02013L0036 — DE — 11.07.2026 — 014.004
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►C6 RICHTLINIE 2013/36/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG ◄ (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338) |
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RICHTLINIE 2013/36/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 26. Juni 2013
über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG
(Text von Bedeutung für den EWR)
TITEL I
GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
In dieser Richtlinie sind Vorschriften für folgende Bereiche festgelegt:
Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten,
Aufsichtsbefugnisse und Instrumente für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten durch die zuständigen Behörden,
Beaufsichtigung von Kreditinstituten durch die zuständigen Behörden in einer Weise, die mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vereinbar ist,
Veröffentlichungspflichten für die im Bereich der Aufsichtsvorschriften und der Beaufsichtigung von Kreditinstituten zuständigen Behörden.
Artikel 2
Anwendungsbereich
▼M6 —————
Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf:
▼M6 —————
Zentralbanken,
Postgiroämter,
in Dänemark den „Danmarks Eksport- og Investeringsfond“, den „Danmarks Skibskredit A/S“ und den „KommuneKredit“,
in Tschechien die „Národní rozvojová banka a.s.“,
in Deutschland die „Kreditanstalt für Wiederaufbau“, die „Landwirtschaftliche Rentenbank“, die „Bremer Aufbau-Bank GmbH“, die „Hamburgische Investitions- und Förderbank“, die „Investitionsbank Berlin“, die „Investitionsbank des Landes Brandenburg“, die „Investitionsbank Sachsen-Anhalt“, die „Investitionsbank Schleswig-Holstein“, die „Investitions- und Förderbank Niedersachsen — NBank“, die „Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz“, die „Landeskreditbank Baden-Württemberg — Förderbank“, die „LfA Förderbank Bayern“, die „NRW.BANK“, die „Saarländische Investitionskreditbank AG“, die „Sächsische Aufbaubank — Förderbank“, die „Thüringer Aufbaubank“, Unternehmen, die aufgrund des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes als Organe der staatlichen Wohnungspolitik anerkannt sind und nicht überwiegend Bankgeschäfte betreiben, sowie Unternehmen, die aufgrund dieses Gesetzes als gemeinnützige Wohnungsunternehmen anerkannt sind,
in Estland die „hoiu-laenuühistud“, die nach dem „hoiu-laenuühistu seadus“ als genossenschaftliche Unternehmen anerkannt sind,
in Irland die „Strategic Banking Corporation of Ireland“, Kreditgenossenschaften („credit unions“) und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit („friendly societies“),
in Griechenland das „Ταμείο Παρακαταθηκών και Δανείων“ (Tamio Parakatathikon kai Danion),
in Spanien das „Instituto de Crédito Oficial“,
in Frankreich die „Caisse des dépôts et consignations“,
in Kroatien die „kreditne unije“ und die „Hrvatska banka za obnovu i razvitak“,
in Italien die „Cassa depositi e prestiti“,
in Lettland die „krājaizdevu sabiedrības“, d. h. die Unternehmen, die nach dem einschlägigen Gesetz („krājaizdevu sabiedrību likums“) als genossenschaftliche Unternehmen anerkannt sind, die Finanzdienstleistungen nur ihren Mitgliedern anbieten,
in Litauen andere Kreditgenossenschaften („kredito unijos“) als die „centrinės kredito unijos“,
in Ungarn die „MFB Magyar Fejlesztési Bank Zártkörűen Működő Részvénytársaság“ und die „Magyar Export-Import Bank Zártkörűen Működő Részvénytársaság“,
in Malta die „Malta Development Bank“,
in den Niederlanden die „Nederlandse Investeringsbank voor Ontwikkelingslanden NV“, die „NV Noordelijke Ontwikkelingsmaatschappij“, das „NV Limburgs Instituut voor Ontwikkeling en Financiering“, die „Ontwikkelingsmaatschappij Oost-Nederland NV“ und „kredietunies“,
in Österreich Unternehmen, die als gemeinnützige Bauvereine anerkannt sind, und die „Österreichische Kontrollbank AG“ und die „Oesterreichische Entwicklungsbank — OeEB“
in Polen die „Spółdzielcze Kasy Oszczędnościowo — Kredytowe“ und die „Bank Gospodarstwa Krajowego“,
in Portugal Sparkassen („Caixas Económicas“), die bereits am 1. Januar 1986 bestanden, mit Ausnahme derjenigen, die die Form von Gesellschaften mit Haftungsbeschränkung haben, und der „Caixa Económica Montepio Geral“,
in Rumänien die „Banca de Investiții și Dezvoltare — S.A.“,
in Slowenien die „SID-Slovenska izvozna in razvojna banka, d.d. Ljubljana“,
in Finnland die „Teollisen yhteistyön rahasto Oy/Fonden för industriellt samarbete AB“ und die „Finnvera Oyj/Finnvera Abp“,
in Schweden die „Svenska Skeppshypotekskassan“.
▼M11 —————
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
"Kreditinstitut" ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
"Wertpapierfirma" eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
"Institut" ein Institut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
▼M6 —————
"Versicherungsunternehmen" ein Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
"Rückversicherungsunternehmen" ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
"Leitungsorgan" das Organ oder die Organe eines Instituts, das (die) nach nationalem Recht bestellt wurde (wurden) und befugt ist (sind), Strategie, Ziele und Gesamtpolitik des Instituts festzulegen und die Entscheidungen der Geschäftsleitung zu kontrollieren und zu überwachen, und dem die Personen angehören, die die Geschäfte des Instituts tatsächlich führen,
"Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion" das Leitungsorgan bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe der Beaufsichtigung und Überwachung der Entscheidungsprozesse der Geschäftsleitung,
"Leitungsorgan in seiner leitenden Funktion" das Leitungsorgan bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe der Leitung eines Instituts, einschließlich der Personen, die die Geschäfte des Instituts tatsächlich führen,
"Geschäftsleitung" die natürlichen Personen, die in einem Institut Geschäftsführungsaufgaben wahrnehmen, gegenüber dem Leitungsorgan unmittelbar rechenschaftspflichtig sind, ohne Mitglieder dieses Organs zu sein, und unter Führung des Leitungsorgans für das Tagesgeschäft des Instituts verantwortlich sind,
"Inhaber von Schlüsselfunktionen" die Personen, die weitreichenden Einfluss auf die Führung eines Instituts haben, ohne Mitglieder des Leitungsorgans zu sein, einschließlich der Leiter der internen Kontrollfunktionen und des Finanzvorstands, sofern diese Leiter und dieser Vorstand nicht Mitglieder des Leitungsorgans sind,
"interne Kontrollfunktionen" die Funktionen des Risikomanagements, der Rechtsbefolgung (Compliance) und des internen Audits,
"Leiter der internen Kontrollfunktionen" die Personen, die auf der höchsten hierarchischen Ebene für die tatsächliche Leitung des Tagesgeschäfts hinsichtlich der internen Kontrollfunktionen eines Instituts verantwortlich sind,
"Finanzvorstand" die Person, die die Gesamtverantwortung für die Verwaltung der Finanzmittel, die Finanzplanung und die Finanzberichterstattung eines Instituts trägt,
"Systemrisiko" das Risiko einer Störung des Finanzsystems mit möglicherweise schwerwiegenden negativen Auswirkungen auf das Finanzsystem und die Realwirtschaft,
"Modellrisiko" das Modellrisiko im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 52b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
"Originator" einen Originator im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 13 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
"Sponsor" einen Sponsor im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
"Mutterunternehmen" ein Mutterunternehmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
"Tochterunternehmen" ein Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
"Zweigstelle" eine Zweigstelle im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
"Anbieter von Nebendienstleistungen" einen Anbieter von Nebendienstleistungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
"Vermögensverwaltungsgesellschaft" eine Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 19 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
"Finanzholdinggesellschaft" eine Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
"gemischte Finanzholdinggesellschaft" eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 21 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
"gemischte Holdinggesellschaft" eine gemischte Holdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
"Finanzinstitut" ein Finanzinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
"Unternehmen der Finanzbranche" ein Unternehmen der Finanzbranche im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
"Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat" ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 28 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
"EU-Mutterinstitut" ein EU-Mutterinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
"Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat" eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 30 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
"EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft" eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
"gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat" eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 32 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
"gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft" eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 33 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
"unabhängiges Institut in der Union" ein Institut, das in der Union nicht der aufsichtlichen Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegt und kein EU-Mutterunternehmen hat, das einer solchen aufsichtlichen Konsolidierung unterliegt,
"systemrelevantes Institut" ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder ein Institut, dessen Ausfall oder Versagen zu einem Systemrisiko führen könnte,
"zentrale Gegenpartei" eine zentrale Gegenpartei im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 34 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
"Beteiligung" eine Beteiligung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 35 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
"qualifizierte Beteiligung" eine qualifizierte Beteiligung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
"Kontrolle" Kontrolle im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 37 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
"enge Verbindung" eine enge Verbindung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 38 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
"zuständige Behörde" eine zuständige Behörde im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
"konsolidierende Aufsichtsbehörde" eine konsolidierende Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 41 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
"Zulassung" eine Zulassung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
"Herkunftsmitgliedstaat" einen Herkunftsmitgliedstaat im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 43 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
"Aufnahmemitgliedstaat" einen Aufnahmemitgliedstaat im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 44 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
"Zentralbanken des ESZB" Zentralbanken des ESZB im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 45 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
"Zentralbanken" Zentralbanken im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 46 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
"konsolidierte Lage" die konsolidierte Lage im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 47 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
"auf konsolidierter Basis" auf konsolidierter Basis im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 48 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
"auf teilkonsolidierter Basis" auf teilkonsolidierter Basis im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 49 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
"Finanzinstrument" ein Finanzinstrument im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 33 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
"Eigenmittel" die Eigenmittel im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
"anrechenbare Eigenmittel" anrechenbare Eigenmittel im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
"operationelles Risiko" das operationelle Risiko im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 52 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
"Kreditrisikominderung" Kreditrisikominderung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 57 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
"Verbriefung" eine Verbriefung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
"Verbriefungsposition" eine Verbriefungsposition im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 62 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
"Verbriefungszweckgesellschaft" eine Verbriefungszweckgesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 66 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
"freiwillige Altersvorsorgeleistungen" freiwillige Altersvorsorgeleistungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 73 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
"Handelsbuch" das Handelsbuch im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 86 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
"geregelter Markt" einen geregelten Markt im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
"Verschuldung" Verschuldung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 93 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
"Risiko einer übermäßigen Verschuldung" das Risiko einer übermäßigen Verschuldung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 94 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
"externe Ratingagentur" eine externe Ratingagentur im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 98 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
"interne Ansätze" den auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), den auf interne Modelle beruhenden Ansatz (Artikel 221 jener Verordnung), die auf einem internen Modell beruhende Methode (Artikel 283 jener Verordnung), den alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatz (Artikel 325az jener Verordnung) und den internen Bemessungsansatz (Artikel 265 Absatz 2 jener Verordnung),
"Abwicklungsbehörde" eine Abwicklungsbehörde im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ),
"global systemrelevantes Institut" oder "G-SRI" ein G-SRI im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 133 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
"global systemrelevantes Nicht-EU-Institut" oder "Nicht-EU-G-SRI" ein Nicht-EU-G-SRI im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 134 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
"Gruppe" eine Gruppe im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 138 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
"Drittlandsgruppe" eine Gruppe, deren Mutterunternehmen in einem Drittland niedergelassen ist,
"geschlechtsneutrale Vergütungspolitik" eine Vergütungspolitik, die auf dem Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit beruht,
"großes Institut" ein großes Institut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 146 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
"Zwangsgelder" eine periodische pekuniäre Durchsetzungsmaßnahme, die auf die Beendigung von anhaltenden Verstößen gegen nationale Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie und Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Verstößen gegen Beschlüsse, die von einer zuständigen Behörde auf der Grundlage dieser Bestimmungen oder der genannten Verordnung erlassen wurden, abzielt und die natürlichen oder juristischen Personen dazu veranlassen soll, die Bestimmungen oder Beschlüsse, gegen die verstoßen wurde, wieder einzuhalten,
"Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken" oder "ESG-Risiken" die Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 52d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
"Klimaneutralität" das allgemeine Ziel der Verwirklichung der Klimaneutralität bis 2050 im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ),
"Kryptowert" einen Kryptowert im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ), bei dem es sich nicht um eine digitale Zentralbankwährung handelt.
Um sicherzustellen, dass Anforderungen oder Aufsichtsbefugnisse gemäß dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis gemäß der vorliegenden Richtlinie und der genannten Verordnung Anwendung finden, schließen die Begriffe „Institut“, „Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat“, „EU-Mutterinstitut“ und „Mutterunternehmen“ auch Folgendes mit ein:
Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, die gemäß Artikel 21a dieser Richtlinie zugelassen sind,
benannte Institute, die von einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, einer Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder einer gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat kontrolliert werden, sofern die betreffende Muttergesellschaft nach Artikel 21a Absatz 4 dieser Richtlinie nicht der Zulassung unterliegt, und
gemäß Artikel 21a Absatz 6 Buchstabe d dieser Richtlinie benannte Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften oder Institute.
TITEL II
ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN
Artikel 4
Benennung und Befugnisse der zuständigen Behörden
Artikel 4a
Aufsichtsbezogene Unabhängigkeit der zuständigen Behörden
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass kein Mitglied des Führungsorgans einer zuständigen Behörde, das nach dem 11. Januar 2026 bestellt wird, länger als 14 Jahre im Amt bleibt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Mitglieder des Führungsorgans einer zuständigen Behörde auf der Grundlage veröffentlichter objektiver und transparenter Kriterien bestellt werden, und dass diese Mitglieder entlassen werden können, wenn sie die Kriterien für die Bestellung nicht mehr erfüllen oder wegen einer schweren Straftat verurteilt wurden. Die Gründe für die Entlassung werden veröffentlicht, es sei denn, das betreffende Mitglied des Führungsorgans der zuständigen Behörde erhebt Einwände dagegen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden ihre Ziele veröffentlichen, für die Ausübung ihrer Pflichten im Zusammenhang mit diesen Zielen rechenschaftspflichtig sind und einer Finanzkontrolle in einer Weise unterliegen, die ihre Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt.
Dieser Absatz gilt unbeschadet der Rechte und Pflichten der zuständigen Behörden infolge internationaler oder europäischer Finanzaufsichtssysteme, insbesondere des gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ( 4 ) errichteten Europäischen Finanzaufsichtssystems, des gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates ( 5 ) und der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank ( 6 ) errichteten Einheitlichen Aufsichtsmechanismus und des gemäß der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) errichteten Einheitlichen Abwicklungsmechanismus.
Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass die zuständigen Behörden alle erforderlichen Vorkehrungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten ihrer Mitarbeiter und der Mitglieder ihrer Führungsorgane ergreifen. Zu diesem Zweck legen die Mitgliedstaaten Vorschriften fest, die der Rolle und den Zuständigkeiten dieser Mitarbeiter und der Mitglieder der Führungsorgane angemessen sind und ihnen zumindest Folgendes untersagen:
den Handel mit Finanzinstrumenten, die von den zuständigen Behörden beaufsichtigte Institute und direkte oder indirekte Mutterunternehmen, Tochterunternehmen oder verbundene Unternehmen dieser Institute begeben haben oder die sich auf sie beziehen, mit Ausnahme von
Instrumenten, die von Dritten verwaltet werden, sofern die Inhaber dieser Instrumente von Eingriffen in die Portfolioverwaltung ausgeschlossen sind,
Anlagen in Organismen für gemeinsame Anlagen;
die Anstellung bei oder das Eingehen einer vertraglichen Vereinbarung über die Erbringung freiberuflicher Dienstleistungen während eines bestimmten Zeitraums (‚Karenzzeit‘) mit:
Instituten, an denen der Mitarbeiter oder das Mitglied des Führungsorgans der zuständigen Behörde für die Zwecke der Beaufsichtigung oder Entscheidungsfindung unmittelbar beteiligt war, einschließlich der direkten oder indirekten Mutterunternehmen, Tochterunternehmen oder verbundenen Unternehmen dieser Institute;
Unternehmen, die Dienstleistungen für in Ziffer i genannte Unternehmen erbringen, es sei denn, der Mitarbeiter oder das Mitglied des Führungsorgans der zuständigen Behörde ist während der Karenzzeit streng von der Teilnahme an der Erbringung solcher Dienstleistungen ausgeschlossen;
Unternehmen, die an die zuständige Behörde gerichtete Lobbying- oder Interessenvertretungstätigkeiten in Angelegenheiten ausüben, für die der Mitarbeiter oder das Mitglied des Führungsorgans der zuständigen Behörde während der Beschäftigung oder Amtszeit dieses Mitglieds zuständig war.
Die Ausnahmen nach Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii gelten nur, wenn die Dritten und Organismen für gemeinsame Anlagen nicht überwiegend in Instrumente anlegen, die von den unter Buchstabe a genannten Unternehmen begeben wurden oder sich auf diese beziehen.
Die Mitgliedstaaten können den zuständigen Behörden gestatten, ihren Mitarbeitern und den Mitgliedern ihrer Führungsorgane, auf die Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i zutrifft, einer Karenzzeit zu unterwerfen, falls sie von direkten Wettbewerbern einer der in jenem Buchstaben genannten Unternehmen angestellt werden. Für diese Zwecke beträgt die Karenzzeit mindestens drei Monate für unmittelbar an der Beaufsichtigung dieser Unternehmen beteiligte Mitarbeiter und mindestens sechs Monate für Mitglieder des Führungsorgans der zuständigen Behörde.
Abweichend von Absatz 4 können die Mitgliedstaaten den zuständigen Behörden gestatten, kürzere Karenzzeiten von mindestens drei Monaten für die unmittelbar an der Beaufsichtigung von Instituten beteiligten Mitarbeiter anzuwenden, jedoch nur, wenn eine längere Karenzzeit
die Fähigkeit der zuständigen Behörde, neue Mitarbeiter mit den angemessenen oder erforderlichen Qualifikationen für die Ausübung ihrer Aufsichtsfunktionen anzustellen, übermäßig einschränken würde, insbesondere unter Berücksichtigung der geringen Größe des nationalen Arbeitsmarkts; oder
einen Verstoß gegen einschlägige Grundrechte, die in der Verfassung des jeweiligen Mitgliedstaats oder in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, oder gegen einschlägige Arbeitnehmerrechte, die im nationalen Arbeitsrecht festgelegt sind, darstellen würde.
Die Interessenerklärung berührt nicht die Pflicht zur Abgabe einer Vermögenserklärung nach geltendem nationalen Recht.
Artikel 5
Koordinierung innerhalb der Mitgliedstaaten
Mitgliedstaaten, in denen mehr als eine Behörde für die Beaufsichtigung der Kredit- und Finanzinstitute zuständig ist, ergreifen die für die Koordinierung dieser Behörden erforderlichen Maßnahmen.
Artikel 6
Zusammenarbeit im Rahmen des Europäischen Finanzaufsichtssystems
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben tragen die zuständigen Behörden der Angleichung der Aufsichtsinstrumente und -verfahren bei der Anwendung der gemäß dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften Rechnung. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass
die zuständigen Behörden als Teilnehmer am Europäischen Finanzaufsichtssystem (ESFS) im Einklang mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union vertrauensvoll und in uneingeschränktem gegenseitigem Respekt zusammenarbeiten und insbesondere die Weitergabe von angemessenen und zuverlässigen Informationen untereinander und an andere Teilnehmer am ESFS sicherstellen,
sich die zuständigen Behörden an den Tätigkeiten der EBA und gegebenenfalls an den Aufsichtskollegien beteiligen,
die zuständigen Behörden alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um den von der EBA gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassenen Leitlinien und Empfehlungen sowie den vom ESRB gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 ausgesprochenen Warnungen und Empfehlungen nachzukommen,
die zuständigen Behörden eng mit dem ESRB zusammenarbeiten,
den zuständigen Behörden übertragene nationale Mandate diese nicht daran hindern, ihre Aufgaben als Mitglieder der EBA, gegebenenfalls des ESRB oder im Rahmen dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wahrzunehmen.
Artikel 7
Unionsweite Dimension der Aufsicht
Die zuständigen Behörden in jedem Mitgliedstaat berücksichtigen bei der Wahrnehmung ihrer allgemeinen Aufgaben in gebührender Weise die möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des Finanzsystems in den anderen betroffenen Mitgliedstaaten und insbesondere in Krisensituationen, wobei die zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.
TITEL III
VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN ZUGANG ZUR TÄTIGKEIT VON KREDITINSTITUTEN
KAPITEL 1
Allgemeine Voraussetzungen für den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten
Artikel 8
Zulassung
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:
die Informationen, einschließlich des Geschäftsplans, des organisatorischen Aufbaus und der Unternehmensführungsregelung gemäß Artikel 10, die den zuständigen Behörden in dem Antrag auf Zulassung von Kreditinstituten zu übermitteln sind,
die Anforderungen an Anteilseigner und Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen oder, falls keine qualifizierten Beteiligungen vorhanden sind, an die 20 größten Anteilseigner oder Gesellschafter gemäß Artikel 14 und
die Umstände im Sinne des Artikels 14, die die zuständige Behörde an der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben hindern könnten.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 8a
Spezifische Bedingungen für die Zulassung von Kreditinstituten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Die Mitgliedstaaten verpflichten Unternehmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die bereits über eine Zulassung gemäß Titel II der Richtlinie 2014/65/EU verfügen, eine Zulassung gemäß Artikel 8 spätestens dann zu beantragen, wenn eines der folgenden Ereignisse eintritt:
der über einen Zeitraum von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten berechnete Monatsdurchschnitt der gesamten Vermögenswerte 30 Mrd. EUR entspricht oder überschreitet oder
der über einen Zeitraum von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten berechnete Monatsdurchschnitt der gesamten Vermögenswerte unter 30 Mrd. EUR liegt und das Unternehmen zu einer Gruppe gehört, in der der Gesamtwert der konsolidierten Bilanzsumme aller in der Union niedergelassenen Unternehmen der Gruppe, einschließlich ihrer in Drittländern niedergelassenen Zweigstellen und Tochterunternehmen, die einzeln über Gesamtvermögenswerte von weniger als 30 Mrd. EUR verfügen und eine der in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Tätigkeiten ausüben, 30 Mrd. EUR entspricht oder überschreitet, beides berechnet als Durchschnitt von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten.
Nach Eingang eines Ersuchens um Ausnahme unterrichtet die zuständige Behörde die EBA davon. Die EBA gibt innerhalb eines Monats nach Unterrichtung durch die zuständige Behörde eine Stellungnahme zu dem Ersuchen um Ausnahme ab. Die zuständige Behörde entscheidet über das Ersuchen um Ausnahme und berücksichtigt dabei die Stellungnahme der EBA und mindestens die folgenden Elemente:
wenn das Unternehmen Teil einer Gruppe ist, die Organisationsstruktur der Gruppe, die in der Gruppe vorherrschende Buchungspraxis und die Verteilung der Vermögenswerte auf die Unternehmen der Gruppe;
Art, Umfang und Komplexität der von dem Unternehmen in dem Mitgliedstaat, in dem es niedergelassen ist, und in der Union insgesamt ausgeübten Tätigkeiten;
die Bedeutung der von dem Unternehmen in dem Mitgliedstaat, in dem es niedergelassen ist, und in der Union insgesamt ausgeübten Tätigkeiten und das damit verbundene Systemrisiko.
Weicht die Entscheidung der zuständigen Behörde von der von der EBA erteilten Stellungnahme ab, so gibt die zuständige Behörde die Gründe für die abweichende Entscheidung an.
Die zuständige Behörde teilt seine Entscheidung dem betreffenden Unternehmen und der EBA mit. Die EBA veröffentlicht die Entscheidung zusammen mit ihrer Stellungnahme auf ihrer Website.
Die zuständige Behörde überprüft ihre Entscheidung alle drei Jahre.
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen sie Folgendes ergänzt:
die Informationen, einschließlich des Geschäftsplans gemäß Artikel 10, die das Unternehmen den zuständigen Behörden in dem Zulassungsantrag zu übermitteln hat,
die Methode zur Berechnung der Schwellenwerte gemäß Absatz 1.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie zu ergänzen, indem die unter den Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassen werden.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 26. Dezember 2020 vor.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Januar 2026.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
Artikel 9
Verbot der Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern des Publikums durch Personen oder Unternehmen, die keine Kreditinstitute sind
Artikel 10
Geschäftsplan, organisatorischer Aufbau und Unternehmensführungsregelung
Artikel 11
Wirtschaftliche Bedürfnisse
Die Mitgliedstaaten dürfen nicht vorschreiben, dass bei der Prüfung des Zulassungsantrags auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes abgestellt wird.
Artikel 12
Anfangskapital
Besondere Kategorien von Kreditinstituten, deren Anfangskapital geringer als der in Absatz 1 genannte Betrag ist, können von den Mitgliedstaaten unter folgenden Bedingungen zugelassen werden:
Das Anfangskapital beträgt mindestens 1 Million EUR,
die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der EBA mit, aus welchen Gründen sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.
Artikel 13
Tatsächliche Geschäftsleitung und Ort der Hauptverwaltung
Sie verweigern eine derartige Zulassung, wenn die Mitglieder des Leitungsorgans die Anforderungen gemäß Artikel 91 Absatz 1 nicht erfüllen.
Jeder Mitgliedstaat verlangt, dass
sich bei einem Kreditinstitut, das eine juristische Person ist und das gemäß dem für es geltenden nationalen Recht einen Sitz hat, die Hauptverwaltung im gleichen Mitgliedstaat befindet wie dieser Sitz,
sich bei anderen Kreditinstituten als denen im Sinne des Buchstabens a die Hauptverwaltung in dem Mitgliedstaat befindet, der die Zulassung erteilt hat und in dem sie tatsächlich tätig sind.
Artikel 14
Anteilseigner und Gesellschafter
Bei der Prüfung, ob die Kriterien für eine qualifizierte Beteiligung erfüllt sind, werden die in den Artikeln 9 und 10 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind ( 8 ) genannten Stimmrechte und die Voraussetzungen für das Zusammenrechnen der Beteiligungen nach Artikel 12 Absätze 4 und 5 jener Richtlinie berücksichtigt.
Die Mitgliedstaaten berücksichtigen nicht die Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Institute infolge einer Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung, einschließlich nach Anhang I Abschnitt A Nummer 6 der Richtlinie 2004/39/EG, halten, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig genutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert.
Die zuständigen Behörden verweigern die Zulassung für die Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts, wenn die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen unterstehen, zu denen das Kreditinstitut enge Verbindungen besitzt, oder Schwierigkeiten bei der Durchsetzung dieser Rechts- und Verwaltungsvorschriften sie an der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben hindern.
Die zuständigen Behörden verlangen, dass die Kreditinstitute ihnen die angeforderten Angaben übermitteln, damit sie sich fortlaufend davon überzeugen können, dass die Bedingungen dieses Absatzes erfüllt werden.
Artikel 15
Verweigerung der Zulassung
Verweigert eine zuständige Behörde die Erteilung einer Zulassung für die Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts, so teilt sie dies und die Gründe dafür dem Antragsteller binnen sechs Monaten nach Eingang des Antrags oder, wenn dieser unvollständig ist, binnen sechs Monaten nach Eingang der vollständigen für den Beschluss erforderlichen Angaben durch den Antragsteller mit.
In jedem Fall wird binnen zwölf Monaten nach Antragseingang über die Erteilung oder Verweigerung der Zulassung entschieden.
Artikel 16
Vorherige Konsultation der zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten
Bevor sie einem Kreditinstitut die Zulassung erteilt, konsultiert die zuständige Behörde die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats, wenn das betreffende Kreditinstitut
ein Tochterunternehmen eines in diesem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts ist,
ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in diesem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts ist,
von denselben natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird wie ein in diesem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut.
Bevor sie einem Kreditinstitut die Zulassung erteilt, konsultiert die zuständige Behörde die für die Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen oder Wertpapierfirmen zuständige Behörde eines betroffenen Mitgliedstaats, wenn das betreffende Kreditinstitut
ein Tochterunternehmen eines in der Union zugelassenen Versicherungsunternehmens oder einer in der Union zugelassenen Wertpapierfirma ist,
ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in der Union zugelassenen Versicherungsunternehmens oder einer in der Union zugelassenen Wertpapierfirma ist,
von denselben natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird, wie jenen, die ein in der Union zugelassenes Versicherungsunternehmen oder eine in der Union zugelassene Wertpapierfirma kontrollieren.
Artikel 17
Zweigstellen von in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituten
Die Aufnahmemitgliedstaaten verlangen für Zweigstellen von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstituten weder eine Zulassung noch Dotationskapital. Die Errichtung und Beaufsichtigung dieser Zweigstellen erfolgen im Einklang mit Artikel 35, Artikel 36 Absätze 1 bis 3, den Artikeln 37, 40 bis 46 sowie 49, 74 und 75.
Artikel 18
Entzug der Zulassung
Die zuständigen Behörden können einem Kreditinstitut die erteilte Zulassung nur entziehen, wenn
das Institut nicht binnen 12 Monaten von der Zulassung Gebrauch macht, ausdrücklich auf sie verzichtet oder seit mehr als sechs Monaten seine Tätigkeit eingestellt hat, außer der betreffende Mitgliedstaat sieht in diesen Fällen das Erlöschen der Zulassung vor,
das Institut seine Zulassung ausschließlich zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nutzt und seine durchschnittlichen gesamten Vermögenswerte während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren unterhalb der in jenem Artikel genannten Schwellenwerte lagen,
das Institut die Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf andere Weise unrechtmäßig erlangt hat,
das Institut die an die Zulassung geknüpften Voraussetzungen nicht mehr erfüllt,
das Institut den Aufsichtsanforderungen des Teils 3, 4 oder 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 — mit Ausnahme der Anforderungen der Artikel 92a und 92b — oder denen des Artikels 104 Absatz 1 Buchstabe a oder des Artikels 105 dieser Richtlinie nicht mehr genügt, oder es keine Gewähr mehr für die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern und insbesondere keine Sicherheit mehr für die ihm von Einlegern anvertrauten Vermögenswerte bietet,
ein anderer in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehener Fall für den Entzug vorliegt oder
das Institut einen Verstoß nach Artikel 67 Absatz 1 begeht, oder
alle folgenden Bedingungen zutreffen:
Es wurde gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU oder gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 festgestellt, dass das Kreditinstitut ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt;
die Abwicklungsbehörde ist der Auffassung, dass in Bezug auf dieses Kreditinstitut die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU oder in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 festgelegte Bedingung erfüllt ist;
die Abwicklungsbehörde ist der Auffassung, dass in Bezug auf dieses Kreditinstitut die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/59/EU oder in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 festgelegte Bedingung nicht erfüllt ist.
Artikel 19
Firma von Kreditinstituten
Ungeachtet etwaiger Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats über die Verwendung der Worte "Bank", "Sparkasse" oder anderer Bankbezeichnungen können die Kreditinstitute für die Ausübung ihrer Tätigkeit im gesamten Gebiet der Union dieselbe Firma verwenden wie in ihrem Sitzland. Besteht die Gefahr einer Verwechslung, so können die Aufnahmemitgliedstaaten der Klarheit wegen einen erläuternden Zusatz zu der Bezeichnung vorschreiben.
Artikel 20
Anzeige der Zulassung und des Entzugs der Zulassung
Artikel 21
Befreiung für Kreditinstitute, die ständig einer Zentralorganisation zugeordnet sind
Die Mitgliedstaaten dürfen in Bezug auf die Gewährung einer derartigen Befreiung geltendes nationales Recht beibehalten und anwenden, sofern es nicht mit dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013kollidiert.
Artikel 21a
Zulassung von Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften
Die zuständigen Behörden nehmen regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich eine Überprüfung des Mutterunternehmens eines Instituts vor, um zu überprüfen, ob dieses Institut, das Unternehmen, das eine Zulassung gemäß Artikel 8 beantragt, oder das als für die Gewährleistung der Einhaltung der Aufsichtsanforderungen auf konsolidierter Basis durch die Gruppe zuständig benannte Unternehmen (im Folgenden ‚benanntes Unternehmen‘) ordnungsgemäß jegliches Unternehmen bestimmt hat, das die Kriterien für die Einstufung als Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft erfüllt.
Haben die Mutterunternehmen ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat, in dem das Institut, das Unternehmen, das eine Zulassung gemäß Artikel 8 beantragt, oder das benannte Unternehmen niedergelassen ist, so arbeiten die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten für die Zwecke des Unterabsatzes 2 bei der Überprüfung eng zusammen.
Die zuständigen Behörden veröffentlichen auf ihren Websites eine Liste der gemäß dem vorliegenden Artikel in dem Mitgliedstaat zugelassenen oder von der Zulassung befreiten Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften und aktualisieren diese Liste jährlich. Wurde eine Ausnahme von der Zulassung gewährt, so wird in der Liste auch das benannte Unternehmen angegeben.
Für die Zwecke von Absatz 1 legen die dort genannten Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und, sofern es sich um eine andere Behörde handelt, der zuständigen Behörde ihres Niederlassungsmitgliedstaats folgende Informationen vor:
organisatorischer Aufbau der Gruppe, der die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft angehört, mit eindeutiger Angabe ihrer Tochterunternehmen und gegebenenfalls Mutterunternehmen, sowie Standort und Art der Tätigkeiten der einzelnen Unternehmen innerhalb der Gruppe;
Angaben zur Benennung von mindestens zwei Personen, die die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft tatsächlich leiten, und zur Einhaltung der Kriterien und Anforderungen nach Artikel 91 Absatz 1;
Angaben zur Einhaltung der Kriterien nach Artikel 14 bezüglich der Anteilseigner und Gesellschafter, wenn die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft ein Kreditinstitut als Tochterunternehmen hat;
interne Organisation und Aufgabenverteilung innerhalb der Gruppe;
alle sonstigen Angaben, die erforderlich sein könnten, um die Bewertungen nach den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels durchzuführen.
Erfolgt die Zulassung einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft bzw. die Befreiung von der Zulassung gemäß den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels zeitgleich mit der gemäß Artikel 8, 22 oder 27a durchgeführten Beurteilung, so stimmt sich die zuständige Behörde für die Zwecke der genannten Artikel gegebenenfalls mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und, sofern es sich um eine andere Behörde handelt, mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ab, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft niedergelassen ist. Der Beurteilungszeitraum nach Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder Artikel 27a Absatz 6 wird ausgesetzt, bis das Verfahren gemäß dem vorliegenden Artikel abgeschlossen ist.
Einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft kann die Zulassung nach diesem Artikel nur dann erteilt werden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Die internen Vereinbarungen und die Aufgabenverteilung innerhalb der Gruppe sind für die Zwecke der Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis angemessen und sind insbesondere geeignet,
alle Tochterunternehmen der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft erforderlichenfalls auch durch eine angemessene Aufgabenverteilung zwischen den Tochterinstituten zu koordinieren,
Konflikte innerhalb der Gruppe zu verhindern oder zu bewältigen und
die von der Mutterfinanzholdinggesellschaft oder der gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft festgelegten gruppenweiten Strategien in der gesamten Gruppe durchzusetzen;
der organisatorische Aufbau der Gruppe, der die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft angehört, beeinträchtigt oder verhindert nicht die wirksame Beaufsichtigung der Tochterinstitute oder Mutterinstitute hinsichtlich der Verpflichtungen auf Einzelbasis, auf konsolidierter und gegebenenfalls auf teilkonsolidierter Basis, denen sie unterliegen. Bei der Bewertung dieses Kriteriums wird insbesondere Folgendes berücksichtigt:
die Stellung der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft innerhalb einer sich über mehrere Konzernebenen erstreckenden Gruppe,
die Beteiligungsstruktur und
die Rolle der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft innerhalb der Gruppe;
die Kriterien in Bezug auf die Anteilseigner und Gesellschafter von Kreditinstituten nach Artikel 14 und die Anforderungen nach Artikel 121 werden erfüllt.
►M11 Die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft kann eine Befreiung von der Zulassung nach dem vorliegenden Artikel beantragen, die gewährt wird, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: ◄
Die Haupttätigkeit der Finanzholdinggesellschaft besteht im Erwerb von Beteiligungen an Tochterunternehmen, oder im Falle einer gemischten Finanzholdinggesellschaft besteht die Haupttätigkeit in Bezug auf Institute oder Finanzinstitute im Erwerb von Beteiligungen an Tochterunternehmen;
die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft ist nicht als eine Abwicklungseinheit in einer der Abwicklungsgruppen der Gruppe im Einklang mit der von der betreffenden Abwicklungsbehörde gemäß der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Abwicklungsstrategie benannt worden;
ein Tochterkreditinstitut, eine Tochterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, dem bzw. der gemäß dem vorliegenden Artikel die Zulassung erteilt wurde, ist als dafür verantwortlich benannt sicherzustellen, dass die Gruppe die Aufsichtsanforderungen auf konsolidierter Basis einhält, und es bzw. sie verfügt über alle erforderlichen Mittel und rechtlichen Befugnisse, diese Verpflichtungen wirksam zu erfüllen;
die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft beteiligt sich nicht an managementspezifischen, betrieblichen oder finanziellen Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Gruppe oder ihre Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute oder Finanzinstitute handelt;
es besteht kein Hindernis für die wirksame Beaufsichtigung der Gruppe auf konsolidierter Basis.
Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften, die von einer Zulassung gemäß diesem Absatz befreit sind, sind nicht von dem Konsolidierungskreis gemäß dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen.
Unbeschadet des Absatzes 4 kann die konsolidierende Aufsichtsbehörde von der Zulassung befreiten Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften im Einzelfall gestatten, aus dem Konsolidierungskreis ausgenommen zu werden, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Ausnahme beeinträchtigt nicht die Wirksamkeit der Beaufsichtigung des Tochterkreditinstituts oder der Gruppe;
die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft hält keine anderen Beteiligungspositionen als die Beteiligungsposition an dem Tochterkreditinstitut oder der zwischengeschalteten Mutterfinanzholdinggesellschaft oder zwischengeschalteten gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft, die das Tochterkreditinstitut kontrolliert;
die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft greift nicht in erheblichem Umfang auf Verschuldung zurück und hat keine Risikopositionen, die nicht mit ihrem Eigentum an dem Tochterkreditinstitut oder der zwischengeschalteten Mutterfinanzholdinggesellschaft oder zwischengeschalteten gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft, die das Tochterkreditinstitut kontrolliert, verbunden sind.
Die Aufsichtsmaßnahmen gemäß Unterabsatz 1 können insbesondere Folgendes umfassen:
die Aussetzung der Ausübung der Stimmrechte, die mit den Kapitalanteilen an den Tochterinstituten verbunden sind, die von der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft gehalten werden;
einstweilige Verfügungen und Sanktionen gegen die Finanzholdinggesellschaft, die gemischte Finanzholdinggesellschaft oder die Mitglieder des Leitungsorgans oder Geschäftsleiter vorbehaltlich der Artikel 65 bis 72;
Instruktionen oder Weisungen an die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft, die Beteiligungen an ihren Tochterinstituten auf ihre Anteilseigner zu übertragen;
die befristete Benennung einer anderen Finanzholdinggesellschaft, einer anderen gemischten Finanzholdinggesellschaft oder eines anderen Instituts innerhalb der Gruppe als verantwortlich dafür, die Erfüllung der Anforderungen gemäß dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis sicherzustellen;
die Beschränkung oder Untersagung von Ausschüttungen oder Zinszahlungen an Anteilseigner;
die Anordnung an Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften, Beteiligungen an Instituten oder an anderen Unternehmen der Finanzbranche zu veräußern oder zu reduzieren;
die Anordnung an Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften, einen Plan für die unverzügliche Wiedereinhaltung der Anforderungen vorzulegen.
Falls eine gemeinsame Entscheidung getroffen wird, und wenn es sich bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde nicht um die zuständige Behörde des Mitgliedstaats handelt, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft niedergelassen ist, wird die gemeinsame Entscheidung auch in dem Mitgliedstaat, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft niedergelassen ist, umgesetzt oder gilt direkt in diesem Mitgliedstaat, sofern dies nach nationalem Recht zulässig ist.
Die gemeinsame Entscheidung ist ordnungsgemäß zu dokumentieren und zu begründen. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt die gemeinsame Entscheidung der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft.
Bei Uneinigkeit sieht die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft niedergelassen ist, von einer Entscheidung ab und verweist die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA. Die EBA fasst ihren Beschluss binnen eines Monats nach Eingang der Verweisung. Die betreffenden zuständigen Behörden treffen im Einklang mit dem Beschluss der EBA eine gemeinsame Entscheidung. Nach Ablauf der Zweimonatsfrist oder nach Erzielen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Angelegenheit nicht mehr an die EBA verwiesen werden.
In jedem Fall wird binnen sechs Monaten nach Antragseingang über die Erteilung oder Verweigerung der Zulassung entschieden. Die Verweigerung kann erforderlichenfalls mit den in Absatz 6 genannten Maßnahmen einhergehen.
Artikel 21b
Zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen
Die zuständigen Behörden können den in Absatz 1 genannten Instituten gestatten, zwei zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen einzurichten, wenn sie feststellen, dass die Einrichtung eines einzigen zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens
mit einer zwingenden Anforderung zur Trennung der Geschäftsbereiche unvereinbar wäre, die durch die Regelungen oder Aufsichtsbehörden des Drittlands, in dem das oberste Mutterunternehmen der Drittlandsgruppe seinen Hauptsitz hat, vorgeschrieben sind, oder
laut einer Bewertung, die von der für das zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde erstellt wurde, die Abwicklungsfähigkeit im Vergleich zur Situation mit zwei zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmen schwächen würde.
Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes gilt Folgendes: Wenn es sich bei keinem der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Institute um ein Kreditinstitut handelt oder wenn ein zweites zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen im Zusammenhang mit Anlagetätigkeiten eingerichtet werden muss, um eine zwingende Anforderung im Sinne von Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu erfüllen, so darf das zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen oder das zweite zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen eine Wertpapierfirma mit Zulassung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU sein, die der Richtlinie 2014/59/EU unterliegt.
Für die Zwecke dieses Artikels
ist der Gesamtwert der Vermögenswerte der Drittlandsgruppe in der Union die Summe aus Folgendem:
dem Gesamtwert der Vermögenswerte jedes Instituts der Drittlandsgruppe in der Union, der in deren konsolidierter Bilanz bzw. — sofern bei einem Institut keine Konsolidierung der Bilanz erfolgt — in deren einzelnen Bilanzen ausgewiesen ist, und
dem Gesamtwert der Vermögenswerte jeder in der Union gemäß dieser Richtlinie, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 10 ) oder der Richtlinie 2014/65/EU zugelassenen Zweigstelle der Drittlandsgruppe;
umfasst der Begriff „Institut“ auch Wertpapierfirmen.
Die zuständigen Behörden teilen der EBA hinsichtlich jeder Drittlandsgruppe, die in ihrem Zuständigkeitsbereich tätig ist, folgende Angaben mit:
Namen und Gesamtwert der Vermögenswerte der beaufsichtigten Institute, die einer Drittlandsgruppe angehören;
Namen und Gesamtwert der Vermögenswerte, die den in diesem Mitgliedstaat gemäß dieser Richtlinie, der Richtlinie 2014/65/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zugelassenen Zweigstellen zuzuordnen sind, und die Arten von Tätigkeiten, zu deren Ausübung sie berechtigt sind;
Name und die in Absatz 3 festgelegte Art eines etwaigen zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens, das in dem betreffenden Mitgliedstaat eingerichtet worden ist, sowie Name der Drittlandsgruppe, der es angehört.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 10. Januar 2026.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 2 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass jedes Institut in ihrem Zuständigkeitsbereich, das einer Drittlandsgruppe angehört, eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
es hat ein zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen,
es ist ein zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen,
es handelt sich um das einzige Institut der Drittlandsgruppe in der Union oder
es gehört einer Drittlandsgruppe an, deren Gesamtwert der Vermögenswerte in der Union weniger als 40 Mrd. EUR betragen.
Die Kommission überprüft bis zum 30. Dezember 2026 nach Anhörung der EBA die Anforderungen, die Instituten durch diesen Artikel auferlegt werden, und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor. In diesem Bericht wird mindestens auf Folgendes eingegangen:
Durchführbarkeit, Notwendigkeit und Angemessenheit der Anforderungen gemäß diesem Artikel sowie etwaige größere Zweckmäßigkeit von anderen Maßnahmen;
etwaige Überprüfung der Anforderungen, die Instituten durch diesen Artikel auferlegt werden, um bewährter internationaler Praxis Rechnung zu tragen.
Die EBA legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission bis zum 28. Juni 2021 einen Bericht dazu vor, wie im Rahmen des nationalen Rechts der Mitgliedstaaten mit Zweigstellen aus Drittländern verfahren wird. In diesem Bericht wird mindestens auf Folgendes eingegangen:
ob und inwieweit sich die Aufsichtspraxis nach nationalem Recht, die auf Zweigstellen aus Drittländern Anwendung findet, zwischen den Mitgliedstaaten unterscheidet;
ob eine nach dem jeweiligen nationalen Recht unterschiedliche Behandlung von Zweigstellen aus Drittländern zu Aufsichtsarbitrage führen könnte;
ob eine weitere Harmonisierung der nationalen Regelungen für Zweigstellen aus Drittländern erforderlich und angemessen wäre, insbesondere hinsichtlich bedeutender Zweigstellen aus Drittländern.
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag auf der Grundlage der Empfehlungen der EBA vor.
Artikel 21c
Anforderung, eine Zweigstelle für die Erbringung von Bankdienstleistungen durch Drittlandsunternehmen zu errichten
KAPITEL 2
Qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut
Artikel 22
Anzeige und Beurteilung eines geplanten Erwerbs
Die zuständigen Behörden verfügen über höchstens 60 Arbeitstage ab dem Datum der schriftlichen Bestätigung des Eingangs der Anzeige und aller von dem Mitgliedstaat verlangten Unterlagen, die der Anzeige nach Maßgabe der in Artikel 23 Absatz 4 genannten Liste beizufügen sind (im Folgenden "Beurteilungszeitraum"), um die Beurteilung nach Artikel 23 Absatz 1 (im Folgenden "Beurteilung") vorzunehmen.
Die zuständigen Behörden teilen dem interessierten Erwerber zum Zeitpunkt der Bestätigung des Eingangs der Anzeige mit, zu welchem Zeitpunkt der Beurteilungszeitraum abläuft.
Der Beurteilungszeitraum wird für die Dauer ab dem Zeitpunkt der Anforderung von Informationen durch die zuständigen Behörden bis zum Eingang der entsprechenden Antwort des interessierten Erwerbers ausgesetzt. Die Aussetzung darf 20 Arbeitstage nicht überschreiten. Es liegt im Ermessen der zuständigen Behörden, weitere Ergänzungen oder Klarstellungen zu den Informationen anzufordern, doch führt dies nicht zu einer Aussetzung des Beurteilungszeitraums.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 31. Dezember 2015 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 23
Beurteilungskriterien
Bei der Beurteilung der Anzeige nach Artikel 22 Absatz 1 und der Informationen nach Artikel 22 Absatz 3 haben die zuständigen Behörden im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditinstituts, an dem der Erwerb beabsichtigt wird, und unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Einflusses des interessierten Erwerbers auf jenes Kreditinstitut die Eignung des interessierten Erwerbers und die finanzielle Solidität des beabsichtigten Erwerbs anhand folgender Kriterien zu prüfen:
Leumund des interessierten Erwerbers,
Leumund, Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung gemäß Artikel 91 Absatz 1 aller Mitglieder des Leitungsorgans, die die Geschäfte des Kreditinstituts infolge des beabsichtigten Erwerbs führen werden,
finanzielle Solidität des interessierten Erwerbers, insbesondere in Bezug auf die Art der tatsächlichen und geplanten Geschäfte des Kreditinstituts, an dem der Erwerb beabsichtigt wird,
die Frage, ob das Kreditinstitut in der Lage sein und bleiben wird, den Aufsichtsanforderungen dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gegebenenfalls denen anderer Rechtsvorschriften, einschließlich der Richtlinien 2002/87/EG und 2009/110/EG, zu genügen, und insbesondere die Frage, ob die Gruppe, zu der es gehören wird, über eine Struktur verfügt, die es ermöglicht, eine wirksame Beaufsichtigung auszuüben, einen wirksamen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden durchzuführen und die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den zuständigen Behörden zu bestimmen,
die Frage, ob ein hinreichender Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 11 ) stattfinden oder stattgefunden haben könnte oder ob diese Straftaten versucht wurden und ob der beabsichtigte Erwerb die Gefahr eines solchen Verhaltens erhöhen könnte.
Für den Zweck der Beurteilung des in Unterabsatz 1 Buchstabe e des vorliegenden Absatzes festgelegten Kriteriums konsultieren die zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Überprüfungen die Behörden, die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 für die Beaufsichtigung der Kreditinstitute verantwortlich sind.
Die zuständigen Behörden können Einwände gegen den beabsichtigten Erwerb erheben, wenn der interessierte Erwerber in einem Drittland ansässig ist, das gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 als Drittland mit hohem Risiko geführt wird, das in seinem System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweist, oder in einem Drittland, das restriktiven Maßnahmen der Union unterliegt, und die Situation von der zuständigen Behörde so eingeschätzt wird, dass sie die Fähigkeit des interessierten Erwerbers beeinträchtigt, über die erforderlichen Praktiken und Verfahren zu verfügen, um den Anforderungen des Systems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu genügen.
Für die Zwecke dieses Absatzes und bezüglich des in Absatz 1 Buchstabe e des vorliegenden Absatzes festgelegten Kriteriums wird eine negative Stellungnahme der gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 für die Beaufsichtigung der Kreditinstitute verantwortlichen Behörden, die innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dem ursprünglichen Antrag bei den zuständigen Behörden eingeht, von den zuständigen Behörden bei der Bewertung des beabsichtigten Erwerbs gebührend berücksichtigt und kann einen angemessenen Einspruchsgrund darstellen.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 berücksichtigt die EBA Titel II der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 12 ).
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Januar 2026.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie durch Erlass der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
Artikel 24
Zusammenarbeit der zuständigen Behörden
Die jeweils zuständigen Behörden arbeiten bei der Beurteilung umfassend zusammen, wenn es sich bei dem interessierten Erwerber um eine der nachfolgenden natürlichen oder juristischen Personen handelt:
ein Kreditinstitut, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma oder eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG ("OGAW-Verwaltungsgesellschaft"), das bzw. die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Wirtschaftszweig als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist,
ein Mutterunternehmen eines Kreditinstituts, eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, einer Wertpapierfirma oder einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft, das bzw. die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Wirtschaftszweig als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist,
eine natürliche oder juristische Person, die ein Kreditinstitut, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma oder eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft kontrolliert, das bzw. die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Wirtschaftszweig als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist.
Artikel 25
Anzeige einer Veräußerung
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass eine natürliche oder juristische Person, die beschlossen hat, ihre qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut direkt oder indirekt zu veräußern, dies den zuständigen Behörden vor der Veräußerung schriftlich unter Angabe der Höhe der betreffenden Beteiligung anzeigt. Diese natürliche oder juristische Person hat den zuständigen Behörden auch anzuzeigen, wenn sie beschlossen hat, ihre qualifizierte Beteiligung so zu verringern, dass ihr Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital 20 %, 30 % oder 50 % unterschreiten würde oder das Kreditinstitut nicht mehr ihr Tochterunternehmen wäre. Die Mitgliedstaaten können davon absehen, die 30-%-Schwelle anzuwenden, wenn sie nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2004/109/EG eine Schwelle von einem Drittel anwenden.
Artikel 26
Informationspflichten und Sanktionen
Kreditinstitute, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, unterrichten die zuständigen Behörden mindestens jährlich über die Identität der Anteilseigner oder Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie über deren Betrag, wie er sich insbesondere aus den anlässlich der jährlichen Hauptversammlung der Anteilseigner oder Gesellschafter getroffenen Feststellungen oder aus den im Rahmen der Pflichten der zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Gesellschaften erhaltenen Informationen ergibt.
Ähnliche Maßnahmen gelten für natürliche oder juristische Personen, die ihren in Artikel 22 Absatz 1 festgelegten und den Artikeln 65 bis 72 unterliegenden Verpflichtungen zur vorherigen Unterrichtung nicht nachkommen.
Für den Fall, dass eine Beteiligung trotz Einspruchs der zuständigen Behörden erworben wird, sehen die Mitgliedstaaten unbeschadet der von ihnen zu verhängenden Sanktionen vor, dass die Ausübung der entsprechenden Stimmrechte ausgesetzt werden oder dass die Stimmrechtsausübung ungültig ist oder für nichtig erklärt werden kann.
Artikel 27
Kriterien für qualifizierte Beteiligungen
Bei der Prüfung, ob die Kriterien für eine qualifizierte Beteiligung im Sinne der Artikel 22, 25 und 26 erfüllt sind, werden die in den Artikeln 9, 10 und 11 der Richtlinie 2004/109/EG genannten Stimmrechte und die Voraussetzungen für das Zusammenrechnen der Beteiligungen nach Artikel 12 Absätze 4 und 5 jener Richtlinie berücksichtigt.
Bei der Prüfung, ob die Kriterien des Artikels 26 für eine qualifizierte Beteiligung erfüllt sind, berücksichtigen die Mitgliedstaaten nicht die Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Institute möglicherweise infolge der Emission von Finanzinstrumenten oder der Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung im Sinne des Anhangs I Abschnitt A Nummer 6 der Richtlinie 2004/39/EG halten, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert.
KAPITEL 3
ERWERB ODER VERÄUẞERUNG EINER WESENTLICHEN BETEILIGUNG
Artikel 27a
Anzeige und Beurteilung des Erwerbs
Betrifft der beabsichtigte Erwerb eine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut gemäß Artikel 22 Absatz 1, so unterliegt der interessierte Erwerber auch der Anzeigepflicht und der Beurteilung gemäß dem genannten Artikel. In diesem Fall endet die Frist, innerhalb derer die zuständige Behörde sowohl die in Artikel 27b Absatz 1 vorgesehene Beurteilung als auch die in Artikel 22 Absatz 2 genannte Beurteilung vornehmen muss, erst mit Ablauf des späteren der beiden einschlägigen Beurteilungszeiträume.
Die zuständige Behörde kann die in Absatz 10 genannte Aussetzung in folgenden Situationen auf maximal 30 Arbeitstage ausdehnen:
wenn das zu erwerbende Unternehmen in einem Drittland ansässig ist oder dem Regulierungsrahmen eines Drittlands unterliegt;
wenn die Durchführung der Beurteilung nach Artikel 27b Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie einen Informationsaustausch mit den Behörden, die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 für die Beaufsichtigung des interessierten Erwerbers verantwortlich sind, erfordert.
Artikel 27b
Beurteilungskriterien
Bei der Beurteilung der Anzeige des beabsichtigten Erwerbs nach Artikel 27a Absatz 1 und der in Artikel 27a Absatz 9 genannten Informationen beurteilt die zuständige Behörde die Aussichten auf eine solide und umsichtige Führung durch den interessierten Erwerber und insbesondere die Risiken, denen der interessierte Erwerber nach dem beabsichtigten Erwerb ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, anhand folgender Kriterien:
die Frage, ob der interessierte Erwerber in der Lage sein und bleiben wird, den Aufsichtsanforderungen dieser Richtlinie, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gegebenenfalls anderer Rechtsakte der Union zu genügen;
die Frage, ob ein hinreichender Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 stattfinden oder stattgefunden haben könnte oder ob diese Straftaten versucht wurden und ob der beabsichtigte Erwerb die Gefahr eines solchen Verhaltens erhöhen könnte.
Für die Zwecke dieses Absatzes und bezüglich des in Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Kriteriums wird eine negative Stellungnahme der gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 für die Beaufsichtigung des interessierten Erwerbers verantwortlichen Behörden, die innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dem ursprünglichen Antrag bei den zuständigen Behörden eingeht, von den zuständigen Behörden bei der Bewertung des beabsichtigten Erwerbs gebührend berücksichtigt und kann einen angemessenen Einspruchsgrund darstellen.
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:
die Liste der Informationen, die der interessierte Erwerber den zuständigen Behörden zum Zeitpunkt der Anzeige nach Artikel 27a Absatz 1, Artikel 27f Absatz 1 und Artikel 27i Absatz 1 mindestens zu übermitteln hat;
eine gemeinsame Methodik für die Beurteilung der in dem vorliegenden Artikel und Artikel 27j festgelegten Kriterien;
das Verfahren für die Anzeige und die aufsichtliche Bewertung nach Maßgabe der Artikel 27a und 27i.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 berücksichtigt die EBA Titel II der Richtlinie (EU) 2017/1132.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2026.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
Artikel 27c
Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden
Bei der Beurteilung nach Artikel 27b Absatz 1 konsultiert die zuständige Behörde die maßgeblichen im öffentlichen Auftrag mit der Beaufsichtigung anderer Unternehmen der Finanzbranche betrauten Behörden, falls der beabsichtigte Erwerb eines der folgenden Unternehmen betrifft:
ein Kreditinstitut, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, das bzw. die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Wirtschaftszweig als dem des interessierten Erwerbers zugelassen ist;
ein Mutterunternehmen eines Kreditinstituts, eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, einer Wertpapierfirma oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft, das bzw. die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Wirtschaftszweig als dem des interessierten Erwerbers zugelassen ist;
eine juristische Person, die ein Kreditinstitut, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft kontrolliert, das bzw. die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Wirtschaftszweig als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt ist, zugelassen ist.
Handelt es sich bei dem interessierten Erwerber um eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 21a Absatz 1, so zeigt die für die Beurteilung des beabsichtigten Erwerbs zuständige konsolidierende Aufsichtsbehörde der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der interessierte Erwerber niedergelassen ist, den beabsichtigten Erwerb innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt der Anzeige des interessierten Erwerbers an, wenn jene zuständige Behörde nicht mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde identisch ist. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde leitet ihre Beurteilung auch dieser zuständigen Behörde zu.
Handelt es sich bei dem interessierten Erwerber um ein Institut und wird der in Artikel 27a Absatz 2 genannte Schwellenwert sowohl auf Einzelbasis als auch auf Basis der konsolidierten Lage der Gruppe überschritten, so bemühen sich die zuständige Behörde und die konsolidierende Aufsichtsbehörde, die den beabsichtigten Erwerb beurteilen, um eine Koordinierung ihrer Beurteilungen, insbesondere im Hinblick auf ihre Konsultation der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten maßgeblichen Behörden.
Wird nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Beurteilung eine gemeinsame Entscheidung getroffen, so verzichtet die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der interessierte Erwerber niedergelassen ist, auf eine Entscheidung und befasst gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA mit der Angelegenheit. Die EBA fasst ihren Beschluss binnen eines Monats nach ihrer Befassung. Die betreffenden Behörden treffen im Einklang mit dem Beschluss der EBA eine gemeinsame Entscheidung.
Die zuständigen Behörden bemühen sich, ihre Beurteilungen zu koordinieren und sorgen für die Kohärenz ihrer Entscheidungen. Zu diesem Zweck werden in der Entscheidung der für die Beurteilung zuständigen Behörde alle Standpunkte oder Vorbehalte der anderen zuständigen Behörden angegeben.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 10. Juli 2026.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 27d
Anzeige einer Veräußerung
Die Mitgliedstaaten schreiben Instituten, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften im Sinne des Artikels 21a Absatz 1 vor, den zuständigen Behörden jede Absicht zur direkten oder indirekten Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung im Sinne des Artikels 27a Absatz 2 anzuzeigen. Diese Anzeige erfolgt schriftlich vor Veräußerung und unter Angabe des Umfangs der betreffenden Beteiligung.
Artikel 27e
Informationspflichten und Sanktionen
Versäumt es der interessierte Erwerber, den beabsichtigten Erwerb im Voraus gemäß Artikel 27a Absatz 1 anzuzeigen, oder hat er trotz des Einspruchs der zuständigen Behörde eine wesentliche Beteiligung im Sinne jenes Artikels erworben, so schreiben die Mitgliedstaaten der zuständigen Behörde vor, geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Wenn eine wesentliche Beteiligung trotz Einspruchs der zuständigen Behörde erworben wird, sehen die Mitgliedstaaten unbeschadet möglicher Sanktionen vor, dass die Ausübung der entsprechenden Stimmrechte ausgesetzt wird oder dass abgegebene Stimmen für nichtig erklärt werden.
KAPITEL 4
WESENTLICHE ÜBERTRAGUNGEN VON VERMÖGENSWERTEN UND VERBINDLICHKEITEN
Artikel 27f
Anzeige wesentlicher Übertragungen von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten
Sind am geplanten Vorgang nur Unternehmen derselben Gruppe beteiligt, so gilt Unterabsatz 1 auch für diese Unternehmen.
Für die Zwecke der Unterabsätze 1 und 2 unterliegt jedes der Unternehmen, die an demselben geplanten Vorgang beteiligt sind, der Anzeigepflicht nach den genannten Unterabsätzen auf Einzelbasis.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes gelten für Mutterfinanzholdinggesellschaften und die in Absatz 1 genannten gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaften die genannten Prozentsätze unter Zugrundelegung ihrer konsolidierten Lage.
Bei der Berechnung der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Prozentsätze wird Folgendes nicht berücksichtigt:
Übertragungen notleidender Vermögenswerte;
Übertragungen von Vermögenswerten, die zur Aufnahme in einen Deckungspool im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 13 ) bestimmt sind;
Übertragungen von Vermögenswerten, die zur Verbriefung bestimmt sind;
Übertragungen von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung der in Titel IV der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehenen Abwicklungsinstrumente, -befugnisse und -mechanismen.
Artikel 27g
Informationspflichten und Sanktionen
Versäumen es die Unternehmen, den geplanten Vorgang im Voraus gemäß Artikel 27f Absatz 1 anzuzeigen, so schreiben die Mitgliedstaaten den zuständigen Behörden vor, geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
KAPITEL 5
VERSCHMELZUNGEN UND SPALTUNGEN
Artikel 27h
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Dieses Kapitel berührt nicht die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates ( 14 ) und der Richtlinie (EU) 2017/1132.
Die Verpflichtungen nach diesem Kapitel gelten nicht für Verschmelzungen und Spaltungen, die sich aus der Anwendung der Richtlinie 2014/59/EU ergeben.
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
‚Verschmelzung‘ einen der folgenden Vorgänge, bei denen
eine oder mehrere Gesellschaften zum Zeitpunkt ihrer Auflösung ohne Abwicklung ihr Aktiv- und Passivvermögen vollständig oder teilweise auf eine bereits bestehende Gesellschaft, die übernehmende Gesellschaft, übertragen, und zwar gegen Gewährung von Aktien oder sonstigen Anteilen am Gesellschaftskapital der übernehmenden Gesellschaft an ihre eigenen Gesellschafter und gegebenenfalls Gewährung einer baren Zuzahlung, die vorbehaltlich anderer Vorgaben des anwendbaren nationalen Rechts 10 % des Nennwerts oder — bei Fehlen eines solchen — des rechnerischen Werts dieser Aktien oder sonstigen Anteile nicht überschreiten darf;
eine oder mehrere Gesellschaften zum Zeitpunkt ihrer Auflösung ohne Abwicklung ihr Aktiv- und Passivvermögen vollständig oder teilweise auf eine bereits bestehende Gesellschaft, die übernehmende Gesellschaft, übertragen, ohne dass die übernehmende Gesellschaft neue Anteile ausgibt, sofern eine Person unmittelbar oder mittelbar alle Aktien oder sonstigen Anteile an den sich verschmelzenden Gesellschaften besitzt oder die Aktien und sonstigen Anteile der Gesellschafter der sich verschmelzenden Gesellschaften bei allen sich verschmelzenden Gesellschaften dasselbe Verhältnis haben;
zwei oder mehrere Gesellschaften zum Zeitpunkt ihrer Auflösung ohne Abwicklung ihr Aktiv- und Passivvermögen vollständig oder teilweise auf eine neue Gesellschaft übertragen, die sie gegen Gewährung von Aktien oder sonstigen Anteilen am Gesellschaftskapital der neuen Gesellschaft an ihre eigenen Gesellschafter und gegebenenfalls Gewährung einer baren Zuzahlung gründen, die vorbehaltlich anderer Vorgaben des anwendbaren nationalen Rechts 10 % des Nennwerts oder — bei Fehlen eines solchen — des rechnerischen Werts dieser Aktien oder sonstigen Anteile nicht überschreiten darf;
eine Gesellschaft zum Zeitpunkt ihrer Auflösung ohne Abwicklung ihr Aktiv- und Passivvermögen vollständig oder teilweise auf die Gesellschaft überträgt, die sämtliche Aktien oder sonstigen Anteile an ihrem Gesellschaftskapital besitzt;
‚Spaltung‘ Folgendes:
einen Vorgang, durch den eine Gesellschaft nach Auflösung ohne Abwicklung ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf mehrere Gesellschaften überträgt, und zwar gegen Gewährung von Aktien oder sonstigen Anteile der empfangenden Gesellschaften an die Aktionäre der gespaltenen Gesellschaft und gegebenenfalls Gewährung einer baren Zuzahlung, die vorbehaltlich anderer Vorgaben des anwendbaren nationalen Rechts 10 % des Nennbetrags oder — bei Fehlen eines solchen — des rechnerischen Werts der gewährten Aktien nicht überschreiten darf;
einen Vorgang, durch den eine Gesellschaft nach Auflösung ohne Abwicklung ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf mehrere neugegründete Gesellschaften überträgt, und zwar gegen Gewährung von Aktien oder sonstigen Anteile der begünstigten Gesellschaften an die Aktionäre der gespaltenen Gesellschaft und gegebenenfalls Gewährung einer baren Zuzahlung, die vorbehaltlich anderer Vorgaben des anwendbaren nationalen Rechts 10 % des Nennbetrags oder — bei Fehlen eines solchen — des rechnerischen Werts der gewährten Aktien nicht überschreiten darf;
eine Kombination der unter den Buchstaben a und b beschriebenen Vorgänge;
einen Vorgang, durch den eine gespaltene Gesellschaft einen Teil ihres Aktiv- und Passivvermögens auf eine oder mehrere begünstigte Gesellschaften überträgt, und zwar gegen Gewährung von Aktien oder sonstigen Anteilen der begünstigten Gesellschaften, der gespaltenen Gesellschaft oder beiden, d. h. sowohl der begünstigten Gesellschaften als auch der gespaltenen Gesellschaft, an die Gesellschafter der gespaltenen Gesellschaft und gegebenenfalls Gewährung einer baren Zuzahlung, die vorbehaltlich anderer Vorgaben des anwendbaren nationalen Rechts 10 % des Nennbetrags oder — bei Fehlen eines solchen — des rechnerischen Werts der gewährten Aktien nicht überschreiten darf;
einen Vorgang, durch den eine gespaltene Gesellschaft einen Teil ihres Aktiv- und Passivvermögens auf eine oder mehrere begünstigte Gesellschaften überträgt, und zwar gegen Gewährung von Aktien oder sonstigen Anteilen der begünstigten Gesellschaften an die gespaltene Gesellschaft.
Artikel 27i
Anzeige und Beurteilung von Verschmelzungen oder Spaltungen
Handelt es sich bei dem geplanten Vorgang um eine Spaltung, so gilt für die Zwecke des Unterabsatzes 1 des vorliegenden Absatzes die zuständige Behörde, die für die Beaufsichtigung des Unternehmens, das den geplanten Vorgang durchführt, zuständig ist, als die zuständige Behörde, der dies anzuzeigen ist, und als die für die Beurteilung nach Artikel 27j Absatz 1 zuständige Behörde.
Sind an dem geplanten Vorgang nur Finanzakteure derselben Gruppe beteiligt, so verfügt die zuständige Behörde über 60 Arbeitstage ab dem Datum der schriftlichen Bestätigung des Eingangs der Anzeige und des Eingangs aller von dem Mitgliedstaat verlangten Unterlagen, die der Anzeige gemäß Artikel 27j Absatz 5 beizufügen sind, um die Beurteilung gemäß Artikel 27j Absatz 1 vorzunehmen (im Folgenden ‚Beurteilungszeitraum‘).
Die zuständige Behörde teilt den Finanzakteuren zum Zeitpunkt der Eingangsbestätigung mit, an welchem Datum der Beurteilungszeitraum abläuft.
Sind an dem geplanten Vorgang nur Finanzakteure derselben Gruppe beteiligt, kann die zuständige Behörde bis spätestens zum 50. Arbeitstag des Beurteilungszeitraums zusätzliche Informationen anfordern.
Der Beurteilungszeitraum wird ab dem Datum der Anforderung zusätzlicher Informationen durch die zuständige Behörde bis zum Datum des Eingangs der Antwort der Finanzakteure mit allen erbetenen Informationen ausgesetzt. Diese Aussetzung darf 20 Arbeitstage nicht überschreiten. Es liegt im Ermessen der zuständigen Behörde, weitere Ergänzungen oder Klarstellungen zu den vorgelegten Informationen anzufordern, doch führt dies nicht zu einer Aussetzung des Beurteilungszeitraums.
Die zuständige Behörde kann die in Absatz 5 Unterabsatz 3 genannte Aussetzung in folgenden Situationen auf maximal 30 Arbeitstage ausdehnen:
wenn mindestens einer der Finanzakteure in einem Drittland ansässig ist oder dem Regulierungsrahmen eines Drittlands unterliegt;
wenn die Durchführung der in Artikel 27j Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie genannten Beurteilung einen Informationsaustausch mit den Behörden erfordert, die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 für die Beaufsichtigung des Finanzakteurs verantwortlich sind.
Artikel 27j
Beurteilungskriterien
Um die Solidität des aufsichtsrechtlichen Profils der Finanzakteure nach Abschluss des geplanten Vorgangs zu gewährleisten und um insbesondere die Risiken, denen die Finanzakteure im Laufe des geplanten Vorgangs ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten, sowie der Risiken, denen das aus dem geplanten Vorgang hervorgehende Unternehmen ausgesetzt sein könnte, zu bewältigen, beurteilt die zuständige Behörde bei der Prüfung der in Artikel 27i Absatz 1 genannten Anzeige des geplanten Vorgangs und der in Artikel 27j Absatz 5 genannten Informationen den geplanten Vorgang anhand folgender Kriterien:
Ansehen der an dem geplanten Vorgang beteiligten Finanzakteure;
finanzielle Solidität der am geplanten Vorgang beteiligten Finanzakteure, insbesondere in Bezug auf die Art der tatsächlichen und geplanten Geschäfte des aus dem geplanten Vorgang hervorgehenden Unternehmens;
die Frage, ob das aus dem geplanten Vorgang hervorgehende Unternehmen in der Lage sein und bleiben wird, den Aufsichtsanforderungen dieser Richtlinie, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gegebenenfalls anderer Rechtsakte der Union, insbesondere der Richtlinien 2002/87/EG und 2009/110/EG, zu genügen;
die Frage, ob der Plan zur Umsetzung des geplanten Vorgangs aus aufsichtlicher Sicht realistisch und solide ist;
die Frage, ob ein hinreichender Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit dem geplanten Vorgang Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 stattfindet oder stattgefunden haben könnte oder ob diese Straftaten versucht wurden und ob der geplante Vorgang die Gefahr eines solchen Verhaltens erhöhen könnte.
Der Plan zur Umsetzung des geplanten Vorgangs nach Unterabsatz 1 Buchstabe d wird bis zum Abschluss des geplanten Vorgangs von der zuständigen Behörde angemessen überwacht.
Bezüglich des in Absatz 1 Buchstabe e festgelegten Kriteriums wird eine ablehnende Stellungnahme der gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 für die Beaufsichtigung der Finanzakteure verantwortlichen Behörden, die innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dem ursprünglichen Antrag bei der zuständigen Behörde eingeht, von der zuständigen Behörde bei der Beurteilung des geplanten Vorgangs gebührend berücksichtigt und kann einen angemessenen Grund für eine ablehnende Stellungnahme im Sinne des Unterabsatzes 1 darstellen.
Artikel 27k
Zusammenarbeit der zuständigen Behörden
Bei der Durchführung der Beurteilung nach Artikel 27j Absatz 1 konsultiert die zuständige Behörde die im öffentlichen Auftrag mit der Beaufsichtigung anderer betroffener Unternehmen der Finanzbranche betrauten Behörden, wenn an dem geplanten Vorgang neben den Finanzakteuren eines der folgenden Unternehmen beteiligt ist:
ein Kreditinstitut, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, das bzw. die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Wirtschaftszweig als dem der Durchführung des geplanten Vorgangs zugelassen ist;
ein Mutterunternehmen eines Kreditinstituts, eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, einer Wertpapierfirma oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft, das in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Wirtschaftszweig als dem der Durchführung des geplanten Vorgangs zugelassen ist;
eine juristische Person, die ein Kreditinstitut, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft kontrolliert, das bzw. die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Wirtschaftszweig als dem der Durchführung des geplanten Vorgangs zugelassen ist.
Die zuständigen Behörden bemühen sich, ihre Beurteilungen zu koordinieren und sorgen für die Kohärenz ihrer Stellungnahmen.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 berücksichtigt die EBA Titel II der Richtlinie (EU) 2017/1132.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 10. Januar 2027.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 27l
Informationspflichten und Sanktionen
Versäumen es die Finanzakteure, den geplanten Vorgang im Voraus gemäß Artikel 27i Absatz 1 anzuzeigen, oder haben sie den geplanten Vorgang nach dem genannten Artikel ohne vorherige befürwortende Stellungnahme der zuständigen Behörden durchgeführt, so schreiben die Mitgliedstaaten den zuständigen Behörden vor, geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
▼M6 —————
TITEL V
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE FREIE NIEDERLASSUNG UND DEN FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHR
KAPITEL 1
Allgemeine Grundsätze
Artikel 33
Kreditinstitute
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die in der Liste in Anhang I genannten Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet gemäß Artikel 35, Artikel 36 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 39 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 40 bis 46 sowohl über eine Zweigstelle als auch im Wege der Erbringung von Dienstleistungen von jedem Kreditinstitut ausgeübt werden können, das durch die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats zugelassen ist und beaufsichtigt wird, soweit die betreffenden Tätigkeiten durch die Zulassung abgedeckt sind.
Artikel 34
Finanzinstitute
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die in der Liste in Anhang I genannten Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet gemäß Artikel 35, Artikel 36 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 39 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 40 bis 46 sowohl über eine Zweigstelle als auch im Wege der Erbringung von Dienstleistungen von jedem Finanzinstitut eines anderen Mitgliedstaats ausgeübt werden können, das ein Tochterunternehmen eines Kreditinstituts oder ein gemeinsames Tochterunternehmen mehrerer Kreditinstitute ist, dessen Satzung die Ausübung dieser Tätigkeiten gestattet und das alle nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt:
Das (die) Mutterunternehmen ist (sind) in dem Mitgliedstaat, dessen Recht auf das Finanzinstitut Anwendung findet, als Kreditinstitut zugelassen,
die betreffenden Tätigkeiten werden tatsächlich im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats ausgeübt,
das (die) Mutterunternehmen hält (halten) mindestens 90 % der mit den Anteilen oder Aktien des Finanzinstituts verbundenen Stimmrechte,
das (die) Mutterunternehmen macht (machen) gegenüber den zuständigen Behörden die umsichtige Geschäftsführung des Finanzinstituts glaubhaft und verbürgt (verbürgen) sich mit Zustimmung der zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats gesamtschuldnerisch für die von dem Finanzinstitut eingegangenen Verpflichtungen,
das Finanzinstitut ist gemäß Titel VII Kapitel 3 und Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 insbesondere für die betreffenden Tätigkeiten wirksam in die Beaufsichtigung des (der) Mutterunternehmen(s) auf konsolidierter Basis einbezogen, und zwar insbesondere hinsichtlich der Eigenmittelanforderungen des Artikels 92 jener Verordnung, der Überwachung von Großkrediten nach Teil 4 jener Verordnung und der Begrenzung von Beteiligungen gemäß den Artikeln 89 und 90 jener Verordnung.
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats kontrollieren, ob die Voraussetzungen des Unterabsatzes 1erfüllt sind; in diesem Fall stellen sie dem Finanzinstitut eine Bescheinigung aus, welche der in den Artikeln 35 und 39 genannten Anzeige beizufügen ist.
KAPITEL 2
Niederlassungsrecht von Kreditinstituten
Artikel 35
Mitteilungspflicht und Zusammenarbeit der zuständigen Behörden
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass jedes Kreditinstitut, das eine Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat errichten möchte, zusammen mit der Anzeige gemäß Absatz 1 sämtliche nachstehenden Angaben vorzulegen hat:
den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet es eine Zweigstelle errichten möchte,
einen Geschäftsplan, in dem u. a. die Art der vorgesehenen Geschäfte und die Organisationsstruktur der Zweigstelle angegeben sind,
die Anschrift, unter der im Aufnahmemitgliedstaat Unterlagen angefordert werden können,
die Namen der Personen, die die Geschäfte der Zweigstelle führen sollen.
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats teilen außerdem die Höhe und Zusammensetzung der Eigenmittel und die Summe der Eigenmittelanforderungen des Kreditinstituts nach Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit.
Abweichend von Unterabsatz 2 teilen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats in dem in Artikel 34 genannten Fall die Höhe und Zusammensetzung der Eigenmittel des Finanzinstituts und die nach Artikel 92 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013errechneten Gesamtrisikobeträge von dessen Mutterkreditinstitut mit.
Im Falle einer solchen Ablehnung oder bei Nichtäußerung können die Gerichte des Herkunftsmitgliedstaats angerufen werden.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 36
Aufnahme der Tätigkeit
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 37
Informationen über Ablehnungen
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der EBA die Anzahl und die Art der Fälle mit, in denen eine Anzeige gemäß Artikel 35 und Artikel 36 Absatz 3 abgelehnt wurde.
Artikel 38
Zusammenrechnung von Zweigstellen
Hat ein Kreditinstitut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in ein und demselben Mitgliedstaat mehrere Betriebsstellen errichtet, so werden diese als eine einzige Zweigstelle betrachtet.
KAPITEL 3
Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs
Artikel 39
Anzeigeverfahren
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
KAPITEL 4
Befugnisse der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats
Artikel 40
Berichtspflichten
Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats können verlangen, dass jedes Kreditinstitut mit einer Zweigstelle in dessen Hoheitsgebiet ihnen in regelmäßigen Abständen Bericht über seine Tätigkeiten im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats erstattet.
Derartige Berichte werden nur für Informationszwecke oder statistische Zwecke, für die Anwendung des Artikels 51 Absatz 1 und für Aufsichtszwecke gemäß diesem Kapitel angefordert. Sie unterliegen einer beruflichen Geheimhaltungspflicht, die der nach Artikel 53 Absatz 1 mindestens gleichwertig ist.
Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats können insbesondere von den Kreditinstituten im Sinne von Unterabsatz 1 Informationen verlangen, anhand deren die betreffenden Behörden beurteilen können, ob es sich bei der Zweigstelle um eine bedeutende Zweigstelle im Sinne des Artikels 51 Absatz 1 handelt.
Artikel 41
Maßnahmen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats im Zusammenhang mit im Aufnahmemitgliedstaat ausgeübten Tätigkeiten
Stellen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats nach Artikel 50 übermittelten Informationen fest, dass auf ein Kreditinstitut, das eine Zweigstelle in ihrem Hoheitsgebiet hat oder dort Dienstleistungen erbringt, einer der nachstehenden Sachverhalte im Zusammenhang mit den in diesem Aufnahmemitgliedstaat ausgeübten Tätigkeiten zutrifft, so teilen sie dies den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats mit:
Das Kreditinstitut hält die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie oder die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht ein;
es besteht ein erhebliches Risiko, dass das Kreditinstitut die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht einhalten wird.
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats treffen unverzüglich geeignete Maßnahmen, damit das betreffende Kreditinstitut die vorschriftswidrige Situation beendet oder Maßnahmen ergreift, um das Risiko einer Nichteinhaltung abzuwenden. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats teilen den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats diese Maßnahmen unverzüglich mit.
Artikel 42
Begründung und Mitteilung bestimmter Maßnahmen
Jede gemäß Artikel 41 Absatz 1 oder Artikel 43 oder 44 ergriffene Maßnahme, die Sanktionen oder Einschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs oder der Niederlassungsfreiheit umfasst, wird ordnungsgemäß begründet und dem betreffenden Kreditinstitut mitgeteilt.
Artikel 43
Sicherungsmaßnahmen
Erheben die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats oder anderer betroffener Mitgliedstaaten Einwand gegen die von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen, so können sie die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA verweisen und diese um Unterstützung bitten. Wird die EBA im Einklang mit jenem Artikel tätig, so fasst sie innerhalb von 24 Stunden einen Beschluss gemäß Artikel 19 Absatz 3 jener Verordnung. Die EBA kann den zuständigen Behörden im Einklang mit Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 jener Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 auch von Amts wegen dabei helfen, eine Einigung zu erzielen.
Artikel 44
Befugnisse der Aufnahmemitgliedstaaten
Die Aufnahmemitgliedstaaten können unbeschadet der Artikel 40 und 41 die ihnen mit dieser Richtlinie übertragenen Befugnisse ausüben, um geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um in ihrem Hoheitsgebiet Verstöße gegen die Bestimmungen, die sie nach Maßgabe dieser Richtlinie oder aus Gründen des Allgemeininteresses erlassen haben, zu verhindern oder zu ahnden. Dies umfasst auch die Möglichkeit, einem Kreditinstitut, das einen Verstoß begangen hat, die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet zu untersagen.
Artikel 45
Maßnahmen nach dem Entzug einer Zulassung
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats unterrichten die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats unverzüglich von einem Entzug der Zulassung. Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats treffen geeignete Maßnahmen, damit das betreffende Kreditinstitut keine weiteren Geschäfte in ihrem Hoheitsgebiet tätigt und die Interessen der Einleger geschützt werden.
Artikel 46
Werbung
Dieses Kapitel hindert Kreditinstitute mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat nicht daran, ihre Dienstleistungen über alle verfügbaren Kommunikationskanäle im Aufnahmemitgliedstaat anzubieten, vorbehaltlich etwaiger für Form und Inhalt dieser Werbung geltender Bestimmungen, die aus Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind.
TITEL VI
BEZIEHUNGEN ZU DRITTLÄNDERN
Artikel 47
Anzeigen in Bezug auf Zweigstellen von in Drittländern ansässigen Kreditinstituten und Zugangsbedingungen für Kreditinstitute mit entsprechenden Zweigstellen
Jeder Mitgliedstaat sieht vor, dass die Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittland den zuständigen Behörden mindestens einmal jährlich folgende Informationen übermitteln:
die gesamten Vermögenswerte, die der Tätigkeit der Zweigstelle, die in diesem Mitgliedstaat zugelassen ist, zuzuordnen ist;
Informationen über die der Zweigstelle zur Verfügung stehenden liquiden Mittel, insbesondere die Verfügbarkeit von liquiden Mitteln in Währungen der Mitgliedstaaten;
die Eigenmittel, die der Zweigstelle zur Verfügung stehen;
die Regelungen zur Einlagensicherung, durch die Einleger der Zweigstelle geschützt werden;
die Risikomanagementregelungen;
die Unternehmensführungsregelung und Inhaber von Schlüsselfunktionen für die Tätigkeiten der Zweigstelle;
die Sanierungspläne für die Zweigstelle und
alle sonstigen Informationen, die nach Ansicht der zuständigen Behörde für eine umfassende Überwachung der Tätigkeiten der Zweigstelle erforderlich sind.
Die zuständigen Behörden zeigen der EBA Folgendes an:
alle Zulassungen von Zweigstellen, die sie Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittland erteilen, sowie alle späteren Änderungen dieser Zulassungen;
die regelmäßig gemeldeten gesamten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der zugelassenen Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittland;
den Namen der Drittlandsgruppe, der eine zugelassene Zweigstelle angehört.
Die EBA veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste aller Zweigstellen aus Drittländern, die für eine Tätigkeit in der Union zugelassen sind, unter Angabe des Mitgliedstaats, in dem sie für eine Tätigkeit zugelassen sind.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 dieses Absatzes erleichtert die EBA die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, auch bei der Überprüfung, ob die Schwelle nach Artikel 21b Absatz 4 eingehalten wird.
Artikel 48
Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden von Drittländern im Bereich der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis
Die Kommission kann auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus dem Rat Vorschläge unterbreiten, um mit einem oder mehreren Drittländern für nachstehende Kreditinstitute Abkommen über die Einzelheiten der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis auszuhandeln:
Institute, deren Mutterunternehmen ihren Sitz in Drittländern haben,
Institute in einem Drittland, deren Mutterunternehmen ein Institut, eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in der Union ist.
Die Abkommen gemäß Absatz 1 stellen insbesondere sicher,
dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Informationen erhalten können, die erforderlich sind, um Institute, Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften in der Union, die in einem Drittland ein Tochterunternehmen in Form eines Instituts oder Finanzinstituts haben oder an solchen Unternehmen eine Beteiligung halten, auf der Basis der konsolidierten Finanzlage zu beaufsichtigen,
dass die Aufsichtsbehörden von Drittländern die Informationen erhalten können, die erforderlich sind, um Mutterunternehmen mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet zu beaufsichtigen, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ein Tochterunternehmen in Form eines Instituts oder eines Finanzinstituts haben oder eine Beteiligung an solchen Unternehmen halten,
dass die EBA befugt ist, gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Informationen anzufordern, die diese von den nationalen Behörden dritter Länder erhalten haben.
Artikel 48k
Regulatorische und finanzielle Informationen über die Zweigstellen aus Drittländern und über das Unternehmen an der Spitze
Die Mitgliedstaaten schreiben den Zweigstellen aus Drittländern vor, ihren zuständigen Behörden regelmäßig Angaben zu Folgendem zu übermitteln:
zu im Einklang mit Artikel 48h verbuchten und von den Zweigstellen aus Drittländern initiierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, mit einer Aufschlüsselung nach Folgendem:
den größten erfassten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Sektor und Art der Gegenpartei (insbesondere Risikopositionen der Finanzbranche);
signifikanten Konzentrationen von Risikopositionen und Finanzierungsquellen in Bezug auf bestimmte Arten von Gegenparteien;
bedeutenden internen Transaktionen mit dem Unternehmen an der Spitze und mit Mitgliedern der Gruppe des Unternehmens an der Spitze;
zur Einhaltung der Anforderungen, die gemäß dieser Richtlinie für Zweigstellen aus Drittländern gelten;
auf Ad-hoc-Basis zu den Einlagensicherungssystemen, die Einlegern der Zweigstellen aus Drittländern im Einklang mit Artikel 15 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 15 ) zur Verfügung stehen;
zu zusätzlichen regulatorischen Anforderungen, die den Zweigstellen aus Drittländern von den Mitgliedstaaten nach nationalem Recht auferlegt werden.
Für die Zwecke der Meldung der Informationen über die nach Unterabsatz 1 Buchstabe a verbuchten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten wenden die Zweigstellen aus Drittländern die nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 16 ) angewandten internationalen Rechnungslegungsstandards oder die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätze an.
Die Mitgliedstaaten schreiben den Zweigstellen aus Drittländern vor, ihren zuständigen Behörden folgende Angaben zu ihrem Unternehmen an der Spitze zu übermitteln:
in regelmäßigen Abständen aggregierte Informationen über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die von den Tochterunternehmen und anderen Zweigstellen aus Drittländern der Gruppe dieses Unternehmens an der Spitze in der Union gehalten bzw. verbucht werden;
in regelmäßigen Abständen Informationen zur Einhaltung der geltenden Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis und konsolidierter Basis durch das Unternehmen an der Spitze;
auf Ad-hoc-Basis Informationen zu wesentlichen aufsichtlichen Überprüfungen und Bewertungen hinsichtlich des Unternehmens an der Spitze und zu einschlägigen Aufsichtsbeschlüssen;
die Sanierungspläne des Unternehmens an der Spitze und die spezifischen Maßnahmen, die im Einklang mit diesen Plänen in Bezug auf die Zweigstellen aus Drittländern ergriffen werden könnten, sowie alle nachfolgenden Aktualisierungen und Änderungen dieser Pläne;
die Geschäftsstrategie des Unternehmens an der Spitze in Bezug auf die Zweigstellen aus Drittländern und alle nachfolgenden Änderungen dieser Strategie;
die Dienstleistungen, die das Unternehmen an der Spitze für Kunden, die in der Union ansässig oder niedergelassen sind, auf der Grundlage einer ‚Reverse Solicitation‘ von Dienstleistungen gemäß Artikel 21c erbringt.
Artikel 48l
Standardformulare und Muster und Häufigkeit der Meldung
Die Meldepflichten gemäß Artikel 48k müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Einstufung von Zweigstellen aus Drittländern in Klasse 1 oder Klasse 2 stehen.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 10. Januar 2026.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
TITEL VII
BEAUFSICHTIGUNG
KAPITEL 1
Grundsätze der Beaufsichtigung
Artikel 49
Befugnisse der zuständigen Behörden der Herkunfts- und der Aufnahmemitgliedstaaten
Artikel 50
Zusammenarbeit bei der Aufsicht
Sind die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats mit den von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats zu ergreifenden Maßnahmen nicht einverstanden, können sie die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA verweisen und diese um Unterstützung bitten. Wird die EBA im Einklang mit jenem Artikel tätig, so fasst sie binnen eines Monats einen Beschluss.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 51
Bedeutende Zweigstellen
In dem Antrag werden die Gründe dafür genannt, warum die Zweigstelle als bedeutend angesehen werden soll, wobei insbesondere berücksichtigt wird,
ob der Marktanteil der Zweigstelle im Aufnahmemitgliedstaat, gemessen an den Einlagen, 2 % übersteigt,
wie sich eine Aussetzung oder Einstellung der Tätigkeit des Instituts voraussichtlich auf die Systemliquidität sowie die Zahlungsverkehrs- und die Clearing- und Abwicklungssysteme im Aufnahmemitgliedstaat auswirken würde,
welche Größe und Bedeutung die Zweigstelle, gemessen an der Kundenzahl, innerhalb des Bank- bzw. Finanzsystems des Aufnahmemitgliedstaats hat.
Die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats und - sofern Artikel 112 Absatz 1 Anwendung findet - die konsolidierende Aufsichtsbehörde setzen alles daran, bei der Einstufung einer Zweigstelle als bedeutend zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen.
Wird innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt eines Antrags gemäß Unterabsatz 1 keine gemeinsame Entscheidung erzielt, so entscheiden die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats innerhalb von weiteren zwei Monaten selbst, ob die Zweigstelle bedeutend ist. Bei ihrer Entscheidung tragen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats etwaigen Auffassungen und Vorbehalten der konsolidierenden Aufsichtsbehörde oder der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats Rechnung.
Die Entscheidungen gemäß den Unterabsätzen 3 und 4 werden in einem Dokument dargelegt und umfassend begründet, den betroffenen zuständigen Behörden übermittelt und von den zuständigen Behörden in den betroffenen Mitgliedstaaten als maßgebend anerkannt und angewandt.
Die Einstufung einer Zweigstelle als bedeutend lässt die Rechte und Pflichten der zuständigen Behörden aufgrund dieser Richtlinie unberührt.
Erhält die zuständige Behörde eines Herkunftsmitgliedstaats Kenntnis von einer Krisensituation im Sinne des Artikels 114 Absatz 1, warnt sie unverzüglich die in Artikel 58 Absatz 4 und Artikel 59 Absatz 1 genannten Stellen.
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten, in denen bedeutende Zweigstellen bestehen, die Ergebnisse der Risikobewertungen der Institute mit derartigen Zweigstellen gemäß Artikel 97 und gegebenenfalls Artikel 113 Absatz 2. Sie übermitteln außerdem Entscheidungen aufgrund der Artikel 104 und 105, soweit diese Bewertungen und Entscheidungen für die betreffenden Zweigstellen relevant sind.
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats konsultieren die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten, in denen bedeutende Zweigstellen bestehen, in Bezug auf die gemäß Artikel 86 Absatz 11 erforderlichen operativen Maßnahmen, sofern dies für die Liquiditätsrisiken aus der Währung des Aufnahmemitgliedstaats relevant ist.
Falls die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats nicht konsultiert haben oder falls die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats nach einer derartigen Konsultation daran festhalten, dass die nach Artikel 86 Absatz 11 erforderlichen operative Maßnahmen nicht angemessen sind, können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA verweisen und diese um Unterstützung bitten.
Bei der Entscheidung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats werden die Relevanz der zu planenden oder zu koordinierenden Aufsichtstätigkeit für die betreffenden Behörden, insbesondere die möglichen Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzsystems in den betroffenen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7, und die Pflichten nach Absatz 2 berücksichtigt.
Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats informiert alle Mitglieder des Kollegiums vorab laufend und umfassend über die Organisation solcher Sitzungen, die wesentlichen Tagesordnungspunkte und die zu prüfenden Maßnahmen. Des Weiteren informiert die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats alle Mitglieder des Kollegiums rechtzeitig und umfassend über das in diesen Sitzungen beschlossene Vorgehen oder die durchgeführten Maßnahmen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 52
Nachprüfung vor Ort und Inspektion von Zweigstellen in einem anderen Mitgliedstaat
Artikel 53
Geheimhaltungspflicht
Vertrauliche Informationen, die diese Personen, Wirtschaftsprüfer oder Sachverständigen in ihrer beruflichen Eigenschaft erhalten, dürfen nur in zusammengefasster oder aggregierter Form weitergegeben werden, sodass einzelne Kreditinstitute nicht identifiziert werden können; dies gilt nicht für Fälle, die unter das Straf- oder Steuerrecht fallen.
Wurde jedoch gegen ein Kreditinstitut durch Gerichtsbeschluss das Insolvenzverfahren eröffnet oder seine Zwangsabwicklung eingeleitet, dürfen vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, die an Versuchen zur Rettung des betreffenden Kreditinstituts beteiligt sind, in zivil- oder handelsrechtlichen Verfahren weitergegeben werden.
Artikel 54
Verwendung vertraulicher Informationen
Zuständige Behörden, die aufgrund des Artikels 53 vertrauliche Informationen erhalten, verwenden diese nur im Rahmen ihrer Aufgaben und nur für folgende Zwecke:
zur Prüfung, ob die Bedingungen für den Zugang zur Tätigkeit von Instituten erfüllt sind sowie zur leichteren Überwachung der Tätigkeitsausübung auf konsolidierter oder auf nicht konsolidierter Basis, insbesondere hinsichtlich der Überwachung der Liquidität, der Solvenz, der Großkredite, der Geschäftsorganisation und des Rechnungswesens sowie der internen Kontrolle,
zur Verhängung von Sanktionen,
im Rahmen eines Verfahrens über die Anfechtung einer Entscheidung der zuständigen Behörde, einschließlich bei Gerichtsverfahren nach Artikel 72,
im Rahmen von Gerichtsverfahren, die aufgrund besonderer Bestimmungen des Unionsrechts im Bereich Kreditinstitute eingeleitet werden.
Artikel 54a
Artikel 53 und 54 berühren nicht die dem Europäischen Parlament gemäß Artikel 226 AEUV eingeräumten Prüfungsrechte.
Artikel 55
Kooperationsvereinbarungen
Im Einklang mit Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 können die Mitgliedstaaten und die EBA mit den zuständigen Behörden von Drittländern, den Aufsichtsbehörden dritter Länder oder mit Drittlandsbehörden oder -stellen Kooperationsvereinbarungen zum Austausch von Informationen gemäß Artikel 56 und Artikel 57 Absatz 1 nur treffen, wenn für die weitergegebenen Informationen eine berufliche Geheimhaltungspflicht gilt, die der nach Artikel 53 Absatz 1 mindestens gleichwertig ist. Dieser Informationsaustausch muss der Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben dieser Behörden oder Stellen dienen.
Stammen die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat, so dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, und gegebenenfalls nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben.
Artikel 56
Informationsaustausch zwischen Behörden
Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 54 stehen einem Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden innerhalb eines Mitgliedstaats, zwischen zuständigen Behörden in verschiedenen Mitgliedstaaten oder zwischen zuständigen Behörden und den im Folgenden genannten Stellen nicht entgegen, wenn dieser im Rahmen der ihnen übertragenen Aufsichtsaufgaben stattfindet:
Stellen, die im öffentlichen Auftrag mit der Aufsicht über andere Unternehmen der Finanzbranche betraut sind, und die mit der Aufsicht über die Finanzmärkte betrauten Stellen,
Behörden oder Stellen, die mit der Verantwortung für den Erhalt der Stabilität des Finanzsystems in den Mitgliedstaaten durch Anwendung der Vorschriften für die Makrofinanzaufsicht betraut sind,
Stellen zur Durchführung von Sanierungen oder Behörden, die für den Schutz der Stabilität des Finanzsystems zuständig sind,
vertragliche oder institutsbezogener Sicherungssysteme im Sinne des Artikels 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
Stellen, die an der Abwicklung und an Insolvenzverfahren oder ähnlichen Verfahren in Bezug auf Institute beteiligt sind,
Personen, die mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen von Instituten, Versicherungsunternehmen und Finanzinstituten betraut sind,
Behörden, die für die Überwachung der Einhaltung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 20 ) durch die in Artikel 2 Absatz 1 Nummern 1 und 2 der genannten Richtlinie aufgeführten Verpflichteten zuständig sind, und zentrale Meldestellen,
zuständige Behörden oder Stellen, die für die Anwendung der Regelungen zur strukturellen Trennung innerhalb einer Bankengruppe verantwortlich sind.
Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 54 stehen einer Übermittlung der Informationen an die mit der Verwaltung von Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystemen betrauten Stellen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen, nicht entgegen.
Für die übermittelten Informationen gilt in jedem Fall eine berufliche Geheimhaltungspflicht, die der nach Artikel 53 Absatz 1 mindestens gleichwertig ist.
Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 54 schließen den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und den Steuerbehörden desselben Mitgliedstaats gemäß dem nationalen Recht nicht aus. Stammen die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat, so dürfen sie, wie in Satz 1 dieses Unterabsatzes aufgeführt, nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die sie offengelegt haben, weitergegeben werden.
Artikel 57
Austausch von Informationen mit Aufsichtsstellen
Ungeachtet der Artikel 53, 54 und 55 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ein Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und den Behörden erfolgt, die für die Beaufsichtigung zuständig sind:
der Stellen, die an der Abwicklung oder an Insolvenzverfahren oder ähnlichen Verfahren in Bezug auf Institute beteiligt sind,
vertraglicher oder institutsbezogener Sicherungssysteme im Sinne des Artikels 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
der Personen, die die Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen von Instituten, Versicherungsunternehmen und Finanzinstituten vornehmen.
In den Fällen nach Absatz 1 schreiben die Mitgliedstaaten zumindest die Einhaltung folgender Bedingungen vor:
Die Informationen wird zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 ausgetauscht,
für die erhaltenen Informationen gilt eine berufliche Geheimhaltungspflicht, die der nach Artikel 53 Absatz 1 mindestens gleichwertig ist,
wenn die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, werden sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, und gegebenenfalls nur für Zwecke weitergegeben, denen diese Behörden zugestimmt haben.
In diesen Fällen schreiben die Mitgliedstaaten zumindest die Einhaltung folgender Bedingungen vor:
Die Informationen werden zum Zwecke der Aufdeckung und Aufklärung von Verstößen gegen das Gesellschaftsrecht ausgetauscht,
für die erhaltenen Informationen gilt eine berufliche Geheimhaltungspflicht, die der nach Artikel 53 Absatz 1 mindestens gleichwertig ist,
wenn die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, werden sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, und gegebenenfalls nur für Zwecke weitergegeben, denen diese Behörden zugestimmt haben.
Artikel 58
Übermittlung von Informationen betreffend geldpolitische, einlagensicherungsbezogene, systembezogene und zahlungsrelevante Aspekte
Dieses Kapitel steht dem nicht entgegen, dass eine zuständige Behörde den nachstehend genannten Stellen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Informationen übermittelt:
den Zentralbanken des ESZB und anderen Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden, wenn diese Informationen für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben, einschließlich der Durchführung der Geldpolitik und der damit zusammenhängenden Bereitstellung von Liquidität, der Überwachung der Zahlungsverkehrs- und der Clearing- und Abwicklungssysteme und der Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems, relevant sind,
vertraglichen oder institutsbezogenen Sicherungssystemen im Sinne des Artikels 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
gegebenenfalls anderen Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungssysteme betraut sind,
dem ESRB, der durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 21 ) errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) ("EIOPA") und der ESMA, sofern diese Informationen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach den Verordnungen (EU) Nr. 1092/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 relevant sind.
Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um Hindernisse zu beseitigen, die zuständige Behörden davon abhalten, Informationen im Einklang mit Unterabsatz 1 zu übermitteln.
Artikel 58a
Übermittlung von Informationen an internationale Stellen
Ungeachtet des Artikels 53 Absatz 1 und des Artikels 54 können die zuständigen Behörden vorbehaltlich der Bedingungen gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels bestimmte Informationen an die nachstehenden Stellen übermitteln oder mit diesen austauschen:
Internationaler Währungsfonds und Weltbank für die Zwecke der Bewertungen im Rahmen des Programms zur Bewertung des Finanzsektors,
Bank für Internationalen Zahlungsausgleich für die Zwecke quantitativer Folgenabschätzungen,
Rat für Finanzstabilität für die Zwecke seiner Überwachungsaufgaben.
Zuständige Behörden können vertrauliche Informationen auf ausdrückliche Anfrage der betreffenden Stelle nur dann austauschen, wenn zumindest die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
die Anfrage ist unter Berücksichtigung der spezifischen Aufgaben, die die anfragende Stelle gemäß ihrem gesetzlichen Auftrag wahrnimmt, hinreichend begründet;
die Anfrage ist hinreichend genau in Bezug auf Art, Umfang und Format der angeforderten Informationen und die Mittel für deren Offenlegung oder Übermittlung;
die angeforderten Informationen sind unbedingt erforderlich, damit die anfragende Stelle die spezifischen Aufgaben wahrnehmen kann, und gehen nicht über die ihr übertragenen gesetzlichen Aufgaben hinaus;
die Informationen werden ausschließlich den Personen übermittelt oder offengelegt, die unmittelbar mit der Wahrnehmung der spezifischen Aufgabe befasst sind;
Personen, die Zugang zu den Informationen haben, unterliegen einer beruflichen Geheimhaltungspflicht, die der nach Artikel 53 Absatz 1 mindestens gleichwertig ist.
Artikel 59
Übermittlung von Informationen an andere Einrichtungen
Solche Informationen dürfen jedoch nur weitergegeben werden, wenn dies aus Aufsichtsgründen und aufgrund von Präventiv- und Abwicklungsmaßnahmen für insolvenzbedrohte Institute erforderlich ist. Unbeschadet des Absatzes 2 unterliegen Personen, die Zugang zu den Informationen haben, einer beruflichen Geheimhaltungspflicht, die der nach Artikel 53 Absatz 1 mindestens gleichwertig ist.
In Krisensituationen im Sinne des Artikels 114 Absatz 1 gestatten die Mitgliedstaaten den zuständigen Behörden, Informationen, die für Dienststellen im Sinne des Unterabsatzes 1 relevant sind, an alle betroffenen Mitgliedstaaten weiterzugeben.
Die Mitgliedstaaten können die Weitergabe bestimmter Informationen im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Instituten an ihre jeweiligen nationalen parlamentarischen Untersuchungsausschüsse, Rechnungshöfe und andere mit Untersuchungen befasste Einrichtungen unter folgenden Bedingungen zulassen:
Die betreffende Einrichtung hat gemäß dem nationalen Recht ein präzises Mandat zur Untersuchung oder Prüfung der Tätigkeiten von Behörden, die für die Beaufsichtigung von Instituten oder die Rechtsvorschriften für diese Aufsicht verantwortlich sind;
die Informationen sind für die Erfüllung des Mandats gemäß Buchstabe a erforderlich;
Personen, die Zugang zu den Informationen haben, unterliegen einer beruflichen Geheimhaltungspflicht nach nationalem Recht, die der nach Artikel 53 Absatz 1 mindestens gleichwertig ist;
Informationen, die aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, und nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben.
Umfasst die Weitergabe von Informationen im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung die Verarbeitung personenbezogener Daten, so halten die in Unterabsatz 1genannten Einrichtungen bei der Verarbeitung derartiger Daten die maßgebenden nationalen Umsetzungsvorschriften für die Richtlinie 95/46/EG ein.
Artikel 60
Weitergabe von durch Nachprüfungen vor Ort und Inspektionen erlangter Informationen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Informationen, die sie aufgrund von Artikel 52 Absatz 3, Artikel 53 Absatz 2 und Artikel 56 oder durch Nachprüfung vor Ort oder Inspektion nach Artikel 52 Absätze 1 und 2 erlangen, nicht nach Artikel 59 weitergegeben werden dürfen, es sei denn, das ausdrückliche Einverständnis der zuständigen Behörden, die die Informationen weitergegeben haben, oder der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Nachprüfung vor Ort oder die Inspektion durchgeführt wurde, liegt vor.
Artikel 61
Weitergabe von Informationen über Clearing- und Abwicklungsdienstleistungen
Artikel 62
Verarbeitung personenbezogener Daten
Die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Richtlinie geschieht unter Einhaltung der Richtlinie 95/46/EG sowie gegebenenfalls der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.
Artikel 63
Pflichten der Personen, die für die Pflichtprüfung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses zuständig sind
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass jede gemäß der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen ( 23 ) zugelassene Person, die bei einem Institut die in Artikel 51 der Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen ( 24 ), in Artikel 37 der Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 über den konsolidierten Abschluss ( 25 ) oder in Artikel 73 der Richtlinie 2009/65/EG beschriebenen Aufgaben oder andere gesetzliche Aufgaben erfüllt, zumindest dazu verpflichtet ist, den zuständigen Behörden umgehend alle dieses Institut betreffende Sachverhalte oder Entscheidungen zu melden, von denen sie bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben Kenntnis erhalten hat und die möglicherweise
einen grundlegenden Verstoß gegen die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, die die Zulassungsvoraussetzungen enthalten oder die Ausübung der Tätigkeit von Instituten im Einzelnen regeln, darstellen,
die fortdauernde Funktionsfähigkeit des Instituts gefährden,
dazu führen, dass der Bestätigungsvermerk verweigert oder unter Vorbehalt gestellt wird.
Die Mitgliedstaaten schreiben zumindest vor, dass eine Person im Sinne des Unterabsatzes 1ferner dazu verpflichtet ist, sämtliche Sachverhalte oder Entscheidungen zu melden, von denen sie bei Wahrnehmung einer der in Unterabsatz 1 genannten Aufgaben in einem Unternehmen Kenntnis erhält, das aufgrund eines Kontrollverhältnisses zu dem Institut, bei dem sie diese Aufgabe wahrnimmt, in enger Verbindung steht.
Die Mitgliedstaaten legen fest, dass die zuständigen Behörden die Ablösung einer in Unterabsatz 1 genannten Person erzwingen können, wenn diese Person gegen ihre Pflichten gemäß Unterabsatz 1 verstößt.
Artikel 64
Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse
Die zuständigen Behörden üben ihre Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse gemäß dieser Richtlinie und den nationalen Rechtsvorschriften auf eine der folgenden Arten aus:
unmittelbar,
in Zusammenarbeit mit anderen Behörden,
unter ihrer Verantwortung durch Übertragung von Aufgaben an solche Behörden,
durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden.
Artikel 65
Verwaltungssanktionen, Zwangsgelder und andere Verwaltungsmaßnahmen
Die zuständigen Behörden müssen über alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Informationsbeschaffungs- und Ermittlungsbefugnisse verfügen. Zu diesen Befugnissen gehören
die Befugnis, von den folgenden juristischen oder natürlichen Personen die Vorlage sämtlicher Informationen zu verlangen, die die zuständigen Behörden für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen, einschließlich der Informationen, die in regelmäßigen Abständen und in festgelegten Formaten zu Aufsichts- und entsprechenden Statistikzwecken zur Verfügung zu stellen sind:
Institute, die in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen sind,
Finanzholdinggesellschaften, die in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen sind,
gemischte Finanzholdinggesellschaften, die in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen sind,
gemischte Holdinggesellschaften, die in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen sind,
Personen, die zu den Unternehmen im Sinne der Ziffern i bis iv gehören,
Dritte, auf die die Unternehmen im Sinne der Ziffern i bis iv dieses Buchstabens Funktionen oder Tätigkeiten ausgelagert haben, einschließlich IKT-Drittdienstleister gemäß Kapitel V der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 26 );
die Befugnis, alle erforderlichen Untersuchungen im Hinblick auf jede Person im Sinne des Buchstabens a Ziffern i bis vi, die in einem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen oder ansässig ist, durchzuführen, sofern dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen Behörden erforderlich ist, einschließlich der Befugnis,
die Vorlage von Unterlagen zu verlangen,
die Bücher und Aufzeichnungen von Personen im Sinne des Buchstabens a Ziffern i bis vi zu prüfen und Kopien oder Auszüge dieser Bücher und Aufzeichnungen anzufertigen,
von einer Person im Sinne des Buchstabens a Ziffern i bis vi oder deren Vertretern oder Mitarbeitern schriftliche oder mündliche Erklärungen einzuholen,
jede andere Person zu befragen, die dieser Befragung zum Zweck der Einholung von Informationen über den Gegenstand einer Untersuchung zustimmt, und
vorbehaltlich anderer Bedingungen des Unionsrechts alle erforderlichen Inspektionen in den Geschäftsräumen von juristischen Personen im Sinne des Buchstabens a Ziffern i bis vi und von sonstigen Unternehmen, die in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind und für die eine zuständige Behörde die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, vorbehaltlich der vorherigen Unterrichtung der betroffenen zuständigen Behörden durchzuführen; ist für eine Inspektion nach nationalem Recht eine gerichtliche Genehmigung erforderlich, so muss diese eingeholt werden.
Die in Unterabsatz 1 genannten Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 10. Januar 2026 die Rechtsvorschriften, die sie aufgrund dieses Absatzes erlassen, sowie unverzüglich alle nachfolgenden Änderungen dieser Vorschriften mit.
Artikel 66
Verwaltungssanktionen, Zwangsgelder und andere Verwaltungsmaßnahmen bei Verstößen gegen Zulassungsanforderungen und Anforderungen für den Erwerb oder die Veräußerung wesentlicher Beteiligungen, wesentliche Übertragungen von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, Verschmelzungen oder Spaltungen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften Verwaltungssanktionen, Zwangsgelder und andere Verwaltungsmaßnahmen mindestens für Folgendes vorsehen:
die Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts ohne vorherige Zulassung (Verstoß gegen Artikel 8 dieser Richtlinie);
die Ausübung mindestens einer der in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Tätigkeiten, von einem Unternehmen durchgeführt wird, das den unter jenem Buchstaben genannten Schwellenwerte erreicht und nicht über eine Zulassung als Kreditinstitut verfügt, außer bei Unternehmen, die die Ausnahme nach Artikel 8a der vorliegenden Richtlinie beantragen;
die gewerbliche Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Publikumsgeldern ohne Zulassung als Kreditinstitut (Verstoß gegen Artikel 9 der vorliegenden Richtlinie);
den direkten oder indirekten Erwerb — während des Beurteilungszeitraums oder trotz Einspruchs der zuständigen Behörden — einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut oder deren direkte oder indirekte Aufstockung, wodurch der Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital die in Artikel 22 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie genannten Schwellenwerte erreichen oder überschreiten würde oder das Kreditinstitut zum Tochterunternehmen des Erwerbers würde, ohne dies den für das Kreditinstitut — an dem der Erwerber die qualifizierte Beteiligung erwerben oder aufstocken möchte — zuständigen Behörden schriftlich anzuzeigen (Verstoß gegen Artikel 22 darstellen würde;
die direkte oder indirekte Veräußerung einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut oder die Verringerung einer solchen, wodurch der Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital die in Artikel 25 der vorliegenden Richtlinie genannten Schwellenwerte unterschreiten würde oder das Kreditinstitut kein Tochterunternehmen der über die qualifizierte Beteiligung verfügenden juristischen Person mehr wäre, ohne den zuständigen Behörden dies schriftlich anzuzeigen (Verstoß gegen Artikel 25);
die Nichtbeantragung einer Zulassung durch eine Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 21a Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie (Verstoß gegen Artikel 21a oder Verstöße gegen eine andere in jenem Artikel festgelegte Anforderung);
das Versäumnis eines vorgeschlagenen Erwerbers im Sinne des Artikels 27a Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie, der jeweils zuständigen Behörde einen direkten oder indirekten Erwerb einer wesentlichen Beteiligung anzuzeigen (Verstoß gegen Artikel 27a);
Versäumnis eines der in Artikel 27d der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Unternehmen, der jeweils zuständigen Behörde die direkte oder indirekte Veräußerung einer qualifizierten Beteiligung, die 15 % der anrechenbaren Eigenmittel jenes Unternehmens überschreitet, anzuzeigen;
eine wesentliche Übertragung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten durch eine der in Artikel 27f Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie genannten Parteien, ohne dies den zuständigen Behörden anzuzeigen (Verstoß gegen Artikel 27f);
eine von einer der in Artikel 27i Absatz l der vorliegenden Richtlinie genannten Parteien unter Verstoß gegen Artikel 27i Absatz 1 durchgeführte Verschmelzung oder Spaltung.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen, die in den in Absatz 1 genannten Fällen verhängt werden können, mindestens Folgendes umfassen:
Verwaltungssanktionen:
im Fall einer juristischen Person Bußgelder von bis zu 10 % des jährlichen Gesamtnettoumsatzes des Unternehmens;
im Falle einer natürlichen Person Bußgelder von bis zu 5 Millionen EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, bis zum entsprechenden Wert in der Landeswährung am 17. Juli 2013;
Bußgelder bis zur zweifachen Höhe der durch den Verstoß erzielten Gewinne oder dadurch verhinderten Verluste, sofern sich diese erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste beziffern lassen;
Zwangsgelder:
im Falle einer juristischen Person Zwangsgelder von bis zu 5 % des durchschnittlichen Nettotagesumsatzes, die die juristische Person im Falle eines laufenden Verstoßes pro Tag des Verstoßes zu zahlen hat, bis die betreffende Verpflichtung wieder eingehalten wird; die Zwangsgelder können für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten ab dem Zeitpunkt verhängt werden, der in der Entscheidung der zuständigen Behörde festgelegt ist, mit der die Einstellung eines Verstoßes verfügt und die Zwangsgelder verhängt werden;
im Falle einer natürlichen Person Zwangsgelder von bis zu 50 000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, bis zum entsprechenden Wert in der Landeswährung am 9. Juli 2024, die die natürliche Person im Falle eines laufenden Verstoßes pro Tag des Verstoßes zu zahlen hat, bis die betreffende Verpflichtung wieder eingehalten wird; die Zwangsgelder können für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten ab dem Zeitpunkt verhängt werden, der in der Entscheidung der zuständigen Behörde festgelegt ist, mit der die Einstellung eines Verstoßes verfügt und die Zwangsgelder verhängt werden;
sonstige Verwaltungsmaßnahmen:
die öffentliche Bekanntmachung des Namens der natürlichen Person, des Instituts, der Finanzholdinggesellschaft, der gemischten Finanzholdinggesellschaft oder des zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens, die bzw. das für den Verstoß verantwortlich ist, und der Art des Verstoßes;
eine Anordnung, wonach die verantwortliche natürliche oder juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;
Aussetzung der Stimmrechte des oder der Anteilseigner, dem bzw. denen die Verstöße im Sinne des Absatzes 1 vorgeworfen werden;
vorbehaltlich des Artikels 65 Absatz 2 das vorübergehende Verbot für ein Mitglied des Leitungsorgans oder eine andere für den Verstoß verantwortliche natürliche Person, in einem Institut Aufgaben wahrzunehmen.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten einen höheren Höchstbetrag für Zwangsgelder pro Tag des Verstoßes festsetzen.
Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten Zwangsgelder auf wöchentlicher oder monatlicher Basis verhängen. In diesem Fall sollte der Höchstbetrag des Zwangsgelds, das für den jeweiligen Wochen- oder Monatszeitraum des Verstoßes zu verhängen ist, den Höchstbetrag der Zwangsgelder, die gemäß dem genannten Buchstaben auf täglicher Basis für den betreffenden Zeitraum verhängt würden, nicht übersteigen.
Zwangsgelder können zu einem bestimmten Zeitpunkt auferlegt werden und erst ab einem späteren Zeitpunkt gelten.
Der jährliche Gesamtnettoumsatz gemäß Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i dieses Artikels ist die Summe der folgenden Posten, die nach den Anhängen III und IV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission ( 27 ) ermittelt wurden:
Zinserträge,
Zinsaufwendungen,
auf Anforderung rückzahlbare Aufwendungen für Aktienkapital,
Dividendenerträge,
Erträge aus Gebühren und Provisionen,
Aufwendungen für Gebühren und Provisionen,
Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto,
Gewinne oder Verluste aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto,
Gewinne oder Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, netto,
Währungsdifferenzen (Gewinn oder Verlust), netto,
sonstige betriebliche Erträge,
sonstige betriebliche Aufwendungen.
Zum Zwecke dieses Artikels bilden die neuesten jährlichen aufsichtlichen Finanzinformationen, die einen Indikator von über null ergeben, die Grundlage für die Berechnung. Unterliegt die in Absatz 2 dieses Artikels genannte juristische Person nicht der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451, so entspricht der relevante jährliche Gesamtnettoumsatz dem jährlichen Gesamtnettoumsatz oder der entsprechenden Einkunftsart nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen. Ist das betreffende Unternehmen Teil einer Gruppe, so entspricht der relevante jährliche Gesamtnettoumsatz dem jährlichen Gesamtnettoumsatz, der sich aus dem konsolidierten Abschluss des Mutterunternehmens an der Spitze ergibt.
Artikel 67
Sonstige Bestimmungen
Dieser Artikel findet zumindest Anwendung, wenn
ein Institut die Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erhalten hat,
ein Institut, das Kenntnis davon erhält, dass aufgrund eines Erwerbs oder einer Veräußerung einer Beteiligung an seinem Kapital die in Artikel 22 Absatz 1 oder Artikel 25 genannten Schwellen über- oder unterschritten werden, die zuständigen Behörden nicht über diesen Erwerb oder diese Veräußerung unterrichtet (Verstoß gegen Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 1),
ein Institut, das an einem der geregelten Märkte notiert, der in dem von der ESMA gemäß Artikel 47 der Richtlinie 2004/39/EG zu veröffentlichenden Verzeichnis genannt ist, den zuständigen Behörden nicht mindestens einmal jährlich die Namen der Anteilseigner und Gesellschafter mit qualifizierter Beteiligung sowie die Höhe dieser Beteiligungen mitteilt (Verstoß gegen Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 2),
ein Institut nicht über die Regelungen für die Unternehmensführung und die geschlechtsneutrale Vergütungspolitik verfügt, die die zuständigen Behörden im Einklang mit Artikel 74 verlangen,
▼M11 —————
ein Institut den zuständigen Behörden Meldungen über Großkredite nicht einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht (Verstoß gegen Artikel 394 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013),
ein Institut den zuständigen Behörden Meldungen über die Liquiditätslage nicht einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht (Verstoß gegen Artikel 415 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013),
▼M11 —————
die von einem Institut gehaltene strukturelle Liquiditätsquote gegen Artikel 413 oder 428b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verstößt oder das Institut wiederholt und dauerhaft nicht über liquide Aktiva verfügt und damit gegen Artikel 412 der genannten Verordnung verstößt,
▼M11 —————
ein Institut die nach Artikel 431 Absätze 1 bis 3 oder Artikel 451 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgeschriebenen Informationen nicht offenlegt oder unvollständige oder falsche Angaben macht,
ein Institut Zahlungen an Inhaber von Instrumenten leistet, die Teil der Eigenmittel des Instituts sind, ►C2 oder wenn solche Zahlungen gemäß den Artikeln 28, 52 oder 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an Inhaber von Eigenmittelinstrumenten nicht zulässig sind (Verstoß gegen Artikel 141), ◄
ein Institut eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die aufgrund der Richtlinie 2005/60/EG erlassenen nationalen Bestimmungen für schuldig befunden wurde,
ein Institut zugelassen hat, dass eine oder mehrere Personen, die die Anforderungen gemäß Artikel 91 nicht einhalten, Mitglied des Leitungsorgans geworden oder geblieben sind,
ein Mutterinstitut, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft Maßnahmen unterlässt, die erforderlich sein könnten, um die Einhaltung der Aufsichtsanforderungen, die in Teil 3, 4, 6 oder 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt oder nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 105 dieser Richtlinie auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis vorgeschrieben sind, sicherzustellen,
ein Institut die in Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen nicht einhält,
ein Institut oder eine natürliche Person wiederholt gegen eine von der zuständigen Behörde im Einklang mit den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der vorliegenden Richtlinie oder im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auferlegte Entscheidung verstößt,
ein Institut die Vergütungsanforderungen gemäß den Artikeln 92, 94 und 95 der vorliegenden Richtlinie nicht erfüllt,
ein Institut in Fällen, in denen gemäß den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der vorliegenden Richtlinie oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die vorherige Erlangung der Genehmigung der zuständigen Behörde vorgeschrieben ist, ohne diese Genehmigung handelt oder diese Genehmigung auf der Grundlage falscher Aussagen erlangt hat oder die Bedingungen nicht einhält, unter denen diese Genehmigung erteilt worden ist,
ein Institut die Anforderungen hinsichtlich der Zusammensetzung, Bedingungen, Anpassungen und Abzüge in Bezug auf Eigenmittel gemäß Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht erfüllt,
ein Institut die Anforderungen hinsichtlich seiner großen Risikopositionen gegenüber einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden gemäß Teil 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht erfüllt,
ein Institut die Anforderungen hinsichtlich der Berechnung der Verschuldungsquote, einschließlich der Anwendung der in Teil 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Ausnahmen, nicht erfüllt,
ein Institut in Bezug auf die in Artikel 430 Absätze 1 bis 3 und in Artikel 430a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Daten gegenüber der zuständigen Behörde keine Angaben oder unvollständige oder falsche Angaben macht,
ein Institut die in Teil 3 Titel III Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen an die Datenerhebung und Unternehmensführung nicht erfüllt,
ein Institut die Anforderungen in Bezug auf die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge oder Eigenmittelanforderungen nicht erfüllt oder keine Regelungen für die Unternehmensführung gemäß Teil 3 Titel II bis VI der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingeführt hat,
ein Institut die Anforderungen in Bezug auf die Berechnung der Liquiditätsdeckungsquote oder der strukturellen Liquiditätsquote gemäß Teil 6 Titel I und Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 nicht erfüllt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen, die in den in Absatz 1 genannten Fällen verhängt werden können, mindestens Folgendes umfassen:
Verwaltungssanktionen:
im Fall einer juristischen Person Bußgelder von bis zu 10 % des jährlichen Gesamtnettoumsatzes des Unternehmens;
im Falle einer natürlichen Person Bußgelder von bis zu 5 Millionen EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, bis zum entsprechenden Wert in der Landeswährung am 17. Juli 2013;
Bußgelder bis zur zweifachen Höhe der durch den Verstoß erzielten Gewinne oder dadurch verhinderten Verluste, sofern sich diese erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste beziffern lassen;
Zwangsgelder:
im Falle einer juristischen Person Zwangsgelder von bis zu 5 % des durchschnittlichen Nettotagesumsatzes, die die juristische Person im Falle eines laufenden Verstoßes pro Tag des Verstoßes zu zahlen hat, bis die betreffende Verpflichtung wieder eingehalten wird; die Zwangsgelder können für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten ab dem Zeitpunkt verhängt werden, der in der Entscheidung der zuständigen Behörde festgelegt ist, mit der die Einstellung eines Verstoßes verfügt und die Zwangsgelder verhängt werden;
im Falle einer natürlichen Person Zwangsgelder von bis zu 50 000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, bis zum entsprechenden Wert in der Landeswährung am 9. Juli 2024, die die natürliche Person im Falle eines laufenden Verstoßes pro Tag des Verstoßes zu zahlen hat, bis die betreffende Verpflichtung wieder eingehalten wird; die Zwangsgelder können für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten ab dem Zeitpunkt verhängt werden, der in der Entscheidung der zuständigen Behörde festgelegt ist, mit der die Einstellung eines Verstoßes verfügt und die Zwangsgelder verhängt werden;
sonstige Verwaltungsmaßnahmen:
die öffentliche Bekanntmachung des Namens der natürlichen Person, des Instituts, der Finanzholdinggesellschaft, der gemischten Finanzholdinggesellschaft oder des zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens, die bzw. das für den Verstoß verantwortlich ist, und der Art des Verstoßes;
eine Anordnung, wonach die verantwortliche natürliche oder juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;
im Falle eines Instituts der Entzug der Zulassung gemäß Artikel 18;
vorbehaltlich des Artikels 65 Absatz 2 das vorübergehende Verbot für ein Mitglied des Leitungsorgans oder eine andere für den Verstoß verantwortliche natürliche Person, in einem Institut Aufgaben wahrzunehmen.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten einen höheren Höchstbetrag für Zwangsgelder pro Tag des Verstoßes festsetzen.
Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten Zwangsgelder auf wöchentlicher oder monatlicher Basis verhängen. In diesem Fall sollte der Höchstbetrag des Zwangsgelds, das für den jeweiligen Wochen- oder Monatszeitraum des Verstoßes zu verhängen ist, den Höchstbetrag der Zwangsgelder, die gemäß dem genannten Buchstaben auf täglicher Basis für den betreffenden Zeitraum verhängt würden, nicht übersteigen.
Zwangsgelder können zu einem bestimmten Zeitpunkt auferlegt werden und erst ab einem späteren Zeitpunkt gelten.
Der jährliche Gesamtnettoumsatz gemäß Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i dieses Artikels ist die Summe der folgenden Posten, die nach den Anhängen III und IV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission ermittelt wurden:
Zinserträge,
Zinsaufwendungen,
auf Anforderung rückzahlbare Aufwendungen für Aktienkapital,
Dividendenerträge,
Erträge aus Gebühren und Provisionen,
Aufwendungen für Gebühren und Provisionen,
Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto,
Gewinne oder Verluste aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto,
Gewinne oder Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, netto,
Währungsdifferenzen (Gewinn oder Verlust), netto,
sonstige betriebliche Erträge,
sonstige betriebliche Aufwendungen.
Für die Zwecke dieses Artikels bilden die neuesten jährlichen aufsichtlichen Finanzinformationen, die einen Indikator von über null ergeben, die Grundlage für die Berechnung. Unterliegt die in Absatz 2 dieses Artikels genannte juristische Person nicht der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451, so entspricht der relevante jährliche Gesamtnettoumsatz dem jährlichen Gesamtnettoumsatz oder der entsprechenden Einkunftsart nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen. Ist das betreffende Unternehmen Teil einer Gruppe, so entspricht der relevante jährliche Gesamtnettoumsatz dem jährlichen Gesamtnettoumsatz, der sich aus dem konsolidierten Abschluss des Mutterunternehmens an der Spitze ergibt.
Artikel 68
Öffentliche Bekanntmachung von Verwaltungssanktionen
Wenn ein Mitgliedstaat die öffentliche Bekanntmachung anfechtbarer Sanktionen zulässt, veröffentlichen die zuständigen Behörden auf ihrer offiziellen Website umgehend auch Informationen über den Stand der jeweiligen Widersprüche und deren Ergebnisse.
Die zuständigen Behörden machen die Sanktionen in anonymisierter Form in einer Weise bekannt, die ihrem nationalen Recht entspricht, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:
bei Verhängung der Sanktion gegen eine natürliche Person ergibt eine vorgeschriebene vorherige Bewertung der Verhältnismäßigkeit, dass die öffentliche Bekanntmachung der personenbezogenen Daten unverhältnismäßig wäre,
die öffentliche Bekanntmachung würde die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende strafrechtliche Ermittlungen gefährden,
die öffentliche Bekanntmachung würde – sofern sich dieser ermitteln lässt – den beteiligten Instituten oder natürlichen Personen einen unverhältnismäßigen Schaden zufügen.
Ist abzusehen, dass die Umstände nach Unterabsatz 1 innerhalb eines angemessenen Zeitraums wegfallen werden, kann die Bekanntmachung nach Absatz 1 auch um diesen Zeitraum aufgeschoben werden.
Artikel 69
Austausch von Informationen über Sanktionen und Betrieb einer zentralen Datenbank durch die EBA
Artikel 70
Wirksame Verhängung von Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen sowie Wahrnehmung der Sanktionsbefugnisse durch die zuständigen Behörden
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden bei der Festsetzung von Art und Höhe bzw. Umfang der Verwaltungssanktionen oder anderen Verwaltungsmaßnahmen alle maßgeblichen Umstände berücksichtigen, darunter gegebenenfalls
die Schwere und Dauer des Verstoßes,
den Grad an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen,
die Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich unter anderem aus dem Gesamtumsatz einer juristischen Person oder den Jahreseinkünften einer natürlichen Person ablesen lässt,
die Höhe der erzielten Gewinne bzw. verhinderten Verluste der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, sofern diese sich beziffern lassen,
die Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern diese sich beziffern lassen,
das Maß der Bereitschaft der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde,
frühere Verstöße der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person,
alle potenziellen systemrelevanten Auswirkungen des Verstoßes,
eine frühere Verhängung strafrechtlicher Sanktionen gegen dieselbe für den Verstoß verantwortliche natürliche oder juristische Person aufgrund desselben Verstoßes.
Die EBA legt der Kommission bis zum 18. Juli 2029 einen Bericht über die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden bei der Anwendung von Verwaltungssanktionen, Zwangsgeldern und anderen Verwaltungsmaßnahmen vor. Darüber hinaus bewertet die EBA in diesem Zusammenhang etwaige Unterschiede bei der Anwendung von Verwaltungssanktionen zwischen den zuständigen Behörden. Insbesondere überprüft die EBA:
den Umfang der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden im Zusammenhang mit Sanktionen in grenzüberschreitenden Fällen oder bei Kumulierung von verwaltungs- und strafrechtlichen Verfahren;
den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden bei grenzüberschreitenden Fällen;
von einer zuständigen Behörde entwickelte bewährte Verfahren, die im Bereich von Verwaltungssanktionen, Zwangsgeldern und anderen Verwaltungsmaßnahmen für andere zuständige Behörden von Nutzen sein könnten;
die Wirksamkeit und den Grad der Angleichung im Hinblick auf die Durchsetzung der nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der vorliegenden Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einschließlich der gegen natürliche oder juristische Personen, die nach nationalem Recht als für den Verstoß verantwortlich ermittelt wurden, verhängten Verwaltungssanktionen, Zwangsgelder und anderen Verwaltungsmaßnahmen.
Artikel 71
Meldung von Verstößen
Die in Absatz 1 genannten Mechanismen umfassen zumindest Folgendes:
spezielle Verfahren für den Empfang der Meldungen über Verstöße und deren Weiterverfolgung,
einen angemessenen Schutz für die Mitarbeiter von Instituten, die Verstöße innerhalb ihres Instituts melden, zumindest vor Vergeltungsmaßnahmen, Diskriminierung oder anderen Arten ungerechtfertigter Behandlung,
den Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG sowohl für die Person, die die Verstöße anzeigt, als auch für die natürliche Person, die mutmaßlich für einen Verstoß verantwortlich ist,
klare Vorschriften, die gewährleisten, dass in Bezug auf die Person, die die in einem Institut begangenen Verstöße meldet, in allen Fällen Vertraulichkeit garantiert wird, es sei denn, eine Weitergabe der Information ist im Kontext weiterer Ermittlungen oder nachfolgender Gerichtsverfahren gemäß den nationalen Rechtsvorschriften erforderlich.
Ein derartiger Kanal kann auch durch von den Sozialpartnern getroffene Vereinbarungen bereitgestellt werden. Dabei wird derselbe Schutz wie in Absatz 2 Buchstabe b, c und d gewährt.
Artikel 72
Rechtsmittel
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gegen Entscheidungen und Maßnahmen, die in Anwendung der nach dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 getroffen werden, Rechtsmittel eingelegt werden können. Sie stellen ferner sicher, dass Rechtsmittel eingelegt werden können, wenn über einen Zulassungsantrag, der alle nach nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Angaben enthält, nicht binnen sechs Monaten nach seinem Eingang entschieden wird.
KAPITEL 2
Überprüfungsverfahren
Artikel 73
Internes Kapital
Die Institute müssen über solide, wirksame und umfassende Strategien und Verfahren verfügen, mit denen sie die Höhe, die Arten und die Verteilung des internen Kapitals, das sie zur quantitativen und qualitativen Absicherung der Risiken, denen sie ausgesetzt sind oder sein könnten, für angemessen halten, kontinuierlich bewerten und auf einem ausreichend hohen Stand halten können. Bei der Abdeckung von ESG-Risiken berücksichtigen die Institute ausdrücklich die kurz-, mittel- und langfristige Sicht.
Diese Strategien und Verfahren werden regelmäßig intern überprüft, um zu gewährleisten, dass sie der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte des Instituts stets angemessen sind und keinen Aspekt außer Acht lassen.
Artikel 74
Interne Unternehmensführung und Sanierungs- und Abwicklungspläne
Die Institute müssen über solide Regelungen für die Unternehmensführung verfügen, die Folgendes umfassen:
eine klare Organisationsstruktur mit genau festgelegten, transparenten und kohärenten Zuständigkeiten;
wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der Risiken, denen sie ausgesetzt sind oder sein könnten, einschließlich der ESG-Risiken auf kurze, mittlere und lange Sicht;
angemessene interne Kontrollmechanismen, einschließlich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren;
gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 eingerichtete und verwaltete Netzwerk- und Informationssysteme;
eine Vergütungspolitik und -praxis, die mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich ist, auch unter Berücksichtigung der Risikobereitschaft der Institute in Bezug auf ESG-Risiken.
Die in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannte Vergütungspolitik und -praxis muss geschlechtsneutral sein.
Die EBA gibt im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien für eine geschlechtsneutrale Vergütungspolitik für die Institute heraus.
Innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der in Unterabsatz 2 genannten Leitlinien und auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden erhobenen Informationen erstellt die EBA einen Bericht über die Anwendung einer geschlechtsneutralen Vergütungspolitik durch die Institute.
Artikel 75
Überwachung der Vergütungspolitik
Um für Mitarbeiterkategorien, die an der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2004/39/EG beteiligt sind, Leitlinien für die Vergütungspolitik zu erstellen, arbeitet die ESMA eng mit der EBA zusammen.
Die EBA nutzt die von den zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 erhaltenen Informationen, um Vergütungstrends und –praxis in der EU zu vergleichen.
Artikel 76
Behandlung von Risiken
Die Mitgliedstaaten können den Leitungsorganen kleiner und nicht komplexer Institute gestatten, die in Unterabsatz 1 genannten Strategien und Grundsätze alle zwei Jahre zu überprüfen, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen ist.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Leitungsorgan konkrete Pläne und quantifizierbare Ziele gemäß den in Artikel 7a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anforderungen ausarbeitet, um das Konzentrationsrisiko zu überwachen und zu bewältigen, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, die Dienstleistungen anbieten, die für die Union oder mindestens einen ihrer Mitgliedstaaten von wesentlicher Systemrelevanz sind.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Leitungsorgan spezifische Pläne mit quantifizierbaren Ziele und Verfahren aufstellt und deren Umsetzung überwacht, um die finanziellen Risiken zu überwachen und anzugehen, die sich kurz-, mittel- und langfristig aus ESG-Faktoren ergeben, einschließlich der Risiken, die sich aus dem Anpassungsprozess und den Trends beim Übergang im Zusammenhang mit den einschlägigen regulatorischen Zielen und Rechtsakten der Union und der Mitgliedstaaten in Bezug auf ESG-Faktoren, insbesondere mit dem Ziel der Erreichung der Klimaneutralität, sowie — falls für international tätige Institute relevant — mit den rechtlichen und regulatorischen Zielen von Drittländern ergeben.
Bei den quantifizierbaren Zielen und Verfahren zur Bewältigung der ESG-Risiken, die in den in Unterabsatz 2 genannten Plänen enthalten sind, werden die jüngsten Berichte des Europäischen Wissenschaftlichen Beirats für Klimawandel und die von ihm vorgeschriebenen Maßnahmen berücksichtigt, insbesondere in Bezug auf die Erreichung der Klimaziele der Union. Legt das Institut Informationen über ESG-Themen gemäß der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 29 ) offen, müssen die in Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes genannten Pläne mit den in Artikel 19a bzw. 29a jener Richtlinie kohärent sein und insbesondere Tätigkeiten im Hinblick auf das Geschäftsmodell und die Strategie des Instituts beinhalten, die in beiden Plänen kohärent sind.
Die Mitgliedstaaten sorgen für eine verhältnismäßige Anwendung der Unterabsätze 2 und 3 für die Leitungsorgane kleiner und nicht komplexer Institute und geben an, in welchen Bereichen eine Ausnahmeregelung oder ein vereinfachtes Verfahren angewendet werden kann.
Der Risikoausschuss berät das Leitungsorgan zur aktuellen und künftigen Gesamtrisikobereitschaft und –strategie des Instituts und hilft ihm, die Umsetzung dieser Strategie durch die Geschäftsleitung zu beaufsichtigen. Die allgemeine Verantwortung für die Risiken verbleibt beim Leitungsorgan.
Der Risikoausschuss überprüft, ob die Preise der den Kunden angebotenen Verbindlichkeiten und Anlagen dem Geschäftsmodell und der Risikostrategie des Instituts umfänglich Rechnung tragen. Spiegeln die Preise die Risiken entsprechend dem Geschäftsmodell und der Risikostrategie nicht korrekt wider, so legt der Risikoausschuss dem Leitungsorgan einen Plan mit Abhilfemaßnahmen vor.
Die zuständigen Behörden können einem Institut, das nicht nach Unterabsatz 1 als von erheblicher Bedeutung gilt, gestatten, den Risiko- und den Prüfungsausschuss im Sinne des Artikels 41 der Richtlinie 2006/43/EG zu kombinieren. Die Mitglieder des kombinierten Ausschusses besitzen sowohl die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung, die im Risikoausschuss als auch die, die im Prüfungsausschuss benötigt werden.
Das Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion und der Risikoausschuss — sofern ein solcher eingerichtet wurde — legen Art, Umfang, Format und Häufigkeit der risikobezogenen Informationen fest, die ihm vorzulegen sind. Um die Schaffung einer soliden Vergütungspolitik und -praxis zu unterstützen, prüft der Risikoausschuss unbeschadet der Aufgaben des Vergütungsausschusses, ob bei den vom Vergütungssystem angebotenen Anreizen das Risiko — einschließlich der Risiken, die auf die Auswirkungen von ESG-Faktoren zurückzuführen sind –, das Kapital, die Liquidität und die Wahrscheinlichkeit und der Zeitpunkt von Einnahmen berücksichtigt werden.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
die internen Kontrollfunktionen die ordnungsgemäße Erkennung, Messung und Meldung aller wesentlichen Risiken gewährleisten,
die internen Kontrollfunktionen einen umfassenden Überblick über das gesamte Risikospektrum vermitteln, dem das Institut ausgesetzt ist,
die Risikomanagementfunktion aktiv an der Ausarbeitung der Risikostrategie des Instituts und an allen wesentlichen Entscheidungen zum Risikomanagement beteiligt ist und die Kontrolle über die wirksame Umsetzung der Risikostrategie hat,
die Funktion des internen Audits eine unabhängige Überprüfung der wirksamen Umsetzung der Risikostrategie des Instituts durchführt,
die Rechtsbefolgungsfunktion das Compliance-Risiko bewertet und verringert und sicherstellt, dass die Risikostrategie des Instituts dem Compliance-Risiko Rechnung trägt und dass das Compliance-Risiko bei allen wesentlichen Entscheidungen zum Risikomanagement angemessen berücksichtigt wird.
Zu diesem Zweck müssen die internen Kontrollfunktionen unabhängig von den Mitgliedern des Leitungsorgans in seiner leitenden Funktion und von der Geschäftsleitung sein, und sie müssen insbesondere in der Lage sein, gegenüber dem Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion Besorgnis äußern und es warnen zu können, wenn dies angezeigt ist oder wenn sich bestimmte riskante Entwicklungen auf das Institut auswirken oder auswirken können, und zwar unbeschadet der Zuständigkeiten des Leitungsorgans gemäß dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Leiter der internen Kontrollfunktionen sind unabhängige Mitglieder der Geschäftsleitung, die eigens für die Funktionen des Risikomanagements, der Rechtsbefolgung (Compliance) und des internen Audits zuständig sind. Wenn Art, Umfang und Komplexität der Tätigkeiten des Instituts es nicht rechtfertigen, für die Funktionen des Risikomanagements oder der Rechtsbefolgung eine spezifische Person zu benennen, so kann eine andere Führungskraft, die andere Aufgaben innerhalb des Instituts wahrnimmt, die Zuständigkeiten für die Funktionen der Rechtsbefolgung oder des Risikomanagements übernehmen, sofern kein Interessenkonflikt besteht und die für die Funktionen des Risikomanagements und der Rechtsbefolgung zuständige Person
die entsprechende Eignung für die betreffende Stelle besitzt oder erwirbt bezüglich Kenntnissen, Können und Fachwissen, die für die verschiedenen betroffenen Bereiche erforderlich sind, und
über genügend Zeit verfügt, die g beider Kontrollfunktionen ordnungsgemäß auszuführen.
Die Funktion des internen Audits darf nicht mit anderen Geschäftsfeldern oder Kontrollfunktionen des Instituts kombiniert werden.
Die Leiter der internen Kontrollfunktionen können ihrer Funktion nicht ohne die vorherige Zustimmung des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion enthoben werden.
Artikel 77
Interne Ansätze zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen
Die Erfüllung der Kriterien gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 1b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird durch diesen Artikel nicht berührt.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 78
Aufsichtlicher Vergleich der Ansätze zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen
Die zuständigen Behörden stellen Folgendes sicher:
Institute, die interne Ansätze zur Berechnung von risikogewichteten Positionsbeträgen oder Eigenmittelanforderungen anwenden dürfen, melden die Ergebnisse ihrer Berechnungen für diejenigen ihrer Risikopositionen oder Positionen, die in den Referenzportfolios enthalten sind;
Institute, die den alternativen Standardansatz nach Teil 3 Titel IV Kapitel 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwenden, melden die Ergebnisse ihrer Berechnungen für diejenigen ihrer Risikopositionen oder Positionen, die in den Referenzportfolios enthalten sind; dies gilt, sofern der Umfang der dem Marktrisiko unterliegenden bilanziellen und außerbilanziellen Geschäfte der Institute gemäß Artikel 325a Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung 500 Mio. EUR oder mehr beträgt;
Institute, die interne Ansätze nach Teil 3 Titel II Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwenden dürfen, sowie relevante Institute, die den Standardansatz nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 der genannten Verordnung anwenden, melden die Ergebnisse der Berechnungen anhand der Ansätze, die zur Bestimmung des Betrags der erwarteten Kreditverluste für ihre Risikopositionen oder Positionen, die in den Referenzportfolios enthalten sind, verwendet wurden, sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Die Institute erstellen ihre Abschlüsse im Einklang mit internationalen Rechnungslegungsstandards, wie sie nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 angewandt werden;
die Institute nehmen die Bewertung von Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten und die Bestimmung der Eigenmittel im Einklang mit internationalen Rechnungslegungsstandards gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vor;
die Institute nehmen die Bewertung von Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten im Einklang mit Rechnungslegungsstandards gemäß der Richtlinie 86/635/EWG des Rates ( 31 ) vor und verwenden das Modell für erwartete Kreditverluste, das auch bei internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 verwendet wird.
Die Institute übermitteln die Ergebnisse der Berechnungen nach Unterabsatz 1 zusammen mit einer Erläuterung der dabei verwendeten Methoden und den von der EBA geforderten qualitativen Informationen, die die Auswirkungen dieser Berechnungen auf die Eigenmittelanforderungen erklären können. Diese Ergebnisse werden den zuständigen Behörden mindestens einmal jährlich übermittelt. Die EBA kann den Vorgang des aufsichtlichen Vergleichs für jeden in Unterabsatz 1 genannten Ansatz nach fünfmaliger Durchführung des Vorgangs für jeden einzelnen Ansatz alle zwei Jahre durchführen.
►M11 Die zuständigen Behörden überwachen anhand der von den Instituten gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen die Spanne der risikogewichteten Positionsbeträge bzw. der Eigenmittelanforderungen für die Risikopositionen oder Geschäfte im Referenzportfolio, die sich aus den Ansätzen dieser Institute ergeben. Die zuständigen Behörden bewerten die Qualität dieser Ansätze in mindestens derselben Häufigkeit wie bei dem EBA-Vorgang nach Absatz 1 Unterabsatz 2 und konzentrieren sich dabei insbesondere auf Folgendes: ◄
die Ansätze, die erhebliche Unterschiede in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für dieselbe Risikoposition aufweisen;
Ansätze, die eine besonders hohe oder niedrige Variabilität aufweisen, sowie ferner Fälle von signifikanter und systematischer Unterschätzung der Eigenmittelanforderungen.
Die EBA erstellt einen Bericht, um die zuständigen Behörden bei der Bewertung der Qualität der Ansätze auf der Grundlage der Informationen gemäß Absatz 2 zu unterstützen.
►M11 Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass ihre Entscheidungen über die Angemessenheit von Abhilfemaßnahmen gemäß Absatz 4 mit dem Grundsatz übereinstimmen, dass solche Maßnahmen die Ziele der Ansätze innerhalb des Anwendungsbereichs dieses Artikels aufrechterhalten müssen und daher ◄
nicht zu Standardisierungen oder bevorzugten Methoden führen,
keine falschen Anreize schaffen oder
kein Herdenverhalten verursachen.
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:
die Verfahren für die gemeinsame Nutzung der Bewertungen nach Absatz 3 durch die zuständigen Behörden und die EBA,
die Normen für die von den zuständigen Behörden gemäß Absatz 3 vorgenommene Bewertung.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. Januar 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:
das Muster, die Begriffsbestimmungen und die IT-Lösungen, die in der Union für Meldungen gemäß Absatz 2 zu verwenden sind;
das Referenzportfolio bzw. die Referenzportfolios im Sinne des Absatzes 1;
die Liste der relevanten Institute nach Absatz 1 Buchstabe c.
Für die Zwecke von Buchstabe c berücksichtigt die EBA bei der Festlegung der Liste der relevanten Institute Verhältnismäßigkeitserwägungen.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 1. Januar 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 79
Kreditrisiko und Gegenparteiausfall
Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass
die Kreditvergabe nach soliden, klar definierten Kriterien erfolgt und das Verfahren für die Genehmigung, Änderung, Verlängerung und Refinanzierung von Krediten klar geregelt ist;
die Institute über interne Methoden verfügen, anhand deren sie das Kreditrisiko sowohl für einzelne Schuldner, Wertpapiere oder Verbriefungspositionen als auch für das gesamte Portfolio bewerten können. Diese internen Methoden dürfen sich insbesondere nicht ausschließlich oder automatisch auf externe Bonitätsbeurteilungen stützen. Beruhen Eigenmittelanforderungen auf der Bonitätsbeurteilung einer externen Ratingagentur (ECAI) oder der Tatsache, dass eine Risikoposition unbeurteilt ist, so befreit dies die Institute nicht von der Pflicht, darüber hinaus andere einschlägige Informationen zur Bewertung der Allokation ihres internen Kapitals in Betracht zu ziehen;
die laufende Verwaltung und Überwachung der verschiedenen kreditrisikobehafteten Portfolios und Positionen von Instituten, auch zwecks Erkennung und Verwaltung von Problemkrediten sowie Vornahme adäquater Wertberichtigungen und Rückstellungen, über wirksame Systeme erfolgt;
die Diversifizierung der Kreditportfolios den Zielmärkten und der allgemeinen Kreditstrategie des Kreditinstituts angemessen ist.
die Institute führen eine Ex-ante-Bewertung aller Risikopositionen in Kryptowerten, die sie zu übernehmen beabsichtigen, und der Angemessenheit der bestehenden Prozesse und Verfahren zur Steuerung des Gegenparteirisikos durch und berichten über diese Bewertung an ihre zuständige Behörde.
Artikel 80
Restrisiko
Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass das Risiko, dass die von den Instituten eingesetzten anerkannten Kreditrisikominderungstechniken sich als weniger wirksam erweisen als erwartet, unter anderem mittels schriftlicher Grundsätze und Verfahren erfasst und gesteuert wird.
Artikel 81
Konzentrationsrisiko
Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass das Konzentrationsrisiko, das aus den Risikopositionen gegenüber jeder einzelnen Gegenpartei, einschließlich zentraler Gegenparteien, gegenüber Gruppen verbundener Gegenparteien und gegenüber Gegenparteien, die aus demselben Wirtschaftszweig oder derselben Region stammen oder aus denselben Tätigkeiten oder Waren, aus dem Einsatz von Kreditrisikominderungstechniken und insbesondere aus großen indirekten Kreditrisiken (z. B. wenn nur die Wertpapiere eines einzigen Emittenten als Sicherheit dienen) erwächst, unter anderem mittels schriftlicher Grundsätze und Verfahren erfasst und gesteuert wird. Bei Kryptowerten ohne identifizierbaren Emittenten wird das Konzentrationsrisiko im Zusammenhang mit Risikopositionen in Bezug auf Kryptowerte mit ähnlichen Merkmalen berücksichtigt.
Die zuständigen Behörden bewerten und überwachen die Entwicklungen der Praxis der Institute in Bezug auf die Steuerung ihres Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, einschließlich der gemäß Artikel 76 Absatz 2 Unterabsatz 5 dieser Richtlinie ausgearbeiteten Pläne, sowie die Fortschritte bei der Anpassung der Geschäftsmodelle der Institute an die in Artikel 7a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anforderungen.
Artikel 82
Verbriefungsrisiko
Artikel 83
Marktrisiko
Institute, die bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Positionsrisiko gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ihre Positionen in einer oder mehreren Aktien eines Aktienindexes gegen eine oder mehrere Positionen im Aktienindex-Future oder einem anderen Aktienindex-Produkt aufgerechnet haben, müssen über genügend internes Kapital zur Deckung des Basisrisikos von Verlusten für den Fall verfügen, dass der Wert des Terminkontrakts oder des anderen Produkts sich nicht völlig gleichläufig mit dem der zugrunde liegenden Aktien entwickelt; Institute müssen ebenfalls über genügend internes Kapital verfügen, wenn sie entgegengesetzte Positionen in Aktienindex-Terminkontrakten halten, deren Laufzeit oder Zusammensetzung oder beide nicht übereinstimmen.
Wenn Institute das Verfahren nach Artikel 345 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nutzen, stellen sie sicher, dass sie über ausreichend internes Kapital zur Deckung des Verlustrisikos verfügen, das zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die Verpflichtung eingegangen wird, und dem nächsten Arbeitstag besteht.
Artikel 84
Zinsänderungsrisiko bei Geschäften des Anlagebuchs
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juni 2020 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen.
Die EBA gibt Leitlinien heraus zur Festlegung der Kriterien für
die Beurteilung der in Absatz 1 genannten Risiken durch ein internes System eines Instituts;
die Ermittlung, Steuerung und Eindämmung der in Absatz 1 genannten Risiken durch Institute;
die Beurteilung und Überwachung der in Absatz 2 genannten Risiken durch Institute;
die Feststellung, welche der von Instituten für die Zwecke von Absatz 1 eingeführten internen Systeme nicht zufriedenstellend im Sinne des Artikels 3 sind.
Die EBA gibt diese Leitlinien bis zum 28. Juni 2020 heraus.
Artikel 85
Operationelles Risiko
Artikel 86
Liquiditätsrisiko
Die zuständigen Behörden überwachen die Entwicklungen in Bezug auf die Liquiditätsrisikoprofile, z. B. in den Bereichen Struktur und Umfang eines Produkts, Risikomanagement, Refinanzierungsstrategien und Refinanzierungskonzentrationen.
Die zuständigen Behörden ergreifen wirksame Maßnahmen, wenn Entwicklungen gemäß Unterabsatz 2 die Destabilisierung einzelner Institute oder des Systems zur Folge haben könnten.
Die zuständigen Behörden unterrichten die EBA über alle gemäß Unterabsatz 3 durchgeführten Maßnahmen.
Die EBA gibt gegebenenfalls im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Empfehlungen heraus.
Artikel 87
Risiko einer übermäßigen Verschuldung
Artikel 87a
Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken
Die zuständigen Behörden können bei Bedarf im Hinblick auf die in Unterabsatz 1 genannte Bewertung mit Behörden oder öffentlichen Stellen zusammenarbeiten, die für Fragen des Klimawandels und Umweltüberwachung zuständig sind.
Die ESMA gibt bis zum 10. Januar 2026 Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 heraus, in denen Folgendes präzisiert wird:
die Mindeststandards und Referenzmethoden zur Ermittlung, Messung, Steuerung und Überwachung von ESG-Risiken;
der Inhalt der gemäß Artikel 76 Absatz 2 zu erstellenden Pläne, die konkrete Fristen und quantifizierbare Zwischenziele und Etappenziele enthalten müssen, um die finanziellen Risiken zu überwachen und anzugehen, die sich aus ESG-Faktoren ergeben, einschließlich der Risiken, die sich aus dem Anpassungsprozess und den Trends beim Übergang im Zusammenhang mit den einschlägigen regulatorischen Zielen und Rechtsakten der Union und der Mitgliedstaaten in Bezug auf ESG-Faktoren, insbesondere mit dem Ziel der Erreichung der Klimaneutralität, sowie — falls für international tätige Institute relevant — mit den rechtlichen und regulatorischen Zielen von Drittländern ergeben;
qualitative und quantitative Kriterien für die Bewertung der kurz-, mittel- und langfristigen Auswirkungen von ESG-Risiken auf das Risikoprofil und die Solvenz von Instituten;
Kriterien für die Festlegung der in Absatz 3 genannten Szenarien, einschließlich der Parameter und Annahmen, die in jedem der Szenarien und für die spezifischen Risiken und Zeithorizonte zu verwenden sind.
Die Methoden und Annahmen zur Stützung der Ziele, Verpflichtungen und strategischen Entscheidungen, die durch den Inhalt der in Artikel 19a oder 29a der Richtlinie 2013/34/EU genannten Pläne oder anderer einschlägiger Rahmen für die Offenlegung und die Erfüllung der Sorgfaltspflicht offengelegt werden, müssen gegebenenfalls mit den Kriterien, Methoden und Zielen gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes sowie mit den in diesen Plänen enthaltenen Annahmen und Verpflichtungen im Einklang stehen.
Die EBA aktualisiert die in Unterabsatz 1 genannten Leitlinien regelmäßig, um den Fortschritten bei der Messung und Steuerung von ESG-Risiken sowie der Entwicklung der regulatorischen Ziele der Union im Bereich Nachhaltigkeit Rechnung zu tragen.
Artikel 88
Unternehmensführung und -kontrolle
Diese Regelungen entsprechen den folgenden Grundsätzen:
das Leitungsorgan muss die Gesamtverantwortung für das Institut tragen und die Umsetzung der strategischen Ziele, der Risikostrategie und der internen Führung und Kontrolle des Instituts genehmigen und überwachen,
das Leitungsorgan muss die Zuverlässigkeit der Systeme für Rechnungsführung und -legung sicherstellen, wozu auch die finanzielle und operative Kontrolle und die Einhaltung von Rechtsvorschriften und einschlägigen Normen gehört,
das Leitungsorgan muss die Offenlegung und die Kommunikation überwachen,
das Leitungsorgan muss für die wirksame Überwachung der Geschäftsleitung verantwortlich sein,
der Vorsitzende des Leitungsorgans eines Instituts in seiner Aufsichtsfunktion darf in diesem Institut nicht gleichzeitig die Funktion des Geschäftsführers wahrnehmen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Leitungsorgan die Wirksamkeit der Unternehmensführungsregelungen des Instituts überwacht und regelmäßig bewertet und angemessene Schritte zur Behebung etwaiger Defizite einleitet.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Daten über Kredite an Mitglieder des Leitungsorgans und ihre verbundenen Parteien angemessen dokumentiert und den zuständigen Behörden auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff „verbundene Partei“:
einen Ehegatten oder eingetragenen Partner nach nationalem Recht, ein Kind oder ein Elternteil eines Mitglieds des Leitungsorgans,
ein gewerbliches Unternehmen, an dem ein Mitglied des Leitungsorgans oder sein enger Familienangehöriger nach Buchstabe a eine qualifizierte Beteiligung von 10 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte hält oder in dem diese Personen wesentlichen Einfluss nehmen können oder in dem diese Personen der Geschäftsleitung angehören oder Mitglieder des Leitungsorgans sind.
Der Nominierungsausschuss hat folgende Aufgaben:
Ist im Leitungsorgan eine Stelle zu besetzen, so ermittelt und empfiehlt er Bewerber, denen das Leitungsorgan oder die Hauptversammlung zustimmen muss, bewertet die Ausgewogenheit der Kenntnisse und Fähigkeiten, der Diversität und der Erfahrung des Leitungsorgans und erstellt eine Tätigkeitsbeschreibung mit Bewerberprofil und beurteilt den mit der Aufgabe verbundenen Zeitaufwand.
Ferner entscheidet der Nominierungsausschuss über eine Zielvorgabe für die Vertretung des unterrepräsentierten Geschlechts im Leitungsorgan, und erstellt eine Strategie für die Anhebung des Anteils des unterrepräsentierten Geschlechts im Leitungsorgan, um diese Zielvorgabe zu erreichen. Die Zielvorgabe, die Strategie und ihre Umsetzung werden gemäß Artikel 435 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bekanntgemacht;
er bewertet regelmäßig und zumindest jährlich die Struktur, Größe, Zusammensetzung und Leistung des Leitungsorgans und empfiehlt diesem etwaige Änderungen;
er bewertet regelmäßig und zumindest jährlich die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung sowohl der einzelnen Mitglieder des Leitungsorgans als auch des Leitungsorgans insgesamt und teilt seine Bewertung dem Leitungsorgan entsprechend mit;
er überprüft den Kurs des Leitungsorgans bei der Auswahl und Bestellung der Geschäftsleitung und richtet Empfehlungen an das Leitungsorgan.
Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben berücksichtigt der Nominierungsausschuss soweit wie möglich und kontinuierlich, die Notwendigkeit, sicherzustellen, dass die Entscheidungen des Leitungsorgans nicht von einer einzigen Person oder einer kleinen Gruppe von Personen in einer Weise beherrscht werden, die für die Interessen des Instituts als Ganzem von Nachteil ist.
Der Nominierungsausschuss muss auf alle Ressourcen zurückgreifen können, die er für angemessen hält, einschließlich externer Berater, und erhält vom Institut zu diesem Zweck angemessene Finanzmittel.
Ist das Leitungsorgan nach nationalem Recht in keiner Weise an der Auswahl und Bestellung seiner Mitglieder beteiligt, findet dieser Absatz keine Anwendung.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die einzelnen Erklärungen zu den Aufgaben und die Übersicht über die Aufgaben den zuständigen Behörden jederzeit auf Anfrage rechtzeitig zur Verfügung stehen und übermittelt werden, auch um Zulassungen gemäß Artikel 8 zu erhalten.
Artikel 89
Länderspezifische Berichterstattung
Ab dem 1. Januar 2015 verlangen die Mitgliedstaaten von jedem Institut, jährlich – aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten und Drittländern, in denen es über eine Niederlassung verfügt – die folgenden Angaben auf konsolidierter Basis für das Geschäftsjahr offenzulegen:
Firma, Art der Tätigkeiten und Belegenheitsort,
Umsatz,
Anzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeitäquivalenten,
Gewinn oder Verlust vor Steuern,
Steuern auf Gewinn oder Verlust,
erhaltene staatliche Beihilfen.
Zeigt der Bericht der Kommission erhebliche nachteilige Auswirkungen auf, so zieht die Kommission die Vorlage eines geeigneten Gesetzgebungsvorschlags zur Änderung der Offenlegungspflicht gemäß Absatz 1 in Erwägung und kann im Einklang mit Artikel 145 Buchstabe h beschließen, die Einführung dieser Pflicht aufzuschieben. Die Kommission überprüft jährlich, ob es notwendig ist, den Aufschub zu verlängern.
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage der Konsultationen mit der EBA, der EIOPA und der ESMA bis zum 30. Juni 2021 über die Bewertung gemäß diesem Absatz Bericht und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.
Artikel 90
Offenlegung der Kapitalrendite
Die Institute legen in ihrem Jahresbericht als einen der Schlüsselindikatoren ihre Kapitalrendite, berechnet als Quotient aus Nettogewinn und Bilanzsumme, offen.
Artikel 91
Leitungsorgan und Eignungsbeurteilung
Soll jedoch die Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans gleichzeitig durch neu bestellte Mitglieder ersetzt werden und würde die Anwendung des Unterabsatzes 1 dazu führen, dass die Eignungsbeurteilung der neuen Mitglieder von den ausscheidenden Mitgliedern vorgenommen würde, so können die Mitgliedstaaten gestatten, dass die Beurteilung erfolgt, nachdem die neu bestellten Mitglieder ihre Funktion übernommen haben. Bei der Einreichung des Antrags bei der zuständigen Behörde gemäß Absatz 1f bestätigt das Unternehmen auch das Vorliegen dieser Bedingungen.
Gelangen die Unternehmen auf der Grundlage der internen Eignungsbeurteilung nach Absatz 1azu dem Schluss, dass das Mitglied oder angehende Mitglied die Kriterien und Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, so müssen die Unternehmen
sicherstellen, dass das betreffende angehende Mitglied die in Betracht gezogene Funktion nicht übernimmt, falls die diese Beurteilung abgeschlossen wird, bevor das angehende Mitglied seine Funktion übernimmt,
dieses Mitglied rechtzeitig aus dem Leitungsorgan abberufen oder
rechtzeitig die zusätzlichen Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass dieses Mitglied die Eignung für die betreffende Stelle besitzt oder erwirbt.
Die Mitgliedstaaten stellen zumindest sicher, dass die zuständige Behörde für die folgenden Unternehmen unverzüglich einen Eignungsantrag erhält, sobald die eindeutige Absicht besteht, ein Mitglied des Leitungsorgans in seiner Leitungsfunktion oder den Vorsitzenden des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion zu bestellen, und in jedem Fall spätestens 30 Arbeitstage, bevor die angehenden Mitglieder ihre Funktion übernehmen:
EU-Mutterinstitute, die zu den großen Instituten zählen;
Mutterinstitute in einem Mitgliedstaat, die zu den großen Instituten zählen, es sei denn, sie sind einer Zentralorganisation zugeordnet;
Zentralorganisationen, die zu den großen Instituten zählen oder ihnen zugeordnete große Institute beaufsichtigen;
unabhängige Institute in der Union, die zu den großen Instituten zählen;
große Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 147 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften und gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften mit großen Instituten innerhalb ihrer Gruppe, mit Ausnahme jener, die unter Artikel 21a Absatz 4 der vorliegenden Richtlinie fallen.
Dem in Absatz 1d genannten Eignungsantrag ist Folgendes beizufügen:
ein Eignungsfragebogen und ein Lebenslauf;
die interne Eignungsbeurteilung gemäß Absatz 1a, es sei denn, dessen Unterabsatz 2 findet Anwendung;
Strafregisterauszüge, sobald sie verfügbar sind;
alle sonstigen nach nationalem Recht erforderlichen Unterlagen, sobald sie verfügbar sind;
alle sonstigen von der zuständigen Behörde aufgeführten Unterlagen, sobald sie verfügbar sind, und
die Angabe des Datums der Ernennung und des Datums der tatsächlichen Aufnahme der Aufgabe.
Die Unternehmen stellen der zuständigen Behörde den Eignungsantrag und die Begleitunterlagen über die von der zuständigen Behörde festgelegten Mittel zur Verfügung.
Verfügt eine zuständige Behörde nicht über ausreichende Informationen, um die Eignungsbeurteilung auf der Grundlage der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Punkte durchzuführen, so kann sie verlangen, dass das angehende Mitglied die Stelle nicht übernimmt, bevor die erforderlichen Informationen vorgelegt wurden, es sei denn, die zuständige Behörde hat sich davon überzeugt, dass es nicht möglich ist, diese Informationen bereitzustellen.
Hat die zuständige Behörde Bedenken in der Frage, ob das potenzielle Mitglied die in den Absätzen 2 bis 6 des vorliegenden Artikels genannten Kriterien und Anforderungen erfüllt, so führt sie einen verstärkten Dialog mit dem Institut, um die festgestellten Bedenken auszuräumen, um sicherzustellen, dass das angehende Mitglied zum Zeitpunkt der Übernahme der Stelle die entsprechende Eignung besitzt oder erwirbt.
Die EBA gibt im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien heraus, in denen präzisiert wird, wie der verstärkte Dialog zur Behebung von Eignungsbedenken zu führen ist.
Die zuständigen Behörden können zusätzliche Informationen oder Unterlagen — einschließlich Befragungen oder Anhörungen — anfordern.
Erfüllen die Mitglieder des Leitungsorgans nicht jederzeit die in den Absätzen 2 bis 6 festgelegten Kriterien und Anforderungen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden über die erforderlichen Befugnisse verfügen, um
im Falle einer Ex-ante-Beurteilung zu verhindern, dass diese Mitglieder dem Leitungsorgan angehören, oder sie aus dem Leitungsorgan abzuberufen;
im Falle einer Ex-post-Bewertung diese Mitglieder aus dem Leitungsorgan abzuberufen oder
die betreffenden Unternehmen zu verpflichten, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit sichergestellt wird, dass diese Mitglieder für die betreffenden Stellen geeignet sind.
Sobald neue Tatsachen oder andere Umstände, die die Eignung der Mitglieder des Leitungsorgans beeinträchtigen könnten, bekannt werden, beurteilen die Unternehmen die Eignung der betreffenden Mitglieder und setzen unverzüglich die zuständige Behörde hiervon in Kenntnis.
Erhält die zuständige Behörde Kenntnis davon, dass sich relevante Informationen hinsichtlich der Eignung eines Mitglieds des Leitungsorgans geändert haben und diese Änderung die Eignung des betreffenden Mitglieds beeinträchtigen könnte, so bewertet die zuständige Behörde die Eignung des Mitglieds des Leitungsorgans erneut.
Die zuständigen Behörden sind nicht verpflichtet, die Eignung der Mitglieder des Leitungsorgans bei Verlängerung ihres Mandats erneut zu bewerten, es sei denn, die den zuständigen Behörden bekannten relevanten Informationen haben sich geändert und eine solche Änderung könnte sich auf die Eignung des betreffenden Mitglieds auswirken.
Bei der Zahl der Leitungs- oder Aufsichtsmandate, die ein Mitglied des Leitungsorgans gleichzeitig innehaben kann, sind der jeweilige Einzelfall und die Art, der Umfang und die Komplexität der Geschäfte des Unternehmens zu berücksichtigen. Ist das Unternehmen aufgrund seiner Größe, seiner internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität seiner Geschäfte von erheblicher Bedeutung, dürfen die Mitglieder seines Leitungsorgans — es sei denn, sie vertreten die Interessen eines Mitgliedstaats — ab dem 1. Juli 2014 nur eine der folgenden Kombinationen von Mandaten gleichzeitig innehaben:
ein Leitungsmandat mit zwei Aufsichtsmandaten,
vier Aufsichtsmandate.
Für die Zwecke des Absatzes 3 gelten als ein einziges Mandat:
Leitungs- oder Aufsichtsmandate innerhalb derselben Gruppe,
Leitungs- oder Aufsichtsmandate innerhalb von
Unternehmen, die Mitglieder desselben institutsbezogenen Sicherungssystems sind, sofern die Voraussetzungen von Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind, oder Unternehmen, bei dem dasselbe institutsbezogenen Sicherungssystem eine qualifizierte Beteiligung hält;
Unternehmen, einschließlich Nichtfinanzunternehmen, an denen das Unternehmen eine qualifizierte Beteiligung hält.
Für die Zwecke von Buchstabe a Unterabsatz 1 dieses Absatzes bezeichnet der Ausdruck ‚Gruppe‘ eine Gruppe von Unternehmen, die entsprechend der Beschreibung in Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU miteinander verbunden sind, oder eine Gruppe von Unternehmen, die Tochtergesellschaften der gleichen Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft angehören.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass geeignete Standards für andere als die in Absatz 1d dieses Artikels genannten Unternehmen entwickelt werden.
Die EBA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2026.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
Die EBA gibt bis zum 10. Juli 2026 Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu Folgendem heraus:
dem Konzept des ausreichenden Zeitaufwands, d. h. der Zeit, die ein Mitglied des Leitungsorgans für die Wahrnehmung seiner Aufgaben aufwenden muss, damit dies in Bezug auf die Umstände im Einzelfall und auf Art, Umfang und Komplexität der Geschäfte des Unternehmens als ausreichend anzusehen ist,
den Konzepten des guten Leumunds, der Aufrichtigkeit, Integrität und Unvoreingenommenheit eines Mitglieds des Leitungsorgans im Sinne des Absatzes 2a,
dem Konzept der notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung, die das Leitungsorgan nach Absatz 2b kollektiv besitzen muss,
dem Konzept des angemessenen Umfangs von Personal und Finanzressourcen für die Einführung der Mitglieder des Leitungsorgans in ihr Amt und deren Schulung im Sinne von Absatz 7,
dem Konzept der Diversität als einem gemäß Absatz 8 bei der Auswahl der Mitglieder des Leitungsorgans heranzuziehenden Kriterium.
den Kriterien, anhand deren festgestellt werden kann, ob der begründete Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit einem Unternehmen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 stattfindet oder stattgefunden hat oder diese Straftaten versucht werden oder wurden oder dass ein erhöhtes Risiko hierfür besteht.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe f arbeitet die EBA eng mit der ESMA und der Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zusammen.
Artikel 91a
Inhaber von Schlüsselfunktionen und Eignungsbeurteilung
Gelangen die Unternehmen auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten internen Eignungsbeurteilung zu dem Schluss, dass eine Person die Kriterien und Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, so müssen die Unternehmen
es unterlassen, diese Person zum Inhaber einer Schlüsselfunktion zu ernennen, wenn diese Beurteilung abgeschlossen ist, bevor die Person die Stelle antritt;
diese Person rechtzeitig als Inhaber von Schlüsselfunktionen abberufen oder
rechtzeitig die zusätzlichen Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die betreffende Person die entsprechende Eignung für die betreffende Stelle besitzt oder erwirbt.
Die Unternehmen treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um das ordnungsgemäße Wirken dieser Funktion sicherzustellen; hierzu zählt auch, dass sie den Inhaber einer Schlüsselfunktion ersetzt, wenn diese Person die Eignungskriterien und Anforderungen nicht mehr erfüllt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden überprüfen, dass die Leiter der internen Kontrollfunktionen und der Finanzvorstand jederzeit die in Absatz 1 genannten Eignungskriterien und Anforderungen erfüllen, wenn diese Leiter oder der Vorstand Funktionen in mindestens den folgenden Unternehmen übernehmen sollen:
EU-Mutterinstitute, die zu den großen Instituten zählen;
Mutterinstitute in einem Mitgliedstaat, die zu den großen Instituten zählen, es sei denn, sie sind einer Zentralorganisation angeschlossen;
Zentralorganisationen, die zu den großen Instituten zählen oder ihnen zugeordnete große Institute beaufsichtigen;
unabhängige Institute in der EU, die zu den großen Instituten zählen;
große Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 147 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften und gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften mit großen Instituten innerhalb ihrer Gruppe, mit Ausnahme jener, die unter Artikel 21a Absatz 4 der vorliegenden Richtlinie fallen.
Erfüllen die Leiter der internen Kontrollfunktionen und der Finanzvorstand nicht jederzeit die in Absatz 1 festgelegten Kriterien und Anforderungen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden über die erforderlichen Befugnisse verfügen, um
im Falle einer Ex-ante-Beurteilung zu verhindern, dass diese Leiter oder der Vorstand die Stelle übernehmen, oder sie von der Stelle abzuberufen;
im Falle einer Ex-post-Beurteilung solche Leiter oder einen solchen Vorstand abzuberufen oder das Unternehmen dazu zu verpflichten, dass es sie von der Stelle abberuft;
die betreffenden Unternehmen zu verpflichten, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit sichergestellt wird, dass diese Leiter oder dieser Vorstand die Eignung für die betreffenden Stellen besitzen oder erwerben.
Sobald neue Tatsachen oder andere Umstände, die die Eignung der Leiter der internen Kontrollfunktionen und des Finanzvorstands beeinträchtigen könnten, bekannt werden, beurteilen die in Absatz 5 aufgeführten Unternehmen die Eignung der betreffenden Mitglieder erneut und setzen unverzüglich die zuständige Behörde hiervon in Kenntnis.
Erhält die zuständige Behörde Kenntnis davon, dass sich relevante Informationen über die Eignung der Leiter von internen Kontrollfunktionen und des Finanzvorstands geändert haben und diese Änderung die Eignung der betreffenden Leiter oder des betreffenden Vorstands beeinträchtigen könnte, so beurteilt die zuständige Behörde deren Eignung erneut.
Die zuständigen Behörden sind nicht verpflichtet, die Eignung der betreffenden Leiter oder des betreffenden Vorstands bei Verlängerung oder Erneuerung ihres Mandats erneut zu bewerten, es sei denn, die den zuständigen Behörden bekannten relevanten Informationen haben sich geändert und eine solche Änderung könnte sich auf die Eignung der betreffenden Leiter oder des betreffenden Vorstands auswirken.
Zumindest in Bezug auf die Ernennung der betreffenden Leiter der internen Kontrollfunktionen und des betreffenden Finanzvorstands für Positionen in den in Absatz 5 genannten Unternehmen prüfen die zuständigen Behörden in gebührender Weise die Festlegung einer Höchstdauer für den Abschluss der Eignungsbeurteilung. Diese Höchstdauer kann, falls anwendbar, verlängert werden.
Die EBA gibt bis zum 10. Juli 2026 Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu Folgendem heraus:
den in Absatz 1 genannten Konzepten der Zuverlässigkeit, der Aufrichtigkeit und der Integrität;
dem in Absatz 1 genannten Konzept der ausreichenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung;
den Kriterien zur Feststellung, ob der begründete Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit dem Unternehmen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 stattfindet oder stattgefunden hat oder diese Straftaten versucht werden oder wurden oder dass ein erhöhtes Risiko hierfür besteht.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c arbeitet die EBA eng mit der ESMA und der Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zusammen.
Artikel 92
Vergütungspolitik
▼M5 —————
►M5 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Institute bei der Festlegung und Anwendung der Gesamtvergütungspolitik (einschließlich Gehältern und freiwilligen Altersvorsorgeleistungen) für verschiedene Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des Instituts auswirkt, die nachstehenden Anforderungen in einer Art anwenden, die ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten angemessen sind: ◄
Die Vergütungspolitik ist mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich und ermutigt nicht zur Übernahme von Risiken, die über das von dem Institut tolerierte Maß hinausgehen;
Die Vergütungspolitik ist eine geschlechtsneutrale Vergütungspolitik;
die Vergütungspolitik steht mit der Geschäftsstrategie, den Zielen, Werten und langfristigen Interessen des Instituts in Einklang und beinhaltet Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenskonflikten;
das Leitungsorgan des Instituts beschließt in seiner Aufsichtsfunktion die allgemeinen Grundsätze für die Vergütungspolitik, überprüft sie regelmäßig und ist für die Überwachung ihrer Umsetzung verantwortlich;
mindestens einmal jährlich wird im Rahmen einer zentralen und unabhängigen internen Überprüfung festgestellt, ob die Vergütungspolitik gemäß den vom Leitungsorgan beschlossenen Vergütungsvorschriften und -verfahren umgesetzt wurde;
Mitarbeiter in internen Kontrollfunktionen sind von den Abteilungen, die sie überwachen, unabhängig, verfügen über ausreichende Autorität und werden unabhängig vom Ergebnis der von ihnen überwachten Abteilungen danach vergütet, inwieweit die mit ihren Aufgaben verbundenen Ziele erreicht werden;
die Vergütung der Leiter der internen Kontrollfunktionen wird unmittelbar vom Vergütungsausschuss nach Artikel 95 oder — falls ein solcher nicht eingesetzt wurde — vom Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion überwacht;
die Vergütungspolitik unterscheidet deutlich – unter Berücksichtigung der nationalen Kriterien für die Festlegung der Löhne und Gehälter – zwischen den Kriterien für die Festlegung
der festen Grundvergütung, die hauptsächlich die einschlägige Berufserfahrung und die organisatorische Verantwortung im Unternehmen widerspiegeln sollte, wie sie als Teil des Arbeitsvertrags in der Tätigkeitsbeschreibung des Mitarbeiters festgelegt ist, und
der variablen Vergütung, die eine nachhaltige und risikobereinigte Leistung sowie die Leistungen widerspiegeln sollte, die über die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten nach Maßgabe der Tätigkeitsbeschreibung des Mitarbeiters hinausgehen.
Für die Zwecke von Absatz 2 gehören zu den Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des Instituts auswirkt, zumindest folgende:
alle Mitglieder des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung;
Mitarbeiter mit Managementverantwortung für die internen Kontrollfunktionen des Instituts oder die wesentlichen Geschäftsbereiche;
Mitarbeiter, die im vorhergehenden Geschäftsjahr Anspruch auf eine Vergütung in beträchtlicher Höhe hatten, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
die Vergütung des Mitarbeiters entspricht mindestens 500 000 EUR und entspricht mindestens der durchschnittlichen Vergütung der Mitglieder des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung des Instituts im Sinne von Buchstabe a;
die Mitarbeiter üben die berufliche Tätigkeit in einem wesentlichen Geschäftsbereich aus, wobei es sich um eine Tätigkeit handelt, die sich erheblich auf das Risikoprofil des betreffenden Geschäftsbereichs auswirkt.
Artikel 93
Institute, die staatliche Unterstützung erhalten
Für Institute, die eine außerordentliche staatliche Unterstützung erhalten, gelten zusätzlich zu Artikel 92 Absatz 2 folgende Grundsätze:
Die variable Vergütung bleibt strikt auf einen Prozentsatz der Nettoeinnahmen begrenzt, wenn sie mit der Erhaltung einer soliden Eigenmittelausstattung und einer frühzeitigen Einstellung der staatlichen Unterstützung nicht zu vereinbaren ist;
die zuständigen Behörden verpflichten die Institute, ihre Vergütungsstruktur so umzugestalten, dass sie mit einem soliden Risikomanagement und langfristigem Wachstum in Einklang steht, wozu gegebenenfalls die Festlegung von Obergrenzen für die Vergütung der Mitglieder des Leitungsorgans des Instituts gehört;
die Mitglieder des Leitungsorgans des Instituts erhalten eine variable Vergütung nur, wenn dies gerechtfertigt ist.
Artikel 94
Variable Vergütungsbestandteile
Für variable Vergütungsbestandteile gelten zusätzlich zu Artikel 92 Absatz 2 und unter den dort genannten Bedingungen folgende Grundsätze:
Bei leistungsabhängiger Vergütung liegt der Vergütung insgesamt eine Beurteilung sowohl der Leistung des betreffenden Mitarbeiters und seines Geschäftsbereichs als auch des Gesamtergebnisses des Instituts zugrunde, und bei der Beurteilung der individuellen Leistung werden finanzielle und nichtfinanzielle Kriterien berücksichtigt, einschließlich des Umgangs mit den Risiken gemäß Artikel 76 Absatz 2;
die Leistungsbewertung erfolgt in einem mehrjährigen Rahmen, um zu gewährleisten, dass die Bewertung auf die längerfristige Leistung abstellt und die tatsächliche Auszahlung erfolgsabhängiger Vergütungskomponenten über einen Zeitraum verteilt ist, der dem Geschäftszyklus und den Geschäftsrisiken des Kreditinstituts Rechnung trägt;
die variable Vergütung in ihrer Gesamtheit schränkt die Fähigkeit des Instituts zur Verstärkung seiner Eigenmittelausstattung nicht ein;
eine garantierte variable Vergütung ist mit einem soliden Risikomanagement oder dem Grundsatz der leistungsbezogenen Vergütung nicht vereinbar und darf nicht Bestandteil künftiger Vergütungssysteme sein;
eine garantierte variable Vergütung wird, sofern das Institut über eine solide und starke Eigenmittelausstattung verfügt, nur ausnahmsweise bei der Einstellung neuer Mitarbeiter gewährt und ist auf das erste Jahr der Beschäftigung beschränkt;
die festen und variablen Bestandteile der Gesamtvergütung stehen in einem angemessenen Verhältnis zueinander, wobei der Anteil des festen Bestandteils an der Gesamtvergütung genügend hoch ist, so dass eine flexible Politik bezüglich der variablen Komponente uneingeschränkt möglich ist und auch ganz auf die Zahlung einer variablen Komponente verzichtet werden kann;
die Institute legen für das Verhältnis zwischen dem festen und dem variablen Bestandteil der Gesamtvergütung angemessene Werte fest, wobei folgende Grundsätze gelten:
Der variable Bestandteil darf 100 % des festen Bestandteils der Gesamtvergütung für jede einzelne Person nicht überschreiten. Die Mitgliedstaaten können einen niedrigeren Höchstsatz festlegen.
Die Mitgliedstaaten können den Anteilseignern oder Eigentümern oder Gesellschaftern des Instituts gestatten, einen höheren Höchstwert für das Verhältnis zwischen dem festen und dem variablen Bestandteil der Vergütung zu billigen, sofern der variable Bestandteil insgesamt 200 % des festen Bestandteils der Gesamtvergütung für jede einzelne Person nicht überschreitet. Die Mitgliedstaaten können einen niedrigeren Höchstsatz festlegen.
Die Billigung einer höheren Quote gemäß Unterabsatz 1 erfolgt gemäß dem nachstehenden Verfahren:
Die Mitgliedstaaten können Instituten gestatten, den Diskontsatz nach Unterabsatz 2 auf maximal 25 % des Gesamtwerts der variablen Vergütung anzuwenden, sofern sie in Instrumenten gezahlt wird, die für mindestens fünf Jahre zurückbehalten werden. Die Mitgliedstaaten können einen niedrigeren Höchstsatz festlegen.
Die EBA arbeitet unter Berücksichtigung sämtlicher einschlägiger Faktoren, einschließlich der Inflationsrate und des Risikos, wozu auch die Dauer der Zurückbehaltung zählt, Leitlinien für den anzuwendenden Nominaldiskontsatz aus und veröffentlicht diese bis zum 31. März 2014. Sie trägt dabei. In den Leitlinien der EBA für den Diskontsatz wird insbesondere geprüft, wie Anreize dafür geschaffen werden können, Instrumente zu verwenden, die für mindestens fünf Jahre zurückbehalten werden;
Zahlungen im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung eines Vertrags tragen der Leistung im Zeitverlauf Rechnung und dürfen mangelnde Leistung oder Fehlverhalten nicht belohnen;
Vergütungspakete im Zusammenhang mit Ausgleichs- oder Abfindungszahlungen aus Verträgen in früheren Beschäftigungsverhältnissen müssen mit den langfristigen Interessen des Instituts, einschließlich Einbehaltungs-, Zurückbehaltungs-, Leistungs- und Rückforderungsvereinbarungen, im Einklang stehen;
die Leistungsmessung, anhand deren variable Vergütungskomponenten oder Pools von variablen Vergütungskomponenten berechnet werden, schließt eine Berichtigung für alle Arten von laufenden und künftigen Risiken ein und trägt den Kapitalkosten und der erforderlichen Liquidität Rechnung;
bei der Allokation der variablen Vergütungskomponenten innerhalb des Instituts wird ebenfalls allen Arten laufender und künftiger Risiken Rechnung getragen;
ein erheblicher Teil, mindestens aber 50 % jeder variablen Vergütung, besteht aus folgenden Bestandteilen, die in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen:
Anteile bzw. je nach Rechtsform des betreffenden Instituts gleichwertige Beteiligungen oder an Anteile geknüpfte Instrumente bzw. je nach Rechtsform des betreffenden Instituts gleichwertige nicht liquiditätswirksame Instrumente,
falls möglich andere Instrumente im Sinne der Artikel 52 oder 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder andere Instrumente, die vollständig in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder abgeschrieben werden können, die in jedem Fall die Bonität des Instituts unter der Annahme der Unternehmensfortführung angemessen widerspiegeln und die für eine Verwendung für die Zwecke der variablen Vergütung geeignet sind.
Die unter diesem Buchstaben genannten Instrumente werden für angemessene Zeit einbehalten, um die Anreize nach den längerfristigen Interessen des Instituts auszurichten. Gegebenenfalls können die Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden Art und Ausgestaltung dieser Instrumente einschränken oder bestimmte Instrumente untersagen. Dieser Buchstabe findet sowohl Anwendung auf den gemäß Buchstabe m zurückbehaltenen Anteil der variablen Vergütungskomponente, als auch auf den nicht zurückbehaltenen Anteil;
ein erheblicher Teil, mindestens aber 40 % der variablen Vergütung, wird für wenigstens vier bis fünf Jahre zurückbehalten und korrekt auf die Art der Geschäftstätigkeit, deren Risiken und die Tätigkeiten des betreffenden Mitarbeiters ausgerichtet. Für Mitglieder des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung von Instituten, die aufgrund ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte von erheblicher Bedeutung sind, sollte der Zurückbehaltungszeitraum nicht weniger als fünf Jahre betragen.
Der Anspruch auf die im Rahmen derartiger Zurückbehaltungsvereinbarungen zu zahlenden Vergütungen wird anteilig erworben. Bei einer besonders hohen variablen Vergütungskomponente werden mindestens 60 % des Betrags zurückbehalten. Die Dauer des Zurückbehaltungszeitraums wird unter Berücksichtigung des Geschäftszyklus, der Art der Geschäftstätigkeit, der damit verbundenen Risiken und der Tätigkeiten des betreffenden Mitarbeiters festgelegt;
die variable Vergütung, einschließlich des zurückbehaltenen Anteils, wird nur dann ausgezahlt oder zu einem festen Anspruch, wenn sie angesichts der Finanzlage des Instituts als Ganzem tragbar ist und angesichts des Ergebnisses des Instituts, der betreffenden Abteilung und der betreffenden Person gerechtfertigt ist.
Unbeschadet der allgemeinen Grundsätze des nationalen Vertrags- und Arbeitsrechts wird die variable Vergütung in ihrer Gesamtheit bei einem schwachen oder negativen Finanzergebnis generell erheblich abgesenkt, wobei sowohl der aktuellen Vergütung als auch Kürzungen bei der Auszahlung zuvor erwirtschafteter Beträge (auch durch Malus- oder Rückforderungsvereinbarungen) Rechnung getragen wird.
Malus- oder Rückforderungsvereinbarungen gelten für bis zu 100 % der gesamten variablen Vergütung. Die Institute legen spezifische Kriterien für die Anwendung von Malus- und Rückforderungsvereinbarungen fest. Diese Kriterien betreffen insbesondere Situationen, in denen der Mitarbeiter
an einem Verhalten, das für das Institut zu erheblichen Verlusten geführt hat, beteiligt oder dafür verantwortlich war;
die angemessenen Standards in Bezug auf Eignung und Verhalten nicht erfüllt hat;
die Altersvorsorgepolitik steht mit Geschäftsstrategie, Zielen, Werten und langfristigen Interessen des Instituts in Einklang.
Verlässt der Mitarbeiter das Institut vor Eintritt in den Ruhestand, werden freiwillige Altersversorgungsleistungen vom Institut für die Dauer von fünf Jahren in Form der unter Buchstabe l genannten Instrumente gehalten. Tritt ein Mitarbeiter in den Ruhestand, werden ihm die freiwilligen Altersversorgungsleistungen vorbehaltlich einer fünfjährigen Sperrfrist in Form der unter Buchstabe l genannten Instrumente ausgezahlt;
die Mitarbeiter sind gehalten, keine persönlichen Absicherungsstrategien oder vergütungs- und haftungsbezogenen Versicherungen einzusetzen, um die in ihren Vergütungsregelungen verankerten risikoorientierten Effekte zu unterlaufen;
die variable Vergütung wird nicht über Instrumente oder Verfahren ausgezahlt, die einen Verstoß gegen diese Richtlinie oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erleichtern.
Die EBA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Kommission bis zum 31. März 2014 vor.
Zur Ermittlung der Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeiten sich wesentlich auf das Risikoprofil des Instituts im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 auswirken, mit Ausnahme des Personals von Wertpapierfirmen, arbeitet die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien aus, anhand deren Folgendes definiert wird:
Managementverantwortung und interne Kontrollfunktionen,
wesentlicher Geschäftsbereich und erhebliche Auswirkung auf das Risikoprofil des betreffenden Geschäftsbereichs und
sonstige, in Artikel 92 Absatz 3 nicht ausdrücklich genannte Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeiten vergleichsweise ebenso wesentliche Auswirkungen auf das Risikoprofil des Instituts haben wie diejenigen der dort genannten Mitarbeiterkategorien.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Dezember 2019 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die im vorliegenden Absatz genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen. Im Hinblick auf die für Wertpapierfirmen geltenden technischen Regulierungsstandards gelten die in Artikel 94 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 33 ), festgelegten Befugnisse bis zum 26. Juni 2021.
Abweichend von Absatz 1 gelten die in den Buchstaben l und m sowie in Buchstabe o Absatz 2 des genannten Absatzes festgelegten Anforderungen nicht für:
ein Institut, bei dem es sich nicht um ein großes Institut handelt und dessen Vermögenswerte sich auf Einzelbasis gemäß dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Durchschnitt der letzten vier Jahre unmittelbar vor dem laufenden Geschäftsjahr auf höchstens 5 Mrd. EUR belaufen;
einen Mitarbeiter, dessen jährliche variable Vergütung nicht über 50 000 EUR hinausgeht und nicht mehr als ein Drittel der Gesamtjahresvergütung des Mitarbeiters ausmacht.
Abweichend von Absatz 3 Buchstabe a kann ein Mitgliedstaat die dort genannte Schwelle herabsetzen oder anheben, vorausgesetzt
das Institut, auf das der Mitgliedstaat diese Bestimmung anwendet, ist kein großes Institut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 146 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und — sofern die Schwelle angehoben wird —
das Institut erfüllt die Kriterien des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 145 Buchstaben c, d, und e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und
die Schwelle übersteigt nicht den Betrag von 15 Mrd. EUR;
es ist unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten des Instituts, seiner internen Organisation oder gegebenenfalls der Merkmale der Gruppe, der das Institut angehört, angemessen, die Schwelle nach Maßgabe dieses Absatzes zu ändern.
Artikel 95
Vergütungsausschuss
Artikel 96
Betrieb einer Website über die Unternehmensführung und -kontrolle und die Vergütung
Institute, die eine Website betreiben, erläutern darauf, wie sie die Anforderungen der Artikel 88 bis 95 erfüllen.
Artikel 97
Aufsichtliche Überprüfung und Bewertung
Unter Berücksichtigung der technischen Kriterien des Artikels 98 überprüfen die zuständigen Behörden die Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen, die die Institute zur Einhaltung dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geschaffen haben, und bewerten
die Risiken, denen die Institute ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten,
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die anhand von Stresstests ermittelten Risiken unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte eines Instituts,
die Risiken, die bei Tests der digitalen operationalen Resilienz gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) 2022/2554 aufgedeckt werden.
Bei der Durchführung der Überprüfung und Bewertung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels wenden die zuständigen Behörden den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Maßgabe der gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe c offengelegten Kriterien an. Für die Zwecke der Überprüfung und Beurteilung eines Instituts kann die zuständige Behörde insbesondere prüfen, ob alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Das Institut ist kein G-SRI, kein Nicht-EU-G-SRI oder keine G-SRI-Einheit im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
das Institut wurde gemäß Artikel 131 Absätze 1 und 3 der vorliegenden Richtlinie als anderes systemrelevantes Institut (A-SRI) ermittelt;
das Institut ist Teil einer Gruppe, deren Mutterinstitut und die überwiegende Mehrheit der Tochterinstitute entsprechend der Beschreibung in Artikels 22der Richtlinie 2013/34/EU miteinander verbunden sind;
die unter Buchstabe c dieses Unterabsatzes genannten Tochterinstitute erfüllen alle folgenden Bedingungen:
Sie — oder die überwältigende Mehrheit von ihnen — gelten als Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften oder Sparkassen im Sinne von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, und das anwendbare nationale Recht enthält eine Obergrenze oder Beschränkung des Höchstbetrags der Ausschüttungen;
ihre Gesamtvermögenswerte auf Einzelbasis oder teilkonsolidierter Basis übersteigen nicht 30 Mrd. EUR.
Wenden zuständige Behörden angepasste Methoden gemäß diesem Absatz an, so teilen sie dies der EBA mit. Die EBA überwacht die Aufsichtspraktiken und gibt im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien heraus, um zu spezifizieren, wie ähnliche Risikoprofile für die Zwecke dieses Absatzes zu bewerten sind, und um die einheitliche und verhältnismäßige Anwendung von Methoden, die an ähnliche Institute angepasst sind, innerhalb der Union sicherzustellen.
Artikel 98
Technische Kriterien für die aufsichtliche Überprüfung und Bewertung
Die von den zuständigen Behörden nach Artikel 97 durchgeführte Überprüfung und Bewertung umfasst neben Kredit-, Markt- und operationellen Risiken zumindest
die Ergebnisse der Stresstests, die nach Artikel 177 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von Instituten durchgeführt werden, die einen auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz anwenden,
das Ausmaß, in dem Institute Konzentrationsrisiken ausgesetzt sind, und die Steuerung dieser Risiken durch die Institute, einschließlich der Erfüllung der in Teil IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Artikel 81 dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen,
die Robustheit, Eignung und Art der Anwendung der Grundsätze und Verfahren, die die Institute für das Management des Restrisikos, das mit dem Einsatz anerkannter Kreditrisikominderungstechniken verbunden ist, eingeführt haben,
die Angemessenheit der Eigenmittel, die ein Institut zur Unterlegung der von ihm verbrieften Risikopositionen hält, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Substanz der Transaktion, einschließlich des Grads an erreichter Risikoübertragung,
die Liquiditätsrisiken, denen die Institute ausgesetzt sind, sowie deren Messung und Steuerung, einschließlich der Entwicklung von Alternativszenarioanalysen, der Steuerung risikomindernder Faktoren (insbesondere Höhe, Zusammensetzung und Qualität von Liquiditätspuffern) und wirkungsvoller Notfallpläne,
die Auswirkung von Diversifizierungseffekten und die Art ihrer Berücksichtigung im Risikomesssystem,
die Ergebnisse der Stresstests von Instituten, die zur Berechnung der in Teil 3 Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko ein internes Modell verwenden,
der Belegenheitsort der Risikopositionen des Instituts,
das Geschäftsmodell des Instituts,
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den Umfang, in dem die Institute geeignete Strategien und operative Maßnahmen in Bezug auf quantifizierbare Ziele und Etappenziele eingeführt haben, die in den gemäß Artikel 76 Absatz 2 zu erstellenden Plänen festgelegt sind.
Die Aufsichtsbefugnisse werden zumindest in den nachstehenden Fällen ausgeübt:
Der in Artikel 84 Absatz 1 genannte wirtschaftliche Wert des Eigenkapitals eines Instituts verringert sich aufgrund einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung, wie sie sich aus einem der sechs auf Zinssätze angewandten aufsichtlichen Schockszenarien ergibt, um mehr als 15 % seines Kernkapitals;
der Nettozinsertrag eines Instituts gemäß Artikel 84 Absatz 1 ist aufgrund einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung, wie sie sich aus einem der zwei auf Zinssätze angewandten aufsichtlichen Schockszenarien ergibt, stark rückläufig.
Unbeschadet des Unterabsatzes 2 sind die zuständigen Behörden nicht verpflichtet, die Aufsichtsbefugnisse auszuüben, wenn sie ausgehend von der Überprüfung und der Bewertung nach diesem Absatz der Auffassung sind, dass die Steuerung des sich aus Geschäften des Anlagebuchs ergebenden Zinsänderungsrisikos durch das Institut angemessen ist und dass das Institut dem Zinsänderungsrisiko, das sich aus Geschäften des Anlagebuchs ergibt, nicht übermäßig ausgesetzt ist.
Für die Zwecke dieses Absatzes bedeutet der Begriff „Aufsichtsbefugnisse“ die in Artikel 104 Absatz 1 genannten Befugnisse oder die Befugnis, Modell- und Parameterannahmen — bei denen es sich um andere als die von der EBA gemäß Absatz 5a Buchstabe b des vorliegenden Artikels ermittelten Annahmen handelt — festzulegen, die die Institute bei der Berechnung des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals nach Artikel 84 Absatz 1 berücksichtigen müssen.
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen für die Zwecke von Absatz 5 Folgendes festgelegt wird:
die in Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe a genannten sechs aufsichtlichen Schockszenarien und die in Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe b genannten zwei aufsichtlichen Schockszenarien, die für jede Währung auf Zinssätze anzuwenden sind;
in Anbetracht der international vereinbarten aufsichtsrechtlichen Standards die von den Instituten bei der Berechnung des in Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe a genannten wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals zugrunde zu legenden allgemeinen Modell- und Parameterannahmen — mit Ausnahme der Verhaltensannahmen —, die auf Folgendes zu begrenzen sind:
die Behandlung des Eigenkapitals des Instituts;
die Einbeziehung, Zusammensetzung und Diskontierung der zinssensitiven Zahlungsströme, die sich aus den Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und außerbilanziellen Posten des Instituts ergeben, einschließlich der Behandlung von kommerziellen Margen und anderen Spread-Komponenten;
die Verwendung dynamischer oder statischer Bilanzmodelle und die daraus resultierende Behandlung von Tilgungspositionen und fällig werdenden Positionen;
in Anbetracht der international vereinbarten Standards die von den Instituten bei der Berechnung der in Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe b genannten Nettozinserträge zu berücksichtigenden allgemeinen Modell- und Parameterannahmen — mit Ausnahme der Verhaltensannahmen —, die auf Folgendes zu begrenzen sind:
die Einbeziehung und Zusammensetzung der zinssensitiven Zahlungsströme, die sich aus den Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und außerbilanziellen Posten des Instituts ergeben, einschließlich der Behandlung von kommerziellen Margen und anderen Spread-Komponenten;
die Verwendung dynamischer oder statischer Bilanzmodelle und die daraus resultierende Behandlung von Tilgungspositionen und fällig werdenden Positionen;
den Zeitraum, über den die künftigen Nettozinserträge gemessen werden;
die Angabe, was „stark rückläufig“ im Sinne von Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe b bedeutet.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juni 2020 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 umfasst die Prüfung der EBA zumindest Folgendes:
die Entwicklung einer einheitlichen Begriffsbestimmung für „ESG-Risiken“ einschließlich physischer Risiken und Transitionsrisiken; letztere schließen die Risiken im Zusammenhang mit dem Wertverlust von Vermögenswerten aufgrund regulatorischer Änderungen ein;
die Entwicklung geeigneter qualitativer und quantitativer Kriterien zur Bewertung der Auswirkungen von ESG-Risiken auf die kurzfristige, mittelfristige und langfristige finanzielle Stabilität von Instituten; zu diesen Kriterien gehören auch Stresstest-Verfahren und Szenarioanalysen, mit denen die Auswirkungen von ESG-Risiken in Szenarien unterschiedlicher Schweregrade bewertet werden;
die Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien, die die Institute zur Ermittlung, Bewertung und Bewältigung von ESG-Risiken einsetzen sollen;
die Analysemethoden und -instrumente, mit denen die Auswirkungen der ESG-Risiken auf die Darlehenstätigkeit und die finanzielle Mittlertätigkeit von Instituten bewertet werden.
Die EBA legt der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 28. Juni 2021 einen Bericht über ihre Erkenntnisse vor.
Auf Grundlage der Ergebnisse ihres Berichts kann die EBA im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 gegebenenfalls Leitlinien über die einheitliche Einbeziehung von ESG-Risiken in den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess durch die zuständigen Behörden herausgeben.
Die Exposition der Institute gegenüber ESG-Risiken wird auch auf der Grundlage der gemäß Artikel 76 Absatz 2 zu erstellenden Pläne der Institute bewertet. Die Unternehmensführungs- und Risikomanagementprozesse der Institute in Bezug auf ESG-Risiken werden an die in diesen Plänen festgelegten Ziele angepasst.
Die von den zuständigen Behörden durchgeführte Überprüfung und Bewertung umfasst die Bewertung der gemäß Artikel 76 Absatz 2 zu erstellenden Pläne der Institute sowie der Fortschritte bei der Bewältigung der ESG-Risiken, die sich aus dem Prozess der Anpassung hin zur Klimaneutralität und zu anderen einschlägigen Regulierungszielen der Union im Zusammenhang mit ESG-Faktoren ergeben.
Artikel 99
Aufsichtliche Prüfungsprogramme
Die zuständigen Behörden legen mindestens einmal jährlich für die von ihnen beaufsichtigten Institute ein aufsichtliches Prüfungsprogramm fest. Dieses Programm trägt dem Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung nach Artikel 97 Rechnung. Es enthält
Angaben dazu, wie die zuständigen Behörden ihre Aufgaben wahrnehmen und ihre Ressourcen zuteilen wollen,
eine Aufzählung der Institute, die einer verstärkten Aufsicht unterzogen werden sollen, und die für diese Beaufsichtigung gemäß Absatz 3 getroffenen Maßnahmen,
einen Plan für Inspektionen in den Geschäftsräumen eines Instituts, einschließlich seiner Zweigstellen und Tochterunternehmen in anderen Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 52, 119 und 122.
Aufsichtliche Prüfungsprogramme erstrecken sich auf folgende Institute:
Institute, bei denen die Ergebnisse der Stresstests nach Artikel 98 Absatz 1 Buchstaben a und g und Artikel 100 oder das Ergebnis der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung nach Artikel 97 auf erhebliche Risiken für ihre finanzielle Solidität oder auf Verstöße gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
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jedes andere Institut, bei dem die zuständigen Behörden es für erforderlich halten.
Falls dies im Rahmen vom Artikel 97 angemessen ist, werden bei Bedarf insbesondere die folgenden Maßnahmen getroffen:
Erhöhung der Zahl oder Häufigkeit der Inspektionen bei dem Institut,
dauerhafte Anwesenheit der zuständigen Behörde bei dem Institut,
zusätzliche oder häufigere Meldungen seitens des Instituts,
zusätzliche oder häufigere Überprüfung der operativen, der strategischen oder der Geschäftspläne des Instituts,
themenbezogene Prüfungen, bei denen spezielle Risiken, deren Eintritt wahrscheinlich ist, überwacht werden.
Artikel 100
Aufsichtliche Stresstests
Die EBA gibt die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Leitlinien bis zum 25. Juni 2026 heraus.
Artikel 101
Laufende Überprüfung der Erlaubnis zur Verwendung interner Ansätze
Die EBA gibt gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien heraus, die aufgrund dieser Analyse ermittelte Referenzwerte enthalten.
Die zuständigen Behörden tragen dieser Analyse und den Referenzwerten bei der Überprüfung der Erlaubnis zur Verwendung interner Ansätze Rechnung.
Artikel 102
Aufsichtsmaßnahmen
Die zuständigen Behörden verpflichten ein Institut, in folgenden Fällen frühzeitig die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu treffen:
das Institut erfüllt die Anforderungen dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht,
den zuständigen Behörden ist nachweislich bekannt, dass das Institut innerhalb der nächsten zwölf Monate voraussichtlich gegen die Anforderungen dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verstoßen wird.
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Artikel 104
Aufsichtsbefugnisse
►M11 Für die Zwecke von Artikel 97, Artikel 98 Absätze 1, 4, 5, 9 und 10, Artikel 101 Absatz 4 und Artikel 102 dieser Richtlinie sowie der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind die zuständigen Behörden mindestens befugt, ◄
von Instituten unter den in Artikel 104a dieser Richtlinie festgelegten Voraussetzungen zu verlangen, dass sie über die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hinaus zusätzliche Eigenmittel vorhalten,
eine Verstärkung der nach den Artikeln 73 und 74 eingeführten Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien zu verlangen,
von Instituten die Vorlage eines Plans für die Rückkehr zur Erfüllung der Aufsichtsanforderungen gemäß dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu verlangen und eine Frist für die Durchführung dieses Plans zu setzen sowie gegebenenfalls Nachbesserungen hinsichtlich seines Anwendungsbereichs und Zeitrahmens zu verlangen,
Instituten eine bestimmte Rückstellungspolitik oder eine bestimmte Behandlung ihrer Vermögenswerte vorzuschreiben,
die Geschäftsbereiche — auch in Bezug auf die Entgegennahme von Einlagen –, die Tätigkeiten oder das Netz von Instituten einzuschränken oder zu begrenzen oder die Veräußerung von Geschäftszweigen, die für die Solidität des Instituts mit übermäßigen Risiken verbunden sind, zu verlangen,
eine Verringerung des mit den Tätigkeiten, Produkten und Systemen von Instituten verbundenen Risikos — auch des mit ausgelagerten Tätigkeiten verbundenen Risikos — zu verlangen,
Instituten vorzuschreiben, die variable Vergütung auf einen Prozentsatz der Nettoeinkünfte zu begrenzen, sofern diese nicht mit der Erhaltung einer soliden Kapitalausstattung zu vereinbaren ist,
von Instituten zu verlangen, Nettogewinne zur Stärkung der Eigenmittel einzusetzen,
Ausschüttungen oder Zinszahlungen eines Instituts an Anteilseigner, Gesellschafter oder Inhaber von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals einzuschränken oder zu untersagen, sofern die Nichtzahlung nicht ein Ausfallereignis für das Institut darstellt,
zusätzliche Meldepflichten oder häufigere Meldungen — auch zu den Eigenmitteln, zur Liquidität und zur Verschuldung — vorzuschreiben,
besondere Liquiditätsanforderungen vorzuschreiben, einschließlich der Beschränkung von Laufzeitinkongruenzen zwischen Aktiva und Passiva,
ergänzende Informationen zu verlangen,
die Institute zu verpflichten, die Risiken, die sich kurz-, mittel- und langfristig aus ESG-Faktoren ergeben, einschließlich der Risiken aufgrund des Anpassungsprozesses und aufgrund der Übergangstrends im Zusammenhang mit den einschlägigen rechtlichen und regulatorischen Zielen der Union, der Mitgliedstaaten oder von Drittländern, zu verringern, durch Anpassungen ihrer Geschäftsstrategien, ihrer Unternehmensführung und ihres Risikomanagements, für die eine Verstärkung der in ihren gemäß Artikel 76 Absatz 2 zu erstellenden Plänen enthaltenen Zielwerte, Maßnahmen und Tätigkeiten gefordert werden könnte,
die Institute zu verpflichten, Stresstests oder Szenarioanalysen zur Bewertung der Risiken durchzuführen, die sich aus Risikopositionen in Kryptowerten und aus der Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen ergeben,
wenn die zuständige Behörde der Auffassung ist, dass ein Risiko einer übermäßigen Konzentration besteht, das aus Risikopositionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei erwächst, von Instituten zu verlangen, ihre Risikopositionen gegenüber dieser zentralen Gegenpartei zu verringern oder Risikopositionen über ihre Clearingkonten gemäß Artikel 7a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 neu zuzuweisen.
Für die Zwecke von Artikel 97 bis 102 gelten alle zusätzlichen Angaben, die von Instituten verlangt werden können, dann als schon vorhanden, wenn der zuständigen Behörde diese oder im Wesentlichen die gleichen Angaben bereits auf andere Weise gemeldet wurden, oder wenn diese Angaben von der zuständigen Behörde selbst generiert werden können.
Die zuständige Behörde darf von einem Institut nicht die Meldung zusätzlicher Angaben verlangen, wenn sie zuvor Angaben in einem anderen Format oder in anderer Granularität erhalten hat und wenn das andere Format oder die andere Granularität sie nicht daran hindert, Angaben von derselben Qualität und Zuverlässigkeit wie derjenigen zu generieren, die auf der Grundlage der zusätzlichen Angaben, die andernfalls gemeldet würden, generiert würden.
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Artikel 104a
Zusätzliche Eigenmittelanforderung
Die zuständigen Behörden schreiben die in Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a genannte zusätzliche Eigenmittelanforderung vor, wenn sie bei den gemäß den Artikeln 97 und 101 durchgeführten Überprüfungen feststellen, dass auf ein einzelnes Institut eine der folgenden Gegebenheiten zutrifft:
Das Institut ist Risiken oder Risikokomponenten ausgesetzt, die durch die in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 34 ) festgelegten Eigenmittelanforderungen, wie in Absatz 2 dieses Artikels näher ausgeführt, nicht oder nicht ausreichend abgedeckt sind;
die in den Artikeln 73 und 74 dieser Richtlinie oder in Artikel 393 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen werden von dem Institut nicht erfüllt und es ist unwahrscheinlich, dass andere Aufsichtsmaßnahmen ausreichen würden, um sicherzustellen, dass diese Anforderungen innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfüllt werden können;
die in Artikel 98 Absatz 4 genannten Anpassungen werden für nicht ausreichend erachtet, um das Institut in die Lage zu versetzen, seine Positionen innerhalb kurzer Zeit zu veräußern oder abzusichern, ohne dabei unter normalen Marktbedingungen wesentliche Verluste zu erleiden;
die gemäß Artikel 101 Absatz 4 vorgenommene Bewertung ergibt, dass die Nichterfüllung der Anforderungen für die Anwendung des genehmigten Ansatzes wahrscheinlich zu unzureichenden Eigenmittelanforderungen führen wird;
das Institut versäumt es wiederholt, zusätzliche Eigenmittel in angemessener Höhe zu bilden oder beizubehalten, um den nach Artikel 104b Absatz 3 mitgeteilten Empfehlungen nachzukommen;
es liegen andere institutsspezifische Situationen vor, die nach Auffassung der zuständigen Behörde zu wesentlichen aufsichtlichen Bedenken führen.
Die zuständigen Behörden schreiben die in Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a genannte zusätzliche Eigenmittelanforderung nur für die Zwecke der Deckung der Risiken vor, denen einzelne Institute aufgrund ihrer Tätigkeiten ausgesetzt sind, einschließlich der Risiken, die die Auswirkungen bestimmter Wirtschafts- und Marktentwicklungen auf das Risikoprofil eines einzelnen Instituts widerspiegeln.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 bewerten die zuständigen Behörden unter Berücksichtigung des Risikoprofils jedes einzelnen Instituts die Risiken, denen ein Institut ausgesetzt ist, einschließlich
der institutsspezifischen Risiken oder Komponenten solcher Risiken, die ausdrücklich von den in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Eigenmittelanforderungen ausgenommen sind oder von diesen nicht ausdrücklich behandelt werden;
der institutsspezifischen Risiken oder Komponenten solcher Risiken, die trotz Erfüllung der in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten anwendbaren Anforderungen wahrscheinlich unterschätzt werden.
Soweit Risiken oder Risikokomponenten den Übergangsregelungen oder Besitzstandsklauseln gemäß dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, werden sie nicht als Risiken oder Risikokomponenten betrachtet, die trotz Erfüllung der in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten anwendbaren Anforderungen wahrscheinlich unterschätzt werden.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 deckt das als angemessen betrachtete Kapital alle gemäß der in Unterabsatz 2 dieses Absatzes festgelegten Bewertung als wesentlich ermittelten Risiken oder Risikokomponenten ab, die nicht oder nicht ausreichend von den in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Eigenmittelanforderungen abgedeckt sind.
Zinsrisiken aus Positionen im Anlagebuch können zumindest in den Fällen nach Artikel 98 Absatz 5 als wesentlich betrachtet werden, es sei denn, die zuständigen Behörden kommen bei der Durchführung der Überprüfung und der Bewertung zu dem Schluss, dass die Steuerung des sich aus Geschäften des Anlagebuchs ergebenden Zinsrisikos durch das Institut angemessen ist und dass das Institut dem sich aus Geschäften des Anlagebuchs ergebenden Zinsrisiko nicht übermäßig ausgesetzt ist.
Werden zusätzliche Eigenmittel verlangt, um das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken, das nicht ausreichend durch Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt ist, so legen die zuständigen Behörden die Höhe der gemäß Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels verlangten zusätzlichen Eigenmittel als Differenz zwischen dem gemäß Absatz 2 dieses Artikels, ausgenommen dessen Unterabsatz 5, als angemessen betrachteten Kapital und den einschlägigen in den Teilen 3 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen fest.
Das Institut hat die von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a vorgeschriebene zusätzliche Eigenmittelanforderung mit Eigenmitteln einzuhalten, die die die nachfolgenden Bedingungen erfüllen, um andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken:
die zusätzliche Eigenmittelanforderung ist zu mindestens drei Vierteln mit Kernkapital zu erfüllen;
das Kernkapital nach Buchstabe a muss zu mindestens drei Vierteln aus hartem Kernkapital bestehen.
Das Institut hat die von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a vorgeschriebene zusätzliche Eigenmittelanforderung mit Kernkapital einzuhalten, um das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken.
Abweichend von Unterabsätzen 1 und 2 kann die zuständige Behörde von dem Institut verlangen, dass es — soweit notwendig und unter Berücksichtigung der spezifischen Situation des Instituts — die zusätzliche Eigenmittelanforderung mit einem höheren Anteil an Kernkapital oder hartem Kernkapital erfüllt.
Die Eigenmittel, die zur Erfüllung der in Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie genannten zusätzlichen Eigenmittelanforderung eingesetzt werden — welche von der zuständigen Behörde vorgeschrieben wurde, um andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken —, dürfen nicht zur Erfüllung einer der folgenden Anforderungen eingesetzt werden:
der in Artikel 92 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen,
der kombinierten Kapitalpufferanforderung,
der Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel nach Artikel 104b Absatz 3 dieser Richtlinie, sofern sich diese Empfehlungen auf andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung beziehen.
Die Eigenmittel, die zur Erfüllung der in Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie genannten zusätzlichen Eigenmittelanforderung eingesetzt werden — welche von der zuständigen Behörde vorgeschrieben wurde, um das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken, das nicht ausreichend durch Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt ist —, dürfen nicht zur Erfüllung einer der folgenden Anforderungen eingesetzt werden:
der in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderung,
der in Artikel 92 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote,
der Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel nach Artikel 104b Absatz 3 dieser Richtlinie, sofern sich diese Empfehlungen auf die Risiken einer übermäßigen Verschuldung beziehen.
Unterliegt ein Institut fortan dem gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Output-Floor, so gilt Folgendes:
Der Nominalbetrag der zusätzlichen Eigenmittel, die von der für das Institut zuständigen Behörde gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a verlangt werden, um andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung zu bewältigen, darf sich nicht erhöhen, wenn das Institut fortan dem Output-Floor unterliegt;
die für das Institut zuständige Behörde überprüft unverzüglich, in jedem Fall jedoch spätestens bis zum Enddatum der nächsten Überprüfung und Bewertung, die von dem Institut gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a verlangten zusätzlichen Eigenmittel und streicht Teile davon, wenn Risiken, die bereits vollständig abgedeckt sind, da das Institut dem Output-Floor unterliegt, andernfalls doppelt berücksichtigt würden;
sobald die zuständige Behörde die Überprüfung gemäß Buchstabe b dieses Unterabsatzes abgeschlossen hat, findet Buchstabe a dieses Unterabsatzes keine Anwendung mehr.
Für die Zwecke dieses Artikels und der Artikel 131 und 133 der vorliegenden Richtlinie gilt ein Institut als dem Output-Floor unterliegend, wenn der gemäß Artikel 92 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnete Gesamtrisikobetrag des Instituts seinen gemäß Artikel 92 Absatz 4 jener Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrag ohne Output-Floor überschreitet.
Die EBA gibt bis zum 10. April 2025 Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 heraus, in denen weiter präzisiert wird, wie die in Absatz 6 des vorliegenden Artikels festgelegten Anforderungen umzusetzen sind, und insbesondere:
wie die zuständigen Behörden in ihrem aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess der Tatsache Rechnung zu tragen haben, dass ein Institut dem Output-Floor unterliegt;
wie die zuständigen Behörden und Institute die Auswirkungen auf die Aufsichtsanforderungen mitzuteilen und offenzulegen haben, wenn ein Institut fortan dem Output-Floor unterliegt.
Artikel 104b
Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel
Gemäß dieser Überprüfung legen die zuständigen Behörden für jedes Institut die Gesamthöhe der Eigenmittel fest, die sie für angemessen halten.
Bei den zusätzlichen Eigenmitteln im Sinne der Empfehlungen handelt es sich um die Eigenmittel, die den maßgeblichen Betrag der Eigenmittel übersteigen, die gemäß den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402, Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 128 Nummer 6 der vorliegenden Richtlinie bzw. Artikel 92 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgeschrieben sind und benötigt werden, um die von den zuständigen Behörden nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels für angemessen gehaltene Gesamthöhe der Eigenmittel zu erreichen.
Eigenmittel, die zur Einhaltung der nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels mitgeteilten Empfehlungen für zusätzlichen Eigenmittel eingesetzt werden, um andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken, dürfen nicht zur Erfüllung der folgenden Anforderungen eingesetzt werden:
der in Artikel 92 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen,
der in Artikel 104a dieser Richtlinie festgelegten Anforderung — welche von der zuständigen Behörde vorgeschrieben wurde, um andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken — und der kombinierten Kapitalpufferanforderung.
Eigenmittel, die eingesetzt werden, um die nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels mitgeteilten Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel zur Abdeckung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung einzuhalten, dürfen nicht zur Erfüllung der in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderung, der in Artikel 104a dieser Richtlinie festgelegten Anforderung — die von der zuständigen Behörde vorgeschrieben wurde, um das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken — und der in Artikel 92 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote eingesetzt werden.
Artikel 104c
Zusammenarbeit mit Abwicklungsbehörden
Die zuständigen Behörden unterrichten die betreffenden Abwicklungsbehörden über die zusätzliche Eigenmittelanforderung, die Instituten gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a vorgeschrieben wurde, und über jegliche Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel, die Instituten nach Artikel 104b Absatz 3 mitgeteilt wurden.
Artikel 105
Besondere Liquiditätsanforderungen
Für die Zwecke der Festlegung angemessener Liquiditätsanforderungen auf der Grundlage der gemäß Abschnitt III durchgeführten Überprüfung und Bewertung beurteilen die zuständigen Behörden, ob es notwendig ist, eine besondere Liquiditätsanforderung vorzuschreiben, um Liquiditätsrisiken zu unterlegen, denen ein Institut ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, wobei sie Folgendem Rechnung tragen:
dem besonderen Geschäftsmodell des Instituts,
den Regelungen, Verfahren und Mechanismen des Instituts nach Abschnitt II und insbesondere nach Artikel 86,
dem Ergebnis der Überprüfung und Bewertung nach Artikel 97.
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Insbesondere sollten die zuständigen Behörden unbeschadet des Artikels 67 prüfen, ob Verwaltungssanktionen oder andere Verwaltungsmaßnahmen, einschließlich aufsichtlicher Abgaben anzuwenden sind, deren Höhe sich weitgehend an der Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Liquiditätsposition eines Instituts und den auf nationaler oder Unionsebene festgelegten Anforderungen an Liquidität und stabile Refinanzierung orientiert.
Artikel 106
Spezielle Publizitätsanforderungen
Die Mitgliedstaaten ermächtigen die zuständigen Behörden,
die Institute zu verpflichten, die in Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen häufiger als in den Artikeln 433 bis 433c jener Verordnung gefordert zu veröffentlichen;
für andere als kleine und nicht komplexe Institute Fristen für die Übermittlung von Offenlegungsinformationen an die EBA zwecks Veröffentlichung auf der Website der EBA für zentralisierte Offenlegungen festzulegen;
die Institute zu verpflichten, für zentralisierte Offenlegungen oder die Jahresabschlüsse von Instituten besondere Medien und Orte zur Veröffentlichung zu nutzen, bei denen es sich nicht um die EBA-Website handelt.
Die EBA gibt bis zum 10. Juli 2025 unter Berücksichtigung des Teils 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 heraus, in denen die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Anforderungen präzisiert werden.
Artikel 107
Angleichung der aufsichtlichen Überprüfungen, Bewertungen und Aufsichtsmaßnahmen
Die zuständigen Behörden teilen der EBA Folgendes mit:
die Funktionsweise ihres Überprüfungs- und Bewertungsprozesses nach Artikel 97,
die Methode, nach der Entscheidungen gemäß den Artikeln 98, 100, 101, 102, 104 und 105 auf den unter Buchstabe a genannten Prozess gestützt werden.
Die EBA bewertet die Informationen der zuständigen Behörden im Hinblick auf die Kohärenz der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung. Sie kann die zuständigen Behörden gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 vorbehaltlich des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit um ergänzende Informationen bitten, um diese Bewertung abzuschließen.
Um den Grad der Angleichung zu erhöhen, führt die EBA vergleichende Analysen gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 durch.
Artikel 108
Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals
Die zuständigen Behörden können auf die in Artikel 27 dieser Richtlinie enthaltenen Anforderungen an ein Kreditinstitut, im Einklang mit Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verzichten.
Verzichten die zuständigen Behörden auf die Anwendung der Eigenmittelanforderungen auf konsolidierter Basis nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, gelten die Anforderungen des Artikels 73 auf individueller Basis.
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Artikel 109
Regeln, Verfahren und Mechanismen der Institute
Die in den Artikeln 92, 94 und 95 festgelegten Vergütungsanforderungen gelten auf konsolidierter Basis nicht für
Tochterunternehmen mit Sitz in der Union, die an besondere Vergütungsanforderungen nach Maßgabe anderer Rechtsakte der Union gebunden sind;
Tochterunternehmen mit Sitz in einem Drittland, die an besondere Vergütungsanforderungen nach Maßgabe anderer Rechtsakte der Union gebunden wären, wenn sie ihren Sitz in der Union hätten.
Um ein Umgehen der in den Artikeln 92, 94 und 95 festgelegten Vorschriften zu verhindern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass abweichend von Absatz 4 des vorliegenden Artikels in folgenden Fällen die Anforderungen nach den Artikeln 92, 94 und 95 auf die Mitarbeiter von Tochterunternehmen, die nicht dieser Richtlinie unterliegen, auf Einzelbasis angewendet werden:
das Tochterunternehmen ist entweder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft oder ein Unternehmen, das die in Anhang I Abschnitt A Nummern 2, 3, 4, 6 und 7 der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten ausführt; und
diese Mitarbeiter sind damit beauftragt, berufliche Tätigkeiten auszuführen, die sich direkt und wesentlich auf das Risikoprofil oder die Geschäftstätigkeit der Institute innerhalb der Gruppe auswirken.
Artikel 110
Überprüfung und Bewertung und Aufsichtsmaßnahmen
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KAPITEL 3
Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis
ABSCHNITT I
Anwendung dieses Kapitels auf Wertpapierfirmengruppen
Artikel 110a
Anwendungsbereich mit Blick auf Wertpapierfirmengruppen
Dieses Kapitel findet Anwendung auf Wertpapierfirmengruppen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 25 der Verordnung (EU) 2019/2033, wenn zumindest eine Wertpapierfirma dieser Gruppe gemäß Artikel 1 Absatz 2 oder 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegt.
Dieses Kapitel gilt nicht für Wertpapierfirmengruppen, wenn keine Wertpapierfirma dieser Gruppe gemäß Artikel 1 Absatz 2 oder 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegt.
Artikel 111
Bestimmung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde
Handelt es sich bei einem Mutterunternehmen um ein Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat oder ein EU-Mutterkreditinstitut, so wird die Aufsicht auf konsolidierter Basis von der zuständigen Behörde ausgeübt, die die Aufsicht über das Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat oder das EU-Mutterkreditinstitut auf Einzelbasis ausübt.
Handelt es sich bei einem Mutterunternehmen um eine Mutterwertpapierfirma in einem Mitgliedstaat oder eine EU-Mutterwertpapierfirma und ist keines ihrer Tochterunternehmen ein Kreditinstitut, so wird die Aufsicht auf konsolidierter Basis von der zuständigen Behörde, die die Mutterwertpapierfirma in einem Mitgliedstaat oder die auf Einzelbasis beaufsichtigt, ausgeübt.
Handelt es sich bei einem Mutterunternehmen um eine Mutterwertpapierfirma in einem Mitgliedstaat oder eine EU-Mutterwertpapierfirma und ist mindestens eines ihrer Tochterunternehmen ein Kreditinstitut, so wird die Aufsicht auf konsolidierter Basis von der zuständigen Behörde, die für das Kreditinstitut zuständig ist, oder im Fall von mehreren Kreditinstituten von der zuständigen Behörde, die für das Kreditinstitut mit der höchsten Bilanzsumme zuständig ist, ausgeübt.
Haben zwei oder mehr in der Union zugelassene Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen dieselbe Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, dieselbe gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, dieselbe EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder dieselbe gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, so wird die Aufsicht auf konsolidierter Basis von den folgenden Behörden ausgeübt:
der für das Kreditinstitut zuständigen Behörde, wenn es nur ein Kreditinstitut innerhalb der Gruppe gibt;
der für das Kreditinstitut mit der höchsten Bilanzsumme zuständigen Behörde, wenn es mehrere Kreditinstitute innerhalb der Gruppe gibt; oder
der für die Wertpapierfirma mit der höchsten Bilanzsumme zuständigen Behörde, wenn die Gruppe keine Kreditinstitute umfasst.
Übt eine zuständige Behörde die Aufsicht über mehr als ein Kreditinstitut innerhalb einer Gruppe auf Einzelbasis aus, so handelt es sich bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 3, Absatz 3 Buchstabe b und Absatz 4 um die zuständige Behörde, die die Aufsicht über ein oder mehrere Kreditinstitute innerhalb der Gruppe auf Einzelbasis ausübt, sofern die Summe der Bilanzsummen dieser beaufsichtigten Kreditinstitute höher ist als die der Kreditinstitute, über die irgendeine andere zuständige Behörde die Aufsicht auf Einzelbasis ausübt.
Übt eine zuständige Behörde die Aufsicht über mehr als eine Wertpapierfirma innerhalb einer Gruppe auf Einzelbasis aus, so handelt es sich bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde abweichend von Absatz 3 Buchstabe c um die zuständige Behörde, die die Aufsicht über eine oder mehrere Wertpapierfirmen innerhalb der Gruppe mit der höchsten aggregierten Bilanzsumme auf Einzelbasis ausübt.
Artikel 112
Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten durch die konsolidierende Aufsichtsbehörde
Zusätzlich zu den mit dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verbundenen Pflichten hat die konsolidierende Aufsichtsbehörde folgende Aufgaben:
Sie koordiniert im Normalfall und in Krisensituationen die Sammlung und Verbreitung zweckdienlicher oder wesentlicher Informationen,
sie plant und koordiniert die Aufsichtstätigkeiten im Normalfall, einschließlich der in Titel VII Kapitel 3 genannten Tätigkeiten, wobei sie mit den jeweils zuständigen Behörden zusammenarbeitet,
sie plant und koordiniert in Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Behörden und erforderlichenfalls den Zentralbanken des ESZB die Aufsichtstätigkeiten im Vorfeld und im Laufe von Krisensituationen, einschließlich im Falle widriger Entwicklungen bei Instituten oder Finanzmärkten, wobei sie so weit wie möglich bestehende Kommunikationswege nutzt, um das Krisenmanagement zu erleichtern.
Die EBA kann die zuständigen Behörden im Einklang mit Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 jener Verordnung bei Uneinigkeiten bezüglich der Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten gemäß diesem Artikel auch von Amts wegen unterstützen.
Artikel 113
Gemeinsame Entscheidungen über institutsspezifische Aufsichtsanforderungen
Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die für die Beaufsichtigung von Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft zuständigen Behörden setzen alles daran, um in folgenden Punkten zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen:
der Anwendung der Artikel 73 und 97, um zu bestimmen, ob die konsolidierte Höhe an Eigenmitteln der Gruppe von Instituten in Bezug auf die Finanzlage der Gruppe und ihr Risikoprofil angemessen ist und welche Höhe an Eigenmitteln für die Anwendung des Artikels 104 Absatz 1 Buchstabe a auf jedes einzelne Unternehmen der Gruppe von Instituten und auf konsolidierter Basis erforderlich ist;
den Maßnahmen zur Behandlung aller wichtigen Fragen und wesentlichen Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Liquiditätsaufsicht, einschließlich der nach Artikel 86 vorgeschriebenen angemessenen Organisation und Behandlung von Risiken und der Notwendigkeit institutsspezifischer Liquiditätsanforderungen nach Artikel 105;
jeglichen Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel gemäß Artikel 104b Absatz 3.
Die gemeinsamen Entscheidungen nach Absatz 1 werden getroffen:
für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels innerhalb von vier Monaten, nachdem die konsolidierende Aufsichtsbehörde den anderen jeweils zuständigen Behörden einen Bericht übermittelt hat, in dem die Risiken der Gruppe von Instituten gemäß Artikel 104a bewertet werden;
für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels innerhalb von vier Monaten, nachdem die konsolidierende Aufsichtsbehörde einen Bericht übermittelt hat, der die Bewertung des Liquiditätsrisikoprofils der Gruppe von Instituten gemäß den Artikeln 86 und 105 enthält;
für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels innerhalb von vier Monaten, nachdem die konsolidierende Aufsichtsbehörde einen Bericht übermittelt hat, in dem die Risiken der Gruppe von Instituten gemäß Artikel 104b bewertet werden.
In den gemeinsamen Entscheidungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels werden auch die Risikobewertung, die die jeweils zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 73, 97, 104a und 104b in Bezug auf Tochterunternehmen durchgeführt haben, gebührend berücksichtigt.
Die gemeinsamen Entscheidungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden samt umfassender Begründung in einem Dokument festgehalten, das dem EU-Mutterinstitut von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde übermittelt wird. Bei Uneinigkeit konsultiert die konsolidierende Aufsichtsbehörde auf Verlangen einer der anderen zuständigen Behörden die EBA. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde kann die EBA auch von sich aus konsultieren.
Die Entscheidung über die Anwendung der Artikel 73, 86 und 97, des Artikels 104 Absatz 1 Buchstabe a sowie der Artikel 104b und 105 dieser Richtlinie wird unter gebührender Berücksichtigung der von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde geäußerten Standpunkte und Vorbehalte von den Behörden getroffen, die jeweils für die Beaufsichtigung von Tochterunternehmen eines EU-Mutterkreditinstituts oder einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft auf Einzelbasis oder auf teilkonsolidierter Basis zuständig sind. Hat eine der betreffenden zuständigen Behörden bei Ablauf einer der Fristen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA verwiesen, so stellen die zuständigen Behörden ihre Entscheidung zurück, bis ein Beschluss der EBA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung ergangen ist, und entscheiden dann gemäß dem Beschluss der EBA. Die Fristen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels gelten als Fristen für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten im Sinne der genannten Verordnung. Die EBA fasst ihren Beschluss binnen eines Monats nach Eingang der Verweisung. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nach Erzielen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Angelegenheit nicht mehr an die EBA verwiesen werden.
Die Entscheidungen werden samt umfassender Begründung in einem Dokument festgehalten und tragen der Risikobewertung sowie den von den anderen zuständigen Behörden innerhalb der Fristen nach Absatz 2 geäußerten Standpunkten und Vorbehalten Rechnung. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde leitet das Dokument an alle betreffenden zuständigen Behörden und das EU-Mutterinstitut weiter.
Wurde die EBA konsultiert, tragen alle zuständigen Behörden deren Stellungnahme Rechnung und begründen jede erhebliche Abweichung davon.
Die gemeinsamen Entscheidungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels und jede bei Fehlen einer gemeinsamen Entscheidung nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels getroffene Entscheidung werden jährlich oder unter außergewöhnlichen Umständen aktualisiert, d. h. wenn eine für die Beaufsichtigung von Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft zuständige Behörde bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde einen schriftlichen, umfassend begründeten Antrag auf Aktualisierung der Entscheidung über die Anwendung des Artikels 104 Absatz 1 Buchstabe a sowie der Artikel 104b und 105 stellt. Unter diesen besonderen Umständen kann die Aktualisierung auf bilateraler Basis zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und der ersuchenden zuständigen Behörde geregelt werden.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 1. Juli 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 114
Informationspflichten in Krisensituationen
Erhält eine Zentralbank des ESZB Kenntnis von einer Krisensituation im Sinne des Unterabsatzes 1, alarmiert sie so rasch wie möglich die in Artikel 112 genannten zuständigen Behörden und die EBA.
Die zuständige Behörde und die in Artikel 58Absatz 4 genannte Behörde nutzen so weit wie möglich die bestehenden Kommunikationswege.
Artikel 115
Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen
Im Rahmen dieser Vereinbarungen können der konsolidierenden Aufsichtsbehörde zusätzliche Aufgaben übertragen und Verfahren für die Beschlussfassung und die Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden festgelegt werden.
Artikel 116
Aufsichtskollegien
Die EBA trägt gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Förderung und Überwachung einer effizienten, wirkungsvollen und konsequenten Arbeit der in diesem Artikel genannten Aufsichtskollegien bei. Hierzu beteiligt sie sich im angemessenen Umfang an diesen Tätigkeiten und gilt zu diesem Zweck als zuständige Behörde.
Die Aufsichtskollegien geben den Rahmen vor, innerhalb dessen die konsolidierende Aufsichtsbehörde, die EBA und die anderen jeweils zuständigen Behörden folgende Aufgaben wahrnehmen:
Austausch von Informationen untereinander und mit der EBA gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010,
gegebenenfalls Einigung über die freiwillige Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten,
Festlegung von aufsichtlichen Prüfungsprogrammen gemäß Artikel 98 auf der Grundlage einer Risikobewertung der Gruppe gemäß Artikel 97,
Steigerung der Effizienz der Aufsicht durch Beseitigung unnötiger aufsichtlicher Doppelanforderungen, auch im Hinblick auf Informationsanfragen nach Artikel 114 und Artikel 117 Absatz 2,
kohärente Anwendung der Aufsichtsanforderungen im Rahmen dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf alle Unternehmen einer Gruppe von Instituten unbeschadet der in den Rechtsvorschriften der Union eröffneten Optionen und Ermessensspielräume,
Anwendung des Artikels 112 Absatz 1 Buchstabe c unter Berücksichtigung der Arbeiten anderer Foren, die in diesem Bereich eingerichtet werden könnten.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 31. Dezember 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Die zuständige Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem die gemäß Artikel 21a zugelassene Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft niedergelassen ist, kann sich an dem entsprechenden Aufsichtskollegium beteiligen.
Bei Uneinigkeit zwischen den zuständigen Behörden über die Funktionsweise der Aufsichtskollegien kann jede der betroffenen zuständigen Behörden die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA verweisen und diese um Unterstützung bitten.
Die EBA kann die zuständigen Behörden im Einklang mit Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 jener Verordnung bei Uneinigkeiten bezüglich der Funktionsweise der Aufsichtskollegien gemäß diesem Artikel auch von Amts wegen unterstützen.
Artikel 116a
Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal
Die Mitgliedstaaten stellen ab dem 10. Januar 2030 sicher, dass die in Artikel 68 Absätze 1 und 2 und Artikel 131 Absatz 12 dieser Richtlinie genannten Informationen über das zentrale europäische Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP), das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 35 ) eingerichtet wird, zugänglich gemacht werden. Für diesen Zweck fungiert die zuständige Behörde oder die benannte Behörde als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der genannten Verordnung.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Informationen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:
Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt;
sie enthalten die folgenden Metadaten:
alle Namen der natürlichen Person bzw. des Instituts, auf die bzw. das sich die Informationen beziehen;
soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Instituts gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;
die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;
eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
Artikel 117
Pflicht zur Zusammenarbeit
Die zuständigen Behörden arbeiten für die Zwecke dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit der EBA gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zusammen.
Die zuständigen Behörden stellen der EBA gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Richtlinie, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erforderlichen Informationen zur Verfügung.
Informationen nach Unterabsatz 1 gelten als wesentlich, wenn sie die Beurteilung der finanziellen Solidität eines Instituts oder eines Finanzinstituts in einem anderen Mitgliedstaat erheblich beeinflussen könnten.
Insbesondere übermittelt die für EU-Mutterinstitute und Institute, die von EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften oder von gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften kontrolliert werden, zuständige konsolidierende Aufsichtsbehörde den zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten, die die Tochterunternehmen dieser Mutterunternehmen beaufsichtigen, alle zweckdienlichen Informationen. Bei der Festlegung des Umfangs der zweckdienlichen Informationen wird der Bedeutung dieser Tochterunternehmen für das Finanzsystem der betreffenden Mitgliedstaaten Rechnung getragen.
Die wesentlichen Informationen nach Unterabsatz 1 umfassen insbesondere Folgendes:
Offenlegung der rechtlichen Struktur und der Unternehmensführungsstruktur, einschließlich der Organisationsstruktur, der Gruppe unter Erfassung aller beaufsichtigten Unternehmen, nicht beaufsichtigten Unternehmen, nicht beaufsichtigten Tochterunternehmen und bedeutenden Zweigstellen der Gruppe, der Mutterunternehmen im Einklang mit Artikel 14 Absatz 3, Artikel 74 Absatz 1 und Artikel 109 Absatz 2 sowie Angabe der für die beaufsichtigten Unternehmen der Gruppe zuständigen Behörden,
Angabe der Verfahren, nach denen Informationen von den Instituten einer Gruppe eingeholt und diese Informationen nachgeprüft werden,
ungünstige Entwicklungen bei Instituten oder anderen Unternehmen einer Gruppe, die den Instituten ernsthaft schaden könnten,
erhebliche Sanktionen und außergewöhnliche Maßnahmen, die die zuständigen Behörden gemäß dieser Richtlinie verhängt bzw. ergriffen haben, einschließlich einer speziellen Eigenmittelanforderung nach Artikel 104 und einer etwaigen Beschränkung der Möglichkeit, die Eigenmittelanforderungen nach Artikel 312 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mittels fortgeschrittener Messansätze zu berechnen.
Die zuständigen Behörden können Fälle an die EBA verweisen, in denen
eine zuständige Behörde wesentliche Informationen nicht übermittelt hat,
ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere um Austausch zweckdienlicher Informationen, abgewiesen wurde oder einem solchen Ersuchen nicht innerhalb einer angemessenen Frist Folge geleistet wurde.
Unbeschadet des Artikels 258 AEUV kann die EBA im Rahmen der ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden.
Die EBA kann ferner die zuständigen Behörden im Einklang mit Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 jener Verordnung auch von Amts wegen dabei unterstützen, einheitliche Methoden der Zusammenarbeit zu entwickeln.
Vor einer Entscheidung, die für die Aufsichtsaufgaben einer anderen zuständigen Behörde von Bedeutung ist, konsultieren die betroffenen Behörden einander in Bezug auf folgende Punkte:
Änderungen in der Gesellschafter-, Organisations- oder Führungsstruktur der Kreditinstitute einer Gruppe, die von zuständigen Behörden genehmigt oder zugelassen werden müssen, und
erhebliche Sanktionen oder außergewöhnliche Maßnahmen der zuständigen Behörden einschließlich einer spezifischen Eigenmittelanforderung nach Artikel 104 und einer etwaigen Beschränkung der Möglichkeit, die Eigenmittelanforderungen nach Artikel 312 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mittels fortgeschrittener Messansätze zu berechnen.
Für die Zwecke des Buchstabens b wird stets die konsolidierende Aufsichtsbehörde konsultiert.
In Notfällen oder in Fällen, in denen eine solche Konsultation die Wirksamkeit der Entscheidung gefährden könnte, kann eine zuständige Behörde jedoch beschließen, von einer Konsultation anderer zuständiger Behörden abzusehen. In diesem Fall setzt sie die anderen zuständigen Behörden unverzüglich in Kenntnis, nachdem sie die Entscheidung getroffen hat.
Die EBA kann die zuständigen Behörden im Einklang mit Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 bei Uneinigkeiten bezüglich der Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten gemäß dem vorliegenden Artikel von Amts wegen unterstützen.
Artikel 118
Nachprüfung von Informationen über Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten
Falls die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats in Anwendung dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in bestimmten Fällen die Informationen über ein Institut, eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, ein Finanzinstitut, einen Anbieter von Nebendienstleistungen, eine gemischte Holdinggesellschaft, ein Tochterunternehmen gemäß Artikel 125 oder ein Tochterunternehmen gemäß Artikel 119 Absatz 3 in einem anderen Mitgliedstaat nachprüfen wollen, ersuchen sie die zuständigen Behörden dieses anderen Mitgliedstaats um diese Nachprüfung. Die ersuchten zuständigen Behörden entsprechen dem Ersuchen im Rahmen ihrer Befugnisse, indem sie die Nachprüfung entweder selbst vornehmen oder den ersuchenden zuständigen Behörden gestatten dies zu tun oder zulassen, dass sie von einem Wirtschaftsprüfer oder Sachverständigen vorgenommen wird. Die ersuchende Behörde kann auf Wunsch bei der Nachprüfung zugegen sein, sofern sie diese nicht selbst vornimmt.
Artikel 119
Einbeziehung von Holdinggesellschaften in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis
Artikel 120
Beaufsichtigung gemischter Finanzholdinggesellschaften
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 121
Eignung der Mitglieder des Leitungsorgans
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass im Falle einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft, die die nicht gemäß Artikel 21a Absatz 1 zugelassen wurde, die Mitglieder des Leitungsorgans gemäß Artikel 91 Absatz 1 ausreichend gut beleumundet sein und über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung für diese Aufgaben unter Berücksichtigung der besonderen Rolle einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft verfügen müssen. Die Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften tragen die Hauptverantwortung dafür, die Eignung der Mitglieder ihres Leitungsorgans zu gewährleisten.
Artikel 122
Ersuchen um Informationen und Inspektionen
Artikel 123
Aufsicht
Artikel 124
Informationsaustausch
Falls die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem das Mutterunternehmen seinen Sitz hat, die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 111 nicht selbst durchführen, können sie von den mit dieser Beaufsichtigung beauftragten zuständigen Behörden ersucht werden, von dem Mutterunternehmen die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zweckdienlichen Informationen zu verlangen und sie an diese Behörden weiterzuleiten.
Die Mitgliedstaaten gestatten ebenso, dass ihre zuständigen Behörden die Informationen nach Artikel 122 austauschen, wobei die Beschaffung oder der Besitz von Informationen nicht bedeutet, dass die zuständigen Behörden eine Aufsichtsfunktion über diese gemischte Holdinggesellschaft und seine Tochterunternehmen, die keine Kreditinstitute sind, oder über die in Artikel 119 Absatz 3 genannten Tochterunternehmen ausüben.
Artikel 125
Zusammenarbeit
Ist die gemäß Artikel 111 der vorliegenden Richtlinie bestimmte konsolidierende Aufsichtsbehörde einer Gruppe mit einer gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft nicht identisch mit dem gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2002/87/EG festgelegten Koordinator, so arbeiten die konsolidierende Aufsichtsbehörde und der Koordinator für die Zwecke der Anwendung der vorliegenden Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis zusammen. Um eine wirksame Zusammenarbeit zu schaffen und zu erleichtern, schließen die konsolidierende Aufsichtsbehörde und der Koordinator schriftliche Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen.
Artikel 126
Sanktionen
Im Einklang mit Kapitel 1 Abschnitt IV stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass gegen Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften oder deren verantwortliche Geschäftsleiter, die gegen die zur Umsetzung dieses Kapitels erlassenen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstoßen, Verwaltungssanktionen oder andere Verwaltungsmaßnahmen mit dem Ziel verhängt werden können, die festgestellten Verstöße oder deren Ursachen abzustellen.
Artikel 127
Bewertung der Gleichwertigkeit der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis in Drittländern
Die zuständige Behörde, die in dem in Absatz 3 genannten Fall für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständig wäre, nimmt diese Bewertung auf Wunsch des Mutterunternehmens oder eines der in der Union zugelassenen beaufsichtigten Unternehmen oder von Amts wegen vor. Sie konsultiert die anderen jeweils zuständigen Behörden.
Die mit der Bewertung nach Absatz 1 Unterabsatz 1 betraute zuständige Behörde berücksichtigt jedwede solche Orientierung. Zu diesem Zweck konsultiert sie die EBA, bevor sie eine Entscheidung trifft.
Die zuständige Behörde, die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis verantwortlich wäre, muss diesen Aufsichtstechniken nach Konsultation der beteiligten zuständigen Behörden zugestimmt haben.
Die zuständigen Behörden können insbesondere verlangen, dass eine Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in der Union gegründet wird, und die Bestimmungen über die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis auf den konsolidierten Abschluss dieser Finanzholdinggesellschaft oder den konsolidierten Abschluss dieser gemischten Finanzholdinggesellschaft anwenden.
Die Aufsichtstechniken sind darauf auszurichten, die in diesem Kapitel festgelegten Ziele der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zu erreichen, und werden den anderen jeweils zuständigen Behörden, der EBA und der Kommission mitgeteilt.
KAPITEL 4
Kapitalpuffer
Artikel 128
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
"Kapitalerhaltungspuffer" die Eigenmittel, die ein Institut gemäß Artikel 129 vorhalten muss;
"institutsspezifischer antizyklischer Kapitalpuffer" die Eigenmittel, die ein Institut gemäß Artikel 130 vorhalten muss,
"G-SRI-Puffer" die Eigenmittel, die gemäß Artikel 131 Absatz 4 vorgehalten werden müssen,
"O-SRI-Puffer" die Eigenmittel, die vorzuhalten gemäß Artikel 131 Absatz 4 verlangt werden kann,
"Systemrisikopuffer" die Eigenmittel, die vorzuhalten von einem Institut nach Artikel 133 verlangt wird oder verlangt werden kann,
"kombinierte Kapitalpufferanforderung" das gesamte harte Kernkapital, das zur Einhaltung der Kapitalerhaltungspufferanforderung erforderlich ist, gegebenenfalls aufgestockt um
einen institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffer,
einen G-SRI-Puffer,
einen O-SRI-Puffer,
einen Systemrisikopuffer,
"Quote des antizyklischen Kapitalpuffers" die von Instituten zur Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers anzuwendende Quote, die nach Artikel 136 oder 137 oder gegebenenfalls durch eine einschlägige Drittlandsbehörde festgelegt wird,
"im Inland zugelassenes Institut" ein Institut, das in dem Mitgliedstaat zugelassen wurde, für den eine bestimmte benannte Behörde für die Festlegung der Quote des antizyklischen Kapitalpuffers zuständig ist,
"Puffer-Richtwert" einen Referenzwert für den Kapitalpuffer, der nach Artikel 135 Absatz 1 berechnet wird.
Institute dürfen kein hartes Kernkapital, das zur Einhaltung der kombinierten Kapitalpufferanforderung nach Absatz 1 Nummer 6 des vorliegenden Artikels vorgehalten wird, zur Unterlegung einer der Anforderungen nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der in Artikel 104a der vorliegenden Richtlinie vorgeschriebenen zusätzlichen Eigenmittelanforderungen zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung oder der nach Artikel 104b Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie mitgeteilten Empfehlungen zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung einsetzen.
Institute dürfen kein hartes Kernkapital, das zur Einhaltung eines der Bestandteile seiner kombinierten Kapitalpufferanforderung vorgehalten wird, zur Unterlegung der anderen anwendbaren Bestandteile seiner kombinierten Kapitalpufferanforderung einsetzen.
Institute dürfen kein hartes Kernkapital, das zur Einhaltung der kombinierten Kapitalpufferanforderung nach Absatz 1 Nummer 6 des vorliegenden Artikels vorgehalten wird, zur Unterlegung der risikobasierten Komponenten der Anforderungen nach den Artikeln 92a und 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der Artikel 45c und 45d der Richtlinie 2014/59/EU einsetzen.
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Artikel 129
Pflicht zum Vorhalten eines Kapitalerhaltungspuffers
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Artikel 130
Pflicht zum Vorhalten eines institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers
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Artikel 131
Global systemrelevante Institute und andere systemrelevante Institute
G-SRI umfassen
Gruppen, an deren Spitze ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft steht, oder
Institute, die nicht Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft sind.
Bei A-SRI kann es sich entweder um ein Institut oder eine Gruppe, an dessen/deren Spitze ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft steht, ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat handeln.
Die Methode zur Ermittlung von G-SRI beruht auf den folgenden Kategorien:
Größe der Gruppe,
Verflechtungen der Gruppe mit dem Finanzsystem,
Ersetzbarkeit der von der Gruppe erbrachten Dienstleistungen oder zur Verfügung gestellten Finanzinfrastruktur,
Komplexität der Gruppe,
grenzüberschreitende Tätigkeit der Gruppe, einschließlich der grenzüberschreitenden Tätigkeit zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland.
Jede Kategorie wird gleich gewichtet und besteht aus quantifizierbaren Indikatoren.
Anhand der Methode wird für jede Körperschaft im Sinne des Absatzes 1, die bewertet wird, ein Gesamtbewertungsergebnis errechnet, das ihre Bezeichnung als G-SRI und ihre Einstufung in eine Teilkategorie gemäß Absatz 9 ermöglicht.
Eine zusätzliche Methode zur Ermittlung von G-SRI beruht auf den folgenden Kategorien:
den in Absatz 2 Buchstaben a bis d dieses Artikels genannten Kategorien;
der grenzüberschreitenden Tätigkeit der Gruppe, mit Ausnahme der Tätigkeiten der Gruppe in teilnehmenden Mitgliedstaaten nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 36 ).
Jede Kategorie wird gleich gewichtet und besteht aus quantifizierbaren Indikatoren. Die Indikatoren für die in Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes genannten Kategorien sind identisch mit den entsprechenden Indikatoren, die gemäß Absatz 2 bestimmt werden.
Anhand dieser zusätzlichen Ermittlungsmethode wird für jede Körperschaft im Sinne von Absatz 1, die bewertet wird, ein zusätzliches Gesamtbewertungsergebnis errechnet, auf dessen Grundlage die zuständige Behörde oder die benannte Behörde eine der in Absatz 10 Buchstabe c genannten Maßnahmen ergreifen kann.
A-SRI werden gemäß Absatz 1 ermittelt. Ihre Systemrelevanz wird auf der Grundlage mindestens eines der folgenden Kriterien bewertet:
Größe,
Relevanz für die Wirtschaft der Union oder des betreffenden Mitgliedstaats,
Bedeutung der grenzüberschreitenden Tätigkeiten,
Verflechtungen des Instituts oder der Gruppe mit dem Finanzsystem.
Die EBA gibt nach Beratung mit dem ESRB bis zum 1. Januar 2015 im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien für die Kriterien zur Festlegung der Anwendungsvoraussetzungen für diesen Absatz in Bezug auf die Bewertung von A-SRI heraus. In diesen Leitlinien wird den internationalen Rahmenregelungen für national systemrelevante Institute sowie den unionsspezifischen und nationalen Besonderheiten Rechnung getragen.
Nach Beratung mit dem ESRB erstattet die EBA der Kommission bis zum 31. Dezember 2020 Bericht über die geeignete Methode für die Gestaltung und Kalibrierung der Quoten des A-SRI-Puffers.
Der ESRB legt der Kommission binnen sechs Wochen nach Eingang der Anzeige gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels eine Stellungnahme dazu vor, ob er den A-SRI-Puffer für angemessen hält. Im Einklang mit Artikel 16a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 kann die EBA der Kommission ebenfalls eine Stellungnahme zu dem Puffer vorlegen.
Die Kommission erlässt unter Berücksichtigung der Bewertung des ESRB und gegebenenfalls der EBA und wenn sie sich davon überzeugt hat, dass die Pflicht zum Vorhalten eines A-SRI-Puffers keine unverhältnismäßigen nachteiligen Auswirkungen für die Gesamtheit oder Teile des Finanzsystems anderer Mitgliedstaaten oder für das Finanzsystem der Union insgesamt in Form oder durch Schaffung eines Hindernisses für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts nach sich zieht, binnen drei Monaten, nachdem ihr der ESRB die Anzeige gemäß Absatz 7 übermittelt hat, einen Rechtsakt, in dem die Genehmigung erteilt wird, dass die zuständige Behörde oder die benannte Behörde die vorgeschlagene Maßnahme ergreift.
Wenn die zuständige Behörde oder die benannte Behörde das Vorhalten eines A-SRI-Puffers verlangt, hält sie dabei Folgendes ein:
Der A-SRI-Puffer darf keine unverhältnismäßigen nachteiligen Auswirkungen für die Gesamtheit oder Teile des Finanzsystems anderer Mitgliedstaaten oder der Union insgesamt in Form eines Hindernisses für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts nach sich ziehen,
die zuständige Behörde oder die benannte Behörde muss den A-SRI-Puffer mindestens jährlich überprüfen,
Unterliegt ein A-SRI fortan dem Output-Floor, so überprüft seine zuständige Behörde oder die benannte Behörde spätestens zum Zeitpunkt der in Buchstabe b genannten jährlichen Überprüfung die A-SRI-Pufferanforderung des Instituts, um sicherzustellen, dass die Kalibrierung weiterhin angemessen ist.
Vor der Festsetzung oder Neufestsetzung eines A-SRI-Puffers zeigt die zuständige Behörde oder die benannte Behörde dies dem ESRB einen Monat vor der Veröffentlichung der Entscheidung gemäß Absatz 5 an; ebenso zeigt sie dem ESRB die Entscheidung der zuständigen Behörde oder der benannten Behörde gemäß Absatz 5a drei Monate vor ihrer Veröffentlichung an. Der ESRB übermittelt diese Anzeigen unverzüglich der Europäischen Kommission, der EBA sowie den zuständigen und den benannten Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten. In diesen Anzeigen wird Folgendes im Einzelnen dargelegt:
die Gründe für die Annahme, dass der A-SRI-Puffer voraussichtlich zu einer wirksamen und angemessenen Verringerung des Risikos führen wird,
eine Bewertung der voraussichtlichen positiven oder negativen Auswirkungen des A-SRI-Puffers auf den Binnenmarkt auf der Grundlage der dem Mitgliedstaat vorliegenden Informationen,
die Quote des A-SRI-Puffers, die der Mitgliedstaat festsetzen möchte.
Unbeschadet des Artikels 133 und des Absatzes 5 dieses Artikels gilt Folgendes: Ist ein A-SRI ein Tochterunternehmen entweder eines G-SRI oder eines A-SRI, das entweder ein Institut oder eine Gruppe ist, an dessen/deren Spitze ein EU-Mutterinstitut steht und für das ein A-SRI-Puffer auf konsolidierter Basis gilt, so darf der Puffer, der auf Einzelbasis oder auf teilkonsolidierter Basis für das A-SRI gilt, nicht den niedrigeren Wert der folgenden Beträge überschreiten:
die Summe aus der höheren der beiden für die Gruppe auf konsolidierter Basis geltenden Quoten des G-SRI-Puffers oder des A-SRI-Puffers und 1 % des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags; und
3 % des gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags oder die von der Kommission gemäß Absatz 5a des vorliegenden Artikels für die Gruppe auf konsolidierter Basis genehmigte Quote.
Unbeschadet der Absätze 1 und 9 und unter Verwendung der in Absatz 9 genannten Teilkategorien und Grenzwerte kann die zuständige Behörde oder die benannte Behörde nach vernünftigem aufsichtlichem Ermessen
die Neueinstufung eines G-SRI von einer niedrigeren Teilkategorie in eine höhere Teilkategorie vornehmen,
eine Körperschaft im Sinne des Absatzes 1, deren Gesamtbewertungsergebnis gemäß Absatz 2 niedriger ist als der Grenzwert für die niedrigste Teilkategorie, in diese oder in eine höhere Teilkategorie einstufen und sie damit als G-SRI bezeichnen,
unter Berücksichtigung des einheitlichen Abwicklungsmechanismus und auf der Grundlage des Gesamtbewertungsergebnisses gemäß Absatz 2a die Neueinstufung eines G-SRI von einer höheren Teilkategorie in eine niedrigere Teilkategorie vornehmen.
▼M5 —————
Die zuständige Behörde oder die benannte Behörde überprüft jährlich die Ermittlung der G-SRI und A-SRI und die Einstufung der G-SRI in die jeweiligen Teilkategorien und übermittelt die Ergebnisse den betreffenden systemrelevanten Instituten und dem ESRB, der die Ergebnisse unverzüglich an die Kommission und die EBA weiterleitet. Die zuständige Behörde oder die benannte Behörde macht das aktualisierte Verzeichnis der ermittelten systemrelevanten Institute sowie die Teilkategorie, in die jedes als solches bezeichnete G-SRI eingestuft ist, öffentlich bekannt.
▼M5 —————
Würde die Summe aus der für die Zwecke des Artikels 133 Absatz 10, 11 oder 12 berechneten Systemrisikopufferquote und der Quote des A-SRI-Puffers oder des G-SRI-Puffers, der dasselbe Institut unterliegt, über 5 % betragen, so findet das Verfahren gemäß Absatz 5a des vorliegenden Artikels Anwendung. Führt die Entscheidung zur Festsetzung eines Systemrisikopuffers, A-SRI-Puffers oder G-SRI-Puffers zu einem Rückgang oder zu keiner Änderung gegenüber den zuvor festgesetzten Quoten, so findet das Verfahren nach Absatz 5a für die Zwecke dieses Absatzes keine Anwendung.
▼M5 —————
Die EBA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Kommission bis zum 30. Juni 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in diesem Absatz genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
▼M5 —————
Artikel 133
Pflicht zum Vorhalten eines Systemrisikopuffers
Die Institute berechnen den Systemrisikopuffer wie folgt:
dabei ist
BSR = Systemrisikopuffer;
rT = für den Gesamtrisikobetrag eines Instituts geltende Pufferquote;
ET = Gesamtrisikobetrag eines Instituts, berechnet gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
i = Index für die Teilgruppe von Risikopositionen gemäß Absatz 5;
ri = für den Gesamtrisikobetrag der Teilgruppe von Risikopositionen i geltende Pufferquote; und
Ei = Risikobetrag eines Instituts für die Teilgruppe von Risikopositionen i, berechnet gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Ein Systemrisikopuffer kann für Folgendes gelten:
alle Risikopositionen, die in dem Mitgliedstaat belegen sind, der den Puffer festsetzt;
die folgenden branchenbezogenen Risikopositionen, die in dem Mitgliedstaat belegen sind, der den Puffer festsetzt:
alle Risikopositionen des Mengengeschäfts gegenüber natürlichen Personen, die durch Wohnimmobilien besichert sind;
alle Risikopositionen gegenüber juristischen Personen, die durch Hypotheken auf Gewerbeimmobilien besichert sind;
alle Risikopositionen gegenüber juristischen Personen mit Ausnahme der in Ziffer ii genannten;
alle Risikopositionen gegenüber natürlichen Personen mit Ausnahme der in Ziffer i genannten;
alle in anderen Mitgliedstaaten belegenen Risikopositionen vorbehaltlich der Absätze 12 und 15;
in anderen Mitgliedstaaten belegene branchenbezogene Risikopositionen gemäß Buchstabe b dieses Absatzes, jedoch lediglich zur Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat festgesetzten Pufferquote gemäß Artikel 134;
in Drittländern belegene Risikopositionen;
Teilgruppen aller unter Buchstabe b festgestellten Kategorien von Risikopositionen.
Wenn die zuständige Behörde oder die benannte Behörde das Vorhalten eines Systemrisikopuffers verlangt, hält sie dabei Folgendes ein:
Der Systemrisikopuffer zieht keine unverhältnismäßigen nachteiligen Auswirkungen für die Gesamtheit oder Teile des Finanzsystems anderer Mitgliedstaaten oder für das Finanzsystem der Union insgesamt in Form oder durch Schaffung eines Hindernisses für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts nach sich;
die zuständige Behörde oder die benannte Behörde muss den Systemrisikopuffer mindestens alle zwei Jahre überprüfen;
der Systemrisikopuffer darf nicht für Folgendes eingesetzt werden:
Risiken, die durch die Artikel 130 und 131 der vorliegenden Richtlinie abgedeckt werden;
Risiken, die durch die in Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dargelegte Berechnung vollständig abgedeckt werden;
gilt ein Systemrisikopuffer für den Gesamtrisikobetrag eines Instituts und unterliegt dieses Institut fortan dem Output-Floor, so überprüft seine zuständige oder die benannte Behörde spätestens zum Zeitpunkt der in Buchstabe b genannten zweijährlichen Überprüfung die Systemrisikopuffer-Anforderung des Instituts, um sicherzustellen, dass die Kalibrierung weiterhin angemessen ist.
Ist das Institut, für das eine oder mehrere Systemrisikopufferquoten gelten, ein Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Mutterunternehmens, so zeigt die zuständige Behörde oder die benannte Behörde dies auch den Behörden dieses Mitgliedstaats an.
Gilt eine Systemrisikopufferquote für in Drittländern belegene Risikopositionen, so zeigt die zuständige Behörde oder die benannte Behörde dies dem ESRB ebenfalls an. Der ESRB übermittelt diese Anzeigen unverzüglich den Aufsichtsbehörden dieser Drittländer.
In diesen Anzeigen wird Folgendes im Einzelnen dargelegt:
die in dem Mitgliedstaat bestehenden Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken,
die Gründe, weshalb die Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken die Stabilität des Finanzsystems auf nationaler Ebene in einem Ausmaß gefährden, das die Quote des Puffers rechtfertigt,
die Begründung der Annahme, dass der Systemrisikopuffer voraussichtlich zu einer wirksamen und angemessenen Verringerung des Risikos führen wird,
eine Bewertung der voraussichtlichen positiven oder negativen Auswirkungen des Systemrisikopuffers auf den Binnenmarkt auf der Grundlage der dem Mitgliedstaat vorliegenden Informationen,
die Quote bzw. Quoten des Systemrisikopuffers, die die zuständige Behörde oder die benannte Behörde vorzuschreiben beabsichtigt, sowie für welche Risikopositionen diese Quoten gelten und welche Institute diesen Quoten unterliegen;
in dem Fall, dass die Systemrisikopufferquote für alle Risikopositionen gilt, eine Begründung dafür, weshalb die Behörde der Ansicht ist, dass sich der Systemrisikopuffer nicht mit dem A-SRI-Puffer gemäß Artikel 131 überschneidet.
Führt die Entscheidung über die Festsetzung der Systemrisikopufferquote zu einem Rückgang oder zu keiner Änderung gegenüber der zuvor festgesetzten Systemrisikopufferquote, so hält die zuständige Behörde oder die benannte Behörde lediglich die Bestimmungen des vorliegenden Absatzes ein.
Für die Zwecke dieses Absatzes wird die Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 134 festgesetzten Systemrisikopufferquote nicht auf den Schwellenwert von 3 % angerechnet.
Der ESRB legt der Kommission binnen eines Monats nach Erhalt der in Absatz 9 genannten Anzeige eine Stellungnahme dazu vor, ob er die Systemrisikopufferquote oder -quoten für angemessen hält. Die Kommission nimmt binnen zwei Monaten nach Eingang dieser Anzeige unter Berücksichtigung der Stellungnahme des ESRB Stellung.
Gibt die Kommission eine negative Stellungnahme ab, so folgt die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die benannte Behörde des Mitgliedstaats, der den Systemrisikopuffer festsetzt, dieser Stellungnahme oder begründet, weshalb sie dies nicht tut.
Handelt es sich bei einem oder mehreren Instituten, für das bzw. die eine oder mehrere Systemrisikopufferquoten gelten, um ein Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Mutterunternehmens, so berücksichtigten der ESRB und die Kommission in ihren Stellungnahmen auch, ob die Anwendung einer Systemrisikopufferquote oder von Systemrisikopufferquoten auf diese Institute für angemessen gehalten wird.
Im Falle unterschiedlicher Auffassungen der Behörden des Tochterunternehmens und des Mutterunternehmens kann in Bezug auf die für das betreffende Institut geltende Systemrisikopufferquote oder geltenden Systemrisikopufferquoten und im Falle einer negativen Stellungnahme sowohl der Kommission als auch des ESRB die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die benannte Behörde die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA verweisen und diese um Unterstützung bitten. Die Entscheidung über die Festsetzung der Systemrisikopufferquote oder -quoten für diese Risikopositionen wird ausgesetzt, bis die EBA einen Beschluss gefasst hat.
Für die Zwecke dieses Absatzes wird die Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 134 festgesetzten Systemrisikopufferquote nicht auf den in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Schwellenwert angerechnet.
Der ESRB legt der Kommission binnen sechs Wochen nach Eingang der Anzeige gemäß Absatz 9 des vorliegenden Artikels eine Stellungnahme dazu vor, ob er den Systemrisikopuffer für angemessen hält. Im Einklang mit Artikel 16a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 kann die EBA der Kommission binnen sechs Wochen nach Erhalt dieser Anzeige ebenfalls eine Stellungnahme zu diesem Systemrisikopuffer vorlegen.
Die Kommission erlässt unter Berücksichtigung der Bewertung des ESRB und gegebenenfalls der EBA und wenn sie sich davon überzeugt hat, dass die Pflicht zum Vorhalten einer Systemrisikopufferquote oder von Systemrisikopufferquoten keine unverhältnismäßigen nachteiligen Auswirkungen für die Gesamtheit oder Teile des Finanzsystems anderer Mitgliedstaaten oder für das Finanzsystem der Union insgesamt in Form oder durch Schaffung eines Hindernisses für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts nach sich zieht, binnen drei Monaten nach Eingang der Anzeige gemäß Absatz 9 einen Rechtsakt, mit dem die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die benannte Behörde ermächtigt wird, die vorgeschlagene Maßnahme zu ergreifen.
Für die Zwecke des vorliegenden Absatzes wird die Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 134 festgesetzten Systemrisikopufferquote nicht auf den in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Schwellenwert angerechnet.
Jede zuständige Behörde oder die benannte Behörde macht die Festsetzung oder Neufestsetzung einer oder mehrerer Systemrisikopufferquoten durch Veröffentlichung auf einer geeigneten Website bekannt. Diese Veröffentlichung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
die Systemrisikopufferquote oder -quoten,
die Institute, für die der Systemrisikopuffer gilt,
die Risikopositionen, für die die Systemrisikopufferquote oder -quoten gelten,
eine Begründung der Festsetzung oder Neufestsetzung einer Systemrisikopufferquote oder von Systemrisikopufferquoten,
der Zeitpunkt, ab dem die Institute den festgesetzten oder angehobenen Systemrisikopuffer anwenden müssen, und
die Namen der Länder, wenn die in diesen Ländern belegenen Risikopositionen in den Systemrisikopuffer einfließen.
Wenn die Veröffentlichung der Angaben nach Unterabsatz 1 Buchstabe d die Stabilität des Finanzsystems in einem oder mehreren Mitgliedstaaten gefährden könnte, so werden diese Angaben nicht in die Veröffentlichung aufgenommen.
Erhöht sich durch die Anwendung der Ausschüttungsbeschränkungen das harte Kernkapital eines Instituts im Hinblick auf das einschlägige Systemrisiko nicht in zufriedenstellendem Maße, so können die zuständigen Behörden zusätzliche Maßnahmen nach Artikel 64 ergreifen.
Artikel 134
Anerkennung einer Systemrisikopufferquote
Artikel 135
Orientierungen des ESRB zur Festlegung der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer
Der ESRB kann den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 136 Absatz 1 benannten Behörden durch Empfehlungen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 Orientierungen zur Festlegung der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer vorgeben, die Folgendes umfassen können:
Grundsätze, die den benannten Behörden Orientierungshilfe geben, wenn sie die angemessene Quote des antizyklischen Kapitalpuffers nach Ermessen festsetzen, und die sicherstellen, dass die Behörden einen im Verhältnis zu den maßgeblichen makroökonomischen Zyklen soliden Ansatz verfolgen und dass in allen Mitgliedstaaten zuverlässige und kohärente Entscheidungsverfahren gefördert werden,
allgemeine Orientierung in folgenden Fragen:
Messung und Berechnung der Abweichung des Kredite/Bruttoinlandsprodukt (BIP)-Verhältnisses vom langfristigen Trend,
Berechnung der nach Artikel 136 Absatz 2 geforderten Puffer-Richtwerte,
Orientierungshilfe zu Variablen, die auf das Entstehen systemweiter Risiken in Verbindung mit Phasen eines übermäßigen Kreditwachstums in einem Finanzsystem hinweisen, insbesondere das relevante Kredite/BIP-Verhältnis und seine Abweichung vom langfristigen Trend, und zu anderen maßgeblichen Faktoren, einschließlich der Behandlung wirtschaftlicher Entwicklungen innerhalb einzelner Wirtschaftszweige, die in die Entscheidungen der benannten Behörden über die angemessene Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer nach Artikel 136 einfließen sollten,
Orientierungshilfe zu Variablen, einschließlich qualitativer Kriterien, die darauf hinweisen, dass der Puffer beibehalten, abgeschmolzen oder vollständig abgerufen werden sollte.
Artikel 136
Festlegung der Quoten des antizyklischen Kapitalpuffers
Die benannten Behörden berechnen für jedes Quartal einen Puffer-Richtwert, der zur Festlegung der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer gemäß Absatz 3 herangezogen wird. Der Puffer-Richtwert spiegelt in aussagekräftiger Form den Kreditzyklus und die durch das übermäßige Kreditwachstum in dem Mitgliedstaat bedingten Risiken wider und trägt den spezifischen Gegebenheiten der betreffenden Volkswirtschaft gebührend Rechnung. Er basiert auf der Abweichung des Kredite/BIP-Verhältnisses vom langfristigen Trend, wobei unter anderem Folgendes berücksichtigt wird:
ein Indikator für das Kreditwachstum innerhalb des betreffenden Rechtsraums und insbesondere ein Indikator, der Veränderungen beim Verhältnis der in dem betreffenden Mitgliedstaat gewährten Kredite zum BIP widerspiegelt,
jede etwaige Orientierung des ESRB gemäß Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe b.
Jede benannte Behörde bewertet quartalsweise die Intensität des zyklischen Systemrisikos und beurteilt, welche Quote des antizyklischen Kapitalpuffers in dem betreffenden Mitgliedstaat als angemessen anzusehen ist; sie setzt die Quote des antizyklischen Kapitalpuffers fest oder passt sie erforderlichenfalls an. Dabei berücksichtigt sie Folgendes:
der gemäß Absatz 2 berechnete Puffer-Richtwert,
alle etwaigen Orientierungshilfen des ESRB gemäß Artikel 135 Absatz 1 Buchstaben a, c und d und etwaige Empfehlungen des ESRB zur Festsetzung einer Pufferquote,
andere Variablen, die die benannte Behörde für wesentlich hält, um das zyklische Systemrisiko abzuwenden.
Jede benannte Behörde veröffentlich quartalsweise mindestens die folgenden Angaben auf ihrer Website:
die anzuwendende Quote des antizyklischen Kapitalpuffers,
das maßgebliche Kredite/BIP-Verhältnis und dessen Abweichung vom langfristigen Trend,
den gemäß Absatz 2 berechneten Puffer-Richtwert,
eine Begründung für die Pufferquote,
bei einer Anhebung der Pufferquote das Datum, ab dem die Institute diese höhere Pufferquote zur Berechnung ihres institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers anwenden müssen,
die außergewöhnlichen Umstände, die eine kürzere Frist für die Anwendung rechtfertigen, falls das Datum nach Buchstabe e weniger als zwölf Monate nach dem Datum der Veröffentlichung nach dem vorliegenden Absatz liegt,
bei einer Herabsetzung der Pufferquote den indikativen Zeitraum, in dem keine Anhebung der Pufferquote zu erwarten ist, und eine Begründung für diesen Zeitraum.
Die benannten Behörden unternehmen alles Notwendige, um den Zeitpunkt dieser Veröffentlichung zu koordinieren.
Die benannten Behörden zeigen dem ESRB jede Änderung der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer und die erforderlichen Angaben nach Unterabsatz 1 Buchstaben a bis g an. Der ESRB veröffentlicht auf seiner Website alle auf diese Weise angezeigten Pufferquoten sowie die damit zusammenhängenden Angaben.
Artikel 137
Anerkennung von Quoten des antizyklischen Kapitalpuffers über 2,5 %
Erkennt eine benannte Behörde gemäß Absatz 1 eine über 2,5 % des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags hinausgehende Pufferquote gemäß Absatz 1 an, so gibt sie dies auf ihrer Website bekannt. Hierbei ist mindestens Folgendes anzugeben:
die Quote selbst,
der Mitgliedstaat oder die Drittländer, für den diese Quote gilt,
bei einer Anhebung der Pufferquote das Datum, ab dem die in dem Mitgliedstaat von der benannten Behörde zugelassenen Institute diese höhere Pufferquote zur Berechnung ihres institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers verwenden müssen,
die außergewöhnlichen Umstände, die eine kürzere Frist für die Anwendung rechtfertigen, falls das Datum nach Buchstabe c weniger als zwölf Monate nach dem Datum der Bekanntgabe nach diesem Absatz liegt.
Artikel 138
Empfehlung des ESRB zu den Quoten antizyklischer Kapitalpuffer in Drittländern
Der ESRB darf benannten Behörden gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 für Risikopositionen in einem Drittland in folgenden Fällen eine angemessene Quote des antizyklischen Kapitalpuffers empfehlen:
Die einschlägige Behörde eines Drittlands ("zuständige Drittlandsbehörde"), in dem ein Institut oder Institute der Union Kreditrisikopositionen hält (halten), hat für dieses Drittland keine Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer festgesetzt und veröffentlicht,
der ESRB ist der Auffassung, dass eine von einer zuständigen Drittlandsbehörde für den antizyklischen Kapitalpuffer festgesetzte und veröffentlichte Quote nicht ausreicht, um in der Union ansässige Institute angemessen vor den Risiken eines übermäßigen Kreditwachstums in dem betreffenden Land zu schützen, oder eine benannte Behörde teilt dem ESRB mit, dass die Pufferquote ihrer Auffassung nach für diesen Zweck nicht ausreichend ist.
Artikel 139
Entscheidung der benannten Behörden über die Quoten antizyklischer Kapitalpuffer in Drittländern
Macht eine benannte Behörde von der Befugnis nach Unterabsatz 1 Gebrauch, so darf sie die Quote des antizyklischen Kapitalpuffers nicht unter dem von der zuständigen Drittlandsbehörde festgelegten Wert ansetzen, es sei denn, die Pufferquote beträgt mehr als 2,5 % des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags der Institute, die in dem betreffenden Drittland Kreditrisikopositionen halten.
Der ESRB kann im Hinblick auf Kohärenz bei der Festsetzung von Puffern für Drittländer Empfehlungen für die Festsetzung dieser Puffer erteilen.
Die benannten Behörden veröffentlichen sämtliche gemäß Absatz 2 oder 3 für Drittländer festgesetzte Quoten antizyklischer Kapitalpuffer auf ihrer Website, wobei Folgendes anzugeben ist:
die Quote des antizyklischen Kapitalpuffers und das Drittland, für das sie gilt,
eine Begründung für die Pufferquote,
bei erstmaliger Festsetzung der Pufferquote auf einen Wert über 0 oder bei einer Erhöhung der Pufferquote das Datum, ab dem die Institute diese höhere Pufferquote zur Berechnung ihres institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers anwenden müssen,
die außergewöhnlichen Umstände, die eine kürzere Frist für die Anwendung rechtfertigen, falls das Datum nach Buchstabe c weniger als zwölf Monate nach dem Datum der Bekanntgabe gemäß diesem Absatz liegt.
Artikel 140
Berechnung der Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers
Für die Berechnung des gewichteten Durchschnitts nach Unterabsatz 1 schreiben die Mitgliedstaaten den Instituten vor, auf jede anwendbare Quote antizyklischer Puffer den Quotienten aus den gemäß Teil 3 Titel II und IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelten Gesamteigenmittelanforderungen zur Unterlegung der wesentlichen Kreditrisikopositionen in dem betreffenden Rechtsraum und den Gesamteigenmittelanforderungen zur Unterlegung des Kreditrisikos aller wesentlichen Kreditrisikopositionen anzuwenden.
Setzt eine benannte Behörde gemäß Artikel 136 Absatz 4 für den antizyklischen Kapitalpuffer eine Quote von über 2,5 % des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags fest, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass für die Zwecke der Berechnung nach Absatz 1 sowie gegebenenfalls für die Zwecke der Berechnung desjenigen Bestandteils des konsolidierten Eigenkapitals, der sich auf das betreffende Institut bezieht, für die wesentlichen Kreditrisikopositionen im Mitgliedstaat der benannten Behörde (im Folgenden "Mitgliedstaat A") die folgenden Pufferquoten gelten:
im Inland zugelassene Institute wenden die über 2,5 % des Gesamtrisikobetrags hinausgehende Pufferquote an,
in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Institute wenden eine Quote des antizyklischen Kapitalpuffers von 2,5 % des Gesamtrisikobetrags an, sofern die benannte Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie zugelassen wurden, die über 2,5 % hinausgehende Pufferquote nicht gemäß Artikel 137 Absatz 1 anerkannt hat,
in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Institute wenden die von der benannten Behörde des Mitgliedstaats A festgesetzte Quote des antizyklischen Kapitalpuffers an, sofern die benannte Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie zugelassen wurden, die Pufferquote gemäß Artikel 137 anerkannt hat.
Geht die von der zuständigen Drittlandsbehörde für das jeweilige Drittland festgesetzte Pufferquote über 2,5 % des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags hinaus, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass für die Zwecke der Berechnung nach Absatz 1 sowie gegebenenfalls für die Zwecke der Berechnung desjenigen Bestandteils des konsolidierten Eigenkapitals, der sich auf das betreffende Institut bezieht, für die wesentlichen Kreditrisikopositionen in diesem Drittland die folgenden Pufferquoten gelten:
Die Institute wenden eine Quote des antizyklischen Kapitalpuffers von 2,5 % des Gesamtrisikobetrags an, wenn die benannte Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie zugelassen wurden, die über 2,5 % hinausgehende Pufferquote nicht gemäß Artikel 137 Absatz 1 anerkannt hat,
die Institute wenden die von der zuständigen Drittlandsbehörde festgesetzte Quote des antizyklischen Kapitalpuffers an, wenn die benannte Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie zugelassen wurden, die Pufferquote gemäß Artikel 137 anerkannt hat.
Wesentliche Kreditrisikopositionen umfassen alle Forderungsklassen, mit Ausnahme der in Artikel 112 Buchstaben a bis f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Forderungsklassen, für die Folgendes gilt:
sie unterliegen den Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken gemäß Teil 3 Titel II jener Verordnung,
wird die Risikoposition im Handelsbuch gehalten, finden die Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 2 jener Verordnung oder für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 5 jener Verordnung Anwendung,
handelt es sich bei der Risikoposition um eine Verbriefung, so finden die Eigenmittelanforderungen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5b jener Verordnung Anwendung.
Für die Zwecke der in Absatz 1 vorgeschriebenen Berechnung
gilt eine Quote des antizyklischen Kapitalpuffers für einen Mitgliedstaat ab dem Datum, das in der gemäß Artikel 136 Absatz 7 Buchstabe e oder Artikel 137 Absatz 2 Buchstabe c veröffentlichten Information angegeben ist, wenn diese Entscheidung eine Anhebung der Pufferquote zur Folge hat,
gilt eine Quote des antizyklischen Kapitalpuffers für ein Drittland vorbehaltlich des Buchstabens c zwölf Monate nach dem Datum, an dem die zuständige Drittlandsbehörde eine Änderung der Pufferquote bekanntgegeben hat, unabhängig davon, ob diese Behörde von den Instituten mit Sitz in dem betreffenden Drittland verlangt, diese Änderung innerhalb einer kürzeren Frist anzuwenden, wenn diese Entscheidung eine Anhebung der Pufferquote zur Folge hat,
gilt in Fällen, in denen die benannte Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Instituts die Quote des antizyklischen Kapitalpuffers für ein Drittland gemäß Artikel 139 Absätze 2 oder 3 festsetzt oder die Quote des antizyklischen Kapitalpuffers für ein Drittland nach Artikel 137 anerkennt, diese Quote ab dem Datum, das in der gemäß Artikel 139 Absatz 5 Buchstabe c oder Artikel 137 Absatz 2 Buchstabe c veröffentlichten Information angegeben ist, wenn diese Entscheidung eine Anhebung der Pufferquote zur Folge hat,
gilt eine Quote des antizyklischen Kapitalpuffers unmittelbar, wenn diese Entscheidung eine Absenkung der Pufferquote zur Folge hat.
Für die Zwecke des Buchstabens b gilt eine Änderung der Quote des antizyklischen Kapitalpuffers für ein Drittland ab dem Datum als bekanntgegeben, an dem sie von der zuständigen Drittlandsbehörde nach den geltenden nationalen Vorschriften veröffentlicht wird.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. Januar 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem Verfahren nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 141
Ausschüttungsbeschränkungen
In Fällen, in denen Unterabsatz 1 Anwendung findet, dürfen die Institute vor Berechnung des ausschüttungsfähigen Höchstbetrags keine der folgenden Maßnahmen ergreifen:
eine Ausschüttung im Zusammenhang mit hartem Kernkapital vornehmen,
eine Verpflichtung zur Zahlung einer variablen Vergütung oder freiwilliger Altersvorsorgeleistungen eingehen oder eine variable Vergütung zahlen, wenn die entsprechende Verpflichtung zu einer Zeit eingegangen wurde, in der das Institut die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllt hat, oder
Zahlungen in Bezug auf zusätzliche Kernkapitalinstrumente vornehmen.
Die zu multiplizierende Summe nach Absatz 4 umfasst
sämtliche Zwischengewinne, die gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen infolge der Maßnahmen nach Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a, b oder c des vorliegenden Artikels,
zuzüglich
sämtliche Gewinne zum Jahresende, die gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen infolge der Maßnahmen nach Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a, b oder c des vorliegenden Artikels,
abzüglich
der Beträge, die in Form von Steuern zu zahlen wären, wenn die unter den Buchstaben a und b genannten Gewinne einbehalten würden.
Der Faktor wird wie folgt bestimmt:
Liegt das von dem Institut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung einer der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der zusätzlichen Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Artikel 92 Absatz 3 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des ersten (d. h. des untersten) Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0.
Liegt das von dem Institut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung einer der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der zusätzlichen Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Artikel 92 Absatz 3 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des zweiten Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0,2.
Liegt das von dem Institut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der zusätzlichen Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Artikel 92 Absatz 3 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des dritten Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0,4.
Liegt das von dem Institut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der zusätzlichen Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Artikel 92 Absatz 3 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des vierten (d. h. des obersten) Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0,6.
Die Ober- und Untergrenzen für jedes Quartil der kombinierten Kapitalpufferanforderung werden wie folgt berechnet:
dabei ist
Qn = die Ordinalzahl des betreffenden Quartils.
Wenn ein Institut die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllt und beabsichtigt, eine Ausschüttung ausschüttungsfähiger Gewinne vorzunehmen oder eine Maßnahme nach Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b und c zu ergreifen, zeigt es dies der zuständigen Behörde unter Angabe der folgenden Informationen an:
von dem Institut vorgehaltene Eigenmittel, aufgeschlüsselt nach:
hartem Kernkapital,
zusätzlichem Kernkapital,
Ergänzungskapital,
Höhe der Zwischengewinne und Gewinne zum Jahresende,
gemäß Absatz 4 berechneter ausschüttungsfähiger Höchstbetrag,
Höhe der ausschüttungsfähigen Gewinne und deren beabsichtigte Aufteilung auf:
Dividendenzahlungen,
Aktienrückkäufe,
Zahlungen in Bezug auf zusätzliche Kernkapitalinstrumente,
Zahlung einer variablen Vergütung oder freiwilliger Altersvorsorgeleistungen, entweder aufgrund der Schaffung einer neuen Zahlungsverpflichtung oder einer zu einer Zeit, in dem das Institut die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllte, geschaffenen Zahlungsverpflichtung.
Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 umfasst eine Ausschüttung im Zusammenhang mit hartem Kernkapital Folgendes:
die Zahlung von Bardividenden,
die Ausgabe von teilweise oder voll gezahlten Gratisaktien oder anderen Kapitalinstrumenten im Sinne des Artikels 26 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannt,
die Rücknahme oder den Rückkauf eigener Aktien oder anderer Kapitalinstrumente im Sinne des Artikels 26 Absatz 1 Buchstabe a jener Verordnung durch ein Institut,
die Rückzahlung von in Verbindung mit Kapitalinstrumenten im Sinne des Artikels 26 Absatz 1 Buchstabe a jener Verordnung eingezahlten Beträgen,
die Ausschüttung von in Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben b bis e jener Verordnung genannten Posten.
Artikel 141a
Nichterfüllung der kombinierten Kapitalpufferanforderung
Die kombinierte Kapitalpufferanforderung gilt für die Zwecke des Artikels 141 bei einem Institut als nicht erfüllt, wenn das Institut nicht über Eigenmittel in erforderlicher Höhe und Qualität verfügt, um gleichzeitig die kombinierte Kapitalpufferanforderung und alle in nachstehenden Artikeln festgelegten Anforderungen zu erfüllen:
Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die zusätzliche Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie;
Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die zusätzliche Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie;
Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die zusätzliche Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie.
Artikel 141b
Ausschüttungsbeschränkungen im Falle der Nichterfüllung der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote
In Fällen, in denen Unterabsatz 1 Anwendung findet, darf das Institut vor Berechnung des ausschüttungsfähigen Höchstbetrags in Bezug auf die Verschuldungsquote keine der folgenden Maßnahmen ergreifen:
eine Ausschüttung im Zusammenhang mit hartem Kernkapital vornehmen,
eine Verpflichtung zur Zahlung einer variablen Vergütung oder freiwilliger Altersvorsorgeleistungen eingehen oder eine variable Vergütung zahlen, wenn die entsprechende Verpflichtung zu einer Zeit eingegangen wurde, in der das Institut die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nicht erfüllt hat, oder
Zahlungen in Bezug auf zusätzliche Kernkapitalinstrumente vornehmen.
Die zu multiplizierende Summe nach Absatz 4 umfasst
jegliche Zwischengewinne, die gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen im Zusammenhang mit den Maßnahmen nach Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b oder c dieses Artikels,
zuzüglich
jeglicher Gewinne zum Jahresende, die gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen im Zusammenhang mit den Maßnahmen nach Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b oder c dieses Artikels,
abzüglich
der Beträge, die in Form von Steuern zu zahlen wären, wenn die unter den Buchstaben a und b genannten Gewinne einbehalten würden.
Der in Artikel 4 genannte Faktor wird wie folgt bestimmt:
Liegt das von dem Institut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Anforderungen nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie zur Abdeckung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung, das nicht ausreichend durch Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt ist, verwendete Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz der nach Artikel 429 Absatz 4 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße, innerhalb des ersten (d. h. des untersten) Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so ist der Faktor 0.
Liegt das von dem Institut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Anforderungen nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie zur Abdeckung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung, das nicht ausreichend durch Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt ist, verwendete Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz der nach Artikel 429 Absatz 4 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße, innerhalb des zweiten Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so ist der Faktor 0,2.
Liegt das von dem Institut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Anforderungen nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie zur Abdeckung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung, das nicht ausreichend durch Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt ist, verwendete Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz der nach Artikel 429 Absatz 4 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße, innerhalb des dritten Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so ist der Faktor 0,4.
Liegt das von dem Institut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Anforderungen nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie zur Abdeckung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung, das nicht ausreichend durch Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt ist, verwendete Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz der nach Artikel 429 Absatz 4 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße, innerhalb des vierten (d. h. des obersten) Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so ist der Faktor 0,6.
Die Ober- und Untergrenzen für jedes Quartil der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote werden wie folgt berechnet:
dabei ist
Qn = die Ordinalzahl des betreffenden Quartils.
Artikel 141c
Nichterfüllung der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote
Die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote gilt für die Zwecke des Artikels 141b dieser Richtlinie bei einem Institut als nicht erfüllt, wenn das Institut nicht über Kernkapital in erforderlicher Höhe verfügt, um gleichzeitig die in Artikel 92 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Anforderung und die in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung und in Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie festgelegte Anforderung zur Abdeckung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung, das nicht ausreichend durch Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt ist, zu erfüllen.
Artikel 142
Kapitalerhaltungsplan
►C2 Die zuständigen Behörden gewähren eine solche Fristverlängerung nur auf der Grundlage der individuellen Situation eines Instituts und ◄ unter Berücksichtigung des Umfangs und der Komplexität seiner Tätigkeiten.
Der Kapitalerhaltungsplan umfasst Folgendes:
eine Einnahmen- und Ausgabenschätzung und eine Bilanzprognose,
Maßnahmen zur Erhöhung der Kapitalquoten des Instituts,
einen Plan und einen Zeitplan für die Erhöhung der Eigenmittel, um die kombinierte Kapitalpufferanforderung oder gegebenenfalls die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote vollständig zu erfüllen,
weitere Informationen, die die zuständige Behörde für die in Absatz 3 vorgeschriebene Bewertung als erforderlich erachtet.
Billigt die zuständige Behörde den Kapitalerhaltungsplan nach Absatz 3 nicht, so ergreift sie eine oder beide der folgenden Maßnahmen:
sie verlangt von dem Institut, seine Eigenmittel innerhalb eines bestimmten Zeitraums auf eine bestimmte Höhe aufzustocken,
sie übt ihre Befugnisse nach Artikel 102 aus, um strengere Ausschüttungsbeschränkungen als nach Artikel 141 und gegebenenfalls Artikel 141b verlangt zu verhängen.
TITEL VIII
BEKANNTMACHUNGSPFLICHTEN DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN
Artikel 143
Allgemeine Bekanntmachungspflichten
Die zuständigen Behörden veröffentlichen die folgenden Informationen:
den Wortlaut der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und allgemeinen Leitlinien, die in ihrem Mitgliedstaat im Bereich der Finanzdienstleistungsaufsicht verabschiedet wurden,
die Art und Weise, wie die im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume genutzt werden,
die allgemeinen Kriterien und Methoden, nach denen sie bei der Überprüfung und Bewertung nach Artikel 97 verfahren, einschließlich der Kriterien zur Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nach Artikel 97 Absatz 4;
unbeschadet der Bestimmungen des Titels VII Kapitel 1 Abschnitt II dieser Richtlinie und gegebenenfalls der Bestimmungen in Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 aggregierte statistische Daten zu zentralen Aspekten der Umsetzung der aufsichtlichen Rahmenvorschriften in den einzelnen Mitgliedstaaten, einschließlich Angaben zu Anzahl und Art der gemäß Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Richtlinie ergriffenen Aufsichtsmaßnahmen und nach Artikel 65 der vorliegenden Richtlinie verhängten Verwaltungssanktionen.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 1. Januar 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 144
Spezielle Bekanntmachungspflichten
Für die Zwecke des Teils 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 veröffentlichen die zuständigen Behörden folgende Informationen:
die allgemeinen Kriterien und Methoden, die zur Überprüfung der Einhaltung der Artikel 405 bis 409 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beschlossen wurden,
unbeschadet der Bestimmungen des Titels VII Kapitel 1 Abschnitt II eine zusammenfassende Beschreibung der Ergebnisse der aufsichtlichen Überprüfung und eine Beschreibung der bei Verstößen gegen die Artikel 405 bis 409 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auferlegten Maßnahmen in Form eines jährlichen Berichts.
Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, die von ihrem Ermessen gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gebrauch machen, veröffentlichen folgende Informationen:
die Kriterien, nach denen festgestellt wird, dass ein wesentliche tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder Begleichung von Verbindlichkeiten weder vorhanden noch abzusehen ist,
die Zahl der Mutterinstitute, zu deren Gunsten das Ermessen gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgeübt wird, sowie die Zahl solcher Institute, die Tochterunternehmen in einem Drittland einbeziehen,
aggregiert für den Mitgliedstaat:
den Gesamtbetrag der auf konsolidierter Basis ermittelten, in Tochterunternehmen in einem Drittland gehaltenen Eigenmittel des Mutterinstituts in einem Mitgliedstaat, zu dessen Gunsten das Ermessen gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgeübt wird,
den prozentualen Anteil der in Tochterunternehmen in einem Drittland gehaltenen Eigenmittel an den auf konsolidierter Basis ermittelten Gesamteigenmitteln von Mutterinstituten in einem Mitgliedstaat, zu dessen Gunsten das Ermessen gemäß Artikel 7 Absatz 3 jener Verordnung ausgeübt wird,
den prozentualen Anteil der in Tochterunternehmen in einem Drittland gehaltenen Eigenmittel an den auf konsolidierter Basis ermittelten und nach Artikel 92 jener Verordnung vorgeschriebenen Gesamteigenmitteln von Mutterinstituten in einem Mitgliedstaat, zu dessen Gunsten das Ermessen gemäß Artikel 7 Absatz 3 jener Verordnung ausgeübt wird.
Die zuständigen Behörden, die von ihrem Ermessen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gebrauch machen, veröffentlichen folgende Angaben:
die Kriterien, nach denen festgestellt wird, dass ein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder Begleichung von Verbindlichkeiten weder vorhanden noch abzusehen ist,
die Zahl der Mutterinstitute, zu deren Gunsten das Ermessen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgeübt wird, sowie die Zahl solcher Mutterinstitute, die Tochterunternehmen in einem Drittland einbeziehen,
aggregiert für den Mitgliedstaat
den Gesamtbetrag der in Tochterunternehmen in Drittländern gehaltenen Eigenmittel von Mutterinstituten, zu deren Gunsten das Ermessen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgeübt wird,
den prozentualen Anteil der in Tochterunternehmen in einem Drittland gehaltenen Eigenmittel an den Gesamteigenmitteln von Mutterinstituten, zu deren Gunsten das Ermessen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgeübt wird,
den prozentualen Anteil der in Tochterunternehmen in einem Drittland gehaltenen Eigenmittel an den nach Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgeschriebenen Gesamteigenmitteln der Mutterinstitute, zu deren Gunsten das Ermessen gemäß Artikel 9 Absatz 1 jener Verordnung ausgeübt wird.
TITEL IX
DELEGIERTE RECHTSAKTE UND DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTE
Artikel 145
Delegierte Rechtsakte
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 148 delegierte Rechtsakte in Bezug auf Folgendes zu erlassen:
Präzisierung der Begriffsbestimmungen der Artikel 3 und 128, um eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen,
Präzisierung der Begriffsbestimmungen der Artikel 3 und 128, um bei der Anwendung dieser Richtlinie die Entwicklungen an den Finanzmärkten zu berücksichtigen,
Abstimmung der Terminologie und der Begriffsbestimmungen des Artikels 3 mit späteren Rechtsvorschriften über Institute und damit zusammenhängende Bereiche,
Anpassung des in Artikel 31 Absatz 1 genannten Deckungsniveaus, um den Veränderungen im von Eurostat veröffentlichten Europäischen Verbraucherpreisindex zeitgleich und im Einklang mit den nach Artikel 4 Absatz 7 der Richtlinie 2002/92/EG vorgenommenen Anpassungen Rechnung zu tragen,
Erweiterung oder terminologische Anpassung der in den Artikeln 33 und 34 genannten und in Anhang I enthaltenen Liste, um den Entwicklungen an den Finanzmärkten Rechnung zu tragen,
Bezeichnung der Bereiche, in denen die zuständigen Behörden gemäß Artikel 50 Informationen austauschen müssen,
Anpassung der Bestimmungen der Artikel 76 bis 88 und des Artikels 98 an Entwicklungen an den Finanzmärkten (insbesondere neue Finanzprodukte), bei Rechnungslegungsstandards oder -anforderungen, mit denen Rechtsvorschriften der Union Rechnung getragen wird, oder hinsichtlich der Konvergenz der Aufsichtspraxis,
Aufschub der Offenlegungspflichten gemäß Artikel 89 Absatz 1 sofern der Bericht der Kommission gemäß Artikel 89 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhebliche negative Auswirkungen feststellt,
Anpassung der Kriterien des Artikels 23 Absatz 1, um künftigen Entwicklungen Rechnung zu tragen und eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten.
Artikel 146
Durchführungsrechtsakte
Im Einklang mit dem in Artikel 147 Absatz 2 genannten Prüfverfahren wird eine Änderung des nach Artikel 12 und Titel IV erforderlichen Anfangskapitals zur Berücksichtigung wirtschaftlicher und geldpolitischer Entwicklungen als Durchführungsrechtsakt erlassen.
Artikel 147
Europäischer Bankenausschuss
Artikel 148
Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 149
Einwände gegen technische Regulierungsstandards
Erlässt die Kommission einen technischen Regulierungsstandard gemäß dieser Richtlinie, der mit dem von der EBA übermittelten Entwurf des technischen Regulierungsstandards identisch ist, so beträgt der Zeitraum, in dem das Europäische Parlament und der Rat Einwände gegen diesen technischen Regulierungsstandard erheben können, einen Monat ab dem Datum der Übermittlung. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird dieser Zeitraum um einen Monat verlängert. Abweichend von Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 kann der Zeitraum, in dem das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen den technischen Regulierungsstandard erheben können, erforderlichenfalls um einen weiteren Monat verlängert werden.
TITEL X
ÄNDERUNG DER RICHTLINIE 2002/87/EG
Artikel 150
Änderung der Richtlinie 2002/87/EG
Artikel 21a der Richtlinie 2002/87/EG wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Buchstabe a wird gestrichen.
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Die ESA legen der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum … [spätestens fünf Monate vor dem in Artikel 309 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Geltungsbeginns] vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 bzw. der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen."
TITEL XI
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
KAPITEL 1
Übergangsbestimmungen für die Beaufsichtigung von Instituten bei der Wahrnehmung der Niederlassungsfreiheit und beim freien Dienstleistungsverkehr
Artikel 151
Anwendungsbereich
Artikel 152
Berichtspflichten
Ein Aufnahmemitgliedstaat kann für statistische Zwecke verlangen, dass jedes Kreditinstitut mit einer Zweigstelle in seinem Hoheitsgebiet seinen zuständigen Behörden in regelmäßigen Abständen über die in seinem Hoheitsgebiet ausgeübten Tätigkeiten Bericht erstattet.
Ein Aufnahmemitgliedstaat kann zwecks Ausübung der ihm gemäß Artikel 156 obliegenden Pflichten von Zweigstellen von Kreditinstituten aus anderen Mitgliedstaaten die gleichen Informationen wie von nationalen Kreditinstituten verlangen.
Artikel 153
Maßnahmen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats im Zusammenhang mit im Aufnahmemitgliedstaat ausgeübten Tätigkeiten
Artikel 154
Sicherungsmaßnahmen
In dringenden Fällen können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats vor der Einleitung des in Artikel 153 vorgesehenen Verfahrens Sicherungsmaßnahmen ergreifen, die zum Schutz der Interessen von Einlegern, Anlegern oder sonstigen Personen, denen Dienstleistungen erbracht werden, erforderlich sind. Die Kommission und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten werden so früh wie möglich über solche Maßnahmen unterrichtet.
Die Kommission kann nach Anhörung der zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten beschließen, dass der Mitgliedstaat die Maßnahmen zu ändern oder aufzuheben hat.
Artikel 155
Zuständigkeiten
Artikel 156
Überwachung der Liquidität
Für die Überwachung der Liquidität von Zweigstellen eines Kreditinstituts bleibt bis zur weiteren Koordinierung der Aufnahmemitgliedstaat in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats zuständig.
Unbeschadet der für die Stärkung des europäischen Währungssystems erforderlichen Maßnahmen behält der Aufnahmemitgliedstaat die volle Zuständigkeit für die Maßnahmen zur Durchführung seiner Geldpolitik.
Diese Maßnahmen enthalten keine diskriminierende oder restriktive Behandlung aufgrund der Zulassung des Kreditinstituts in einem anderen Mitgliedstaat.
Artikel 157
Zusammenarbeit bei der Aufsicht
Bei der Beaufsichtigung der Tätigkeit von Instituten, die insbesondere über Zweigstellen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten als ihrem Sitzstaat tätig sind, arbeiten die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten eng zusammen. Sie teilen einander alle Informationen über die Leitung, die Verwaltung und die Eigentumsverhältnisse der Institute mit, die geeignet sind, deren Beaufsichtigung und die Prüfung der Voraussetzungen für ihre Zulassung zu vereinfachen, sowie alle Informationen, die geeignet sind, die Überwachung dieser Institute, insbesondere in Bezug auf Liquidität, Solvenz, Einlagensicherheit, Begrenzung von Großkrediten, Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren sowie interne Kontrolle zu erleichtern.
Artikel 158
Bedeutende Zweigstellen
In dem Antrag werden die Gründe dafür genannt, warum die Zweigstelle als bedeutend angesehen werden soll, wobei insbesondere berücksichtigt wird,
ob der Marktanteil der Zweigstelle im Aufnahmemitgliedstaat, gemessen an den Einlagen, 2 % übersteigt,
wie sich eine Aussetzung oder Einstellung der Tätigkeit des Instituts voraussichtlich auf die Systemliquidität sowie die Zahlungsverkehrs- und die Clearing- und Abwicklungssysteme im Aufnahmemitgliedstaat auswirken würde,
welche Größe und Bedeutung die Zweigstelle, gemessen an der Kundenzahl, innerhalb des Bank- bzw. Finanzsystems des Aufnahmemitgliedstaats hat.
Die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats und in Fällen, in denen Artikel 112 Absatz 1 Anwendung findet, die konsolidierende Aufsichtsbehörde setzen alles daran, bei der Einstufung einer Zweigstelle als bedeutend zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen.
Wird innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt eines Antrags gemäß Unterabsatz 1 keine gemeinsame Entscheidung erzielt, so entscheiden die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats innerhalb von weiteren zwei Monaten selbst, ob die Zweigstelle bedeutend ist. Bei ihrer Entscheidung tragen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats etwaigen Auffassungen und Vorbehalten der konsolidierenden Aufsichtsbehörde oder der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats Rechnung.
Die Entscheidungen gemäß den Unterabsätzen 2 und 3 werden in einem Dokument dargelegt und umfassend begründet, den betroffenen zuständigen Behörden übermittelt, und von den zuständigen Behörden in den betroffenen Mitgliedstaaten als maßgebend anerkannt und angewandt.
Die Einstufung einer Zweigstelle als bedeutend lässt die Rechte und Pflichten der zuständigen Behörden im Rahmen dieser Richtlinie unberührt.
Artikel 159
Nachprüfungen vor Ort
KAPITEL 1A
Übergangsbestimmungen für Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften
Artikel 159a
Übergangsbestimmungen für die Zulassung von Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften
Mutterfinanzholdinggesellschaften und gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaften, die am 27. Juni 2019 schon bestehen, beantragen die Zulassung nach Artikel 21a bis zum 28. Juni 2021. Hat eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft bis zum 28. Juni 2021 die Zulassung nicht beantragt, so werden geeignete Maßnahmen nach Artikel 21a Absatz 6 ergriffen.
Während der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Übergangszeit müssen die zuständigen Behörden mit allen notwendigen, durch diese Richtlinie übertragenen Aufsichtsbefugnissen im Hinblick auf Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften, die der Zulassung nach Artikel 21a zum Zwecke der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegen, ausgestattet sein.
KAPITEL 2
Übergangsbestimmungen für Kapitalpuffer
Artikel 160
Übergangsbestimmungen für Kapitalpuffer
Vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016
ist der Kapitalerhaltungspuffer in hartem Kernkapital zu halten und beträgt 0,625 % der gesamten nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten risikogewichteten Positionsbeträge des Instituts,
beträgt der institutsspezifische antizyklische Kapitalpuffer höchstens 0,625 % der gesamten nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten risikogewichteten Positionsbeträge des Instituts.
Vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017
ist der Kapitalerhaltungspuffer in hartem Kernkapital zu halten und beträgt 1,25 % der gesamten nach Artikel 87 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten risikogewichteten Positionsbeträge des Instituts,
beträgt der institutsspezifische antizyklische Kapitalpuffer höchstens 1,25 % der gesamten nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten risikogewichteten Positionsbeträge des Instituts.
Vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018
ist der Kapitalerhaltungspuffer in hartem Kernkapital zu halten und beträgt 1,875 % der gesamten nach Artikel 87 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten risikogewichteten Positionsbeträge des Instituts,
beträgt der institutsspezifische antizyklische Kapitalpuffer höchstens 1,875 % der gesamten nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten risikogewichteten Positionsbeträge des Instituts.
KAPITEL 3
Schlussbestimmungen
Artikel 161
Überprüfung und Bericht
Nach einer in enger Zusammenarbeit mit der EBA vorgenommenen Überprüfung erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 2016 Bericht, gegebenenfalls zusammen mit einem geeigneten Gesetzgebungsvorschlag, über die Vergütungsbestimmungen dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; dabei berücksichtigt sie die internationalen Entwicklungen und legt besonderen Schwerpunkt auf Folgendes:
ihre Effizienz, Anwendung und Durchsetzung, einschließlich etwaiger Lücken infolge der Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf jene Bestimmungen,
die Auswirkungen der Befolgung des Grundsatzes gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe g in Bezug auf
Wettbewerbsfähigkeit und Finanzstabilität und
alle Mitarbeiter, die tatsächlich und persönlich in außerhalb des EWR errichteten Zweigstellen von innerhalb des EWR niedergelassenen Mutterinstituten arbeiten.
Bei dieser Überprüfung wird insbesondere geprüft, ob der Grundsatz des Artikels 94 0Absatz 1 Buchstabe g weiterhin für die von Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer ii erfassten Mitarbeiter gelten sollte.
▼M11 —————
Artikel 162
Umsetzung
Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2014 an.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der EBA den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Reichen die Unterlagen, die die Mitgliedstaaten der Mitteilung der Umsetzungsmaßnahmen beifügen, nicht aus, um die vollständige Übereinstimmung der Umsetzungsmaßnahmen mit einzelnen Bestimmungen dieser Richtlinie zu beurteilen, so kann die Kommission auf Antrag der EBA im Hinblick auf die Wahrnehmung der Aufgaben der EBA gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 oder von sich aus von den Mitgliedstaaten die Bereitstellung ausführlicherer Informationen über die Umsetzung und Durchführung jener Bestimmungen und dieser Richtlinie verlangen.
Abweichend von Absatz 1 gilt Artikel 131 ab dem 1. Januar 2016. Die Mitgliedstaaten wenden Artikel 131 Absatz 4 ab dem 1. Januar 2016 in folgender Weise an:
25 % des G-SRI-Puffers gemäß Artikel 131 Absatz 4 im Jahr 2016,
50 % des G-SRI-Puffers gemäß Artikel 131 Absatz 4 im Jahr 2017,
75 % des G-SRI-Puffers gemäß Artikel 131 Absatz 4 im Jahr 2018 und
100 % des G-SRI-Puffers gemäß Artikel 131 Absatz 4 im Jahr 2019.
Abweichend von Absatz 2 gilt Artikel 133 ab dem 1. Januar 2014.
◄Artikel 163
Aufgehobene Rechtsakte
Die Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG werden mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.
Verweisungen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Verweisungen auf diese Richtlinie und auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II dieser Richtlinie und in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu lesen.
Artikel 164
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 165
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG I
LISTE DER TÄTIGKEITEN, FÜR DIE DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG GILT
Entgegennahme von Einlagen und sonstigen rückzahlbaren Geldern
Darlehensgeschäfte, insbesondere Konsumentenkredite, Kreditverträge im Zusammenhang mit Immobilien, Factoring mit und ohne Rückgriff, Handelsfinanzierung (einschließlich Forfaitierung)
Finanzierungsleasing
Zahlungsdienste im Sinne des Artikels 4 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 37 )
Ausgabe und Verwaltung anderer Zahlungsmittel (z. B. Reiseschecks und Bankschecks), soweit diese Tätigkeit nicht unter Nummer 4 fällt
Bürgschaften und Kreditzusagen
Handel für eigene Rechnung oder im Kundenauftrag mit:
Geldmarktinstrumenten (Schecks, Wechsel, Depositenzertifikate usw.)
Devisen
Finanzterminkontrakten und Optionen
Wechselkurs- und Zinssatzinstrumenten
Wertpapieren
Teilnahme an Wertpapieremissionen und Bereitstellung einschlägiger Dienstleistungen
Beratung von Unternehmen über Kapitalstruktur, industrielle Strategie und damit verbundene Fragen sowie Beratung und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen und -übernahmen
Geldmaklergeschäfte
Portfolioverwaltung und -beratung
Wertpapieraufbewahrung und -verwaltung
Handelsauskünfte
Schließfachverwaltungsdienste
Ausgabe von E-Geld, einschließlich E-Geld-Token im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 38 )
Ausgabe von vermögenswertereferenzierten Token im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2023/1114
Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/1114.
Die Dienstleistungen und Tätigkeiten nach Anhang I Abschnitte A und B der Richtlinie 2004/39/EG, die sich auf Finanzinstrumente nach Anhang I Abschnitt C jener Richtlinie beziehen, unterliegen der gegenseitigen Anerkennung gemäß dieser Richtlinie.
ANHANG II
ENTSPRECHUNGSTABELLE
|
Diese Verordnung |
Verordnung 2006/48/EG |
Verordnung 2006/49/EG |
|
Artikel 1 |
Artikel 1 Absatz 1 |
|
|
Artikel 2 Absatz 1 |
|
|
|
Artikel 2 Absatz 2 |
|
|
|
Artikel 2 Absatz 3 |
|
|
|
Artikel 2 Absatz 4 |
Artikel 1 Absatz 2 |
|
|
Artikel 2 Absatz 5 |
Artikel 2 |
|
|
Artikel 2 Absatz 6 |
Artikel 1 Absatz 3 |
|
|
Artikel 3 |
Artikel 4 |
|
|
Artikel 3 Absatz 1 Nummer 53 |
Artikel 4 Nummer 49 |
|
|
Artikel 4 Absatz 1 |
|
|
|
Artikel 4 Absatz 2 |
|
|
|
Artikel 4 Absatz 3 |
|
|
|
Artikel 4 Absatz 4 |
|
|
|
Artikel 4 Absatz 5 |
|
Artikel 35 Absatz 1 |
|
Artikel 4 Absatz 6 |
|
|
|
Artikel 4 Absatz 7 |
|
|
|
Artikel 4 Absatz 8 |
|
|
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Artikel 5 |
Artikel 128 |
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Artikel 6 |
Artikel 42b Absatz 1 |
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|
Artikel 7 |
Artikel 40 Absatz 3 |
|
|
Artikel 8 Absatz 1 |
Artikel 6 Absatz 1 |
|
|
Artikel 8 Absatz 2 |
Artikel 6 Absatz 2 |
|
|
Artikel 8 Absatz 3 |
Artikel 6 Absatz 3 |
|
|
Artikel 8 Absatz 4 |
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|
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Artikel 9 |
Artikel 5 |
|
|
Artikel 10 |
Artikel 7 |
|
|
Artikel 11 |
Artikel 8 |
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Artikel 12 Absatz 1 |
Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
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|
Artikel 12 Absatz 2 |
Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
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|
Artikel 12 Absatz 3 |
Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 3 |
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|
Artikel 12 Absatz 4 |
Artikel 9 Absatz 2 |
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|
Artikel 13 Absatz 1 |
Artikel 11 Absatz 1 |
|
|
Artikel 13 Absatz 2 |
Artikel 11 Absatz 2 |
|
|
Artikel 14 Absatz 1 |
Artikel 12 Absatz 1 |
|
|
Artikel 14 Absatz 2 |
Artikel 12 Absatz 2 |
|
|
Artikel 14 Absatz 3 |
Artikel 12 Absatz 3 |
|
|
Artikel 15 |
Artikel 13 |
|
|
Artikel 16 Absatz 1 |
Artikel 15 Absatz 1 |
|
|
Artikel 16 Absatz 2 |
Artikel 15 Absatz 2 |
|
|
Artikel 16 Absatz 3 |
Artikel 15 Absatz 3 |
|
|
Artikel 17 |
Artikel 16 |
|
|
Artikel 18 |
Artikel 17 Absatz 1 |
|
|
Artikel 19 |
Artikel 18 |
|
|
Artikel 20 Absatz 1 |
Artikel 14 |
|
|
Artikel 20 Absatz 2 |
Artikel 14 |
|
|
Artikel 20 Absatz 3 |
|
|
|
Artikel 20 Absatz 5 |
Artikel 17 Absatz 2 |
|
|
Artikel 21 |
Artikel 3 |
|
|
Artikel 22 Absatz 1 |
Artikel 19 Absatz 1 |
|
|
Artikel 22 Absatz 2 |
Artikel 19 Absatz 2 |
|
|
Artikel 22 Absatz 3 |
Artikel 19 Absatz 3 |
|
|
Artikel 22 Absatz 4 |
Artikel 19 Absatz 4 |
|
|
Artikel 22 Absatz 5 |
Artikel 19 Absatz 5 |
|
|
Artikel 22 Absatz 6 |
Artikel 19 Absatz 6 |
|
|
Artikel 22 Absatz 7 |
Artikel 19 Absatz 7 |
|
|
Artikel 22 Absatz 8 |
Artikel 19 Absatz 8 |
|
|
Artikel 22 Absatz 9 |
Artikel 19 Absatz 9 |
|
|
Artikel 23 Absatz 1 |
Artikel 19a Absatz 1 |
|
|
Artikel 23 Absatz 2 |
Artikel 19a Absatz 2 |
|
|
Artikel 23 Absatz 3 |
Artikel 19a Absatz 3 |
|
|
Artikel 23 Absatz 4 |
Artikel 19a Absatz 4 |
|
|
Artikel 23 Absatz 5 |
Artikel 19a Absatz 5 |
|
|
Artikel 24 Absatz 1 |
Artikel 19b Absatz 1 |
|
|
Artikel 24 Absatz 2 |
Artikel 19b Absatz 2 |
|
|
Artikel 25 |
Artikel 20 |
|
|
Artikel 26 Absatz 1 |
Artikel 21 Absatz 1 |
|
|
Artikel 26 Absatz 2 |
Artikel 21 Absatz 2 |
|
|
Artikel 27 |
Artikel 21 Absatz 3 |
|
|
Artikel 28 Absatz 1 |
|
Artikel 4 |
|
Artikel 28 Absatz 2 |
|
Artikel 9 |
|
Artikel 29 Absatz 1 |
|
Artikel 5 Absatz 1 |
|
Artikel 29 Absatz 2 |
|
Artikel 5 Absatz 2 |
|
Artikel 29 Absatz 3 |
|
Artikel 5 Absatz 3 |
|
Artikel 29 Absatz 4 |
|
Artikel 5 Absatz 2 |
|
Artikel 30 |
|
Artikel 6 |
|
Artikel 31 Absatz 1 |
|
Artikel 7 |
|
Artikel 31 Absatz 2 |
|
Artikel 8 |
|
Artikel 32 Absatz 1 |
|
Artikel 10 Absatz 1 |
|
Artikel 32 Absatz 2 |
|
Artikel 10 Absatz 2 |
|
Artikel 32 Absatz 3 |
|
Artikel 10 Absatz 3 |
|
Artikel 32 Absatz 4 |
|
Artikel 10 Absatz 4 |
|
Artikel 32 Absatz 5 |
|
Artikel 10 Absatz 5 |
|
Artikel 33 |
Artikel 23 |
|
|
Artikel 34 Absatz 1 |
Artikel 24 Absatz 1 |
|
|
Artikel 34 Absatz 2 |
Artikel 24 Absatz 2 |
|
|
Artikel 34 Absatz 3 |
Artikel 24 Absatz 3 |
|
|
Artikel 35 Absatz 1 |
Artikel 25 Absatz 1 |
|
|
Artikel 35 Absatz 2 |
Artikel 25 Absatz 2 |
|
|
Artikel 35 Absatz 3 |
Artikel 25 Absatz 3 |
|
|
Artikel 35 Absatz 4 |
Artikel 25 Absatz 4 |
|
|
Artikel 35 Absatz 5 |
Artikel 25 Absatz 5 |
|
|
Artikel 35 Absatz 6 |
Artikel 25 Absatz 5 |
|
|
Artikel 35 Absatz 7 |
Artikel 25 Absatz 5 |
|
|
Artikel 36 Absatz 1 |
Artikel 26 Absatz 1 |
|
|
Artikel 36 Absatz 2 |
Artikel 26 Absatz 2 |
|
|
Artikel 36 Absatz 3 |
Artikel 26 Absatz 3 |
|
|
Artikel 36 Absatz 4 |
Artikel 26 Absatz 4 |
|
|
Artikel 36 Absatz 5 |
Artikel 26 Absatz 5 |
|
|
Artikel 36 Absatz 6 |
Artikel 26 Absatz 5 |
|
|
Artikel 36 Absatz 7 |
Artikel 26 Absatz 5 |
|
|
Artikel 37 |
Artikel 36 |
|
|
Artikel 38 |
Artikel 27 |
|
|
Artikel 39 Absatz 1 |
Artikel 28 Absatz 1 |
|
|
Artikel 39 Absatz 2 |
Artikel 28 Absatz 2 |
|
|
Artikel 39 Absatz 3 |
Artikel 28 Absatz 3 |
|
|
Artikel 39 Absatz 4 |
Artikel 28 Absatz 4 |
|
|
Artikel 39 Absatz 5 |
Artikel 28 Absatz 4 |
|
|
Artikel 39 Absatz 6 |
Artikel 28 Absatz 4 |
|
|
Artikel 40 Absatz 1 |
Artikel 29 Absatz 1 |
|
|
Artikel 40 Absatz 2 |
|
|
|
Artikel 40 Absatz 3 |
|
|
|
Artikel 41 Absatz 1 |
Artikel 30 Absätze 1 und 2 |
|
|
Artikel 41 Absatz 2 |
|
|
|
Artikel 42 |
Artikel 32 |
|
|
Artikel 43 Absatz 1 |
Artikel 33 Absatz 1 |
|
|
Artikel 43 Absatz 2 |
|
|
|
Artikel 43 Absatz 3 |
|
|
|
Artikel 43 Absatz 4 |
|
|
|
Artikel 43 Absatz 5 |
|
|
|
Artikel 44 |
Artikel 31 und 34 |
|
|
Artikel 45 |
Artikel 35 |
|
|
Artikel 46 |
Artikel 37 |
|
|
Artikel 47 Absatz 1 |
Artikel 38 Absatz 1 |
|
|
Artikel 47 Absatz 2 |
Artikel 38 Absatz 2 |
|
|
Artikel 47 Absatz 3 |
Artikel 38 Absatz 3 |
|
|
Artikel 48 Absatz 1 |
Artikel 39 Absatz 1 |
|
|
Artikel 48 Absatz 2 |
Artikel 39 Absatz 2 |
|
|
Artikel 48 Absatz 3 |
Artikel 39 Absatz 3 |
|
|
Artikel 48 Absatz 4 |
Artikel 39 Absatz 4 |
|
|
Artikel 49 Absatz 1 |
Artikel 40 Absatz 1 |
|
|
Artikel 49 Absatz 2 |
Artikel 40 Absatz 2 |
|
|
Artikel 49 Absatz 3 |
Artikel 41 Absatz 3 Unterabsatz 3 |
|
|
Artikel 50 Absatz 1 |
Artikel 42 Absatz 1 |
|
|
Artikel 50 Absatz 2 |
|
|
|
Artikel 50 Absatz 3 |
|
|
|
Artikel 50 Absatz 4 |
|
|
|
Artikel 50 Absatz 5 |
Artikel 42 Absatz 2 |
|
|
Artikel 50 Absatz 6 |
Artikel 42 Absätze 3 und 6 |
|
|
Artikel 50 Absatz 7 |
Artikel 42 Absätze 4 und 7 |
|
|
Artikel 50 Absatz 8 |
Artikel 42 Absatz 5 |
|
|
Artikel 51 Absatz 1 |
Artikel 42a Absatz 1 |
|
|
Artikel 51 Absatz 2 |
Artikel 42a Absatz 2 |
|
|
Artikel 51 Absatz 3 |
Artikel 42a Absatz 3 |
|
|
Artikel 51 Absatz 4 |
Artikel 42a Absatz 3 |
|
|
Artikel 51 Absatz 5 |
Artikel 42a Absatz 3 |
|
|
Artikel 51 Absatz 6 |
|
|
|
Artikel 52 Absatz 1 |
Artikel 43 Absatz 1 |
|
|
Artikel 52 Absatz 2 |
Artikel 43 Absatz 2 |
|
|
Artikel 52 Absatz 3 |
|
|
|
Artikel 52 Absatz 4 |
|
|
|
Artikel 53 Absatz 1 |
Artikel 44 Absatz 1 |
|
|
Artikel 53 Absatz 2 |
Artikel 44 Absatz 2 |
|
|
Artikel 53 Absatz 3 |
|
|
|
Artikel 54 |
Artikel 45 |
|
|
Artikel 55 |
Artikel 46 |
|
|
Artikel 56 |
Artikel 47 |
|
|
Artikel 57 Absatz 1 |
Artikel 48 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
|
|
Artikel 57 Absatz 2 |
Artikel 48 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
|
|
Artikel 57 Absatz 3 |
Artikel 48 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 |
|
|
Artikel 57 Absatz 4 |
Artikel 48 Absatz 2 Unterabsatz 3 |
|
|
Artikel 57 Absatz 5 |
Artikel 48 Absatz 2 Unterabsatz 5 |
|
|
Artikel 57 Absatz 6 |
Artikel 48 Absatz 2 Unterabsatz 4 |
|
|
Artikel 58 |
Artikel 49 Absatz 1 |
|
|
Artikel 58 Absatz 2 |
Artikel 49 Absatz 2 |
|
|
Artikel 58 Absatz 3 |
Artikel 49 Absatz 4 |
|
|
Artikel 58 Absatz 4 |
Artikel 49 Absatz 5 |
|
|
Artikel 59 Absatz 1 |
Artikel 50 |
|
|
Artikel 59 Absatz 2 |
|
|
|
Artikel 60 |
Artikel 51 |
|
|
Artikel 61 Absatz 1 |
Artikel 52 Absatz 1 |
|
|
Artikel 61 Absatz 2 |
Artikel 52 Absatz 2 |
|
|
Artikel 62 |
|
|
|
Artikel 63 Absatz 1 |
Artikel 53 Absatz 1 |
|
|
Artikel 63 Absatz 2 |
Artikel 53 Absatz 2 |
|
|
Artikel 64 |
|
|
|
Artikel 65 |
|
|
|
Artikel 66 |
|
|
|
Artikel 67 |
|
|
|
Artikel 68 |
|
|
|
Artikel 69 |
|
|
|
Artikel 70 |
|
|
|
Artikel 71 |
|
|
|
Artikel 72 |
Artikel 55 |
|
|
Artikel 73 |
Artikel 123 |
|
|
Artikel 74 Absatz 1 |
Artikel 22 Absatz 1 |
|
|
Artikel 74 Absatz 2 |
Artikel 22 Absatz 2 |
|
|
Artikel 74 Absatz 3 |
Artikel 22 Absatz 6 |
|
|
Artikel 74 Absatz 4 |
|
|
|
Artikel 75 Absatz 1 |
Artikel 22 Absatz 3 |
|
|
Artikel 75 Absatz 2 |
Artikel 22 Absatz 4 |
|
|
Artikel 75 Absatz 3 |
Artikel 22 Absatz 5 |
|
|
Artikel 76 Absatz 1 |
Anhang V Nummer 2 |
|
|
Artikel 76 Absatz 2 |
|
|
|
Artikel 76 Absatz 3 |
|
|
|
Artikel 76 Absatz 4 |
|
|
|
Artikel 76 Absatz 5 |
|
|
|
Artikel 77 |
|
|
|
Artikel 78 |
|
|
|
Artikel 79 |
Anhang V Nummern 3, 4 und 5 |
|
|
Artikel 80 |
Anhang V Nummer 6 |
|
|
Artikel 81 |
Anhang V Nummer 7 |
|
|
Artikel 82 Absatz 1 |
Anhang V Nummer 8 |
|
|
Artikel 82 Absatz 2 |
Anhang V Nummer 9 |
|
|
Artikel 83 Absatz 1 |
Anhang V Nummer 10 |
|
|
Artikel 83 Absatz 2 |
|
Anhang IV Nummer 5 |
|
Artikel 83 Absatz 3 |
|
Anhang I Nummern 38 und 41 |
|
Artikel 84 |
Anhang V Nummer 11 |
|
|
Artikel 85 Absatz 1 |
Anhang V Nummer 12 |
|
|
Artikel 85 Absatz 2 |
Anhang V Nummer 13 |
|
|
Artikel 86 Absatz 1 |
Anhang V Nummer 14 |
|
|
Artikel 86 Absatz 2 |
Anhang V Nummer 14a |
|
|
Artikel 86 Absatz 3 |
|
|
|
Artikel 86 Absatz 4 |
Anhang V Nummer 15 |
|
|
Artikel 86 Absatz 5 |
Anhang V Nummer 16 |
|
|
Artikel 86 Absatz 6 |
Anhang V Nummer 17 |
|
|
Artikel 86 Absatz 7 |
Anhang V Nummer 18 |
|
|
Artikel 86 Absatz 8 |
Anhang V Nummer 19 |
|
|
Artikel 86 Absatz 9 |
Anhang V Nummer 20 |
|
|
Artikel 86 Absatz 10 |
Anhang V Nummer 21 |
|
|
Artikel 86 Absatz 11 |
Anhang V Nummer 22 |
|
|
Artikel 87 |
|
|
|
Artikel 88 Absatz 1 |
Anhang V Nummer 1 |
|
|
Artcile 88 Absatz 2 |
|
|
|
Artikel 89 |
|
|
|
Artikel 90 |
|
|
|
Artikel 91 |
|
|
|
Artikel 92 Absatz 1 |
Anhang V Nummer 23, Absatz 2 |
|
|
Artikel 92 Absatz 2, einleitender Satz |
Anhang V, Nummer 23, einleitender Satz |
|
|
Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe a |
Anhang V Nummer 23 Buchstabe a |
|
|
Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe b |
Anhang V Nummer 23 Buchstabe b |
|
|
Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c |
Anhang V Nummer 23 Buchstabe c |
|
|
Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe d |
Anhang V Nummer 23 Buchstabe d |
|
|
Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe e |
Anhang V Nummer 23 Buchstabe e |
|
|
Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe f |
Anhang V Nummer 23 Buchstabe f |
|
|
Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe g |
|
|
|
Artikel 93 |
Anhang V Nummer 23 Buchstabe k |
|
|
Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe a |
Anhang V Nummer 23 Buchstabe g |
|
|
Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe b |
Anhang V Nummer 23 Buchstabe h |
|
|
Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe c |
Anhang V Nummer 23 Buchstabe i |
|
|
Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d |
|
|
|
Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe e |
Anhang V Nummer 23 Buchstabe j |
|
|
Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe f |
Anhang V Nummer 23 Buchstabe l |
|
|
Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe g |
|
|
|
Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe h |
Anhang V Nummer 23 Buchstabe m |
|
|
Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe i |
|
|
|
Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe j |
Anhang V Nummer 23 Buchstabe n |
|
|
Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe k |
Anhang V Nummer 23 Buchstabe n |
|
|
Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe l |
Anhang V Nummer 23 Buchstabe o |
|
|
Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe m |
Anhang V Nummer 23 Buchstabe p |
|
|
Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe n |
Anhang V Nummer 23 Buchstabe q |
|
|
Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe o |
Anhang V Nummer 23 Buchstabe r |
|
|
Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe p |
Anhang V Nummer 23 Buchstabe s |
|
|
Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe q |
Anhang V Nummer 23 Buchstabe t |
|
|
Artikel 94 Absatz 2 |
Artikel 150 Absatz 3 Buchstabe b |
|
|
Artikel 95 |
Anhang V Nummer 24 |
|
|
Artikel 96 |
|
|
|
Artikel 97 Absatz 1 |
Artikel 124 Absatz 1 |
|
|
Artikel 97 Absatz 2 |
Artikel 124 Absatz 2 |
|
|
Artikel 97 Absatz 3 |
Artikel 124 Absatz 3 |
|
|
Artikel 97 Absatz 4 |
Artikel 124 Absatz 4 |
|
|
Artikel 98 Absatz 1 |
Anhang XI Nummer 1 |
|
|
Artikel 98 Absatz 2 |
Anhang XI Nummer 1a |
|
|
Artikel 98 Absatz 3 |
Anhang XI Nummer 2 |
|
|
Artikel 98 Absatz 4 |
Anhang XI Nummer 3 |
|
|
Artikel 98 Absatz 5 |
Artikel 124 Absatz 5 |
|
|
Artikel 98 Absatz 6 |
|
|
|
Artikel 98 Absatz 7 |
|
|
|
Artikel 99 |
|
|
|
Artikel 100 |
|
|
|
Artikel 101 |
|
|
|
Artikel 102 Absatz 1 |
Artikel 136 Absatz 1 |
|
|
Artikel 102 Absatz 2 |
|
|
|
Artikel 103 |
|
|
|
Artikel 104 |
Artikel 136 |
|
|
Artikel 105 |
|
|
|
Artikel 106 Absatz 1 |
Artikel 149 |
|
|
Artikel 106 Absatz 2 |
|
|
|
Artikel 107 |
|
|
|
Artikel 108 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 68 Absatz 2 |
|
|
Artikel 108 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 3 |
|
|
Artikel 108 Absatz 1 Unterabsatz 3 |
|
|
|
Artikel 108 Absatz 2 |
Artikel 71 Absatz 1 |
|
|
Artikel 108 Absatz 3 |
Artikel 71 Absatz 2 |
|
|
Artikel 108 Absatz 4 |
Artikel 73 Absatz 2 |
|
|
Artikel 109 Absatz 1 |
Artikel 68 Absatz 1 |
|
|
Artikel 109 Absatz 2 |
Artikel 73 Absatz 3 |
|
|
Artikel 109 Absatz 3 |
|
|
|
Artikel 110 Absatz 1 |
Artikel 124 Absatz 2 |
|
|
Artikel 110 Absatz 2 |
Artikel 23 |
|
|
Artikel 111 Absatz 1 |
Artikel 125 Absatz 1 |
Artikel 2 |
|
Artikel 111 Absatz 2 |
Artikel 125 Absatz 2 |
Artikel 2 |
|
Artikel 111 Absatz 3 |
Artikel 126 Absatz 1 |
|
|
Artikel 111 Absatz 4 |
Artikel 126 Absatz 2 |
|
|
Artikel 111 Absatz 5 |
Artikel 126 Absatz 3 |
|
|
Artikel 111 Absatz 6 |
Artikel 126 Absatz 4 |
|
|
Artikel 112 Absatz 1 |
Artikel 129 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
|
|
Artikel 112 Absatz 2 |
Artikel 129 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
|
|
Artikel 112 Absatz 3 |
Artikel 129 Absatz 1 Unterabsatz 3 |
|
|
Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 129 Absatz 3 Unterabsatz 1 |
|
|
Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe b |
|
|
|
Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe a Absatz 1 |
Artikel 129 Absatz 3 Unterabsatz 2 |
|
|
Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe b Absatz 1 |
|
|
|
Artikel 113 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
Artikel 129 Absatz 3 Unterabsatz 2 |
|
|
Artikel 113 Absatz 3 Unterabsatz 3 |
Artikel 129 Absatz 3 Unterabsatz 3 |
|
|
Artikel 113 Absatz 3 |
Artikel 129 Absatz 3 Unterabsätze 4 bis 7 |
|
|
Artikel 113 Absatz 4 |
Artikel 129 Absatz 3 Unterabsätze 8 und 9 |
|
|
Artikel 113 Absatz 5 |
Artikel 129 Absatz 3 Unterabsätze 10 und 11 |
|
|
Artikel 114 |
Artikel 130 |
|
|
Artikel 115 |
Artikel 131 |
|
|
Artikel 116 Absatz 1 |
Artikel 131a Absatz 1 Unterabsätze 1 bis 3 |
|
|
Artikel 116 Absatz 2 |
Artikel 131a Absatz 1 Unterabsatz 4 |
|
|
Artikel 116 Absatz 3 |
Artikel 131a Absatz 2 Unterabsatz 1 |
|
|
Artikel 116 Absatz 4 |
Artikel 131a Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 |
|
|
Artikel 116 Absatz 5 |
Artikel 131a Absatz 2 Unterabsätze 4 und 5 |
|
|
Artikel 116 Absatz 6 |
Artikel 131a Absatz 2 Unterabsatz 6 |
|
|
Artikel 116 Absatz 7 |
Artikel 131a Absatz 2 Unterabsatz 7 |
|
|
Artikel 116 Absatz 8 |
Artikel 131a Absatz 2 Unterabsatz 8 |
|
|
Artikel 116 Absatz 9 |
Artikel 131a Absatz 2 Unterabsatz 9 |
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Artikel 117 Absatz 1 |
Artikel 132 Absatz 1 Unterabsätze 1 bis 6 |
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Artikel 117 Absatz 2 |
Artikel 132 Absatz 1 Unterabsätze 7 und 8 |
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Artikel 117 Absatz 3 |
Artikel 132 Absatz 2 |
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Artikel 117 Absatz 4 |
Artikel 132 Absatz 3 |
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Artikel 118 |
Artikel 141 |
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Artikel 119 Absatz 1 |
Artikel 127 Absatz 1 |
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Artikel 119 Absatz 2 |
Artikel 127 Absatz 2 |
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Artikel 119 Absatz 3 |
Artikel 127 Absatz 3 |
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Artikel 120 |
Artikel 72a |
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Artikel 121 |
Artikel 135 |
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Artikel 122 |
Artikel 137 |
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Artikel 123 Absatz 1 |
Artikel 138 Absatz 1 |
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Artikel 123 Absatz 2 |
Artikel 138 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
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Artikel 124 |
Artikel 139 |
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Artikel 125 |
Artikel 140 |
Artikel 2 |
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Artikel 126 |
Artikel 142 |
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Artikel 127 |
Artikel 143 |
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Artikel 128 |
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Artikel 129 |
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Artikel 130 |
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Artikel 131 |
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Artikel 132 |
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Artikel 133 |
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Artikel 134 |
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Artikel 135 |
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Artikel 136 |
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Artikel 137 |
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Artikel 138 |
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Artikel 139 |
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Artikel 140 |
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Artikel 141 |
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Artikel 142 |
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Artikel 143 |
Artikel 144 |
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Artikel 144 Absatz 1 |
Artikel 122a Absatz 9 |
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Artikel 144 Absatz 2 |
Artikel 69 Absatz 4 |
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Artikel 144 Absatz 3 |
Artikel 70 Absatz 4 |
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Artikel 145 |
Artikel 150 Absatz 1 |
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Artikel 146 |
Artikel 150 Absatz 1a |
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Artikel 147 Absatz 1 |
Artikel 151 Absatz 1 |
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Artikel 147 Absatz 2 |
Artikel 151 Absatz 2 |
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Artikel 148 Absatz 1 |
Artikel 151a Absatz 3 |
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Artikel 148 Absatz 2 |
Artikel 151a Absatz 1 |
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Artikel 148 Absatz 3 |
Artikel 151b |
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Artikel 148 Absatz 4 |
Artikel 151a Absatz 2 |
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Artikel 148 Absatz 5 |
Artikel 151c |
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Artikel 149 |
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Artikel 150 |
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Artikel 151 |
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Artikel 152 |
Artikel 29 |
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Artikel 153 |
Artikel 30 |
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Artikel 154 |
Artikel 33 |
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Artikel 155 |
Artikel 40 |
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Artikel 156 |
Artikel 41 |
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Artikel 157 |
Artikel 42 |
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Artikel 158 |
Artikel 42a |
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Artikel 159 |
Artikel 43 |
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Artikel 160 |
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Artikel 161 Absatz 1 |
Artikel 156 Absatz 6 |
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Artikel 161 Absatz 2 |
Artikel 156 Absatz 4 |
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Artikel 161 Absatz 3 |
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Artikel 161 Absatz 4 |
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Artikel 161 Absatz 5 |
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Artikel 161 Absatz 6 |
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Artikel 161 Absatz 7 |
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Artikel 161 Absatz 8 |
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Artikel 161 Absatz 9 |
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Artikel 162 Absatz 1 |
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Artikel 162 Absatz 2 |
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Artikel 162 Absatz 3 |
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Artikel 162 Absatz 4 |
Artikel 157 Absatz 1 Unterabsatz 3 |
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Artikel 162 Absatz 5 |
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Artikel 162 Absatz 6 |
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Artikel 163 |
Artikel 158 |
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Artikel 164 |
Artikel 159 |
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Artikel 165 |
Artikel 160 |
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Anhang I |
Anhang I |
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( 1 ) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).
( 2 ) Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 ("Europäisches Klimagesetz") (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).
( 3 ) Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40).
( 4 ) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
( 5 ) Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).
( 6 ) Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1).
( 7 ) Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).
( 8 ) ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38.
( 9 ) Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).
( 10 ) Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 8).
( 11 ) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).
( 12 ) Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 46).
( 13 ) Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 29).
( 14 ) Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (‚EG-Fusionskontrollverordnung‘) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1).
( 15 ) Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149).
( 16 ) Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).
( 17 ) Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1).
( 18 ) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier-und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).
( 19 ) Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64).
( 20 ) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).
( 21 ) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48.
( 22 ) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
( 23 ) ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87.
( 24 ) ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11.
( 25 ) ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1.
( 26 ) Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1).
( 27 ) Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 (ABl. L 97 vom 19.3.2021, S. 1).
( 28 ) ABl. L 120 vom 15.5.2009, S. 22.
( 29 ) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
( 30 ) Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 26).
( 31 ) Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1).
( 32 ) Verordnung (EU) 2024/1620 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L, 2024/1620, 19.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1620/oj).
( 33 ) Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 43).
( 34 ) Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35).
( 35 ) Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2859/oj).
( 36 ) Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).
( 37 ) Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG, 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).
( 38 ) Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40).