Eureka 02019R1842-20260101 Sign in

02019R1842 — DE — 01.01.2026 — 002.001


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►B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1842 DER KOMMISSION

vom 31. Oktober 2019

mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich weiterer Vorkehrungen für die Anpassung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten aufgrund von Änderungen der Aktivitätsraten

(ABl. L 282 vom 4.11.2019, S. 20)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/827 DER KOMMISSION  vom 20. Mai 2022

  L 147

25

30.5.2022

►M2

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/772 DER KOMMISSION  vom 16. April 2025

  L 772

1

22.4.2025




▼B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1842 DER KOMMISSION

vom 31. Oktober 2019

mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich weiterer Vorkehrungen für die Anpassung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten aufgrund von Änderungen der Aktivitätsraten



Artikel 1

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG für den Handelszeitraum von 2021 bis 2030.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. 

„Durchschnittliche Aktivitätsrate“ für jeden Anlagenteil das arithmetische Mittel der entsprechenden jährlichen Aktivitätsraten für die zwei Kalenderjahre vor der Einreichung eines Berichts gemäß Artikel 3 Absatz 1;

▼M2

1a. 

„Durchschnittliche erwartete Aktivitätsrate“ für jeden Anlagenteil das arithmetische Mittel der entsprechenden erwarteten jährlichen Aktivitätsraten, die anhand der Methode in Anhang I für die zwei Kalenderjahre vor der Einreichung des Berichts gemäß Artikel 3 Absatz 1 ermittelt werden;

▼B

2. 

„Bestandsanlage“ eine Bestandsanlage im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331;

3. 

„Anlagenteil mit Wärme-Benchmark“ einen Anlagenteil mit Wärme-Benchmark im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331;

4. 

„Anlagenteil mit Brennstoff-Benchmark“ einen Anlagenteil mit Brennstoff-Benchmark im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331;

▼M2

4a. 

„Anlagenteil mit Prozessemissionen“ einen Anlagenteil mit Prozessemissionen im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331;

▼B

5. 

„Zuteilungszeitraum“ einen Zuteilungszeitraum im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331;

6. 

„Gruppe“ eine Gruppe im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ).

Artikel 3

Berichterstattung

(1)  
Ab 2021 erstatten die Betreiber von Anlagen, denen eine kostenlose Zuteilung gewährt wurde, gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG für den Handelszeitraum von 2021 bis 2030 jährlich über die Aktivitätsrate jedes Anlagenteils im vorangegangenen Kalenderjahr Bericht. ►M2  In den Jahren 2021 und 2026 muss dieser Bericht Daten für die zwei Jahre vor seiner Einreichung enthalten. ◄

Neue Marktteilnehmer können die Berichte gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 in dem Jahr einreichen, das auf den ersten Tag ihres Betriebs folgt.

(2)  
Der Bericht über die Aktivitätsrate muss Angaben zur Aktivitätsrate jedes Anlagenteils und zu jedem der Parameter enthalten, die in Anhang IV Abschnitt 1 (mit Ausnahme des Abschnitts 1.3 Buchstabe c) sowie Abschnitte 2.3 bis 2.7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 aufgeführt sind. Der Bericht über die Aktivitätsrate muss zudem Informationen über die Struktur der Gruppe, zu der die Anlage gegebenenfalls gehört, sowie über eine etwaige Einstellung des Betriebs eines Anlagenteils enthalten.

Die zuständige Behörde kann die Betreiber außerdem dazu verpflichten, in dem Bericht über die Aktivitätsrate gemäß Absatz 1 auch über jeden der in Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 aufgeführten zusätzlichen Parameter Bericht zu erstatten.

(3)  
►M2  Der Bericht über die Aktivitätsrate wird der zuständigen Behörde, die die kostenlose Zuteilung gewährt, bis zum 31. März jedes Jahres übermittelt, soweit die zuständige Behörde kein früheres Fristende für die Einreichung festgelegt hat. ◄ Der Bericht ist gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 zusammen mit einem Prüfbericht zum Bericht über die Aktivitätsrate vorzulegen.

▼M2 —————

▼M2

Die zuständige Behörde kann die Gewährung kostenloser Emissionszertifikate für eine Anlage so lange aussetzen, bis sie sich davon überzeugt hat, dass die Zuteilung für diese Anlage nicht angepasst werden muss, oder die Kommission einen Beschluss gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 über die Anpassungen der Zuteilung für diese Anlage erlassen hat.

In folgenden Fällen setzt die zuständige Behörde die Zuteilung kostenloser Emissionszertifikate aus:

a) 

Der Anlagenbetreiber hat keinen geprüften Bericht über die Aktivitätsrate vorgelegt;

b) 

der Prüfbericht zum Bericht über die Aktivitätsrate enthält ein Prüfgutachten gemäß Artikel 27 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b, c oder d der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067.

Eine etwaige Aussetzung der Zuteilung von Zertifikaten gemäß Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes bleibt so lange bestehen, bis die zuständige Behörde sich davon überzeugt hat, dass die Zuteilung für diese Anlage nicht angepasst werden muss, oder die Kommission einen Beschluss gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 über die Anpassungen der Zuteilung für diese Anlage erlassen hat.

▼B

Soweit anwendbar, nimmt die zuständige Behörde nach dem Verfahren gemäß Artikel 48 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission ( 2 ) Rückübertragungen von zu viel zugeteilten Zertifikaten vor.

Die zuständige Behörde kann Betreiber und Prüfstellen dazu verpflichten, für die Einreichung der Berichte über die Aktivitätsrate elektronische Muster oder bestimmte Dateiformate zu nutzen.

(4)  

Die zuständige Behörde bewertet den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Bericht über die Aktivitätsrate gemäß den Bestimmungen der Artikel 7 bis 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331. Die zuständige Behörde kann in jeder der folgenden Situationen eine konservative Schätzung des Wertes jedes Parameters vornehmen:

▼M2 —————

▼B

b) 

der übermittelte geprüfte Wert steht nicht im Einklang mit der vorliegenden Verordnung oder der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331;

c) 

der Bericht über die Aktivitätsrate eines Betreibers wurde nicht gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 geprüft.

▼M2 —————

▼B

Hat eine Prüfstelle im Prüfbericht gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 auf nicht wesentliche Falschangaben hingewiesen, die der Betreiber vor der Herausgabe des Prüfberichts nicht berichtigt hat, bewertet die zuständige Behörde diese Falschangaben und nimmt eine konservative Schätzung des Wertes dieses Parameters vor, soweit dies möglich ist. Die zuständige Behörde informiert den Betreiber, ob und gegebenenfalls welche Berichtigungen des Berichts über die Aktivitätsrate erforderlich sind. Der Betreiber stellt der Prüfstelle diese Informationen zur Verfügung.

▼M2

Artikel 3a

Rückübertragung von Zertifikaten nach einer Kürzung gemäß Artikel 22a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331

(1)  

Wurde die endgültige jährliche Menge kostenlos zugeteilter Emissionszertifikate gemäß Artikel 22a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 gekürzt, so kann der Anlagenbetreiber die gekürzten Zertifikate zurückerhalten, sofern er der zuständigen Behörde nachweist, dass eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a) 

Alle ausstehenden Empfehlungen aus den in Artikel 22a Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 genannten Energieeffizienzaudits oder zertifizierten Energiemanagementsystemen wurden umgesetzt und die Prüfstelle hat bei der Prüfung des Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten bestätigt, dass die Umsetzung dieser Empfehlungen abgeschlossen wurde;

b) 

während oder nach dem betreffenden Bezugszeitraum wurden andere Maßnahmen umgesetzt, die zu Verringerungen der Treibhausgasemissionen in der Anlage führen und die den im Rahmen des Energieauditberichts oder des zertifizierten Energiemanagementsystems gemäß Artikel 22a Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 empfohlenen Maßnahmen gleichwertig sind, und die Prüfstelle hat bei der Prüfung des Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten bestätigt, dass die Umsetzung dieser Maßnahmen abgeschlossen wurde und dass diese gleichwertigen Verringerungen der Treibhausgasemissionen erreicht wurden.

(2)  
Möchte der Anlagenbetreiber die gekürzten Zertifikate gemäß Absatz 1 zurückerhalten, so muss er im Rahmen des in Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten geprüften Berichts über die Aktivitätsraten einen Antrag auf Rückübertragung der gekürzten Zertifikate an die zuständige Behörde richten. Die zuständige Behörde bewertet den Antrag und entscheidet, ob die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind.

Entscheidet die zuständige Behörde, dass die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind, und hat die Kommission gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 einen Beschluss über die Anpassungen der Zuteilung für diese Anlage erlassen, so erhält der Anlagenbetreiber jedes Jahr die volle Menge Zertifikate für die verbleibenden Jahre des Zuteilungszeitraums ab dem Jahr, in dem der Antrag auf Rückübertragung der gekürzten Zertifikate eingereicht wurde.

Artikel 3b

Klimaneutralitätsbericht

(1)  
Anlagenbetreiber, die gemäß Artikel 22b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 einen Plan zur Klimaneutralität vorgelegt haben, erstellen einen Klimaneutralitätsbericht, der die Informationen gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung enthält.
(2)  
Die in Absatz 1 genannten Anlagenbetreiber übermitteln der zuständigen Behörde den Klimaneutralitätsbericht und den entsprechenden Prüfbericht gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 bis zum 31. März 2026 für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2025 und danach bis zum 31. März jedes fünften Jahres für den vorangegangenen Fünfjahreszeitraum.

Abweichend von Unterabsatz 1 kann die zuständige Behörde eine kürzere Frist für die Vorlage des Klimaneutralitätsberichts und des entsprechenden Prüfberichts festlegen.

(3)  
Die Kommission stellt eine elektronische Vorlage oder ein spezifisches Dateiformat für die Bereitstellung der in Anhang II genannten Informationen zur Verfügung.
(4)  
Für die Erstellung des Klimaneutralitätsberichts verwenden die Anlagenbetreiber die elektronische Vorlage oder das spezifische Dateiformat gemäß Absatz 3.
(5)  
Abweichend von den Absätzen 3 und 4 können die Mitgliedstaaten von den Anlagenbetreibern verlangen, elektronische Vorlagen oder spezifische Dateiformate zu verwenden, die von diesen Mitgliedstaaten für die Erstellung und das Einreichen von Klimaneutralitätsberichten im Einklang mit delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 10a Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG entwickelt wurden.

Artikel 3c

Zuteilung von Zertifikaten nach einer Kürzung gemäß Artikel 22b Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331

(1)  
Sind die Bedingungen gemäß Artikel 22b Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 erfüllt, so werden nach der Kürzung der Zertifikatmenge gemäß Unterabsatz 1 des genannten Artikels die betreffenden Zertifikate für jedes Jahr des jeweiligen Zuteilungszeitraums zugeteilt.
(2)  

Für die Zwecke von Absatz 1 gilt die Bedingung gemäß Artikel 22b Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 als erfüllt, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

Der Anlagenbetreiber hat für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2025 bis zum 31. März 2026 bzw. innerhalb der von der zuständigen Behörde festgelegten kürzeren Frist und danach bis zum 31. März jedes fünften Jahres für den vorangegangenen Fünfjahreszeitraum einen geprüften Klimaneutralitätsbericht vorgelegt;

b) 

der Klimaneutralitätsbericht wurde im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 als zufriedenstellend befunden und die Prüfstelle hat bestätigt, dass die im Plan zur Klimaneutralität festgelegten Etappenziele und Zielvorgaben für den betreffenden Fünfjahreszeitraum erreicht wurden;

c) 

der geprüfte Klimaneutralitätsbericht steht im Einklang mit Artikel 3b.

Artikel 3d

Zusätzliche Zertifikate im Umfang von 30 % für Fernwärme

(1)  
Für die Zwecke der 30%igen Erhöhung der vorläufigen jährlichen Zahl der Emissionszertifikate gemäß Artikel 22b Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 übermitteln die Anlagenbetreiber der zuständigen Behörde Nachweise für die rechtliche Verpflichtung zu den Investitionen gemäß Artikel 22b Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung sowie Nachweise dafür, dass diese Investitionen bis 2030 zu einer erheblichen Verringerung der Emissionen führen.
(2)  
Zum ersten Mal können die Anlagenbetreiber die in Absatz 1 genannten Nachweise zusammen mit dem geprüften Klimaneutralitätsbericht bis zum 31. März 2026 vorlegen. Werden die Bedingungen gemäß Artikel 22b Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 in den Folgejahren erfüllt, so legt der Anlagenbetreiber die in Absatz 1 genannten Nachweise bis zum 31. März des betreffenden Jahres zusammen mit dem geprüften Bericht über die jährlichen Aktivitätsraten vor.

Abweichend von Unterabsatz 1 kann die zuständige Behörde eine kürzere Frist für die Vorlage der Nachweise und des geprüften Klimaneutralitätsberichts festlegen.

(3)  
Die zuständige Behörde bewertet die in Absatz 1 genannten Nachweise und den geprüften Klimaneutralitätsbericht. Auf der Grundlage dieser Bewertung entscheidet die zuständige Behörde, ob die Bedingungen für die Erhöhung der vorläufigen jährlichen Zahl der Emissionszertifikate gemäß Artikel 22b Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 erfüllt sind.
(4)  

Um nachzuweisen, dass die Bedingung gemäß Artikel 22b Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 erfüllt ist, legt der Anlagenbetreiber der zuständigen Behörde alle folgenden Nachweise vor:

a) 

dass der Anlagenbetreiber für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2025 bis zum 31. März 2026 bzw. innerhalb der von der zuständigen Behörde festgelegten kürzeren Frist und danach bis zum 31. März jedes fünften Jahres für den vorangegangenen Fünfjahreszeitraum einen geprüften Klimaneutralitätsbericht vorgelegt hat;

b) 

dass der Klimaneutralitätsbericht im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 als zufriedenstellend befunden wurde und die Prüfstelle bestätigt hat, dass die im Plan zur Klimaneutralität festgelegten Etappenziele und Zielvorgaben für den betreffenden Fünfjahreszeitraum erreicht wurden;

c) 

dass der geprüfte Klimaneutralitätsbericht im Einklang mit Artikel 3b steht.

(5)  
Hat die zuständige Behörde die Entscheidung gemäß Absatz 3 während des Zuteilungszeitraums getroffen, so erhält der Anlagenbetreiber in dem Jahr, in dem die zuständige Behörde diese Entscheidung getroffen hat, die zusätzlichen Zertifikate im Umfang von 30 % für jedes der vorangegangenen Jahre im Zuteilungszeitraum. Verbleiben nach dem Jahr, in dem die zuständige Behörde die Entscheidung gemäß Absatz 3 getroffen hat, noch weitere Jahre im entsprechenden Zuteilungszeitraum, so werden die zusätzlichen Zertifikate im Umfang von 30 % zur vorläufigen jährlichen Zahl der gemäß Artikel 22b Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 zuzuteilenden Emissionszertifikate addiert.
(6)  
Die zusätzlichen Zertifikate im Umfang von 30 % werden nicht mehr ausgegeben, wenn die zuständige Behörde oder die nationale Akkreditierungsstelle festgestellt hat, dass der Klimaneutralitätsbericht nicht gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 geprüft wurde.
(7)  

In folgenden Fällen muss der Anlagenbetreiber die zusätzlichen Zertifikate im Umfang von 30 % unverzüglich zurückgeben:

a) 

Die Erreichung der Zielvorgaben und Etappenziele gemäß Artikel 10b Absatz 4 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2003/87/EG wird durch die Überprüfung gemäß Artikel 10b Absatz 4 Unterabsatz 4 der genannten Richtlinie nicht bestätigt;

b) 

es wurde kein Investitionsvolumen, das dem Wert der kostenlosen zusätzlichen Zuteilung entspricht, gemäß Artikel 10b Absatz 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG investiert, um die Emissionen bis 2030 erheblich zu verringern.

(8)  
Gibt der Anlagenbetreiber die zusätzlichen Zertifikate im Umfang von 30 % nicht gemäß Absatz 7 zurück, so fordert die zuständige Behörde den Verwalter des nationalen Registers auf, diesem Anlagenbetreiber keine weiteren kostenlosen Zertifikate zuzuteilen, bis dieser die zusätzlichen Zertifikate im Umfang von 30 % zurückgegeben hat. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über solche Aufforderungen.

▼B

Artikel 4

Durchschnittliche Aktivitätsraten

(1)  
Die zuständige Behörde ermittelt die durchschnittliche Aktivitätsrate jedes Anlagenteils jährlich auf der Grundlage der Berichte über die Aktivitätsrate für den relevanten Zweijahreszeitraum.
(2)  
Die durchschnittliche Aktivitätsrate neuer Anlagenteile und neuer Marktteilnehmer wird für die ersten drei Kalenderjahre des Betriebs nicht berechnet.

Artikel 5

Anpassungen der kostenlosen Zuteilung aufgrund von Änderungen der Aktivitätsraten

▼M2

(1)  
Die zuständige Behörde vergleicht jedes Jahr die gemäß Artikel 4 ermittelte durchschnittliche Aktivitätsrate jedes Anlagenteils mit der historischen Aktivitätsrate, die bei der ursprünglichen Berechnung der kostenlosen Zuteilung verwendet wurde. Beträgt der absolute Wert der Differenz zwischen der durchschnittlichen Aktivitätsrate und der historischen Aktivitätsrate dieses Anlagenteils mehr als 15 % dieser historischen Aktivitätsrate, wird die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten für diese Anlage angepasst. Diese Anpassung gilt ab dem Jahr, das auf die zwei Kalenderjahre folgt, die für die Ermittlung der durchschnittlichen Aktivitätsrate herangezogen wurden, wobei die kostenlose Zuteilung für den jeweiligen Anlagenteil um genau denselben Prozentsatz erhöht oder verringert wird, um den die durchschnittliche Aktivitätsrate von der historischen Aktivitätsrate abweicht, die der ursprünglichen Berechnung der kostenlosen Zuteilung zugrunde lag.

Bei Anlagenteilen mit Wärme-Benchmark, Anlagenteilen mit Brennstoff-Benchmark und Anlagenteilen mit Prozessemissionen beruht die in Unterabsatz 1 genannte Anpassung auf dem Durchschnitt der erwarteten Aktivitätsraten. Anpassungen für jeden dieser Anlagenteile werden nur dann vorgenommen, wenn der absolute Wert der Anpassung mehr als 15 % beträgt.

▼M2

(1a)  
Für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 2 weist der Anlagenbetreiber im Falle der Überschreitung des in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Werts der Differenz jedem relevanten Produkt nach der Methode gemäß Anhang I die entsprechenden Mengen an Wärme-, Brennstoff- und Prozessemissionen zu und wendet dabei dieselben Methoden an wie für die Zuordnung von Daten zu Anlagenteilen gemäß Anhang VII Abschnitt 3.2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331. Der Anlagenbetreiber beschreibt die angewandten Methoden in dem gemäß Artikel 6 der genannten Verordnung genehmigten Plan zur Überwachungsmethodik.

▼M2

(2)  
Wenn eine Anpassung gemäß Absatz 1 vorgenommen wurde, können während eines Zuteilungszeitraums weitere Anpassungen nur vorgenommen werden, wenn der absolute Wert der Differenz zwischen der durchschnittlichen Aktivitätsrate und der historischen Aktivitätsrate dieses Anlagenteils das 5%-Intervall oberhalb der 15%igen Änderung überschreitet, die zu der vorangegangenen Anpassung der kostenlosen Zuteilung für diese Anlage geführt hat, wobei die kostenlose Zuteilung für den jeweiligen Anlagenteil um genau denselben Prozentsatz zu erhöhen oder zu verringern ist, um den die durchschnittliche Aktivitätsrate von der historischen Aktivitätsrate abweicht, die der ursprünglichen Berechnung der kostenlosen Zuteilung zugrunde lag.

Bei Anlagenteilen mit Wärme-Benchmark, Anlagenteilen mit Brennstoff-Benchmark und Anlagenteilen mit Prozessemissionen bezieht sich der in Unterabsatz 1 genannte Wert der Differenz auf den Durchschnitt der erwarteten Aktivitätsrate.

▼B

(3)  
Beträgt die Zunahme oder Verringerung der durchschnittlichen Aktivitätsrate eines Anlagenteils nicht länger mehr als 15 % gegenüber der historischen Aktivitätsrate, die der ursprünglichen Berechnung der kostenlosen Zuteilung zugrunde lag, entspricht die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten für diesen Anlagenteil ab dem Jahr, das auf die zwei Kalenderjahre folgt, die für die Ermittlung der durchschnittlichen Aktivitätsrate herangezogen wurden, der ursprünglich gemäß Artikel 16 bzw. 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 ermittelten Zuteilung.

▼M2

(4)  
Hat ein Anlagenteil den Betrieb eingestellt, so hat er ab dem Tag der Betriebseinstellung für den Rest des Kalenderjahres anteilig keinen weiteren Anspruch auf kostenlose Zuteilung und die kostenlose Zuteilung für diesen Anlagenteil wird ab dem Jahr, das auf die Einstellung des Betriebs folgt, auf null gesetzt.

▼B

(5)  
Für neue Anlagenteile und neue Marktteilnehmer wird die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten in den ersten drei Kalenderjahren des Betriebs nicht angepasst. Für das erste und zweite Betriebsjahr basiert die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten auf der Aktivitätsrate des jeweiligen Jahres; für das dritte Kalenderjahr des Betriebs basiert die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten auf der historischen Aktivitätsrate, die der Berechnung der kostenlosen Zuteilung zugrunde lag.
(6)  
Die endgültige Menge der Emissionszertifikate, die einer Anlage kostenlos zugeteilt werden, ist die Summe der Emissionszertifikate für alle Anlagenteile, die gemäß Artikel 16 bzw. Artikel 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 berechnet wird.

Artikel 6

Andere Änderungen im Betrieb der Anlage

▼M2 —————

▼M2

(4)  
Deutet der gemäß Artikel 3 vorgelegte Bericht über die Aktivitätsrate darauf hin, dass sich der gleitende Durchschnitt von zwei Jahren eines in Artikel 16 Absatz 5, Artikel 19, 20 oder 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 aufgeführten Parameters mit Ausnahme der Aktivitätsraten für einen Anlagenteil um mehr als 15 % gegenüber dem Wert geändert hat, der der Berechnung der ursprünglichen Höhe der kostenlosen Zuteilung zugrunde lag, wird die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten für diese Anlage ab dem Jahr angepasst, das auf die zwei Jahre folgt, die für die Ermittlung der Änderung des Parameters herangezogen wurden.

Wenn eine Anpassung gemäß Unterabsatz 1 vorgenommen wurde, können während eines Zuteilungszeitraums weitere Anpassungen an einen Parameter nur vorgenommen werden, wenn der absolute Wert des gleitenden Durchschnitts des betreffenden Parameters gegenüber dem Wert, der der Berechnung der ursprünglichen Höhe der kostenlosen Zuteilung zugrunde lag, das 5%-Intervall oberhalb der 15%igen Änderung überschreitet, die zu der vorangegangenen Anpassung der kostenlosen Zuteilung für diese Anlage geführt hat, wobei die kostenlose Zuteilung für den jeweiligen Anlagenteil um genau denselben Prozentsatz zu erhöhen oder zu verringern ist, um den sich dieser Vergleich geändert hat.

Ist die Erhöhung oder Verringerung des gleitenden Durchschnitts der beiden vorangegangenen Kalenderjahre des betreffenden Parameters nicht mehr größer als 15 % des Wertes, der der Berechnung der ursprünglichen Höhe der kostenlosen Zuteilung eines Anlagenteils zugrunde lag, so entspricht die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten für diesen Anlagenteil ab dem Jahr, das auf die beiden Kalenderjahre folgt, die für die Berechnung des gleitenden Durchschnitts herangezogen wurden, dem Wert, der der Berechnung der ursprünglichen Höhe der kostenlosen Zuteilung zugrunde lag.

▼M2

Artikel 6a

Absolute Schwelle für die Anpassungen

Die Anpassung der kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten für eine Anlage gemäß Artikel 5 Absätze 1, 2 und 3 sowie Artikel 6 wird nur vorgenommen, wenn die Anpassung der vorläufigen jährlichen Menge an Emissionszertifikaten, die dem Anlagenteil kostenlos zugeteilt werden, aggregiert mindestens 300 Emissionszertifikate beträgt.

Artikel 6b

Übermittlung von Informationen an die Kommission

Die zuständigen Behörden übermitteln der Kommission nach Bewertung der Berichte unverzüglich die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Informationen aus allen gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 3 vorgelegten Berichten über die Aktivitätsrate.

▼B

Artikel 7

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

▼M2




ANHANG I

Berechnung der erwarteten Aktivitätsrate

Für alle Anlagenteile mit Wärme-Benchmark, alle Anlagenteile mit Brennstoff-Benchmark und alle Anlagenteile mit Prozessemissionen wird die erwartete Aktivitätsrate wie folgt bestimmt:

Gleichung 1

Dabei gilt:

ALexpected,Y

:

bezeichnet die erwartete Aktivitätsrate des Anlagenteils im Jahr Y.

HistEffi

:

bezeichnet die durchschnittliche historische Energieeffizienz oder die durchschnittliche historische Treibhausgaseffizienz jedes Produkts i, das in der Anlage hergestellt wird und das von den einzelnen PRODCOM-Codes des Anlagenteils gemäß der in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2552 der Kommission ( 3 ) genannten Liste erfasst wird.

Bei Anlagenteilen mit Wärme-Benchmark und Anlagenteilen mit Brennstoff-Benchmark wird die historische Energieeffizienz als das Verhältnis zwischen der für die Herstellung jedes Produkts eingesetzten Wärme- bzw. Brennstoffmenge und der Menge der jeweiligen Produktion für die betreffenden Jahre berechnet, die im Bezugsdatenbericht für die historische Aktivitätsrate herangezogen wurden. Bei der Bestimmung der entsprechenden Mengen wird auch jeder Import aus Anlagen oder anderen Einrichtungen berücksichtigt, die nicht unter das EU-EHS fallen oder nur für die Zwecke der Artikel 14 und 15 der Richtlinie 2003/87/EG in das EU-EHS einbezogen werden.

Bei Anlagenteilen mit Prozessemissionen wird die historische Treibhausgaseffizienz als das Verhältnis zwischen den bei der Herstellung jedes Produkts entstehenden Prozessemissionen und der Menge der jeweiligen Produktion für die betreffenden Jahre berechnet, die im Bezugsdatenbericht für die historische Aktivitätsrate herangezogen wurden.

ProdLeveli,Y

:

bezeichnet die Produktionsrate jedes Produkts i, das in der Anlage im Jahr Y hergestellt wurde.

ALremaining,Y

:

bezeichnet die verbleibenden unter die Aktivitätsrate fallenden Mengen im Jahr Y, die nicht mit der Herstellung der oben genannten Produkte in Verbindung stehen, einschließlich der unter die Aktivitätsrate fallenden Mengen, die mit dem Export von Wärme oder der Herstellung neuer Produkte in Verbindung stehen, die nicht im Bezugszeitraum hergestellt wurden.




ANHANG II

Inhalt des Klimaneutralitätsberichts

1.   ALLGEMEINE ANLAGEDATEN

1.1.    Angaben zur Anlage und ihrem Betreiber

Diese Rubrik enthält mindestens folgende Angaben:

a) 

Name und Anschrift der Anlage;

b) 

im Unionsregister verwendete Anlagenkennung;

c) 

Genehmigungskennung und Datum der Ausstellung der ersten Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen, die der Anlage gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2003/87/EG erteilt wurde;

d) 

Genehmigungskennung und Datum der letzten Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen, die der Anlage gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2003/87/EG erteilt wurde;

e) 

Name und Anschrift des Anlagenbetreibers, Kontaktdaten des bevollmächtigten Vertreters und einer Hauptkontaktperson, falls abweichend;

f) 

wird der Plan zur Klimaneutralität vom Fernwärmeunternehmen auf Unternehmensebene vorgelegt, sind die Informationen gemäß den Buchstaben a bis e für jede Anlage erforderlich, die mit diesem Unternehmen verbunden ist und von ihm betrieben wird sowie unter den Plan zur Klimaneutralität fällt, einschließlich einer Beschreibung der Verbindungen zum Fernwärmeunternehmen.

1.2.    Angaben zur Prüfstelle

Diese Rubrik enthält mindestens folgende Angaben:

a) 

Name und Anschrift der Prüfstelle, Kontaktdaten des bevollmächtigten Vertreters und einer Hauptkontaktperson, falls abweichend;

b) 

Name der nationalen Akkreditierungsstelle, die die Prüfstelle akkreditiert hat;

c) 

von der nationalen Akkreditierungsstelle erteilte Registriernummer.

1.3.    Relevante Daten zum Plan zur Klimaneutralität

Diese Rubrik enthält mindestens folgende Angaben:

a) 

Nennung und Versionsnummer des letzten von der zuständigen Behörde genehmigten Plans zur Klimaneutralität, einschließlich des Datums, ab dem die Version gilt, und der Versionen aller anderen relevanten Pläne zur Klimaneutralität für den Fünfjahreszeitraum, auf den sich die Zwischenziele und Etappenziele des Berichts beziehen;

b) 

Änderungen des Plans zur Klimaneutralität, die in dem Fünfjahreszeitraum vorgenommen wurden, auf den sich die Zwischenziele und Etappenziele des Berichts beziehen;

c) 

Angaben dazu, ob die unter Buchstabe b genannten Änderungen von der zuständigen Behörde als konform erachtet wurden;

d) 

Angabe des betreffenden Fünfjahreszeitraums.

2.   ANGABEN ZU ETAPPENZIELEN UND ZIELVORGABEN

2.1.  für jedes im Plan zur Klimaneutralität aufgeführte Etappenziel in Bezug auf den betreffenden Fünfjahreszeitraum sowie Informationen darüber, ob es erreicht wurde;

2.2.  erreichte Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen in Bezug auf den betreffenden Fünfjahreszeitraum einschließlich der folgenden Angaben:

a) 

erreichte spezifische Zielvorgaben für die Aktivitätsraten jedes Jahres für jeden Anlagenteil mit Produkt-Benchmark oder für Fall-back-Anlagenteile im Verhältnis zu den anderen Produktionsraten im Einklang mit den im Plan zur Klimaneutralität verwendeten Einheiten und Systemgrenzen;

b) 

wenn gemäß Nummer 4 Buchstabe b Ziffer ii des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2441 der Kommission ( 4 ) Zielvorgaben in Bezug auf die Benchmarkwerte im Plan zur Klimaneutralität aufgeführt sind: die für den betreffenden Fünfjahreszeitraum erfüllten Zielvorgaben in Bezug auf die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission ( 5 ) festgelegten Benchmarkwerte für jeden relevanten Anlagenteil, die für den jeweiligen Bezugszeitraum im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 gelten, ausgedrückt als prozentuale Verringerung;

c) 

wenn gemäß Nummer 4 Buchstabe c des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2441 absolute Emissionsziele im Plan zur Klimaneutralität aufgeführt sind: die für den betreffenden Fünfjahreszeitraum erreichten absoluten Emissionsziele.



( 1 ) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

( 2 ) Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 3).

( 3 ) Durchführungsverordnung (EU) 2022/2552 der Kommission vom 12. Dezember 2022 zur Festlegung der technischen Spezifikationen der Datenanforderungen für die Statistik für das Einzelthema Industrieproduktion zur Erstellung der Aufschlüsselung der Klassifikation der Industrieprodukte gemäß der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission im Hinblick auf den Abdeckungsbereich der Güterklassifikation (ABl. L 336 vom 29.12.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/2552/oj).

( 4 ) Durchführungsverordnung (EU) 2023/2441 der Kommission vom 31. Oktober 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Inhalts und des Formats der Pläne zur Klimaneutralität, die für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten erforderlich sind (ABl. L, 2023/2441, 3.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2441/oj).

( 5 ) Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission vom 12. März 2021 zur Festlegung angepasster Benchmarkwerte für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten für den Zeitraum 2021-2025 gemäß Artikel 10a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 87 vom 15.3.2021, S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/447/oj).

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