Eureka 02018R2066-20250527 Anmelden

flugzeug

as defined in Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018…, Article 3, point (80) (Begriffsbestimmungen)

80. 

„Flugzeug“: ein von einem Triebwerk angetriebenes Luftfahrzeug, schwerer als Luft, dessen Auftrieb im Flug hauptsächlich durch aerodynamische Reaktionen auf Oberflächen erzeugt wird, die im Flugzustand starr bleiben.

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