02021R0523 — DE — 24.12.2025 — 003.001
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VERORDNUNG (EU) 2021/523 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30) |
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VERORDNUNG (EU) 2024/795 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. Februar 2024 |
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29.2.2024 |
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VERORDNUNG (EU) 2025/2088 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 8. Oktober 2025 |
L 2088 |
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21.10.2025 |
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VERORDNUNG (EU) 2025/2005 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Dezember 2025 |
L 2005 |
1 |
23.12.2025 |
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VERORDNUNG (EU) 2021/523 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 24. März 2021
zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017
KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird der Fonds „InvestEU“ geschaffen, mit dem eine EU-Garantie und ein InvestEU-Finanzierungsinstrument zur Unterstützung der von den Durchführungspartnern durchgeführten Finanzierungen und Investitionen bereitgestellt werden, die zu den Zielen der internen Politikbereiche der Union beitragen.
Darüber hinaus wird mit dieser Verordnung ein Mechanismus für beratende Unterstützung eingerichtet, durch den die Entwicklung investitionswürdiger Projekte und der Zugang zu Finanzierungen unterstützt und Hilfe für einen diesbezüglichen Kapazitätsaufbau bereitgestellt wird (im Folgenden „InvestEU-Beratungsplattform“). Ferner wird mit dieser Verordnung eine Datenbank eingerichtet, durch die Projekte, für die Projektträger Finanzierungsmöglichkeiten suchen, in der Öffentlichkeit erkennbar gemacht und Investoren über Investitionsmöglichkeiten informiert werden (im Folgenden „InvestEU-Portal“).
Mit dieser Verordnung werden die Ziele des Programms „InvestEU“, dessen Mittelausstattung und die Höhe der EU-Garantie für den Zeitraum 2021 bis 2027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung und die Finanzierungsbestimmungen festgelegt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Programm ‚InvestEU‘“ den Fonds „InvestEU“ zusammen mit der InvestEU-Beratungsplattform, dem InvestEU-Portal und den Mischfinanzierungsmaßnahmen;
„EU-Garantie“ eine unbedingte, unwiderrufliche und auf Abruf aus dem Unionshaushalt bereitgestellte Gesamtgarantie, in deren Rahmen die Haushaltsgarantien gemäß Artikel 219 Absatz 1 der Haushaltsordnung mit Inkrafttreten der einzelnen, mit Durchführungspartnern geschlossenen Garantievereinbarungen wirksam werden;
„Politikbereich“ einen in Artikel 8 Absatz 1 niedergelegten Zielbereich für die Unterstützung durch die EU-Garantie oder das InvestEU-Finanzierungsinstrument;
„Komponente“ einen Teil der im Rahmen des Fonds „InvestEU“ bereitgestellten Unterstützung, der nach der Herkunft der Ressourcen, auf die sie sich stützt, definiert ist;
„Mischfinanzierungsmaßnahmen“ im Rahmen der EU-Komponente aus dem Unionshaushalt unterstützte Maßnahmen, bei denen nicht rückzahlbare Formen der Unterstützung bzw. rückzahlbare Formen der Unterstützung aus dem EU-Haushalt mit rückzahlbaren Formen der Unterstützung von Entwicklungsfinanzierungs- oder anderen öffentlichen Finanzierungsinstitutionen oder kommerziellen Finanzinstituten und Investoren kombiniert werden; für die Zwecke dieser Begriffsbestimmung können Unionsprogramme, die aus anderen Quellen als dem Unionshaushalt finanziert werden, etwa der EU-EHS-Innovationsfonds, den aus dem Unionshaushalt finanzierten Unionsprogrammen gleichgestellt werden;
„EIB-Gruppe“ die EIB, ihre Tochtergesellschaften und andere Rechtsträger, die gemäß Artikel 28 Absatz 1 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 5 über die Satzung der Europäischen Investitionsbank (im Folgenden „EIB-Satzung“) gegründet wurden;
„Finanzbeitrag“ den Beitrag eines Durchführungspartners in Form einer eigenen Kapazität zur Übernahme von Risiken, die zu gleichen Bedingungen (pari passu) wie die EU-Garantie oder in einer anderen Form bereitgestellt wird, die eine effiziente Durchführung des Programms „InvestEU“ ermöglicht und mit der gleichzeitig eine angemessene Abstimmung der Interessen sichergestellt wird;
„Beitragsvereinbarung“ das Rechtsinstrument, mit dem die Kommission und ein oder mehrere Mitgliedstaaten die Bedingungen für die Durchführung des Beitrags im Rahmen der Mitgliedstaaten-Komponente nach Artikel 10 und 10a festlegen;
„Finanzprodukt“ einen Finanzmechanismus oder eine Finanzvereinbarung, dem bzw. der zufolge der Durchführungspartner den Endempfängern eine Finanzierung entweder direkt oder über einen Finanzintermediär in einer der in Artikel 16 genannten Formen bereitstellt;
„Finanzierungen und Investitionen“ oder „Finanzierungen oder Investitionen“ Maßnahmen, um Endempfängern direkt oder indirekt Finanzierung in Form von Finanzprodukten bereitzustellen, die
im Kontext der EU-Garantie von einem Durchführungspartner in eigenem Namen durchgeführt, im Einklang mit dessen internen Vorschriften, Strategien und Verfahren erbracht und in dessen Jahresabschluss verbucht oder gegebenenfalls in den Erläuterungen zum Jahresabschluss offengelegt werden;
im Kontext des InvestEU-Finanzierungsinstruments vom Durchführungspartner in eigenem Namen oder in eigenem Namen, jedoch im Auftrag der Kommission, durchgeführt werden;
„Fonds mit geteilter Mittelverwaltung“ Fondsmittel, von denen ein Teil für die Dotierung einer Haushaltsgarantie oder eines Finanzierungsinstruments im Rahmen der Mitgliedstaaten-Komponente des Fonds „InvestEU“ vorgesehen werden kann, namentlich der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und der Kohäsionsfonds, die durch die Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) eingerichtet wurden, der Europäische Sozialfonds Plus (ESF+), der durch die Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) (im Folgenden „ESF+-Verordnung für 2021-2027“) eingerichtet wurde, der Europäische Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF), der durch die Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) eingerichtet wurde, und der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), der durch die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) (im Folgenden „Verordnung über die GAP-Strategiepläne“) eingerichtet wurde;
„Garantievereinbarung“ das Rechtsinstrument, mit dem die Kommission und ein Durchführungspartner die Bedingungen festlegen, nach denen Finanzierungen und Investitionen für eine Deckung durch die EU-Garantie oder das InvestEU-Finanzierungsinstrument vorgeschlagen werden, eine Haushaltsgarantie oder Unterstützung durch das InvestEU-Finanzierungsinstrument für diese Finanzierungen oder Investitionen bereitgestellt wird und diese Finanzierungen oder Investitionen im Einklang mit der vorliegenden Verordnung durchgeführt werden;
„Durchführungspartner“ die förderfähige Gegenpartei, etwa eine Finanzierungsinstitution oder ein anderer Finanzintermediär, mit der die Kommission eine Garantievereinbarung unterzeichnet hat;
„wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse“ ein Vorhaben, das alle Kriterien aus der Mitteilung der Kommission über Kriterien für die Würdigung der Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse mit dem Binnenmarkt oder einer späteren Überarbeitung dieser Mitteilung erfüllt;
„Beratungsvereinbarung“ das Rechtsinstrument, mit dem die Kommission und der Beratungspartner die Bedingungen für die Implementierung der InvestEU-Beratungsplattform festlegen;
„Beratungsinitiative“ technische Hilfe und Beratungsdienste zur Unterstützung von Investitionen, einschließlich Kapazitätsaufbaumaßnahmen, die von Beratungspartnern, von externen, von der Kommission beauftragten Dienstleistern, oder von einer Exekutivagentur erbracht werden;
„Beratungspartner“ die förderfähige Einrichtung, etwa eine Finanzierungsinstitution oder eine andere Einrichtung, mit der die Kommission eine Vereinbarung zur Durchführung einer oder mehrerer Beratungsinitiativen geschlossen hat, mit Ausnahme der Beratungsinitiativen, die über externe, von der Kommission beauftragte Dienstleister, oder über Exekutivagenturen durchgeführt werden;
„Investitionsplattformen“ Zweckgesellschaften, verwaltete Konten, vertragliche Kofinanzierungs- oder Risikoteilungsvereinbarungen oder auf andere Weise getroffene Vereinbarungen, über die Einrichtungen einen finanziellen Beitrag zur Finanzierung einer Reihe von Investitionsprojekten leisten und die Folgendes umfassen können:
nationale oder subnationale Plattformen, in denen verschiedene Investitionsprojekte im Hoheitsgebiet eines bestimmten Mitgliedstaats zusammengefasst sind,
grenzübergreifende, mehrere Länder einbeziehende, regionale oder makroregionale Plattformen, in denen Partner aus verschiedenen Mitgliedstaaten, Regionen oder Drittländern zusammengefasst sind, die an Investitionsprojekten in einem bestimmten geografischen Gebiet interessiert sind,
thematische Plattformen, in denen Investitionsprojekte in einem bestimmten Wirtschaftszweig zusammengefasst sind;
„Mikrofinanzierung“ Mikrofinanzierung im Sinne der entsprechenden Bestimmungen der ESF+-Verordnung für 2021–2027;
„nationale Förderbanken oder -institute“ juristische Personen, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit Finanzierungstätigkeiten durchführen und denen von einem Mitgliedstaat oder einer Einrichtung eines Mitgliedstaats – auf zentraler, regionaler oder lokaler Ebene – ein Auftrag zur Durchführung von Entwicklungs- oder Fördertätigkeiten erteilt wurde;
„kleine und mittlere Unternehmen“ bzw. „KMU“ a) ein Unternehmen, das laut seinem letzten Jahresabschluss oder konsolidierten Abschluss im Geschäftsjahr weniger als durchschnittlich 250 Beschäftigte hat und einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielt, oder b) im Falle von Finanzprodukten, bei denen die anwendbaren Vorschriften über staatliche Beihilfen die Verwendung der Definition von KMU im Sinne des Anhangs I der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission ( 5 ) erfordern, Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne dieses Anhangs;
„kleine Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung“ Unternehmen, die bis zu 499 Mitarbeiter beschäftigen und keine KMU sind;
„Sozialunternehmen“ ein Sozialunternehmen im Sinne der entsprechenden Bestimmungen der ESF+-Verordnung für 2021–2027;
„InvestEU-Finanzierungsinstrument“ ein Finanzierungsinstrument im Sinne von Artikel 2 Nummer 30 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ), das im Rahmen der Mitgliedstaaten-Komponente des Fonds „InvestEU“ durchzuführen ist.
Artikel 3
Ziele des Programms „InvestEU“
Das allgemeine Ziel des Programms „InvestEU“ besteht darin, die politischen Ziele der Union durch Finanzierungen und Investitionen zu unterstützen, die zu Folgendem beitragen:
zur Wettbewerbsfähigkeit der Union, auch in den Bereichen Forschung, Innovation und Digitalisierung;
zu Wachstum und Beschäftigung in der Wirtschaft der Union und zur Nachhaltigkeit und ökologischen und klimabezogenen Dimension der Wirtschaft der Union, wodurch die Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung und der Ziele des Pariser Übereinkommens sowie die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze vorangebracht werden;
zu sozialer Widerstandsfähigkeit, Integration und Innovationskraft der Union;
zu wissenschaftlichem und technischem Fortschritt, Kultur und allgemeiner und beruflicher Bildung;
zur Integration der Kapitalmärkte der Union und zur Stärkung des Binnenmarkts, auch zu Lösungen, mit denen der Fragmentierung der Kapitalmärkte der Union entgegengewirkt wird, die Finanzierungsquellen für Unternehmen in der Union diversifiziert werden und nachhaltige Finanzierungen gefördert werden;
zur Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts; oder
zur nachhaltigen und integrativen Erholung der Wirtschaft der Union nach der COVID-19-Krise, auch durch die Bereitstellung von Kapitalunterstützung für KMU, die durch die COVID-19-Krise beeinträchtigt wurden und sich Ende 2019 aus beihilferechtlicher Sicht noch nicht in Schwierigkeiten befanden, durch Aufrechterhaltung und Stärkung der bestehenden strategischen Wertschöpfungsketten materieller oder immaterieller Vermögenswerte und die Entwicklung neuer Wertschöpfungsketten sowie die Aufrechterhaltung und Stärkung von Tätigkeiten von strategischer Bedeutung für die Union, einschließlich wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse in Bezug auf kritische Infrastruktur physischer oder virtueller Art, Transformationstechnologien, wegweisende Innovationen und Vorleistungen für Unternehmen und Verbraucher sowie die Unterstützung eines nachhaltigen Übergangs; oder
Unterstützung von Investitionen, die zu den in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) genannten Zielen der Plattform für strategische Technologien für Europa (STEP) beitragen.
Mit dem Programm „InvestEU“ werden folgende spezifische Ziele verfolgt:
die Unterstützung von Finanzierungen und Investitionen in nachhaltige Infrastruktur in den in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a genannten Bereichen;
die Unterstützung von Finanzierungen und Investitionen in Forschung, Innovation und Digitalisierung, darunter auch Unterstützung für den Ausbau innovativer Unternehmen und die Markteinführung von Technologien, in den in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b genannten Bereichen;
die Verbesserung des Zugangs zu Finanzierungen und deren Verfügbarkeit für KMU und kleine Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung sowie die Verbesserung ihrer globalen Wettbewerbsfähigkeit;
die Verbesserung des Zugangs zu Mikrofinanzierungen und Finanzierungen sowie deren Verfügbarkeit für Sozialunternehmen, die Unterstützung von Finanzierungen und Investitionen im Zusammenhang mit sozialen Investitionen, Kompetenzen und Fertigkeiten sowie die Entwicklung und Konsolidierung der Märkte für soziale Investitionen in den in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d genannten Bereichen.
Artikel 4
Mittelausstattung und Betrag der EU-Garantie
Für die Mitgliedstaaten-Komponente nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung kann die EU-Garantie mit einem zusätzlichen Betrag ausgestattet werden, sofern die Mitgliedstaaten die entsprechenden Beträge nach Maßgabe von Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 ) (im Folgenden „Dachverordnung für 2021-2027“) und Artikel 81 der Verordnung über die GAP-Strategiepläne zuweisen.
Für die Zwecke der Mitgliedstaaten-Komponente kann auch ein zusätzlicher Betrag der EU-Garantie von den Mitgliedstaaten in Form einer Geldleistung oder Garantie bereitgestellt werden. Der als Geldleistung erbrachte Betrag stellt eine externe zweckgebundene Einnahme im Sinne des Artikels 21 Absatz 5 Satz 2 der Haushaltsordnung dar.
Durch Beiträge von Drittländern nach Artikel 5 der vorliegenden Verordnung kann sich der in Unterabsatz 1 genannte Betrag der EU-Garantie weiter erhöhen, wobei die Geldleistung in voller Höhe im Einklang mit Artikel 218 Absatz 2 der Haushaltsordnung erbracht wird.
Für die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Ziele wird ein Betrag von 14 227 310 073 EUR zu jeweiligen Preisen des in Absatz 1 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Betrags bereitgestellt.
Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Beträge stehen erst ab dem in Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2020/2094 genannten Zeitpunkt zur Verfügung.
Die voraussichtliche Aufteilung des Restbetrags der EU-Garantie für die EU-Komponente ist in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegt. Die Kommission kann von den in Anhang I festgelegten Beträgen bei Bedarf für jedes in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a bis d genannten Ziel um bis zu 15 % abweichen. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat von solchen Abweichungen.
Artikel 5
Mit dem Fonds „InvestEU“ assoziierte Drittländer
Die folgenden Drittländer können für die EU-Komponente des Fonds „InvestEU“ nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung und für jeden der Politikbereiche nach Artikel 8 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung Beiträge leisten, um sich an bestimmten Finanzprodukten gemäß Artikel 218 Absatz 2 der Haushaltsordnung zu beteiligen:
Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die dem EWR angehören, nach Maßgabe des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;
beitretende Staaten, Bewerberländer und mögliche Bewerberländer, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern;
Länder der Europäischen Nachbarschaftspolitik nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern;
andere Drittländer nach Maßgabe der in einer spezifischen Vereinbarung festgelegten Bedingungen für die Teilnahme des betreffenden Drittlands an Unionsprogrammen, sofern diese Vereinbarung
gewährleistet, dass die Beiträge des an Unionsprogrammen teilnehmenden Drittlands in einem ausgewogenen Verhältnis zum Nutzen für das Land stehen;
die Bedingungen für die Teilnahme an den Programmen, einschließlich der Berechnung der finanziellen Beiträge zu einzelnen Programmen, und ihre Verwaltungskosten festlegt;
dem Drittland keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf das Unionsprogramm einräumt;
die Rechte der Union, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen und ihre finanziellen Interessen zu schützen, garantiert.
Die in Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii des vorliegenden Artikels genannten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung.
Artikel 6
Durchführung und Formen der Unionsfinanzierung
Durch die EU-Garantie gedeckte Finanzierungen und Investitionen, die Teil einer Mischfinanzierungsmaßnahme sind, bei der eine Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung mit einer Unterstützung im Rahmen eines oder mehrerer Unionsprogramme oder aus dem EU-EHS-Innovationsfonds kombiniert wird, müssen
den politischen Zielen und Förderkriterien entsprechen, die in dem Rechtsakt des Unionsprogramms, in dessen Rahmen die Unterstützung gewährt wird, festgelegt sind;
mit dieser Verordnung im Einklang stehen.
Die Berichterstattung über solche Mischfinanzierungsmaßnahmen erstreckt sich auch auf deren Übereinstimmung mit den politischen Zielen und Förderkriterien, die in dem Rechtsakt des Unionsprogramms, in dessen Rahmen die Unterstützung beschlossen wird, festgelegt sind, sowie auf die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung durch sie.
Artikel 7
Kombinationen
Ungeachtet der Ziele der in Absatz 1 genannten Finanzierungsinstrumente können mit den Dotierungen für die Deckung der finanziellen Verbindlichkeiten, die sich aus den in Absatz 1 genannten Finanzierungsinstrumenten ergeben, Verluste im Zusammenhang mit dem gesamten Portfolio von Finanzierungen und Investitionen, die über die in Absatz 1 genannten Finanzprodukte unterstützt werden, gedeckt werden.
Wenn die Unterstützung aus den Finanzierungsinstrumenten bei einem Finanzprodukt kombiniert wird, das gegenüber der EU-Garantie im Rahmen dieser Verordnung und/oder der durch die Verordnung (EU) 2015/1017 geschaffenen EU-Garantie nachrangig ist, können die in Absatz 1 genannten Verluste, Einnahmen und Rückzahlungen aus Finanzprodukten sowie potenzielle Wiedereinziehungen abweichend von Unterabsatz 1 auch nicht anteilsmäßig zwischen den Finanzierungsinstrumenten und der EU-Garantie im Rahmen dieser Verordnung und/oder der mit der Verordnung (EU) 2015/1017 eingerichteten EU-Garantie zugewiesen werden.
Die Bedingungen für die Verwendung der freigegebenen Garantien gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes zur Deckung von Finanzierungen und Investitionen, die im Rahmen dieser Verordnung förderfähig sind, und gegebenenfalls der Übertragung entsprechender Vermögenswerte von Treuhandkonten auf den gemeinsamen Dotierungsfonds gemäß Artikel 215 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 werden in der in Artikel 17 der vorliegenden Verordnung genannten Garantievereinbarung festgelegt.
Die Bedingungen für die in den Absätzen 1 und 4 dieses Artikels genannten Finanzprodukte und der betreffenden Portfolios, einschließlich der jeweiligen quotalen Anteile an Verlusten, Einnahmen, Rückzahlungen und Einziehungen oder der jeweiligen nicht anteiligen Anteile gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 dieses Artikels, werden in der in Artikel 17 genannten Garantievereinbarung festgelegt.
KAPITEL II
Fonds „InvestEU“
Artikel 8
Politikbereiche
Der Fonds „InvestEU“ ist für die folgenden vier Politikbereiche einsetzbar, wobei es darum geht, in jedem spezifischen Bereich Marktversagen und suboptimalen Investitionsbedingungen entgegenzuwirken:
Der Politikbereich „Nachhaltige Infrastruktur“ umfasst nachhaltige Investitionen in den Bereichen Verkehr, einschließlich multimodaler Verkehr, Straßenverkehrssicherheit – auch im Einklang mit dem Ziel der Union, die Zahl tödlicher Unfälle und schwerer Verletzungen im Straßenverkehr bis 2050 auf null zu reduzieren –, Erneuerung und Instandhaltung der Schienen- und Straßeninfrastruktur, Energie, insbesondere Energie aus erneuerbaren Quellen, Energieeffizienz im Einklang mit dem Rahmen für die Energiepolitik bis 2030, Projekte für die Renovierung von Gebäuden mit Schwerpunkt auf Energieeinsparungen und Einbindung von Gebäuden in ein vernetztes Energie-, Speicherungs-, Digital- und Transportsystem, Verbesserung der Verbundgrade, der digitalen Verbindungsfähigkeit und des digitalen Zugangs auch im ländlichen Raum, Rohstoffgewinnung und -verarbeitung, Weltraum, Wasser und Meere, einschließlich Binnenwasserstraßen, Abfallbewirtschaftung im Einklang mit der Abfallhierarchie und der Kreislaufwirtschaft, Natur und sonstige Umweltinfrastruktur, Kulturerbe, Tourismus, Ausrüstung, rollendes Material sowie Verbreitung innovativer Technologien, die die Ziele der Union in den Bereichen Umwelt- oder Klimaresilienz oder soziale Nachhaltigkeit befördern und die ökologischen oder sozialen Nachhaltigkeitsstandards der Union erfüllen.
Der Politikbereich „Forschung, Innovation und Digitalisierung“ umfasst Tätigkeiten in den Bereichen Forschung, Produktentwicklung und Innovation, den Technologietransfer und die Weitergabe von Forschungsergebnissen an den Markt zur Unterstützung von Marktkatalysatoren und zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, die Demonstration und Verbreitung von innovativen Lösungen, die Unterstützung der Expansion innovativer Unternehmen und die Digitalisierung der Wirtschaft in der Union.
Der Politikbereich „KMU“ umfasst den Zugang zu Finanzierungen und deren Verfügbarkeit hauptsächlich für KMU, darunter auch für innovative und in der Kultur- und Kreativwirtschaft tätige KMU, sowie für kleine Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung.
Der Politikbereich „Soziale Investitionen und Kompetenzen“ umfasst Mikrofinanzierung, Finanzierung von Sozialunternehmen und Sozialwirtschaft sowie Fördermaßnahmen in Bezug auf die Gleichstellung der Geschlechter, Qualifikationen, allgemeine und berufliche Bildung sowie damit zusammenhängende Dienste, soziale Infrastruktur einschließlich Infrastruktur für Gesundheit und Bildung sowie Sozial- und Studierendenwohnungen, soziale Innovation, Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege, Inklusion und Barrierefreiheit, kulturelle und kreative Aktivitäten mit sozialer Zielsetzung und Integration schutzbedürftiger Personen, einschließlich Drittstaatsangehöriger.
Um die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu schützen, müssen im Fall von strategischen Investitionen in den Bereichen Verteidigung Raumfahrt und Cybersicherheit sowie bei bestimmten Arten von Projekten mit konkreten, direkten Auswirkungen auf die Sicherheit in systemrelevanten Wirtschaftszweigen in den gemäß Absatz 9 dieses Artikels angenommenen Investitionsleitlinien (im Folgenden „Investitionsleitlinien“) Beschränkungen für Endempfänger, die der Kontrolle eines Drittlands oder eines Rechtsträgers aus einem Drittland unterstehen, und für Endempfänger, deren Geschäftsleitung außerhalb der Union angesiedelt ist, festgelegt werden. Diese Beschränkungen werden im Einklang mit den Grundsätzen für förderfähige Rechtspersonen festgelegt, die in den entsprechenden Bestimmungen einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1092 und in den entsprechenden Bestimmungen einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU festgelegt sind.
Durch die Investitionsleitlinienwerden unter Berücksichtigung aller einschlägigen Erwägungen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit alle erforderlichen Anforderungen an die Kontrolle der Finanzintermediäre sowie die Anforderungen an die Kontrolle und die Geschäftsführung der Endempfänger in anderen Teilbereichen festgelegt. Unter Berücksichtigung jener Anforderungen, legt der Lenkungsausschuss notwendige weitere Anforderungen fest.
Die Kommission erstellt einen Nachhaltigkeitsleitfaden, der im Einklang mit den ökologischen und sozialen Zielen und Standards der Union und unter besonderer Berücksichtigung des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen Folgendes ermöglicht:
in Bezug auf die Anpassung an den Klimawandel die Widerstandsfähigkeit gegen die möglichen nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels durch eine Bewertung der Klimaanfälligkeit und der Klimarisiken, auch mittels entsprechender Anpassungsmaßnahmen, sicherzustellen und in Bezug auf den Klimaschutz die Kosten der Treibhausgasemissionen sowie die positiven Auswirkungen von Klimaschutzmaßnahmen in die Kosten-Nutzen-Analyse einzubeziehen;
die Gesamtauswirkungen eines Projekts im Hinblick auf die wichtigsten Naturkapitalbestandteile wie Luft, Wasser, Boden und biologische Vielfalt zu berücksichtigen;
die sozialen Auswirkungen eines Projekts auf die soziale Inklusion bestimmter Regionen oder Bevölkerungsgruppen – auch auf die Gleichstellung der Geschlechter – und auf die wirtschaftliche Entwicklung von Regionen und Wirtschaftszweigen, die vor strukturellen Herausforderungen wie der notwendigen Dekarbonisierung der Wirtschaft stehen, zu bewerten;
Projekte zu ermitteln, die mit den Klimaschutzzielen nicht vereinbar sind;
Durchführungspartnern Leitlinien für die in Absatz 5 vorgesehene Prüfung an die Hand zu geben.
Die Kommission bemüht sich gemeinsam mit den Durchführungspartnern, sicherzustellen, dass der für den Politikbereich „Nachhaltige Infrastruktur“ bestimmte Anteil der EU-Garantie im Rahmen der EU-Komponente so verteilt wird, dass ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Bereichen erreicht wird.
Artikel 9
Komponenten
Jeder in Artikel 8 Absatz 1 genannte Politikbereich besteht aus zwei Komponenten: einer EU-Komponente und einer Mitgliedstaaten-Komponente. Diese Komponenten sind darauf ausgerichtet, Marktversagen oder suboptimalen Investitionsbedingungen wie folgt entgegenzuwirken:
Die EU-Komponente schafft Abhilfe bei
Marktversagen oder suboptimalen Investitionsbedingungen, die politische Prioritäten der Union betreffen,
Marktversagen oder suboptimalen Investitionsbedingungen, die die gesamte Union oder bestimmte Mitgliedstaaten betreffen, oder
Marktversagen oder suboptimalen Investitionsbedingungen‚ für die innovative finanzielle Lösungen und Marktstrukturen entwickelt werden müssen‚ insbesondere bei neuen oder komplexen Fällen von Marktversagen oder suboptimalen Investitionsbedingungen;
die Mitgliedstaaten-Komponente dient der Behebung spezifischen Marktversagens oder suboptimaler Investitionsbedingungen in einer oder mehreren Regionen oder einem oder mehreren Mitgliedstaaten, damit die politischen Ziele der unter die geteilte Mittelverwaltung fallenden angeschlossenen Fonds oder des von einem Mitgliedstaat nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 oder nach Artikel 10a Absatz 1 Unterabsatz 2 bereitgestellten zusätzlichen Betrags erreicht werden, insbesondere die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts in der Union durch Beseitigung der Ungleichgewichte zwischen den Regionen.
Artikel 10
Besondere Bestimmungen in Bezug auf die im Rahmen der Mitgliedstaaten-Komponente durchgeführte EU-Garantie
Unterabsatz 4 dieses Absatzes und Absatz 5 dieses Artikels gelten nicht für den zusätzlichen Betrag, der von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 bereitgestellt wird.
Die Bestimmungen dieses Artikels über die gemäß der Bestimmungen über die Verwendung des EFRE, ESF+, des Kohäsionsfonds und des EMFAF durch das Programm „InvestEU“ gemäß der Dachverordnung für 2021-2027 oder der Bestimmungen über die Verwendung des ELER durch das Programm „InvestEU“ gemäß der Verordnung über die GAP-Strategiepläne zugewiesenen Beträge gelten nicht für eine Beitragsvereinbarung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 der vorliegenden Verordnung, die einen von einem Mitgliedstaat bereitgestellten zusätzlichen Betrag betrifft.
Der Mitgliedstaat und die Kommission schließen nach Erlass des Kommissionsbeschlusses zur Genehmigung der Beitragsvereinbarung gemäß Artikel 12 der Dachverordnung für 2021-2027 oder des GAP-Strategieplans gemäß Artikel 118 der Verordnung über die GAP-Strategiepläne oder gleichzeitig mit dem Erlass des Kommissionsbeschlusses zur Änderung eines Programms gemäß Artikel 24 der Dachverordnung für 2021-2027 oder eines GAP-Strategieplans gemäß Artikel 119 der Verordnung über die GAP-Strategiepläne.
Der Abschluss gemeinsamer Beitragsvereinbarungen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten und der Kommission ist möglich.
Abweichend von Artikel 211 Absatz 1 der Haushaltsordnung wird die Dotierungsquote der EU-Garantie in der Mitgliedstaaten-Komponente auf 40 % festgesetzt, wobei diese Quote in jeder Beitragsvereinbarung je nach den mit den zu verwendenden Finanzprodukten verbundenen Risiken nach unten oder oben angepasst werden kann.
Die Beitragsvereinbarung enthält mindestens
den Gesamtbetrag des Teils der EU-Garantie in der Mitgliedstaaten-Komponente, der dem jeweiligen Mitgliedstaat zuzuordnen ist, die Dotierungsquote, den Beitrag aus Fonds mit geteilter Mittelverwaltung oder gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 bereitgestellte Beträge, den Zeitraum der Bildung der Dotierung und den Betrag der entsprechenden Eventualverbindlichkeit, der durch eine Rückgarantie des jeweiligen Mitgliedstaats zu decken ist;
die Strategie des Mitgliedstaats hinsichtlich der Finanzierungsart, der angestrebten Hebelwirkung, die geografische Abdeckung einschließlich der etwaigen regionalen Abdeckung, die Arten von Projekten, den Investitionszeitraum und, soweit zutreffend, die Kategorien der Endempfänger und förderfähigen Finanzintermediäre;
den oder die potenziellen Durchführungspartner, der oder die gemäß Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 4 vorgeschlagen wurden, und die Verpflichtung der Kommission, dem jeweiligen Mitgliedstaat mitzuteilen, welchen bzw. welche Durchführungspartner sie ausgewählt hat;
etwaige Beiträge von Fonds, die der geteilten Mittelverwaltung unterliegen, oder gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 bereitgestellte Beträge für die InvestEU-Beratungsplattform;
die jährlichen Berichterstattungspflichten gegenüber dem Mitgliedstaat, einschließlich der Berichterstattung anhand der in der Beitragsvereinbarung genannten einschlägigen Indikatoren in Bezug auf die politischen Ziele, die in der Partnerschaftsvereinbarung, dem Programm oder dem GAP-Strategieplan oder den Aufbau- und Resilienzplänen festgelegt sind;
die Bestimmungen über die Entgelte für den Teil der EU-Garantie in der Mitgliedstaaten-Komponente;
eine etwaige Kombination mit Mitteln der EU-Komponente gemäß Artikel 9 Absatz 2, unter anderem in einer mehrschichtigen Struktur, um eine bessere Risikoabdeckung zu erreichen.
Wurde binnen 12 Monaten ab Abschluss der Beitragsvereinbarung keine Garantievereinbarung geschlossen, so wird die Beitragsvereinbarung gekündigt oder in gegenseitigem Einvernehmen verlängert. Wurde binnen zwölf Monaten ab Abschluss der Beitragsvereinbarung der in einer Beitragsvereinbarung festgelegte Betrag nicht vollständig mittels einer oder mehrerer Garantievereinbarungen gebunden, wird dieser Betrag entsprechend geändert. Der ungenutzte Dotierungsbetrag aus Beträgen, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen über die Verwendung des EFRE, ESF + , des Kohäsionsfonds und des EMFAF durch das Programm „InvestEU“ gemäß Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 9 ) oder den Bestimmungen über die Verwendung des ELER durch das Programm „InvestEU“ gemäß der Verordnung über die GAP-Strategiepläne zugewiesen wurden, wird gemäß jenen Verordnungen wiederverwendet. Der ungenutzte Dotierungsbetrag aus Beträgen, die ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 zugewiesen hat, wird dem Mitgliedstaat zurückgezahlt.
Wurde eine Garantievereinbarung nicht innerhalb des in den Bestimmungen über die Verwendung des EFRE, ESF+, des Kohäsionsfonds und des EMFAF durch das Programm „InvestEU“ gemäß der Dachverordnung für 2021-2027 oder den Bestimmungen über die Verwendung des ELER durch das Programm „InvestEU“ gemäß der Verordnung über die GAP-Strategiepläne festgelegten Zeitraums oder – im Fall einer Garantievereinbarung im Zusammenhang mit gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 der vorliegenden Verordnung bereitgestellten Beträgen – im Rahmen der entsprechenden Beitragsvereinbarung ordnungsgemäß umgesetzt, so wird die Beitragsvereinbarung geändert. Der ungenutzte Dotierungsbetrag aus Beträgen, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen über die Verwendung des EFRE, ESF+, des Kohäsionsfonds und des EMFAF durch das Programm „InvestEU“ gemäß der Dachverordnung für 2021-2027 oder den Bestimmungen über die Verwendung des ELER durch das Programm „InvestEU“ gemäß der Verordnung über die GAP-Strategiepläne zugewiesen wurden, wird gemäß jenen Verordnungen wiederverwendet. Der ungenutzte Dotierungsbetrag aus Beträgen, die ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 zugewiesen hat, wird dem Mitgliedstaat zurückgezahlt.
Für die Dotierung des Teils der EU-Garantie in der Mitgliedstaaten-Komponente, für den eine Beitragsvereinbarung geschlossen wurde, gelten die folgenden Bestimmungen:
Nach Ablauf des in Absatz 3 Buchstabe a genannten Zeitraums der Bildung der Dotierung werden am Ende des Jahres verbleibende Dotierungsüberschüsse, die durch Vergleich des nach der in der Beitragsvereinbarung festgelegten Dotierungsquote erforderlichen Betrags mit der tatsächlichen Dotierung ermittelt werden, nach Maßgabe der Bestimmungen über die Verwendung des EFRE, ESF+, des Kohäsionsfonds und des EMFAF durch das Programm „InvestEU“ gemäß der Dachverordnung für 2021-2027 und der Bestimmungen über die Verwendung des ELER durch das Programm „InvestEU“ gemäß der Verordnung über die GAP-Strategiepläne wiederverwendet;
abweichend von Artikel 213 Absatz 4 der Haushaltsordnung wird die Dotierung nach Ablauf des in Absatz 3 Buchstabe a genannten Zeitraums der Bildung der Dotierung während des Verfügbarkeitszeitraums dieses Teils der EU-Garantie in der Mitgliedstaaten-Komponente nicht jährlich aufgefüllt;
fällt die Dotierung dieses Teils der EU-Garantie in der Mitgliedstaaten-Komponente infolge der Inanspruchnahme dieses Teils der EU-Garantie unter 20 % der ursprünglichen Dotierung, so setzt die Kommission den Mitgliedstaat unverzüglich davon in Kenntnis;
sinkt die Dotierung dieses Teils der EU-Garantie in der Mitgliedstaaten-Komponente auf 10 % der ursprünglichen Dotierung, so zahlt der jeweilige Mitgliedstaat auf Ersuchen der Kommission bis zu 5 % der ursprünglichen Dotierung in den in Artikel 212 der Haushaltsordnung genannten gemeinsamen Dotierungsfonds ein.
Artikel 10a
Besondere Bestimmungen für das im Rahmen der Mitgliedstaaten-Komponente durchgeführte InvestEU-Finanzierungsinstrument
Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus für die Zwecke des InvestEU-Finanzierungsinstruments zusätzliche Beträge bereitstellen. Diese Beträge stellen eine externe zweckgebundene Einnahme im Sinne des Artikels 21 Absatz 5 Satz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 dar.
Die von einem Mitgliedstaat gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 auf freiwilliger Basis zugewiesenen Beträge werden zur Unterstützung von Finanzierungen und Investitionen in dem betreffenden Mitgliedstaat verwendet. Mit diesen Beträgen wird ein Beitrag zu den in der Partnerschaftsvereinbarung gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Dachverordnung für 2021-2027, in den Programmen oder im GAP-Strategieplan genannten politischen Zielen, die zum Programm ‚InvestEU‘ beitragen, geleistet, um die einschlägigen Maßnahmen durchzuführen, die in dem gemäß der Verordnung (EU) 2021/241 aufgestellten Aufbau- und Resilienzplan oder in anderen Fällen — je nach Herkunft des geleisteten Beitrags — für in der Beitragsvereinbarung festgelegte Zwecke festgelegt sind.
Der Abschluss gemeinsamer Beitragsvereinbarungen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten und der Kommission ist möglich.
Wurde binnen zwölf Monaten ab Abschluss der Beitragsvereinbarung keine Garantievereinbarung geschlossen, so wird die Beitragsvereinbarung gekündigt oder in gegenseitigem Einvernehmen verlängert. Wurde binnen zwölf Monaten ab Abschluss der Beitragsvereinbarung der in einer Beitragsvereinbarung festgelegte Betrag nicht vollständig mittels einer oder mehrerer Garantievereinbarungen gebunden, wird dieser Betrag entsprechend geändert. Der ungenutzte Betrag eines Beitrags aus Fonds mit geteilter Mittelverwaltung, die über das Programm ‚InvestEU‘ bereitgestellt werden, wird gemäß der Verordnung zur Errichtung des entsprechenden Fonds wiederverwendet. Der ungenutzte Betrag eines Beitrags eines Mitgliedstaats gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 dieses Artikels wird dem Mitgliedstaat zurückgezahlt.
Wurde eine Garantievereinbarung nicht innerhalb des in Artikel 14 Absatz 6 der Dachverordnung für 2021-2027 oder Artikel 81 Absatz 6 der Verordnung über GAP-Strategiepläne festgelegten Zeitraums oder — im Fall einer Garantievereinbarung im Zusammenhang mit gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 dieses Artikels bereitgestellten Beträgen — im Rahmen der entsprechenden Beitragsvereinbarung ordnungsgemäß umgesetzt, so wird die Beitragsvereinbarung geändert. Die ungenutzten Beträge, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen über die Verwendung der über das Programm ‚InvestEU‘ bereitgestellten Fonds mit geteilter Mittelverwaltung zugewiesen wurden, werden gemäß der Verordnung zur Errichtung des entsprechenden Fonds wiederverwendet. Der ungenutzte Betrag eines InvestEU-Finanzierungsinstruments aus dem Beitrag eines Mitgliedstaats gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 dieses Artikels wird dem Mitgliedstaat zurückgezahlt.
Mittel, die gemäß den Bestimmungen über die Verwendung der über das Programm ‚InvestEU‘ bereitgestellten Fonds mit geteilter Mittelverwaltung durch die Beiträge zum InvestEU-Finanzierungsinstrument generiert wurden oder diesen zuzurechnen sind, werden gemäß der Verordnung zur Errichtung des entsprechenden Fonds wiederverwendet. Die Mittel, die gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 dieses Artikels durch die Beiträge zum InvestEU-Finanzierungsinstrument generiert wurden oder diesen zuzurechnen sind, werden an den Mitgliedstaat zurückgezahlt.
KAPITEL III
Partnerschaft zwischen der Kommission und der EIB-Gruppe
Artikel 11
Umfang der Partnerschaft
Die Kommission und die EIB-Gruppe gehen im Rahmen dieser Verordnung eine Partnerschaft ein, die darauf abzielt, die Durchführung und Kohärenz des Programms „InvestEU“ sowie seine Inklusivität, seine Zusätzlichkeit und seine wirksame Umsetzung zu fördern. Im Einklang mit dieser Verordnung und gemäß den detaillierten Festlegungen in den in Absatz 3 genannten Übereinkünften übernimmt die EIB-Gruppe folgende Aufgaben:
Sie führt den Anteil der EU-Garantie gemäß Artikel 13 Absatz 4 aus;
sie unterstützt die Durchführung der EU-Komponente und der etwaigen Mitgliedstaaten-Komponente des Fonds „InvestEU“, indem sie insbesondere
gemeinsam mit potenziellen Durchführungspartnern zu den Investitionsleitlinien gemäß Artikel 8 Absatz 9 beiträgt und außerdem einen Beitrag zur Ausarbeitung der Bewertungsmatrizen gemäß Artikel 22 und zu anderen Dokumenten leistet, in denen die operativen Leitlinien für den Fonds „InvestEU“ festgelegt sind;
gemeinsam mit der Kommission und potenziellen Durchführungspartnern das System für die Ermittlung und Erfassung von Risiken der Finanzierungen und Investitionen der Durchführungspartner ausarbeitet, damit diese Finanzierungen und Investitionen anhand einer gemeinsamen Ratingskala bewertet werden können;
auf Ersuchen der Kommission und im Einvernehmen mit dem jeweiligen potenziellen Durchführungspartner die Systeme dieses potenziellen Durchführungspartners bewertet und maßgeschneiderte technische Beratung hierzu anbietet, sofern und soweit dies aufgrund der Schlussfolgerungen der Prüfung der Säulenbewertung mit Blick auf die Umsetzung der von diesem potenziellen Durchführungspartner vorgesehenen Finanzprodukte erforderlich ist;
eine unverbindliche Stellungnahme zu den bankbezogenen Aspekten und insbesondere zu den finanziellen Risiken und finanziellen Bedingungen mit Blick auf den Anteil der EU-Garantie abgibt, der dem Durchführungspartner, bei dem es sich nicht um die EIB handelt, gemäß der mit ihm abzuschließenden Garantievereinbarung zugewiesen wird;
auf der Grundlage von mit der Kommission vereinbarten Annahmen Simulationen und Projektionen bezüglich des finanziellen Risikos und der Einnahmen aus dem Gesamtportfolio durchführt;
das finanzielle Risiko des Gesamtportfolios ermittelt und die Finanzberichterstattung hierfür vornimmt;
auf Ersuchen der Kommission und im Einvernehmen mit dem Durchführungspartner gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe g die in der Übereinkunft gemäß Absatz 3 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Umschuldungs- und Einziehungsdienste für die Kommission erbringt, wenn der Durchführungspartner nicht mehr für die Umschuldungs- und Einziehungstätigkeiten im Rahmen der einschlägigen Garantievereinbarung zuständig ist;
sie kann auf Ersuchen einer nationalen Förderbank oder eines nationalen Förderinstituts für diese Bank oder dieses Institut Dienste im Bereich des Kapazitätsaufbaus gemäß Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe h und andere Dienste im Zusammenhang mit der Umsetzung von durch die EU-Garantie geförderten Finanzprodukten leisten;
im Zusammenhang mit der InvestEU-Beratungsplattform
wird ihr ein Betrag von höchstens 330 000 000 EUR aus der Finanzausstattung gemäß Artikel 4 Absatz 3 für die Durchführung der in Artikel 25 genannten Beratungsinitiativen und der unter Ziffer ii dieses Buchstabens genannten operativen Aufgaben zugewiesen;
berät sie die Kommission und übernimmt operative Aufgaben, die in der Übereinkunft gemäß Absatz 3 Buchstabe c festgelegt werden, indem sie
Die EIB-Gruppe trägt dafür Sorge, dass ihre Aufgaben gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d Ziffer ii in jeder Beziehung unabhängig von ihrer Funktion als Beratungspartner wahrgenommen werden.
Die Kommission tritt erforderlichenfalls auf der Grundlage der Ergebnisse der Stellungnahme der EIB-Gruppe gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer iv mit dem Durchführungspartner in Kontakt. Die Kommission unterrichtet die EIB-Gruppe über das Ergebnis ihrer Beschlussfassung.
Die Bedingungen der Partnerschaft werden in Übereinkünften festgelegt:
bezüglich der Gewährung und Ausführung des Anteils der EU-Garantie gemäß Artikel 13 Absatz 4
in einer Garantievereinbarung zwischen der Kommission und der EIB-Gruppe oder
in gesonderten Garantievereinbarungen zwischen der Kommission und der EIB bzw. einer Tochtergesellschaft oder einem anderen Rechtsträger gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Satzung der EIB;
in einer Übereinkunft zwischen der Kommission und der EIB-Gruppe im Zusammenhang mit Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c;
in einer Übereinkunft zwischen der Kommission und der EIB-Gruppe über die InvestEU-Beratungsplattform;
in Dienstleistungsvereinbarungen zwischen der EIB-Gruppe und nationalen Förderbanken und -institute über den Kapazitätsaufbau und andere Dienste gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c.
Artikel 12
Interessenkonflikte
KAPITEL IV
EU-Garantie und InvestEU-Finanzierungsinstrument
Artikel 13
EU-Garantie
Wenn dies aufgrund der Art der mit dem Finanzprodukt verfolgten politischen Ziele und der Notwendigkeit, dass die Finanzprodukte für die angestrebten Endempfänger bezahlbar sein müssen, hinreichend gerechtfertigt ist, können die Kosten der dem Endempfänger gewährten Finanzierung gesenkt oder die Finanzierungsbedingungen verbessert werden, indem das Entgelt für die EU-Garantie reduziert wird oder indem bei Bedarf die ausstehenden vom Durchführungspartner getragenen administrativen Kosten aus dem Unionshaushalt gedeckt werden, und zwar insbesondere
in Fällen, in denen die Gewährung einer Finanzierung oder die Durchführung einer Investition zu Marktpreisen durch angespannte Rahmenbedingungen auf den Finanzmärkten verhindert würde, oder
in Fällen, in denen es notwendig ist, Finanzierungen und Investitionen in Wirtschaftszweigen oder Bereichen mit eklatantem Marktversagen oder suboptimalen Investitionsbedingungen zu fördern und die Errichtung von Investitionsplattformen voranzubringen.
Die Reduzierung des Entgelts für die EU-Garantie oder die Deckung der ausstehenden von Durchführungspartnern getragenen administrativen Kosten darf gemäß Unterabsatz 2 nur insoweit erfolgen als sie die Dotierung der InvestEU-Garantie nicht in erheblichem Maße beeinflusst.
Die Reduzierung des Entgelts für die EU-Garantie kommt uneingeschränkt den Endempfängern zugute.
Verträge im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe a zwischen dem Durchführungspartner und dem Endempfänger oder dem Finanzintermediär oder einer anderen Einrichtung im Rahmen der in Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten EU-Garantie werden spätestens am 31. August 2026 unterzeichnet. In anderen Fällen werden Verträge im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe a zwischen dem Durchführungspartner und dem Endempfänger oder dem Finanzintermediär oder einer anderen Einrichtung bis zum 31. Dezember 2028 unterzeichnet.
Artikel 14
Förderfähige Finanzierungen und Investitionen
Mit dem Fonds „InvestEU“ werden lediglich Finanzierungen und Investitionen gefördert, die
den in Artikel 209 Absatz 2 Buchstaben a bis e der Haushaltsordnung festgelegten Anforderungen entsprechen, insbesondere den in Artikel 209 Absatz 2 Buchstaben a und b der Haushaltsordnung und in Anhang V der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen hinsichtlich Marktversagen, suboptimalen Investitionsbedingungen und Zusätzlichkeit, und – falls anwendbar – der in Artikel 209 Absatz 2 Buchstabe d der Haushaltsordnung festgelegten Anforderung der Maximierung von Privatinvestitionen;
zu den politischen Zielen der Union beitragen und einem der Bereiche zuzuordnen sind, die im Rahmen des entsprechenden Politikbereichs gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung mittels Finanzierungen und Investitionen gefördert werden können;
keine finanzielle Förderung der in Anhang V Abschnitt B der vorliegenden Verordnung genannten ausgeschlossenen Tätigkeiten darstellen;
mit den Investitionsleitlinien im Einklang stehen.
Neben Projekten in der Union oder einem mit einem Mitgliedstaat verbundenen überseeischen Land oder Gebiet im Sinne des Anhangs II des AEUV können die folgenden Projekte und Vorhaben mittels Finanzierungen und Investitionen aus dem Fonds „InvestEU“ gefördert werden:
Projekte mit Beteiligung von Einrichtungen, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten eine Niederlassung oder ihren Sitz haben, und die sich auf ein oder mehrere Drittländer erstrecken – einschließlich beitretender Staaten, Bewerberländer und potenzieller Bewerberländer, Länder der Europäischen Nachbarschaftspolitik, EWR oder EFTA – oder auf überseeische Länder und Gebiete im Sinne des Anhangs II AEUV oder auf assoziierte Drittländer, unabhängig davon, ob es in diesen Drittländern oder überseeischen Ländern oder Gebieten einen Partner gibt;
Finanzierungen und Investitionen in Drittländern gemäß Artikel 5, die zu einem bestimmten Finanzprodukt beigetragen haben.
Der Fonds „InvestEU“ kann zur Unterstützung von Finanzierungen und Investitionen eingesetzt werden, mit denen Finanzmittel für Endempfänger bereitgestellt werden, bei denen es sich um Rechtsträger handelt, die in einem der folgenden Länder oder Gebiete niedergelassen sind:
einem Mitgliedstaat oder einem mit einem Mitgliedstaat verbundenen überseeischen Land oder Gebiet im Sinne des Anhangs II des AEUV;
einem mit dem Programm „InvestEU“ assoziierten Drittland im Sinne des Artikels 5;
einem Drittland im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe a, falls zutreffend,
einem anderen Drittland, sofern dies erforderlich ist, um ein Projekt in einem Land oder Gebiet im Sinne der Buchstaben a, b oder c zu finanzieren.
Artikel 15
Auswahl anderer Durchführungspartner als der EIB-Gruppe
Die Durchführungspartner können eine Gruppe bilden. Ein Durchführungspartner kann einer oder mehreren Gruppen angehören.
Für eine Förderung aus der EU-Komponente müssen die förderfähigen Gegenparteien ihr Interesse am Anteil der EU-Garantie gemäß Artikel 13 Absatz 5 bekundet haben.
Für eine Förderung aus der Mitgliedstaaten-Komponente kann der jeweilige Mitgliedstaat aus dem Kreis der Gegenparteien, die ihr Interesse bekundet haben, eine oder mehrere Gegenparteien als Durchführungspartner vorschlagen. Der jeweilige Mitgliedstaat kann außerdem die EIB-Gruppe als Durchführungspartner vorschlagen und die EIB-Gruppe auf eigene Kosten mit der Erbringung der in Artikel 11 aufgeführten Dienste beauftragen.
Schlägt der jeweilige Mitgliedstaat keinen Durchführungspartner vor, so wählt die Kommission gemäß Unterabsatz 3 förderfähige Gegenparteien, die die Finanzierungen und Investitionen in den jeweiligen geografischen Gebieten abdecken können, als Durchführungspartner aus.
Bei der Auswahl der Durchführungspartner stellt die Kommission sicher, dass das Finanzproduktportfolio des Fonds „InvestEU“ folgende Ziele erfüllt:
die optimale Ausrichtung auf die in Artikel 3 genannten Ziele,
die Optimierung der Wirkung der EU-Garantie durch die vom Durchführungspartner gebundenen Eigenmittel,
die Maximierung etwaiger Privatinvestitionen,
die Förderung innovativer Finanzierungslösungen und Risikoansätze, um Marktversagen und suboptimalen Investitionsbedingungen entgegenzuwirken,
die geografische Diversifizierung durch die Zuweisung der EU-Garantie in mehreren Schritten und die Ermöglichung der Finanzierung kleinerer Projekte,
eine ausreichende Risikostreuung.
Bei der Auswahl der Durchführungspartner berücksichtigt die Kommission ferner
etwaige Aufwendungen und Erträge für den Haushalt der Union,
die Fähigkeit des Durchführungspartners, die Anforderungen des Artikels 155 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung in Bezug auf Steuervermeidung, Steuerbetrug, Steuerhinterziehung, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und nicht kooperative Länder und Gebiete konsequent umzusetzen.
Artikel 16
Förderfähige Finanzierungsarten
Die EU-Garantie kann bei folgenden Arten von Finanzierungen der Durchführungspartner zur Absicherung der Risiken eingesetzt werden:
Darlehen, Bürgschaften, Rückbürgschaften, Kapitalmarktinstrumente, andere Finanzierungsformen oder Instrumente zur Verbesserung der Kreditqualität, einschließlich nachrangiger Fremdkapitalfinanzierungen, oder Eigenkapital- oder Quasi-Eigenkapitalinvestitionen, die direkt oder indirekt über Finanzintermediäre, Fonds, Investitionsplattformen oder sonstige Instrumente erbracht werden und an die Endempfänger weitergeleitet werden sollen;
Finanzierungen oder Bürgschaften, die ein Durchführungspartner für eine andere Finanzierungsinstitution leistet, damit es die in Buchstabe a genannten Finanzierungen durchführen kann.
Das InvestEU-Finanzierungsinstrument kann eingesetzt werden, um den Durchführungspartnern Mittel für die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Finanzierungsarten der Durchführungspartner bereitzustellen.
Um von der EU-Garantie oder dem InvestEU-Finanzierungsinstrument gedeckt werden zu können, müssen die in den Unterabsätzen 1 und 2 dieses Absatzes genannten Finanzierungsarten für Finanzierungen und Investitionen nach Artikel 14 Absatz 1 gewährt, erworben oder begeben werden, wobei die Finanzierung durch den Durchführungspartner im Einklang mit einer Finanzierungsvereinbarung oder einer Transaktion erfolgt sein muss, die der Durchführungspartner nach der Unterzeichnung der Garantievereinbarung unterzeichnet oder geschlossen hat und die nicht abgelaufen ist oder gekündigt wurde.
Artikel 17
Garantievereinbarungen
Falls die Durchführungspartner eine Gruppe bilden, wird die Garantievereinbarung entweder zwischen der Kommission und jedem einzelnen Durchführungspartner der Gruppe oder zwischen der Kommission und einem Durchführungspartner, der die gesamte Gruppe vertritt, geschlossen.
Die Garantievereinbarung enthält Bestimmungen über
die Höhe und die Bedingungen des vom Durchführungspartner zu leistenden finanziellen Beitrags;
die Bedingungen der Finanzierung oder der Garantien, die der Durchführungspartner für einen anderen an der Durchführung beteiligten Rechtsträger zu leisten hat, falls dies zutrifft;
detaillierte Regeln für die Bereitstellung der EU-Garantie oder der Unterstützung im Rahmen des InvestEU-Finanzierungsinstruments gemäß Artikel 19, einschließlich der Deckung der Finanzierungen und Investitionen oder der Portfolios bestimmter Instrumentenarten und der möglichen Auslöser für den Abruf von Garantiebeträgen oder des Einsatzes des InvestEU-Finanzierungsinstruments;
die für die Risikoübernahme erhobenen Entgelte, die der Union und den Durchführungspartnern ihrem jeweiligen Risikoübernahmeanteil entsprechend oder – in hinreichend begründeten Fällen – mit den Reduzierungen nach Artikel 13 Absatz 2 zuzuweisen sind;
die Zahlungsbedingungen;
die Verpflichtung des Durchführungspartners, die Entscheidungen der Kommission und des Investitionsausschusses in Bezug auf den Einsatz der EU-Garantie oder des InvestEU-Finanzierungsinstruments für eine vorgeschlagene Finanzierung oder Investition zu akzeptieren, wobei die Beschlussfassung des Durchführungspartners in Bezug auf die vorgeschlagene Finanzierung oder Investition ohne EU-Garantie oder InvestEU-Finanzierungsinstrument unberührt bleibt;
die Vorschriften und Verfahren für die Einziehung von Forderungen, die dem Durchführungspartner zu übertragen ist;
die für Finanzierungen und Investitionen im Rahmen der EU-Garantie und des InvestEU-Finanzierungsinstruments anwendbare finanzielle und operative Berichterstattung und Überwachung;
die zentralen Leistungsindikatoren, insbesondere in Bezug auf den Einsatz der EU-Garantie und des InvestEU-Finanzierungsinstruments, die Verwirklichung bzw. Erfüllung der in den Artikeln 3, 8 und 14 festgelegten Ziele und Kriterien und die Mobilisierung von privatem Kapital;
die für etwaige Mischfinanzierungen geltenden Vorschriften und Verfahren;
die sonstigen relevanten Vorschriften gemäß den Anforderungen des Artikels 155 Absatz 2 und des Titels X der Haushaltsordnung;
das Vorhandensein geeigneter Mechanismen für den Umgang mit etwaigen Bedenken von Privatinvestoren.
Artikel 18
Voraussetzungen für den Einsatz der EU-Garantie und des InvestEU-Finanzierungsinstruments
Ungeachtet des Unterabsatzes 1 haben die Durchführungspartner Anspruch auf angemessene Gebühren für die Verwaltung von Treuhandkonten im Zusammenhang mit dem InvestEU-Finanzierungsinstrument.
Artikel 19
Deckung und Bedingungen der EU-Garantie und des InvestEU-Finanzierungsinstruments
Der Durchführungspartner übernimmt selbst einen angemessenen Teil der mit den Finanzierungen und Investitionen, die mit der EU-Garantie oder dem InvestEU-Finanzierungsinstrument unterstützt werden, verbundenen Risiken, es sei denn, die mit dem umzusetzenden Finanzprodukt verfolgten politischen Ziele sind in Ausnahmefällen dergestalt, dass der Durchführungspartner nach vernünftiger Einschätzung nicht mit seiner eigenen Risikoübernahmekapazität beitragen kann.
Die EU-Garantie deckt Folgendes ab:
►M3 im Fall der in Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Schuldtitel ◄
den Kapitalbetrag und die dem Durchführungspartner geschuldeten, bei ihm jedoch nicht eingegangenen Zinsen und Beträge gemäß den Bedingungen der Finanzierungen vor dem Zeitpunkt des Ausfalls,
Verluste aus Umschuldungen,
Verluste aufgrund von Schwankungen bei anderen Währungen als dem Euro in Märkten, in denen die Möglichkeiten für eine langfristige Absicherung begrenzt sind,
im Fall der in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a genannten Eigenkapital- und Quasi-Eigenkapitalinvestitionen den investierten Betrag und die damit verbundenen Finanzierungskosten sowie Verluste aufgrund von Schwankungen bei anderen Währungen als dem Euro;
im Fall von Finanzierungen oder Garantien des Durchführungspartners zugunsten einer anderen Finanzierungsinstitution im Einklang mit Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b den verwendeten Betrag und die damit verbundenen Finanzierungskosten.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer i gilt im Fall nachrangiger Fremdkapitalfinanzierungen ein Zahlungsaufschub, eine Kürzung oder ein erforderlicher Ausstieg als Ausfall.
Das InvestEU-Finanzierungsinstrument deckt Folgendes ab:
im Fall von Schuldtiteln, die aus den in Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Bürgschaften und Rückbürgschaften bestehen:
den Kapitalbetrag und die dem Durchführungspartner geschuldeten, bei ihm jedoch nicht eingegangenen Zinsen und Beträge gemäß den Bedingungen der Finanzierungen vor dem Zeitpunkt des Ausfalls,
Verluste aus Umschuldungen,
Verluste aufgrund von Schwankungen bei anderen Währungen als dem Euro in Märkten, in denen die Möglichkeiten für eine langfristige Absicherung begrenzt sind,
im Falle anderer förderfähiger Finanzierungsarten, die in Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannt sind: die vom Durchführungspartner investierten oder geliehenen Beträge.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer i gilt im Fall nachrangiger Fremdkapitalfinanzierungen ein Zahlungsaufschub, eine Kürzung oder ein erforderlicher Ausstieg als Ausfall.
Das InvestEU-Finanzierungsinstrument deckt das gesamte Risiko der Union in Bezug auf die einschlägigen Finanzierungen und Investitionen ab.
Der Durchführungspartner zieht im Namen der Union die Forderungen in Höhe der Beträge ein, die auf die Union übergegangen sind, und erstattet ihr die eingezogenen Summen.
KAPITEL V
Leitungsstruktur
Artikel 20
Beratungsausschuss
Der Beratungsausschuss bemüht sich um ein ausgeglichenes Geschlechterverhältnis und besteht aus
einem Vertreter jedes Durchführungspartners,
einem Vertreter jedes Mitgliedstaats,
einem vom Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss ernannten Sachverständigen,
einem vom Ausschuss der Regionen ernannten Sachverständigen.
Der Beratungsausschuss tritt regelmäßig mindestens zweimal jährlich auf Initiative des Vorsitzes zusammen.
Der Beratungsausschuss
berät die Kommission und den Lenkungsausschuss bei der Gestaltung von Finanzprodukten, die auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung zum Einsatz kommen sollen;
berät die Kommission und den Lenkungsausschuss zu Marktentwicklungen, Marktbedingungen, Marktversagen und suboptimalen Investitionsbedingungen;
tauscht sich über Marktentwicklungen und bewährte Verfahren aus.
Die Kommission legt die Vorschriften und Verfahren für die Tätigkeit des Beratungsausschusses fest und nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr. Damit der Beratungsausschuss seine Aufgaben wahrnehmen kann, sind ihm alle einschlägigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.
Artikel 21
Lenkungsausschuss
Die Mitglieder des Lenkungsausschusses werden für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt, die einmal verlängert werden kann; dies gilt nicht für die Vertreter anderer Durchführungspartner als der EIB-Gruppe, die für eine Amtszeit von zwei Jahren ernannt werden.
Die detaillierten Sitzungsprotokolle des Lenkungsausschusses werden veröffentlicht, sobald sie vom Lenkungsausschuss genehmigt wurden.
Der Lenkungsausschuss
legt strategische und operative Leitlinien für die Durchführungspartner fest, darunter auch Leitlinien für die Gestaltung von Finanzprodukten sowie für andere für die Tätigkeit des Fonds „InvestEU“ erforderliche operative Strategien und Verfahren;
nimmt den von der Kommission in Zusammenarbeit mit der EIB-Gruppe und anderen Durchführungspartnern entwickelten risikomethodischen Rahmen an;
beaufsichtigt die Durchführung des Programms „InvestEU“;
wird vor der Auswahl gemäß Artikel 24 Absatz 2 zur Auswahlliste der Bewerber für den Investitionsausschuss angehört, wobei er die Meinungen aller seiner Mitglieder berücksichtigt;
nimmt die in Artikel 24 Absatz 4 genannte Geschäftsordnung des Sekretariats des Investitionsausschusses an;
erlässt die Vorschriften, die für Geschäfte mit Investitionsplattformen gelten.
Artikel 22
Bewertungsmatrix
Die Bewertungsmatrix umfasst folgende Elemente:
Beschreibung der vorgeschlagenen Finanzierung oder Investition
Beitrag der vorgeschlagenen Finanzierung oder Investition zu den politischen Zielen der Union
Beschreibung der Zusätzlichkeit
Beschreibung des Marktversagens oder der suboptimalen Investitionsbedingungen
finanzieller und technischer Beitrag des Durchführungspartners
Investitionsauswirkungen
Finanzprofil der Finanzierung oder Investition
ergänzende Indikatoren
Artikel 23
Überprüfung der Übereinstimmung mit den politischen Zielen
Artikel 24
Investitionsausschuss
Es wird ein völlig unabhängiger Investitionsausschuss für den Fonds „InvestEU“ eingerichtet (im Folgenden „Investitionsausschuss“). Der Investitionsausschuss
prüft die von den Durchführungspartnern für eine Deckung durch die EU-Garantie oder für Unterstützung aus dem InvestEU-Finanzierungsinstrument vorgeschlagenen Finanzierungen und Investitionen, die eine von der Kommission gemäß Artikel 23 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung durchgeführte Überprüfung der Übereinstimmung mit den politischen Zielen der Union bestanden haben oder gemäß dem in Artikel 19 der EIB-Satzung vorgesehenen Verfahren eine positive Stellungnahme erhalten haben,
überprüft die Einhaltung der vorliegenden Verordnung und der einschlägigen Investitionsleitlinien durch den Vorschlag gemäß Buchstabe a, und
überprüft, ob die Finanzierungen und Investitionen, die eine Unterstützung durch die EU-Garantie oder das InvestEU-Finanzierungsinstrument erhalten sollen, alle relevanten Anforderungen erfüllen.
Bei der Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes widmet der Investitionsausschuss dem in Artikel 209 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung und in Anhang V dieser Verordnung genannten Kriterium der Zusätzlichkeit sowie der in Artikel 209 Absatz 2 Buchstabe d der Haushaltsordnung genannten Anforderung, möglichst viele Privatinvestitionen zu gewinnen, besondere Aufmerksamkeit.
Jede Formation des Investitionsausschusses umfasst sechs vergütete externe Sachverständige. Die Sachverständigen werden von der Kommission auf Empfehlung des Lenkungsausschusses ausgewählt und bestellt. Die Sachverständigen werden für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren bestellt, der einmal verlängert werden kann. Sie werden von der Union vergütet. Die Kommission kann auf Empfehlung des Lenkungsausschusses beschließen, die Amtszeit eines amtierenden Mitglieds des Investitionsausschusses zu verlängern, ohne das in diesem Absatz dargelegte Verfahren anzuwenden.
Die Sachverständigen müssen über umfangreiche einschlägige Markterfahrung mit der Strukturierung und Finanzierung von Projekten oder der Finanzierung von KMU oder größeren Unternehmen verfügen.
Bei der Zusammensetzung des Investitionsausschusses ist sicherzustellen, dass er über eine umfassende Kenntnis der Wirtschaftszweige der in Artikel 8 Absatz 1 genannten Politikbereiche und der geografischen Märkte in der Union verfügt und dass Frauen und Männer insgesamt ausgewogen vertreten sind.
Vier Mitglieder des Investitionsausschusses sind ständige Mitglieder aller vier Formationen des Investitionsausschusses. Mindestens eines der ständigen Mitglieder muss über Fachkenntnisse in Bezug auf nachhaltige Investitionen verfügen. Zudem müssen in allen vier Formationen jeweils zwei Sachverständige über Erfahrung mit Investitionen in den Wirtschaftszweigen des jeweiligen Politikbereichs verfügen. Der Lenkungsausschuss weist die Mitglieder des Investitionsausschusses der geeigneten Formation oder den geeigneten Formationen zu. Der Investitionsausschuss wählt aus den Reihen seiner ständigen Mitglieder einen Vorsitz.
Die Lebensläufe und Interessenerklärungen jedes Mitglieds des Investitionsausschusses werden veröffentlicht und kontinuierlich aktualisiert. Jedes Mitglied des Investitionsausschusses übermittelt der Kommission und dem Lenkungsausschuss unverzüglich alle Informationen, die erforderlich sind, um laufend zu bestätigen, dass keine Interessenkonflikte vorliegen.
Bei Nichterfüllung der in diesem Absatz festgelegten Anforderungen oder in anderen ordnungsgemäß begründeten Fällen kann der Lenkungsausschuss der Kommission empfehlen, ein Ausschussmitglied von seinen Aufgaben zu entbinden.
Die von den Durchführungspartnern vorzulegenden Unterlagen müssen Folgendes umfassen: ein standardisiertes Antragsformular, die in Artikel 22 genannte Bewertungsmatrix und alle sonstigen Unterlagen, die der Investitionsausschuss für relevant hält, insbesondere eine Beschreibung der Art des Marktversagens oder der suboptimalen Investitionsbedingungen und wie dies durch die Finanzierung oder Investition behoben werden kann, sowie eine gründliche Bewertung, aus der die Zusätzlichkeit der Finanzierung oder Investition hervorgeht. Das Sekretariat überprüft die von anderen Durchführungspartnern als der EIB-Gruppe eingereichten Unterlagen auf ihre Vollständigkeit. Der Investitionsausschuss kann den jeweiligen Durchführungspartner um Klarstellungen zu vorgeschlagenen Investitionen oder Finanzierungen ersuchen und zu diesem Zweck auch die direkte Anwesenheit eines Vertreters des jeweiligen Durchführungspartners bei der Erörterung der vorgeschlagenen Investitionen oder Finanzierungen verlangen. Eine von einem Durchführungspartner vorgenommene Projektbewertung ist für den Investitionsausschuss in Bezug auf die Gewährung einer EU-Garantie oder von Unterstützung aus dem InvestEU-Finanzierungsinstrument für Finanzierungen oder Investitionen nicht bindend.
Der Investitionsausschuss verwendet für die Bewertung und Überprüfung der vorgeschlagenen Finanzierungen und Investitionen die in Artikel 22 genannte Bewertungsmatrix.
Die Schlussfolgerungen des Investitionsausschusses, mit denen für eine Finanzierung oder Investition eine Deckung durch die EU-Garantie oder Unterstützung aus dem InvestEU-Finanzierungsinstrument genehmigt wird, müssen öffentlich zugänglich gemacht werden und die Gründe für die Genehmigung, Informationen über die Finanzierung oder Investition, insbesondere eine Beschreibung, die Identität der Projektträger oder Finanzintermediäre und die Ziele der Finanzierung oder Investition enthalten. In den Schlussfolgerungen wird auch auf die Gesamtbewertung verwiesen, die sich aus der Bewertungsmatrix ergibt.
Die jeweilige Bewertungsmatrix muss nach Unterzeichnung einer Vereinbarung über eine Finanzierung, eine Investition oder ein Teilprojekt öffentlich zugänglich gemacht werden.
Die Informationen, die gemäß den Unterabsätzen 2 und 3 öffentlich zugänglich gemacht werden müssen, dürfen keine sensiblen Geschäftsinformationen oder personenbezogene Daten enthalten, die gemäß den Datenschutzbestimmungen der Union nicht offengelegt werden dürfen. Die Teile der Schlussfolgerungen des Investitionsausschusses, die sensible Geschäftsinformationen enthalten, werden von der Kommission auf Anfrage und unter strenger Vertraulichkeit an das Europäische Parlament und den Rat weitergeleitet.
Zweimal jährlich übermittelt der Investitionsausschuss dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Liste aller Schlussfolgerungen der vergangenen sechs Monate sowie die dazugehörigen veröffentlichten Bewertungsmatrizen. Diese Übermittlung umfasst auch Beschlüsse zur Ablehnung des Einsatzes der EU-Garantie oder der Unterstützung aus dem InvestEU-Finanzierungsinstrument. Diese Beschlüsse unterliegen strengen Vertraulichkeitsanforderungen.
Die Schlussfolgerungen werden dem jeweiligen Durchführungspartner vom Sekretariat des Investitionsausschusses rechtzeitig zur Verfügung gestellt.
Das Sekretariat des Investitionsausschusses speichert alle Informationen, die dem Investitionsausschuss vorgelegte Vorschläge für Finanzierungen und Investitionen betreffen, und die Schlussfolgerungen des Investitionsausschusses zu diesen Vorschlägen in einem zentralen Archiv.
KAPITEL VI
InvestEU-Beratungsplattform
Artikel 25
InvestEU-Beratungsplattform
Die Kommission schließt Beratungsvereinbarungen mit der EIB-Gruppe und anderen infrage kommenden Beratungspartnern und beauftragt diese mit der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten beratenden Unterstützung und den in Absatz 2 genannten Dienstleistungen. Die Kommission kann zudem Beratungsinitiativen durchführen, und zwar auch im Wege der Hinzuziehung externer Dienstleister. Die Kommission richtet eine zentrale Anlaufstelle für die InvestEU-Beratungsplattform ein und weist die Anträge auf beratende Unterstützung der entsprechenden Beratungsinitiative zu. Die Kommission, die EIB-Gruppe und die anderen Beratungspartner arbeiten eng zusammen, um Effizienz, Synergieeffekte und eine angemessene geografische Reichweite der Unterstützung in der gesamten Union sicherzustellen, wobei sie bestehende Strukturen und Arbeiten gebührend berücksichtigen.
Beratungsinitiativen stehen als Komponente aller in Artikel 8 Absatz 1 genannten Politikbereiche für Wirtschaftszweige des jeweiligen Politikbereichs zur Verfügung. Darüber hinaus stehen Beratungsinitiativen im Rahmen einer branchenübergreifenden Komponente zur Verfügung.
Die InvestEU-Beratungsplattform hat insbesondere folgende Aufgaben:
Bereitstellung einer von der Kommission verwalteten und betriebenen zentralen Anlaufstelle, an die sich Behörden und Projektträger wenden können, um von der InvestEU-Beratungsplattform Unterstützung bei der Projektentwicklung zu erhalten;
Weitergabe aller verfügbaren zusätzlichen Informationen über die Investitionsleitlinien, darunter auch Informationen über ihre Anwendung und Auslegung, an Behörden und Projektträger;
etwaige Unterstützung von Projektträgern bei der Entwicklung ihrer Projekte, damit diese die in den Artikeln 3 und 8 festgelegten Ziele und die in Artikel 14 festgelegten Förderkriterien erfüllen, sowie Förderung u. a. der Entwicklung von wichtigen Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse und von Sammelstellen für kleine Projekte, unter anderem mithilfe der in Buchstabe f dieses Absatzes genannten Investitionsplattformen, unter der Voraussetzung, dass diese Unterstützung den Schlussfolgerungen des Investitionsausschusses bezüglich der Deckung solcher Projekte durch die EU-Garantie oder des InvestEU-Finanzierungsinstruments nicht vorgreift;
Unterstützung von Maßnahmen und Nutzbarmachung lokalen Wissens, um die Inanspruchnahme der Förderung durch den Fonds „InvestEU“ in der gesamten Union zu erleichtern, sowie, falls möglich, aktive Unterstützung des Ziels der branchenbezogenen und geografischen Diversifizierung des Fonds „InvestEU“ durch Hilfestellung für die Durchführungspartner bei der Initiierung und Entwicklung möglicher Finanzierungen und Investitionen;
Erleichterung der Einrichtung von Plattformen für die Zusammenarbeit im Hinblick auf den Peer-to-Peer-Austausch und die Weitergabe von Daten, Know-how und bewährten Verfahren, mit denen die Erweiterung des Projektbestands und die Weiterentwicklung der Wirtschaftszweige unterstützt wird;
vorausschauende beratende Unterstützung bei der Einrichtung von Investitionsplattformen, einschließlich grenzüberschreitender und makroregionaler Investitionsplattformen und Investitionsplattformen, die kleine und mittelgroße Projekte in einem oder mehreren Mitgliedstaaten nach Thema oder Region bündeln;
Unterstützung der Kombination mit Finanzhilfen oder Finanzierungsinstrumenten, die aus dem Unionshaushalt oder aus anderen Quellen finanziert werden, um Synergieeffekte und Komplementaritäten zwischen Instrumenten der Union zu verstärken und die Hebelwirkung des Programms „InvestEU“ zu maximieren;
Unterstützung von Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau, um Fähigkeiten, Fertigkeiten und Verfahren im Bereich Organisation zu entwickeln und rascher die Investitionsbereitschaft von Einrichtungen herbeizuführen, damit Behörden und Projektträger einen Bestand an Investitionsprojekten aufbauen, Finanzierungsmechanismen und Investitionsplattformen entwickeln und Projekte verwalten können bzw. Finanzintermediäre Finanzierungen und Investitionen zugunsten von Unternehmen tätigen können, die Schwierigkeiten beim Zugang zu Finanzierungen haben; darunter fällt auch die Unterstützung des Aufbaus von Risikobewertungskapazitäten oder branchenspezifischen Kenntnissen;
Leistung beratender Unterstützung für Start-up-Unternehmen, insbesondere dann, wenn diese ihre Investitionen in Forschung und Innovation durch den Erwerb von Rechten des geistigen Eigentums, etwa Patente, schützen lassen wollen.
Die Durchführungs- und Beratungspartner unterrichten die Projektträger bei Bedarf auch über die Möglichkeit, ihre Projekte bei dem in Artikel 26 genannten InvestEU-Portal zu registrieren.
KAPITEL VII
InvestEU-Portal
Artikel 26
InvestEU Portal
KAPITEL VIII
Rechenschaftspflicht; Überwachung und Berichterstattung; Evaluierung und Kontrolle
Artikel 27
Rechenschaftspflicht
Artikel 28
Überwachung und Berichterstattung
Durchführungspartner sind von der Berichterstattung über die in Anhang III festgelegten zentralen Leistungs- und Überwachungsindikatoren ausgenommen, mit Ausnahme der in den Nummern 1, 2, 3.1, 3.2, 5.2, 6.3 und 7.2 genannten Indikatoren, soweit es sich um Finanzierungen oder Investitionen handelt, die Endempfängern zugutekommen, die von einem Durchführungspartner oder einem Finanzintermediär eine Finanzierung oder Investition erhalten, die durch die EU-Garantie oder das InvestEU-Finanzierungsinstrument unterstützt wird und 300 000 EUR nicht übersteigt.
Artikel 29
Evaluierung
Artikel 30
Prüfungen
Die Ergebnisse der Prüfungen der Verwendung der Unionsmittel, die von Personen oder Stellen, einschließlich von Personen und Stellen, die nicht im Auftrag von Organen oder Einrichtungen der Union tätig sind, durchgeführt werden, bilden die Grundlage für die Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit gemäß Artikel 127 der Haushaltsordnung.
Artikel 31
Schutz der finanziellen Interessen der Union
Nimmt ein Drittland mittels eines Beschlusses am Programm „InvestEU“ teil, der gemäß einer völkerrechtlichen Übereinkunft oder auf der Grundlage eines anderen Rechtsinstruments erlassen wurde, so gewährt das Drittland dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem OLAF und dem Rechnungshof die Rechte und den Zugang, die sie zur umfassenden Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. Im Falle des OLAF umfassen diese Rechte das Recht zur Durchführung von Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013.
KAPITEL IX
Transparenz und Aussenwirkung
Artikel 32
Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit
Die Anwendung der Anforderungen gemäß Unterabsatz 1 auf Projekte in den Bereichen Verteidigung, Raumfahrt und Cybersicherheit, ist von der Einhaltung etwaiger Vertraulichkeits- oder Geheimhaltungspflichten abhängig.
KAPITEL X
Beteiligung der Europäischen Union an der Aufstockung des Kapitals des Europäischen Investitionsfonds
Artikel 33
Beteiligung an der Kapitalerhöhung des EIF
Die Union zeichnet zusätzlich zu der EIF-Beteiligung, die sie am 3. Dezember 2020 hält, bis zu 853 Anteile am EIF mit einem Nennwert von jeweils 1 000 000 EUR, damit ihr prozentualer Anteil am Kapital auf einem Niveau bleibt, das dem vom 3. Dezember 2020 entspricht. Die Zeichnung der Anteile und die Zahlung von bis zu 375 000 000 EUR für den eingezahlten Teil der Anteile und für das Agio erfolgen gemäß den Bedingungen, die von der Generalversammlung der Anteilseigner des EIF genehmigt werden, und vor dem 31. Dezember 2021. Der sich daraus ergebende gezeichnete, aber noch nicht eingezahlte Teil der nach diesem Artikel erworbenen Anteile darf 682 400 000 EUR nicht übersteigen.
KAPITEL XI
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 34
Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 35
Übergangsbestimmungen und sonstige Bestimmungen
Abweichend von Artikel 214 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 können alle im Jahr 2027 eingegangenen Einnahmen aus der mit der Verordnung (EU) 2015/1017 eingerichteten EU-Garantie für die Dotierung der EU-Garantie gemäß der vorliegenden Verordnung verwendet werden.
Der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2020/2094 genannte Betrag von 6 074 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen wird verwendet für
die Dotierung der EU-Garantie im Sinne der vorliegenden Verordnung mit einem Betrag von 5 930 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen, zusätzlich zu den in Artikel 211 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Haushaltsordnung genannten Mitteln,
für die Durchführung der in den Kapiteln VI und VII der vorliegenden Verordnung festgelegten sowie der in Artikel 1 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2020/2094 genannten Maßnahmen, vorbehaltlich des Artikels 3 Absätze 4 und 8 der genannten Verordnung mit einem Betrag von 142 500 000 EUR zu jeweiligen Preisen.
Dieser Betrag stellt eine externe zweckgebundene Einnahme im Sinne des Artikels 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung dar.
Artikel 36
Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017
In die Verordnung (EU) 2015/1017 wird folgender Artikel eingefügt:
„Artikel 11a
Kombination des EFSI-Portfolios mit anderen Portfolios
Abweichend von Artikel 11 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung und Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung können mit der EU-Garantie auch die in Artikel 11 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung genannten Verluste in Bezug auf das gesamte Portfolio von Finanzierungen oder Investitionen gedeckt werden, die über die in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *1 ) genannten Finanzprodukte unterstützt werden.
Artikel 37
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
BETRÄGE DER EU-GARANTIE NACH SPEZIFISCHEM ZIEL
Für Finanzierungen und Investitionen gilt die folgende indikative Aufteilung nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 4:
bis 10 984 116 831 EUR für die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannten Ziele;
bis 7 304 820 214 EUR für die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannten Ziele;
bis 7 672 612 166 EUR für die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c genannten Ziele;
bis 3 090 760 862 EUR für die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d genannten Ziele.
ANHANG II
FÖRDERFÄHIGE BEREICHE FÜR FINANZIERUNGEN UND INVESTITIONEN
Die Finanzierungen und Investitionen können strategische Investitionen zur Unterstützung von Endempfängern umfassen, deren Tätigkeiten für die Union von strategischer Bedeutung sind, insbesondere im Hinblick auf den ökologischen und digitalen Wandel, verbesserte Resilienz und die Stärkung der strategischen Wertschöpfungsketten. Sie können wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse umfassen. Die Finanzierungen und Investitionen können einen oder mehrere der folgenden Bereiche betreffen:
Die Entwicklung der Energiewirtschaft im Einklang mit den Prioritäten der Energieunion, einschließlich der Sicherheit der Energieversorgung und der Energiewende, und den im Rahmen der Agenda 2030 und des Übereinkommens von Paris eingegangenen Verpflichtungen, insbesondere durch
Ausbau der Erzeugung, Bereitstellung und Nutzung sauberer und nachhaltiger erneuerbarer sowie sonstiger sicherer und nachhaltiger emissionsfreier und emissionsarmer Energiequellen und -lösungen;
Energieeffizienz und Energieeinsparung (mit Schwerpunkt auf der Reduzierung der Nachfrage durch Nachfragesteuerung und Sanierung von Gebäuden);
die Entwicklung, Verbesserung und Modernisierung nachhaltiger Energieinfrastruktur, insbesondere der Speichertechnologien, der Stromverbünde zwischen Mitgliedstaaten und der intelligenten Netze, sowohl auf der Übertragungs- als auch auf der Verteilungsebene;
die Entwicklung innovativer emissionsfreier und emissionsarmer Wärmeerzeugungssysteme und von Kraft-Wärme-Kopplung;
die Herstellung und Lieferung von nachhaltigen synthetischen Kraftstoffen aus erneuerbaren/CO2-neutralen Quellen und anderen sicheren und nachhaltigen emissionsfreien und emissionsarmen Quellen, Biokraftstoffen, Biomasse und alternativen Kraftstoffen, einschließlich Kraftstoffen für alle Verkehrsträger, im Einklang mit den Zielen der Richtlinie (EU) 2018/2001
Infrastruktur für die CO2-Abscheidung und die CO2-Speicherung bei Industrieprozessen, Bioenergieanlagen und Produktionsstätten im Hinblick auf die Energiewende und
kritische Infrastruktur physischer oder virtueller Art einschließlich als kritisch eingestufter Infrastrukturelemente sowie Grundstücke und Immobilien, die für die Nutzung der kritischen Infrastruktur und die Bereitstellung von für den Betrieb und die Instandhaltung der kritischen Infrastruktur erforderlichen Gütern und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung sind.
Die Entwicklung nachhaltiger und sicherer Verkehrsinfrastruktur und Mobilitätslösungen, Ausrüstungen und innovativer Technologien im Einklang mit den Verkehrsprioritäten der Union und den im Rahmen des Pariser Übereinkommens eingegangenen Verpflichtungen, insbesondere durch
Projekte zur Förderung des Aufbaus der Infrastruktur des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V), einschließlich Instandhaltung und Sicherheit der Infrastruktur, der städtischen Knoten des TEN-V, der See- und Binnenhäfen, Flughäfen, multimodalen Terminals und der Anbindung dieser multimodalen Terminals an die TEN-V-Netze sowie der Telematikanwendungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 11 );
TEN-V-Infrastrukturprojekte, in denen die Nutzung von mindestens zwei verschiedenen Verkehrsträgern vorgesehen wird, insbesondere multimodale Güterumschlaganlagen und Verkehrsknotenpunkte des Personenverkehrs;
Projekte für intelligente und nachhaltige städtische Mobilität, die auf emissionsarme städtische Verkehrsträger ausgerichtet sind, einschließlich Binnenwasserstraßenlösungen und innovativer Mobilitätslösungen, diskriminierungsfreier Barrierefreiheit, Verringerung der Luftverschmutzung und des Lärms, Energieverbrauch, Netze intelligenter Städte, Instandhaltung und Erhöhung des Sicherheitsniveaus sowie Verringerung der Unfallhäufigkeit, auch für Radfahrer und Fußgänger;
Unterstützung der Erneuerung und Nachrüstung des rollenden Materials mit dem Ziel, emissionsarme und emissionsfreie Mobilitätslösungen zu ermöglichen, z. B. Verwendung alternativer Kraftstoffe in Fahrzeugen aller Verkehrsträger;
Eisenbahninfrastruktur, andere Bahnprojekte, Binnenwasserstraßen-Infrastruktur, Projekte des öffentlichen Verkehrs, Seehäfen und Meeresautobahnen;
Infrastruktur für alternative Kraftstoffe für alle Verkehrsträger, einschließlich Ladeinfrastruktur;
sonstige Projekte für intelligente und nachhaltige Mobilität, mit denen folgende Ziele verfolgt werden:
Straßenverkehrssicherheit,
Barrierefreiheit,
Emissionsminderung oder
Entwicklung und Einsatz neuer Verkehrstechnologien und -dienste, etwa im Zusammenhang mit vernetzten und autonomen Verkehrsträgern oder integrierten Fahrscheinsystemen;
Projekte zur Erhaltung oder Verbesserung der bestehenden Verkehrsinfrastruktur einschließlich der Autobahnen im TEN-V – falls erforderlich –, um die Straßenverkehrssicherheit zu steigern, zu erhalten oder zu verbessern, IVS-Dienste zu entwickeln oder die Vollständigkeit und die Standards der Infrastruktur – sichere Rast- und Parkplätze, Ladestationen und Tankstellen für alternative Kraftstoffe – sicherzustellen; und
kritische Infrastruktur, einschließlich als kritisch eingestufter Infrastrukturelemente sowie Grundstücke und Immobilien, die für die Nutzung der kritischen Infrastruktur und die Bereitstellung von für den Betrieb und die Instandhaltung der kritischen Infrastruktur erforderlichen Gütern und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung sind.
Umwelt und Ressourcen, insbesondere durch
Maßnahmen in Bezug auf Wasser einschließlich Trinkwasser-und Abwasserentsorgung sowie Effizienz der Netze, Verringerung von Leckagen, Infrastruktur für die Sammlung und Aufbereitung von Abwasser, Küsteninfrastruktur und andere ökologische Wasser-Infrastruktur;
Infrastruktur für die Abfallbewirtschaftung;
Projekte und Unternehmen in den Bereichen Bewirtschaftung der Umweltressourcen und nachhaltige Technologien;
die Verbesserung und Wiederherstellung von Ökosystemen und deren Leistungen, beispielsweise im Wege der Förderung von Natur und biologischer Vielfalt durch grüne und blaue Infrastrukturprojekte;
nachhaltige Stadt-, Land- und Küstenentwicklung;
Maßnahmen im Bereich Klimawandel, Anpassung an den Klimawandel und Klimaschutz einschließlich der Verringerung des Risikos von Naturkatastrophen;
Projekte und Unternehmen, mit denen die Kreislaufwirtschaft umgesetzt wird, insbesondere durch Berücksichtigung von Aspekten der Ressourceneffizienz in der Produktion und im Produktlebenszyklus, einschließlich der nachhaltigen Versorgung mit Primär- und Sekundärrohstoffen;
die Dekarbonisierung energieintensiver Industriezweige und erhebliche Verringerung der Emissionen energieintensiver Industriezweige, einschließlich der Demonstration innovativer emissionsarmer Technologien und deren Verbreitung;
die Dekarbonisierung der Energieerzeugungs- und -versorgungskette durch schrittweisen Verzicht auf Kohle und Erdöl und
Projekte zur Förderung des nachhaltigen Kulturerbes.
Die Entwicklung der digitalen Vernetzungsinfrastruktur physischer oder virtueller Art, insbesondere durch Projekte zur Unterstützung des Aufbaus digitaler Netze mit sehr hoher Kapazität oder der 5G-Netzanbindung oder der Verbesserung der digitalen Anbindung und des digitalen Zugangs, insbesondere in ländlichen Gebieten und Randgebieten.
Forschung, Entwicklung und Innovation, insbesondere durch
Forschungs- und Innovationsprojekte, die zu den Zielen von Horizont Europa beitragen, einschließlich der Forschungsinfrastruktur und der Unterstützung von Hochschulen;
Unternehmensprojekte, einschließlich Ausbildung und Förderung der Bildung von Clustern und Unternehmensnetzen;
Demonstrationsprojekte und -programme sowie der Einsatz entsprechender Infrastrukturen, Technologien und Verfahren;
gemeinsame Forschungs- und Innovationsprojekte, an denen Hochschulen, Forschungs- und Innovationsorganisationen und die Industrie beteiligt sind; öffentlich-private Partnerschaften und Organisationen der Zivilgesellschaft;
Wissens- und Technologietransfer;
Forschung im Bereich der Schlüsseltechnologien (KET) und ihrer industriellen Anwendungen einschließlich neuer und fortschrittlicher Werkstoffe und
neue wirksame und erschwingliche Gesundheitsprodukte, was auch Forschung, Entwicklung, Innovation und Herstellung in den Bereichen Arzneimittel, Medizinprodukte, Diagnostika und Arzneimittel für neuartige Therapien und neue antimikrobielle Wirkstoffe sowie innovative Entwicklungsverfahren, bei denen keine Tierversuche vorgenommen werden, einschließt.
Die Entwicklung, Verbreitung und der Ausbau digitaler Technologien und Dienste (einschließlich Medien, Plattformen für Online-Dienste und sichere Digitalkommunikation), die vor allem zur Verwirklichung der Ziele des Programms „Digitales Europa“ beitragen, insbesondere durch
künstliche Intelligenz;
Quantentechnologie;
Infrastruktur für die Cybersicherheit und den Netzwerkschutz;
das Internet der Dinge;
die Blockchain und andere Distributed-Ledger-Technologien;
fortgeschrittene digitale Kompetenzen;
Robotik und Automatisierung;
Photonik;
sonstige fortschrittliche digitale Technologien und Dienste, die zur Digitalisierung der Wirtschaft der Union und zur Eingliederung digitaler Technologien, Dienste und Kompetenzen in das Verkehrswesen der Union beitragen; und
Recycling- und Produktionsanlagen für die Produktion von Komponenten und Geräten der Informationskommunikation und -technologien in der Union.
Finanzielle Unterstützung für Unternehmen mit bis zu 499 Beschäftigten, in erster Linie für KMU und kleine Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung, insbesondere durch
Bereitstellung von Betriebskapital und Investitionen;
Bereitstellung von Risikofinanzierungen von der Gründungs- bis zur Expansionsphase zur Sicherung ihrer technologischen Führungsposition in innovativen und nachhaltigen Wirtschaftszweigen, indem beispielsweise ihre Digitalisierungs- und Innovationsfähigkeit verbessert wird, und ihrer weltweiten Wettbewerbsfähigkeit;
Bereitstellung von Finanzierungen für den Erwerb eines Unternehmens oder einer Unternehmensbeteiligung durch die Beschäftigten.
Kultur- und Kreativwirtschaft, Kulturerbe, Medien, audiovisuelle Branche, Journalismus und Presse, insbesondere durch die Entwicklung neuer Technologien, den Einsatz digitaler Technologien und das technologische Management der Rechte des geistigen Eigentums.
Tourismus.
Die Sanierung von Industriestandorten (einschließlich kontaminierter Standorte) und ihre Wiederherstellung für eine nachhaltige Nutzung.
Nachhaltige Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Aquakultur sowie weitere Elemente der umfassenderen nachhaltigen Bioökonomie.
Soziale Investitionen, einschließlich Investitionen zur Förderung der Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte, insbesondere durch
Mikrofinanzierung, ethische Finanzierung, Finanzierung von sozialen Unternehmen und Sozialwirtschaft;
Nachfrage und Angebot von Qualifikationen;
allgemeine und berufliche Bildung und verbundene Dienstleistungen, auch für Erwachsene;
soziale Infrastruktur, insbesondere
integrative allgemeine und berufliche Bildung, einschließlich frühkindlicher Betreuung und Bildung, und damit verbundene Bildungsinfrastruktur und -einrichtungen, alternative Kinderbetreuung, Wohnungen für Studierende und digitale Ausrüstung, die für alle barrierefrei sind;
Sozialwohnungen ( 12 );
Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege, einschließlich Kliniken, Krankenhäuser, Grundversorgung, häusliche Pflege, sowie Betreuung in der lokalen Gemeinschaft;
soziale Innovation, einschließlich innovativer sozialer Lösungen und Programme zur Förderung der sozialen Auswirkungen und Ergebnisse in den unter den Buchstaben a bis d und f bis j erwähnten Bereichen;
kulturelle Aktivitäten mit sozialer Zielsetzung;
Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter;
die Integration schutzbedürftiger Personen, einschließlich Drittstaatsangehöriger;
innovative Lösungen in der medizinischen Versorgung, einschließlich elektronischer Gesundheitsdienste, Gesundheitsdienstleistungen und neuer Pflegemodelle;
Inklusion von und Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen.
Die Entwicklung der Verteidigungsindustrie und dadurch Leistung eines Beitrags zur strategischen Autonomie der Union, insbesondere durch Unterstützung für folgende Bereiche:
die Lieferkette der Verteidigungsindustrie der Union, insbesondere durch die finanzielle Unterstützung von KMU und Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung;
Unternehmen, die an disruptiven Innovationen in der Verteidigungsindustrie sowie eng damit zusammenhängenden Technologien mit doppeltem Verwendungszweck arbeiten;
die Lieferkette der Verteidigungsindustrie bei gemeinschaftlichen Forschungs- und Entwicklungsprojekten im Verteidigungsbereich, einschließlich Projekten, die durch den Europäischen Verteidigungsfonds gefördert werden;
Infrastruktur für Forschung und Ausbildung im Bereich Verteidigung.
Weltraum, insbesondere in Bezug auf die Entwicklung der Raumfahrtbranche in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen der Weltraumstrategie für Europa, um
den Nutzen für die Gesellschaft und Wirtschaft der Union zu maximieren;
die Wettbewerbsfähigkeit der Raumfahrtsysteme und -technologien auszubauen und dabei insbesondere der Anfälligkeit der Lieferketten entgegenzuwirken;
das Unternehmertum im Raumfahrtbereich, auch in der nachgelagerten Entwicklung, zu unterstützen;
die Autonomie der Union im Hinblick auf einen sicheren und geschützten Zugang zum Weltraum auszubauen, einschließlich Aspekten im Zusammenhang mit doppeltem Verwendungszweck.
Meere und Ozeane, durch die Entwicklung von Projekten und Unternehmen im Bereich der blauen Wirtschaft und deren Finanzierungsgrundsätzen, insbesondere im Wege des maritimen Unternehmertums und der maritimen Industrie, der Meeresenergie aus erneuerbaren Quellen und der Kreislaufwirtschaft.
ANHANG III
ZENTRALE LEISTUNGS- UND ÜBERWACHUNGSINDIKATOREN
1. Volumen der aus dem Fonds „InvestEU“ unterstützten Finanzierungen im Rahmen des (nach Politikbereichen)
Volumen der gezeichneten Finanzierungen und Investitionen
Mobilisierte Investitionen
Umfang der mobilisierten privaten Finanzierungen
Erreichte Hebel- und Multiplikatoreffekte
Abweichend von Artikel 2 Nummer 40 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 wird bei der Bestimmung der Hebelwirkung und des Multiplikatoreffekts bei Finanzierungen und Investitionen, die Erfüllungsgarantien bieten, der Betrag der Risikoabdeckung dem Betrag der rückzahlbaren Finanzierung gleichgestellt.
Abweichend von Artikel 222 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 muss bei Finanzierungen und Investitionen, die Erfüllungsgarantien bieten, kein Multiplikatoreffekt erzielt werden.
2. Geografische Abdeckung der aus dem Fonds „InvestEU“ unterstützten Finanzierungen (aufgeschlüsselt nach Politikbereich‚ Land und Region auf Ebene der gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS 2))
Zahl der von den Maßnahmen betroffenen Länder (Mitgliedstaaten und Drittländer)
Anzahl der von Finanzierungen oder Investitionen betroffenen Regionen
Volumen der Finanzierungen oder Investitionen nach Land (Mitgliedstaat und Drittland) sowie Region
3. Auswirkungen der aus dem Fonds „InvestEU“ unterstützten Finanzierung
Anzahl der geschaffenen oder geförderten Arbeitsplätze
Investitionen zur Förderung von Klimazielen, nach Möglichkeit aufgeschlüsselt nach Politikbereich
Investitionen zur Förderung der Digitalisierung
Investitionen zur Förderung des industriellen Wandels
Investitionen zur Förderung des gerechten Übergangs
Strategische Investitionen
4. Nachhaltige Infrastruktur
Energie: zusätzlich geschaffene Kapazität zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren und sonstigen sicheren und nachhaltigen emissionsfreien und emissionsarmen Quellen (in MW)
Energie: Zahl der Privathaushalte sowie der öffentlichen und gewerblich genutzten Gebäude mit niedrigerem Energieverbrauch
Energie: geschätzte durch die Projekte bewirkte Energieeinsparung (in Kilowattstunden (kWh))
Energie: Verringerung/Vermeidung der jährlichen Treibhausgasemissionen in Tonnen CO2-Äquivalent
Energie: Investitionsvolumen für Entwicklung, intelligentere Gestaltung und Modernisierung der nachhaltigen Energieinfrastruktur
Digitales: zusätzliche Privathaushalte, Unternehmen oder öffentliche Gebäude mit Breitbandzugang von mindestens 100 Mbit/s, auf Gigabit-Geschwindigkeit aufrüstbar, bzw. Zahl der eingerichteten WLAN-Hotspots
Verkehr: mobilisierte Investitionen insbesondere in TEN-V
Umwelt: Investitionen zur Durchführung von Plänen und Programmen, die nach dem Umweltrecht der Union in Bezug auf Luft- und Wasserqualität, Abfallbewirtschaftung und Ökologie gefordert werden.
5. Forschung, Innovation und Digitalisierung
Beitrag zum Ziel, 3 % des BIP der Union in Forschung, Entwicklung und Innovation zu investieren
Anzahl der unterstützten Unternehmen, die Forschungs- und Innovationsprojekte durchführen, nach Größe
6. KMU
Zahl der unterstützten Unternehmen nach Größe (Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen sowie kleine Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung)
Anzahl der unterstützten Unternehmen nach Phase (Früh-, Wachstums- bzw. Expansionsphase)
Anzahl der unterstützten Unternehmen nach Mitgliedstaat und Region auf NUTS-2-Ebene
Zahl der Unternehmen, die nach Branchen nach der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Union (NACE) unterstützt werden
Anteil des Investitionsvolumens für KMU im Rahmen des Politikbereichs „KMU“
7. Soziale Investitionen und Kompetenzen
Soziale Infrastruktur: Kapazität der unterstützten sozialen Infrastruktur nach Wirtschaftszweig und Zugang dazu: Wohnungswesen, Bildung, Gesundheit, Sonstiges
Mikrofinanzierung und Finanzierung von Sozialunternehmen: Zahl der Empfänger von Mikrofinanzierungen und der unterstützten Unternehmen der Sozialwirtschaft
Kompetenzen: Zahl der Personen, die neue Kompetenzen erwerben oder deren Kompetenzen validiert und bescheinigt werden: formale, allgemeine und berufliche Bildung
8. InvestEU-Beratungsplattform
Anzahl der erbrachten Beratungsleistungen der InvestEU-Beratungsplattform nach Wirtschaftszweig und Mitgliedstaat
ANHANG IV
VORLÄUFERINSTRUMENTE DES PROGRAMMS „INVESTEU“
A. Eigenkapitalinstrumente:
B. Garantieinstrumente:
C. Risikoteilungsinstrumente:
D. Zweckgebundene Anlageinstrumente:
ANHANG V
MARKTVERSAGEN, SUBOPTIMALE INVESTITIONSBEDINGUNGEN, ZUSÄTZLICHKEIT UND AUSGESCHLOSSENE TÄTIGKEITEN
A. Marktversagen, suboptimale Investitionsbedingungen und Zusätzlichkeit
Gemäß Artikel 209 der Haushaltsordnung dient die EU-Garantie dazu, Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen auszugleichen (Artikel 209 Absatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung) und eine Zusätzlichkeit dadurch zu bewirken, dass die Ersetzung möglicher Unterstützung und Investitionen aus anderen öffentlichen oder privaten Quellen vermieden wird (Artikel 209 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung).
Um Artikel 209 Absatz 2 Buchstaben a und b der Haushaltsordnung Rechnung zu tragen, müssen die Finanzierungen und Investitionen, die durch die EU-Garantie unterstützt werden, die unter den Nummern 1 und 2 dargelegten Anforderungen erfüllen:
Marktversagen und suboptimale Investitionsbedingungen
Damit Marktversagen und suboptimale Investitionsbedingungen gemäß Artikel 209 Absatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung ausgeglichen werden, müssen die Investitionen, auf die mit den Finanzierungen und Investitionen abgezielt wird, eines der folgenden Merkmale aufweisen:
Sie sollten ein öffentliches Gut (etwa Bildung und Kompetenzen, Gesundheitsversorgung und Barrierefreiheit, Sicherheit und Verteidigung sowie kostenlos oder zu vernachlässigbaren Kosten zur Verfügung gestellte Infrastruktur) betreffen, das dem Betreiber oder dem Unternehmen keinen ausreichenden finanziellen Vorteil bringt;
sie sollten externe Effekte, wie sie etwa bei Investitionen in Forschung und Entwicklung sowie in den Bereichen Energieeffizienz, Klima- oder Umweltschutz erzielt werden, aufweisen, die der Betreiber oder das Unternehmen in der Regel nicht internalisieren kann;
sie sollten Informationsasymmetrie aufweisen, insbesondere bei KMU und kleinen Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung, einschließlich höherer Risiken für Unternehmen in der Frühphase, Unternehmen, deren Vermögenswerte vorwiegend immateriell sind oder die nicht über ausreichende Sicherheiten verfügen, oder Unternehmen, deren Tätigkeitsschwerpunkte mit hohen Risiken behaftet sind;
es sollte sich um grenzüberschreitende Infrastrukturprojekte und damit zusammenhängende Dienste oder Mittel handeln, die grenzüberschreitend investiert werden, um die Fragmentierung des Binnenmarkts auszugleichen und die Koordinierung innerhalb des Binnenmarkts der EU zu verbessern;
es sollten höhere Risiken in bestimmten Wirtschaftszweigen, Ländern oder Regionen bestehen, die über das Maß hinausgehen, das private Finanzakteure tragen können bzw. tragen wollen; hierzu gehört, dass eine Investition angesichts der Neuartigkeit oder der Risiken, mit denen Innovationen oder unerprobte Technologien verbunden sind, nicht oder nicht im selben Umfang getätigt würde;
es sollte sich um neue oder komplexe Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii dieser Verordnung handeln.
Zusätzlichkeit
Finanzierungen und Investitionen müssen beiden in Artikel 209 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung dargelegten Aspekten der Zusätzlichkeit gerecht werden. Das bedeutet, dass die Finanzierungen und Investitionen ohne eine Förderung im Rahmen des Fonds „InvestEU“ nicht oder nicht im selben Umfang aus anderen öffentlichen oder privaten Quellen hätten getätigt werden können. Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung sind hier Finanzierungen und Investitionen gemeint, die die beiden folgenden Kriterien erfüllen:
Im Sinne der Zusätzlichkeit zu den privaten Quellen gemäß Artikel 209 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung werden mit dem Fonds „InvestEU“ Finanzierungen und Investitionen der Durchführungspartner unterstützt, die auf Investitionen abzielen, mit denen aufgrund ihrer Merkmale (darunter öffentliche Güter, externe Effekte, Informationsasymmetrie und Überlegungen zum sozioökonomischen Zusammenhalt oder andere) keine ausreichenden marktüblichen finanziellen Erträge erzielt werden können oder die (im Vergleich zu dem Risiko, das die einschlägigen privatrechtlichen Rechtsträger einzugehen bereit sind) als zu risikobehaftet angesehen werden. Aufgrund dieser Merkmale besteht für solche Finanzierungen und Investitionen daher kein Zugang zu einer Marktfinanzierung auf der Grundlage annehmbarer Bedingungen im Hinblick auf die Preisgestaltung, Anforderungen an die Sicherheiten, die Art der Finanzierung, die Laufzeit der Finanzierung und andere Faktoren, weshalb sie ohne öffentliche Unterstützung nicht oder nicht im selben Umfang getätigt würden.
Im Sinne der Zusätzlichkeit zu bestehender Unterstützung aus anderen öffentlichen Quellen gemäß Artikel 209 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung werden aus dem Fonds „InvestEU“ nur Finanzierungen und Investitionen unterstützt, auf die Folgendes zutrifft:
Die Finanzierungen und Investitionen würden oder hätten vom Durchführungspartner ohne eine Förderung im Rahmen des Fonds „InvestEU“ nicht oder nicht im selben Umfang getätigt werden können und
die Finanzierungen und Investitionen würden oder hätten nicht in demselben Umfang getätigt werden können, in dem die Union im Rahmen der bestehenden öffentlichen Instrumente, etwa gemeinsames Management von regionalen oder nationalen Finanzinstrumente tätig ist, obwohl zusätzlich auf den Fonds InvestEU und andere öffentliche Instrumente zurückgegriffen werden konnte, um die öffentlichen Ziele effizient zu erzielen.
Um zu belegen, dass die Finanzierungen und Investitionen, die durch die EU-Garantie unterstützt werden, zusätzlich zu bestehenden Marktstützungsmaßnahmen und zu sonstiger bestehender öffentlicher Unterstützung getätigt werden, legen die Durchführungspartner Informationen vor, mit denen mindestens das Vorliegen eines der folgenden Merkmale nachgewiesen wird:
Unterstützung durch gegenüber anderen öffentlichen oder privaten Kreditgebern nachrangige Positionen, oder Unterstützung innerhalb der Finanzierungsstruktur;
Unterstützung, die in Form von Eigenkapital oder Quasi-Eigenkapital oder Krediten mit langer Laufzeit, Preisgestaltung, Anforderungen an die Sicherheiten oder anderen Bedingungen gewährt wird, die auf dem Markt oder bei anderen öffentlichen Quellen nicht ausreichend zur Verfügung stehen;
Unterstützung für Finanzierungen und Investitionen mit einem höheren Risikoprofil gegenüber dem Risiko, das im Rahmen der üblichen Tätigkeiten des Durchführungspartners generell eingegangen wird, oder Unterstützung für die Durchführungspartner, wenn die Unterstützung solcher Finanzierungen und Investitionen ihre Kapazitäten übersteigt;
Beteiligung an Risikoteilungsmechanismen, mit denen auf Politikbereiche abgezielt wird, in denen die Durchführungspartner einem höheren Risiko als dem üblicherweise von ihnen eingegangenen bzw. als dem Risiko ausgesetzt sind, das private Finanzakteure eingehen können bzw. einzugehen bereit sind;
Unterstützung, mit der zusätzliche private oder öffentliche Finanzierung katalysiert oder mobilisiert wird und die andere private oder kommerzielle Quellen ergänzt – insbesondere Unterstützung von Investorengruppen mit traditionell geringer Risikobereitschaft oder institutionellen Anlegern aufgrund der Signalwirkung der Unterstützung aus dem Fonds „InvestEU“;
Unterstützung in Form von Finanzprodukten, die in den Ländern oder Regionen, auf die abgezielt wird, nicht verfügbar sind oder nicht in ausreichendem Umfang angeboten werden, weil die Märkte entweder nicht vorhanden, unterentwickelt oder unvollkommen sind.
Für Finanzierungen und Investitionen über einen Finanzintermediär, insbesondere für die Unterstützung von KMU, wird die Zusätzlichkeit auf der Ebene des Finanzintermediärs und nicht auf jener des Endempfängers überprüft. Es wird davon ausgegangen, dass Zusätzlichkeit vorliegt, wenn mit dem Fonds „InvestEU“ ein Finanzintermediär bei der Erstellung eines neuen Portfolios mit einem höheren Risiko oder beim Ausbau der Tätigkeiten unterstützt wird, die im Vergleich zu dem Risiko, das private und öffentliche Finanzakteure in den Mitgliedstaaten oder Regionen, auf die abgezielt wird, gegenwärtig einzugehen bereit sind, bereits risikoreich sind.
Die EU-Garantie darf nicht für die Unterstützung von Refinanzierungsgeschäften (etwa die Ersetzung bestehender Darlehensvereinbarungen oder anderer Formen finanzieller Unterstützung für Projekte, die bereits teilweise oder vollständig durchgeführt wurden) gewährt werden, außer in spezifischen außergewöhnlichen und hinreichend begründeten Fällen, in denen belegt wird, dass das Projekt im Rahmen der EU-Garantie – zusätzlich zu dem üblichen Umfang der Tätigkeiten des Durchführungspartners oder des Finanzintermediärs – eine neue Investition in einem nach Anhang II für Finanzierungen und Investitionen und förderfähigen Politikbereich in einer Höhe ermöglichen wird, die mindestens dem Betrag der Finanzierung oder Investition entspricht, die die in dieser Verordnung dargelegten Förderfähigkeitskriterien erfüllt. Solche Refinanzierungen müssen die Anforderungen in Abschnitt A dieses Anhangs in Bezug auf das Marktversagen, die suboptimale Investitionssituationen und die Zusätzlichkeit erfüllen.
B. Ausgeschlossene Tätigkeiten
Nicht unterstützt werden dürfen aus dem Fonds „InvestEU“:
Tätigkeiten, mit denen die individuellen Rechte und Freiheiten von Menschen eingeschränkt oder die Menschenrechte verletzt werden;
im Bereich der Verteidigungsmaßnahmen der Einsatz, die Entwicklung oder die Herstellung von Gütern und Technologien, die nach geltendem Völkerrecht verboten sind;
Erzeugnisse und Tätigkeiten, die mit Tabak in Zusammenhang stehen (Herstellung, Vertrieb, Verarbeitung und Handel);
Tätigkeiten, die gemäß den entsprechenden Bestimmungen der Verordnung über Horizont Europa von der Förderung ausgeschlossen sind: Forschungstätigkeiten zum Klonen von Menschen zu Reproduktionszwecken; Tätigkeiten zur Veränderung des Erbguts des Menschen, durch die solche Änderungen vererbbar werden könnten, sowie Tätigkeiten zur Züchtung menschlicher Embryonen ausschließlich zu Forschungszwecken oder zur Gewinnung von Stammzellen, auch durch Kerntransfer somatischer Zellen.
Glücksspiel (Tätigkeiten im Zusammenhang mit Produktion, Herstellung, Vertrieb, Verarbeitung, Handel und Software);
Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und die entsprechende Infrastruktur und die entsprechenden Dienste und Medien;
Tätigkeiten, bei denen lebende Tiere für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendet werden, sofern nicht garantiert werden kann, dass dem Europäischen Übereinkommen zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere Rechnung getragen wird ( 13 );
Tätigkeiten im Bereich Immobilienentwicklung, d. h. Tätigkeiten, deren einziger Zweck in der Renovierung bestehender Gebäude und ihrer anschließenden Weitervermietung oder ihres Weiterverkaufs und in der Durchführung neuer Bauprojekte liegt; Tätigkeiten in der Immobilienwirtschaft, die sich auf die in Artikel 3 Absatz dargelegten spezifischen Ziele des Programms „InvestEU“ und/oder auf die förderfähigen Bereiche für Finanzierungen und Investitionen gemäß Anhang II beziehen, etwa Investitionen in Energieeffizienzprojekte oder sozialen Wohnungsbau, sind jedoch förderfähig;
Finanzierungstätigkeiten wie der Kauf von Finanzierungsinstrumenten und der Handel damit; insbesondere sind Tätigkeiten ausgeschlossen, mit denen auf Buy-outs oder Ersatzfinanzierungen zum Zweck des Ausschlachtens von Unternehmen („Asset-Stripping“) abgezielt wird;
Tätigkeiten, die nach geltenden nationalen Rechtsvorschriften untersagt sind;
Stilllegung, Betrieb, Anpassung oder Bau von Kernkraftwerken;
Investitionen im Zusammenhang mit der Gewinnung oder dem Abbau, der Verarbeitung, dem Vertrieb, der Lagerung oder der Verbrennung fester fossiler Brennstoffe und von Erdöl und Investitionen im Zusammenhang mit der Erdgasförderung. Dieser Ausschluss gilt nicht für
Projekte, für die es keine geeignete Alternativtechnologie gibt;
Projekte im Zusammenhang mit der Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung;
mit Anlagen für die CO2-Abscheidung, -Speicherung und -Nutzung verbundene Projekte; Industrie- oder Forschungsprojekte, mit denen die Treibhausgasemissionen im Vergleich zu den EU-Richtwerten des geltenden Systems für den Handel mit Emissionsberechtigungen deutlich verringert werden;
Investitionen in Anlagen für die Abfallentsorgung in Mülldeponien. Dieser Ausschluss gilt nicht für Investitionen in
Mülldeponien vor Ort, die Nebenbestandteil eines Investitionsprojekts in den Bereichen Industrie oder Bergbau sind und bei denen nachgewiesen wurde, dass Deponierung die einzige geeignete Möglichkeit ist, die durch die jeweilige Tätigkeit anfallenden Industrie- oder Bergbauabfälle zu behandeln;
bestehende Mülldeponien, bei denen dafür gesorgt wird, dass Deponiegas genutzt wird, und die Rückgewinnung von Wertstoffen aus Abfällen und die Wiederaufbereitung von Bergbauabfällen gefördert werden;
Investitionen in Anlagen für die mechanisch-biologische Abfallbehandlung (MBA). Dieser Ausschluss gilt nicht für Investitionen in die Sanierung bestehender Anlagen für die MBA zum Zwecke der Energierückgewinnung oder für Recyclingbetriebe, in denen getrennte Abfälle aufbereitet werden, etwa durch Kompostierung und anaerobe Zersetzung;
Investitionen in Verbrennungsanlagen im Hinblick auf die Abfallbehandlung. Dieser Ausschluss gilt nicht für Investitionen in
Anlagen, die ausschließlich für die Behandlung gefährlicher, nicht wiederverwertbarer Abfälle bestimmt sind;
bestehende Anlagen zur Steigerung der Energieeffizienz, zur Abscheidung von Abgasen für die Speicherung oder Nutzung oder zur Rückgewinnung von Stoffen aus Verbrennungsrückständen, sofern mit diesen Investitionen nicht die Abfallaufbereitungskapazitäten der Anlage erhöht werden.
Die Durchführungspartner bleiben dafür verantwortlich, die Einhaltung der Ausschlusskriterien bei den Finanzierungen und Investitionen im Sinne dieses Anhangs bei Unterzeichnung des einschlägigen Abkommens während der Umsetzung des Projekts zu überwachen und erforderlichenfalls angemessene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.
Dieser Anhang gilt entsprechend auch für das InvestEU-Finanzierungsinstrument.
( 1 ) Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1058/oj).
( 2 ) Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1057/oj).
( 3 ) Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004 (ABl. L 247 vom 13.7.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1139/oj).
( 4 ) Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2115/oj).
( 5 ) Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2003/361/oj).
( 6 ) Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).
( 7 ) Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur Einrichtung der Plattform „Strategische Technologien für Europa“ (STEP) und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG und der Verordnungen (EU) 2021/1058, (EU) 2021/1056, (EU) 2021/1057, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) 2021/1060, (EU) 2021/523, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697 und (EU) 2021/241 (ABl. L, 2024/795, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/795/oj).
( 8 ) Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1060/oj).
( 9 ) Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).
( 10 ) Verordnung (EU) 2021/1229 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juli 2021 über die Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor im Rahmen des Mechanismus für einen gerechten Übergang (ABl. L 274 vom 30.7.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1229/oj).
( *1 ) Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms ‚InvestEU‘ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30).“.
( 11 ) Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1).
( 12 ) Erschwinglicher sozialer Wohnungsbau ist so zu verstehen, dass er sich an benachteiligte Personen oder sozial schwächere Gruppen richtet, die aufgrund von Solvabilitätsengpässen mit schweren wohnungsbezogenen Entbehrungen leben oder nicht in der Lage sind, Wohnraum zu Marktbedingungen zu erhalten.
( 13 ) ABl. L 222 vom 24.8.1999, S. 31.