Eureka 02013L0030-20210101 Anmelden

abnahme

as defined in Richtlinie 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni…, Article 2, point (22) (Begriffsbestimmungen)

22. 

„Abnahme“ — in Bezug auf den Bericht über ernste Gefahren — die durch die zuständige Behörde an den Betreiber oder den Eigentümer erfolgende schriftliche Mitteilung, dass der Bericht — sofern so umgesetzt wie darin vorgesehen — den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht. Die Abnahme bedeutet nicht, dass eine Verantwortung für die Beherrschung ernster Gefahren auf die zuständige Behörde übergeht;

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