02021R0694 — DE — 23.12.2025 — 003.001
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VERORDNUNG (EU) 2021/694 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. April 2021 zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/2240 (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 166 vom 11.5.2021, S. 1) |
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VERORDNUNG (EU) 2023/1781 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. September 2023 |
L 229 |
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18.9.2023 |
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VERORDNUNG (EU) 2025/38 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 19. Dezember 2024 |
L 38 |
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15.1.2025 |
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VERORDNUNG (EU) 2025/2653 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 19. Dezember 2025 |
L 2653 |
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22.12.2025 |
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Berichtigt durch:
VERORDNUNG (EU) 2021/694 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 29. April 2021
zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/2240
(Text von Bedeutung für den EWR)
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird das Programm „Digitales Europa“ (im Folgenden „Programm“) für die Laufzeit des MFR 2021-2027 aufgestellt.
In dieser Verordnung werden die Ziele des Programms, seine Mittelausstattung für den Zeitraum 2021 bis 2027, die Formen der Unionsfinanzierung und die Finanzierungsbestimmungen festgelegt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Mischfinanzierungsmaßnahme“ eine aus dem Unionshaushalt unterstützte Maßnahme, auch im Rahmen einer Mischfinanzierungsfazilität oder -plattform im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Haushaltsordnung, die nicht rückzahlbare Formen der Unterstützung oder Finanzierungsinstrumente aus dem Unionshaushalt mit rückzahlbaren Formen der Unterstützung von Entwicklungsfinanzierungs- oder anderen öffentlichen Finanzierungsinstitutionen sowie von kommerziellen Finanzinstituten und Investoren kombiniert;
„Rechtsträger“ eine natürliche Person oder eine nach Unionsrecht, nationalem Recht oder Völkerrecht geschaffene und anerkannte juristische Person, die Rechtspersönlichkeit hat und in eigenem Namen Rechte ausüben und Pflichten unterliegen kann, oder eine Stelle ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Sinne des Artikels 197 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung;
„assoziiertes Land“ ein Drittland, das mit der Union eine Vereinbarung geschlossen hat, die seine Teilnahme an dem Programm gemäß Artikel 10 ermöglicht;
„internationale Organisation von europäischem Interesse“ eine internationale Organisation, deren Mitglieder mehrheitlich Mitgliedstaaten sind oder die ihren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat hat;
„Europäisches Digitales Innovationszentrum“ einen Rechtsträger, der gemäß Artikel 16 ausgewählt wurde, um die Aufgaben im Rahmen des Programms wahrzunehmen, insbesondere die unmittelbare Bereitstellung von — oder die Sicherstellung des Zugangs zu -technologischem Fachwissen und Experimentiereinrichtungen, z. B. Ausrüstung und Software zur Ermöglichung des digitalen Wandels der Industrie, sowie die Erleichterung des Zugangs zu Finanzmitteln, und der Unternehmen jeder Art und Größe — insbesondere KMU, Midcap-Unternehmen und expandierenden Unternehmen (Scale-ups) — sowie öffentlichen Verwaltungen in der gesamten Union offensteht;
„fortgeschrittene digitale Kompetenzen“ Fertigkeiten und berufliche Kompetenzen, die das Wissen und die Erfahrung erfordern, die zum Verständnis, zur Konzeption, zur Entwicklung, zur Verwaltung, zur Erprobung, zur Einführung, zur Nutzung und zur Instandhaltung der Technologien, Produkte und Dienste, die gemäß Artikel 7 durch das Programm unterstützt werden, notwendig sind;
„europäische Partnerschaft“ eine europäische Partnerschaft im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2021/695;
„kleine und mittlere Unternehmen“ bzw. „KMU“ Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne des Artikels 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission ( 1 );
„Cybersicherheit“ alle Tätigkeiten, die notwendig sind, um Netz- und Informationssysteme, die Nutzer solcher Systeme und andere von Cyberbedrohungen betroffene Personen zu schützen;
„Infrastrukturen für digitale Dienste“ Infrastrukturen, die es ermöglichen, vernetzte Dienste elektronisch, üblicherweise über das Internet, zu erbringen;
„Exzellenzsiegel“ ein Gütesiegel zur Kennzeichnung derjenigen auf eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Programms hin eingereichten Vorschläge, die alle im Arbeitsprogramm festgelegten Evaluierungsschwellenwerte erreicht haben, aber nicht gefördert werden konnten, weil die im Arbeitsprogramm für die betreffende Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vorgesehenen Haushaltsmittel nicht ausreichten, die jedoch über andere auf Unionsebene oder nationaler Ebene verfügbaren Finanzierungsquellen gefördert werden könnten;
„Exa“ die Fähigkeit von Computersystemen, 1018 (10 hoch 18) Gleitkommaoperationen pro Sekunde auszuführen.
Artikel 3
Ziele des Programms
Das Programm wird gegebenenfalls in enger Abstimmung mit anderen Programmen der Union durchgeführt und zielt darauf ab,
Europas Kapazitäten in Bereichen digitaler Schlüsseltechnologien durch großflächige Einführung zu stärken und zu fördern;
im Privatsektor und in Bereichen von öffentlichem Interesse die Verbreitung und Akzeptanz von Europas digitalen Schlüsseltechnologien auszubauen, indem sie den digitalen Wandel und den Zugang zu digitalen Technologien fördert;
Projekte, Dienste, Kompetenzen und Anwendungen mit doppeltem Verwendungszweck zu unterstützen und zu beschleunigen und dabei die Resilienz der Gesellschaft zu stärken.
Die Programme haben sechs miteinander verbundene spezifische Ziele:
spezifisches Ziel 1 — Hochleistungsrechnen;
spezifisches Ziel 2 — Künstliche Intelligenz;
spezifisches Ziel 3 — Cybersicherheit und Vertrauen;
spezifisches Ziel 4 — Fortgeschrittene digitale Kompetenzen;
spezifisches Ziel 5 — Einführung und optimale Nutzung digitaler Kapazitäten und Interoperabilität;
spezifisches Ziel 6 — Halbleiter.
Artikel 4
Spezifisches Ziel 1 — Hochleistungsrechnen
Mit dem finanziellen Beitrag der Union im Rahmen des spezifischen Ziels 1 — Hochleistungsrechnen werden die folgenden operativen Ziele verfolgt:
Einführung, Koordinierung auf Unionsebene und Betrieb einer nachfrageorientierten und anwendungsgesteuerten integrierten Exa-Supercomputer- und -Dateninfrastruktur von Weltrang, die für öffentliche und private Nutzer, insbesondere KMU, unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat sie niedergelassen sind, sowie für Forschungszwecke gemäß der Verordnung (EU) 2018/1488 leicht zugänglich ist;
Einführung einsatzbereiter operativer Technologie aus Forschung und Innovation, um ein integriertes Ökosystem für das Hochleistungsrechnen in der Union aufzubauen, das verschiedene Aspekte in den Segmenten der wissenschaftlichen und industriellen Wertschöpfungskette umfasst — einschließlich Hardware, Software, Anwendungen, Dienste, Vernetzung und digitaler Kompetenzen — und ein hohes Sicherheits- und Datenschutzniveau aufweist;
Einführung und Betrieb einer Nach-Exa-Infrastruktur, einschließlich Integration mit Quantencomputertechnologien und Forschungsinfrastrukturen für Informatik, sowie Begünstigung einer in der Union erfolgenden Entwicklung der für diese Einführung nötigen Hardware und Software;
Einführung und Betrieb von KI-Fabriken und KI-Gigafabriken der neuen Generation, die auf Entwicklung, Training und Betrieb der komplexesten, äußerst umfangreichen KI-Modelle und -Anwendungen einschließlich der für die Einführung notwendigen Hard- und Software spezialisiert sind.
Artikel 5
Spezifisches Ziel 2 — Künstliche Intelligenz
Mit dem finanziellen Beitrag der Union im Rahmen des spezifischen Ziels 2 — Künstliche Intelligenz werden die folgenden operativen Ziele verfolgt:
Aufbau und Stärkung der Kernkapazitäten und des Basiswissens im Bereich der KI in der Union, darunter der Aufbau und die Stärkung hochwertiger Datenressourcen und entsprechender Austauschverfahren, sowie von Algorithmenbibliotheken, wobei gleichzeitig ein menschenzentriertes, inklusives Konzept sichergestellt wird, bei dem die Werte der Union geachtet werden;
Zugänglichmachung der unter Buchstabe a genannten Kapazitäten für Unternehmen, insbesondere KMU und Start-up-Unternehmen, sowie für die Zivilgesellschaft, gemeinnützige Organisationen, Forschungseinrichtungen, Hochschulen und öffentliche Verwaltungen, um ihren Nutzen für die europäische Gesellschaft und Wirtschaft zu maximieren;
Stärkung und Vernetzung von Test- und Experimentiereinrichtungen für KI in den Mitgliedstaaten;
Entwicklung und Stärkung kommerzieller Anwendungs- und Produktionssysteme, um die Einbindung von Technologien in Wertschöpfungsketten und die Entwicklung innovativer Geschäftsmodelle zu begünstigen sowie die erforderliche Zeitspanne von der Innovation bis zur kommerziellen Nutzung zu verkürzen und die Einführung KI-gestützter Lösungen in Bereichen von öffentlichem Interesse und in der Gesellschaft zu fördern.
Bei KI-gestützten Lösungen und bereitgestellten Daten ist der Grundsatz des eingebauten Datenschutzes und der eingebauten Sicherheit („privacy and security by design“) unter voller Beachtung der einschlägigen Datenschutzvorschriften einzuhalten.
Gegebenenfalls nimmt die Kommission Prüfungen vor, um sicherzustellen, dass diese ethischen Anforderungen erfüllt werden. Die Finanzierung von Maßnahmen, die den ethischen Anforderungen nicht genügen, kann gemäß der Haushaltsordnung jederzeit ausgesetzt, beendet oder verringert werden.
Die in diesem Artikel genannten ethischen und rechtlichen Anforderungen gelten ungeachtet der Haushaltsvollzugsart für alle Maßnahmen des spezifischen Ziels 2.
Artikel 6
Spezifisches Ziel 3 — Cybersicherheit und Vertrauen
Mit dem finanziellen Beitrag der Union im Rahmen des spezifischen Ziels 3 — Cybersicherheit und Vertrauen werden die folgenden operativen Ziele verfolgt:
Unterstützung der Entwicklung und Beschaffung fortgeschrittener Cybersicherheitsausrüstung und -werkzeuge sowie Dateninfrastrukturen in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, um auf europäischer Ebene ein hohes gemeinsames Maß an Cybersicherheit zu erreichen, unter uneingeschränkter Beachtung der Datenschutzvorschriften und der Grundrechte und unter Sicherstellung der strategischen Autonomie der Union;
Unterstützung des Aufbaus des mit Artikel 3 der Verordnung (EU) 2025/38 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) eingerichteten europäischen Warnsystems für Cybersicherheit (im Folgenden „europäisches Warnsystem für Cybersicherheit“), einschließlich der Entwicklung, der Einführung und des Betriebs nationaler und grenzübergreifender Cyber-Hubs, die zur Lageerfassung in der Union und zur Erweiterung der Kapazitäten der Union zur Gewinnung von Erkenntnissen über Cyberbedrohungen beitragen;
Unterstützung der Entwicklung und optimalen Nutzung europäischer Kenntnisse, Kapazitäten und Kompetenzen im Bereich der Cybersicherheit sowie der Verbreitung und allgemeinen Anwendung bewährter Verfahren;
Sicherstellung einer breiten Einführung wirksamer moderner Cybersicherheitslösungen in allen Bereichen der europäischen Wirtschaft mit einem besonderen Augenmerk auf Behörden und KMU;
Stärkung der Fähigkeiten in den Mitgliedstaaten und in der Privatwirtschaft, die Einhaltung der Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) zu unterstützen, auch durch Maßnahmen, mit denen die Übernahme bewährter Verfahren auf dem Gebiet der Cybersicherheit vorangebracht wird;
Stärkung der Abwehrfähigkeit gegenüber Cyberbedrohungen und hybriden Bedrohungen, die sich gegen die kritische digitale Infrastruktur richten, sowie gegenüber Cyberangriffen, Hinwirken auf eine bessere Risikoerkennung und bessere Kenntnisse über Cybersicherheitsverfahren, Unterstützung öffentlicher und privater Organisationen bei der Einhaltung eines elementaren Maßes an Cybersicherheit, etwa durch Einführung der Übermittlungsverschlüsselung beim Datenverkehr und durch Softwareaktualisierungen;
Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen dem zivilen Bereich und dem Verteidigungsbereich bei Cybersicherheits-Projekten, -Diensten, -Kompetenzen und -Anwendungen mit doppeltem Verwendungszweck, einschließlich der Entwicklung von Cybersicherheitstechnologien, die auf verteidigungsbezogene Infrastruktur zugeschnitten sind, gemäß der Verordnung (EU) 2021/887 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 );
Einrichtung und Betrieb des mit Artikel 10 der Verordnung (EU) 2025/38 eingerichteten Cybernotfallmechanismus, einschließlich der mit Artikel 14 der genannten Verordnung eingerichteten EU-Cybersicherheitsreserve (im Folgenden „EU-Cybersicherheitsreserve“), zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Vorbereitung und Reaktion auf schwerwiegende Cybersicherheitsvorfälle und Cybersicherheitsvorfälle großen Ausmaßes, ergänzend zu nationalen Ressourcen und Fähigkeiten und anderen auf Unionsebene verfügbaren Formen der Unterstützung, und zur Unterstützung anderer Nutzer bei der Reaktion auf erhebliche Cybersicherheitsvorfälle und einem Cybersicherheitsvorfall großen Ausmaßes gleichwertige Vorfälle.
Artikel 7
Spezifisches Ziel 4 — Fortgeschrittene digitale Kompetenzen
Mit dem finanziellen Beitrag der Union im Rahmen des spezifischen Ziels 4 — Fortgeschrittene digitale Kompetenzen wird die Entwicklung fortgeschrittener digitaler Kompetenzen in den Bereichen des Programms unterstützt, um einen Beitrag zum Ausbau des europäischen Talentpools zu leisten, die digitale Kluft zu überbrücken und größere Professionalität zu fördern, insbesondere im Hinblick auf Hochleistungsrechnen und Cloud-Computing, Big-Data-Analyse, Cybersicherheit, Distributed-Ledger-Technologien (z. B. Blockchain), Quantentechnologien, Robotik und KI, unter Berücksichtigung einer ausgewogenen Vertretung der Geschlechter. Um Qualifikationsungleichgewichte zu beheben und die Spezialisierung in digitalen Technologien und Anwendungen zu fördern, werden mit dem genannten finanziellen Beitrag die folgenden operativen Ziele verfolgt:
Unterstützung der Konzeption und Durchführung hochwertiger langfristiger Schulungen und Kurse, einschließlich integrierten Lernens, für Studierende und für Arbeitskräfte;
Unterstützung der Konzeption und Durchführung hochwertiger kurzfristiger Schulungen und Kurse für Arbeitskräfte, insbesondere in KMU und im öffentlichen Sektor;
Unterstützung hochwertiger Schulungen am Arbeitsplatz und von Praktika für Studierende und Arbeitskräfte, insbesondere in KMU und im öffentlichen Sektor.
Artikel 8
Spezifisches Ziel 5 — Einführung und optimale Nutzung digitaler Kapazitäten und Interoperabilität
Mit dem finanziellen Beitrag der Union im Rahmen des spezifischen Ziels 5 — Einführung und optimale Nutzung digitaler Kapazitäten und Interoperabilität werden die folgenden operativen Ziele bei gleichzeitiger Überbrückung der digitalen Kluft verfolgt:
Unterstützung für den öffentlichen Sektor und für Bereiche von öffentlichem Interesse, wie Gesundheit und Pflege, Bildung, Justiz, Zoll, Katastrophenschutz, Verteidigung, Verkehr, Mobilität, Energie, Umwelt sowie die Kultur- und Kreativbranche, einschließlich in der Union niedergelassener Unternehmen in diesen Bereichen, damit moderne digitale Technologien, wie etwa Hochleistungsrechnen, Quantentechnologie, KI und Cybersicherheit, tatsächlich eingeführt und genutzt werden;
Einführung, Betrieb und Instandhaltung transeuropäischer interoperabler moderner Infrastrukturen für digitale Dienste, einschließlich zugehöriger Dienste, in der gesamten Union und komplementär zu nationalen und regionalen Maßnahmen;
Unterstützung der Integration und Nutzung transeuropäischer Infrastrukturen für digitale Dienste und vereinbarter europäischer Digitalstandards im öffentlichen Sektor und in Bereichen von öffentlichem Interesse, um eine kosteneffiziente Einführung und Interoperabilität zu erleichtern;
Erleichterung der Entwicklung, Aktualisierung und Nutzung von Lösungen und Rahmen durch öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger, einschließlich Open-Source-Lösungen und der Weiterverwendung von Interoperabilitätslösungen und -rahmen;
ein leicht wahrzunehmendes Angebot an den öffentlichen Sektor und an die Industrie der Union, insbesondere an KMU, digitale Technologien zu testen und in Pilotprojekten zu erproben, und Ausweitung ihrer Nutzung, einschließlich ihrer grenzüberschreitenden Nutzung;
Unterstützung der Einführung fortgeschrittener digitaler und verwandter Technologien — darunter insbesondere Hochleistungsrechnen, KI, Cybersicherheit, andere Spitzentechnologien und Zukunftstechnologien wie Distributed-Ledger-Technologien (z. B. Blockchain) — im öffentlichen Sektor und in der Industrie der Union, insbesondere in KMU und Start-up-Unternehmen;
Unterstützung der Konzeption, Erprobung, Umsetzung sowie Einführung und Instandhaltung interoperabler digitaler Lösungen — einschließlich Lösungen der digitalen Verwaltung — für öffentliche Dienste auf Unionsebene, die mithilfe einer Plattform für datengesteuerte weiterverwendbare Lösungen umgesetzt werden und der Innovationsförderung und Festlegung gemeinsamer Rahmen dienen, um das volle Potenzial der Dienste der öffentlichen Verwaltungen für Bürger und Unternehmen freizusetzen;
Sicherstellung, dass auf Unionsebene durchgängig die Kapazitäten für eine führende Rolle beim digitalen Fortschritt vorhanden sind, zusätzlich zur Beobachtung und Analyse sich rasch entwickelnder digitaler Trends und zur Anpassung daran, sowie Austausch und allgemeine Anwendung bewährter Verfahren;
Unterstützung der Zusammenarbeit bei der Verwirklichung eines europäischen Ökosystems für vertrauenswürdigen Datenaustausch und vertrauenswürdige digitale Infrastrukturen, unter anderem durch Verwendung von Diensten und Anwendungen auf Grundlage von Distributed-Ledger-Technologien (z. B. Blockchain), einschließlich der Unterstützung der Interoperabilität und Normung sowie durch Förderung der Einführung grenzüberschreitender Anwendungen der Union, die auf eingebauter Sicherheit und eingebautem Datenschutz („security and privacy by design“) beruhen, unter Einhaltung der Verbraucher- und Datenschutzvorschriften;
Aufbau und Stärkung der Europäischen Digitalen Innovationszentren und ihres Netzes.
Artikel 8a
Spezifisches Ziel 6 — Halbleiter
Mit dem finanziellen Beitrag der Union im Rahmen des spezifischen Ziels 6 — Halbleiter werden die Ziele verfolgt, die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) 2023/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) festgelegt sind.
Artikel 9
Mittelausstattung
Der in Absatz 1 genannte Betrag wird indikativ wie folgt aufgeteilt:
2 019 914 000 EUR für das spezifische Ziel 1 — Hochleistungsrechnen;
1 760 806 000 EUR für das spezifische Ziel 2 — Künstliche Intelligenz;
1 372 020 000 EUR für das spezifische Ziel 3 — Cybersicherheit und Vertrauen;
482 640 000 EUR für das spezifische Ziel 4 — Fortgeschrittene digitale Kompetenzen;
1 002 217 000 EUR für das spezifische Ziel 5 — Einführung und optimale Nutzung digitaler Kapazitäten und Interoperabilität;
1 575 000 000 EUR für das spezifische Ziel 6 — Halbleiter.
Artikel 10
Mit dem Programm assoziierte Drittländer
Folgende Drittländer können im Einklang mit den in Artikel 3 festgelegten Zielen durch Assoziierung oder Teilassoziierung an dem Programm teilnehmen:
Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation, die dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören, nach Maßgabe des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;
beitretende Länder, Bewerberländer und mögliche Bewerber, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für ihre Teilnahme an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern;
Länder der europäischen Nachbarschaftspolitik, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern;
andere Drittländer, nach Maßgabe der in einer spezifischen Vereinbarung festgelegten Bedingungen für die Teilnahme des betreffenden Drittlands an Unionsprogrammen, sofern diese Vereinbarung
gewährleistet, dass die Beiträge des an Unionsprogrammen teilnehmenden Drittlands in einem ausgewogenen Verhältnis zum Nutzen für das Land stehen;
die Bedingungen für die Teilnahme an den Programmen, einschließlich der Berechnung der finanziellen Beiträge zu einzelnen Programmen und ihren Verwaltungskosten, festlegt;
dem Drittland keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf das Unionsprogramm einräumt;
die Rechte der Union, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen und ihre finanziellen Interessen zu schützen, garantiert.
Die in Unterabsatz 1 Buchstabe d Ziffer ii genannten Beiträge gelten als zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung.
Artikel 11
Internationale Zusammenarbeit
Artikel 12
Sicherheit
Im Falle von Rechtsträgern mit Sitz in der Union, die aber aus Drittländern kontrolliert werden, findet Absatz 5 auf Maßnahmen zur Umsetzung des europäischen Warnsystems für Cybersicherheit keine Anwendung, wenn in Bezug auf die betreffende Maßnahme die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
unter Berücksichtigung der Ergebnisse der gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2025/38 erstellten Aufstellung besteht ein reales Risiko, dass die Instrumente, Infrastruktur oder Dienste, die erforderlich und ausreichend dafür sind, dass die betreffende Maßnahme angemessen zu den Zielen des europäischen Warnsystems für Cybersicherheit beitragen kann, von Rechtsträgern, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind oder als dort niedergelassen gelten und die von einem Mitgliedstaat oder von einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats kontrolliert werden, nicht zur Verfügung gestellt werden können;
das mit einer Beschaffung über solche Rechtsträger im Rahmen des europäischen Warnsystems für Cybersicherheit einhergehende Sicherheitsrisiko steht in einem angemessenen Verhältnis zu den damit verbundenen Vorteilen und steht den grundlegenden Sicherheitsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten nicht entgegen.
Im Falle von Rechtsträgern mit Sitz in der Union, die aber aus Drittländern kontrolliert werden, findet Absatz 5 auf Maßnahmen zur Umsetzung der EU-Cybersicherheitsreserve keine Anwendung, wenn in Bezug auf die betreffende Maßnahme die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
unter Berücksichtigung der Ergebnisse der gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2025/38 erstellten Aufstellung besteht ein reales Risiko, dass die Technologien, Fachkenntnisse oder Kapazitäten, die erforderlich und ausreichend dafür sind, dass die EU-Cybersicherheitsreserve ihre Funktionen angemessen ausüben kann, von Rechtsträgern, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind oder als dort niedergelassen gelten und die von einem Mitgliedstaat oder von einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats kontrolliert werden, nicht zur Verfügung gestellt werden können;
das mit einer Aufnahme solcher Rechtsträger in die EU-Cybersicherheitsreserve einhergehende Sicherheitsrisiko steht in einem angemessenen Verhältnis zu den damit verbundenen Vorteilen und steht den grundlegenden Sicherheitsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten nicht entgegen.
Im Falle von Rechtsträgern mit Sitz in der Union, die aber aus Drittländern kontrolliert werden, findet Unterabsatz 1 auch Anwendung in Bezug auf Maßnahmen im Rahmen des spezifischen Ziels 3
zur Umsetzung des europäischen Warnsystems für Cybersicherheit in Fällen, in denen Absatz 5a Anwendung findet und
zur Umsetzung der EU-Cybersicherheitsreserve in Fällen, in denen Absatz 5b Anwendung findet.
Artikel 13
Synergien mit anderen Programmen der Union
Artikel 14
Durchführung und Formen der Unionsfinanzierung
Erfordert die Erreichung des Ziels einer Maßnahme die Beschaffung innovativer Güter und Dienstleistungen, so dürfen Finanzhilfen nur Begünstigten gewährt werden, die Auftraggeber oder öffentliche Auftraggeber im Sinne der Richtlinien 2014/24/EU ( 7 ) und 2014/25/EU ( 8 ) des Europäischen Parlaments und des Rates sind.
Ist die Bereitstellung innovativer Güter oder Dienstleistungen, die noch nicht in großem Umfang kommerziell verfügbar sind, für die Erreichung der Ziele einer Maßnahme erforderlich, so kann der Auftraggeber oder öffentliche Auftraggeber die Vergabe mehrerer Aufträge im Rahmen desselben Vergabeverfahrens genehmigen.
Der Auftraggeber oder öffentliche Auftraggeber kann aus hinreichend gerechtfertigten Gründen der öffentlichen Sicherheit verlangen, dass der Erfüllungsort des Auftrags im Gebiet der Union liegt.
Bei der Durchführung von Vergabeverfahren für die EU-Cybersicherheitsreserve können die Kommission und die ENISA als zentrale Beschaffungsstelle auftreten, um Aufträge anstelle oder im Namen von mit dem Programm assoziierten Drittländern gemäß Artikel 10 der vorliegenden Verordnung zu vergeben. Die Kommission und die ENISA können auch als Großhändler auftreten, und zwar durch den Ankauf, die Lagerung und den Weiterverkauf oder die Spende von Lieferungen und Dienstleistungen, einschließlich Mieten, zugunsten dieser Drittländer. Abweichend von Artikel 168 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 9 ) reicht hierzu der Antrag eines einzigen Drittlands als Handlungsauftrag für die Kommission oder die ENISA aus.
Bei der Durchführung von Vergabeverfahren für die EU-Cybersicherheitsreserve können die Kommission und die ENISA als zentrale Beschaffungsstelle auftreten, um Aufträge anstelle oder im Namen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zu vergeben. Die Kommission und die ENISA können auch als ein Großhändler auftreten, und zwar durch den Ankauf, die Lagerung und den Weiterverkauf oder die Spende von Lieferungen und Dienstleistungen, einschließlich Mieten, zugunsten der Organe, Einrichtungen und oder sonstigen Stellen der Union. Abweichend von Artikel 168 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 reicht hierzu der Antrag eines einzigen Organs, einer einzigen Einrichtung oder einer einzigen sonstigen Stelle der Union als Handlungsauftrag für die Kommission oder die ENISA aus.
Ferner können durch das Programm Finanzierungen in Form von Finanzierungsinstrumenten im Rahmen von Mischfinanzierungsmaßnahmen bereitgestellt werden.
Artikel 15
Europäische Partnerschaften
Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2021/695 kann das Programm über europäische Partnerschaften und im Rahmen der strategischen Planung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Eine solche Durchführung kann Beiträge zu bestehenden oder neuen öffentlich-privaten Partnerschaften in Form von gemeinsamen Unternehmen umfassen, die gemäß Artikel 187 AEUV gegründet wurden. Für diese Beiträge gelten die Bestimmungen für europäische Partnerschaften gemäß der genannten Verordnung.
Artikel 16
Europäische Digitale Innovationszentren
Für die Zwecke der Einrichtung des Netzes nach Absatz 1 dieses Artikels benennt jeder Mitgliedstaat nach seinen nationalen Verfahren und entsprechend seinen administrativen und institutionellen Strukturen infrage kommende Einrichtungen im Wege eines offenen und wettbewerblichen Verfahrens anhand der folgenden Kriterien:
hinlängliche Kompetenzen in Bezug auf die in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Tätigkeiten der Europäischen Digitalen Innovationszentren und Kompetenzen in einem oder mehreren der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Bereiche;
hinlängliche Verwaltungskapazität und Infrastruktur sowie geeignetes Personal zur Erfüllung der in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Tätigkeiten;
operative und rechtliche Mittel, um die auf Unionsebene festgelegten Bestimmungen für die Verwaltung sowie das Vertrags- und Finanzmanagement anzuwenden; und
hinlängliche Finanzkraft, die der Höhe der Unionsmittel entspricht, mit deren Verwaltung sie beauftragt werden soll, und die gegebenenfalls durch Sicherheiten nachgewiesen wird, die vorzugsweise von einer Behörde gestellt werden.
Die Kommission wählt die Einrichtungen aus den von den Mitgliedstaaten benannten Kandidaten anhand der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten sowie der folgenden zusätzlichen Kriterien aus:
für die Finanzierung des ersten Netzes verfügbare Haushaltsmittel und
Notwendigkeit, dafür zu sorgen, dass das erste Netz den Bedürfnissen der Industrie und der Bereiche von öffentlichem Interesse entspricht und eine umfassende und ausgewogene geografische Abdeckung bietet, um die Konvergenz zwischen den im Rahmen des durch eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Kohäsionsfonds für 2021-2027 geförderten Ländern und den anderen Mitgliedstaaten zu verbessern und zum Beispiel die digitale Kluft in geografischer Hinsicht zu überbrücken.
Die Kommission trägt der Stellungnahme des Mitgliedstaats vor der Auswahl eines zusätzlichen Europäischen Digitalen Innovationszentrums in seinem Hoheitsgebiet umfassend Rechnung.
Die Kommission wählt zusätzliche Europäische Digitale Innovationszentren so aus, dass europaweit eine breite geografische Abdeckung sichergestellt ist. Die Anzahl der Einrichtungen im Netz muss die Nachfrage nach Innovationszentrumsdiensten in den betreffenden Mitgliedstaaten decken. In Anbetracht der besonderen Zwänge, denen die Gebiete in äußerster Randlage der Union unterliegen, können zur Deckung des Bedarfs jener Gebiete besondere Einrichtungen benannt werden.
Bei der Durchführung des Programms üben die Europäischen Digitalen Innovationszentren zum Nutzen der Wirtschaft der Union — insbesondere von KMU und Midcap-Unternehmen — sowie des öffentlichen Sektors folgende Tätigkeiten aus:
Sensibilisierung und Bereitstellung von oder Sicherstellung des Zugangs zu Fachwissen, Know-how und Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem digitalen Wandel, einschließlich Test- und Experimentiereinrichtungen;
Unterstützung von Unternehmen, insbesondere KMU und Start-up-Unternehmen, sowie Organisationen und öffentlichen Verwaltungen dabei, wettbewerbsfähiger zu werden und ihre Geschäftsmodelle zu verbessern, indem sie neue, durch das Programm erfasste Technologien nutzen;
Förderung des Transfers von Fachwissen und Know-how zwischen den Regionen, insbesondere durch Zusammenführen von KMU, Start-up-Unternehmen und Midcap-Unternehmen, die in einer Region niedergelassen sind, mit Europäischen Digitalen Innovationszentren, die in anderen Regionen niedergelassen und am besten zur Erbringung einschlägiger Dienstleistungen geeignet sind; Schaffung von Anreizen für den Austausch von Kompetenzen und Wissen, gemeinsamen Initiativen und bewährten Verfahren;
Bereitstellung von oder Sicherstellung des Zugangs zu thematischen Dienstleistungen, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit KI, Hochleistungsrechnen sowie Cybersicherheit und Vertrauen für öffentliche Verwaltungen, öffentliche Einrichtungen, KMU oder Midcap-Unternehmen;
Bereitstellung finanzieller Hilfe für Dritte im Rahmen des spezifischen Ziels 4.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe d können sich Europäische Digitale Innovationszentren auf bestimmte thematische Dienstleistungen spezialisieren und müssen nicht alle thematischen Dienstleistungen erbringen bzw. diese Dienstleistungen nicht für alle in diesem Absatz genannten Arten von Einrichtungen erbringen.
Artikel 16a
Normenkonflikte
Für Maßnahmen zur Umsetzung des europäischen Warnsystems für Cybersicherheit gelten die Regeln in den Artikeln 4, 5 und 9 der Verordnung (EU) 2025/38. Im Falle eines Konflikts zwischen den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung und den Artikeln 4, 5 und 9 der Verordnung (EU) 2025/38 gehen Letztere vor und finden auf diese spezifischen Maßnahmen Anwendung.
In Bezug auf die EU-Cybersicherheitsreserve sind in Artikel 19 der Verordnung (EU) 2025/38 spezifische Regeln für die Teilnahme von mit dem Programm assoziierten Drittländern festgelegt. Im Falle eines Konflikts zwischen den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung und Artikel 19 der Verordnung (EU) 2025/38 geht Letzterer vor und findet auf diese spezifischen Maßnahmen Anwendung.
KAPITEL II
FÖRDERFÄHIGKEIT
Artikel 17
Förderfähige Maßnahmen
Artikel 18
Förderfähige Rechtsträger
Folgende Rechtsträger können an dem Programm teilnehmen:
Rechtsträger mit Sitz in
einem Mitgliedstaat oder einem mit einem Mitgliedstaat verbundenen überseeischen Land oder Gebiet;
einem gemäß den Artikeln 10 und 12 mit dem Programm assoziierten Drittland;
andere nach Unionsrecht geschaffene Rechtsträger und internationale Organisationen von europäischem Interesse.
KAPITEL III
FINANZHILFEN
Artikel 19
Finanzhilfen
Finanzhilfen im Rahmen des Programms werden nach Maßgabe des Titels VIII der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet und können bis zu 100 % der förderfähigen Kosten decken, unbeschadet des Kofinanzierungsgrundsatzes gemäß Artikel 190 der Haushaltsordnung. Solche Finanzhilfen werden entsprechend den Vorgaben für jedes spezifische Ziel gewährt und verwaltet.
Unterstützung in Form von Finanzhilfen kann den gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2025/38 ausgewählten Mitgliedstaaten und dem in Artikel 5 der Verordnung (EU) 2025/38 genannten Aufnahmekonsortium nach Artikel 195 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vom ECCC direkt gewährt werden.
Unterstützung in Form von Finanzhilfen für den Cybernotfallmechanismus kann den Mitgliedstaaten nach Artikel 195 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vom ECCC direkt gewährt werden.
In Bezug auf Maßnahmen zur Unterstützung der Amtshilfe gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2025/38 unterrichtet das ECCC die Kommission und die ENISA über Anträge der Mitgliedstaaten auf Gewährung direkter Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen.
In Bezug auf Maßnahmen zur Unterstützung der Amtshilfe gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2025/38 können die Kosten gemäß Artikel 193 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung in hinreichend begründeten Fällen auch dann als förderfähig betrachtet werden, wenn sie vor der Einreichung des Finanzhilfeantrags entstanden sind.
Artikel 20
Gewährungskriterien
Die Gewährungskriterien werden in den Arbeitsprogrammen und in den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen festgelegt, wobei mindestens folgende Aspekte zu berücksichtigen sind:
die Ausgereiftheit der Maßnahme im Rahmen der Projektentwicklung;
die Solidität des vorgeschlagenen Durchführungsplans;
die Notwendigkeit, finanzielle Hindernisse wie eine mangelnde Marktfinanzierung zu überwinden;
bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zur Unterstützung von Technologien, Dienstleistungen, Kompetenzen oder Anwendungen mit doppeltem Verwendungszweck die transeuropäische Dimension des Projekts.
Gegebenenfalls berücksichtigen die Gewährungskriterien folgende Aspekte:
die stimulierende Wirkung der Unionshilfe auf öffentliche und private Investitionen;
die erwarteten Auswirkungen auf die Wirtschaft, die Gesellschaft, das Klima und die Umwelt;
Zugänglichkeit und einfacher Zugang zu entsprechenden Dienstleistungen;
eine transeuropäische Dimension;
eine ausgewogene geografische Verteilung in der Union, auch zur Überbrückung der digitalen Kluft in geografischer Hinsicht, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage;
das Vorliegen eines Plans zum Nachweis der langfristigen Tragfähigkeit;
die Möglichkeit der Weiterverwendung und Anpassung der Ergebnisse der Projekte;
Synergien und Komplementaritäten mit anderen Unionsprogrammen.
Artikel 21
Bewertung
Gemäß Artikel 150 der Haushaltsordnung werden Finanzhilfeanträge von einem Evaluierungsausschuss bewertet, der sich vollständig oder teilweise aus unabhängigen externen Sachverständigen zusammensetzt.
KAPITEL IV
MISCHFINANZIERUNGSMAßNAHMEN UND ANDERE KOMBINIERTE FINANZIERUNGEN
Artikel 22
Mischfinanzierungsmaßnahmen
Mischfinanzierungsmaßnahmen im Rahmen dieses Programms werden gemäß der Verordnung (EU) 2021/523 und Titel X der Haushaltsordnung durchgeführt.
Artikel 23
Kumulative und alternative Finanzierung
Um mit dem Exzellenzsiegel des Programms ausgezeichnet zu werden, müssen Maßnahmen alle folgenden Bedingungen erfüllen:
Sie wurden im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nach dem Programm bewertet;
sie erfüllen die Mindestqualitätsanforderungen der genannten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen;
sie werden aufgrund von Haushaltszwängen nicht im Rahmen der genannten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen finanziert.
Gemäß der einschlägigen Bestimmung der Dachverordnung für 2021-2027 können Vorschläge, die im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Programms vorgelegt und gemäß dem Programm mit einem Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurden, aus dem EFRE oder dem ESF+ unterstützt werden.
KAPITEL V
PROGRAMMPLANUNG, ÜBERWACHUNG, EVALUIERUNG UND KONTROLLE
Artikel 24
Arbeitsprogramme
Artikel 25
Überwachung und Berichterstattung
Zu diesem Zweck werden für Empfänger von Unionsmitteln und erforderlichenfalls für Mitgliedstaaten verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt.
Artikel 26
Evaluierung des Programms
Im Zuge der abschließenden Evaluierung werden die langfristigen Auswirkungen des Programms und seine Nachhaltigkeit bewertet.
Artikel 27
Prüfungen
Artikel 28
Schutz der finanziellen Interessen der Union
Nimmt ein Drittland mittels eines Beschlusses am Programm teil, der gemäß einer völkerrechtlichen Übereinkunft oder auf der Grundlage eines anderen Rechtsinstruments erlassen wurde, so gewährt das Drittland dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem OLAF und dem Rechnungshof die Rechte und den Zugang, die sie zur umfassenden Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. Im Falle des OLAF umfassen diese Rechte das Recht zur Durchführung von Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013.
Artikel 29
Information, Kommunikation, Öffentlichkeitsarbeit, Politikunterstützung und Verbreitung
Mit den dem Programm zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit diese Prioritäten die in Artikel 3 genannten Ziele betreffen.
KAPITEL VI
DELEGIERTE RECHTSAKTE, DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTE, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 30
Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 31
Ausschussverfahren
Artikel 32
Aufhebung
Der Beschluss (EU) 2015/2240 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.
Artikel 33
Übergangsbestimmungen
Artikel 34
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
MAßNAHMEN
Technische Beschreibung des Programms: Maßnahmenbereich
Die anfänglichen und gegebenenfalls nachfolgenden Maßnahmen im Rahmen des Programms werden gemäß der folgenden technischen Beschreibung durchgeführt:
Spezifisches Ziel 1 — Hochleistungsrechnen
Mit dem Programm wird die europäische Strategie für den Bereich Hochleistungsrechnen umgesetzt, indem ein vollständiges Unionsökosystem gefördert wird, das die notwendigen Hochleistungsrechen- und Datenkapazitäten bereitstellt, damit Europa weltweit im Wettbewerb bestehen kann. Die Strategie zielt darauf ab, in den Jahren 2022 und 2023 eine Exa-Hochleistungsrechen- und Dateninfrastruktur von Weltrang und in den Jahren 2026 und 2027 Nach-Exa-Anlagen aufzubauen, sodass die Union über ihre eigene unabhängige und wettbewerbsfähige Technologie im Bereich Hochleistungsrechnen verfügt und so Exzellenz bei Anwendungen des Hochleistungsrechnens erreichen und die Verfügbarkeit und Nutzung des Hochleistungsrechnens ausbauen kann.
Die anfänglichen und gegebenenfalls nachfolgenden Maßnahmen im Rahmen dieses Ziels umfassen Folgendes:
einen gemeinsamen Beschaffungsrahmen, der ein mitgestaltetes Konzept für den Erwerb eines integrierten Netzes von Hochleistungsrechnern von Weltrang, einschließlich des Erwerbs einer Supercomputer- und Dateninfrastruktur auf Exa-Niveau, ermöglicht. Dieses Netz wird für öffentliche und private Nutzer, insbesondere KMU, unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat sie niedergelassen sind, und für Forschungszwecke gemäß der Verordnung (EU) 2018/1488 leicht zugänglich sein;
einen gemeinsamen Beschaffungsrahmen für den Erwerb einer Supercomputerinfrastruktur auf Nach-Exa-Niveau, einschließlich der Integration von Quantencomputertechnologien;
Koordinierung und angemessene finanzielle Mittel auf Unionsebene zur Förderung der Entwicklung, der Beschaffung und des Betriebs dieser Infrastruktur;
Vernetzung der Hochleistungsrechen- und Datenkapazitäten in den Mitgliedstaaten sowie Unterstützung der Mitgliedstaaten, die Hochleistungsrechenkapazitäten aufrüsten oder neu erwerben wollen;
Vernetzung von nationalen Kompetenzzentren für Hochleistungsrechnen — mindestens einem pro Mitgliedstaat — in Verbindung mit ihren nationalen Supercomputerzentren zur Bereitstellung von Hochleistungsrechendiensten für die Industrie, insbesondere KMU, die Wissenschaft und öffentliche Verwaltungen;
Einführung einsatzbereiter operativer Technologie, insbesondere Supercomputer als Dienst, der sich aus der Forschung und Innovation für den Aufbau eines integrierten europäischen Hochleistungsrechenökosystems ergibt, das alle Segmente der wissenschaftlichen und industriellen Wertschöpfungskette umfasst (Hardware, Software, Anwendungen, Dienste, Vernetzung und fortgeschrittene digitale Kompetenzen).
Spezifisches Ziel 2 — Künstliche Intelligenz
Mit dem Programm werden Kernkapazitäten im Bereich der KI, darunter Datenressourcen und Algorithmenbibliotheken, aufgebaut und gestärkt sowie für alle öffentlichen Verwaltungen und Unternehmen zugänglich gemacht; ferner werden durch das Programm bestehende und neu eingerichtete KI-Test- und Experimentiereinrichtungen in den Mitgliedstaaten gestärkt und vernetzt.
Die anfänglichen und gegebenenfalls nachfolgenden Maßnahmen im Rahmen dieses Ziels umfassen Folgendes:
die Schaffung gemeinsamer europäischer Datenräume, die Daten in ganz Europa, auch aus der Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors gewonnene Informationen, zugänglich machen und die zu einer Datenquelle für KI-Lösungen werden. Die Räume sollten dem öffentlichen Sektor und der Privatwirtschaft offenstehen. Um die Nutzung zu steigern, sind die Daten innerhalb eines Raums interoperabel zu gestalten, insbesondere durch Datenformate, die offen, maschinenlesbar, standardisiert und dokumentiert sind, sowohl in der Interaktion zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor als auch innerhalb von und über Sektoren hinweg (semantische Interoperabilität);
die Entwicklung gemeinsamer europäischer Algorithmenbibliotheken oder Schnittstellen zu Algorithmenbibliotheken, die diese für alle potenziellen europäischen Nutzer zu fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen leicht zugänglich machen. Unternehmen und der öffentliche Sektor müssen in der Lage sein, die Lösung zu ermitteln und zu erwerben, die ihren Bedürfnissen am besten gerecht wird;
Koinvestitionen mit den Mitgliedstaaten in Referenzeinrichtungen von Weltrang für Tests und Experimente im realen Umfeld mit Schwerpunkt auf den Anwendungen der KI in wesentlichen Bereichen wie Gesundheit, Erdbeobachtung oder Umweltüberwachung, Verkehr und Mobilität, Sicherheit, Fertigung und Finanzen sowie in anderen Bereichen von öffentlichem Interesse. Diese Einrichtungen müssen allen Akteuren in ganz Europa offenstehen und mit dem Netz Europäischer Digitaler Innovationszentren verknüpft sein. Die Einrichtungen müssen mit großen Rechen- und Datenverarbeitungseinrichtungen sowie mit den neuesten KI-Technologien ausgestattet oder an diese angeschlossen sein, einschließlich solcher aus neu entstehenden Bereichen wie neuromorphen Rechensystemen, Deep Learning und Robotik.
Spezifisches Ziel 3 — Cybersicherheit und Vertrauen
Das Programm regt die Verstärkung, den Aufbau und den Erwerb grundlegender Kapazitäten zur Sicherung der digitalen Wirtschaft, Gesellschaft und Demokratie in der Union an, indem es das industrielle Potenzial und die Wettbewerbsfähigkeit der Union im Bereich der Cybersicherheit stärkt und die Kapazitäten der Privatwirtschaft und des öffentlichen Sektors zum Schutz der Bürger und Unternehmen vor Cyberbedrohungen verbessert, einschließlich durch Unterstützung bei der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1148.
Die anfänglichen und gegebenenfalls nachfolgenden Maßnahmen im Rahmen dieses Ziels umfassen Folgendes:
Koinvestitionen mit Mitgliedstaaten in fortgeschrittene Cybersicherheitsausrüstung und -infrastruktur sowie Know-how im Bereich der Cybersicherheit, die für den Schutz kritischer Infrastrukturen und des digitalen Binnenmarkts insgesamt von wesentlicher Bedeutung sind. Solche Koinvestitionen könnten Investitionen in Quantencomputeranlagen und Datenressourcen für Cybersicherheit, die Lageerfassung im Cyberraum, einschließlich der nationalen Cyber-Hubs und der grenzübergreifenden Cyber-Hubs, die das europäische Warnsystem für Cybersicherheit bilden, sowie weitere Instrumente umfassen, die dem öffentlichen Sektor und der Privatwirtschaft in ganz Europa zugänglich zu machen sind;
Ausweitung der vorhandenen technologischen Kapazitäten und Vernetzung der Kompetenzzentren in den Mitgliedstaaten sowie Sicherstellung, dass diese Kapazitäten dem Bedarf des öffentlichen Sektors und der Industrie entsprechen, einschließlich durch Produkte und Dienstleistungen zur Stärkung der Cybersicherheit und des Vertrauens in den digitalen Binnenmarkt;
Sicherstellung einer breiten Einführung wirksamer moderner cybersicherheits- und vertrauensfördernder Lösungen in allen Mitgliedstaaten. Zu einer solchen Einführung gehört auch die Stärkung der Produktsicherheit vom Design bis zur Kommerzialisierung der Produkte;
Unterstützung bei der Schließung der Kompetenzlücke im Bereich der Cybersicherheit unter Berücksichtigung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses, beispielsweise durch die Angleichung der entsprechenden Qualifikationsprogramme, ihre Anpassung an die sektorspezifischen Bedürfnisse und die Erleichterung des Zugangs zu gezielten spezialisierten Schulungen;
Förderung der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten bei der Vorbereitung und Reaktion auf schwerwiegende Cybersicherheitsvorfälle und Cybersicherheitsvorfällen großen Ausmaßes durch eine grenzüberschreitende Einführung von Cybersicherheitsdiensten, einschließlich der Unterstützung der Amtshilfe zwischen Behörden und der Einrichtung einer Reserve vertrauenswürdiger Anbieter verwalteter Sicherheitsdienste auf Unionsebene.
Spezifisches Ziel 4 — Fortgeschrittene digitale Kompetenzen
Mit dem Programm wird der Zugang zu fortgeschrittenen digitalen Kompetenzen und entsprechenden Schulungsmöglichkeiten, insbesondere in den Bereichen Hochleistungsrechnen, Big-Data-Analyse, KI, Distributed-Ledger-Technologien (z. B. Blockchain) und Cybersicherheit für derzeitige und künftige Arbeitskräfte unterstützt, indem unter anderem Studierenden, vor Kurzem graduierten Hochschulabsolventen, derzeitigen Arbeitskräften und Bürgern aller Altersgruppen, die ihre Kompetenzen ausbauen müssen, die Mittel für den Erwerb und die Weiterentwicklung dieser Kompetenzen bereitgestellt werden, unabhängig von ihrem Aufenthaltsort.
Die anfänglichen und gegebenenfalls nachfolgenden Maßnahmen im Rahmen dieses Ziels umfassen Folgendes:
Zugang zur Schulung am Arbeitsplatz durch Teilnahme an Praktika in Kompetenzzentren und Unternehmen, die fortgeschrittene digitale Technologien einsetzen;
Zugang zu Kursen über fortgeschrittene digitale Technologien, die von Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Zertifizierungsstellen der Industrie für berufliche Bildung in Zusammenarbeit mit den am Programm beteiligten Einrichtungen angeboten werden (es wird erwartet, dass die Themen unter anderem KI, Cybersicherheit, Distributed-Ledger-Technologien (z. B. Blockchain), Hochleistungsrechnen und Quantentechnologien umfassen);
Teilnahme an kurzfristigen, spezialisierten berufsbildenden Schulungen, die bereits vorab zertifiziert wurden, z. B. im Bereich der Cybersicherheit.
Bei den Interventionen liegt der Schwerpunkt auf fortgeschrittenen digitalen Kompetenzen im Zusammenhang mit bestimmten Technologien.
Die Europäischen Digitalen Innovationszentren gemäß Artikel 16 dienen als Vermittler von Schulungsangeboten in Zusammenarbeit mit Anbietern allgemeiner und beruflicher Bildung.
Spezifisches Ziel 5 — Einführung und optimale Nutzung digitaler Kapazitäten und Interoperabilität
Projekte, die der Einführung und der optimalen Nutzung digitaler Kapazitäten oder der Interoperabilität dienen, stellen Vorhaben von gemeinsamem Interesse dar.
I. Die anfänglichen und gegebenenfalls nachfolgenden Maßnahmen im Rahmen dieses Ziels im Zusammenhang mit dem digitalen Wandel in Bereichen von öffentlichem Interesse umfassen Folgendes:
Modernisierung der öffentlichen Verwaltungen
Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Grundsätze der Erklärung von Tallinn zu elektronischen Behördendiensten in allen Politikbereichen, erforderlichenfalls Schaffung der erforderlichen Register und deren Verknüpfung unter uneingeschränkter Beachtung der Verordnung (EU) 2016/679;
Unterstützung der Planung, Erprobung, Einführung, Instandhaltung, Weiterentwicklung und Förderung eines kohärenten Ökosystems grenzüberschreitender Infrastrukturen für digitale Dienste und Erleichterung nahtloser, sicherer, interoperabler, mehrsprachiger grenzüberschreitender oder sektorenübergreifender End-to-End-Lösungen und gemeinsamer Rahmen innerhalb öffentlicher Verwaltungen. Auch Methoden für die Bewertung von Wirkung und Nutzen sind einzubeziehen;
Unterstützung der Bewertung, Aktualisierung und Förderung bestehender gemeinsamer Spezifikationen und Normen sowie der Entwicklung, Einrichtung und Förderung neuer gemeinsamer Spezifikationen, offener Spezifikationen und Standards über die Normungsgremien der Union und — je nach Bedarf — in Zusammenarbeit mit europäischen oder internationalen Normungsorganisationen;
Zusammenarbeit bei der Entwicklung eines europäischen Ökosystems für vertrauenswürdige Infrastrukturen, gegebenenfalls unter Verwendung von Diensten und Anwendungen auf Grundlage von Distributed-Ledger-Technologien (z. B. Blockchain), einschließlich Unterstützung der Interoperabilität und Normung sowie Förderung der Einführung grenzüberschreitender Anwendungen in der Union.
Gesundheit
Sicherstellung, dass die Unionsbürger gemäß den geltenden Datenschutzvorschriften Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten haben und sicher sowie unter Wahrung ihrer Privatsphäre über Grenzen hinweg auf ihre personenbezogenen Gesundheitsdaten zugreifen, sie mit anderen austauschen, sie verwenden und sie verwalten können, unabhängig von ihrem Standort oder dem Standort der Daten. Vollendung der Infrastruktur für digitale Dienste „eHealth“ und Erweiterung dieser Infrastruktur um neue digitale Dienste im Zusammenhang mit Krankheitsprävention, Gesundheitsversorgung und Pflege sowie Unterstützung bei der Einführung solcher Dienste, auf Grundlage einer breiten Unterstützung durch Tätigkeiten der Union und der Mitgliedstaaten, insbesondere über das Netzwerk für elektronische Gesundheitsdienste gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 11 );
Bereitstellung besserer Daten für Forschung, Krankheitsvorsorge und personalisierte Gesundheitsversorgung und Pflege. Sicherstellung des Zugangs zu Ressourcen (gemeinsame Datenräume einschließlich Datenspeicherung und -verarbeitung, Fachwissen und Analysekapazitäten) im erforderlichen Umfang für europäische Gesundheitsforscher und Krankenhauspersonal, um Durchbrüche bei schweren sowie bei seltenen Krankheiten zu erzielen. Ziel ist es, eine populationsgestützte Kohorte von mindestens 10 Mio. Bürgern bereitzustellen;
Bereitstellung digitaler Hilfsmittel für eine aufgeklärte Mitwirkung der Bürger und eine patientenorientierte Pflege durch Unterstützung des Austauschs innovativer und bewährter Verfahren im Bereich der digitalen Gesundheitsversorgung, des Aufbaus von Kapazitäten und der technischen Hilfe, insbesondere in den Bereichen Cybersicherheit, KI und Hochleistungsrechnen.
Justiz
Ermöglichung einer nahtlosen und sicheren grenzüberschreitenden elektronischen Kommunikation innerhalb des Gerichtswesens sowie zwischen dem Gerichtswesen und anderen zuständigen Stellen im Bereich Zivil- und Strafjustiz. Verbesserung des Zugangs zu Gerichten, rechtlichen Informationen und Verfahren für Bürger, Unternehmen, Angehörige der Rechtsberufe und Vertreter der Justiz durch Bereitstellung semantisch interoperabler Verbindungen zu Datenbanken und Registern sowie Erleichterung der außergerichtlichen Online-Streitbeilegung. Förderung der Entwicklung und Umsetzung innovativer Technologien für Gerichte und Angehörige der Rechtsberufe, unter anderem auf der Grundlage von KI-Lösungen, die Verfahren wahrscheinlich straffen und beschleunigen werden (z. B. „Legal-Tech“-Anwendungen).
Verkehr, Mobilität, Energie und Umwelt
Einführung dezentraler Lösungen und einer dezentralen Infrastruktur für groß angelegte digitale Anwendungen wie vernetztes automatisiertes Fahren, unbemannte Luft-, Boden-, Überwasser- und Unterwasserfahrzeuge, intelligente Mobilitätskonzepte, intelligente Städte, intelligente ländliche Gebiete oder intelligente Gebiete in äußerster Randlage zur Unterstützung der Verkehrs-, Energie- und Umweltpolitik und in Abstimmung mit den Maßnahmen zur Digitalisierung des Verkehrs- und des Energiesektors im Rahmen der Fazilität Connecting Europe
Bildung, Kultur und Medien
Bereitstellung eines Zugangs zu den modernsten digitalen Technologien von KI bis zu fortschrittlichen Rechensystemen für Kunst- und Kulturschaffende, die Kreativwirtschaft und den Kultursektor in Europa. Nutzung des europäischen Kulturerbes, einschließlich Europeana, zur Unterstützung von Bildung und Forschung und zur Förderung der kulturellen Vielfalt, des sozialen Zusammenhalts und der europäischen Gesellschaft. Unterstützung der Einführung digitaler Technologien im Bildungswesen sowie in privaten und öffentlich finanzierten Kulturinstitutionen.
Andere Unterstützungsmaßnahmen für den digitalen Binnenmarkt
Unterstützung von Maßnahmen wie der Stärkung der digitalen und der Medienkompetenz und der Sensibilisierung von Minderjährigen, Eltern und Lehrern gegenüber Risiken für Minderjährige im Online-Umfeld und entsprechende Schutzmöglichkeiten, der Bekämpfung des Cyber-Mobbing und der Verbreitung von Online-Material über sexuellen Kindesmissbrauch durch die Unterstützung eines paneuropäischen Netzes von „Safer-Internet“-Zentren. Förderung von Maßnahmen zur Aufdeckung und Bekämpfung der vorsätzlichen Verbreitung von Desinformation und dadurch Stärkung der allgemeinen Widerstandsfähigkeit der Union; Unterstützung einer Beobachtungsstelle der Union für die digitale Plattformwirtschaft sowie Studien und Öffentlichkeitsarbeit.
Die unter den Nummern 1 bis 6 genannten Maßnahmen können zum Teil durch die Europäischen Digitalen Innovationszentren mithilfe der gleichen Kapazitäten gefördert werden, die zur Unterstützung der Industrie beim digitalen Wandel entwickelt wurden (siehe Abschnitt II).
II. Die anfänglichen und gegebenenfalls nachfolgenden Maßnahmen im Rahmen dieses Ziels im Zusammenhang mit dem digitalen Wandel der Industrie umfassen Folgendes:
Beitrag zum Ausbau des Netzes Europäischer Digitaler Innovationszentren zur Gewährleistung des Zugangs zu digitalen Kapazitäten für alle Unternehmen, insbesondere KMU, in allen Regionen der Union. Ein solcher Beitrag umfasst Folgendes:
Zugang zu gemeinsamen europäischen Datenräumen sowie zu KI-Plattformen und europäischen Hochleistungsrecheneinrichtungen für Datenanalysen und rechenintensive Anwendungen
Zugang zu groß angelegten KI-Testeinrichtungen und zu fortgeschrittenen Cybersicherheitswerkzeugen
Zugang zu fortgeschrittenen digitalen Kompetenzen
Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 werden mit den Innovationsmaßnahmen im Bereich der digitalen Technologien, die insbesondere im Rahmen von Horizont Europa unterstützt werden, sowie mit Investitionen in Europäische Digitale Innovationszentren im Rahmen des EFRE koordiniert und werden diese ergänzen. Ferner können im Rahmen des Programms Finanzhilfen für die Markteinführung gewährt werden, unter Einhaltung der Vorschriften für staatliche Beihilfen. Unterstützung für den Zugang zur Finanzierung für weitere Schritte des digitalen Wandels wird mithilfe von Finanzinstrumenten unter Nutzung des Programms „InvestEU“ erfolgen.
Spezifisches Ziel 6 — Halbleiter
Maßnahmen im Rahmen des spezifischen Ziels 6 sind in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/1781 aufgeführt.
ANHANG II
MESSBARE INDIKATOREN FÜR DIE ÜBERWACHUNG DER DURCHFÜHRUNG UND FÜR DIE BERICHTERSTATTUNG ÜBER DIE FORTSCHRITTE DES PROGRAMMS ZUR ERREICHUNG SEINER SPEZIFISCHEN ZIELE
Spezifisches Ziel 1 — Hochleistungsrechnen
1.1. Anzahl gemeinsam beschaffter Infrastrukturen im Bereich Hochleistungsrechnen
1.2. Nutzung von Exa- und Nach-Exa-Rechnern insgesamt und durch verschiedene Gruppen von Interessenträgern (Hochschulen, KMU usw.)
Spezifisches Ziel 2 — Künstliche Intelligenz
2.1. In Test- und Experimentiereinrichtungen koinvestierter Gesamtbetrag
2.2. Nutzung gemeinsamer europäischer Algorithmenbibliotheken oder Schnittstellen zu Algorithmenbibliotheken, Nutzung gemeinsamer europäischer Datenräume und Nutzung von Test- und Experimentiereinrichtungen im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß dieser Verordnung
2.3. Anzahl der Fälle, in denen Organisationen als Ergebnis des Programms beschließen, KI in ihre Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu integrieren
Spezifisches Ziel 3 — Cybersicherheit und Vertrauen
3.1. Anzahl der gemeinsam beschafften Cybersicherheitsinfrastrukturen oder -werkzeuge oder beider, auch im Rahmen des europäischen Warnsystems für Cybersicherheit
3.2. Anzahl der Nutzer und Nutzergemeinschaften, die Zugang zu europäischen Cybersicherheitseinrichtungen erhalten
3.3 Anzahl der Maßnahmen zur Unterstützung der Abwehrbereitschaft und der Reaktion auf Cybersicherheitsvorfälle im Rahmen des Cybernotfallmechanismus
Spezifisches Ziel 4 — Fortgeschrittene digitale Kompetenzen
4.1. Anzahl der Personen, die mit Unterstützung durch das Programm zwecks Erwerbs fortgeschrittener digitaler Kompetenzen geschult wurden
4.2. Anzahl der Unternehmen, insbesondere KMU, mit Schwierigkeiten bei der Einstellung von IKT-Spezialisten
4.3. Anzahl der Personen, die nach Abschluss der durch das Programm unterstützten Schulung über eine verbesserte Beschäftigungssituation berichten
Spezifisches Ziel 5 — Einführung und optimale Nutzung digitaler Kapazitäten und Interoperabilität
5.1. Inanspruchnahme digitaler öffentlicher Dienste
5.2. Unternehmen mit hoher digitaler Intensität
5.3. Grad der Angleichung des nationalen Interoperabilitätsrahmens an den Europäischen Interoperabilitätsrahmen
5.4. Anzahl der Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen, die die Dienste Europäischer Digitaler Innovationszentren in Anspruch genommen haben
Spezifisches Ziel 6 — Halbleiter
Messbare Indikatoren für die Überwachung der Durchführung und für die Berichterstattung über die Fortschritte in Bezug auf das spezifische Ziel 6 sind in Anhang II der Verordnung (EU) 2023/1781 aufgeführt.
ANHANG III
SYNERGIEN MIT ANDEREN PROGRAMMEN DER UNION
1. Synergien mit Horizont Europa müssen Folgendes sicherstellen:
Auch wenn sich mehrere thematische Bereiche des Programms und von Horizont Europa überschneiden, unterscheiden und ergänzen sich die Art der zu unterstützenden Maßnahmen, die jeweils erwarteten Ergebnisse sowie die jeweilige Interventionslogik;
Horizont Europa wird die Forschung, die technologische Entwicklung, Demonstrationsprojekte, Pilotprojekte, Konzeptnachweise, Tests und Innovation, einschließlich der vorkommerziellen Einführung innovativer digitaler Technologien, fördern, insbesondere durch
ein eigenes Budget für den Cluster „Digitalisierung, Industrie und Weltraum“ im Rahmen der Säule „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas“ zur Entwicklung grundlegender Technologien (KI und Robotik, Internet der nächsten Generation, Hochleistungsrechnen und Big Data, digitale Schlüsseltechnologien, Kombination digitaler und anderer Technologien);
die Förderung von Forschungsinfrastrukturen im Rahmen der Säule „Wissenschaftsexzellenz“;
die Integration digitaler Technologien in allen „Globalen Herausforderungen“ (Gesundheit, Sicherheit, Energie und Mobilität, Klima usw.) und
die Unterstützung für den Ausbau bahnbrechender Innovationen (von denen viele digitale und physische Technologien kombinieren werden) im Rahmen der Säule „Innovatives Europa“;
das Programm wird investieren in
den Aufbau digitaler Kapazitäten im Bereich Hochleistungsrechnen, KI, Distributed-Ledger-Technologien (z. B. Blockchain), Cybersicherheit und fortgeschrittene digitale Kompetenzen sowie
die nationale, regionale und lokale Einführung digitaler Kapazitäten und der neuesten digitalen Technologien innerhalb eines Unionsrahmens in Bereichen von öffentlichem Interesse (wie Gesundheit, öffentliche Verwaltung, Justiz und Bildung) oder von Marktversagen (wie der Digitalisierung von Unternehmen, insbesondere KMU);
die Kapazitäten und Infrastrukturen des Programms werden der Forschungs- und Innovationsgemeinschaft zur Verfügung gestellt, auch für durch Horizont Europa geförderte Maßnahmen, darunter Tests, Experimente und Demonstrationsprojekte über alle Sektoren und Disziplinen hinweg;
sobald die im Rahmen von Horizont Europa entwickelten neuartigen digitalen Technologien zur Reife kommen, werden diese Technologien schrittweise mithilfe des Programms aufgegriffen und eingesetzt;
Initiativen zur Entwicklung von Curricula der Fertigkeiten und Kompetenzen im Rahmen von Horizont Europa, darunter jene, die von den Kolokationszentren der Wissens- und Innovationsgemeinschaften des EIT durchgeführt werden, werden durch im Rahmen des Programms geförderte Maßnahmen zum Aufbau fortgeschrittener digitaler Kompetenzen ergänzt;
es werden starke Koordinierungsmechanismen für die Planung und Durchführung eingerichtet, sodass alle Verfahren für beide Programme so weit wie möglich aufeinander abgestimmt werden. Ihre Verwaltungsstrukturen werden alle betroffenen Kommissionsdienststellen einbeziehen.
2. Synergien mit Unionsprogrammen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung, einschließlich des EFRE, des ESF+, des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds, müssen Folgendes sicherstellen:
Regelungen für die ergänzende Finanzierung aus Unionsprogrammen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung und des Programms werden zur Förderung von Maßnahmen eingesetzt, die eine Brücke zwischen intelligenten Spezialisierungen und der Unterstützung des digitalen Wandels der europäischen Wirtschaft und Gesellschaft schlagen;
der EFRE trägt zur Entwicklung und Stärkung der regionalen und lokalen Innovationsökosysteme, zum industriellen Wandel sowie zum digitalen Wandel der Gesellschaft und der öffentlichen Verwaltungen bei und fördert damit auch die Umsetzung der Erklärung von Tallinn zu elektronischen Behördendiensten. Das umfasst die Unterstützung des digitalen Wandels der Industrie und der Verbreitung von Ergebnissen sowie der Einführung neuartiger Technologien und innovativer Lösungen. Das Programm wird die transnationale Vernetzung und Kartierung digitaler Kapazitäten ergänzen und fördern, um sie KMU zugänglich zu machen und um allen Regionen der Union Zugang zu interoperablen IT-Lösungen zu geben.
3. Synergien mit der Fazilität „Connecting Europe“ müssen Folgendes sicherstellen:
Der Schwerpunkt des Programms liegt auf dem großflächigen Aufbau digitaler Kapazitäten und Infrastrukturen in den Bereichen Hochleistungsrechnen, KI, Cybersicherheit und fortgeschrittene digitale Kompetenzen; dabei zielt es auf eine breite europaweite Einführung und Verbreitung entscheidender bestehender oder erprobter innovativer digitaler Lösungen innerhalb eines Unionsrahmens in Bereichen von öffentlichem Interesse oder von Marktversagen ab. Das Programm wird hauptsächlich mithilfe koordinierter und strategischer Investitionen mit den Mitgliedstaaten durchgeführt, insbesondere durch die gemeinsame Vergabe öffentlicher Aufträge; die Investitionen werden in europaweit gemeinsam genutzte digitale Kapazitäten und unionsweite Maßnahmen zur Förderung der Interoperabilität und Normung im Rahmen der Entwicklung des digitalen Binnenmarkts fließen;
die mithilfe des Programms geschaffenen Kapazitäten und Infrastrukturen sind für die Einführung innovativer neuer Technologien und Lösungen im Bereich Mobilität und Verkehr zur Verfügung zu stellen. Die Fazilität „Connecting Europe“ unterstützt die Einführung und den Einsatz innovativer neuer Technologien und Lösungen im Bereich Mobilität und Verkehr;
es sind Koordinierungsmechanismen zu schaffen, insbesondere durch geeignete Verwaltungsstrukturen.
4. Synergien mit dem Programm „InvestEU“ müssen Folgendes sicherstellen:
Im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/523 erfolgt eine Förderung durch marktgestützte Finanzierung, darunter auch zur Verfolgung der politischen Ziele des Programms; eine solche marktgestützte Finanzierung könnte mit der Gewährung von Finanzhilfen kombiniert werden;
Unternehmen wird der Zugang zu Finanzierungsinstrumenten durch die Unterstützung vonseiten der Europäischen Digitalen Innovationszentren erleichtert.
5. Synergien mit Erasmus+ müssen Folgendes sicherstellen:
Das Programm fördert gemeinsam mit einschlägigen Wirtschaftszweigen die Entwicklung und den Erwerb fortgeschrittener digitaler Kompetenzen, die für die Entwicklung modernster Technologien wie KI oder Hochleistungsrechnen notwendig sind;
der den fortgeschrittenen Kompetenzen gewidmete Teil von Erasmus+ ergänzt die Interventionen im Rahmen des Programms, indem der Erwerb von Kompetenzen in allen Bereichen und auf allen Ebenen durch Mobilitätserfahrungen bereichert wird.
6. Synergien mit dem durch eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Programm „Kreatives Europa“ müssen Folgendes sicherstellen:
Durch den Aktionsbereich MEDIA des Programms „Kreatives Europa“ werden Initiativen unterstützt, die tatsächliche Auswirkungen auf den Kultur- und den Kreativsektor in ganz Europa haben können und deren Anpassung an den digitalen Wandel erleichtern;
durch das Programm wird unter anderem Kunst- und Kulturschaffenden, der Kreativwirtschaft und dem Kultursektor in Europa Zugang zu den modernsten digitalen Technologien von KI bis zu fortschrittlichen Rechensystemen verschafft.
7. Synergien mit anderen Programmen und Initiativen der Union zu Kompetenzen und Qualifikationen müssen sichergestellt werden.
( 1 ) Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
( 2 ) Verordnung (EU) 2025/38 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Maßnahmen zur Stärkung der Solidarität für und der Kapazitäten in der Union für die Erkennung von, Vorsorge und Bewältigung von Cyberbedrohungen und Sicherheitsvorfällen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/694 (Cybersolidaritätsverordnung) (ABl. L, 2025/38, 15.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/38/oj).
( 3 ) Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union (ABl. L 194 vom 19.7.2016, S. 1).
( 4 ) Verordnung (EU) 2021/887 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Einrichtung des Europäischen Kompetenzzentrums für Industrie, Technologie und Forschung im Bereich der Cybersicherheit und des Netzwerks nationaler Koordinierungszentren (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/887/oj).
( 5 ) Verordnung (EU) 2023/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Halbleiter-Ökosystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/694 (Chip-Gesetz) (ABl. L 229 vom 18.9.2023, S. 1).
( 6 ) Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).
( 7 ) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).
( 8 ) Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).
( 9 ) Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).
( 10 ) Verordnung (EU) Nr. 283/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über Leitlinien für transeuropäische Netze im Bereich der Telekommunikationsinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1336/97/EG (ABl. L 86 vom 21.3.2014, S. 14).
( 11 ) Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45).