02017L1371 — DE — 31.05.2026 — 001.001
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RICHTLINIE (EU) 2017/1371 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 5. Juli 2017 (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29) |
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RICHTLINIE (EU) 2026/1021 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. April 2026 |
L 1021 |
1 |
11.5.2026 |
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Berichtigt durch:
RICHTLINIE (EU) 2017/1371 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 5. Juli 2017
über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug
TITEL I
GEGENSTAND, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ANWENDUNGSBEREICH
Artikel 1
Gegenstand
In dieser Richtlinie werden Mindestvorschriften für die Definition von Straftatbeständen und Strafen zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten rechtswidrigen Handlungen festgelegt, um im Einklang mit dem Besitzstand der Union in diesem Bereich den Schutz vor Straftaten zu Lasten dieser finanziellen Interessen zu verbessern.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„finanzielle Interessen der Union“ sind sämtliche Einnahmen, Ausgaben und Vermögenswerte, die von folgenden Haushaltsplänen erfasst, von ihnen erworben oder ihnen geschuldet werden:
dem Haushaltsplan der Union,
den Haushaltsplänen der nach den Verträgen geschaffenen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union oder den von diesen direkt oder indirekt verwalteten und überwachten Haushaltsplänen;
„juristische Person“ ist ein Rechtssubjekt, das nach dem geltenden Recht Rechtspersönlichkeit besitzt, mit Ausnahme von Staaten oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts in der Ausübung ihrer hoheitlichen Rechte und von öffentlich-rechtlichen internationalen Organisationen;
„hochrangiger Beamter“ ist ein hochrangiger Beamter im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Richtlinie (EU) 2026/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ).
TITEL II
STRAFTATEN IM BEREICH VON BETRUG ZUM NACHTEIL DER FINANZIELLEN INTERESSEN DER UNION
Artikel 3
Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union
Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte Folgendes als „Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union“ angesehen werden:
in Bezug auf Ausgaben, die nicht im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe stehen, jede Handlung oder Unterlassung betreffend
die Verwendung oder Vorlage falscher, unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen oder Unterlagen mit der Folge, dass Mittel oder Vermögenswerte aus dem Gesamthaushalt der Union oder aus den Haushalten, die von der Union oder in deren Auftrag verwaltet werden, unrechtmäßig erlangt oder zurückbehalten werden,
das Verschweigen einer Information unter Verletzung einer spezifischen Pflicht mit derselben Folge oder
die missbräuchliche Verwendung dieser Mittel oder Vermögenswerte zu anderen Zwecken als denen, für die sie ursprünglich gewährt wurden;
in Bezug auf Ausgaben im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe, zumindest wenn sie in der Absicht begangen wird, dem Täter oder einer anderen Person durch Schädigung der finanziellen Interessen der Union einen rechtswidrigen Vorteil zu verschaffen, jede Handlung oder Unterlassung betreffend
die Verwendung oder Vorlage falscher, unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen oder Unterlagen mit der Folge, dass Mittel oder Vermögenswerte aus dem Gesamthaushalt der Union oder aus den Haushalten, die von der Union oder in deren Auftrag verwaltet werden, unrechtmäßig erlangt oder zurückbehalten werden,
das Verschweigen einer Information unter Verletzung einer spezifischen Pflicht mit derselben Folge oder
die missbräuchliche Verwendung dieser Mittel oder Vermögenswerte zu anderen Zwecken als denen, für die sie ursprünglich gewährt wurden, wodurch die finanziellen Interessen der Union geschädigt werden.
in Bezug auf Einnahmen, bei denen es sich nicht um die unter Buchstabe d genannten Einnahmen aus Mehrwertsteuer-Eigenmitteln handelt, jede Handlung oder Unterlassung betreffend
die Verwendung oder Vorlage falscher, unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen oder Unterlagen mit der Folge, dass Mittel aus dem Haushalt der Union oder aus den Haushalten, die von der Union oder in deren Auftrag verwaltet werden, rechtswidrig vermindert werden,
das Verschweigen einer Information unter Verletzung einer spezifischen Pflicht mit derselben Folge oder
die missbräuchliche Verwendung eines rechtmäßig erlangten Vorteils mit derselben Folge;
in Bezug auf Einnahmen aus Mehrwertsteuer-Eigenmitteln jede im Rahmen eines grenzüberschreitenden Betrugssystems begangene Handlung oder Unterlassung betreffend
die Verwendung oder Vorlage falscher, unrichtiger oder unvollständiger Mehrwertsteuer-Erklärungen oder -Unterlagen mit der Folge, dass die Mittel des Unionshaushalts vermindert werden;
das Verschweigen einer mehrwertsteuerrelevanten Information unter Verletzung einer spezifischen Pflicht mit derselben Folge oder
die Vorlage richtiger Mehrwertsteuer-Erklärungen zur betrügerischen Verschleierung einer nicht geleisteten Zahlung oder zur unrechtmäßigen Begründung von Ansprüchen auf Erstattung der Mehrwertsteuer.
Artikel 4
Andere gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass vorsätzliche Bestechlichkeit und vorsätzliche Bestechung im öffentlichen Sektor Straftaten darstellen.
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „Bestechlichkeit im öffentlichen Sektor“ die Handlung eines öffentlichen Bediensteten, der unmittelbar oder über eine Mittelsperson für sich oder einen Dritten Vorteile jedweder Art als Gegenleistung dafür fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, dass er eine Diensthandlung oder eine Handlung bei der Ausübung seines Dienstes auf eine Weise vornimmt oder unterlässt, dass dadurch die finanziellen Interessen der Union geschädigt werden oder wahrscheinlich geschädigt werden;
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „Bestechung im öffentlichen Sektor“ die Handlung einer Person, die einem öffentlichen Bediensteten unmittelbar oder über eine Mittelsperson einen Vorteil jedweder Art für diesen selbst oder für einen Dritten als Gegenleistung dafür verspricht, anbietet oder gewährt, dass der Bedienstete eine Diensthandlung oder eine Handlung bei der Ausübung seines Dienstes auf eine Weise vornimmt oder unterlässt, dass dadurch die finanziellen Interessen der Union geschädigt werden oder wahrscheinlich geschädigt werden.
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „missbräuchliche Verwendung“ die Handlung eines unmittelbar oder mittelbar mit der Verwaltung von Mitteln oder Vermögenswerten betrauten öffentlichen Bediensteten, auf jedwede Weise Mittel entgegen ihrer Zweckbestimmung zu binden oder auszuzahlen oder sonstige Vermögenswerte entgegen ihrer Zweckbestimmung zuzuweisen oder zu verwenden, wodurch die finanziellen Interessen der Union geschädigt werden.
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „öffentlicher Bediensteter“
einen Unionsbeamten oder nationalen Beamten, einschließlich eines nationalen Beamten eines anderen Mitgliedstaats und eines nationalen Beamten eines Drittlands:
der Ausdruck „Unionsbeamter“ bezeichnet eine Person, die
Unbeschadet der Bestimmungen über Vorrechte und Befreiungen in den Protokollen Nr. 3 und Nr. 7 werden Mitglieder der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die gemäß den Verträgen errichtet wurden, und die Bediensteten dieser Einrichtungen Unionsbeamten gleichgestellt, soweit das Statut nicht für sie gilt;
der Ausdruck „nationaler Beamter“ ist im Sinne der Definition des Begriffs „Beamter“ oder „öffentlicher Bediensteter“ im nationalen Recht des Mitgliedstaats oder Drittlands zu verstehen, in dem die betreffende Person ihr Amt ausübt.
Handelt es sich jedoch um ein Verfahren, das ein Mitgliedstaat wegen einer Straftat einleitet, an der ein nationaler Beamter eines anderen Mitgliedstaats oder ein nationaler Beamter eines Drittlands beteiligt ist, so braucht ersterer die Definition für den Begriff „nationaler Beamter“ nur insoweit anzuwenden, als diese Definition mit seinem nationalen Recht im Einklang steht.
Unter den Begriff „nationaler Beamter“ fällt jede Person, die auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene ein Amt im Bereich der Exekutive, Verwaltung oder Justiz innehat. Personen, die auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene ein Amt im Bereich der Gesetzgebung innehaben, werden einem nationalen Beamten gleichgestellt;
eine andere Person, der öffentliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der oder Entscheidungen über die finanziellen Interessen der Union in Mitgliedstaaten oder Drittländern übertragen wurden und die diese Aufgaben wahrnimmt.
TITEL III
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ZU BETRUG UND ANDEREN STRAFTATEN ZUM NACHTEIL DER FINANZIELLEN INTERESSEN DER UNION
Artikel 5
Anstiftung, Beihilfe und Versuch
Artikel 6
Verantwortlichkeit juristischer Personen
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person für eine Straftat im Sinne der Artikel 3, 4 und 5 verantwortlich gemacht werden kann, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat aufgrund
einer Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
einer Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.
Artikel 7
Strafen für natürliche Personen
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Straftaten im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren geahndet werden können, wenn die von dem Bediensteten vorzunehmende Handlung oder Unterlassung keine Verletzung der Pflichten dieses Bediensteten darstellt und wenn diese Straftaten einen erheblichen Schaden oder Vorteil beinhalten.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Straftaten im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren geahndet werden können, wenn die von dem Bediensteten vorzunehmende Handlung oder Unterlassung eine Verletzung der Pflichten dieses Bediensteten darstellt und wenn diese Straftaten einen erheblichen Schaden oder Vorteil beinhalten.
Als erheblich gilt der Schaden oder Vorteil aus einer Straftat im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a, b und c und im Sinne von Artikel 4, wenn der Schaden oder Vorteil mehr als 100 000 EUR beträgt.
Der Schaden oder Vorteil aus einer Straftat im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d gilt vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 2 stets als erheblich.
Die Mitgliedstaaten können auch aufgrund anderer in ihrem nationalen Recht festgelegter schwerwiegender Umstände eine Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren vorsehen.
Artikel 8
Erschwerende und mildernde Umstände
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass es als erschwerender Umstand gilt, wenn eine Straftat im Sinne der Artikel 3, 4 oder 5 der vorliegenden Richtlinie innerhalb einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI begangen wird.
Die Mitgliedstaaten können die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass einer oder mehrere der in Artikel 15 und Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2026/1021 genannten Umstände gemäß den einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts in Bezug auf die in der vorliegenden Richtlinie genannten Straftaten als erschwerende und mildernde Umstände gelten können.
Artikel 9
Sanktionen gegen juristische Personen
Soweit juristische Personen gemäß Artikel 6 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie für Straftaten im Sinne von Artikel 4 Absätze 2 und 3 der vorliegenden Richtlinie verantwortlich gemacht werden, findet Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2026/1021 Anwendung.
Artikel 10
Sicherstellung und Einziehung
Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, damit Tatwerkzeuge und Erträge aus Straftaten im Sinne der Artikel 3, 4 und 5 sichergestellt und eingezogen werden können. Die Mitgliedstaaten, die durch die Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) gebunden sind, gehen dabei im Einklang mit der genannten Richtlinie vor.
Artikel 11
Gerichtsbarkeit
Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit für Straftaten im Sinne der Artikel 3, 4 und 5 in den Fällen zu begründen, in denen
die Straftat ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen worden ist oder
es sich bei dem Straftäter um einen seiner Staatsangehörigen handelt.
Ein Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission, wenn er sich dafür entscheidet, seine Gerichtsbarkeit für Straftaten im Sinne der Artikel 3, 4 oder 5, die außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen wurden, zu begründen, in den folgenden Fällen:
der gewöhnliche Aufenthalt des Straftäters liegt in seinem Hoheitsgebiet,
die Straftat wird zugunsten einer in seinem Hoheitsgebiet ansässigen juristischen Person begangen, oder
es handelt sich bei dem Täter um einen seiner Beamten bei der Ausübung seiner Dienstpflichten.
Artikel 12
Verjährungsfristen für gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten
Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Festlegung einer Verjährungsfrist von mindestens fünf Jahren ab der rechtskräftigen Verurteilung für eine Straftat im Sinne von Artikel 3, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5, die die Vollstreckung der folgenden Sanktionen, die nach dieser rechtskräftigen Verurteilung verhängt wurden, ermöglichen:
eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder alternativ
eine Freiheitsstrafe für eine Straftat, die mit einer Höchststrafe von mindestens vier Jahren geahndet werden kann.
Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Festlegung einer Verjährungsfrist von mindestens zehn Jahren ab der rechtskräftigen Verurteilung für eine Straftat im Sinne von Artikel 4 Absätze 2 und 3, die die Vollstreckung der folgenden Sanktionen, die nach dieser rechtskräftigen Verurteilung verhängt wurden, ermöglichen:
eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder alternativ
eine Freiheitsstrafe für eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren geahndet werden kann.
Artikel 13
Wiedereinziehung und Erhebung
Von dieser Richtlinie unberührt bleibt die Wiedereinziehung des Folgenden:
auf Unionsebene der im Zusammenhang mit der Begehung der Straftaten im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a, b und c oder der Artikel 4 oder 5 zu Unrecht gezahlten Beträge;
auf nationaler Ebene der im Zusammenhang mit der Begehung der Straftaten im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d oder der Artikel 4 oder 5 nicht gezahlten Mehrwertsteuerbeträge.
Artikel 14
Verhältnis zu anderen anwendbaren Rechtsvorschriften der Union
Die Anwendung von verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, Strafen und Geldbußen, die im Unionsrecht, insbesondere in Artikel 4 und 5 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95, oder in im Einklang mit einer besonderen unionsrechtlichen Verpflichtung erlassenen nationalen Rechtsvorschriften festgelegt sind, lässt diese Richtlinie unberührt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die ordnungsgemäße und wirksame Anwendung von im Unionsrecht oder in nationalen Umsetzungsvorschriften festgelegten verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, Strafen und Geldbußen, die nicht mit einem strafrechtlichen Verfahren gleichgesetzt werden können, nicht durch Strafverfahren übermäßig beeinträchtigt wird, die auf der Grundlage nationaler Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie eingeleitet worden sind.
TITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 15
Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission (OLAF) und anderen Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union
Artikel 16
Ersetzung des Übereinkommens zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften
Das Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Juli 1995 und die diesbezüglichen Protokolle vom 27. September 1996, 29. November 1996 und 19. Juni 1997 werden durch diese Richtlinie für die Mitgliedstaaten, die durch sie gebunden sind, mit Wirkung vom 6. Juli 2019 ersetzt.
Für die Mitgliedstaaten, die durch diese Richtlinie gebunden sind, gelten Verweise auf das Übereinkommen als Verweise auf diese Richtlinie.
Artikel 17
Umsetzung
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Vorschriften enthalten zudem eine Erklärung dazu, dass für die Mitgliedstaaten, die durch die vorliegende Richtlinie gebunden sind, in bestehenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften enthaltene Verweise auf das durch die vorliegende Richtlinie ersetzte Übereinkommen als Verweise auf diese Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.
Artikel 18
Berichterstattung und Bewertung
Unbeschadet der in anderen Rechtsakten der Union festgelegten Berichtspflichten legen die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich die folgenden statistischen Angaben in Bezug auf die Straftaten im Sinne der Artikel 3, 4 und 5 vor, wenn sie auf zentraler Ebene in dem betreffenden Mitgliedstaat verfügbar sind:
die Anzahl der eingeleiteten Strafverfahren, die Anzahl der eingestellten Verfahren, die Anzahl der Verfahren, die zu einem Freispruch führten, die Anzahl der Verfahren, die zu einer Verurteilung führten, und die Anzahl der laufenden Verfahren,
die im Anschluss an Strafverfahren wiedererlangten Beträge und den geschätzten Schaden.
Im Hinblick auf das allgemeine Ziel der Verbesserung des Schutzes der finanziellen Interessen der Union legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 6. Juli 2022 einen Bericht auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 vorgelegten statistischen Angaben mit einer Einschätzung dazu vor, ob
der in Artikel 2 Absatz 2 genannte Schwellenbetrag angemessen ist,
die Bestimmungen über die Verjährungsfristen gemäß Artikel 12 ausreichend wirksam sind,
mit dieser Richtlinie Fälle von Betrug im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge wirksam angegangen werden.
Artikel 19
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 20
Adressaten
Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.
( 1 ) Richtlinie (EU) 2026/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2026 zur Bekämpfung der Korruption, zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates und des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2026/1021, 11.5.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2026/1021/oj).
( 2 ) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.
( 3 ) Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 39).