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einführer

as defined in Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar…, Article 3(1), point (13) (Begriffsbestimmungen)

13.

„Einführer“ : jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Gerät aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;

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