02019L0771 — DE — 31.07.2026 — 001.001
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RICHTLINIE (EU) 2019/771 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28) |
Geändert durch:
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RICHTLINIE (EU) 2024/1799 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Juni 2024 |
L 1799 |
1 |
10.7.2024 |
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Berichtigt durch:
RICHTLINIE (EU) 2019/771 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 20. Mai 2019
über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG
(Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1
Gegenstand und Zweck
Zweck dieser Richtlinie ist es, zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen und gleichzeitig für ein hohes Verbraucherschutzniveau zu sorgen, indem gemeinsame Vorschriften über bestimmte Anforderungen an Kaufverträge zwischen Verkäufern und Verbrauchern festgelegt werden, insbesondere Vorschriften über die Vertragsmäßigkeit der Waren, die Abhilfen im Falle einer Vertragswidrigkeit, die Modalitäten für die Inanspruchnahme dieser Abhilfen sowie über gewerbliche Garantien.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
„Kaufvertrag“ jeden Vertrag, durch den der Verkäufer das Eigentum an Waren auf einen Verbraucher überträgt oder die Übertragung des Eigentums an dieser Ware auf den Verbraucher zusagt und der Verbraucher hierfür den Preis dafür zahlt oder dessen Zahlung zusagt;
„Verbraucher“ jede natürliche Person, die in Bezug auf von dieser Richtlinie erfasste Verträge zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen;
„Verkäufer“ jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob letztere öffentlicher oder privater Natur ist, die in Bezug auf von dieser Richtlinie erfasste Verträge selbst oder durch eine andere Person, die in ihrem Namen oder Auftrag handelt, zu Zwecken handelt, die innerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen;
„Hersteller“ den Hersteller von Waren, den Importeur von Waren in die Union oder jede andere Person, die sich dadurch, dass sie ihren Namen, ihre Marke oder ein anderes Kennzeichen an den Waren anbringt, als Hersteller bezeichnet;
„Waren“
bewegliche körperliche Gegenstände; Wasser, Gas und Strom gelten als Waren im Sinne dieser Richtlinie, wenn sie in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden;
bewegliche körperliche Gegenstände, die in einer Weise digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen enthalten oder mit ihnen verbunden sind, dass die Waren ihre Funktionen ohne diese digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nicht erfüllen könnten (im Folgenden „Waren mit digitalen Elementen“);
„digitale Inhalte“ Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden;
„digitale Dienstleistung“
eine Dienstleistung, die dem Verbraucher die Erstellung, Verarbeitung und Speicherung von Daten in digitaler Form oder den Zugang zu Daten in digitaler Form ermöglicht, oder
eine Dienstleistung, die die gemeinsame Nutzung der von dem Verbraucher oder von anderen Nutzern der entsprechenden Dienstleistung in digitaler Form hochgeladenen oder erstellten Daten oder sonstige Interaktion mit diesen Daten, ermöglicht;
„Kompatibilität“ die Fähigkeit der Waren, mit der Hardware oder Software zu funktionieren, mit der Waren derselben Art in der Regel benutzt werden, ohne dass die Waren, die Hardware oder die Software verändert werden müssen;
„Funktionalität“ die Fähigkeit der Waren, ihre Funktionen ihrem Zweck entsprechend zu erfüllen;
„Interoperabilität“ die Fähigkeit der Waren, mit einer anderen Hardware oder Software zu funktionieren als derjenigen, mit den Waren derselben Art in der Regel benutzt werden;
„dauerhafter Datenträger“ jedes Medium, das es dem Verbraucher oder dem Verkäufer gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht;
„gewerbliche Garantie“ jede dem Verbraucher gegenüber zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung eingegangene Verpflichtung des Verkäufers oder eines Herstellers (Garantiegebers), den Kaufpreis zu erstatten oder die Waren zu ersetzen, nachzubessern oder in sonstiger Weise Abhilfe zu schaffen, falls sie nicht die Eigenschaften aufweisen oder andere nicht mit der Vertragsmäßigkeit verbundene Anforderungen erfüllen sollten, die in der Garantieerklärung oder der einschlägigen Werbung, wie sie bei oder vor Abschluss des Vertrags verfügbar war, beschrieben sind;
„Haltbarkeit“ die Fähigkeit der Waren, ihre erforderlichen Funktionen und ihre Leistung bei normaler Verwendung zu behalten;
„unentgeltlich“ ohne die für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der Waren, insbesondere Versand-, Beförderungs-, Arbeits- oder Materialkosten notwendigen Kosten;
„öffentliche Versteigerung“ eine Verkaufsmethode, bei der der Verkäufer Verbrauchern, die bei der Versteigerung persönlich anwesend sind oder denen diese Möglichkeit gewährt wird, Waren oder Dienstleistungen anbietet, und zwar in einem von einem Versteigerer durchgeführten, auf konkurrierenden Geboten basierenden transparenten Verfahren, bei dem der Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, zum Erwerb der Waren oder Dienstleistungen verpflichtet ist.
Artikel 3
Anwendungsbereich
Diese Richtlinie gilt nicht für
körperliche Datenträger, die lediglich als Träger digitaler Inhalte dienen;
Waren, die aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden.
Die Mitgliedstaaten können Verträge über den Verkauf folgender Waren vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausschließen:
gebrauchte Waren, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden, und
lebende Tiere.
Im Falle des Buchstabens a müssen klare und umfassende Informationen darüber, dass die aus dieser Richtlinie herrührenden Rechte nicht gelten, für Verbraucher leicht verfügbar gemacht werden.
Artikel 4
Grad der Harmonisierung
Sofern in dieser Richtlinie nichts anderes bestimmt ist, dürfen die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht keine von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichenden Vorschriften aufrechterhalten oder einführen; dies gilt auch für strengere oder weniger strenge Vorschriften zur Gewährleistung eines anderen Verbraucherschutzniveaus.
Artikel 5
Vertragsmäßigkeit von Waren
Unbeschadet des Artikels 9 liefert der Verkäufer dem Verbraucher Waren, die — soweit anwendbar — die Anforderungen der Artikel 6, 7 und 8 erfüllen.
Artikel 6
Subjektive Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit
Die Waren entsprechen dem Kaufvertrag, insbesondere wenn sie, soweit dies anwendbar ist,
hinsichtlich der Beschreibung, der Art, der Menge und der Qualität, der Funktionalität, der Kompatibilität, der Interoperabilität und sonstiger Merkmale den Anforderungen entsprechen, die sich aus dem Kaufvertrag ergeben;
sich für einen bestimmten vom Verbraucher angestrebten Zweck eignen, den der Verbraucher dem Verkäufer spätestens bei Abschluss des Kaufvertrags zur Kenntnis gebracht und dem der Verkäufer zugestimmt hat,
wie im Kaufvertrag bestimmt mit sämtlichem Zubehör und Anleitungen, einschließlich Montage- oder Installationsanleitungen, geliefert werden und
wie im Kaufvertrag bestimmt Aktualisierungen erhalten.
Artikel 7
Objektive Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit
Zusätzlich zur Einhaltung der subjektiven Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit müssen die Waren
für die Zwecke geeignet sein, für die Waren derselben Art in der Regel gebraucht werden, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des bestehenden Unionsrechts und nationalen Rechts, technischer Normen oder — in Ermangelung solcher technischer Normen — anwendbarer sektorspezifischer Verhaltenskodizes,
soweit anwendbar, der Qualität und der Beschreibung einer Probe oder eines Musters entsprechen, das der Verkäufer dem Verbraucher vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat,
soweit anwendbar, mit solchem Zubehör einschließlich Verpackung, Montage- oder Installationsanleitungen und anderen Anleitungen geliefert werden, deren Erhalt der Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann, und
hinsichtlich ihrer Menge, Qualität und sonstigen Merkmale — einschließlich ihrer Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit — dem entsprechen, was bei Waren der gleichen Art üblich ist und was der Verbraucher in Anbetracht der Art der Waren und unter Berücksichtigung öffentlicher Erklärungen, die von dem Verkäufer oder im Auftrag des Verkäufers oder einer anderen Person in vorhergehenden Gliedern der Vertragskette einschließlich des Herstellers, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden, vernünftigerweise erwarten kann.
Der Verkäufer ist durch die in Absatz 1 Buchstabe d genannten öffentlichen Erklärungen nicht gebunden, wenn er nachweisen kann, dass
er die betreffende öffentliche Erklärung nicht kannte und vernünftigerweise nicht kennen konnte,
die betreffende öffentliche Erklärung bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder einer vergleichbaren Weise wie jener, in der sie abgegeben wurde, berichtigt worden ist, oder
die Kaufentscheidung nicht durch die öffentliche Erklärung beeinflusst worden sein konnte.
Im Falle von Waren mit digitalen Elementen sorgt der Verkäufer dafür, dass der Verbraucher über Aktualisierungen, einschließlich Sicherheitsaktualisierungen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit dieser Waren erforderlich sind, informiert wird und solche erhält
während des Zeitraums, den der Verbraucher aufgrund der Art und des Zwecks der Waren und der digitalen Elemente und unter Berücksichtigung der Umstände und der Art des Vertrags vernünftigerweise erwarten kann, wenn im Kaufvertrag die einmalige Bereitstellung des digitalen Inhalts oder der digitalen Dienstleistung vorgesehen ist, oder
während des gesamten in Artikel 10 Absatz 2 oder Absatz 5 genannten Zeitraums, wenn im Kaufvertrag die fortlaufende Bereitstellung des digitalen Inhalts oder der digitalen Dienstleistung über einen Zeitraum vorgesehen ist.
Unterlässt es der Verbraucher Aktualisierungen, die er gemäß Absatz 3 erhalten hat, innerhalb einer angemessenen Frist zu installieren, haftet der Verkäufer nicht für eine etwaige Vertragswidrigkeit, die allein auf das Fehlen der entsprechenden Aktualisierung zurückzuführen ist, sofern
der Verkäufer den Verbraucher über die Verfügbarkeit der Aktualisierung und darüber, welche Folgen es hat, wenn der Verbraucher diese nicht installiert, informiert hat und
die Tatsache, dass der Verbraucher die Aktualisierung nicht oder unsachgemäß installiert hat, nicht auf eine mangelhafte dem Verbraucher bereitgestellte Installationsanleitung zurückzuführen ist.
Artikel 8
Unsachgemäße Montage oder Installierung der Waren
Jede Vertragswidrigkeit, die durch die unsachgemäße Montage oder Installierung der Waren verursacht wird, ist als Vertragswidrigkeit der Waren anzusehen, wenn
die Montage oder Installierung Teil des Kaufvertrags ist und vom Verkäufer oder unter seiner Verantwortung vorgenommen wurde oder
die vom Verbraucher vorzunehmende Montage oder Installierung von diesem getätigt wurde und die unsachgemäße Montage oder Installierung auf einen Mangel in der vom Verkäufer oder, im Falle von Waren mit digitalen Elementen, vom Verkäufer oder vom Anbieter der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen mitgelieferten Anleitung zurückzuführen ist.
Artikel 9
Rechte Dritter
Wenn eine Beschränkung, die sich aus einer Verletzung von Rechten Dritter, insbesondere von Rechten des geistigen Eigentums, ergibt, die Nutzung der Waren im Sinne der Artikel 6 und 7 verhindert oder einschränkt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Verbraucher Anspruch auf die Abhilfen bei Vertragswidrigkeit gemäß Artikel 13 hat, es sei denn, im nationalen Recht ist die Nichtigkeit oder Auflösung des Kaufvertrags für solche Fälle vorgesehen.
Artikel 10
Haftung des Verkäufers
Artikel 11
Beweislast
Artikel 12
Rügeobliegenheit
Die Mitgliedstaaten können Bestimmungen beibehalten oder einführen, nach denen der Verbraucher zur Inanspruchnahme seiner Rechte den Verkäufer innerhalb eines Zeitraums von mindestens zwei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem er die Vertragswidrigkeit festgestellt hat, über diese Vertragswidrigkeit unterrichten muss.
Artikel 13
Abhilfen bei Vertragswidrigkeit
Für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der Waren kann der Verbraucher zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung wählen, es sei denn, die gewählte Abhilfe wäre unmöglich oder würde dem Verkäufer im Vergleich zu der anderen Abhilfemöglichkeit unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen, und zwar unter Berücksichtigung aller Umstände, wie unter anderem
des Werts, den die Waren hätten, wenn sie vertragsgemäß wären,
der Bedeutung der Vertragswidrigkeit, und
des Umstands, ob die alternative Abhilfe ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durchgeführt werden kann.
Der Verbraucher hat entweder Anspruch auf eine anteilige Minderung des Preises nach Maßgabe des Artikels 15 oder auf die Beendigung des Kaufvertrags nach Maßgabe des Artikels 16, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:
Der Verkäufer hat die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nicht vorgenommen oder hat gegebenenfalls die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nicht im Einklang mit Artikel 14 Absatz 2 und Absatz 3 vorgenommen oder aber der Verkäufer hat die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der Waren nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels verweigert;
eine Vertragswidrigkeit tritt auf, obwohl der Verkäufer versucht hat, den vertragsgemäßen Zustand der Waren herzustellen;
die Vertragswidrigkeit ist derart schwerwiegend, dass eine sofortige Preisminderung oder eine Beendigung des Kaufvertrags gerechtfertigt ist; oder
der Verkäufer hat erklärt oder es ist nach den Umständen offensichtlich, dass er den vertragsgemäßen Zustand der Waren nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder nicht ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher herstellen wird.
Artikel 14
Nachbesserung der Waren oder Ersatzlieferung
Eine Nachbesserung oder die Ersatzlieferung wird wie folgt vorgenommen:
unentgeltlich;
innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher den Verkäufer über die Vertragswidrigkeit unterrichtet hat;
ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher, wobei die Art der Waren sowie der Zweck, für den der Verbraucher die Waren benötigt, zu berücksichtigen sind.
Während der Nachbesserung kann der Verkäufer, abhängig von den besonderen Eigenschaften der entsprechenden Warenkategorie, insbesondere dem Bedarf des Verbrauchers, solche Waren ständig verfügbar zu haben, dem Verbraucher unentgeltlich eine Ersatzware, auch eine überholte Ware, als Leihgabe zur Verfügung stellen.
Der Verkäufer kann, auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers, zur Erfüllung seiner Verpflichtung, die Ware zu ersetzen, eine überholte Ware bereitstellen.
Artikel 15
Preisminderung
Die Preisminderung bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem der verminderte Wert der vom Verbraucher entgegengenommenen Waren zu dem Wert steht, den die Waren gehabt hätten, wenn sie vertragsgemäß gewesen wären.
Artikel 16
Beendigung des Kaufvertrags
Beendet der Verbraucher den Kaufvertrag insgesamt oder in Bezug auf einen Teil der gelieferten Waren gemäß Absatz 2, gilt Folgendes:
Der Verbraucher hat dem Verkäufer die Waren auf dessen Kosten zurückzugeben, und
der Verkäufer hat dem Verbraucher den für die Waren gezahlten Preis zu erstatten, sobald er die Waren erhält oder der Verbraucher einen Nachweis erbringt, dass er die Waren zurückgesandt hat.
Für die Zwecke dieses Absatzes können die Mitgliedstaaten die Modalitäten der Rückgabe und Erstattung festlegen.
Artikel 17
Gewerbliche Garantien
Sind die in der Garantieerklärung genannten Bedingungen weniger vorteilhaft für den Verbraucher als die in der einschlägigen Werbung angegebenen, ist die gewerbliche Garantie zu den in der Werbung für diese Garantie angegebenen Bedingungen verbindlich, es sei denn die einschlägige Werbung wurde vor Abschluss des Vertrags in der gleichen oder einer vergleichbaren Weise berichtigt, in der sie gemacht wurde.
Die Garantieerklärung wird dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Waren zur Verfügung gestellt. Die Garantieerklärung muss in klarer und verständlicher Sprache formuliert sein. Sie muss Folgendes enthalten:
einen klaren Hinweis, dass der Verbraucher bei Vertragswidrigkeit der Waren ein gesetzliches Recht auf unentgeltliche Abhilfen des Verkäufers hat und dass diese Abhilfen von der gewerblichen Garantie nicht berührt werden;
Name und Anschrift des Garantiegebers;
das vom Verbraucher einzuhaltende Verfahren für die Geltendmachung der gewerblichen Garantie;
die Nennung der Waren, auf die sich die gewerbliche Garantie bezieht; sowie
die Bestimmungen der gewerblichen Garantie.
Artikel 18
Rückgriffsrechte
Haftet der Verkäufer dem Verbraucher aufgrund einer Vertragswidrigkeit infolge eines Handelns oder Unterlassens einer Person in vorhergehenden Gliedern der Vertragskette, einschließlich des Unterlassens, Aktualisierungen für Waren mit digitalen Elementen gemäß Artikel 7 Absatz 3 zur Verfügung zu stellen, ist der Verkäufer berechtigt, bei den oder dem innerhalb der Vertragskette Haftenden Rückgriff zu nehmen. Bei welcher Person der Verkäufer Rückgriff nehmen kann, sowie die diesbezüglichen Maßnahmen und Bedingungen für die Geltendmachung der Rückgriffsansprüche bestimmt das nationale Recht.
Artikel 19
Rechtsdurchsetzung
Die in Absatz 1 genannten Mittel schließen Vorschriften ein, nach denen eine oder mehrere der folgenden nach den nationalen Rechtsvorschriften bestimmten Einrichtungen die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts anrufen kann oder können, um die Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie sicherzustellen:
öffentliche Einrichtungen oder ihre Vertreter,
Verbraucherverbände, die ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher haben,
Berufsverbände, die ein berechtigtes Interesse daran haben, tätig zu werden.
Artikel 20
Information der Verbraucher
Die Mitgliedstaaten ergreifen angemessene Maßnahmen um sicherzustellen, dass Verbrauchern Informationen über ihre Rechte nach dieser Richtlinie, und über die Mittel für die Durchsetzung dieser Rechte, zur Verfügung stehen.
Artikel 21
Zwingender Charakter
Artikel 22
Änderungen der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG
Im Anhang der Verordnung (EU) 2017/2394 erhält Nummer 3 folgende Fassung:
Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28).“
In Anhang I der Richtlinie 2009/22/EG erhält Nummer 7 folgende Fassung:
Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28).“
Artikel 23
Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG
Die Richtlinie 1999/44/EG wird ab dem 1. Januar 2022 aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind gemäß der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.
Artikel 24
Umsetzung
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2022 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten Vorschriften des nationalen Rechts mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 25
Überprüfung
Die Kommission überprüft spätestens am 12. Juni 2024 die Anwendung dieser Richtlinie, einschließlich der Bestimmungen über Abhilfen und Beweislast — auch hinsichtlich gebrauchter Waren und Waren, die bei öffentlichen Versteigerungen verkauft werden — sowie der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie des Herstellers, und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht vor. Darin bewertet sie insbesondere, ob die Anwendung dieser Richtlinie und der Richtlinie (EU) 2019/770 einen einheitlichen und kohärenten Rahmen für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts hinsichtlich der Bereitstellung von digitalen Inhalten, digitalen Dienstleistungen und Waren mit digitalen Elementen im Einklang mit den für die Politikbereiche der Union maßgeblichen Grundsätzen gewährleistet. Dem Bericht werden gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge beigefügt.
Artikel 26
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 22 gilt jedoch ab dem 1. Januar 2022.
Artikel 27
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG
ENTSPRECHUNGSTABELLE
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Richtlinie 1999/44/EG |
Vorliegende Richtlinie |
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Artikel 1 Absatz 1 |
Artikel 1 |
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Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a |
Artikel 2 Nummer 2 |
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Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b erster Gedankenstrich |
Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b |
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Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b zweiter und dritter Gedankenstrich |
Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe a |
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Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c |
Artikel 2 Nummer 3 |
|
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d |
Artikel 2 Nummer 4 |
|
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e |
Artikel 2 Nummer 12 |
|
Artikel 1 Absatz 3 |
Artikel 2 Nummer 15 und Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe a |
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Artikel 1 Absatz 4 |
Artikel 3 Absatz 2 |
|
Artikel 2 Absatz 1 |
Artikel 5 |
|
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a |
Artikel 6 Buchstabe a und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b |
|
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b |
Artikel 6 Buchstabe b |
|
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c |
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a |
|
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d |
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d |
|
Artikel 2 Absatz 3 |
Artikel 7 Absatz 5 |
|
Artikel 2 Absatz 4 |
Artikel 7 Absatz 2 |
|
Artikel 2 Absatz 5 |
Artikel 8 |
|
Artikel 3 Absatz 1 |
Artikel 10 Absatz 1 |
|
Artikel 3 Absatz 2 |
Artikel 13 Absatz 1 |
|
Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 |
Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a |
|
Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 |
Artikel 13 Absatz 2 |
|
Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 3 |
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b und c |
|
Artikel 3 Absatz 4 |
Artikel 2 Nummer 14 |
|
Artikel 3 Absatz 5 |
Artikel 13 Absatz 4 |
|
Artikel 3 Absatz 6 |
Artikel 13 Absatz 5 |
|
Artikel 4 |
Artikel 18 |
|
Artikel 5 Absatz 1 |
Artikel 10 Absatz 1 bis 5 |
|
Artikel 5 Absatz 2 |
Artikel 12 |
|
Artikel 5 Absatz 3 |
Artikel 11 |
|
Artikel 6 Absatz 1 |
Artikel 17 Absatz 1 |
|
Artikel 6 Absatz 2 |
Artikel 17 Absatz 2 |
|
Artikel 6 Absatz 3 |
Artikel 17 Absatz 2 |
|
Artikel 6 Absatz 4 |
Artikel 17 Absatz 4 |
|
Artikel 6 Absatz 5 |
Artikel 17 Absatz 3 |
|
Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 21 Absatz 1 |
|
Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 10 Absatz 6 |
|
Artikel 7 Absatz 2 |
— |
|
Artikel 8 Absatz 1 |
Artikel 3 Absatz 6 und 7 |
|
Artikel 8 Absatz 2 |
Artikel 4 |
|
Artikel 9 |
Artikel 19 und 20 |
|
Artikel 10 |
Artikel 22 |
|
Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
|
Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 3 |
|
Artikel 11 Absatz 2 |
Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 4 |
|
Artikel 12 |
Artikel 25 |
|
Artikel 13 |
Artikel 26 |
|
Artikel 14 |
Artikel 27 |