02014R0516 — DE — 12.04.2022 — 003.001
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VERORDNUNG (EU) Nr. 516/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. April 2014 (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 168) |
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VERORDNUNG (EU) 2018/2000 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Dezember 2018 |
L 328 |
78 |
21.12.2018 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/445 DER KOMMISSION vom 15. Oktober 2019 |
L 94 |
1 |
27.3.2020 |
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VERORDNUNG (EU) 2022/585 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 6. April 2022 |
L 112 |
1 |
11.4.2022 |
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VERORDNUNG (EU) Nr. 516/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 16. April 2014
zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, zur Änderung der Entscheidung 2008/381/EG des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 573/2007/EG und Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2007/435/EG des Rates
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Zweck und Anwendungsbereich
In dieser Verordnung werden festgelegt:
die Ziele der finanziellen Unterstützung und die förderfähigen Maßnahmen,
der allgemeine Rahmen für die Durchführung förderfähiger Maßnahmen,
die bereitgestellten finanziellen Ressourcen und ihre Verteilung,
die Grundsätze und Verfahren zur Festlegung der gemeinsamen Neuansiedlungsprioritäten der Union und
die finanzielle Unterstützung für die Tätigkeiten des Europäischen Migrationsnetzwerks.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Neuansiedlung“ den Prozess, bei dem Drittstaatsangehörige auf ein Ersuchen des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (im Folgenden „UNHCR“) hin, das aufgrund ihres Bedürfnisses an internationalem Schutz ergangen ist, aus einem Drittstaat in einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem sie sich aufhalten dürfen
als „Flüchtling“ im Sinne von Artikel 2 Buchstabe e der Richtlinie 2011/95/EU,
mit „subsidiärem Schutzstatus“ im Sinne von Artikel 2 Buchstabe g der Richtlinie 2011/95/EU oder
mit jedem anderen Status, der nach dem nationalen und dem Unionsrecht dieselben Rechte und Vergünstigungen gewährt wie unter den Ziffern i und ii genannten;
„andere humanitäre Aufnahmeprogramme“ einen Ad-hoc-Prozess, durch den ein Mitgliedstaat für einen befristeten Zeitraum einer Anzahl von Drittstaatsangehörigen den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet gestattet, um sie vor akuten humanitären Krisen infolge von Ereignissen wie politischen Entwicklungen oder Konflikten zu schützen;
„internationaler Schutz“ den Flüchtlingsstatus oder den subsidiären Schutzstatus im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU;
„Rückkehr“ die Rückreise von Drittstaatsangehörigen — in freiwilliger Erfüllung einer Rückkehrverpflichtung oder erzwungener Rückführung — wie in Artikel 3 der Richtlinie 2008/115/EG definiert;
„Drittstaatsangehöriger“ jede Person, die nicht Unionsbürger im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 AEUV ist. Der Begriff des Drittstaatsangehörigen ist so auszulegen, dass er auch Staatenlose und Personen mit unbestimmter Staatsangehörigkeit einschließt;
„Abschiebung“ die Vollstreckung der Rückkehrverpflichtung, d. h. die tatsächliche Verbringung aus dem Mitgliedstaat — wie in Artikel 3 der Richtlinie 2008/115/EG definiert;
„freiwillige Ausreise“ die Erfüllung der Rückkehrverpflichtung innerhalb der dafür in der Rückkehrentscheidung festgesetzten Frist — wie in Artikel 3 der Richtlinie 2008/115/EG definiert;
„unbegleiteter Minderjähriger“ einen Drittstaatsangehörigen unter 18 Jahren, der ohne Begleitung eines für ihn nach dem Recht oder der üblichen Praxis des betroffenen Mitgliedstaats als sorgepflichtig geltenden Erwachsenen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eintrifft oder eingetroffen ist, solange er nicht in die tatsächliche Obhut eines Sorgepflichtigen übernommen wurde; dazu zählen auch Minderjährige, die nach dem Eintreffen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ohne Begleitung zurückgelassen wurden;
„schutzbedürftige Person“ jeden Drittstaatsangehörigen, der die Definition nach dem einschlägigen Unionsrecht für den aus dem Fonds unterstützten Politikbereich erfüllt;
„Familienangehöriger“ jeden Drittstaatsangehörigen, der die Definition nach dem einschlägigen Unionsrecht für den aus dem Fonds unterstützten Politikbereich erfüllt;
„Notlage“ eine Lage, die entsteht durch
starken Migrationsdruck in einem oder mehreren Mitgliedstaaten aufgrund eines massiven und übermäßigen Zustroms von Drittstaatsangehörigen, bei dem die Einrichtungen für die Aufnahme und Ingewahrsamnahme sowie die Asylsysteme und -verfahren der Mitgliedstaaten kurzfristig stark beansprucht werden,
die Gewährung vorübergehenden Schutzes nach der Richtlinie 2001/55/EG oder
starken Migrationsdruck in Drittländern, in denen Flüchtlinge wegen Ereignissen, wie beispielsweise politischer Entwicklungen oder Konflikte, gestrandet sind.
Artikel 3
Ziele
Im Rahmen seines allgemeinen Ziels trägt der Fonds dazu bei, folgende gemeinsame spezifische Ziele zu verwirklichen:
Stärkung und Weiterentwicklung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, einschließlich seiner externen Dimension;
Erleichterung der legalen Zuwanderung in die Mitgliedstaaten entsprechend ihrem wirtschaftlichen und sozialen Bedarf wie beispielsweise dem Arbeitsmarktbedarf, wobei die Einwanderungssysteme der Mitgliedstaaten erhalten bleiben, und Förderung der tatsächlichen Integration Drittstaatsangehöriger;
Förderung gerechter und wirksamer Rückkehrstrategien in den Mitgliedstaaten als Beitrag zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung, mit besonderem Schwerpunkt auf einer dauerhaften Rückkehr und wirksamen Rückübernahme in den Herkunfts- und den Transitländern;
Stärkung der Solidarität und der Aufteilung der Verantwortung unter den Mitgliedstaaten, insbesondere gegenüber den von den Migrations- und Asylströmen am meisten betroffenen Mitgliedstaaten, unter anderem durch praktische Zusammenarbeit.
Die Verwirklichung der spezifischen Ziele dieses Fonds wird gemäß Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 anhand der in Anhang IV dieser Verordnung wiedergegebenen gemeinsamen Indikatoren und anhand der spezifischen Programmindikatoren im Rahmen der nationalen Programme evaluiert.
Artikel 4
Partnerschaft
Für die Zwecke dieses Fonds schließt die Partnerschaft nach Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 einschlägige internationale Organisationen, Nichtregierungsorganisationen und Sozialpartner mit ein.
KAPITEL II
GEMEINSAMES EUROPÄISCHES ASYLSYSTEM
Artikel 5
Aufnahme- und Asylsysteme
Im Rahmen des spezifischen Ziels gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung, angesichts der Ergebnisse des Politikdialogs gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und im Einklang mit den Zielen der nationalen Programme nach Artikel 19 dieser Verordnung werden aus dem Fonds Maßnahmen gefördert, die sich auf eine oder mehrere der folgenden Kategorien von Drittstaatsangehörigen konzentrieren:
Personen mit Flüchtlingsstatus oder subsidiärem Schutzstatus im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU;
Personen, die eine der Formen des internationalen Schutzes nach Buchstabe a beantragt und noch keine endgültige Entscheidung erhalten haben;
Personen, die vorübergehenden Schutz im Sinne der Richtlinie 2001/55/EG genießen;
Personen, die in einem Mitgliedstaat neu angesiedelt oder aus einen Mitgliedstaat überstellt werden oder wurden.
In Bezug auf die Aufnahmebedingungen und Asylverfahren werden dabei aus dem Fonds insbesondere folgende Maßnahmen gefördert, die sich auf die Personenkategorien nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes konzentrieren:
materielle Hilfe, einschließlich Hilfe an der Grenze, Bildung, Ausbildung, Unterstützungsleistungen, gesundheitliche und psychologische Betreuung;
Unterstützungsleistungen wie Übersetzung und Dolmetschen, Bildung, Ausbildung, einschließlich Sprachausbildung, und andere Initiativen, die dem Status des Betreffenden entsprechen;
Einrichtung und Verbesserung von Verwaltungsstrukturen, Systemen und Schulungen für die Mitarbeiter und die zuständigen Verwaltungs- und Justizbehörden, um Asylsuchenden einen effektiven und einfachen Zugang zu Asylverfahren zu gewährleisten und effiziente Asylverfahren von hoher Qualität sicherzustellen und erforderlichenfalls insbesondere Weiterentwicklungen des Besitzstands der Union zu fördern;
sozialer Beistand, Bereitstellung von Informationen oder Unterstützung bei den administrativen und/oder gerichtlichen Formalitäten und Bereitstellung von Informationen oder Beratung zum möglichen Ausgang des Asylverfahrens, einschließlich zu Aspekten wie Rückkehrverfahren;
Rechtsbeistand und -vertretung;
Ermittlung schutzbedürftiger Gruppen und spezielle Unterstützung schutzbedürftiger Personen, insbesondere im Einklang mit den Buchstaben a bis e;
Schaffung, Weiterentwicklung und Verbesserung alternativer Maßnahmen zur Ingewahrsamnahme.
Wenn dies als angemessen erachtet und in den nationalen Programmen eines Mitgliedstaats vorgesehen ist, können aus dem Fonds auch integrationsbezogene Maßnahmen wie die Maßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 1 in Bezug auf die Aufnahme der Personen in Unterabsatz 1 dieses Absatzes gefördert werden.
Im Rahmen des spezifischen Ziels gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a und im Einklang mit den Zielen der nationalen Programme gemäß Artikel 19 werden hinsichtlich der Unterbringungsinfrastruktur und der Aufnahmesysteme insbesondere folgende Maßnahmen aus dem Fonds gefördert:
Verbesserung und Erhaltung der bestehenden Unterbringungsinfrastrukturen und -dienste;
Ausbau und Verbesserung der Verwaltungsstrukturen und -systeme;
Information der ortsansässigen Bevölkerung;
Schulung des Personals der Behörden, einschließlich der lokalen Behörden, die mit den in Absatz 1 genannten Personen bei deren Aufnahme in Kontakt kommen;
Aufbau, Betrieb und Ausbau neuer Unterbringungsinfrastrukturen und -dienste und Verwaltungsstrukturen und -systeme, insbesondere um erforderlichenfalls dem strukturellen Bedarf der Mitgliedstaaten gerecht zu werden.
Im Rahmen der spezifischen Ziele gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a und d und im Einklang mit den Zielen der nationalen Programme gemäß Artikel 19 werden aus dem Fonds auch ähnliche Maßnahmen wie in Absatz 1 dieses Artikels genannt gefördert, sofern sich diese Maßnahmen auf Personen beziehen, die sich vorübergehend an einem der folgenden Orte aufhalten:
Artikel 6
Kapazität der Mitgliedstaaten zu Gestaltung, Monitoring und Evaluierung ihrer Asylpolitik und -verfahren
Im Rahmen des spezifischen Ziels gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung und angesichts der Ergebnisse des Politikdialogs gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und im Einklang mit den Zielen der nationalen Programme gemäß Artikel 19 dieser Verordnung werden hinsichtlich des Ausbaus der Kapazitäten der Mitgliedstaaten zur Gestaltung, Monitoring und Evaluierung ihrer Asylpolitik und -verfahren insbesondere folgende Maßnahmen aus dem Fonds gefördert:
Maßnahmen zur Verbesserung der Fähigkeit der Mitgliedstaaten — auch in Bezug auf den in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) niedergelegten Mechanismus für Frühwarnung, Vorsorge und Krisenbewältigung — zur Sammlung, Auswertung und Verbreitung qualitativer und quantitativer statistischer Daten über Asylverfahren, Aufnahmekapazitäten, Neuansiedlungsmaßnahmen und die Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben und/oder genießen, aus einem Mitgliedstaat in einen anderen;
Maßnahmen zur Verbesserung der Fähigkeit der Mitgliedstaaten zur Sammlung, Auswertung und Verbreitung von Informationen über die Herkunftsländer;
Maßnahmen, die unmittelbar zur Evaluierung der Asylpolitik, wie nationale Folgenabschätzungen, Umfragen bei Zielgruppen und anderen einschlägigen Interessenträgern, und zur Erarbeitung von Indikatoren und Benchmarking beitragen.
Artikel 7
Neuansiedlung, Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder genießen, und sonstige Ad-hoc-Aufnahme aus humanitären Gründen
Im Rahmen des spezifischen Ziels gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a und d dieser Verordnung und angesichts der Ergebnisse des Politikdialogs gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und im Einklang mit den Zielen der nationalen Programme gemäß Artikel 19 dieser Verordnung werden insbesondere folgende Maßnahmen in Bezug auf die Neuansiedlung von Drittstaatsangehörigen, die in einem Mitgliedstaat neu angesiedelt werden oder wurden, und andere humanitäre Aufnahmeprogramme aus dem Fonds gefördert:
die Einführung und der Ausbau nationaler Neuansiedlungsprogramme und -strategien und anderer humanitärer Aufnahmeprogramme, einschließlich der Bedarfsanalyse, der Verbesserung der Indikatoren und der Evaluierung;
die Einrichtung geeigneter Infrastrukturen und Dienste, mit denen die reibungslose und erfolgreiche Durchführung von Neuansiedlungsmaßnahmen und Maßnahmen in Bezug auf andere humanitäre Aufnahmeprogramme, einschließlich sprachlicher Unterstützung, gewährleistet werden soll;
die Einführung von Strukturen, Systemen und Schulungen von Mitarbeitern, um in Drittländern und/oder anderen Mitgliedstaaten Befragungen durchzuführen, sowie die Vornahme von Gesundheitschecks und Sicherheitsüberprüfungen;
die Beurteilung von potenziellen Neuansiedlungsfällen und/oder Fällen einer anderen Aufnahme aus humanitären Gründen durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, beispielsweise durch Dienstreisen in die betreffenden Drittländer, Durchführung von Befragungen und Vornahme von Gesundheitschecks und Sicherheitsüberprüfungen;
Gesundheitscheck und medizinische Behandlung vor der Ausreise, Bereitstellung von materieller Hilfe vor der Ausreise, Bereitstellung von Informationen und Integrationsmaßnahmen und Reisevorkehrungen vor der Ausreise, einschließlich der Bereitstellung einer medizinischen Begleitung;
Information und Unterstützung bei der Ankunft oder kurz danach, einschließlich der Bereitstellung eines Dolmetschers;
Maßnahmen zum Zwecke der Familienzusammenführung für Personen, die in einem Mitgliedstaat neu angesiedelt werden;
der Ausbau von migrations- und asylrelevanten Infrastrukturen und Diensten in den Ländern, in denen regionale Schutzprogramme durchgeführt werden sollen;
Schaffung von Bedingungen, die der langfristigen Integration, Autonomie und Selbstversorgung neu angesiedelter Flüchtlinge zuträglich sind.
KAPITEL III
INTEGRATION VON DRITTSTAATSANGEHÖRIGEN UND LEGALE MIGRATION
Artikel 8
Maßnahmen zur Einwanderung und Ausreisevorbereitung
Im Rahmen des spezifischen Ziels gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung, auf angesichts der Ergebnisse des Politikdialogs gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und im Einklang mit den Zielen der nationalen Programme gemäß Artikel 19 dieser Verordnung werden aus dem Fonds Maßnahmen in einem Drittland gefördert, die sich auf Drittstaatsangehörige konzentrieren, die den spezifischen Maßnahmen vor der Ausreise entsprechen und/oder die Bedingungen erfüllen, die nach nationalem Recht und gegebenenfalls im Einklang mit dem Unionsrecht festgelegt sind, einschließlich von Maßnahmen in Bezug auf die Fähigkeit zur Integration in die Gesellschaft eines Mitgliedstaats. Dabei werden aus dem Fonds insbesondere folgende Maßnahmen gefördert:
Informationspakete und Sensibilisierungskampagnen sowie Kampagnen zur Förderung des interkulturellen Dialogs, auch mittels benutzerfreundlicher Kommunikations- und Informationstechnologie und Webseiten;
die Bewertung von Fähigkeiten und Qualifikationen sowie Verbesserung der Transparenz und Vereinbarkeit von Fähigkeiten und Qualifikationen in einem Drittland mit denen eines Mitgliedstaats;
Ausbildung zur Erhöhung der Vermittelbarkeit in einem Mitgliedstaat;
umfassende Kurse in Staatsbürgerkunde und Sprachunterricht;
Unterstützung bei Anträgen auf Familienzusammenführung im Sinne der Richtlinie 2003/86/EG des Rates ( 2 ).
Artikel 9
Integrationsmaßnahmen
Im Rahmen des spezifischen Ziels gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung, angesichts der Ergebnisse des Politikdialogs gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und im Einklang mit den Zielen der nationalen Programme gemäß Artikel 19 dieser Verordnung werden aus dem Fonds Maßnahmen gefördert, die unter Berücksichtigung der Integrationsbedürfnisse Drittstaatsangehöriger auf lokaler und/oder regionaler Ebene im Rahmen kohärenter Integrationsstrategien stattfinden. Dabei werden aus dem Fonds insbesondere folgende Maßnahmen gefördert, die auf Drittstaatsangehörige ausgerichtet sind, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten oder gegebenenfalls im Begriff sind, einen rechtmäßigen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat zu erlangen:
Entwicklung und Weiterentwicklung derartiger Integrationsstrategien gegebenenfalls mit Beteiligung der lokalen oder regionalen Akteure, einschließlich Bedarfsanalyse, Verbesserung von Integrationsindikatoren sowie Evaluierung, einschließlich partizipative Bewertungen, um bewährte Verfahren zu ermitteln;
Beratung und Unterstützung in Bereichen wie Unterbringung, Mittel zum Lebensunterhalt, administrative und rechtliche Orientierungshilfen, medizinische, psychologische und soziale Betreuung, Kinderbetreuung und Familienzusammenführung;
Maßnahmen zur Heranführung von Drittstaatsangehörigen an die Aufnahmegesellschaft und zur Erleichterung der Anpassung an diese, zur Aufklärung von Drittstaatsangehörigen über ihre Rechte und Pflichten, zu deren Einbindung in das bürgerliche und kulturelle Leben und zur Vermittlung der in der Grundrechtecharta der Europäischen Union verankerten Werte;
Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen, auch Sprachschulung und vorbereitende Maßnahmen zur Erleichterung des Eintritts in den Arbeitsmarkt;
Maßnahmen zur Stärkung der Eigenverantwortlichkeit und der Fähigkeit von Drittstaatsangehörigen, für den eigenen Lebensunterhalt zu sorgen;
Maßnahmen zur Förderung nachhaltiger Kontakte und des konstruktiven Dialogs zwischen Drittstaatsangehörigen und der Aufnahmegesellschaft und zur Förderung der Akzeptanz in der Aufnahmegesellschaft auch über die Medien;
Maßnahmen zur Förderung der Gleichbehandlung von Drittstaatsangehörigen im Umgang mit öffentlichen und privaten Dienstleistern, einschließlich Anpassung dieser Dienstleister an den Umgang mit Drittstaatsangehörigen;
Kapazitätsaufbau bei den Empfängern gemäß Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 514/2014, unter anderem durch den Austausch von Erfahrungen und bewährten Vorgehensweisen sowie Vernetzung.
Artikel 10
Praktische Zusammenarbeit und Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau
Im Rahmen des spezifischen Ziels gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung, angesichts der Ergebnisse des Politikdialogs gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und im Einklang mit den Zielen der nationalen Programme gemäß Artikel 19 dieser Verordnung werden aus dem Fonds Maßnahmen gefördert, die sich auf eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten konzentrieren:
Ausarbeitung von Strategien zur Förderung der legalen Migration, wobei flexible Zulassungsverfahren leichter eingerichtet und angewandt werden sollen;
Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Drittländern und den Personalagenturen, den Arbeitsverwaltungen und den Einwanderungsbehörden der Mitgliedstaaten sowie Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Migrationsrechts der Union, Konsultationsverfahren mit Beteiligten, Beratung durch Sachverständige, Informationsaustausch über den Umgang mit zielspezifischen Nationalitäten oder Kategorien von Drittstaatsangehörigen im Hinblick auf den Bedarf des Arbeitsmarkts;
Stärkung der Fähigkeit der Mitgliedstaaten, ihre Einwanderungsstrategien, -politik und -maßnahmen über verschiedene Ebenen und Bereiche der Verwaltung hinweg zu entwickeln, durchzuführen, Monitoring durchzuführen und zu evaluieren, insbesondere Stärkung ihrer Fähigkeit zur Erhebung, Analyse und Verbreitung von detaillierten und systematischen Daten und Statistiken über Migrationsverfahren und -ströme und Aufenthaltstitel sowie Entwicklung von Monitoring-Instrumenten, Evaluierungskonzepten, Indikatoren und Vorgaben zur Messung des Erfolgs der Strategien;
Schulung der Empfänger gemäß Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und des Personals, das öffentliche und private Dienstleistungen erbringt, einschließlich von Bildungseinrichtungen, Förderung des Austauschs von Erfahrungen und bewährten Vorgehensweisen, der Zusammenarbeit, der Vernetzung und der interkulturellen Kapazitäten sowie Verbesserung der Qualität der geleisteten Dienste;
Aufbau nachhaltiger Organisationsstrukturen für das Integrations- und Diversitätsmanagement, insbesondere durch die Zusammenarbeit verschiedener Beteiligter, durch die Beamte aus den verschiedenen Ebenen der nationalen Verwaltungen rasch Informationen über andernorts gesammelte Erfahrungen und bewährte Vorgehensweisen erhalten können und nach Möglichkeit Ressourcen zwischen den jeweiligen Behörden sowie zwischen Regierungs- und Nichtregierungsstellen gebündelt werden, um Drittstaatsangehörigen unter anderem durch jeweils eine einzige Anlaufstelle (d.h. Zentren zur koordinierten Integrationsförderung) auf wirksamere Weise Dienstleistungen zu erbringen;
Beitrag zu einem dynamischen Interaktionsprozess für Integrationsstrategien auf lokaler und regionaler Ebene, durch den Aufbau von Plattformen zur Konsultation von Drittstaatsangehörigen, den Austausch von Informationen unter den Beteiligten und Plattformen für den interkulturellen und interreligiösen Dialog zwischen Gemeinschaften von Drittstaatsangehörigen und/oder zwischen diesen und der Aufnahmegesellschaft und/oder zwischen ihnen und staatlichen Entscheidungsträgern;
Maßnahmen zur Förderung und Intensivierung der praktischen Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Behörden der Mitgliedstaaten, wobei der Schwerpunkt unter anderem auf dem Austausch von Informationen, bewährten Vorgehensweisen und Strategien und der Ausarbeitung und Durchführung gemeinsamer Maßnahmen liegt, auch im Hinblick auf die Wahrung der Integrität der Einwanderungssysteme der Mitgliedstaaten.
KAPITEL IV
RÜCKKEHR
Artikel 11
Maßnahmen zur Begleitung von Rückkehrverfahren
Im Rahmen des spezifischen Ziels gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung, angesichts der Ergebnisse des Politikdialogs gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und im Einklang mit den Zielen der nationalen Programme gemäß Artikel 19 dieser Verordnung werden hinsichtlich der Begleitung von Rückkehrverfahren Maßnahmen aus dem Fonds gefördert, die sich auf eine oder mehrere der folgenden Kategorien von Drittstaatsangehörigen konzentrieren:
Drittstaatsangehörige, die noch keinen endgültigen ablehnenden Bescheid auf ihren Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung, ihren rechtmäßigen Wohnsitz und/oder internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat erhalten haben und die sich für die freiwillige Rückkehr entscheiden könnten;
Drittstaatsangehörige, denen in einem Mitgliedstaat ein Aufenthaltsrecht, ein rechtmäßiger Wohnsitz oder internationaler Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU oder vorübergehender Schutz im Sinne der Richtlinie 2001/55/EG gewährt wurde und die sich für die freiwillige Rückkehr entschieden haben;
Drittstaatsangehörige, die sich in einem Mitgliedstaat aufhalten und die Voraussetzungen für eine Einreise in einen Mitgliedstaat und/oder einen dortigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, einschließlich der Drittstaatsangehörigen, für die die Vollstreckung der Abschiebung gemäß Artikel 9 und gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2008/115/EG aufgeschoben worden ist.
Dabei werden aus dem Fonds insbesondere folgende Maßnahmen gefördert, die sich auf die in Unterabsatz 1 genannten Personenkategorien konzentrieren:
Einführung, Weiterentwicklung und Verbesserung alternativer Maßnahmen zur Ingewahrsamnahme;
sozialer Beistand, Bereitstellung von Informationen oder Unterstützung bei den administrativen und/oder gerichtlichen Formalitäten und Bereitstellung von Informationen oder Beratung;
Rechtsbeistand und sprachliche Unterstützung;
spezielle Unterstützung von schutzbedürftigen Personen;
Einrichtung und Verbesserung unabhängiger und wirksamer Systeme für das Monitoring von Rückführungen im Sinne von Artikel 8 Absatz 6 der Richtlinie 2008/115/EG;
Schaffung, Erhaltung und Verbesserung der Infrastrukturen für die Unterbringung, Aufnahme und Ingewahrsamnahme sowie der diesbezüglichen Dienste und Bedingungen;
Errichtung von Verwaltungsstrukturen und -systemen einschließlich IT-Instrumenten;
Schulung des Personals zur Gewährleistung reibungsloser und wirksamer Rückkehrverfahren einschließlich deren Handhabung und Durchführung.
Artikel 12
Rückkehrmaßnahmen
Im Rahmen des spezifischen Ziels gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung, angesichts der Ergebnisse des Politikdialogs gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und im Einklang mit den Zielen der nationalen Programme gemäß Artikel 19 dieser Verordnung werden hinsichtlich der Rückkehr Maßnahmen aus dem Fonds gefördert, die sich auf die in Artikel 11 dieser Verordnung genannten Personen konzentrieren. Dabei werden aus dem Fonds insbesondere folgende Maßnahmen gefördert:
die zur Vorbereitung von Rückführungsaktionen erforderlichen Maßnahmen wie beispielsweise Maßnahmen, die zur Identifizierung der Drittstaatsangehörigen, zur Ausstellung von Reisedokumenten und zum Auffinden von Familienangehörigen führen;
Zusammenarbeit mit den Konsularstellen und Einwanderungsbehörden von Drittstaaten im Hinblick auf die Erlangung von Reisedokumenten, die Erleichterung der Rückführung und die Gewährleistung der Rückübernahme;
Hilfen bei freiwilliger Rückkehr, einschließlich Gesundheitschecks und medizinischer Hilfe, Reisevorbereitungen, Hilfszahlungen und Beratung und Hilfe vor und nach der Rückkehr;
Abschiebungen, einschließlich diesbezüglicher Maßnahmen, im Einklang mit den im Unionsrecht festgelegten Standards, ausgenommen technische Zwangsmittel (Ausrüstung);
Maßnahmen zur Einleitung der Reintegration im Hinblick auf die persönliche Weiterentwicklung des Rückkehrers, wie finanzielle Anreize, Ausbildung und Hilfe bei der Arbeitssuche oder der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit;
Einrichtungen und Leistungen in Drittländern, mit denen eine angemessene vorübergehende Unterbringung und Aufnahme bei der Ankunft gewährleistet werden sollen;
spezielle Unterstützung von schutzbedürftigen Personen.
Artikel 13
Praktische Zusammenarbeit und Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau
Im Rahmen des spezifischen Ziels gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung, angesichts der Ergebnisse des Politikdialogs gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und im Einklang mit den Zielen der nationalen Programme gemäß Artikel 19 dieser Verordnung werden hinsichtlich der praktischen Zusammenarbeit und des Kapazitätsaufbaus folgende Maßnahmen aus dem Fonds gefördert:
Maßnahmen zur Förderung, Entwicklung und Intensivierung der operativen Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen den für Rückkehrmaßnahmen zuständigen Dienststellen und anderen Behörden der Mitgliedstaaten, die an der Rückführung beteiligt sind, auch mit Blick auf die Kooperation mit den Konsularbehörden und für Einwanderung zuständigen Dienststellen von Drittländern sowie gemeinsame Rückführungsaktionen;
Maßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Drittländern und den für Rückführungsmaßnahmen zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten, einschließlich Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten der Drittländer für die Durchführung von Rückübernahme- und Reintegrationsmaßnahmen, insbesondere im Rahmen von Rückübernahmeabkommen;
Maßnahmen zur Verbesserung der Fähigkeit, eine wirksame und nachhaltige Rückkehrpolitik zu betreiben, insbesondere durch Informationsaustausch über die Lage in den Rückkehrländern und über bewährte Vorgehensweisen, Erfahrungsaustausch und Bündelung von Ressourcen zwischen den Mitgliedstaaten;
Verbesserung der Fähigkeit zur Erhebung, Analyse und Verbreitung von detaillierten und systematischen Daten sowie detaillierten und aufgeschlüsselten Statistiken über Rückkehrverfahren und -maßnahmen, Aufnahme- und Haftkapazitäten, Abschiebungen und freiwillige Rückkehr, Monitoring und Reintegration;
Maßnahmen, die unmittelbar zur Evaluierung der Rückkehrpolitik beitragen, wie nationale Folgenabschätzungen, Umfragen bei Zielgruppen, Erarbeitung von Indikatoren und Benchmarking;
Informationsmaßnahmen und -kampagnen in Drittländern zur Stärkung des Bewusstseins für geeignete legale Migrationskanäle und für die Risiken der illegalen Einwanderung.
KAPITEL V
FINANZ- UND DURCHFÜHRUNGSRAHMEN
Artikel 14
Gesamtmittel und Durchführung
Die Ausführung der Gesamtmittel erfolgt durch
nationale Programme gemäß Artikel 19,
Maßnahmen der Union gemäß Artikel 20,
Soforthilfe gemäß Artikel 21,
das Europäische Migrationsnetzwerk gemäß Artikel 22,
technische Hilfe gemäß Artikel 23.
Unbeschadet der Vorrechte des Europäischen Parlaments und des Rates wird der vorrangige finanzielle Bezugsrahmen (Richtbeträge) wie folgt verwendet:
2 752 Mio. EUR für die nationalen Programme der Mitgliedstaaten,
385 Mio. EUR für Unionsmaßnahmen, Soforthilfe, das Europäische Migrationsnetzwerk und technische Hilfe der Kommission, wovon mindestens 30 % für Unionsmaßnahmen und das Europäische Migrationsnetz verwendet werden.
Artikel 15
Mittel für förderfähige Maßnahmen in den Mitgliedstaaten
Der Betrag von 2 752 Mio. EUR wird den Mitgliedstaaten wie folgt vorläufig zugewiesen:
2 392 Mio. EUR werden gemäß Anhang I zugewiesen. Die Mitgliedstaaten weisen mindestens 20 % dieser Mittel dem spezifischen Ziel gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a und mindestens 20 % dieser Mittel dem spezifischen Ziel gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b zu. Die Mitgliedstaaten können nur dann von diesen Mindestprozentsätzen abweichen, wenn sie in ihrem nationalen Programm eingehend darlegen, weshalb eine unter dieser Schwelle liegende Mittelzuweisung die Verwirklichung des Ziels nicht gefährdet. Was das spezifische Ziel gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a betrifft, so darf der in dieser Verordnung festgelegte Mindestprozentsatz von Mitgliedstaaten mit Strukturdefiziten bei Unterbringungsinfrastrukturen und -diensten nicht unterschritten werden.
360 Mio. EUR werden gemäß dem Verfahren zur Zuweisung der Mittel für spezifische Maßnahmen nach Artikel 16, für das Neuansiedlungsprogramm der Union nach Artikel 17 und für die Überstellung von internationalen Schutz genießenden Personen von einem Mitgliedstaat zu einem anderen Mitgliedstaat nach Artikel 18 zugewiesen.
Mit dem Betrag nach Absatz 1 Buchstabe b werden gefördert:
spezifische Maßnahmen nach Anhang II,
das Neuansiedlungsprogramm der Union nach Artikel 17 und/oder die Überstellung von internationalen Schutz genießenden Personen von einem Mitgliedstaat zu einem anderen Mitgliedstaat im Einklang mit Artikel 18.
Artikel 16
Mittel für spezifische Maßnahmen
Artikel 17
Mittel für das Neuansiedlungsprogramm der Union
Die gemeinsamen Neuansiedlungsprioritäten der Union stützen sich auf folgende allgemeine Personenkategorien:
Personen aus einem Land oder einer Region, das/die für die Teilnahme an einem regionalen Schutzprogramm benannt wurde;
Personen aus einem Land oder einer Region, das/die im vom UNHCR prognostizierten Neuansiedlungsbedarf aufgeführt wird und wo das gemeinsame Handeln der Union einen erheblichen Beitrag zur Deckung des Schutzbedarfs leisten würde;
Personen, die unter eine der in den Neuansiedlungskriterien des UNHCR aufgeführten Kategorien fallen.
Die nachstehenden schutzbedürftigen Personengruppen kommen ebenfalls für den Pauschalbetrag nach Absatz 2 in Betracht:
gefährdete Frauen und Kinder,
unbegleitete Minderjährige,
Personen, die medizinische Betreuung benötigen, die nur durch eine Neuansiedlung gewährleistet werden kann,
Personen, die zu ihrem unmittelbaren rechtlichen oder physischen Schutz dringend neu angesiedelt werden müssen, einschließlich der Opfer von Gewalt und Folter.
Artikel 18
Mittel für die Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder von Personen, die internationalen Schutz genießen
Zur Stärkung der Solidarität sowie gemäß Artikel 80 AEUV werden die Mitgliedstaaten mindestens 20 % der Mittel, die aus den mit den Beschlüssen (EU) 2015/1523 ( 3 ) und (EU) 2015/1601 des Rates ( 4 ) eingeführten vorläufigen Maßnahmen stammen, Maßnahmen in den nationalen Programmen für die Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder genießen, für die Neuansiedlung oder für sonstige Ad-hoc-Aufnahmen aus humanitären Gründen oder für Maßnahmen zur Vorbereitung der Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, nach ihrer Ankunft in der Europäischen Union, auch auf dem Seeweg, oder für die Überstellung von Personen, die internationalen Schutz genießen, zuweisen. Diese Maßnahmen dürfen keine Maßnahmen im Zusammenhang mit Inhaftierung umfassen. Wenn ein Mitgliedstaat Mittel, die unter diesem Mindestprozentsatz liegen, erneut bindet oder überträgt, ist es nicht zulässig, die Differenz zwischen dem erneut gebundenen oder übertragenen Betrag und dem Mindestprozentsatz auf andere Maßnahmen des nationalen Programms zu übertragen.
Artikel 19
Nationale Programme
Im Rahmen der nationalen Programme, die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 geprüft und genehmigt werden müssen, verfolgen die Mitgliedstaaten gemäß den in Artikel 3 dieser Verordnung festgelegten Zielen und unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Dialogs nach Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 insbesondere die nachstehenden Ziele:
Konsolidierung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems durch Gewährleistung einer wirksamen und einheitlichen Anwendung des Besitzstands der Union im Asylbereich und des reibungslosen Funktionierens der Verordnung (EU) Nr. 604/2013. Solche Maßnahmen können auch die Einrichtung und Weiterentwicklung des Neuansiedlungsprogramms der Union umfassen;
Ausarbeitung und Weiterentwicklung von Integrationsstrategien, in die sämtliche Aspekte des dynamischen Interaktionsprozesses einbezogen werden und die gegebenenfalls auf nationaler/lokaler/regionaler Ebene umgesetzt werden müssen, Berücksichtigung der Integrationsbedürfnisse Drittstaatsangehöriger auf nationaler/lokaler/regionaler Ebene, Eingehen auf die spezifischen Bedürfnisse unterschiedlicher Migrantenkategorien und Schaffung funktionierender Partnerschaften zwischen einschlägigen Beteiligten;
Entwicklung eines Rückkehrprogramms, das eine Komponente in Bezug auf freiwillige Rückkehr mit entsprechenden Hilfen und gegebenenfalls eine Reintegration einbezieht.
Artikel 20
Unionsmaßnahmen
Förderfähig sind Unionsmaßnahmen, die insbesondere auf Folgendes abzielen:
Förderung der Zusammenarbeit in der Union bei der Umsetzung des Unionsrechts und beim Austausch bewährter Vorgehensweisen im Asylbereich, insbesondere im Bereich der Neuansiedlung und der Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben und/oder genießen, von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat, einschließlich durch Vernetzung und Informationsaustausch, der legalen Migration, der Integration von Drittstaatsangehörigen einschließlich Unterstützung bei der Ankunft und Koordinierungsmaßnahmen zur Förderung der Umsiedlung bei Gemeinschaften, die umgesiedelte Flüchtlinge aufnehmen sollen, und der Rückkehr;
Einrichtung von länderübergreifenden Kooperationsnetzen und von Pilotprojekten, einschließlich innovativer Projekte, auf der Grundlage von länderübergreifenden Partnerschaften zwischen Einrichtungen aus mindestens zwei Mitgliedstaaten, die zur Stimulierung der Innovation sowie zur Erleichterung des Austauschs von Erfahrungen und bewährten Vorgehensweisen gebildet werden;
Untersuchungen und Forschungsarbeiten zu möglichen neuen Formen der Zusammenarbeit in der Union im Bereich Asyl, Einwanderung, Integration und Rückkehr und einschlägigem Unionsrecht, sowie die Verbreitung und der Austausch von Informationen über bewährte Verfahren und sämtliche übrigen Aspekte der Asyl-, Einwanderungs-, Integrations- und Rückkehrpolitik einschließlich der Vermittlung der politischen Prioritäten der Europäischen Union nach außen;
Entwicklung und Anwendung von gemeinsamen Statistikinstrumenten, -methoden und -indikatoren zur Messung politischer Entwicklungen im Bereich Asyl, legale Migration und Integration und Rückkehr durch die Mitgliedstaaten;
Vorbereitungs-, Monitoring- und Evaluierungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur administrativen und technischen Hilfe, die für die Durchführung der Asyl- und Zuwanderungspolitik erforderlich sind;
Zusammenarbeit mit Drittländern auf der Grundlage des Gesamtansatzes der Union für Migration und Mobilität, insbesondere im Rahmen der Durchführung von Rückübernahmeabkommen, Mobilitätspartnerschaften und regionalen Schutzprogrammen;
Informationsmaßnahmen und -kampagnen in Drittländern zur Stärkung des Bewusstseins für geeignete legale Migrationskanäle und für die Risiken der illegalen Einwanderung.
Artikel 21
Soforthilfe
Artikel 22
Europäisches Migrationsnetzwerk
Die Entscheidung 2008/381/EG wird wie folgt geändert:
Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
Er erstellt — auf der Grundlage eines Entwurfs des Vorsitzes — den Entwurf des Tätigkeitsprogramms, insbesondere was die Ziele, Themenschwerpunkte und Richtbeträge für das Budget jeder nationalen Kontaktstelle anbelangt, um das reibungslose Funktionieren des EMN sicherzustellen, und billigt diesen Entwurf;“.
Artikel 6 wird wie folgt geändert:
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Die Absätze 5 bis 8 werden gestrichen;
Artikel 11 wird gestrichen;
Artikel 12 wird gestrichen.
Artikel 23
Technische Hilfe
Artikel 24
Koordinierung
Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen gegebenenfalls zusammen mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst dafür, dass bei Maßnahmen in und mit Bezug zu Drittländern Synergien und Kohärenz mit anderen Maßnahmen außerhalb der Union, die durch Unionsinstrumente unterstützt werden, angestrebt werden. Sie tragen insbesondere dafür Sorge, dass diese Maßnahmen
im Einklang mit der Außenpolitik der Union stehen, den Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung wahren und mit den strategischen Programmplanungsdokumenten für die betreffende Region oder das betreffende Land vereinbar sind;
sich auf nicht entwicklungspolitisch ausgerichtete Maßnahmen konzentrieren;
den Interessen der internen Politiken der Union dienen und mit den Tätigkeiten innerhalb der Union vereinbar sind.
KAPITEL VI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 25
Spezifische Bestimmungen betreffend die Pauschalbeträge für Neuansiedlungsmaßnahmen und die Überstellung von ►M1 Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder internationalen Schutz genießen ◄ , von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat
Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 insbesondere zu Pauschalbeträgen und -sätzen werden die den Mitgliedstaaten für Neuansiedlungsmaßnahmen und/oder die Überstellung von ►M1 Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder internationalen Schutz genießen ◄ , von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat gemäß dieser Verordnung zugewiesenen Pauschalbeträge
nicht an die Verpflichtung geknüpft, statistische oder historische Angaben zugrunde zu legen, und
unter der Voraussetzung gewährt, dass die Person, für die der Pauschalbetrag zugewiesen wurde, tatsächlich gemäß dieser Verordnung neu angesiedelt und/oder überstellt wurde.
Artikel 26
Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 27
Ausschussverfahren
Artikel 28
Überprüfung
Das Europäische Parlament und der Rat überprüfen auf Vorschlag der Kommission diese Verordnung bis zum 30. Juni 2020.
Artikel 29
Anwendbarkeit der Verordnung (EU) Nr. 514/2014
Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 finden unbeschadet des Artikels 4 der vorliegenden Verordnung auf den Fonds Anwendung.
Artikel 30
Aufhebung
Die Entscheidungen Nr. 573/2007/EG, Nr. 575/2007/EG und 2007/435/EG werden mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.
Artikel 31
Übergangsbestimmungen
Artikel 32
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
ANHANG I
Mehrjährige Aufteilung der Fondsmittel nach Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2014-2020 (in EUR)
|
Mitgliedstaat |
Mindestbetrag |
% der durchschnittlichen Zuweisungen 2011-2013 EFF+IF+ERF |
Durchschnittsbetrag 2011-2013 |
INSGESAMT |
|
AT |
5 000 000 |
2,65 % |
59 533 977 |
64 533 977 |
|
BE |
5 000 000 |
3,75 % |
84 250 977 |
89 250 977 |
|
BG |
5 000 000 |
0,22 % |
5 006 777 |
10 006 777 |
|
CY |
10 000 000 |
0,99 % |
22 308 677 |
32 308 677 |
|
CZ |
5 000 000 |
0,94 % |
21 185 177 |
26 185 177 |
|
DE |
5 000 000 |
9,05 % |
203 416 877 |
208 416 877 |
|
EE |
5 000 000 |
0,23 % |
5 156 577 |
10 156 577 |
|
ES |
5 000 000 |
11,22 % |
252 101 877 |
257 101 877 |
|
FI |
5 000 000 |
0,82 % |
18 488 777 |
23 488 777 |
|
FR |
5 000 000 |
11,60 % |
260 565 577 |
265 565 577 |
|
GR |
5 000 000 |
11,32 % |
254 348 877 |
259 348 877 |
|
HR |
5 000 000 |
0,54 % |
12 133 800 |
17 133 800 |
|
HU |
5 000 000 |
0,83 % |
18 713 477 |
23 713 477 |
|
IE |
5 000 000 |
0,65 % |
14 519 077 |
19 519 077 |
|
IT |
5 000 000 |
13,59 % |
305 355 777 |
310 355 777 |
|
LT |
5 000 000 |
0,21 % |
4 632 277 |
9 632 277 |
|
LU |
5 000 000 |
0,10 % |
2 160 577 |
7 160 577 |
|
LV |
5 000 000 |
0,39 % |
8 751 777 |
13 751 777 |
|
MT |
10 000 000 |
0,32 % |
7 178 877 |
17 178 877 |
|
NL |
5 000 000 |
3,98 % |
89 419 077 |
94 419 077 |
|
PL |
5 000 000 |
2,60 % |
58 410 477 |
63 410 477 |
|
PT |
5 000 000 |
1,24 % |
27 776 377 |
32 776 377 |
|
RO |
5 000 000 |
0,75 % |
16 915 877 |
21 915 877 |
|
SE |
5 000 000 |
5,05 % |
113 536 877 |
118 536 877 |
|
SI |
5 000 000 |
0,43 % |
9 725 477 |
14 725 477 |
|
SK |
5 000 000 |
0,27 % |
5 980 477 |
10 980 477 |
|
UK |
5 000 000 |
16,26 % |
365 425 577 |
370 425 577 |
|
Summe Mitgliedstaaten |
145 000 000 |
100,00 % |
2 247 000 000 |
2 392 000 000 |
ANHANG II
Liste spezifischer Maßnahmen gemäß Artikel 16
Einrichtung und Ausbau von Zentren für den Transit und die Erfassung von Flüchtlingen in der Union insbesondere zur Unterstützung von Neuansiedlungsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit dem UNHCR.
Neue, in Zusammenarbeit mit dem UNHCR eingeführte und auf die wichtigsten Transitländer ausgerichtete Konzepte für den Zugang zu Asylverfahren wie Schutzprogramme für bestimmte Gruppen oder bestimmte Verfahren zur Prüfung von Asylanträgen.
Gemeinsame integrationspolitische Initiativen von Mitgliedstaaten, wie gemeinsame Richtwerte, gegenseitige Kontrolle oder Tests mit europäischen Modulen, beispielsweise zum Spracherwerb oder zur Organisation von Einführungsprogrammen, mit dem Ziel einer besseren Abstimmung der Politik zwischen Mitgliedstaaten, Regionen und lokalen Behörden.
Gemeinsame Initiativen mit dem Ziel der Festlegung und Anwendung neuer Konzepte für erste Maßnahmen und Schutznormen und Hilfe für unbegleitete Minderjährige.
Gemeinsame Rückführungsaktionen, einschließlich gemeinsamer Maßnahmen zur Durchführung von Rückübernahmeabkommen der Union.
Gemeinsame Projekte zur Reintegration in den Herkunftsländern zwecks Gewährleistung einer dauerhaften Rückkehr und gemeinsame Maßnahmen, um die Kapazitäten von Drittländern zur Durchführung von Rückübernahmeabkommen der Union zu stärken.
Gemeinsame Initiativen zur Familienzusammenführung und zur Reintegration unbegleiteter Minderjähriger im Herkunftsland.
Gemeinsame Initiativen von Mitgliedstaaten im Bereich der legalen Zuwanderung, einschließlich der Einrichtung gemeinsamer Migrationszentren in Drittländern, sowie gemeinsame Projekte zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten mit dem Ziel, für die Nutzung ausschließlich legaler Migrationswege zu werben und über die Risiken der illegalen Migration zu informieren.
In Mitgliedstaaten, die mit einem hohen und/oder unverhältnismäßigen Migrationsdruck konfrontiert sind: Einrichtung, Entwicklung und Betrieb von angemessenen Aufnahme-, Unterbringungs- und Gewahrsamseinrichtungen — und damit verbundenen Diensten — für Personen, die internationalen Schutz beantragen, oder für Drittstaatsangehörige, die sich in einem Mitgliedstaat aufhalten und die Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat und/oder für den Aufenthalt in einem Mitgliedstaat nicht oder nicht mehr erfüllen, sowie Wohnhilfe zugunsten von Personen, die internationalen Schutz genießen.
ANHANG III
Liste der gemeinsamen Neuansiedlungsprioritäten der Union
Regionales Schutzprogramm in Osteuropa (Weißrussland, Moldau, Ukraine)
Regionales Schutzprogramm am Horn von Afrika (Dschibuti, Kenia, Jemen)
Regionales Schutzprogramm in Nordafrika (Ägypten, Libyen, Tunesien)
Flüchtlinge im Gebiet Ostafrika/große Seen
Irakische Flüchtlinge in Syrien, Libanon, Jordanien
Irakische Flüchtlinge in der Türkei
Syrische Flüchtlinge in der Region
ANHANG IV
Liste der gemeinsamen Indikatoren für die Messung der spezifischen Ziele
Stärkung und Weiterentwicklung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems in all seinen Aspekten, einschließlich seiner externen Dimension
Zahl der Zielgruppenpersonen, die im Rahmen von aus dem Fonds geförderten Projekten im Bereich der Aufnahme- und Asylsysteme Hilfe erhalten haben.
Für die Zwecke der jährlichen Durchführungsberichte gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 wird dieser Indikator folgendermaßen aufgeschlüsselt:
Kapazität (d. h. Anzahl Plätze) neuer Infrastrukturen für die Unterbringung zur Aufnahme gemäß den im Besitzstand der Union festgelegten gemeinsamen Anforderungen und bestehender Infrastrukturen für die Unterbringung zur Aufnahme, die gemäß denselben Anforderungen als Ergebnis der aus dem Fonds geförderten Projekte verbessert wurden sowie Prozentsatz im Verhältnis zur gesamten Kapazität für die Unterbringung zur Aufnahme;
Zahl der mit Unterstützung des Fonds in Asylfragen ausgebildeten Personen sowie ihr prozentualer Anteil an der Gesamtzahl der in diesen Fragen ausgebildeten Personen;
Zahl der Informationsmaterialien über die Herkunftsländer und der mit Unterstützung des Fonds durchgeführten Erkundungsmissionen in den Herkunftsländern;
Zahl der aus dem Fonds geförderten Projekte zur Entwicklung, zum Monitoring und zur Evaluierung der Asylpolitiken in den Mitgliedstaaten;
Zahl der mit Unterstützung des Fonds neu angesiedelten Personen.
Erleichterung der legalen Zuwanderung in die Mitgliedstaaten entsprechend ihrem wirtschaftlichen und sozialen Bedarf wie beispielsweise dem Arbeitsmarktbedarf unter Zurückdrängung des Missbrauchs der legalen Migration und Förderung der tatsächlichen Integration Drittstaatsangehöriger
Zahl der Zielgruppenpersonen, die an aus dem Fonds geförderten Ausreisevorbereitungsmaßnahmen teilgenommen haben;
Zahl der Zielgruppenpersonen, die durch Eingliederungsmaßnahmen im Rahmen nationaler, lokaler und regionaler Strategien aus dem Fonds unterstützt worden sind.
Für die Zwecke der jährlichen Durchführungsberichte gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 wird dieser Indikator folgendermaßen weiter aufgeschlüsselt:
Zahl der bestehenden lokalen, regionalen und nationalen politischen Rahmenvorgaben/Maßnahmen/Instrumente für die Eingliederung Drittstaatsangehöriger, an denen auch die Zivilgesellschaft und Zuwanderergemeinschaften sowie alle einschlägigen Akteure beteiligt sind und die Ergebnis der aus diesem Fonds geförderten Maßnahmen sind;
Zahl der aus dem Fonds geförderten Kooperationsprojekte mit anderen Mitgliedstaaten zur Förderung der Eingliederung von Drittstaatsangehörigen;
Zahl der aus dem Fonds geförderten Projekte zur Entwicklung, zum Monitoring und zur Evaluierung der Integrationspolitiken in den Mitgliedstaaten;
Förderung gerechter und wirksamer Rückkehrstrategien in den Mitgliedstaaten als Beitrag zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung mit besonderem Schwerpunkt auf einer dauerhaften Rückkehr und wirksamen Rückübernahme in den Herkunfts- und den Transitländern
Zahl der mit Unterstützung des Fonds in Rückkehrfragen ausgebildeten Personen;
Zahl der Rückkehrer, die vor oder nach ihrer Rückkehr eine aus dem Fonds kofinanzierte Reintegration erhalten haben;
Zahl der Rückkehrer, deren Rückkehr aus dem Fonds kofinanziert wurde, und zwar sowohl der Personen, die freiwillig zurückkehrten, als auch der Personen, die abgeschoben wurden;
Zahl der dokumentierten, aus dem Fonds kofinanzierten Abschiebungen;
Zahl der aus dem Fonds geförderten Projekte zur Entwicklung, zum Monitoring und zur Evaluierung der Reintegration in den Mitgliedstaaten;
Stärkung der Solidarität und der Aufteilung der Verantwortung unter den Mitgliedstaaten, insbesondere gegenüber den von den Migrations- und Asylströmen am meisten betroffenen Mitgliedstaaten.
Zahl der Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder genießen und mit Unterstützung des Fonds von einem Mitgliedstaat in einen anderen überstellt worden sind;
Zahl der aus dem Fonds geförderten Kooperationsprojekte mit anderen Mitgliedstaaten zur Stärkung der Solidarität und der Aufteilung der Verantwortung unter den Mitgliedstaaten.
( 1 ) Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31).
( 2 ) Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. L 251 vom 3.10.2003, S. 12).
( 3 ) Beschluss (EU) 2015/1523 des Rates vom 14. September 2015 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland (ABl. L 239 vom 15.9.2015, S. 146).
( 4 ) Beschluss (EU) 2015/1601 des Rates vom 22. September 2015 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 80).