02023R1543 — DE — 28.07.2023 — 000.002
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VERORDNUNG (EU) 2023/1543 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Juli 2023 (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 118) |
Berichtigt durch:
VERORDNUNG (EU) 2023/1543 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 12. Juli 2023
über Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafverfahren und für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen nach Strafverfahren
KAPITEL I
GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Diese Verordnung lässt die Befugnisse der nationalen Behörden unberührt, sich an in dem in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene oder vertretene Diensteanbieter zu wenden um dafür zu sorgen, dass diese Diensteanbieter nationale Maßnahmen einhalten, die mit den in Unterabsatz 1 genannten vergleichbar sind.
Artikel 2
Anwendungsbereich
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Europäische Herausgabeanordnung“ eine Entscheidung, mit der die Herausgabe elektronischer Beweismittel angeordnet wird, die von einer Justizbehörde eines Mitgliedstaats im Einklang mit Artikel 4 Absätze 1, 2, 4 und 5 erlassen oder validiert wird und die an eine benannte Niederlassung oder einen Vertreter eines Diensteanbieters, der in der Union Dienste anbietet, gerichtet ist, sofern sich die benannte Niederlassung oder der Vertreter in einem durch diese Verordnung gebundenen anderen Mitgliedstaat befindet;
„Europäische Sicherungsanordnung“ eine Entscheidung, mit der die Sicherung elektronischer Beweismittel zum Zweck eines späteren Ersuchens um Herausgabe angeordnet wird, die von einer Justizbehörde eines Mitgliedstaats im Einklang mit Artikel 4 Absätze 3, 4 und 5 erlassen oder validiert wird und die an eine benannte Niederlassung oder einen Vertreter eines Diensteanbieters, der in der Union Dienste anbietet, gerichtet ist, sofern sich die benannte Niederlassung oder der Vertreter in einem durch diese Verordnung gebundenen anderen Mitgliedstaat befindet;
„Diensteanbieter“ jede natürliche oder juristische Person, die eine oder mehrere der folgenden Dienstleistungskategorien anbietet, ausgenommen Finanzdienstleistungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ):
elektronische Kommunikationsdienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2018/1972;
Internetdomänennamen- und IP-Nummerierungsdienste wie Dienste der IP-Adressenzuweisung und der Domänennamen-Registrierung, Domänennamen-Registrierungsstellendienste und mit Domänennamen verbundene Datenschutz- und Proxy-Dienste;
andere Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535,
die es ihren Nutzern ermöglichen, miteinander zu kommunizieren, oder
die es ermöglichen, für Nutzer, für welche die Dienstleistung erbracht wird, Daten zu speichern oder auf sonstige Weise zu verarbeiten, sofern die Speicherung von Daten ein bestimmender Bestandteil der für den Nutzer erbrachten Dienstleistung ist;
„Anbieten von Diensten in der Union“
die Schaffung einer Möglichkeit für natürliche oder juristische Personen in einem Mitgliedstaat, die in Nummer 3 genannten Dienste in Anspruch zu nehmen, und
eine aufgrund konkreter faktischer Kriterien gegebene wesentliche Verbindung zu dem unter Buchstabe a genannten Mitgliedstaat; dabei gilt eine solche wesentliche Verbindung dann als unterhalten, wenn der Diensteanbieter eine Niederlassung in einem Mitgliedstaat hat oder wenn es – in Ermangelung einer solchen – in einem oder mehreren Mitgliedstaaten eine erhebliche Zahl von Nutzern gibt oder wenn die Tätigkeiten auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten ausgerichtet sind;
„Niederlassung“ einen Rechtsträger, der tatsächlich eine wirtschaftliche Tätigkeit auf unbestimmte Zeit durch eine stabile Infrastruktur ausübt, von der aus die Geschäftstätigkeit der Dienstleistungserbringung ausgeübt oder die Geschäftstätigkeit verwaltet wird;
„benannte Niederlassung“ eine Niederlassung mit Rechtspersönlichkeit, die ein Dienstleister, der in einem Mitgliedstaat niedergelassenen ist, der sich an einem in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2023/1544 genannten Rechtsinstrument beteiligt, für die in Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 der genannten Richtlinie genannten Zwecke schriftlich benannt hat;
„Vertreter“ eine natürliche oder juristische Person, die ein Dienstleister, der nicht in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, der sich an einem in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2023/1544 genannten Rechtsinstrument beteiligt, für die in Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 der genannten Richtlinie genannten Zwecke schriftlich bestellt hat;
„elektronische Beweismittel“ Teilnehmerdaten, Verkehrsdaten oder Inhaltsdaten, die zum Zeitpunkt des Erhalts einer Bescheinigung über eine Europäische Herausgabeanordnung (EPOC) oder einer Bescheinigung über eine Europäische Sicherungsanordnung (EPOC-PR) in elektronischer Form von einem Diensteanbieter oder in seinem Auftrag gespeichert werden;
„Teilnehmerdaten“ alle Daten, die bei einem Diensteanbieter über die Teilnahme an seinen Diensten vorliegen und Folgendes betreffen:
die Identität eines Teilnehmers oder Kunden, wie der Name, das Geburtsdatum, die Postanschrift oder geografische Anschrift, Rechnungs- und Zahlungsdaten, die Telefonnummer oder die E-Mail-Adresse, die angegeben wurden;
die Art der Dienstleistung und ihre Dauer, einschließlich technischer Daten und Daten, mit denen verbundene technische Maßnahmen oder Schnittstellen identifiziert werden, die von einem Teilnehmer oder Kunden zum Zeitpunkt der erstmaligen Registrierung/Anmeldung oder Aktivierung verwendet oder dem Teilnehmer oder Kunden zur Verfügung gestellt werden, und Daten im Zusammenhang mit der Validierung der Nutzung des Dienstes – mit Ausnahme von Passwörtern oder anderen Authentifizierungsmitteln, die anstelle eines Passworts verwendet werden –, die von einem Nutzer bereitgestellt oder auf Anfrage eines Nutzers erstellt werden;
„ausschließlich zum Zweck der Identifizierung des Nutzers angeforderte Daten“ die IP-Adressen und, falls notwendig, die relevanten Quellports und Zeitstempel, nämlich Datum und Uhrzeit, oder die technischen Äquivalente dieser Kennungen und die damit zusammenhängenden Informationen, sofern sie von Strafverfolgungs- oder Justizbehörden ausschließlich zum Zweck der Identifizierung des Nutzers in einer bestimmten strafrechtlichen Ermittlung angefordert werden;
„Verkehrsdaten“ Daten, die sich auf die Erbringung einer von einem Diensteanbieter angebotenen Dienstleistung beziehen, dazu dienen, Kontext- oder Zusatzinformationen über eine solche Dienstleistung zu liefern und von einem Informationssystem des Diensteanbieters generiert oder verarbeitet werden, beispielsweise Ursprung und Ziel einer Nachricht oder einer anderen Art von Interaktion, Daten über den Standort des Geräts, Datum, Uhrzeit, Dauer, Größe, Route, Format, verwendetes Protokoll und Art der Kompression, sowie andere Metadaten der elektronischen Kommunikation und Daten, die keine Teilnehmerdaten sind, über den Beginn und die Beendigung der Nutzersitzung für einen Dienst, etwa das Datum und die Uhrzeit der Nutzung, die Anmeldung bei und die Abmeldung von dem Dienst;
„Inhaltsdaten“ alle Daten in einem digitalen Format wie Text, Sprache, Videos, Bilder und Tonaufzeichnungen, die nicht Teilnehmer- oder Verkehrsdaten sind;
„Informationssystem“ ein Informationssystem im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie 2013/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 );
„Anordnungsstaat“ den Mitgliedstaat, in dem die Europäische Herausgabeanordnung oder die Europäische Sicherungsanordnung erlassen wird;
„Anordnungsbehörde“ die zuständige Behörde im Anordnungsstaat, die im Einklang mit Artikel 4 eine Europäische Herausgabeanordnung oder eine Europäische Sicherungsanordnung erlassen kann;
„Vollstreckungsstaat“ den Mitgliedstaat, in dem die benannte Niederlassung niedergelassen oder der Vertreter ansässig ist und an den eine Europäische Herausgabeanordnung und ein EPOC oder eine Europäische Sicherungsanordnung und ein EPOC-PR von der Anordnungsbehörde zur Mitteilung oder zur Vollstreckung im Einklang mit dieser Verordnung übermittelt werden;
„Vollstreckungsbehörde“ die Behörde im Vollstreckungsstaat, die im Einklang mit dem nationalen Recht dieses Staates für die Entgegennahme einer Europäischen Herausgabeanordnung und eines EPOC oder einer Europäischen Sicherungsanordnung und eines EPOC-PR zuständig ist, die von der Anordnungsbehörde zur Mitteilung oder zur Vollstreckung im Einklang mit dieser Verordnung übermittelt werden;
„Notfall“ eine Situation, in der eine unmittelbare Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Sicherheit einer Person oder für eine kritische Infrastruktur im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/114/EG besteht, wenn die Störung oder Zerstörung einer kritischen Infrastruktur zu einer unmittelbaren Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Sicherheit einer Person führen würde, auch durch die schwere Beeinträchtigung der Bereitstellung der Grundversorgung für die Bevölkerung oder der Wahrnehmung der Kernfunktionen des Staates;
„Verantwortlicher“ den Verantwortlichen im Sinne des Artikels 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679;
„Auftragsverarbeiter“ den Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikels 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679;
„dezentrales IT-System“ ein Netzwerk von IT-Systemen und interoperablen Zugangspunkten, die unter der jeweiligen Verantwortung und Verwaltung jedes Mitgliedstaats oder jeder Einrichtung oder jeder sonstigen Stelle der Union betrieben werden, wodurch der sichere und zuverlässige grenzübergreifende Informationsaustausch ermöglicht wird.
KAPITEL II
EUROPÄISCHE HERAUSGABEANORDNUNG, EUROPÄISCHE SICHERUNGSANORDNUNG UND BESCHEINIGUNGEN
Artikel 4
Anordnungsbehörde
Eine Europäische Herausgabeanordnung zur Erlangung von Teilnehmerdaten oder zur Erlangung von ausschließlich zum Zweck der Identifizierung des Nutzers angeforderten Daten im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 kann nur erlassen werden von
einem Richter, einem Gericht, einem Ermittlungsrichter oder einem Staatsanwalt mit Zuständigkeit in dem betreffenden Fall oder
jeder anderen vom Anordnungsstaat bezeichneten zuständigen Behörde, die in dem betreffenden Fall in ihrer Eigenschaft als Ermittlungsbehörde in einem Strafverfahren nach nationalem Recht für die Anordnung der Erhebung von Beweismitteln zuständig ist; in solch einem Fall wird die Europäische Herausgabeanordnung von einem Richter, einem Gericht, einem Ermittlungsrichter oder einem Staatsanwalt im Anordnungsstaat validiert, nachdem er bzw. es überprüft hat, ob die Voraussetzungen für den Erlass einer Europäischen Herausgabeanordnung nach dieser Verordnung eingehalten sind.
Eine Europäische Herausgabeanordnung zur Erlangung von Verkehrsdaten mit Ausnahme von ausschließlich zum Zweck der Identifizierung des Nutzers angeforderten Daten im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 oder zur Erlangung von Inhaltsdaten kann nur erlassen werden von
einem Richter, einem Gericht oder einem Ermittlungsrichter mit Zuständigkeit in dem betreffenden Fall oder
jeder anderen vom Anordnungsstaat bezeichneten zuständigen Behörde, die in dem betreffenden Fall in ihrer Eigenschaft als Ermittlungsbehörde in einem Strafverfahren nach nationalem Recht für die Anordnung der Erhebung von Beweismitteln zuständig ist; in solch einem Fall wird die Europäische Herausgabeanordnung von einem Richter, einem Gericht oder einem Ermittlungsrichter im Anordnungsstaat validiert, nachdem er bzw. es überprüft hat, ob die Voraussetzungen für den Erlass einer Europäischen Herausgabeanordnung nach dieser Verordnung eingehalten sind.
Eine Europäische Sicherungsanordnung zur Erlangung sämtlicher Datenkategorien kann nur erlassen werden von
einem Richter, einem Gericht, einem Ermittlungsrichter oder einem Staatsanwalt mit Zuständigkeit in dem betreffenden Fall oder
jeder anderen vom Anordnungsstaat bezeichneten zuständigen Behörde, die in dem betreffenden Fall in ihrer Eigenschaft als Ermittlungsbehörde in einem Strafverfahren nach nationalem Recht für die Anordnung der Erhebung von Beweismitteln zuständig ist; in solch einem Fall wird die Europäische Sicherungsanordnung von einem Richter, einem Gericht, einem Ermittlungsrichter oder einem Staatsanwalt im Anordnungsstaat validiert, nachdem er bzw. es überprüft hat, ob die Voraussetzungen für den Erlass einer Europäischen Sicherungsanordnung nach dieser Verordnung eingehalten sind.
Artikel 5
Voraussetzungen für den Erlass einer Europäischen Herausgabeanordnung
Eine Europäische Herausgabeanordnung zur Erlangung von Verkehrsdaten mit Ausnahme von ausschließlich zum Zweck der Identifizierung des Nutzers angeforderten Daten im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der vorliegenden Verordnung oder zur Erlangung von Inhaltsdaten darf nur erlassen werden
bei Straftaten, die im Anordnungsstaat mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren geahndet werden, oder
bei den folgenden Straftaten, wenn sie ganz oder teilweise mittels eines Informationssystems begangen werden:
Straftaten im Sinne der Artikel 3 bis 8 der Richtlinie (EU) 2019/713 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 );
Straftaten im Sinne der Artikel 3 bis 7 der Richtlinie 2011/93/EU;
Straftaten im Sinne der Artikel 3 bis 8 der Richtlinie 2013/40/EU;
bei Straftaten im Sinne der Artikel 3 bis 12 und 14 der Richtlinie (EU) 2017/541;
bei unter den Buchstaben a, b und c genannten Straftaten zur Vollstreckung von in Strafverfahren ergangenen, mindestens viermonatigen Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehenden Maßregeln der Sicherung, sofern sie in dem Fall, dass sich der Verurteilte der Justiz entzogen hat, nicht in Abwesenheit ergangen sind.
Eine Europäische Herausgabeanordnung enthält folgende Angaben:
die Anordnungsbehörde und die etwaige validierende Behörde;
den Adressaten der Europäischen Herausgabeanordnung gemäß Artikel 7;
den Nutzer, es sei denn, der einzige Zweck der Anordnung besteht darin, den Nutzer zu identifizieren, oder andere eindeutige Kennungen wie Nutzername, Anmeldekennung oder Kontobezeichnung zur Bestimmung der angeforderten Daten;
die Kategorie der angeforderten Daten im Sinne des Artikels 3 Nummern 9 bis 12;
erforderlichenfalls die Zeitspanne der Daten, für die deren Herausgabe angefordert wird;
die anwendbaren Bestimmungen des Strafrechts des Anordnungsstaats;
in Notfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 18 die hinreichend dargelegten Gründe für den Notfall;
wenn die Europäische Herausgabeanordnung unmittelbar an den Diensteanbieter, der die Daten im Auftrag des Verantwortlichen speichert oder auf sonstige Weise verarbeitet, gerichtet ist, eine Bestätigung, dass die in Absatz 6 des vorliegenden Artikels enthaltenen Bedingungen erfüllt sind;
die Gründe für die Feststellung, dass die Europäische Herausgabeanordnung die Voraussetzungen der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels erfüllt;
eine zusammenfassende Beschreibung des Falls.
Ausnahmsweise kann die Europäische Herausgabeanordnung unmittelbar an den Diensteanbieter gerichtet werden, der die Daten im Auftrag des Verantwortlichen speichert oder auf sonstige Weise verarbeitet, sofern
der Verantwortliche trotz angemessener Bemühungen der Anordnungsbehörde nicht ermittelt werden kann oder
es die Ermittlungen gefährden könnte, wenn die Anordnung an den Verantwortlichen gerichtet würde.
In Fällen, in denen gemäß dem Recht des Anordnungsstaats vom Berufsgeheimnis geschützte Daten von einem Diensteanbieter im Rahmen einer Infrastruktur gespeichert oder anderweitig verarbeitet werden, die Geschäftspersonen in ihrer Geschäftstätigkeit bereitgestellt wird, die dem Berufsgeheimnis unterliegen (im Folgenden „Berufsgeheimnisträger“), darf eine Europäische Herausgabeanordnung nur zur Erlangung von Verkehrsdaten, mit Ausnahme von Daten, die ausschließlich zum Zweck der Identifizierung des Nutzers im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 angefordert werden, oder zur Erlangung von Inhaltsdaten erlassen werden,
sofern der Berufsgeheimnisträger im Anordnungsstaat wohnhaft ist,
sofern es die Ermittlungen gefährden könnte, wenn die Anordnung an den Berufsgeheimnisträger gerichtet wird, oder
sofern das Berufsgeheimnis im Einklang mit dem anwendbaren Recht aufgehoben wurde.
Stellt die Anordnungsbehörde fest, dass die angeforderten Verkehrsdaten – mit Ausnahme von Daten, die ausschließlich zum Zweck der Identifizierung des Nutzers im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 angefordert werden – oder die angeforderten Inhaltsdaten durch Immunitäten oder Vorrechte geschützt sind, die nach dem Recht des Vollstreckungsstaats gewährt werden, oder dass diese Daten in diesem Staat Vorschriften zur Bestimmung und Beschränkung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit in Bezug auf die Freiheit der Presse und das Recht auf freie Meinungsäußerung in anderen Medien unterliegen, so erlässt sie die Europäische Herausgabeanordnung nicht.
Artikel 6
Voraussetzungen für den Erlass einer Europäischen Sicherungsanordnung
Eine Europäische Sicherungsanordnung enthält folgende Angaben:
die Anordnungsbehörde und die etwaige validierende Behörde;
den Adressaten der Europäischen Sicherungsanordnung gemäß Artikel 7;
den Nutzer, es sei denn, der einzige Zweck der Anordnung besteht darin, den Nutzer zu identifizieren, oder andere eindeutige Kennungen wie Nutzername, Anmeldekennung oder Kontobezeichnung zur Bestimmung der Daten, für welche die Sicherung angefordert wird;
die Kategorie der angeforderten Daten im Sinne des Artikels 3 Nummern 9 bis 12;
erforderlichenfalls die Zeitspanne der Daten, für welche die Sicherung angefordert wird;
die anwendbaren Bestimmungen des Strafrechts des Anordnungsstaats;
die Gründe für die Feststellung, dass die Europäische Sicherungsanordnung die Voraussetzungen der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels erfüllt;
Artikel 7
Adressaten von Europäischen Herausgabeanordnungen und Europäischen Sicherungsanordnungen
Artikel 8
Unterrichtung der Vollstreckungsbehörde
Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Anordnungsbehörde zum Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung hinreichende Gründe zu der Annahme hat, dass
die Straftat im Anordnungsstaat begangen wurde, begangen wird oder wahrscheinlich begangen werden wird und
die Person, deren Daten angefordert werden, im Anordnungsstaat ansässig ist.
Artikel 9
Bescheinigung über eine Europäische Herausgabeanordnung (EPOC) und Bescheinigung über eine Europäische Sicherungsanordnung (EPOC-PR)
Die Anordnungsbehörde oder die etwaige validierende Behörde füllt das in Anhang I festgelegte EPOC oder das in Anhang II festgelegte EPOC-PR aus, unterzeichnet es und bestätigt seine inhaltliche Richtigkeit.
Ist gemäß Artikel 8 eine Unterrichtung der Vollstreckungsbehörde erforderlich, so muss das dieser Behörde übermittelte EPOC die in Artikel 5 Absatz 5 Buchstaben a bis j aufgeführten Angaben enthalten.
Ist gemäß Artikel 8 eine Unterrichtung der Vollstreckungsbehörde erforderlich, so ist das an diese Behörde zu übermittelnde EPOC in eine Amtssprache des Vollstreckungsstaats oder in eine andere von diesem Staat akzeptierte Amtssprache der Union zu übersetzen.
Artikel 10
Ausführung eines EPOC
Ist gemäß Artikel 8 keine Unterrichtung der Vollstreckungsbehörde erfolgt, so trägt die Anordnungsbehörde den in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Informationen Rechnung und entscheidet von sich aus oder auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde, ob die Europäische Herausgabeanordnung zurückgenommen, angepasst oder aufrechterhalten wird.
Ist gemäß Artikel 8 eine Unterrichtung der Vollstreckungsbehörde erfolgt, so trägt die Anordnungsbehörde den in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Informationen Rechnung und entscheidet, ob die Europäische Herausgabeanordnung zurückgenommen, angepasst oder aufrechterhalten wird. Die Vollstreckungsbehörde kann beschließen, die in Artikel 12 genannten Ablehnungsgründe geltend zu machen.
Die Anordnungsbehörde reagiert umgehend, spätestens jedoch innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt des Formulars. Der Adressat stellt sicher, dass er die notwendige Klarstellung oder Berichtigung durch die Anordnungsbehörde erhalten kann, damit er seinen in den Absätzen 1 bis 4 genannten Verpflichtungen nachkommen kann. Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Verpflichtungen gelten erst, wenn diese Klarstellung oder Berichtigung durch die Anordnungsbehörde oder die Vollstreckungsbehörde erfolgt ist.
Ist die Herausgabe von Daten und ihre Sicherung nicht mehr erforderlich, so setzen die Anordnungsbehörde und, falls einschlägig, gemäß Artikel 16 Absatz 8, die Vollstreckungsbehörde den Adressaten unverzüglich hiervon in Kenntnis.
Artikel 11
Ausführung eines EPOC-PR
Die Anordnungsbehörde trägt den in Unterabsatz 1 genannten Informationen Rechnung und entscheidet von sich aus oder auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde, ob die Europäische Sicherungsanordnung zurückgenommen, angepasst oder aufrechterhalten wird.
Die Anordnungsbehörde reagiert umgehend, spätestens jedoch innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt des Formulars. Der Adressat stellt sicher, dass er die notwendige Klarstellung oder Berichtigung durch die Anordnungsbehörde erhalten kann, damit er seinen in den Absätzen 1, 2 und 3 festgelegten Verpflichtungen nachkommen kann. Reagiert die Anordnungsbehörde innerhalb der Fünftagesfrist nicht, so ist der Diensteanbieter von den in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Verpflichtungen befreit.
Artikel 12
Gründe für die Ablehnung von Europäischen Herausgabeanordnungen
Hat die Anordnungsbehörde gemäß Artikel 8 eine Unterrichtung der Vollstreckungsbehörde vorgenommen, so prüft die Vollstreckungsbehörde unbeschadet des Artikels 1 Absatz 3 so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Unterrichtung oder in Notfällen spätestens innerhalb von 96 Stunden nach deren Erhalt, die in der Anordnung enthaltenen Informationen und macht gegebenenfalls einen oder mehrere der folgenden Ablehnungsgründe geltend:
die angeforderten Daten sind durch Immunitäten oder Vorrechte geschützt, die nach dem Recht des Vollstreckungsstaats gewährt werden, wodurch die Ausführung oder Vollstreckung der Anordnung verhindert wird, oder die angeforderten Daten unterliegen Vorschriften zur Bestimmung und Beschränkung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit in Bezug auf die Freiheit der Presse und das Recht auf freie Meinungsäußerung in anderen Medien, wodurch die Ausführung oder Vollstreckung der Anordnung verhindert wird;
in Ausnahmefällen bestehen aufgrund genauer und objektiver Belege berechtigte Gründe zu der Annahme, dass die Ausführung der Anordnung unter den besonderen Umständen des Falles eine offensichtliche Verletzung eines einschlägigen in Artikel 6 EUV und der Charta verankerten Grundrechts zur Folge hätte;
die Ausführung der Anordnung würde dem Grundsatz „ne bis in idem“ zuwiderlaufen;
die Handlung, aufgrund deren die Anordnung erlassen wurde, stellt nach dem Recht des Vollstreckungsstaats keine Straftat dar, es sei denn, sie betrifft eine Straftat, die unter den in Anhang IV aufgeführten Kategorien von Straftaten – wie von der Anordnungsbehörde im EPOC angegeben – genannt wird, und sofern die Straftat im Anordnungsstaat mit einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist.
Artikel 13
Nutzerinformationen und Vertraulichkeit
Artikel 14
Kostenerstattung
KAPITEL III
SANKTIONEN UND VOLLSTRECKUNG
Artikel 15
Sanktionen
Artikel 16
Vollstreckungsverfahren
Für die Zwecke der Vollstreckung gemäß Unterabsatz 1 übermittelt die Anordnungsbehörde die betreffende Anordnung, das in Anhang III festgelegte, vom Adressaten ausgefüllte Formular und alle einschlägigen Dokumente gemäß Artikel 19. Die Anordnungsbehörde übersetzt die betreffende Anordnung und alle zu übermittelnden Unterlagen in eine der von dem Vollstreckungsstaat akzeptierten Sprachen und setzt den Adressaten von der Übermittlung in Kenntnis.
Nach dem Erhalt erkennt die Vollstreckungsbehörde die folgenden Anordnungen ohne weitere Formalitäten an und ergreift die zu ihrer Vollstreckung erforderlichen Maßnahmen:
eine Europäische Herausgabeanordnung, es sei denn, die Vollstreckungsbehörde ist der Auffassung, dass einer der in Absatz 4 genannten Gründe zutrifft, oder
eine Europäische Sicherungsanordnung, es sei denn, die Vollstreckungsbehörde ist der Auffassung, dass einer der in Absatz 5 genannten Gründe zutrifft.
Die Vollstreckungsbehörde trifft die Entscheidung über die Anerkennung der betreffenden Anordnung unverzüglich, spätestens jedoch fünf Arbeitstage nach Erhalt der Anordnung.
Die Vollstreckungsbehörde fordert die Adressaten förmlich auf, ihren entsprechenden Verpflichtungen nachzukommen, und setzt sie von Folgendem in Kenntnis:
der Möglichkeit, gegen die Ausführung der betreffenden Anordnung unter Geltendmachung eines oder mehrerer der in Absatz 4 Buchstaben a bis f oder Absatz 5 Buchstaben a bis e aufgeführten Gründe Einwände zu erheben,
den bei Nichtbefolgung anwendbaren Sanktionen und
der Frist für die Befolgung oder die Erhebung von Einwänden.
Die Vollstreckung der Europäischen Herausgabeanordnung kann nur aus einem oder mehreren der folgenden Gründe abgelehnt werden:
Die Europäische Herausgabeanordnung wurde nicht von einer Anordnungsbehörde nach Artikel 4 erlassen oder validiert;
die Europäische Herausgabeanordnung wurde nicht wegen einer Straftat nach Artikel 5 Absatz 4 erlassen;
der Adressat konnte dem EPOC nicht Folge leisten, weil dies faktisch aufgrund von Umständen, die nicht dem Adressaten angelastet werden können, nicht möglich war oder weil das EPOC offensichtliche Fehler enthält;
die Europäische Herausgabeanordnung betrifft keine zum Zeitpunkt des Erhalts des EPOC von einem Diensteanbieter oder in dessen Auftrag gespeicherten Daten;
die Dienstleistung fällt nicht unter diese Verordnung;
die angeforderten Daten sind durch Immunitäten oder Vorrechte geschützt, die nach dem Recht des Vollstreckungsstaats gewährt werden, oder die angeforderten Daten unterliegen Vorschriften über die Bestimmung oder Beschränkung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit in Bezug auf die Freiheit der Presse und die freie Meinungsäußerung in anderen Medien, wodurch die Ausführung oder Vollstreckung der Europäischen Sicherungsanordnung verhindert wird;
es ist in Ausnahmefällen ausschließlich anhand der in dem EPOC enthaltenen Informationen ersichtlich, dass aufgrund genauer und objektiver Belege berechtigte Gründe zu der Annahme bestehen, dass die Ausführung der Europäischen Herausgabeanordnung unter den besonderen Umständen des Falles eine offensichtliche Verletzung eines einschlägigen in Artikel 6 EUV und der Charta verankerten Grundrechts bedeuten würde.
Die Vollstreckung der Europäischen Sicherungsanordnung kann nur aus einem oder mehreren der folgenden Gründe abgelehnt werden:
Die Europäische Sicherungsanordnung wurde nicht von einer Anordnungsbehörde nach Artikel 4 erlassen oder validiert;
der Adressat konnte dem EPOC-PR nicht Folge leisten, weil dies faktisch aufgrund von Umständen, die nicht dem Adressaten angelastet werden können, nicht möglich war oder weil das EPOC-PR offensichtliche Fehler enthält;
die Europäische Sicherungsanordnung betrifft keine zum Zeitpunkt des Erhalts des EPOC-PR von einem Diensteanbieter oder in dessen Auftrag gespeicherten Daten;
die Dienstleistung fällt nicht unter diese Verordnung;
die angeforderten Daten sind durch Immunitäten oder Vorrechte geschützt, die nach dem Recht des Vollstreckungsstaats gewährt werden, oder die angeforderten Daten unterliegen Vorschriften über die Bestimmung oder Beschränkung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit in Bezug auf die Freiheit der Presse und die freie Meinungsäußerung in anderen Medien, wodurch die Ausführung oder Vollstreckung der Europäischen Sicherungsanordnung verhindert wird;
es ist in Ausnahmefällen ausschließlich anhand der in dem EPOC-PR enthaltenen Informationen ersichtlich, dass aufgrund genauer und objektiver Belege berechtigte Gründe zu der Annahme bestehen, dass die Ausführung der Europäischen Sicherungsanordnung unter den besonderen Umständen des Falles eine offensichtliche Verletzung eines einschlägigen in Artikel 6 EUV und der Charta verankerten Grundrechts bedeuten würde.
KAPITEL IV
GESETZESKOLLISIONEN UND RECHTSBEHELFE
Artikel 17
Überprüfungsverfahren bei einander widersprechenden Verpflichtungen
Der begründete Einwand muss alle erheblichen Einzelheiten zu den betreffenden Rechtsvorschriften des Drittlands, zu ihrer Anwendbarkeit auf den vorliegenden Fall und zur Art der einander widersprechenden Verpflichtungen enthalten. Der begründete Einwand darf sich nicht auf Folgendes stützen:
die Tatsache, dass es in den geltenden Rechtsvorschriften des Drittlands keine vergleichbaren Bestimmungen über die Voraussetzungen, Formvorschriften und Verfahren für den Erlass einer Herausgabeanordnung gibt, oder
allein die Tatsache, dass die Daten in einem Drittland gespeichert sind.
Der begründete Einwand muss spätestens zehn Tage nach Eingang des EPOC beim Adressaten erhoben werden.
Das zuständige Gericht beurteilt zunächst, ob eine Kollision von Verpflichtungen vorliegt, und prüft dazu, ob
das Recht des Drittlands aufgrund der spezifischen Umstände des betreffenden Falls anwendbar ist und
die Rechtsvorschriften des Drittlands – sofern sie gemäß Buchstabe a anwendbar sind – die Offenlegung der betreffenden Daten verbieten, wenn sie auf die spezifischen Umstände des betreffenden Falls angewandt werden.
Stellt das zuständige Gericht auf der Grundlage der Beurteilung gemäß Absatz 4 Buchstabe b fest, dass die Rechtsvorschriften des Drittlands die Offenlegung der betreffenden Daten verbieten, so entscheidet es, ob die Europäische Herausgabeanordnung aufrechtzuerhalten oder aufzuheben ist. Diese Beurteilung stützt sich insbesondere auf folgende Faktoren, wobei den in den Buchstaben a und b genannten Faktoren besondere Bedeutung beizumessen ist:
das nach den einschlägigen Rechtsvorschriften des Drittlands geschützte Interesse, einschließlich der Grundrechte und sonstiger grundlegender Interessen, die eine Offenlegung der Daten verhindern, insbesondere die nationalen Sicherheitsinteressen des Drittlands;
den Grad der Verbindung zwischen der Strafsache, derentwegen die Europäische Herausgabeanordnung erlassen wurde, und einem der beiden Rechtssysteme; hierfür maßgeblich sind unter anderem:
der Aufenthaltsort, die Staatsangehörigkeit und der Wohnsitz der Person, deren Daten angefordert werden, oder des Opfers bzw. der Opfer der betreffenden Straftat,
der Ort, an dem die betreffende Straftat begangen wurde;
den Grad der Verbindung zwischen dem Diensteanbieter und dem betreffenden Drittstaat; in diesem Zusammenhang genügt der Datenspeicherort allein nicht zur Feststellung eines wesentlichen Verbindungsgrads;
das Interesse des ermittelnden Staates an der Einholung der betreffenden Beweismittel aufgrund der Schwere der Straftat und der Wichtigkeit einer zügigen Beweiserhebung;
die möglichen Konsequenzen der Befolgung der Europäischen Herausgabeanordnung für den Adressaten oder den Diensteanbieter, einschließlich der potenziellen Sanktionen.
Artikel 18
Wirksame Rechtsbehelfe
KAPITEL V
DEZENTRALES IT-SYSTEM
Artikel 19
Sichere digitale Kommunikation und sicherer Datenaustausch zwischen zuständigen Behörden und Diensteanbietern sowie zwischen zuständigen Behörden
Artikel 20
Rechtswirkung elektronischer Dokumente
Dokumenten, die im Rahmen der elektronischen Kommunikation übermittelt werden, darf die Rechtswirkung oder die Zulässigkeit im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Gerichtsverfahren nach dieser Verordnung nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil sie in elektronischer Form vorliegen.
Artikel 21
Elektronische Signaturen und Siegel
Artikel 22
Referenzimplementierungssoftware
Artikel 23
Kosten des dezentralen IT-Systems
Artikel 24
Übergangszeitraum
Bevor die Verpflichtung zur schriftlichen Kommunikation über das dezentrale IT-System gemäß Artikel 19 anwendbar wird („Übergangszeitraum“), erfolgt die schriftliche Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden und den benannten Niederlassungen oder Vertretern im Rahmen dieser Verordnung auf die am besten geeignete alternative Weise, wobei der Notwendigkeit Rechnung zu tragen ist, für einen raschen, sicheren und zuverlässigen Informationsaustausch zu sorgen. Wenn Diensteanbieter, Mitgliedstaaten oder Agenturen oder Einrichtungen der Union spezielle Plattformen oder andere sichere Kanäle für die Bearbeitung von Ersuchen um Daten von Strafverfolgungs- und Justizbehörden eingerichtet haben, können die Ausstellungsbehörden während dieses Übergangszeitraums auch beschließen, ein EPOC oder EPOC-PR über diese Kanäle an die benannten Niederlassungen oder Vertreter zu übermitteln.
Artikel 25
Durchführungsrechtsakte
Zur Einrichtung und Verwendung des für die Zwecke dieser Verordnung zu nutzenden dezentralen IT-Systems erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, durch die sie Folgendes festlegt:
die technischen Spezifikationen zur Festlegung der Methoden zur elektronischen Kommunikation für die Zwecke des dezentralen IT-Systems;
die technischen Spezifikationen für Kommunikationsprotokolle;
die Informationssicherheitsziele und entsprechenden technischen Maßnahmen zur Gewährleistung von Mindeststandards für die Informationssicherheit und eines hohen Cybersicherheitsniveaus bei der Verarbeitung und Übermittlung von Informationen im dezentralen IT-System;
die Mindestverfügbarkeitsziele und mögliche damit verbundene technische Anforderungen an die Leistungen des dezentralen IT-Systems.
Artikel 26
Ausschussverfahren
KAPITEL VI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 27
Sprachen
Jeder Mitgliedstaat kann jederzeit beschließen, dass er Übersetzungen von EPOC und EPOC-PR in eine oder mehrere Amtssprachen der Union neben seiner Amtssprache bzw. seinen Amtssprachen akzeptiert und er zeigt diesen Beschluss in einer schriftlichen Erklärung an, die der Kommission vorgelegt wird. Die Kommission stellt die Erklärungen allen Mitgliedstaaten und dem Europäischen Justiziellen Netz zur Verfügung.
Artikel 28
Überwachung und Berichterstattung
In jedem Fall erheben die Mitgliedstaaten ab dem 18. August 2026 bei den zuständigen Behörden umfassende Statistiken und halten diese Statistiken vor. Die für das vorangegangene Kalenderjahr erhobenen Daten werden der Kommission jährlich bis zum 31. März übermittelt und umfassen:
die Zahl der ausgestellten EPOC und EPOC-PR, aufgeschlüsselt nach der Art der angeforderten Daten, den Adressaten und der jeweiligen Situation (Notfall oder nicht);
die Zahl der EPOC, die im Rahmen von Ausnahmeregelungen für Notfälle ausgestellt wurden;
die Zahl der EPOC und EPOC-PR, denen Folge geleistet und denen nicht Folge geleistet wurde, aufgeschlüsselt nach der Art der angeforderten Daten, den Adressaten und der jeweiligen Situation (Notfall oder nicht);
die Zahl der Mitteilungen an die Vollstreckungsbehörden gemäß Artikel 8 und die Zahl der EPOC, denen nicht Folge geleistet wurde, aufgeschlüsselt nach der Art der angeforderten Daten, den Adressaten, der jeweiligen Situation (Notfall oder nicht) und dem angeführten Ablehnungsgrund;
im Falle von EPOC, denen Folge geleistet wurde, die durchschnittliche Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt der Ausstellung eines EPOC und dem Zeitpunkt des Erhalts der angeforderten Daten, aufgeschlüsselt nach der Art der angeforderten Daten, den Adressaten und der jeweiligen Situation (Notfall oder nicht);
im Falle von EPOC-PR, denen Folge geleistet wurde, die durchschnittliche Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt der Ausstellung eines EPOC-PR und dem Zeitpunkt des entsprechenden Ersuchens um Herausgabe, aufgeschlüsselt nach der Art der angeforderten Daten und den Adressaten;
die Zahl der Europäischen Herstellungsanordnungen oder Europäischen Erhaltungsanordnungen, die einem Vollstreckungsstaat zwecks Vollstreckung übermittelt wurden und von diesem entgegengenommen wurden, aufgeschlüsselt nach der Art der angeforderten Daten, den Adressaten und der jeweiligen Situation (Notfall oder nicht) sowie die Zahl der jeweiligen Anordnungen, denen Folge geleistet wurde;
die Zahl der Rechtsbehelfe, die gegen Europäische Herausgabeanordnungen im Anordnungsstaat und im Vollstreckungsstaat eingelegt wurden, aufgeschlüsselt nach der Art der angeforderten Daten;
die Zahl der Fälle, in denen keine Ex-post-Validierung gemäß Artikel 4 Absatz 5 gewährt wurde;
eine Übersicht über die von Diensteanbietern im Zusammenhang mit der Ausführung von EPOC oder EPOC-PR geltend gemachten Kosten und die von den Anordnungsbehörden erstatteten Kosten.
Die Diensteanbieter können Statistiken im Einklang mit den bestehenden Datenschutzgrundsätzen erheben, vorhalten und veröffentlichen. Werden solche Statistiken für das vorangegangene Kalenderjahr erhoben, so können sie der Kommission bis zum 31. März übermittelt werden und können, soweit möglich, Folgendes umfassen:
die Zahl der eingegangenen EPOC und EPOC-PR, aufgeschlüsselt nach der Art der angeforderten Daten, dem Anordnungsstaat und der jeweiligen Situation (Notfall oder nicht);
die Zahl der EPOC und EPOC-PR, denen Folge geleistet und denen nicht Folge geleistet wurde, aufgeschlüsselt nach der Art der angeforderten Daten, dem Anordnungsstaat und der jeweiligen Situation (Notfall oder nicht);
im Falle von EPOC, denen Folge geleistet wurde, die durchschnittliche Zeitspanne, die für die Bereitstellung der angeforderten Daten vom Eingang von EPOC bis zur Bereitstellung benötigt wurde, aufgeschlüsselt nach der Art der angeforderten Daten, dem Anordnungsstaat und der jeweiligen Situation (Notfall oder nicht);
im Falle von EPOC-PR, denen Folge geleistet wurde, die durchschnittliche Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt der Ausstellung von EPOC-PR und dem Zeitpunkt, zu dem das anschließende Ersuchen um Herausgabe ausgestellt wurde, aufgeschlüsselt nach der Art der angeforderten Daten und dem Anordnungsstaat.
Artikel 29
Änderungen der Bescheinigungen und Formulare
Die Kommission erlässt gemäß Artikel 30 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I, II, III, V und VI, um einem etwaigen Verbesserungsbedarf hinsichtlich des Inhalts der EPOC- und der EPOC-PR-Formulare sowie der Formulare, die für die Übermittlung von Informationen über die Unmöglichkeit der Ausführung eines EPOC oder eines EPOC-PR, für die Bestätigung, dass ein Ersuchen um Herausgabe infolge einer Europäischen Sicherungsanordnung gestellt wurde, und für die Verlängerung der Sicherung elektronischer Beweismittel zu verwenden sind, wirksam zu entsprechen.
Artikel 30
Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 31
Mitteilung an die Kommission
Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis spätestens 18. August 2025 Folgendes mit:
die Behörde bzw. die Behörden, die im Einklang mit dem nationalen Recht gemäß Artikel 4 befugt sind, Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen oder diesbezügliche Mitteilungen auszustellen, zu validieren oder zu übermitteln;
die Behörde bzw. die Behörden, die befugt sind, Mitteilungen gemäß Artikel 8 entgegenzunehmen und Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen im Namen eines anderen Mitgliedstaats gemäß Artikel 16 zu vollstrecken;
die Behörde bzw. die Behörden, die befugt sind, sich mit begründeten Einwänden von Adressaten gemäß Artikel 17 zu befassen;
die Sprachen, die für Mitteilungen über und Übermittlungen von EPOC, EPOC-PR, Europäischen Herausgabeanordnungen oder einer Europäischen Sicherungsanordnungen im Falle der Vollstreckung gemäß Artikel 27 akzeptiert werden.
Artikel 32
Bezug zu anderen Instrumenten, Abkommen und Vereinbarungen
Artikel 33
Bewertung
Die Kommission nimmt bis zum 18. August 2029 eine Bewertung der vorliegenden Verordnung vor. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte einen Bewertungsbericht. Dieser Bewertungsbericht enthält eine Bewertung der Anwendung der vorliegenden Verordnung und der im Hinblick auf ihre Ziele erzielten Ergebnisse sowie eine Bewertung der Auswirkungen der vorliegenden Verordnung auf die Grundrechte. Die Bewertung wird gemäß den Leitlinien der Kommission für bessere Rechtsetzung durchgeführt. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die für die Ausarbeitung des Bewertungsberichts erforderlichen Informationen.
Artikel 34
Inkrafttreten und Anwendung
Die Verpflichtung der zuständigen Behörden und Diensteanbieter, das in Artikel 19 festgelegte dezentrale IT-System für die schriftliche Kommunikation im Rahmen dieser Verordnung zu nutzen, gilt jedoch ab einem Jahr nach dem Erlass der in Artikel 25 genannten Durchführungsrechtsakte.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
ANHANG I
BESCHEINIGUNG ÜBER EINE EUROPÄISCHE HERAUSGABEANORDNUNG (EPOC) ZUR HERAUSGABE ELEKTRONISCHER BEWEISMITTEL
Gemäß der Verordnung (EU) 2023/1543 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) muss der Adressat dieser Bescheinigung über eine Europäische Herausgabeanordnung (EPOC) dieses EPOC ausführen und der unter Abschnitt L Buchstabe a dieses EPOC genannten zuständigen Behörde die angeforderten Daten binnen der in Abschnitt C dieses EPOC genannten Frist(en) übermitteln.
In allen Fällen ist der Adressat nach Erhalt des EPOC verpflichtet, umgehend tätig zu werden, um die angeforderten Daten zu sichern, es sei denn, er kann diese Daten nicht anhand der Angaben im EPOC identifizieren. Die Daten müssen bis zur Herausgabe weiterhin gesichert werden, oder bis die Anordnungsbehörde oder gegebenenfalls die Vollstreckungsbehörde mitteilt, dass die Sicherung und Herausgabe der Daten nicht mehr erforderlich ist.
Der Adressat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Vertraulichkeit, Geheimhaltung und Integrität des EPOC sowie der herausgegebenen oder gesicherten Daten sicherzustellen.
ABSCHNITT A: Anordnungsbehörde/Validierende Behörde
Anordnungsstaat:…
Anordnungsbehörde:…
(Ggf.) Validierende Behörde:…
Hinweis: Nähere Informationen zur Anordnungsbehörde und zur validierenden Behörde sind am Ende anzugeben (Abschnitte I und J).…
Aktenzeichen der Anordnungsbehörde:…
Aktenzeichen der validierenden Behörde:…
ABSCHNITT B: Adressat
Adressat:…
Benannte Niederlassung
Vertreter
►C1 Diese Anordnung ergeht in einem Notfall an den genannten Adressaten, weil die benannte Niederlassung oder der Vertreter eines Diensteanbieters nicht innerhalb der Fristen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2023/1543 auf ein EPOC reagiert hat. ◄
Anschrift:…
Tel./Fax/E-Mail (soweit bekannt):…
Kontaktperson (soweit bekannt):…
Aktenzeichen des Adressaten (soweit bekannt):…
Betroffener Diensteanbieter (falls nicht identisch mit dem Adressaten):…
Sonstige sachdienliche Angaben:…
ABSCHNITT C: Fristen (Zutreffendes bitte ankreuzen und ggf. erläutern)
Nach Erhalt des EPOC sind die angeforderten Daten binnen folgender Fristen herauszugeben:
so bald wie möglich und spätestens binnen zehn Tagen (ohne Mitteilung an die Vollstreckungsbehörde)
bei einer Mitteilung an die Vollstreckungsbehörde: nach Ablauf der zehn Tage, wenn die Vollstreckungsbehörde innerhalb dieses Zeitraums keinen Ablehnungsgrund geltend gemacht hat, oder nach der Bestätigung der Vollstreckungsbehörde vor Ablauf der zehn Tage, dass sie keinen Ablehnungsgrund geltend machen wird, so bald wie möglich, spätestens jedoch nach Ablauf der zehn Tage
unverzüglich, spätestens jedoch binnen acht Stunden in einem Notfall aufgrund:
einer unmittelbaren Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Sicherheit einer Person
einer unmittelbaren Gefahr für eine kritische Infrastruktur im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/114/EG des Rates ( 6 ), wobei die Störung oder Zerstörung einer kritischen Infrastruktur zu einer unmittelbaren Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Sicherheit einer Person führen würde, auch durch die schwere Beeinträchtigung der Bereitstellung der Grundversorgung für die Bevölkerung oder der Wahrnehmung der Kernfunktionen des Staates.
Bitte geben Sie an, ob es Verfahrens- oder sonstige Fristen gibt, die bei der Ausführung dieses EPOC zu berücksichtigen sind:…
Machen Sie ggf. bitte zusätzliche Angaben:…
ABSCHNITT D: Zusammenhang mit einem früheren Ersuchen um Herausgabe/Sicherung (bitte ankreuzen und ausfüllen, sofern zutreffend und verfügbar)
Die angeforderten Daten wurden aufgrund eines früheren Ersuchens um Datensicherung folgender Behörde
…(bitte die Behörde und das Aktenzeichen angeben)
vom …(bitte das Datum des Ersuchens angeben) vollständig/teilweise gespeichert.
Diese Daten wurden am … (bitte das Datum der Übermittlung des Ersuchens angeben)
übermittelt an: … (bitte den Diensteanbieter/den Vertreter/die benannte Niederlassung/die zuständige Behörde, an den/die das Ersuchen übermittelt wurde, und – falls bekannt – das vom Adressaten angegebene Aktenzeichen angeben).
Die angeforderten Daten beziehen sich auf ein früheres Ersuchen um Herausgabe folgender Behörde
…(bitte die Behörde und das Aktenzeichen angeben)
vom … (bitte das Datum des Ersuchens angeben).
Diese Daten wurden am … (bitte das Datum der Übermittlung des Ersuchens angeben)
übermittelt an: … (bitte den Diensteanbieter/den Vertreter/die benannte Niederlassung/die zuständige Behörde, an den/die das Ersuchen übermittelt wurde, und – falls bekannt – das vom Adressaten angegebene Aktenzeichen angeben).
Sonstige sachdienliche Angaben:…
ABSCHNITT E: Angaben zur Unterstützung der Identifizierung der angeforderten Daten (auszufüllen, soweit bekannt und zur Identifizierung der Daten erforderlich)
IP Adresse(en) und Zeitstempel (einschl. Datum und Zeitzone):…
Tel.:…
E-Mail-Adresse(en):…
IMEI-Nummer(n):…
MAC-Adresse(en):…
Nutzer oder andere eindeutige Kennung(en) wie Nutzername(n), Login-ID(s) oder Kontobezeichnung(en):…
Name(n) des bzw. der relevanten Dienste(s):…
Sonstiges:…
Erforderlichenfalls die Zeitspanne der Daten, für die deren Herausgabe angefordert wird:
……
Zusätzliche Angaben, falls erforderlich:…
ABSCHNITT F: Herauszugebende elektronische Beweismittel
Dieses EPOC betrifft (Zutreffendes bitte ankreuzen):
Teilnehmerdaten:
Name, Geburtsdatum, Postanschrift oder geografische Anschrift, Kontaktangaben (E-Mail-Adresse, Telefonnummer) und andere einschlägige Angaben zur Identität des Nutzers/Teilnehmers
Datum und Uhrzeit der erstmaligen Registrierung/Anmeldung, Art der Registrierung/Anmeldung, Kopie des Vertrags, Methode der Identitätsüberprüfung zum Zeitpunkt der Registrierung/Anmeldung, Kopien der vom Teilnehmer vorgelegten Dokumente
Art und Dauer des Dienstes, einschließlich Identifikator(en), der/die von einem Teilnehmer zum Zeitpunkt der erstmaligen Registrierung/Anmeldung oder Aktivierung verwendet oder dem Teilnehmer zur Verfügung gestellt wird/werden (z. B. Telefonnummer, SIM-Kartennummer, MAC-Adresse) und zugehörige(s) Gerät/Geräte
Angaben zum Profil (z. B. Nutzername, Screen name, Profilbild)
Daten über die Validierung der Nutzung des Dienstes, z. B. eine vom Nutzer/Teilnehmer angegebene alternative E-Mail-Adresse
Debit- oder Kreditkarteninformationen (die vom Nutzer zu Abrechnungszwecken bereitgestellt wurden), einschließlich anderer Zahlungsmittel
PUK-Codes
Sonstiges:…
Ausschließlich zum Zweck der Identifizierung des Nutzers angeforderte Daten im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2023/1543:
IP-Verbindungsdaten wie IP-Adressen/IP-Protokolle/Zugangsnummern zusammen mit anderen technischen Identifikatoren wie Quellports und Zeitstempel oder Gleichwertiges, Nutzerkennung und im Zusammenhang mit der Nutzung des Dienstes verwendete Schnittstelle; bitte machen Sie erforderlichenfalls nähere Angaben:…
die Zeitspanne der Daten, für die deren Herausgabe angefordert wird (falls abweichend von Abschnitt E):…
Sonstiges:…
Verkehrsdaten:
für (Mobil-)Telefonie:
ausgehende (A) und eingehende (B) Identifikatoren (Telefonnummer, IMSI, IMEI)
Verbindungszeit und -dauer
Anrufversuche
ID der Basisstation, einschließlich geografischer Koordinaten (X/Y-Koordinaten) zum Zeitpunkt des Verbindungsaufbaus und -endes
genutzter Träger-/Teledienst (z. B. UMTS, GPRS)
Sonstiges:…
für Internet:
Routing-Informationen (Quell-IP-Adresse, Ziel-IP-Adresse(n), Port-Nummer(n), Browser, E-Mail-Header-Informationen, Message-ID)
ID der Basisstation, einschließlich geografischer Koordinaten (X/Y-Koordinaten) zum Zeitpunkt des Verbindungsaufbaus und -endes
Datenvolumen
Datum und Uhrzeit der Verbindung
Dauer der Verbindung oder der Zugangssitzung(en)
Sonstiges:…
für Hosting:
Protokolldateien
Tickets
Sonstiges:…
Sonstiges:
Kaufhistorie
Historie über Prepaid-Aufladevorgänge
Sonstiges:…
Inhaltsdaten:
(Web-)Mailbox-Dump
Online-Storage-Dump (vom Nutzer generierte Daten)
Page-Dump
Message log/Backup
Voicemail-Dump
Server-Inhalte
Geräte-Backup
Kontaktliste
Sonstiges:…
Zusätzliche Angaben, falls erforderlich, um den Umfang der angeforderten Daten näher zu präzisieren oder zu begrenzen:…
ABSCHNITT G: Angaben zu den zugrunde liegenden Bedingungen
Dieses EPOC betrifft (Zutreffendes bitte ankreuzen):
(ein) Strafverfahren aufgrund einer/mehrerer Straftat(en)
die Vollstreckung einer mindestens viermonatigen Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Anschluss an ein Strafverfahren, sofern diese in dem Fall, dass sich der Verurteilte der Justiz entzogen hat, nicht in Abwesenheit ergangen ist
Art und rechtliche Würdigung der Straftat(en), die dem EPOC zugrunde liegen, und anwendbare Rechtsnorm ( 7 ):
……
Dieses EPOC betrifft Verkehrsdaten, die nicht ausschließlich zum Zweck der Identifizierung des Nutzers angefordert werden, und/oder Inhaltsdaten im Zusammenhang mit (sofern zutreffend, bitte ankreuzen):
(einer) Straftat(en), die im Anordnungsstaat mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren geahndet wird/werden
einer oder mehreren der folgenden Straftaten, wenn diese ganz oder teilweise mittels eines Informationssystems begangen wurden:
Straftat(en) im Sinne der Artikel 3 bis 8 der Richtlinie (EU) 2019/713 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 )
Straftat(en) im Sinne der Artikel 3 bis 7 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 9 )
Straftat(en) im Sinne der Artikel 3 bis 8 der Richtlinie 2013/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 10 )
Straftaten im Sinne der Artikel 3 bis 12 und 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 11 ).
Verantwortlicher/Auftragsverarbeiter:
Europäische Herausgabeanordnungen sind an Diensteanbieter zu richten, die als Verantwortliche fungieren. In Ausnahmefällen kann die Europäische Herausgabeanordnung unmittelbar an den Diensteanbieter gerichtet werden, der die Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet.
Zutreffendes bitte ankreuzen:
Dieses EPOC ist an den Diensteanbieter gerichtet, der als Verantwortlicher fungiert.
Dieses EPOC ist an den Diensteanbieter gerichtet, der die Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet oder – in Fällen, in denen der Verantwortliche nicht ermittelt werden kann – möglicherweise verarbeitet, weil
der Verantwortliche trotz angemessener Bemühungen der Anordnungsbehörde nicht ermittelt werden kann
es den Ermittlungen abträglich sein könnte, wenn es an den Verantwortlichen gerichtet würde
Wenn dieses EPOC an den Diensteanbieter gerichtet ist, der im Auftrag des Verantwortlichen die Daten verarbeitet,
unterrichtet der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen über die Herausgabe der Daten
unterrichtet der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen bis auf Weiteres nicht über die Herausgabe der Daten, da dies den Ermittlungen abträglich wäre. Bitte geben Sie eine kurze Begründung an ( 12 ):…
Sonstige sachdienliche Angaben:…
ABSCHNITT H: Informationen für den Nutzer
Der Adressat darf die Person, deren Daten angefordert werden, hiervon auf keinen Fall in Kenntnis setzen. Es obliegt der Anordnungsbehörde, diese Person unverzüglich über die Herausgabe der Daten zu unterrichten.
Bitte beachten Sie, dass (Zutreffendes bitte ankreuzen):
die Anordnungsbehörde die Information der Person, deren Daten angefordert werden, so lange aufschieben wird, bis eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
sie ist erforderlich, um zu gewährleisten, dass behördliche oder gerichtliche Ermittlungen, Untersuchungen oder Verfahren nicht behindert werden;
sie ist erforderlich, um zu gewährleisten, dass die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung nicht beeinträchtigt werden;
sie ist zum Schutz der öffentlichen Sicherheit erforderlich;
sie ist zum Schutz der nationalen Sicherheit erforderlich;
sie ist zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erforderlich.
ABSCHNITT I: Angaben zur Anordnungsbehörde
Art der Anordnungsbehörde (Zutreffendes bitte ankreuzen):
Richter, Gericht oder Ermittlungsrichter
Staatsanwalt
andere vom Anordnungsstaat bezeichnete zuständige Behörde
Falls eine Validierung erforderlich ist, bitte auch Abschnitt J ausfüllen.
Bitte beachten Sie Folgendes (sofern zutreffend, bitte ankreuzen):
Dieses EPOC wurde für Teilnehmerdaten und/oder für Daten, die ausschließlich zum Zweck der Identifizierung des Nutzers angefordert werden, in einem hinreichend begründeten Notfall ohne vorherige Validierung erlassen, da eine Validierung nicht rechtzeitig hätte eingeholt werden können. Die Anordnungsbehörde bestätigt, dass sie in einem vergleichbaren nationalen Fall eine Anordnung ohne Validierung erlassen könnte und dass sie sich unverzüglich, spätestens innerhalb von 48 Stunden, um eine Ex-post-Validierung bemühen wird (bitte beachten Sie, dass der Adressat nicht informiert wird).
Angaben zur Anordnungsbehörde und/oder ihrem Vertreter zur Bescheinigung der inhaltlichen Richtigkeit des EPOC:
Bezeichnung der Behörde:…
Name ihres Vertreters:…
Funktion (Titel/Amtsbezeichnung):…
Aktenzeichen:…
Anschrift:…
Telefon: (Landesvorwahl) (Ortsvorwahl)…
Fax: (Landesvorwahl) (Ortsvorwahl)…
E-Mail:…
Sprache(n):…
Falls abweichend von oben, Behörde/Ansprechpartner (z. B. zentrale Behörde) für Rückfragen im Zusammenhang mit der Ausführung des EPOC:
Bezeichnung der Behörde/Name:…
Anschrift:…
Telefon: (Landesvorwahl) (Ortsvorwahl)…
Fax: (Landesvorwahl) (Ortsvorwahl)…
E-Mail:…
Unterschrift der Anordnungsbehörde oder ihres Vertreters zur Bestätigung der inhaltlichen Richtigkeit des EPOC:
Datum:…
Unterschrift ( 13 ):…
ABSCHNITT J: Angaben zur validierenden Behörde (auszufüllen, sofern zutreffend)
Art der validierenden Behörde
Richter, Gericht oder Ermittlungsrichter
Staatsanwalt
Angaben zur validierenden Behörde und/oder ihrem Vertreter zur Bescheinigung der inhaltlichen Richtigkeit des EPOC:
Bezeichnung der Behörde:…
Name ihres Vertreters:…
Funktion (Titel/Amtsbezeichnung):…
Aktenzeichen:…
Anschrift:…
Telefon: (Landesvorwahl) (Ortsvorwahl)…
Fax: (Landesvorwahl) (Ortsvorwahl)…
E-Mail:…
Sprache(n):…
Datum:…
Unterschrift ( 14 ):…
ABSCHNITT K: Unterrichtung und Angaben zur unterrichteten Vollstreckungsbehörde (falls zutreffend)
Die folgende Vollstreckungsbehörde wird von diesem EPOC unterrichtet: …
Bitte geben Sie für die unterrichtete Vollstreckungsbehörde Kontaktdaten an (falls vorhanden):
Bezeichnung der Vollstreckungsbehörde:…
Anschrift:…
Telefon: (Landesvorwahl) (Ortsvorwahl)…
Fax: (Landesvorwahl) (Ortsvorwahl)…
E-Mail:…
ABSCHNITT L: Übermittlung von Daten
Behörde, an die die Daten zu übermitteln sind
Anordnungsbehörde
validierende Behörde
andere zuständige Behörde (z. B. zentrale Behörde)
Bezeichnung und Kontaktangaben:…
Bevorzugtes Format, in dem oder mit dem die Daten übermittelt werden müssen (falls zutreffend):…
ABSCHNITT M: Weitere Angaben, die aufzunehmen sind (nicht an den Adressaten senden – Übermittlung an die Vollstreckungsbehörde, falls eine Mitteilung an die Vollstreckungsbehörde erforderlich ist)
Die Gründe für die Feststellung, dass die Europäische Herausgabeanordnung die Voraussetzungen der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit erfüllt:
……
Zusammenfassende Beschreibung des Falls:
……
Ist die Straftat, aufgrund deren die Europäische Herausgabeanordnung erlassen wird, im Anordnungsstaat mit einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht und in der nachstehenden Auflistung von Straftaten enthalten? (Zutreffendes bitte ankreuzen)
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung
Terrorismus
Menschenhandel
sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie
illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen
illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen
Bestechung
Betrugsdelikte, einschließlich Betrug und anderer Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 15 )
Wäsche von Erträgen aus Straftaten
Geldfälschung einschließlich Euro-Fälschung
Cyberkriminalität
Umweltkriminalität, einschließlich des illegalen Handels mit bedrohten Tierarten oder mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten
Beihilfe zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt
vorsätzliche Tötung oder schwere Körperverletzung
illegaler Handel mit menschlichen Organen und menschlichem Gewebe
Entführung, Freiheitsberaubung oder Geiselnahme
Rassismus und Fremdenfeindlichkeit
Diebstahl in organisierter Form oder mit Waffen
illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenständen
Betrug
Erpressung und Schutzgelderpressung
Produktfälschung und Produktpiraterie
Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit
Fälschung von Zahlungsmitteln
illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern
illegaler Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen
Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen
Vergewaltigung
vorsätzliche Brandstiftung
Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen
Flugzeug- und Schiffsentführung
Sabotage
Bitte machen Sie gegebenenfalls weitere Angaben, die die Vollstreckungsbehörde möglicherweise benötigt, um zu beurteilen, ob Ablehnungsgründe geltend gemacht werden können:
……
ANHANG II
BESCHEINIGUNG ÜBER EINE EUROPÄISCHE SICHERUNGSANORDNUNG (EPOC-PR) ZUR SICHERUNG ELEKTRONISCHER BEWEISMITTEL
Gemäß der Verordnung (EU) 2023/1543 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 16 ) muss der Empfänger der Bescheinigung über eine Europäische Sicherungsanordnung (EPOC-PR) unverzüglich nach Erhalt des EPOC-PR die angeforderten Daten sichern. Die Sicherung muss nach 60 Tagen enden, es sei denn, die Anordnungsbehörde verlängert sie um weitere 30 Tage oder die Anordnungsbehörde bestätigt, dass ein entsprechendes Ersuchen um Herausgabe gestellt wurde. Wenn die Anordnungsbehörde innerhalb dieser Zeiträume bestätigt, dass ein entsprechendes Ersuchen um Herausgabe gestellt wurde, muss der Empfänger die Daten so lange sichern, wie dies erforderlich ist, um die Daten nach Eingang des entsprechenden Ersuchens um Herausgabe herauszugeben.
Der Empfänger trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Vertraulichkeit, Geheimhaltung und Integrität des EPOC-PR sowie der gesicherten Daten sicherzustellen.
ABSCHNITT A: Anordnungsbehörde/Validierende Behörde:
Anordnungsstaat:…
Anordnungsbehörde:…
(Ggf.) Validierende Behörde:…
Hinweis: Nähere Informationen zur Anordnungsbehörde und zur validierenden Behörde sind am Ende anzugeben (Abschnitte F und G)
Aktenzeichen der Anordnungsbehörde:…
Aktenzeichen der validierenden Behörde:…
ABSCHNITT B: Adressat
Adressat:…
Benannte Niederlassung
Vertreter
►C1 Diese Anordnung ergeht in einem Notfall an den genannten Adressaten, weil die benannte Niederlassung oder der Vertreter eines Diensteanbieters nicht innerhalb der Fristen auf ein EPOC-PR reagiert hat. ◄
Anschrift:…
Tel./Fax/E-Mail (soweit bekannt):…
Kontaktperson (soweit bekannt):…
Aktenzeichen des Adressaten (soweit bekannt):…
Betroffener Diensteanbieter (falls nicht identisch mit dem Adressaten):…
Sonstige sachdienliche Angaben:…
ABSCHNITT C: Angaben zur Unterstützung der Identifizierung der Daten, deren Sicherung angefordert wird (auszufüllen, soweit bekannt und zur Identifizierung der Daten erforderlich)
IP-Adresse(n) und Zeitstempel (einschl. Datum und Zeitzone):…
Tel. Nr.:…
E-Mail-Adresse(en):…
IMEI-Nummer(n):…
MAC-Adresse(n):…
Nutzer des Dienstes oder andere eindeutige Kennung(en) wie Nutzername(n), Login-ID(s) oder Kontobezeichnung(en)…
Name(n) des bzw. der relevanten Dienste(s):…
Sonstiges:…
Erforderlichenfalls die Zeitspanne der Daten, für die deren Sicherung angefordert wird:…
Zusätzliche Angaben, falls erforderlich:…
ABSCHNITT D: Zu sichernde elektronische Beweismittel
Dieses EPOC-PR betrifft (Zutreffendes bitte ankreuzen):
Teilnehmerdaten:
Name, Geburtsdatum, Postanschrift oder geografische Anschrift, Kontaktangaben (E-Mail-Adresse, Telefonnummer) und andere einschlägige Angaben zur Identität des Nutzers/Teilnehmers
Datum und Uhrzeit der erstmaligen Registrierung/Anmeldung, Art der Registrierung/Anmeldung, Kopie des Vertrags, Methode der Identitätsüberprüfung zum Zeitpunkt der Registrierung/Anmeldung, Kopien der vom Teilnehmer vorgelegten Dokumente
Art und Dauer des Dienstes, einschließlich Identifikator(en), der/die von einem Teilnehmer zum Zeitpunkt der erstmaligen Registrierung/Anmeldung oder Aktivierung verwendet oder dem Teilnehmer zur Verfügung gestellt wird/werden (z. B. Telefonnummer, SIM-Kartennummer, MAC-Adresse) und zugehörige(s) Gerät/Geräte
Angaben zum Profil (z. B. Nutzername, Screen name, Profilbild)
Daten über die Validierung der Nutzung des Dienstes, z. B. eine vom Nutzer/Teilnehmer angegebene alternative E-Mail-Adresse
Debit- oder Kreditkarteninformationen (die vom Nutzer zu Abrechnungszwecken bereitgestellt wurden), einschließlich anderer Zahlungsmittel
PUK-Codes
Sonstiges:…
Ausschließlich zum Zweck der Identifizierung des Nutzers angeforderte Daten im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2023/1543:
IP-Verbindungsdaten wie IP-Adressen/IP-Protokolle/Zugangsnummern zusammen mit anderen Identifikatoren wie Quellports und Zeitstempel oder Gleichwertiges, Nutzerkennung und im Zusammenhang mit der Nutzung des Dienstes verwendete Schnittstelle, die zu Identifizierungszwecken unbedingt erforderlich sind; bitte machen Sie erforderlichenfalls nähere Angaben:…
die Zeitspanne der Daten, für die deren Sicherung angefordert wird (falls abweichend von Abschnitt C):…
Sonstiges:…
Verkehrsdaten:
für (Mobil-)Telefonie:
ausgehende (A) und eingehende (B) Identifikatoren (Telefonnummer, IMSI, IMEI)
Verbindungszeit und -dauer
Anrufversuche
ID der Basisstation, einschließlich geografischer Koordinaten (X/Y-Koordinaten) zum Zeitpunkt des Verbindungsaufbaus und -endes
genutzter Träger-/Teledienst (z. B. UMTS, GPRS)
Sonstiges:…
für Internet:
Routing-Informationen (Quell-IP-Adresse, Ziel-IP-Adresse(n), Port-Nummer(n), Browser, E-Mail-Header-Informationen, Message-ID)
ID der Basisstation, einschließlich geografischer Koordinaten (X/Y-Koordinaten) zum Zeitpunkt des Verbindungsaufbaus und -endes
Datenvolumen
Datum und Uhrzeit der Verbindung
Dauer der Verbindung oder der Zugangssitzung(en)
Sonstiges:…
für Hosting:
Protokolldateien
Tickets
Sonstiges:…
Sonstiges:
Kaufhistorie
Historie über Prepaid-Aufladevorgänge
Sonstiges:…
Inhaltsdaten:
(Web-)Mailbox-Dump
Online-Storage-Dump (vom Nutzer generierte Daten)
Page-Dump
Message log/Backup
Voicemail-Dump
Server-Inhalte
Geräte-Backup
Kontaktliste
Sonstiges:…
Zusätzliche Angaben, falls erforderlich, um den Umfang der angeforderten Daten näher zu präzisieren oder zu begrenzen:…
ABSCHNITT E: Angaben zu den zugrunde liegenden Bedingungen
Dieses EPOC-PR betrifft (Zutreffendes bitte ankreuzen):
(ein) Strafverfahren aufgrund einer Straftat
die Vollstreckung einer mindestens viermonatigen Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Anschluss an ein Strafverfahren, sofern diese in dem Fall, dass sich der Verurteilte der Justiz entzogen hat, nicht in Abwesenheit ergangen ist
Art und rechtliche Würdigung der Straftat(en), die dem EPOC-PR zugrunde liegen, und anwendbare Rechtsnorm ( 17 )…
ABSCHNITT F: Angaben zur Anordnungsbehörde
Art der Anordnungsbehörde (Zutreffendes bitte ankreuzen):
Richter, Gericht oder Ermittlungsrichter
Staatsanwalt
andere nach dem Recht des Anordnungsstaats zuständige Behörde
Falls eine Validierung erforderlich ist, bitte auch Abschnitt G ausfüllen.
Bitte beachten Sie Folgendes (sofern zutreffend, bitte ankreuzen):
►C1 Dieses EPOC-PR wurde in einem hinreichend begründeten Notfall ohne vorherige Validierung erlassen, da eine Validierung nicht rechtzeitig hätte eingeholt werden können. ◄ Die Anordnungsbehörde bestätigt, dass sie in einem vergleichbaren nationalen Fall eine Anordnung ohne Validierung erlassen könnte und dass sie sich unverzüglich, spätestens innerhalb von 48 Stunden, um eine Ex-post-Validierung bemühen wird (bitte beachten Sie, dass der Adressat nicht informiert wird).
Dieser Notfall bezieht sich auf eine unmittelbare Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Sicherheit einer Person oder für eine kritische Infrastruktur im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/114/EG des Rates ( 18 ), wobei die Störung oder Zerstörung einer kritischen Infrastruktur zu einer unmittelbaren Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Sicherheit einer Person führen würde, auch durch die schwere Beeinträchtigung der Bereitstellung der Grundversorgung für die Bevölkerung oder der Wahrnehmung der Kernfunktionen des Staates.
Angaben zur Anordnungsbehörde und/oder ihrem Vertreter zur Bescheinigung der inhaltlichen Richtigkeit des EPOC-PR:
Bezeichnung der Behörde:…
Name ihres Vertreters:…
Funktion (Titel/Amtsbezeichnung):…
Aktenzeichen:.…
Anschrift:…
Telefon: (Landesvorwahl) (Ortsvorwahl)…
Fax: (Landesvorwahl) (Ortsvorwahl)…
E-Mail:…
Sprache(n):…
Falls abweichend von oben, Behörde/Ansprechpartner (z. B. zentrale Behörde) für Rückfragen im Zusammenhang mit der Ausführung des EPOC-PR:
Bezeichnung der Behörde/Name:…
Anschrift:…
Telefon: (Landesvorwahl) (Ortsvorwahl)…
Fax: (Landesvorwahl) (Ortsvorwahl)…
E-Mail:…
Unterschrift der Anordnungsbehörde oder ihres Vertreters zur Bestätigung der inhaltlichen Richtigkeit des EPOC-PR:
Datum:…
Unterschrift ( 19 ):…
ABSCHNITT G: Angaben zur validierenden Behörde (auszufüllen, sofern zutreffend)
Art der validierenden Behörde:
Richter, Gericht oder Ermittlungsrichter
Staatsanwalt
Angaben zur validierenden Behörde oder ihrem Vertreter oder beiden zur Bestätigung der inhaltlichen Richtigkeit des EPOC-PR:
Bezeichnung der Behörde:…
Name ihres Vertreters:…
Funktion (Titel/Amtsbezeichnung):…
Aktenzeichen:…
Anschrift:…
Telefon: (Landesvorwahl) (Ortsvorwahl)…
Fax: (Landesvorwahl) (Ortsvorwahl)…
E-Mail:…
Sprache(n):…
Datum:…
Unterschrift ( 20 ):…
ANHANG III
INFORMATIONEN ÜBER DIE UNMÖGLICHKEIT, EIN EPOC/EPOC-PR AUSZUFÜHREN
Falls der Adressat seiner Verpflichtung zur Sicherung der angeforderten Daten im Rahmen eines EPOC-PR oder zur Herausgabe im Rahmen eines EPOC nicht nachkommen kann, die genannte Frist nicht einhalten kann oder die Daten nicht vollständig übermittelt, sollte gemäß der Verordnung (EU) 2023/1543 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 21 ) dieses Formular von ihm ausgefüllt und unverzüglich an die Anordnungsbehörde und, falls eine Mitteilung ergangen ist sowie gegebenenfalls in anderen Fällen, an die im EPOC genannte Vollstreckungsbehörde zurückgesandt werden.
Sofern möglich sichert der Adressat die angeforderten Daten selbst dann, wenn noch zusätzliche Angaben erforderlich sind, um sie genau zu identifizieren, es sei denn die Angaben in dem EPOC/EPOC-PR sind zu diesem Zweck nicht ausreichend. Sind Klarstellungen seitens der Anordnungsbehörde erforderlich, so fordert der Adressat diese umgehend mit diesem Formular an.
ABSCHNITT A: Betreffende Bescheinigung
Die nachfolgenden Informationen betreffen:
eine Bescheinigung über eine Europäische Herausgabeanordnung (EPOC)
eine Bescheinigung über eine Europäische Sicherungsanordnung (EPOC-PR)
ABSCHNITT B: Zuständige Behörde(n)
Anordnungsbehörde:…
Aktenzeichen der Anordnungsbehörde:…
Gegebenenfalls die validierende Behörde:…
Gegebenenfalls Aktenzeichen der validierenden Behörde:…
Datum der Ausstellung des EPOC/EPOC-PR:…
Datum der Entgegennahme des EPOC/EPOC-PR:…
Gegebenenfalls die Vollstreckungsbehörde:…
Gegebenenfalls Aktenzeichen der Vollstreckungsbehörde:…
ABSCHNITT C: Adressat des EPOC/EPOC-PR
Adressat des EPOC/EPOC-PR:…
Aktenzeichen des Adressaten:…
ABSCHNITT D: Gründe für die Unmöglichkeit der Ausführung
Das EPOC/EPOC-PR kann aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) nicht ausgeführt werden oder nicht in der angegebenen Frist ausgeführt werden:
Es ist unvollständig.
Es enthält offensichtliche Fehler.
Es enthält keine ausreichenden Angaben.
Es betrifft keine Daten, die zum Zeitpunkt der Entgegennahme des EPOC/EPOC-PR von einem Diensteanbieter oder in dessen Auftrag gespeichert wurden.
Andere Gründe für eine faktische Unmöglichkeit aufgrund von Umständen, die nicht dem Adressaten oder dem Diensteanbieter angelastet werden können, zum Zeitpunkt der Entgegennahme des EPOC/EPOC-PR.
Die Europäische Herausgabeanordnung/Europäische Sicherungsanordnung wurde nicht von einer Anordnungsbehörde nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2023/1543 erlassen oder validiert.
die Europäische Herausgabeanordnung zur Erlangung von Verkehrsdaten, die nicht ausschließlich zum Zwecke der Identifizierung des Nutzers im Sinne von Artikel 3 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2023/1543 oder zur Erlangung von Inhaltsdaten angefordert werden, wurde für eine Straftat erlassen, die nicht unter Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1543 fällt.
die Dienstleistung fällt nicht unter die Verordnung (EU) 2023/1543.
die angeforderten Daten sind durch Immunitäten oder Vorrechte geschützt, die nach dem Recht des Vollstreckungsstaats gewährt werden, oder die angeforderten Daten unterliegen Vorschriften über die Bestimmung oder Beschränkung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die sich auf die Pressefreiheit oder die freie Meinungsäußerung in anderen Medien beziehen und die Vollstreckung der Europäischen Herausgabeanordnung/Europäischen Sicherungsanordnung verhindern.
die Befolgung der Europäischen Herausgabeanordnung würde im Widerspruch zum anwendbaren Recht eines Drittlands stehen. Bitte auch Abschnitt E ausfüllen.
Bitte erläutern Sie, weshalb eine Ausführung nach Buchstabe a nicht möglich war, und nennen und erläutern Sie erforderlichenfalls alle weiteren Gründe, die nicht unter Buchstabe a aufgeführt sind:
……
ABSCHNITT E: Einander widersprechende Verpflichtungen, die sich aus dem Recht eines Drittlands ergeben
Im Falle einander widersprechender Verpflichtungen, die sich aus dem Recht eines Drittlands ergeben, bitte Folgendes angeben:
Grundrechte natürlicher Personen (bitte angeben):
……
grundlegende Interessen des Drittlands im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit oder Verteidigung (bitte angeben):
……
andere Interessen (bitte angeben):
……
Bitte stellen Sie alle weiteren einschlägigen Informationen zur Verfügung:…
ABSCHNITT F: Ersuchen um weitere Informationen/Klarstellungen (ggf. ausfüllen)
Zur Ausführung des EPOC/EPOC-PR bedarf es weiterer Informationen seitens der Anordnungsbehörde:
……
SECTION G: ABSCHNITT G: Datensicherung
Die angeforderten Daten (bitte Zutreffendes ankreuzen und ergänzen):
werden gesichert, bis Daten herausgegeben werden oder bis die Anordnungsbehörde oder gegebenenfalls die Vollstreckungsbehörde mitteilt, dass die Sicherung und Herausgabe von Daten nicht mehr erforderlich ist, oder bis von der Anordnungsbehörde die erforderlichen Informationen geliefert werden, sodass die zu sichernden/herauszugebenden Daten präzisiert werden können
wurden nicht gesichert (dies sollte nur ausnahmsweise der Fall sein, z. B. wenn der Diensteanbieter bei Eingang des Ersuchens nicht über die Daten verfügt oder die angeforderten Daten nicht hinreichend identifizieren kann)
ABSCHNITT H: Kontaktdaten der benannten Niederlassung/des Vertreters des Diensteanbieters
Name der benannten Niederlassung/des Vertreters des Diensteanbieters: …
Name der Kontaktperson:…
Funktion:…
Anschrift:…
Telefon: (Landesvorwahl) (Ortsvorwahl)…
Fax: (Landesvorwahl) (Ortsvorwahl)…
E-Mail:…
Name der bevollmächtigten Person:…
Datum:……
Unterschrift ( 22 ):…
ANHANG IV
KATEGORIEN VON STRAFTATEN GEMÄß ARTIKEL 12 ABSATZ 1 BUCHSTABE D
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung;
Terrorismus;
Menschenhandel;
sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie;
illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen;
illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen;
Bestechung;
Betrugsdelikte, einschließlich Betrug und anderer Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 23 );
Wäsche von Erträgen aus Straftaten;
Geldfälschung einschließlich Euro-Fälschung;
Cyberkriminalität;
Umweltkriminalität, einschließlich des illegalen Handels mit bedrohten Tierarten oder mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten;
Beihilfe zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt;
vorsätzliche Tötung oder schwere Körperverletzung;
illegaler Handel mit menschlichen Organen und menschlichem Gewebe;
Entführung, Freiheitsberaubung oder Geiselnahme;
Rassismus und Fremdenfeindlichkeit;
Diebstahl in organisierter Form oder mit Waffen;
illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenständen;
Betrug;
Erpressung und Schutzgelderpressung;
Nachahmung und Produktpiraterie;
Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit;
Fälschung von Zahlungsmitteln;
illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern;
illegaler Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen;
Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen;
Vergewaltigung;
Brandstiftung;
Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen;
Flugzeug- und Schiffsentführung;
Sabotage.
ANHANG V
BESTÄTIGUNG DER AUSSTELLUNG EINES ERSUCHENS UM HERAUSGABE IM ANSCHLUSS AN EINE EUROPÄISCHE SICHERUNGSANORDNUNG
Gemäß der Verordnung (EU) 2023/1543 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 24 ) muss der Adressat nach Entgegennahme der Bescheinigung über eine Europäische Sicherungsanordnung (EPOC-PR) die angeforderten Daten unverzüglich sichern. Die Sicherung muss nach 60 Tagen enden, es sei denn, die Anordnungsbehörde verlängert sie um weitere 30 Tage oder die Anordnungsbehörde bestätigt, dass ein entsprechendes Ersuchen um Herausgabe unter Verwendung des Formulars in diesem Anhang ausgestellt wurde.
Nach dieser Bestätigung muss der Adressat die Daten so lange sichern, wie dies erforderlich ist, um die Daten nach Entgegennahme des entsprechenden Ersuchens um Herausgabe herauszugeben.
ABSCHNITT A: Anordnungsbehörde für das EPOC-PR
Anordnungsstaat:…
Anordnungsbehörde:…
Falls abweichend von der im EPOC-PR angegebenen Kontaktstelle, Behörde/Ansprechpartner (z. B. zentrale Behörde) für Rückfragen im Zusammenhang mit der Ausführung:
Name und Kontaktangaben:…
ABSCHNITT B: Adressat des EPOC-PR
Adressat:…
Anschrift:…
Telefon/Fax/E-Mail (soweit bekannt):…
Kontaktperson (soweit bekannt):…
Aktenzeichen des Adressaten (soweit bekannt):…
Betroffener Diensteanbieter (falls nicht identisch mit dem Adressaten):…
Sonstige sachdienliche Angaben:…
ABSCHNITT C: Informationen über das EPOC-PR
Die Daten werden in Übereinstimmung mit dem EPOC-PR vom… (Bitte das Datum der Ausstellung des Ersuchens angeben) gesichert und am… (Bitte das Datum der Übermittlung des Ersuchens angeben) mit dem Aktenzeichen …(Bitte das Aktenzeichen angeben) übermittelt.
Sie wurde von der Anordnungsbehörde …, Aktenzeichen …, am … um 30 Tage verlängert. (Sofern zutreffend, bitte das Kästchen ankreuzen und ausfüllen.)
ABSCHNITT D: Bestätigung
Damit wird bestätigt, dass folgendes Ersuchen um Herausgabe gestellt wurde (Zutreffendes ankreuzen und ggf. ausfüllen):
Bescheinigung über eine Europäische Herausgabeanordnung ausgestellt von… (Bitte die Behörde angeben) am… (Bitte das Datum der Ausstellung des Ersuchens angeben) und übermittelt am… (Bitte das Datum der Übermittlung des Ersuchens angeben) mit dem Aktenzeichen… (Bitte das Aktenzeichen angeben) an… (Bitte den Diensteanbieter/die benannte Niederlassung/den Vertreter/die zuständige Behörde, an die es übermittelt wurde, und – falls bekannt – das vom Adressaten angegebene Aktenzeichen angeben).
Europäische Ermittlungsanordnung ausgestellt von… (Bitte die Behörde angeben) am… (Bitte das Datum der Ausstellung des Ersuchens angeben) und übermittelt am… (Bitte das Datum der der Übermittlung des Ersuchens angeben) mit dem Aktenzeichen… (Bitte das Aktenzeichen angeben) an… (Bitte den Staat und die zuständige Behörde, an die es übermittelt wurde, und – falls bekannt – das von den ersuchten Behörden angegebene Aktenzeichen angeben).
Rechtshilfeersuchen ausgestellt von… (Bitte die Behörde angeben) am… (Bitte das Datum der Ausstellung des Ersuchens angeben) und übermittelt am… (Bitte das Datum der Übermittlung des Ersuchens angeben) mit dem Aktenzeichen… (Bitte das Aktenzeichen angeben) an…(Bitte den Staat und die zuständige Behörde, an die es übermittelt wurde, und – falls bekannt – das von den ersuchten Behörden angegebene Aktenzeichen angeben).
Unterschrift der Anordnungsbehörde und/oder ihres Vertreters:
Name:…
Datum:…
Unterschrift ( 25 ):…
ANHANG VI
VERLÄNGERUNG DER SICHERUNG ELEKTRONISCHER BEWEISMITTEL
Gemäß der Verordnung (EU) 2023/1543 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 26 ) muss der Adressat nach Entgegennahme der Bescheinigung über eine Europäische Sicherungsanordnung (EPOC-PR) die angeforderten Daten unverzüglich sichern. Die Sicherung muss nach 60 Tagen enden, es sei denn, die Anordnungsbehörde bestätigt, dass ein entsprechendes Ersuchen um Herausgabe ausgestellt wurde. Innerhalb von 60 Tagen kann die Anordnungsbehörde die Dauer der Sicherung erforderlichenfalls um weitere 30 Tage verlängern, damit das anschließende Ersuchen.
ABSCHNITT A: Anordnungsbehörde für das EPOC-PR
Anordnungsstaat: ……
Anordnungsbehörde: ……
Aktenzeichen der Anordnungsbehörde: ……
Falls abweichend von der im EPOC-PR angegebenen Kontaktstelle, Behörde/Ansprechpartner (z. B. zentrale Behörde) für Rückfragen im Zusammenhang mit der Ausführung des EPOC-PR:
Name und Kontaktangaben: ……
ABSCHNITT B: Adressat des EPOC-PR
Adressat: ……
Anschrift: ……
Telefon/Fax/E-Mail (soweit bekannt): ……
Kontaktperson (soweit bekannt): ……
Aktenzeichen des Adressaten (soweit bekannt): ……
Betroffener Diensteanbieter (falls nicht identisch mit dem Adressaten): ……
Sonstige sachdienliche Angaben: ……
ABSCHNITT C: Informationen über ein früheres EPOC-PR
Die Daten werden in Übereinstimmung mit dem EPOC-PR vom …… (Bitte das Datum der Ausstellung des Ersuchens angeben) gesichert und am …… (Bitte das Datum der Übermittlung des Ersuchens angeben) mit dem Aktenzeichen …… (Bitte das Aktenzeichen angeben) an …… übermittelt.
ABSCHNITT D: Verlängerung einer früheren Sicherungsanordnung
Die Verpflichtung zur Sicherung von Daten im Rahmen des EPOC-PR gemäß Abschnitt C wird hiermit um weitere 30 Tage verlängert.
Unterschrift der Anordnungsbehörde und/oder ihres Vertreters
Name: ……
Datum: ……
Unterschrift ( 27 ): ……
( 1 ) Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).
( 2 ) Richtlinie 2013/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 über Angriffe auf Informationssysteme und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates (ABl. L 218 vom 14.8.2013, S. 8).
( 3 ) Richtlinie (EU) 2019/713 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates (ABl. L 123 vom 10.5.2019, S. 18).
( 4 ) Beschluss 2008/976/JI des Rates vom 16. Dezember 2008 über das Europäische Justizielle Netz (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 130).
( 5 ) Verordnung (EU) 2023/1543 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafsachen und für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen nach Strafverfahren (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 118).
( 6 ) Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 75).
( 7 ) Zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung für Verkehrsdaten, die nicht ausschließlich zum Zweck der Identifizierung des Nutzers erforderlich sind, oder für Inhaltsdaten unter Buchstaben b und c bitte die Straftat angeben, für die die Verurteilung erfolgt ist.
( 8 ) Richtlinie (EU) 2019/713 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates (ABl. L 123 vom 10.5.2019, S. 18).
( 9 ) Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1).
( 10 ) Richtlinie 2013/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 über Angriffe auf Informationssysteme und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates (ABl. L 218 vom 14.8.2013, S. 8).
( 11 ) Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).
( 12 ) Die Anordnungsbehörde muss die Gründe für die Aufschiebung in der Verfahrensakte angeben, im EPOC braucht nur eine kurze Begründung angefügt zu werden.
( 13 ) Wird das dezentrale IT-System nicht genutzt, fügen Sie bitte auch einen amtlichen Stempel, ein elektronisches Siegel oder eine gleichwertige Authentifizierung bei.
( 14 ) Wird das dezentrale IT-System nicht genutzt, fügen Sie bitte auch einen amtlichen Stempel, ein elektronisches Siegel oder eine gleichwertige Authentifizierung bei.
( 15 ) Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).
( 16 ) Verordnung (EU) 2023/1543 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafsachen und für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen nach Strafverfahren (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 118).
( 17 ) Zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung, bitte die Straftat angeben, für die die Verurteilung erfolgt ist.
( 18 ) Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 75).
( 19 ) Wird das dezentrale IT-System nicht genutzt, fügen Sie bitte auch einen amtlichen Stempel, ein elektronisches Siegel oder eine gleichwertige Authentifizierung bei.
( 20 ) Wird das dezentrale IT-System nicht genutzt, fügen Sie bitte auch einen amtlichen Stempel, ein elektronisches Siegel oder eine gleichwertige Authentifizierung bei.
( 21 ) Verordnung (EU) 2023/1543 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafsachen und für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen nach Strafverfahren (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 118).
( 22 ) Wird das dezentrale IT-System nicht genutzt, fügen Sie bitte auch einen amtlichen Stempel, ein elektronisches Siegel oder eine gleichwertige Authentifizierung bei.
( 23 ) Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).
( 24 ) Verordnung (EU) 2023/1543 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafsachen und für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen nach Strafverfahren (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 118).
( 25 ) Wird das dezentrale IT-System nicht genutzt, fügen Sie bitte auch einen amtlichen Stempel, ein elektronisches Siegel oder eine gleichwertige Authentifizierung bei.
( 26 ) Verordnung (EU) 2023/1543 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafsachen und für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen nach Strafverfahren (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 118).
( 27 ) Wird das dezentrale IT-System nicht genutzt, fügen Sie bitte auch einen amtlichen Stempel, ein elektronisches Siegel oder eine gleichwertige Authentifizierung bei.