flugzeug
as defined in Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018…, Article 3, point (80) (Begriffsbestimmungen)
80.
„Flugzeug“: ein von einem Triebwerk angetriebenes Luftfahrzeug, schwerer als Luft, dessen Auftrieb im Flug hauptsächlich durch aerodynamische Reaktionen auf Oberflächen erzeugt wird, die im Flugzustand starr bleiben.