02009R1224 — DE — 10.01.2026 — 011.001
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VERORDNUNG (EU) Nr. 1379/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Dezember 2013 |
L 354 |
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28.12.2013 |
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VERORDNUNG (EU) Nr. 1380/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Dezember 2013 |
L 354 |
22 |
28.12.2013 |
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VERORDNUNG (EU) Nr. 1385/2013 DES RATES vom 17. Dezember 2013 |
L 354 |
86 |
28.12.2013 |
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VERORDNUNG (EU) Nr. 508/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Mai 2014 |
L 149 |
1 |
20.5.2014 |
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VERORDNUNG (EU) 2015/812 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Mai 2015 |
L 133 |
1 |
29.5.2015 |
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VERORDNUNG (EU) 2019/473 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 19. März 2019 |
L 83 |
18 |
25.3.2019 |
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VERORDNUNG (EU) 2019/1241 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Juni 2019 |
L 198 |
105 |
25.7.2019 |
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VERORDNUNG (EU) 2023/2842 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. November 2023 |
L 2842 |
1 |
20.12.2023 |
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VERORDNUNG (EU) 2024/2594 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. September 2024 |
L 2594 |
1 |
8.10.2024 |
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Berichtigt durch:
VERORDNUNG (EG) Nr. 1224/2009 DES RATES
vom 20. November 2009
zur Einführung ►M5 ►C2 einer Kontrollregelung der Union ◄ ◄ zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006
TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird eine Kontroll-, Inspektions- und Durchsetzungsregelung ►M5 der Union ◄ (nachstehend „Kontrollregelung ►M5 der Union ◄ “) erlassen, mit der die Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik sichergestellt werden soll.
Artikel 2
Geltungsbereich
Artikel 2a
Anwendung des Kontrollsystems der Union auf bestimmte Flottensegmente von Mayotte als Gebiet in äußerster Randlage
Bis zum 30. September 2014 legt Frankreich eine vereinfachte vorläufige Kontrollregelung für die Fischereifahrzeuge vor, die eine Länge über alles von weniger als 10 m haben und von Mayotte aus operieren. Diese Regelung behandelt folgende Aspekte:
Kenntnis der Fangkapazitäten;
Zugang zu den Gewässern von Mayotte;
Umsetzung der Meldepflichten;
Benennung der für die Kontrolltätigkeiten zuständigen Behörden;
Maßnahmen, durch die sichergestellt wird, dass die Durchsetzung gegenüber Fischereifahrzeugen von über 10 m Länge in nichtdiskriminierender Weise erfolgt.
Bis zum 30. September 2020 legt Frankreich der Kommission einen Aktionsplan mit den zu treffenden Maßnahmen vor, die die vollständige Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ab dem 1. Januar 2022 für Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 10 m, die von Mayotte aus operieren, gewährleisten. Dieser Aktionsplan ist Gegenstand eines Dialogs zwischen Frankreich und der Kommission. Frankreich trifft die erforderlichen Maßnahmen für die Durchführung dieses Aktionsplans.
Artikel 3
Beziehung zu internationalen und nationalen Bestimmungen
Artikel 4
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) und des Artikels 5 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ), sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist. Außerdem gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Fischereitätigkeit“: das Aufspüren von Fisch, das Ausbringen, Aufstellen, Schleppen und Einholen von Fanggerät, das Anbordnehmen von Fängen, das Umladen, das Anbordbehalten, das Verarbeiten an Bord, den Transfer, das Umsetzen in Käfige, das Mästen und das Anlanden von Fisch bzw. Fischereierzeugnissen;
„Fangeinsatz“: jede Tätigkeit in Verbindung mit der Suche nach Fisch, dem Ausbringen, Schleppen und Einholen von aktivem Fanggerät, dem Aussetzen, Ausgesetztlassen, Wiedereinholen oder erneuten Aussetzen stationärer Fanggeräte und dem Entfernen des Fangs aus dem Gerät und den Hälterungsnetzen oder aus einem Transportkäfig zum Einsetzen in Mast- oder Aufzuchtkäfige;
„Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik“: verbindliche Rechtsakte der Union und geltende internationale Verpflichtungen der Union in Bezug auf die Erhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung von biologischen Meeresschätzen, auf Aquakultur sowie auf die Verarbeitung, den Transport und die Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen;
„Kontrolle“: Überwachung;
„Inspektion“: eine Kontrolle durch Vertreter der Behörden zur Prüfung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik mit Erstellung eines Inspektionsberichts;
„Überwachung“: die Beobachtung von Fischereitätigkeiten anhand von Sichtungen durch Inspektionsschiffe, behördliche Luftfahrzeuge, behördliche ferngesteuerte Flugsysteme, Fahrzeuge oder andere Mittel, einschließlich technischer Ortungs- und Identifizierungsmethoden;
„Vertreter der Behörden“: jede von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, der Kommission oder der gemäß der Verordnung (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) eingerichteten Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (EFCA) zur Durchführung von Kontrollen oder Inspektionen bevollmächtigte Person;
„Unionsinspektor“: ein Vertreter der Behörden eines Mitgliedstaats, der Kommission oder der EFCA, dessen Name in der gemäß Artikel 79 erstellten Liste aufgeführt ist;
„Kontrollbeobachter“: die von einer nationalen Behörde zur Beobachtung der Durchführung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik bevollmächtigte Person.
„Fanglizenz“: ein offizielles Dokument, dessen Inhaber nach Maßgabe nationaler Vorschriften berechtigt ist, eine bestimmte Fangkapazität für die gewerbliche Nutzung biologischer Meeresschätze einzusetzen;
„Fangerlaubnis“: eine – gegebenenfalls zusätzlich zur Fanglizenz – für ein Fischereifahrzeug der Union erteilte Genehmigung, bestimmte Fischereitätigkeiten in einem angegebenen Zeitraum, einem bestimmten Gebiet oder für eine bestimmte Fischerei unter bestimmten Bedingungen auszuüben;
„Automatisches Schiffsidentifizierungssystem“(„AIS“): ein autonom und kontinuierlich funktionierendes System zur Identifizierung und Überwachung von Schiffen, das den elektronischen Austausch von Schiffsdaten, einschließlich Schiffskenndaten, Position, Kurs und Geschwindigkeit zwischen unweit voneinander operierenden Schiffen sowie zwischen Schiffen und Behörden an Land ermöglicht;
„Schiffspositionsdaten“: Daten zur Identifizierung eines Fischereifahrzeugs, seiner geografischen Position sowie Datum, Uhrzeit, Kurs und Geschwindigkeit, die über Ortungsanlagen an Bord des Fischereifahrzeugs an das Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenmitgliedstaats übertragen werden;
„Schiffsortungssystem“ („VDS“): eine satellitengestützte Technologie zur Fernerkundung, mit der Fischereifahrzeuge identifiziert werden können und ihre Position auf See festgestellt werden kann;
„Gebiet mit Fangbeschränkungen“: ein spezifisches, geografisch abgegrenztes Meeresgebiet innerhalb eines oder mehrerer Meeresbecken, in dem die gesamte oder eine bestimmte Fischereitätigkeit vorübergehend oder dauerhaft eingeschränkt oder verboten ist, um die Erhaltung von biologischen Meeresschätzen oder den Schutz von Meeresökosystemen gemäß den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik zu verbessern;
„Fischereiüberwachungszentrum“: ein von einem Flaggenmitgliedstaat eingerichtetes Lagezentrum, das über Computer-Hardware und -Software verfügt, die einen automatischen Dateneingang und eine automatische Datenverarbeitung, -analyse, -kontrolle und -überwachung sowie eine elektronische Datenübertragung ermöglicht;
„Anlandestelle“: ein Standort, der kein Seehafen im Sinne von Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2017/352 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) und offiziell von einem Mitgliedstaat für die Anlandung anerkannt ist;
„Umladung“: das Entladen aller oder bestimmter Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse von einem Schiff auf ein anderes Schiff;
„Risiko“: die Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines Ereignisses, das einen Verstoß gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik darstellen würde;
„Risikomanagement“: die systematische Erfassung von Risiken und Durchführung aller erforderlichen Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Hierzu gehören die Erfassung von Daten und sonstigen Informationen, Risikoanalyse, Risikobewertung, Planung und Durchführung der Gegenmaßnahmen sowie regelmäßige Überwachung und Überprüfung des Ablaufs und seiner Ergebnisse auf der Grundlage internationaler, ►M5 Unions- ◄ und nationaler Informationsquellen und Strategien;
„Marktteilnehmer“, „Betreiber“: eine natürliche oder juristische Person, die einen Betrieb leitet oder besitzt, der auf gleich welcher Stufe der Produktion, Verarbeitung, Vermarktung, Handel von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen tätig ist;
„Los“: eine Charge von Einheiten von Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen;
„Verarbeitung“: Prozess der Vorbereitung der Aufmachung. Hierzu gehört Zerteilen, Filetieren, Verpacken, Eindosen, Gefrieren, Räuchern, Salzen, Garen, Marinieren, Trocknen oder jede andere Art der Zubereitung von Fisch für den Markt;
„Anlandung“: das erste Entladen aller Fischereierzeugnisse oder bestimmter Mengen davon von Bord eines Fischereifahrzeugs an Land;
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„Mehrjahresplan“: Plan im Sinne der Artikel 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sowie jede andere auf der Grundlage des Artikels 43 Absatz 2 AEUV verabschiedete Unionsmaßnahme, in der über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr spezifische Bewirtschaftungs- oder Wiederauffüllungsmaßnahmen für bestimmte Fischbestände vorgesehen sind;
„Küstenstaat“: der Staat, unter dessen Hoheit oder Gerichtsbarkeit die Gewässer und Häfen fallen, in denen eine Tätigkeit ausgeübt wird;
„Durchsetzung“: alle Maßnahmen, die ergriffen werden, um die Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik sicherzustellen;
„zertifizierte Maschinenleistung“: die am Abgabeflansch abgegebene höchste Dauerleistung einer Maschine gemäß dem von den Behörden oder Klassifikationsgesellschaften des Mitgliedstaats oder anderen von diesen benannten Marktteilnehmern ausgestellten Zertifikat;
„Freizeitfischerei“: nichtgewerbliche Fischereitätigkeit, bei der biologische Meeresschätze im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports gefangen werden;
„Umlagerung“: Fischereitätigkeiten, bei denen der Fang (ganz oder teilweise) aus einem gemeinsamen Fanggerät in ein Schiff oder aus dem Laderaum oder dem Fanggerät eines Fischereifahrzeugs umgesetzt oder verbracht wird, um den lebenden Fang außerhalb des Schiffs in einem Netz, Behälter oder Käfig bis zur Anlandung aufzubewahren;
„einschlägiges geografisches Gebiet“: ein Meeresgebiet, das zum Zwecke der geografischen Klassifizierung in der Fischerei als Einheit betrachtet wird und das vorzugsweise unter Bezugnahme auf Folgendes ausgedrückt wird: ein FAO- Untergebiet oder einem FAO-Bereich oder -Unterbereich oder gegebenenfalls ein statistisches ICES-Rechteck, eine Fischereiaufwandszone, eine Wirtschaftszone oder ein durch geografische Koordinaten begrenztes Gebiet;
„Fischereifahrzeug“: ein Fangschiff oder jedes andere Schiff, das für die gewerbliche Nutzung biologischer Meeresschätze ausgerüstet ist, einschließlich Unterstützungsschiffe, Fischverarbeitungsschiffe, an Umladungen beteiligte Schiffe, Schlepper, Hilfsschiffe und Transportschiffe, die für die Beförderung von Fischereierzeugnissen eingesetzt werden, mit Ausnahme von Containerschiffen und Schiffen, die ausschließlich für die Aquakultur eingesetzt werden;
„Fangmöglichkeit“: ein quantifiziertes Recht auf Fischfang, ausgedrückt in Fangmengen oder Fischereiaufwand;
„Fangschiff“: ein für den Fang biologischer Meeresschätze zu gewerblichen Zwecken ausgerüstetes oder eingesetztes Schiff;
„Slipping“: die absichtliche Freisetzung von Fisch aus einem Fanggerät, bevor dieses vollständig an Bord eines Fangschiffs gebracht wurde;
„Fangreise“: jede Fahrt eines Fangschiffs ab dem Zeitpunkt, an dem das Fischereifahrzeug den Hafen verlässt, bis zur erneuten Ankunft im Hafen;
„einmalige Kennnummer der Fangreise“: die spezifische Nummer, die im elektronischen Fischereilogbuch für jede Fangreise generiert wird;
„empfindliche Art“: eine empfindliche Art im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 );
„Fischerei ohne Schiff“: eine Tätigkeit zur gewerblichen Nutzung biologischer Meeresschätze, bei der diese Ressourcen ohne Einsatz eines Fangschiffs gefangen oder genutzt werden, etwa das Einsammeln von Schalentieren, die Unterwasserfischerei, die Eisfischerei und die Uferfischerei einschließlich Fischerei zu Fuß;
„einmalige Kennnummer des Fangtages“: die spezifische Nummer, die während jedes ununterbrochenen Zeitraums von 24 Stunden oder eines Teils davon, während dessen Fischerei ohne Schiff stattfindet, generiert wird.
TITEL II
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
Artikel 5
Allgemeine Grundsätze
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TITEL III
ALLGEMEINE VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN ZUGANG ZU GEWÄSSERN UND RESSOURCEN
Artikel 6
Fanglizenzen
Artikel 7
Fangerlaubnis für Fangschiffe der Union
Damit ein Fangschiff der Union bestimmte Fischereitätigkeiten ausüben darf, müssen diese in seiner gültigen Fangerlaubnis konkret angegeben sein, wenn für die Fischereien oder Fanggebiete, in denen die Fischereitätigkeiten erlaubt sind, oder für das Schiff, Folgendes gilt:
eine Fischereiaufwandsregelung;
ein Mehrjahresplan;
es handelt sich um ein Gebiet mit Fangbeschränkungen;
es handelt sich um Fischfang zu wissenschaftlichen Zwecken;
die Verpflichtung zur Verwendung eines elektronischen Fernüberwachungssystems (remote electronic monitoring, REM), einschließlich CCTV; oder
andere Bedingungen nach Maßgabe einschlägiger Unionsvorschriften.
Unbeschadet der internationalen Verpflichtungen der Union kann ein Mitgliedstaat Fangschiffe der Union mit einer Länge über alles von weniger als 10 m von der Verpflichtung, über eine Fangerlaubnis zu verfügen, ausnehmen, wenn sie ausschließlich in einem oder beiden der folgenden Gebiete Fischereitätigkeiten durchführen:
in seinen Hoheitsgewässern;
in den Hoheitsgewässern eines anderen Mitgliedstaats, der Schiffe unter seiner Flagge, die in derselben Fischerei Fischereitätigkeiten durchführen, von der Verpflichtung zum Besitz einer Fangerlaubnis ausgenommen hat.
Ein Mitgliedstaat, der beschließt, die Ausnahme gemäß Unterabsatz 1 anzuwenden, teilt dies der Kommission und den anderen betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb von zehn Arbeitstagen nach seinem Beschluss mit.
Artikel 7a
Fangerlaubnis für andere Fischereifahrzeuge der Union als Fangschiffe
Artikel 8
Markierung und Identifizierung von Fischereifahrzeugen der Union und Fanggerät
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen festlegen für:
Markierung und Identifizierung von Schiffen;
an Bord mitzuführende Unterlagen zur Schiffsidentifizierung;
Markierung und Identifizierung von Hilfsbooten und Fischsammelvorrichtungen;
Markierung und Identifizierung von Fanggerät;
Plaketten für die Markierung von Fanggerät;
Markierung von Bojen und Aussetzen von Leinen;
Verfahren für die Meldung von ausgedientem Fanggerät und dessen Verbringung zurück in den Hafen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 9
Schiffsüberwachungssysteme
Außerdem müssen die Schiffsüberwachungssysteme es dem Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenmitgliedstaats nach Artikel 9a ermöglichen, über dieses Gerät jederzeit Daten von einem Fischereifahrzeug abzufragen. Die Übertragung der Schiffspositionsdaten und die Abfrage erfolgen entweder über eine Satellitenverbindung oder, soweit möglich, ein landgestütztes Mobilfunknetz oder eine andere gleichwertige Technik.
Zur Anwendung dieses Absatzes stellen die Mitgliedstaaten ein solches alternatives Schiffsüberwachungssystem zur Verfügung. Ein solches System kann auf nationaler Ebene oder auf Unionsebene entwickelt werden. Falls ein oder mehrere Mitgliedstaaten bis zum 10. Mai 2024 einen entsprechenden Antrag stellen, entwickelt die Kommission ein Schiffsüberwachungssystem für Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 12 m. Ein antragstellender Mitgliedstaat wendet das von der Kommission entwickelte System an. Das Schiffsüberwachungssystem muss es dem Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenmitgliedstaats nach Artikel 9a ermöglichen, über eine Satellitenverbindung oder, soweit möglich, jedes andere Netz die Position des Fischereifahrzeugs abzufragen. Falls das Gerät gemäß diesem Absatz sich nicht in Reichweite eines Netzes befindet, werden die Schiffspositionsdaten während dieses Zeitraums aufgezeichnet und automatisch übertragen, sobald das Schiff sich in Reichweite eines solchen Netzes befindet. Die Verbindung mit dem Netz muss spätestens vor dem Einlaufen in einen Hafen oder an einer anderen Anlandestelle wiederhergestellt werden.
Unbeschadet der Verpflichtungen gemäß anderen Rechtsakten der Union kann ein Mitgliedstaat Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 9 m, die unter seiner Flagge fahren, bis zum 31. Dezember 2029 von der Verpflichtung, dass sie mit einem Schiffsüberwachungssystem ausgerüstet sein müssen, ausnehmen, wenn sie
ausschließlich
in den Gewässern unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit dieses Mitgliedstaats bis zu sechs Seemeilen von den Basislinien, von denen aus die Breite des Küstenmeers gemessen wird, tätig sind und nur passives Fanggerät einsetzen oder
in den Gewässern auf der Landseite der Basislinien dieses Mitgliedstaats tätig sind;
zu keinem Zeitpunkt zwischen dem Auslaufen aus dem Hafen und der Rückkehr in den Hafen länger als 24 Stunden auf See sind; und
keinen Einschränkungen unterliegen, die in einem Gebiet mit Fangbeschränkungen gelten, in dem sie eingesetzt werden.
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen fest für:
das Format und den Inhalt der Schiffspositionsdaten;
die Mindestanforderungen und technischen Mindestspezifikationen der Schiffsüberwachungsgeräte;
die Häufigkeit der Übertragung der Daten zu Position und Bewegungen von Fischereifahrzeugen, auch in Gebieten mit Fangbeschränkungen;
die Übermittlung von Daten an Küstenmitgliedstaaten;
die Verantwortlichkeiten der Kapitäne von Fischereifahrzeugen betreffend den Betrieb der Schiffsüberwachungsgeräte.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 9a
Fischereiüberwachungszentren
Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Überwachung der Fischereitätigkeiten und des Fischereiaufwands durch die Fischereiüberwachungszentren zu erlassen, insbesondere in Bezug auf
die Überwachung der Einfahrt in bestimmte Gebiete sowie der Ausfahrt;
die Überwachung und Aufzeichnung der Fischereitätigkeiten;
die Vorschriften für den Fall einer technischen Störung oder eines Ausfalls der Kommunikation oder des Schiffsüberwachungsgerätes;
Maßnahmen bei Nichtempfang von Daten zu Position und Bewegungen von Fischereifahrzeugen.
Artikel 10
Automatische Schiffsidentifizierungssysteme
Artikel 11
Schiffsortungssystem
Liegen den Mitgliedstaaten eindeutige Erkenntnisse darüber vor, dass die Fernerkundung beim Aufspüren von Fischereifahrzeugen im Vergleich zu herkömmlichen Überwachungsmitteln einen Kostenvorteil bietet, setzen sie ein Schiffsortungssystem (VDS) ein, das es ihnen gestattet, die Positionsangaben, die ihnen Fernerkundungsbilder über Satellit oder vergleichbare Systeme liefern, mit VMS-Daten oder AIS-Daten zu verknüpfen, um die Anwesenheit von Fischereifahrzeugen in einem bestimmten Gebiet festzustellen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Fischereiüberwachungszentren für den Einsatz eines Schiffsortungssystems technisch ausgerüstet sind.
Artikel 12
Datenübertragung für Überwachungsmaßnahmen
Zum Zwecke der Gewährleistung der Sicherheit auf See, der Durchführung von Grenzkontrollen, des Schutzes der Meeresumwelt und allgemein der Durchsetzung geltender Vorschriften werden Daten aus dem bzw. den Schiffsüberwachungssystem(en) und aus dem Schiffsortungssystem, die im Rahmen dieser Verordnung erhoben wurden, der Kommission, den Unionsagenturen und den an Überwachungsmaßnahmen beteiligten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.
Artikel 13
Neue Technologien
TITEL IV
FISCHEREIKONTROLLE
KAPITEL I
Kontrolle der Nutzung von Fangmöglichkeiten
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 14
Führen des Fischereilogbuchs
Das Fischereilogbuch nach Absatz 1 enthält mindestens folgende Angaben:
die einmalige Kennnummer der Fangreise;
die CFR-Nummer (common fleet register, gemeinsames Flottenregister) oder, falls diese Nummer nicht verfügbar ist, eine andere Schiffsnummer und den Namen des Fangschiffs;
den FAO-3-ALPHA-Code jeder Art und das einschlägige geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden;
das Datum und, für Fangschiffe der Union mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr, die Uhrzeit der Fänge;
das Datum und die Uhrzeit der Abfahrt aus dem Hafen und der Ankunft im Hafen;
die Art des Fanggeräts sowie dessen technische Spezifikationen und Abmessungen;
geschätzte an Bord behaltene Mengen jeder Art in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls Anzahl der Tiere, einschließlich – in einem gesonderten Eintrag – der Mengen oder der Anzahl der Tiere, die unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegen. Für Fangschiffe der Union mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr werden diese Angaben je Fangeinsatz gemacht;
die geschätzten zurückgeworfenen Mengen jeder Art in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls Anzahl der Tiere;
gegebenenfalls den oder die angewandten Umrechnungskoeffizienten;
die aufgrund von Fischereiabkommen gemäß Artikel 3 Absatz 1 erforderlichen Daten.
Für an Bord behaltene Arten, deren Menge 100 kg Lebendgewichtäquivalent nicht übersteigt, beträgt die erlaubte Toleranzspanne 20 % für jede Art.
Abweichend von Absatz 3 gelten im Falle von Fischereien gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für Arten, die unsortiert angelandet werden, und im Falle von Fischereien mit Ringwadenfängern auf tropischen Thunfisch für Arten, die unsortiert angelandet werden, die folgenden Toleranzspannen:
im Falle von Anlandungen in gelisteten Häfen, und vorbehaltlich zusätzlicher Bedingungen für die Anlandung und das Wiegen der Fänge, um eine präzise Meldung der Fänge zu gewährleisten:
Für Arten, die in Kilogramm Lebendgewicht mindestens 2 % aller angelandeten Arten ausmachen, beträgt die erlaubte Toleranzspanne bei den im Fischereilogbuch eingetragenen Schätzungen der an Bord behaltenen Mengen Fisch in Kilogramm für jede Art 10 % der im Fischereilogbuch eingetragenen Gesamtmenge aller Arten;
für Arten, die in Kilogramm Lebendgewicht weniger als 2 % aller angelandeten Arten ausmachen, beträgt die erlaubte Toleranzspanne bei den im Fischereilogbuch eingetragenen Schätzungen der an Bord behaltenen Mengen Fisch in Kilogramm für jede Art 200 kg oder 0,5 % der im Fischereilogbuch eingetragenen Gesamtmenge aller Arten, je nachdem, was höher ist.
Zusätzlich zu den Bestimmungen in den Ziffern i und ii beträgt für die Gesamtmenge aller Arten die erlaubte Toleranzspanne bei den im Fischereilogbuch eingetragenen Schätzungen der Gesamtmenge der an Bord behaltenen Fische in Kilogramm in jedem Fall 10 % der im Fischereilogbuch eingetragenen Gesamtmenge aller Arten.
Die Bedingungen für die Anlandung und das Wiegen umfassen Sicherheitsmechanismen, um eine präzise Meldung der Fänge zu ermöglichen, z. B. die Einbeziehung akkreditierter unabhängiger Dritter oder spezifische Anforderungen für die Stichprobenahme und das Wiegen. Bei diesen Bedingungen ist die erforderliche Kontrolle durch die jeweils zuständigen Behörden des betreffenden Landes und die Zusammenarbeit mit diesen Behörden vorgesehen;
bei anderen als den unter Buchstabe a genannten Anlandungen:
Für Arten, die in Kilogramm Lebendgewicht mindestens 2 % aller angelandeten Arten ausmachen, beträgt die erlaubte Toleranzspanne bei den im Fischereilogbuch eingetragenen Schätzungen der an Bord behaltenen Mengen Fisch in Kilogramm Lebendgewicht für jede Art 10 %;
für Arten, die in Kilogramm Lebendgewicht weniger als 2 % aller angelandeten Arten ausmachen, beträgt die erlaubte Toleranzspanne bei den im Fischereilogbuch eingetragenen Schätzungen der an Bord behaltenen Mengen Fisch in Kilogramm Lebendgewicht 200 kg oder 20 % für jede im Fischereilogbuch eingetragene Art, je nachdem, was höher ist.
Die Kommission genehmigt im Wege von Durchführungsrechtsakten und auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten eingereichten Vorschlägen die Liste der Häfen, die die gemäß diesem Artikel festgelegten Bedingungen erfüllen. Die erste Liste der Häfen wird bis zu 10. Juli 2024 angenommen. Die Kommission kann die Liste ändern und die Genehmigung eines in der Liste aufgeführten Hafens widerrufen, wenn die Bedingungen nicht mehr erfüllt sind.
Bei auf See verloren gegangenem Fanggerät muss das Fischereilogbuch auch folgende Informationen enthalten:
die Art und ungefähre Abmessungen des verlorenen Fanggeräts;
das Datum und die geschätzte Uhrzeit, zu der das Fanggerät verloren ging;
die Position, auf der das Fanggerät verloren ging;
die Maßnahmen, die zur Bergung des verloren gegangenen Fanggeräts unternommen wurden.
In Fischereien, für die eine Fischereiaufwandsregelung der Union gilt, machen die Kapitäne von Fangschiffen der Union für die in einem Gebiet verbrachte Zeit folgende Angaben in ihrem Fischereilogbuch:
bei gezogenem Fanggerät:
Einlaufen in den Hafen und Auslaufen aus dem Hafen, der in diesem Gebiet liegt;
jede Einfahrt in Meeresgebiete, in denen bestimmte Vorschriften über den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen gelten, und Ausfahrt daraus;
die an Bord behaltenen Fangmengen nach Arten in Kilogramm Lebendgewicht bei Ausfahrt aus dem betreffenden Gebiet oder vor Einfahrt in einen Hafen in dem betreffenden Gebiet;
bei stationärem Fanggerät:
Einlaufen in den Hafen und Auslaufen aus dem Hafen, der in diesem Gebiet liegt;
jede Einfahrt in Meeresgebiete, in denen bestimmte Vorschriften über den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen gelten, und Ausfahrt daraus;
das Datum und die Uhrzeit des Aussetzens oder Wiederaussetzens des stationären Fanggeräts in diesen Gebieten;
das Datum und die Uhrzeit des Abschlusses der Fangeinsätze mit stationärem Fanggerät;
die an Bord behaltenen Fangmengen nach Arten in Kilogramm Lebendgewicht bei Ausfahrt aus dem betreffenden Gebiet oder vor Einfahrt in einen Hafen in dem betreffenden Gebiet.
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Umrechnungskoeffizienten und Durchführungsbestimmungen festlegen für:
die Umsetzung der Toleranzspanne nach den Absätzen 3 und 4;
die Anwendung von Umrechnungskoeffizienten.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 15
Elektronische Übermittlung des Fischereilogbuchs
Die Kapitäne von Fangschiffen der Union übermitteln der zuständigen Behörde ihres Flaggenmitgliedstaats elektronisch die Angaben gemäß Artikel 14:
mindestens einmal täglich und
nach dem letzten Fangeinsatz und vor dem Einlaufen in einen Hafen oder an einer anderen Anlandestelle.
Artikel 15a
Elektronisches Fischereilogbuch und andere Systeme für Schiffe mit einer Länge über alles von weniger als 12 m
Für die Zwecke der Artikel 14 und 15 können die Mitgliedstaaten für Fangschiffe mit einer Länge über alles von weniger als 12 m ein auf nationaler Ebene oder auf Unionsebene entwickeltes System für Fischereilogbücher nutzen. Falls ein oder mehrere Mitgliedstaaten bis zum 10. Mai 2024 einen entsprechenden Antrag stellen, entwickelt die Kommission ein solches System für Fangschiffe mit einer Länge über alles von weniger als 12 m. Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten muss das von der Kommission entwickelte System den Marktteilnehmern die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Artikel 9, 19a, 20, 21, 22, 23 und 24 ermöglichen. Ein antragstellender Mitgliedstaat wendet das von der Kommission entwickelte System an.
Artikel 15b
Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu den Fischereilogbuchvorschriften
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung um Folgendes zu erlassen:
Vorschriften für den Fall einer technischen Störung oder eines Ausfalls der Kommunikation oder der elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesysteme für Fischereilogbuchdaten;
Maßnahmen bei Nichtempfang von Fischereilogbuchdaten;
den Zugriff auf Fischereilogbuchdaten und Maßnahmen, die zu treffen sind, wenn der Datenzugang nicht möglich ist;
die Ausnahme bestimmter Kategorien von Fangschiffen der Union von den Verpflichtungen gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben d und g, im Fischereilogbuch die Uhrzeit der Fänge und die geschätzten Mengen je Fangeinsatz aufzuzeichnen.
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen fest für:
das Format, den Inhalt und das Verfahren für die Übermittlung der Fischereilogbuchdaten;
das Ausfüllen und die elektronische Aufzeichnung der Angaben im Fischereilogbuch;
das Funktionieren des elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystems für Fischereilogbuchdaten;
die Vorschriften für die Übermittlung von Fischereilogbuchdaten von einem Fangschiff der Union an die zuständigen Behörden seines Flaggenmitgliedstaats und von Rückmeldungen der Behörden;
die Aufgaben der einzigen Behörde gemäß Artikel 5 Absatz 5 in Bezug auf das Fischereilogbuch;
die Häufigkeit der Übermittlung von Fischereilogbuchdaten.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 16
Fischereifahrzeuge, für die die Fischereilogbuchvorschriften nicht gelten
Artikel 17
Anmeldung
Unbeschadet spezieller Vorschriften in Mehrjahresplänen übermitteln die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr den zuständigen Behörden ihres Flaggenmitgliedstaats mindestens vier Stunden vor der voraussichtlichen Ankunft in einem Hafen oder an einer Anlandestelle eines Mitgliedstaats elektronisch folgende Angaben:
die einmalige Kennnummer der Fangreise und für Schiffe, die keine Fangschiffe sind, die zu den Fängen gehörende(n) einmalige(n) Kennnummer(n) der Fangreise;
die CFR-Nummer oder, falls diese Nummer nicht verfügbar ist, eine andere Schiffsnummer und Name des Fischereifahrzeugs;
den Bestimmungshafen oder die entsprechende Anlandestelle und den Grund des Anlaufens, wie Anlanden, Umladen oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen;
die Daten der Fangreise;
das Datum und die Uhrzeit der voraussichtlichen Ankunft im Hafen oder an einer Anlandestelle;
den FAO-3-ALPHA-Code jeder Art und das einschlägige geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden;
die Mengen der einzelnen im Fischereilogbuch eingetragenen Arten, einschließlich – als gesonderter Eintrag – der Mengen, die unter der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegen;
die Mengen der einzelnen anzulandenden oder umzuladenden Arten, einschließlich – als gesonderter Eintrag – der Mengen, die unter der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung durch Folgendes zu erlassen:
Ausnahme bestimmter Kategorien von Fischereifahrzeugen der Union von der Verpflichtung nach Absatz 1, unter Berücksichtigung der anzulandenden Mengen und Art von Fischereierzeugnissen und der Gefahr der Nichteinhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik;
Erlass von Vorschriften für den Fall einer technischen Störung oder eines Ausfalls der Kommunikation oder der elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesysteme für die Anmeldung;
Erlass von Maßnahmen bei Nichtempfang von Anmeldedaten;
Erlass von Vorschriften über den Zugriff auf Anmeldedaten und Maßnahmen, die zu treffen sind, wenn der Datenzugang nicht möglich ist.
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Artikel 19
Genehmigung zum Einlaufen in den Hafen
Die zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats können Fischereifahrzeugen das Einlaufen in den Hafen untersagen, wenn die Angaben gemäß Artikel 17 nicht vollständig sind; ausgenommen sind Fälle höherer Gewalt oder Notfälle.
Artikel 19a
Anmeldung der Anlandung in Drittlandshäfen
Die Kapitäne der Fischereifahrzeuge der Union übermitteln dem Flaggenmitgliedstaat insbesondere folgende Angaben:
die einmalige Kennnummer der Fangreise und für Fischereifahrzeuge, die keine Fangschiffe sind, die zu den Fängen gehörende(n) einmalige(n) Kennnummer(n) der Fangreise;
die CFR-Nummer oder, falls diese Nummer nicht verfügbar ist, eine andere Schiffsnummer und den Namen des Fischereifahrzeugs;
den Bestimmungshafen und den Grund des Anlaufens, wie Anlanden oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen;
die Daten der Fangreise;
das Datum und die Uhrzeit der voraussichtlichen Ankunft im Hafen;
den FAO-3-ALPHA-Code jeder Art und das einschlägige geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden;
die Mengen in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls die Anzahl der Tiere der einzelnen im Fischereilogbuch oder der Umladeerklärung eingetragenen Arten, einschließlich – in einem gesonderten Eintrag – der Mengen oder der Anzahl der Tiere, die unter der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegen;
die Mengen in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls die Anzahl der Tiere jeder anzulandenden Art, einschließlich – in einem gesonderten Eintrag – der Mengen oder der Anzahl der Tiere, die unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegen.
Artikel 20
Umladung
Zur Beantragung einer Umladegenehmigung nach Absatz 2a übermitteln Kapitäne von abgebenden und empfangenden Fischereifahrzeugen der Union ihrem Flaggenmitgliedstaat mindestens 48 Stunden vor der geplanten Umladung elektronisch folgende Angaben:
die einmalige Kennnummer(n) der Fangreise und für Fischereifahrzeuge, die keine Fangschiffe sind, die zu den Fängen gehörende(n) einmalige(n) Kennnummer(n) der Fangreise;
die CFR-Nummer oder, falls diese Nummer nicht verfügbar ist, andere Schiffsnummer(n) und die Namen sowohl des abgebenden als auch des empfangenden Fischereifahrzeugs;
den FAO-3-ALPHA-Code jeder umzuladenden Art und das (die) einschlägige(n) geografische(n) Gebiet(e), in dem (denen) die Fänge getätigt wurden;
die geschätzten Mengen jeder umzuladenden Art in Kilogramm Erzeugnisgewicht und in Lebendgewicht, aufgeschlüsselt nach Art der Aufmachung und Verarbeitungszustand der Erzeugnisse;
den Bestimmungshafen des empfangenden Fischereifahrzeugs;
das Datum und die Uhrzeit der geplanten Umladung;
die geografische Position oder den Namen des Hafens, in dem die Umladung geplant ist.
Artikel 21
Ausfüllen der Umladeerklärung
Die Umladeerklärung nach Absatz 1 muss mindestens folgende Angaben enthalten:
die einmalige Kennnummer(n) der Fangreise und für Fischereifahrzeuge, die keine Fangschiffe sind, die zu den Fängen gehörende(n) einmalige(n) Kennnummer(n) der Fangreise;
die CFR-Nummer oder, falls diese Nummer nicht verfügbar ist, andere Schiffsnummer(n) und die Namen sowohl des abgebenden als auch des empfangenden Fischereifahrzeugs;
den FAO-3-ALPHA-Code jeder umgeladenen Art und das (die) einschlägige(n) geografische(n) Gebiet(e), in dem (denen) die Fänge getätigt wurden;
die geschätzten Mengen jeder umgeladenen Art in Kilogramm Erzeugnisgewicht und in Lebendgewicht, aufgeschlüsselt nach Art der Aufmachung und den Verarbeitungszustand der Erzeugnisse, oder gegebenenfalls die Anzahl der Tiere, einschließlich – in einem gesonderten Eintrag – der Mengen oder der Anzahl der Tiere, die unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegen;
den Bestimmungshafen oder die entsprechende Anlandestelle des empfangenden Fischereifahrzeugs sowie das Datum und die Uhrzeit der voraussichtlichen Ankunft;
das Datum und die Uhrzeit der Umladung;
das geografische Gebiet oder den bezeichneten Hafen der Umladung;
den oder die angewandten Umrechnungskoeffizienten.
Artikel 22
Elektronische Übermittlung der Daten der Umladeerklärung
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung durch Folgendes zu erlassen:
Festlegung von Vorschriften für den Fall einer technischen Störung oder eines Ausfalls der Kommunikation oder der elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesysteme für die Umladedaten;
Erlass von Maßnahmen bei Nichtempfang von Umladedaten;
Erlass von Vorschriften über den Zugriff auf Umladedaten und Maßnahmen, die zu treffen sind, wenn der Datenzugang nicht möglich ist.
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen festlegen für:
das Format und das Verfahren für die Übermittlung der Umladeerklärung;
das Ausfüllen und die elektronische Aufzeichnung der Daten der Umladeerklärung;
das Funktionieren des elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystems für Umladedaten;
die Vorschriften für die Übermittlung von Umladedaten von einem Fischereifahrzeug der Union an die zuständigen Behörden seines Flaggenmitgliedstaats und von Rückmeldungen der Behörden des Flaggenmitgliedstaats.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 23
Ausfüllen der Anlandeerklärung
Die Anlandeerklärung nach Absatz 1 enthält mindestens folgende Angaben:
die einmalige Kennnummer der Fangreise;
die CFR-Nummer oder, falls diese Nummer nicht verfügbar ist, eine andere Schiffsnummer und Name des Fischereifahrzeugs;
den FAO-3-ALPHA-Code jeder Art und das einschlägige geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden;
die Mengen jeder angelandeten Art in Kilogramm Erzeugnisgewicht gemäß Artikel 60 und in Lebendgewicht, aufgeschlüsselt nach Art der Aufmachung und Verarbeitungszustand der Erzeugnisse, oder gegebenenfalls die Anzahl der Tiere, einschließlich – in einem gesonderten Eintrag – der Mengen oder der Anzahl der Tiere, die unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegen;
den Anlandehafen oder die Anlandestelle;
das Datum und die Uhrzeit des Endes der Anlandung oder, falls die Anlandung länger als 24 Stunden dauert, das Datum und die Uhrzeit des Beginns und des Endes der Anlandung;
das Datum und die Uhrzeit des Endes des Wiegens oder, falls das Wiegen länger als 24 Stunden dauert, das Datum und die Uhrzeit des Beginns und des Endes des Wiegens;
den Namen oder eine Identifikationsnummer des Marktteilnehmers gemäß Artikel 60 Absatz 5;
die angewandten Umrechnungskoeffizienten.
Artikel 24
Elektronische Übermittlung der Daten der Anlandeerklärung
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung durch Folgendes zu erlassen:
Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu Ausnahmen von der Übermittlung der Anlandeerklärung;
Festlegung von Vorschriften für den Fall einer technischen Störung oder eines Ausfalls der Kommunikation oder der elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesysteme für die Daten der Anlandeerklärung;
Erlass von Maßnahmen bei Nichtempfang von Daten der Anlandeerklärung;
Erlass von Vorschriften über den Zugriff auf Daten der Anlandeerklärung und Maßnahmen, die zu treffen sind, wenn der Datenzugang nicht möglich ist.
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen festlegen für:
das Format und das Verfahren für die Übermittlung der Anlandeerklärung;
das Ausfüllen und die digitale Aufzeichnung der Daten der Anlandeerklärung;
das Funktionieren des elektronischen Aufzeichnungs- und des elektronischen Meldesystems für Daten der Anlandeerklärung;
die Vorschriften für die Übermittlung von Daten der Anlandeerklärung von einem Fischereifahrzeug der Union an die zuständigen Behörden seines Flaggenmitgliedstaats und von Rückmeldungen der Behörden.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 25
Schiffe, für die die Vorschriften bezüglich der Anlandeerklärung nicht gelten
Abschnitt 2
Kontrolle des Fischereiaufwands
Artikel 26
Überwachung des Fischereiaufwands
Artikel 27
Meldung des Fanggeräts
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Artikel 29
Ausnahmen
Artikel 30
Ausschöpfung des Fischereiaufwands
Unbeschadet der Artikel 29 und 31 bleiben in einem geografischen Gebiet, in dem Fanggeräte unter eine Fischereiaufwandsregelung fallen, die ►M8 Fangschiffe der Union ◄ , die ein oder mehrere dieser Fanggeräte an Bord haben, für die verbleibende Geltungsdauer der betreffenden Aufwandsregelung im Hafen oder außerhalb dieses geografischen Gebiets, wenn
sie den ihnen zugewiesenen Anteil am höchstzulässigen Fischereiaufwand für das betreffende geografische Gebiet und das oder die betreffenden Fanggeräte ausgeschöpft haben, oder wenn
der ihrem Flaggenmitgliedstaat zugewiesene höchstzulässige Fischereiaufwand für das betreffende geografische Gebiet und das oder die betreffenden Fanggeräte ausgeschöpft ist.
Unbeschadet des Artikels 29 dürfen ►M8 Fangschiffe der Union ◄ in einem geografischen Gebiet, in dem eine Fischerei einer Fischereiaufwandsregelung unterliegt, diese Fischerei in dem betreffenden Gebiet nicht betreiben, wenn
sie den ihnen zugewiesenen Anteil am höchstzulässigen Fischereiaufwand für das betreffende geografische Gebiet und die betreffenden Fischerei ausgeschöpft haben, oder wenn
der ihrem Flaggenmitgliedstaat zugewiesene höchstzulässige Fischereiaufwand für das betreffende geografische Gebiet und die betreffende Fischerei ausgeschöpft ist.
Artikel 31
Von der Anwendung einer Fischereiaufwandsregelung ausgenommene Fangschiffe
Dieser Abschnitt gilt nicht für Fangschiffe der Union, soweit sie von der Anwendung einer Fischereiaufwandsregelung ausgenommen sind.
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Abschnitt 3
Datenaufzeichnung und Datenaustausch durch die Mitgliedstaaten
Artikel 33
Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand
Vor dem 15. Tag jedes Monats übermittelt jeder Flaggenmitgliedstaat oder – im Falle der Fischerei ohne Schiff – jeder Küstenmitgliedstaat der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle elektronisch folgende aggregierte Daten:
die Mengen jeder Art, gegebenenfalls nach Bestand oder Bestandsgruppe, die im Vormonat gefangen und an Bord behalten wurden, und die Mengen der einzelnen Arten, die im Vormonat zurückgeworfen wurden, als Lebendgewichtäquivalent, einschließlich – in einem gesonderten Eintrag – der Mengen, die unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegen;
für jedes Fanggebiet, für das eine Fischereiaufwandsregelung gilt, oder gegebenenfalls für jede Fischerei, für die eine Fischereiaufwandsregelung gilt, den im Vormonat betriebenen Fischereiaufwand;
die Mengen jeder Art, gegebenenfalls nach Bestand oder Bestandsgruppe, die im Falle der Fischerei ohne Schiff im Vormonat gefangen wurden, und die Mengen der einzelnen Arten, die im Vormonat zurückgeworfen wurden, als Lebendgewichtäquivalent, einschließlich – in einem gesonderten Eintrag – der Mengen, die unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegen.
Artikel 34
Daten über ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten
Die Kommission kann einen Mitgliedstaat auffordern, detailliertere Angaben als die in Artikel 33 vorgesehenen zu übermitteln, wenn die Quote für einen Bestand oder eine Bestandsgruppe zu 80 % als ausgeschöpft gilt oder wenn 80 % des höchstzulässigen Fischereiaufwands für Fanggerät oder eine bestimmte Fischerei und ein entsprechendes geografisches Gebiet als erreicht gelten.
Abschnitt 4
Schliessung von Fischereien
Artikel 35
Schließung von Fischereien durch die Mitgliedstaaten
Jeder Mitgliedstaat setzt den Zeitpunkt fest, ab dem
eine Quote durch die Fänge aus einem Bestand oder einer Bestandsgruppe, der bzw. die einer Quote des Mitgliedstaats unterliegt, als ausgeschöpft zu gelten hat;
der höchstzulässige Fischereiaufwand für Fanggerät oder eine Fischerei und ein entsprechendes geografisches Gebiet als ausgeschöpft zu gelten hat.
Artikel 36
Schließung von Fischereien durch die Kommission
Artikel 37
Ausgleichsmaßnahmen
Wurde der Nachteil des Mitgliedstaats, für den vor Ausschöpfung seiner Fangmöglichkeiten ein Verbot von Fangeinsätzen ausgesprochen wurde, nicht behoben, so trifft die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten Maßnahmen, um den entstandenen Nachteil in geeigneter Weise auszugleichen. Mit diesen Durchführungsrechtsakten wird insbesondere Folgendes festgelegt:
die Meldung eines erlittenen Nachteils;
die Feststellung, welche Mitgliedstaaten einen Nachteil erlitten haben und wie groß dieser Nachteil war;
die Feststellung, welche Mitgliedstaaten überfischt haben und welche Fischmengen über die zugestandene Quote hinaus gefischt wurden;
die Abzüge bei den Fangmöglichkeiten der Mitgliedstaaten, die überfischt haben, proportional zum Umfang der Überschreitung der Fangmöglichkeiten;
die Aufschläge auf die Fangmöglichkeiten der benachteiligten Mitgliedstaaten, proportional zum entstandenen Nachteil;
das Datum, an dem die Aufschläge und Abzüge wirksam werden.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
KAPITEL II
Kontrolle der Fangkapazität
Abschnitt 1
Fangkapazität
Artikel 38
Fangkapazität
Die Mitgliedstaaten sind dafür zuständig, dass die erforderlichen Kontrollen durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass die Gesamtkapazität in BRZ und kW, die sich aus den von einem Mitgliedstaat ausgestellten Fanglizenzen ergibt, zu keinem Zeitpunkt höher ist als die Kapazitätshöchstwerte für den betreffenden Mitgliedstaat nach Maßgabe
des Artikels 13 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002,
der Verordnung (EG) Nr. 639/2004,
der Verordnung (EG) Nr. 1438/2003 und
der Verordnung (EG) Nr. 2104/2004.
Nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 können Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel erlassen werden, insbesondere bezüglich
der Registrierung von Fischereifahrzeugen;
der Überprüfung der Maschinenleistung von Fischereifahrzeugen;
der Überprüfung der Tonnage von Fischereifahrzeugen;
der Überprüfung von Typ, Nummer und Merkmalen des Fanggeräts.
Abschnitt 2
Maschinenleistung
Artikel 39
Überwachung der Maschinenleistung
Artikel 40
Zertifizierung der Maschinenleistung
Artikel 41
Überprüfung der Maschinenleistung
Die Mitgliedstaaten nehmen im Anschluss an eine Risikoanalyse auf der Grundlage eines Stichprobenplans nach der Methodik, die von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 angenommen worden ist, eine Datenüberprüfung in Bezug auf die Übereinstimmung der Maschinenleistungsdaten vor und verwenden zu diesem Zweck alle der Verwaltung zur Verfügung stehenden Angaben über die technischen Daten des betreffenden Schiffes. Sie vergleichen hierzu insbesondere die Angaben
in Aufzeichnungen des Schiffsüberwachungssystems VMS;
im Fischereilogbuch;
im Internationalen Motorenzeugnis über die Verhütung der Luftverunreinigung (EIAPP-Zertifikat), das für die Maschine nach der Anlage VI zu MARPOL 73/78 ausgestellt wurde;
in Klassenzertifikaten, die von einer anerkannten Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisation im Sinne der Richtlinie 94/57/EG ausgestellt wurden;
in der Probefahrtbescheinigung;
im Fischereiflottenregister der Gemeinschaft und
in anderen Unterlagen mit sachdienlichen Angaben zur Schiffsleistung oder damit zusammenhängenden technischen Merkmalen.
KAPITEL III
Kontrolle der Mehrjahrespläne
Artikel 42
Umladung im Hafen
Artikel 43
Bezeichnete Häfen
Um als bezeichneter Hafen ausgewiesen zu werden, muss ein Hafen oder ►M8 eine Anlandestelle ◄ folgende Voraussetzungen erfüllen:
feste Anlande- oder Umladezeiten;
feste Anlande- oder Umladeplätze;
feststehende Inspektions- und Überwachungsverfahren.
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Artikel 44
Getrennte Lagerung der Fänge demersaler Artens, für die ein Mehrjahresplan gilt
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KAPITEL IV
Kontrolle der technischen Maßnahmen
Abschnitt 1
Einsatz von Fanggerät
Artikel 47
Fanggerät
In Fischereien, in denen nicht mehr als eine Art von Fanggerät eingesetzt werden darf, muss alles andere Fanggerät wie nachstehend beschrieben so verzurrt und verstaut werden, dass es nicht ohne weiteres eingesetzt werden kann:
Netze, Gewichte und ähnliches Gerät sind von ihren Scherbrettern und Schlepp- und Hievseilen und -leinen gelöst;
Netze auf oder über Deck sind sicher verzurrt und verstaut;
Langleinen sind unter Deck verstaut.
Artikel 48
Bergung von verloren gegangenem Fanggerät
Artikel 49
Zusammensetzung der Fänge
Artikel 49a
Getrennte Aufbewahrung von Fängen unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung
Absatz 1 gilt nicht,
wenn die Fänge zu mehr als 80 % aus einer oder mehreren kleinen pelagischen Arten oder Industriefisch, wie in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 aufgeführt, bestehen;
für Fischereifahrzeugen mit einer Länge von weniger als 12 Metern über alles, sofern Fänge, die unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegen, gemäß Artikel 14 der vorliegenden Verordnung sortiert, geschätzt und in das Fischereilogbuch eingetragen wurden.
Artikel 49b
De-minimis-Regelung
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fänge, die unter die Ausnahme wegen Geringfügigkeit gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 fallen, insgesamt nicht über dem Prozentsatz der in der betreffenden Unionsmaßnahme festgelegten Ausnahme liegen.
Artikel 49c
Anlandung von Fängen unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung
Werden Fänge angelandet, die unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegen, so müssen diese Fänge gesondert gelagert und in einer Weise behandelt werden, dass sie von den für den unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmten Fischereierzeugnissen unterscheidbar sind. Die Mitgliedstaaten kontrollieren die Einhaltung dieser Verpflichtung gemäß Artikel 5.
Abschnitt 2
Kontrolle der Gebiete mit Fangbeschränkungen
Artikel 50
Kontrolle der Gebiete mit Fangbeschränkungen
Fangschiffen der Union und von Drittländern, die in Gebieten mit Fangbeschränkungen keine Fischereitätigkeiten ausüben dürfen, ist die Durchfahrt durch diese Gebiete nur unter folgenden Bedingungen gestattet:
Sämtliches Fanggerät ist während der Durchfahrt verzurrt und verstaut;
die Durchfahrt wird nicht unterbrochen und erfolgt zügig und mit einer Geschwindigkeit von mindestens sechs Knoten, außer in Fällen höherer Gewalt. In solchen Fällen unterrichtet der Kapitän eines Fangschiffs der Union unverzüglich das Fischereiüberwachungszentrum seines Flaggenmitgliedstaats, das daraufhin die zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats unterrichtet, und der Kapitän eines Drittlandfangschiffs unterrichtet unverzüglich die zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats; und
die Ortungsanlage gemäß Artikel 9 ist betriebsbereit.
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Abschnitt 4
Artikel 54a
Verarbeitung an Bord
Absatz 1 gilt nicht für
die Verarbeitung oder Umladung von Fischabfällen oder
die Herstellung von Surimi an Bord eines Fischereifahrzeugs.
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KAPITEL V
Kontrolle der Freizeitfischerei
Artikel 55
Freizeitfischerei
Zu diesem Zweck verfügen die Küstenmitgliedstaaten über ein elektronisches System für die Aufzeichnung und Meldung von Fängen aus der Freizeitfischerei.
Küstenmitgliedstaaten können ein auf nationaler Ebene oder Unionsebene entwickeltes elektronisches System gemäß Unterabsatz 2 verwenden. Falls ein Küstenmitgliedstaat oder mehrere Küstenmitgliedstaaten bis zum 10. Mai 2024 darum ersucht beziehungsweise darum ersuchen, entwickelt die Kommission ein solches System. Ein ersuchender Mitgliedstaat wendet das von der Kommission entwickelte System an.
Die Küstenmitgliedstaaten stellen sicher, dass natürliche Personen, die Freizeitfischerei betreiben, registriert werden und ihre Fänge über ein elektronisches System gemäß Absatz 1 wie folgt aufzeichnen und melden:
Täglich in Bezug auf Arten, Bestände oder Bestandsgruppen, die den Bestandserhaltungsmaßnahmen der Union unterliegen, die speziell für die Freizeitfischerei gelten, etwa Quoten, Fangbeschränkungen und erlaubte tägliche Fangmengen und
ab dem 1. Januar 2030 für Arten, Bestände oder Bestandsgruppen, für die von der Union Fangmöglichkeiten festgesetzt wurden oder für die ein Mehrjahresplan gilt oder die der Anlandeverpflichtung unterliegen und für die nach wissenschaftlichen Gutachten des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF), der ICES oder eines gleichwertigen wissenschaftlichen Gremiums die Freizeitfischerei erhebliche Auswirkungen auf die fischereiliche Sterblichkeit hat.
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die Liste der Arten, Bestände oder Bestandsgruppen, auf die Unterabsatz 1 Buchstabe b Anwendung findet, sowie die Häufigkeit der Aufzeichnung und Meldung dieser Fänge festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen erlassen, die Folgendes betreffen:
die Übermittlung der von den Mitgliedstaaten gemäß den Absätzen 2 und 3 erhobenen Fangdaten an die Kommission;
die einfache und angemessene Markierung von Fanggerät, das in der Freizeitfischerei verwendet wird, mit Ausnahme von Handgerät.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
TITEL V
KONTROLLE IN DER LIEFERKETTE
KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 56
Grundsätze für die Kontrolle der Vermarktung
Artikel 56a
Zusammensetzung von Losen bestimmter Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse
Ein Los von Fischereierzeugnissen oder ein Los von Aquakulturerzeugnissen, die von Kapitel 3 der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates ( 10 ) festgelegten Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden „Kombinierte Nomenklatur“) erfasst sind, darf nur Folgendes enthalten:
Fischereierzeugnisse einer einzigen Art, die dieselbe Produktaufmachung haben und aus demselben einschlägigen geografischen Gebiet und von demselben Fischereifahrzeug oder derselben Gruppe von Fischereifahrzeugen stammen, oder
Aquakulturerzeugnisse einer einzigen Art, die dieselbe Produktaufmachung haben und aus derselben Aquakulturanlage stammen.
Nach dem Inverkehrbringen darf ein Los von Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen, die von Kapitel 3 der Kombinierten Nomenklatur erfasst sind, nur dann mit einem anderen Los zusammengefasst oder aufgeteilt werden, wenn das durch das Zusammenfassen geschaffene Los oder die durch die Aufteilung geschaffenen Lose folgende Bedingungen erfüllen:
die Angaben zur Rückverfolgbarkeit nach Artikel 58 Absatz 5 werden für das/die neu geschaffene(n) Los(e) bereitgestellt;
der für das Inverkehrbringen des/der neu geschaffenen Loses/Lose verantwortliche Marktteilnehmer hebt Angaben zur Zusammensetzung des/der neu geschaffenen Loses/Lose auf und ist in der Lage, diese bereitzustellen, insbesondere Angaben zu den einzelnen Losen von Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen, die es enthält, und zu den Mengen an Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen, die aus jedem einzelnen Los, aus denen das/die neue(n) Los(e) besteht, stammen.
Artikel 57
Gemeinsame Vermarktungsnormen
Derartige Kontrollen können auf allen Stufen der Lieferkette, auch während des Transports oder in der Gastronomie, durchgeführt werden.
Artikel 58
Rückverfolgbarkeit
Zu Losen von Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen, die von Kapitel 3 der Kombinierten Nomenklatur erfasst sind, müssen mindestens folgende Angaben zur Verfügung gestellt werden:
die Identifizierungsnummer des Loses;
bei nicht in die Union eingeführten Erzeugnissen:
für alle Fischereierzeugnisse des Loses die einmalige(n) Kennnummer(n) der Fangreise oder die einmalige(n) Kennnummer(n) des Fangtages oder
für alle Aquakulturerzeugnisse, die das Los umfasst, den Namen und die Eintragungsnummer des Erzeugers oder der Aquakulturanlage;
bei eingeführten Erzeugnissen:
für alle Fischereierzeugnisse, die das Los umfasst, die IMO-Nummer oder, falls nicht zutreffend, eine andere eindeutige Schiffskennung des Fangschiffs/der Fangschiffe und gegebenenfalls die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 übermittelte(n) Nummer(n) der Fangbescheinigung(en), oder
für alle Aquakulturerzeugnisse, die das Los umfasst, den Namen und, soweit verfügbar, die Eintragungsnummer der Aquakulturanlage;
den FAO-3-ALFA-Code der Art und ihren wissenschaftlichen Namen;
für auf See gefangene Fischereierzeugnisse das/die einschlägige(n) geografische(n) Gebiet(e) und für Fischereierzeugnisse aus Binnenfischerei sowie für Aquakulturerzeugnisse das Fang- bzw. das Produktionsgebiet im Sinne von Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013;
für Fischereierzeugnisse die Kategorie des Fanggeräts gemäß der ersten Spalte des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013;
bei Fischereierzeugnissen die Datumsangabe(n) für die Fänge bzw. bei Aquakulturerzeugnissen die Datumsangabe(n) für die Ernte;
die Mengen in Kilogramm, ausgedrückt in Nettogewicht, oder gegebenenfalls die Zahl der Tiere;
wenn Fischereierzeugnisse unterhalb der Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung in dem Los vorhanden sind, gesonderte Angabe der Mengen in Kilogramm, ausgedrückt in Nettogewicht, oder der Zahl der Tiere unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung;
bei Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, für die gemeinsame Vermarktungsnormen gelten, die zur Einhaltung dieser Normen erforderlichen Angaben.
Marktteilnehmer auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen, vom Fang bzw. von der Ernte bis zum Einzelhandel, stellen sicher, dass für jedes Los von Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen, die von Kapitel 3 der Kombinierten Nomenklatur erfasst sind, die Angaben nach Absatz 5
aufgezeichnet werden und
dem Marktteilnehmer, dem das Fischerei- oder Aquakulturerzeugnis geliefert wird, und – auf Anfrage – den zuständigen Behörden digital zur Verfügung gestellt werden.
Die Mitgliedstaaten können kleine Mengen an Aquakulturerzeugnissen, die aus einer Aquakulturanlage unmittelbar an Verbraucher verkauft werden, von den Anforderungen dieses Artikels ausnehmen, sofern diese Erzeugnisse nur für den privaten Verbrauch verwendet werden und diese Mengen 10 kg Aquakulturerzeugnisse pro Verbraucher und Tag nicht überschreiten.
Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte in Bezug auf Folgendes zu erlassen:
technische Mindestanforderungen für die Aufzeichnung und Übermittlung gemäß Absatz 6 der in Absatz 5 genannten Angaben;
Methoden der Kennzeichnung der Lose und das Anbringen von Angaben zur Rückverfolgbarkeit auf Losen von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen;
die weitere Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten beim Zugriff auf Angaben, die einem Los beigefügt sind;
die Anforderungen für die Rückverfolgbarkeit von Losen von Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen, die von Kapitel 3 der Kombinierten Nomenklatur erfasst sind und mehrere Arten im Sinne von Artikel 56a Absätze 3 und 4 enthalten, und für Lose von Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen, die von Kapitel 3 der Kombinierten Nomenklatur erfasst sind und aus der Zusammenfassung oder der Aufteilung verschiedener Lose gemäß Artikel 56a Absatz 5 entstanden sind;
die Angaben zu dem betreffenden geografischen Gebiet.
KAPITEL II
Tätigkeiten nach der Anlandung
Artikel 59
Erstverkauf von Fischereierzeugnissen
Artikel 60
Wiegen von Fischereierzeugnissen
Kapitäne von Fischereifahrzeugen aus Drittländern, die Fischereierzeugnisse in der Union anlanden, halten die für Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union geltenden Wiegevorschriften ein.
Abweichend von Absatz 1 und vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten können die Mitgliedstaaten, in denen die Fischereierzeugnisse angelandet werden, zulassen, dass diese Erzeugnisse auf von den zuständigen Behörden zugelassenen Wiegesystemen wie folgt gewogen werden:
bei der Anlandung nach einem gemäß Absatz 10 angenommenen Stichprobenplan – unabhängig davon, ob die Fischereierzeugnisse sortiert oder unsortiert sind;
an Bord, wenn es sich um sortierte Fischereierzeugnisse handelt und unter der Voraussetzung, dass diese Erzeugnisse bei der Anlandung nach einem gemäß Absatz 10 angenommenen Stichprobenplan gewogen werden. Der Flaggenmitgliedstaat ist dafür zuständig, den Fangschiffen unter seiner Flagge die Ausnahme zu gewähren und sicherzustellen, dass die an Bord befindlichen Wiegesysteme zugelassen sind;
nach der Beförderung an einen Ort im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem die Anlandung stattgefunden hat, nach einem gemäß Absatz 10 angenommenen Kontrollplan, unabhängig davon, ob die Fischereierzeugnisse sortiert oder unsortiert sind;
nach der Beförderung von dem Mitgliedstaat, in dem die Fischereierzeugnisse angelandet wurden, an einen Bestimmungsort im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats im Einklang mit einem gemäß Absatz 10 angenommenen gemeinsamen Kontrollprogramm und im Einvernehmen zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten, unabhängig davon, ob die Fischereierzeugnisse sortiert oder unsortiert sind.
Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes wird bei Fischereierzeugnissen, die von einem Behördenvertreter gemäß Absatz 9 gewogen werden, das Ergebnis dieses Wiegens für das Ausfüllen der Anlandeerklärung und gegebenenfalls des Transportdokuments verwendet.
Artikel 60a
Durchführungsbestimmungen für das Wiegen
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften für Folgendes erlassen:
die Festlegung der Wiegeverfahren;
die Wiegeaufzeichnungen einschließlich des Führens dieser Aufzeichnungen;
den Zeitpunkt des Wiegens;
die Wiegesysteme einschließlich Wiegesysteme zu Kontrollzwecken;
das Wiegen von gefrorenen Fischereierzeugnissen;
den Abzug von Eis und Wasser;
den Zugriff der zuständigen Behörden auf die Wiegesysteme und Wiegeaufzeichnungen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um besondere Vorschriften für das Wiegen bestimmter pelagischer Arten festzulegen. Solche Vorschriften können Folgendes betreffen:
das Wiegen der Fänge von Hering, Makrele, Blauem Wittling und Bastardmakrele;
die Wiegehäfen;
die vor Einfahrt in den Hafen an die zuständigen Behörden zu übermittelnden Angaben;
das Entladen;
das Fischereilogbuch;
öffentliche Wiegevorrichtungen;
private Wiegevorrichtungen;
Wiegen von gefrorenem Fisch;
Aufbewahren von Wiegeaufzeichnungen;
Verkaufsbeleg und Übernahmeerklärung;
Gegenkontrollen;
Überwachung des Wiegens.
▼M8 —————
Artikel 62
Ausfüllen und Übermittlung von Verkaufsbelegen
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen festlegen für
die Eintragung von Käufern,
das Format der Verkaufsbelege und
die elektronische Aufzeichnung und die elektronische Übermittlung von Verkaufsbelegen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
▼M8 —————
Artikel 64
Inhalt der Verkaufsbelege
Die Verkaufsbelege gemäß Artikel 62 tragen eine einmalige Kennnummer und enthalten folgende Angaben:
die einmalige Kennnummer der Fangreise;
die CFR-Kennnummer oder, falls diese Nummer nicht verfügbar ist, eine andere Schiffsnummer des Fangschiffs und den Namen des Fangschiffs;
den Anlandehafen oder die Anlandestelle und das Datum des Abschlusses der Anlandung;
den Namen des Fangschiffbetreibers oder -kapitäns und, wenn dieser nicht der Verkäufer ist, den Namen des Verkäufers;
den Namen des Käufers und dessen MwSt.-Nummer, dessen Steueridentifikationsnummer oder eine andere individuelle Identifikationsnummer;
den FAO-3-ALFA-Code jeder Art und das einschlägige geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden;
die Mengen jeder Art in Erzeugnisgewicht, aufgeschlüsselt nach Art der Produktaufmachung und Verarbeitungszustand oder gegebenenfalls die Anzahl der Tiere;
für alle Erzeugnisse, für die gemeinsame Vermarktungsnormen gelten, Einzelgröße oder -gewicht, Größenkategorie, Produktaufmachung und Frische, soweit zutreffend;
für Fischereierzeugnisse unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung die Mengen in Kilogramm ausgedrückt in Nettogewicht oder gegebenenfalls die Anzahl der Tiere;
den Namen oder eine Identifikationsnummer des Marktteilnehmers gemäß Artikel 60 Absatz 5;
den Ort und das Datum des Verkaufs;
wenn möglich, die Nummer und das Datum der Rechnung und gegebenenfalls des Verkaufsvertrags;
gegebenenfalls Verweis auf die Übernahmeerklärung gemäß Artikel 66 oder das Transportdokument gemäß Artikel 68;
den Preis – ohne Steuern – und die Währung;
falls verfügbar‚ den Verwendungszweck der Fischereierzeugnisse, etwa für den menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als tierische Nebenprodukte.
Abweichend von Absatz 1 enthält der Verkaufsbeleg bei der Fischerei ohne Schiff mindestens folgende Angaben:
die individuelle Identifikationsnummer im System gemäß Artikel 54d Absatz 2 Buchstabe a;
die einmalige(n) Kennnummer(n) des Fangtages;
die in Absatz 1 Buchstaben e, f, g, h, i, k, l, m, n und o dieses Artikels genannten Angaben.
Artikel 65
Ausnahmen von der Verkaufsbelegsvorschrift
Die Artikel 62 und 64 gelten nicht für Verbraucher, die maximal 10 kg Fischereierzeugnisse pro Tag erwerben, die dann nicht verkauft werden, sondern ausschließlich dem privaten Verzehr dienen. Bei Lachs (Salmo salar), der in der Ostsee gefangen wird, beträgt der Schwellenwert zwei Tiere pro Verbraucher und Tag.
Artikel 66
Ausfüllen und Übermittlung der Übernahmeerklärung
Die Übernahmeerklärung nach Absatz 1 muss eine einmalige Kennnummer haben und mindestens folgende Angaben enthalten:
die einmalige Kennnummer der Fangreise;
die CFR-Kennnummer oder, falls diese Nummer nicht verfügbar ist, eine andere Schiffsnummer des Fangschiffs und den Namen des Fangschiffs;
den Anlandehafen oder die Anlandestelle und das Datum des Abschlusses der Anlandung;
den Namen des Fangschiffbetreibers oder -kapitäns;
den FAO-3-ALFA-Code jeder Art und das einschlägige geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden;
die Mengen jeder eingelagerten Art in Kilogramm Erzeugnisgewicht, aufgeschlüsselt nach Art der Produktaufmachung und Verarbeitungszustand, oder gegebenenfalls die Anzahl der Tiere;
den Namen oder eine Identifikationsnummer des Marktteilnehmers gemäß Artikel 60 Absatz 5;
den Namen und die Anschrift der Einrichtungen, in denen die Erzeugnisse gelagert werden, und ihre individuelle Identifikationsnummer;
gegebenenfalls Verweis auf das Transportdokument gemäß Artikel 68;
für Fischereierzeugnisse unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung: die Mengen in Kilogramm ausgedrückt in Nettogewicht oder gegebenenfalls die Anzahl der Tiere.
Abweichend von Absatz 4 enthält die Übernahmeerklärung bei der Fischerei ohne Schiff mindestens folgende Angaben:
die individuelle Identifikationsnummer im System gemäß Artikel 54d Absatz 2 Buchstabe a;
die einmalige(n) Kennnummer(n) des Fangtages;
die in Absatz 4 Buchstaben e, f, h, i und j dieses Artikels genannten Angaben.
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Artikel 68
Transport von Fischereierzeugnissen und Ausfüllen und Übermittlung des Transportdokuments
Das Transportdokument nach Absatz 1 muss eine einmalige Kennnummer haben und mindestens folgende Angaben enthalten:
Bestimmungsort(e) und -adresse(n) der Sendung(en) und Identifizierung des Transportfahrzeugs und des Spediteurs;
die einmalige(n) Kennnummer(n) der Fangreise;
die CFR-Kennnummer oder, falls diese Nummer nicht verfügbar ist, eine andere Schiffsnummer des Fangschiffs und den Namen des Fangschiffs;
den FAO-3-ALFA-Code jeder Art und das einschlägige geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden;
die Mengen jeder beförderten Art in Kilogramm Erzeugnisgewicht, aufgeschlüsselt nach Art der Produktaufmachung und Verarbeitungszustand oder gegebenenfalls nach Anzahl der Tiere und gegebenenfalls nach Bestimmungsort;
gegebenenfalls den Namen oder eine Identifikationsnummer des in Artikel 60 Absatz 5 genannten Marktteilnehmers;
Name(n), individuelle Identifikationsnummer(n) und Anschrift(en) des/der Empfänger(s);
den Ort, das Datum und die Uhrzeit der Verladung;
für Fischereierzeugnisse unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung die Mengen in Kilogramm, ausgedrückt in Nettogewicht oder gegebenenfalls die Anzahl der Tiere.
Abweichend von Absatz 4 enthält das Transportdokument im Falle der Fischerei ohne Schiff mindestens folgende Angaben:
die individuelle Identifikationsnummer im System gemäß Artikel 54d Absatz 2 Buchstabe a;
die einmalige(n) Kennnummer(n) des Fangtages;
die in Absatz 4 Buchstaben a, d, e, g, h und i dieses Artikels genannten Angaben.
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TITEL VI
SCHIFFSÜBERWACHUNG
Artikel 71
Sichtungen auf See und Ortung durch die Mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten überwachen Schiffsbewegungen in den ►M5 Unionsgewässern ◄ unter ihrer Hoheit oder Gerichtsbarkeit
anhand von Sichtungen von Fischereifahrzeugen durch Inspektionsschiffe, Überwachungsflugzeuge oder andere Überwachungsmethoden,
anhand des Schiffsüberwachungssystems (VMS) gemäß Artikel 9 oder
mittels anderer Ortungs- und Identifizierungsmethoden.
Artikel 72
Reaktion auf gemeldete Sichtungen oder Ortungen
Artikel 73
Kontrollbeobachter
Die Kontrollbeobachter
müssen für ihre Aufgaben qualifiziert sein und regelmäßig von den Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls von der EFCA geschult werden;
müssen unabhängig vom Eigner, vom Lizenzinhaber, vom Kapitän des Fischereifahrzeugs und von den Besatzungsmitgliedern handeln;
dürfen keine wirtschaftliche Verbindung zum Betreiber haben;
müssen ihre Aufgaben in nichtdiskriminierender Weise erfüllen;
mit einem vom Schiff auf See unabhängigen Gerät zur wechselseitigen Kommunikation ausgerüstet sein.
Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte in Bezug auf Folgendes zu erlassen:
die für die Auswahl der Schiffe für ein Kontrollbeobachterprogramm zu verwendende Methode;
Format und Inhalt von Beobachterberichten;
das Kommunikationssystem für Beobachterberichte;
Vorschriften betreffend die Sicherheit der Kontrollbeobachter an Bord von Schiffen;
Maßnahmen zur Gewährleistung der Unabhängigkeit der Kontrollbeobachter einschließlich der Regelungen für ihre Vergütung;
Pflichten der Kontrollbeobachter, auch bei Verdacht auf einen schweren Verstoß;
Mindestanforderungen in Bezug auf die Qualifikation und die Schulung von Kontrollbeobachtern.
Artikel 73a
Kontrollbeobachter für die Überwachung der Pflicht zur Anlandung
Unbeschadet von Artikel 73 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung können die Mitgliedstaaten Kontrollbeobachter an Bord von Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge entsenden, damit diese die Fischereien überwachen, die der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen. Für diese Kontrollbeobachter gilt Artikel 73 Absätze 2 bis 9 der vorliegenden Verordnung.
TITEL VII
INSPEKTIONEN UND VERFAHREN
KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 74
Durchführung von Inspektionen
Die Vertreter der Behörden prüfen, ob die Tätigkeiten von Betreibern und Kapitänen mit den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik im Einklang stehen, und prüfen dabei insbesondere
die Rechtmäßigkeit der Fischereierzeugnisse, die an Bord mitgeführt, gelagert, befördert, umgeladen, umgesetzt, angelandet, verarbeitet oder vermarktet werden, und die Richtigkeit der Dokumentation dieser Vorgänge oder der entsprechenden elektronischen Übermittlungen;
die Rechtmäßigkeit des verwendeten Fanggeräts für die Zielarten und für die Beifangarten, für die an Bord mitgeführten Fänge und die Einhaltung anderer geltender technischer Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen;
ob an Bord Ausrüstung für die Bergung des Fanggeräts gemäß Artikel 48 vorhanden ist;
gegebenenfalls den Stauplan und die nach Arten getrennte Lagerung;
die Markierungen und Kennzeichnungen der Schiffe und des Fanggeräts;
die Angaben zur Maschine gemäß Artikel 40;
gegebenenfalls den Einsatz und die Funktionsweise von REM-Systemen und anderen elektronischen Überwachungsgeräten;
gegebenenfalls die Einhaltung der Vorschriften zu Kontrollbeobachtern.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen sie spezifische Vorschriften zur Durchführung der Inspektionen festlegt. Solche Vorschriften können Folgendes betreffen:
die Ermächtigung der für die Durchführung von Inspektionen auf See oder an Land verantwortlichen Vertreter der Behörden sowie Mindeststandards für deren Qualifikation;
die Koordinierung von Kontroll-, Inspektions- und Durchsetzungsmaßnahmen unter den Mitgliedstaaten;
die Pflichten der zur Durchführung von Inspektionen ermächtigten Vertreter der Behörden;
die Durchführung von Inspektionen auf See und an Land.
Artikel 75
Aufgaben des Betreibers und des Kapitäns
Artikel 76
Inspektionsbericht
Bei einer Inspektion eines Fischereifahrzeugs unter der Flagge eines Drittlands wird den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands unverzüglich elektronisch eine Kopie des Inspektionsberichts übermittelt. Wird ein schwerer Verstoß festgestellt, so wird auch der Kommission eine Kopie des Inspektionsberichts übermittelt.
Wird eine Inspektion nach Maßgabe dieser Verordnung in den Gewässern oder in einem Hafen unter der Gerichtsbarkeit eines anderen Mitgliedstaats als dem Inspektionsmitgliedstaat oder – nach Maßgabe internationaler Übereinkommen – in den Gewässern oder in einem Hafen eines Drittlands durchgeführt, so wird diesem Mitgliedstaat oder diesem Drittland unverzüglich elektronisch eine Kopie des Inspektionsberichts übermittelt.
Artikel 77
Zulässigkeit von Inspektionsberichten und Überwachungsberichten
Inspektionsberichte und Überwachungsberichte, die von Unionsinspektoren, von Vertretern der Behörden eines anderen Mitgliedstaats, von Vertretern der Kommission oder von den zuständigen Behörden eines Drittlands erstellt werden, gelten in jedem Mitgliedstaat als in Verwaltungs- oder Strafverfahren zulässige Beweismittel. Inspektionsberichte und Überwachungsberichte, die von Unionsinspektoren oder von Vertretern der Behörden eines anderen Mitgliedstaats oder von Vertretern der Kommission erstellt werden, werden für die Zwecke der Feststellung des Tatbestands den Inspektions- und Überwachungsberichten der Mitgliedstaaten gleichgestellt.
Artikel 78
Elektronische Datenbank
Artikel 79
Unionsinspektoren
Unionsinspektoren können eingesetzt werden für
die Durchführung der nach Artikel 95 verabschiedeten spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramme;
internationale Fischereikontrollprogramme, wenn die Union die Verpflichtung eingegangen ist, die Kontrolle durchzuführen.
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben und vorbehaltlich des Absatzes 6 haben Unionsinspektoren im selben Umfang und zu denselben Bedingungen wie Vertreter der Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Inspektion stattfindet, unverzüglich Zugang zu
allen Bereichen an Bord von Fischereifahrzeugen der Union und anderen Schiffen, die Fischereitätigkeiten ausüben, zu öffentlichen Räumen oder Plätzen und zu Transportmitteln und
allen relevanten Informationen und Dokumenten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, insbesondere Fischereilogbüchern, Fanglizenzen, Bescheinigung der Maschinenleistung, Daten von REM-Systemen, Anlandeerklärungen, Fangbescheinigungen, Umladeerklärungen und Verkaufsbelegen.
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen fest, die Folgendes betreffen:
die Meldung von Unionsinspektoren an die EFCA;
die Verabschiedung und Pflege der Liste der Unionsinspektoren;
die Meldung der Unionsinspektoren an regionale Fischereiorganisationen;
die Befugnisse und Pflichten von Unionsinspektoren;
die Berichte von Unionsinspektoren;
die Folgemaßnahmen zu den Berichten der Unionsinspektoren.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
KAPITEL II
Inspektionen außerhalb der Gewässer des inspizierenden Mitgliedstaats
Artikel 80
Inspektionen von Fischereifahrzeugen außerhalb der Gewässer des inspizierenden Mitgliedstaats
Inspektionen auf Fischereifahrzeugen anderer Mitgliedstaaten dürfen die Mitgliedstaaten nach Maßgabe dieser Verordnung in allen ►M5 Unionsgewässern ◄ außerhalb der Gewässer unter der Hoheit eines anderen Mitgliedstaats durchführen, wenn
der betreffende Küstenmitgliedstaat die Inspektion genehmigt hat oder
ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm gemäß Artikel 95 verabschiedet wurde.
Artikel 81
Genehmigungsanfragen
KAPITEL III
Verfahren bei Feststellung eines Verstoßes
Artikel 82
Pflichten der Vertreter von Behörden bei Feststellung eines Verstoßes
Kommt der Vertreter der Behörden aufgrund der bei einer Inspektion gesammelten Informationen oder aufgrund anderer sachdienlicher Daten oder Informationen zu dem Ergebnis, dass gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik verstoßen wurde, so
vermerkt er den festgestellten Verstoß im Inspektionsbericht;
trifft er alle notwendigen Maßnahmen, damit der Beweis für diesen festgestellten Verstoß sichergestellt wird;
übermittelt er der zuständigen Behörde unverzüglich den Inspektionsbericht;
informiert er die natürliche oder die juristische Person, die verdächtigt wird, den Verstoß begangen zu haben, oder die auf frischer Tat bei der Begehung des Verstoßes ertappt wurde, dass für den Verstoß Sanktionen verhängt und eine angemessene Anzahl Punkte nach Artikel 92 zugewiesen werden können. Dies wird im Inspektionsbericht vermerkt.
Artikel 83
Außerhalb der Gewässer des inspizierenden Mitgliedstaats festgestellte Verstöße
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Artikel 85
Verfahren
Artikel 86
Übertragung der Verfahren
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Artikel 88
Ausgleichsmaßnahmen für den Fall, dass der Mitgliedstaat der Anlandung oder Umladung kein Verfahren einleitet
TITEL VIII
DURCHSETZUNG
Artikel 89
Maßnahmen und Sanktionen zur Gewährleistung der Einhaltung der Vorschriften
Gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften und den Bestimmungen dieser Verordnung legen die Mitgliedstaaten Vorschriften für Maßnahmen und Sanktionen gegenüber der natürlichen Person, die gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik verstoßen hat, oder gegenüber einer juristischen Person, die für einen solchen Verstoß haftbar gemacht wird, fest, und verfahren systematisch wie folgt: Sie
leiten Verfahren gemäß Artikel 85 ein,
treffen geeignete Maßnahmen, wenn ein Verstoß festgestellt wird, und
verhängen gemäß diesem Titel Sanktionen gegen natürliche oder juristische Personen, die gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik verstoßen haben oder für einen solchen Verstoß haftbar gemacht werden.
Artikel 89a
Sanktionen
Artikel 90
Schwere Verstöße
Jede der folgenden Tätigkeiten stellt einen schweren Verstoß dar:
Fischen ohne eine vom Flaggenstaat oder dem betreffenden Küstenstaat erteilte gültige Lizenz, Erlaubnis oder Genehmigung;
Fälschung oder Verbergen der Markierungen, der Identität oder der Registriernummer eines Fischereifahrzeugs;
Verbergen, Manipulieren oder Vernichten von Beweismaterial für eine Untersuchung;
Behinderung der Arbeit von Vertretern von Behörden oder Beobachtern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben;
Umladung ohne die erforderliche Genehmigung oder an Orten, wo Umladungen verboten sind;
Durchführung von Umsetzvorgängen oder Einsetzen (in Netzkäfige), insbesondere im Sinne der Verordnung (EU) 2023/2053 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 13 ), unter Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik;
Zusammenarbeit – d. h. Umladungen oder Umsetzungen von oder auf solche(n) Schiffe(n), gemeinsame Fangeinsätze oder Unterstützung oder Versorgung – mit Schiffen, die in der Unionsliste der IUU-Schiffe gemäß Artikel 29 oder in der IUU-Liste einer regionalen Fischereiorganisation gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 aufgeführt sind;
Beteiligung am Betrieb, an der Führung oder am Eigentum eines Schiffes – auch als wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 14 ) – oder an der Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Logistik-, Versicherungs- und anderen Finanzdienstleistungen, für Betreiber im Zusammenhang mit einem Schiff, das in der Unionsliste der IUU-Schiffe gemäß Artikel 29 oder in der IUU-Liste einer regionalen Fischereiorganisation gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 aufgeführt ist;
Ausübung von Fischereitätigkeiten unter Verstoß gegen die in einem Gebiet mit Fangbeschränkungen geltenden Vorschriften;
das Befischen, Fangen, Mitführen an Bord, Umladen, Anlanden, Lagern, Verkaufen, Feilhalten oder Anbieten zum Verkauf von Arten, für die solche Tätigkeiten gemäß den Bedingungen der Artikel 10 und 11 der Verordnung (EU) 2019/1241 verboten sind;
Fischereitätigkeiten in Bezug auf Arten, für die Fangbeschränkungen gelten und für die der Betreiber keine Quote oder keinen Zugang zur Quote des Flaggenmitgliedstaats hat, Arten, für die die Quote ausgeschöpft ist, oder Arten, für die ein Fangmoratorium, ein vorübergehendes Verbot oder eine Schonzeit gilt, mit Ausnahme von unbeabsichtigten Fängen, sofern es sich nicht um einen schweren Verstoß gemäß Buchstabe j handelt;
Betreiben oder Führung von oder Eigentum an einem Fischereifahrzeug ohne Staatszugehörigkeit, das somit nach dem Völkerrecht ein staatenloses Schiff ist;
Einsatz verbotener Fanggeräte oder Fangmethoden gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/1241 oder anderer gleichwertiger Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik;
Fälschung von in den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik genannten Dokumenten, Angaben oder Daten, die in Papierform abgefasst oder in elektronischer Form gespeichert sind;
Manipulationen an einer Maschine oder an Geräten zur kontinuierlichen Überwachung der Maschinenleistung mit dem Ziel, die Maschinenleistung über die im Maschinenzertifikat angegebene höchste Dauerleistung zu steigern;
Ausübung von Fischereitätigkeiten unter Einsatz von Zwangsarbeit im Sinne des Artikels 2 des IAO-Übereinkommens Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit.
Die nachstehend genannten Tätigkeiten stellen einen schweren Verstoß dar, wenn die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats befindet, dass mindestens eines der in Anhang IV definierten Kriterien erfüllt ist:
Verwendung gefälschter oder ungültiger in den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik genannter Dokumente, Angaben oder Daten, die in Papierform abgefasst oder in elektronischer Form gespeichert sind;
Nichterfüllung der Verpflichtungen zur genauen Aufzeichnung, Speicherung und Meldung fangrelevanter Daten, einschließlich der über Schiffsüberwachungssysteme zu übermittelnden Daten, sowie von Daten in Bezug auf Anmeldungen, Fangerklärungen, Umladeerklärungen, Fischereilogbücher, Anlandeerklärungen, Wiegeaufzeichnungen, Übernahmeerklärungen, Transportdokumente oder Verkaufsbelege gemäß den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, mit Ausnahme von Verpflichtungen in Bezug auf die Toleranzspanne gemäß Buchstabe c;
Nichterfüllung der Verpflichtungen, die geschätzten Mengen innerhalb der erlaubten Toleranzspanne gemäß Artikel 14 Absätze 3 und 4 und Artikel 21 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung und Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 15 ) korrekt aufzuzeichnen;
Nichterfüllung der Verpflichtungen in Bezug auf die Eigenschaften oder den Einsatz von Fanggeräten, akustischen Abschreckvorrichtungen, Selektionsvorrichtungen oder Fischsammelvorrichtungen, insbesondere in Bezug auf Markierung und Identifizierung, Fanggebiete, -tiefe, -zeiten, Anzahl der Geräte und Maschenöffnungen, oder von Sortier-, Wassertrenn- oder Verarbeitungsanlagen, oder Nichteinhaltung von Maßnahmen zur Reduzierung von versehentlichen Beifängen empfindlicher Arten gemäß den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, sofern die Tätigkeit nicht als ein schwerer Verstoß nach Absatz 2 gilt;
Versäumnis, Fänge, die der Anlandeverpflichtung unterliegen, einschließlich Fängen unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung, an Bord des Fischereifahrzeugs zu bringen und zu behalten, einschließlich durch Slipping, oder die Fänge anzulanden oder gegebenenfalls umzuladen oder umzusetzen, unter Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, die für die Fischereien oder Fanggebiete gelten;
Ausübung von Fischereitätigkeiten im Gebiet einer regionalen Fischereiorganisation in einer Weise, die mit den anzuwendenden Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen dieser Organisation nicht vereinbar ist oder gegen diese verstößt, wenn dies nicht bereits gemäß Absatz 2 oder gemäß anderen Buchstaben dieses Absatzes als schwerer Verstoß eingestuft wird;
Bereitstellung auf dem Markt von Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen unter Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, wenn dies nicht bereits gemäß Absatz 2 oder gemäß anderen Buchstaben dieses Absatzes als schwerer Verstoß eingestuft wird;
Ausübung der Freizeitfischerei unter Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik oder Verkauf von Fischereierzeugnissen aus der Freizeitfischerei;
das Begehen mehrerer Verstöße gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik;
Ausübung einer Tätigkeit gemäß Absatz 2 Buchstabe g im Zusammenhang mit einem Schiff, das an IUU-Fischerei im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 beteiligt ist und nicht in der Liste der IUU-Schiffe der Union oder einer regionalen Fischereiorganisation aufgeführt ist;
Verwendung einer Maschinenleistung, die die zertifizierte und im Fischereiflottenregister des Mitgliedstaats verzeichnete maximale Dauerleistung überschreitet;
Anlandung in Häfen von Drittländern ohne Anmeldung gemäß Artikel 19a;
Abschluss von Geschäften, die unmittelbar mit IUU-Fischerei zusammenhängen, einschließlich des Handels mit sowie der Einfuhr, Ausfuhr, Verarbeitung oder Vermarktung von Fischereierzeugnissen aus IUU-Fischerei;
illegale Entsorgung von Fanggeräten von Bord eines Fischereifahrzeugs oder von Fanggeräten auf See.
Artikel 91
Sofortige Durchsetzungsmaßnahmen bei schweren Verstößen
Wenn die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten aufgrund sachdienlicher Daten oder Angaben zu der Überzeugung gelangen, dass eine natürliche Person einen schweren Verstoß begangen hat oder eine juristische Person für einen schweren Verstoß haftbar ist, oder wenn eine natürliche Person auf frischer Tat bei der Begehung eines schweren Verstoßes ertappt wird, so treffen die Mitgliedstaaten zusätzlich zur Untersuchung des Verstoßes nach Maßgabe des Artikels 85 im Einklang mit ihrem nationalen Recht unverzüglich angemessene Sofortmaßnahmen wie
die Anordnung der Einstellung der Fischereitätigkeit,
die Umleitung des Fischereifahrzeugs in einen Hafen,
die Umleitung des Transportfahrzeugs an einen anderen Ort zur Inspektion,
die Anordnung einer Sicherheitsleistung,
die Beschlagnahme des Fischereifahrzeugs, des Transportfahrzeugs, von Fanggerät, Fängen oder Fischereierzeugnissen oder des durch den Verkauf der Fänge oder Fischereierzeugnisse erzielten Gewinns,
die Einschränkung oder das Verbot des Inverkehrbringens von Fischereierzeugnissen,
die vorübergehende Stilllegung des betreffenden Fischereifahrzeugs oder Transportfahrzeugs,
die Aussetzung der Fangerlaubnis,
die Anordnung der vorübergehenden Einstellung der Geschäftstätigkeit.
Artikel 91a
Sanktionen bei schweren Verstößen
Die Mindestregelsätze dürfen nicht unter dem Durchschnittswert der Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse liegen, die infolge eines schweren Verstoßes gewonnen werden. Bei einem wiederholten schweren Verstoß gemäß Absatz 2 dürfen die Mindestregelsätze nicht niedriger sein als das Doppelte dieses Durchschnittswertes.
Die Mitgliedstaaten, die solche Regelsätze festlegen, können den Gerichten oder den zuständigen Behörden gestatten, von diesen Regelsätzen abzuweichen, wenn dies erforderlich ist, damit die Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind, und verwaltungsrechtliche finanzielle Sanktionen bis zu einer Höhe von mindestens dem Fünffachen des Wertes der Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse, die infolge des schweren Verstoßes gewonnen wurden, oder im Falle eines wiederholten schweren Verstoßes gemäß Absatz 2 mindestens dem Achtfachen dieses Wertes zu verhängen.
Artikel 91b
Begleitsanktionen
Die Sanktionen gemäß den Artikeln 89, 89a und 91a können von anderen Sanktionen begleitet werden, insbesondere
der Stilllegung der an dem Verstoß beteiligten (Fischerei-)Fahrzeuge oder der an dem Verstoß beteiligten Fahrzeuge,
der Einziehung von Schiff(en), Fahrzeug(en), des Fanggeräts, der Fänge oder Fischereierzeugnisse,
der Aussetzung oder dem Entzug der Fanglizenz oder Fangerlaubnis;
der Kürzung oder dem Entzug der Fangrechte,
dem Entzug des Rechts, neue Fangrechte zu erhalten,
dem Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen und Beihilfen,
der Aussetzung oder dem Entzug des gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 bewilligten Status eines „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“,
der Streichung des Fischereifahrzeugs aus dem nationalen Register,
der Aussetzung oder Einstellung sämtlicher wirtschaftlicher Tätigkeiten oder eines Teils der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Betreibers im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Fischereipolitik,
der Aussetzung oder dem Entzug der Genehmigung, Handel mit Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen zu betreiben.
Artikel 92
Punktesystem für schwere Verstöße
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung von Vorschriften in Bezug auf Folgendes zu erlassen:
die Folgemaßnahmen zur Aussetzung und zum endgültigen Entzug der Fanglizenz oder des Rechts, als Kapitän Fischereitätigkeiten auszuüben,
die Maßnahmen, die zu treffen sind, wenn während der Aussetzungsperiode oder nach dem endgültigen Entzug der Fanglizenz oder des Rechts, als Kapitän Fischereitätigkeiten auszuüben, rechtswidrige Fischereitätigkeiten ausgeübt werden,
die Voraussetzungen für die Löschung von Punkten,
die Registrierung der Kapitäne, die zur Ausübung von Fischereitätigkeiten berechtigt sind, und die Aufzeichnung der den Kapitänen zugewiesenen Punkte.
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen fest, die Folgendes betreffen:
die Mitteilung der Entscheidungen über die Zuweisung von Punkten,
die Übertragung der Punkte gemäß Absatz 3,
die Streichung von Fanglizenzen oder des Rechts, als Kapitän das Kommando über ein Fischereifahrzeug zu führen, aus einschlägigen Listen in Bezug auf die für schwere Verstöße verantwortliche Person,
die Pflicht, über das von den Mitgliedstaaten eingeführte Punktesystem für Kapitäne von Fischereifahrzeugen zu informieren.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 92a
Haftung juristischer Personen
Juristische Personen werden für schwere Verstöße haftbar gemacht, wenn ein solcher Verstoß zu ihren Gunsten von einer natürlichen Person begangen wurde, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die eine entscheidende Position innerhalb der betreffenden juristischen Person innehat, aufgrund
der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.
Artikel 92b
Verpflichtung zur Mitteilung des endgültigen Urteils
Wenn schwere Verstöße in Gewässern oder Häfen der Union in Bezug auf Fischereifahrzeuge festgestellt wurden, die unter der Flagge eines Drittlands fahren, unterrichten die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats außerdem unverzüglich die Kommission über jedes endgültige Urteil im Zusammenhang mit diesen Verstößen.
Artikel 93
Nationale Verstoßkartei
TITEL IX
KONTROLLPROGRAMME
Artikel 93a
Nationale Kontrollprogramme
Die nationalen Kontrollprogramme sind risikobasiert und werden bei Bedarf einmal jährlich auf den neuesten Stand gebracht, insbesondere, um namentlich neu erlassene Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen und jegliche zusätzlichen Daten zu berücksichtigen.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihre nationalen Kontrollprogramme spätestens drei Monate nach ihrer Aufstellung oder Aktualisierung.
Artikel 93b
Jahresbericht der Mitgliedstaaten über die Kontrolle und Inspektionen
Der in Absatz genannte Bericht enthält folgende Angaben:
die für die Kontrolle und für Inspektionen verfügbaren vorhandenen Ressourcen: Anzahl der Inspektionsschiffe, behördlichen Luftfahrzeuge und behördlichen ferngesteuerten Flugsysteme; sonstige Kontroll- und Inspektionsmittel; Zahl der Beschäftigten (in Vollzeitäquivalenten); zugewiesene Finanzmittel;
Anzahl und Art der durchgeführte(n) Kontrolle und Inspektionen;
Anzahl und Art der festgestellten und bestätigten Verstöße einschließlich schwerer Verstöße;
Anzahl der Folgemaßnahmen, aufgeschlüsselt nach Art des Verstoßes, z. B. verwaltungsrechtliche Sanktionen, strafrechtliche Sanktionen und sofortige Durchsetzungsmaßnahmen, oder Anzahl der für bestätigte Verstöße verhängten Punkte.
Artikel 94
Gemeinsame Kontrollprogramme
Die Mitgliedstaaten können untereinander und auf eigene Initiative Kontroll-, Inspektions- und Überwachungsprogramme für Fischereitätigkeiten durchführen.
Artikel 95
Spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramme
TITEL X
BEURTEILUNG UND KONTROLLE DURCH DIE KOMMISSION
Artikel 96
Allgemeine Grundsätze
Die Kommission kontrolliert und beurteilt die Anwendung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik durch die Mitgliedstaaten mittels Prüfung von Informationen und Unterlagen sowie Überprüfungen, autonomer Inspektionen und Audits, und sie erleichtert die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten. Die Kommission kann hierzu von sich aus und mit eigenen Mitteln Untersuchungen, Überprüfungen, Inspektionen und Audits veranlassen und durchführen. Sie kann insbesondere Folgendes überprüfen:
die Durchführung und Anwendung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik durch die Mitgliedstaaten und ihre zuständigen Behörden;
die Durchführung und Anwendung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik in den Gewässern eines Drittlandes in Übereinstimmung mit einem internationalen Abkommen mit diesem Land;
die Konformität nationaler Verwaltungspraktiken, Inspektionen und Überwachungstätigkeiten mit den Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik;
das Vorliegen der geforderten Dokumente und ihre Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften;
die Umstände, unter denen Überwachungstätigkeiten von den Mitgliedstaaten durchgeführt werden;
die Feststellung von Verstößen und anschließende Verfahren;
die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten.
Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen, um ihr die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erleichtern. Sie stellen sicher, dass die Kontrolle vor Ort nicht durch vorherige Bekanntgabe der gemäß diesem Titel durchgeführten Missionen im Rahmen von Überprüfungen, autonomen Inspektionen und Audits beeinträchtigt wird. Falls die Vertreter der Kommission bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf Schwierigkeiten stoßen, stellt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission die erforderlichen Mittel bereit, damit sie ihrer Aufgabe nachkommen kann und die Vertreter der Kommission die einzelnen Kontroll- und Inspektionsmaßnahmen beurteilen können.
Die Mitgliedstaaten gewähren der Kommission die zur Wahrnehmung der Aufgaben der Kommission erforderliche Unterstützung.
Artikel 97
Zuständigkeiten der Vertreter der Kommission
Artikel 98
Überprüfungen
Artikel 99
Autonome Inspektionen
Artikel 100
Audits
Die Kommission kann Audits der Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten durchführen. Bei diesen Audits wird insbesondere Folgendes beurteilt:
Quotenverwaltung und Aufwandssteuerung;
Systeme der Datenvalidierung, einschließlich Gegenkontrollen des VMS-Systems, Fang-, Aufwands-, Vermarktungsdaten und Daten des Fischereiflottenregisters der Gemeinschaft sowie Prüfung der Fanglizenzen und Fangerlaubnisse;
die administrative Organisation, einschließlich Eignung des verfügbaren Personals und der verfügbaren Mittel, Ausbildung des Personals, Aufgabenbeschreibung aller an der Kontrolle beteiligten Behörden sowie Mechanismen zur Koordinierung der Arbeit und gemeinsame Evaluierung der Ergebnisse dieser Behörden;
operative Regelungen, einschließlich Verfahren für die Kontrolle der bezeichneten Häfen;
nationale Kontrollprogramme, einschließlich Festlegung der Inspektionsebenen, und ihre Anwendung;
einzelstaatliche Sanktionsregelungen, einschließlich der Angemessenheit der auferlegten Sanktionen, Dauer der Verfahren, eingebüßter wirtschaftlicher Nutzen auf Seiten der für den Verstoß Verantwortlichen und Abschreckungscharakter der Sanktionsregelungen.
Artikel 101
Überprüfungsberichte, Berichte über autonome Inspektionen und Auditberichte
Artikel 102
Folgemaßnahmen im Anschluss an die Überprüfungsberichte, Berichte über autonome Inspektionen und Auditberichte
TITEL XI
MASSNAHMEN ZUR GEWÄHRLEISTUNG DER BEACHTUNG DER ZIELE DER GEMEINSAMEN FISCHEREIPOLITIK DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN
KAPITEL II
Schließung von Fischereien
Artikel 104
Schließung von Fischereien wegen Nichtbeachtung der Zielsetzungen der gemeinsamen Fischereipolitik
KAPITEL III
Abzug und Anpassungen von Fangquoten und Fischereiaufwand
Artikel 105
Abzug von Quoten
Hat ein Mitgliedstaat über die ihm für einen Bestand oder eine Bestandsgruppe in einem bestimmten Jahr zugewiesene Quote oder Zuteilung bzw. seinen Anteil hinaus gefischt, so kürzt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten und nach Anhörung des betreffenden Mitgliedstaats im folgenden Jahr oder in den folgenden Jahren die jährliche Quote oder Zuteilung oder den jährlichen Anteil des betreffenden Mitgliedstaats unter Anwendung nachstehender Multiplikationsfaktoren:
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Umfang der Überschreitung im Vergleich zu den zulässigen Anlandungen |
Multiplikationsfaktor |
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bis zu 10 % |
Überschreitung * 1,0 |
|
über 10 % bis zu 20 % |
Überschreitung * 1,2 |
|
über 20 % bis zu 40 % |
Überschreitung * 1,4 |
|
über 40 % bis zu 50 % |
Überschreitung * 1,8 |
|
Überschreitungen von mehr als 50 % |
Überschreitung * 2,0 |
Bei jeder Überschreitung der zulässigen Anlandung von bis zu 100 Tonnen wird jedoch ein Abzug vorgenommen, der der Höhe der Überschreitung * 1,00 entspricht.
Beträgt die Überschreitung im Vergleich zu den zulässigen Anlandungen mehr als 10 %, wird zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Multiplikationsfaktoren ein Multiplikationsfaktor von 1,5 angewendet, wenn
ein Mitgliedstaat die ihm für einen Bestand oder für eine Bestandsgruppe zugewiesene Quote oder Zuteilung bzw. seinen Anteil in den vorausgegangenen zwei Jahren wiederholt überschritten hat und für diese Überschreitungen Kürzungen gemäß Absatz 2 vorgenommen wurden,
die verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten und insbesondere die Berichte des STECF zu dem Schluss kommen, dass die Überschreitung eine ernste Bedrohung für die Erhaltung des betreffenden Bestands darstellt, oder
für den Bestand ein Mehrjahresplan gilt.
▼M5 —————
Artikel 106
Abzug von Fischereiaufwand
Wird der einem Mitgliedstaat zur Verfügung stehende Fischereiaufwand in einem geografischen Gebiet oder in einer Fischerei überschritten, so kürzt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten und nach Anhörung des betreffenden Mitgliedstaats im folgenden Jahr oder in den folgenden Jahren den diesem Mitgliedstaat für das betreffende geografische Gebiet oder die betreffende Fischerei zur Verfügung stehenden Fischereiaufwand unter Anwendung nachstehender Multiplikationsfaktoren:
|
Umfang der Überschreitung des zur Verfügung stehenden Fischereiaufwands |
Multiplikationsfaktor |
|
bis zu 10 % |
Überschreitung * 1,0 |
|
über 10 % bis zu 20 % |
Überschreitung * 1,2 |
|
über 20 % bis zu 40 % |
Überschreitung * 1,4 |
|
über 40 % bis zu 50 % |
Überschreitung * 1,8 |
|
Überschreitung von mehr als 50 % |
Überschreitung * 2,0 |
Artikel 107
Quotenabzüge wegen Nichtbeachtung der Zielsetzungen der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik
Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung in Bezug auf die den Mitgliedstaaten gesetzten Frist, innerhalb der sie nachweisen müssen, dass die Fischerei ohne Schädigung des Bestands betrieben werden kann, die Unterlagen, die die Mitgliedstaaten ihrer Antwort beifügen müssen, und die Festlegung der abzuziehenden Mengen unter Berücksichtigung nachstehender Faktoren zu erlassen:
Art und Umfang des Verstoßes;
Schwere der Bedrohung für die Bestandserhaltung;
dem Bestand durch den Verstoß zugefügter Schaden.
Artikel 107a
Anpassung der Fangmöglichkeiten bei Verringerung des der Union nach Maßgabe internationaler Abkommen zugewiesenen Anteils
Wenn eine Befischung eines Bestands oder einer Bestandsgruppe, der bzw. die der Europäischen Union im Rahmen eines internationalen Abkommens zur Verfügung steht, durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten über die ihnen zugewiesene Quote, Zuteilung oder ihren Anteil hinaus zu einer Verringerung des Anteils der Union gemäß diesem internationalen Abkommen führt, passt der Rat bei der Zuteilung der Fangmöglichkeiten für diesen Bestand oder diese Bestandsgruppe gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV und Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für das Jahr, in dem diese Verringerung vorgenommen wird, die Quoten der Mitgliedstaaten, die nicht überfischt haben, an, indem er sie auf die Quoten erhöht, die diese Mitgliedstaaten erhalten hätten, wenn der Anteil der Union im Rahmen des internationalen Abkommens nicht verringert worden wäre. Kann eine solche Anpassung aufgrund eines unzureichenden Anteils der Union in einem bestimmten Jahr nicht vorgenommen werden, werden die verbleibenden Mengen im folgenden Jahr angepasst.
KAPITEL IV
Sofortmaßnahmen
Artikel 108
Sofortmaßnahmen
Die Sofortmaßnahmen gemäß Absatz 1 müssen der Bedrohung angemessen sein und können unter anderem Folgendes vorsehen:
Einstellung der Fischereitätigkeit von Schiffen unter der Flagge der betreffenden Mitgliedstaaten;
Schließung von Fischereien;
Verbot für Marktteilnehmer in der ►M5 Union ◄ , Anlandungen, das Einsetzen in Käfige zu Mast- oder Aufzuchtzwecken oder Umladungen von Fisch und Fischereierzeugnissen, die von Schiffen unter der Flagge der betreffenden Mitgliedstaaten gefangen wurden, zu akzeptieren;
Verbot, Fisch und Fischereierzeugnisse, die von Schiffen unter der Flagge der betreffenden Mitgliedstaaten gefangen wurden, zu vermarkten oder zu anderen kommerziellen Zwecken zu verwenden;
Verbot der Lieferung von lebenden Fischen für Fischzuchtanlagen in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit der betreffenden Mitgliedstaaten;
Verbot, lebenden Fisch, der von Schiffen unter der Flagge des betreffenden Mitgliedstaats gefangen wurde, zu Zwecken der Aufzucht in Gewässern unter der Gerichtsbarkeit anderer Mitgliedstaaten entgegenzunehmen;
Verbot für Fischereifahrzeuge unter der Flagge des betreffenden Mitgliedstaats, in Gewässern unter der Gerichtsbarkeit anderer Mitgliedstaaten zu fischen;
entsprechende Änderung der von Mitgliedstaaten übermittelten Fangangaben.
TITEL XII
DATEN UND INFORMATIONEN
KAPITEL I
Analyse und Audit der Daten
Artikel 109
Allgemeine Grundsätze für die Analyse der Daten
Für die Zwecke der Absätze 1 und 2
validieren die Mitgliedstaaten folgende Daten, einschließlich im Rahmen der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Fischereiabkommen aufgezeichneter Daten, mittels automatisierter computergestützter Algorithmen und Mechanismen:
Daten zur Schiffsposition;
Daten zu Fangtätigkeiten, insbesondere Daten zu Einfahrten in Fanggebiete und zu Ausfahrten, Daten der Fischereilogbücher, Anlandeerklärungen, Umladeerklärungen und Anmeldungen;
Daten zum Fischereiaufwand;
Daten der Übernahmeerklärungen, Transportdokumente und Verkaufsbelege;
Daten der Fanglizenzen und Fangerlaubnisse;
Daten zur Kontrolle der Maschinenleistung;
validieren die Mitgliedstaaten die unter Buchstabe a aufgeführten Daten unter Verwendung insbesondere der nachstehenden Daten, sofern vorhanden:
Daten des Schiffsortungssystems (VDS);
Daten zu Sichtungen;
AIS-Daten;
Daten aus Inspektionsberichten;
Daten aus Berichten von Kontrollbeobachtern;
Daten aus REM-Systemen.
Artikel 110
Zugang zu, Speicherung und Verarbeitung von Daten
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kommission oder die von ihr bezeichnete Stelle jederzeit ohne Vorankündigung Fernzugriff auf die folgenden, nichtaggregierten Daten hat:
Daten zu Fangtätigkeiten, einschließlich Daten im Zusammenhang mit Fangtätigkeiten im Rahmen von Fischereiabkommen nach Artikel 3 Absatz 1:
Daten zur Schiffsposition;
Daten zu Fangtätigkeiten, insbesondere Daten zu Einfahrten in Fanggebiete und zu Ausfahrten und Daten der Fischereilogbücher, Anlandeerklärungen, Umladeerklärungen und Anmeldungen;
Daten zum Fischereiaufwand;
Daten der Übernahmeerklärungen, Transportdokumente und Verkaufsbelege;
andere Kontrolldaten:
Daten zu Sichtungen;
Daten der Fanglizenzen und Fangerlaubnisse;
Daten aus Inspektionsberichten;
Daten zur Kontrolle der Maschinenleistung;
Daten aus Berichten von Kontrollbeobachtern;
nationale Kontrollprogramme;
Liste von Vertretern nationaler Behörden;
die elektronische Datenbank zur Überprüfung der Vollständigkeit und der Qualität der erhobenen Daten gemäß Artikel 109.
In allen Gutachten oder Veröffentlichungen, die sich auf solche Daten stützen, werden diese Daten anonymisiert.
Artikel 111
Datenaustausch
Jeder Flaggenmitgliedstaat stellt sicher, dass der direkte elektronische Austausch sachdienlicher Informationen mit anderen betroffenen Mitgliedstaaten möglich ist, insbesondere folgender Informationen:
Schiffspositionsdaten, wenn sich seine Fischereifahrzeuge in den Gewässern eines anderen Mitgliedstaats befinden;
Fischereilogbuchangaben, wenn seine Fischereifahrzeuge in den Gewässern eines anderen Mitgliedstaats Fischfang betreiben oder in Häfen eines anderen Mitgliedstaats anlanden oder umladen;
Anlandeerklärungen und Umladeerklärungen, wenn die Anlandung oder Umladung im Hafen eines anderen Mitgliedstaats erfolgt;
Anmeldung, wenn der Hafen eines anderen Mitgliedstaats genutzt werden soll;
Verkaufsbelege, Transportdokumente und Übernahmeerklärungen, wenn der Verkauf, der Transport oder die Übernahme in einem anderen Mitgliedstaat erfolgt;
Inspektions- und Überwachungsberichte und Risikoanalysen für seine Fischereifahrzeuge, die in den Gewässern oder Häfen eines anderen Mitgliedstaats inspiziert werden.
Jeder Küstenmitgliedstaat stellt sicher, dass der direkte elektronische Austausch sachdienlicher Informationen mit anderen betroffenen Mitgliedstaaten sowie mit der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle möglich ist, insbesondere durch Übermittlung folgender Informationen:
Informationen aus dem Verkaufsbeleg an den Flaggenmitgliedstaat, wenn die Erzeugnisse eines Erstverkaufs von einem Fischereifahrzeug unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats stammen;
Informationen aus der Übernahmeerklärung, wenn der Fisch in einem anderen Mitgliedstaat als dem Flaggenmitgliedstaat oder dem Mitgliedstaat der Anlandung gelagert wird;
Informationen aus dem Verkaufsbeleg und der Übernahmeerklärung an den Mitgliedstaat, in dem die Anlandung erfolgte;
Transportdokumente an den Flaggenmitgliedstaat, den Bestimmungsmitgliedstaat und den Durchfuhrmitgliedstaat;
Inspektions- und Überwachungsberichte.
Jeder Flaggenmitgliedstaat stellt sicher, dass der direkte elektronische Austausch sachdienlicher Informationen zu Schiffen unter seiner Flagge mit der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle möglich ist, insbesondere durch Übermittlung folgender Informationen:
Daten zur Schiffsposition;
Informationen aus dem Fischereilogbuch;
Anlandeerklärungen und Umladeerklärungen;
Anmeldung;
Verkaufsbelege, Transportdokumente und Übernahmeerklärungen;
Inspektions- und Überwachungsberichte.
Artikel 111a
Einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Datenvorschriften
Für die Zwecke der Durchführung der Bestimmungen dieses Kapitels kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen festlegen in Bezug auf
die Datenqualität, die Einhaltung der Fristen für die Datenübermittlung durch die Betreiber und die Datenvalidierung, einschließlich Gegenkontrollen, Analyse und Überprüfung;
den Datenaustausch unter den Mitgliedstaaten und zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle;
den Zugriff auf Daten durch die Kommission oder die von ihr bezeichnete Stelle;
den Zugriff auf Daten durch wissenschaftliche Einrichtungen der Union und Eurostat;
die Interoperabilität und Normung von Datenbanken;
die in Artikel 110 Absätze 1 und 2 aufgeführten Daten, einschließlich zusätzlicher spezifischer Garantien für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten und Sicherheitsvorschriften für die Datenbanken.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
KAPITEL II
Vertraulichkeit der Daten
Artikel 112
Schutz personenbezogener Daten
Personenbezogene Daten, die im Rahmen dieser Verordnung erhoben werden, dürfen nur für folgende Zwecke verarbeitet werden, sofern diese Zwecke nicht mit Daten erfüllt werden können, bei denen die Identifizierung der betroffenen Personen nicht möglich ist:
Überwachung der Fangmöglichkeiten, einschließlich Quotenausschöpfung;
Datenvalidierung;
Überwachung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union oder der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen in den Gewässern der Union;
Überwachung der von den Mitgliedstaaten vorgenommenen Kontrolle von Fischereitätigkeiten und entlang der Lieferkette;
Inspektionen, Überprüfungen, Audits und Untersuchungen;
Erarbeitung und Einhaltung von internationalen Übereinkommen und Erhaltungsmaßnahmen;
Risikomanagement, Politikbewertungen und Folgenabschätzungen;
wissenschaftliche Forschung, wissenschaftliche Gutachten und Erstellung von Statistiken;
Untersuchungen im Rahmen von Beschwerden und Verstößen sowie Gerichts- oder Verwaltungsverfahren;
Feststellung oder Nachweis von Fangrechten einzelner Schiffe, von Mitgliedstaaten oder der Union.
Abweichend von Absatz 3 gilt Folgendes:
Personenbezogene Daten, die im Rahmen dieser Verordnung erhoben werden, werden nicht länger gespeichert, als es für die in Absatz 2 Buchstaben e und i genannten Zwecke erforderlich ist, und in keinem Fall länger als bis zum Abschluss der betreffenden Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren oder bis zu dem für die Anwendung von Sanktionen gemäß dieser Verordnung, etwa des Punktesystems, erforderlichen Zeitraum;
personenbezogene Daten, die in den in Artikel 109 Absatz 2a Buchstabe a Ziffern i bis v aufgeführten Informationen enthalten sind, werden nicht länger gespeichert, als es für die in Absatz 2 Buchstaben f und j des vorliegenden Artikels genannten Zwecke erforderlich ist, und in keinem Fall länger als zehn Jahre ab dem Tag, an dem der Mitgliedstaat, die Kommission oder die von ihr bezeichnete Stelle die einschlägigen Daten erhalten hat;
personenbezogene Daten, die in den in Artikel 109 Absatz 2a Buchstabe a Ziffern i bis iv aufgeführten Informationen enthalten sind, werden nicht länger gespeichert, als es für die in Absatz 2 Buchstaben g und h des vorliegenden Artikels genannten Zwecke erforderlich ist, und in keinem Fall länger als 25 Jahre ab dem Tag, an dem der Mitgliedstaat, die Kommission oder die von ihr bezeichnete Stelle die einschlägigen Daten erhalten hat. Werden diese Informationen für einen längeren Zeitraum gespeichert, da dies für die in Absatz 2 Buchstaben g und h dieses Artikels genannten Zwecke erforderlich ist, müssen die personenbezogenen Daten anonymisiert oder pseudonymisiert werden.
Die Kommission trifft insbesondere die notwendigen Maßnahmen, einschließlich eines Sicherheitsplans, eines Notfallplans für Geschäftsprozesse und eines Wiederanlaufplans, um
die Daten physisch zu schützen, unter anderem durch Aufstellung von Notfallplänen für den Schutz kritischer Infrastrukturen;
zu verhindern, dass Datenträger unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können;
die unbefugte Dateneingabe sowie die unbefugte Kenntnisnahme, Änderung oder Löschung gespeicherter personenbezogener Daten zu verhindern;
die unbefugte Datenverarbeitung sowie das unbefugte Kopieren, Ändern oder Löschen von Daten zu verhindern;
sicherzustellen, dass die zum Zugriff auf die einschlägigen Fischereidatenbanken berechtigten Personen nur mittels einer persönlichen Benutzerkennung und vertraulicher Zugriffsverfahren ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können;
sicherzustellen, dass überprüft und festgelegt werden kann, an welche Stellen personenbezogene Daten übermittelt werden dürfen und welche Daten in den einschlägigen Fischereidatenbanken wann, von wem und zu welchem Zweck verarbeitet wurden;
das unbefugte Lesen, Kopieren, Ändern oder Löschen von personenbezogenen Daten während der Übermittlung von personenbezogenen Daten an die oder aus den einschlägigen Fischereidatenbanken oder während des Transports von Datenträgern, insbesondere durch geeignete Verschlüsselungstechniken, zu verhindern;
die Wirksamkeit der in diesem Absatz genannten Sicherheitsmaßnahmen zu überwachen und die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen bezüglich der internen Überwachung zu treffen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen.
Artikel 113
Wahrung von Berufs- und Geschäftsgeheimnissen
Im Rahmen dieser Verordnung übermittelte Daten, deren Weitergabe sich auf
den Schutz der Privatsphäre und die Integrität des Einzelnen entsprechend den ►M5 Unionsvorschriften ◄ über den Schutz personenbezogener Daten,
die kommerziellen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person, einschließlich geistigen Eigentums,
Gerichtsverfahren und Rechtsberatung oder
den Umfang von Inspektionen oder Ermittlungen
auswirken könnten, an Personen, die für die zuständigen Behörden, Gerichte, andere öffentlichen Einrichtungen oder die Kommission beziehungsweise die von ihr bezeichnete Stelle arbeiten, unterliegen den geltenden Vertraulichkeitsvorschriften. Die Weitergabe von Informationen ist immer zulässig, wenn sie erforderlich ist, um einen Verstoß gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik zu beenden oder zu verbieten.
KAPITEL III
Offizielle Websites
Artikel 114
Offizielle Websites
Für die Zwecke dieser Verordnung richtet jeder Mitgliedstaat offizielle Websites für Betreiber und die allgemeine Öffentlichkeit ein, die mindestens die in Artikel 115 aufgeführten Informationen enthalten, und aktualisiert diese regelmäßig.
Artikel 115
Inhalt der offiziellen Websites
Auf ihren offiziellen Websites veröffentlichen die Mitgliedstaaten unverzüglich die folgenden Informationen oder stellen einen direkten Link dazu ein:
die Namen und Anschriften der zuständigen Behörden, die für die Erteilung der Fanglizenzen gemäß Artikel 6 und der Fangerlaubnisse gemäß den Artikeln 7 und 7a zuständig sind;
die Liste der für Umladungen gemäß Artikel 20 bezeichneten Häfen unter Angabe ihrer Betriebszeiten;
einen Monat nach Inkrafttreten eines Mehrjahresplans und im Anschluss an die Genehmigung durch die Kommission die Liste der bezeichneten Häfen, deren Betriebszeiten gemäß Artikel 43 sowie innerhalb von 30 Tagen die Bedingungen für die Aufzeichnung und Übermittlung der Mengen der Arten gemäß dem Mehrjahresplan für jede Anlandung;
die Verfügungen über die Ad-hoc-Schließungen, in denen unter anderem die geografischen Gebiete der betroffenen Fanggründe, die Dauer der Schließungen und die Bedingungen, die für die Fischereien während der Schließungen in den betreffenden Gebieten gelten, eindeutig festgelegt sind;
Angaben zu den Kontaktstellen für die Übermittlung oder Vorlage der Fischereilogbücher, Anmeldungen, Umladeerklärungen, Anlandeerklärungen, Verkaufsbelege, Übernahmeerklärungen und Transportdokumente gemäß den Artikeln 14, 17, 20, 23, 54d, 55, 62, 66 und 68;
Karten mit den Koordinaten der vorübergehend ad hoc geschlossenen Gebiete mit Angabe der Dauer der Schließungen und der dort während der Schließungen geltenden Bedingungen für den Fischfang;
die Entscheidung zur Schließung einer Fischerei gemäß Artikel 35 einschließlich aller Einzelheiten;
eine Liste der Gebiete mit Fangbeschränkungen und den entsprechenden Beschränkungen;
eine Liste der Marktteilnehmer, die gemäß Artikel 60 Absatz 5 das Wiegen durchführen dürfen, mit Angabe des Hafens und der Wiegevorrichtung;
das nationale Kontrollprogramm gemäß Artikel 93a, mit Ausnahme der Teile, deren Offenlegung die Wirksamkeit der Kontrolle beeinträchtigen könnte;
den Jahresbericht über die Kontrolle und Inspektionen und einen Link zur Website der Kommission, einschließlich der Zusammenstellung von Informationen aus den in Artikel 93b Absatz 1 genannten Berichten;
die kürzere Anmeldefrist gemäß Artikel 17 Absatz 1a.
▼M8 —————
TITEL XIII
DURCHFÜHRUNG
Artikel 117
Verwaltungszusammenarbeit
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen für folgende Aspekte der gegenseitigen Unterstützung aufstellen:
Verwaltungszusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten, Drittländern, der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle;
die Benennung der jeweils einzigen Behörde in den Mitgliedstaaten;
die Mitteilung über die von den nationalen Behörden zusätzlich zum Informationsaustausch ergriffenen Folgemaßnahmen;
Amtshilfeersuchen, einschließlich Auskunfts-, Maßnahmen- und Zustellungsersuchen, und Festlegung der Bearbeitungsfristen;
Auskünfte ohne vorheriges Ersuchen;
die Beziehungen der Mitgliedstaaten zur Kommission und zu Drittländern.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 118
Berichterstattungspflicht
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 119
Ausschussverfahren
Artikel 119a
Ausübung der Befugnisübertragung
TITEL XIV
ÄNDERUNGEN UND AUFHEBUNGEN
▼M6 —————
Artikel 121
Änderungen anderer Verordnungen
Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 wird wie folgt geändert:
Artikel 21 erhält folgende Fassung
„Artikel 21
Kontroll- und Sanktionsregelung
Der Zugang zu den Gewässern und Ressourcen sowie alle Tätigkeiten nach Artikel 1 werden kontrolliert, und die Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik wird durchgesetzt. Zu diesem Zweck wird eine Gemeinschaftsregelung zur Kontrolle, Inspektion und Durchsetzung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik eingeführt.“
Die Artikel 22 bis 28 werden gestrichen.
Artikel 122
Aufhebungen
Artikel 123
Bezugnahmen
Verweisungen auf die aufgehobenen Verordnungen und auf die gemäß Artikel 121 aufgehobenen Bestimmungen gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
TITEL XV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 124
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 1. Januar 2010.
Jedoch
gelten Artikel 33Absätze 6 und 9, die Artikel 37, 43, 58, 60, 61, 63, 67, 68, 73, 78 und 84, Artikel 90 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 93 und 117 und Artikel 121 Absätze 2 bis 11 ab dem 1. Januar 2011,
gelten die Artikel 6, 7, 14, 21 und 23 ab dem Tag des Inkrafttretens ihrer Durchführungsvorschriften,
gilt Artikel 92 sechs Monate nach dem Tag des Inkrafttretens seiner Durchführungsvorschriften.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
▼M8 —————
ANHANG II
ENTSPRECHUNGSTABELLE
|
Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 |
Vorliegende Verordnung |
|
Artikel 1 Absatz 1 |
Artikel 1 und 2 |
|
Artikel Absatz 2 |
Artikel 5 Absatz 3 |
|
Artikel 1 Absatz 3 |
Artikel 2 |
|
Artikel 2 |
Artikel 5 |
|
Artikel 3 |
Artikel 9 |
|
Artikel l4 Absatz 1 |
Artikel 5 |
|
Artikel 4 Absatz 2 |
Artikel 75 |
|
Artikel 5 Buchstaben a und b |
Artikel 74 |
|
Artikel 5 Buchstabe c |
Artikel 8 |
|
Artikel 6 |
Artikel 14, 15 und 16 |
|
Artikel 7 |
Artikel 17 und 18 |
|
Artikel 8 |
Artikel 23, 24 und 25 |
|
Artikel 9 Absätze 1, 2, 3, 4, 4a, 5, 6, 7, 8 und 9 |
Artikel 62, 63, 64, 65 und 68 |
|
Artikel 9 Absätze 4b und 5 |
Artikel 66 und 67 |
|
Artikel 11 |
Artikel 20, 21 und 22 |
|
Artikel 13 |
Artikel 68 |
|
Artikel 14 |
Artikel 59 |
|
Artikel 15 Absätze 1, 2 und 4 |
Artikel 33 und 34 |
|
Artikel 15 Absatz 3 |
Artikel 36 |
|
Artikel 16 |
Artikel 117 |
|
Artikel 17 |
Artikel 5 |
|
Artikel 19 |
Artikel 112 und 113 |
|
Title IIA |
Title IV, Kapitel I, Abschnitt 2 |
|
Artikel 20 Absatz 1 |
Artikel 47 |
|
Artikel 20 Absatz 2 |
Artikel 49 |
|
Artikel 21 Absatz 1 |
Artikel 33 |
|
Artikel 21 Absatz 2 |
Artikel 35 |
|
Artikel 21 Absatz 3 |
Artikel 36 |
|
Artikel 21 Absatz 4 |
Artikel 37 |
|
Artikel 21a |
Artikel 35 |
|
Artikel 21b |
Artikel 34 |
|
Artikel 21c |
Artikel 36 |
|
Artikel 23 |
Artikel 105 |
|
Title V |
Title IV, Kapitel II und Artikel 109 |
|
Artikel 28 Absatz 1 |
Artikel 56 |
|
Artikel 28 Absatz 2 |
Artikel 57 und 70 |
|
Artikel 28 Absatz 2a |
Artikel 56 |
|
Artikel 29 |
Artikel 96, 97, 98 und 99 |
|
Artikel 30 |
Artikel 102 |
|
Artikel 31 Absätze 1 und 2 |
Artikel 89 und 90 |
|
Artikel 31 Absatz 4 |
Artikel 86 |
|
Artikel 32 Absatz 1 |
Artikel 85 |
|
Artikel 32 Absatz 2 |
Artikel 88 |
|
Artikel 33 |
Artikel 86 |
|
Artikel 34 |
Artikel 117 |
|
Artikel 34a |
Artikel 117 |
|
Artikel 34b |
Artikel 98 |
|
Artikel 34c |
Artikel 95 |
|
Artikel 35 |
Artikel 118 |
|
Artikel 36 |
Artikel 119 |
|
Artikel 37 |
Artikel 112 und 113 |
|
Artikel 38 |
Artikel 3 |
|
Artikel 39 |
Artikel 122 |
|
Artikel 40 |
Artikel 124 |
|
Verordnung (EG) Nr. 1627/94 |
Vorliegende Verordnung |
|
Gesamte Verordnung |
Artikel 7 |
|
Verordnung (EG) Nr. 847/96 |
Vorliegende Verordnung |
|
Artikel 5 |
Artikel 106 |
|
Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 |
Vorliegende Verordnung |
|
Artikel 21 |
Artikel 1 und 2 |
|
Artikel 22 Absatz 1 |
Artikel 6, 7, 8, 9, 14 und 75 |
|
Artikel 22 Absatz 2 |
Artikel 58, 59, 62, 68 und 75 |
|
Artikel 23 Absatz 3 |
Artikel 5 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 11 |
|
Artikel 23 Absatz 4 |
Artikel 105 und 106 |
|
Artikel 24 |
Artikel 5, Titel VII und Artikel 71 und 91 |
|
Artikel 25 |
Kapitel III und IV von Titel VII und Artikel 89 |
|
Artikel 26 Absatz 1 |
Artikel 96 |
|
Artikel 26 Absatz 2 |
Artikel 108 |
|
Artikel 26 Absatz 4 |
Artikel 36 |
|
Artikel 27 Absatz 1 |
Artikel 96 bis 99 |
|
Artikel 27 Absatz 2 |
Artikel 101 und 102 |
|
Artikel 28 Absatz 1 |
Artikel 117 |
|
Artikel 28 Absatz 3 |
Artikel 80, 81 und 83 |
|
Artikel 28 Absatz 4 |
Artikel 79 |
|
Artikel 28 Absatz 5 |
Artikel 74 |
|
Verordnung (EG) Nr. 811/2004 |
Vorliegende Verordnung |
|
Artikel 7 |
Artikel 14 Absatz 2 |
|
Artikel 8 |
Artikel 17 |
|
Artikel 10 |
Artikel 14 Absatz 3 |
|
Artikel 11 |
Artikel 44 |
|
Artikel 12 |
Artikel 60 Absatz 6 |
|
Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 |
Vorliegende Verordnung |
|
Artikel 9 |
Artikel 14 Absatz 3 |
|
Artikel 10 |
Artikel 60 Absatz 1 |
|
Artikel 12 |
Artikel 44 |
|
Artikel 13 |
Artikel 60 Absatz 6 |
|
Verordnung (EG) Nr. 2115/2005 |
Vorliegende Verordnung |
|
Artikel 7 |
Artikel 14 Absatz 3 |
|
Verordnung (EG) Nr. 388/2006 |
Vorliegende Verordnung |
|
Artikel 7 |
Artikel 14 Absatz 3 |
|
Artikel 8 |
Artikel 60 Absatz 1 |
|
Artikel 10 |
Artikel 44 |
|
Artikel 11 |
Artikel 60 Absatz 6 |
|
Verordnung (EG) Nr. 509/2007 |
Vorliegende Verordnung |
|
Artikel 6 |
Artikel 14 Absatz 3 |
|
Artikel 8 |
Artikel 44 |
|
Artikel 9 |
Artikel 60 Absatz 6 |
|
Verordnung (EG) Nr. 676/2007 |
Vorliegende Verordnung |
|
Artikel 10 |
Artikel 14 Absatz 2 |
|
Artikel 11 |
Artikel 14 Absatz 3 |
|
Artikel 12 |
Artikel 60 Absatz 1 |
|
Artikel 14 |
Artikel 44 |
|
Artikel 15 |
Artikel 60 Absatz 6 |
|
Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 |
Vorliegende Verordnung |
|
Artikel 15 |
Artikel 14 Absatz 3 |
|
Artikel 19 |
Artikel 60 Absatz 1 |
|
Artikel 24 |
Artikel 46 |
|
Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 |
Vorliegende Verordnung |
|
Artikel 19 Absatz 1 |
Artikel 109 Absatz 2 |
|
Artikel 19 Absatz 2 |
Artikel 115 |
|
Artikel 20 |
Artikel 60 |
|
Artikel 22 |
Artikel 42 |
|
Artikel 23 |
Artikel 46 |
|
Artikel 24 |
Artikel 17 |
|
Artikel 25 |
Artikel 43 |
|
Artikel 26 |
Artikel 14 Absatz 2 |
|
Artikel 27 |
Artikel 44 |
|
Artikel 28 |
Artikel 60 Absatz 6 |
ANHANG III
Punkte, mit denen Inhaber von Fangllizenzen oder Kapitäne aus der Union bei schweren Verstößen belegt werden
|
Artikel |
Schwerer Verstoß |
Punkte |
|
Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe a |
Fischen ohne eine vom Flaggenstaat oder dem betreffenden Küstenstaat erteilte gültige Lizenz, Erlaubnis oder Genehmigung. |
7 |
|
Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe b |
Fälschung oder Verbergen der Markierungen, der Identität oder der Registriernummer eines Fischereifahrzeugs. |
5 |
|
Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe c |
Verbergen, Manipulieren oder Vernichten von Beweismaterial für eine Untersuchung. |
5 |
|
Artikel 90 Absatz 2, Buchstabe d |
Behinderung der Arbeit von Vertretern von Behörden oder Beobachtern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. |
7 |
|
Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe e |
Umladung ohne die erforderliche Genehmigung oder an Orten, wo Umladungen verboten sind. |
7 |
|
Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe f |
Durchführung von Umsetzvorgängen oder Einsetzen (in Netzkäfige), insbesondere im Sinne der Verordnung (EU) 2023/2053, unter Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik. |
5 |
|
Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe g |
Zusammenarbeit – d. h. Umladungen oder Umsetzungen von oder auf solche(n) Schiffe(n), gemeinsame Fangeinsätze oder Unterstützung oder Versorgung – mit Schiffen, die in der Unionsliste der IUU-Schiffe gemäß Artikel 29 oder in der IUU-Liste einer regionalen Fischereiorganisation gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 aufgeführt sind. |
7 |
|
Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe h |
Beteiligung am Betrieb, an der Führung oder am Eigentum eines Schiffes – auch als wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 – oder an der Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Logistik-, Versicherungs- und anderen Finanzdienstleistungen, für Betreiber im Zusammenhang mit einem Schiff, das in der Unionsliste der IUU-Schiffe gemäß Artikel 29 oder in der IUU-Liste einer regionalen Fischereiorganisation gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 aufgeführt ist. |
7 |
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Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe i |
Ausübung von Fischereitätigkeiten unter Verstoß gegen die in einem Gebiet mit Fangbeschränkungen geltenden Vorschriften. |
6 |
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Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe j |
Das Befischen, Fangen, Mitführen an Bord, Umladen, Anlanden, Lagern, Verkaufen, Feilhalten oder Anbieten zum Verkauf von Arten, für die solche Tätigkeiten gemäß den Bedingungen der Artikel 10 und 11 der Verordnung (EU) 2019/1241 verboten sind. |
7 |
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Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe k |
Fischereitätigkeiten in Bezug auf Arten, für die Fangbeschränkungen gelten und für die der Betreiber keine Quote oder keinen Zugang zur Quote des Flaggenmitgliedstaats hat, Arten, für die die Quote ausgeschöpft ist, oder Arten, für die ein Fangmoratorium, ein vorübergehendes Verbot oder eine Schonzeit gilt, mit Ausnahme von unbeabsichtigten Fängen, sofern es sich nicht um einen schweren Verstoß gemäß Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe j handelt. |
7 |
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Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe m |
Einsatz verbotener Fanggeräte oder Fangmethoden gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/1241 oder anderer gleichwertiger Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik. |
7 |
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Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe n |
Fälschung von in den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik genannten Dokumenten, Angaben oder Daten, die in Papierform abgefasst oder in elektronischer Form gespeichert sind. |
5 |
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Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe o |
Manipulationen an einer Maschine oder an Geräten zur kontinuierlichen Überwachung der Maschinenleistung mit dem Ziel, die Maschinenleistung über die im Maschinenzertifikat angegebene höchste Dauerleistung zu steigern. |
6 |
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Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe p |
Ausübung von Fischereitätigkeiten unter Einsatz von Zwangsarbeit im Sinne des Artikels 2 des IAO-Übereinkommens Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit. |
7 |
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Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe a |
Verwendung gefälschter oder ungültiger in den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik genannter Dokumente, Angaben oder Daten, die in Papierform abgefasst oder in elektronischer Form gespeichert sind. |
5 |
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Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe b |
Nichterfüllung der Verpflichtungen zur genauen Aufzeichnung, Speicherung und Meldung fangrelevanter Daten, einschließlich der über Schiffsüberwachungssysteme zu übermittelnden Daten, sowie von Daten in Bezug auf Anmeldungen, Fangerklärungen, Umladeerklärungen, Fischereilogbücher, Anlandeerklärungen, Wiegeaufzeichnungen, Übernahmeerklärungen, Transportdokumente oder Verkaufsbelege gemäß den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, mit Ausnahme von Verpflichtungen in Bezug auf die Toleranzspanne gemäß Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe c. |
3 |
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Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe c |
Nichterfüllung der Verpflichtungen, die geschätzten Mengen innerhalb der erlaubten Toleranzspanne gemäß Artikel 14 Absätze 3 und 4 und Artikel 21 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung und Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/1139 korrekt aufzuzeichnen. |
3 |
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Artikel 90 Absatz 3, Buchstabe d |
Nichterfüllung der Verpflichtungen in Bezug auf die Eigenschaften oder den Einsatz von Fanggeräten, akustischen Abschreckvorrichtungen, Selektionsvorrichtungen oder Fischsammelvorrichtungen, insbesondere in Bezug auf Markierung und Identifizierung, Fanggebiete, -tiefe, -zeiten, Anzahl der Geräte und Maschenöffnungen, oder von Sortier-, Wassertrenn- oder Verarbeitungsanlagen, oder Nichteinhaltung von Maßnahmen zur Reduzierung von versehentlichen Beifängen empfindlicher Arten gemäß den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, sofern die Tätigkeit nicht als ein schwerer Verstoß nach Artikel 90 Absatz 2 gilt. |
4 |
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Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe e |
Versäumnis, Fänge, die der Anlandeverpflichtung unterliegen, einschließlich Fängen unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung, an Bord des Fischereifahrzeugs zu bringen und zu behalten, einschließlich durch Slipping, oder die Fänge anzulanden oder gegebenenfalls umzuladen oder umzusetzen, unter Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, die für die Fischereien oder Fanggebiete gelten: |
5 |
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Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe f |
Ausübung von Fischereitätigkeiten im Gebiet einer regionalen Fischereiorganisation in einer Weise, die mit den anzuwendenden Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen dieser Organisation nicht vereinbar ist oder gegen diese verstößt, wenn dies nicht bereits gemäß Artikel 90 Absatz 2 oder gemäß anderen Buchstaben des Artikel 90 Absatz 3 als schwerer Verstoß eingestuft wird. |
5 |
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Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe i |
Das Begehen mehrerer Verstöße gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik. |
5 |
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Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe k |
Verwendung einer Maschinenleistung, die die zertifizierte und im Fischereiflottenregister des Mitgliedstaats verzeichnete maximale Dauerleistung überschreitet. |
5 |
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Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe l |
Anlandung in Häfen von Drittländern ohne Anmeldung gemäß Artikel 19a. |
5 |
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Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe n |
Illegale Entsorgung von Fanggeräten von Bord eines Fischereifahrzeugs oder von Fanggeräten auf See. |
5 |
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Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe j |
Ausübung einer Tätigkeit gemäß Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe g im Zusammenhang mit einem Schiff, das an IUU-Fischerei im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 beteiligt ist und nicht in der Liste der IUU-Schiffe der Union oder einer regionalen Fischereiorganisation aufgeführt ist. |
5 |
ANHANG IV ( 31 )
Kriterien für die Einstufung eines Verstoßes als schwer gemäß Artikel 90 Absatz 3
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Tätigkeit |
Kriterien |
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Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe a Verwendung gefälschter oder ungültiger in den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik genannter Dokumente, Angaben oder Daten, die in Papierform abgefasst oder in elektronischer Form gespeichert sind. |
a) Vorsätzliche Verwendung von Dokumenten, Daten oder Informationen zur Erlangung eines Vorteils im eigenen Interesse oder im Interesse Dritter; b) Bestätigung der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, dass die betreffende natürliche oder juristische Person in den letzten zwölf Monaten vor dem Tag, an dem der vorliegende Verstoß begangen wurde, einen Verstoß gemäß Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe a begangen hat oder dafür in einem rechtskräftigen Urteil oder einer rechtskräftigen Entscheidung haftbar gemacht wurde. |
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Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe b Nichterfüllung der Verpflichtungen zur genauen Aufzeichnung, Speicherung und Meldung fangrelevanter Daten, einschließlich der über Schiffsüberwachungssysteme zu übermittelnden Daten, sowie von Daten in Bezug auf Anmeldungen, Fangerklärungen, Umladeerklärungen, Fischereilogbücher, Anlandeerklärungen, Wiegeaufzeichnungen, Übernahmeerklärungen, Transportdokumente oder Verkaufsbelege gemäß den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, mit Ausnahme von Verpflichtungen in Bezug auf die Toleranzspanne gemäß Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe c; |
a) Die mit dem Verstoß zusammenhängenden Fischereierzeugnisse machen mindestens 10 % des Gesamtgewichts der betreffenden Erzeugnisse aus; b) Versäumnis, Fänge von Arten, die der Anlandeverpflichtung unterliegen, pro Art, Hol, Gebiet, Tag oder Fangreise aufzuzeichnen und zu melden, je nach Schwere des Verstoßes, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung insbesondere der Art und des Umfangs der Tätigkeit einschließlich der Beeinträchtigung oder des Ausmaßes des Schadens für die Fischereiressourcen und der betroffenen Meeresumwelt festzulegen ist; c) Störung der Installation oder des Betriebs des Schiffsüberwachungssystems, des AIS, des Fischereilogbuchs, des REM-Systems, des Wiegesystems, des Geräts zur kontinuierlichen Überwachung der Maschinenleistung oder eines anderen verwendeten Überwachungssystems des Mitgliedstaats, einschließlich dessen Abschaltung, sofern nicht von den zuständigen Behörden genehmigt; d) Nichtaufzeichnung oder Nichtmeldung von Daten und Angaben an das Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenmitgliedstaats; e) Versäumnis, den Behörden der Mitgliedstaaten eine Fehlfunktion des Schiffsüberwachungssystems, des AIS, des Fischereilogbuchs, des REM-Systems oder anderer Überwachungsgeräte oder -systeme gemäß den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik zu melden; f) Versäumnis, Daten bezüglich Fischereitätigkeiten und Fangeinsätzen (einschließlich Verkaufsbelege), bei denen die Anlandung, die Umladung oder der Fangeinsatz außerhalb der Unionsgewässer stattgefunden hat, zu übermitteln; g) Bestätigung der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, dass die betreffende natürliche oder juristische Person in den letzten zwölf Monaten vor dem Tag, an dem der vorliegende Verstoß begangen wurde, einen schweren Verstoß gemäß Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe b begangen hat oder dafür in einem endgültigen Urteil oder einer endgültigen Entscheidung haftbar gemacht wurde. |
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Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe c Nichterfüllung der Verpflichtungen, die geschätzten Mengen innerhalb der erlaubten Toleranzspanne gemäß Artikel 14 Absätze 3 und 4 und Artikel 21 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung und Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/1139 korrekt aufzuzeichnen. |
a) Die Menge der Fischereierzeugnisse, die die erlaubte Toleranzspanne überschreitet, beträgt mindestens 100 % der erlaubten Toleranzspanne, berechnet als zulässige Menge in Prozent oder Kilogramm, oder in Fällen gemäß Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a, wenn die Menge der Fischereierzeugnisse, die die erlaubte Toleranzspanne überschreitet, mindestens 50 % der erlaubten Toleranzspanne – berechnet als zulässiger Prozentsatz – ausmacht; b) ungeachtet des Kriteriums nach Buchstabe a gilt bis zum 10. Januar 2028 für unsortierte Anlandungen von bei der Fischerei mit Ringwadenfängern auf tropischen Thunfisch gefangenen Arten, die mindestens 2 % des Gewichts aller angelandeten Arten ausmachen und für die Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a nicht gilt: wenn die Differenz zwischen den im Fischereilogbuch eingetragenen Schätzungen und den angelandeten oder sich aus einer Inspektion ergebenden Mengen mindestens 25 % je Art beträgt; c) ungeachtet des Kriteriums nach Buchstabe a gilt bis zum 10. Januar 2028 für Arten, die von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1139 erfasst sind: wenn die Differenz zwischen den im Fischereilogbuch eingetragenen Schätzungen und den angelandeten oder sich aus einer Inspektion ergebenden Mengen mindestens 25 % je Art beträgt; d) Bestätigung der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, dass die betreffende natürliche oder juristische Person in den letzten zwölf Monaten vor dem Tag, an dem der vorliegende Verstoß begangen wurde, einen schweren Verstoß gemäß Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe c begangen hat oder dafür in einem endgültigen Urteil oder einer endgültigen Entscheidung haftbar gemacht wurde. |
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Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe d Nichterfüllung der Verpflichtungen in Bezug auf die Eigenschaften oder den Einsatz von Fanggeräten, akustischen Abschreckvorrichtungen, Selektionsvorrichtungen oder Fischsammelvorrichtungen, insbesondere in Bezug auf Markierung und Identifizierung, Fanggebiete, -tiefe, -zeiten, Anzahl der Geräte und Maschenöffnungen, oder von Sortier-, Wassertrenn- oder Verarbeitungsanlagen, oder Nichteinhaltung von Maßnahmen zur Reduzierung von versehentlichen Beifängen empfindlicher Arten gemäß den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, sofern die Tätigkeit nicht als ein schwerer Verstoß nach Artikel 90 Absatz 2 gilt. |
a) Stationäre Fanggeräte und Fischsammelvorrichtungen sind entweder nicht korrekt gekennzeichnet oder weisen eine falsche Kennzeichnung, Etikettierung oder damit zusammenhängende Merkmale auf, die mehr als die Hälfte der Fanggeräte oder Fischsammelvorrichtungen betreffen; b) mehr als 10 % der vorgeschriebenen Anzahl akustischer Abschreckvorrichtungen werden nicht verwendet oder mehr als 10 % der vorgeschriebenen akustischen Abschreckvorrichtungen funktionieren nicht ordnungsgemäß; c) die Anzahl der eingesetzten stationären Fanggeräte und Fischsammelvorrichtungen übersteigt die zulässige Anzahl derartiger Geräte oder Vorrichtungen um 10 %; d) die Größe des gesamten oder eines Teils des aktiven Fanggeräts überschreitet die zulässigen Abmessungen um 10 %; e) die Selektivitätsmerkmale der Fanggeräte gemäß den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik werden durch Verkleinerung der Elemente eines Fanggeräts, die die Selektivität bestimmen, wie Maschenöffnung, Garndurchmesser oder Hakengröße um 3 mm oder 5 % – je nachdem, welcher Wert größer ist –, verändert; f) Versäumnis, andere Methoden und Vorrichtungen zur Optimierung der Selektivität, wie beispielsweise Fluchtfenster, Sortiergitter oder Fluchtöffnungen, gemäß den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik einzusetzen; g) der Einsatz von Vorrichtungen, die die Selektivitätsmerkmale des Fanggeräts oder die unter Buchstabe f genannten Methoden und Vorrichtungen behindern oder anderweitig wirksam mindern; h) die an Bord befindlichen Sortier- und Wassertrennanlagen werden für Arten verwendet, für die der Einsatz derartiger Geräte verboten ist und für die Fangmöglichkeiten, Mehrjahrespläne, Inspektions- und Kontrollpläne oder Anlandeverpflichtung gelten; i) Einsatz von Fanggeräten an einem Ort, an dem die Entfernung zur Küste um mehr als 10 % von der zulässigen Entfernung abweicht oder an dem die Seetiefe nicht mehr der zulässigen Tiefe entspricht; j) Bestätigung der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, dass die betreffende natürliche oder juristische Person in den letzten zwölf Monaten vor dem Tag, an dem der vorliegende Verstoß begangen wurde, einen schweren Verstoß gemäß Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe d begangen hat oder dafür in einem endgültigen Urteil oder einer endgültigen Entscheidung haftbar gemacht wurde. |
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Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe e Versäumnis, Fänge, die der Anlandeverpflichtung unterliegen, einschließlich Fängen unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung, an Bord des Fischereifahrzeugs zu bringen und zu behalten, einschließlich durch Slipping, oder die Fänge anzulanden oder gegebenenfalls umzuladen oder umzusetzen, unter Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, die für die Fischereien oder Fanggebiete gelten; |
a) Die Fänge im Zusammenhang mit dem Verstoß entsprechen einem Wert von mindestens 1 000 EUR oder 10 % des Gesamtwerts der betreffenden Fischereierzeugnisse oder einer Menge von mindestens 200 kg; b) Bestätigung der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, dass die betreffende natürliche oder juristische Person in den letzten zwölf Monaten vor dem Tag, an dem der vorliegende Verstoß begangen wurde, einen schweren Verstoß gemäß Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe e begangen hat oder dafür in einem endgültigen Urteil oder einer endgültigen Entscheidung haftbar gemacht wurde. |
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Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe f Ausübung von Fischereitätigkeiten im Gebiet einer regionalen Fischereiorganisation in einer Weise, die mit den anzuwendenden Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen dieser Organisation nicht vereinbar ist oder gegen diese verstößt, wenn dies nicht bereits gemäß Artikel 90 Absatz 2 oder gemäß anderen Buchstaben des Artikels 90 Absatz 3 als schwerer Verstoß eingestuft wird. |
a) Der Verstoß wird nach den anzuwendenden Vorschriften einer regionalen Fischereiorganisation als schwerer Verstoß eingestuft; b) Bestätigung der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, dass die betreffende natürliche oder juristische Person in den letzten zwölf Monaten vor dem Tag, an dem der vorliegende Verstoß begangen wurde, einen schweren Verstoß gemäß Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe f begangen hat oder dafür in einem endgültigen Urteil oder einer endgültigen Entscheidung haftbar gemacht wurde. |
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Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe g Bereitstellung auf dem Markt von Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen unter Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, wenn dies nicht bereits gemäß Artikel 90 Absatz 2 oder gemäß anderen Buchstaben des Artikels 90 Absatz 3 als schwerer Verstoß eingestuft wird. |
a) Marktteilnehmer, Kapitäne oder ihre Vertreter führen den Erstverkauf bei einem nicht eingetragenen Auktionszentrum, einem nicht eingetragenen Käufer oder einer nicht eingetragenen Erzeugerorganisation durch; b) Fehlen obligatorischer Mindestangaben gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 für den Verbraucher bei Losen von mindestens 20 kg oder im Wert von mindestens 1 000 EUR; c) unvollständige Angaben zur Rückverfolgbarkeit bei Losen von mindestens 20 kg oder im Wert von mindestens 1 000 EUR; d) Einfuhr der Erzeugnisse unter Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008; e) Bestätigung der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, dass die betreffende natürliche oder juristische Person in den letzten zwölf Monaten vor dem Tag, an dem der vorliegende Verstoß begangen wurde, einen schweren Verstoß gemäß Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe g begangen hat oder dafür in einem endgültigen Urteil oder einer endgültigen Entscheidung haftbar gemacht wurde. |
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Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe h Ausübung der Freizeitfischerei unter Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik oder Verkauf von Fischereierzeugnissen aus der Freizeitfischerei. |
a) Verkauf von Fischereierzeugnissen aus der Freizeitfischerei im Wert von mindestens 50 EUR oder in Mengen von mindestens 10 kg; b) zwei oder mehr behaltene Exemplare sind nicht genehmigt oder ein oder mehrere Exemplare zählen zu verbotenen Arten; c) 25 % oder mehr der behaltenen Exemplare entsprechen nicht der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung; d) Behalten von Mengen von Arten, die die erlaubte tägliche Fangmenge oder die Fangbeschränkungen überschreiten oder um 50 % über den geltenden Quoten liegen; e) Bestätigung der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, dass die betreffende natürliche oder juristische Person in den letzten zwölf Monaten vor dem Tag, an dem der vorliegende Verstoß begangen wurde, einen schweren Verstoß gemäß Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe h begangen hat oder dafür in einem endgültigen Urteil oder einer endgültigen Entscheidung haftbar gemacht wurde. |
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Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe i Das Begehen mehrerer Verstöße gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik. |
Das Begehen von drei oder mehr Verstößen nach Artikel 90 Absatz 3, die bei derselben Inspektion, Überwachung oder Untersuchung festgestellt wurden und die jeder für sich nicht als schwerer Verstoß gelten. |
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Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe j Ausübung einer Tätigkeit gemäß Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe g im Zusammenhang mit einem Schiff, das an IUU-Fischerei im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 beteiligt ist und nicht in der Liste der IUU-Schiffe der Union oder einer regionalen Fischereiorganisation aufgeführt ist. |
a) Umladung oder Umsetzung von einem Schiff oder auf ein Schiff, gemeinsame Fangeinsätze mit einem Schiff oder Unterstützung oder Versorgung eines Schiffes im Zusammenhang mit einer Fangreise, bei der dieses Schiff zur Begehung eines schweren Verstoßes eingesetzt wurde; b) Bestätigung der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, dass die betreffende natürliche oder juristische Person in den letzten zwölf Monaten vor dem Tag, an dem der vorliegende Verstoß begangen wurde, einen schweren Verstoß gemäß Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe j begangen hat oder dafür in einem endgültigen Urteil oder einer endgültigen Entscheidung haftbar gemacht wurde. |
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Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe k Verwendung einer Maschinenleistung, die die zertifizierte und im Fischereiflottenregister des Mitgliedstaats verzeichnete maximale Dauerleistung überschreitet. |
a) Die Differenz zwischen der geprüften Leistung und der zertifizierten und aufgezeichneten Leistung beträgt mehr als 20 %; b) Bestätigung der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, dass die betreffende natürliche oder juristische Person in den letzten zwölf Monaten vor dem Tag, an dem der vorliegende Verstoß begangen wurde, einen schweren Verstoß gemäß Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe k begangen hat oder dafür in einem endgültigen Urteil oder einer endgültigen Entscheidung haftbar gemacht wurde. |
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Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe l Anlandung in Häfen von Drittländern ohne Anmeldung gemäß Artikel 19a. |
Bestätigung der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, dass die betreffende natürliche oder juristische Person in den letzten zwölf Monaten vor dem Tag, an dem der vorliegende Verstoß begangen wurde, einen Verstoß gemäß Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe l begangen hat oder dafür in einem endgültigen Urteil oder einer endgültigen Entscheidung haftbar gemacht wurde. |
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Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe m Abschluss von Geschäften, die unmittelbar mit IUU-Fischerei zusammenhängen, einschließlich des Handels mit sowie der Einfuhr, Ausfuhr, Verarbeitung oder Vermarktung von Fischereierzeugnissen aus IUU-Fischerei. |
a) Nicht alle gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen wurden vorgelegt oder übermittelt; b) Einfuhr trotz Verweigerung der Einfuhr gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008; c) Einfuhr ohne Einhaltung von Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008; d) das Schiff ist in der Liste der IUU-Schiffe der Union oder einer regionalen Fischereiorganisation aufgeführt; e) Bestätigung der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, dass die betreffende natürliche oder juristische Person in den letzten zwölf Monaten vor dem Tag, an dem der vorliegende Verstoß begangen wurde, einen schweren Verstoß gemäß Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe m begangen hat oder dafür in einem endgültigen Urteil oder einer endgültigen Entscheidung haftbar gemacht wurde. |
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Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe n Illegale Entsorgung von Fanggeräten von Bord eines Fischereifahrzeugs oder von Fanggeräten auf See. |
a) Die Entsorgung erfolgt vorsätzlich und führt zu schweren Schäden an der Meeresumwelt, einschließlich an den biologischen Meeresschätzen und den Meeresökosystemen, oder führt voraussichtlich hierzu; b) die Entsorgung erfolgt vorsätzlich und in einem Gebiet mit Fangbeschränkungen; c) die Entsorgung erfolgt vorsätzlich und betrifft Fanggeräte, die nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d und g der Verordnung (EU) 2019/1241 verboten sind. |
( 1 ) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
( 2 ) Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1).
( 3 ) Verordnung (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (ABl. L 83 vom 25.3.2019, S. 18).
( 4 ) Verordnung (EU) 2017/352 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2017 zur Schaffung eines Rahmens für die Erbringung von Hafendiensten und zur Festlegung von gemeinsamen Bestimmungen für die finanzielle Transparenz der Häfen (ABl. L 57 vom 3.3.2017, S. 1).
( 5 ) Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105).
►M8 ( 6 ) ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1. ◄
( 7 ) Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81).
( 8 ) Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Unionssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).
( 9 ) Verordnung (EU) 2017/1004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Einführung einer Rahmenregelung der Union für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates (ABl. L 157 vom 20.6.2017, S. 1).
( 10 ) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
( 11 ) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
( 12 ) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).
( 13 ) Verordnung (EU) 2023/2053 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Festlegung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EU) 2017/2107 und (EU) 2019/833 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/1627 (ABl. L 238 vom 27.9.2023, S. 1).
( 14 ) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).
( 15 ) Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates (ABl. L 191 vom 15.7.2016, S. 1).
( 16 ) Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).
( 17 ) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
( 18 ) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
( 19 ) Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).
( 20 ) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
( 21 ) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
( 22 ) ABl. L 150 vom 30.4.2004, S. 1.
( 23 ) ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 3.
( 24 ) ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 5.
( 25 ) ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 1.
( 26 ) ABl. L 122 vom 11.5.2007, S. 7.
( 27 ) ABl. L 157 vom 19.6.2007, S. 1.
( 28 ) ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 1.
( 29 ) ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 6.
( 30 ) ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 20.
( 31 ) Für die Berechnung des Werts der infolge eines in diesem Anhang genannten Verstoßes gewonnenen Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse ziehen die Mitgliedstaaten die nationalen Erstverkaufspreise, Preise, die auf den für die betreffende Art und das betreffende Fanggebiet wichtigsten internationalen Märkten festgestellt wurden, oder Preise der Europäischen Marktbeobachtungsstelle für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse (European Market Observatory for Fisheries and Aquaculture Products, EUMOFA) zum Zeitpunkt des Verstoßes heran.