ) ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38.
( 21 ) ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11.
( 22 ) ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 12.