02023R0955 — DE — 30.06.2024 — 001.001
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VERORDNUNG (EU) 2023/955 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 10. Mai 2023 zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1060 (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 1) |
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RICHTLINIE (EU) 2023/1791 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. September 2023 |
L 231 |
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20.9.2023 |
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VERORDNUNG (EU) 2023/955 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 10. Mai 2023
zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1060
KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
Mit dieser Verordnung wird der Klima-Sozialfonds (im Folgenden „Fonds“) für den Zeitraum von 2026 bis 2032 eingerichtet.
Der Fonds dient der finanziellen Unterstützung der Mitgliedstaaten für Maßnahmen und Investitionen im Rahmen ihrer Klima-Sozialpläne (im Folgenden „Pläne“).
Die aus dem Fonds unterstützten Maßnahmen und Investitionen kommen Haushalten, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzern zugute, die benachteiligt und besonders von der Aufnahme der Treibhausgasemissionen von Gebäuden und aus dem Straßenverkehr in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG betroffen sind, insbesondere von Energiearmut oder von Mobilitätsarmut betroffenen Haushalten.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Energiearmut“ Energiearmut im Sinne von Artikel 2 Nummer 52 der Richtlinie 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 );
„Mobilitätsarmut“ den Umstand, dass Einzelpersonen und Haushalte nicht in der Lage sind oder Schwierigkeiten dabei haben, die Kosten für privaten oder öffentlichen Verkehr zu tragen, oder dass sie keinen oder nur beschränkten Zugang zu Verkehrsmitteln haben, die für ihren Zugang zu grundlegenden sozioökonomischen Dienstleistungen und Tätigkeiten erforderlich sind, unter Berücksichtigung des nationalen und des räumlichen Kontexts;
„geschätzte Gesamtkosten des Plans“ die geschätzten Gesamtkosten der Maßnahmen und Investitionen, die im Plan vorgesehen sind;
„Mittelzuweisung“ eine nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung im Rahmen des Fonds, die für die Zuweisung an einen Mitgliedstaat zur Verfügung steht oder ihm zugewiesen wurde;
„Etappenziel“ ein qualitatives Ziel zur Messung der Fortschritte bei der Verwirklichung einer Maßnahme oder einer Investition;
„Zielvorgabe“ ein quantitatives Ziel zur Messung der Fortschritte bei der Verwirklichung einer Maßnahme oder einer Investition;
„Energie aus erneuerbaren Quellen“ oder „erneuerbare Energie“ Energie aus erneuerbaren Quellen im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 );
„Haushalt“ einen privaten Haushalt im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 );
„Kleinstunternehmen“ ein Unternehmen, das weniger als zehn Mitarbeiter beschäftigt und dessen Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Mio. EUR beläuft, berechnet gemäß Anhang I Artikel 3 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission ( 4 );
„benachteiligte Haushalte“ von Energiearmut betroffene Haushalte oder Haushalte — einschließlich solcher mit niedrigem Einkommen und mittlerem Einkommen im unteren Bereich —, die stark von den Preisauswirkungen der Aufnahme der Treibhausgasemissionen von Gebäuden in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG betroffen sind und denen die Mittel für eine Renovierung des Gebäudes, das sie bewohnen, fehlen;
„benachteiligte Kleinstunternehmen“ Kleinstunternehmen, die stark von den Preisauswirkungen der Aufnahme der Treibhausgasemissionen von Gebäuden oder aus dem Straßenverkehr in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG betroffen sind und denen für den Zweck ihrer Tätigkeit die Mittel entweder für eine Renovierung des Gebäudes, das sie nutzen, oder für den Erwerb emissionsfreier und emissionsarmer Fahrzeuge oder gegebenenfalls für die Umstellung auf alternative — auch öffentliche — nachhaltige Verkehrsmittel fehlen;
„benachteiligte Verkehrsnutzer“ von Mobilitätsarmut betroffene Einzelpersonen oder Haushalte, jedoch auch Einzelpersonen und Haushalte — einschließlich solcher mit niedrigem Einkommen und mit mittlerem Einkommen im unteren Bereich —, die stark von den Preisauswirkungen der Aufnahme der Treibhausgasemissionen aus dem Straßenverkehr in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG betroffen sind und denen die Mittel fehlen, um emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge zu erwerben oder auf alternative — auch öffentliche — nachhaltige Verkehrsmittel umzusteigen;
„Gebäuderenovierung“ jede Art von energetischer Gebäuderenovierung, mit der die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes gesteigert werden soll, wie Isolierung der Gebäudehülle — das heißt von Wänden, Dach und Boden — und der Austausch von Fenstern, sowie die Installation gebäudetechnischer Systeme, die allen einschlägigen nationalen Sicherheitsstandards entsprechen, auch durch einen Beitrag zu den in der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) festgelegten Renovierungsanforderungen;
„gebäudetechnische Systeme“ die technische Ausrüstung eines Gebäudes oder Gebäudeteils für Raumheizung, Raumkühlung, Lüftung, Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch, Gebäudeautomatisierung und -steuerung, Erzeugung und Speicherung von erneuerbarer Energie am Gebäudestandort oder eine Kombination dieser technischen Ausrüstungen, einschließlich Systemen, die Energie aus erneuerbaren Quellen nutzen;
„aktiver Kunde“ einen aktiven Kunden im Sinne des Artikels 2 Nummer 8 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 );
„Bürgerenergiegemeinschaft“ eine Bürgerenergiegemeinschaft im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 2019/944;
„Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft“ eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 Nummer 16 der Richtlinie (EU) 2018/2001;
„Peer-to-Peer-Geschäft im Bereich erneuerbare Energie“ ein Peer-to-Peer-Geschäft im Bereich erneuerbare Energie im Sinne des Artikels 2 Nummer 18 der Richtlinie (EU) 2018/2001;
„emissionsfreies bzw. emissionsarmes Fahrzeug“ ein emissionsfreies bzw. emissionsarmes Fahrzeug im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe m der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ).
Artikel 3
Ziele
KAPITEL II
Klima-Sozialpläne
Artikel 4
Klima-Sozialpläne
Der Plan enthält nationale und gegebenenfalls lokale und regionale Maßnahmen und Investitionen gemäß Artikel 8, zur
Durchführung von Gebäuderenovierungen und zur Dekarbonisierung des Heizens und Kühlens von Gebäuden, auch durch Erzeugung und Speicherung von erneuerbarer Energie;
verstärkten Nutzung emissionsfreier und emissionsarmer Mobilität und des Ausbaus der entsprechenden Verkehrsmittel.
Artikel 5
Öffentliche Konsultation
Jeder Mitgliedstaat nimmt in seinen Plan eine Zusammenfassung von Folgendem auf:
der Konsultation gemäß Absatz 1 und
der Art und Weise, wie die Beiträge der Interessenträger, die an der Konsultation teilgenommen haben, im Plan zum Ausdruck gekommen sind.
Artikel 6
Inhalt des Klima-Sozialplans
Der Plan enthält die folgenden Elemente:
konkrete Maßnahmen und Investitionen gemäß den Artikeln 4 und 8, um die unter Buchstabe d aufgeführten Auswirkungen zu mindern, zusammen mit einer Erläuterung, wie diese Maßnahmen und Investitionen im Rahmen der einschlägigen Strategien des Mitgliedstaats wirksam zum Erreichen der in Artikel 3 genannten Ziele beitragen würden;
gegebenenfalls konkrete, aufeinander abgestimmte und verstärkte Begleitmaßnahmen zur Durchführung der Maßnahmen und Investitionen und zur Minderung der Auswirkungen gemäß Buchstabe d;
Informationen zur bestehenden oder geplanten Finanzierung von Maßnahmen und Investitionen aus anderen Unions-, internationalen, öffentlichen oder gegebenenfalls privaten Quellen, die einen Beitrag zu den im Plan enthaltenen Maßnahmen und Investitionen leisten, einschließlich Informationen zu befristeten direkten Einkommensbeihilfen;
eine Schätzung der wahrscheinlichen Auswirkungen des sich aus der Aufnahme der Treibhausgasemissionen von Gebäuden und aus dem Straßenverkehr in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG ergebenden Preisanstiegs auf Haushalte, insbesondere im Hinblick auf Energiearmut und Mobilitätsarmut, sowie auf Kleinstunternehmen; diese Auswirkungen sind auf der vom jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten angemessenen territorialen Ebene zu analysieren, wobei nationale Besonderheiten und Faktoren wie der Zugang zu öffentlichen Verkehrsmitteln und grundlegenden Dienstleistungen zu berücksichtigen und die am stärksten betroffenen Regionen zu ermitteln sind;
eine Schätzung der Anzahl und die Ermittlung der benachteiligten Haushalte, der benachteiligten Kleinstunternehmen und der benachteiligten Verkehrsnutzer;
eine Erläuterung, wie die Definitionen von Energiearmut und Mobilitätsarmut auf nationaler Ebene anzuwenden sind;
sofern der Plan Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 3 vorsieht, die Kriterien zur Identifizierung berechtigter Endempfänger, die vorgesehenen Fristen für die betreffenden Maßnahmen und deren Begründung anhand einer quantitativen Schätzung und eine qualitative Erläuterung, wie diese vorgesehenen Maßnahmen die Energiearmut, die Mobilitätsarmut und die finanzielle Schwäche der Haushalte gegenüber dem Anstieg der Kraft- und Heizstoffpreise verringern sollen;
die geplanten Etappenziele und Zielvorgaben sowie einen vorläufigen umfassenden Zeitplan für die Durchführung der Maßnahmen und Investitionen, die bis 31. Juli 2032 abzuschließen sind;
gegebenenfalls einen Zeitplan für die schrittweise Verringerung der Unterstützung für emissionsarme Fahrzeuge;
die geschätzten Gesamtkosten des Plans zusammen mit einer angemessenen Begründung und Erläuterungen dazu, wie sie mit dem Grundsatz der Kosteneffizienz im Einklang stehen und den erwarteten Auswirkungen des Plans entsprechen;
den angestrebten nationalen Beitrag zu den geschätzten Gesamtkosten des Plans, berechnet gemäß Artikel 15;
außer für die in Artikel 4 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannten Maßnahmen eine Erläuterung, wie der Plan gewährleistet, dass keine der Maßnahmen oder Investitionen eine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 verursachen würde;
die Regelungen zur wirksamen Überwachung und Durchführung des Plans durch den betreffenden Mitgliedstaat, insbesondere der vorgeschlagenen Etappenziele und Zielvorgaben, der relevanten gemeinsamen Indikatoren gemäß Anhang IV und, falls keiner dieser Indikatoren für eine bestimmte Maßnahme oder Investition relevant ist, zusätzliche vom betreffenden Mitgliedstaat vorgeschlagene Einzelindikatoren;
für die Ausarbeitung und, soweit verfügbar, die Durchführung des Plans eine Zusammenfassung des in Artikel 5 genannten Prozesses der öffentlichen Konsultation;
eine Erläuterung des Systems des Mitgliedstaats zur Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten bei der Verwendung der im Rahmen des Fonds bereitgestellten Mittelzuweisung sowie die Regelungen, mit denen eine Doppelfinanzierung durch den Fonds und andere Unionsprogramme verhindert werden soll;
sofern zutreffend und relevant eine Erläuterung, wie geografischen Besonderheiten — wie Inseln, Regionen und Gebieten in äußerster Randlage, ländlichen oder entlegenen Gebieten, weniger zugänglichen Randgebieten, Berggebieten oder Gebieten mit Entwicklungsrückstand — im Plan Rechnung getragen wurde;
gegebenenfalls eine Erläuterung, wie die Maßnahmen und Investitionen geschlechtsspezifischer Ungleichheit begegnen sollen.
Der Plan steht mit den Informationen und den Verpflichtungen des jeweiligen Mitgliedstaats im Rahmen des Folgenden im Einklang:
des Aktionsplans zur europäischen Säule sozialer Rechte;
seiner kohäsionspolitischen Programme gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060;
seines Aufbau- und Resilienzplans gemäß der Verordnung (EU) 2021/241;
seines Gebäuderenovierungsplans im Rahmen der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung);
seines aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimaplans im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/1999 und
seiner territorialen Pläne für einen gerechten Übergang im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/1056.
KAPITEL III
Unterstützung aus dem Fonds für die Klima-Sozialpläne
Artikel 7
Grundsätze des Fonds
Die Zahlung der finanziellen Unterstützung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels an die einzelnen Mitgliedstaaten ist an die Bedingung der Erreichung der Etappenziele und Zielvorgaben des jeweiligen Mitgliedstaats für die Maßnahmen und Investitionen gemäß Artikel 8 der vorliegenden Verordnung geknüpft. Diese Etappenziele und Zielvorgaben müssen mit den Klimazielen der Union und dem in der Verordnung (EU) 2021/1119 festgelegten Ziel vereinbar sein und insbesondere Folgendes erfassen:
Energieeffizienz;
Gebäuderenovierung;
emissionsfreie und emissionsarme Mobilität und Verkehrsmittel;
Verringerung der Treibhausgasemissionen;
Verringerung der Anzahl benachteiligter Haushalte, insbesondere von Energiearmut betroffener Haushalte, benachteiligter Kleinstunternehmen und benachteiligter Verkehrsnutzer.
Artikel 8
Förderfähige, in den Klima-Sozialplänen zu berücksichtigende Maßnahmen und Investitionen
Die Mitgliedstaaten können die nachfolgend aufgeführten Maßnahmen und Investitionen mit anhaltender Wirkung in die geschätzten Gesamtkosten der Pläne aufnehmen, sofern sie grundsätzlich auf benachteiligte Haushalte, benachteiligte Kleinstunternehmen oder benachteiligte Verkehrsnutzer ausgerichtet sind und mit ihnen Folgendes beabsichtigt wird:
Unterstützung von Gebäuderenovierungen, insbesondere für benachteiligte Haushalte und benachteiligte Kleinstunternehmen, die Gebäude mit der schlechtesten Energieeffizienz bewohnen bzw. nutzen, auch für Mieter und Bewohner von Sozialwohnungen;
Unterstützung des Zugangs zu erschwinglichem energieeffizientem Wohnraum, einschließlich Sozialwohnungen;
Leistung eines Beitrags zur Dekarbonisierung — etwa durch Elektrifizierung — des Heizens und Kühlens von Gebäuden und des Kochens in Gebäuden durch Bereitstellung des Zugangs zu erschwinglichen und energieeffizienten Systemen und durch Integration der Erzeugung und Speicherung von erneuerbarer Energie, auch durch Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, Bürgerenergiegemeinschaften und andere aktive Kunden zur Förderung der Verbreitung des Eigenverbrauchs von erneuerbarer Energie, wie die gemeinsame Nutzung von Energie und Peer-to-Peer-Geschäfte im Bereich der erneuerbaren Energie, die Anbindung an intelligente Netze und Fernwärmenetze, die zur Erzielung von Energieeinsparungen oder der Verringerung von Energiearmut beitragen;
Bereitstellung von gezielter, zugänglicher und erschwinglicher Information, Bildung, Sensibilisierung und Beratung zu kostenwirksamen Maßnahmen und Investitionen, zu verfügbarer Unterstützung für Gebäuderenovierungen und Energieeffizienz sowie zu nachhaltigen und erschwinglichen Mobilitäts- und Verkehrsalternativen;
Unterstützung öffentlicher und privater Einrichtungen, einschließlich Anbietern von Sozialwohnungen — insbesondere öffentlich-private Genossenschaften —, bei der Entwicklung und Bereitstellung bezahlbarer Energieeffizienz-Lösungen und angemessener Finanzierungsinstrumente im Einklang mit den sozialen Zielen des Fonds;
Bereitstellung eines Zugangs zu emissionsfreien und emissionsarmen Fahrzeugen und Fahrrädern, bei Wahrung der Technologieneutralität, auch durch finanzielle Unterstützung oder steuerliche Anreize für deren Erwerb sowie für geeignete öffentliche und private Infrastruktur, gegebenenfalls insbesondere für den Erwerb von emissionsfreien und emissionsarmen Fahrzeugen, Infrastruktur für das Aufladen und Betanken und die Entwicklung eines Markts für emissionsfreie Gebrauchtfahrzeuge; die Mitgliedstaaten verfolgen das Ziel, zu gewährleisten, dass die Unterstützung für emissionsfreie Fahrzeuge in ihren Plänen priorisiert wird, wenn diese Fahrzeuge eine erschwingliche und nutzbare Lösung darstellen;
Schaffung von Anreizen für die Nutzung erschwinglicher und zugänglicher öffentlicher Verkehrsmittel und Unterstützung privater und öffentlicher Einrichtungen, einschließlich Genossenschaften, bei der Entwicklung und Bereitstellung von nachhaltiger Mobilität auf Abruf, Diensten der geteilten Mobilität und Angeboten für aktive Mobilität.
Artikel 9
Weitergabe der Vorteile an Haushalte, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzer
Artikel 10
Mittel des Fonds
Die dem Fonds innerhalb des in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes festgelegten Höchstbetrags jährlich zugewiesenen Beträge dürfen die in Artikel 30d Absatz 4 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Beträge nicht überschreiten.
Wird das gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG errichtete Emissionshandelssystem gemäß Artikel 30k jener Richtlinie bis 2028 aufgeschoben, so beträgt der für den Fonds bereitzustellende Höchstbetrag 54 600 000 000 EUR und dürfen die dem Fonds jährlich zugewiesenen Beträge die in Artikel 30d Absatz 4 Unterabsatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG genannten jeweiligen Beträge nicht überschreiten.
Artikel 11
Mittel aus Programmen und für Programme mit geteilter Mittelverwaltung und Verwendung von Mitteln
Artikel 12
Durchführung
Der Fonds wird von der Kommission in direkter Mittelverwaltung im Einklang mit den einschlägigen, gemäß Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften, insbesondere der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 und der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union, durchgeführt.
Artikel 13
Zusätzlichkeit und Zusatzfinanzierung
Artikel 14
Maximale Mittelzuweisung
Artikel 15
Nationaler Beitrag zu den geschätzten Gesamtkosten
Die Mitgliedstaaten tragen mindestens zu 25 % der geschätzten Gesamtkosten ihrer Pläne bei.
Artikel 16
Bewertung durch die Kommission
Die Kommission bewertet die Relevanz, Wirksamkeit, Effizienz und Kohärenz des Plans unter Berücksichtigung der besonderen Herausforderungen für und der Mittelzuweisung an den Mitgliedstaat wie folgt:
Bei der Bewertung der Relevanz berücksichtigt die Kommission die folgenden Kriterien:
ob der Plan eine angemessene Antwort auf die sozialen Auswirkungen und die Herausforderungen darstellt, die sich für benachteiligte Haushalte, benachteiligte Kleinstunternehmen und benachteiligte Verkehrsnutzer in dem betreffenden Mitgliedstaat aus der Aufnahme der Treibhausgasemissionen von Gebäuden und aus dem Straßenverkehr in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG, insbesondere für von Energiearmut oder von Mobilitätsarmut betroffene Haushalte, ergeben, und ob dabei die Herausforderungen gebührend berücksichtigt werden, die die Kommission in ihrer Bewertung der aktualisierten Fassung des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans des betreffenden Mitgliedstaats und seiner Fortschritte gemäß Artikel 9 Absatz 3 und den Artikeln 13 und 29 der Verordnung (EU) 2018/1999 sowie in ihren Empfehlungen an die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2018/1999 in Bezug auf die Klima- und Energieziele der Union für 2030 und das langfristige Ziel der Klimaneutralität in der Union bis spätestens 2050 ermittelt hat;
ob der Plan geeignet ist sicherzustellen, dass die im Plan vorgesehenen Maßnahmen und Investitionen keine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 verursachen und ob der Plan zur Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen beiträgt;
ob der Plan Maßnahmen und Investitionen vorsieht, die zum ökologischen Wandel und zur Bewältigung der sich daraus ergebenden sozialen Auswirkungen und Herausforderungen und insbesondere zum Erreichen der Klima- und Energieziele der Union für 2030 und des langfristigen Ziels der Klimaneutralität in der Union bis spätestens 2050 sowie der Etappenziele der Strategie der Union für nachhaltige und intelligente Mobilität bis 2030 beitragen.
Bei der Bewertung der Wirksamkeit berücksichtigt die Kommission die folgenden Kriterien:
ob der Plan voraussichtlich eine anhaltende Wirkung im Mitgliedstaat auf die Herausforderungen hat, denen mit dem Plan begegnet werden soll, im Einklang mit den Klima- und Energiezielen der Union für 2030 und dem langfristigen Ziel der Klimaneutralität in der Union bis spätestens 2050, und insbesondere auf benachteiligte Haushalte, benachteiligte Kleinstunternehmen und benachteiligte Verkehrsnutzer, vor allem auf von Energiearmut oder von Mobilitätsarmut betroffene Haushalte;
ob die vom Mitgliedstaat vorgeschlagenen Regelungen geeignet sind, die wirksame Überwachung und Durchführung des Plans sicherzustellen, einschließlich des vorgesehenen Zeitplans und der geplanten Etappenziele und Zielvorgaben sowie der entsprechenden Indikatoren;
ob die vom Mitgliedstaat vorgeschlagenen Maßnahmen und Investitionen mit den Anforderungen der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zu Energieeffizienz (Neufassung), der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 9 ) und der Richtlinie 2010/31/EU zu vereinbaren sind und sie erfüllen und
ob die vom Mitgliedstaat vorgeschlagenen Maßnahmen und Investitionen Komplementarität, Synergien, Kohärenz und Einheitlichkeit mit den in Artikel 6 Absatz 3 genannten Instrumenten der Union fördern.
Bei der Bewertung der Effizienz berücksichtigt die Kommission die folgenden Kriterien:
ob die vom Mitgliedstaat vorgelegte Begründung unter Berücksichtigung der nationalen Besonderheiten, die Auswirkungen auf die im Plan angegebenen Kosten haben könnten, für die geschätzten Gesamtkosten des Plans angemessen und plausibel ist, mit dem Grundsatz der Kosteneffizienz in Einklang steht und den auf nationaler Ebene erwarteten ökologischen und sozialen Auswirkungen entspricht, unter Berücksichtigung der nationalen Besonderheiten, die Auswirkungen auf die im Plan angegebenen Kosten haben könnten;
ob zu erwarten ist, dass die vom Mitgliedstaat vorgeschlagenen Regelungen — einschließlich der Regelungen, mit denen eine Doppelfinanzierung durch den Fonds und andere Unionsprogramme verhindert werden soll — Korruption, Betrug und Interessenkonflikte bei der Verwendung der im Rahmen dieses Fonds bereitgestellten Mittelzuweisung verhindern, aufdecken und beheben;
ob die vom Mitgliedstaat vorgeschlagenen Etappenziele und Zielvorgaben in Anbetracht des Anwendungsbereichs, der Ziele und der förderfähigen Maßnahmen des Fonds effizient sind.
Bei der Bewertung der Kohärenz berücksichtigt die Kommission, ob der Plan Maßnahmen und Investitionen enthält, die kohärent sind.
Artikel 17
Beschluss der Kommission
Bewertet die Kommission den Plan positiv, so muss der Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 1 folgende Angaben enthalten:
die vom Mitgliedstaat durchzuführenden Maßnahmen und Investitionen, die Höhe der geschätzten Gesamtkosten des Plans und die Etappenziele und Zielvorgaben;
die maximale Mittelzuweisung, die gemäß Artikel 14 Absatz 1 zugewiesen und in Tranchen gemäß Artikel 20 ausgezahlt wird, sobald der Mitgliedstaat die einschlägigen Etappenziele und Zielvorgaben für den Plan zufriedenstellend erreicht hat;
den nationalen Beitrag;
die Regelungen und den Zeitplan für die Überwachung und Durchführung des Plans, einschließlich der Maßnahmen, die gegebenenfalls zur Einhaltung von Artikel 21 erforderlich sind;
die relevanten Indikatoren für die Erreichung der geplanten Etappenziele und Zielvorgaben und
die Regelungen für die Gewährung des Zugangs der Kommission zu den zugrunde liegenden relevanten Daten.
Die Höhe der maximalen Mittelzuweisung gemäß Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels wird wie folgt festgesetzt:
Entspricht der Plan den in Artikel 16 Absatz 3 genannten Kriterien in zufriedenstellender Weise und ist der Betrag der geschätzten Gesamtkosten des Plans abzüglich des nationalen Beitrags gleich der in Artikel 14 Absatz 1 genannten maximalen Mittelzuweisung für den Mitgliedstaat oder höher als diese, so entspricht die dem Mitgliedstaat zugewiesene Mittelzuweisung dem Gesamtbetrag der maximalen Mittelzuweisung gemäß Artikel 14 Absatz 1.
Entspricht der Plan den in Artikel 16 Absatz 3 genannten Kriterien in zufriedenstellender Weise und ist der Betrag der geschätzten Gesamtkosten des Plans abzüglich des nationalen Beitrags niedriger als die in Artikel 14 Absatz 1 genannte maximale Mittelzuweisung für den Mitgliedstaat, so entspricht die diesem Mitgliedstaat zugewiesene Mittelzuweisung dem Betrag der geschätzten Gesamtkosten des Plans abzüglich des nationalen Beitrags.
Entspricht der Plan den in Artikel 16 Absatz 3 genannten Kriterien in zufriedenstellender Weise, wurden jedoch in der Bewertung Schwachstellen in den Kontrollsystemen festgestellt, so kann die Kommission vor der ersten Auszahlung verlangen, dass zusätzliche Maßnahmen zur Behebung dieser Schwachstellen in den Plan aufgenommen und vom Mitgliedstaat umgesetzt werden.
Entspricht der Plan den in Artikel 16 Absatz 3 genannten Kriterien nicht in zufriedenstellender Weise, so werden dem Mitgliedstaat keine Mittel zugewiesen.
Artikel 18
Änderung des Klima-Sozialplans
Artikel 19
Mittelbindung für die Mittelzuweisung
Artikel 20
Bestimmungen für die Zahlungen, die Aussetzung und die Kündigung von Vereinbarungen zur Mittelzuweisung
Die Aussetzung wird nur dann aufgehoben, wenn die in dem Beschluss der Kommission gemäß Artikel 17 dargelegten Etappenziele und Zielvorgaben in zufriedenstellender Weise erreicht wurden.
Artikel 21
Schutz der finanziellen Interessen der Union
Die in Artikel 19 genannten Vereinbarungen müssen die Mitgliedstaaten verpflichten,
sich regelmäßig zu vergewissern, dass die bereitgestellten Finanzmittel im Einklang mit allen anwendbaren Vorschriften ordnungsgemäß verwendet wurden und dass alle Maßnahmen und Investitionen im Rahmen des Plans im Einklang mit allen anwendbaren Vorschriften ordnungsgemäß durchgeführt wurden, insbesondere hinsichtlich der Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten;
geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Betrug, Korruption und Interessenkonflikte gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046, die sich gegen die finanziellen Interessen der Union richten, zu verhindern, aufzudecken und zu beheben, und rechtliche Schritte zu ergreifen, um nicht widmungsgerecht verwendete Mittel etwa in Bezug auf Maßnahmen und Investitionen im Rahmen des Plans wieder einzuziehen;
einem Zahlungsantrag folgende Dokumente beizulegen:
eine Verwaltungserklärung, aus der hervorgeht, dass die Mittelzuweisungen widmungsgerecht eingesetzt wurden, dass die zusammen mit dem Zahlungsantrag eingereichten Angaben vollständig, sachlich richtig und verlässlich sind, und dass dank der eingerichteten internen Kontrollsysteme verlässlich bestätigt werden kann, dass die Mittelzuweisungen gemäß den einschlägigen Bestimmungen insbesondere hinsichtlich der Prävention von Interessenkonflikten, Betrug, Korruption und Doppelfinanzierung durch den Fonds und andere Unionsprogramme sowie im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwaltet wurden, und
eine Zusammenfassung der gemäß den international anerkannten Prüfstandards durchgeführten Prüfungen, einschließlich ihres Umfangs in Bezug auf die erfassten Ausgaben und Zeiträume sowie einer Analyse der ermittelten Schwachstellen und der ergriffenen Abhilfemaßnahmen;
zum Zwecke der Prüfung und Kontrolle der Verwendung der Mittelzuweisungen und der Bereitstellung diesbezüglicher vergleichbarer Angaben im Zusammenhang mit den im Rahmen des Plans durchgeführten Maßnahmen und Investitionen, Daten der folgenden standardisierten Kategorien zu erheben, aufzuzeichnen und elektronisch zu speichern und den Zugang zu ihnen sicherzustellen:
Namen der Endempfänger der Mittelzuweisungen, deren Umsatzsteuer-Identifikationsnummern oder Steueridentifikationsnummern, und Betrag der aus dem Fonds zugewiesenen Mittel;
Namen des Auftragnehmers bzw. der Auftragnehmer und des Unterauftragnehmers bzw. der Unterauftragnehmer und deren Umsatzsteuer-Identifikationsnummer(n) oder Steueridentifikationsnummer(n) sowie Wert des Auftrags bzw. der Aufträge, wenn der Endempfänger der Mittelzuweisungen ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Unionsrechts oder des nationalen Rechts über die Vergabe öffentlicher Aufträge ist;
Vorname(n), Nachname(n) und Geburtsdatum(-daten) sowie Umsatzsteuer-Identifikationsnummer(n) oder Steueridentifikationsnummer(n) des wirtschaftlichen Eigentümers bzw. der wirtschaftlichen Eigentümer des Empfängers der Mittelzuweisungen oder des Auftragnehmers im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 10 );
eine Liste aller im Rahmen des Fonds durchgeführten Maßnahmen und Investitionen mit dem Gesamtbetrag der öffentlichen Mittel für diese Maßnahmen und Investitionen und unter Angabe des Betrags der Mittel, die aus anderen mit Unionsmitteln finanzierten Fonds stammen;
die Kommission, das OLAF, den Rechnungshof und — im Falle der gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten — die EUStA ausdrücklich zu ermächtigen, ihre Rechte nach Artikel 129 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 auszuüben und allen Endempfängern von Mittelzuweisungen, die zur Durchführung von Maßnahmen und Investitionen im Rahmen des Plans gezahlt wurden, bzw. allen anderen an deren Durchführung beteiligten Personen oder Einrichtungen Verpflichtungen aufzuerlegen, die Kommission, das OLAF, den Rechnungshof und gegebenenfalls die EUStA ausdrücklich zu ermächtigen, ihre Rechte nach Artikel 129 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 auszuüben und allen Endempfängern der ausgezahlten Mittel ähnliche Verpflichtungen aufzuerlegen;
Aufzeichnungen gemäß Artikel 132 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 zu führen, wobei der für die jeweilige Maßnahme oder Investition relevante Zahlungsvorgang maßgeblich ist.
Die Informationen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d Ziffer ii des vorliegenden Artikels sind nur erforderlich, wenn der Wert der öffentlichen Aufträge über dem in Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 11 ) festgelegten Schwellenwerten der Union liegt. In Bezug auf Unterauftragnehmer sind diese Informationen nur erforderlich
auf der ersten Ebene der Unterauftragsvergabe,
wenn diese Informationen über den jeweiligen Auftragnehmer erfasst werden und
für Unteraufträge mit einem Gesamtwert von über 50 000 EUR.
Bei der Entscheidung über den einzuziehenden und zu kürzenden Betrag wahrt die Kommission den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und berücksichtigt die Schwere des Betrugs, der Korruption oder des Interessenkonflikts zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union bzw. eines Verstoßes gegen eine Verpflichtung. Die Kommission gibt dem Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor die Kürzung vorgenommen wird.
KAPITEL IV
Komplementarität, Überwachung und Evaluierung
Artikel 22
Koordinierung und Komplementarität
In ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich fördern die Kommission und die betreffenden Mitgliedstaaten Synergien und sorgen für eine wirksame Koordinierung zwischen dem Fonds und den Programmen und Instrumenten der Union gemäß Artikel 6 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung und dem Modernisierungsfonds nach Artikel 10d der Richtlinie 2003/87/EG. Zu diesem Zweck
gewährleisten sie sowohl in der Planungsphase als auch während der Durchführung Komplementarität, Synergien, Einheitlichkeit und Kohärenz zwischen den verschiedenen Instrumenten auf Unionsebene, auf nationaler und gegebenenfalls auf lokaler oder regionaler Ebene,
optimieren sie Koordinierungsmechanismen zur Vermeidung von Doppelarbeit und
stellen sie sicher, dass die auf Unionsebene, auf nationaler Ebene und gegebenenfalls auf lokaler oder regionaler Ebene für die Durchführung und Kontrolle zuständigen Stellen eng zusammenarbeiten, damit die Ziele des Fonds erreicht werden.
Artikel 23
Information, Kommunikation und Sichtbarkeit
Artikel 24
Überwachung der Durchführung
Artikel 25
Transparenz
Artikel 26
Klima-Sozialdialog
Um den Dialog zwischen den Organen der Union, insbesondere zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission, zu fördern und für ein höheres Maß an Transparenz und Rechenschaftspflicht zu sorgen, können die zuständigen Ausschüsse des Europäischen Parlaments die Kommission zweimal pro Jahr ersuchen, gemeinsam die folgenden Themen zu erörtern:
die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Pläne;
die Bewertung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Pläne durch die Kommission;
den Stand der Erreichung der Etappenziele und Zielvorgaben, die in den von den Mitgliedstaaten vorgelegten Plänen festgelegt sind;
Zahlungs-, Aussetzungs- und Kündigungsverfahren, einschließlich etwaiger Stellungnahmen der Mitgliedstaaten und von ihnen getroffener Abhilfemaßnahmen, um sicherzustellen, dass die Etappenziele und Zielvorgaben, die in den von ihnen vorgelegten Plänen festgelegt sind, in zufriedenstellender Weise erreicht werden.
KAPITEL V
Schlussbestimmungen
Artikel 27
Evaluierung und Überprüfung des Fonds
In dem Evaluierungsbericht gemäß Absatz 1 wird insbesondere bewertet,
inwieweit die Ziele des Fonds gemäß Artikel 3 erreicht wurden, wie effizient die Ressourcen eingesetzt wurden und welcher Mehrwert für die Union erzielt wurde;
für jedes einzelne Land -wie effizient die Maßnahmen und Investitionen und die Verwendung der direkten Einkommensbeihilfen im Hinblick auf das Erreichen der in den Plänen festgelegten Etappenziele und Zielvorgaben sind;
auf der Grundlage der Informationen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f — wie die Begriffsbestimmungen für Energiearmut und Mobilitätsarmut in den Mitgliedstaaten angewandt werden und ob Änderungen dieser Begriffsbestimmungen erforderlich sind;
inwieweit — angesichts der Auswirkungen der Aufnahme der Treibhausgasemissionen von Gebäuden und aus dem Straßenverkehr in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG und der nationalen Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten ergriffen worden sind, um die verbindlichen nationalen Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen gemäß der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 13 ) zu erreichen, auf die Treibhausgasemissionen — alle Maßnahmen und Investitionen nach Artikel 8 der vorliegenden Verordnung weiterhin relevant sind sowie inwieweit die zweckgebundenen Einnahmen hinsichtlich möglicher Entwicklungen bei der Versteigerung von Zertifikaten im Rahmen des Emissionshandelssystems für Gebäude und den Straßenverkehr gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG weiterhin relevant sind, und welche anderen maßgeblichen Überlegungen bestehen.
Artikel 28
Änderungen der Verordnung (EU) 2021/1060
In die Verordnung (EU) 2021/1060 wird folgender Artikel eingefügt:
„Artikel 26a
Aus dem Klima-Sozialfonds übertragene Mittel
Artikel 29
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 30. Juni 2024, dem Tag, bis zu dem die Mitgliedstaaten die Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen müssen, die erforderlich sind, um der Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 14 ) zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG in Bezug auf Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG nachzukommen.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
METHODE FÜR DIE BERECHNUNG DER MAXIMALEN MITTELZUWEISUNG FÜR JEDEN MITGLIEDSTAAT IM RAHMEN DES FONDS GEMÄẞ ARTIKEL 14
Dieser Anhang enthält die Methode für die Berechnung der maximalen Mittelzuweisung für die einzelnen Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 10 und 14.
Im Rahmen der Methode werden für jeden Mitgliedstaat folgende Faktoren berücksichtigt:
Die maximale Mittelzuweisung an einen Mitgliedstaat im Rahmen des Fonds (MMZi) wird wie folgt berechnet:
Dabei gilt:
Der Höchstbetrag (HB) für die Durchführung des Fonds gemäß Artikel 10 Absatz 1 undα i ist der Anteil des Mitgliedstaats i am Höchstbetrag, bestimmt anhand folgender Schritte:
Dabei gilt:
fi = 1 if
; fi = 2,5 if
Dabei gilt für jeden Mitgliedstaat i:
rural pop i ist die von Armut bedrohte Bevölkerung in ländlichen Gebieten des Mitgliedstaats i;
rural pop EU ist die Summe der von Armut bedrohten Bevölkerung in ländlichen Gebieten in den Mitgliedstaaten der EU-27;
pop i ist die Bevölkerung des Mitgliedstaats i;
pop EU ist die Summe der Bevölkerung der Mitgliedstaaten der EU-27;
HCO2 i sind die Kohlendioxidemissionen aus der Verbrennung von Brennstoffen durch Haushalte des Mitgliedstaats i;
HCO2 EU ist die Summe der Kohlendioxidemissionen aus der Verbrennung von Brennstoffen durch Haushalte der Mitgliedstaaten der EU-27;
arrears i ist der prozentuale Anteil der von Armut bedrohten Haushalte mit Zahlungsrückständen bei ihren Betriebskostenrechnungen in Mitgliedstaat i;
arrears EU ist der prozentuale Anteil der von Armut bedrohten Haushalte mit Zahlungsrückständen bei ihren Betriebskostenrechnungen in der EU-27;
ist das Pro-Kopf-BNE des Mitgliedstaats i;
ist das Pro-Kopf-BNE der EU-27.
Der Wert βi
der Mitgliedstaaten mit einem Pro-Kopf-BNE unter dem Wert für die EU-27, für die
die minimale Komponente ist, wird proportional angepasst, um zu gewährleisten, dass die Summe von βi
für alle Mitgliedstaaten gleich 100 % ist. Alle λi
sind proportional angepasst, um sicherzustellen, dass ihre Summe gleich 100 % ist.
Für alle Mitgliedstaaten darf αi nicht niedriger als 0,07 % des Höchstbetrags gemäß Artikel 10 Absatz 1 sein. Der Wert α i aller Mitgliedstaaten mit einem α i von mehr als 0,07 % wird proportional angepasst, um sicherzustellen, dass die Summe aller α i 100 % ist.
Für Mitgliedstaaten mit einem Pro-Kopf-BNE unter 90 % des EU-27-Werts darf α i nicht niedriger als der Anteil der Referenzemissionen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/842 für die Emissionsquellen 1A3b, 1A4a und 1A4b gemäß den IPCC-Richtlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006 (Durchschnitt 2016-2018) in der gemäß Artikel 4 Absatz 3 der genannten Verordnung umfassend überarbeiteten Fassung sein. Der Wert α i der Mitgliedstaaten mit einem Pro-Kopf-BNE über dem Wert der EU-27 wird proportional angepasst, um sicherzustellen, dass die Summe aller α i 100 % ist.
ANHANG II
MAXIMALE MITTELZUWEISUNG FÜR JEDEN MITGLIEDSTAAT IM RAHMEN DES FONDS GEMÄẞ DEN ARTIKELN 10 UND 14
Die Anwendung der Methode in Anhang I auf die Beträge gemäß Artikel 10 Absatz 1 ergibt die folgenden Anteile und maximalen Mittelzuweisungen für jeden Mitgliedstaat.
Alle Beträge betreffend Artikel 10 Absatz 3 werden innerhalb der Grenzen der maximalen Mittelzuweisungen für jeden Mitgliedstaat anteilsmäßig abgedeckt.
|
Maximale Mittelzuweisung pro Mitgliedstaat |
|||
|
Mitgliedstaat |
Anteil in % des Gesamtbetrags |
INSGESAMT 2026-2032 (in EUR zu jeweiligen Preisen) |
|
|
Gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 |
Gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 3 |
||
|
Belgien |
2,55 |
1 659 606 425 |
1 394 069 397 |
|
Bulgarien |
3,85 |
2 499 490 282 |
2 099 571 836 |
|
Tschechien |
2,40 |
1 562 617 717 |
1 312 598 882 |
|
Dänemark |
0,50 |
324 991 338 |
272 992 724 |
|
Deutschland |
8,18 |
5 317 778 511 |
4 466 933 949 |
|
Estland |
0,29 |
186 244 570 |
156 445 439 |
|
Irland |
1,02 |
663 390 868 |
557 248 329 |
|
Griechenland |
5,52 |
3 586 843 608 |
3 012 948 631 |
|
Spanien |
10,52 |
6 837 784 631 |
5 743 739 090 |
|
Frankreich |
11,19 |
7 276 283 944 |
6 112 078 513 |
|
Kroatien |
1,94 |
1 263 071 899 |
1 060 980 395 |
|
Italien |
10,81 |
7 023 970 924 |
5 900 135 577 |
|
Zypern |
0,20 |
131 205 466 |
110 212 591 |
|
Lettland |
0,71 |
463 676 528 |
389 488 284 |
|
Litauen |
1,02 |
664 171 367 |
557 903 948 |
|
Luxemburg |
0,10 |
66 102 592 |
55 526 177 |
|
Ungarn |
4,33 |
2 815 968 174 |
2 365 413 267 |
|
Malta |
0,07 |
45 500 000 |
38 220 000 |
|
Niederlande |
1,11 |
720 463 632 |
605 189 451 |
|
Österreich |
0,89 |
578 936 189 |
486 306 399 |
|
Polen |
17,60 |
11 439 026 446 |
9 608 782 215 |
|
Portugal |
1,88 |
1 223 154 017 |
1 027 449 374 |
|
Rumänien |
9,25 |
6 012 677 290 |
5 050 648 923 |
|
Slowenien |
0,55 |
357 971 733 |
300 696 256 |
|
Slowakei |
2,35 |
1 530 553 074 |
1 285 664 582 |
|
Finnland |
0,54 |
348 132 328 |
292 431 155 |
|
Schweden |
0,62 |
400 386 447 |
336 324 616 |
|
EU-27 |
100 % |
65 000 000 000 |
54 600 000 000 |
ANHANG III
Kernforderungen an die Internen Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten
(1) Der Mitgliedstaat richtet gemäß seinem institutionellen, rechtlichen und finanziellen Rahmen ein wirksames und effizientes internes Kontrollsystem mit einer Trennung der Funktionen und Einzelheiten für Berichterstattung, Aufsicht und Überwachung ein.
Dies beinhaltet:
die Benennung der Behörden, die mit der Durchführung des Plans beauftragt werden, und die Zuweisung der zugehörigen Zuständigkeiten und Funktionen;
die Benennung der Behörde oder Behörden, die für die Unterzeichnung der dem Zahlungsantrag beizufügenden Verwaltungserklärung zuständig ist bzw. sind;
Verfahren, die gewährleisten, dass diese Behörde oder diese Behörden die Bestätigung erhält bzw. erhalten, dass die im Plan festgelegten Etappenziele und Zielvorgaben erreicht sowie die Mittel gemäß sämtlichen einschlägigen Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Prävention von Interessenkonflikten, Betrug, Korruption und Doppelfinanzierung, verwaltet wurden;
eine geeignete Trennung von Verwaltungs- und Prüfungsfunktionen.
(2) Der Mitgliedstaat führt auf wirksame Weise angemessene Betrugs- und Korruptionsbekämpfungsmaßnahmen sowie die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten durch.
Dies beinhaltet:
geeignete Maßnahmen, um Betrug, Korruption und Interessenkonflikte zu verhindern, sie aufzudecken und zu beheben sowie Doppelfinanzierung zu vermeiden, und die Ergreifung rechtlicher Schritte, um nicht widmungsgerecht verwendete Mittel wieder einzuziehen;
eine Bewertung des Betrugsrisikos und die Festlegung angemessener Betrugsbekämpfungsmaßnahmen.
(3) Der Mitgliedstaat unterhält geeignete Verfahren für die Erstellung der Verwaltungserklärung und der Zusammenfassung von auf nationaler Ebene durchgeführten Prüfungen.
Dies beinhaltet:
ein effektives Verfahren zur Erstellung der Verwaltungserklärung, mit der Zusammenfassung der Prüfungen und der Aufbewahrung der zugrunde liegenden Angaben für den Prüfpfad;
wirksame Verfahren, um sicherzustellen, dass alle Fälle von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten ordnungsgemäß gemeldet und durch Rückforderungen korrigiert werden.
(4) Um die notwendigen Informationen bereitzustellen, gewährleistet der Mitgliedstaat geeignete Verwaltungsüberprüfungen, einschließlich der Verfahren zur Kontrolle der Erfüllung von Etappenzielen und Zielvorgaben und der Einhaltung der horizontalen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.
Dies beinhaltet:
geeignete Verwaltungsüberprüfungen, mit denen die durchführenden Behörden die Erreichung der Etappenziele und Zielvorgaben des Fonds (z. B. durch Aktenprüfung oder Vor-Ort-Kontrollen) überprüfen;
geeignete Verwaltungsüberprüfungen, mit denen die durchführenden Behörden prüfen, dass keine gravierenden Unregelmäßigkeiten — d. h. Betrug, Korruption, Interessenkonflikte — und keine Doppelfinanzierung vorliegen (z. B. durch Aktenprüfung oder Vor-Ort-Kontrollen).
(5) Der Mitgliedstaat führt geeignete und unabhängige Überprüfungen der Systeme und Operationen gemäß den international anerkannten Prüfstandards durch.
Dies beinhaltet:
die Benennung der Stelle oder Stellen, die die Überprüfungen der Systeme und Operationen durchführt bzw. durchführen, und die Darlegung, wie deren funktionelle Unabhängigkeit gewährleistet wird;
die Zuweisung ausreichender Mittel an diese Stelle oder Stellen für die Zwecke des Fonds;
die wirksame Bekämpfung des Risikos von Betrug, Korruption, Interessenkonflikten und Doppelfinanzierung, indem die Stelle oder Stellen sowohl System- als auch Vorhabenprüfungen durchführt bzw. durchführen.
(6) Der Mitgliedstaat verfügt über ein wirksames System, um zu gewährleisten, dass alle für die Zwecke des Prüfpfads notwendigen Angaben und Dokumente aufbewahrt werden.
Dies beinhaltet:
die effektive Erhebung, Aufzeichnung und elektronische Speicherung von Daten zu den Endempfängern der zum Erreichen der Etappenziele und Zielvorgaben notwendigen Maßnahmen oder Investitionen;
den Zugang der Kommission, des OLAF, des Europäischen Rechnungshofs und — im Falle der gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten — der EUStA zu den Daten der Endempfänger.
ANHANG IV
Gemeinsame Indikatoren für vorläufige Etappenziele und Zielvorgaben für die Klima-Sozialpläne der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe m, Überwachung der Durchführung der Pläne gemäß Artikel 24 Absatz 1 durch den Mitgliedstaat, Evaluierung der Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele des Fonds gemäß Artikel 24 Absatz 4 durch die Kommission
Maßnahmen und Investitionen können zu mehreren gemeinsamen Indikatoren beitragen. Enthält der Plan eines Mitgliedstaats keine Maßnahme oder Investition, die zu einigen der Indikatoren beiträgt, so kann ein Mitgliedstaat „nicht anwendbar“ angeben.
|
Nummer |
Gemeinsamer Indikator für Unterstützung aus dem Fonds |
Erläuterung |
Einheit |
|
Gebäudesektor |
|||
|
Kontextindikatoren |
|||
|
1 |
Anzahl der benachteiligten Haushalte |
Gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 10. |
Anzahl der Haushalte |
|
2 |
Anzahl der von Energiearmut betroffenen Haushalte |
Gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 1. |
Anzahl der Haushalte |
|
Outputindikatoren |
|||
|
3 |
Anzahl der benachteiligten Haushalte, die von mindestens einer strukturellen Maßnahme zur Verringerung ihrer Emissionen im Gebäudesektor profitiert haben |
Gemäß Artikel 2 Nummer 10 und Artikel 8 Absatz 1. Nur Maßnahmen aufgrund von Unterstützung aus dem Fonds. |
Anzahl der Haushalte |
|
4 |
Anzahl der Gebäude, die umfassend renoviert wurden (d. h. eine Renovierung, bei der ein Gebäude oder Gebäudeteil a) vor dem 1. Januar 2030 in ein Niedrigstenergiegebäude b) ab dem 1. Januar 2030 in ein Nullemissionsgebäude umgewandelt wird) |
Der Indikator erfasst die Anzahl der Gebäude — und die entsprechende Geschossfläche —, die auf Grundlage der Unterstützung durch Maßnahmen und Investitionen im Rahmen des Fondsvollständig oder teilweise renoviert werden, wobei der Begriff „Gebäuderenovierung“ in Artikel 2 Nummer 13 bestimmt ist. Darüber hinaus wird bei dem Indikator auf der Grundlage ihrer Klasse des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz zwischen Gebäuden unterschieden und insbesondere angegeben, wie viele Gebäude mit der schlechtesten Energieeffizienz renoviert wurden. |
Gebäudeeinheiten |
|
5 |
Gesamtnutzfläche von Gebäuden, die umfassend renoviert wurden (d. h. eine Renovierung, bei der ein Gebäude oder Gebäudeteil a) vor dem 1. Januar 2030 in ein Niedrigstenergiegebäude b) ab dem 1. Januar 2030 in ein Nullemissionsgebäude umgewandelt wird) |
Renovierte Geschossfläche (m2/Jahr) |
|
|
6 |
Anzahl der Gebäude, die anderweitig energetisch renoviert wurden (d. h. alle energetischen Renovierungen mit Ausnahme umfassender Renovierungen, die oben anzugeben sind) |
Gebäudeeinheiten |
|
|
7 |
Gesamtnutzfläche von Gebäuden, die anderweitig energetisch renoviert wurden (d. h. alle energetischen Renovierungen mit Ausnahme umfassender Renovierungen, die oben anzugeben sind) |
Renovierte Geschossfläche (m2/Jahr) |
|
|
8 |
Ersetzung einer mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizungsanlage durch ein auf erneuerbaren Energiequellen basierendes Gerät und/oder eine auf Grundlage der in dem einschlägigen Rechtsakt festgelegten Klasse des Energieetiketts hocheffiziente Anlage. |
Diese Maßnahmen erfüllen den EU-Referenzwert für erneuerbare Energien und die indikative Zielvorgabe für den Anteil der erneuerbaren Energien (am Endenergieverbrauch), der auf nationaler Ebene im Gebäudesektor gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegt wurde. Sowohl Wärme- und Kälteerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen als auch Strom aus erneuerbaren Energiequellen können zu diesem Referenzwert beitragen. Diese Maßnahmen würden auch zur Erreichung des Ziels für die Wärme- und Kälteerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen gemäß der einschlägigen Bestimmung der genannten Richtlinie beitragen. Betrifft nur den zusätzlichen Austausch von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizungsanlagen aufgrund von Unterstützung aus dem Fonds. |
Anzahl an Einheiten mit fossilen Brennstoffen betriebener Heizungsanlagen, die ersetzt wurden (z. B. durch eine Wärmepumpe oder eine solarthermische Anlage) |
|
9 |
Zusätzliche Betriebskapazität für erneuerbare Energien |
Anzahl und Kapazität der Photovoltaik- und Solarthermiekollektoren oder Photovoltaik-Wärmepaneele ( PVT); Anzahl und Kapazität der Wärmepumpen; Anzahl und Kapazität anderer Technologien für die Wärme- und Kälteerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen, einschließlich Heizkesseln auf Grundlage erneuerbarer Energiequellen. Betrifft nur zusätzliche operative Kapazitäten aufgrund von Unterstützung aus dem Fonds. |
MW |
|
10 |
Anzahl an Einheiten |
||
|
Ergebnisindikatoren |
|||
|
11 |
Verringerung der Anzahl der benachteiligten Haushalte |
Verringerung der Anzahl der benachteiligten Haushalte infolge der aus dem Fonds finanzierten Maßnahmen und Investitionen. |
% |
|
12 |
Geschätzte Verringerung der Treibhausgasemissionen im Gebäudesektor |
Verringerung der Treibhausgasemissionen im Gebäudesektor, die durch aus dem Fonds finanzierte Maßnahmen und Investitionen ausgelöst wurde. Die Emissionen im Gebäudesektor sind definiert als die Emissionen gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG (für den Gebäudesektor die Emissionsquellen 1A4a und 1A4b gemäß den IPCC-Richtlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006). |
kt CO2(e) |
|
13 |
Verringerung der Anzahl der von Energiearmut betroffenen Haushalte |
Verringerung der Anzahl der von Energiearmut betroffenen Haushalte infolge der aus dem Fonds finanzierten Maßnahmen und Investitionen. Die unter Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1999 fallenden Mitgliedstaaten nehmen gemäß Artikel 24 Buchstabe b der genannten Verordnung quantitative Angaben über die Anzahl der von Energiearmut betroffenen Haushalte in ihren integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsbericht auf. Die Mitgliedstaaten können die beim Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) verfügbaren Indikatoren verwenden, die in der Empfehlung (EU) 2020/1563 der Kommission vom 14. Oktober 2020 zu Energiearmut (1) als relevant bestimmt wurden und im Berichtsmuster für integrierte nationale energie- und klimabezogene Fortschrittsberichte aufgeführt sind, und müssen sich nicht darauf beschränken. Der Indikator erfasst keine Gemeinschaftswohnungen wie Krankenhäuser, Pflegeheime, Haftanstalten, Kasernen, religiöse Einrichtungen, Pensionen, Arbeiterwohnheime usw. |
% |
|
14 |
Einsparungen beim jährlichen Primärenergieverbrauch |
Die erzielten Energieeinsparungen werden zu diesem Zweck ausschließlich auf der Grundlage der finanziellen Unterstützung aus dem Fonds berechnet. Die Mitgliedstaaten berichten über die jährliche Verringerung des End-/Primärenergieverbrauchs, die bei benachteiligten Haushalten, von Energiearmut betroffenen Menschen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Energieeffizienz (Neufassung) durch Unterstützung aus dem Fonds, die den Nationalen Energieeffizienzfonds gemäß den einschlägigen Bestimmungen der genannten Richtlinie ergänzt, erreicht wurde, einschließlich der Unterstützung durch Energieeffizienzverpflichtungssysteme und alternative strategische Maßnahmen gemäß den einschlägigen Bestimmungen der genannten Richtlinie und einschließlich Maßnahmen zur Einhaltung von Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz gemäß den einschlägigen Bestimmungen der genannten Richtlinie. |
MWh/Jahr |
|
15 |
kWh/m2 (falls Gesamtfläche verfügbar) |
||
|
16 |
Einsparungen beim jährlichen Endenergieverbrauch |
Der Ausgangswert ist der jährliche End- und Primärenergieverbrauch vor der Maßnahme und der erreichte Wert ist der jährliche End- und Primärenergieverbrauch im Jahr nach der Maßnahme. Energieeinsparungen in einzelnen Gebäuden werden auf der Grundlage der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz oder anderer Kriterien zur Bestimmung der angestrebten oder erzielten Energieeinsparungen gemäß der einschlägigen Bestimmung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) dokumentiert. |
kWh/m2 (falls Gesamtfläche verfügbar) |
|
17 |
MWh/Jahr |
||
|
Straßenverkehrssektor |
|||
|
Kontextindikatoren |
|||
|
18 |
Anzahl der benachteiligten Verkehrsnutzer |
Gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 12. |
Anzahl der Haushalte |
|
19 |
Anzahl der von Mobilitätsarmut betroffenen Haushalte |
Gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 2. |
Anzahl der Haushalte |
|
Outputindikatoren |
|||
|
20 |
Anzahl der benachteiligten Verkehrsnutzer, die von mindestens einer strukturellen Maßnahme zur Verringerung ihrer Emissionen im Straßenverkehrssektor profitiert haben |
Gemäß Artikel 2 Nummer 12 und Artikel 8 Absatz 1. Nur Maßnahmen aufgrund von Unterstützung aus dem Fonds. |
Anzahl der Haushalte |
|
21 |
Käufe emissionsfreier Fahrzeuge |
Anzahl der emissionsfreien Fahrzeuge, die durch aus dem Fonds finanzierte Maßnahmen und Investitionen unterstützt werden. |
Anzahl emissionsfreier Fahrzeuge |
|
22 |
Käufe emissionsarmer Fahrzeuge |
Anzahl der emissionsarmen Fahrzeuge, die durch aus dem Fonds finanzierte Maßnahmen und Investitionen unterstützt werden. |
Anzahl emissionsarmer Fahrzeuge |
|
23 |
Käufe von Fahrrädern und Mikromobilitätsfahrzeugen |
Anzahl der Fahrräder und Mikromobilitätsfahrzeuge, die durch aus dem Fonds finanzierte Maßnahmen und Investitionen unterstützt werden. |
Anzahl der Fahrräder und Mikromobilitätsfahrzeuge |
|
24 |
Zusätzliche Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (Zapfstellen/Ladepunkte) |
Anzahl der (neuen oder modernisierten) Zapfstellen und Ladepunkte für emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge, die durch aus dem Fonds finanzierte Maßnahmen und Investitionen unterstützt werden, mit einem zusätzlichen Schwerpunkt auf abgelegenen Gebieten. Die Bedeutung der Begriffe „alternativer Kraftstoff“, „Ladepunkt“ und „Zapfstelle“ entspricht den Begriffsbestimmungen der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates. Der Indikator ist für i) Ladepunkte und ii) Zapfstellen getrennt zu erfassen und zu melden. Als Teil von Zapfstellen sind iii) Wasserstofftankstellen getrennt zu melden. |
Anzahl der Zapfstellen und Ladepunkte |
|
25 |
Ermäßigte oder kostenlose Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel |
Anzahl der Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel, die durch aus dem Fonds finanzierte Maßnahmen und Investitionen unterstützt werden. Der Indikator ist für i) ermäßigte und ii) kostenlose Fahrkarten getrennt zu erfassen und zu melden. |
Anzahl der Nutzer |
|
26 |
Zusätzliche gemeinsam genutzte Mobilitätslösungen und Mobility-on-demand-Lösungen |
Anzahl der Nutzer von gemeinsam genutzten Mobilitätslösungen und Mobility-on-demand-Lösungen, die durch aus dem Fonds finanzierte Maßnahmen und Investitionen unterstützt werden. |
Anzahl der Nutzer |
|
27 |
Einheiten |
||
|
28 |
Unterstützte spezielle Fahrradinfrastruktur |
Länge der im Rahmen aus dem Fonds geförderter Projekte neu gebauten oder umfassend modernisierten speziellen Fahrradinfrastruktur. Zur speziellen Fahrradinfrastruktur zählen mit dem Rad befahrbare Flächen, die durch bauliche Mittel (wie etwas Bordsteine und Barrieren) von Straßen für den motorisierten Fahrzeugverkehr oder anderen Teilen derselben Straße getrennt sind, Fahrradstraßen, Fahrradtunnel usw.. Bei Fahrradinfrastruktur mit getrennten Einbahnspuren (z. B. auf jeder Seite einer Straße) wird die Länge als Spurlänge gemessen. |
Anzahl der km |
|
Ergebnisindikatoren |
|||
|
29 |
Verringerung der Anzahl der benachteiligten Verkehrsnutzer |
Verringerung der Anzahl der benachteiligten Verkehrsnutzer infolge der aus dem Fonds finanzierten Maßnahmen und Investitionen. |
% |
|
30 |
Verringerung der Anzahl der von Mobilitätsarmut betroffenen Haushalte |
Verringerung der Anzahl der von Mobilitätsarmut betroffenen Haushalte infolge der aus dem Fonds finanzierten Maßnahmen und Investitionen. |
% |
|
31 |
Verringerung der Treibhausgasemissionen im Straßenverkehrssektor |
Die Mitgliedstaaten melden die Verringerung der Treibhausgasemissionen im Straßenverkehrssektor, die durch aus dem Fonds finanzierte Maßnahmen und Investitionen ausgelöst wurde. Die Emissionen im Straßenverkehrssektor sind definiert als die Emissionen gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG (für den Straßenverkehrssektor die Emissionsquelle 1A3b gemäß den IPCC-Richtlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006). |
kt CO2(e) |
|
Kleinstunternehmen (sowohl Gebäude- als auch Straßenverkehrssektor) |
|||
|
Kontextindikatoren |
|||
|
32 |
Anzahl der benachteiligten Kleinstunternehmen |
Gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 11. |
Anzahl der Kleinstunternehmen |
|
Outputindikatoren |
|||
|
33 |
Anzahl der benachteiligten Kleinstunternehmen, die von mindestens einer strukturellen Maßnahme zur Verringerung ihrer Emissionen im Gebäudesektor und im Straßenverkehrssektor profitiert haben |
Gemäß Artikel 2 Nummer 11 und Artikel 8 Absatz 1. Nur Maßnahmen aufgrund von Unterstützung aus dem Fonds. |
Anzahl der Kleinstunternehmen |
|
Ergebnisindikatoren |
|||
|
34 |
Verringerung der Anzahl der benachteiligten Kleinstunternehmen |
Verringerung der Anzahl der benachteiligten Kleinstunternehmen infolge der aus dem Fonds finanzierten Maßnahmen und Investitionen. |
% |
|
befristete direkte Einkommensbeihilfen |
|||
|
Kontextindikatoren |
|||
|
35 |
Anteil der befristeten direkten Einkommensbeihilfen an den Gesamtkosten der Klima-Sozialpläne |
Gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 10. |
% |
|
Outputindikatoren |
|||
|
36 |
Anzahl der benachteiligten Haushalte und benachteiligten Verkehrsnutzer, die befristete direkte Einkommensbeihilfen erhalten haben |
Der Indikator erfasst die Anzahl der benachteiligten Haushalte und benachteiligten Verkehrsnutzer, die befristete direkte Einkommensbeihilfen erhalten haben, sodass alle Endempfänger der im Rahmen des Fonds gezahlten befristeten direkten Einkommensbeihilfen gezählt werden. Der Indikator ist gemäß Artikel 2 Nummern 10 und 12 sowie Artikel 4 Absatz 3 für benachteiligte Haushalte und benachteiligte Verkehrsnutzer getrennt zu erfassen und zu melden. |
Anzahl der benachteiligten Haushalte (Einheit: Haushalte) |
|
37 |
Anzahl der benachteiligten Verkehrsnutzer (Einheit: Haushalte) |
||
|
Ergebnisindikatoren |
|||
|
38 |
Durchschnittliche befristete direkte Einkommensbeihilfe je benachteiligtem Haushalt und benachteiligtem Verkehrsnutzer |
Der Indikator erfasst den durchschnittlichen Betrag der im Rahmen des Fonds erhaltenen befristeten direkten Einkommensbeihilfe je benachteiligtem Haushalt und benachteiligtem Verkehrsnutzer. |
EUR/Haushalt (Gebäudesektor) |
|
39 |
EUR/Haushalt (Straßenverkehrssektor) |
||
|
(1)
ABl. L 357 vom 27.10.2020, S. 35. |
|||
ANHANG V
Muster für die in Artikel 6 absatz 7 genannten Klima-Sozialpläne
|
Inhalt |
|
|
1. |
ÜBERBLICK UND VERFAHREN FÜR DIE AUFSTELLUNG DES KLIMA-SOZIALPLANS |
|
1.1. |
Zusammenfassung |
|
1.2. |
Überblick über die aktuelle Lage der Politik |
|
1.3. |
Öffentliches Konsultationsverfahren |
|
2. |
BESCHREIBUNG DER MAẞNAHMEN UND INVESTITIONEN, ETAPPENZIELE UND ZIELVORGABEN |
|
2.1. |
KOMPONENTE [1][2]: [Gebäudesektor][Verkehrssektor] |
|
i) |
Beschreibung der Komponente |
|
ii) |
Beschreibung der Maßnahmen und Investitionen der Komponente |
|
iii) |
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen |
|
iv) |
Etappenziele, Zielvorgaben und Zeitplan |
|
v) |
Finanzierung und Kosten |
|
vi) |
Begründung für die Unterstützung anderer Einrichtungen als benachteiligte Haushalte, benachteiligte Kleinstunternehmen und benachteiligte Verkehrsnutzer (falls zutreffend) |
|
vii) |
Geschätzte Gesamtkosten der Komponente |
|
viii) |
Szenario für den Fall eines späteren Beginns des Emissionshandelssystems |
|
2.2. |
KOMPONENTE [3]: direkte Einkommensbeihilfen |
|
i) |
Beschreibung der Komponente |
|
ii) |
Beschreibung der Maßnahmen der Komponente |
|
iii) |
Etappenziele und Zielvorgaben für Maßnahmen in Form direkter Einkommensbeihilfen |
|
iv) |
Begründung der Maßnahmen |
|
v) |
Kosten der Maßnahmen |
|
vi) |
Begründung für andere begünstigte Einrichtungen als benachteiligte Haushalte und benachteiligte Verkehrsnutzer (falls zutreffend) |
|
vii) |
Geschätzte Kosten des Plans für die Komponente „direkte Einkommensbeihilfen“. |
|
viii) |
Szenario für den Fall eines späteren Beginns des Emissionshandelssystems |
|
2.3. |
Technische Hilfe |
|
2.4. |
Übertragungen auf Programme unter geteilter Mittelverwaltung |
|
2.5. |
Gesamtkosten |
|
3. |
ANALYSE UND GESAMTAUSWIRKUNGEN |
|
3.1. |
Definitionen |
|
3.2. |
Voraussichtliche Auswirkungen auf benachteiligte Gruppen |
|
3.3. |
Voraussichtliche Auswirkungen der geplanten Maßnahmen und Investitionen |
|
4. |
KOMPLEMENTARITÄT, ZUSÄTZLICHKEIT UND DURCHFÜHRUNG DES PLANS |
|
4.1. |
Überwachung und Durchführung des Plans |
|
4.2. |
Kohärenz mit anderen Initiativen |
|
4.3. |
Komplementarität der Finanzierung |
|
4.4. |
Zusätzlichkeit |
|
4.5. |
Geografische Besonderheiten |
|
4.6. |
Prävention von Korruption, Betrug und Interessenkonflikten |
|
4.7. |
Information und Kommunikation |
1. ÜBERBLICK UND VERFAHREN FÜR DIE AUFSTELLUNG DES KLIMA-SOZIALPLANS
1.1. Zusammenfassung
Der Kontext des ökologischen Wandels im Mitgliedstaat mit besonderem Schwerpunkt auf den wichtigsten Herausforderungen, die sich aus den sozialen Auswirkungen der Aufnahme der Treibhausgasemissionen von Gebäuden und aus dem Straßenverkehr in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG ergeben, und darauf, wie diesen Herausforderungen mit dem Plan begegnet wird.
Eine tabellarische Übersicht, die die wichtigsten Ziele des Plans, zusammen mit den geschätzten Gesamtkosten des Plans zusammenfasst, einschließlich des Beitrags aus dem Fonds, des nationalen Beitrags und der auf den Fonds zu übertragenden Mittel aus Programmen mit geteilter Mittelverwaltung, aufgeteilt auf die drei Interventionsbereiche: Maßnahmen und Investitionen für den Gebäudesektor, Maßnahmen und Investitionen für den Straßenverkehrssektor und Maßnahmen für direkte Einkommensbeihilfen, auf der Grundlage des nachstehenden Musters:
|
Interventionsbereich |
Gesamtkosten (absolut und in % der Gesamtfinanzierung) nach Finanzierungsquelle |
Übersicht über die wichtigsten geplanten Maßnahmen und Investitionen |
Ziele der Maßnahmen und Investitionen |
Wirkung der Maßnahmen und Investitionen |
|
|
Verringerung der Zahl benachteiligter Haushalte und benachteiligter Verkehrsnutzer (Einheit: Haushalte) |
Verringerung der CO2-Emissionen |
||||
|
Gebäudesektor |
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|
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|
|
Straßenverkehrssektor |
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|
|
|
|
|
Befristete direkte Einkommensbeihilfen |
|
|
|
|
|
|
Technische Hilfe (Artikel 8 Absatz 3) |
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|
|
|
Beitrag zum Instrument für technische Unterstützung (Artikel 11 Absatz 3) |
|
|
|
|
|
|
Beitrag zur Mitgliedstaaten-Komponente in InvestEU (Artikel 11 Absatz 3) |
|
|
|
|
|
1.2. Überblick über die aktuelle Lage der Politik
Angaben zu der derzeitigen nationalen Politik in den Bereichen Energie und Klima und dazu, wie sie im nationalen Kontext angewandt wird, mit besonderem Schwerpunkt auf den Sektoren Gebäude und Straßenverkehr und in Bezug auf die finanziell schwächsten Gruppen.
1.3. Öffentliches Konsultationsverfahren
Eine Zusammenfassung des Verfahrens der Konsultation lokaler und regionaler Behörden, der Sozialpartner, von Organisationen der Zivilgesellschaft, Jugendorganisationen und anderen einschlägigen Interessenträgern — wie es im Einklang mit dem nationalen Rechtsrahmen durchgeführt wird —, für die Erstellung und gegebenenfalls Umsetzung des Plans, mit Angabe des Umfangs, der Art und des Zeitplans der Konsultationstätigkeiten sowie der Art und Weise, wie die Auffassungen der Interessenträger im Plan berücksichtigt werden.
2. BESCHREIBUNG DER MAẞNAHMEN UND INVESTITIONEN, ETAPPENZIELE UND ZIELVORGABEN
Angaben für jede Komponente getrennt nach den drei Bereichen des Plans:
Eine Komponente kann mehrere Teilkomponenten mit Schwerpunkt auf eine bestimmte Herausforderung oder einen bestimmten Bedarf umfassen. Jede Komponente oder Teilkomponente kann eine oder mehrere eng miteinander verknüpfte oder voneinander abhängige Maßnahmen oder Investitionen umfassen.
2.1. KOMPONENTE [1][2]: [Gebäudesektor][Verkehrssektor]
Angaben zur Komponente:
i) Beschreibung der Komponente
Zusammenfassung:
Zusammenfassung für Komponente [1][2] [Gebäudesektor][Verkehrssektor]
Interventionsbereich: [Gebäudesektor][Verkehrssektor]
Ziel:
Maßnahmen und Investitionen:
Geschätzte Gesamtkosten: XX EUR, davon
Kosten, deren Deckung aus dem Fonds beantragt wird: XX EUR
Durch den nationalen Beitrag zu deckende Kosten: XX EUR
ii) Beschreibung der Maßnahmen und Investitionen der Komponente
Ausführliche Beschreibung der Komponente und ihrer spezifischen Maßnahmen und Investitionen sowie ihrer Verknüpfungen und Synergien, die Folgendes umfasst:
iii) Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
Angaben dazu, wie die Maßnahmen und Investitionen der Komponente den Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 einhalten. Die Kommission wird technische Leitlinien gemäß Artikel 6 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung bereitstellen.
iv) Etappenziele, Zielvorgaben und Zeitplan
Angaben zu den einzelnen Etappenzielen und Zielvorgaben, die die Fortschritte bei der Durchführung der Maßnahmen und Investitionen dieser Komponente widerspiegeln werden, und zwar wie folgt:
Tabelle mit Etappenzielen, Zielvorgaben und Zeitplan für die Komponenten mit den folgenden Angaben:
|
Lfd. Nr. |
Name der Maßnahme/Investition |
Etappenziel oder Zielvorgabe |
Bezeichnung des Etappenziels/der Zielvorgabe |
Qualitative Indikatoren (Etappenziele) |
Quantitative Indikatoren (Zielvorgaben) |
Zeitplan für die Erreichung |
Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielvorgaben |
|||
|
Einheit der Maßnahme/Investition |
Ausgangsszenario |
Ziel |
Quartal |
Jahr |
||||||
|
|
|
|
|
|
|
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|
|
|
|
v) Finanzierung und Kosten
Angaben und Erläuterung zu den geschätzten Gesamtkosten der Komponente sowie für jede Maßnahme und Investition, mit entsprechender Begründung, u. a.:
vi) Begründung für die Unterstützung anderer Einrichtungen als benachteiligte Haushalte, benachteiligte Kleinstunternehmen und benachteiligte Verkehrsnutzer (falls zutreffend)
Wird die Unterstützung aus dem Fonds über öffentliche oder private Einrichtungen an andere Empfänger als benachteiligte Haushalte, benachteiligte Kleinstunternehmen oder benachteiligte Verkehrsnutzer bereitgestellt, ist zu erläutern, welche Maßnahmen oder Investitionen diese Einrichtungen ergreifen werden und wie diese Maßnahmen und Investitionen letztlich benachteiligten Haushalten, benachteiligten Kleinstunternehmen und benachteiligten Verkehrsnutzern zugutekommen werden.
Wird die Unterstützung aus dem Fonds über finanzielle Mittler bereitgestellt, so sind die Maßnahmen zu beschreiben, die der Mitgliedstaat zu ergreifen beabsichtigt, um sicherzustellen, dass die finanziellen Mittler den gesamten Nutzen an die Endempfänger weitergeben.
vii) Geschätzte Gesamtkosten der Komponente
Ausfüllen der Tabelle zu den geschätzten Kosten der Maßnahmen und Investitionen, die in der Komponente enthalten sind, entsprechend dem nachstehenden Muster):
|
Lfd. Nr. |
Verbundene Maßnahme (Maßnahme oder Investition) |
Relevanter Zeitraum |
Geschätzte Kosten, für die Mittel aus dem Fonds beantragt werden |
||||||||
|
Beantragte Gesamtsumme |
Falls vorhanden: aufgeteilt nach Jahr |
||||||||||
|
Ab (Datum) |
Bis (Datum) |
Betrag (in EUR) |
2026 |
2027 |
2028 |
2029 |
2030 |
2031 |
2032 |
||
|
|
|
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|
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viii) Szenario für den Fall eines späteren Beginns des Emissionshandelssystems
Eine Beschreibung und Quantifizierung der erforderlichen Anpassungen der Maßnahmen, Investitionen, Etappenziele, Zielvorgaben, der Höhe des nationalen Beitrags und aller anderen relevanten Elemente des Plans, die sich aus der gemäß Artikel 30k der Richtlinie 2003/87/EG erfolgten Verschiebung des Beginns des gemäß Kapitel IVa jener Richtlinie eingerichteten Emissionshandelssystems ergeben.
Eine gesonderte Fassung der Zusammenfassung, die Tabelle mit Etappenzielen, Zielvorgaben und Zeitplänen sowie die Tabelle mit den geschätzten Kosten.
2.2. KOMPONENTE [3]: direkte Einkommensbeihilfen
Angaben über die Komponente der direkten Einkommensbeihilfen:
i) Beschreibung der Komponente
Zusammenfassung:
Zusammenfassung für Komponente 3 — direkte Einkommensbeihilfen
Interventionsbereich: direkte Einkommensbeihilfen
Ziel:
Maßnahmen:
Geschätzte Gesamtkosten: Xx EUR, davon
Aus dem Fonds zu deckende Kosten: XX EUR
Durch den nationalen Beitrag zu deckende Kosten: XX EUR
ii) Beschreibung der Maßnahmen der Komponente
Eine ausführliche Beschreibung der Komponente und ihrer spezifischen Maßnahmen sowie ihrer Verknüpfungen und Synergien, darunter:
iii) Etappenziele und Zielvorgaben für Maßnahmen in Form direkter Einkommensbeihilfen
Angaben zu den einzelnen Etappenzielen und Zielvorgaben, die die Fortschritte bei der Durchführung dieser Komponente widerspiegeln werden, wie folgt zu der Frage,
Tabelle mit Etappenzielen, Zielvorgaben und Zeitplan für Maßnahmen der befristeten direkten Einkommensbeihilfen (siehe nachstehendes Muster):
|
Lfd. Nr. |
Maßnahme |
Etappenziel oder Zielvorgabe |
Bezeichnung des Etappenziels/der Zielvorgabe |
Qualitative Indikatoren (Etappenziel) |
Quantitative Indikatoren (Zielvorgaben) |
Zeitplan für die Erreichung |
Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielvorgaben |
|||
|
Maßeinheit |
Ausgangsszenario |
Ziel |
Quartal |
Jahr |
|
|||||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
iv) Begründung der Maßnahmen
Begründung für die Notwendigkeit befristeter direkter Einkommensbeihilfen auf der Grundlage der in Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 2 aufgeführten Kriterien:
v) Kosten der Maßnahmen
Angaben zu den geschätzten Gesamtkosten der Komponente mit entsprechender Begründung, u. a.:
vi) Begründung für andere begünstigte Einrichtungen als benachteiligte Haushalte und benachteiligte Verkehrsnutzer (falls zutreffend)
Wird die Unterstützung aus dem Fonds über andere öffentliche oder private Einrichtungen für benachteiligte Haushalte oder benachteiligte Verkehrsnutzer bereitgestellt, ist zu erläutern, welche Art von Maßnahmen diese Einrichtungen ergreifen werden und wie diese Maßnahmen letztlich benachteiligten Haushalten oder benachteiligten Verkehrsnutzern zugutekommen werden.
Wird die Unterstützung aus dem Fonds über finanzielle Mittler bereitgestellt, so sind die Maßnahmen zu beschreiben, die der Mitgliedstaat zu ergreifen beabsichtigt, um sicherzustellen, dass die finanziellen Mittler den gesamten Nutzen an die Endempfänger weitergeben.
vii) Geschätzte Kosten des Plans für die Komponente befristete direkte Einkommensbeihilfen.
Ausfüllen der Tabelle zu den geschätzten Kosten der Unterstützung, die in der Komponente enthalten ist (siehe nachstehendes Muster):
|
Lfd. Nr. |
Art der Unterstützung |
Relevanter Zeitraum |
Geschätzte Kosten, für die Mittel aus dem Fonds beantragt werden |
||||||||
|
Beantragte Gesamtsumme |
Falls vorhanden: aufgeteilt nach Jahr |
||||||||||
|
Ab (Datum) |
Bis (Datum) |
Betrag (in EUR) |
2026 |
2027 |
2028 |
2029 |
2030 |
2031 |
2032 |
||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
viii) Szenario für den Fall eines späteren Beginns des Emissionshandelssystems
Eine Beschreibung und Quantifizierung der erforderlichen Anpassungen der Maßnahmen, Investitionen, Etappenziele, Zielvorgaben, der Höhe des nationalen Beitrags und aller anderen relevanten Elemente des Plans, die sich aus der gemäß Artikel 30k der Richtlinie 2003/87/EG erfolgten Verschiebung des Beginns des gemäß Kapitel IVa jener Richtlinie eingerichteten Emissionshandelssystems ergeben.
Eine gesonderte Fassung der Zusammenfassung, die Tabelle mit Etappenzielen, Zielvorgaben und Zeitplänen sowie die Tabelle mit den geschätzten Kosten.
2.3. Technische Hilfe
Eine Beschreibung der Maßnahmen der technischen Hilfe für die wirksame Verwaltung und Durchführung der gemäß Artikel 8 Absatz 3 im Plan vorgesehenen Maßnahmen und Investitionen, u. a.:
2.4. Übertragungen auf Programme unter geteilter Mittelverwaltung
Sollen Mittel aus dem Fonds auf Fonds mit geteilter Mittelverwaltung gemäß Artikel 11 Absatz 2 übertragen werden, so ist anzugeben, auf welche Programme und innerhalb welcher Frist diese Mittel übertragen werden und wie die im Rahmen dieser Programme durchzuführenden Maßnahmen und Investitionen mit den in Artikel 3 genannten Zielen im Einklang stehen würden, einschließlich der Angabe, ob sie unter die Maßnahmen und Investitionen gemäß Artikel 8 fallen.
2.5. Geschätzte Gesamtkosten des Plans
Geschätzte Gesamtkosten des Plans, einschließlich etwaiger Beträge, die für zusätzliche technische Unterstützung gemäß Artikel 11 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung bereitgestellt werden, des Betrags der Geldleistung für den Zweck der Mitgliedstaaten-Komponente gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/523 und aller Beträge, die für zusätzliche technische Hilfe gemäß Artikel 8 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung bereitgestellt werden.
Eine Angabe des nationalen Beitrags zu den Gesamtkosten ihres Plans, einschließlich aller Mittel, die gemäß Artikel 11 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung aus Programmen mit geteilter Mittelverwaltung auf den Fonds übertragen werden sollen, und aller Mittel, die gemäß Artikel 11 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung aus dem Fonds auf Programme mit geteilter Mittelverwaltung übertragen werden sollen.
Eine Beschreibung, inwiefern die Kosten mit dem Grundsatz der Kosteneffizienz im Einklang stehen und den erwarteten Auswirkungen des Plans entsprechen.
Ausfüllen der Tabelle unter Angabe der Kosten des Fonds nach Finanzierungsquellen entsprechend dem nachstehenden Muster:
|
Gesamtkosten des Klima-Sozialplans |
Basisszenario |
Im Falle von Artikel 30k der Richtlinie 2003/87/EG |
|
GESCHÄTZTE GESAMTKOSTEN DES PLANS, davon: |
XXX EUR |
XXX EUR |
|
durch den Fonds abgedeckt |
XXX EUR |
XXX EUR |
|
nationaler Beitrag |
XXX EUR |
XXX EUR |
|
Übertragungen aus Programmen mit geteilter Mittelverwaltung |
XXX EUR |
XXX EUR |
|
(Übertragungen auf Programme mit geteilter Mittelverwaltung) |
-XXX EUR |
-XXX EUR |
3. ANALYSE UND GESAMTAUSWIRKUNGEN
3.1. Definitionen
Eine Erläuterung, wie die Definitionen von Energiearmut und Mobilitätsarmut auf nationaler Ebene anzuwenden sind.
3.2. Voraussichtliche Auswirkungen auf benachteiligte Gruppen
Eine Schätzung der wahrscheinlichen Auswirkungen des Preisanstiegs, der sich aus dem gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG eingerichteten Emissionshandelssystem ergibt, auf Haushalte, insbesondere im Hinblick auf Energiearmut und Mobilitätsarmut, sowie auf Kleinstunternehmen, einschließlich insbesondere einer Schätzung der Anzahl und der Identifizierung der benachteiligten Haushalte, benachteiligten Kleinstunternehmen und benachteiligten Verkehrsnutzer. Diese Auswirkungen sind auf der vom jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten angemessenen territorialen Ebene zu analysieren, wobei nationale Besonderheiten und Faktoren wie der Zugang zu öffentlichen Verkehrsmitteln und grundlegenden Dienstleistungen zu berücksichtigen und die am stärksten betroffenen Regionen zu ermitteln sind.
Eine Beschreibung der bei den Schätzungen verwendeten Methode, wobei sicherzustellen ist, dass die Schätzungen mit einem angemessenen Grad regionaler Aufschlüsselung berechnet werden.
3.3. Voraussichtliche Auswirkungen der geplanten Maßnahmen und Investitionen
Eine Schätzung der voraussichtlichen Auswirkungen der in Abschnitt 2 geplanten Maßnahmen und Investitionen auf Treibhausgasemissionen, Energiearmut und Mobilitätsarmut im Vergleich zum oben beschriebenen Ausgangsszenario;
Eine Beschreibung der bei den Schätzungen verwendeten Methode.
Qualitative und quantitative Tabellen zu den Auswirkungen des Plans (siehe nachstehendes Muster):
|
Komponente |
Beschreibung der erwarteten Auswirkungen der Komponente auf: (Angabe einschließlich relevanter quantitativer Indikatoren) |
||||
|
Energieeffizienz |
Gebäuderenovierung |
Emissionsfreie und emissionsarme Mobilität und Verkehrsmittel |
Verringerung der Treibhausgasemissionen |
Verringerung der Anzahl benachteiligter Haushalte und benachteiligter Verkehrsnutzer (Einheit: Haushalte) |
|
|
Gesamtplan |
|
|
|
|
|
|
Gebäudesektor |
|
|
|
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Straßenverkehrssektor |
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|
|
|
Komponente |
Quantifizierung der Auswirkungen (gegebenenfalls) d. h. Differenz in % zum politikneutralen Ausgangsszenario |
|||||
|
Kurzfristig (die nächsten drei Jahre) |
Mittelfristig (Ende des Plans) |
|||||
|
Treibhausgasemissionen |
Von Energiearmut betroffene Haushalte |
Von Mobilitätsarmut betroffene Haushalte |
Treibhausgasemissionen |
Von Energiearmut betroffene Haushalte |
Von Mobilitätsarmut betroffene Haushalte |
|
|
Gesamtplan |
|
|
|
|
|
|
|
Gebäudesektor |
|
|
|
|
|
|
|
Straßenverkehrssektor |
|
|
|
|
|
|
Qualitative und quantitative Tabelle zu den erwarteten Auswirkungen der befristeten direkten Einkommensbeihilfen auf die Verringerung der Anzahl benachteiligter Haushalte und benachteiligter Verkehrsnutzer sowie der von Energiearmut und Mobilitätsarmut betroffenen Haushalte (siehe nachstehendes Muster):
|
Komponente: direkte Einkommensbeihilfen |
|
|
Verringerung der Anzahl benachteiligter Haushalte und benachteiligter Verkehrsnutzer |
Beschreibung der erwarteten Auswirkungen |
|
Schätzung der erwarteten Auswirkungen; Einheit: Haushalte |
|
|
Verringerung der Anzahl der von Energiearmut und Mobilitätsarmut betroffenen Haushalte |
Beschreibung der erwarteten Auswirkungen |
|
Schätzung der erwarteten Auswirkungen; Einheit: Haushalte |
|
4. KOMPLEMENTARITÄT, ZUSÄTZLICHKEIT UND DURCHFÜHRUNG DES PLANS
Dieser Teil betrifft den gesamten Plan. Die verschiedenen nachstehend genannten Kriterien müssen für den Plan als Ganzes begründet werden.
4.1. Überwachung und Durchführung des Plans
Erläuterung, wie der Mitgliedstaat die vorgeschlagenen Maßnahmen und Investitionen durchzuführen beabsichtigt, wobei der Schwerpunkt auf den Einzelheiten und dem Zeitplan für die Überwachung und Durchführung liegt, gegebenenfalls einschließlich der zur Einhaltung von Artikel 21 erforderlichen Maßnahmen.
4.2. Kohärenz mit anderen Initiativen
Erläuterung, wie der Plan mit den in Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer iii genannten Informationen und Verpflichtungen des Mitgliedstaats im Rahmen anderer einschlägiger Pläne und Fonds in Einklang steht, sowie das Zusammenspiel zwischen den verschiedenen Plänen.
4.3. Komplementarität der Finanzierung
Angaben zur bestehenden oder geplanten Finanzierung von Maßnahmen und Investitionen aus anderen Unions-, internationalen, öffentlichen oder gegebenenfalls privaten Quellen, die einen Beitrag zu den im Plan enthaltenen Maßnahmen und Investitionen leisten, einschließlich Informationen zu befristeten direkten Einkommensbeihilfen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c.
4.4. Zusätzlichkeit
Erläuterung und Begründung, inwiefern die neuen oder bestehenden Maßnahmen oder Investitionen zusätzliche Maßnahmen oder Investitionen sind und wiederkehrende nationale Haushaltsausgaben gemäß Artikel 13 Absatz 2 nicht ersetzen, einschließlich einer solchen Erläuterung und Begründung in Bezug auf die in den Plan aufgenommenen Maßnahmen und Investitionen gemäß Artikel 4 Absatz 5.
4.5. Geografische Besonderheiten
Erläuterung, wie geografischen Besonderheiten — wie Inseln, Regionen und Gebieten in äußerster Randlage, ländlichen oder entlegenen Gebieten, weniger zugänglichen Randgebieten, Berggebieten oder Gebieten mit Entwicklungsrückstand — im Plan Rechnung getragen wurde.
4.6. Prävention von Korruption, Betrug und Interessenkonflikten
Ein System zur Prävention, Aufdeckung und Behebung von Korruption, Betrug und Interessenkonflikten bei der Verwendung der im Rahmen des Fonds bereitgestellten Mittel sowie die Regelungen, mit denen eine Doppelfinanzierung durch den Fonds und andere Unionsprogramme gemäß Artikel 21 und Anhang III verhindert werden soll, einschließlich der Mittel, die gemäß Artikel 9 über andere öffentliche oder private Einrichtungen als benachteiligte Haushalte, benachteiligte Kleinstunternehmen oder benachteiligte Verkehrsnutzer bereitgestellt werden.
4.7. Information, Kommunikation und Sichtbarkeit
Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 23 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Daten unter Angabe der Website, auf der die Daten veröffentlicht werden, sowie der Informations-, Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen;
Erläuterung der geplanten nationalen Kommunikationsstrategie, mit der die Öffentlichkeit auf die Finanzierung durch die Union aufmerksam gemacht werden soll.
( 1 ) Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (ABl. L 231 vom 20.9.2023, S. 1).
( 2 ) Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).
( 3 ) Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2019 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 808/2004, (EG) Nr. 452/2008 und (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (ABl. L 261 I vom 14.10.2019, S. 1).
( 4 ) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).
( 5 ) Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125).
( 6 ) Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 13).
( 7 ) Verordnung (EU) 2021/240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Februar 2021 zur Schaffung eines Instruments für technische Unterstützung (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 1).
( 8 ) Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30).
( 9 ) Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge (ABl. L 120 vom 15.5.2009, S. 5).
( 10 ) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).
( 11 ) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).
( 12 ) Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56).
( 13 ) Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26).
( *1 ) Verordnung (EU) 2023/955 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1060 (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 1).“
( 14 ) Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und des Beschlusses (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (siehe Seite 134 dieses Amtsblatts).