02019R1842 — DE — 01.01.2026 — 002.001
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1842 DER KOMMISSION vom 31. Oktober 2019 (ABl. L 282 vom 4.11.2019, S. 20) |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/827 DER KOMMISSION vom 20. Mai 2022 |
L 147 |
25 |
30.5.2022 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/772 DER KOMMISSION vom 16. April 2025 |
L 772 |
1 |
22.4.2025 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1842 DER KOMMISSION
vom 31. Oktober 2019
mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich weiterer Vorkehrungen für die Anpassung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten aufgrund von Änderungen der Aktivitätsraten
Artikel 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG für den Handelszeitraum von 2021 bis 2030.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Durchschnittliche Aktivitätsrate“ für jeden Anlagenteil das arithmetische Mittel der entsprechenden jährlichen Aktivitätsraten für die zwei Kalenderjahre vor der Einreichung eines Berichts gemäß Artikel 3 Absatz 1;
„Durchschnittliche erwartete Aktivitätsrate“ für jeden Anlagenteil das arithmetische Mittel der entsprechenden erwarteten jährlichen Aktivitätsraten, die anhand der Methode in Anhang I für die zwei Kalenderjahre vor der Einreichung des Berichts gemäß Artikel 3 Absatz 1 ermittelt werden;
„Bestandsanlage“ eine Bestandsanlage im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331;
„Anlagenteil mit Wärme-Benchmark“ einen Anlagenteil mit Wärme-Benchmark im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331;
„Anlagenteil mit Brennstoff-Benchmark“ einen Anlagenteil mit Brennstoff-Benchmark im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331;
„Anlagenteil mit Prozessemissionen“ einen Anlagenteil mit Prozessemissionen im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331;
„Zuteilungszeitraum“ einen Zuteilungszeitraum im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331;
„Gruppe“ eine Gruppe im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ).
Artikel 3
Berichterstattung
Neue Marktteilnehmer können die Berichte gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 in dem Jahr einreichen, das auf den ersten Tag ihres Betriebs folgt.
Die zuständige Behörde kann die Betreiber außerdem dazu verpflichten, in dem Bericht über die Aktivitätsrate gemäß Absatz 1 auch über jeden der in Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 aufgeführten zusätzlichen Parameter Bericht zu erstatten.
▼M2 —————
Die zuständige Behörde kann die Gewährung kostenloser Emissionszertifikate für eine Anlage so lange aussetzen, bis sie sich davon überzeugt hat, dass die Zuteilung für diese Anlage nicht angepasst werden muss, oder die Kommission einen Beschluss gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 über die Anpassungen der Zuteilung für diese Anlage erlassen hat.
In folgenden Fällen setzt die zuständige Behörde die Zuteilung kostenloser Emissionszertifikate aus:
Der Anlagenbetreiber hat keinen geprüften Bericht über die Aktivitätsrate vorgelegt;
der Prüfbericht zum Bericht über die Aktivitätsrate enthält ein Prüfgutachten gemäß Artikel 27 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b, c oder d der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067.
Eine etwaige Aussetzung der Zuteilung von Zertifikaten gemäß Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes bleibt so lange bestehen, bis die zuständige Behörde sich davon überzeugt hat, dass die Zuteilung für diese Anlage nicht angepasst werden muss, oder die Kommission einen Beschluss gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 über die Anpassungen der Zuteilung für diese Anlage erlassen hat.
Soweit anwendbar, nimmt die zuständige Behörde nach dem Verfahren gemäß Artikel 48 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission ( 2 ) Rückübertragungen von zu viel zugeteilten Zertifikaten vor.
Die zuständige Behörde kann Betreiber und Prüfstellen dazu verpflichten, für die Einreichung der Berichte über die Aktivitätsrate elektronische Muster oder bestimmte Dateiformate zu nutzen.
Die zuständige Behörde bewertet den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Bericht über die Aktivitätsrate gemäß den Bestimmungen der Artikel 7 bis 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331. Die zuständige Behörde kann in jeder der folgenden Situationen eine konservative Schätzung des Wertes jedes Parameters vornehmen:
▼M2 —————
der übermittelte geprüfte Wert steht nicht im Einklang mit der vorliegenden Verordnung oder der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331;
der Bericht über die Aktivitätsrate eines Betreibers wurde nicht gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 geprüft.
▼M2 —————
Hat eine Prüfstelle im Prüfbericht gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 auf nicht wesentliche Falschangaben hingewiesen, die der Betreiber vor der Herausgabe des Prüfberichts nicht berichtigt hat, bewertet die zuständige Behörde diese Falschangaben und nimmt eine konservative Schätzung des Wertes dieses Parameters vor, soweit dies möglich ist. Die zuständige Behörde informiert den Betreiber, ob und gegebenenfalls welche Berichtigungen des Berichts über die Aktivitätsrate erforderlich sind. Der Betreiber stellt der Prüfstelle diese Informationen zur Verfügung.
Artikel 3a
Rückübertragung von Zertifikaten nach einer Kürzung gemäß Artikel 22a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331
Wurde die endgültige jährliche Menge kostenlos zugeteilter Emissionszertifikate gemäß Artikel 22a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 gekürzt, so kann der Anlagenbetreiber die gekürzten Zertifikate zurückerhalten, sofern er der zuständigen Behörde nachweist, dass eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Alle ausstehenden Empfehlungen aus den in Artikel 22a Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 genannten Energieeffizienzaudits oder zertifizierten Energiemanagementsystemen wurden umgesetzt und die Prüfstelle hat bei der Prüfung des Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten bestätigt, dass die Umsetzung dieser Empfehlungen abgeschlossen wurde;
während oder nach dem betreffenden Bezugszeitraum wurden andere Maßnahmen umgesetzt, die zu Verringerungen der Treibhausgasemissionen in der Anlage führen und die den im Rahmen des Energieauditberichts oder des zertifizierten Energiemanagementsystems gemäß Artikel 22a Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 empfohlenen Maßnahmen gleichwertig sind, und die Prüfstelle hat bei der Prüfung des Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten bestätigt, dass die Umsetzung dieser Maßnahmen abgeschlossen wurde und dass diese gleichwertigen Verringerungen der Treibhausgasemissionen erreicht wurden.
Entscheidet die zuständige Behörde, dass die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind, und hat die Kommission gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 einen Beschluss über die Anpassungen der Zuteilung für diese Anlage erlassen, so erhält der Anlagenbetreiber jedes Jahr die volle Menge Zertifikate für die verbleibenden Jahre des Zuteilungszeitraums ab dem Jahr, in dem der Antrag auf Rückübertragung der gekürzten Zertifikate eingereicht wurde.
Artikel 3b
Klimaneutralitätsbericht
Abweichend von Unterabsatz 1 kann die zuständige Behörde eine kürzere Frist für die Vorlage des Klimaneutralitätsberichts und des entsprechenden Prüfberichts festlegen.
Artikel 3c
Zuteilung von Zertifikaten nach einer Kürzung gemäß Artikel 22b Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331
Für die Zwecke von Absatz 1 gilt die Bedingung gemäß Artikel 22b Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 als erfüllt, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Anlagenbetreiber hat für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2025 bis zum 31. März 2026 bzw. innerhalb der von der zuständigen Behörde festgelegten kürzeren Frist und danach bis zum 31. März jedes fünften Jahres für den vorangegangenen Fünfjahreszeitraum einen geprüften Klimaneutralitätsbericht vorgelegt;
der Klimaneutralitätsbericht wurde im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 als zufriedenstellend befunden und die Prüfstelle hat bestätigt, dass die im Plan zur Klimaneutralität festgelegten Etappenziele und Zielvorgaben für den betreffenden Fünfjahreszeitraum erreicht wurden;
der geprüfte Klimaneutralitätsbericht steht im Einklang mit Artikel 3b.
Artikel 3d
Zusätzliche Zertifikate im Umfang von 30 % für Fernwärme
Abweichend von Unterabsatz 1 kann die zuständige Behörde eine kürzere Frist für die Vorlage der Nachweise und des geprüften Klimaneutralitätsberichts festlegen.
Um nachzuweisen, dass die Bedingung gemäß Artikel 22b Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 erfüllt ist, legt der Anlagenbetreiber der zuständigen Behörde alle folgenden Nachweise vor:
dass der Anlagenbetreiber für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2025 bis zum 31. März 2026 bzw. innerhalb der von der zuständigen Behörde festgelegten kürzeren Frist und danach bis zum 31. März jedes fünften Jahres für den vorangegangenen Fünfjahreszeitraum einen geprüften Klimaneutralitätsbericht vorgelegt hat;
dass der Klimaneutralitätsbericht im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 als zufriedenstellend befunden wurde und die Prüfstelle bestätigt hat, dass die im Plan zur Klimaneutralität festgelegten Etappenziele und Zielvorgaben für den betreffenden Fünfjahreszeitraum erreicht wurden;
dass der geprüfte Klimaneutralitätsbericht im Einklang mit Artikel 3b steht.
In folgenden Fällen muss der Anlagenbetreiber die zusätzlichen Zertifikate im Umfang von 30 % unverzüglich zurückgeben:
Die Erreichung der Zielvorgaben und Etappenziele gemäß Artikel 10b Absatz 4 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2003/87/EG wird durch die Überprüfung gemäß Artikel 10b Absatz 4 Unterabsatz 4 der genannten Richtlinie nicht bestätigt;
es wurde kein Investitionsvolumen, das dem Wert der kostenlosen zusätzlichen Zuteilung entspricht, gemäß Artikel 10b Absatz 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG investiert, um die Emissionen bis 2030 erheblich zu verringern.
Artikel 4
Durchschnittliche Aktivitätsraten
Artikel 5
Anpassungen der kostenlosen Zuteilung aufgrund von Änderungen der Aktivitätsraten
Bei Anlagenteilen mit Wärme-Benchmark, Anlagenteilen mit Brennstoff-Benchmark und Anlagenteilen mit Prozessemissionen beruht die in Unterabsatz 1 genannte Anpassung auf dem Durchschnitt der erwarteten Aktivitätsraten. Anpassungen für jeden dieser Anlagenteile werden nur dann vorgenommen, wenn der absolute Wert der Anpassung mehr als 15 % beträgt.
Bei Anlagenteilen mit Wärme-Benchmark, Anlagenteilen mit Brennstoff-Benchmark und Anlagenteilen mit Prozessemissionen bezieht sich der in Unterabsatz 1 genannte Wert der Differenz auf den Durchschnitt der erwarteten Aktivitätsrate.
Artikel 6
Andere Änderungen im Betrieb der Anlage
▼M2 —————
Wenn eine Anpassung gemäß Unterabsatz 1 vorgenommen wurde, können während eines Zuteilungszeitraums weitere Anpassungen an einen Parameter nur vorgenommen werden, wenn der absolute Wert des gleitenden Durchschnitts des betreffenden Parameters gegenüber dem Wert, der der Berechnung der ursprünglichen Höhe der kostenlosen Zuteilung zugrunde lag, das 5%-Intervall oberhalb der 15%igen Änderung überschreitet, die zu der vorangegangenen Anpassung der kostenlosen Zuteilung für diese Anlage geführt hat, wobei die kostenlose Zuteilung für den jeweiligen Anlagenteil um genau denselben Prozentsatz zu erhöhen oder zu verringern ist, um den sich dieser Vergleich geändert hat.
Ist die Erhöhung oder Verringerung des gleitenden Durchschnitts der beiden vorangegangenen Kalenderjahre des betreffenden Parameters nicht mehr größer als 15 % des Wertes, der der Berechnung der ursprünglichen Höhe der kostenlosen Zuteilung eines Anlagenteils zugrunde lag, so entspricht die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten für diesen Anlagenteil ab dem Jahr, das auf die beiden Kalenderjahre folgt, die für die Berechnung des gleitenden Durchschnitts herangezogen wurden, dem Wert, der der Berechnung der ursprünglichen Höhe der kostenlosen Zuteilung zugrunde lag.
Artikel 6a
Absolute Schwelle für die Anpassungen
Die Anpassung der kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten für eine Anlage gemäß Artikel 5 Absätze 1, 2 und 3 sowie Artikel 6 wird nur vorgenommen, wenn die Anpassung der vorläufigen jährlichen Menge an Emissionszertifikaten, die dem Anlagenteil kostenlos zugeteilt werden, aggregiert mindestens 300 Emissionszertifikate beträgt.
Artikel 6b
Übermittlung von Informationen an die Kommission
Die zuständigen Behörden übermitteln der Kommission nach Bewertung der Berichte unverzüglich die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Informationen aus allen gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 3 vorgelegten Berichten über die Aktivitätsrate.
Artikel 7
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
Berechnung der erwarteten Aktivitätsrate
Für alle Anlagenteile mit Wärme-Benchmark, alle Anlagenteile mit Brennstoff-Benchmark und alle Anlagenteile mit Prozessemissionen wird die erwartete Aktivitätsrate wie folgt bestimmt:
Gleichung 1
Dabei gilt:
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ALexpected,Y |
: |
bezeichnet die erwartete Aktivitätsrate des Anlagenteils im Jahr Y. |
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HistEffi |
: |
bezeichnet die durchschnittliche historische Energieeffizienz oder die durchschnittliche historische Treibhausgaseffizienz jedes Produkts i, das in der Anlage hergestellt wird und das von den einzelnen PRODCOM-Codes des Anlagenteils gemäß der in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2552 der Kommission ( 3 ) genannten Liste erfasst wird. |
Bei Anlagenteilen mit Wärme-Benchmark und Anlagenteilen mit Brennstoff-Benchmark wird die historische Energieeffizienz als das Verhältnis zwischen der für die Herstellung jedes Produkts eingesetzten Wärme- bzw. Brennstoffmenge und der Menge der jeweiligen Produktion für die betreffenden Jahre berechnet, die im Bezugsdatenbericht für die historische Aktivitätsrate herangezogen wurden. Bei der Bestimmung der entsprechenden Mengen wird auch jeder Import aus Anlagen oder anderen Einrichtungen berücksichtigt, die nicht unter das EU-EHS fallen oder nur für die Zwecke der Artikel 14 und 15 der Richtlinie 2003/87/EG in das EU-EHS einbezogen werden.
Bei Anlagenteilen mit Prozessemissionen wird die historische Treibhausgaseffizienz als das Verhältnis zwischen den bei der Herstellung jedes Produkts entstehenden Prozessemissionen und der Menge der jeweiligen Produktion für die betreffenden Jahre berechnet, die im Bezugsdatenbericht für die historische Aktivitätsrate herangezogen wurden.
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ProdLeveli,Y |
: |
bezeichnet die Produktionsrate jedes Produkts i, das in der Anlage im Jahr Y hergestellt wurde. |
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ALremaining,Y |
: |
bezeichnet die verbleibenden unter die Aktivitätsrate fallenden Mengen im Jahr Y, die nicht mit der Herstellung der oben genannten Produkte in Verbindung stehen, einschließlich der unter die Aktivitätsrate fallenden Mengen, die mit dem Export von Wärme oder der Herstellung neuer Produkte in Verbindung stehen, die nicht im Bezugszeitraum hergestellt wurden. |
ANHANG II
Inhalt des Klimaneutralitätsberichts
1. ALLGEMEINE ANLAGEDATEN
1.1. Angaben zur Anlage und ihrem Betreiber
Diese Rubrik enthält mindestens folgende Angaben:
Name und Anschrift der Anlage;
im Unionsregister verwendete Anlagenkennung;
Genehmigungskennung und Datum der Ausstellung der ersten Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen, die der Anlage gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2003/87/EG erteilt wurde;
Genehmigungskennung und Datum der letzten Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen, die der Anlage gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2003/87/EG erteilt wurde;
Name und Anschrift des Anlagenbetreibers, Kontaktdaten des bevollmächtigten Vertreters und einer Hauptkontaktperson, falls abweichend;
wird der Plan zur Klimaneutralität vom Fernwärmeunternehmen auf Unternehmensebene vorgelegt, sind die Informationen gemäß den Buchstaben a bis e für jede Anlage erforderlich, die mit diesem Unternehmen verbunden ist und von ihm betrieben wird sowie unter den Plan zur Klimaneutralität fällt, einschließlich einer Beschreibung der Verbindungen zum Fernwärmeunternehmen.
1.2. Angaben zur Prüfstelle
Diese Rubrik enthält mindestens folgende Angaben:
Name und Anschrift der Prüfstelle, Kontaktdaten des bevollmächtigten Vertreters und einer Hauptkontaktperson, falls abweichend;
Name der nationalen Akkreditierungsstelle, die die Prüfstelle akkreditiert hat;
von der nationalen Akkreditierungsstelle erteilte Registriernummer.
1.3. Relevante Daten zum Plan zur Klimaneutralität
Diese Rubrik enthält mindestens folgende Angaben:
Nennung und Versionsnummer des letzten von der zuständigen Behörde genehmigten Plans zur Klimaneutralität, einschließlich des Datums, ab dem die Version gilt, und der Versionen aller anderen relevanten Pläne zur Klimaneutralität für den Fünfjahreszeitraum, auf den sich die Zwischenziele und Etappenziele des Berichts beziehen;
Änderungen des Plans zur Klimaneutralität, die in dem Fünfjahreszeitraum vorgenommen wurden, auf den sich die Zwischenziele und Etappenziele des Berichts beziehen;
Angaben dazu, ob die unter Buchstabe b genannten Änderungen von der zuständigen Behörde als konform erachtet wurden;
Angabe des betreffenden Fünfjahreszeitraums.
2. ANGABEN ZU ETAPPENZIELEN UND ZIELVORGABEN
2.1. für jedes im Plan zur Klimaneutralität aufgeführte Etappenziel in Bezug auf den betreffenden Fünfjahreszeitraum sowie Informationen darüber, ob es erreicht wurde;
2.2. erreichte Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen in Bezug auf den betreffenden Fünfjahreszeitraum einschließlich der folgenden Angaben:
erreichte spezifische Zielvorgaben für die Aktivitätsraten jedes Jahres für jeden Anlagenteil mit Produkt-Benchmark oder für Fall-back-Anlagenteile im Verhältnis zu den anderen Produktionsraten im Einklang mit den im Plan zur Klimaneutralität verwendeten Einheiten und Systemgrenzen;
wenn gemäß Nummer 4 Buchstabe b Ziffer ii des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2441 der Kommission ( 4 ) Zielvorgaben in Bezug auf die Benchmarkwerte im Plan zur Klimaneutralität aufgeführt sind: die für den betreffenden Fünfjahreszeitraum erfüllten Zielvorgaben in Bezug auf die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission ( 5 ) festgelegten Benchmarkwerte für jeden relevanten Anlagenteil, die für den jeweiligen Bezugszeitraum im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 gelten, ausgedrückt als prozentuale Verringerung;
wenn gemäß Nummer 4 Buchstabe c des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2441 absolute Emissionsziele im Plan zur Klimaneutralität aufgeführt sind: die für den betreffenden Fünfjahreszeitraum erreichten absoluten Emissionsziele.
( 1 ) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
( 2 ) Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 3).
( 3 ) Durchführungsverordnung (EU) 2022/2552 der Kommission vom 12. Dezember 2022 zur Festlegung der technischen Spezifikationen der Datenanforderungen für die Statistik für das Einzelthema Industrieproduktion zur Erstellung der Aufschlüsselung der Klassifikation der Industrieprodukte gemäß der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission im Hinblick auf den Abdeckungsbereich der Güterklassifikation (ABl. L 336 vom 29.12.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/2552/oj).
( 4 ) Durchführungsverordnung (EU) 2023/2441 der Kommission vom 31. Oktober 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Inhalts und des Formats der Pläne zur Klimaneutralität, die für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten erforderlich sind (ABl. L, 2023/2441, 3.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2441/oj).
( 5 ) Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission vom 12. März 2021 zur Festlegung angepasster Benchmarkwerte für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten für den Zeitraum 2021-2025 gemäß Artikel 10a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 87 vom 15.3.2021, S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/447/oj).