02010R1094 — DE — 10.11.2025 — 004.001
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VERORDNUNG (EU) Nr. 1094/2010 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. November 2010 (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48) |
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RICHTLINIE 2014/51/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. April 2014 |
L 153 |
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22.5.2014 |
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VERORDNUNG (EU) 2019/2175 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. Dezember 2019 |
L 334 |
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27.12.2019 |
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VERORDNUNG (EU) 2024/1620 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 31. Mai 2024 |
L 1620 |
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19.6.2024 |
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VERORDNUNG (EU) 2025/2088 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 8. Oktober 2025 |
L 2088 |
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21.10.2025 |
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VERORDNUNG (EU) Nr. 1094/2010 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 24. November 2010
zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission
KAPITEL I
EINRICHTUNG UND RECHTSSTELLUNG
Artikel 1
Einrichtung und Tätigkeitsbereich
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Das Ziel der Behörde besteht darin, das öffentliche Interesse zu schützen, indem sie für die Wirtschaft der Union, ihre Bürger und Unternehmen zur kurz-, mittel- und langfristigen Stabilität und Wirksamkeit des Finanzsystems beiträgt. Die Behörde trägt im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zu Folgendem bei:
Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarkts, insbesondere mittels einer soliden, wirksamen und kohärenten Regulierung und Überwachung;
Gewährleistung der Integrität, Transparenz, Effizienz und des ordnungsgemäßen Funktionierens der Finanzmärkte;
Ausbau der internationalen Koordinierung der Aufsicht;
Verhinderung von Aufsichtsarbitrage und Förderung gleicher Wettbewerbsbedingungen;
Gewährleistung, dass die Übernahme von Risiken im Zusammenhang mit Tätigkeiten der Versicherung, Rückversicherung und betrieblichen Altersversorgung angemessen reguliert und beaufsichtigt wird;
Verbesserung des Kunden- und Verbraucherschutzes; und
Verbesserung der Angleichung der Aufsicht im gesamten Binnenmarkt.
Zu diesen Zwecken leistet die Behörde einen Beitrag zur Gewährleistung der kohärenten, effizienten und wirksamen Anwendung der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Gesetzgebungsakte, fördert die Angleichung der Aufsicht und gibt gemäß Artikel 16a Stellungnahmen für das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission ab.
Bei der Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben berücksichtigt die Behörde insbesondere die potenziellen Systemrisiken, die von Finanzinstituten ausgehen, deren Zusammenbruch Auswirkungen auf das Finanzsystem oder die Realwirtschaft haben kann.
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben handelt die Behörde unabhängig, objektiv und in nichtdiskriminierender und transparenter Weise im Interesse der Union als Ganzes und beachtet, wann immer dies relevant ist, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Behörde ist rechenschaftspflichtig, handelt integer und stellt sicher, dass alle Interessenvertreter fair behandelt werden.
Inhalt und Form der Tätigkeiten und Maßnahmen der Behörde, insbesondere Leitlinien, Empfehlungen, Stellungnahmen, Fragen und Antworten sowie die Entwürfe von Regulierungsstandards und Durchführungsstandards stehen in voller Übereinstimmung mit den anwendbaren Bestimmungen dieser Verordnung und der in Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte. Soweit nach diesen Bestimmungen zulässig und relevant, tragen die Tätigkeiten und Maßnahmen der Behörde gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Art, dem Umfang und der Komplexität der Risiken, die sich aus der von den Tätigkeiten und Maßnahmen der Behörde betroffenen Geschäftstätigkeit von Finanzinstituten, Unternehmen, anderen Subjekten oder Finanztätigkeiten ergeben, gebührend Rechnung.
Artikel 2
Europäisches System der Finanzaufsicht
Das ESFS besteht aus:
dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 und der vorliegenden Verordnung;
der Behörde;
der durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde);
der durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde);
dem Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden („Gemeinsamer Ausschuss“) zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß den Artikeln 54 bis 57 der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010;
den zuständigen Behörden oder Aufsichtsbehörden in den Mitgliedstaaten, die in den in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung, in der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 genannten Rechtsakten der Union genannt sind.
Unbeschadet der nationalen Zuständigkeiten beinhalten die in dieser Verordnung enthaltenen Bezugnahmen auf „Aufsicht“ beziehungsweise „Beaufsichtigung“ auch alle einschlägigen Tätigkeiten aller zuständigen Behörden, die gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten durchzuführen sind.
Artikel 3
Rechenschaftspflicht der Behörden
Artikel 4
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Finanzinstitute“ Unternehmen, Institute sowie natürliche und juristische Personen, die einem der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte unterliegen. In Bezug auf die Richtlinie 2005/60/EG sind „Finanzinstitute“ lediglich Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler im Sinne jener Richtlinie;
„zuständige Behörden“:
Aufsichtsbehörden im Sinne der Richtlinie 2009/138/EG und zuständige Behörden im Sinne der Richtlinien 2003/41/EG und 2002/92/EG;
in Bezug auf die Richtlinie 2002/65/EG die Behörden und Stellen, die dafür zuständig sind, die Einhaltung der Anforderungen der genannten Richtlinie durch die Finanzinstitute sicherzustellen.
Artikel 5
Rechtsstellung
Artikel 6
Zusammensetzung
Die Behörde besteht aus
einem Rat der Aufseher, der die in Artikel 43 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt,
einem Verwaltungsrat, der die in Artikel 47 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt,
einem Vorsitzenden, der die in Artikel 48 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt,
einem Exekutivdirektor, der die in Artikel 53 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt,
einem Beschwerdeausschuss, der die in Artikel 60 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt.
Artikel 7
Sitz
Die Behörde hat ihren Sitz in Frankfurt am Main.
Der Standort des Sitzes der Behörde darf die Behörde nicht bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse, der Organisation ihrer Leitungsstruktur, dem Betrieb ihrer zentralen Organisation und der Sicherstellung der wesentlichen Finanzierung ihrer Tätigkeiten beeinträchtigen, wobei die Behörde gegebenenfalls Dienste im Bereich der Verwaltungsunterstützung und der Gebäudeverwaltung, die keinerlei Verbindung zu ihren Kernaufgaben aufweisen, gemeinsam mit Agenturen der Union nutzen kann.
KAPITEL II
AUFGABEN UND BEFUGNISSE DER BEHÖRDE
Artikel 8
Aufgaben und Befugnisse der Behörde
Die Behörde hat folgende Aufgaben:
Sie leistet auf Grundlage der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte einen Beitrag zur Festlegung qualitativ hochwertiger gemeinsamer Regulierungs- und Aufsichtsstandards und -praktiken, indem sie insbesondere Entwürfe für technische Regulierungs- und Durchführungsstandards, Leitlinien, Empfehlungen sowie sonstige Maßnahmen, einschließlich Stellungnahmen, ausarbeitet;
sie erarbeitet ein Aufsichtshandbuch der Union zur Beaufsichtigung von Finanzinstituten in der Union, das bewährte Praktiken und qualitativ hochwertige Methoden und Verfahren enthalten soll und unter anderem sich verändernden Geschäftspraktiken und Geschäftsmodellen sowie der Größe der Finanzinstitute und Märkte Rechnung trägt, und hält es auf dem neuesten Stand;
sie trägt zur kohärenten Anwendung der verbindlichen Rechtsakte der Union bei, insbesondere indem sie eine gemeinsame Aufsichtskultur schafft, die kohärente, effiziente und wirksame Anwendung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte sicherstellt, Aufsichtsarbitrage verhindert, die Unabhängigkeit der Aufsicht fördert und überwacht, bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den zuständigen Behörden vermittelt und diese beilegt, eine wirksame und einheitliche Beaufsichtigung der Finanzinstitute sowie ein kohärentes Funktionieren der Aufsichtskollegien sicherstellt, und unter anderem in Krisensituationen tätig wird;
sie regt die Delegation von Aufgaben und Zuständigkeiten unter zuständigen Behörden an und erleichtert diese;
sie arbeitet eng mit dem ESRB zusammen, indem sie dem ESRB insbesondere die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen übermittelt und angemessene Folgemaßnahmen für die Warnungen und Empfehlungen des ESRB sicherstellt;
sie organisiert vergleichende Analysen (im Folgenden „Peer Reviews“) der zuständigen Behörden und führt diese durch, gibt in diesem Zusammenhang Leitlinien und Empfehlungen heraus und bestimmt bewährte Vorgehensweisen, um die Kohärenz der Ergebnisse der Aufsicht zu stärken;
sie überwacht und bewertet Marktentwicklungen in ihrem Zuständigkeitsbereich, gegebenenfalls einschließlich Entwicklungen in Bezug auf die Versicherung, die Rückversicherung und die betriebliche Altersversorgung, insbesondere für private Haushalte und KMU, und bei innovativen Finanzdienstleistungen, wobei sie Entwicklungen im Zusammenhang mit ökologischen, sozialen und die Governance betreffenden Faktoren gebührend berücksichtigt;
sie führt Marktanalysen durch, um bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf entsprechende Informationen zurückgreifen zu können;
sie fördert gegebenenfalls den Schutz der Versicherungsnehmer, Altersversorgungsanwärter und Begünstigten, Verbraucher und Anleger, insbesondere im Hinblick auf Mängel in einem grenzübergreifenden Kontext und unter Berücksichtigung damit zusammenhängender Risiken;
sie trägt im Einklang mit den Artikeln 21 bis 26 zur einheitlichen und kohärenten Funktionsweise der Aufsichtskollegien, zur Überwachung, Bewertung und Messung der Systemrisiken und zur Entwicklung und Koordinierung von Sanierungs- und Abwicklungsplänen bei und bietet ein hohes Schutzniveau für Versicherungsnehmer und Begünstige in der gesamten Union;
sie leistet einen Beitrag zur Aufstellung einer gemeinsamen Finanzdatenstrategie der Union;
sie erfüllt jegliche sonstigen Aufgaben, die in dieser Verordnung oder in anderen Gesetzgebungsakten festgelegt sind;
sie veröffentlicht auf ihrer Website regelmäßig aktualisierte Informationen über ihren Tätigkeitsbereich, insbesondere innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs über registrierte Finanzinstitute, um sicherzustellen, dass die Informationen für die Öffentlichkeit leicht zugänglich sind;
sie veröffentlicht und aktualisiert auf ihrer Website regelmäßig für jeden in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakt alle technischen Regulierungsstandards, technischen Durchführungsstandards, Leitlinien, Empfehlungen sowie Fragen und Antworten einschließlich Übersichten zum aktuellen Stand laufender Arbeiten und zum Zeitplan für die Annahme von Entwürfen technischer Regulierungsstandards und technischer Durchführungsstandards.
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Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung
macht die Behörde in vollem Umfang von ihren Befugnissen Gebrauch;
trägt die Behörde unter gebührender Berücksichtigung des Ziels, die Sicherheit und Solidität der Finanzinstitute zu gewährleisten, den verschiedenen Arten der Finanzinstitute, ihren Geschäftsmodellen und ihrer Größe umfassend Rechnung; und
trägt die Behörde der technologischen Innovation, innovativen und nachhaltigen Geschäftsmodellen, wie Genossenschaften und Vereine auf Gegenseitigkeit, und der Einbeziehung ökologischer, sozialer und die Governance betreffender Faktoren Rechnung.
Um die in Absatz 1 festgelegten Aufgaben ausführen zu können, wird die Behörde mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Befugnissen ausgestattet; dazu zählen insbesondere die Befugnisse:
zur Entwicklung von Entwürfen technischer Regulierungsstandards in den in Artikel 10 genannten besonderen Fällen;
zur Entwicklung von Entwürfen technischer Durchführungsstandards in den in Artikel 15 genannten besonderen Fällen;
zur Herausgabe von Leitlinien und Empfehlungen gemäß Artikel 16;
zur Herausgabe von Empfehlungen gemäß Artikel 29a;
zur Abgabe von Empfehlungen in besonderen Fällen gemäß Artikel 17 Absatz 3;
zur Herausgabe von Warnungen gemäß Artikel 9 Absatz 3;
zum Erlass von an die zuständigen Behörden gerichteten Beschlüsse im Einzelfall in den in Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3 genannten besonderen Fällen;
in Fällen, die das unmittelbar anwendbare Unionsrecht betreffen, zum Erlass von an die Finanzinstitute gerichteten Beschlüsse im Einzelfall in den in Artikel 17 Absatz 6, in Artikel 18 Absatz 4 und in Artikel 19 Absatz 4 genannten besonderen Fällen;
zur Abgabe von Stellungnahmen für das Europäische Parlament, den Rat oder die Kommission gemäß Artikel 16a;
zur Beantwortung von Fragen gemäß Artikel 16b;
zur Ergreifung von Maßnahmen gemäß Artikel 9a;
zur Einholung der erforderlichen Informationen zu Finanzinstituten gemäß Artikel 35;
zur Entwicklung gemeinsamer Methoden zur Bewertung der Wirkungen von Produktmerkmalen und Verteilungsprozessen auf die Finanzlage der Institute und den Verbraucherschutz;
zur Bereitstellung einer zentral zugänglichen Datenbank der registrierten Finanzinstitute in ihrem Zuständigkeitsbereich, sofern dies in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten vorgesehen ist.
Die in den Artikeln 10, 15, 16 und 16a genannten offenen öffentlichen Konsultationen finden auf möglichst breiter Basis statt, damit alle interessierten Parteien einbezogen werden können, und gewähren den Interessenvertretern einen angemessenen Zeitraum für Antworten. Die Behörde veröffentlicht eine Zusammenfassung der von Interessenvertretern eingegangenen Beiträge und einen Überblick darüber, wie die bei der Konsultation erhaltenen Informationen und Ansichten in einem Entwurf eines technischen Regulierungsstandards und einem Entwurf eines technischen Durchführungsstandards verwertet wurden.
Artikel 9
Aufgaben im Zusammenhang mit dem Verbraucherschutz und Finanztätigkeiten
Die Behörde übernimmt eine Führungsrolle bei der Förderung der Transparenz, Einfachheit und Fairness auf dem Markt für Finanzprodukte und -dienstleistungen für Verbraucher im gesamten Binnenmarkt, und zwar unter anderem durch
die Erfassung und Analyse von Verbrauchertrends, wie etwa der Entwicklung der Kosten und Gebühren für Finanzdienstleistungen und -produkte für Privatkunden in den Mitgliedstaaten, und die Berichterstattung über diese Trends;
die Durchführung eingehender themenbezogener Überprüfungen des Marktverhaltens, wobei an der Entwicklung eines gemeinsamen Verständnisses der Marktpraktiken gearbeitet wird, um mögliche Probleme zu erkennen und ihre Auswirkungen zu analysieren;
die Entwicklung von Indikatoren für das Privatanlegerrisiko, mit denen Faktoren, die negative Auswirkungen für die Verbraucher und Anleger haben könnten, rechtzeitig ermittelt werden können;
die Überprüfung und Koordinierung von Initiativen der zuständigen Behörden zur Vermittlung von Wissen und Bildung über Finanzfragen;
die Entwicklung von Ausbildungsstandards für die Wirtschaft; und
die Mitwirkung an der Entwicklung allgemeiner Offenlegungsvorschriften;
die Förderung von gleichen Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt, sodass die Verbraucher und anderen Nutzer von Finanzdienstleistungen einen fairen Zugang zu Finanzdienstleistungen und -produkten haben; und
gegebenenfalls die Koordinierung von Testkäufen durch die zuständigen Behörden.
Die Behörde überprüft den in Unterabsatz 1 genannten Beschluss in angemessenen Abständen, und mindestens alle sechs Monate. Nach mindestens zwei aufeinanderfolgenden Verlängerungen und auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Analyse mit dem Ziel der Bewertung der Auswirkungen auf den Kunden oder Verbraucher kann die Behörde die jährliche Verlängerung des Verbots beschließen.
Ein Mitgliedstaat kann die Behörde ersuchen, ihren Beschluss zu überprüfen. In diesem Fall beschließt die Behörde gemäß dem in Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 2 festgelegten Verfahren, ob dieser Beschluss aufrechterhalten wird.
Die Behörde kann auch überprüfen, ob es notwendig ist, bestimmte Arten von Finanztätigkeiten oder -praktiken zu verbieten oder zu beschränken, und, sollte dies notwendig sein, die Kommission und die zuständigen Behörden informieren, um den Erlass eines solchen Verbots oder einer solchen Beschränkung zu erleichtern.
Artikel 9a
Garantien der Verfahrensaussetzung
Die Behörde ergreift die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Maßnahmen nur unter außergewöhnlichen Umständen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Anwendung eines der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte oder eines der auf diese Gesetzgebungsakte gestützten delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte aus einem der folgenden Gründe wahrscheinlich erhebliche Bedenken aufwirft:
Die Behörde ist der Auffassung, dass Bestimmungen, die in einem dieser Rechtsakte enthalten sind, in direktem Widerspruch zu einem anderen einschlägigen Rechtsakt stehen könnten;
Bei einem der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte fehlen delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte, die den betreffenden Gesetzgebungsakt ergänzen oder spezifizieren, sodass berechtigte Zweifel an den Rechtsfolgen des Gesetzgebungsakts oder an seiner ordnungsgemäßen Anwendung aufkommen könnten;
Fehlende Leitlinien und Empfehlungen nach Artikel 16 würden praktische Schwierigkeiten bei der Anwendung des betreffenden Gesetzgebungsakts aufwerfen.
In den in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Fällen übermittelt die Behörde der Kommission eine Stellungnahme dazu, welche etwaigen Maßnahmen sie in Form eines neuen Gesetzgebungsvorschlags oder eines Vorschlags für einen neuen delegierten Rechtsakt oder Durchführungsrechtsakt für angemessen hält und welche Dringlichkeit den Bedenken nach dem Dafürhalten der Behörde zukommt. Die Stellungnahme wird von der Behörde veröffentlicht.
In dem in Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels genannten Fall beurteilt die Behörde so bald wie möglich, ob einschlägige Leitlinien oder Empfehlungen gemäß Artikel 16 angenommen werden müssen.
Die Behörde handelt zügig, insbesondere um dazu beizutragen, den in Absatz 1 genannten Fragen nach Möglichkeit vorzubeugen.
Artikel 10
Technische Regulierungsstandards
Übertragen das Europäische Parlament und der Rat der Kommission die Befugnis, gemäß Artikel 290 AEUV technische Regulierungsstandards mittels delegierter Rechtsakte zu erlassen, um eine kohärente Harmonisierung in den Bereichen zu gewährleisten, die ausdrücklich in den in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Gesetzgebungsakten aufgeführt sind, so kann die Behörde Entwürfe technischer Regulierungsstandards erarbeiten. Die Behörde legt ihre Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Kommission zur Annahme vor. Gleichzeitig leitet die Behörde diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Kenntnisnahme an das Europäische Parlament und den Rat weiter.
Die technischen Regulierungsstandards sind technischer Art und beinhalten keine strategischen oder politischen Entscheidungen, und ihr Inhalt wird durch die Gesetzgebungsakte, auf denen sie beruhen, begrenzt.
Bevor sie die Standards der Kommission übermittelt, führt die Behörde offene öffentliche Konsultationen zu Entwürfen technischer Regulierungsstandards durch und analysiert die verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte, es sei denn, solche Konsultationen und Analysen sind im Verhältnis zum Anwendungsbereich und zu den Auswirkungen der betreffenden Entwürfe technischer Regulierungsstandards oder im Verhältnis zur besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit in hohem Maße unangemessen. Die Behörde holt auch den Rat von in Artikel 37 genannten einschlägigen Interessengruppe ein.
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Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt eines Entwurfs eines technischen Regulierungsstandards befindet die Kommission darüber, ob sie diesen annimmt. Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat rechtzeitig, wenn die Annahme nicht innerhalb des Zeitraums von drei Monaten erfolgen kann. Die Kommission kann den Entwurf eines technischen Regulierungsstandards lediglich teilweise oder mit Änderungen annehmen, sofern dies aus Gründen des Unionsinteresses erforderlich ist.
Beabsichtigt die Kommission, einen Entwurf technischer Regulierungsstandards nicht oder nur teilweise beziehungsweise mit Änderungen anzunehmen, so sendet sie den Entwurf technischer Regulierungsstandards an die Behörde zurück und erläutert dabei, warum sie ihn nicht annimmt oder warum sie Änderungen vorgenommen hat. Die Kommission übermittelt eine Kopie ihres Schreibens dem Europäischen Parlament und dem Rat. Die Behörde kann den Entwurf technischer Regulierungsstandards anhand der Änderungsvorschläge der Kommission innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen ändern und ihn der Kommission in Form einer förmlichen Stellungnahme erneut vorlegen. Die Behörde übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Kopie ihrer förmlichen Stellungnahme.
Hat die Behörde bei Ablauf dieser Frist von sechs Wochen keinen geänderten Entwurf eines technischen Regulierungsstandards vorgelegt oder hat sie einen Entwurf eines technischen Regulierungsstandards vorgelegt, der nicht in Übereinstimmung mit den Änderungsvorschlägen der Kommission geändert worden ist, so kann die Kommission den technischen Regulierungsstandard entweder mit den von ihr als wichtig erachteten Änderungen annehmen oder ihn ablehnen.
Die Kommission darf den Inhalt eines von der Behörde ausgearbeiteten Entwurfs eines technischen Regulierungsstandards nicht ändern, ohne sich vorher mit der Behörde gemäß diesem Artikel abgestimmt zu haben.
Nur wenn die Behörde der Kommission innerhalb der Frist gemäß Absatz 2 keinen Entwurf eines technischen Regulierungsstandards vorlegt, kann die Kommission einen technischen Regulierungsstandard ohne Entwurf der Behörde mittels eines delegierten Rechtsakts erlassen.
Die Kommission führt offene öffentliche Konsultationen zu Entwürfen technischer Regulierungsstandards durch und analysiert die verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte, es sei denn, solche Konsultationen und Analysen sind im Verhältnis zum Anwendungsbereich und zu den Auswirkungen der betreffenden Entwürfe technischer Regulierungsstandards oder im Verhältnis zur besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit unangemessen. Die Kommission holt auch den Rat der in Artikel 37 genannten einschlägigen Interessengruppe ein.
Die Kommission leitet den Entwurf des technischen Regulierungsstandards umgehend an das Europäische Parlament und den Rat weiter.
Die Kommission übermittelt der Behörde ihren Entwurf des technischen Regulierungsstandards. Die Behörde kann den Entwurf des technischen Regulierungsstandards innerhalb einer Frist von sechs Wochen ändern und ihn der Kommission in Form einer förmlichen Stellungnahme vorlegen. Die Behörde übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Kopie ihrer förmlichen Stellungnahme.
Hat die Behörde bei Ablauf der in Unterabsatz 4 genannten Frist von sechs Wochen noch keinen geänderten Entwurf des technischen Regulierungsstandards vorgelegt, so kann die Kommission den technischen Regulierungsstandard annehmen.
Hat die Behörde innerhalb der Frist von sechs Wochen einen geänderten Entwurf des technischen Regulierungsstandards vorgelegt, so kann die Kommission den Entwurf des technischen Regulierungsstandards auf der Grundlage der von der Behörde vorgeschlagenen Änderungen ändern oder den technischen Regulierungsstandard mit den von ihr als wichtig erachteten Änderungen annehmen. Die Kommission darf den Inhalt des von der Behörde ausgearbeiteten Entwurfs des technischen Regulierungsstandards nicht ändern, ohne sich vorher mit der Behörde gemäß diesem Artikel abgestimmt zu haben.
Artikel 11
Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 12
Widerruf der Befugnisübertragung
Artikel 13
Einwände gegen technische Regulierungsstandards
▼M2 —————
Artikel 14
Nichtannahme oder Änderung des Entwurfs eines technischen Regulierungsstandards
Artikel 15
Technische Durchführungsstandards
Bevor sie die Entwürfe technischer Durchführungsstandards der Kommission übermittelt, führt die Behörde offene öffentliche Konsultationen durch und analysiert die verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte, es sei denn, solche Konsultationen und Analysen sind im Verhältnis zum Anwendungsbereich und zu den Auswirkungen der betreffenden Entwürfe technischer Durchführungsstandards oder im Verhältnis zur besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit in hohem Maße unangemessen. Die Behörde holt auch den Rat der in Artikel 37 genannten einschlägigen Interessengruppe ein.
Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt eines Entwurfs eines technischen Durchführungsstandards befindet die Kommission darüber, ob sie diesen annimmt. Die Kommission kann diese Frist um einen Monat verlängern. Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat rechtzeitig, wenn die Annahme nicht innerhalb des Zeitraums von drei Monaten erfolgen kann. Die Kommission kann den Entwurf des technischen Durchführungsstandards lediglich teilweise oder mit Änderungen annehmen, wenn dies aus Gründen des Unionsinteresses erforderlich ist.
Beabsichtigt die Kommission, einen Entwurf eines technischen Durchführungsstandards nicht oder nur teilweise beziehungsweise mit Änderungen anzunehmen, so sendet sie diesen zurück an die Behörde und erläutert dabei, warum sie ihn nicht anzunehmen beabsichtigt oder warum sie Änderungen vorgenommen hat. Die Kommission übermittelt eine Kopie ihres Schreibens dem Europäischen Parlament und dem Rat. Die Behörde kann den Entwurf technischer Durchführungsstandards anhand der Änderungsvorschläge der Kommission innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen ändern und ihn der Kommission in Form einer förmlichen Stellungnahme erneut vorlegen. Die Behörde übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Kopie ihrer förmlichen Stellungnahme.
Hat die Behörde bei Ablauf der in Unterabsatz 4 genannten Frist von sechs Wochen keinen geänderten Entwurf des technischen Durchführungsstandards vorgelegt oder einen Entwurf eines technischen Durchführungsstandards vorgelegt, der nicht in Übereinstimmung mit den Änderungsvorschlägen der Kommission abgeändert worden ist, so kann die Kommission den technischen Durchführungsstandard entweder mit den von ihr als wichtig erachteten Änderungen annehmen oder ihn ablehnen.
Die Kommission darf den Inhalt eines von der Behörde ausgearbeiteten Entwurfs eines technischen Durchführungsstandards nicht ändern, ohne sich vorher mit der Behörde gemäß diesem Artikel abgestimmt zu haben.
Nur wenn die Behörde der Kommission innerhalb der Fristen nach Absatz 2 keinen Entwurf eines technischen Durchführungsstandards vorlegt, kann die Kommission einen technischen Durchführungsstandard ohne Entwurf der Behörde mittels eines Durchführungsrechtsakts annehmen.
Die Kommission führt offene öffentliche Konsultationen zu Entwürfen technischer Durchführungsstandards durch und analysiert die verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte, es sei denn, solche Konsultationen und Analysen sind im Verhältnis zum Anwendungsbereich und zu den Auswirkungen der betreffenden Entwürfe technischer Durchführungsstandards oder im Verhältnis zur besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit unangemessen. Die Kommission holt auch den Rat der in Artikel 37 genannten einschlägigen Interessengruppe ein.
Die Kommission leitet den Entwurf eines technischen Durchführungsstandards umgehend an das Europäische Parlament und den Rat weiter.
Die Kommission übersendet der Behörde den Entwurf eines technischen Durchführungsstandards. Die Behörde kann den Entwurf eines technischen Durchführungsstandards innerhalb einer Frist von sechs Wochen ändern und ihn der Kommission in Form einer förmlichen Stellungnahme erneut vorlegen. Die Behörde übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Kopie ihrer förmlichen Stellungnahme.
Hat die Behörde nach Ablauf der in Unterabsatz 4 genannten Frist von sechs Wochen noch keinen geänderten Entwurf des technischen Durchführungsstandard vorgelegt, so kann die Kommission den technischen Durchführungsstandard erlassen.
Hat die Behörde innerhalb der Frist von sechs Wochen einen geänderten Entwurf des technischen Durchführungsstandards vorgelegt, so kann die Kommission den Entwurf des technischen Durchführungsstandards auf der Grundlage der von der Behörde vorgeschlagenen Änderungen ändern oder den technischen Durchführungsstandard mit den von ihr als wichtig erachteten Änderungen erlassen.
Die Kommission darf den Inhalt des von der Behörde ausgearbeiteten Entwurfs des technischen Durchführungsstandards nicht ändern, ohne sich nicht vorher mit der Behörde gemäß diesem Artikel abgestimmt zu haben.
Artikel 16
Leitlinien und Empfehlungen
Die Leitlinien und Empfehlungen stehen im Einklang mit den Befugnissen, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten oder in diesem Artikel übertragen werden.
Die zuständigen Behörden und Finanzinstitute unternehmen alle erforderlichen Anstrengungen, um diesen Leitlinien und Empfehlungen nachzukommen.
Binnen zwei Monaten nach der Herausgabe einer Leitlinie oder Empfehlung bestätigt jede zuständige Behörde, ob sie dieser Leitlinie oder Empfehlung nachkommt oder nachzukommen beabsichtigt. Kommt eine zuständige Behörde der Leitlinie oder Empfehlung nicht nach oder beabsichtigt sie nicht, dieser nachzukommen, teilt sie dies der Behörde unter Angabe der Gründe mit.
Die Behörde veröffentlicht die Tatsache, dass eine zuständige Behörde dieser Leitlinie oder Empfehlung nicht nachkommt oder nicht nachzukommen beabsichtigt. Die Behörde kann zudem von Fall zu Fall die Veröffentlichung der von der zuständigen Behörde angegebenen Gründe für die Nichteinhaltung einer Leitlinie oder Empfehlung beschließen. Die zuständige Behörde wird im Voraus über eine solche Veröffentlichung informiert.
Wenn dies gemäß dieser Leitlinie oder Empfehlung erforderlich ist, erstatten die Finanzinstitute auf klare und ausführliche Weise Bericht darüber, ob sie einer Leitlinie oder Empfehlung nachkommen.
Artikel 16a
Stellungnahmen
In ihren Stellungnahmen kann sich die Behörde sofern zweckmäßig mit der Wirkung geltender Gesetzgebungsakte befassen, einschließlich der Frage, ob die Aufhebung überflüssiger oder veralteter Berichts- und Offenlegungspflichten im Unionsrecht oder in nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Unionsrechts angezeigt ist.
Um Stellungnahmen zu geltenden Gesetzgebungsakten gemäß Unterabsatz 2 abzugeben, kann die Behörde alle einschlägigen Interessenvertreter speziell zu diesem Thema konsultieren und deren Beiträge berücksichtigen. Nach Prüfung dieser Stellungnahmen kann die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vorlegen.
Artikel 16b
Fragen und Antworten
Finanzinstitute prüfen, bevor sie eine Frage bei der Behörde einreichen, ob die Frage zunächst an ihre zuständige Behörde gerichtet werden sollte.
Bevor Antworten auf zulässige Fragen veröffentlicht werden, kann die Behörde zu Fragen, die von den im vorliegenden Absatz genannten natürlichen oder juristischen Personen gestellt wurden, um weitere Erläuterungen ersuchen.
Artikel 17
Verletzung von Unionsrecht
Auf Ersuchen einer oder mehrerer zuständiger Behörden, des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission oder der einschlägigen Interessengruppe oder von Amts wegen, einschließlich in Fällen, in denen dies auf stichhaltigen Informationen von natürlichen oder juristischen Personen beruht, und nach Unterrichtung der betroffenen zuständigen Behörde legt die Behörde dar, wie sie in dem betreffenden Fall vorzugehen gedenkt, und führt gegebenenfalls eine Untersuchung der angeblichen Verletzung oder der Nichtanwendung des Unionsrechts durch.
Unbeschadet der in Artikel 35 festgelegten Befugnisse übermittelt die zuständige Behörde der Behörde unverzüglich alle Informationen, die letztere für ihre Untersuchungen für erforderlich hält, einschließlich Informationen darüber, wie die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht angewendet werden.
Unbeschadet der in Artikel 35 festgelegten Befugnisse kann die Behörde nach Unterrichtung der betroffenen zuständigen Behörde ein gebührend gerechtfertigtes und mit Gründen versehenes Informationsersuchen direkt an andere zuständige Behörden richten, wenn ein Informationsersuchen an die betroffene zuständige Behörde sich als unzureichend erwiesen hat oder für unzureichend erachtet wird, um die Informationen zu erhalten, die für die Zwecke der Untersuchung einer mutmaßlichen Verletzung oder Nichtanwendung des Unionsrechts für erforderlich erachtet werden.
Die Adressaten eines solchen Ersuchens übermitteln der Behörde unverzüglich klare, korrekte und vollständige Informationen.
Spätestens zwei Monate nach Beginn ihrer Untersuchungen kann die Behörde eine Empfehlung an die betroffene zuständige Behörde richten, in der die Maßnahmen erläutert werden, die zur Einhaltung des Unionsrechts ergriffen werden müssen.
Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Empfehlung über die Schritte, die sie unternommen hat oder zu unternehmen beabsichtigt, um die Einhaltung des Unionsrechts zu gewährleisten.
Sollte die zuständige Behörde das Unionsrecht innerhalb eines Monats nach Eingang der Empfehlung der Behörde nicht einhalten, so kann die Kommission nach Unterrichtung durch die Behörde oder von Amts wegen hin eine förmliche Stellungnahme abgeben, in der die zuständige Behörde aufgefordert wird, die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung des Unionsrechts zu ergreifen. Die förmliche Stellungnahme der Kommission trägt der Empfehlung der Behörde Rechnung.
Die Kommission gibt diese förmliche Stellungnahme spätestens drei Monate nach Abgabe der Empfehlung ab. Die Kommission kann diese Frist um einen Monat verlängern.
Die Behörde und die zuständigen Behörden übermitteln der Kommission alle erforderlichen Informationen.
Der Beschluss der Behörde muss mit der förmlichen Stellungnahme der Kommission gemäß Absatz 4 im Einklang stehen.
Ergreifen die zuständigen Behörden Maßnahmen in Bezug auf Sachverhalte, die Gegenstand einer förmlichen Stellungnahme nach Absatz 4 oder eines Beschlusses nach Absatz 6 sind, müssen die zuständigen Behörden der förmlichen Stellungnahme beziehungsweise dem Beschluss nachkommen.
Artikel 17a
Schutz von Hinweisgebern
Artikel 18
Maßnahmen im Krisenfall
Im Fall von ungünstigen Entwicklungen, die das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Union als Ganzes oder in Teilen ernsthaft gefährden könnten, kann die Behörde sämtliche von den betreffenden zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden ergriffenen Maßnahmen aktiv erleichtern und diese, sofern dies als notwendig erachtet wird, koordinieren.
Um diese Aufgabe des Erleichterns und Koordinierens von Maßnahmen wahrnehmen zu können, wird die Behörde über alle relevanten Entwicklungen in vollem Umfang unterrichtet und wird sie eingeladen, als Beobachterin an allen einschlägigen Zusammentreffen der betreffenden zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden teilzunehmen.
Der Rat kann in Abstimmung mit der Kommission und dem ESRB sowie gegebenenfalls den ESA auf Ersuchen der Behörde, der Kommission oder des ESRB einen an die Behörde gerichteten Beschluss erlassen, in dem das Vorliegen einer Krisensituation im Sinne dieser Verordnung festgestellt wird. Der Rat überprüft diesen Beschluss in angemessenen Abständen, mindestens jedoch einmal pro Monat. Wird der Beschluss bei Ablauf der Frist von einem Monat nicht verlängert, so tritt er automatisch außer Kraft. Der Rat kann die Krisensituation jederzeit für beendet erklären.
Sind der ESRB oder die Behörde der Auffassung, dass sich eine Krisensituation abzeichnet, richten sie eine vertrauliche Empfehlung an den Rat und geben eine Lagebeurteilung ab. Der Rat beurteilt dann, ob es notwendig ist, eine Tagung einzuberufen. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Vertraulichkeit gewahrt bleibt.
Wenn der Rat das Vorliegen einer Krisensituation feststellt, so unterrichtet er das Europäische Parlament und die Kommission ordnungsgemäß und unverzüglich davon.
Nach Absatz 4 erlassene Beschlüsse haben Vorrang vor allen von den zuständigen Behörden in gleicher Sache erlassenen früheren Beschlüssen.
Jede Maßnahme der zuständigen Behörden im Zusammenhang mit Fragen, die Gegenstand eines Beschlusses nach den Absätzen 3 oder 4 sind, muss mit diesen Beschlüssen im Einklang stehen.
Artikel 19
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen zuständigen Behörden in grenzübergreifenden Fällen
In Fällen, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten festgelegt sind, kann die Behörde unbeschadet der Befugnisse nach Artikel 17 den zuständigen Behörden helfen, nach dem in den Absätzen 2 bis 4 des vorliegenden Artikels festgelegten Verfahren eine Einigung zu erzielen, und zwar entweder
auf Ersuchen einer oder mehrerer der betroffenen zuständigen Behörden, wenn eine zuständige Behörde mit dem Vorgehen oder dem Inhalt der Maßnahme beziehungsweise geplanten Maßnahme einer anderen zuständigen Behörde oder mit deren Nichttätigwerden nicht einverstanden ist, oder
in Fällen, in denen die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte vorsehen, dass die Behörde von Amts wegen helfen kann, wenn anhand objektiver Gründe eine Meinungsverschiedenheit zwischen den zuständigen Behörden festzustellen ist.
In Fällen, in denen gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten ein gemeinsamer Beschluss der zuständigen Behörden erforderlich ist und die Behörde im Einklang mit diesen Gesetzgebungsakten den betreffenden zuständigen Behörden von Amts wegen helfen kann, nach dem in den Absätzen 2 bis 4 des vorliegenden Artikels festgelegten Verfahren eine Einigung zu erzielen, wird eine Meinungsverschiedenheit angenommen, wenn die zuständigen Behörden innerhalb der in den genannten Gesetzgebungsakten festgesetzten Fristen keinen gemeinsamen Beschluss fassen.
Die betroffenen zuständigen Behörden setzen die Behörde in den folgenden Fällen unverzüglich darüber in Kenntnis, dass keine Einigung erzielt wurde:
Wenn in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten eine Frist für die Erzielung einer Einigung zwischen den zuständigen Behörden festgelegt ist und einer der folgenden Fälle eintritt:
Die Frist ist abgelaufen oder
mindestens zwei der betroffenen zuständigen Behörden gelangen anhand objektiver Gründe zu dem Ergebnis, dass eine Meinungsverschiedenheit besteht;
wenn in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten keine Frist für die Erzielung einer Einigung zwischen den zuständigen Behörden festgelegt ist und einer der folgenden Fälle eintritt:
mindestens zwei der betroffenen zuständigen Behörden gelangen anhand objektiver Gründe zu dem Ergebnis, dass eine Meinungsverschiedenheit besteht; oder
seit dem Tag, an dem bei einer zuständigen Behörde das Ersuchen einer anderen zuständigen Behörde eingegangen ist, im Hinblick auf die Einhaltung der genannten Gesetzgebungsakte eine bestimmte Maßnahme zu ergreifen, sind zwei Monate vergangen, ohne dass die ersuchte Behörde einen Beschluss gefasst hätte, mit dem sie dem Ersuchen nachkommt.
In Erwartung des Beschlusses der Behörde gemäß dem Verfahren nach Artikel 44 Absatz 4 setzen in Fällen, in denen die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte einen gemeinsamen Beschluss erfordern, alle an dem gemeinsamen Beschluss beteiligten zuständigen Behörden ihre individuelle Beschlussfassung aus. Beschließt die Behörde, tätig zu werden, setzen alle an dem gemeinsamen Beschluss beteiligten zuständigen Behörden ihre Beschlussfassung aus, bis das Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels abgeschlossen ist.
Artikel 20
Beilegung von sektorübergreifenden Meinungsverschiedenheiten zwischen zuständigen Behörden
Der Gemeinsame Ausschuss legt gemäß dem Verfahren nach den Artikeln 19 und 56 sektorübergreifende Meinungsverschiedenheiten bei, die zwischen zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 4 Nummer 2 der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 beziehungsweise der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 auftreten können.
Artikel 21
Aufsichtskollegien
Die Behörde übernimmt eine führende Rolle dabei, das einheitliche und kohärente Funktionieren der Aufsichtskollegien, die für in der Union grenzüberschreitend tätige Institute zuständig sind, sicherzustellen; dabei berücksichtigt sie das von Finanzinstituten ausgehende Systemrisiko im Sinne des Artikels 23 und beruft gegebenenfalls eine Sitzung eines Aufsichtskollegiums ein.
Für die Zwecke des vorliegenden Absatzes und des Absatzes 1 dieses Artikels wird die Behörde als „zuständige Behörde“ im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften betrachtet.
Die Behörde kann:
in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden alle relevanten Informationen erfassen und austauschen, um die Tätigkeit des Kollegiums zu erleichtern und ein zentrales System einrichten und verwalten, mit dem diese Informationen den zuständigen Behörden im Kollegium zugänglich gemacht werden;
die Durchführung unionsweiter Stresstests gemäß Artikel 32 veranlassen und koordinieren, um die Widerstandsfähigkeit von Finanzinstituten und insbesondere das von Finanzinstituten ausgehende Systemrisiko im Sinne des Artikels 23 gegenüber ungünstigen Marktentwicklungen bewerten zu können; und um die potenzielle Erhöhung des Systemrisikos in Stress-Situationen bewerten zu können, wobei sicherzustellen ist, dass auf nationaler Ebene eine einheitliche Methode für diese Tests angewendet wird; und gegebenenfalls eine Empfehlung an die zuständigen Behörden aussprechen, Problempunkte zu beheben, die bei den Stresstests festgestellt wurden, einschließlich einer Empfehlung zur Durchführung spezifischer Bewertungen; sie kann den zuständigen Behörden empfehlen, Kontrollen vor Ort durchzuführen, und kann an diesen Kontrollen vor Ort teilnehmen, um die Vergleichbarkeit und Zuverlässigkeit der Methoden, Praktiken und Ergebnisse von unionsweiten Bewertungen sicherzustellen;
wirksame und effiziente Aufsichtstätigkeiten unterstützen, wozu auch die Beurteilung der Risiken gehört, denen Finanzinstitute gemäß den Erkenntnissen aus dem aufsichtlichen Überprüfungsverfahren oder in Stress-Situationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten;
im Einklang mit den in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben und Befugnissen die Tätigkeiten der zuständigen Behörden beaufsichtigen und
weitere Beratungen eines Aufsichtskollegiums in den Fällen fordern, in denen sie der Auffassung ist, dass der Beschluss in eine falsche Anwendung des Unionsrechts münden oder nicht zur Erreichung des Ziels der Angleichung der Aufsichtspraktiken beitragen würde. Die Behörde kann außerdem von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde verlangen, eine Sitzung des Kollegiums anzusetzen oder einen zusätzlichen Tagesordnungspunkt in die Tagesordnung einer Sitzung aufzunehmen.
Artikel 22
Allgemeine Bestimmungen zu Systemrisiken
Die Behörde trägt dem Systemrisiko im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 gebührend Rechnung. Sie reagiert auf alle Risiken der Beeinträchtigung von Finanzdienstleistungen, die
durch eine Störung des Finanzsystems insgesamt oder in Teilen verursacht werden und
das Potenzial haben, schwerwiegende negative Folgen für den Binnenmarkt und die Realwirtschaft führen können.
Die Behörde berücksichtigt gegebenenfalls die Überwachung und Bewertung des Systemrisikos, die vom ESRB und der Behörde entwickelt wurden, und reagiert auf Warnungen und Empfehlungen des ESRB gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010.
Die Behörde erarbeitet in Zusammenarbeit mit dem ESRB und im Einklang mit Artikel 23 einen gemeinsamen Ansatz für die Ermittlung und Messung der Systemrelevanz einschließlich quantitativer und qualitativer Indikatoren, soweit erforderlich.
Diese Indikatoren sind ein wesentliches Element für die Festlegung von geeignetem aufsichtlichen Handeln. Die Behörde überwacht zur Förderung eines gemeinsamen Ansatzes das Ausmaß an Konvergenz bei diesen Festlegungen.
Unbeschadet der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte formuliert die Behörde nach Bedarf zusätzliche Leitlinien und Empfehlungen für Finanzinstitute, um dem von diesen ausgehenden Systemrisiko Rechnung zu tragen.
Die Behörde stellt sicher, dass dem von Finanzinstituten ausgehenden Systemrisiko bei der Ausarbeitung von Entwürfen technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards in den Bereichen, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten festgelegt sind, Rechnung getragen wird.
Nachdem eine Untersuchung gemäß Unterabsatz 1 durchgeführt wurde, kann der Rat der Aufseher den betreffenden zuständigen Behörden geeignete Empfehlungen für Maßnahmen geben.
Für diese Zwecke kann die Behörde die Befugnisse nutzen, die ihr durch diese Verordnung einschließlich des Artikels 35 übertragen werden.
Artikel 23
Ermittlung und Messung des Systemrisikos
Artikel 24
Dauerhafte Fähigkeit zur Reaktion auf Systemrisiken
Artikel 25
Sanierungs- und Abwicklungsverfahren
Artikel 26
Entwicklung eines europäischen Netzwerks von nationalen Sicherungssystemen für Versicherungen
Die Behörde kann einen Beitrag zur Beurteilung der Notwendigkeit eines mit angemessenen Finanzmitteln ausgestatteten und ausreichend harmonisierten europäischen Netzwerks von nationalen Sicherungssystemen für Versicherungen leisten.
Artikel 27
Verhütung, Management und Bewältigung von Krisen
Die Behörde kann von der Kommission ersucht werden, einen Beitrag zu der Bewertung gemäß Artikel 242 der Richtlinie 2009/138/EG zu leisten, unter besonderer Berücksichtigung der Kooperation der Aufsichtsbehörden innerhalb des Aufsichtskollegiums sowie dessen Funktionsweise, der Aufsichtspraktiken bei der Festsetzung der Kapitalaufschläge, des Nutzens einer verstärkten Gruppenaufsicht und eines verstärkten Kapitalmanagements innerhalb einer Gruppe von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, einschließlich möglicher Maßnahmen zur Stärkung eines intakten grenzüberschreitenden Managements von Versicherungsgruppen, insbesondere im Hinblick auf Risiken und Vermögensverwaltung, und sie kann Bericht erstatten über neue Entwicklungen und Fortschritte hinsichtlich
eines harmonisierten Rahmens für frühzeitige Interventionen;
der Verfahren für das zentrale Risikomanagement der Gruppe, der Funktionsweise gruppeninterner Modelle, einschließlich Stresstests;
gruppeninterner Transaktionen und Risikokonzentrationen;
der längerfristigen Entwicklung von Diversifizierungs- und Konzentrationseffekten;
eines harmonisierten Rahmens für die Übertragung von Vermögenswerten und für Insolvenz- und Liquidationsverfahren, durch den die relevanten nationalen gesellschaftsrechtlichen Hindernisse für die Übertragung von Vermögenswerten beseitigt werden;
eines gleichwertigen Schutzes der Versicherungsnehmer und Begünstigten von Unternehmen der gleichen Gruppe, insbesondere in Krisensituationen;
einer harmonierten und angemessen finanzierten unionsweiten Regelung für Garantiesysteme zum Schutz der Versicherten.
Bezüglich Buchstabe f kann die Behörde auch Bericht erstatten über neue Entwicklungen und Fortschritte hinsichtlich eines Bündels von koordinierten nationalen Krisenbewältigungsvorkehrungen, einschließlich darüber, ob ein System kohärenter und glaubwürdiger Finanzierungsmechanismen mit geeigneten Finanzierungsinstrumenten notwendig ist oder nicht.
Bei der Überprüfung dieser Verordnung gemäß Artikel 81 wird insbesondere die Möglichkeit einer Stärkung der Rolle der Behörde im Rahmen der Verhütung, des Managements und der Bewältigung von Krisen geprüft.
Artikel 28
Delegation von Aufgaben und Pflichten
Die zuständigen Behörden unterrichten die Behörde über die von ihnen beabsichtigten Delegationsvereinbarungen. Sie setzen diese Vereinbarungen frühestens einen Monat nach Unterrichtung der Behörde in Kraft.
Die Behörde kann innerhalb eines Monats nach ihrer Unterrichtung zu der beabsichtigten Vereinbarung Stellung nehmen.
Um eine angemessene Unterrichtung aller Betroffenen zu gewährleisten, werden alle von den zuständigen Behörden geschlossenen Delegationsvereinbarungen von der Behörde in geeigneter Weise veröffentlicht.
Artikel 29
Gemeinsame Aufsichtskultur
Die Behörde spielt bei der Schaffung einer gemeinsamen Aufsichtskultur in der Union und einer Kohärenz der Aufsichtspraktiken sowie bei der Gewährleistung einheitlicher Verfahren und kohärenter Vorgehensweisen in der gesamten Union eine aktive Rolle. Die Behörde hat zumindest folgende Aufgaben:
Sie gibt Stellungnahmen an die zuständigen Behörden ab,
sie legt im Einklang mit Artikel 29a die strategischen Aufsichtsprioritäten der Union fest,
sie setzt im Einklang mit Artikel 45b Koordinierungsgruppen ein, um die Angleichung der Aufsicht zu fördern und bewährte Praktiken zu bestimmen,
sie fördert einen wirksamen bi- und multilateralen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden zu allen relevanten Fragen, einschließlich Cybersicherheit und Cyberangriffen, wobei sie den nach den einschlägigen Gesetzgebungsakten der Union geltenden Geheimhaltungs- und Datenschutzbestimmungen in vollem Umfang Rechnung trägt,
sie trägt zur Entwicklung qualitativ hochwertiger, einheitlicher Aufsichtsstandards einschließlich Berichterstattungsstandards sowie internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß Artikel 1 Absatz 3 bei,
sie überprüft die Anwendung der von der Kommission festgelegten einschlägigen technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards und der von der Behörde herausgegebenen Leitlinien und Empfehlungen und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor, die unter anderem darauf abzielen,
unter Wahrung der Verwendbarkeit und Qualität der Daten überflüssige oder veraltete Berichts- und Offenlegungspflichten abzuschaffen und die Kosten zu minimieren,
verhältnismäßige und standardisierte Berichts- und Offenlegungspflichten sicherzustellen und
regulatorische Lücken im Zusammenhang mit den Berichts- und Offenlegungspflichten zu schließen,
sie richtet sektorspezifische und sektorübergreifende Schulungsprogramme ein, auch in Bezug auf die technologische Innovation und verschiedene Formen von Genossenschaften und Vereine auf Gegenseitigkeit, erleichtert den Personalaustausch und ermutigt die zuständigen Behörden, in verstärktem Maße Personal abzuordnen und andere Instrumente einzusetzen, und
sie richtet ein Überwachungssystem zur Bewertung wesentlicher ökologischer, sozialer und die Governance betreffender Risiken ein, wobei sie dem Übereinkommen von Paris im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen Rechnung trägt.
Im Hinblick auf die Schaffung einer gemeinsamen Aufsichtskultur erarbeitet die Behörde ein Aufsichtshandbuch der Union zur Beaufsichtigung von Finanzinstituten in der Union und hält es auf dem neuesten Stand, das der Art, dem Umfang und der Komplexität der Risiken, den Geschäftspraktiken, den Geschäftsmodellen und der Größe der Finanzinstitute und der Märkte gebührend Rechnung trägt. Im Aufsichtshandbuch der Union werden bewährte Praktiken und qualitativ hochwertige Methoden und Verfahren dargelegt.
Die Behörde führt soweit angemessen offene öffentliche Konsultationen zu den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Stellungnahmen sowie zu den im vorliegenden Absatz genannten Hilfsmitteln und Instrumenten durch. Sie analysiert soweit angemessen auch die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte. Diese Konsultationen und Analysen müssen in Bezug auf den Umfang, Art und Folgen der Stellungnahmen beziehungsweise der Hilfsmittel und Instrumente verhältnismäßig sein. Die Behörde holt soweit angemessen auch den Rat der in Artikel 37 genannten einschlägigen Interessengruppe ein.
Artikel 29a
Strategische Aufsichtsprioritäten der Union
Die Behörde legt im Anschluss an eine Beratung im Rat der Aufseher und unter Berücksichtigung der Beiträge der zuständigen Behörden, der von den Organen der Union geleisteten Arbeit und der vom ESRB veröffentlichten Analysen, Warnungen und Empfehlungen mindestens alle drei Jahre und bis zum 31. März bis zu zwei Prioritäten von unionsweiter Bedeutung fest, die künftige Entwicklungen und Trends widerspiegeln. Die zuständigen Behörden tragen diesen Prioritäten bei der Aufstellung ihrer Arbeitsprogramme Rechnung und teilen dies der Behörde entsprechend mit. Die Behörde erörtert die entsprechenden Tätigkeiten der zuständigen Behörden im folgenden Jahr und zieht Schlussfolgerungen. Die Behörde erörtert mögliche Folgemaßnahmen, die Leitlinien, Empfehlungen an die zuständigen Behörden und Peer Reviews im betreffenden Bereich umfassen können.
Die von der Behörde festgelegten Prioritäten von unionsweiter Bedeutung hindern die zuständigen Behörden nicht daran, ihre bewährten Praktiken anzuwenden und ihre zusätzlichen Prioritäten und Entwicklungen zu berücksichtigen, zudem wird nationalen Besonderheiten Rechnung getragen.
Artikel 30
Peer Reviews der zuständigen Behörden
Bei dem Peer Review wird unter anderem, aber nicht ausschließlich, Folgendes bewertet:
die Angemessenheit der Ausstattung, der Grad der Unabhängigkeit und die Regelungen hinsichtlich der Leitung der zuständigen Behörde mit besonderem Augenmerk auf der wirksamen Anwendung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte und der Fähigkeit, auf Marktentwicklungen zu reagieren;
die Wirksamkeit und der Grad der Angleichung, der bei der Anwendung des Unionsrechts und bei den Aufsichtspraktiken, einschließlich der nach den Artikeln 10 bis 16 angenommenen technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards, Leitlinien und Empfehlungen, erzielt wurde, sowie der Umfang, in dem mit den Aufsichtspraktiken die im Unionsrecht gesetzten Ziele erreicht werden;
die Anwendung der von zuständigen Behörden entwickelten bewährten Praktiken, deren Übernahme für andere zuständige Behörden von Nutzen sein könnte;
die Wirksamkeit und der Grad an Angleichung, die in Bezug auf die Durchsetzung der im Rahmen der Durchführung des Unionsrechts erlassenen Bestimmungen, wozu auch Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen gegen Personen, die für die Nichteinhaltung dieser Bestimmungen verantwortlich sind, gehören, erreicht wurden;
die Wirksamkeit und der Grad an Angleichung der zur Anwendung oder Umsetzung des Unionsrechts angenommenen Berichts- und Offenlegungspflichten unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der nationalen Finanzrechtsrahmen.
Im Einklang mit Artikel 16 Absatz 3 unternehmen die zuständigen Behörden alle erforderlichen Anstrengungen, um allen herausgegebenen Leitlinien und Empfehlungen nachzukommen.
Bei der Ausarbeitung von Entwürfen technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 15 oder von Leitlinien oder Empfehlungen gemäß Artikel 16 berücksichtigt die Behörde das Ergebnis des Peer Reviews und alle weiteren Informationen, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erlangt hat, um eine Angleichung in Richtung der bestmöglichen Aufsichtspraktiken sicherzustellen.
Artikel 31
Koordinatorfunktion
Die Behörde fördert ein abgestimmtes Vorgehen auf Unionsebene, indem sie unter anderem
den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden erleichtert,
den Umfang der Informationen, die alle betroffenen zuständigen Behörden erhalten sollten, bestimmt und — sofern möglich und zweckmäßig — die Zuverlässigkeit dieser Informationen überprüft,
unbeschadet des Artikels 19 auf Ersuchen der zuständigen Behörden oder von Amts wegen eine nicht bindende Vermittlertätigkeit wahrnimmt,
den ESRB unverzüglich auf jeden potenziellen Krisenfall aufmerksam macht,
erforderliche Maßnahmen ergreift, um die Tätigkeiten der jeweils zuständigen Behörden zu koordinieren, wenn Entwicklungen eintreten, die das Funktionieren der Finanzmärkte gefährden können,
erforderliche Maßnahmen ergreift, um die Maßnahmen der jeweils zuständigen Behörden zur Erleichterung des Markteintritts von Akteuren oder Produkten, die auf technologischer Innovation beruhen, zu koordinieren,
Informationen zentralisiert, die sie von zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 21 und 35 als Ergebnis der Berichterstattungspflichten im Regulierungsbereich, die für Institute gelten, die in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind, erhält. Die Behörde stellt diese Informationen auch den anderen betroffenen zuständigen Behörden zur Verfügung.
Artikel 31a
Informationsaustausch zu Eignung und Zuverlässigkeit
Die Behörde richtet zusammen mit der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) ein System für den Austausch von Informationen ein, die für die Bewertung der Eignung und Zuverlässigkeit der Halter qualifizierter Beteiligungen, der Direktoren und der Inhaber von Schlüsselfunktionen von Finanzinstituten durch die zuständigen Behörden gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten von Bedeutung sind.
Artikel 32
Bewertung von Marktentwicklungen einschließlich Stresstests
Die Behörde initiiert und koordiniert unionsweite Bewertungen der Widerstandsfähigkeit von Finanzinstituten bei ungünstigen Marktentwicklungen. Zu diesem Zweck erarbeitet sie:
gemeinsame Methoden zur Bewertung der Auswirkungen ökonomischer Szenarien auf die Finanzlage eines Finanzinstituts, wobei unter anderem Risiken Rechnung getragen wird, die aus ungünstigen ökologischen Entwicklungen erwachsen,
gemeinsame Methoden für die Identifizierung der in unionsweite Bewertungen aufzunehmenden Finanzinstitute,
gemeinsame Vorgehensweisen für die Bekanntgabe der Ergebnisse dieser Bewertungen der Widerstandsfähigkeit von Finanzinstituten,
gemeinsame Methoden für die Bewertung der Wirkungen von bestimmten Produkten oder Absatzwegen auf die Finanzlage eines Instituts und auf Informationen für die Versicherungsnehmer, Altersversorgungsanwärtern, Begünstigten und Verbraucher,
gemeinsame Methoden zur Bewertung der Auswirkungen ökologischer Risiken auf die Finanzstabilität der Institute.
Für die Zwecke des vorliegenden Absatzes arbeitet die Behörde mit dem ESRB zusammen.
Unbeschadet der in der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 festgelegten Aufgaben des ESRB legt die Behörde dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem ESRB einmal jährlich, bei Bedarf häufiger, für ihren Zuständigkeitsbereich Bewertungen von Trends, potenziellen Risiken und Schwachstellen in Kombination mit den Indikatoren nach Artikel 22 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung vor.
In diesen Bewertungen nimmt die Behörde auch eine Einstufung der größten Risiken und Schwachstellen vor und empfiehlt bei Bedarf Präventiv- oder Abhilfemaßnahmen.
Artikel 33
Internationale Beziehungen einschließlich Gleichwertigkeit
Ist ein Drittland im Einklang mit einem geltenden, von der Kommission gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 erlassenen delegierten Rechtsakt, auf der Liste derjenigen Staaten aufgeführt, deren nationale Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen, die wesentliche Risiken für das Finanzsystem der Union darstellen, so schließt die Behörde keine Verwaltungsvereinbarungen mit den Regulierungs- und Aufsichtsbehörden dieses Drittlands. Dies schließt andere Formen der Zusammenarbeit zwischen der Behörde und den jeweiligen Drittlandsbehörden im Hinblick auf die Verringerung der Risiken für das Finanzsystem der Union nicht aus.
Darüber hinaus verifiziert sie, ob die Kriterien, auf deren Grundlage diese Beschlüsse über die Gleichwertigkeit gefasst wurden, und die darin festgelegten Bedingungen weiterhin erfüllt sind.
Die Behörde kann sich mit den einschlägigen Behörden in den Drittländern in Verbindung setzen. Die Behörde legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission sowie der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) einen vertraulichen Bericht, der die Ergebnisse ihrer Überwachung in Bezug auf alle als gleichwertig eingestuften Drittländer zusammenfasst, vor. Der Schwerpunkt des Berichts liegt insbesondere auf den Auswirkungen auf die Finanzstabilität, die Marktintegrität, den Schutz der Versicherungsnehmer oder das Funktionieren des Binnenmarkts.
Stellt die Behörde in den im vorliegenden Absatz genannten Drittländern relevante Entwicklungen in Bezug auf die Regulierung und Aufsicht oder die Durchsetzungspraxis fest, die sich auf die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten, auf die Marktintegrität, den Schutz der Versicherungsnehmer oder auf das Funktionieren des Binnenmarktes auswirken könnten, unterrichtet sie unverzüglich und auf vertraulicher Basis das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission.
Unbeschadet der besonderen Anforderungen, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten aufgeführt sind, und vorbehaltlich der in Absatz 1 Satz 2 des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen arbeitet die Behörde soweit möglich mit den jeweils zuständigen Behörden von Drittländern zusammen, deren Regulierungs- und Aufsichtsrahmen als gleichwertig anerkannt worden sind. Diese Zusammenarbeit erfolgt grundsätzlich auf der Grundlage von Verwaltungsvereinbarungen mit den jeweiligen Behörden der betreffenden Drittländer. Bei der Aushandlung solcher Verwaltungsvereinbarungen nimmt die Behörde Bestimmungen zu Folgendem auf:
den Mechanismen, die es der Behörde erlauben, sachdienliche Informationen einzuholen, einschließlich Informationen über den Regulierungsrahmen, das Aufsichtskonzept, relevante Marktentwicklungen und etwaige Änderungen, die sich auf den Beschluss über die Gleichwertigkeit auswirken könnten;
den Verfahren für die Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten, einschließlich, sofern erforderlich, Kontrollen vor Ort, soweit es für die Weiterverfolgung derartiger Beschlüsse über die Gleichwertigkeit erforderlich ist.
Die Behörde unterrichtet die Kommission, wenn die zuständige Behörde eines Drittlandes es ablehnt, derartige Verwaltungsvereinbarungen zu schließen, oder wenn sie eine wirksame Zusammenarbeit ablehnt.
Die Behörde nimmt in den in Artikel 43 Absatz 5 genannten Bericht Informationen über die mit Aufsichtsbehörden, internationalen Organisationen oder Verwaltungen von Drittländern geschlossenen Verwaltungsvereinbarungen, über die Unterstützung, die die Behörde der Kommission bei der Vorbereitung von Beschlüssen über die Gleichwertigkeit geleistet hat, und über die Überwachung durch die Behörde nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels auf.
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Artikel 35
Einholen von Informationen
Stehen diese Informationen nicht zur Verfügung oder werden sie nicht rechtzeitig gemäß Absatz 1 oder Absatz 5 übermittelt, so kann die Behörde ein gebührend gerechtfertigtes und mit Gründen versehenes Ersuchen direkt an die betreffenden Finanzinstitute richten. In dem mit Gründen versehenen Ersuchen wird erläutert, weshalb die Informationen über die einzelnen Finanzinstitute notwendig sind.
Die Behörde setzt die jeweils zuständigen Behörden gemäß dem vorliegenden Absatz und gemäß Absatz 5 von den Ersuchen in Kenntnis.
Die zuständigen Behörden unterstützen die Behörde auf Verlangen bei der Einholung der Informationen.
Artikel 35a
Informationsaustausch zwischen Behörden und mit anderen Einrichtungen
Unterabsatz 1 berührt nicht die Befugnisse der Behörde, die angeforderten Informationen von Finanzinstituten einzuholen, wenn die andere Behörde nicht in der Lage ist, die Informationen weiterzugeben, dringende Maßnahmen notwendig sind oder die Einholung der Informationen direkt von Finanzinstituten für die Wahrnehmung der Aufgaben der Behörde gemäß dem Unionsrecht erforderlich ist.
Die ersuchende Behörde und die Behörde unterliegen den Verpflichtungen aufgrund des Berufsgeheimnisses und des Datenschutzes, die in Artikel 70 und Artikel 71 und in sektorspezifischen Rechtsvorschriften für den Informationsaustausch zwischen dem Finanzinstitut und der ersuchenden Behörde sowie zwischen dem Finanzinstitut und der Behörde festgelegt sind.
Abweichend von Absatz 4 ist die Behörde nicht verpflichtet, die Behörde bzw. das Finanzinstitut über den Informationsaustausch zu unterrichten, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
Die Informationen wurden so anonymisiert, dass sie sich nicht mehr auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen und das Finanzinstitut oder andere juristische Personen nicht mehr identifizierbar sind, oder
die Informationen wurden verändert, aggregiert oder nach einer anderen Methode der Offenlegungskontrolle aufbereitet, um vertrauliche Informationen, einschließlich Geschäftsgeheimnissen, sowie personenbezogene Daten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen im Einklang mit den Verordnungen (EU) 2016/679 ( 7 ) und (EU) 2018/1725 ( 8 ) des Europäischen Parlaments und des Rates zu schützen.
Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesem Artikel und anderen Bestimmungen dieser Verordnung oder anderen Rechtsvorschriften der Union, die den Informationsaustausch zwischen der Behörde und den anderen Behörden regeln, haben die einschlägigen anderen Bestimmungen Vorrang.
Die Behörde und die zuständigen Behörden können Finanzinstituten, Forschenden und anderen Einrichtungen, die zu Forschungs- und Innovationszwecken ein berechtigtes Interesse an bestimmten Informationen haben und diese Informationen weiterverwenden wollen, nach eigenem Ermessen Zugang zu Informationen gewähren, die sie in Wahrnehmung ihrer Aufgaben erlangt haben, sofern die Behörde oder die zuständige Behörde, die den Zugang gewährt, sichergestellt hat, dass alle folgenden Anforderungen erfüllt sind:
Es wurden die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um die Informationen so zu anonymisieren, dass einzelne Finanzinstitute, Einrichtungen, betroffene Personen und — sofern die Behörde den Zugang zu den Informationen gewährt — Mitgliedstaaten nicht identifiziert werden können;
die Informationen wurden verändert, aggregiert oder nach einer anderen Methode der Offenlegungskontrolle aufbereitet, um vertrauliche Informationen, einschließlich Geschäftsgeheimnissen oder Inhalten, die unter Rechte des geistigen Eigentums fallen, zu schützen.
Die von einer Behörde erhaltenen Informationen werden gemäß Unterabsatz 1 nur mit Zustimmung der Behörde, die diese Informationen ursprünglich erlangt hat, weitergegeben.
Unter Berücksichtigung des Berichts gemäß Unterabsatz 1, des Schutzes von Rechten des geistigen Eigentums und der Verpflichtungen aufgrund des Berufsgeheimnisses und des Datenschutzes übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat soweit erforderlich einen Gesetzgebungsvorschlag zur Beseitigung solcher rechtlichen Hindernisse in sektorspezifischen Rechtsvorschriften, um den Informationsaustausch zwischen Behörden und mit anderen Einrichtungen zu fördern.
Für die Zwecke dieses Artikels, des Artikels 35 Absatz 4 und des Artikels 70 Absatz 3 bezeichnet der Begriff „andere Behörden“ eine der folgenden Behörden:
den ESRB;
die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde);
die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde);
zuständige Behörden im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 der vorliegenden Verordnung;
zuständige Behörden im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010;
zuständige Behörden im Sinne von Artikel 4 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010;
die Behörden, aus denen der einheitliche Aufsichtsmechanismus im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates ( 9 ) zusammengesetzt ist;
den mit der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 10 ) eingerichteten Einheitlichen Abwicklungsausschuss (SRB);
Abwicklungsbehörden, wie etwa die in Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 11 ) genannten;
die mit der Verordnung (EU) 2024/1620 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 12 ) eingerichtete Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
Finanzaufseher im Sinne von Artikel 2 Unterabsatz 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 13 ).
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff „Finanzinstitut“ ein Finanzinstitut im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010.
Artikel 35b
Integriertes Berichterstattungssystem
Der Bericht gemäß Unterabsatz 1 umfasst
ein gemeinsames Datenwörterbuch, einschließlich eines Verzeichnisses der Berichts- und Offenlegungspflichten, das die Kohärenz und Klarheit von Berichtspflichten und die Standardisierung von Daten sicherstellt, und
einen Datenraum für die Erhebung und den Austausch von Informationen.
Unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem Bericht gemäß Unterabsatz 1 und im Anschluss an eine gründliche Folgenabschätzung übermittelt die Kommission, soweit angemessen und erforderlich, dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Gesetzgebungsvorschlag, um die benötigten finanziellen, personellen und IT-Ressourcen für die Einrichtung des einheitlichen integrierten Berichterstattungssystems sicherzustellen.
Artikel 36
Verhältnis zum ESRB
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Sie beschließt nach dem einschlägigen Entscheidungsverfahren über etwaige Maßnahmen, die nach Maßgabe der ihr durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse zu treffen sind, um auf die in den Warnungen und Empfehlungen identifizierten Probleme zu reagieren.
Lässt die Behörde einer Warnung oder Empfehlung keine Maßnahmen folgen, so legt sie dem ESRB ihre Gründe hierfür dar. Der ESRB setzt das Europäische Parlament gemäß Artikel 19 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 davon in Kenntnis. Außerdem setzt der ESRB den Rat davon in Kenntnis.
Beabsichtigt der Adressat, der Empfehlung des ESRB nicht zu folgen, so teilt er dem Rat der Aufseher die Gründe für sein Nichthandeln mit und erörtert sie mit dem Rat der Aufseher.
Unterrichtet die zuständige Behörde das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission und den ESRB gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 über die zur Umsetzung der Empfehlung des ESRB unternommenen Maßnahmen, so trägt sie den Standpunkten des Rates der Aufseher angemessen Rechnung.
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Artikel 37
Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung und Interessengruppe betriebliche Altersversorgung
Um die Konsultation von Interessenvertretern in Bereichen, die für die Aufgaben der Behörde relevant sind, zu erleichtern, werden eine Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung und eine Interessengruppe betriebliche Altersversorgung (im Folgenden gemeinsam „die Interessengruppen“ genannt) eingesetzt. Die Interessengruppen werden zu Maßnahmen konsultiert, die gemäß den Artikeln 10 bis 15 in Bezug auf technische Regulierungs- und Durchführungsstandards und, soweit sie nicht einzelne Finanzinstitute betreffen, gemäß Artikel 16 in Bezug auf Leitlinien und Empfehlungen ergriffen werden. Müssen Maßnahmen sofort ergriffen werden und sind Konsultationen nicht möglich, so werden die Interessengruppen schnellstmöglich informiert.
Die Interessengruppen treten mindestens viermal jährlich zusammen. Sie können Angelegenheiten von gegenseitigem Interesse gemeinsam behandeln und setzen einander von den übrigen behandelten Angelegenheiten in Kenntnis.
Die Mitglieder der einen Interessengruppe können auch Mitglied der anderen Interessengruppe sein.
Die Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung setzt sich aus 30 Mitgliedern zusammen. Zu diesen Mitgliedern gehören:
13 Mitglieder, die in ausgewogenem Verhältnis Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften und Versicherungsvermittler, die in der Union tätig sind, vertreten, davon vertreten drei Mitglieder genossenschaftliche Versicherungen oder Rückversicherungen beziehungsweise Versicherungsvereine oder Rückversicherungsvereine auf Gegenseitigkeit,
13 Mitglieder, die Vertreter der Beschäftigten von Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften und Versicherungsvermittlern, die in der Union tätig sind, sowie Verbraucher, Nutzer von Versicherungs- und Rückversicherungsleistungen, Vertreter von KMU und Vertreter einschlägiger Berufsverbände vertreten, und
vier Mitglieder, die renommierte unabhängige Wissenschaftler sind.
Die Interessengruppe betriebliche Altersversorgung setzt sich aus 30 Mitgliedern zusammen. Zu diesen Mitgliedern gehören:
13 Mitglieder, die in ausgewogenem Verhältnis in der Union tätige Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung vertreten,
13 Mitglieder, die Vertreter von Beschäftigten, Vertreter der Begünstigten, Vertreter von KMU sowie Vertreter einschlägiger Berufsverbände vertreten, und
vier Mitglieder, die renommierte unabhängige Wissenschaftler sind.
Das Europäische Parlament kann die Vorsitzenden der einzelnen Interessengruppen auffordern, eine Erklärung vor dem Europäischen Parlament abzugeben und sich den Fragen seiner Mitglieder zu stellen, wenn darum ersucht wird.
Die Behörde legt — vorbehaltlich des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 70 der vorliegenden Verordnung — alle erforderlichen Informationen vor und gewährleistet, dass die Interessengruppen angemessene Unterstützung für die Abwicklung der Sekretariatsgeschäfte erhalten. Diejenigen Mitglieder der Interessengruppen, die Organisationen ohne Erwerbszweck vertreten, erhalten eine angemessene Aufwandsentschädigung; Vertreter der Wirtschaft sind hiervon ausgenommen. Die Aufwandsentschädigung trägt der Vor- und Nachbereitungsarbeit der Mitglieder Rechnung und entspricht zumindest der Höhe der Kostenerstattung für Beamte gemäß Titel V Kapitel 1 Abschnitt 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, wie sie in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates ( 14 ) (im Folgenden „Statut“) festgelegt sind. Die Interessengruppen können Arbeitsgruppen zu technischen Fragen einsetzen. Die Mitglieder der Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung und der Interessengruppe betriebliche Altersversorgung bleiben vier Jahre im Amt; nach Ablauf dieses Zeitraums findet ein neues Auswahlverfahren statt.
Die Amtszeit der Mitglieder der Interessengruppen kann einmal verlängert werden.
Gelingt es den Mitgliedern der Interessengruppen nicht, sich auf einen Rat zu einigen, ist es einem Drittel ihrer Mitglieder oder den Mitgliedern, die eine Gruppe von Interessenvertretern vertreten, erlaubt, einen gesonderten Rat zu erteilen.
Die Interessengruppe Versicherung und Rückversversicherung, die Interessengruppe betriebliche Altersversorgung, die Interessengruppe Bankensektor und die Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte können zu Fragen im Zusammenhang mit der Arbeit der ESA gemeinsame Ratschläge gemäß Artikel 56 über gemeinsame Standpunkte und gemeinsame Handlungen abgeben.
Artikel 38
Schutzmaßnahmen
Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass sich ein nach Artikel 19 Absatz 3 erlassener Beschluss auf seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt, so kann er der Behörde und der Kommission innerhalb von zwei Wochen, nachdem die zuständige Behörde über den Beschluss der Behörde in Kenntnis gesetzt wurde, mitteilen, dass die zuständige Behörde den Beschluss nicht umsetzen wird.
In seiner Mitteilung erläutert der Mitgliedstaat unmissverständlich und konkret, warum und in welcher Weise der Beschluss in seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten eingreift.
In Falle einer solchen Mitteilung wird der Beschluss der Behörde ausgesetzt.
Die Behörde setzt den Mitgliedstaat innerhalb eines Monats nach seiner Mitteilung darüber in Kenntnis, ob sie an ihrem Beschluss festhält, ihn ändert oder aufhebt. Wird der Beschluss aufrechterhalten oder geändert, so erklärt die Behörde, dass haushaltspolitische Zuständigkeiten nicht berührt werden.
Hält die Behörde an ihrem Beschluss fest, so fasst der Rat auf einer seiner Tagungen, jedoch spätestens zwei Monate, nachdem die Behörde den Mitgliedstaat gemäß Unterabsatz 4 unterrichtet hat, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Beschluss, ob der Beschluss der Behörde aufrechterhalten wird.
Fasst der Rat nach Prüfung der Angelegenheit gemäß Unterabsatz 5 keinen Beschluss, den Beschluss der Behörde aufrechtzuerhalten, so erlischt der Beschluss der Behörde.
Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass ein nach Artikel 18 Absatz 3 erlassener Beschluss in seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten eingreift, so kann er der Behörde, der Kommission und dem Rat innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Bekanntgabe des Beschlusses der Behörde an die zuständige Behörde mitteilen, dass die zuständige Behörde den Beschluss nicht umsetzen wird.
In seiner Mitteilung erläutert der Mitgliedstaat eindeutig und konkret, warum und in welcher Weise der Beschluss in seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten eingreift.
Im Fall einer solchen Mitteilung wird der Beschluss der Behörde ausgesetzt.
Der Rat beruft innerhalb von zehn Arbeitstagen eine Tagung ein und fasst mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder einen Beschluss, ob der Beschluss der Behörde aufgehoben wird.
Fasst der Rat nach Erörterung der Angelegenheit gemäß Unterabsatz 4 keinen Beschluss, den Beschluss der Behörde aufzuheben, so endet die Aussetzung des Beschlusses.
Hat der Rat gemäß Absatz 3 den Beschluss gefasst, den Beschluss der Behörde im Zusammenhang mit Artikel 18 Absatz 3 nicht aufzuheben, und ist der betreffende Mitgliedstaat weiterhin der Auffassung, dass der Beschluss der Behörde in seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten eingreift, so kann dieser Mitgliedstaat der Kommission und der Behörde dies mitteilen und den Rat ersuchen, die Angelegenheit erneut zu prüfen. Der betreffende Mitgliedstaat begründet seine Ablehnung des Beschlusses des Rates eindeutig.
Innerhalb von vier Wochen nach der Mitteilung gemäß Unterabsatz 1 bestätigt der Rat seinen ursprünglichen Beschluss oder fasst einen neuen Beschluss gemäß Absatz 3.
Der Rat kann die Frist von vier Wochen um weitere vier Wochen verlängern, falls die besonderen Umstände des Falls dies erfordern.
Artikel 39
Beschlussfassungsverfahren
KAPITEL III
ORGANISATION
ABSCHNITT 1
Rat der Aufseher
Artikel 40
Zusammensetzung
Der Rat der Aufseher besteht aus
dem Vorsitzenden,
dem Leiter der für die Beaufsichtigung von Finanzinstituten zuständigen nationalen Behörde jedes Mitgliedstaats, der mindestens zweimal im Jahr persönlich erscheint,
einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Kommission,
einem nicht stimmberechtigten Vertreter des ESRB,
je einem nicht stimmberechtigten Vertreter der beiden anderen Europäischen Aufsichtsbehörden.
►M3 Der Rat der Aufseher kann beschließen, Beobachter zuzulassen. Insbesondere lässt der Rat der Aufseher einen Vertreter der mit der Verordnung (EU) 2024/1620 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 15 ) eingerichteten Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu, wenn in ihren Aufgabenbereich fallende Angelegenheiten erörtert werden oder darüber entschieden wird. ◄
Der Exekutivdirektor kann ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Rates der Aufseher teilnehmen.
Artikel 41
Interne Ausschüsse
Jedes Mitglied des Gremiums hat eine Stimme.
Beschlüsse des Gremiums werden mit der Zustimmung von mindestens vier Mitgliedern gefasst.
Jedes Mitglied des Gremiums hat eine Stimme.
Beschlüsse des Gremiums werden mit der Zustimmung von mindestens vier Mitgliedern gefasst.
Jedes Mitglied des Gremiums hat eine Stimme.
Beschlüsse des Gremiums werden mit der Zustimmung von mindestens vier Mitgliedern gefasst.
Artikel 42
Unabhängigkeit des Rates der Aufseher
Artikel 43
Aufgaben
▼M2 —————
Der Rat der Aufseher legt vor dem 30. September jedes Jahres auf Vorschlag des Verwaltungsrats das Arbeitsprogramm der Behörde für das darauffolgende Jahr fest und übermittelt es zur Kenntnisnahme dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission.
Das Arbeitsprogramm wird unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens angenommen und öffentlich bekannt gemacht.
Der Rat der Aufseher beschließt das mehrjährige Arbeitsprogramm der Behörde und übermittelt es zur Kenntnisnahme dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission.
Das mehrjährige Arbeitsprogramm wird unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens angenommen und öffentlich bekannt gemacht.
Artikel 43a
Transparenz der vom Rat der Aufseher erlassenen Beschlüsse
Ungeachtet des Artikels 70 übermittelt die Behörde dem Europäischen Parlament innerhalb von sechs Wochen nach jeder Sitzung des Rates der Aufseher mindestens einen umfassenden und aussagekräftigen Bericht über die Beratungen in dieser Sitzung, der ein vollständiges Verständnis der Erörterungen ermöglicht, sowie ein kommentiertes Verzeichnis der Beschlüsse. Dieser Bericht gibt nicht die Beratungen des Rates der Aufseher über einzelne Finanzinstitute wider, es sei denn, Artikel 75 Absatz 3 oder die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte sehen etwas anderes vor.
Artikel 44
Beschlussfassung
In Bezug auf die in den Artikeln 10 bis 16 der vorliegenden Verordnung genannten Rechtsakte und die gemäß Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 3 der vorliegenden Verordnung und Kapitel VI der vorliegenden Verordnung erlassenen Maßnahmen und Beschlüsse trifft der Rat der Aufseher abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes seine Beschlüsse mit qualifizierter Mehrheit seiner Mitglieder im Sinne des Artikels 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union und des Artikels 3 des Protokolls Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen.
Der Vorsitzende beteiligt sich nicht an den Abstimmungen über die in Unterabsatz 2 genannten Beschlüsse.
In Bezug auf die Zusammensetzung der Gremien nach Artikel 41 Absätze 2, 3 und 4 sowie die Mitglieder des in Artikel 30 Absatz 2 genannten Peer-Review-Ausschusses ist der Rat der Aufseher, wenn er die Vorschläge des Vorsitzenden prüft, um Konsens bemüht. Kann kein Konsens erzielt werden, werden die Beschlüsse des Rats der Aufseher mit Dreiviertelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.
In Bezug auf die gemäß Artikel 18 Absätze 3 und 4 erlassenen Beschlüsse trifft der Rat der Aufseher abweichend von Unterabsatz 1 seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder.
Die nicht stimmberechtigten Mitglieder und die Beobachter mit Ausnahme des Exekutivdirektors nehmen nicht an Beratungen des Rates der Aufseher über einzelne Finanzinstitute teil, es sei denn, Artikel 75 Absatz 3 oder die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte sehen etwas anderes vor.
ABSCHNITT 2
Verwaltungsrat
Artikel 45
Zusammensetzung
Mit Ausnahme des Vorsitzenden hat jedes Mitglied des Verwaltungsrates einen Stellvertreter, der es bei Verhinderung vertreten kann.
Artikel 45a
Beschlussfassung
Artikel 45b
Koordinierungsgruppen
Artikel 46
Unabhängigkeit des Verwaltungsrates
Die Mitglieder des Verwaltungsrates handeln unabhängig und objektiv im alleinigen Interesse der Union als Ganzes und fordern von Organen oder Einrichtungen der Union, von Regierungen sowie von öffentlichen oder privaten Stellen keine Weisungen an oder nehmen solche entgegen.
Die Mitgliedstaaten, die Organe oder Einrichtungen der Union und andere öffentliche oder private Stellen versuchen nicht, die Mitglieder des Verwaltungsrates bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
Artikel 47
Aufgaben
ABSCHNITT 3
Vorsitzender
Artikel 48
Ernennung und Aufgaben
Die Behörde wird durch einen Vorsitzenden vertreten, der dieses Amt unabhängig und als Vollzeitbeschäftigter wahrnimmt.
Der Vorsitzende bereitet die Arbeiten des Rates der Aufseher vor, was unter anderem die Festlegung der vom Rat der Aufseher anzunehmenden Tagesordnung, die Einberufung der Sitzungen und die Vorlage von Punkten zur Beschlussfassung umfasst, und leitet die Sitzungen des Rates der Aufseher.
Der Vorsitzende legt die vom Verwaltungsrat anzunehmende Tagesordnung des Verwaltungsrates fest und leitet die Sitzungen des Verwaltungsrates.
Der Vorsitzende kann den Verwaltungsrat auffordern, die Einsetzung einer Koordinierungsgruppe nach Artikel 45b zu erwägen.
Erfüllt der Vorsitzende die in Artikel 49 aufgeführten Voraussetzungen nicht mehr oder hat er sich eines schweren Fehlverhaltens schuldig gemacht, so kann der Rat auf einen vom Europäischen Parlament gebilligten Vorschlag der Kommission hin einen Beschluss erlassen, mit dem der Vorsitzende seines Amtes enthoben wird.
Der Rat der Aufseher wählt aus den Reihen seiner Mitglieder einen stellvertretenden Vorsitzenden, der bei Abwesenheit des Vorsitzenden dessen Aufgaben wahrnimmt. Dieser stellvertretende Vorsitzende wird nicht aus den Mitgliedern des Verwaltungsrats gewählt.
In den neun Monaten vor Ablauf der fünfjährigen Amtszeit des Vorsitzenden beurteilt der Rat der Aufseher
welche Ergebnisse in der ersten Amtszeit erreicht und mit welchen Mitteln sie erzielt wurden,
welche Aufgaben und Anforderungen in den folgenden Jahren auf die Behörde zukommen.
Für die Zwecke der in Unterabsatz 1 genannten Beurteilung werden die Aufgaben des Vorsitzenden vom stellvertretenden Vorsitzenden wahrgenommen.
Der Rat kann die Amtszeit des Vorsitzenden auf Vorschlag des Rates der Aufseher und mit Unterstützung der Kommission und unter Berücksichtigung der Beurteilung gemäß Unterabsatz 1 einmal verlängern.
Artikel 49
Unabhängigkeit des Vorsitzenden
Unbeschadet der Rolle, die der Rat der Aufseher im Zusammenhang mit den Aufgaben des Vorsitzenden spielt, fordert der Vorsitzende von Organen oder Einrichtungen der Union, von Regierungen oder von anderen öffentlichen oder privaten Stellen keine Weisungen an oder nimmt solche entgegen.
Weder die Mitgliedstaaten noch die Organe oder Einrichtungen der Union noch andere öffentliche oder private Stellen versuchen, den Vorsitzenden bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu beeinflussen.
Gemäß dem in Artikel 68 genannten Statut ist der Vorsitzende nach dem Ausscheiden aus dem Dienst verpflichtet, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.
Artikel 49a
Ausgaben
Der Vorsitzende macht alle abgehaltene Sitzungen mit externen Interessenvertretern innerhalb von zwei Wochen nach der Sitzung und alle erhaltenen Bewirtungen öffentlich. Ausgaben werden gemäß dem Statut öffentlich festgehalten.
▼M2 —————
ABSCHNITT 4
Exekutivdirektor
Artikel 51
Ernennung
In den neun Monaten vor Ende der Amtszeit des Exekutivdirektors beurteilt der Rat der Aufseher insbesondere,
welche Ergebnisse in der ersten Amtszeit erreicht und mit welchen Mitteln sie erzielt wurden,
welche Aufgaben und Anforderungen in den folgenden Jahren auf die Behörde zukommen.
Der Rat der Aufseher kann die Amtszeit des Exekutivdirektors unter Berücksichtigung der in Unterabsatz 1 genannten Beurteilung einmal verlängern.
Artikel 52
Unabhängigkeit
Unbeschadet der Rolle, die der Verwaltungsrat und der Rat der Aufseher im Zusammenhang mit den Aufgaben des Exekutivdirektors spielen, darf der Exekutivdirektor von Organen der Einrichtungen der Union, von der Regierung eines Mitgliedstaats und von anderen öffentlichen oder privaten Stellen Weisungen weder anfordern noch entgegennehmen.
Weder die Mitgliedstaaten noch die Organe oder Einrichtungen der Union noch andere öffentliche oder private Einrichtungen versuchen, den Exekutivdirektor bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu beeinflussen.
Gemäß dem in Artikel 68 genannten Statut ist der Exekutivdirektor nach dem Ausscheiden aus dem Dienst verpflichtet, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.
Artikel 53
Aufgaben
KAPITEL IV
GEMEINSAME GREMIEN DER EUROPÄISCHEN AUFSICHTSBEHÖRDEN
ABSCHNITT 1
Gemeinsamer Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden
Artikel 54
Einrichtung
Der Gemeinsame Ausschuss dient als Forum für die regelmäßige und enge Zusammenarbeit der Behörde mit der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), um unter Berücksichtigung sektorspezifischer Besonderheiten eine sektorübergreifende Abstimmung mit diesen zu gewährleisten, insbesondere in Bezug auf:
▼M3 —————
Artikel 55
Zusammensetzung
Der Gemeinsame Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese. Darin können weitere Teilnehmer der Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses bestimmt werden.
Der Gemeinsame Ausschuss trifft mindestens einmal alle drei Monate zusammen.
Artikel 56
Gemeinsame Positionen und gemeinsame Maßnahmen
Die Behörde führt im Rahmen ihrer Aufgaben nach Kapitel II der vorliegenden Verordnung und — sofern einschlägig — insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 2002/87/EG gemeinsame Positionen mit der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) beziehungsweise der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) durch Konsens herbei.
Wenn dies aufgrund des Unionsrechts erforderlich ist, werden Maßnahmen gemäß den Artikeln 10 bis 16 und Beschlüsse gemäß den Artikeln 17, 18 und 19 der vorliegenden Verordnung in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2002/87/EG und anderer in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannter Gesetzgebungsakte, die auch in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) oder der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier-und Marktaufsichtsbehörde) fallen, je nach Einzelfall von der Behörde und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) beziehungsweise der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), gleichzeitig angenommen.
Artikel 57
Unterausschüsse
ABSCHNITT 2
Beschwerdeausschuss
Artikel 58
Zusammensetzung und Arbeitsweise
Der Beschwerdeausschuss besteht aus sechs Mitgliedern und sechs stellvertretenden Mitgliedern, die einen ausgezeichneten Ruf genießen und nachweislich über einschlägige Kenntnisse des Unionsrechts und internationale berufliche Erfahrungen auf ausreichend hoher Ebene in den Sektoren Banken, Versicherungen, betriebliche Altersversorgung und Wertpapiere oder andere Finanzdienstleistungen verfügen und nicht zum aktuellen Personal der zuständigen Behörden oder anderer nationaler Organe oder Einrichtungen beziehungsweise von Organen oder Einrichtungen der Union gehören, die an den Tätigkeiten der Behörde beteiligt sind, und keine Mitglieder der Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung und der Interessengruppe betriebliche Altersversorgung sind. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder sind Staatsangehörige eines Mitgliedstaats und verfügen über fundierte Kenntnisse in mindestens zwei Amtssprachen der Union. Der Beschwerdeausschuss muss über ausreichende Rechtskenntnisse verfügen, um die Behörde bei der Ausübung ihrer Befugnisse hinsichtlich der Rechtmäßigkeit einschließlich der Verhältnismäßigkeit sachkundig rechtlich beraten zu können.
Der Beschwerdeausschuss ernennt seinen Vorsitzenden.
Nach Erhalt der Auswahlliste kann das Europäische Parlament die als Mitglieder und Stellvertreter infrage kommenden Bewerber auffordern, eine Erklärung vor dem Europäischen Parlament abzugeben und sich den Fragen seiner Mitglieder zu stellen.
Das Europäische Parlament kann die Mitglieder des Beschwerdeausschusses auffordern, eine Erklärung vor dem Europäischen Parlament abzugeben und sich den Fragen seiner Mitglieder zu stellen, wenn darum ersucht wird; dies gilt nicht für Erklärungen, Fragen oder Antworten zu Einzelfällen, die vom Beschwerdeausschuss entschieden werden oder bei diesem anhängig sind.
Artikel 59
Unabhängigkeit und Unparteilichkeit
Jeder am Beschwerdeverfahren Beteiligte kann die Mitwirkung eines Mitglieds des Beschwerdeausschusses aus einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründe oder wegen des Verdachts der Befangenheit ablehnen.
Eine Ablehnung aufgrund der Staatsangehörigkeit eines Mitglieds ist ebenso unzulässig wie eine Ablehnung in dem Fall, dass der am Beschwerdeverfahren Beteiligte eine Verfahrenshandlung vorgenommen hat, ohne die Zusammensetzung des Beschwerdeausschusses abzulehnen, obwohl er den Ablehnungsgrund kannte.
Der Beschwerdeausschuss beschließt über das Vorgehen in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds.
Das betroffene Mitglied wird bei diesem Beschluss durch seinen Stellvertreter im Beschwerdeausschuss vertreten. Befindet sich der Stellvertreter in einer ähnlichen Situation, so benennt der Vorsitzende eine Person aus dem Kreis der verfügbaren Stellvertreter.
Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses verpflichten sich, unabhängig und im öffentlichen Interesse zu handeln.
Zu diesem Zweck geben sie eine Verpflichtungserklärung sowie eine Interessenerklärung ab, aus der hervorgeht, dass entweder keinerlei Interessen bestehen, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden können, oder dass keine mittelbaren oder unmittelbaren Interessen vorhanden sind, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten.
Diese Erklärungen werden jedes Jahr schriftlich abgegeben und öffentlich bekannt gemacht.
KAPITEL V
RECHTSBEHELF
Artikel 60
Beschwerden
Der Beschwerdeausschuss beschließt über Beschwerden innerhalb von drei Monaten nach deren Einreichung.
Eine Beschwerde nach Absatz 1 hat keine aufschiebende Wirkung.
Der Beschwerdeausschuss kann jedoch den Vollzug des angefochtenen Beschlusses aussetzen, wenn die Umstände dies nach seiner Auffassung erfordern.
Artikel 60a
Befugnisüberschreitung durch die Behörde
Jede natürliche oder juristische Person kann mit Gründen versehenen Rat an die Kommission richten, wenn diese Person der Auffassung ist, dass die Behörde bei ihren Handlungen im Rahmen der Artikel 16 und 16b ihre Befugnisse überschritten hat - wozu auch gehört, dass sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 5 missachtet hat - und diese Person davon unmittelbar und individuell betroffen ist.
Artikel 61
Klagen vor dem Gerichtshof der Europäischen Union
KAPITEL VI
FINANZVORSCHRIFTEN
Artikel 62
Haushalt der Behörde
Die Einnahmen der Behörde, einer europäischen Einrichtung gemäß Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 16 ) (im Folgenden „Haushaltsordnung“), bestehen insbesondere aus einer Kombination der folgenden Einnahmen:
Pflichtbeiträge der nationalen Behörden, die für die Aufsicht über Finanzinstitute zuständig sind, die gemäß einer Formel geleistet werden, die auf der Stimmengewichtung nach Artikel 3 Absatz 3 des Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen beruht. Für die Zwecke dieses Artikels gilt Artikel 3 Absatz 3 des Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen über den darin festgelegten Stichtag 31. Oktober 2014 hinaus;
Zuschuss der Union aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union (Einzelplan Kommission);
Gebühren, die in den in den einschlägigen Instrumenten des Unionsrechts beschriebenen Fällen an die Behörde gezahlt werden;
Etwaige freiwillige Beiträge von Mitgliedstaaten oder Beobachtern;
Vereinbarte Entgelte für Veröffentlichungen, Ausbildungsmaßnahmen und sonstige Dienstleistungen, die von der Behörde erbracht werden, sofern sie von einer oder mehreren zuständigen Behörden ausdrücklich angefordert wurden.
Etwaige freiwillige Beiträge von Mitgliedstaaten oder Beobachtern nach Unterabsatz 1 Buchstabe d werden nicht angenommen, wenn durch eine solche Annahme Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Behörde entstehen könnten. Freiwillige Beiträge, die eine Kostenentschädigung für Aufgaben darstellen, die der Behörde von einer zuständigen Behörde übertragen wurden, werden nicht als Grund für Zweifel an der Unabhängigkeit der Behörde angesehen.
Artikel 63
Aufstellung des Haushaltsplans
Artikel 64
Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans
Ferner übermittelt der Rechnungsführer der Behörde dem Rechnungsführer der Kommission bis zum 15. Juni jeden Jahres ein Berichterstattungspaket in einem vom Rechnungsführer der Kommission für Konsolidierungszwecke vorgegebenen Standardformat.
Artikel 65
Finanzregelung
Der Verwaltungsrat erlässt nach Konsultation der Kommission die für die Behörde geltende Finanzregelung. Diese Regelung darf von den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission ( 17 ) nur dann abweichen, wenn die besonderen Erfordernisse der Arbeitsweise der Behörde dies verlangen und sofern die Kommission zuvor ihre Zustimmung erteilt hat.
Artikel 66
Betrugsbekämpfungsmaßnahmen
KAPITEL VII
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 67
Vorrechte und Befreiungen
Das dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügte Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union findet auf die Behörde und ihr Personal Anwendung.
Artikel 68
Personal
Artikel 69
Haftung der Behörde
Artikel 70
Berufsgeheimnis
Unbeschadet der Fälle, die unter das Strafrecht fallen, dürfen vertrauliche Informationen, die die unter Absatz 1 genannten Personen in ihrer beruflichen Eigenschaft erhalten, an keine Person oder Behörde weitergegeben werden, es sei denn in zusammengefasster oder aggregierter Form, so dass einzelne Finanzinstitute nicht bestimmbar sind.
Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels und Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes hindert die Behörde und die zuständigen Behörden nicht daran, die Informationen für die Durchsetzung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte und insbesondere für die Verfahren zum Erlass von Beschlüssen zu nutzen.
Auch Beobachter, die den Sitzungen des Verwaltungsrates oder des Rates der Aufseher beiwohnen und an den Tätigkeiten der Behörde beteiligt sind, unterliegen den gleichen Anforderungen des Berufsgeheimnisses.
Diese Informationen unterliegen den Bedingungen des Berufsgeheimnisses gemäß den Absätzen 1 und 2. Die Behörde legt in ihren internen Verfahrensvorschriften die praktischen Vorkehrungen für die Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Geheimhaltungsregelungen fest.
Artikel 71
Datenschutz
Diese Verordnung berührt weder die aus der Verordnung (EU) 2016/679 erwachsenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten noch die aus der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 20 ) erwachsenden Verpflichtungen der Behörde hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
Artikel 72
Zugang zu Dokumenten
Artikel 73
Sprachenregelung
Artikel 74
Sitzabkommen
Die notwendigen Vorkehrungen hinsichtlich der Unterbringung der Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, und hinsichtlich der Ausstattung, die von diesem Staat zur Verfügung zu stellen ist, sowie die speziellen Vorschriften, die in diesem Sitzstaat für das Personal der Behörde und dessen Familienangehörige gelten, werden in einem Sitzabkommen festgelegt, das nach Billigung durch den Verwaltungsrat zwischen der Behörde und dem betreffenden Mitgliedstaat geschlossen wurde.
Der betreffende Mitgliedstaat gewährleistet die bestmöglichen Bedingungen für ein reibungsloses Funktionieren der Behörde, einschließlich eines mehrsprachigen und europäisch ausgerichteten schulischen Angebots und geeigneter Verkehrsanbindungen.
Artikel 75
Beteiligung von Drittländern
KAPITEL VIII
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 76
Verhältnis zum Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung
Die Behörde wird als Rechtsnachfolgerin des Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (CEIOPS) betrachtet. Zum Zeitpunkt der Errichtung der Behörde gehen alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sowie alle laufenden Tätigkeiten des CEIOPS automatisch auf die Behörde über. Der CEIOPS erstellt eine Aufstellung seiner Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Übergangs. Diese Aufstellung wird vom CEIOPS und von der Kommission geprüft und genehmigt.
Artikel 77
Übergangsbestimmungen für das Personal
Personalmitgliedern mit einem unter Absatz 1 genannten Arbeitsvertrag wird der Abschluss eines Vertrags als Bediensteter auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten in einem im Stellenplan der Behörde beschriebenen Dienstgrad angeboten.
Nach Inkrafttreten dieser Verordnung richtet die zum Abschluss von Verträgen ermächtigte Behörde ein internes Auswahlverfahren für Personalmitglieder aus, die einen Vertrag mit dem CEIOPS oder dessen Sekretariat abgeschlossen haben, um Fähigkeiten, Effizienz und Integrität der Personen zu prüfen, die eingestellt werden sollen. Im Rahmen des internen Auswahlverfahrens werden die durch die Leistungen des Einzelnen vor der Einstellung erwiesenen Fähigkeiten und Erfahrungen umfassend berücksichtigt.
Artikel 78
Nationale Vorkehrungen
Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Vorkehrungen, um die wirksame Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten.
Artikel 79
Änderungen
Der Beschluss Nr. 716/2009/EG wird insoweit geändert, als der CEIOPS von der Liste der Begünstigten in Abschnitt B des Anhangs des Beschlusses gestrichen wird.
Artikel 80
Aufhebung
Der Beschluss 2009/79/EG zur Einsetzung des CEIOPS wird mit Wirkung vom 1. Januar 2011 aufgehoben.
Artikel 81
Überprüfung
Die Kommission veröffentlicht bis zum 31. Dezember 2021 und danach alle drei Jahre einen allgemeinen Bericht über die Erfahrungen aus den Tätigkeiten der Behörde und über die in dieser Verordnung festgelegten Verfahren. In diesem Bericht wird unter anderem Folgendes bewertet:
die Wirksamkeit und die Angleichung, die von den zuständigen Behörden in Bezug auf die angewandten Aufsichtspraktiken erreicht wurde;
die Unabhängigkeit der zuständigen Behörden und die Angleichung bei Standards, die Regeln der guten Unternehmensführung gleichwertig sind;
die Unparteilichkeit, Objektivität und Autonomie der Behörde;
das Funktionieren der Aufsichtskollegien;
die Fortschritte, die im Hinblick auf die Angleichung in den Bereichen Verhütung, Management und Bewältigung von Krisen erzielt wurden, einschließlich Finanzierungsmechanismen der Union;
die Rolle der Behörde hinsichtlich des Systemrisikos;
die Anwendung der Schutzklausel gemäß Artikel 38;
die Anwendung der verbindlichen Vermittlerrolle gemäß Artikel 19;
das Funktionieren des Gemeinsamen Ausschusses.
In dem Bericht nach Absatz 1 wird ebenfalls geprüft, ob
es zweckmäßig ist, Banken, Versicherungen, die betriebliche Altersversorgung, Wertpapiere und Finanzmärkte weiterhin getrennt zu beaufsichtigen;
es zweckmäßig ist, prudentielle Aufsicht und Aufsicht über Geschäftsverhalten zu trennen oder durch dieselbe Aufsichtsbehörde vorzunehmen;
es zweckmäßig ist, die Strukturen des ESFS zu vereinfachen und zu stärken, um Kohärenz zwischen Makro- und Mikroebenen und zwischen den ESA zu erhöhen;
die Entwicklung des ESFS im Einklang mit der globalen Entwicklung verläuft;
innerhalb des ESFS ausreichend Vielfalt und Kompetenz besteht;
Rechenschaftspflicht und Transparenz den Offenlegungserfordernissen gerecht werden;
die Behörde mit ausreichenden Mitteln zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausgestattet ist;
es angemessen ist, den Sitz der Behörde beizubehalten oder die ESA an einem einzigen Sitz anzusiedeln, um eine bessere Koordinierung untereinander zu fördern.
Artikel 82
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 1. Januar 2011; hiervon ausgenommen sind Artikel 76 und Artikel 77 Absätze 1 und 2, die ab dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung gelten.
Die Behörde wird am 1. Januar 2011 errichtet.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
( 1 ) Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19).
( 2 ) Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 37).
( 3 ) Siehe Seite 12 dieses Amtsblatts.
( 4 ) Siehe Seite 84 dieses Amtsblatts.
( 5 ) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
( 6 ) Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17).
( 7 ) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).
( 8 ) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
( 9 ) Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1024/oj).
( 10 ) Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/806/oj).
( 11 ) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/59/oj).
( 12 ) Verordnung (EU) 2024/1620 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L, 2024/1620, 19.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1620/oj).
( 13 ) Richtlinie (EU) 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849 (ABl. L, 2024/1640, 19.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1640/oj).
( 14 ) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.
►M3 ( 15 ) Verordnung (EU) 2024/1620 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L, 2024/1620, 19.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1620/oj). ◄
( 16 ) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
( 17 ) Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1).
( 18 ) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1.).
( 19 ) Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).
( 20 ) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
( 21 ) ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58.