02018R1240 — DE — 12.06.2026 — 005.001
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VERORDNUNG (EU) 2018/1240 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. September 2018 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1) |
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VERORDNUNG (EU) 2019/817 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Mai 2019 |
L 135 |
27 |
22.5.2019 |
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VERORDNUNG (EU) 2021/1152 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 7. Juli 2021 |
L 249 |
15 |
14.7.2021 |
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VERORDNUNG (EU) 2024/1356 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Mai 2024 |
L 1356 |
1 |
22.5.2024 |
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VERORDNUNG (EU) 2024/1358 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Mai 2024 |
L 1358 |
1 |
22.5.2024 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/1411 DER KOMMISSION vom 16. Juli 2025 |
L 1411 |
1 |
29.10.2025 |
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Berichtigt durch:
VERORDNUNG (EU) 2018/1240 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 12. September 2018
über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Artikel 2
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die folgenden Kategorien von Drittstaatsangehörigen:
Staatsangehörige eines der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates ( 2 ) aufgeführten Drittstaaten, die für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von höchstens 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen von der Visumpflicht befreit sind,
Personen, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von höchstens 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen von der Visumpflicht befreit sind,
Drittstaatsangehörige, die von der Visumpflicht befreit sind und die die folgenden Bedingungen erfüllen:
Sie sind unter die Richtlinie 2004/38/EG fallende Familienangehörige eines Unionsbürgers oder Familienangehörige eines Drittstaatsangehörigen, der auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat andererseits ein dem Recht von Unionsbürgern gleichwertiges Recht auf Freizügigkeit genießt, und
sie sind nicht im Besitz einer Aufenthaltskarte gemäß der Richtlinie 2004/38/EG oder eines Aufenthaltstitels gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002.
Diese Verordnung gilt nicht für
Flüchtlinge und Staatenlose sowie andere Personen ohne die Staatsangehörigkeit eines Landes mit Aufenthalt in einem Mitgliedstaat, die Inhaber eines von diesem Mitgliedstaat ausgestellten Reisedokuments sind,
Drittstaatsangehörige, die unter die Richtlinie 2004/38/EG fallende Familienangehörige eines Unionsbürgers sind und im Besitz einer Aufenthaltskarte gemäß dieser Richtlinie sind,
Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines Drittstaatsangehörigen sind, der auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat andererseits ein dem Recht von Unionsbürgern gleichwertiges Recht auf Freizügigkeit genießt, und im Besitz einer Aufenthaltskarte gemäß der Richtlinie 2004/38/EG oder eines Aufenthaltstitels gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 sind,
Inhaber eines Aufenthaltstitels gemäß Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2016/399,
Inhaber eines einheitlichen Visums,
Inhaber eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt,
Staatsangehörige von Andorra, Monaco und San Marino sowie Inhaber eines vom Staat Vatikanstadt oder vom Heiligen Stuhl ausgestellten Reisepasses,
Drittstaatsangehörige, die Inhaber einer von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) ausgestellten Grenzübertrittsgenehmigung für den kleinen Grenzverkehr sind, wenn solche Personen ihr Recht im Rahmen der Regelung für den kleinen Grenzverkehr wahrnehmen,
Personen oder Personengruppen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a bis f der Verordnung (EG) Nr. 539/2001,
Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines Diplomaten- oder Dienstpasses sind und auf der Grundlage einer von der Union und einem Drittstaat geschlossenen internationalen Übereinkunft von der Visumpflicht befreit sind,
Personen, die gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 einer Visumpflicht unterworfen sind,
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Außengrenzen“ die Außengrenzen im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/399;
„Gefahrenabwehr und Strafverfolgung“ die Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten;
„Kontrolle in der zweiten Kontrolllinie“ eine Kontrolle in der zweiten Kontrolllinie im Sinne des Artikels 2 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2016/399;
„Grenzbehörde“ die Grenzschutzbeamten, die nach nationalem Recht angewiesen sind, Grenzübertrittskontrollen im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2016/399 durchzuführen;
„Reisegenehmigung“ eine gemäß der vorliegenden Verordnung erlassene Entscheidung, die die in Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Drittstaatsangehörigen benötigen, um die Einreisevoraussetzung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/399 zu erfüllen, und der zufolge
keine faktischen Anhaltspunkte oder auf faktischen Anhaltspunkten gestützten hinreichenden Gründe festgestellt wurden, die die Annahme rechtfertigen, dass derzeit oder künftig mit der Anwesenheit der betreffenden Person im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein Risiko für die Sicherheit, ein Risiko illegaler Einwanderung oder ein hohes Epidemierisiko verbunden ist,
keine faktischen Anhaltspunkte oder auf faktischen Anhaltspunkten gestützten hinreichenden Gründe festgestellt wurden, die die Annahme rechtfertigen, dass derzeit oder künftig mit der Anwesenheit der betreffenden Person im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein Risiko für die Sicherheit, ein Risiko der illegalen Einwanderung oder ein hohes Epidemierisiko verbunden ist, aber entsprechend Artikel 36 Absatz 2 Zweifel hinsichtlich des Vorliegens hinreichender Gründe für die Verweigerung der Reisegenehmigung fortbestehen,
falls faktische Anhaltspunkte festgestellt wurden, die die Annahme rechtfertigen, dass derzeit oder künftig mit der Anwesenheit der betreffenden Person im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein Risiko für die Sicherheit, ein Risiko der illegalen Einwanderung oder ein hohes Epidemierisiko verbunden ist — die räumliche Gültigkeit der Genehmigung gemäß Artikel 44 beschränkt worden ist, oder
falls faktische Anhaltspunkte festgestellt wurden, die die Annahme rechtfertigen, dass derzeit oder künftig mit der Anwesenheit der betreffenden Person im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein Risiko für die Sicherheit verbunden ist — der Reisende Gegenstand einer Ausschreibung im SIS zum Zwecke der verdeckten Kontrolle oder der gezielten Kontrolle oder einer SIS-Ausschreibung von Personen zum Zwecke der Übergabehaft auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls oder zum Zwecke der Auslieferungshaft zur Unterstützung bei der Verwirklichung der Ziele des SIS gemäß Artikel 4 Buchstabe e ist;
„Risiko für die Sicherheit“ ein Risiko der Bedrohung der öffentlichen Ordnung, der inneren Sicherheit oder der internationalen Beziehungen eines der Mitgliedstaaten;
„Risiko der illegalen Einwanderung“ das Risiko, dass ein Drittstaatsangehöriger nicht die Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 erfüllt;
„hohes Epidemierisiko“ eine Krankheit mit epidemischem Potenzial im Sinne der Internationalen Gesundheitsvorschriften der Weltgesundheitsorganisation (WHO) oder des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) und sonstige übertragbare, durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten, sofern gegen diese Krankheiten Maßnahmen zum Schutz der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten getroffen werden;
„Antragsteller“ einen Drittstaatsangehörigen gemäß Artikel 2, der einen Antrag auf Erteilung einer Reisegenehmigung gestellt hat;
„Reisedokument“ einen Reisepass oder ein anderes gleichwertiges Dokument, das seinen Inhaber zum Überschreiten der Außengrenzen berechtigt und in dem ein Visum angebracht werden kann;
„Kurzaufenthalt“ einen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/399;
„Aufenthaltsüberzieher“ („Overstayer“) einen Drittstaatsangehörigen, der die Bedingungen für den Kurzaufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht oder nicht mehr erfüllt;
„Anwendung für Mobilgeräte“ eine Anwendungssoftware für Mobilgeräte wie Smartphones und Tablet-Computer;
„Treffer“ eine Übereinstimmung, die anhand eines Abgleichs der in einem Antragsdatensatz des ETIAS-Zentralsystems vorliegenden personenbezogenen Daten mit den in Artikel 33 genannten spezifischen Risikoindikatoren oder mit den personenbezogenen Daten, die in einem Dossier, einem Datensatz oder einer Ausschreibung im ETIAS-Zentralsystem, in einem anderen EU-Informationssystem oder einer in Artikel 20 Absatz 2 aufgeführten Datenbank (im Folgenden: „EU Informationssystem“), in Europol-Daten oder in einer Interpol-Datenbank — das bzw. die vom ETIAS-Zentralsystem abgefragt wird bzw. werden — gespeichert sind, festgestellt wird;
„terroristische Straftat“ eine Straftat, die den in der Richtlinie (EU) 2017/541 aufgeführten Straftaten entspricht oder gleichwertig ist;
„schwere Straftat“ eine Straftat, die den in Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI aufgeführten Straftaten entspricht oder gleichwertig ist, wenn die Straftat mit einer freiheitsentziehenden Strafe oder Sicherungsmaßnahme für eine Höchstdauer von mindestens drei Jahren nach dem nationalen Recht geahndet werden kann;
„Europol-Daten“ personenbezogene Daten, die von Europol zu dem in Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/794 genannten Zweck verarbeitet werden;
„elektronisch unterzeichnet“ die Bestätigung der Vereinbarung durch Markieren eines entsprechenden Feldes im Antragsformular oder im Ersuchen um Einwilligung;
„Minderjähriger“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen unter 18 Jahren;
„Konsulat“ die Auslandsvertretungen eines Mitgliedstaats im Sinne des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen;
„benannte Behörde“ die von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 50 benannte Behörde, die für die Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von terroristischen Straftaten oder sonstigen schweren Straftaten zuständig ist;
„Einwanderungsbehörde“ die zuständige Behörde, die nach nationalem Recht für eine oder mehrere der folgenden Aufgaben verantwortlich ist:
im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Einreise in das oder den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erfüllt sind,
die Voraussetzungen für den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu prüfen und diesbezügliche Entscheidungen zu treffen, soweit es sich bei dieser Behörde nicht um eine „Asylbehörde“ im Sinne des Artikels 2 Buchstabe f der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ) handelt, und gegebenenfalls im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 377/2004 des Rates ( 7 ) Beratung zu leisten,
die Rückkehr von Drittstaatsangehörigen in ein Herkunfts- oder Transitdrittland vorzunehmen;
„CIR“ den durch Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 eingerichteten gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten;
„ESP“ das durch Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 geschaffene Europäische Suchportal;
„ETIAS-Zentralsystem“ das Zentralsystem im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 Buchstabe a zusammen mit dem CIR, soweit der CIR die in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a genannten Daten enthält;
„Identitätsdaten“ die in Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Daten;
„Reisedokumentendaten“ die in Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben d und e genannten Daten sowie den aus drei Buchstaben bestehenden Code des Landes, das das Reisedokument ausgestellt hat, im Sinne des Artikels 19 Absatz 3 Buchstabe c;
„Andere EU-Informationssysteme“ das Einreise-/Ausreisesystem (EES), eingerichtet durch die Verordnung (EU) 2017/2226, das Visa-Informationssystem (VIS), eingerichtet durch die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 ), das Schengener Informationssystem (SIS), eingerichtet durch die Verordnungen (EU) 2018/1860 ( 9 ), (EU) 2018/1861 ( 10 ) und (EU) 2018/1862 ( 11 ) des Europäischen Parlaments und des Rates, Eurodac, eingerichtet durch die Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 12 ) und das Europäische Strafregisterinformationssystem für Drittstaatsangehörige (ECRIS-TCN), eingerichtet durch die Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 13 ).
Artikel 4
Ziele von ETIAS
ETIAS unterstützt die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und leistet dabei Folgendes:
einen Beitrag zu einem hohen Maß an Sicherheit, indem es eine gründliche Bewertung des von einem Antragsteller ausgehenden Risikos für die Sicherheit vor seiner Ankunft an den Außengrenzübergangsstellen ermöglicht, sodass ermittelt werden kann, ob faktische Anhaltspunkte oder auf faktische Anhaltspunkte gestützte hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass mit der Anwesenheit der betreffenden Person im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein Risiko für die Sicherheit verbunden ist;
einen Beitrag zur Verhinderung illegaler Einwanderung, indem es die Bewertung des von einem Antragsteller ausgehenden Risikos der illegalen Einwanderung vor seiner Ankunft an den Außengrenzübergangsstellen ermöglicht;
einen Beitrag zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, indem es vor der Ankunft eines Antragstellers an den Außengrenzübergangsstellen die Bewertung ermöglicht, ob von diesem ein hohes Epidemierisiko im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 8 ausgeht;
eine Erhöhung der Wirksamkeit der Grenzübertrittskontrollen;
Unterstützung bei der Verwirklichung der Ziele des SIS im Zusammenhang mit Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen, gegen die ein Einreise- und Aufenthaltsverbot verhängt wurde, Ausschreibungen von Personen zum Zwecke der Übergabe- oder Auslieferungshaft, Ausschreibungen von Vermissten, Ausschreibungen von Personen, die im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Gerichtsverfahren gesucht werden, Personenausschreibungen zum Zwecke der verdeckten Kontrolle oder der gezielten Kontrolle und Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen, gegen die eine Rückkehrentscheidung ergangen ist;
Unterstützung bei der Verwirklichung der Ziele des EES;
Unterstützung der Zwecke der Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 14 );
einen Beitrag zur Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten;
einen Beitrag zur korrekten Identifizierung von Personen.
Artikel 5
Allgemeine Struktur des ETIAS
ETIAS besteht aus
dem ETIAS-Informationssystem nach Artikel 6;
der ETIAS-Zentralstelle nach Artikel 7;
den nationalen ETIAS-Stellen nach Artikel 8.
Artikel 6
Aufbau und technische Architektur des ETIAS-Informationssystems
Das ETIAS-Informationssystem setzt sich zusammen aus
einem Zentralsystem, das die ETIAS-Überwachungsliste nach Artikel 34 enthält;
dem CIR;
einer einheitlichen nationalen Schnittstelle in jedem Mitgliedstaat auf der Grundlage gemeinsamer, für alle Mitgliedstaaten identischer technischer Spezifikationen, die die sichere Verbindung des ETIAS-Zentralsystems mit den nationalen Grenzinfrastrukturen und den in Artikel 50 Absatz 2 genannten zentralen Zugangsstellen in den Mitgliedstaaten ermöglicht;
einer Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem ETIAS-Zentralsystem und den einheitlichen nationalen Schnittstellen, die sicher und verschlüsselt ist;
einer sicheren Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem Zentralsystem und den zentralen Infrastrukturen des ESP und des CIR;
einem sicheren Kommunikationskanal zwischen dem ETIAS-Zentralsystem und dem EES-Zentralsystem;
einer öffentlichen Website und einer Anwendung für Mobilgeräte;
einem E-Mail-Dienst;
einem Dienst für sichere Konten, der Antragstellern ermöglicht, im Bedarfsfall zusätzliche Angaben oder Unterlagen zu übermitteln;
einem Überprüfungsinstrument für Antragsteller;
einem Instrument für Antragsteller, mit dem sie ihre Einwilligung zur Verlängerung der Speicherfrist für ihren Antragsdatensatz erteilen oder widerrufen können;
einem Instrument, das Europol und den Mitgliedstaaten die Bewertung der potenziellen Auswirkungen der Eingabe neuer Daten in die ETIAS-Überwachungsliste auf den Anteil manuell bearbeiteter Anträge ermöglicht;
einem Zugang für Beförderungsunternehmen;
einem sicheren Web-Dienst, der die Kommunikation des ETIAS-Zentralsystems mit der öffentlichen Website, der Anwendung für Mobilgeräte, dem E-Mail-Dienst, dem Dienst für sichere Konten, dem Zugang für Beförderungsunternehmen, dem Überprüfungsinstrument für Antragsteller, dem Instrument für die Einwilligung durch die Antragsteller, dem Zahlungsintermediär und den Interpol- Datenbanken ermöglicht;
Software, die die ETIAS-Zentralstelle und die nationalen ETIAS-Stellen in die Lage versetzt, die Anträge zu bearbeiten und Konsultationen mit anderen nationalen ETIAS-Stellen gemäß Artikel 28 und mit Europol gemäß Artikel 29 durchzuführen;
einem zentralen Datenregister zum Zwecke der Erstellung von Berichten und Statistiken.
Artikel 7
ETIAS-Zentralstelle
Die ETIAS-Zentralstelle ist 24 Stunden am Tag, sieben Tage die Woche einsatzfähig. Sie ist dafür zuständig,
gemäß Artikel 22 in Fällen, in denen die automatisierte Antragsbearbeitung einen Treffer ergeben hat, zu überprüfen, ob die personenbezogenen Daten des Antragstellers den personenbezogenen Daten der Person entsprechen, die diesen Treffer im ETIAS-Zentralsystem, in einem der abgefragten EU-Informationssysteme, in den Europol-Daten, in einer der in Artikel 12 genannten Interpol-Datenbanken oder in Bezug auf die spezifischen Risikoindikatoren gemäß Artikel 33 ergeben haben, und wenn eine Entsprechung bestätigt wird oder wenn nach der Überprüfung Zweifel bestehen bleiben, die manuelle Antragsbearbeitung gemäß Artikel 26 einzuleiten;
sicherzustellen, dass die Daten, die in die Antragsdatensätze eingegeben werden, entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der Artikel 55 und 64 aktuell sind;
die spezifischen Risikoindikatoren gemäß Artikel 33 nach Anhörung des ETIAS-Überprüfungsausschusses zu definieren, festzulegen, ex-ante zu bewerten, anzuwenden, ex-post zu beurteilen, zu überarbeiten und zu löschen;
dafür zu sorgen, dass die gemäß Artikel 22 vorgenommenen Überprüfungen und die betreffenden Ergebnisse in den Antragsdatensätzen gespeichert werden;
regelmäßige Prüfungen hinsichtlich der Antragsbearbeitung und der Anwendung des Artikels 33 durchzuführen und dabei auch ihre Auswirkungen auf die Grundrechte, insbesondere auf das Recht auf Schutz des Privatlebens und das Recht auf Schutz personenbezogener Daten, regelmäßig zu beurteilen;
erforderlichenfalls den Mitgliedstaat anzugeben, der für die manuelle Bearbeitung der Anträge gemäß Artikel 25 Absatz 2 zuständig ist;
bei technischen Problemen oder unvorhergesehenen Umständen soweit erforderlich die in Artikel 28 genannten Konsultationen zwischen den Mitgliedstaaten und die in Artikel 29 genannten Konsultationen zwischen dem zuständigen Mitgliedstaat und Europol zu erleichtern;
die Beförderungsunternehmer im Falle eines Ausfalls des ETIAS-Informationssystems gemäß Artikel 46 Absatz 1 zu benachrichtigen;
die nationalen ETIAS-Stellen der Mitgliedstaaten über einen Ausfall des in Artikel 48 Absatz 1 genannten ETIAS-Zentralsystems zu unterrichten;
die Anträge auf Abfrage von Daten im ETIAS-Zentralsystem durch Europol gemäß Artikel 53 zu bearbeiten;
der breiten Öffentlichkeit gemäß Artikel 71 alle sachdienlichen Informationen für die Beantragung einer Reisegenehmigung zur Verfügung zu stellen;
mit der Kommission in Bezug auf die Informationskampagne gemäß Artikel 72 zusammenzuarbeiten;
Reisende, die Schwierigkeiten beim Ausfüllen des Antragsformulars hatten und die über ein Standardkontaktformular um Hilfe ersucht haben, schriftlich zu unterstützen; eine Auflistung mit häufig gestellten Fragen und Antworten darauf online zur Verfügung zu stellen;
für Folgemaßnahmen im Hinblick auf gemeldeten Missbrauch seitens gewerblicher Mittlerorganisationen gemäß Artikel 15 Absatz 5 zu sorgen und der Kommission regelmäßig darüber zu berichten.
Die ETIAS-Zentralstelle veröffentlicht einen jährlichen Tätigkeitsbericht. Dieser Bericht muss Folgendes enthalten:
Statistiken betreffend
die Anzahl der durch das ETIAS-Zentralsystem automatisch ausgestellten Reisegenehmigungen;
die Zahl der von der ETIAS-Zentralstelle geprüften Anträge;
die Zahl der von den einzelnen Mitgliedstaaten manuell bearbeiteten Anträge;
die Zahl der verweigerten Anträge je Drittland und den Grund für die Verweigerung;
Angaben dazu, inwieweit die in Artikel 22 Absatz 6 und in den Artikeln 27, 30 und 32 genannten Fristen eingehalten wurden;
allgemeine Informationen über die Arbeitsweise der ETIAS-Zentralstelle, ihre in diesem Artikel festgelegten Tätigkeiten und Informationen über aktuelle Tendenzen und Herausforderungen, die sich auf die Ausführung ihrer Aufgaben auswirken.
Der jährliche Tätigkeitsbericht wird dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres übermittelt.
Artikel 8
Nationale ETIAS-Stellen
Aufgabe der nationalen ETIAS-Stellen ist es
— wenn die automatisierte Antragsbearbeitung einen Treffer ergeben hat und die ETIAS-Zentralstelle die manuelle Antragsbearbeitung eingeleitet hat —, Anträge auf Erteilung einer Reisegenehmigung zu überprüfen und zu bescheiden;
dafür zu sorgen, dass die gemäß Buchstabe a erledigten Aufgaben und die betreffenden Ergebnisse in den Antragsdatensätzen gespeichert werden;
sicherzustellen, dass die Daten, die in die Antragsdatensätze eingegeben werden, entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der Artikel 55 und 64 aktuell sind;
über die Erteilung von Reisegenehmigungen mit räumlich beschränkter Gültigkeit gemäß Artikel 44 zu entscheiden;
für die Koordinierung mit anderen nationalen ETIAS-Stellen und Europol in Bezug auf Konsultationsersuchen gemäß den Artikeln 28 und 29 zu sorgen;
den Antragstellern Informationen über das bei Einlegung eines Rechtsmittels gemäß Artikel 37 Absatz 3 zu befolgende Verfahren bereitzustellen;
entsprechend den Artikeln 40 und 41 eine Reisegenehmigung zu annullieren und aufzuhebe;
Stellungnahmen gemäß Artikel 35a abzugeben.
Artikel 9
ETIAS-Überprüfungsausschuss
Der ETIAS-Überprüfungsausschuss wird zu folgenden Aspekten gehört:
von der ETIAS-Zentralstelle zur Definition, Festlegung, Ex-ante-Bewertung, Anwendung, Ex-post-Beurteilung, Überarbeitung und Löschung der spezifischen Risikoindikatoren gemäß Artikel 33;
von Mitgliedstaaten zur Anwendung der ETIAS-Überwachungsliste gemäß Artikel 34.
von Europol zur Anwendung der ETIAS-Überwachungsliste gemäß Artikel 34.
Artikel 10
ETIAS-Beratungsgremium für Grundrechte
Das ETIAS-Beratungsgremium für Grundrechte unterstützt den ETIAS-Überprüfungsausschuss bei der Ausführung seiner Aufgaben, wenn dieser es zu spezifischen Fragen zu den Grundrechten, insbesondere in Bezug auf den Schutz der Privatsphäre, den Schutz personenbezogener Daten und die Nichtdiskriminierung, konsultiert.
Das ETIAS-Beratungsgremium für Grundrechte hat Zugang zu den in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe e genannten Überprüfungen.
Artikel 11
Interoperabilität mit anderen EU-Informationssystemen und den Europol-Daten
Für die Zwecke der Durchführung der Überprüfungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe i wird das ETIAS-Zentralsystem durch die automatisierten Überprüfungen gemäß Artikel 20, Artikel 24 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b in die Lage versetzt, das VIS anhand der folgenden von den Antragstellern gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a, aa, c und d aufgeführten Daten abzufragen:
Nachname (Familienname);
Nachname bei der Geburt;
Vorname(n);
Geburtsdatum;
Geburtsort;
Geburtsland;
Geschlecht;
derzeitige Staatsangehörigkeit;
weitere Staatsangehörigkeiten, falls zutreffend;
Art, Nummer und Ausstellungsland des Reisedokuments.
Für die Zwecke der Durchführung der Überprüfungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben g und h wird das ETIAS-Zentralsystem durch die automatisierten Überprüfungen gemäß Artikel 20, Artikel 24 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii, Artikel 41 und Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b in die Lage versetzt, das EES anhand der folgenden von den Antragstellern gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a bis d aufgeführten Daten abzufragen:
Nachname (Familienname);
Nachname bei der Geburt;
Vorname(n);
Geburtsdatum;
Geschlecht;
derzeitige Staatsangehörigkeit;
sonstige Namen (Aliasname(n));
Künstlername(n);
gebräuchliche(r) Name(n);
weitere Staatsangehörigkeiten, falls zutreffend;
Art, Nummer und Ausstellungsland des Reisedokuments.
Für die Zwecke der Durchführung der Überprüfungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c, Buchstabe m Ziffer ii und Buchstabe o und Artikel 23 der vorliegenden Verordnung wird das ETIAS-Zentralsystem durch die automatisierten Überprüfungen gemäß Artikel 20, Artikel 23, Artikel 24 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii, Artikel 41, Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung in die Lage versetzt, das durch die Verordnungen (EU) 2018/1860 und (EU) 2018/1861 eingerichtete SIS anhand der folgenden von den Antragstellern gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a bis d und Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe k der vorliegenden Verordnung aufgeführten Daten abzufragen:
Nachname (Familienname);
Nachname bei der Geburt;
Vorname(n);
Geburtsdatum;
Geburtsort;
Geschlecht;
derzeitige Staatsangehörigkeit;
sonstige Namen (Aliasname(n));
Künstlername(n);
gebräuchliche(r) Name(n);
weitere Staatsangehörigkeiten, falls zutreffend;
Art, Nummer und Ausstellungsland des Reisedokuments;
bei Minderjährigen: Nachname und Vorname(n) der Person, die die elterliche Sorge ausübt, oder des Vormunds des Antragstellers.
Für die Zwecke der Durchführung der Überprüfungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a, Buchstabe d und Buchstabe m Ziffer i und Artikel 23 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung wird das ETIAS-Zentralsystem durch die automatisierten Überprüfungen gemäß Artikel 20, Artikel 23, Artikel 24 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii, Artikel 41, Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung in die Lage versetzt, das durch die Verordnung (EU) 2018/1862 eingerichtete SIS anhand der folgenden von den Antragstellern gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a bis d und Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe k der vorliegenden Verordnung aufgeführten Daten abzufragen:
Nachname (Familienname);
Nachname bei der Geburt;
Vorname(n);
Geburtsdatum;
Geburtsort;
Geschlecht;
derzeitige Staatsangehörigkeit;
sonstige Namen (Aliasname(n));
Künstlername(n);
gebräuchliche(r) Name(n);
weitere Staatsangehörigkeiten, falls zutreffend;
Art, Nummer und Ausstellungsland des Reisedokuments;
bei Minderjährigen: Nachname und Vorname(n) der Person, die die elterliche Sorge ausübt, oder des Vormunds des Antragstellers.
Für die Zwecke der Durchführung der Überprüfungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe n wird das ETIAS-Zentralsystem durch die automatisierten Überprüfungen gemäß Artikel 20, Artikel 24 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii, Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung in die Lage versetzt, das ECRIS-TCN anhand der folgenden von den Antragstellern gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a bis d aufgeführten Daten abzufragen:
Nachname (Familienname);
Nachname bei der Geburt;
Vorname(n);
Geburtsdatum;
Geburtsort;
Geburtsland;
Geschlecht;
derzeitige Staatsangehörigkeit;
sonstige Namen (Aliasname(n));
Künstlername(n);
gebräuchliche(r) Name(n);
weitere Staatsangehörigkeiten, falls zutreffend;
Art, Nummer und Ausstellungsland des Reisedokuments.
Für die Zwecke der Durchführung der Überprüfungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe k wird das ETIAS-Zentralsystem durch die automatisierten Überprüfungen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels in die Lage versetzt, das durch die Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 16 ) eingerichtete Eurodac anhand der folgenden, von den Antragstellern im Rahmen der Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a bis d dieser Verordnung übermittelten Daten abzufragen:
Nachname (Familienname), Vorname(n), Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, derzeitige Staatsangehörigkeit;
sonstige Namen (Aliasname(n), Künstlername(n), gebräuchliche(r) Name(n)), falls zutreffend;
weitere Staatsangehörigkeiten, falls zutreffend;
Art, Nummer und Ausstellungsland des Reisedokuments.
Wird bei den automatisierten Überprüfungen ein Treffer gemäß Artikel 20 ermittelt, so erhalten die automatisierten Überprüfungen die entsprechende Benachrichtigung gemäß Artikel 21 Absatz 1a der Verordnung (EU) 2016/794.
Für die Zwecke der Artikel 25 Absatz 2, 28 Absatz 8 und 29 Absatz 9 wird bei der Eingabe der trefferbezogenen Daten in den Antragsdatensatz der Ursprung der Daten durch folgende Daten angegeben:
die Art der Ausschreibung mit Ausnahme der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Ausschreibungen;
die Datenquelle, d. h. das andere EU-Informationssystem, aus dem die Daten stammen, oder die Europol-Daten, je nachdem, was zutrifft;
die Kennnummer in dem abgefragten EU-Informationssystem des Datensatzes, der den Treffer ergeben hat, und der Mitgliedstaat, der die Daten, die den Treffer ergeben haben, eingegeben oder übermittelt hat; sowie,
sofern vorhanden, Datum und Zeitpunkt, zu dem die Daten in die anderen EU-Informationssysteme oder die Europol-Daten eingegeben wurden.
Die ETIAS-Zentralstelle darf nur auf die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d genannten Daten zugreifen und sie einsehen, wenn das ETIAS-Zentralsystem den zuständigen Mitgliedstaat nicht ermitteln kann.
Artikel 11b
Unterstützung bei der Verwirklichung der Ziele des EES
Für die Zwecke der Artikel 6, 14, 17 und 18 der Verordnung (EU) 2017/2226 erfolgen die Abfrage des ETIAS-Zentralsystems und der Import der Angaben gemäß Artikel 47 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung sowie der Antragsnummer und des Ablaufdatums der ETIAS-Reisegenehmigung, und die entsprechende Anlage oder Aktualisierung des Ein-/Ausreisedatensatzes oder des Einreiseverweigerungsdatensatzes im EES nach einem automatisierten Verfahren unter Verwendung des sicheren Kommunikationskanals gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe da der vorliegenden Verordnung.
Artikel 11c
Interoperabilität zwischen dem ETIAS und dem EES zum Zwecke der Aufhebung einer ETIAS-Reisegenehmigung auf Antrag eines Antragstellers
Artikel 12
Abfrage der Interpol-Datenbanken
Artikel 13
Zugriff auf ETIAS-Daten
Wenn, in Ausnahmefällen, eine Kennzeichnung darauf hinweist, dass eine Kontrolle in der zweiten Kontrolllinie empfohlen wird, oder für die Zwecke einer Kontrolle in der zweiten Kontrolllinie zusätzliche Überprüfungen notwendig sind, greifen die Grenzbehörden auf das ETIAS-Zentralsystem zu, um die in Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe e oder Artikel 44 Absatz 6 Buchstabe f vorgesehenen zusätzlichen Angaben zu erhalten.
Der Zugang von Einwanderungsbehörden zum ETIAS-Zentralsystem gemäß Artikel 65 Absatz 3 ist auf die in jenem Artikel genannten Daten beschränkt.
Eine Abfrage gemäß dem vorliegenden Absatz wird anhand der in Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2024/1356 genannten Daten durchgeführt und das ETIAS zeigt einen Treffer an, wenn in einem übereinstimmenden Antragsdatensatz eine Entscheidung über die Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung einer Reisegenehmigung aus den in Artikel 28 Absatz 7 oder in Artikel 37 Absatz 1 Buchstaben a, b und e der vorliegenden Verordnung angeführten Gründen enthalten ist.
Wird ein Treffer angezeigt, so haben die Überprüfungsbehörden Zugang zu allen einschlägigen Daten im Datensatz.
Ergibt die im Einklang mit dem vorliegenden Absatz durchgeführte Abfrage, dass eine Übereinstimmung zwischen den für die Abfrage verwendeten Daten und den in der in Artikel 34 genannten ETIAS-Überwachungsliste erfassten Daten besteht, so wird die nationale ETIAS-Stelle oder Europol, je nachdem, wer die Daten in die ETIAS-Überwachungsliste aufgenommen hat, über die Übereinstimmung benachrichtigt und ist dafür zuständig, auf die Daten in der ETIAS-Überwachungsliste zuzugreifen und eine Stellungnahme gemäß Artikel 35a abzugeben.
Artikel 14
Nichtdiskriminierung und Grundrechte
Die Verarbeitung personenbezogener Daten im ETIAS-Informationssystem durch Nutzer darf nicht dazu führen, dass Drittstaatsangehörige aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, genetischer Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung diskriminiert werden. Die Menschenwürde und die Unversehrtheit der Person sowie die Grundrechte, darunter auch das Recht auf Achtung der Privatsphäre und auf Schutz der personenbezogenen Daten, sind in vollem Umfang zu wahren. Besonderer Aufmerksamkeit bedürfen Kinder, ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen. Dem Kindeswohl ist vorrangig Rechnung zu tragen.
KAPITEL II
ANTRAGSTELLUNG
Artikel 15
Praktische Modalitäten der Antragstellung
120 Tage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer einer Reisegenehmigung unterrichtet das ETIAS-Zentralsystem den Inhaber der Reisegenehmigung automatisch über den E-Mail-Dienst über:
den Ablauf der Gültigkeitsdauer der Reisegenehmigung;
die Möglichkeit, eine neue Reisegenehmigung zu beantragen;
die Pflicht, während der gesamten Dauer eines kurzfristigen Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten im Besitz einer gültigen Reisegenehmigung zu sein.
Artikel 16
Die öffentliche Website und die Anwendung für Mobilgeräte
Artikel 17
Antragsformular und personenbezogene Daten des Antragstellers
Der Antragsteller gibt im Antragsformular folgende personenbezogene Daten an:
Nachname (Familienname), Vorname(n), Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, derzeitige Staatsangehörigkeit;
Geburtsland, Vorname(n) der Eltern des Antragstellers;
sonstige Namen (Aliasname(n), Künstlername(n), gebräuchliche(r) Name(n)), falls zutreffend;
weitere Staatsangehörigkeiten, falls zutreffend;
Art, Nummer und Ausstellungsland des Reisedokuments;
Datum der Ausstellung und Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments;
Privatanschrift des Antragstellers oder, falls nicht verfügbar, Ort und Land des Wohnsitzes;
E-Mail-Adresse und, falls vorhanden, Telefonnummern;
Bildung (Primar-, Sekundar-, Hochschulbildung oder kein Bildungsabschluss);
derzeitige Tätigkeit (Berufsgruppe); gilt für den Antrag die manuelle Bearbeitung nach dem Verfahren des Artikels 26, so kann der zuständige Mitgliedstaat gemäß Artikel 27 beim Antragsteller zusätzliche Angaben zu seiner genauen Stellenbezeichnung und zum Arbeitgeber oder — bei studierenden Antragstellern — den Namen der Bildungseinrichtung anfordern;
Mitgliedstaat und — fakultativ — Anschrift des geplanten ersten Aufenthalts;
bei Minderjährigen: Nachname und Vorname(n), Privatanschrift, E-Mail-Adresse und, falls vorhanden, Telefonnummer der Person, die die elterliche Sorge ausübt, oder des Vormunds des Antragstellers;
falls der Antragsteller den Status eines Familienangehörigen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c geltend macht:
seinen Status eines Familienangehörigen;
Nachname, Vorname(n), Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland, derzeitige Staatsangehörigkeit, Privatanschrift, E-Mail-Adresse und, falls verfügbar, Telefonnummer des Familienangehörigen, zu dem der Antragsteller familiäre Bindungen hat;
seine familiären Bindungen zu dem Familienangehörigen im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 2004/38/EG;
bei Anträgen, die von einer anderen Person als dem Antragsteller ausgefüllt wurden: Nachname, Vorname(n), Name des Unternehmens, gegebenenfalls der Organisation, E-Mail-Adresse, Postanschrift, Telefonnummer — falls von dieser Person verfügbar —, Beziehung zum Antragsteller und unterzeichnete Vertretungserklärung.
Darüber hinaus muss der Antragsteller folgende Fragen beantworten:
ob er in den vergangenen 25 Jahren wegen einer terroristischen Straftat oder in den vergangenen 15 Jahren wegen einer anderen im Anhang aufgeführten Straftat verurteilt worden ist, und gegebenenfalls wann und in welchem Land;
ob er sich in den vergangenen zehn Jahren in einem bestimmten Kriegs- oder Konfliktgebiet aufgehalten hat und welches die Gründe für den jeweiligen Aufenthalt waren;
ob eine Entscheidung gegen ihn ergangen ist, aufgrund der er das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder eines der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Drittstaaten verlassen musste, oder ob in den vergangenen zehn Jahren eine Rückkehrentscheidung gegen ihn ergangen ist.
Artikel 18
Reisegenehmigungsgebühr
KAPITEL III
ERSTELLUNG DES ANTRAGSDATENSATZES UND PRÜFUNG DES ANTRAGS DURCH DAS ETIAS-ZENTRALSYSTEM
Artikel 19
Zulässigkeit und Erstellung des Antragsdatensatzes
Das ETIAS-Informationssystem überprüft nach der Einreichung eines Antrags automatisch, ob
alle Felder des Antragsformulars ausgefüllt wurden und alle in Artikel 17 Absätze 2 und 4 genannten Elemente enthalten sind,
die Reisegenehmigungsgebühr entrichtet wurde.
Nach der Erstellung des Antragsdatensatzes erfasst und speichert das ETIAS-Zentralsystem folgende Daten:
die Antragsnummer;
die Statusinformation, dass eine Reisegenehmigung beantragt wurde;
die personenbezogenen Daten gemäß Artikel 17 Absatz 2 und, gegebenenfalls, Absätze 4 und 6 mit dem aus drei Buchstaben bestehenden Code des Landes, das das Reisedokument ausgestellt hat;
die Daten gemäß Artikel 17 Absatz 8;
Datum und Uhrzeit der Einreichung des Antragsformulars sowie eine Bestätigung der Zahlung der Reisegenehmigungsgebühr und die spezifische Referenznummer der Zahlung.
Nach der Erstellung des Antragsdatensatzes erhält der Antragsteller unverzüglich über den E-Mail-Dienst eine Mitteilung, die ihm darlegt, dass er während der Bearbeitung seines Antrags aufgefordert werden kann, zusätzliche Angaben oder Unterlagen bereitzustellen oder im Ausnahmefall zu einer Befragung zu erscheinen. Diese Mitteilung umfasst Folgendes:
Statusinformation, in der bestätigt wird, dass ein Antrag auf Erteilung einer Reisegenehmigung übermittelt wurde, und
Antragsnummer.
Die Mitteilung muss es dem Antragsteller ermöglichen, auf das in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe h vorgesehene Überprüfungsinstrument zuzugreifen.
Artikel 20
Automatisierte Bearbeitung
Das ETIAS-Zentralsystem führt über das ESP eine Abfrage durch, um die in Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a, aa, b, c, d, f, g, j, k und m sowie die in Artikel 17 Absatz 8 genannten einschlägigen Daten mit den vorhandenen Daten in den Dossiers, Datensätzen oder Ausschreibungen in einem Antragsdatensatz abzugleichen, die im ETIAS-Zentralsystem, im SIS, im EES, im VIS, in Eurodac, im ECRIS-TCN, in den Europol-Daten sowie in den Interpol-Datenbanken SLTD und TDAWN erfasst sind. Insbesondere überprüft das ETIAS-Zentralsystem,
ob das für den Antrag verwendete Reisedokument einem im SIS als verloren, gestohlen, unterschlagen oder für ungültig erklärt gemeldeten Reisedokument entspricht;
ob das für den Antrag verwendete Reisedokument einem in der SLTD als verloren, gestohlen oder für ungültig erklärt gemeldeten Reisedokument entspricht;
ob der Antragsteller im SIS zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben ist;
ob zu dem Antragsteller im SIS eine Ausschreibung zum Zwecke der Übergabehaft auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls oder zum Zwecke der Auslieferungshaft vorliegt;
ob der Antragsteller und das Reisedokument einer verweigerten, aufgehobenen oder annullierten Reisegenehmigung im ETIAS-Zentralsystem zuzuordnen sind;
ob die im Antrag angegebenen Daten zum Reisedokument einem anderen Antrag auf Erteilung einer Reisegenehmigung in Verbindung mit anderen Identitätsdaten gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a im ETIAS-Zentralsystem entsprechen;
ob der Antragsteller derzeit als Aufenthaltsüberzieher im EES gemeldet ist oder in der Vergangenheit als Aufenthaltsüberzieher im EES gemeldet wurde;
ob der Antragsteller im EES als jemand gemeldet ist, dem die Einreise verweigert wurde;
ob gegen den Antragsteller eine im VIS gespeicherte Entscheidung über die Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung eines Visums für den kurzfristigen Aufenthalt ergangen ist;
ob die im Antrag angegebenen Daten in den Europol-Daten gespeicherten Daten entsprechen;
ob der Antragsteller in Eurodac erfasst ist;
ob das für den Antrag verwendete Reisedokument einem in einer Datei in TDAWN gespeicherten Reisedokument entspricht;
wenn der Antragsteller minderjährig ist, ob der Inhaber der elterlichen Sorge oder der Vormund des Antragstellers
im SIS zum Zwecke der Übergabehaft auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls oder zum Zwecke der Auslieferungshaft ausgeschrieben ist;
im SIS zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben ist;
ob der Antragsteller einer Person entspricht, deren Daten im ECRIS-TCN gespeichert und gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/816 gekennzeichnet wurden; diese Daten werden ausschließlich für die Zwecke der Prüfung durch die ETIAS-Zentralstelle gemäß Artikel 22 der vorliegenden Verordnung und für die Zwecke der Konsultation der nationalen Strafregister durch die nationalen ETIAS-Stellen gemäß Artikel 25a Absatz 2 der vorliegenden Verordnung verwendet. Die nationalen ETIAS-Stellen konsultieren die nationalen Strafregister vor den Bewertungen und den Entscheidungen gemäß Artikel 26 der vorliegenden Verordnung und gegebenenfalls vor den Bewertungen und der Abgabe der Stellungnahmen gemäß Artikel 28 der vorliegenden Verordnung.
ob der Antragsteller im SIS zur Rückkehr ausgeschrieben ist.
Artikel 21
Ergebnisse der automatisierten Bearbeitung
Artikel 22
Überprüfung durch die ETIAS-Zentralstelle
Wenn die ETIAS-Zentralstelle konsultiert wird, erhält sie Zugriff auf den Antragsdatensatz und damit verbundene Antragsdatensätze sowie auf alle während der automatisierten Überprüfungen gemäß Artikel 20 Absätze 2, 3 und 5 ausgelösten Treffer und auf die Informationen, die das ETIAS-Zentralsystem gemäß Artikel 20 Absätze 7 und 8 ermittelt hat.
Die ETIAS-Zentralstelle überprüft, ob die in dem Antragsdatensatz gespeicherten Daten einem oder mehreren der folgenden Elemente entsprechen:
den in Artikel 33 genannten spezifischen Risikoindikatoren;
den im ETIAS-Zentralsystem vorliegenden Daten;
den Daten in einem der abgefragten EU-Informationssysteme,
den Europol-Daten,
den Daten in den Interpol, SLTD oder TDAWN Datenbanken.
Artikel 23
Unterstützung bei der Verwirklichung der Ziele des SIS
Das ETIAS-Zentralsystem führt über das ESP eine Abfrage durch, um die in Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a, aa, b und d genannten einschlägigen Daten mit den Daten im SIS abzugleichen, damit ermittelt werden kann, ob zu dem Antragsteller eine der folgenden Ausschreibungen vorliegt:
eine Ausschreibung von Vermissten;
eine Ausschreibung von Personen, die im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Gerichtsverfahren gesucht werden;
eine Ausschreibung von Personen zum Zwecke der verdeckten Kontrolle, von Ermittlungsanfragen oder der gezielten Kontrolle.
Zudem sendet das ETIAS-Zentralsystem eine automatische Benachrichtigung an das SIRENE-Büro des Mitgliedstaats, dessen Ausschreibung bei der automatisierten Bearbeitung gemäß Artikel 20 einen Treffer beim Abgleich mit dem SIS ergeben hat, sofern diese Ausschreibung nach der Überprüfung durch die ETIAS-Zentralstelle gemäß Artikel 22 zu einer manuellen Antragsbearbeitung gemäß Artikel 26 geführt hat.
Wenn der Treffer eine Ausschreibung zur Rückkehr betrifft, prüft das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats gemeinsam mit der nationalen ETIAS-Stelle, ob die Löschung der Ausschreibung zur Rückkehr gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1860 und die Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1861 erforderlich sind.
Die Benachrichtigung an das SIRENE-Büro des Mitgliedstaats, der die Ausschreibung eingestellt hat, enthält folgende Angaben:
Name(n), Vorname(n) sowie, falls zutreffend, Aliasname(n);
Geburtsort und Geburtsdatum;
Geschlecht;
Staatsangehörigkeit sowie, falls zutreffend, andere Staatsangehörigkeiten;
Mitgliedstaat und — falls verfügbar — Anschrift des geplanten ersten Aufenthalts;
Privatanschrift des Antragstellers oder, falls nicht verfügbar, Ort und Land des Wohnsitzes;
Statusinformation zur Reisegenehmigung, aus der hervorgeht, ob eine Reisegenehmigung erteilt oder verweigert wurde oder ob der Antrag in einem manuellen Bearbeitungsverfahren gemäß Artikel 26 bearbeitet wird;
einen Verweis auf die gemäß den Absätzen 1 und 2 ermittelten Treffer, einschließlich Datum und Zeitpunkt der Treffer.
Artikel 24
Besondere Vorschriften für Familienangehörige von Unionsbürgern oder von anderen Drittstaatsangehörigen, die nach dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen
Wenn ein Drittstaatsangehöriger im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c eine Reisegenehmigung beantragt, gelten folgende besonderen Vorschriften:
Der Antragsteller muss nicht die in Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe c genannte Frage beantworten;
Der Antragsteller ist von der in Artikel 18 genannten Gebühr befreit.
Bei der Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer Reisegenehmigung für einen Drittstaatsangehörigen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c überprüft das ETIAS-Zentralsystem nicht, ob
der Antragsteller derzeit als Aufenthaltsüberzieher gemeldet ist oder in der Vergangenheit als Aufenthaltsüberzieher gemeldet wurde, und führt keine entsprechende Abfrage des EES gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe g durch;
der Antragsteller einer Person entspricht, deren Daten in Eurodac gespeichert sind, und führt keine entsprechende Abfrage gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe k durch.
Die spezifischen Risikoindikatoren, die auf dem nach Artikel 33 ermittelten Risiko der illegalen Einwanderung beruhen, finden keine Anwendung.
Darüber hinaus gelten die folgenden Vorschriften:
In der Mitteilung gemäß Artikel 38 Absatz 1 wird der Antragsteller darüber unterrichtet, dass er beim Überschreiten der Außengrenze in der Lage sein muss, seinen Status als in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c genannter Familienangehöriger nachzuweisen; eine solche Unterrichtung enthält ferner eine Erinnerung, dass der Familienangehörige eines Bürgers, der sein Recht auf Freizügigkeit ausübt und im Besitz einer Reisegenehmigung ist, nur dann das Recht auf Einreise hat, wenn der Familienangehörige von dem Bürger oder von dem Drittstaatsangehörigen, der sein Recht auf Freizügigkeit ausübt, begleitet wird oder sich zu ihm begibt;
Etwaige Rechtsmittel nach Artikel 37 Absatz 3 können nach Maßgabe der Richtlinie 2004/38/EG eingelegt werden;
Die Speicherfrist des Antragsdatensatzes gemäß Artikel 54 Absatz 1
entspricht der Dauer der Gültigkeit der Reisegenehmigung;
beträgt fünf Jahre ab dem Datum der letzten Entscheidung über die Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung der Reisegenehmigung gemäß den Artikeln 37, 40 und 41. Werden die einer solchen Entscheidung zugrunde liegenden Daten, die in einem Dossier, einem Datensatz oder einer Ausschreibung in einem der EU-Informationssysteme, in den Europol-Daten, den Interpol, SLTD oder TDAWN Datenbanken, der ETIAS-Überwachungsliste oder den ETIAS-Überprüfungsregeln erfasst sind, vor Ende dieser 5-Jahres-Frist gelöscht, so wird der Antragsdatensatz binnen sieben Tagen ab dem Tag der Löschung der Daten dieses Dossiers, dieses Datensatzes oder dieser Ausschreibung gelöscht. Zu diesem Zweck überprüft das ETIAS-Zentralsystem regelmäßig und automatisch, ob die Bedingungen für die weitere Speicherung der in der vorliegenden Ziffer genannten Antragsdatensätze weiterhin erfüllt sind. Wenn sie nicht weiterhin erfüllt sind, löscht es die Antragsdatensätze im Wege eines automatisierten Verfahrens.
Damit nach Ablauf der Gültigkeitsdauer einer ETIAS-Reisegenehmigung leichter ein neuer Antrag gestellt werden kann, kann der Antragsdatensatz für einen weiteren Zeitraum von höchstens drei Jahren nach dem Ablauf der Gültigkeitsdauer der Reisegenehmigung im ETIAS-Zentralsystem gespeichert werden, allerdings nur, wenn der Antragsteller auf ein Ersuchen um Einwilligung hin in einer elektronisch unterzeichneten Erklärung aus freien Stücken und ausdrücklich einwilligt. Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgen Einwilligungsersuchen in verständlicher und leicht zugänglicher Form und in einer klaren und einfachen Sprache und so, dass sie von den anderen Sachverhalten klar zu unterscheiden sind.
Nach der automatischen Unterrichtung gemäß Artikel 15 Absatz 2 wird um die Einwilligung ersucht. In der automatischen Übermittlung von Informationen wird der Antragsteller auf den Zweck der Datenspeicherung gemäß der Informationen nach Artikel 71 Buchstabe o hingewiesen.
KAPITEL IV
PRÜFUNG DES ANTRAGS DURCH DIE NATIONALEN ETIAS-STELLEN
Artikel 25
Zuständiger Mitgliedstaat
Der für die manuelle Bearbeitung von Anträgen gemäß Artikel 26 zuständige Mitgliedstaat (im Folgenden „zuständiger Mitgliedstaat“) wird vom ETIAS-Zentralsystem wie folgt ermittelt:
Wurde nur ein einziger Mitgliedstaat ermittelt, der die Daten, die den Treffer gemäß Artikel 20 ergeben haben, eingegeben oder übermittelt hat, so ist dieser Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat;
Wurden mehrere Mitgliedstaaten ermittelt, die die Daten, die die Treffer gemäß Artikel 20 ergeben haben, eingegeben oder übermittelt haben, so ist der zuständige Mitgliedstaat
derjenige Mitgliedstaat, der die jüngsten Daten in Bezug auf eine Ausschreibung gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe d eingegeben oder übermittelt hat, oder
falls keine dieser Daten einer Ausschreibung gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe d entsprechen — derjenige Mitgliedstaat, der die jüngsten Daten in Bezug auf eine Ausschreibung gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c eingegeben oder übermittelt hat;, oder
falls keine dieser Daten einer Ausschreibung gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe d oder c entsprechen — derjenige Mitgliedstaat, der die jüngsten Daten in Bezug auf eine Ausschreibung gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a eingegeben oder übermittelt hat;
Wurden mehrere Mitgliedstaaten ermittelt, die die Daten, die die Treffer gemäß Artikel 20 ergeben haben, eingegeben oder übermittelt haben, entsprechen jedoch keine dieser Daten einer Ausschreibung gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a, c oder d, so ist der Mitgliedstaat, der die jüngsten Daten eingegeben oder übermittelt hat, der zuständige Mitgliedstaat.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstaben a und c werden Treffer, die nicht von einem Mitgliedstaat eingegebene oder übermittelte Daten ergeben haben, nicht berücksichtigt, um den zuständigen Mitgliedstaat zu ermitteln. Wurde die manuelle Bearbeitung eines Antrags nicht durch von einem Mitgliedstaat eingegebene oder übermittelte Daten ausgelöst, so ist der zuständige Mitgliedstaat der Mitgliedstaat des geplanten ersten Aufenthalts.
Artikel 25a
Nutzung anderer EU-Informationssysteme zur manuellen Bearbeitung von Anträgen durch die nationalen ETIAS-Stellen
Unbeschadet des Artikels 13 Absatz 1 haben die dazu ermächtigten Bediensteten der nationalen ETIAS-Stellen zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf Erteilung einer Reisegenehmigung und zur Entscheidung über diese Anträge gemäß Artikel 26 direkten lesenden Zugang zu den anderen EU-Informationssystemen, um eine Abfrage durchzuführen. Die nationalen ETIAS-Stellen können abfragen:
die in Artikel 16, 17 und 18 der Verordnung (EU) 2017/2226 aufgeführten Daten,
die in Artikel 9 bis 14 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 aufgeführten Daten,
die in Artikel 20 der Verordnung (EU) 2018/1861 aufgeführten Daten, die für die Zwecke der Artikel 24, 25 und 26 der genannten Verordnung verarbeitet wurden,
die in Artikel 20 der Verordnung (EU) 2018/1862 aufgeführten Daten, die für die Zwecke von Artikel 26 sowie von Artikel 38 Absatz 2 Buchstaben k und l der genannten Verordnung verarbeitet wurden,
die in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/1860 aufgeführten Daten, die für die Zwecke von Artikel 3 der genannten Verordnung verarbeitet wurden,
die in den Artikeln 17, 19, 21, 22, 23, 24 und 26 der Verordnung (EU) 2024/1358 aufgeführten Daten.
Artikel 26
Manuelle Bearbeitung von Anträgen durch die nationalen ETIAS-Stellen
Im Anschluss an die manuelle Bearbeitung des Antrags ergreift die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats eine der folgenden Maßnahmen:
Sie erteilt eine Reisegenehmigung oder
sie verweigert eine Reisegenehmigung.
Hat die automatisierte Bearbeitung gemäß Artikel 20 Absatz 2 einen Treffer ergeben, so ergreift die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats eine der folgenden Maßnahmen:
sie verweigert die Reisegenehmigung, wenn der Treffer einer oder mehreren Überprüfungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a und c entspricht;
sie bewertet das Risiko für die Sicherheit oder das Risiko der illegalen Einwanderung und entscheidet, ob eine Reisegenehmigung erteilt oder verweigert wird, wenn der Treffer einer der Überprüfungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben b und d bis o entspricht.
Hat die automatisierte Bearbeitung gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe o einen Treffer ergeben, so ergreift die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats eine der folgenden Maßnahmen:
Sie verweigert die Reisegenehmigung des Antragstellers, wenn die Überprüfung gemäß Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 3 zur Löschung der Ausschreibung zur Rückkehr und zur Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung geführt hat;
in allen anderen Fällen bewertet sie das Risiko für die Sicherheit oder das Risiko der illegalen Einwanderung und entscheidet, ob eine Reisegenehmigung erteilt oder verweigert wird.
Die nationale ETIAS-Stelle des Mitgliedstaats, der die Daten eingegeben hat, konsultiert ihr SIRENE-Büro, damit geprüft wird, ob die Löschung der Ausschreibung zur Rückkehr gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1860 und gegebenenfalls die Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1861 erforderlich sind.
Hat die automatisierte Bearbeitung gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe n einen Treffer, aber keinen Treffer gemäß Buchstabe c des genannten Absatzes ergeben, so richtet die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats besonderes Augenmerk auf das Fehlen dieses Treffers, wenn sie das Risiko für die Sicherheit bewertet, um entscheiden zu können, ob eine Reisegenehmigung erteilt oder verweigert wird.
Die Ergebnisse der Bewertung des Risikos für die Sicherheit, des Risikos der illegalen Einwanderung oder des hohen Epidemierisikos und die Gründe für die Entscheidung, eine Reisegenehmigung zu erteilen oder zu verweigern, werden von dem Bediensteten, der die Risikoanalyse vorgenommen hat, im Antragsdatensatz gespeichert.
Artikel 27
Anforderung zusätzlicher Angaben und Unterlagen vom Antragsteller
Befindet sich das dem Wohnsitz des Antragstellers am nächsten gelegene Konsulat in einer Entfernung von mehr als 500 km, so wird dem Antragsteller die Möglichkeit geboten, dass die Befragung mit Mitteln der Audio- und Videofernkommunikation durchgeführt wird. Beträgt die Entfernung weniger als 500 km, so können sich der Antragsteller und die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats darauf einigen, solche Audio- und Videokommunikationsmittel zu benutzen. Wenn solche Audio- und Videokommunikationsmittel benutzt werden, werden die Befragungen von der nationalen ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats oder ausnahmsweise von einem der Konsulate dieses Mitgliedstaats durchgeführt. Die Mittel der Audio- und Videofernkommunikation müssen ein angemessenes Niveau der Sicherheit und Vertraulichkeit gewährleisten.
Die Gründe für die Aufforderung zu einer Befragung werden im Auftragsdatensatz gespeichert.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 90 Absatz 2 erlassen.
Die Vorladung zur Befragung wird vom ETIAS-Zentralsystem in den Antragsdatensatz aufgenommen.
Die Befragung mit Mitteln der Audio- und Videofernkommunikation finden in der Sprache der nationalen ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats, die um die Befragung ersucht hat, oder in der von ihr für die Vorlage zusätzlicher Angaben oder Unterlagen gewählten Sprache statt.
Die Befragung, die in einem Konsulat stattfindet, erfolgt in der Amtssprache des Drittstaats, in dem sich das Konsulat befindet, oder in einer anderen, zwischen dem Antragsteller und dem Konsulat vereinbarten Sprache.
Im Anschluss an die Befragung gibt die befragende Person eine Stellungnahme ab, in der sie ihre Empfehlung begründet.
Die behandelten Elemente und die Stellungnahme werden in ein Formular aufgenommen, das an dem Tag der Befragung in den Antragsdatensatz aufgenommen wird.
Das für die Befragung verwendete Formular und die im Antragsdatensatz gespeicherten zusätzlichen Angaben und Unterlagen dürfen ausschließlich zum Zweck der Bewertung des Antrags und der Entscheidung über den Antrag, der Verwaltung des Verfahrens der Bescheidung eines Rechtsmittels und der Bearbeitung eines neuen Antrags desselben Antragstellers konsultiert werden.
Artikel 28
Konsultation anderer Mitgliedstaaten
Die nationalen ETIAS-Stellen der konsultierten Mitgliedstaaten
geben eine mit Gründen versehene befürwortende Stellungnahme zu dem Antrag ab oder
geben eine mit Gründen versehene ablehnende Stellungnahme zu dem Antrag ab.
Die befürwortende oder ablehnende Stellungnahme wird von der nationalen ETIAS-Stelle des konsultierten Mitgliedstaats im Antragsdatensatz erfasst.
Für die Zwecke der manuellen Bearbeitung gemäß Artikel 26 ist die mit Gründen versehene befürwortende oder ablehnende Stellungnahme nur für die nationale ETIAS-Stelle des konsultierten Mitgliedstaats und für die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats einsehbar.
Artikel 29
Konsultation Europols
Artikel 30
Fristen für Mitteilungen an den Antragsteller
Innerhalb von 96 Stunden ab der Einreichung eines nach Artikel 19 zulässigen Antrags wird dem Antragsteller eine Mitteilung mit der Angabe übermittelt,
ob seine Reisegenehmigung erteilt oder verweigert wurde oder
dass zusätzliche Angaben oder Unterlagen angefordert werden, und dass der Antragsteller aufgefordert werden kann, zu einer Befragung zu erscheinen, wobei die nach Maßgabe des Artikels 32 Absatz 2 zulässige Verarbeitungshöchstdauer angegeben wird.
Artikel 31
Überprüfungsinstrument
Die Kommission richtet ein Überprüfungstool für Antragsteller ein, das ihnen ermöglicht, den Status der Bearbeitung ihres Antrags sowie die Gültigkeitsdauer und den Status ihrer Reisegenehmigungen (gültig, verweigert, annulliert oder aufgehoben) zu überprüfen. Dieses Instrument wird über die zu diesem Zweck eingerichtete öffentliche Website oder über die Anwendung für Mobilgeräte gemäß Artikel 16 zugänglich gemacht.
Die Kommission erlässt gemäß Artikel 89 delegierte Rechtsakte, um das Überprüfungsinstrument genauer zu definieren.
Artikel 32
Entscheidung über den Antrag
Vor Ablauf der Fristen gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels wird entschieden, ob
eine Reisegenehmigung gemäß Artikel 36 erteilt wird oder
eine Reisegenehmigung gemäß Artikel 37 verweigert wird.
KAPITEL V
DIE ETIAS-ÜBERPRÜFUNGSREGELN UND DIE ETIAS-ÜBERWACHUNGSLISTE
Artikel 33
Die ETIAS-Überprüfungsregeln
Die Kommission erlässt nach Artikel 89 einen delegierten Rechtsakt zur genaueren Definition des Risikos für die Sicherheit, des Risikos der illegalen Einwanderung oder des hohen Epidemierisikos auf folgender Grundlage:
vom EES erstellte Statistiken, die auf ungewöhnlich hohe Zahlen von Aufenthaltsüberziehern und Einreiseverweigerungen für eine bestimmte Gruppe von Reisenden hindeuten;
von ETIAS gemäß Artikel 84 erstellte Statistiken, die auf ungewöhnlich hohe Zahlen von Verweigerungen von Reisegenehmigungen aufgrund eines Risikos für die Sicherheit, eines Risikos der illegalen Einwanderung oder eines hohen Epidemierisikos bei einer bestimmten Gruppe von Reisenden hindeuten;
von ETIAS gemäß Artikel 84 und vom EES erstellte Statistiken, die auf Korrelationen zwischen den über das Antragsformular erfassten Informationen und Überschreitungen der zulässigen Aufenthaltsdauer der Reisenden oder Einreiseverweigerungen hindeuten;
von den Mitgliedstaaten übermittelte, auf faktische und nachweisbasierte Elemente gestützte Informationen zu spezifischen Indikatoren für Sicherheitsrisiken oder Bedrohungen, die von dem betreffenden Mitgliedstaat ermittelt wurden;
von den Mitgliedstaaten übermittelte, auf faktische und nachweisbasierte Elemente gestützte Informationen über ungewöhnlich hohe Zahlen von Aufenthaltsüberziehern und Einreiseverweigerungen für eine bestimmte Gruppe von Reisenden im betreffenden Mitgliedstaat;
von den Mitgliedstaaten übermittelte Informationen zu hohen Epidemierisiken sowie vom ECDC übermittelte Informationen über die epidemiologische Überwachung und Risikobewertungen sowie von der WHO gemeldete Krankheitsausbrüche.
Die spezifischen Risiken werden mindestens alle sechs Monate überprüft, und erforderlichenfalls nimmt die Kommission einen neuen Durchführungsrechtsakt nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 90 Absatz 2 an.
Auf der Grundlage der gemäß Absatz 3 ermittelten spezifischen Risiken legt die ETIAS-Zentralstelle die spezifischen Risikoindikatoren fest, die aus einer Kombination von Daten einschließlich eines oder mehrerer der folgenden Elemente bestehen:
Altersgruppe, Geschlecht, Staatsangehörigkeit;
Land und Ort des Wohnsitzes;
Bildungsniveau (Primar-, Sekundar-, Hochschulbildung oder kein Bildungsabschluss);
derzeitige Tätigkeit (Berufsgruppe).
Artikel 34
Die ETIAS-Überwachungsliste
Auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Informationen muss die ETIAS-Überwachungsliste aus Daten mit einem oder mehreren der folgenden Datenelemente bestehen:
Nachname;
Nachname bei der Geburt;
Geburtsdatum;
sonstige Namen (Aliasname(n), Künstlername(n), gebräuchliche(r) Name(n));
Reisedokument(e) (Art, Nummer und Ausstellungsland des Reisedokuments oder der Reisedokumente);
Privatanschrift;
E-Mail-Adresse;
Telefonnummer;
Name, E-Mail-Adresse, Postanschrift, Telefonnummer eines Unternehmens oder einer Organisation;
IP-Adresse.
Falls verfügbar, werden die nachstehenden Datenelemente den entsprechenden Elementen hinzugefügt, die zumindest eines der oben aufgelisteten Datenelemente enthalten sollten: Vorname(n), Geburtsort, Geburtsland, Geschlecht und Staatsangehörigkeit.
Artikel 35
Zuständigkeiten und Aufgaben hinsichtlich der ETIAS-Überwachungsliste
Bevor die Daten von Europol oder einem Mitgliedstaat in die ETIAS-Überwachungsliste eingegeben werden, müssen sie:
feststellen, ob die Informationen angemessen, richtig und wichtig genug sind, um in die ETIAS-Überwachungsliste aufgenommen zu werden;
die potenziellen Auswirkungen auf den Anteil manuell bearbeiteter Anträge bewerten;
überprüfen, ob die jeweiligen Daten einer in das SIS eingestellten Ausschreibung entsprechen.
Artikel 35a
Aufgaben der nationalen ETIAS-Stelle und Europols hinsichtlich der ETIAS-Überwachungsliste für die Zwecke der Überprüfung
In den in Artikel 13 Absatz 4b Unterabsatz 4 genannten Fällen übermittelt das ETIAS-Zentralsystem entweder der nationalen ETIAS-Stelle oder Europol eine automatische Benachrichtigung, je nachdem, wer die Daten in die ETIAS-Überwachungsliste aufgenommen hat. Gelangt die nationale ETIAS-Stelle bzw. Europol zu der Annahme, dass der Drittstaatsangehörige, der der Überprüfung unterzogen wird, möglicherweise eine Bedrohung für die innere Sicherheit darstellen könnte, so benachrichtigt sie bzw. es unverzüglich die jeweiligen für die Überprüfung zuständigen Behörden und übermitteln dem Mitgliedstaat, der die Überprüfung durchführt, innerhalb von zwei Tagen nach Erhalt der Benachrichtigung eine mit Gründen versehene Stellungnahme, wobei sie bzw. es wie folgt vorgeht:
die nationalen ETIAS-Stellen unterrichten die Überprüfungsbehörden mittels eines von eu-LISA einzurichtenden sicheren Kommunikationsmechanismus zwischen den nationalen ETIAS-Stellen einerseits und den Überprüfungsbehörden andererseits;
Europol unterrichtet die Überprüfungsbehörden mittels der in der Verordnung (EU) 2016/794 vorgesehenen Kommunikationskanäle; wird keine Stellungnahme abgegeben, so wird davon ausgegangen, dass kein Risiko für die Sicherheit besteht;
KAPITEL VI
ERTEILUNG, VERWEIGERUNG, ANNULLIERUNG ODER AUFHEBUNG EINER REISEGENEHMIGUNG
Artikel 36
Erteilung einer Reisegenehmigung
Die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats kann eine solche Kennzeichnung auch auf Ersuchen eines konsultierten Mitgliedstaats anfügen. Eine solche Kennzeichnung darf nur für die Grenzbehörden sichtbar sein.
Die Kennzeichnung wird automatisch entfernt, sobald die Grenzbehörde die Kontrolle durchgeführt und den Einreisedatensatz in das EES eingegeben hat.
Artikel 37
Verweigerung einer Reisegenehmigung
Eine Reisegenehmigung wird verweigert, wenn der Antragsteller
ein Reisedokument verwendet hat, das im SIS als verloren, gestohlen, unterschlagen oder für ungültig erklärt gemeldet worden ist;
ein Risiko für die Sicherheit darstellt;
ein Risiko der illegalen Einwanderung darstellt;
ein hohes Epidemierisiko darstellt;
im SIS zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben ist;
ein Ersuchen um Übermittlung zusätzlicher Angaben oder Unterlagen nicht innerhalb der in Artikel 27 genannten Fristen beantwortet;
nicht zu einer Befragung gemäß Artikel 27 Absatz 4 erscheint.
Artikel 38
Mitteilung über die Erteilung oder Verweigerung einer Reisegenehmigung
Sobald eine Reisegenehmigung erteilt wurde, erhält der Antragsteller über den E-Mail-Dienst umgehend eine entsprechende Mitteilung, die unter anderem folgende Angaben enthält:
eine eindeutige Angabe, dass die Reisegenehmigung erteilt wurde, und die Nummer des Antrags auf Erteilung einer Reisegenehmigung;
das Datum des Beginns und das Datum des Ablaufs der Reisegenehmigung;
eine eindeutige Angabe, dass der Antragsteller bei der Einreise das Reisedokument vorlegen muss, das im Antragsformular angegeben wurde, und dass bei jeder Änderung des Reisedokuments ein neuer Antrag auf Reisegenehmigung erforderlich ist;
einen Hinweis auf die Einreisevoraussetzungen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 und darauf, dass die Dauer eines Kurzaufenthalts höchstens 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen betragen darf;
einen Hinweis darauf, dass der bloße Besitz einer Reisegenehmigung kein automatisches Einreiserecht verleiht;
einen Hinweis darauf, dass die Grenzbehörden Unterlagen an den Außengrenzen verlangen können, um die Erfüllung der Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen zu überprüfen;
einen Hinweis darauf, dass der Besitz einer gültigen Reisegenehmigung eine Aufenthaltsvoraussetzung darstellt, die während der gesamten Dauer eines Kurzaufenthalts im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu erfüllen ist;
einen Link zu dem Web-Dienst gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/2226, mit dem Drittstaatsangehörige jederzeit ihren verbleibenden zulässigen Aufenthalt überprüfen können;
gegebenenfalls die Mitgliedstaaten, in die der Antragsteller reisen darf;
einen Link zur öffentlichen ETIAS-Website mit Informationen über die Möglichkeit für den Antragsteller, die Aufhebung der Reisegenehmigung zu beantragen, über die Möglichkeit einer Aufhebung der Reisegenehmigung für den Fall, dass die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind, sowie die Möglichkeit ihrer Annullierung, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für ihre Erteilung zum Zeitpunkt der Erteilung nicht erfüllt waren;
Informationen zu den Verfahren für die Wahrnehmung der Rechte nach den Artikeln 13 bis 16 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und den Artikeln 15 bis 18 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, des Europäischen Datenschutzbeauftragten und der nationalen Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats des geplanten ersten Aufenthalts, falls die Reisegenehmigung vom ETIAS-Zentralsystem ausgestellt wurde, oder des zuständigen Mitgliedstaats, falls die Reisegenehmigung von einer nationalen ETIAS-Stelle ausgestellt wurde.
Wenn eine Reisegenehmigung verweigert wurde, erhält der Antragsteller über den E-Mail-Dienst umgehend eine entsprechende Mitteilung, die unter anderem folgende Angaben enthält:
eine eindeutige Angabe, dass die Reisegenehmigung verweigert wurde, und die Nummer des Antrags auf Erteilung einer Reisegenehmigung;
einen Verweis auf die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats, die die Reisegenehmigung verweigert hat, und ihre Anschrift;
eine Angabe des Grundes für die Verweigerung der Reisegenehmigung unter Angabe eines entsprechenden Grundes aus der in Artikel 37 Absätze 1 und 2 aufgeführten Auflistung von Gründen, die es dem Antragsteller ermöglichen, Rechtsmittel einzulegen;
Informationen zum Recht auf Einlegung eines Rechtsmittels und die hierfür geltende Frist; einen Link zu den einschlägigen Informationen nach Artikel 16 Absatz 7 auf der Website;
Informationen zu den Verfahren für die Wahrnehmung der Rechte gemäß den Artikeln 13 bis 16 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und den Artikeln 15 bis 18 der Verordnung (EU) 2016/679; die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, des Europäischen Datenschutzbeauftragten und der nationalen Aufsichtsbehörde des zuständigen Mitgliedstaats.
Artikel 39
Nach der Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung einer Reisegenehmigung zum Antragsdatensatz hinzuzufügende Daten
Wurde die Entscheidung getroffen, eine Reisegenehmigung zu erteilen, so fügen das ETIAS-Zentralsystem oder — falls diese Entscheidung im Anschluss an die in Kapitel IV vorgesehene manuelle Bearbeitung getroffen wurde — die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats unverzüglich folgende Daten zum Antragsdatensatz hinzu:
die Statusinformation, dass die Reisegenehmigung erteilt wurde;
die Angabe, ob die Reisegenehmigung vom ETIAS-Zentralsystem oder im Anschluss an ein manuelles Bearbeitungsverfahren ausgestellt wurde; im letzteren Fall wird ein Verweis auf die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats, die die Entscheidung getroffen hat, sowie ihre Anschrift;
das Datum der Entscheidung über die Erteilung der Reisegenehmigung;
das Datum des Beginns und das Datum des Ablaufs der Reisegenehmigung;
jegliche Kennzeichnung der Reisegenehmigung gemäß Artikel 36 Absätze 2 und 3, zusammen mit einer Angabe der Gründe für diese Kennzeichnung(en), sowie zusätzliche Angaben von Belang für Kontrollen in der zweiten Kontrolllinie im Fall von Artikel 36 Absatz 2 und zusätzliche Angaben von Belang für die Grenzbehörden im Fall des Artikels 36 Absatz 3.
Wurde die Entscheidung getroffen, eine Reisegenehmigung zu verweigern, so fügt die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats folgende Daten zum Antragsdatensatz hinzu:
die Statusinformation, dass die Reisegenehmigung verweigert wurde;
einen Verweis auf die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats, die die Reisegenehmigung verweigert hat, und ihre Anschrift;
das Datum der Entscheidung über die Verweigerung der Reisegenehmigung;
den Grund für die Verweigerung der Reisegenehmigung durch Angabe eines entsprechenden Grundes aus der in Artikel 37 Absätze 1 und 2 aufgeführten Auflistung von Gründen.
Artikel 40
Annullierung einer Reisegenehmigung
Artikel 41
Aufhebung einer Reisegenehmigung
Artikel 42
Mitteilung über die Annullierung oder Aufhebung einer Reisegenehmigung
Wenn eine Reisegenehmigung annulliert oder aufgehoben wurde, erhält der Antragsteller unverzüglich über den E-Mail-Dienst eine entsprechende Mitteilung, die folgende Angaben enthält:
eine eindeutige Angabe, dass die Reisegenehmigung annulliert oder aufgehoben wurde, und die Nummer des Antrags auf Erteilung einer Reisegenehmigung;
einen Verweis auf die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats, die die Reisegenehmigung annulliert oder aufgehoben hat, und ihre Anschrift;
eine Angabe des Grundes für die Annullierung oder Aufhebung der Reisegenehmigung durch Angabe eines entsprechenden Grundes aus der in Artikel 37 Absätze 1 und 2 aufgeführten Auflistung von Gründen, die es dem Antragsteller ermöglichen, Rechtsmittel einzulegen;
Informationen zum Recht auf Einlegung eines Rechtsmittels und zu der hierfür geltenden Frist und einen Link zu den einschlägigen Informationen nach Artikel 16 Absatz 7 auf der Website;
einen eindeutigen Hinweis darauf, dass der Besitz einer gültigen Reisegenehmigung eine Aufenthaltsvoraussetzung darstellt, die während der gesamten Dauer eines Kurzaufenthalts im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu erfüllen ist;
Informationen zu den Verfahren für die Wahrnehmung der Rechte gemäß den Artikeln 13 bis 16 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und den Artikeln 15 bis 18 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, des Europäischen Datenschutzbeauftragten und der nationalen Aufsichtsbehörde des zuständigen Mitgliedstaats.
Artikel 43
Nach der Entscheidung über die Annullierung oder Aufhebung einer Reisegenehmigung zum Antragsdatensatz hinzuzufügende Daten
Nach einer Entscheidung über die Annullierung oder Aufhebung einer Reisegenehmigung fügt die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats, die die Reisegenehmigung annulliert oder aufgehoben hat, folgende Daten unverzüglich zum Antragsdatensatz hinzu:
die Statusinformation, dass die Reisegenehmigung annulliert oder aufgehoben wurde;
einen Verweis auf die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats, die die Reisegenehmigung annulliert oder aufgehoben hat, und ihre Anschrift sowie
Datum der Entscheidung über die Annullierung oder Aufhebung der Reisegenehmigung.
Artikel 44
Erteilung einer Reisegenehmigung mit räumlich begrenzter Gültigkeit aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen
Wurde ein Antrag im Sinne des Artikels 19 für zulässig erklärt, so kann der Mitgliedstaat, in den der betreffende Drittstaatsangehörige einreisen möchte, ausnahmsweise eine Reisegenehmigung mit räumlich begrenzter Gültigkeit erteilen, falls dieser Mitgliedstaat dies aus humanitären Gründen im Einklang mit seinem nationalen Recht, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich erachtet, und zwar ungeachtet des Umstands, dass
die manuelle Bearbeitung gemäß Artikel 26 noch nicht abgeschlossen ist oder
eine Reisegenehmigung verweigert, annulliert oder aufgehoben wurde.
Solche Genehmigungen sind grundsätzlich nur auf dem Hoheitsgebiet des die Genehmigung erteilenden Mitgliedstaats gültig. In Ausnahmefällen können sie für das Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat gültig sein, vorbehaltlich der Zustimmung jedes einzelnen Mitgliedstaats über die jeweilige nationale ETIAS-Stelle. Erwägt eine nationale ETIAS-Stelle die Ausstellung einer Reisegenehmigung mit räumlich begrenzter Gültigkeit, die sich auf mehrere Mitgliedstaaten erstreckt, so konsultiert diese nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats die betreffenden Mitgliedstaaten.
Wurde unter den in Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes genannten Umständen eine Reisegenehmigung mit räumlich begrenzter Gültigkeit beantragt oder erteilt, so wird dadurch nicht die manuelle Bearbeitung des Antrags auf eine Reisegenehmigung ohne räumlich begrenzte Gültigkeit unterbrochen.
Wenn eine Reisegenehmigung mit räumlich begrenzter Gültigkeit erteilt wird, fügt die nationale ETIAS-Stelle, die die Genehmigung erteilt hat, folgende Daten dem Antragsdatensatz hinzu:
die Statusinformation, dass eine Reisegenehmigung mit räumlich begrenzter Gültigkeit erteilt wurde;
jeden Mitgliedstaat, in den der Inhaber der Reisegenehmigung reisen darf, und die Gültigkeitsdauer der Reisegenehmigung;
die nationale ETIAS-Stelle, die die Reisegenehmigung mit räumlich begrenzter Gültigkeit erteilt hat, und ihre Anschrift;
das Datum der Entscheidung über die Erteilung der Reisegenehmigung mit räumlich begrenzter Gültigkeit;
einen Verweis auf die angeführten humanitären Gründe, Gründe des nationalen Interesses oder internationalen Verpflichtungen;
jegliche Kennzeichnung der Reisegenehmigung gemäß Artikel 36 Absätze 2 und 3, zusammen mit einer Angabe der Gründe für diese Kennzeichnung(en), sowie zusätzliche Angaben von Belang für Kontrollen in der zweiten Kontrolllinie im Fall von Artikel 36 Absatz 2 und zusätzliche Angaben von Belang für die Grenzbehörden im Fall des Artikels 36 Absatz 3.
Erteilt eine nationale ETIAS-Stelle eine Reisegenehmigung mit räumlich begrenzter Gültigkeit, ohne dass der Antragsteller Angaben oder Unterlagen übermittelt hat, so nimmt diese nationale ETIAS-Stelle zweckmäßige Angaben oder Unterlagen zur Rechtfertigung dieser Entscheidung in den Antragsdatensatz auf und speichert sie dort.
Wenn eine Reisegenehmigung mit räumlich begrenzter Gültigkeit erteilt wurde, erhält der Antragsteller über den E-Mail-Dienst eine entsprechende Mitteilung, die unter anderem folgende Angaben enthält:
eine eindeutige Angabe, dass eine Reisegenehmigung mit räumlich begrenzter Gültigkeit erteilt wurde, und die Nummer des Antrags auf Erteilung einer Reisegenehmigung;
das Datum des Beginns und das Datum des Ablaufs der Reisegenehmigung mit räumlich begrenzter Gültigkeit;
eindeutige Angabe jedes Mitgliedstaats, in den der Inhaber der Reisegenehmigung reisen darf, und die Angabe, dass Reisen nur innerhalb des Hoheitsgebiets der betreffenden Mitgliedstaaten gestattet sind;
einen Hinweis darauf, dass der Besitz einer gültigen Reisegenehmigung eine Aufenthaltsvoraussetzung darstellt, die während der gesamten Dauer eines Kurzaufenthalts im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, für den die Reisegenehmigung mit räumlich begrenzter Gültigkeit ausgestellt wurde, zu erfüllen ist;
einen Link zu dem Web-Dienst gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/2226, mit dem Drittstaatsangehörige jederzeit ihren verbleibenden zulässigen Aufenthalt überprüfen können.
KAPITEL VII
NUTZUNG DES ETIAS DURCH BEFÖRDERUNGSUNTERNEHMER
Artikel 45
Datenzugriff durch Beförderungsunternehmer zu Überprüfungszwecken
Das ETIAS-Informationssystem zeigt dem Beförderungsunternehmer über den Zugang für Beförderungsunternehmen die Antwort „OK“ bzw. „NOT OK“ an und gibt damit an, ob die betreffende Person im Besitz einer gültigen Reisegenehmigung ist oder nicht. Wenn eine Reisegenehmigung mit räumlich begrenzter Gültigkeit nach Artikel 44 erteilt wurde, berücksichtigt die vom ETIAS-Zentralsystem erteilte Antwort den bzw. die Mitgliedstaaten, für den bzw. die die Genehmigung gültig ist, sowie den vom Beförderungsunternehmen angegebenen Mitgliedstaat der Einreise. Die Beförderungsunternehmer dürfen die übermittelten Angaben und die erhaltene Antwort im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften speichern. Die Antwort „OK“ oder „NOT OK“ kann nicht als Entscheidung über die Genehmigung oder Verweigerung der Einreise gemäß der Verordnung (EU) 2016/399 betrachtet werden.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte über detaillierte Bestimmungen über die Voraussetzungen für den Betrieb des Zugangs für Beförderungsunternehmen und die geltenden Datenschutz- und Sicherheitsvorschriften. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 90 Absatz 2 erlassen.
Die Protokolle werden für einen Zeitraum von zwei Jahren gespeichert. Die Protokolle werden durch geeignete Maßnahmen vor unbefugtem Zugriff geschützt.
Artikel 46
Ausweichverfahren für den Fall, dass der Datenzugriff für Beförderungsunternehmer technisch nicht möglich ist
KAPITEL VIII
NUTZUNG DES ETIAS DURCH DIE BEHÖRDEN AN DEN AUSSENGRENZEN
Artikel 47
Datenzugriff zum Zwecke der Überprüfung an den Außengrenzen
Das ETIAS-Zentralsystem hat Folgendes anzuzeigen:
ob die betreffende Person im Besitz einer gültigen Reisegenehmigung ist und ob ihr Status dem Status gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c entspricht, wobei in dem Fall, dass es sich um eine Reisegenehmigung mit räumlich begrenzter Gültigkeit gemäß Artikel 44 handelt, auch der bzw. die Mitgliedstaaten anzuzeigen sind, für die die Reisegenehmigung gültig ist;
jegliche mit der Reisegenehmigung nach Artikel 36 Absätze 2 und 3 verknüpfte Kennzeichnung;
ob die Reisegenehmigung innerhalb der nächsten 90 Tage abläuft, sowie ihre verbleibende Gültigkeitsdauer;
die Daten nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben k und l.
Zeigt das ETIAS-Zentralsystem eine Kennzeichnung nach Artikel 36 Absatz 3 an, so können die Grenzbehörden für den Fall, dass zusätzliche Überprüfungen erforderlich sind, auf das ETIAS-Zentralsystem zugreifen, um die zusätzlichen Angaben nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe e oder Artikel 44 Absatz 6 Buchstabe f zu erhalten.
Artikel 48
Ausweichverfahren für den Fall, dass der Datenzugriff an den Außengrenzen technisch nicht möglich ist
KAPITEL IX
NUTZUNG VON ETIAS DURCH EINWANDERUNGSBEHÖRDEN
Artikel 49
Datenzugriff durch Einwanderungsbehörden
Der Zugang zum ETIAS-Zentralsystem nach Absatz 1 dieses Artikels ist nur dann gestattet, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind.
Zuvor wurde im EES eine Abfrage gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2017/2226 durchgeführt, und
beim Abfrageergebnis wurde festgestellt, dass das EES keinen Einreisedatensatz enthält, der der Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten entspricht.
Erforderlichenfalls wird die Erfüllung der in den Unterabsatz 1 Buchstaben a und b dieses Absatzes genannten Bedingungen durch den Zugriff im EES auf die Protokolle gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2017/2226 überprüft, die sich auf die in Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes genannte Abfrage und die in Buchstabe b jenes Unterabsatzes genannte Antwort.
Im Falle von Minderjährigen erhalten die Einwanderungsbehörden auch Zugriff auf Angaben zum Inhaber der elterlichen Sorge oder zum Vormund des Reisenden gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe k.
KAPITEL X
VERFAHREN UND BEDINGUNGEN FÜR DEN ZUGANG ZUM ETIAS-ZENTRALSYSTEM ZU GEFAHRENABWEHR- UND STRAFVERFOLGUNGSZWECKEN
Artikel 50
Benannte Behörden der Mitgliedstaaten
Die benannte Behörde und die zentrale Zugangsstelle können, wenn dies nach den nationalen Rechtsvorschriften zulässig ist, Teile der gleichen Organisation sein; die zentrale Zugangsstelle muss ihre Aufgaben gemäß dieser Verordnung jedoch völlig unabhängig von den benannten Behörden wahrnehmen. Die zentrale Zugangsstelle muss von den benannten Behörden getrennt sein und darf in Bezug auf die Ergebnisse ihrer Prüftätigkeiten, die sie unabhängig durchzuführen hat, von diesen Behörden keine Anweisungen entgegennehmen.
Die Mitgliedstaaten können mehr als eine zentrale Zugangsstelle benennen, um ihre Organisations- und Verwaltungsstruktur gemäß ihren verfassungsrechtlichen oder anderen rechtlichen Anforderungen widerzuspiegeln.
Die Mitgliedstaaten teilen eu-LISA und der Kommission ihre benannten Behörden und zentralen Zugangsstellen mit und können ihre Mitteilungen jederzeit ändern oder ersetzen.
Artikel 51
Verfahren für den Zugang zum ETIAS-Zentralsystem zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken
Ergibt eine nachträgliche Überprüfung, dass die Abfrage von im ETIAS-Zentralsystem gespeicherten Daten oder der Zugriff auf solche Daten nicht berechtigt waren, so löschen alle Behörden, die auf solche Daten zugegriffen haben, die aus dem ETIAS-Zentralsystem abgerufenen Daten. Die Behörden melden die Löschung der zuständigen zentralen Zugangsstelle des Mitgliedstaats, in dem die Abfrage beantragt wurde.
Artikel 52
Bedingungen für den Zugriff der benannten Behörden der Mitgliedstaaten auf im ETIAS-Zentralsystem gespeicherte Daten
Die benannten Behörden können die Abfrage von im ETIAS-Zentralsystem gespeicherten Daten beantragen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Der Zugang zum Zwecke von Abfragen ist für die Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung einer terroristischen oder sonstigen schweren Straftat erforderlich;
der Zugang zum Zwecke der Datenabfrage ist im Einzelfall erforderlich und verhältnismäßig, und
es liegen Beweise oder hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass die Abfrage der im ETIAS-Zentralsystem gespeicherten Daten zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung der betreffenden Straftaten beitragen wird, insbesondere, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Verdächtige, der Täter oder das Opfer einer terroristischen oder sonstigen schweren Straftat einer Gruppe von Reisenden angehört, die unter diese Verordnung fällt.
Die Abfrage des ETIAS-Zentralsystems ist auf die Suche anhand einer oder mehrerer der folgenden im Antragsdatensatz gespeicherten Datenelementen beschränkt:
Nachname (Familienname) und, sofern verfügbar, Vorname(n);
sonstige Namen (Aliasname(n), Künstlername(n), gebräuchliche(r) Name(n));
Nummer des Reisedokuments;
Privatanschrift;
E-Mail-Adresse;
Telefonnummern;
IP-Adresse.
Um die Suche einzugrenzen, kann die Abfrage des ETIAS-Zentralsystems anhand der in Absatz 2 aufgeführten Daten mit folgenden Daten im Antragsdatensatz kombiniert werden:
Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten;
Geschlecht;
Geburtsdatum oder Altersgruppe.
Artikel 53
Verfahren und Bedingungen für den Zugriff auf im ETIAS-Zentralsystem gespeicherte Daten durch Europol
Der mit Gründen versehene Antrag muss Nachweise dafür enthalten, dass alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Abfrage ist erforderlich, um die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten, die unter das Mandat von Europol fallen, zu unterstützen und zu verstärken;
die Abfrage ist im Einzelfall erforderlich und verhältnismäßig;
die Abfrage ist auf eine Suche anhand der in Artikel 52 Absatz 2 genannten Daten und soweit notwendig in Kombination mit den in Artikel 52 Absatz 3 genannten Daten beschränkt;
es liegen Beweise oder hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass die Abfrage zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung der betreffenden Straftaten beitragen wird, insbesondere, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Verdächtige, der Täter oder das Opfer einer terroristischen oder sonstigen schweren Straftat einer Gruppe von Reisenden angehört, die unter diese Verordnung fällt.
KAPITEL XI
SPEICHERUNG UND ÄNDERUNG DER DATEN
Artikel 54
Datenspeicherung
Jeder Antragsdatensatz wird im ETIAS-Zentralsystem für den folgenden Zeitraum gespeichert:
die Gültigkeitsdauer der Reisegenehmigung;
fünf Jahre ab dem Datum der letzten Entscheidung über die Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung der Reisegenehmigung gemäß den Artikeln 37, 40 und 41. Werden die einer solchen Entscheidung zugrunde liegenden Daten, die in einem Dossier, einem Datensatz oder einer Ausschreibung in einem der EU-Informationssysteme, in den Europol-Daten, den Interpol, SLTD oder TDAWN Datenbanken, der ETIAS-Überwachungsliste oder den ETIAS-Überprüfungsregeln erfasst sind, vor Ende dieser 5-Jahres-Frist gelöscht, so wird der Antragsdatensatz binnen sieben Tagen ab dem Tag der Löschung der Daten dieses Dossiers, dieses Datensatzes oder dieser Ausschreibung gelöscht. Zu diesem Zweck überprüft das ETIAS-Zentralsystem regelmäßig und automatisch, ob die Bedingungen für die weitere Speicherung der in der vorliegenden Ziffer genannten Antragsdatensätze weiterhin erfüllt sind. Wenn sie nicht weiterhin erfüllt sind, löscht es die Antragsdatensätze im Wege eines automatisierten Verfahrens.
Nach der automatischen Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 15 Absatz 2 wird um die Einwilligung ersucht. In der automatischen Übermittlung von Informationen wird der Antragsteller auf den Zweck der Datenspeicherung gemäß der Informationen nach Artikel 71 Buchstabe o und auf die Möglichkeit hingewiesen, dass er seine Einwilligung jederzeit widerrufen kann.
Der Antragsteller kann seine Einwilligung gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 jederzeit widerrufen. Widerruft der Antragssteller die Einwilligung, wird der Antragsdatensatz automatisch aus dem ETIAS-Zentralsystem gelöscht.
Eu-LISA entwickelt ein Instrument, mit dem Antragsteller ihre Einwilligung erteilen und widerrufen können. Dieses Instrument wird über die zu diesem Zweck eingerichtete öffentliche Website oder über die Anwendung für Mobilgeräte zugänglich gemacht.
Die Kommission erlässt gemäß Artikel 89 delegierte Rechtsakte, um das Instrument, mit dessen Hilfe die Antragsteller ihre Einwilligung erteilen und widerrufen können, genauer zu definieren.
Artikel 55
Änderung und vorzeitige Löschung von Daten
Wenn ein Drittstaatsangehöriger die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats erworben hat oder Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a bis c auf ihn anwendbar wird, überprüfen die Behörden dieses Mitgliedstaats, ob diese Person eine gültige Reisegenehmigung besitzt und löschen gegebenenfalls den Antragsdatensatz unverzüglich aus dem ETIAS-Zentralsystem. Die für die Löschung des Antragsdatensatzes zuständige Behörde ist
die nationale ETIAS-Stelle des Mitgliedstaats, der das in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a genannte Reisedokument ausgestellt hat;
die nationale ETIAS-Stelle des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit die Person erworben hat;
die nationale ETIAS-Stelle des Mitgliedstaats, der die Aufenthaltskarte oder den Aufenthaltstitel ausgestellt hat.
KAPITEL XII
DATENSCHUTZ
Artikel 56
Datenschutz
Wird die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die nationalen ETIAS-Stellen durch die zuständigen Behörden, die die Anträge bewerten, zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten durchgeführt, so findet die Richtlinie (EU) 2016/680 Anwendung.
Entscheidet die nationale ETIAS-Stelle über die Erteilung, Verweigerung, Aufhebung oder Annullierung einer Reisegenehmigung, so findet die Verordnung (EU) 2016/679 Anwendung.
Artikel 57
Für die Verarbeitung Verantwortlicher
Artikel 58
Datenauftragsverarbeiter
Artikel 59
Sicherheit der Verarbeitung
Unbeschadet des Artikels 22 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und der Artikel 32 und 34 der Verordnung (EU) 2016/679 treffen eu-LISA, die ETIAS-Zentralstelle und die nationalen ETIAS-Stellen die erforderlichen Maßnahmen — einschließlich eines Sicherheitsplans sowie von Notfallplänen zur Aufrechterhaltung und Wiederherstellung des Betriebs —, um
die Daten physisch zu schützen, unter anderem durch Aufstellung von Notfallplänen für den Schutz kritischer Infrastrukturen;
Unbefugten den Zugang zu dem sicheren Webdienst, dem E-Mail-Dienst, dem Dienst für sichere Konten, dem Zugang für Beförderungsunternehmen, dem Überprüfungsinstrument für die Antragsteller und dem Einwilligungsinstrument für Antragsteller zu verwehren;
Unbefugten den Zugang zu den Datenverarbeitungsanlagen und nationalen Einrichtungen im Einklang mit den Zwecken des ETIAS zu verwehren;
zu verhindern, dass Datenträger unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können;
die unbefugte Dateneingabe sowie die unbefugte Kenntnisnahme, Änderung oder Löschung von gespeicherten personenbezogenen Daten zu verhindern;
zu verhindern, dass automatisierte Datenverarbeitungssysteme mithilfe von Datenübertragungseinrichtungen von Unbefugten genutzt werden;
die unbefugte Verarbeitung von Daten im ETIAS-Zentralsystem und die unbefugte Änderung oder Löschung von Daten, die im ETIAS-Zentralsystem verarbeitet werden, zu verhindern;
sicherzustellen, dass die zum Zugang zum ETIAS-Informationssystem berechtigten Personen nur mittels einer persönlichen und eindeutigen Benutzerkennung und vertraulicher Zugriffsverfahren ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können;
sicherzustellen, dass alle zum Zugang zum ETIAS-Informationssystem berechtigten Behörden Profile mit einer Beschreibung der Aufgaben und Befugnisse der Personen erstellen, die berechtigt sind, auf die Daten zuzugreifen, und diese Profile den Aufsichtsbehörden zur Verfügung zu stellen;
sicherzustellen, dass überprüft und festgestellt werden kann, welchen Stellen personenbezogene Daten durch Datenübertragungseinrichtungen übermittelt werden können;
sicherzustellen, dass überprüft und festgestellt werden kann, welche Daten wann, von wem und zu welchem Zweck im ETIAS-Informationssystem verarbeitet wurden;
das unbefugte Lesen, Kopieren, Ändern oder Löschen von personenbezogenen Daten während der Übermittlung von personenbezogenen Daten an das oder aus dem ETIAS-Zentralsystem oder während des Transports von Datenträgern zu verhindern, insbesondere durch geeignete Verschlüsselungstechniken;
sicherzustellen, dass die eingesetzten Systeme im Störungsfall für den Normalbetrieb wiederhergestellt werden können;
die Zuverlässigkeit sicherzustellen, indem dafür Sorge getragen wird, dass alle Funktionsstörungen des ETIAS ordnungsgemäß gemeldet und die erforderlichen technischen Maßnahmen ergriffen werden, damit die personenbezogenen Daten im Fall einer Datenverfälschung infolge einer Fehlfunktion des ETIAS wiederhergestellt werden können;
die Wirksamkeit der in diesem Absatz genannten Sicherheitsmaßnahmen zu überwachen und die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen bezüglich der internen Überwachung zu treffen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen.
Artikel 60
Sicherheitsvorfälle
Artikel 61
Eigenkontrolle
Die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache, Europol und die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede Behörde mit Zugriffsberechtigung für das ETIAS-Informationssystem die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung dieser Verordnung trifft und erforderlichenfalls mit der Aufsichtsbehörde zusammenarbeitet.
Artikel 62
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen fest und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Artikel 63
Haftung
Unbeschadet des Anspruchs auf Schadenersatz durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen und den Auftragsverarbeiter und unbeschadet ihrer Haftung gemäß der Verordnung (EU) 2016/679, der Richtlinie (EU) 2016/680 und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001
hat jede Person oder jeder Mitgliedstaat, der/dem durch eine rechtswidrige Verarbeitung personenbezogener Daten oder durch andere gegen diese Verordnung verstoßende Handlungen seitens eines Mitgliedstaats ein materieller oder immaterieller Schaden entsteht, das Recht, von diesem Mitgliedstaat Schadenersatz zu verlangen;
hat jede Person oder jeder Mitgliedstaat, der/dem durch eine gegen diese Verordnung verstoßende Handlung seitens eu-LISA ein materieller oder immaterieller Schaden entsteht, das Recht, von dieser Agentur Schadenersatz zu verlangen. eu-LISA haftet für unrechtmäßige Verarbeitungen personenbezogener Daten entsprechend ihrer Rolle als Verarbeiter oder gegebenenfalls als Auftragsverarbeiter.
Ein Mitgliedstaat bzw. eu-LISA werden vollständig oder teilweise von ihrer Haftung nach Unterabsatz 1 befreit, wenn sie nachweisen, dass sie für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, nicht verantwortlich sind.
Artikel 64
Recht auf Zugang zu personenbezogenen Daten, ihre Berichtigung, Vervollständigung und Löschung sowie auf Beschränkung ihrer Verarbeitung
Falls auf Antrag festgestellt wird, dass die im ETIAS-Zentralsystem gespeicherten Daten sachlich unrichtig sind oder unrechtmäßig erfasst wurden, werden sie von der ETIAS-Zentralstelle oder von der nationalen ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats unverzüglich im ETIAS-Zentralsystem berichtigt oder gelöscht.
Falls eine Reisegenehmigung während ihrer Geltungsdauer auf Antrag gemäß diesem Absatz von der ETIAS-Zentralstelle oder von einer nationalen ETIAS-Stelle geändert wird, wird im ETIAS-Zentralsystem eine automatisierte Antragsbearbeitung nach Artikel 20 durchgeführt, um zu ermitteln, ob sich infolge der Datensatzänderung ein Treffer gemäß Artikel 20 Absätze 2 bis 5 ergibt. Ergibt die automatisierte Antragsbearbeitung keinen Treffer, so wird vom ETIAS-Zentralsystem eine geänderte Reisegenehmigung mit der gleichen Geltungsdauer wie die ursprüngliche Reisegenehmigung ausgestellt und der Antragsteller benachrichtigt. Falls bei der automatisierten Antragsbearbeitung ein oder mehrere Treffer gemeldet werden, bewertet die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats das Risiko für die Sicherheit, das Risiko der illegalen Einwanderung oder das hohe Epidemierisiko gemäß Artikel 26. Sie entscheidet dann, ob eine geänderte Reisegenehmigung erteilt wird, oder — falls sie zu dem Schluss gelangt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind — hebt die Reisegenehmigung auf.
Artikel 65
Übermittlung personenbezogener Daten an Drittstaaten, internationale Organisationen und private Stellen
Wenn dies zum Zweck der Rückkehr erforderlich ist, können die Einwanderungsbehörden abweichend von Artikel 49 dieser Verordnung für die Abfrage von Daten, die an ein Drittland übermittelt werden sollen, in Einzelfällen nur dann auf das ETIAS-Zentralsystem zugreifen, wenn alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
zuvor wurde im EES eine Abfrage gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2017/2226 durchgeführt und
diese Abfrage ergibt, dass das EES keine Daten über den zurückzuführenden Drittstaatsangehörigen enthält.
Erforderlichenfalls wird die Erfüllung dieser Bedingungen durch Heranziehung der Protokolle gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2017/2226 überprüft, die sich auf die in Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannte Abfrage und die in Buchstaben b jenes Unterabsatzes genannte Antwort beziehen.
Sind diese Bedingungen erfüllt, erhalten die Einwanderungsbehörden Zugang zum ETIAS-Zentralsystem zur Abfrage aller oder eines Teils der in Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a bis e der vorliegenden Verordnung genannten Daten. Entspricht ein ETIAS-Antragsdatensatz diesen Daten, erhalten die Einwanderungsbehörden Zugriff auf Daten im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 Buchstaben a bis g der vorliegenden Verordnung und — bei Minderjährigen — Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe k.
Abweichend von Absatz 1des vorliegenden Artikels dürfen personenbezogene Daten, auf die die Einwanderungsbehörden über das ETIAS-Zentralsystem zugreifen, in Einzelfällen einem Drittstaat übermittelt werden, wenn dies zum Nachweis der Identität von Drittstaatsangehörigen lediglich zum Zweck der Rückkehr notwendig ist, jedoch nur, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Die Kommission hat einen Beschluss über das angemessene Schutzniveau für personenbezogene Daten in diesem Drittstaat gemäß Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 erlassen;
es bestehen — wie etwa durch ein in Kraft befindliches Rückübernahmeabkommen zwischen der Union oder einem Mitgliedstaat und dem betreffenden Drittstaat — geeignete Garantien im Sinne des Artikels 46 der Verordnung (EU) 2016/679;
es gilt Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/679.
Die Daten nach ►M1 Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a, aa, b, d, e und f ◄ der vorliegenden Verordnung dürfen nur übermittelt werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Übermittlung der Daten erfolgt gemäß den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts — insbesondere Vorschriften in Bezug auf den Datenschutz, einschließlich des Kapitels V der Verordnung (EU) 2016/679 — und der Rückübernahmeabkommen sowie des nationalen Rechts des Mitgliedstaats, der die Daten übermittelt;
der Drittstaat hat zugestimmt, die Daten nur zu den Zwecken, zu denen sie zur Verfügung gestellt wurden, zu verarbeiten; und
in Bezug auf den betreffenden Drittstaatsangehörigen ist eine Rückkehrentscheidung gemäß der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 19 ) erlassen worden, sofern die Vollstreckung einer solchen Rückkehrentscheidung nicht ausgesetzt wurde und kein möglicherweise zur Aussetzung ihrer Vollstreckung führendes Rechtsmittel eingelegt wurde.
Abweichend von Absatz 2 des vorliegenden Artikels dürfen die Daten im Sinne des Artikels 52 Absatz 4, auf die von den zu den Zwecken des Artikels 1 Absatz 2 benannten Behörden über das ETIAS-Zentralsystem zugegriffen wird, von der benannten Behörde im Einzelfall nur dann einem Drittstaat übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden, wenn alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
Es liegt ein dringender Ausnahmefall vor, in dem
eine unmittelbare Gefahr im Zusammenhang mit einer terroristischen Straftat besteht oder
das Leben einer Person in Zusammenhang mit einer schweren Straftat unmittelbar bedroht ist;
die Übermittlung der Daten ist zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung einer solchen terroristischen bzw. schweren Straftat im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder in dem betreffenden Drittstaat notwendig;
die benannte Behörde erhält nach dem Verfahren und den Bedingungen gemäß den Artikeln 51 und 52 Zugriff auf diese Daten;
die Übermittlung erfolgt im Einklang mit den geltenden Bedingungen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/680, insbesondere ihres Kapitels V;
es wurde ein ordnungsgemäß begründetes schriftliches oder elektronisches Ersuchen seitens des Drittstaats vorgelegt;
es ist gewährleistet, dass alle im Besitz des ersuchenden Drittstaats befindlichen Informationen in Reisegenehmigungssystemen im Gegenzug auch den am ETIAS-Betrieb beteiligten Mitgliedstaaten bereitgestellt werden.
Erfolgt eine Übermittlung gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes, so wird diese dokumentiert, und die Dokumentation, einschließlich Datum und Uhrzeit der Übermittlung, Angaben zur empfangenden zuständigen Behörde, Begründung der Übermittlung und übermittelte personenbezogene Daten, wird der gemäß Artikel 41 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 errichteten Aufsichtsbehörde auf Anfrage zur Verfügung gestellt.
Artikel 66
Überwachung durch die Aufsichtsbehörde
Artikel 67
Kontrolle durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten
Artikel 68
Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten
Artikel 69
Führen von Protokollen
eu-LISA führt Protokolle über alle Datenverarbeitungsvorgänge im ETIAS-Informationssystem. Diese Protokolle umfassen Folgendes:
Zugangszweck,
Datum und Uhrzeit der einzelnen Vorgänge,
die für die automatisierte Antragsbearbeitung verwendeten Daten,
gegebenenfalls einen Verweis auf die Nutzung des ESP zur Abfrage des ETIAS-Zentralsystems gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/817,
die bei der automatisierten Antragsbearbeitung gemäß Artikel 20 erzielten Treffer,
die für die Identitätsüberprüfung gespeicherten Daten des ETIAS-Zentralsystems oder anderer Informationssysteme und Datenbanken,
gegebenenfalls einen Verweis auf Abfragen, die für die Zwecke der Artikel 14 und 15 der Verordnung (EU) 2024/1356 in das ETIAS-Zentralsystem eingegeben wurden, die Treffer und die Ergebnisse dieser Abfrage,
die Ergebnisse der Überprüfung nach Artikel 2, und
den Bediensteten, der die Überprüfung durchgeführt ha.
Die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats führt Aufzeichnungen über die zur Datenaufnahme und -abfrage gebührend ermächtigten Bediensteten.
Darüber hinaus führen die zuständigen Behörden Aufzeichnungen über die zur Datenaufnahme und -abfrage gebührend ermächtigten Bediensteten.
eu-LISA und die nationalen ETIAS-Stellen stellen diese Protokolle dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und den zuständigen Aufsichtsbehörden auf Antrag zur Verfügung.
Artikel 70
Führen von Protokollen für etwaige Anträge auf Datenabfrage zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten
Die in Absatz 2 genannten Protokolle müssen folgende Angaben enthalten:
genauer Zweck des Antrags auf Abfrage von im ETIAS-Zentralsystem gespeicherten Daten oder Zugang zu diesen Daten, einschließlich Angaben zu der betreffenden terroristischen oder sonstigen schweren Straftat, sowie im Falle Europols der genaue Zweck des Antrags auf Datenabfrage;
die Entscheidung bezüglich der Zulässigkeit des Antrags;
das nationale Aktenzeichen;
das Datum und die genaue Uhrzeit des Antrags der zentralen Zugangsstelle auf Zugang zum ETIAS-Zentralsystem;
gegebenenfalls die Angabe, ob das Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 51 Absatz 4 angewandt wurde, und das Ergebnis der nachträglichen Überprüfung;
die Angabe, welche Daten oder Datensätze gemäß Artikel 52 Absätze 2 und 3 eingesehen wurden, und
nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften oder der Verordnung (EU) 2016/794 die Kennung des Beamten, der die Abfrage vorgenommen hat, und des Beamten, der die Abfrage oder Übermittlung angeordnet hat.
KAPITEL XIII
SENSIBILISIERUNG DER ÖFFENTLICHKEIT
Artikel 71
Information der breiten Öffentlichkeit
Nach Anhörung der Kommission und des Europäischen Datenschutzbeauftragten stellt die ETIAS-Zentralstelle der breiten Öffentlichkeit alle sachdienlichen Informationen über die Beantragung einer Reisegenehmigung zur Verfügung. Diesen auf der öffentlichen Website zu veröffentlichenden Informationen ist insbesondere Folgendes zu entnehmen:
die geltenden Kriterien, Bedingungen und Verfahren für die Beantragung einer Reisegenehmigung;
Informationen über die Website und die Anwendung für Mobilgeräte, über die die Beantragung vorgenommen werden kann;
Informationen darüber, dass ein Antrag von einer anderen Person oder einer gewerblichen Mittlerorganisation gestellt werden kann;
Informationen über die Möglichkeit, Missbrauch seitens gewerblicher Mittlerorganisationen mithilfe des in Artikel 15 Absatz 5 genannten Formulars zu melden;
die in Artikel 32 vorgesehenen Fristen für die Antragsbescheidung;
den Umstand, dass eine Reisegenehmigung an das im Antragsformular angegebene Reisedokument gebunden ist und dass folglich der Ablauf des Reisedokuments sowie alle Änderungen an diesem die Ungültigkeit oder die Nichtanerkennung der Reisegenehmigung beim Überschreiten der Grenze nach sich ziehen;
den Umstand, dass der Antragsteller für die Echtheit, Vollständigkeit, Richtigkeit und Zuverlässigkeit der durch ihn übermittelten Daten und den Wahrheitsgehalt und die Zuverlässigkeit seiner Angaben verantwortlich ist;
den Umstand, dass Entscheidungen über Anträge dem Antragsteller mitzuteilen ist, wenn eine Reisegenehmigung abgelehnt wird, solche Entscheidungen müssen die Ablehnung begründen und eine Erklärung darüber enthalten, dass dem Antragsteller im Fall einer Ablehnung mitgeteilt wird, dass ihm ein Rechtsmittel zur Verfügung steht, wobei Informationen über das bei der Einlegung des Rechtsmittels zu befolgende Verfahren einschließlich der Einzelheiten über die zuständige Behörde und der Rechtsmittelfristen zu erteilen sind;
den Umstand, dass Antragsteller die ETIAS-Zentralstelle kontaktieren und darauf hinweisen können, dass ihre Reise aus humanitären Gründen erfolgt oder mit internationalen Verpflichtungen verbunden ist, sowie die hierfür geltenden Bedingungen und Verfahren;
die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 und die Tatsache, dass ein Kurzaufenthalt nur für höchstens 90 Tage in einem beliebigen Zeitraum von 180 Tagen möglich ist, außer für Drittstaatsangehörige, für die günstigere Bestimmungen eines bilateralen Abkommens gelten, das bereits vor dem Schengener Durchführungsübereinkommen bestand;
den Umstand, dass der bloße Besitz einer Reisegenehmigung kein automatisches Einreiserecht verleiht;
den Umstand, dass die Grenzbehörden Unterlagen an den Außengrenzen verlangen können, um die Erfüllung der Einreisevoraussetzungen zu überprüfen;
den Umstand, dass der Besitz einer gültigen Reisegenehmigung eine Aufenthaltsvoraussetzung darstellt, die während der gesamten Dauer eines Kurzaufenthalts im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu erfüllen ist;
einen Link zu dem Web-Dienst gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/2226, mit dem Drittstaatsangehörige jederzeit ihren verbleibenden zulässigen Aufenthalt überprüfen können;
den Umstand, dass die in das ETIAS-Informationssystem aufgenommenen Daten für die Zwecke des Grenzmanagements, einschließlich Überprüfungen in Datenbanken, genutzt werden und die Mitgliedstaaten und Europol zur Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten nach den Verfahren und unter den Bedingungen des Kapitels X auf die Daten zugreifen können;
der Zeitraum, für den die Daten gespeichert werden;
die Rechte betroffener Personen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001, der Verordnung (EU) 2016/679 und der Verordnung (EU) 2016/794 sowie der Richtlinie (EU) 2016/680;
die Möglichkeit für Reisende, Unterstützung gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe m zu erhalten.
Artikel 72
Informationskampagne
Die Kommission begleitet in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst, der ETIAS-Zentralstelle und den Mitgliedstaaten sowie deren Konsulaten in den betreffenden Drittländern die den Beginn der Inbetriebnahme des ETIAS mit einer Informationskampagne, um unter diese Verordnung fallende Drittstaatsangehörige darüber zu unterrichten, dass sie sowohl für das Überschreiten der Außengrenzen als auch für die gesamte Dauer ihres Kurzaufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten im Besitz einer gültigen Reisegenehmigung sein müssen.
Diese Informationskampagnen werden regelmäßig in mindestens einer der Amtssprachen der Länder durchgeführt, deren Staatsangehörige in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen.
KAPITEL XIV
AUFGABEN
Artikel 73
Aufgaben von eu-LISA in der Gestaltungs- und Entwicklungsphase
eu-LISA konzipiert die physische Systemarchitektur einschließlich ihrer Kommunikationsinfrastruktur sowie ihrer technischen Spezifikationen und ihre Weiterentwicklungen und die einheitlichen nationalen Schnittstellen. Diese technischen Spezifikationen werden vom Verwaltungsrat von eu-LISA vorbehaltlich einer positiven Stellungnahme der Kommission genehmigt. Außerdem nimmt eu-LISA etwaige Anpassungen an das EES, das SIS, Eurodac oder das VIS vor, die infolge der Herstellung der Interoperabilität mit ETIAS erforderlich werden.
eu-LISA entwickelt und implementiert das ETIAS-Zentralsystem einschließlich der ETIAS-Überwachungsliste, die einheitlichen nationalen Schnittstellen und die Kommunikationsinfrastruktur sowie den sicheren Kommunikationskanal für die Kommunikation zwischen dem ETIAS-Zentralsystem und dem EES-Zentralsystem so bald wie möglich nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung und der Annahme — durch die Kommission —
der in Artikel 6 Absatz 4, Artikel 16 Absatz 10, Artikel 17 Absatz 9, Artikel 31, Artikel 35 Absatz 7, Artikel 45 Absatz 2, Artikel 54 Absatz 2, Artikel 74 Absatz 5, Artikel 84 Absatz 2 und Artikel 92 Absatz 8 vorgesehenen Maßnahmen und
der nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 90 Absatz 2 erlassenen Maßnahmen, die für die Entwicklung und die technische Implementierung des ETIAS-Zentralsystems, der einheitlichen nationalen Schnittstellen, der Kommunikationsinfrastruktur, des sicheren Kommunikationskanals für die Kommunikation zwischen dem ETIAS-Zentralsystem und dem EES-Zentralsystem und des Zugangs für Beförderungsunternehmer erforderlich sind, insbesondere der Durchführungsrechtsakte für
den Datenzugang gemäß den Artikeln 22 bis 29 und 33 bis 53,
die Änderung, Löschung und vorzeitige Löschung von Daten gemäß Artikel 55,
die Führung von und den Zugang zu Protokollen gemäß den Artikeln 45 und 69,
die Festlegung der Leistungsanforderungen,
die Spezifikationen für technische Lösungen zur Anbindung zentraler Zugangsstellen im Einklang mit den Artikeln 51, 52 und 53.
Die Entwicklung umfasst die Ausarbeitung und Anwendung der technischen Spezifikationen, die Erprobung und die Projektgesamtkoordination. Diesbezüglich ist es auch Aufgabe von eu-LISA,
eine Bewertung des Risikos für die Sicherheit durchzuführen;
die Grundsätze des eingebauten Datenschutzes und der datenschutzfreundlichen Grundeinstellungen während des gesamten Zyklus der Entwicklung des ETIAS zu befolgen und
eine Bewertung des Risikos für die Sicherheit hinsichtlich der Interoperabilität von ETIAS mit den EU-Informationssystemen und den Europol-Daten im Sinne des Artikels 11 durchzuführen.
Der Verwaltungsrat von eu-LISA legt die Geschäftsordnung des Programmverwaltungsrats fest, in der insbesondere Folgendes geregelt ist:
der Vorsitz,
die Sitzungsorte,
die Vorbereitung von Sitzungen,
die Zulassung von Sachverständigen zu den Sitzungen,
Kommunikationspläne, die gewährleisten, dass die nicht teilnehmenden Mitglieder des Verwaltungsrats von eu-LISA lückenlos unterrichtet werden.
Den Vorsitz übernimmt ein Mitgliedstaat, der nach dem Unionsrecht in vollem Umfang durch die Rechtsinstrumente gebunden ist, die für die Entwicklung, die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung aller von eu-LISA verwalteten IT-Großsysteme gelten.
Sämtliche Reise- und Aufenthaltskosten, die den Mitgliedern des Programmverwaltungsrats entstehen, werden von eu-LISA erstattet. Artikel 10 der Geschäftsordnung von eu-LISA gilt entsprechend. Das Sekretariat des Programmverwaltungsrats wird von eu-LISA gestellt.
Die EES-ETIAS-Beratergruppe tritt regelmäßig bis zur Inbetriebnahme des ETIAS zusammen. Nach jeder Sitzung erstattet sie dem Programmverwaltungsrat Bericht. Sie stellt den technischen Sachverstand zur Unterstützung des Programmverwaltungsrats bei seinen Aufgaben bereit und überwacht den Sachstand in den Mitgliedstaaten.
Artikel 74
Aufgaben von eu-LISA nach der Inbetriebnahme des ETIAS
Die technische Verwaltung des ETIAS umfasst alle Aufgaben, die erforderlich sind, um das ETIAS-Informationssystem im Einklang mit dieser Verordnung 24 Stunden am Tag und 7 Tage in der Woche betriebsbereit zu halten; dazu gehören insbesondere die Wartungsarbeiten und technischen Anpassungen, die erforderlich sind, damit das System mit guter Betriebsqualität arbeitet, vor allem was die Reaktionszeiten bei Abfragen des ETIAS-Zentralsystems gemäß den technischen Spezifikationen betrifft.
Artikel 75
Aufgaben der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache
Die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache ist zuständig für
die Einrichtung und den Betrieb der ETIAS-Zentralstelle und die Einhaltung der Bedingungen für die sichere Verwaltung der ETIAS-Daten,
die automatische Antragsbearbeitun, und
die ETIAS-Überprüfungsregel.
Artikel 76
Aufgaben der Mitgliedstaaten
Jeder Mitgliedstaat ist zuständig für
die Anbindung an die einheitliche nationale Schnittstelle,
den Aufbau, die Verwaltung, den Betrieb und die Instandhaltung der nationalen ETIAS-Stellen zur manuellen Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer Reisegenehmigung, bei denen die automatisierte Antragsbearbeitung einen Treffer ergeben hat, gemäß Artikel 26,
die Organisation der zentralen Zugangsstellen und ihre Anbindung an die einheitliche nationale Schnittstelle zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten,
die Verwaltung und die Regelung des Zugangs von gebührend ermächtigten Bediensteten der zuständigen nationalen Behörden zum ETIAS-Informationssystem im Einklang mit dieser Verordnung und die Erstellung und regelmäßige Aktualisierung eines Verzeichnisses der betreffenden Bediensteten und ihres Profils,
die Einrichtung und den Betrieb der nationalen ETIAS-Stellen,
die Aufnahme von Daten über terroristische oder sonstige schwere Straftaten in die ETIAS-Überwachungsliste gemäß Artikel 34 Absätze 2 und 3 und
die Gewährleistung, dass alle ihre Behörden mit Zugangsberechtigung zum ETIAS-Informationssystem die Maßnahmen ergreifen, die zur Einhaltung dieser Verordnung sowie zur Wahrung der Grundrechte und der Datensicherheit erforderlich sind.
Sie nehmen auch an von eu-LISA angebotenen Schulungen über die technische Nutzung des ETIAS-Informationssystems und die Datenqualität teil.
Artikel 77
Aufgaben von Europol
KAPITEL XV
ÄNDERUNGEN ANDERER UNIONSRECHTSAKTE
Artikel 78
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011
Der folgende Artikel wird in Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 eingefügt:
„Artikel 5b
Aufgaben im Zusammenhang mit ETIAS
In Bezug auf ETIAS nimmt die Agentur die Aufgaben wahr, die ihr nach Artikel 73 der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *1 ) übertragen wurden.
Artikel 79
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 515/2014
In Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 wird folgender Absatz eingefügt:
Artikel 80
Änderung der Verordnung (EU) 2016/399
Die Verordnung (EU) 2016/399 wird wie folgt geändert:
Artikel 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Buchstabe b erhält folgende Fassung:
Er muss im Besitz eines gültigen Visums — falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 ( *3 ) des Rates vorgeschrieben ist — oder einer gültigen Reisegenehmigung — falls dies nach Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *4 ) vorgeschrieben ist — sein, außer wenn er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist;
Folgende Unterabsätze werden angefügt:
„Während eines Übergangszeitraums gemäß Artikel 83 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2018/1240 ist die Nutzung des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) fakultativ, und die Pflicht nach Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes, im Besitz einer gültigen Reisegenehmigung zu sein, gilt nicht. Die Mitgliedstaaten unterrichten der Reisegenehmigungspflicht unterliegende Drittstaatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen darüber, dass sie nach Ablauf des Übergangszeitraums im Besitz einer gültigen Reisegenehmigung sein müssen. Zu diesem Zweck verteilen die Mitgliedstaaten an diese Kategorie von Reisenden ein gemeinsames Merkblatt gemäß Artikel 83 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240.
Während der Schonfrist gemäß Artikel 83 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 erlauben die Grenzbehörden der Reisegenehmigungspflicht unterliegenden Drittstaatsangehörigen, die nicht im Besitz einer gültigen Reisegenehmigung sind, ausnahmsweise, die Außengrenzen zu überschreiten, sofern diese Drittstaatsangehörigen alle übrigen Bedingungen nach diesem Artikel erfüllen und die Außengrenzen der Mitgliedstaaten erstmals seit Ende des in Artikel 83 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten Übergangszeitraums überschreiten. Die Grenzbehörden unterrichten diese Drittstaatsangehörige darüber, dass sie im Besitz einer gültigen Reisegenehmigung im Sinne dieses Artikels sein müssen. Zu diesem Zweck verteilen die Grenzbehörden an diese Reisenden ein gemeinsames Merkblatt gemäß Artikel 83 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240, in dem sie darüber unterrichtet werden, dass ihnen das Überschreiten der Außengrenzen ausnahmsweise gestattet wird, obwohl sie die Verpflichtung, im Besitz einer gültigen Reisegenehmigung zu sein, nicht erfüllen, und in dem diese Verpflichtung erläutert wird.“
Artikel 8 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Buchstabe a Ziffer ii erhält folgende Fassung:
Überprüfung, ob dem Reisedokument gegebenenfalls das erforderliche Visum, die erforderliche Reisegenehmigung oder der erforderliche Aufenthaltstitel beigefügt ist;“
folgender Buchstabe wird eingefügt:
„ba) Falls der Drittstaatsangehörige über eine Reisegenehmigung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung verfügt, erstreckt sich die eingehende Kontrolle bei der Einreise auch auf die Überprüfung der Echtheit, der Gültigkeit und des Status der Reisegenehmigung sowie gegebenenfalls der Identität des Inhabers der Reisegenehmigung durch Abfrage des ETIAS gemäß Artikel 47 der der Verordnung (EU) 2018/1240. Wenn die Abfrage gemäß Artikel 47 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2018/1240 technisch nicht möglich ist, gilt Artikel 48 Absatz 3 der vorgenannten Verordnung.“
In Anhang V Teil B erhält Punkt C der Liste der Ablehnungsgründe auf dem Standardformular für die Einreiseverweigerung folgende Fassung:
ohne gültiges Visum, gültige Reisegenehmigung oder gültigen Aufenthaltstitel“
Artikel 81
Änderung der Verordnung (EU) 2016/1624
Die Verordnung (EU) 2016/1624 wird wie folgt geändert:
In Artikel 8 Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:
„qa) Erfüllung der Aufgaben und Pflichten, die der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache gemäß der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *5 ) übertragen wurden, sowie Einrichtung und Betrieb der ETIAS-Zentralstelle nach Artikel 7 dieser Verordnung.
In Kapitel II wird folgender Abschnitt angefügt:
„
Artikel 33a
Einrichtung der ETIAS-Zentralstelle
Artikel 82
Änderung der Verordnung (EU) 2017/2226
In Artikel 64 der Verordnung (EU) 2017/2226 wird folgender Absatz angefügt:
KAPITEL XVI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 83
Übergangszeitraum und Übergangsmaßnahmen
Während der Schonfrist werden Einreisen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die das EES noch nicht anwenden, nicht berücksichtigt.
Artikel 84
Datenabfrage zwecks Erstellung von Berichten und Statistiken
Das gebührend ermächtigte Personal der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, der Kommission, von eu-LISA und der ETIAS-Zentralstelle darf ausschließlich zur Erstellung von Berichten und Statistiken und im Einklang mit den in Artikel 14 verankerten Schutzklauseln in Bezug auf die Nichtdiskriminierung folgende Daten abfragen, ohne dass die Identifizierung einzelner Personen möglich ist:
Stand des Antragsverfahrens;
Staatsangehörigkeiten, Geschlecht und Geburtsjahr des Antragstellers;
Wohnsitzland;
Bildung (Primar-, Sekundar-, Hochschulbildung oder kein Bildungsabschluss);
derzeitige Tätigkeit (Berufsgruppe);
Art des Reisedokuments und aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Landes;
Art der Reisegenehmigung sowie — bei Reisegenehmigungen mit räumlich begrenzter Gültigkeit gemäß Artikel 44 — Name des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten, der beziehungsweise die die Reisegenehmigung mit räumlich begrenzter Gültigkeit erteilt hat/haben;
Gültigkeitsdauer der Reisegenehmigung und
Gründe für die Verweigerung, Aufhebung oder Annullierung einer Reisegenehmigung.
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten detaillierte Bestimmungen über den Betrieb des Zentralregisters und die für das Zentralregister geltenden Datenschutz- und Sicherheitsvorschriften. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 90 Absatz 2 erlassen.
Die täglichen Statistiken werden in dem in Artikel 39 der Verordnung (EU) 2019/817 genannten zentralen Speicher für Berichte und Statistiken gespeichert.
Artikel 85
Kosten
eu-LISA muss dem Risiko eines Kostenanstiegs besondere Beachtung schenken und für eine ausreichende Überwachung der Auftragnehmer sorgen.
Hiervon ausgenommen sind die Kosten für Folgendes:
Projektverwaltungsstelle der Mitgliedstaaten (Sitzungen, Dienstreisen, Büros);
Hosting nationaler IT-Systeme (Räume, Implementierung, Stromversorgung, Kühlung),
Betrieb nationaler IT-Systeme (Betreiber- und Unterstützungsverträge),
Gestaltung, Entwicklung, Implementierung, Betrieb und Wartung nationaler Kommunikationsnetze.
Artikel 86
Einnahmen
Die mit dem ETIAS erzielten Einnahmen stellen interne zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 22 ) dar. Sie werden für die Deckung der Betriebs- und Instandhaltungskosten des ETIAS zugewiesen. Nach der Deckung dieser Kosten verbleibende Einnahmen werden dem Unionshaushalt zugewiesen.
Artikel 87
Mitteilungen
Drei Monate, nachdem das ETIAS gemäß Artikel 88 seinen Betrieb aufgenommen hat, veröffentlicht eu-LISA eine konsolidierte Liste dieser Behörden im Amtsblatt der Europäischen Union. Ferner melden die Mitgliedstaaten der Kommission und eu-LISA unverzüglich jegliche Änderung dieser Behörden. Werden solche Änderungen vorgenommen, so veröffentlicht eu-LISA einmal jährlich eine aktualisierte konsolidierte Fassung dieser Informationen. eu-LISA unterhält eine fortlaufend aktualisierte öffentliche Website, auf der diese Informationen bereitgestellt werden.
Die Kommission veröffentlicht die in den Absätzen 1 und 3 genannten Informationen im Amtsblatt der Europäischen Union. Werden Änderungen der Informationen vorgenommen, so veröffentlicht die Kommission einmal jährlich eine aktualisierte konsolidierte Fassung. Die Kommission unterhält eine fortlaufend aktualisierte öffentliche Website, auf der die Informationen bereitgestellt werden.
Artikel 88
Aufnahme des Betriebs
Die Kommission bestimmt den Zeitpunkt, zu dem das ETIAS seinen Betrieb aufzunehmen hat, nachdem folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
die erforderlichen Änderungen der Rechtsakte über die anderen EU-Informationssysteme, mit denen für Interoperabilität im Sinne des Artikels 11 der vorliegenden Verordnung mit dem ETIAS-Informationssystem gesorgt werden soll, sind mit Ausnahme der Neufassung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 in Kraft getreten;
die Verordnung, durch die eu-LISA mit dem Betriebsmanagement des ETIAS betraut wird, ist in Kraft getreten;
die erforderlichen Änderungen der Rechtsakte über die in Artikel 20 Absatz 2 genannten EU-Informationssysteme, mit denen dafür gesorgt werden soll, dass die ETIAS-Zentralstelle Zugang zu diesen Datenbanken hat, sind in Kraft getreten;
die in Artikel 11 Absätze 9 und 10, Artikel 15 Absatz 5, Artikel 17 Absätze 3, 5 und 6, Artikel 18 Absatz 4, Artikel 27 Absätze 3 und 5, Artikel 33 Absätze 2 und 3, Artikel 36 Absatz 3, Artikel 38 Absatz 3, Artikel 39 Absatz 2, Artikel 45 Absatz 3, Artikel 46 Absatz 4, Artikel 48 Absatz 4, Artikel 59 Absatz 4, Artikel 73 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 83 Absätze 1, 3 und 4 und Artikel 85 Absatz 3 genannten Maßnahmen sind angenommen worden;
eu-LISA hat den erfolgreichen Abschluss eines umfangreichen Tests des ETIAS festgestellt;
eu-LISA und die ETIAS-Zentralstelle haben die technischen und rechtlichen Vorkehrungen für die Erhebung der in Artikel 17 genannten Daten und für ihre Übermittlung an das ETIAS-Zentralsystem validiert und der Kommission mitgeteilt;
die Mitgliedstaaten und die ETIAS-Zentralstelle haben der Kommission die Daten in Bezug auf die in Artikel 87 Absätze 1 und 3 genannten Behörden mitgeteilt.
Artikel 89
Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 90
Ausschussverfahren
Artikel 91
Beratergruppe
Die Aufgaben der EES-Beratergruppe von eu-LISA werden ausgeweitet um ETIAS abzudecken. Diese Beratergruppe für das EES und das ETIAS steht eu-LISA mit Fachkenntnissen über das ETIAS, insbesondere zur Vorbereitung ihres Jahresarbeitsprogramms und ihres Jahrestätigkeitsberichts, zur Seite.
Artikel 92
Überwachung und Evaluierung
Bis zum 10. April 2019 und danach alle sechs Monate während der Entwicklungsphase des ETIAS-Informationssystems übermitteln Europol und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über den Stand der Vorbereitungen zur Durchführung dieser Verordnung, einschließlich ausführlicher Informationen über die angefallenen Kosten und Informationen über etwaige Risiken, die sich auf die Gesamtkosten für das System, die gemäß Artikel 85 zulasten des Gesamthaushaltsplans der Union gehen, auswirken könnten.
Sobald die Entwicklung abgeschlossen ist, übermittelt eu-LISA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, in dem detailliert dargelegt wird, wie die Ziele, insbesondere in Bezug auf die Planung und die Kosten, erreicht wurden, und in dem etwaige Abweichungen begründet werden.
Drei Jahre nach Inbetriebnahme des ETIAS und danach alle vier Jahre nimmt die Kommission eine Bewertung des ETIAS vor und unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat etwaige erforderliche Empfehlungen. In diese Bewertung fließen folgende Aspekte ein:
die Abfrage der Interpol, SLTD und TDAWN Datenbanken durch das ETIAS, einschließlich der Anzahl der Treffer beim Abgleich mit diesen Interpol-Datenbanken, die Anzahl der infolge dieser Treffer verweigerten Reisegenehmigungen und Informationen über eventuell festgestellte Probleme sowie gegebenenfalls eine Einschätzung, ob ein Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung erforderlich ist;
die vom ETIAS mit Blick auf dessen Ziele, Mandat und Aufgaben erzielten Ergebnisse;
die Wirkung, die Effektivität und die Effizienz des Betriebs und der Arbeitspraktiken des ETIAS im Hinblick auf dessen Ziele, Mandat und Aufgaben;
eine Beurteilung der Sicherheit des ETIAS;
die für die Risikobewertung verwendeten ETIAS-Überprüfungsregeln;
die Auswirkungen der ETIAS-Überwachungsliste, einschließlich der Anzahl der Anträge auf Erteilung einer Reisegenehmigung, die aus Gründen abgelehnt wurden, die einen Treffer in der ETIAS-Überwachungsliste berücksichtigen;
die etwaige Notwendigkeit, das Mandat der ETIAS-Zentralstelle zu ändern und die finanziellen Auswirkungen einer solchen Änderung;
die Auswirkungen auf die Grundrechte;
die Auswirkungen auf die diplomatischen Beziehungen zwischen der Union und den betroffenen Drittstaaten;
die Einnahmen aus der Reisegenehmigungsgebühr, die durch die Entwicklung des ETIAS entstandenen Kosten, die Kosten für den Betrieb des ETIAS, die eu-LISA, Europol und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache entstandenen Kosten für die Erfüllung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Verordnung sowie jegliche gemäß Artikel 86 zugewiesenen Einnahmen;
die Nutzung des ETIAS zu Strafverfolgungszwecken auf der Grundlage der Informationen nach Absatz 8 dieses Artikels;
die Anzahl der Antragsteller, die zu einer Befragung eingeladen wurden, und ihr prozentualer Anteil an der Gesamtzahl der Antragsteller, die Gründe für die Aufforderung zu einer Befragung, die Anzahl der Fernbefragungen, die Anzahl der Entscheidungen, die Reisegenehmigung zu erteilen, mit einer Kennzeichnung zu erteilen oder zu verweigern, und die Anzahl der Antragsteller, die der Einladung zu einer Befragung nicht Folge geleistet haben und gegebenenfalls eine Einschätzung, ob ein Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung der vorliegenden Verordnung erforderlich ist.
Die Kommission übermittelt den Bewertungsbericht dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte.
Damit ermittelt werden kann, inwieweit die Abfrage des ECRIS-TCN durch das ETIAS-Zentralsystem zur Verwirklichung des Ziels des ETIAS beigetragen hat, umfassen die in Unterabsatz 1 genannte Bewertungen Folgendes:
einen Vergleich der Zahl der gleichzeitigen Treffer — für denselben Antrag — im ECRIS-TCN in Bezug auf Verurteilungen wegen im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführter terroristischer Straftaten und im SIS in Bezug auf Ausschreibungen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung;
einen Vergleich der Zahl der gleichzeitigen Treffer — für denselben Antrag — im ECRIS-TCN in Bezug auf etwaige sonstige im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführte Straftaten und im SIS in Bezug auf Ausschreibungen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung;
bei Anträgen, bei denen sich der einzige Treffer im ECRIS-TCN ergibt: einen Vergleich der Zahl der verweigerten Reisegenehmigungen mit der Gesamtzahl der durch die Abfrage im ECRIS-TCN gemeldeten Treffer.
Das ETIAS-Beratungsgremium für Grundrechte erstellt Stellungnahmen zu den in diesem Absatz beschriebenen Bewertungen.
Den Bewertungen können erforderlichenfalls Gesetzgebungsvorschläge beigefügt werden.
Die Mitgliedstaaten und Europol erstellen unter Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften über die Veröffentlichung sensibler Informationen Jahresberichte über die Wirksamkeit des Zugangs zu im ETIAS-Zentralsystem gespeicherten Daten zu Strafverfolgungszwecken; diese Berichte enthalten Angaben und Statistiken über
den genauen Zweck der Abfrage, einschließlich der Art der terroristischen oder sonstigen schweren Straftat;
hinreichende Gründe für den begründeten Verdacht, dass der Verdächtige, der Täter oder das Opfer unter diese Verordnung fällt;
die Zahl der Anträge auf Zugang zum ETIAS zu Strafverfolgungszwecken;
die Anzahl und Art von Fällen, die zu Treffern geführt haben;
die Anzahl und Art von Fällen, in denen das Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 51 Absatz 4 angewendet wurde, einschließlich der Fälle, in denen bei der nachträglichen Überprüfung durch die zentrale Zugangsstelle festgestellt wurde, dass das Dringlichkeitsverfahren nicht gerechtfertigt war.
Zur Erleichterung der Erhebung dieser Daten nach Kapitel X für die Zwecke der Generierung der in diesem Absatz genannten Statistiken wird den Mitgliedstaaten eine technische Lösung bereitgestellt werden. Die Kommission erlässt hinsichtlich der Spezifikationen der technischen Lösung Durchführungsrechtsakte. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 90 Absatz 2 erlassen.
Artikel 93
Leitfaden
Die Kommission stellt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den einschlägigen Agenturen der Union einen Leitfaden bereit, der Leitlinien, Empfehlungen und bewährte Verfahren für die Anwendung dieser Verordnung enthält. Der Leitfaden berücksichtigt bereits bestehende einschlägige Leitfäden. Die Kommission nimmt den Leitfaden in Form einer Empfehlung an.
Artikel 94
Ceuta und Melilla
Diese Verordnung berührt nicht die für die Städte Ceuta und Melilla geltenden Sonderregelungen, die in der Erklärung des Königreichs Spanien in Bezug auf die Städte Ceuta und Melilla in der Schlussakte zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien zum Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 festgelegt sind.
Artikel 95
Finanzieller Beitrag der Länder, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert sind
Auf der Grundlage der maßgeblichen Bestimmungen des jeweils anwendbaren Assoziierungsabkommens werden Vereinbarungen über die finanzielle Beteiligung der Staaten, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert sind, getroffen.
Artikel 96
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Mit Ausnahme der Artikel 6, 11, 12, 33, 34, 35, 59, 71, 72, 73, der Artikel 75, bis 79, der Artikel 82, 85, 87, 89, 90, 91, des Artikels 92 Absätze 1 und 2 sowie der Artikel 93 und 95 und der Bestimmungen im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe d, die ab dem 9. Oktober 2018 gelten, gilt diese Verordnung ab dem von der Kommission gemäß Artikel 88 bestimmten Zeitpunkt.
Artikel 11b gilt ab dem 3. August 2021.
Die Bestimmungen über die Abfrage von Eurodac gelten ab dem Tag der Anwendbarkeit der Neufassung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 23 ).
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
ANHANG
Liste der Straftaten gemäß Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe a
Terroristische Straftaten,
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung,
Menschenhandel,
Sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie,
Illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen,
Illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen,
Korruption,
Betrugsdelikte, einschließlich Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union,
Wäsche von Erträgen aus Straftaten und Geldfälschung, einschließlich Euro-Fälschung,
Computerstraftaten/Cyberkriminalität,
Umweltkriminalität, einschließlich des illegalen Handels mit bedrohten Tierarten oder mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten,
Beihilfe zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt,
Vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung,
Illegaler Handel mit menschlichen Organen und menschlichem Gewebe,
Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme,
Organisierter oder bewaffneter Raub,
Illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenständen,
Betrügerische Nachahmung und Produktpiraterie,
Fälschung amtlicher Dokumente und Handel damit,
Illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern,
Illegaler Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen,
Vergewaltigung,
Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen,
Flugzeug- und Schiffsentführung,
Sabotage,
Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen,
Wirtschaftsspionage,
Brandstiftung,
Rassismus und Fremdenfeindlichkeit.
( 1 ) Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27).
( 2 ) Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1).
( 3 ) Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Festlegung von Vorschriften über den kleinen Grenzverkehr an den Landaußengrenzen der Mitgliedstaaten sowie zur Änderung der Bestimmungen des Übereinkommens von Schengen (ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 1).
( 4 ) Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1).
( 5 ) Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21).
( 6 ) Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60).
( 7 ) Verordnung (EG) Nr. 377/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 zur Schaffung eines Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen (ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 1).
( 8 ) Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt, Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60).
( 9 ) Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 1).
( 10 ) Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 14).
( 11 ) Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56).
( 12 ) Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 1).
( 13 ) Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, sowie zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 1).
( 14 ) Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817 (ABl. L, 2024/1356, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1356/oj).
( 15 ) Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85).
( 16 ) Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur für die Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/1358, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1358/oj).
( 17 ) Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4).
( 18 ) Richtlinie 2001/51/EG des Rates vom 28. Juni 2001 zur Ergänzung der Regelungen nach Artikel 26 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (ABl. L 187 vom 10.7.2001, S. 45).
( 19 ) Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98).
( 20 ) Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates vom 7. Oktober 2013 zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung des Beschlusses des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 bezüglich der Errichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen (ABl. L 295 vom 6.11.2013, S. 27).
( 21 ) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.
( *1 ) Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über ein Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1).“
( *2 ) Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über ein Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1).“
( *3 ) Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1).
( *4 ) Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über ein Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1).“;
( *5 ) Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über ein Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1).“
( *6 ) Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über ein Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399 (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1)“.
( 22 ) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).
( 23 ) Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 1).