02010L0040 — DE — 20.12.2023 — 002.001
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RICHTLINIE 2010/40/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 7. Juli 2010 zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 207 vom 6.8.2010, S. 1) |
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RICHTLINIE (EU) 2017/2380 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Dezember 2017 |
L 340 |
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20.12.2017 |
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RICHTLINIE (EU) 2023/2661 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. November 2023 |
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30.11.2023 |
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RICHTLINIE 2010/40/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 7. Juli 2010
zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern
(Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
Artikel 2
Vorrangige Bereiche
Für die Zwecke dieser Richtlinie gibt es bei der Ausarbeitung und Anwendung von Spezifikationen und Normen die folgenden vorrangigen Bereiche:
Vorrangiger Bereich I: IVS-Informations- und Mobilitätsdienste;
Vorrangiger Bereich II: IVS-Dienste in den Bereichen Reise-, Transport- und Verkehrsmanagement;
Vorrangiger Bereich III: IVS-Dienste für die Straßenverkehrssicherheit;
Vorrangiger Bereich IV: IVS-Dienste für kooperative, vernetzte und automatisierte Mobilität.
Artikel 3
Vorrangige Maßnahmen
Als in Anhang I aufgeführte vorrangige Maßnahmen für die Ausarbeitung und Anwendung von Spezifikationen und Normen in den vorrangigen Bereichen gelten:
die Bereitstellung EU-weiter multimodaler Reise-Informationsdienste;
die Bereitstellung EU-weiter Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste;
Daten und Verfahren, um Straßennutzern, soweit möglich, ein Mindestniveau allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsmeldungen unentgeltlich anzubieten;
harmonisierte Bereitstellung einer interoperablen EU-weiten eCall-Anwendung;
Bereitstellung von Informationsdiensten für sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge;
Bereitstellung von Reservierungsdiensten für sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge.
Artikel 4
Definitionen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
„Intelligente Verkehrssysteme“ oder „IVS“ Systeme, bei denen Informations- und Kommunikationstechnologien im Straßenverkehr, einschließlich seiner Infrastrukturen, Fahrzeuge und Nutzer, sowie beim Verkehrs- und Mobilitätsmanagement und für Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern eingesetzt werden;
„Interoperabilität“ die Fähigkeit von Systemen und der ihnen zugrunde liegenden Geschäftsabläufe, Daten auszutauschen und Informationen und Wissen weiterzugeben, um die Kontinuität von IVS-Diensten zu ermöglichen;
„IVS-Anwendung“ ein operationelles Instrument für die Anwendung von IVS;
„IVS-Dienst“ die Bereitstellung einer IVS-Anwendung innerhalb eines genau definierten organisatorischen und operationellen Rahmens mit dem Ziel, zur Erhöhung der Nutzersicherheit, der Effizienz, der nachhaltigen Mobilität oder des Komforts beizutragen oder Abläufe im Verkehr und bei Reisen zu erleichtern oder zu unterstützen;
„IVS-Diensteanbieter“ einen Anbieter eines öffentlichen oder privaten IVS-Dienstes;
„IVS-Nutzer“ Nutzer von IVS-Anwendungen oder -Diensten, einschließlich Reisende, besonders gefährdete Verkehrsteilnehmer, Nutzer und Betreiber der Straßenverkehrsinfrastruktur, Flottenmanager und Betreiber von Notdiensten;
„Besonders Gefährdete Verkehrsteilnehmer“ nicht motorisierte Verkehrsteilnehmer wie z. B. Fußgänger und Fahrradfahrer sowie Motorradfahrer und Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität und eingeschränktem Orientierungssinn;
„Mobiles Gerät“ ein tragbares kommunikations- oder informationstechnisches Gerät, das zur Unterstützung des Fahrers und/oder des Verkehrsbetriebs in einem Fahrzeug mitgeführt werden kann;
„Plattform“ ein im Fahrzeug eingebautes Gerät oder externes Gerät, das die Einführung, die Bereitstellung, den Betrieb und die Einbindung von IVS-Anwendungen und -Diensten ermöglicht;
„Architektur“ die Konzeption, in der die Struktur, das Verhalten und die Einbindung eines bestimmten Systems in seine Umgebung festgelegt sind;
„Schnittstelle“ eine Einrichtung zwischen Systemen, die der Verbindung und der Kommunikation zwischen den Systemen dient;
„Kompatibilität“ die allgemeine Eignung eines Geräts oder Systems, zusammen mit anderen Geräten oder Systemen zu arbeiten, ohne dass dies Veränderungen erforderlich machen würde;
„Kontinuität der Dienste“ die Fähigkeit zur unionsweiten nahtlosen Bereitstellung von Diensten in Verkehrsnetzen;
„Straßendaten“ die Daten über Merkmale der Straßeninfrastruktur, einschließlich fest installierte Verkehrszeichen und ihre geregelten Sicherheitsmerkmale sowie die Ladeinfrastruktur bzw. die Infrastruktur für die Betankung mit alternativen Kraftstoffen;
„Verkehrsdaten“ vergangenheitsbezogene Daten und Echtzeitdaten zum Straßenverkehrszustand;
„Reisedaten“ Basisdaten wie Fahrpläne und Tarife öffentlicher Verkehrsmittel als erforderliche Grundlage für die Bereitstellung multimodaler Reiseinformationen vor und während der Reise zur Erleichterung der Planung, Buchung und Anpassung der Reise;
„Spezifikation“ die verbindliche Festlegung von Bestimmungen mit Anforderungen, Verfahren oder sonstigen relevanten Regeln;
„Norm“ eine Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 );
„Kooperative intelligente Verkehrssysteme“ oder „K-IVS“ intelligente Verkehrssysteme, die es IVS-Nutzern ermöglichen, durch den Austausch gesicherter und vertrauenswürdiger Nachrichten zu interagieren und zu kooperieren, ohne einander bereits zu kennen sowie auf diskriminierungsfreie Weise (cooperative intelligent transport systems, C-ITS);
„K-IVS-Dienst“ einen IVS-Dienst, der durch K-IVS erbracht wird;
„Verfügbarkeit von Daten“ das Vorhandensein von Daten in digitalem maschinenlesbarem Format;
„Nationaler Zugangspunkt“ bzw. „NAP“ eine von einem Mitgliedstaat eingerichtete digitale Schnittstelle, die eine zentrale Stelle für den Zugang zu Daten im Sinne der Spezifikationen, die in Artikel 6 genannt werden, darstellt;
„Zugänglichkeit von Daten“ die Möglichkeit, Daten in einem digitalen maschinenlesbaren Format anzufordern und zu erhalten;
„Multimodaler digitaler Mobilitätsdienst“ einen Dienst, der Informationen über Verkehrs- und Reisedaten wie den Standort von Beförderungseinrichtungen, Fahrpläne, Verfügbarkeit oder Tarife für mehr als einen Verkehrsträger bereitstellt und der über Funktionen verfügen kann, die es ermöglichen, Reservierungen, Buchungen oder Zahlungen vorzunehmen oder Fahrkarten auszustellen;
„Zugrunde liegende Informationen“ in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallende Informationen, die als relevant für die Information von Verkehrsteilnehmern und IVS-Nutzern angesehen werden, insbesondere von Straßenverkehrsbehörden, soweit sie für solche Informationen verantwortlich sind;
„Fernstraße“ eine von einem Mitgliedstaat ausgewiesene Straße außerhalb des städtischen Raums, die große Städte oder Regionen oder beides miteinander verbindet und die weder als Teil des transeuropäischen Gesamtstraßennetzes noch als Autobahn eingestuft ist.
Artikel 4a
Arbeitsprogramm
Die Kommission nimmt bis zum 21. Dezember 2024 nach Konsultation der mit dem Beschluss der Kommission vom 4. Mai 2011 ( 2 ) eingesetzten Europäischen IVS-Beratergruppe und der einschlägigen Akteure einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung eines Arbeitsprogramms an. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 15 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen. Das Arbeitsprogramm enthält mindestens folgende Elemente:
Ziele und Fristen für seine jährliche Umsetzung, unter Angabe der Arbeitspunkte, für die gemäß Artikel 6 Spezifikationen entwickelt werden sollten;
die Datenarten, die die Kommission mit den delegierten Rechtsakten nach Artikel 7 Absatz 1a in den Anhang III aufzunehmen oder daraus zu streichen beabsichtigt;
Vorbereitungsarbeit, die von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Akteuren und den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 Absatz 1 durchgeführt wird.
Artikel 5
Anwendung von Spezifikationen für die Einführung von IVS
Artikel 6
Spezifikationen
Spätestens 12 Monate nach Erlass der Spezifikationen, die für eine vorrangige Maßnahme erforderlich sind, legt die Kommission, wenn angemessen, nach Durchführung einer Folgenabschätzung einschließlich einer Kosten-Nutzen-Analyse, dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 294 AEUV einen Vorschlag für die Einführung dieser vorrangigen Maßnahme vor.
Die Spezifikation enthält gegebenenfalls und je nachdem, welches Gebiet sie abdeckt, eine oder mehrere der folgenden Arten von Vorschriften:
funktionale Vorschriften, die die Aufgaben der verschiedenen Akteure und des Informationsflusses zwischen ihnen beschreiben;
technische Vorschriften, die die technischen Mittel zur Erfüllung der funktionalen Vorschriften bereitstellen;
organisatorische Vorschriften, die die verfahrensbezogenen Pflichten der verschiedenen Akteure beschreiben;
Vorschriften in Bezug auf Dienste, die die unterschiedliche Güte der Dienste und ihre Inhalte bei IVS-Anwendungen und -Diensten beschreiben.
Die Spezifikationen enthalten Vorschriften für die Festlegung von Parametern in Bezug auf Qualität und Gebrauchstauglichkeit. Soweit angemessen und insbesondere, wenn dies im Interesse der Sicherheit und Interoperabilität gerechtfertigt ist, enthalten die Spezifikationen gemäß dem Beschluss Nr. 768/2008/EG Vorschriften über die Konformitätsbewertung und die Marktüberwachung, einschließlich einer Schutzklausel.
Die Mitgliedstaaten können eine oder mehrere Stellen benennen, die dafür zuständig sind, die Einhaltung der in den Spezifikationen festgelegten Anforderungen — vorbehaltlich etwaiger darin festgelegter spezifischer Bewertungsvorschriften — zu bewerten.
Die Spezifikationen entsprechen den in Anhang II definierten Grundsätzen.
Artikel 6a
Verfügbarkeit von Daten und Einführung von IVS-Diensten
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Daten, die zugrunde liegenden Informationen entsprechen, die zu dem in der dritten Spalte des Anhangs III festgelegten Zeitpunkt oder danach erstellt oder aktualisiert wurden, unverzüglich zur Verfügung gestellt werden.
Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass — sofern in Anhang III nichts anderes bestimmt ist — andere Daten, die allen vor dem in der vierten Spalte des genannten Anhangs festgelegten Zeitpunkt erstellten oder aktualisierten bestehenden zugrunde liegenden Informationen entsprechen, nach diesem Zeitpunkt unverzüglich zur Verfügung gestellt werden.
Ist in der vierten Spalte des Anhangs III kein Zeitpunkt angegeben, werden die anwendbaren Zeitpunkte im Wege von nach Artikel 7 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt.
Die nach diesem Absatz festgelegten Fristen gelten nur für die vorhandene Infrastruktur. Für Infrastruktur, die zu einem späteren Zeitpunkt fertiggestellt wird, ist ihr Fertigstellungszeitpunkt als das jeweilige Fristende zu verstehen.
Die Mitgliedstaaten stellen bis zu demselben Zeitpunkt sicher, dass diese Daten über die NAP zugänglich sind.
Artikel 7
Änderungen des Anhangs III
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach einer Kosten-Nutzen-Analyse und angemessenen Konsultationen sowie unter Berücksichtigung der Marktentwicklungen und technologischen Entwicklungen in der gesamten Union, gemäß Artikel 12 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang III zu ändern, indem sie
Datenarten hinzufügt, die in den Geltungsbereich einer der in Anhang III angeführten Datenkategorien oder -unterkategorien fallen und in den gemäß Artikel 6 Absatz 8 festgelegten Spezifikationen aufgeführt sind, soweit eine Kosten-Nutzen-Analyse ergibt, dass die Verfügbarkeit dieser Datenarten in Bezug auf die Nachhaltigkeit, die Sicherheit oder die Effizienz des Verkehrs und das Verkehrsmanagement erhebliche und eindeutig begründete Vorteile und Verbesserungen mit sich bringt, und die anwendbaren Zeitpunkte festlegt,
Datenarten aus Anhang III streicht, wenn dies eindeutig gerechtfertigt ist, und
anwendbare Zeitpunkte für die in Anhang III aufgeführten Datenarten, für die mit Stand vom 20. Dezember 2023 keine Zeitpunkte festgelegt sind, festlegt.
Die in den delegierten Rechtsakten gemäß Absatz 1a Buchstaben a und c festgelegten Zeitpunkte dürfen
in Bezug auf die dritte Spalte des Anhangs III nicht vor dem Datum zwei Jahre nach Inkrafttreten des betreffenden delegierten Rechtsakts liegen und erfolgen gegebenenfalls schrittweise;
in Bezug auf die vierte Spalte des Anhangs III nicht vor dem Datum vier Jahre nach dem Inkrafttreten des betreffenden delegierten Rechtsakts liegen.
Ist in der dritten Spalte von Anhang III bereits ein Zeitpunkt angegeben, so darf der Zeitpunkt in der vierten Spalte
nicht vor dem Datum zwei Jahre nach dem in der dritten Spalte festgelegten Zeitpunkt und nicht vor dem Datum zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des betreffenden delegierte Rechtsakts liegen
in Bezug auf statische multimodale Verkehrsdaten für EU-weite multimodale Reiseinformationsdienste (Standort der identifizierten Zugangsknoten) über das gesamte Verkehrsnetz der Union nicht vor dem 31. Dezember 2032 liegen.
Sollte die Verfügbarkeit bestehender Daten, die vor dem in der dritten Spalte des Anhangs III festgelegten Zeitpunkt erstellten oder aktualisierten Informationen entsprechen, als nicht notwendig erachtet werden, weil die Informationen schnell veralten, kann in den gemäß Absatz 1a Buchstaben a und c des vorliegenden Artikels erlassenen delegierten Rechtsakten in der vierten Spalte des Anhang III angegeben werden, dass die in Artikel 6a Absatz 1 Unterabsatz 4 festgelegte Verpflichtung nicht für solche Daten gilt.
Artikel 7a
Vorläufige Maßnahmen
Artikel 8
Normen
Artikel 9
Nicht verbindliche Maßnahmen
Die Kommission kann nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren Leitlinien und andere nicht verbindliche Maßnahmen annehmen, um die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bezüglich der vorrangigen Bereiche zu erleichtern.
Artikel 10
Vorschriften zum Datenschutz und zum Schutz der Privatsphäre
Artikel 10a
EU-K-IVS-System für die Verwaltung von Sicherheitsberechtigungsnachweisen
Die Spezifikationen für den vorrangigen Bereich gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d, die von der Kommission in Ausübung ihrer Befugnisse nach Artikel 6 Absatz 8 zu beschließen sind, umfassen das in Anhang I Nummer 4.3 genannte EU-System für die Verwaltung von Sicherheitsberechtigungsnachweisen von K-IVS-Diensten. In den Spezifikationen für dieses System werden die Aufgaben der folgenden Funktionen festgelegt:
für die K-IVS-Zertifikatsregelung zuständige Behörde;
K-IVS Trust List Manager (Verantwortlicher der Liste vertrauenswürdiger Zertifikate);
K-IVS-Kontaktstelle.
Die Kommission ist dafür verantwortlich, dass die Aufgaben dieser Funktionen ausgeführt werden.
Artikel 11
Haftungsregelung
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Haftungsfragen in Bezug auf Einführung und Nutzung von IVS-Anwendungen und -Diensten in den nach Artikel 6 erlassenen Spezifikationen im Einklang mit dem Unionsrecht — einschließlich insbesondere der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte ( 7 ) — sowie der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften geregelt werden.
Artikel 12
Ausübung der Befugnisübertragung
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Artikel 15
Ausschussverfahren
Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
Artikel 16
Europäische IVS-Beratergruppe
Die Kommission setzt eine Europäische IVS-Beratergruppe ein, deren Aufgabe es ist, sie in wirtschaftlichen und technischen Fragen der Einführung und Nutzung von IVS in der Union zu beraten. Die Gruppe setzt sich aus hochrangigen Vertretern der betroffenen IVS-Diensteanbieter, Nutzerverbände, Verkehrsunternehmen und Anlagenbetreiber, herstellenden Industrie, Sozialpartner, Berufsverbände, örtlichen Behörden und anderer betroffener Foren zusammen.
Artikel 17
Berichterstattung
Artikel 18
Umsetzung
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme und die Formulierung dieses Hinweises.
Artikel 18a
Überprüfung
Auf der Grundlage des jüngsten gemäß Artikel 17 Absatz 4 erstellten Berichts der Kommission überprüft die Kommission Artikel 6a, Artikel 7 und die Anhänge III und IV bis zum 31. Dezember 2028 und kann gegebenenfalls einen Änderungsvorschlag vorlegen. Insbesondere kann die Kommission — auf der Grundlage der Fortschritte bei der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit von Daten und bei der Einführung von Diensten sowie unter Berücksichtigung ihrer stärkeren Nutzung durch IVS-Anwendungen — vorschlagen, die geografische Abdeckung bestimmter Datenarten und -dienste auszuweiten und Datenarten und -dienste, die für die weitere Einführung von IVS als wesentlich erachtet werden, hinzuzufügen.
Artikel 19
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 20
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG I
VORRANGIGE BEREICHE
(gemäß Artikel 2)
1. Vorrangiger Bereich I: IVS-Dienste in den Bereichen Information und Mobilität
Die Spezifikationen und Normen für IVS-Dienste für Fahrgäste in den Bereichen Information und Mobilität beinhalten Folgendes:
Spezifikationen für EU-weite multimodale digitale Mobilitätsdienste (einschließlich EU-weiter multimodaler Reiseinformationsdienste)
Festlegung der Anforderungen, die erfüllt sein müssen, um für IVS-Nutzer die Richtigkeit und grenzüberschreitende Verfügbarkeit von EU-weiten multimodalen digitalen Mobilitätsdiensten und ähnlichen Diensten mit Informations-, Buchungs- oder Kauffunktionen für mehr als einen Verkehrsunternehmer innerhalb desselben Verkehrsträgers zu gewährleisten, wobei Folgendes zugrunde gelegt wird:
Verfügbarkeit und Zugänglichkeit bestehender zutreffender multimodaler Verkehrs- und Reisedaten für die Bereitstellung von multimodalen digitalen Mobilitätsdiensten für IVS-Diensteanbieter, und zwar unbeschadet der hinsichtlich Sicherheit und Verkehrsmanagement zu erfüllenden Erfordernisse;
Erleichterung des grenzüberschreitenden elektronischen Datenaustauschs zwischen den zuständigen Behörden und Akteuren und den einschlägigen IVS-Diensteanbietern, vor allem über genormte Schnittstellen;
zeitnahe Aktualisierung der für die Bereitstellung von multimodalen digitalen Mobilitätsdiensten herangezogenen verfügbaren multimodalen Verkehrs- und Reisedaten durch die zuständigen Behörden und Akteure;
zeitnahe Aktualisierung multimodaler Reiseinformationen, einschließlich Informationen gegebenenfalls im Zusammenhang mit Buchung und Kauf von Verkehrsdiensten, durch die IVS-Diensteanbieter.
Spezifikationen für EU-weite Straßenverkehrsinformations- und -navigationsdienste (einschließlich EU-weiter Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste)
Festlegung der Anforderungen, die erfüllt sein müssen, um die Richtigkeit und grenzüberschreitende Verfügbarkeit von EU-weiten Straßenverkehrsinformations- und -navigationsdiensten für IVS-Nutzer zu gewährleisten, wobei Folgendes zugrunde gelegt wird:
Verfügbarkeit und Zugänglichkeit bestehender zutreffender Straßen- und Verkehrsdaten, einschließlich Echtzeit-Daten, für die Bereitstellung von Echtzeit-Verkehrsinformationen für IVS-Diensteanbieter und andere einschlägige Akteure sowie für die Verwendung in digitalen Karten, und zwar unbeschadet der hinsichtlich Sicherheit und Verkehrsmanagement zu erfüllenden Erfordernisse;
Erleichterung des grenzüberschreitenden elektronischen Datenaustauschs zwischen den zuständigen Behörden und Akteuren und den einschlägigen IVS-Diensteanbietern, einschließlich Rückmeldungen zur Datenqualität;
zeitnahe Aktualisierung der für die Bereitstellung von Echtzeit-Verkehrsinformationen herangezogenen verfügbaren Straßen- und Verkehrsdaten durch die zuständigen Behörden und Akteure;
zeitnahe Aktualisierung von Echtzeit-Verkehrsinformationen für Straßennutzer und andere einschlägige Akteure durch die IVS-Diensteanbieter.
Spezifikationen für EU-weite multimodale digitale Mobilitätsdienste und Straßenverkehrsinformations- und -navigationsdienste
Festlegung der Anforderungen, die bei der Erhebung von Straßen- und Verkehrsdaten (d. h. Verkehrspläne, Straßenverkehrsvorschriften und Routenempfehlungen, insbesondere für Lastkraftwagen) durch die zuständigen Behörden und/oder, sofern zutreffend, durch den Privatsektor sowie der Anforderungen an die Bereitstellung der Daten für IVS-Diensteanbieter, erfüllt sein müssen, wobei Folgendes zugrunde gelegt wird:
Verfügbarkeit und Zugänglichkeit bestehender, von den zuständigen Behörden und/oder dem Privatsektor erhobener Straßen- und Verkehrsdaten (d. h. Verkehrspläne, Straßenverkehrsvorschriften und Routenempfehlungen) für IVS-Diensteanbieter;
Erleichterung des elektronischen Datenaustauschs zwischen den zuständigen Behörden und den IVS-Diensteanbietern und anderen einschlägigen Akteuren;
zeitnahe Aktualisierung der Straßen- und Verkehrsdaten (d. h. Verkehrspläne, Straßenverkehrsvorschriften und Routenempfehlungen) durch die zuständigen Behörden und/oder gegebenenfalls durch den Privatsektor;
zeitnahe Aktualisierung der IVS-Dienste und -Anwendungen anhand der einschlägigen Straßen- und Verkehrsdaten durch die IVS-Diensteanbieter.
Festlegung der Anforderungen, die erfüllt sein müssen, um die Richtigkeit der für digitale Karten verwendeten Straßen-, Verkehrs- und einschlägigen Reisedaten bzw. Daten zu multimodalen Infrastrukturen sowie im Rahmen des Möglichen deren Verfügbarkeit für die Hersteller digitaler Karten und für Anbieter digitaler Dienste zu gewährleisten, wobei Folgendes zugrunde gelegt wird:
Verfügbarkeit und Zugänglichkeit bestehender Straßen-, Verkehrs- und einschlägigen Reisedaten bzw. Daten zu multimodalen Infrastrukturen, einschließlich ermittelter Zugangsknoten, die für digitale Karten verwendet werden, für Hersteller digitaler Karten und Anbieter digitaler Dienste;
Erleichterung des elektronischen Datenaustauschs zwischen den zuständigen Behörden und Akteuren und den privaten Herstellern digitaler Karten und Anbietern digitaler Dienste;
zeitnahe Aktualisierung der für digitale Karten verwendeten Straßen- und Verkehrsdaten durch die zuständigen Behörden und Akteure;
zeitnahe Aktualisierung der digitalen Karten durch die Hersteller digitaler Karten und die Anbieter digitaler Dienste.
2. Vorrangiger Bereich II: IVS-Dienste in den Bereichen Reise-, Transport- und Verkehrsmanagement
Die Spezifikationen und Normen für IVS-Dienste in den Bereichen Reise-, Transport- und Verkehrsmanagement umfassen Folgendes:
Spezifikationen für verbesserte Verkehrs- und Störungsmanagementdienste
Festlegung der Anforderungen, die erfüllt sein müssen, um verbesserte Verkehrs- und Störungsmanagementdienste zu unterstützen und zu harmonisieren, wobei Folgendes zugrunde gelegt wird:
Verfügbarkeit und Zugänglichkeit bestehender zutreffender Straßen- und Verkehrsdaten sowie Daten über Unfälle und Störungen, die für Verkehrs- und Störungsmanagementdienste benötigt werden;
Erleichterung des grenzüberschreitenden elektronischen Datenaustauschs, einschließlich der für das Verkehrs- und Störungsmanagement relevanten Frachtdaten (wie etwa Beförderung gefährlicher Güter, güterabhängige Zufahrtsbeschränkungen, überdimensionierte Ladungen), zwischen Verkehrsmanagementzentralen, Verkehrsinformationszentralen, Akteuren und einschlägigen IVS-Diensteanbietern, vor allem über genormte Schnittstellen;
zeitnahe Aktualisierung der verfügbaren Straßen- und Verkehrsdaten sowie der Daten über Unfälle und Störungen, die für ein verbessertes Verkehrs- und Störungsmanagement erforderlich sind, durch die einschlägigen Akteure;
Verfügbarkeit und Zugänglichkeit von Daten und Synergien mit anderen Initiativen zur Förderung der Multimodalität, der Integration von Verkehrsträgern und der Erleichterung des Übergangs — im europäischen Verkehrsnetz — zu den nachhaltigsten Verkehrsträgern durch die Harmonisierung und Erleichterung des Datenaustauschs ( 9 ).
Spezifikationen für Mobilitätsmanagementdienste
Festlegung der Anforderungen, die erfüllt sein müssen, um die Entwicklung präziser Mobilitätsmanagementdienste durch die Verkehrsbehörden zu unterstützen, wobei Folgendes zugrunde gelegt wird:
Verfügbarkeit und Zugänglichkeit bestehender, zutreffender Straßen- sowie multimodaler Reise- und Verkehrsdaten in einem standardisierten Format, die für das Mobilitätsmanagement erforderlich sind, für die zuständigen Behörden unbeschadet der Datenschutzanforderungen;
Erleichterung des grenzüberschreitenden elektronischen Datenaustauschs zwischen den zuständigen Behörden und Akteuren und den einschlägigen IVS-Diensteanbietern;
zeitnahe Aktualisierung der verfügbaren, für das Mobilitätsmanagement erforderlichen Straßendaten sowie multimodaler Reise- und Verkehrsdaten durch die zuständigen Behörden und Akteure.
EU-Rahmen für IVS-Architektur
Festlegung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um eine IVS-Rahmenarchitektur für die Europäische Union zu entwickeln, bei der speziell die Interoperabilität von IVS, die Kontinuität der Dienste und verkehrsträgerübergreifende Aspekte berücksichtigt werden und die es den Mitgliedstaaten und ihren zuständigen Behörden ermöglicht, in Zusammenarbeit mit der Privatwirtschaft eine eigene IVS-Architektur für die Mobilität auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene zu entwickeln.
IVS-Anwendungen und Güterverkehrslogistik
Die Festlegung der Anforderungen, die erforderlich sind, um die Realisierung von IVS-Anwendungen für die Güterverkehrslogistik zu unterstützen, insbesondere die verkehrsträgerübergreifende Verfolgung und Ortung von Gütern und andere Dienste im Bereich der Sichtbarkeit während des Transports, wobei Folgendes zugrunde gelegt wird:
Verfügbarkeit einschlägiger IVS-Technologien für IVS-Anwendungsentwickler und ihre Nutzung durch dieselben;
Verfügbarkeit frachtbezogener Daten, die über andere spezifische Rahmen für den Datenaustausch ( 10 ) zugänglich sind;
Integration der Ortungsergebnisse in die Verkehrsmanagementinstrumente und -zentralen.
3. Vorrangiger Bereich III: IVS-Dienste für die Straßenverkehrssicherheit
Die Spezifikationen und Normen für IVS-Dienste für die Straßenverkehrssicherheit beinhalten Folgendes:
Spezifikationen für die interoperable EU-weite eCall-Anwendung
Festlegung der erforderlichen Maßnahmen für die harmonisierte Bereitstellung einer interoperablen EU-weiten eCall-Anwendung, einschließlich
der Verfügbarkeit der erforderlichen fahrzeuginternen IVS-Daten, die übertragen werden sollen;
der Verfügbarkeit der erforderlichen Ausrüstungen in den Notrufzentralen, die die von Fahrzeugen übermittelten Daten empfangen;
der Erleichterung des elektronischen Datenaustauschs zwischen Fahrzeugen und den Notrufzentralen, einschließlich einer möglichen Interaktion mit Daten im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2020/1056 und mit dem eCMR ( 11 ), beispielsweise im Falle gefährlicher Güter.
Spezifikationen für Informations- und Reservierungsdienste für sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge
Festlegung der erforderlichen Maßnahmen zur Bereitstellung IVS-gestützter Informations- und — sofern verfügbar — Reservierungsdienste für sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge, insbesondere für an Straßen gelegene Tank- und Rastanlagen, wobei Folgendes zugrunde gelegt wird:
Verfügbarkeit von Informationen über straßenseitige Parkmöglichkeiten für Nutzer;
Erleichterung des elektronischen Datenaustauschs zwischen Straßenparkplätzen, Leitstellen und Fahrzeugen;
Integration einschlägiger IVS-Technologien sowohl in Fahrzeuge als auch in Parkeinrichtungen zur Aktualisierung der Informationen über freie Parkplätze zum Zwecke der Reservierung.
Spezifikationen für ein Mindestniveau allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsmeldungen
Festlegung der Mindestanforderungen an „allgemeine Verkehrsmeldungen“, die für die Straßenverkehrssicherheit relevant sind und allen Nutzern unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, sowie ihrer Mindestinhalte, wobei Folgendes zugrunde gelegt wird:
Verfügbarkeit und Zugänglichkeit zutreffender Daten über sicherheitsrelevante Ereignisse und Bedingungen, die für sicherheitsrelevante Verkehrsmeldungen und Störungsmanagementdienste erforderlich sind;
Einführung oder Nutzung der Mittel zur Erkennung oder Ermittlung sicherheitsrelevanter Ereignisse und Bedingungen;
Erstellung und Verwendung einer standardisierten Liste sicherheitsrelevanter Verkehrsereignisse („allgemeine Verkehrsmeldungen“), die den IVS-Nutzern unentgeltlich mitgeteilt werden sollten;
Kompatibilität der „allgemeinen Verkehrsmeldungen“ und deren Integration in die IVS-Dienste für die Bereitstellung von Echtzeit-Verkehrsinformationen und multimodalen Reiseinformationen.
Spezifikationen für andere Maßnahmen
Die Festlegung der erforderlichen Maßnahmen zur Unterstützung der Sicherheit der Straßennutzer in Bezug auf die Mensch-Maschine-Schnittstelle im Fahrzeug und auf die Verwendung mobiler Geräte, einschließlich Mobiltelefonen, zur Unterstützung des Fahrers und/oder des Verkehrsbetriebs sowie der Sicherheit der fahrzeuginternen Kommunikationseinrichtungen, die nicht in den Geltungsbereich der Verordnungen (EU) Nr. 167/2013 ( 12 ), (EU) Nr. 168/2013 ( 13 ) und (EU) 2018/858 ( 14 ) des Europäischen Parlaments und des Rates fallen.
Die Festlegung der erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Komforts von besonders gefährdeten Verkehrsteilnehmern bei allen relevanten IVS-Anwendungen, die nicht in den Geltungsbereich der Verordnungen (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013 und (EU) 2018/858 fallen.
Die Festlegung der erforderlichen Maßnahmen zur Integration fortgeschrittener Fahrerinformationssysteme in Fahrzeuge und Straßeninfrastruktur, die nicht in den Geltungsbereich der Verordnungen (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013 und (EU) 2018/858 fallen.
Die Festlegung der erforderlichen Maßnahmen zur Erleichterung des Informationsaustauschs zwischen Diensteanbietern von IVS-Sicherheitsanwendungen, beispielsweise Unterstützung beim Auffinden gestohlener Fahrzeuge oder Güter und Unterstützung der zuständigen Behörden, unter Berücksichtigung anderer bestehender oder im Aufbau befindlicher Rahmen für die Erleichterung des Datenaustauschs im Bereich Mobilität und Verkehr, die nicht in den Geltungsbereich der Verordnungen (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013 und (EU) 2018/858 fallen.
4. Vorrangiger Bereich IV: IVS-Dienste für kooperative, vernetzte und automatisierte Mobilität
Die Spezifikationen und Normen für die Verbindung zwischen Fahrzeug und Verkehrsinfrastruktur, die Sensibilisierung und die Ermöglichung hochautomatisierter Mobilitätsdienste umfassen unbeschadet der Spezifikationen und Normen in der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013 und (EU) 2018/858 Folgendes:
Festlegung der erforderlichen Maßnahmen zur weiteren Entwicklung und Implementierung kooperativer (Fahrzeug-Fahrzeug, Fahrzeug-Infrastruktur, Infrastruktur-Infrastruktur) intelligenter Verkehrssysteme, insbesondere zur Unterstützung der kooperativen, vernetzten und automatisierten Mobilität (Connected cooperative automated mobility, CCAM), wobei Folgendes zugrunde gelegt wird:
Erleichterung des Daten- oder Informationsaustauschs zwischen Fahrzeugen, zwischen Infrastrukturen sowie zwischen Fahrzeugen und Infrastrukturen und ferner zwischen anderen Straßennutzern und Fahrzeugen und Infrastrukturen;
Verfügbarkeit der auszutauschenden einschlägigen Daten und Informationen für beide Seiten (Fahrzeug oder Straßeninfrastruktur);
Verwendung eines standardisierten Nachrichtenformats für den Daten- oder Informationsaustausch zwischen Fahrzeug und Infrastruktur;
Festlegung einer präzisen und zuverlässigen Kommunikationsinfrastruktur für jede Art des Daten- oder Informationsaustauschs zwischen Fahrzeugen, zwischen Infrastrukturen und zwischen Fahrzeugen und Infrastrukturen;
Anwendung von Normungsverfahren zur Festlegung der jeweiligen Architekturen.
Spezifikationen für Dienste
K-IVS-Informations- und Warndienste auf der Grundlage von Statusdaten, die die Verkehrsnutzer stärker für bevorstehende Verkehrssituationen sensibilisieren;
C-IVS-Informations- und Warndienste auf der Grundlage von Beobachtungen, die die Verkehrsnutzer, einschließlich nicht vernetzter Verkehrsnutzer, noch stärker für bevorstehende Verkehrssituationen sensibilisieren;
C-IVS-Dienste auf der Grundlage von Absichten, die es Fahrzeugen ermöglichen, komplexe Verkehrsszenarien zu bewältigen und hochautomatisiertes Fahren zu ermöglichen;
C-IVS-Infrastrukturdienste zur Unterstützung des automatisierten Fahrens.
Spezifikationen für die Verwaltung von Sicherheitsberechtigungsnachweisen von C-IVS-Diensten in der EU
Zertifikatsregelung für die Verwaltung von Public-Key-Zertifikaten für K-IVS-Dienste;
Festlegung der Rolle der für die K-IVS-Zertifikatsregelung zuständigen Behörde, des K-IVS-Trust List Managers und der K-IVS-Kontaktstelle;
Sicherheitsregelung für das Informationssicherheitsmanagement in K-IVS-Diensten.
ANHANG II
GRUNDSÄTZE FÜR DIE SPEZIFIKATIONEN UND DIE EINFÜHRUNG VON IVS
(gemäß den Artikeln 5, 6, 7 und 8)
Die Annahme von Spezifikationen, die Erteilung von Normungsaufträgen und die Auswahl und Einführung von IVS-Anwendungen und -Diensten erfolgen auf der Grundlage einer Bedarfsanalyse, in die alle zuständigen Akteure einbezogen werden, und unter Einhaltung nachstehender Grundsätze. Die Maßnahmen müssen:
|
a) |
effektiv sein, |
— |
d. h. einen spürbaren Beitrag zur Lösung der zentralen Probleme leisten, denen sich Europa im Bereich des Straßenverkehrs gegenübersieht (z. B. Verringerung der Verkehrsüberlastung, Reaktion auf Notsituationen und Wetterphänomene, Minderung der Emissionen, Steigerung der Energieeffizienz, Erhöhung der Sicherheit unter Einbeziehung besonders gefährdeter Verkehrsteilnehmer); |
|
b) |
kostengünstig sein, |
— |
d. h. das Kosten-Nutzen-Verhältnis im Sinne der Verwirklichung der angestrebten Ziele optimieren; |
|
c) |
verhältnismäßig sein, |
— |
d. h. bei Bedarf einen unterschiedlichen Grad der erreichbaren Dienstqualität und Einführung vorsehen, wobei die Besonderheiten auf lokaler, regionaler, nationaler und europäischer Ebene zu berücksichtigen sind; |
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d) |
die Kontinuität der Dienste fördern, |
— |
d. h. eine unionsweite nahtlose Bereitstellung der Dienste — insbesondere innerhalb des transeuropäischen Netzes und soweit möglich an den Außengrenzen der Union — gewährleisten, wenn die IVS-Dienste eingeführt werden. Die Kontinuität der Dienste sollte auf einem Niveau gewährleistet werden, das den Merkmalen der Verkehrsnetze anzupassen ist, die Länder mit Ländern und, soweit angemessen, Regionen mit Regionen und Städte mit ländlichen Räumen verbinden; |
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e) |
Interoperabilität schaffen, |
— |
d. h. sicherstellen, dass die Systeme, Anwendungen, Dienste und die ihnen zugrunde liegenden Geschäftsabläufe für den Austausch von Daten und die Weitergabe von Informationen und Wissen in einem standardisierten Format ausgelegt werden, damit IVS-Dienste effektiv bereitgestellt werden können; |
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f) |
die Rückwärtskompatibilität wahren, |
— |
d. h. sicherstellen, dass IVS, soweit dies gerechtfertigt ist, zusammen mit bestehenden Systemen betrieben werden können, die einem gemeinsamen Zweck dienen, ohne dass die Entwicklung neuer Technologien dadurch behindert wird, und dabei erforderlichenfalls die Komplementarität mit neuen Technologien oder den Übergang zu neuen Technologien unterstützen; |
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g) |
die bestehenden nationalen Infrastruktur- und Netzmerkmale berücksichtigen, |
— |
d. h. den inhärenten Unterschieden zwischen den Verkehrsnetzmerkmalen — insbesondere hinsichtlich des Verkehrsaufkommens und des Straßenwetters sowie den Besonderheiten der Infrastruktur — Rechnung tragen; |
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h) |
den gleichberechtigten Zugang fördern, |
— |
d. h. sie dürfen den Zugang besonders gefährdeter Verkehrsteilnehmer zu IVS-Anwendungen und -Diensten nicht behindern oder sich diesbezüglich diskriminierend auswirken. Gegebenenfalls müssen sie im Einklang mit den Barrierefreiheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/882 für Menschen mit Behinderungen barrierefrei sein, wenn die IVS-Anwendungen und -Dienste dazu bestimmt sind, IVS-Nutzern mit Behinderungen eine Schnittstelle zu bieten oder ihnen Informationen zur Verfügung zu stellen; sie müssen für Personen mit begrenztem digitalen Wissen benutzerfreundlich sein; |
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i) |
die technische Reife belegen, |
— |
d. h. nach einer angemessenen Risikobewertung, einschließlich gegebenenfalls Tests unter realen Bedingungen, bei allen Fahrzeugherstellern und Infrastrukturanbietern die Zuverlässigkeit innovativer IVS anhand ausreichender technischer Entwicklung und betrieblicher Nutzung nachweisen; |
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j) |
für eine qualitativ hochwertige Zeitgebung und Ortung sorgen, |
— |
d. h. die Kompatibilität von IVS-Anwendungen und -Diensten, die auf Zeitgebung oder Ortung beruhen, zumindest mit den von Galileo bereitgestellten Navigationsdiensten — einschließlich der Authentisierung von Navigationsnachrichten im Offenen Dienst und anderer Galileo-Dienste wie etwa der Hochpräzisionsdienst (High Accuracy Service, HAS) —, sobald ein solcher Dienst verfügbar wird, und mit den Systemen der Europäischen Erweiterung des geostationären Navigationssystems (EGNOS) gewährleisten. Soweit angemessen sicherstellen, dass IVS-Anwendungen und -Dienste, die auf Erdbeobachtungsdaten beruhen, Copernicus-Daten, -Informationen oder -Dienste nutzen. Zusätzlich zu Copernicus-Daten können weitere Daten und Dienste genutzt werden; |
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k) |
die Intermodalität erleichtern, |
— |
d. h. soweit angemessen die Koordinierung verschiedener Verkehrsträger berücksichtigen, wenn IVS eingeführt werden; |
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l) |
die Kohärenz wahren, |
— |
d. h. den derzeitigen Vorschriften, Strategien und Maßnahmen der Union, die für IVS relevant sind, Rechnung tragen — was insbesondere für den Bereich der Normung gilt — und im Falle der Spezifikationen dem Grundsatz der Technologieneutralität gemäß der Richtlinie (EU) 2018/1972 Rechnung tragen; |
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m) |
Transparenz und Vertrauen schaffen, |
— |
d. h. Transparenz schaffen, insbesondere durch die Gewährleistung der Transparenz des Rankings, auch in Bezug auf die Umweltauswirkungen, wenn den Kunden Mobilitätsoptionen angeboten werden. |
ANHANG III
Liste der Datenarten
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Datenart |
Geografische Abdeckung |
Datum gemäß Artikel 6a Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Datum gemäß Artikel 6a Absatz 1 Unterabsatz 3 |
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1. Daten in Bezug auf die Bereitstellung EU-weiter Straßenverkehrsinformations- und -navigationsdienste (gemäß Anhang I Vorrangiger Bereich I Nummern 1.2 und 1.3): |
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1.1. Kategorie: Gegebenenfalls statische und dynamische Straßenverkehrsvorschriften in Bezug auf: |
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Unterkategorie: — Zufahrtsbedingungen für Tunnel — Zufahrtsbedingungen für Brücken — Geschwindigkeitsbegrenzungen — Überholverbote für Lastkraftwagen — Beschränkungen von Gewicht und Abmessungen (Länge/Breite/Höhe) |
Das transeuropäische Kernstraßennetz |
31. Dezember 2025 |
31. Dezember 2027 |
|
Das transeuropäische Gesamtnetz für Straßen, andere Autobahnen und Abschnitte von Fernstraßen mit einem durchschnittlichen Gesamttagesverkehrsaufkommen im Jahr von mehr als 8 500 Fahrzeugen sowie alle Straßen in den Städten im Zentrum jedes städtischen Knotens im Sinne von Artikel 3 Buchstabe p der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), der in der genannten Verordnung angeführt ist, einschließlich von den Städten verwalteter städtischer Knoten. Der Mitgliedstaat kann beschließen, die Abdeckung in Städten im Zentrum von städtischen Knoten auf Straßen mit einem durchschnittlichen Tagesverkehrsaufkommen im Jahr von mehr als 7 000 Fahrzeugen zu beschränken. Der Mitgliedstaat, der sich dafür entscheidet, teilt dies der Kommission bis zum 31. Dezember 2026 mit |
31. Dezember 2026 |
31. Dezember 2028 |
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Unterkategorie: — Einbahnstraßen |
Straßeninfrastruktur in den Städten im Zentrum jedes städtischen Knotens im Sinne von Artikel 3 Buchstabe p der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 |
31. Dezember 2025 |
31. Dezember 2027 |
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Unterkategorie: — Lieferverkehrsbestimmungen |
Straßeninfrastruktur in den Städten im Zentrum jedes städtischen Knotens im Sinne von Artikel 3 Buchstabe p der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 |
31. Dezember 2026 |
Gemäß Artikel 7 Absatz 1a Buchstaben a, b und c zu erlassende delegierte Rechtsakte |
|
Unterkategorie: — Fahrtrichtung auf Fahrbahnen für beide Richtungen |
Das transeuropäische Kern- und Gesamtnetz für Straßen, andere Autobahnen und Abschnitte von Fernstraßen mit einem durchschnittlichen Gesamttagesverkehrsaufkommen im Jahr von mehr als 8 500 Fahrzeugen sowie alle Straßen in den Städten im Zentrum jedes städtischen Knotens im Sinne von Artikel 3 Buchstabe p der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013, der in der genannten Verordnung angeführt ist, einschließlich von den Städten verwalteter städtischer Knoten. Der Mitgliedstaat kann beschließen, die Abdeckung in Städten im Zentrum von städtischen Knoten auf Straßen mit einem durchschnittlichen Tagesverkehrsaufkommen im Jahr von mehr als 7 000 Fahrzeugen zu beschränken. Der Mitgliedstaat, der sich dafür entscheidet, teilt dies der Kommission bis zum 31. Dezember 2026 mit. |
31. Dezember 2026 |
Gemäß Artikel 7 Absatz 1a Buchstaben a, b und c zu erlassende delegierte Rechtsakte |
|
Unterkategorie: — Verkehrspläne |
Das transeuropäische Kern- und Gesamtnetz für Straßen, andere Autobahnen und Abschnitte von Fernstraßen mit einem durchschnittlichen Gesamttagesverkehrsaufkommen im Jahr von mehr als 8 500 Fahrzeugen sowie alle Straßen in den Städten im Zentrum jedes städtischen Knotens im Sinne von Artikel 3 Buchstabe p der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013, der in der genannten Verordnung angeführt ist, einschließlich von den Städten verwalteter städtischer Knoten. Der Mitgliedstaat kann beschließen, die Abdeckung in Städten im Zentrum von städtischen Knoten auf Straßen mit einem durchschnittlichen Tagesverkehrsaufkommen im Jahr von mehr als 7 000 Fahrzeugen zu beschränken. Der Mitgliedstaat, der sich dafür entscheidet, teilt dies der Kommission bis zum 31. Dezember 2028 mit. |
31. Dezember 2028 |
Gemäß Artikel 7 Absatz 1a Buchstaben a, b und c zu erlassende delegierte Rechtsakte |
|
Unterkategorie: — dauerhafte Zufahrtsbeschränkungen |
Das transeuropäische Kern- und Gesamtnetz für Straßen, andere Autobahnen und Abschnitte von Fernstraßen mit einem durchschnittlichen Gesamttagesverkehrsaufkommen im Jahr von mehr als 8 500 Fahrzeugen sowie alle Straßen in den Städten im Zentrum jedes städtischen Knotens im Sinne von Artikel 3 Buchstabe p der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013, der in der genannten Verordnung angeführt ist, einschließlich von den Städten verwalteter städtischer Knoten. Der Mitgliedstaat kann beschließen, die Abdeckung in Städten im Zentrum von städtischen Knoten auf Straßen mit einem durchschnittlichen Tagesverkehrsaufkommen im Jahr von mehr als 7 000 Fahrzeugen zu beschränken. Der Mitgliedstaat, der sich dafür entscheidet, teilt dies der Kommission bis zum 31. Dezember 2026 mit. |
31. Dezember 2026 |
Gemäß Artikel 7 Absatz 1a Buchstaben a, b und c zu erlassende delegierte Rechtsakte |
|
Unterkategorie: — Grenzen von Beschränkungen, Verboten oder Verpflichtungen mit Geltung in bestimmten Zonen, derzeitiger Zufahrtsstatus und Bedingungen für den Verkehr in regulierten Verkehrszonen |
Das transeuropäische Kern- und Gesamtnetz für Straßen, andere Autobahnen und Abschnitte von Fernstraßen mit einem durchschnittlichen Gesamttagesverkehrsaufkommen im Jahr von mehr als 8 500 Fahrzeugen, sowie alle Straßen in den Städten im Zentrum jedes städtischen Knotens im Sinne von Artikel 3 Buchstabe p der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013, der in der genannten Verordnung angeführt ist, einschließlich von den Städten verwalteter städtischer Knoten. Der Mitgliedstaat kann beschließen, die Abdeckung in Städten im Zentrum von städtischen Knoten auf Straßen mit einem durchschnittlichen Tagesverkehrsaufkommen im Jahr von mehr als 7 000 Fahrzeugen zu beschränken. Der Mitgliedstaat, der sich dafür entscheidet, teilt dies der Kommission bis zum 31. Dezember 2026 mit. |
31. Dezember 2026 |
Gemäß Artikel 7 Absatz 1a Buchstaben a, b und c zu erlassende delegierte Rechtsakte |
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1.2. Arten von Daten zum Zustand des Netzes: |
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Unterkategorie: — Straßensperrungen — Fahrstreifensperrungen — Straßenbaustellen |
Das transeuropäische Kernstraßennetz |
31. Dezember 2025 |
entfällt (Anmerkung 1) |
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Das transeuropäische Gesamtstraßennetz |
31. Dezember 2026 |
entfällt (Anmerkung 1) |
|
|
Unterkategorie: — befristete Verkehrsmanagementmaßnahmen |
Das transeuropäische Kern- und Gesamtnetz für Straßen |
31. Dezember 2028 |
entfällt (Anmerkung 1) |
|
2. Daten zu Informations- und Reservierungsdiensten für sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge (gemäß Anhang I Vorrangiger Bereich III Nummer 3.2): |
|||
|
Kategorie: statische Daten Unterkategorie: — statische Daten zu den Parkplätzen — Informationen über Sicherheit und Ausrüstung des Parkplatzes |
Das transeuropäische Kernstraßennetz |
31. Dezember 2025 |
31. Dezember 2026 |
|
Das transeuropäische Gesamtstraßennetz |
31. Dezember 2026 |
31. Dezember 2027 |
|
|
Kategorie: dynamische Daten Unterkategorie: — dynamische Daten über freie Stellplätze, einschließlich der Angabe, ob der Parkplatz belegt oder geschlossen ist oder wie viele Stellplätze verfügbar sind. |
Das transeuropäische Kern- und Gesamtnetz für Straßen |
31. Dezember 2027 |
entfällt (Anmerkung 1) |
|
3. Daten zu festgestellten sicherheitsrelevanten Ereignissen oder Bedingungen in Bezug auf das Mindestniveau allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen (gemäß Anhang I Vorrangiger Bereich III Nummer 3.3): |
|||
|
Kategorie: dynamische Daten Unterkategorie: — vorübergehend rutschige Fahrbahn — Tiere, Personen, Hindernisse, Gegenstände auf der Fahrbahn — ungesicherte Unfallstelle — Kurzzeitbaustelle — Falschfahrer — nicht ausgeschilderte Straßenblockierung |
Das transeuropäische Kern- und Gesamtnetz für Straßen und andere, nicht zu diesem Netz gehörende Autobahnen |
31. Dezember 2025 |
entfällt (Anmerkung 1) |
|
Unterkategorie: — eingeschränkte Sicht — außergewöhnliche Witterungsbedingungen |
Das transeuropäische Kern- und Gesamtnetz für Straßen und andere, nicht zu diesem Netz gehörende Autobahnen |
31. Dezember 2026 |
entfällt (Anmerkung 1) |
|
4. Statische multimodale Verkehrsdaten für EU-weite multimodale Reiseinformationsdienste (gemäß Anhang I Vorrangiger Bereich I Nummern 1.1 und 1.3): |
|||
|
Kategorie: Standort der identifizierten Zugangsknoten für alle Linienverkehre, einschließlich Angaben zur Zugänglichkeit von Zugangsknoten und Wegen innerhalb von Verkehrsknotenpunkten (vorhandene Aufzüge, Rolltreppen usw.) |
Städtische Knoten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe p der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013, die in dieser Verordnung angeführt sind, einschließlich von den Städten verwalteter Knoten |
31. Dezember 2026 |
Gemäß Artikel 7 Absatz 1a Buchstaben a, b und c zu erlassende delegierte Rechtsakte |
|
Das gesamte Verkehrsnetz der Union |
31. Dezember 2028 |
Gemäß Artikel 7 Absatz 1a Buchstaben a, b und c zu erlassende delegierte Rechtsakte |
|
|
(1)
Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1). |
|||
ANMERKUNG 1: „Entfällt: Es besteht keine Verpflichtung nach Artikel 6a Absatz 1, die vor dem in der dritten Spalte des vorliegenden Anhangs festgelegten Datum erstellten oder aktualisierten Daten verfügbar zu machen.“
ANHANG IV
Verzeichnis der IVS-Dienste
|
Dienst |
Geografische Abdeckung |
Datum |
|
Dienst zur Bereitstellung eines Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsmeldungen, gemäß Anhang I Vorrangiger Bereich III Nummer 3.3 |
Das transeuropäische Kern- und Gesamtstraßennetz |
31. Dezember 2026 |
( 1 ) Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).
( 2 ) Beschluss der Kommission vom 4. Mai 2011 zur Einsetzung der Europäischen Beratergruppe für intelligente Verkehrssysteme (IVS) (2011/C 135/03) (ABl. C 135 vom 5.5.2011, S. 3).
( 3 ) Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
( 4 ) Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union (ABl. L 194 vom 19.7.2016, S. 1).
( 5 ) Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
( 6 ) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
( 7 ) ABl. L 210 vom 7.8.1985, S. 29.
( 8 ) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
( 9 ) Beispielsweise die Verordnung (EU) 2020/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 über elektronische Frachtbeförderungsinformationen (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 33.) und die Arbeiten des Forums für die Digitalisierung in Verkehr und Logistik (DTLF).
( 10 ) Beispielsweise die Verordnung (EU) 2020/1056.
( 11 ) Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) betreffend den elektronischen Frachtbrief.
( 12 ) Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1).
( 13 ) Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52).
( 14 ) Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1).