Eureka 02024R1143-20260318 Sign in

02024R1143 — DE — 18.03.2026 — 001.001


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►B

VERORDNUNG (EU) 2024/1143 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. April 2024

über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

(ABl. L 1143 vom 23.4.2024, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

VERORDNUNG (EU) 2026/471 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES  vom 24. Februar 2026

  L 471

1

26.2.2026


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 90374 vom 25.6.2024, S.  1 (2024/1143)




▼B

VERORDNUNG (EU) 2024/1143 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. April 2024

über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012



TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Die vorliegende Verordnung enthält Vorschriften für folgende Qualitätsregelungen:

a) 

geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben für Wein, geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben für die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, einschließlich Lebensmittel, und geografische Angaben für Spirituosen;

b) 

garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben gemäß Titel III Kapitel 2 beziehungsweise Kapitel 3 für die in Artikel 51 genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, einschließlich Lebensmittel.

Für die Zwecke der Titel I, II und V, mit Ausnahme von Titel II Kapitel 5, umfasst der Begriff „geografische Angaben“ geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben für Wein, geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben für die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c genannten landwirtschaftliche Erzeugnisse, einschließlich Lebensmittel, und geografische Angaben für Spirituosen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)  

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) 

„Wein“ bezeichnet die von Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfassten Erzeugnisse;

b) 

„Spirituose“ bezeichnet eine Spirituose im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EU) 2019/787;

c) 

„Kennzeichnung“ bezeichnet in Bezug auf alle Erzeugnisse, die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen, die Kennzeichnung im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011;

d) 

„Produktionsschritt“ bezeichnet jede Stufe der Erzeugung, einschließlich von Rohstoffen, oder der Verarbeitung, Zubereitung oder Reifung, bis das Erzeugnis bereit für das Inverkehrbringen ist;

e) 

„Wirtschaftsbeteiligter“ bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die Tätigkeiten ausübt, für die eine oder mehrere der in der Produktspezifikation festgelegten Verpflichtungen gelten;

f) 

„Verarbeitungserzeugnis“ bezeichnet ein verarbeitetes Erzeugnis im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe o der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 );

g) 

„beauftragte Stelle“ bezeichnet eine beauftragte Stelle im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2017/625, die die Einhaltung der Produktspezifikation für Erzeugnisse bescheinigt, die mit geografischen Angaben oder garantiert traditionellen Spezialitäten bezeichnet sind;

h) 

„Gattungsbezeichnung“ bezeichnet den Namen eines Erzeugnisses, der, obwohl er sich auf den Ort, die Region oder das Land bezieht, in dem beziehungsweise der das Erzeugnis ursprünglich hergestellt oder in Verkehr gebracht wurde, der für das betreffende Erzeugnis in der Union gemeinhin übliche Name geworden ist;

i) 

„Name einer Pflanzensorte“ bezeichnet eine Bezeichnung einer bestimmten Pflanzensorte, die zum Zeitpunkt des Antrags auf Eintragung der betreffenden geografischen Angabe gebräuchlich oder gemäß den Richtlinien 2002/53/EG ( 2 ), 2002/55/EG ( 3 ), 2008/90/EG ( 4 ) des Rates oder der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates ( 5 ) amtlich in einen nationalen Katalog oder Unionskatalog zugelassen ist, und zwar in der Sprache beziehungsweise den Sprachen, in denen sie verwendet wird oder in denen sie dort enthalten ist;

j) 

„Name einer Tierrasse“ bezeichnet den Namen einer Tierrasse gemäß der Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ), der in Zuchtbüchern oder Zuchtregistern aufgeführt ist. Bei Arten, die nicht unter die genannte Verordnung fallen, bezeichnet dies den Namen einer Rasse, die nach nationalem Recht in Zuchtbüchern oder Zuchtregistern aufgeführt ist. Ein derartiger Name wird in der Sprache beziehungsweise den Sprachen verwendet, in denen er zum Zeitpunkt des Antrags auf Eintragung der betreffenden geografischen Angabe aufgeführt ist;

k) 

„Kombinierte Nomenklatur“ bezeichnet die mit Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 eingeführte Warennomenklatur.

(2)  

Für die Zwecke des Titels II gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) 

„Produktspezifikation“ bezeichnet das Dokument, auf das in den folgenden Artikeln Bezug genommen wird:

i) 

Artikel 94 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für Wein;

ii) 

Artikel 22 der Verordnung (EU) 2019/787 für Spirituosen;

iii) 

Artikel 49 der vorliegenden Verordnung für landwirtschaftliche Erzeugnisse;

b) 

„einziges Dokument“ bezeichnet ein Dokument, das die Produktspezifikation zusammenfasst und auf das in den folgenden Artikeln Bezug genommen wird:

i) 

Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für Wein;

ii) 

Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/787 für Spirituosen;

iii) 

Artikel 50 der vorliegenden Verordnung für landwirtschaftliche Erzeugnisse.

(3)  
Für die Zwecke des Titels III Kapitel 2 bezeichnet „traditionell“ die nachgewiesene historische Verwendung des Namens durch die Erzeuger innerhalb einer Gemeinschaft über einen Zeitraum, der die generationsübergreifende Weitergabe der Kenntnisse ermöglicht. Dieser Zeitraum beträgt mindestens 30 Jahre, und eine solche Verwendung darf Änderungen aufweisen, die auf sich wandelnde Verfahren in den Bereichen Hygiene, Sicherheit und andere relevanten Praktiken zurückzuführen sind.

Artikel 3

Datenschutz

(1)  
Die Mitgliedstaaten und die Kommission verarbeiten und veröffentlichen die personenbezogenen Daten, die ihnen im Rahmen der Verfahren für die Eintragung, die Genehmigung von Änderungen, die Löschung, den Einspruch, die Gewährung eines Übergangszeitraums und die Kontrolle gemäß dieser Verordnung und den Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) 2019/787 zugehen, gemäß den Verordnungen (EU) 2018/1725 und (EU) 2016/679.
(2)  
Die Kommission gilt in Verfahren, die gemäß den Verordnungen (EU) 2019/787 und (EU) Nr. 1308/2013 sowie der vorliegenden Verordnung in ihre Zuständigkeit fallen, als für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1725.
(3)  
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gelten in Verfahren, die gemäß den Verordnungen (EU) 2019/787 und (EU) Nr. 1308/2013 sowie der vorliegenden Verordnung in ihre Zuständigkeit fallen, als für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679.
(4)  
Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) ist ein „Auftragsverarbeiter“ im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1725 in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dem Unionsregister der geografischen Angaben.

TITEL II

GEOGRAFISCHE ANGABEN

KAPITEL 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 4

Ziele

Dieser Titel legt ein einheitliches und erschöpfendes System geografischer Angaben fest, das die Namen von Wein, Spirituosen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die Eigenschaften, Merkmale oder ein Ansehen aufweisen, die mit dem jeweiligen Erzeugungsort in Zusammenhang stehen, schützt, damit

a) 

gewährleistet wird, dass Erzeuger, die gemeinsam handeln, die notwendigen Befugnisse und Zuständigkeiten haben, um die betreffende geografische Angabe zu verwalten, einschließlich um der Nachfrage der Gesellschaft nach Erzeugnissen, die im Sinne der Nachhaltigkeit in deren drei Dimensionen — wirtschaftlicher, ökologischer und sozialer Wert — erzeugt werden, zu entsprechen, z. B. in Bezug auf Tiergesundheit und Tierschutz, und um auf dem Markt handlungs- und wettbewerbsfähig zu sein;

b) 

zu einem fairen Wettbewerb beigetragen und ein Mehrwert mit dem Ziel geschaffen wird, diesen Mehrwert über die gesamte Handelskette hinweg zu teilen, um eine angemessene Rendite für die Erzeuger und die Fähigkeit zu gewährleisten, in die Qualität, das Ansehen und die Nachhaltigkeit ihrer Erzeugnisse zu investieren, sowie zur Verwirklichung der Ziele der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums beizutragen, indem landwirtschaftliche Tätigkeiten und Verarbeitungstätigkeiten unterstützt, Know-how erhalten und spezifische Qualitätserzeugnisse gefördert werden, die dem geografischen Gebiet zu verdanken sind, in dem sie erzeugt werden;

c) 

gewährleistet wird, dass Verbraucher zuverlässige Informationen und notwendige Garantien für Ursprung, Echtheit, Qualität, Ansehen und andere Eigenschaften erhalten, die mit dem geografischen Ursprung oder dem geografischen Umfeld dieser Erzeugnisse zusammenhängen, und dass sie im Handel, auch im elektronischen Geschäftsverkehr, leicht erkennbar sind;

d) 

eine effiziente und nutzerfreundliche Eintragung von geografischen Angaben unter Berücksichtigung eines angemessenen Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums gewährleistet wird;

e) 

wirksame Kontrollen, wirksame Rechtsdurchsetzung und wirksames Inverkehrbringen in der gesamten Union, einschließlich im elektronischen Geschäftsverkehr, gewährleistet werden und dadurch die Integrität des Binnenmarkts sichergestellt wird; und

f) 

zum wirksamen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums im Zusammenhang mit solchen Produkten auf Drittlandsmärkten beigetragen wird.

Artikel 5

Geltungsbereich

(1)  

Dieser Titel bezieht sich auf

▼C1

a) 

Wein im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a;

▼B

b) 

Spirituosen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b und

c) 

landwirtschaftliche Erzeugnisse.

Für die Zwecke dieses Titels erfasst der Begriff „landwirtschaftliche Erzeugnisse“ landwirtschaftliche Erzeugnisse, einschließlich Lebensmittel und Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, die in den Kapiteln 1 bis 23 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 aufgeführt sind, sowie die landwirtschaftlichen Erzeugnisse der Positionen der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der vorliegenden Verordnung, ausgenommen Wein und Spirituosen.

(2)  
Die Eintragung und der Schutz geografischer Angaben lassen die Verpflichtung der Erzeuger unberührt, andere Unionsvorschriften einzuhalten, insbesondere die Vorschriften über das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die sanitären und phytosanitären Vorschriften, die Vorschriften über die gemeinsame Marktorganisation, die Wettbewerbsvorschriften und die Vorschriften über die Information der Verbraucher über Lebensmittel.
(3)  
Die Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) gilt nicht für das in dieser Verordnung festgelegte System der geografischen Angaben.

Artikel 6

Klassifizierung

(1)  
Die Klassifizierung der Erzeugnisse mit geografischer Angabe erfolgt gemäß der Kombinierten Nomenklatur mit zwei, vier, sechs oder, wenn sich ein Mitgliedstaat dafür entscheidet, acht Stellen. Bezieht sich eine geografische Angabe auf Erzeugnisse aus mehr als einer Kategorie, so wird jeder Eintrag angegeben. Die Klassifizierung der Erzeugnisse erfolgt nur zu Eintragungs-, Statistik- und Aufzeichnungszwecken, insbesondere für die Zollbehörden. Die Klassifizierung dient nicht zur Feststellung vergleichbarer Erzeugnisse zum Zweck des Schutzes vor einer direkten und indirekten kommerziellen Verwendung gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a.
(2)  
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die technische Darstellung der Klassifizierung gemäß Absatz 1 dieses Artikels und des Online-Zugriffs auf diese Klassifizierung festlegen. Die genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 88 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 7

Nachhaltigkeit

(1)  
Eine Erzeugervereinigung oder, falls es eine solche gibt, eine anerkannte Erzeugervereinigung kann sich auf nachhaltige Praktiken einigen, die bei der Erzeugung des Erzeugnisses mit geografischer Angabe oder bei der Durchführung anderer Tätigkeiten, für die eine oder mehrere der in der Produktspezifikation festgelegten Verpflichtungen gelten, einzuhalten sind. Diese Praktiken zielen darauf ab, in Bezug auf die ökologische, soziale oder wirtschaftliche Nachhaltigkeit oder den Tierschutz höhere Nachhaltigkeitsstandards anzuwenden, als sie im Unionsrecht oder im nationalen Recht festgelegt sind.
(2)  

Für die Zwecke des Absatzes 1 bezeichnet der Ausdruck „nachhaltige Praktiken“ eine Praktik, die zu einem oder mehreren sozialen, ökologischen oder wirtschaftlichen Zielen beiträgt, wie z. B.

a) 

Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel, nachhaltige Nutzung und Schutz von Landschaften, Wasser und Böden, Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, einschließlich der Verringerung von Lebensmittelverschwendung, Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung sowie Schutz und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme;

b) 

Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen in einer Weise, durch die der Einsatz von Pestiziden verringert und die daraus entstehenden Risiken beherrscht oder die Gefahr einer Resistenz gegen antimikrobielle Wirkstoffe in der landwirtschaftlichen Erzeugung verringert werden;

c) 

Tierwohl;

d) 

gerechtes Einkommen für die Erzeuger, Diversifizierung der Tätigkeiten, Förderung der lokalen landwirtschaftlichen Erzeugung sowie Valorisierung des ländlichen Gefüges und der lokalen Entwicklung;

e) 

Erhaltung der Arbeitsplätze in der Landwirtschaft durch Anwerben und Halten von jungen Erzeugern und neuen Erzeugern von Erzeugnissen mit einer geografischen Angabe;

f) 

Verbesserung der Arbeits- und Sicherheitsbedingungen in der Landwirtschaft und bei der Verarbeitung.

(3)  
Beschließt die Erzeugervereinigung oder, falls es eine solche gibt, eine anerkannte Erzeugervereinigung, dass die nachhaltigen Praktiken gemäß Absatz 1 für alle Erzeuger des betreffenden Erzeugnisses verbindlich sind, so werden diese Praktiken gemäß dem Eintragungs- oder Änderungsverfahren in die Produktspezifikation aufgenommen.

Artikel 8

Nachhaltigkeitsbericht

(1)  
Eine Erzeugervereinigung oder, falls es eine solche gibt, eine anerkannte Erzeugervereinigung kann einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen und regelmäßig aktualisieren, der auf überprüfbaren Informationen beruht und eine Beschreibung der bestehenden nachhaltigen Praktiken, die bei der Herstellung des Erzeugnisses angewandt wurde, eine Beschreibung, wie sich die Methode zur Gewinnung des Erzeugnisses auf seine Nachhaltigkeit im Hinblick auf ökologische, soziale, wirtschaftliche oder auf das Tierwohl bezogene Verpflichtungen auswirkt, sowie die Informationen enthält, die notwendig sind, um nachvollziehen zu können, wie sich Nachhaltigkeit auf die Entwicklung, die Leistungsfähigkeit und die Position des Erzeugnisses auswirkt.
(2)  
Dieser Nachhaltigkeitsbericht wird von der Kommission öffentlich zugänglich gemacht.

KAPITEL 2

Eintragung geografischer Angaben

Artikel 9

Antragsteller in der nationalen Phase des Eintragungsverfahrens

(1)  
Anträge auf Eintragung geografischer Angaben können nur von einer antragstellenden Erzeugervereinigung gestellt werden. Eine antragstellende Erzeugervereinigung ist, ungeachtet ihrer Rechtsform, ein Zusammenschluss von Erzeugern desselben Erzeugnisses, dessen Name zur Eintragung vorgeschlagen wird. Öffentliche Stellen und andere interessierte Parteien können bei der Erstellung des Antrags und dem damit verbundenen Verfahren helfen.
(2)  
Für die Zwecke dieses Titels kann eine von einem Mitgliedstaat benannte Behörde als antragstellende Erzeugervereinigung im Hinblick auf Spirituosen mit geografischer Angabe angesehen werden, wenn es den betreffenden Erzeugern aufgrund ihrer Anzahl, ihrer geografischen Standorte oder ihrer organisatorischen Merkmale nicht möglich ist, eine Vereinigung zu bilden. In einem solchen Fall sind die Gründe in dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Antrag anzugeben.
(3)  

Für die Zwecke dieses Titels kann ein Einzelerzeuger als antragstellende Erzeugervereinigung angesehen werden, wenn nachgewiesen wird, dass alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Dieser Erzeuger ist der einzige Erzeuger, der einen Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe einreichen will;

b) 

das betreffende geografische Gebiet ist auf der Grundlage des Zusammenhangs gemäß Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe f der vorliegenden Verordnung, Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2019/787 und nicht auf der Grundlage von Grundstücksgrenzen gekennzeichnet; und

c) 

das betreffende geografische Gebiet weist Merkmale auf, die sich merklich von denen benachbarter Gebiete unterscheiden, oder die Merkmale des Erzeugnisses unterscheiden sich von den in benachbarten Gebieten produzierten oder, im Hinblick auf Spirituosen mit geografischer Angabe, die Spirituose weist eine spezifische Qualität auf, genießt besonderes Ansehen oder weist andere Eigenschaften auf, die eindeutig ihrem geografischen Ursprung zuzuschreiben sind.

(4)  
Bezeichnet eine geografische Angabe ein grenzübergreifendes geografisches Gebiet, so können mehrere antragstellende Erzeugervereinigungen aus verschiedenen Mitgliedstaaten oder Drittländern einen gemeinsamen Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe einreichen. Ein solcher gemeinsamer Antrag ist an alle betroffenen Mitgliedstaaten zu richten.

Artikel 10

Nationale Phase des Eintragungsverfahrens

(1)  
Ein Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe für ein Erzeugnis mit Ursprung in der Union wird an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gerichtet, in dem das Erzeugnis seinen Ursprung hat.
(2)  

Der in Absatz 1 genannte Antrag umfasst Folgendes:

a) 

die Produktspezifikation;

b) 

das einzige Dokument und

c) 

die Begleitunterlagen gemäß Artikel 12 Absatz 1.

(3)  
Der Mitgliedstaat prüft den Antrag auf Eintragung, um sicherzustellen, dass er die in den jeweiligen Vorschriften für Wein, Spirituosen oder landwirtschaftliche Erzeugnisse genannten Bedingungen für eine Eintragung erfüllt.
(4)  
Im Rahmen der in Absatz 3 dieses Artikels genannten Prüfung führt der betreffende Mitgliedstaat ein nationales Einspruchsverfahren durch. Im Rahmen des nationalen Einspruchsverfahrens wird der Antrag auf Eintragung mit Ausnahme der Dokumente gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben b und c veröffentlicht und eine Frist von mindestens einem Monat ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung vorgesehen, innerhalb deren jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die in dem Mitgliedstaat, in dem das betreffende Erzeugnis seinen Ursprung hat, niedergelassen oder ansässig ist, bei diesem Mitgliedstaat Einspruch gegen den Antrag auf Eintragung einlegen kann.
(5)  
Der betreffende Mitgliedstaat legt die Modalitäten des Einspruchsverfahrens fest. Zu diesen Modalitäten können Kriterien für die Zulässigkeit eines Einspruchs, ein Zeitraum für Konsultationen zwischen der antragstellenden Erzeugervereinigung und jedem Einspruchsführer sowie die Vorlage eines Berichts der antragstellenden Erzeugervereinigung über das Ergebnis der Konsultationen einschließlich etwaiger Änderungen, die die antragstellende Erzeugervereinigung an dem Antrag auf Eintragung vorgenommen hat, gehören.
(6)  
Ist der Mitgliedstaat nach der Prüfung des Antrags auf Eintragung und der Bewertung der Ergebnisse eines etwaigen Einspruchs sowie etwaiger Änderungen an dem Antrag, die mit der antragstellenden Erzeugervereinigung vereinbart wurden, der Auffassung, dass die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind, so kann er eine positive Entscheidung treffen und einen Antrag auf Eintragung in der Unionsphase gemäß Artikel 13 einreichen.
(7)  
Der betreffende Mitgliedstaat stellt sicher, dass jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse die Möglichkeit hat, Rechtsmittel einzulegen. Der betreffende Mitgliedstaat stellt des Weiteren sicher, dass eine positive Entscheidung und die entsprechende Produktspezifikation veröffentlicht werden, und gewährleistet den elektronischen Zugang zur Produktspezifikation.
(8)  
Im Falle eines gemeinsamen Antrags gemäß Artikel 9 Absatz 4 ist der Antrag an alle betreffenden Mitgliedstaaten zu richten, und die entsprechenden nationalen Verfahren, einschließlich der Einspruchsverfahren, werden in allen diesen Mitgliedstaaten durchgeführt.

Artikel 11

Übergangsweiser nationaler Schutz

(1)  
Ein Mitgliedstaat kann ab dem Zeitpunkt der Einreichung eines Antrags auf Eintragung in der Unionsphase bei der Kommission vorübergehend einen übergangsweisen nationalen Schutz für den Namen gewähren.
(2)  
Dieser nationale Schutz endet mit dem Zeitpunkt, an dem entweder der gemäß Artikel 21 erlassene Durchführungsrechtsakt, mit dem über den Antrag auf Eintragung entschieden wird, in Kraft tritt oder der Antrag auf Eintragung zurückgezogen wird.
(3)  
Wird ein Name nicht gemäß dieser Verordnung eingetragen, ist ausschließlich der betreffende Mitgliedstaat für die Folgen des übergangsweisen nationalen Schutzes verantwortlich.
(4)  
Die nach dem vorliegenden Artikel getroffenen Maßnahmen der Mitgliedstaaten sind nur auf nationaler Ebene wirksam und dürfen keine Auswirkungen auf den Binnenmarkt oder den internationalen Handel haben.

Artikel 12

Begleitunterlagen

(1)  

Die dem Antrag auf Eintragung beigefügten Unterlagen umfassen Folgendes:

a) 

soweit einschlägig, Angaben zur Erläuterung jeglicher vorgeschlagener Einschränkungen für die Verwendung oder den Schutz der geografischen Angabe sowie jeglicher Übergangsregelungen, die von der antragstellenden Erzeugervereinigung vorgeschlagen werden;

b) 

den Namen und die Kontaktdaten der antragstellenden Erzeugervereinigung;

c) 

den Namen und die Kontaktdaten einer oder mehrerer der zuständigen Behörden, der beauftragten Stellen oder der Produktzertifizierungsstellen oder der natürlichen Personen, die die Einhaltung der Produktspezifikation gemäß den folgenden Artikeln überprüfen:

i) 

für Wein Artikel 116a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;

ii) 

für Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse Artikel 39 der vorliegenden Verordnung;

d) 

alle sonstigen Angaben, die der betreffende Mitgliedstaat oder, soweit einschlägig, die antragstellende Erzeugervereinigung für zweckmäßig hält.

(2)  
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Format und die Online-Präsentation der Begleitunterlagen gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und c des vorliegenden Artikels im Antrag auf Eintragung in der Unionsphase gemäß Artikel 13 fest und sieht den Ausschluss oder die Anonymisierung personenbezogener Daten vor. Die genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 erlassen.

Artikel 13

Antrag auf Eintragung in der Unionsphase

(1)  

Für geografische Angaben, die Erzeugnisse mit Ursprung in der Union betreffen, umfasst der Antrag auf Eintragung Folgendes:

a) 

das einzige Dokument;

b) 

die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Begleitdokumente;

c) 

eine Erklärung des Mitgliedstaats, an den der Antrag in der nationalen Phase des Eintragungsverfahrens gerichtet wurde, in der bestätigt wird, dass der Antrag die Bedingungen für eine Eintragung erfüllt;

d) 

jegliche Übergangsfristen, die von den nationalen Behörden im Anschluss an das nationale Prüfungs- und Einspruchsverfahren gewährt oder vorgeschlagen wurden, sowie Informationen über die entsprechenden zulässigen Einsprüche und

e) 

die elektronische Fundstelle der Veröffentlichung der aktuellen Produktspezifikation.

(2)  

Für geografische Angaben, die Erzeugnisse mit Ursprung außerhalb der Union betreffen, umfasst der Antrag auf Eintragung in der Unionsphase Folgendes:

a) 

die Produktspezifikation und die Fundstelle ihrer Veröffentlichung;

b) 

das einzige Dokument;

c) 

die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Begleitdokumente;

d) 

einen rechtlichen Nachweis des Schutzes der geografischen Angabe in ihrem Ursprungsland und

e) 

eine Vollmacht, wenn der Antragsteller durch einen Bevollmächtigten vertreten wird.

(3)  
Der gemeinsame Antrag auf Eintragung gemäß Artikel 9 Absatz 4 enthält zusätzlich zum einzigen Dokument je nach Fall die in Absatz 1 Buchstaben b bis e oder Absatz 2 Buchstabe c, d und e des vorliegenden Artikels genannten Unterlagen aus allen betreffenden Mitgliedstaaten oder Drittländern.
(4)  
Die Unterlagen gemäß diesem Artikel sind in einer der Amtssprachen der Union abzufassen.
(5)  
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten detaillierte Vorschriften über die Verfahren, das Formular und die Vorlage der Anträge auf Eintragung in der Unionsphase, einschließlich der Anträge, die mehr als ein Hoheitsgebiet betreffen, fest. Die genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 erlassen.

Artikel 14

Einreichung des Antrags auf Eintragung in der Unionsphase

(1)  
Ein Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe in der Unionsphase muss über ein digitales System bei der Kommission eingereicht werden.

Bei Eingang eines Antrags eines oder mehrerer Mitgliedstaaten passt die Kommission das digitale System so an, dass es für die Verwendung im nationalen Teil des Verfahrens für die Eintragung einer geografischen Angabe eines Mitgliedstaats, der dies wünscht, geeignet ist.

(2)  
Bezieht sich der Antrag auf Eintragung auf ein geografisches Gebiet außerhalb der Union, so wird der Antrag entweder direkt durch einen Antragsteller, das heißt eine Erzeugervereinigung oder einen Einzelerzeuger, oder über die Behörden des betreffenden Drittlands bei der Kommission eingereicht.

Ein Einzelerzeuger aus einem Drittland muss die in Artikel 9 Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllen. Eine Erzeugervereinigung eines Drittlands ist eine Erzeugervereinigung, die mit einem Erzeugnis arbeitet, dessen Name zur Eintragung vorgeschlagen wird.

(3)  

Ein gemeinsamer Antrag auf Eintragung gemäß Artikel 9 Absatz 4 wird eingereicht von

a) 

einem der beteiligten Mitgliedstaaten; oder

b) 

einem Antragsteller aus einem Drittland, das heißt einer Erzeugervereinigung oder einem Einzelerzeuger, entweder direkt oder über die Behörden dieses Drittlands.

(4)  
Die Namen, für die Anträge auf Eintragung in der Unionsphase gestellt wurden, werden von der Kommission über das in Absatz 1 genannte digitale System veröffentlicht.

Artikel 15

Prüfung durch die Kommission und Veröffentlichung zwecks Einspruchs

(1)  
Die Kommission prüft die Anträge auf Eintragung, die gemäß Artikel 14 Absätze 1, 2 und 3 eingereicht werden. Sie prüft die Anträge unter Berücksichtigung des Ergebnisses der nationalen Prüfung und des Einspruchsverfahrens, die beziehungsweise das der betreffende Mitgliedstaat durchgeführt hat, darauf, ob sie die erforderlichen Angaben sowie keine offensichtlichen Fehler enthalten.
(2)  
Die Prüfung darf eine Frist von sechs Monate ab dem Tag des Eingangs des Antrags nicht überschreiten. Die Kommission kann vom Antragsteller alle erforderlichen zusätzlichen Informationen oder eine Änderung des Antrags anfordern. Richtet die Kommission eine solche Anforderung an den Antragsteller, so darf der Prüfzeitraum eine Frist von fünf Monaten ab dem Tag, an dem die Antwort des Antragstellers bei der Kommission eingeht, nicht überschreiten.
(3)  
Schließt die Kommission die in Absatz 2 genannte Prüfung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen ab, so teilt sie dem Antragsteller die Gründe für die Verzögerung schriftlich mit und gibt an, welcher Zeitraum für den Abschluss der Prüfung voraussichtlich erforderlich ist, wobei dieser Zeitraum einen Monat nicht überschreiten darf.
(4)  
Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass, je nach Fall, die Anforderungen der Artikel 9, 10, 12, 13, 28, 29, 30, 31, 46 und 47, des Artikels 48 Absätze 1 und 2 und des Artikels 50 dieser Verordnung, der Artikel 93 und 95 und Artikel 100 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie des Artikels 3 Absatz 4 und Artikel 23 und Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/787 erfüllt sind, so veröffentlicht sie das einzige Dokument und die Fundstelle der Veröffentlichung der Produktspezifikation im Amtsblatt der Europäischen Union.

Artikel 16

Nationale Anfechtung eines Antrags auf Eintragung

(1)  
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle nationalen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die der Eintragung einer geografischen Angabe entgegenstehen können.
(2)  

Die Kommission ist nicht verpflichtet, die Fristen für die Prüfung gemäß Artikel 15 Absatz 2 einzuhalten und den Mitgliedstaat über die Gründe für die Verzögerung zu unterrichten, wenn sie eine Mitteilung dieses Mitgliedstaats über einen Antrag auf Eintragung gemäß Artikel 10 Absatz 6 erhält, in der

a) 

die Kommission unterrichtet wird, dass die in Artikel 10 Absatz 6 genannte Entscheidung auf nationaler Ebene durch eine unmittelbar anwendbare, aber nicht rechtskräftige Verwaltungsentscheidung oder gerichtliche Entscheidung für ungültig erklärt wurde, oder

b) 

die Kommission aufgefordert wird, die Prüfung auszusetzen, da ein nationales Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren eingeleitet wurde, um die Gültigkeit des Antrags anzufechten, und der Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass dieses Verfahren auf triftigen Gründen beruht.

(3)  
Die Ausnahme gemäß Absatz 2 gilt so lange, bis die Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat davon unterrichtet wird, dass der ursprüngliche Antrag wiederhergestellt wurde oder der Mitgliedstaat seinen Antrag auf Aussetzung zurückzieht.
(4)  
Wird die positive Entscheidung eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 10 Absatz 6 durch eine rechtskräftige Entscheidung eines nationalen Gerichts ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so prüft dieser Mitgliedstaat die geeigneten Folgemaßnahmen wie erforderlichenfalls die Rücknahme oder die Änderung des Antrags auf Eintragung in der Unionsphase.

Artikel 17

Einspruchsverfahren der Union

(1)  
Innerhalb von drei Monaten ab der Veröffentlichung des einzigen Dokuments und der Fundstelle der Veröffentlichung der Produktspezifikation im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Artikel 15 Absatz 4 können die Behörden eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands oder eine natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die in einem Drittland niedergelassen oder ansässig ist, bei der Kommission Einspruch erheben.
(2)  
Jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, von dem der Antrag auf Eintragung in der Unionsphase eingereicht wurde, niedergelassen oder ansässig ist, kann in dem Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen oder ansässig ist, einen Einspruch innerhalb einer Frist einreichen, die es diesem Mitgliedstaat erlaubt, diesen Einspruch zu prüfen und zu entscheiden, ob er ihn bei der Kommission gemäß Absatz 1 einreicht. Die Mitgliedstaaten können diese Frist in ihren nationalen Rechtsvorschriften festlegen.
(3)  
In einem Einspruch ist anzugeben, dass es sich um einen Einspruch gegen die Eintragung einer geografischen Angabe handelt. Ein Einspruch, der diese Angabe nicht enthält, ist nichtig.
(4)  
Die Kommission prüft die Zulässigkeit des Einspruchs. Ist die Kommission der Auffassung, dass der Einspruch zulässig ist, so fordert sie den Einspruchsführer und den Antragsteller innerhalb von fünf Monaten nach der Veröffentlichung gemäß Artikel 15 Absatz 4 auf, innerhalb eines vertretbaren Zeitraums, der drei Monate nicht überschreitet, geeignete Konsultationen durchzuführen. Die Kommission übermittelt dem Antragsteller den Einspruch und alle vom Einspruchsführer vorgelegten Unterlagen. Die Kommission kann jederzeit in diesem Zeitraum auf Ersuchen des Antragstellers die Frist für die Konsultationen einmalig um höchstens drei Monate verlängern.
(5)  
Der Einspruchsführer und der Antragsteller nehmen die entsprechenden geeigneten Konsultationen unverzüglich auf. Sie stellen einander die einschlägigen Informationen zur Verfügung, um zu bewerten, ob der Antrag auf Eintragung, je nach Fall, die Anforderungen dieser Verordnung, der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder der Verordnung (EU) 2019/787 erfüllt.
(6)  
Innerhalb eines Monats nach Abschluss der Konsultationen gemäß Absatz 4 teilt der Antragsteller der Kommission das Ergebnis der Konsultationen, einschließlich aller ausgetauschten Informationen, mit und unterrichtet sie, ob mit einem oder allen Einspruchsführern eine Einigung erzielt wurde und welche Änderungen des Antrags auf Eintragung sich daraus ergeben. Der Einspruchsführer kann der Kommission nach Abschluss der Konsultationen ebenfalls seinen Standpunkt mitteilen.
(7)  
Werden nach Abschluss der in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Konsultationen die gemäß Artikel 15 Absatz 4 veröffentlichten Daten geändert, so prüft die Kommission den Antrag auf Eintragung in der geänderten Fassung erneut. Wird der Antrag auf Eintragung wesentlich geändert und ist die Kommission der Auffassung, dass der geänderte Antrag die Bedingungen für eine Eintragung erfüllt, so veröffentlicht sie das einzige Dokument und die Fundstelle der Veröffentlichung der Produktspezifikation gemäß Artikel 15 Absatz 4 erneut.
(8)  
Die Unterlagen gemäß diesem Artikel sind in einer der Amtssprachen der Union abzufassen.
(9)  
Die Kommission schließt ihre Bewertung des Antrags auf Eintragung in der Unionsphase ab, wobei sie etwaige Anträge auf Übergangsfristen, das Ergebnis des Einspruchsverfahrens und alle anderen Fragen berücksichtigt, die sich in der Folge hinsichtlich ihrer Prüfung ergeben haben und eine Änderung des einzigen Dokuments zur Folge haben könnten.
(10)  
Der Kommission wird die Befugnis erteilt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 87 zu erlassen, um die vorliegende Verordnung durch detaillierte Verfahren und Fristen für das Einspruchsverfahren zu ergänzen.
(11)  
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Format und die Vorlage der Einsprüche fest und sieht den Ausschluss oder die Anonymisierung personenbezogener Daten vor. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 erlassen.

Artikel 18

Mitteilung von Bemerkungen

(1)  
Innerhalb von drei Monaten ab der Veröffentlichung des einzigen Dokuments und der Fundstelle der Veröffentlichung der Produktspezifikation gemäß Artikel 15 Absatz 4 können die Behörden eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands oder eine natürliche oder juristische Person, die in einem Drittland niedergelassen oder ansässig ist, der Kommission eine Mitteilung von Bemerkungen übermitteln.
(2)  
Eine Mitteilung von Bemerkungen weist auf etwaige Fehler hin oder enthält zusätzliche Informationen im Zusammenhang mit dem Antrag auf Eintragung, einschließlich eines möglichen Verstoßes gegen Rechtsvorschriften der Union. Eine Mitteilung von Bemerkungen begründet weder Rechte für die in Absatz 1 genannten Behörden oder Personen noch löst sie ein Einspruchsverfahren aus.
(3)  
Wurden die gemäß Artikel 15 Absatz 4 veröffentlichten Daten infolge der Mitteilung von Bemerkungen wesentlich geändert, so veröffentlicht die Kommission das einzige Dokument und die Fundstelle der Veröffentlichung der Produktspezifikation gemäß dem genannten Absatz erneut.
(4)  
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten das Format und die Präsentation der Mitteilungen von Bemerkungen festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 erlassen.

Artikel 19

Einspruchsgründe

(1)  

Ein gemäß Artikel 17 erhobener Einspruch ist nur zulässig, wenn der Einspruchsführer darlegt, dass

a) 

die vorgeschlagene geografische Angabe nicht der Definition der geografischen Angabe oder, je nach Fall, den Anforderungen dieser Verordnung, Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder Artikel 3 Absatz 4 und Kapitel III der Verordnung (EU) 2019/787 entspricht;

b) 

die Eintragung der vorgeschlagenen geografischen Angabe durch einen oder mehrere der in Artikel 28, Artikel 29, Artikel 30 oder Artikel 48 Absatz 1 genannten Umstände verhindert wird oder

c) 

die Eintragung der vorgeschlagenen geografischen Angabe sich nachteilig auf das Bestehen eines ganz oder teilweise gleichlautenden Namens oder einer Marke oder auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken würde, die sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Informationen gemäß Artikel 15 Absatz 4 seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Verkehr befinden.

(2)  
Die Zulässigkeit eines Einspruchs wird von der Kommission in Bezug auf das Gebiet der Union bewertet.

Artikel 20

Übergangszeitraum für die Verwendung geografischer Angaben

(1)  

Für Erzeugnisse aus einem Mitgliedstaat oder einem Drittland, deren Bezeichnung aus einem Namen besteht, der im Widerspruch zu Artikel 26 Absatz 1 steht, oder einen solchen Namen beinhaltet, kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten einen Übergangszeitraum von bis zu fünf Jahren gewähren, damit die Bezeichnung, unter der sie vermarktet wurden, weiter verwendet werden kann, sofern aus einem zulässigen Einspruch gemäß Artikel 10 Absatz 4 oder Artikel 17 gegen den Antrag auf Eintragung der geografischen Angabe, deren Schutz beeinträchtigt wird, hervorgeht, dass

a) 

die Eintragung der betreffenden geografischen Angabe sich nachteilig auf das Bestehen eines ganz oder teilweise gleichlautenden Namens in der Bezeichnung des betreffenden Erzeugnisses auswirken würde oder

b) 

das Erzeugnis sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß Artikel 15 Absatz 4 seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig mit dem betreffenden Namen in seiner Bezeichnung in dem betreffenden Gebiet in Verkehr befindet.

(2)  
Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 erlassen, mit Ausnahme der Fälle, in denen ein zulässiger Einspruch gemäß Artikel 10 Absatz 4 erhoben wurde; diese Durchführungsrechtsakte werden ohne Anwendung des genannten Prüfverfahrens erlassen.
(3)  

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten den gewährten Übergangszeitraum gemäß Absatz 1 auf bis zu 15 Jahre insgesamt verlängern oder direkt einen Übergangszeitraum von bis zu 15 Jahren gewähren, sofern zudem nachgewiesen wird, dass

a) 

der Name in der Bezeichnung gemäß Absatz 1 zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eintragung der betreffenden geografischen Angabe bei der Kommission seit mindestens 25 Jahren rechtmäßig, beständig und redlich verwendet wurde;

b) 

mit der Verwendung des Namens in der Bezeichnung gemäß Absatz 1 zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt wurde, das Ansehen des Namens des Erzeugnisses, der als geografische Angabe eingetragen wird, auszunutzen, und

c) 

die Verbraucher über den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses nicht irregeführt wurden und dies auch nicht möglich war.

(4)  
Die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 erlassen, mit Ausnahme der Fälle, in denen ein zulässiger Einspruch gemäß Artikel 10 Absatz 4 erhoben wurde; diese Durchführungsrechtsakte werden ohne Anwendung des genannten Prüfverfahrens erlassen.
(5)  
Wird eine Bezeichnung gemäß den Absätzen 1 und 3 verwendet, so ist die Angabe des Ursprungslandes deutlich sichtbar in der Kennzeichnung und gegebenenfalls in der Beschreibung des Erzeugnisses, wenn dieses online vermarktet wird, anzugeben.
(6)  
Um in Bezug auf Anträge auf Eintragung geografischer Angaben und Unionsänderungen vorübergehende Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem langfristigen Ziel zu überwinden, die Einhaltung der betreffenden Produktspezifikation durch alle Erzeuger eines Erzeugnisses mit geografischer Angabe in dem betreffenden Gebiet zu gewährleisten, kann ein Mitgliedstaat einen Übergangszeitraum zur Einhaltung von bis zu zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags bei der Kommission gewähren, sofern die betreffenden Wirtschaftsbeteiligten dieses Erzeugnis zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags bei den Behörden dieses Mitgliedstaats seit mindestens fünf Jahren unter ständiger Verwendung des betreffenden Namens rechtmäßig vermarktet und im Rahmen des nationalen Einspruchsverfahrens gemäß Artikel 10 Absatz 4 auf diesen Punkt hingewiesen haben.
(7)  
Überschreitet der Zeitraum zwischen dem Antrag auf Eintragung in der Unionsphase und der Eintragung des betreffenden Namens fünf Jahre, so kann der Mitgliedstaat den Übergangszeitraum um bis zu fünf Jahre verlängern. Der Beschluss über die Verlängerung des Übergangszeitraums wird der Kommission unverzüglich mitgeteilt, die ihn im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(8)  
Mit Ausnahme des Einspruchsverfahrens gilt Absatz 6 entsprechend für eine geografische Angabe in Bezug auf ein geografisches Gebiet in einem Drittland.

Artikel 21

Entscheidung der Kommission über den Antrag auf Eintragung

(1)  
Gelangt die Kommission auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen im Rahmen der Prüfung gemäß Artikel 15 zu dem Schluss, dass eine der Voraussetzungen in dem genannten Artikel nicht erfüllt ist, so lehnt sie im Wege von Durchführungsrechtsakten den Antrag auf Eintragung ab. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 erlassen.
(2)  
Liegt kein zulässiger Einspruch vor, so trägt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die geografische Angabe ein, ohne das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 anzuwenden. Die Kommission kann die gemäß Artikel 18 eingegangenen Mitteilungen von Bemerkungen berücksichtigen.
(3)  

Liegt der Kommission ein zulässiger Einspruch vor, so geht sie im Anschluss an das Verfahren gemäß Artikel 17 und unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieses Verfahrens wie folgt vor:

a) 

Wurde eine Einigung erzielt, so erlässt sie Durchführungsrechtsakte zur Eintragung der geografischen Angabe, ohne das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 anzuwenden, nachdem sie überprüft hat, dass die Einigung mit dem Unionsrecht im Einklang steht, und ändert erforderlichenfalls die gemäß Artikel 15 Absatz 4 veröffentlichten Informationen, sofern die betreffenden Änderungen nicht wesentlich sind; oder

b) 

wurde keine Einigung erzielt, so erlässt sie Durchführungsrechtsakte zur Entscheidung über den Antrag auf Eintragung; diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 erlassen.

(4)  
In Durchführungsrechtsakten über die Eintragung einer geografischen Angabe muss auf die Bedingungen für die Eintragung und auf die Wiederveröffentlichung des einzigen Dokuments zur Information, das gemäß Artikel 15 Absatz 4 veröffentlicht und im Anschluss an das Einspruchsverfahren im Falle anderer als den in Artikel 17 Absatz 7 und Artikel 18 Absatz 3 genannten Änderungen geändert wurde, Bezug genommen werden.
(5)  
Durchführungsverordnungen der Kommission über die Eintragung und Durchführungsbeschlüsse der Kommission über die Ablehnung werden im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, veröffentlicht.

Artikel 22

Unionsregister der geografischen Angaben

(1)  
Die Kommission richtet im Wege von Durchführungsrechtsakten ein öffentlich zugängliches Unionsregister geografischer Angaben ein und führt dieses Register, ohne das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 anzuwenden. Dieses Register besteht aus drei Teilen mit den geografischen Angaben für Wein, jenen für Spirituosen und jenen für landwirtschaftliche Erzeugnisse. Die nach dem 13. Mai 2024 in dieses Register aufgenommenen Dateien müssen in einem maschinenlesbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 ) vorliegen.
(2)  
Das EUIPO führt das Unionsregister und hält es in Bezug auf Eintragungen, Änderungen und Löschungen geografischer Angaben auf dem neuesten Stand.
(3)  
Jede geografische Angabe für Wein und jede für landwirtschaftliche Erzeugnisse wird im Unionsregister der geografischen Angaben, je nach Fall, als „geschützte Ursprungsbezeichnung“ oder „geschützte geografische Angabe“ und jede für Spirituosen als „geografische Angabe“ geführt.
(4)  
Geografische Angaben für Drittlandserzeugnisse, die in der Union im Rahmen eines internationalen Abkommens, bei dem die Union Vertragspartei ist, geschützt sind, können in das Unionsregister der geografischen Angaben eingetragen werden. In solchen Fällen trägt die Kommission diese geografischen Angaben im Wege von Durchführungsrechtsakten ein. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 erlassen.

Bei Wein und landwirtschaftlichen Erzeugnissen werden die Namen der betreffenden Erzeugnisse als geschützte geografische Angaben in das Unionsregister der geografischen Angaben eingetragen, sofern sie in den Abkommen nach Absatz 1 nicht ausdrücklich als geschützte Ursprungsbezeichnungen ausgewiesen sind.

(5)  
Jede geografische Angabe wird in Originalschrift in das Unionsregister der geografischen Angaben eingetragen. Ist die Originalschrift keine Lateinschrift, so wird die geografische Angabe in Lateinschrift in Transkription oder Transliteration verwendet; beide Fassungen der geografischen Angabe werden mit gleichrangiger rechtlicher Wirksamkeit in das Unionsregister der geografischen Angaben eingetragen.
(6)  
Die Kommission veröffentlicht die Liste der internationalen Abkommen gemäß Absatz 4 sowie die Liste der nach diesen Abkommen geschützten geografischen Angaben und bringt sie regelmäßig auf den neuesten Stand.
(7)  
Die Kommission bewahrt die Unterlagen im Zusammenhang mit der Eintragung einer geografischen Angabe in digitaler oder Papierform auf. Bei einer Löschung der Eintragung bewahrt die Kommission die Unterlagen für einen Zeitraum von zehn Jahren auf.
(8)  
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Inhalt und Gestaltung des Unionsregisters der geografischen Angaben fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 erlassen.

Artikel 23

Auszüge aus dem Unionsregister der geografischen Angaben

(1)  
Jede Person muss in der Lage sein, leicht und kostenlos einen amtlichen Auszug aus dem Unionsregister der geografischen Angaben herunterzuladen, der den Nachweis für die Eintragung der geografischen Angabe und sonstige einschlägige Daten enthält, darunter das Datum des Antrags auf Eintragung der geografischen Angabe oder einen anderen Prioritätstag. Der nach dem 13. Mai 2024 in dieses Register aufgenommene amtliche Auszug der Eintragung muss in einem maschinenlesbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2019/1024 vorliegen. Dieser amtliche Auszug kann in einem Rechts-, Gerichts-, oder Verwaltungsverfahren oder einem vergleichbaren Verfahren als Echtheitsbescheinigung verwendet werden.
(2)  
Wird eine Erzeugervereinigung von den nationalen Behörden gemäß Artikel 33 anerkannt, so wird sie im Unionsregister der geografischen Angaben und im amtlichen Auszug gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Vertreterin der Erzeuger eines mit einer geografischen Angabe bezeichneten Erzeugnisses angegeben.
(3)  
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten das Format und die Online-Präsentation der Auszüge aus dem Unionsregister der geografischen Angaben festlegen und den Ausschluss oder die Anonymisierung geschützter personenbezogener Daten vorsehen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 erlassen.

Artikel 24

Änderungen einer Produktspezifikation

(1)  
Eine Erzeugervereinigung bezüglich eines Erzeugnisses, dessen Name eine eingetragene geografische Angabe ist, kann die Genehmigung einer Änderung der Produktspezifikation beantragen. Besteht eine anerkannte Erzeugervereinigung, so ist nur diese Vereinigung dazu berechtigt, den Antrag zu stellen.
(2)  

Änderungen der Produktspezifikation werden in zwei Kategorien unterteilt:

a) 

Unionsänderungen, die ein Einspruchsverfahren auf Unionsebene erfordern, und

b) 

Standardänderungen, die auf der Ebene der Mitgliedstaaten oder Drittländer behandelt werden.

(3)  

Eine Änderung ist als eine Unionsänderung zu betrachten, wenn sie eine Änderung des einzigen Dokuments oder eines gleichwertigen Dokuments zur Folge hat und

a) 

eine Änderung

i) 

des Namens oder der Verwendung des Namens im Falle landwirtschaftlicher Erzeugnisse enthält;

ii) 

des Namens oder der Verwendung des Namens oder der Kategorie des Erzeugnisses oder der Erzeugnisse, die mit der geografischen Angabe bezeichnet werden, im Falle von Wein enthält;

iii) 

des Namens, eines Teils des Namens oder der Verwendung des Namens oder der Kategorie des Erzeugnisses oder der Erzeugnisse, die mit der geografischen Angabe bezeichnet werden, oder der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung im Falle von Spirituosen enthält; oder

b) 

die Gefahr birgt, dass der Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet verloren geht, auf das sich das einzige Dokument bezieht, oder

c) 

weitere Beschränkungen der Vermarktung des Erzeugnisses zur Folge hat.

Die unter den Buchstaben a, b und c genannten Kriterien werden von den Mitgliedstaaten überprüft.

(4)  
Jede andere Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen geografischen Angabe, die keine Unionsänderung gemäß Absatz 3 ist, ist eine Standardänderung.
(5)  
Eine Standardänderung gilt als vorübergehende Änderung, wenn es sich um eine vorübergehende Änderung der Produktspezifikation handelt, aufgrund der Einführung verbindlicher sanitärer oder phytosanitärer Maßnahmen durch die Behörden oder aufgrund einer Naturkatastrophe oder widriger Witterungsverhältnisse oder erheblicher Marktstörungen aufgrund außergewöhnlicher Umstände, einschließlich geopolitischer Ereignisse, die sich auf die Versorgung mit Rohstoffen auswirken, sofern die Naturkatastrophe, die widrigen Witterungsverhältnisse oder die erheblichen Marktstörungen offiziell von den zuständigen Behörden anerkannt wurden.
(6)  
Unionsänderungen werden von der Kommission genehmigt. Das Genehmigungsverfahren folgt sinngemäß dem Verfahren nach den Artikeln 9 und 10 und den Artikel 12 bis 21.
(7)  
Anträge auf Unionsänderungen von außerhalb der Union müssen den Nachweis enthalten, dass die beantragte Änderung mit in diesem Drittland geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz von geografischen Angaben im Einklang steht.
(8)  
Umfasst ein Antrag auf eine Unionsänderung der Produktspezifikation einer eingetragenen geografischen Angabe auch Standardänderungen oder vorübergehende Änderungen, so prüft die Kommission nur die Unionsänderung. Standardänderungen oder vorübergehende Änderungen gelten als nicht eingereicht. Die Prüfung solcher Anträge konzentriert sich auf die vorgeschlagenen Unionsänderungen. Die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat kann den Antragsteller gegebenenfalls auffordern, andere Elemente der Produktspezifikationen zu ändern.
(9)  
Standardänderungen werden von den Mitgliedstaaten oder Drittländern, in deren Hoheitsgebiet sich das geografische Gebiet des betreffenden Erzeugnisses befindet, geprüft und genehmigt und der Kommission mitgeteilt. Diese Änderungen werden von der Kommission öffentlich zugänglich gemacht.
(10)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 87 zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung von Bestimmungen über Unionsänderungen der Produktspezifikationen geografischer Angaben, für die ein einziges Dokument nicht veröffentlicht wurde, über die Zulässigkeit von Anträgen auf Unionsänderungen, über das Verhältnis zwischen Unionsänderungen und Standardänderungen sowie über Standardänderungen, einschließlich ihrer Veröffentlichung, zu erlassen.
(11)  
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten detaillierte Vorschriften über die Verfahren, die Form und die Vorlage der Anträge auf eine Unionsänderung und über die Verfahren und das Formular für Standardänderungen und deren Mitteilung an die Kommission fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 erlassen.

Artikel 25

Löschung der Eintragung

(1)  

Die Kommission kann von sich aus oder auf ordnungsgemäß begründeten Antrag eines Mitgliedstaats, eines Drittlands oder einer natürlichen oder juristischen Person mit einem berechtigten Interesse, die in einem Drittland niedergelassen oder ansässig ist, im Wege von Durchführungsrechtsakten die Eintragung einer geografischen Angabe löschen, wenn

a) 

die Einhaltung der Produktspezifikation nicht mehr gewährleistet werden kann oder

b) 

mindestens in den vorangegangenen sieben aufeinanderfolgenden Jahren kein Erzeugnis unter der betreffenden geografischen Angabe in Verkehr gebracht wurde.

(2)  
Die Kommission kann auch auf Antrag der Erzeuger des unter dem eingetragenen Namen vermarkteten Erzeugnisses Durchführungsrechtsakte zur Löschung der Eintragung erlassen. Besteht eine anerkannte Erzeugervereinigung, so ist nur diese Erzeugervereinigung dazu berechtigt, einen solchen Antrag zu stellen.
(3)  
Die Eintragung des Namens als ein anderes Recht des geistigen Eigentums als eine geografische Angabe, insbesondere als Marke, ist für die Dauer von einem Jahr nach Löschung der Eintragung einer geografischen Angabe verboten, es sei denn, ein solches Recht des geistigen Eigentums bestand oder eine solche Marke war vor der Eintragung der geografischen Angabe eingetragen.
(4)  
Für das Löschungsverfahren gelten entsprechend die Artikel 10, 13 bis 17 und 21.

Einsprüche sind nur zulässig, wenn sie darlegen, dass sich eine natürliche oder juristische Person mit einem legitimen Interesse weiterhin geschäftlich auf den eingetragenen Namen stützt.

(5)  
Vor dem Erlass der in den Absätzen 1 und 2 genannten Durchführungsrechtsakte konsultiert die Kommission die Behörden des Mitgliedstaats, die Behörden des Drittlands oder, wenn möglich, den Erzeuger des Drittlands, der ursprünglich die Eintragung der betreffenden geografischen Angabe beantragt hat, es sei denn, die Löschung wird direkt von diesen ursprünglichen Antragstellern beantragt. Der Konsultationszeitraum beträgt mindestens einen Monat.
(6)  
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten detaillierte Vorschriften über die Verfahren, über die Form und die Präsentation von Anträgen auf Löschung einer Eintragung fest.
(7)  
Die Durchführungsrechtsakte gemäß den Absätzen 1, 2 und 6 des vorliegenden Artikels werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 erlassen.

KAPITEL 3

Schutz geografischer Angaben

Artikel 26

Schutz geografischer Angaben

(1)  

Geografische Angaben, die in das Unionsregister der geografischen Angaben eingetragen sind, werden geschützt gegen

a) 

jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung der geografischen Angabe für Erzeugnisse, die nicht unter die Eintragung fallen, sofern die betreffenden Erzeugnisse mit den unter dem geschützten Namen eingetragenen Erzeugnissen vergleichbar sind oder durch die Verwendung dieser geografischen Angabe für Erzeugnisse oder Dienstleistungen das Ansehen des geschützten Namens ausgenutzt, geschwächt, verwässert oder beeinträchtigt wird, auch in Fällen, in denen diese Erzeugnisse als Zutaten verwendet werden;

b) 

jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses oder der Dienstleistung angegeben ist oder der geschützte Name in Übersetzung, Transkription oder Transliteration oder zusammen mit Ausdrücken wie „à la“, „Typ“, „Verfahren“, „hergestellt wie in“, „Nachahmung“, „Geschmack“, „wie“ oder dergleichen verwendet wird; auch wenn diese Erzeugnisse als Zutaten verwendet werden;

c) 

alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben zu Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentlichen Qualitätsmerkmalen des Erzeugnisses auf der inneren oder äußeren Verpackung, auf Werbematerialien, in Unterlagen oder Informationen auf Online-Benutzeroberflächen zu dem betreffenden Erzeugnis sowie die Verwendung von Behältnissen für das Erzeugnis, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich seines Ursprungs zu erwecken;

d) 

alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.

(2)  
Absatz 1 gilt für alle in der Union zugänglichen Domänennamen.
(3)  
Nationale Rechtsvorschriften zur Verwendung von Namen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, Wein und Spirituosen dürfen nicht zu Verwechslungen mit eingetragenen geografischen Angaben führen.
(4)  

Der Schutz gemäß Absatz 1 gilt auch für:

a) 

Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, ohne dass sie innerhalb dieses Zollgebiets in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden;

b) 

Waren, die mit Mitteln des Fernabsatzes, etwa im elektronischen Geschäftsverkehr, verkauft werden und

c) 

Waren, die zur Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind.

(5)  
Die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 9 ) genannten Einrichtungen sind berechtigt, einen Antrag bei den Zollbehörden zu stellen, um Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr Waren in die Union zu verbringen, ohne dass diese dort in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wird, wenn die Waren, einschließlich ihrer Verpackung, aus Drittländern stammen und gegen Absatz 1 des vorliegenden Artikels verstoßen.
(6)  
Geografische Angaben, die gemäß dieser Verordnung eingetragen sind, werden in der Union nicht zu Gattungsbezeichnungen.
(7)  
Handelt es sich bei der geografischen Angabe um einen zusammengesetzten Namen, der einen Begriff enthält, der als Gattungsbezeichnung gilt, so stellt die Verwendung dieses Begriffs in der Regel keine Handlung gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b dar.

Artikel 27

Verwendung geografischer Angaben zur Bezeichnung eines als Zutat verwendeten Produkts im Namen eines Verarbeitungserzeugnisses

(1)  

Unbeschadet des Artikels 26 und des Artikels 37 Absatz 7 dieser Verordnung und der Artikel 7 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 darf die geografische Angabe zur Bezeichnung eines Produkts, das als Zutat in einem Verarbeitungserzeugnis verwendet wird, im Namen, in der Kennzeichnung oder im Werbematerial dieses Verarbeitungserzeugnisses verwendet werden, wenn:

a) 

das Verarbeitungserzeugnis kein anderes Produkt enthält, das mit der durch die geografische Angabe bezeichneten Zutat vergleichbar ist;

b) 

die durch die geografische Angabe bezeichnete Zutat in ausreichenden Mengen verwendet wird, sodass sie dem betreffenden Verarbeitungserzeugnis eine wesentliche Eigenschaft verleiht, und

c) 

der Prozentsatz der durch die geografische Angabe bezeichneten Zutat im Verarbeitungserzeugnis auf dem Etikett angegeben ist.

(2)  
Zusätzlich zur Einhaltung von Absatz 1 dieses Artikels müssen Erzeuger eines vorverpackten Lebensmittels gemäß der Definition in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, das als Zutat ein Produkt enthält, das durch eine geografische Angabe bezeichnet wird, falls sie diese geografische Angabe im Namen dieses vorverpackten Lebensmittels und in Werbematerialien verwenden möchten, die anerkannte Erzeugervereinigung für diese geografische Bezeichnung, falls es eine solche gibt, zuvor schriftlich benachrichtigen. Diese Erzeuger müssen dieser Benachrichtigung Informationen beilegen, die zeigen, dass sie die in Absatz 1 dieses Artikels aufgeführten Bedingungen einhalten und sich entsprechend verhalten werden. Die anerkannte Erzeugervereinigung bestätigt den Eingang dieser Benachrichtigung schriftlich innerhalb von vier Monaten. Der Erzeuger vorverpackter Lebensmittel kann mit der Verwendung der geografischen Angabe in der Bezeichnung des vorverpackten Lebensmittels nach Erhalt dieser Bestätigung oder nach Ablauf dieser Frist, je nachdem, was zuerst eintritt, beginnen. Die anerkannte Erzeugervereinigung kann dieser Bestätigung unverbindliche Informationen über die Verwendung der betreffenden geografischen Angabe beifügen.

Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit den Verträgen zusätzliche Verfahrensregeln für die Erzeuger vorverpackter Lebensmittel in ihrem Hoheitsgebiet vorsehen.

(3)  
Unbeschadet des Absatzes 1 können die anerkannte Erzeugervereinigung und der Erzeuger vorverpackter Lebensmittel eine vertragliche Vereinbarung über die spezifischen technischen und visuellen Aspekte der Darstellung der geografischen Angabe der Zutat im Namen und in der Kennzeichnung des vorverpackten Lebensmittels — an anderer Stelle als in der Zutatenliste — oder in den Werbematerialen treffen.
(4)  
Dieser Artikel gilt nicht für Spirituosen.
(5)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 87 zu erlassen, um die vorliegende Verordnung um zusätzliche Vorschriften über die Verwendung vergleichbarer Produkte als Zutaten und die Kriterien dafür, wie wesentliche Eigenschaften den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Verarbeitungserzeugnissen zugeschrieben werden können, zu ergänzen.

Artikel 28

Gattungsbezeichnungen

(1)  
Gattungsbezeichnungen dürfen nicht als geografische Angaben eingetragen werden.
(2)  

Bei der Feststellung, ob ein Begriff eine Gattungsbezeichnung geworden ist, sind alle einschlägigen und insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:

a) 

die in den Verbrauchsgebieten bestehende Situation;

b) 

die einschlägigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bzw. der Union.

Artikel 29

Gleichlautende geografische Angaben

(1)  
Eine geografische Angabe, deren Eintragung beantragt wird, nachdem bereits eine ganz oder teilweise gleichlautende geografische Angabe in der Union beantragt oder geschützt worden ist, darf nicht eingetragen werden, es sei denn, in der Praxis kann ausreichend zwischen den Bedingungen für die lokale und seit Langem etablierte Verwendung und der Aufmachung der beiden ganz oder teilweise gleichlautenden Angaben unterschieden werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass die betroffenen Erzeuger gleichbehandelt werden müssen und die Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Identität und den geografischen Ursprung der Erzeugnisse nicht irregeführt werden dürfen.
(2)  
Eine ganz oder teilweise gleichlautende geografische Angabe, durch die der Verbraucher irrigerweise annimmt, dass Erzeugnisse aus einem anderen Gebiet stammen, darf nicht eingetragen werden, selbst wenn sie in Bezug auf das Gebiet, die Region oder den Ort, aus dem bzw. der das Erzeugnis tatsächlich stammt, zutreffend ist.
(3)  

Für die Zwecke dieses Artikels bezieht sich eine in der Union beantragte oder geschützte ganz oder teilweise gleichlautende geografische Angabe auf

a) 

geografische Angaben, die im Unionsregister der geografischen Angaben eingetragen sind;

b) 

geografische Angaben, für die ein Antrag auf Eintragung gestellt wurde, sofern diese anschließend in das Unionsregister der geografischen Angaben eingetragen werden;

c) 

Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben, die gemäß der Verordnung (EU) 2019/1753 in der Union geschützt sind, und

d) 

geografische Angaben, Ursprungsnamen und entsprechende Begriffe, die im Rahmen eines internationalen Abkommens zwischen der Union und einem oder mehreren Drittländern geschützt sind.

(4)  
Die Kommission entfernt jegliche geografische Angabe, die unter Verstoß gegen Absatz 1 oder 2 eingetragen wurde, im Wege eines Durchführungsrechtsakts aus dem Unionsregister. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 88 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 30

Marken

Ein Name wird nicht als geografische Angabe eingetragen, wenn in Anbetracht des Ansehens und des Bekanntheitsgrads einer Marke und der Dauer ihrer Verwendung die Eintragung des als geografische Angabe vorgeschlagenen Namens dazu geeignet ist, den Verbraucher über die tatsächliche Identität des Erzeugnisses irrezuführen.

Artikel 31

Verhältnis zwischen geografischen Angaben und Marken

(1)  
Ein Antrag auf Eintragung einer Marke, deren Verwendung im Widerspruch zu Artikel 26 stehen würde, wird abgelehnt, wenn der Antrag auf Eintragung der Marke nach dem Datum der Einreichung des Antrags auf Eintragung der geografischen Angabe bei der Kommission eingereicht wird.
(2)  
Unter Verstoß gegen Absatz 1 eingetragene Unionsmarken werden vom EUIPO und unter Verstoß gegen Absatz 1 eingetragene nationale Marken werden von den zuständigen nationalen Behörden für ungültig erklärt.
(3)  
Eine Marke, deren Verwendung im Widerspruch zu Artikel 26 steht, aber die vor dem Datum der Einreichung des Antrags auf Eintragung der geografischen Angabe bei der Kommission angemeldet, eingetragen oder, wo dies in den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, durch Verwendung in gutem Glauben im Gebiet der Union erworben wurde, darf ungeachtet der Eintragung einer geografischen Angabe weiter verwendet und verlängert werden, sofern keine Ungültigkeits-/Nichtigkeits- oder Verfallsgründe für die Marke gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2436 oder der Verordnung (EU) 2017/1001 vorliegen. In diesen Fällen sind sowohl die Verwendung der geografischen Angabe — nach ihrer Eintragung — als auch die Verwendung der betreffenden Marke zulässig.
(4)  
Für die Zwecke der Absätze 1 und 3 gilt in Fällen, in denen geografische Angaben in der Union ohne Einreichung eines Antrags auf Eintragung in der Unionsphase eingetragen werden, der erste Tag des Schutzes als das Datum, an dem der Antrag auf Eintragung der geografischen Angabe bei der Kommission eingereicht wurde.
(5)  
Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 können Garantie- oder Gewährleistungsmarken gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/2436 und Kollektivmarken gemäß Artikel 29 Absatz 3 der genannten Richtlinie sowie Kollektivmarken gemäß Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2017/1001 auf Etiketten zusammen mit der geografischen Angabe verwendet werden.

Artikel 32

Erzeugervereinigungen

(1)  

Eine Erzeugervereinigung ist, ungeachtet ihrer Rechtsform, ein Zusammenschluss von Erzeugern des gleichen Erzeugnisses oder der gleichen Erzeugnisse. Sie muss folgende Kriterien erfüllen:

a) 

sie übt Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung, einschließlich mindestens einer der in Absatz 4 festgelegten Aufgaben, aus;

b) 

sie wird freiwillig auf Initiative der Erzeuger errichtet und setzt sich aus diesen zusammen; und

c) 

sie ist demokratisch organisiert und wird von ihren Mitgliedern kontrolliert und überwacht.

Antragstellende Erzeugervereinigungen müssen diese Kriterien spätestens am Tag der Eintragung der betreffenden geografischen Angabe erfüllen.

Ein Erzeuger eines mit einer geografischen Angabe bezeichneten Produkts hat das Recht, einer Erzeugervereinigung beizutreten. Mitgliedstaaten können die Mitgliedschaft in dieser Erzeugervereinigung auf bestimmte Kategorien von Erzeugern beschränken, wobei sie der Art des Erzeugnisses, das Gegenstand der Erzeugervereinigung ist, Rechnung tragen.

(2)  
Mitgliedstaaten können entscheiden, dass Wirtschaftsbeteiligte und Vertreter von Wirtschaftszweigen, die mit einer der Stufen der Versorgungskette des mit einer geografischen Angabe bezeichneten Produkts zusammenhängen sowie Akteure gemäß Artikel 157 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Mitglieder einer Erzeugervereinigung sein dürfen, wenn sie ein besonderes Interesse an den von der Erzeugervereinigung abgedeckten Erzeugnissen haben. Diese Mitglieder dürfen die Erzeugervereinigung nicht kontrollieren.
(3)  
Mitgliedstaaten können zusätzliche Regeln vorsehen, insbesondere in Bezug auf die Organisation, die Satzungen und die Funktionsweise von Erzeugervereinigungen sowie die Art der Mitgliedschaft in diesen und die finanziellen Beiträge an diese.
(4)  

Eine Erzeugervereinigung kann insbesondere die folgenden Aufgaben wahrnehmen:

a) 

Erstellung der Produktspezifikation, Antrag auf Eintragung, Änderung und Löschung sowie Entwicklung von Aktivitäten wie die Unterstützung ihrer Mitglieder durch ihre Eigenkontrollsysteme zur Prüfung und Sicherstellung der Einhaltung der betreffenden Produktspezifikation;

b) 

Ergreifung von angemessenen Schritten, um den Schutz der geografischen Angabe und der unmittelbar mit ihr verbundenen Rechte des geistigen Eigentums sicherzustellen, einschließlich rechtlicher Maßnahmen und Einreichung von Anträgen auf Tätigwerden bei den Zollbehörden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 sowie Verhindern oder Unterbindung von Tätigkeiten und Vermarktungspraktiken, die das Ansehen oder den Wert der betreffenden geografischen Angabe schädigen oder schädigen könnten;

c) 

Vertretung ihrer Mitglieder in Netzwerken zum Schutz des geistigen Eigentums und in Kontakt mit Stellen zur Bekämpfung von Fälschungen auf Unionsebene oder nationaler Ebene;

d) 

Vereinbarung von nachhaltigen Praktiken gemäß Artikel 7, entweder als Bestandteil der Produktspezifikation oder als eigenständige Initiative; einschließlich der Regeln für die Kontrolle der Einhaltung dieser Praktiken und der Sicherstellung einer angemessenen Bekanntmachung dieser Praktiken, insbesondere über ein von der Kommission bereitgestelltes Informationssystem;

e) 

Ergreifung von Maßnahmen, um die Leistungsfähigkeit der geografischen Angabe in Bezug auf die ökologische, soziale und wirtschaftliche Nachhaltigkeit zu verbessern, einschließlich der folgenden:

i) 

Konzeption, Vorbereitung und Durchführung von gemeinsamen Vermarktungs- und Werbekampagnen;

ii) 

Verbreitung von Informations- und Werbemaßnahmen mit dem Ziel, die Verbraucher über die Merkmale des Erzeugnisses mit geografischer Angabe zu unterrichten, einschließlich der Entwicklung von Tourismusdienstleistungen in dem betreffenden geografischen Gebiet;

iii) 

Durchführung von Analysen zu der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Leistungsfähigkeit, der Produktion und zum Nährwertprofil und zum organoleptischen Profil des Erzeugnisses mit geografischer Angabe;

▼C1

iv) 

Verbreitung von Informationen über die geografische Angabe, das entsprechende Unionszeichen und die Abkürzungen („g.U.“ bzw. „g.g.A.“) und

▼B

v) 

Angebote im Bereich der Beratung, der Schulung und der Verbreitung von Leitlinien über bewährte Verfahren für gegenwärtige und künftige Erzeuger, auch zu den Themen nachhaltige Praktiken, insbesondere die in Artikel 7 vorgesehenen, Fortschritte in Wissenschaft und Technik, Digitalisierung, Gender-Mainstreaming und Geschlechtergleichstellung sowie Sensibilisierung der Verbraucher;

f) 

Bekämpfung von Verstößen und der mutmaßlich betrügerischen Verwendung von Erzeugnissen mit geografischer Angabe, die nicht mit der Produktspezifikation übereinstimmen, auf den Märkten, indem die Verwendung der geografischen Angabe im gesamten Binnenmarkt und auf Drittlandsmärkten, in denen die geografischen Angaben geschützt sind, einschließlich auf Online-Benutzeroberflächen, überwacht wird und erforderlichenfalls die Durchsetzungsbehörden mithilfe vertraulicher Systeme, wo vorhanden, informiert werden;

g) 

Initiativen zur Aufwertung von Erzeugnissen und erforderlichenfalls Ergreifung von Maßnahmen, um jegliche Maßnahmen oder Geschäftspraktiken, die das Ansehen und den Wert ihrer Erzeugnisse schädigen oder schädigen könnten, einschließlich abwertender Vermarktungspraktiken oder Preissenkungen, zu verhindern oder zu unterbinden.

(5)  
Die Mitgliedstaaten können Erzeuger innerhalb ihres Hoheitsgebiets bei der Schaffung und Funktionsfähigkeit der Erzeugervereinigungen unterstützen.
(6)  
Wenn für ein Erzeugnis mit geografischer Angabe keine Erzeugervereinigung besteht, können Mitgliedstaaten die in Absatz 4 Buchstaben b, e und f genannten Aufgaben wahrnehmen. Die Mitgliedstaaten interagieren mit den Erzeugern und unterstützen sie im Hinblick auf die Gründung einer Erzeugervereinigung.
(7)  
Die Mitgliedstaaten können ein öffentliches Register der Erzeugervereinigungen für Erzeugnisse mit geografischen Angaben mit Ursprung in ihrem Hoheitsgebiet, einschließlich der in Artikel 9 Absatz 2 genannten Behörden und der in Artikel 9 Absatz 3 genannten Erzeuger, einrichten. Dieses Register muss zumindest den Namen, die Rechtsform und die Adresse jeder Erzeugervereinigung und alle geografischen Angaben, die von dieser Erzeugervereinigung abgedeckt werden, enthalten.

Artikel 33

Anerkannte Erzeugervereinigungen

(1)  
Zusätzlich zu Artikel 32 können die Mitgliedstaaten ein System zur Anerkennung von Erzeugervereinigungen anwenden. Das System zur Anerkennung kann auf alle Erzeugervereinigungen, deren Mitglieder ein Erzeugnis mit geografischer Angabe herstellen, oder auf Erzeugervereinigungen, die bestimmte Kategorien von Erzeugnissen mit geografischer Angabe herstellen, angewandt werden. Eine Erzeugervereinigung darf nur auf Antrag anerkannt werden. Innerhalb des Rahmens des Anerkennungssystems gelten die in Artikel 9 Absatz 2 genannten Behörden und die in Artikel 9 Absatz 3 genannten Erzeuger als anerkannte Erzeugervereinigungen.
(2)  

Die Mitgliedstaaten, die das in Absatz 1 genannte System anwenden, müssen für die Anerkennung einer Erzeugervereinigung die folgenden Kriterien vorsehen:

a) 

eine bestimmte Rechtsform und

b) 

Erfüllung einer der folgenden Bedingungen:

i) 

ein Mindestanteil von mehr als 50 % der Erzeuger des Erzeugnisses sind Mitglieder der Vereinigung oder

ii) 

ein Mindestanteil von Erzeugern des Erzeugnisses sind Mitglieder und sie erzeugen eine Mindestmenge bzw. einen Mindestwert von mehr als 50 % der vermarktbaren Erzeugung.

Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Kriterien vorsehen, zum Beispiel:

a) 

Vorhandensein der erforderlichen finanziellen Beiträge der Mitglieder,

b) 

Vorschriften für die Aufnahme neuer Mitglieder, die Beendigung der Mitgliedschaft und die Verletzung von Verpflichtungen im Rahmen der Mitgliedschaft,

c) 

eine schriftlich niedergelegte Satzung.

Wenn eine Erzeugervereinigung die Anerkennungskriterien nicht mehr erfüllt, muss die Anerkennung ausgesetzt oder widerrufen werden.

(3)  

Ist eine Erzeugervereinigung gemäß dem in Absatz 1 dieses Artikels genannten System anerkannt, ist ausschließlich diese Erzeugervereinigung berechtigt

a) 

die in Artikel 32 genannten Aufgaben im Namen aller Erzeuger, die das Erzeugnis mit der betreffenden geografischen Angabe herstellen, auszuüben, unbeschadet des Rechts einzelner Erzeuger, Maßnahmen zum Schutz ihrer Interessen zu ergreifen;

b) 

eine Benachrichtigung von einem Erzeuger eines Verarbeitungserzeugnisses über die Verwendung der geografischen Angabe einer Zutat im Namen eines Verarbeitungserzeugnisses gemäß Artikel 27 Absatz 2 zu erhalten;

c) 

verbindliche Vorschriften für die Steuerung des Angebots bei Erzeugnissen mit geografischer Angabe gemäß Artikel 166a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, einschließlich für einen Zeitrahmen von bis zu sechs Jahren gemäß Artikel 166a Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung zu beantragen;

d) 

Musterwertaufteilungsklauseln zu erarbeiten, die gemäß Artikel 172a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 angewandt werden können;

e) 

nachhaltige Praktiken gemäß Artikel 7 dieser Verordnung zu vereinbaren;

f) 

einen Antrag auf Genehmigung einer Änderung gemäß Artikel 24 Absatz 1 dieser Verordnung zu stellen;

g) 

einen Antrag auf Löschung gemäß Artikel 25 Absatz 2 dieser Verordnung zu stellen.

(4)  

Die Mitgliedstaaten können ferner vorsehen, dass die anerkannte Erzeugervereinigung als einzige Erzeugervereinigung dazu berechtigt ist, die folgenden Aufgaben wahrzunehmen:

a) 

die Aufgaben gemäß Artikel 32 Absatz 4 Buchstaben a und d, wenn die Auswirkung dieser Aufgaben alle Erzeuger des betreffenden Erzeugnisses mit geografischer Angabe betrifft;

b) 

die Aufgaben gemäß Artikel 32 Absatz 4 Buchstaben b, e und f, wenn diese Aufgaben auf internationaler, nationaler oder regionaler Ebene ausgeübt werden, unbeschadet der Möglichkeit der Erzeuger des betreffenden Erzeugnisses mit geografischer Angabe, diese Aufgaben auf lokaler Ebene auszuüben.

(5)  
Eine Erzeugervereinigung mit Sitz in einem Mitgliedstaat, der kein System gemäß Absatz 1 dieses Artikels anwendet, darf die in Artikel 32 Absatz 4 Buchstaben b, c, e und f genannten Aufgaben in einem Mitgliedstaat, der ein solches System anwendet, wahrnehmen.
(6)  
Wenn eine geografische Angabe ein grenzüberschreitendes geografisches Gebiet bezeichnet, können die Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls — für Nordirland — des Vereinigten Königreichs, gemeinsam eine einzige anerkannte Erzeugervereinigung benennen. Erzielen die betroffenen Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland keine Einigung oder wendet einer der betroffenen Mitgliedstaaten das System gemäß Absatz 1 nicht an, wird für dieses geografische Gebiet keine Erzeugervereinigung anerkannt.
(7)  
Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass Erzeugervereinigungen, die vor dem 13. Mai 2024 unter nationalem Recht anerkannt wurden, als gemäß Absatz 1 anerkannt gelten.

Wenn eine so anerkannte Erzeugervereinigung die in Absatz 2 dargelegten Kriterien nicht erfüllt, muss sie sich bis zum 14. Mai 2026 an die betreffenden Regeln anpassen. Werden die Kriterien bis zu diesem Tag nicht erfüllt, verlängert der betroffene Mitgliedstaat entweder einmalig die Frist um höchstens ein Jahr oder zieht die Anerkennung zurück.

(8)  
Wendet ein Mitgliedstaat das System der in Absatz 1 genannten anerkannten Erzeugervereinigungen an, so teilt er der Kommission über ein digitales System den Namen und die Adresse der anerkannten Erzeugervereinigung für jede eingetragene geografische Angabe mit und aktualisiert diese Informationen nach jeder Änderung. Die Kommission macht diese Informationen öffentlich zugänglich und aktualisiert das Unionsregister der geografischen Angaben entsprechend.

Artikel 34

Zusammenschlüsse von Erzeugervereinigungen

(1)  
Ein Zusammenschluss von Erzeugervereinigungen kann auf Initiative interessierter Erzeugervereinigungen gegründet werden.
(2)  

Ein Zusammenschluss von Erzeugervereinigungen kann insbesondere die folgenden Aufgaben wahrnehmen:

a) 

Beteiligung an Beratungsgremien;

b) 

Informationsaustausch mit Behörden über Themen im Zusammenhang mit der Strategie zu geografischen Angaben;

c) 

Vorlage von Empfehlungen, um die Ausarbeitung von Strategien zu geografischen Angaben zu verbessern, insbesondere mit Blick auf Nachhaltigkeit, die Bekämpfung von Betrug und Fälschungen, die Wertschöpfung für die Wirtschaftsbeteiligten, Wettbewerbsvorschriften und die Entwicklung des ländlichen Raums;

d) 

Förderung und Verbreitung bewährter Verfahren unter den Erzeugern bezüglich Strategien zu geografischen Angaben;

e) 

Teilnahme an Absatzförderungsmaßnahmen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014.

Artikel 35

Schutz von geografischen Angaben in Domänennamen

(1)  
Die in der Union niedergelassenen Namenregister der länderspezifischen Domäne oberster Stufe stellen sicher, dass eingetragene geografische Angaben in alternativen Streitbeilegungsverfahren für Domänennamen als Recht, das in diesen Verfahren geltend gemacht werden kann, anerkannt werden.
(2)  
Die Kommission hat die Befugnis, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 87 zu erlassen, um diese Verordnung um Bestimmungen zu ergänzen, mit denen das EUIPO mit der Einrichtung und Verwaltung eines Informations- und Warnsystems für Domänennamen betraut wird, das dem Antragsteller bei der Einreichung eines Antrags auf Eintragung einer geografischen Angabe Auskunft über die Verfügbarkeit der geografischen Angabe als Domänenname und auf Wunsch über die Registrierung eines mit der geografischen Angabe identischen Domänennamens erteilt. In der Union niedergelassene Namenregister der länderspezifischen Domäne oberster Stufe können dem EUIPO auf freiwilliger Basis die einschlägigen Informationen und Daten zur Verfügung stellen.
(3)  
Bis zum 14. November 2025 führt die Kommission eine Bewertung der Notwendigkeit und Durchführbarkeit eines Informations- und Warnsystems gemäß Absatz 2 durch, wobei sie die Funktionsweise der freiwilligen Bereitstellung von Informationen und Daten gemäß dem genannten Absatz berücksichtigt und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen vor. Diesem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.

Artikel 36

Recht auf Verwendung

Eine eingetragene geografische Angabe darf von jeder natürlichen oder juristischen Person verwendet werden, die ein Erzeugnis vermarktet, das mit der betreffenden Produktspezifikation übereinstimmt.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Wirtschaftsbeteiligte im Kontrollsystem für die Einhaltung der Produktspezifikation, je nach Fall, gemäß Artikel 39 dieser Verordnung oder Artikel 116a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfasst werden.

Besteht eine geografische Angabe aus dem Namen des Anwesens eines antragstellenden Einzelerzeugers oder enthält sie diesen Namen, hindert dies andere Wirtschaftsbeteiligte nicht daran, die eingetragene geografische Angabe zu verwenden, sofern diese zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendet wird, das mit der Produktspezifikation übereinstimmt.

Artikel 37

Unionszeichen, Angaben und Abkürzungen

(1)  
Angaben, Abkürzungen und Zeichen, die sich auf geografische Angaben beziehen, dürfen nur in Verbindung mit Erzeugnissen verwendet werden, die die entsprechende Produktspezifikation erfüllen. Sie können auch zu Informations- und Bildungszwecken verwendet werden, sofern diese Verwendung nicht geeignet ist, den Verbraucher irrezuführen.
(2)  

Es werden die folgenden Unionszeichen eingeführt, um Erzeugnisse mit geografischer Angabe zu kennzeichnen und bekannt zu machen:

a) 

ein Zeichen für geschützte Ursprungsbezeichnungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen und

b) 

ein Zeichen für geschützte geografische Angaben bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Dieses Zeichen kann auch für geografische Angaben für Spirituosen verwendet werden.

(3)  
Im Fall von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Spirituosen, die aus der Union stammen und unter einer geografischen Angabe vermarktet werden, muss das für die jeweilige Angabe vorgesehene Unionszeichen in der Kennzeichnung und im entsprechenden Werbematerial erscheinen. In Bezug auf die Kennzeichnung muss die betreffende geografische Angabe im selben Sichtfeld wie das Unionszeichen erscheinen.

Die Kennzeichnungsvorschriften nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 über die Darstellungsform der verpflichtenden Angaben gelten für die geografische Angabe.

(4)  
Abweichend von Absatz 3 Unterabsatz 1 kann bei der Kennzeichnung von Spirituosen auf die Unionszeichen verzichtet werden.
(5)  
Werden landwirtschaftliche Erzeugnisse mit einer geografischen Angabe bezeichnet, so muss die Angabe des Namens des Erzeugers oder Wirtschaftsbeteiligten im selben Sichtfeld in der Kennzeichnung erscheinen wie die geografische Angabe. In diesem Fall ist der Name des Wirtschaftsbeteiligten als der Name desjenigen Wirtschaftsbeteiligten zu verstehen, der für die Erzeugungsstufe verantwortlich ist, auf der das unter die geografische Angabe fallende Erzeugnis gewonnen wird, oder der für die Durchführung eines wesentlichen Teils der Verarbeitung dieses Erzeugnisses verantwortlich ist.

▼M1 —————

▼B

Ist die Oberfläche auf Verpackungen oder Behältnissen nicht größer als in Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 beschrieben, so ist die Angabe des Namens des Erzeugers oder Wirtschaftsbeteiligten freiwillig.

▼M1

Landwirtschaftliche Erzeugnisse, die unter einer geografischen Angabe vermarktet werden und vor dem 14. Mai 2026 gekennzeichnet wurden, können bis zur Erschöpfung der Bestände weiterhin in Verkehr gebracht werden, ohne dass die Verpflichtung, den Namen des Erzeugers oder Wirtschaftsbeteiligten im selben Sichtfeld wie die geografische Angabe zu führen, erfüllt sein muss.

▼B

(6)  
Werden landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Spirituosen mit einer geografischen Angabe bezeichnet, können die Angaben „geschützte Ursprungsbezeichnung“ oder „geschützte geografische Angabe“ in der Kennzeichnung und in den Werbematerialien von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und die Angabe „geografische Angabe“ in der Kennzeichnung und in den Werbematerialien von Spirituosen erscheinen.

▼C1

Die Abkürzungen „g.U.“ bzw. „g.g.A.“ für die Angaben „geschützte Ursprungsbezeichnung“ bzw. „geschützte geografische Angabe“ können bei der Kennzeichnung und in den Werbematerialien von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit einer geografischen Angabe verwendet werden.

▼B

(7)  
Die Angaben und Abkürzungen können bei der Kennzeichnung von Verarbeitungserzeugnissen und im Werbematerial verwendet werden, wenn sich die geografische Angabe auf eine Zutat davon bezieht. In diesem Fall wird die Angabe oder die Abkürzung unmittelbar neben der Bezeichnung der Zutat, die eindeutig als Zutat auszuweisen ist, angebracht. Das Unionszeichen darf nicht in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 angebracht werden.

▼C1

(8)  
Das Unionszeichen für die geschützte Ursprungsbezeichnung oder die geschützte geografische Angabe, die Angaben „geschützte Ursprungsbezeichnung“, „geschützte geografische Angabe“ und „geografische Angabe“ und die Abkürzung „g.U.“ bzw. „g.g.A.“ dürfen erst nach Veröffentlichung der Eintragung der betreffenden geografischen Angabe in der Kennzeichnung erscheinen.

▼B

(9)  

In der Kennzeichnung kann auch Folgendes erscheinen:

a) 

Darstellungen des in der Produktspezifikation genannten geografischen Ursprungsgebiets und

b) 

Text, Abbildungen oder Zeichen, die sich auf den Mitgliedstaat und die Region beziehen, in dem bzw. der das geografische Ursprungsgebiet liegt, wenn der Verbraucher dadurch nicht in Bezug auf die tatsächliche Identität oder den Ursprung des Erzeugnisses irregeführt wird.

(10)  
Die Unionszeichen für geografische Angaben können in der Kennzeichnung von Erzeugnissen mit Ursprung in Drittländern, die im Unionsregister der geografischen Angaben eingetragen sind, und im Werbematerial erscheinen; in diesem Fall müssen die Zeichen im Einklang mit Absatz 3 verwendet werden.
(11)  
Die Kommission legt, im Wege von Durchführungsrechtsakten die technischen Merkmale der Unionszeichen für geografische Angaben sowie die technischen Vorschriften für deren Verwendung und die Verwendung der Angaben und Abkürzungen auf Erzeugnissen fest, die unter einer eingetragenen geografischen Angabe vermarktet werden, einschließlich der Sprachfassungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 erlassen.

KAPITEL 4

Kontrollen und Durchsetzung

Artikel 38

Geltungsbereich

(1)  
Dieses Kapitel gilt für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse.

Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a, Absatz 3 und — in Bezug auf die Überprüfung der Einhaltung der Produktspezifikation — Absatz 4 dieses Artikels sowie die Artikel 39, 40, 41 und 44 gelten jedoch nur für Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse.

(2)  

Für die Zwecke dieses Kapitels bedeuten Kontrollen:

a) 

die Überprüfung, dass ein mit einer geografischen Angabe bezeichnetes Erzeugnis in Übereinstimmung mit der entsprechenden Produktspezifikation erzeugt wurde, und

b) 

die Überprüfung der Verwendung der geografischen Angaben auf dem Markt, einschließlich auf Online-Benutzeroberflächen.

Für die Zwecke dieses Kapitels umfasst der Begriff „Durchsetzung“ alle Maßnahmen, mit denen die Einhaltung von Titel II Kapitel 3 dieser Verordnung sichergestellt werden soll.

(3)  
Zuständige Behörden, beauftragte Stellen und natürliche Personen, denen bestimmte Aufgaben der amtlichen Kontrolle übertragen wurden, müssen die Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/625 einhalten.
(4)  
Ungeachtet des Artikels 116 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 führt die Kommission die Kontrollen, einschließlich Audits, zu geografischen Angaben gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) 2017/625 auf der Grundlage einer Risikoanalyse entsprechend der relativen Anzahl der in dem Mitgliedstaat eingetragenen geografischen Angaben, der Anzahl der durchgeführten Kontrollen oder den Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Überprüfung der Einhaltung oder Verwendung der geografischen Angaben, die in dem gemäß Artikel 113 der Verordnung (EU) 2017/625 erstellten Jahresbericht des Mitgliedstaats enthalten sind, durch. Artikel 116 Absatz 2 und die Artikel 118 und 120 bis 124 der Verordnung (EU) 2017/625 gelten nicht für Kontrollen, einschließlich Audits, von geografischen Angaben.

Artikel 39

Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation

(1)  
Für die Zwecke dieses Kapitels unterrichtet jeder Wirtschaftsbeteiligte, der an Tätigkeiten teilnehmen möchte, die unter die Produktspezifikation eines Erzeugnisses mit geografischer Angabe fallen, die in Absatz 3 Buchstaben a und b genannten zuständigen Behörden, beauftragten Stellen oder natürlichen Personen. Die Mitgliedstaaten erstellen für ihr Hoheitsgebiet eine Liste der Wirtschaftsbeteiligten, die Tätigkeiten durchführen, die einer oder mehreren Verpflichtungen gemäß der Produktspezifikation eines Erzeugnisses mit einer im Unionsregister eingetragenen geografischen Angabe unterliegen, und halten diese Liste auf dem neuesten Stand.
(2)  
Die Erzeuger sind für die Eigenkontrollen verantwortlich, mit denen sichergestellt wird, dass Erzeugnisse mit geografischer Angabe mit der Produktspezifikation übereinstimmen, bevor sie in Verkehr gebracht werden.
(3)  

Zusätzlich zu den Eigenkontrollen nach Absatz 2 wird bei einem aus der Union stammenden Erzeugnis mit geografischer Angabe vor dem Inverkehrbringen die Einhaltung der Produktspezifikation überprüft durch

a) 

eine oder mehrere zuständige Behörden im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2017/625 oder

b) 

eine oder mehrere beauftragte Stellen oder natürliche Personen, denen gemäß Titel II Kapitel III der Verordnung (EU) 2017/625 bestimmte Aufgaben der amtlichen Kontrolle übertragen wurden.

(4)  

Bei geografischen Angaben, die Erzeugnisse mit Ursprung in einem Drittland bezeichnen, wird die Einhaltung der Produktspezifikation vor dem Inverkehrbringen des betreffenden Erzeugnisses überprüft durch

a) 

eine oder mehrere vom Drittland benannte staatliche Behörden oder

b) 

eine oder mehrere Produktzertifizierungsstellen.

(5)  
Wird eine Tätigkeit, die unter die Produktspezifikation fällt, durch einen oder mehrere Wirtschaftsbeteiligte in einem anderen Land als dem Ursprungsland der geografischen Angabe durchgeführt, müssen in der Produktspezifikation Bestimmungen über die Kontrolle der Einhaltung durch diese Wirtschaftsbeteiligten festgelegt werden. Erfolgt die einschlägige Wirtschaftstätigkeit in der Union, ist sie durch die Wirtschaftsbeteiligten den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dem die Wirtschaftstätigkeit stattfindet und der entsprechenden Kontrolle unterliegt, zur Kenntnis zu bringen.
(6)  
Wendet ein Mitgliedstaat Artikel 9 Absatz 2 an, so ist die Einhaltung der Produktspezifikation durch eine andere Behörde als die Behörde zu kontrollieren, die gemäß dem genannten Absatz als Erzeugervereinigung gilt.
(7)  
Die Kosten der Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation können von den Wirtschaftsbeteiligten, die den betreffenden Kontrollen unterliegen, getragen werden. Mitgliedstaaten können Gebühren oder Abgaben erheben, um die Kosten amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten ganz oder teilweise zu decken.
(8)  

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte betreffend

a) 

die Mitteilungen von Drittländern an die Kommission, einschließlich zu Namen und Anschriften der zuständigen Behörden und Produktzertifizierungsstellen;

b) 

die Modalitäten für die Überwachung und Überprüfung der Wirtschaftstätigkeiten gemäß Absatz 5.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 erlassen.

Artikel 40

Öffentlich zugängliche Informationen über zuständige Behörden, beauftragte Stellen und Produktzertifizierungsstellen sowie natürliche Personen

(1)  
Die Mitgliedstaaten machen die Namen und die Anschriften der in Artikel 39 Absatz 3 genannten zuständigen Behörden, beauftragten Stellen und natürlichen Personen für jedes Produkt mit geografischer Angabe öffentlich zugänglich und halten diese Informationen auf dem neuesten Stand.
(2)  
Die Kommission macht die Namen und die Anschriften der in Artikel 39 Absatz 4 genannten zuständigen Behörden und Produktzertifizierungsstellen öffentlich zugänglich und aktualisiert diese Informationen regelmäßig.
(3)  
Die Kommission kann ein digitales Portal einrichten, über das die Namen und die Anschriften der in den Absätzen 1 und 2 genannten zuständigen Behörden, beauftragten Stellen, Produktzertifizierungsstellen und natürlichen Personen öffentlich zugänglich gemacht werden.

Artikel 41

Akkreditierung der beauftragten Stellen und Produktzertifizierungsstellen

(1)  

Die in Artikel 39 Absatz 3 Buchstabe b genannten beauftragten Stellen und die in Artikel 39 Absatz 4 Buchstabe b genannten Produktzertifizierungsstellen müssen die Voraussetzungen einer der folgenden Normen — je nach übertragener Aufgabe — erfüllen und werden nach dieser Norm akkreditiert:

a) 

Norm EN ISO/IEC 17065 „Konformitätsbewertung — Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren“ oder

b) 

Norm EN ISO/IEC 17020 „Konformitätsbewertung — Anforderungen an den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen“.

(2)  
Die in Absatz 1 genannte Akkreditierung erfolgt durch eine gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 anerkannte nationale Akkreditierungsstelle, die Unterzeichnerin eines multilateralen Übereinkommens im Rahmen der Europäischen Kooperation für die Akkreditierung bezüglich der in Absatz 1 genannten Normen ist, oder durch eine Akkreditierungsstelle außerhalb der Union, die Unterzeichnerin einer multilateralen Vereinbarung über die Anerkennung des Internationalen Akkreditierungsforums oder eines Übereinkommens über gegenseitige Anerkennung (Mutual Recognition Arrangement) der Internationalen Organisation für die Zusammenarbeit im Bereich Akkreditierung von Prüflaboratorien bezüglich der in Absatz 1 genannten Normen ist.

Artikel 42

Überprüfung der Verwendung von geografischen Angaben auf dem Markt und Durchsetzung

(1)  
Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere zuständige Behörden, die für die Überprüfung und für die Durchsetzung der Verwendung der geografischen Angaben verantwortlich sind, nachdem das Erzeugnis mit geografischer Angabe in Verkehr gebracht wurde, was Vorgänge wie Lagerung, Durchfuhr, Vertrieb oder Anbieten zum Verkauf, auch im elektronischen Handel, miteinschließt. Diese Behörden können mit den in Artikel 39 Absatz 3 Buchstabe a dieser Verordnung und Artikel 116a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten zuständigen Behörden identisch sein.
(2)  
Die in Absatz 1 genannten Behörden werden regelmäßig und mit angemessener Häufigkeit auf der Grundlage von Risikoanalysen und erhaltenen Meldungen, einschließlich von Erzeugervereinigungen, tätig, um die Einhaltung der Produktspezifikation oder des einzigen Dokuments oder eines Äquivalents des einzigen Dokuments für die betreffende geografische Angabe, einschließlich in Online-Präsentationen und -Kennzeichnungen, sicherzustellen.
(3)  
Die Mitgliedstaaten ergreifen angemessene Verwaltungs- und Justizmaßnahmen, um die Verwendung von Namen für Erzeugnisse oder Dienstleistungen — auch auf Online-Benutzeroberflächen — die in ihrem Hoheitsgebiet erzeugt, erbracht oder vermarktet werden oder die für die Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind, zu verhindern oder zu unterbinden, wenn diese Verwendung im Widerspruch zu Artikel 26 und 27 steht.
(4)  
Die Mitgliedstaaten ergreifen angemessene Verwaltungs- und Justizmaßnahmen, um den von ihrem Hoheitsgebiet bestehenden Zugang zu Domänennamen, die im Widerspruch zu Artikel 26 Absatz 2 stehen, zu sperren.
(5)  
Die gemäß Absatz 1 benannte Behörde oder benannten Behörden erleichtern den Informationsaustausch zwischen den betreffenden Dienststellen und Einrichtungen, wie etwa Polizei, Stellen zur Bekämpfung von Produktfälschungen, Zoll, Ämtern für geistiges Eigentum, Lebensmittelbehörden und Einzelhandelsinspekteuren, um eine effiziente Durchsetzung zu gewährleisten.

Artikel 43

Pflichten von Anbietern auf dem Online-Markt

(1)  
Alle mit der Werbung, der Verkaufsförderung und dem Verkauf von Erzeugnissen verbundenen Informationen, die für in der Union niedergelassene Personen zugänglich sind und die gegen den Schutz geografischer Angaben gemäß Artikel 26 und 27 der vorliegenden Verordnung verstoßen, gelten als rechtswidrige Inhalte im Sinne des Artikels 3 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2022/2065.
(2)  
Die einschlägigen nationalen Justiz- oder Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2022/2065 eine Anordnung zum Vorgehen gegen rechtswidrige Inhalte gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassen.
(3)  
Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2022/2065 kann jede Person oder Einrichtung Hosting-Diensteanbietern das Vorhandensein bestimmte eines bestimmten Inhalts, der gegen Artikel 26 und 27 der vorliegenden Verordnung verstößt, melden.

Artikel 44

Gegenseitige Amtshilfe und Informationsaustausch

(1)  
Die Mitgliedstaaten unterstützen sich gegenseitig bei der Durchführung der in diesem Kapitel vorgesehenen Kontrollen und Durchsetzung im Einklang mit Titel IV der Verordnung (EU) 2017/625.
(2)  
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten detaillierte Vorschriften über den Inhalt und die Art der Informationen, die im Hinblick auf die Kontrollen und die Durchsetzung gemäß diesem Kapitel zwischen den Mitgliedstaaten auszutauschen sind, sowie zu den Methoden dieses Informationsaustauschs festlegen. Die genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 erlassen.

Artikel 45

Bescheinigung der Einhaltung der Produktspezifikation

(1)  

Wird in Bezug auf das Erzeugnis eines Wirtschaftsbeteiligten nach Überprüfung der Einhaltung gemäß Artikel 39 dieser Verordnung und Artikel 116a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgestellt, dass es die Produktspezifikation einer gemäß dieser Verordnung geschützten geografischen Angabe einhält, hat der Wirtschaftsbeteiligte auf Antrag, und je nach dem vom betreffenden Mitgliedstaat angewandten System, entweder das Recht:

a) 

eine physische oder digitale Bescheinigung, jeweils auch als beglaubigte Kopie, über die Einhaltung der Produktspezifikation bei seiner Produktion zu erhalten oder

b) 

in eine von den zuständigen Behörden erstellte Liste der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten aufgenommen zu werden, wie zum Beispiel, je nach Fall, die Liste gemäß Artikel 39 Absatz 1 dieser Verordnung oder gegebenenfalls die Liste gemäß Artikel 116a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Der entsprechende Auszug aus der Liste (im Folgenden „Liste“) wird jedem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten online zur Verfügung gestellt.

(2)  
Die Bescheinigung über die Einhaltung und die Aufnahme in die Liste gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b ist auf Verlangen den Durchsetzungsbehörden, dem Zoll oder anderen Behörden in der Union vorzulegen, die für die Kontrolle der geografischen Angaben auf Erzeugnissen, die zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet oder im Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden, zuständig sind. Der Wirtschaftsbeteiligte kann die Bescheinigung oder die Liste der Öffentlichkeit oder jeder Person zugänglich machen, die möglicherweise im Rahmen des Geschäftsverkehrs einen Nachweis über die Einhaltung verlangt. Diese Bescheinigung und diese Liste werden regelmäßig auf der Grundlage einer Risikoanalyse aktualisiert.
(3)  
Ein Wirtschaftsbeteiligter, dem die Einhaltungsbescheinigung nicht mehr ausgestellt wird oder der aus der Liste gestrichen wurde, darf die Bescheinigung über die Einhaltung oder die Liste nicht mehr anzeigen oder verwenden.
(4)  
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten detaillierte Vorschriften über die Form und den Inhalt der Bescheinigung über die Einhaltung und der Liste, die Form, in der sie von den Wirtschaftsbeteiligten oder Händlern für die Kontrolle oder im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeiten bereitgestellt werden, sowie über die Umstände, unter denen und die Form, in der eine gleichwertige Bescheinigung im Falle von Erzeugnissen mit Ursprung in Drittländern vorzulegen ist, fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 erlassen.

KAPITEL 5

Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Artikel 46

Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse

(1)  

Eine für ein landwirtschaftliches Erzeugnis verwendete „Ursprungsbezeichnung“ ist ein Name, der ein Erzeugnis bezeichnet,

a) 

das aus einem bestimmten Ort, einer bestimmten Region oder in Ausnahmefällen einem bestimmten Land stammt,

b) 

das seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdankt und

c) 

bei dem alle Produktionsschritte in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen.

(2)  

Eine für ein landwirtschaftliches Erzeugnis verwendete „geografische Angabe“ ist ein Name, der ein Erzeugnis bezeichnet,

a) 

das aus einem bestimmten Ort, einer bestimmten Region oder einem bestimmten Land stammt,

b) 

dessen Qualität, Ansehen oder andere Eigenschaften wesentlich auf diesen geografischen Ursprung zurückzuführen sind und

c) 

bei dem wenigstens einer der Produktionsschritte in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgt.

(3)  

Abweichend von Absatz 1 werden bestimmte Namen als Ursprungsbezeichnungen eingetragen, auch wenn die Rohstoffe der betreffenden Erzeugnisse aus einem anderen geografischen Gebiet oder aus einem Gebiet stammen, das größer ist als das abgegrenzte geografische Gebiet, sofern

a) 

das Gebiet, in dem der Rohstoff erzeugt wird, abgegrenzt ist,

b) 

besondere Bedingungen für die Erzeugung der Rohstoffe bestehen,

c) 

ein Kontrollsystem die Einhaltung der Bedingungen gemäß Buchstabe b sicherstellt und

d) 

die betreffenden Ursprungsbezeichnungen vor dem 1. Mai 2004 im Ursprungsland als Ursprungsbezeichnungen anerkannt wurden.

Für die Zwecke dieses Absatzes werden nur lebende Tiere, Fleisch und Milch als Rohstoff angesehen.

Artikel 47

Besondere Vorschriften für die Beschaffung von Futtermitteln und Rohstoffen und für die Schlachtung

(1)  
Bei einem Erzeugnis tierischen Ursprungs, dessen Name als Ursprungsbezeichnung eingetragen ist, müssen die Futtermittel vollständig in dem abgegrenzten geografischen Gebiet beschafft werden.
(2)  
Wenn es nicht praktikabel ist, Futtermittel ausschließlich in dem abgegrenzten geografischen Gebiet zu beschaffen, können abweichend von Absatz 1 zusätzlich Futtermittel außerhalb dieses Gebiets beschafft werden, sofern die Qualität oder die Eigenschaften des Erzeugnisses, die im Wesentlichen den geografischen Verhältnissen zu verdanken ist bzw. sind, dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Menge der Futtermittel, die außerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets beschafft werden, darf 50 % der Trockenmasse auf Jahresbasis nicht überschreiten.
(3)  
Mit einer vorübergehenden Änderung gemäß Artikel 24 Absatz 5 kann von Absatz 2 des vorliegenden Artikels abgewichen werden, bis die Möglichkeit, Futtermittel aus dem abgegrenzten geografischen Gebiet zu beschaffen, wiederhergestellt werden kann, sofern der in Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer i genannte Zusammenhang nicht vollständig aufgehoben wird.
(4)  
Einschränkungen in Bezug auf den Ursprung der Rohstoffe in der Produktspezifikation eines Erzeugnisses, dessen Name als geografische Angabe eingetragen ist, müssen im Hinblick auf den Zusammenhang gemäß Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer ii begründet werden.
(5)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 87 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch die Festlegung von Ausnahmen und Voraussetzungen in Bezug auf die Schlachtung lebender Tiere und die Beschaffung von Rohstoffen zu erlassen. Diese Ausnahmen und Voraussetzungen müssen sich auf objektive Kriterien stützen und das Tierwohl, die Qualität oder die Verwendung von Rohstoffen sowie anerkannte Kenntnisse und Fähigkeiten oder natürliche Faktoren, einschließlich Beschränkungen, die sich auf die landwirtschaftliche Erzeugung in bestimmten Gebieten auswirken, zu berücksichtigen.

Artikel 48

Pflanzensorten und Tierrassen

(1)  
Ein Name darf nicht als geografische Angabe eingetragen werden, wenn er mit dem Namen einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse kollidiert und deshalb geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Identität oder den Ursprung des Erzeugnisses mit der geografischen Angabe irrezuführen oder eine Verwechslung zwischen Erzeugnissen mit der geografischen Angabe und der betreffenden Pflanzensorte oder Tierrasse herbeizuführen.
(2)  
Die in Absatz 1 genannten Bedingungen werden im Hinblick auf die tatsächliche Verwendung der in Konflikt stehenden Namen beurteilt, einschließlich der Verwendung des Namens der Pflanzensorte oder Tierrasse außerhalb ihres Ursprungsgebiets sowie der Verwendung des Namens einer Pflanzensorte.
(3)  

Diese Verordnung steht dem Inverkehrbringen eines nicht mit der Produktspezifikation einer eingetragenen geografischen Angabe übereinstimmenden Erzeugnisses, in dessen Kennzeichnung die betreffende geografische Angabe, die den Namen einer Pflanzensorte oder Tierrasse enthält oder umfasst, ganz oder teilweise genannt wird, nicht entgegen, sofern

a) 

das betreffende Erzeugnis die angegebene Pflanzensorte oder Tierrasse umfasst oder von ihr abgeleitet ist,

b) 

die Verbraucher nicht irregeführt werden,

c) 

die Verwendung des Namens der Pflanzensorte oder Tierrasse im fairen Wettbewerb geschieht,

d) 

die Verwendung des Namens der Pflanzensorte oder Tierrasse nicht das Ansehen einer eingetragenen geografischen Angabe ausnutzt und

e) 

die Erzeugung und die Vermarktung des betreffenden Erzeugnisses sich bereits vor dem Datum des Antrags auf Eintragung der geografischen Angabe außerhalb seines Ursprungsgebiets verbreitet haben.

(4)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 87 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um Vorschriften für die Verwendung der Namen von Pflanzensorten und Tierrassen festzulegen.

Artikel 49

Produktspezifikation

(1)  

Eine Produktspezifikation enthält mindestens folgende Angaben:

a) 

den als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe einzutragenden Namen, wie er im Handel oder im allgemeinen Sprachgebrauch verwendet wird, um das betreffende Erzeugnis im abgegrenzten geografischen Gebiet zu bezeichnen;

b) 

eine Beschreibung des Erzeugnisses, gegebenenfalls unter Angabe der betreffenden Rohstoffe, Pflanzensorten und Tierrassen, einschließlich der Handelsbezeichnungen und des wissenschaftlichen Namens der Sorten und Rassen, sowie der wichtigsten physikalischen, chemischen, mikrobiologischen oder organoleptischen Eigenschaften des Erzeugnisses;

c) 

die Abgrenzung des geografischen Gebiets unter Berücksichtigung des unter Buchstabe f Ziffer i oder Ziffer ii des vorliegenden Absatzes genannten Zusammenhangs und gegebenenfalls Angaben, aus denen hervorgeht, dass die Anforderungen des Artikels 46 Absatz 3 erfüllt sind;

d) 

den Nachweis, dass das Erzeugnis aus dem abgegrenzten geografischen Gebiet gemäß Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe c oder Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c stammt;

e) 

die Beschreibung des Verfahrens zur Gewinnung des Erzeugnisses und gegebenenfalls der verbürgten und ständigen örtlichen Verfahren sowie Angaben über die Aufmachung des Erzeugnisses, wenn die antragstellende Erzeugervereinigung dies so festlegt und eine hinreichende produktspezifische Begründung dafür liefert, warum die Aufmachung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen muss, um die Qualität zu wahren oder den Ursprung oder die Kontrolle zu gewährleisten, wobei dem Unionsrecht, insbesondere dem Unionsrecht über den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr, Rechnung zu tragen ist;

f) 

Angaben über Folgendes:

i) 

für eine geschützte Ursprungsbezeichnung den in Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Zusammenhang zwischen der Qualität oder den Eigenschaften des Erzeugnisses und den geografischen Verhältnissen. Die Angaben zu den menschlichen Einflüssen im Rahmen der geografischen Verhältnisse können sich gegebenenfalls auf eine Beschreibung der Bodenbewirtschaftung und Landschaftspflege, der Anbauverfahren sowie aller anderen relevanten menschlichen Beiträge zur Erhaltung der natürlichen Einflüsse der geografischen Verhältnisse gemäß dieser Bestimmung beschränken;

ii) 

für eine geschützte geografische Angabe den in Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b vorgesehenen Zusammenhang zwischen einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder einer anderen Eigenschaft des Erzeugnisses und dem geografischen Ursprung.

(2)  

Die Produktspezifikation kann ebenfalls enthalten:

a) 

nachhaltige Praktiken gemäß Artikel 7;

b) 

alle besonderen Vorschriften für die Kennzeichnung des betreffenden Erzeugnisses;

c) 

weitere geltende Anforderungen, sofern von den Mitgliedstaaten oder einer Erzeugervereinigung vorgesehen, wobei zu berücksichtigen ist, dass diese Anforderungen objektiv und nichtdiskriminierend sowie mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht vereinbar sein müssen.

(3)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 87 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um Vorschriften für eine Begrenzung der in der Produktspezifikation enthaltenen Angaben gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels festzulegen, sofern eine solche Begrenzung erforderlich ist, um allzu umfangreiche Anträge auf Eintragung zu vermeiden.
(4)  
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über die Form der Produktspezifikation festlegen. Die genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 erlassen.

Artikel 50

Einziges Dokument

(1)  

Das einzige Dokument umfasst folgende Angaben:

a) 

die wichtigsten Elemente der Produktspezifikation, nämlich den als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe einzutragenden Namen, eine Beschreibung des Erzeugnisses, gegebenenfalls unter Angabe der besonderen Vorschriften für dessen Aufmachung und Kennzeichnung, sowie eine Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets;

b) 

eine Beschreibung des Zusammenhangs des Erzeugnisses mit den geografischen Verhältnissen oder dem geografischen Ursprung gemäß Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe f, gegebenenfalls unter Angabe der besonderen Elemente der Beschreibung des Erzeugnisses oder des Herstellungsverfahrens, die diesen Zusammenhang begründen.

(2)  
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten das Format und die Online-Präsentation des einzigen Dokuments gemäß Absatz 1 dieses Artikels festlegen und den Ausschluss oder die Anonymisierung personenbezogener Daten vorsehen. Die genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 erlassen.

TITEL III

GARANTIERT TRADITIONELLE SPEZIALITÄTEN UND FAKULTATIVE QUALITÄTSANGABEN

KAPITEL 1

Geltungsbereich

Artikel 51

Geltungsbereich

Dieser Titel gilt für landwirtschaftliche Erzeugnisse, einschließlich Lebensmittel.

Für die Zwecke dieses Titels umfasst der Begriff „landwirtschaftliche Erzeugnisse, einschließlich Lebensmittel“ zum menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I AEUV sowie Lebensmittel und landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang II dieser Verordnung.

Dieser Titel gilt nicht für Spirituosen und Weinbauerzeugnisse im Sinne von Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, mit Ausnahme von Weinessig.

KAPITEL 2

Garantiert traditionelle Spezialitäten

Artikel 52

Ziele

▼C1

(1)  

Es wird eine Regelung für garantiert traditionelle Spezialitäten (g.t.S.) eingeführt, um traditionelle Erzeugungsverfahren und Rezepte zu bewahren, indem

▼B

a) 

die Erzeuger traditioneller Erzeugnisse dabei unterstützt werden, ihre Erzeugnisse zu vermarkten und die wertsteigernden Merkmale ihrer traditionellen Rezepte und Erzeugnisse den Verbrauchern bekannt zu machen;

b) 

ein Mehrwert geschaffen wird, indem ein Beitrag zu einem fairen Wettbewerb in der Handelskette und zu einem fairen Einkommen für die Erzeuger geschaffen wird und ein Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums geleistet wird.

(2)  
Die Eintragung und der Schutz garantiert traditioneller Spezialitäten lassen die Verpflichtung der Erzeuger unberührt, andere Unionsvorschriften einzuhalten, insbesondere die Vorschriften über das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die einheitliche gemeinsame Marktorganisation und die Kennzeichnung von Lebensmitteln.
(3)  
Die Richtlinie (EU) 2015/1535 gilt nicht für die in dieser Verordnung festgelegte Regelung für garantiert traditionelle Spezialitäten.

Artikel 53

Eintragungskriterien

(1)  

Ein Name kommt für eine Eintragung als garantiert traditionelle Spezialität in Betracht, wenn er ein Erzeugnis bezeichnet, das

a) 

eine Herstellungsart, Verarbeitungsart oder Zusammensetzung aufweist, die der traditionellen Praxis für das betreffende Erzeugnis entspricht oder

b) 

aus traditionell verwendeten Rohstoffen oder Zutaten hergestellt ist.

(2)  

Um als garantiert traditionelle Spezialität eingetragen werden zu können, muss ein Name

a) 

traditionell für das spezifische Erzeugnis verwendet worden sein oder

b) 

die traditionellen Merkmale des Erzeugnisses zum Ausdruck bringen.

(3)  
Wird in dem Einspruchsverfahren gemäß Artikel 61 nachgewiesen, dass der Name auch in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland verwendet wird, um vergleichbare Erzeugnisse oder Erzeugnisse mit einem identischen bzw. ähnlichen Namen voneinander zu unterscheiden, so kann in dem gemäß Artikel 64 Absatz 3 Buchstabe b gefassten Beschluss über die Eintragung festgelegt werden, dass dem Namen der garantiert traditionellen Spezialität die Angabe „hergestellt nach … Tradition/hergestellt nach der Tradition von/des/der …“, unmittelbar gefolgt von dem Namen eines Landes oder einer Region dieses Landes beigefügt wird.
(4)  
Ein Name wird nicht eingetragen, wenn er nur allgemeine Angaben, die für eine Reihe von Erzeugnissen verwendet werden, oder in besonderen Rechtsvorschriften der Union geregelte Angaben wiedergibt.
(5)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 87 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung zusätzlicher Vorschriften zur Präzisierung der in diesem Artikel festgelegten Eintragungskriterien zu ergänzen.

Artikel 54

Produktspezifikation

(1)  

Eine Produktspezifikation enthält mindestens folgende Angaben:

a) 

den zur Eintragung vorgeschlagenen Namen des Erzeugnisses in den geeigneten Sprachfassungen;

b) 

eine Beschreibung des Erzeugnisses, einschließlich der wichtigsten physikalischen, chemischen, mikrobiologischen oder organoleptischen Eigenschaften;

c) 

eine Beschreibung des von dem Erzeuger einzuhaltenden Herstellungsverfahrens, gegebenenfalls, soweit zweckdienlich, unter Angabe der Art und der Merkmale der verwendeten Rohstoffe oder Zutaten, einschließlich gegebenenfalls der Handelsbezeichnungen und des wissenschaftlichen Namens dieser Rohstoffe oder Zutaten, sowie der Methode der Zubereitung des Erzeugnisses und

d) 

die wichtigsten Faktoren, die den traditionellen Charakter des Erzeugnisses ausmachen.

Die Produktspezifikation kann auch Kennzeichnungsvorschriften enthalten.

(2)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 87 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um Vorschriften für eine Begrenzung der in der Produktspezifikation enthaltenen Angaben festzulegen, sofern eine solche Begrenzung erforderlich ist, um allzu umfangreiche Anträge auf Eintragung zu vermeiden.
(3)  
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über die Form der Produktspezifikation festlegen. Die genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 erlassen.

Artikel 55

Erzeugervereinigungen

(1)  
Eine Erzeugervereinigung ist, ungeachtet ihrer Rechtsform, ein Zusammenschluss, der aus Erzeugern des gleichen Erzeugnisses oder der gleichen Erzeugnisse besteht. Sie wird auf Initiative der Erzeuger je nach Art des betreffenden Erzeugnisses oder der betreffenden Erzeugnisse errichtet. Eine Erzeugervereinigung wird transparent und diskriminierungsfrei tätig. Sie ist zudem demokratisch organisiert und wird von ihren Mitgliedern kontrolliert und überwacht.
(2)  
Mitgliedstaaten können entscheiden, dass Wirtschaftsbeteiligte, Vertreter von Wirtschaftszweigen, die mit einer der Stufen der Versorgungskette der mit einer garantiert traditionellen Spezialität bezeichneten Erzeugnisse zusammenhängen, sowie Akteure gemäß Artikel 157 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Mitglieder einer Erzeugervereinigung sein dürfen, wenn sie ein besonderes Interesse an den von der Erzeugervereinigung abgedeckten Erzeugnissen haben. Diese Mitglieder dürfen die Erzeugervereinigung nicht kontrollieren.
(3)  

Eine Erzeugervereinigung kann insbesondere die folgenden Aufgaben wahrnehmen:

a) 

Entwicklung der Produktspezifikation, Antrag auf Änderung und Löschung, Verwaltung der Eigenkontrolle ihrer Mitglieder;

b) 

Ergreifung von Maßnahmen, um die Leistungsfähigkeit der garantiert traditionellen Spezialität zu verbessern;

c) 

Ausarbeitung von Informations- und Werbemaßnahmen, die darauf angelegt sind, die Verbraucher über die wertsteigernden Merkmale des Erzeugnisses zu unterrichten;

d) 

Initiativen zur Aufwertung von Erzeugnissen und erforderlichenfalls Maßnahmen, um jegliche Maßnahmen zur Abwertung des Rufs dieser Erzeugnisse zu verhindern oder zu unterbinden.

Artikel 56

Nationale Phase des Eintragungsverfahrens

(1)  
Anträge auf Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität können nur von einer antragstellenden Erzeugervereinigung gestellt werden. Eine antragstellende Erzeugervereinigung ist, ungeachtet ihrer Rechtsform, ein Zusammenschluss aus Erzeugern desselben Erzeugnisses, dessen Name zur Eintragung vorgeschlagen wird, oder ein Einzelerzeuger, wenn die betreffende Person der einzige Erzeuger ist, der einen Antrag einreichen möchte. Mehrere antragstellende Erzeugervereinigungen aus verschiedenen Mitgliedstaaten oder Drittländern können einen gemeinsamen Antrag auf Eintragung einreichen. Öffentliche Stellen und andere interessierte Parteien können bei der Erstellung des Antrags und dem damit verbundenen Verfahren helfen.
(2)  

Ein Antrag auf Eintragung eines Namens als garantiert traditionelle Spezialität umfasst Folgendes:

a) 

den Namen und die Anschrift der antragstellenden Erzeugervereinigung;

b) 

die Produktspezifikation gemäß Artikel 54.

(3)  
Wird der Antrag von einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Erzeugervereinigung erstellt, wird er bei den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats eingereicht. Der Mitgliedstaat prüft den Antrag, um sicherzustellen, dass er die Eintragungskriterien gemäß Artikel 53 erfüllt. Im Rahmen dieser Prüfung führt der Mitgliedstaat ein nationales Einspruchsverfahren durch. Ist der Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Anforderungen dieses Kapitels erfüllt sind, so kann er eine positive Entscheidung treffen und einen Antrag auf Eintragung in der Unionsphase gemäß Artikel 58 einreichen.
(4)  
Der Mitgliedstaat stellt sicher, dass jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse die Möglichkeit hat, seine Entscheidung anzufechten. Der Mitgliedstaat stellt des Weiteren sicher, dass eine positive Entscheidung und die entsprechende Produktspezifikation veröffentlicht werden, und gewährleistet den elektronischen Zugang zur Produktspezifikation.

Artikel 57

Antrag auf Eintragung in der Unionsphase

(1)  

Ein Antrag auf Eintragung in der Unionsphase einer garantiert traditionellen Spezialität umfasst die Produktspezifikation gemäß Artikel 54 sowie Folgendes:

a) 

bei Anträgen von Mitgliedstaaten eine Erklärung des Mitgliedstaats, an den der Antrag in der nationalen Phase des Eintragungsverfahrens gerichtet wurde, in der bestätigt wird, dass der Antrag die Bedingungen für eine Eintragung erfüllt, sowie Informationen über jeden zulässigen Einspruch auf nationaler Ebene im Anschluss an das nationale Prüfungs- und Einspruchsverfahren; oder

b) 

bei Anträgen aus Drittländern eine Vollmacht, wenn der Antragsteller durch einen Bevollmächtigten vertreten wird.

(2)  
Die Unterlagen gemäß Absatz 1 sind in einer der Amtssprachen der Union abzufassen.
(3)  
Ein gemeinsamer Antrag enthält die Produktspezifikation gemäß Artikel 54 und gegebenenfalls die Erklärung aller beteiligten Mitgliedstaaten oder Drittländer gemäß Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels. Die entsprechenden nationalen Verfahren einschließlich der Einspruchsverfahren müssen in allen betreffenden Mitgliedstaaten durchgeführt werden.
(4)  
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten detaillierte Vorschriften über die Verfahren, die Form und die Vorlage der Anträge auf Eintragung, auch der Anträge auf Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität, die mehr als ein nationales Gebiet betreffen, fest. Die genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 erlassen.

Artikel 58

Einreichung des Antrags auf Eintragung in der Unionsphase

(1)  
Ein Antrag auf Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität in der Unionsphase muss elektronisch über ein digitales System bei der Kommission eingereicht werden. Auf Antrag von mindestens einem Mitgliedstaat passt die Kommission das digitale System so an, dass es für die Verwendung im nationalen Teil des Verfahrens für die Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität jedes Mitgliedstaats, der dies wünscht, geeignet ist.
(2)  
Wird der Antrag auf Eintragung von einem Antragsteller, der in einem Drittland niedergelassen ist, erstellt, so wird der Antrag entweder direkt durch einen Antragsteller, das heißt eine Erzeugervereinigung oder einen Einzelerzeuger, oder über die Behörden des betreffenden Drittlands bei der Kommission eingereicht.
(3)  

Ein gemeinsamer Antrag auf Eintragung gemäß Artikel 56 Absatz 1 wird eingereicht von

a) 

einem der der beteiligten Mitgliedstaaten oder

b) 

einem Antragsteller aus einem Drittland, das heißt einer Erzeugervereinigung oder einem Einzelerzeuger, entweder direkt oder über die Behörden dieses Drittlands.

(4)  
Die Namen, für die Anträge auf Eintragung in der Unionsphase gestellt wurden, werden von der Kommission über das in Absatz 1 genannte digitale System veröffentlicht.

Artikel 59

Prüfung durch die Kommission und Veröffentlichung zwecks Einspruchs

(1)  
Die Kommission prüft jeden bei ihr eingehenden Antrag gemäß Artikel 58 Absätze 1, 2 und 3, um sicherzustellen, dass er die erforderlichen Informationen und keine offensichtlichen Fehler enthält, wobei sie das Ergebnis des von dem betreffenden Mitgliedstaat durchgeführten Prüfungs- und Einspruchsverfahrens berücksichtigt. Bei dieser Prüfung wird das Ergebnis der nationalen Phase des vom betreffenden Mitgliedstaat durchgeführten Verfahrens berücksichtigt.
(2)  
Die Prüfung darf eine Frist von sechs Monaten ab dem Tag des Eingangs des Antrags nicht überschreiten. Die Kommission kann vom Antragsteller alle erforderlichen zusätzlichen Angaben oder Änderungen anfordern. Richtet die Kommission eine solche Anforderung an den Antragsteller, so darf der Prüfzeitraum eine Frist von fünf Monate ab dem Tag, an dem die Antwort des Antragstellers bei der Kommission eingeht, nicht überschreiten.
(3)  
Schließt die Kommission die in Absatz 2 genannte Prüfung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen ab, so teilt sie dem Antragsteller schriftlich die Gründe für die Verzögerung mit und gibt an, welcher Zeitraum für den Abschluss der Prüfung voraussichtlich erforderlich ist, wobei dieser Zeitraum einen Monat nicht überschreiten darf.
(4)  
Gelangt die Kommission aufgrund der Prüfung gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu der Auffassung, dass die Anforderungen der Artikel 53, 54, 56 und 57 erfüllt sind, so veröffentlicht sie die Produktspezifikation im Amtsblatt der Europäischen Union.

Artikel 60

Nationale Anfechtung eines Antrags auf Eintragung

(1)  
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle nationalen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die der Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität entgegenstehen können.
(2)  

Die Kommission ist nicht verpflichtet, die Frist für die Prüfung gemäß Artikel 59 Absatz 2 einzuhalten und den Mitgliedstaat über die Gründe für die Verzögerung zu unterrichten, wenn sie eine Mitteilung eines Mitgliedstaats über einen Antrag auf Eintragung gemäß Artikel 56 erhält, in der

a) 

die Kommission unterrichtet wird, dass die in Artikel 56 Absatz 3 genannte Entscheidung auf nationaler Ebene durch eine unmittelbar anwendbare, aber nicht rechtskräftige Verwaltungsentscheidung oder gerichtliche Entscheidung für ungültig erklärt wurde, oder

b) 

die Kommission ersucht wird, die Prüfung auszusetzen, da ein nationales Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren eingeleitet wurde, um die Gültigkeit des Antrags anzufechten, und der Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass dieses Verfahren auf triftigen Gründen beruht.

(3)  
Diese Ausnahme gilt so lange, bis die Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat darüber unterrichtet wird, dass der ursprüngliche Antrag wiederhergestellt wurde oder der Mitgliedstaat seinen Antrag auf Aussetzung zurückzieht.
(4)  
Wird die positive Entscheidung eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 56 Absatz 3 durch eine rechtskräftige Entscheidung eines nationalen Gerichts ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so prüft dieser Mitgliedstaat die geeigneten Folgemaßnahmen wie erforderlichenfalls die Rücknahme oder die Änderung des Antrags auf Eintragung in der Unionsphase.

Artikel 61

Einspruchsverfahren der Union

(1)  
Innerhalb von drei Monaten ab der Veröffentlichung der Produktspezifikation im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Artikel 59 Absatz 4 können die Behörden eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands oder eine natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die in einem Drittland niedergelassen oder ansässig ist, bei der Kommission Einspruch erheben.
(2)  
Jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, von dem der Antrag auf Eintragung in der Unionsphase eingereicht wurde, niedergelassen oder ansässig ist, kann in dem Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen oder ansässig ist, innerhalb einer Frist, die es diesem Mitgliedstaat erlaubt, diesen Einspruch zu prüfen und zu entscheiden, ob er ihn bei der Kommission gemäß Absatz 1 einreicht, Einspruch erheben. Die Mitgliedstaaten können diese Frist in ihren nationalen Rechtsvorschriften festlegen.
(3)  
In einem Einspruch ist anzugeben, dass es sich um einen Einspruch gegen die Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität handelt. Ein Einspruch, der diese Angabe nicht enthält, ist nichtig.
(4)  
Die Kommission prüft die Zulässigkeit des Einspruchs. Ist die Kommission der Auffassung, dass der Einspruch zulässig ist, so fordert sie den Einspruchsführer und den Antragsteller innerhalb von fünf Monaten nach der Veröffentlichung der Produktspezifikation im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Artikel 59 Absatz 4 auf, innerhalb eines vertretbaren Zeitraums, der drei Monate nicht überschreitet, geeignete Konsultationen durchzuführen. Die Kommission übermittelt dem Antragsteller den Einspruch und alle vom Einspruchsführer vorgelegten Unterlagen. Die Kommission kann jederzeit in diesem Zeitraum auf Ersuchen des Antragstellers die Frist für die Konsultationen einmalig um höchstens drei Monate verlängern.
(5)  
Der Einspruchsführer und der Antragsteller nehmen die entsprechenden Konsultationen unverzüglich auf. Sie stellen einander die einschlägigen Informationen zur Verfügung, um zu bewerten, ob der Antrag auf Eintragung die Anforderungen dieses Kapitels erfüllt.
(6)  
Innerhalb eines Monats nach Abschluss der Konsultationen gemäß Absatz 4 teilt der Antragsteller der Kommission das Ergebnis der Konsultationen, einschließlich aller ausgetauschten Informationen, mit und unterrichtet sie, ob mit einem oder allen Einspruchsführern eine Einigung erzielt wurde und welche Änderungen des Antrags sich daraus ergeben. Der Einspruchsführer kann der Kommission nach Abschluss der Konsultationen ebenfalls seinen Standpunkt mitteilen.
(7)  
Wird nach Abschluss der Konsultationen die gemäß Artikel 59 Absatz 4 veröffentlichte Produktspezifikation geändert, so prüft die Kommission den Antrag auf Eintragung in der geänderten Fassung erneut. Wird der Antrag wesentlich geändert und ist die Kommission der Auffassung, dass der geänderte Antrag die Bedingungen für eine Eintragung erfüllt, so veröffentlicht sie die Produktspezifikation gemäß dem genannten Absatz erneut.
(8)  
Die Unterlagen gemäß diesem Artikel sind in einer der Amtssprachen der Union abzufassen.
(9)  
Die Kommission schließt ihre Bewertung des Antrags auf Eintragung in der Unionsphase ab, wobei sie etwaige Anträge auf Übergangsfristen, das Ergebnis des Einspruchsverfahrens und alle anderen Fragen berücksichtigt, die sich in der Folge hinsichtlich ihrer Prüfung ergeben haben und eine Änderung der Produktspezifikation zur Folge haben könnten.
(10)  
Der Kommission wird die Befugnis erteilt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 87 zu erlassen, um die vorliegende Verordnung durch detaillierte Verfahren und Fristen für das Einspruchsverfahren zu ergänzen.
(11)  
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Form und die Vorlage der Einsprüche fest und sieht den Ausschluss oder die Anonymisierung personenbezogener Daten vor. Die genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 erlassen.

Artikel 62

Einspruchsgründe

(1)  

Ein gemäß Artikel 61 erhobener Einspruch ist nur zulässig, wenn der Einspruchsführer darlegt, dass

a) 

die vorgeschlagene garantiert traditionelle Spezialität den Bestimmungen dieses Kapitels nicht entspricht oder

b) 

sich die Eintragung des Namens nachteilig auf das Bestehen eines ganz oder teilweise gleichlautenden Namens auswirken würde.

(2)  
Die Zulässigkeit eines Einspruchs wird in Bezug auf das Hoheitsgebiet der Union bewertet.

Artikel 63

Übergangszeiträume für die Verwendung von garantiert traditionellen Spezialitäten

(1)  
Für Erzeugnisse, deren Bezeichnung aus einem Namen besteht, der im Widerspruch zu Artikel 68 steht, oder einen solchen Namen beinhaltet, kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten einen Übergangszeitraum von bis zu fünf Jahren gewähren, damit die Bezeichnung, unter der diese Erzeugnisse vermarktet wurden, weiter verwendet werden kann, sofern aus einem zulässigen Einspruch gegen den Antrag auf Eintragung der garantiert traditionellen Spezialität gemäß Artikel 56 Absatz 3 oder Artikel 61 hervorgeht, dass diese Bezeichnung zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Produktspezifikation gemäß Artikel 59 Absatz 4 seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Binnenmarkt verwendet wurde.
(2)  
Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 erlassen, mit Ausnahme der Fälle, in denen ein zulässiger Einspruch gemäß Artikel 56 Absatz 3 erhoben wurde; diese Durchführungsrechtsakte werden ohne Anwendung des genannten Prüfverfahrens erlassen.

Artikel 64

Entscheidung der Kommission über den Antrag auf Eintragung

(1)  
Gelangt die Kommission auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen im Rahmen der Prüfung gemäß Artikel 59 zu dem Schluss, dass eine der in jenem Artikel genannten Voraussetzungen nicht erfüllt ist, so lehnt sie im Wege von Durchführungsrechtsakten den Antrag auf Eintragung ab. Die genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 erlassen.
(2)  
Liegt kein zulässiger Einspruch vor, so trägt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die garantiert traditionelle Spezialität ein, ohne das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 anzuwenden.
(3)  

Liegt der Kommission ein zulässiger Einspruch vor, so geht sie im Anschluss an das Verfahren gemäß Artikel 61 und unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieses Verfahrens wie folgt vor:

a) 

Wurde eine Einigung erzielt, so erlässt sie Durchführungsrechtsakte zur Eintragung der garantiert traditionellen Spezialität, ohne das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 anzuwenden, nachdem sie überprüft hat, dass die Einigung mit dem Unionsrecht im Einklang steht, und ändert erforderlichenfalls die gemäß Artikel 59 Absatz 4 veröffentlichten Informationen, sofern die betreffenden Änderungen nicht wesentlich sind; oder

b) 

wurde keine Einigung erzielt, so erlässt sie einen Durchführungsrechtsakt zur Entscheidung über den Antrag auf Eintragung. Die genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 erlassen.

(4)  
In Durchführungsrechtsakten über die Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität muss auf die Bedingungen für die Eintragung und auf die Wiederveröffentlichung der Produktspezifikation zur Information, die gemäß Artikel 59 Absatz 4 veröffentlicht und im Anschluss an das Einspruchsverfahren im Falle anderer Änderungen als die in Artikel 61 Absatz 7 genannten Änderungen geändert wurde, Bezug genommen werden.
(5)  
Durchführungsverordnungen der Kommission über die Eintragung und Durchführungsbeschlüsse der Kommission über die Ablehnung werden im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, veröffentlicht.

Artikel 65

Unionsregister der garantiert traditionellen Spezialitäten

(1)  
Die Kommission richtet im Wege von Durchführungsrechtsakten ein öffentlich zugängliches Unionsregister garantiert traditioneller Spezialitäten ein und führt dieses Register, ohne das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 anzuwenden. Die nach dem 13. Mai 2024 in dieses Register aufgenommenen Dateien müssen in einem maschinenlesbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2019/1024 vorliegen.
(2)  
Die Kommission bewahrt die Unterlagen im Zusammenhang mit der Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität in digitaler Form oder Papierform auf. Bei einer Löschung der Eintragung bewahrt die Kommission die Unterlagen anschließend für einen Zeitraum von zehn Jahren auf.
(3)  
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten den Inhalt und die Gestaltung des Unionsregisters der garantiert traditionellen Spezialitäten fest. Die genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 erlassen.

Artikel 66

Änderungen einer Produktspezifikation

(1)  
Eine Erzeugervereinigung bezüglich eines Erzeugnisses, dessen Name eine eingetragene garantiert traditionelle Spezialität ist, kann die Genehmigung einer Änderung der Produktspezifikation beantragen. Der Antrag muss eine Beschreibung der beabsichtigten Änderungen und deren Begründung enthalten.
(2)  
Das Verfahren zur Änderung einer Produktspezifikation entspricht sinngemäß dem in den Artikeln 56 bis 64 dargelegten Verfahren.
(3)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 87 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung von Vorschriften für das Verfahren zur Änderung einer Produktspezifikation zu erlassen.
(4)  
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten detaillierte Vorschriften über die Verfahren, die Form und die Vorlage eines Antrags auf Änderung einer Produktspezifikation fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 erlassen.

Artikel 67

Löschung der Eintragung

(1)  

Die Kommission kann von sich aus oder auf ordnungsgemäß begründeten Antrag eines Mitgliedstaats, eines Drittlands oder einer natürlichen oder juristischen Person mit einem berechtigten Interesse, die in einem Drittland niedergelassen oder ansässig ist, im Wege von Durchführungsrechtsakten die Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität löschen, wenn

a) 

die Einhaltung der Produktspezifikation nicht mehr gewährleistet werden kann;

b) 

mindestens in den vorangegangenen sieben aufeinanderfolgenden Jahren kein Erzeugnis unter der garantiert traditionellen Spezialität in Verkehr gebracht wurde.

(2)  
Die Kommission kann auch auf Antrag der Erzeuger des unter dem eingetragenen Namen vermarkteten Erzeugnisses im Wege von Durchführungsrechtsakten die Eintragung löschen.
(3)  
Für das Löschungsverfahren gelten entsprechend die Artikel 56 bis 62 und Artikel 64.

Einsprüche sind nur zulässig, wenn sie darlegen, dass sich eine betreffende natürliche oder juristische Person mit einem legitimen Interesse weiterhin geschäftlich auf den eingetragenen Namen stützt.

(4)  
Vor dem Erlass der in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Durchführungsrechtsakte konsultiert die Kommission die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats, die Behörden des betreffenden Drittlands oder, wenn möglich, den Erzeuger des Drittlands, der ursprünglich die Eintragung der garantiert traditionellen Spezialitäten beantragt hat, es sei denn, die Löschung wird direkt von diesen ursprünglichen Antragstellern beantragt. Der Konsultationszeitraum beträgt mindestens einen Monat.
(5)  
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten detaillierte Vorschriften über die Verfahren, die Form und die Vorlage von Anträgen auf Löschung einer Eintragung einer als garantiert traditionellen Spezialität fest.
(6)  
Die Durchführungsrechtsakte gemäß den Absätzen 1, 2 und 5 dieses Artikels werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 erlassen.

Artikel 68

Einschränkungen für die Verwendung von eingetragenen garantiert traditionellen Spezialitäten

(1)  
Eingetragene garantiert traditionelle Spezialitäten werden, auch bei Verwendung als Zutaten, geschützt gegen jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der geschützte Name übersetzt ist, und alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher irrezuführen.
(2)  
Die auf nationaler Ebene für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel verwendeten Namen dürfen nicht Anlass zur Verwechslung mit eingetragenen garantiert traditionellen Spezialitäten geben.
(3)  
Der Schutz gemäß Absatz 1 gilt auch für Waren, die mit Mitteln des Fernabsatzes, etwa im elektronischen Geschäftsverkehr, verkauft werden.
(4)  
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Verfahrensvorschriften für den Schutz garantiert traditioneller Spezialitäten festlegen. Die genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 erlassen.
(5)  
Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 87 zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung zusätzlicher Vorschriften über die Verwendung garantiert traditioneller Spezialitäten in den Namen von Verarbeitungserzeugnissen unter Bezugnahme auf die Verwendung vergleichbarer Zutaten und die Kriterien dafür, was es bedeutet, einem Verarbeitungserzeugnis wesentliche Eigenschaften zu verleihen, zu erlassen.

Artikel 69

Ausnahmen für bestimmte Verwendungen

Dieses Kapitel berührt nicht

a) 

die Verwendung von Begriffen, die in der Union Gattungsbezeichnungen geworden sind, selbst wenn die Gattungsbezeichnung Bestandteil eines als garantiert traditionelle Spezialität geschützten Namens ist;

b) 

das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, deren Kennzeichnung den Namen einer Pflanzensorte oder Tierrasse enthält oder umfasst, der in gutem Glauben verwendet wird;

c) 

die Anwendung der Vorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten über das geistige Eigentum und insbesondere jene über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben und Marken sowie die gemäß den genannten Vorschriften gewährten Rechte.

Artikel 70

Unionszeichen, Angaben und Abkürzungen

▼C1

(1)  
Es wird ein Unionszeichen für Erzeugnisse, die als garantiert traditionelle Spezialität bezeichnet werden, eingeführt. Die Angabe „garantiert traditionelle Spezialität“, die Abkürzung „g.t.S.“ und das Unionszeichen für die garantiert traditionelle Spezialität dürfen nur im Zusammenhang mit Erzeugnissen verwendet werden, die in Übereinstimmung mit der entsprechenden Produktspezifikation hergestellt werden. Sie dürfen auch zu Informations- und Bildungszwecken verwendet werden, sofern diese Verwendung nicht geeignet ist, den Verbraucher irrezuführen. Die Angabe „garantiert traditionelle Spezialität“ oder die entsprechende Abkürzung „g.t.S.“ kann in der Kennzeichnung erscheinen.

▼B

(2)  
In der Kennzeichnung und im entsprechenden Werbematerial von Erzeugnissen mit Ursprung in der Union, die als gemäß dieser Verordnung eingetragene garantiert traditionelle Spezialität vermarktet werden, muss das Unionszeichen gemäß Absatz 2 zusammen mit dem eingetragenen Namen im selben Sichtfeld erscheinen. Die Kennzeichnungsvorschriften nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 für die Darstellungsform der verpflichtenden Angaben gelten für die eingetragene garantiert traditionelle Spezialität.
(3)  
Das Unionszeichen kann in der Kennzeichnung von außerhalb der Union hergestellten garantiert traditionellen Spezialitäten verwendet werden.
(4)  
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die technischen Merkmale des Unionszeichens sowie die technischen Vorschriften für dessen Verwendung und die Verwendung der Angabe und der Abkürzung auf Erzeugnissen fest, die als garantiert traditionelle Spezialität vermarktet werden, einschließlich der Sprachfassungen. Die genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 erlassen.

Artikel 71

Teilnahme an der Regelung für garantiert traditionelle Spezialitäten

(1)  
Der eingetragene Name einer garantiert traditionellen Spezialität darf von jeder natürlichen oder juristischen Person verwendet werden, die ein Erzeugnis vermarktet, das der betreffenden Produktspezifikation entspricht.
(2)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Wirtschaftsbeteiligte im Kontrollsystem für die Einhaltung der Produktspezifikation gemäß Artikel 72 erfasst werden.

Artikel 72

Kontrollen und Durchsetzung

(1)  

Kontrollen der garantiert traditionellen Spezialitäten bedeuten

a) 

die Überprüfung, dass ein als garantiert traditionelle Spezialität bezeichnetes Erzeugnis unter Einhaltung der entsprechenden Produktspezifikation hergestellt wurde, und

b) 

die Überprüfung der Verwendung der Angabe „garantiert traditionelle Spezialität“ auf dem Markt.

(2)  
Für die Zwecke dieses Kapitels umfasst der Begriff „Durchsetzung“ alle Maßnahmen, mit denen die Einhaltung der Artikel 68, 69 und 70 dieser Verordnung sichergestellt werden soll.
(3)  
Zuständige Behörden, beauftragte Stellen und natürliche Personen, denen bestimmte amtliche Kontrollaufgaben übertragen wurden, müssen die entsprechenden Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/625 einhalten.
(4)  
Jeder Wirtschaftsbeteiligte, der an Tätigkeiten teilnehmen möchte, die einer oder mehreren in der Produktspezifikation eines als garantiert traditionelle Spezialität bezeichneten Erzeugnisses vorgesehenen Pflichten unterliegen, unterrichtet die zuständigen Behörden, beauftragten Stellen oder natürlichen Personen gemäß Absatz 6 Buchstaben a und b.

Die Mitgliedstaaten erstellen für ihr Hoheitsgebiet eine Liste der Wirtschaftsbeteiligten, die Tätigkeiten durchführen, die einer oder mehreren Verpflichtungen gemäß der Produktspezifikation eines Erzeugnisses mit einer im Unionsregister der garantiert traditionellen Spezialitäten eingetragenen garantiert traditionellen Spezialität unterliegen, und halten diese Liste auf dem neuesten Stand.

(5)  
Die Erzeuger sind für die Eigenkontrollen verantwortlich, mit denen sichergestellt wird, dass ein als garantiert traditionelle Spezialität bezeichnetes Erzeugnis mit der Produktspezifikation übereinstimmt, bevor es in Verkehr gebracht wird.
(6)  

Zusätzlich zu den Eigenkontrollen nach Absatz 5 wird bei den aus der Union stammenden als garantiert traditionelle Spezialität bezeichneten Erzeugnissen vor dem Inverkehrbringen die Einhaltung der Produktspezifikation überprüft durch

a) 

eine oder mehrere zuständige Behörden im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2017/625 oder

b) 

eine oder mehrere beauftragte Stellen oder natürliche Personen, denen gemäß Titel II Kapitel III der Verordnung (EU) 2017/625 bestimmte amtliche Kontrollaufgaben übertragen wurden.

(7)  

Bei garantiert traditionellen Spezialitäten, die Erzeugnisse mit Ursprung in einem Drittland bezeichnen, wird die Einhaltung der Produktspezifikation vor dem Inverkehrbringen des Erzeugnisses überprüft durch

a) 

eine oder mehrere vom Drittland benannte zuständige Behörden oder

b) 

eine oder mehrere Produktzertifizierungsstellen.

Die Kosten der Überprüfung der Einhaltung der Produktspezifikation können von den Wirtschaftsbeteiligten, die den betreffenden Kontrollen unterliegen, getragen werden. Die Mitgliedstaaten können eine Gebühr erheben, um die ihnen für die Überprüfung der Einhaltung der Produktspezifikation entstehenden Kosten zu decken.

(8)  
Die Mitgliedstaaten machen die Namen und die Anschriften der in Absatz 6 genannten zuständigen Behörden, beauftragten Stellen und natürlichen Personen für jedes als garantiert traditionelle Spezialität bezeichnetes Erzeugnis öffentlich zugänglich und halten diese Informationen auf dem neuesten Stand.
(9)  
Die Kommission macht die Namen und die Anschriften der in Absatz 7 genannten zuständigen Behörden und Produktzertifizierungsstellen öffentlich zugänglich und aktualisiert diese Informationen regelmäßig.
(10)  
Die Kommission kann ein digitales Portal einrichten, über das der Name und die Anschrift der in den Absätzen 6 und 7 genannten zuständigen Behörden, beauftragten Stellen, Produktzertifizierungsstellen und natürlichen Personen öffentlich zugänglich gemacht werden.
(11)  
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte betreffend die Mitteilung von Drittländern an die Kommission, einschließlich zu Namen und Anschriften der zuständigen Behörden und Produktzertifizierungsstellen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 erlassen.
(12)  
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten ohne Anwendung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 die Instrumente festlegen, mit denen der Name und die Anschrift der im vorliegenden Artikel genannten zuständigen Behörden und beauftragten Stellen öffentlich zugänglich zu machen sind.

Artikel 73

Akkreditierung der beauftragten Stellen und Produktzertifizierungsstellen

(1)  

Die in Artikel 72 Absatz 6 Buchstabe b genannten beauftragten Stellen und die in Artikel 72 Absatz 7 Buchstabe b genannten Produktzertifizierungsstellen müssen die Voraussetzungen einer der folgenden Normen — je nach übertragener Aufgabe — erfüllen und nach dieser Norm akkreditiert werden:

a) 

Norm EN ISO/IEC 17065 „Konformitätsbewertung — Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren“ oder

b) 

Norm EN ISO/IEC 17020 „Konformitätsbewertung — Anforderungen an den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen“.

(2)  
Die in Absatz 1 genannte Akkreditierung erfolgt durch eine gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 anerkannte nationale Akkreditierungsstelle, die Unterzeichnerin eines multilateralen Übereinkommens im Rahmen der Europäischen Kooperation für die Akkreditierung bezüglich der in Absatz 1 genannten Normen ist, oder durch eine Akkreditierungsstelle außerhalb der Union, die Unterzeichnerin einer multilateralen Vereinbarung über die Anerkennung des Internationalen Akkreditierungsforums oder eines Übereinkommens über gegenseitige Anerkennung (Mutual Recognition Arrangement) der Internationalen Organisation für die Zusammenarbeit im Bereich Akkreditierung von Prüflaboratorien bezüglich der in Absatz 1 genannten Normen ist.

Artikel 74

Überprüfung der Verwendung der Angabe „garantiert traditionelle Spezialität“ auf dem Markt und Durchsetzung

(1)  
Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere zuständige Behörden, die für die Überprüfung und für die Durchsetzung der Verwendung der Angabe „garantiert traditionelle Spezialität“ verantwortlich sind, nachdem das als garantiert traditionelle Spezialität bezeichnete Erzeugnis in Verkehr gebracht wurde, was Vorgänge wie Lagerung, Durchfuhr, Vertrieb oder Anbieten zum Verkauf, auch im elektronischen Handel, miteinschließt. Diese Behörden können mit den in Artikel 72 Absatz 6 Buchstabe a genannten zuständigen Behörden identisch sein. Die Überprüfung der Verwendung der Angabe „garantiert traditionelle Spezialität“ erfolgt auf der Grundlage einer Risikoanalyse.
(2)  
Die in Absatz 1 genannten Behörden stellen die Einhaltung der Produktspezifikation in Bezug auf die betreffende garantiert traditionelle Spezialität sicher.
(3)  
Die Mitgliedstaaten ergreifen angemessene Verwaltungs- und Justizmaßnahmen, um die Verwendung von Namen für Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die in ihrem Hoheitsgebiet erzeugt, erbracht oder vermarktet werden oder die für die Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind, zu verhindern oder zu unterbinden, wenn diese Verwendung im Widerspruch zum Schutz der garantiert traditionellen Spezialitäten gemäß Artikel 68 steht.
(4)  
Die gemäß Absatz 1 benannte Behörde oder benannten Behörden erleichtern den Informationsaustausch zwischen den betreffenden Dienststellen und Einrichtungen, wie etwa Polizei, Stellen zur Bekämpfung von Produktfälschungen, Zoll, Ämtern für geistiges Eigentum, Lebensmittelbehörden und Einzelhandelsinspekteuren, um eine effiziente Durchsetzung zu gewährleisten.

Artikel 75

Pflichten von Anbietern auf dem Online-Markt

(1)  
Alle mit der Werbung, der Verkaufsförderung und dem Verkauf von Erzeugnissen verbundenen Informationen, die für in der Union niedergelassene Personen zugänglich sind und die gegen den Schutz garantiert traditioneller Spezialitäten gemäß Artikel 68 der vorliegenden Verordnung verstoßen, gelten als rechtswidrige Inhalte im Sinne des Artikels 3 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2022/2065.
(2)  
Die einschlägigen nationalen Justiz- oder Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2022/2065 eine Anordnung zum Vorgehen gegen rechtswidrige Inhalte gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassen.

Artikel 76

Gegenseitige Amtshilfe und Informationsaustausch

(1)  
Die Mitgliedstaaten unterstützen sich gegenseitig bei der Durchführung der in diesem Kapitel vorgesehenen Kontrollen und Durchsetzung im Einklang mit Titel IV der Verordnung (EU) 2017/625.
(2)  
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten detaillierte Vorschriften über den Inhalt und die Art der Informationen, die im Hinblick auf die Kontrollen und die Durchsetzung gemäß diesem Kapitel zwischen den Mitgliedstaaten auszutauschen sind, sowie zu den Methoden dieses Informationsaustauschs festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 erlassen.

Artikel 77

Bescheinigung der Einhaltung der Produktspezifikation

(1)  

Wird in Bezug auf das Erzeugnis eines Wirtschaftsbeteiligten nach Überprüfung der Einhaltung gemäß Artikel 72 festgestellt, dass es die Produktspezifikation einer gemäß dieser Verordnung geschützten garantiert traditionellen Spezialität einhält, hat der Wirtschaftsbeteiligte auf Antrag, und je nach dem vom betreffenden Mitgliedstaat angewandten System, entweder das Recht:

a) 

eine Bescheinigung — bei der es sich um eine beglaubigte Kopie handeln kann — über die Einhaltung der Produktspezifikation zu erhalten oder

b) 

in eine von den zuständigen Behörden erstellte Liste der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten aufgenommen zu werden, wie zum Beispiel die Liste gemäß Artikel 72 Absatz 4. Der entsprechende Auszug aus der Liste (im Folgenden „Liste“) wird jedem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten online zur Verfügung gestellt.

(2)  
Die Einhaltungsbescheinigung und die Liste gemäß Absatz 1 Buchstabe a bzw. Buchstabe b werden regelmäßig auf der Grundlage einer Risikoanalyse aktualisiert.
(3)  
Ein Wirtschaftsbeteiligter, dem die Einhaltungsbescheinigung nicht mehr ausgestellt wird oder der aus der Liste gestrichen wurde, zeigt die Einhaltungsbescheinigung bzw. die Liste nicht mehr an oder verwendet diese nicht mehr.
(4)  
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten detaillierte Vorschriften über die Form und den Inhalt der Bescheinigung über die Einhaltung und der Liste, sowie über die Umstände, unter denen sie den Wirtschaftsbeteiligten bereitgestellt werden und die Form, in der sie von den Wirtschaftsbeteiligten oder Händlern für die Kontrolle oder im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeiten bereitgestellt werden, einschließlich im Falle einer gleichwertigen Bescheinigung betreffend Erzeugnissen mit Ursprung in Drittländern, fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 erlassen.

KAPITEL 3

Fakultative Qualitätsangaben

Artikel 78

Ziel

Es wird eine Regelung für fakultative Qualitätsangaben eingeführt, mit der es den Erzeugern von landwirtschaftlichen Erzeugnissen erleichtert werden soll, die wertsteigernden Eigenschaften oder Merkmale ihrer Erzeugnisse im Binnenmarkt bekannt zu machen.

Artikel 79

Nationale Vorschriften

(1)  
Die Mitgliedstaaten können nationale Vorschriften für nicht unter diese Verordnung fallende fakultative Qualitätsangaben und -systeme beibehalten, sofern diese Vorschriften mit dem Unionsrecht in Einklang stehen.
(2)  
Die Kommission kann ein digitales System einrichten und Unterstützung dafür bereitstellen, um die in Absatz 1 genannten Angaben und Systeme zu erfassen und so die Bekanntheit der Erzeugnisse und Systeme in der Union zu fördern. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die für die Meldung der fakultativen Qualitätsangaben erforderlichen technischen Einzelheiten festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 erlassen.

Artikel 80

Fakultative Qualitätsangaben

(1)  

Fakultative Qualitätsangaben müssen die folgenden Kriterien erfüllen:

a) 

Sie beziehen sich auf ein Merkmal einer oder mehrerer Erzeugniskategorien oder ein Bewirtschaftungs- oder Verarbeitungsmerkmal, die bzw. das für bestimmte Gebiete gilt;

b) 

ihre Verwendung verleiht dem Erzeugnis gegenüber einem vergleichbaren Erzeugnis einen Mehrwert und

c) 

sie haben eine Unionsdimension.

(2)  
Fakultative Qualitätsangaben, die technische Produkteigenschaften mit dem Ziel der Umsetzung obligatorischer Vermarktungsnormen beschreiben und nicht zur Information des Verbrauchers bestimmt sind, fallen nicht in den Geltungsbereich dieses Kapitels.
(3)  
Fakultative Qualitätsangaben umfassen nicht fakultative vorbehaltene Angaben, die spezifische Vermarktungsnormen unterstützen und ergänzen, die nach Sektor oder Erzeugniskategorie festgelegt werden.
(4)  
Zur Berücksichtigung der besonderen Merkmale bestimmter Sektoren sowie der Erwartungen der Verbraucher wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 87 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch detaillierte Vorschriften für die Kriterien gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu ergänzen.
(5)  
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über Form, Verfahren oder sonstige technische Einzelheiten festlegen, die für die Anwendung dieses Kapitels erforderlich sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 erlassen.
(6)  
Beim Erlass von delegierten Rechtsakten und von Durchführungsrechtsakten gemäß den Absätzen 4 und 5 trägt die Kommission allen einschlägigen internationalen Normen Rechnung.

Artikel 81

Vorbehalt zusätzlicher fakultativer Qualitätsangaben

Zur Berücksichtigung der Erwartungen der Verbraucher, des Stands von Wissenschaft und Technik, der Marktlage und der Entwicklungen bei den Vermarktungsnormen und den internationalen Normen wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 87 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch den Vorbehalt zusätzlicher fakultativer Qualitätsangaben und die Festlegung der Bedingungen für deren Verwendung zu ergänzen.

Artikel 82

Bergerzeugnis

(1)  

Der Begriff „Bergerzeugnis“ wird als fakultative Qualitätsangabe eingeführt. Er wird als zusammengesetzter Begriff vorbehalten. Er darf nur für zum menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse gemäß Anhang I des AEUV verwendet werden, für die Folgendes gilt:

a) 

Sowohl die Rohstoffe als auch die Futtermittel für die Nutztiere stammen überwiegend aus Berggebieten;

b) 

im Falle von Verarbeitungserzeugnissen erfolgt auch die Verarbeitung in Berggebieten.

(2)  
Für die Zwecke dieses Artikels sind Berggebiete in der Union die Gebiete, die gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 10 ) abgegrenzt werden.

Bei Drittlandserzeugnissen umfassen Berggebiete Gebiete, die von dem betreffenden Drittland amtlich als Berggebiete ausgewiesen werden oder Kriterien erfüllen, die denen in Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gleichwertig sind.

(3)  
In hinreichend begründeten Fällen und um natürlichen Beschränkungen Rechnung zu tragen, denen die landwirtschaftliche Erzeugung in Berggebieten unterliegt, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 87 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung von Ausnahmen von den Bedingungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu ergänzen, insbesondere in Bezug auf die Bedingungen, unter denen Rohstoffe oder Futtermittel von außerhalb der Berggebiete stammen dürfen und unter denen die Verarbeitung von Erzeugnissen außerhalb der Berggebiete in einem noch abzugrenzenden geografischen Gebiet stattfinden darf, sowie die Abgrenzung dieses geografischen Gebiets.
(4)  
Um den natürlichen Beschränkungen Rechnung zu tragen, denen die landwirtschaftliche Erzeugung in Berggebieten unterliegt, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 87 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der Produktionsmethoden und anderen Kriterien, die für die Anwendung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten fakultativen Qualitätsangabe von Bedeutung sind, zu ergänzen.

Artikel 83

Einschränkungen in Bezug auf die Verwendung und Kontrollen

(1)  
Eine fakultative Qualitätsangabe darf nur für Erzeugnisse verwendet werden, die den jeweiligen Verwendungsbedingungen entsprechen.
(2)  
Die Bestimmungen dieses Kapitels berühren nicht die Anwendung von Vorschriften der Union oder nationaler Vorschriften über das geistige Eigentum und insbesondere jene über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben und Marken sowie gemäß den genannten Vorschriften gewährten Rechte.
(3)  
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften für die Verwendung der fakultativen Qualitätsangaben festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 erlassen.
(4)  
Die Mitgliedstaaten führen auf der Grundlage einer Risikoanalyse Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass die Anforderungen dieses Kapitels erfüllt werden, und verhängen im Fall von Verstößen geeignete Verwaltungssanktionen.

TITEL IV

ÄNDERUNG DER VERORDNUNG (EU) Nr. 1308/2013, DER VERORDNUNG (EU) 2019/787 UND DER VERORDNUNG (EU) 2019/1753

Artikel 84

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird wie folgt geändert:

1. 

Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b) 

‚geografische Angabe‘ einen Namen, einschließlich eines traditionell verwendeten Namens, der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 verwendet wird,

i) 

dessen Qualität, Ansehen oder andere Eigenschaften auf den geografischen Ursprung zurückzuführen sind,

ii) 

dessen Ursprung in einem bestimmten Ort, in einer bestimmten Gegend oder in einem bestimmten Land liegt,

iii) 

bei dem mindestens 85 % der zu seiner Herstellung verwendeten Trauben ausschließlich aus diesem geografischen Gebiet stammen,

iv) 

dessen Herstellung in diesem geografischen Gebiet erfolgt und

v) 

das aus Rebsorten gewonnen wurde, die zu Vitis vinifera oder einer Kreuzung zwischen der Art Vitis vinifera und einer anderen Art der Gattung Vitis gehören.“

2. 

Die Artikel 94 und 95 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 94

Produktspezifikation

(1)  

Die Produktspezifikation ermöglicht es den Interessenten, die einschlägigen Bedingungen für die Produktion in Bezug auf die jeweilige Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe zu überprüfen. Die Produktspezifikation enthält Folgendes:

a) 

den zu schützenden Namen;

b) 

die Kategorien von Weinbauerzeugnissen;

c) 

die Art der geografischen Angabe, die eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe ist;

d) 

eine Beschreibung des Weines oder der Weine:

i) 

hinsichtlich der Ursprungsbezeichnung die Beschreibung ihrer wichtigsten analytischen und organoleptischen Eigenschaften;

ii) 

hinsichtlich der geografischen Angabe die Beschreibung ihrer wichtigsten analytischen Eigenschaften sowie eine Bewertung oder die Angabe ihrer organoleptischen Eigenschaften;

e) 

gegebenenfalls die spezifischen önologischen Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Weinbereitung;

f) 

die Abgrenzung des geografischen Gebiets unter Berücksichtigung des Zusammenhangs gemäß Buchstabe i dieses Absatzes;

g) 

den Höchstertrag je Hektar;

h) 

eine Angabe der Keltertraubensorte oder -sorten, aus der bzw. denen der Wein oder die Weine gewonnen wird bzw. werden;

i) 

Angaben zum Zusammenhang gemäß Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i bzw. Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i:

i) 

für eine geschützte Ursprungsbezeichnung den in Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i vorgesehenen Zusammenhang zwischen der Qualität oder den Eigenschaften des Erzeugnisses und den geografischen Verhältnissen; wobei sich die Einzelheiten in Bezug auf die menschlichen Einflüsse dieser geografischen Verhältnisse gegebenenfalls auf eine Beschreibung der Bodenbewirtschaftung, des Pflanzenmaterials und der Landschaftspflege, der Anbauverfahren sowie aller anderen relevanten menschlichen Beiträge zur Erhaltung der natürlichen Einflüsse der geografischen Verhältnisse gemäß der genannten Ziffer beschränken können;

ii) 

für eine geschützte geografische Angabe den in Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i vorgesehenen Zusammenhang zwischen einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder einer anderen Eigenschaft des Erzeugnisses und dem geografischen Ursprung;

j) 

weitere geltende Anforderungen, sofern von den Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls einer anerkannten Erzeugervereinigung vorgesehen, sofern diese Anforderungen objektiv und nichtdiskriminierend sowie mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht vereinbar sind.

(2)  
Die Produktspezifikation kann nachhaltige Praktiken gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *1 ) enthalten.
(3)  
Können der Wein oder die Weine teilweise entalkoholisiert werden, muss die Produktspezifikation auch eine Beschreibung des teilweise entalkoholisierten Weins oder der teilweise entalkoholisierten Weine sinngemäß im Einklang mit Absatz 1 Buchstabe d und gegebenenfalls die spezifischen önologischen Verfahren zur Herstellung des teilweise entalkoholisierten Weins oder der teilweise entalkoholisierten Weine sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Herstellung enthalten.

Artikel 95

Einziges Dokument

(1)  

Das einzige Dokument enthält folgende Angaben:

a) 

den als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe zu schützenden Namen;

b) 

den Mitgliedstaat oder das Drittland, zu dem das abgegrenzte Gebiet gehört;

c) 

die Art der geografischen Angabe;

d) 

eine Beschreibung des Weines oder der Weine;

e) 

die Kategorien von Weinbauerzeugnissen;

f) 

den Höchstertrag je Hektar;

g) 

die Angabe der Keltertraubensorte oder -sorten, aus denen der Wein oder die Weine gewonnen wird bzw. werden;

h) 

eine kurze Beschreibung des abgegrenzten geografischen Gebiets;

i) 

eine Beschreibung des Zusammenhangs gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe i;

j) 

gegebenenfalls die spezifischen önologischen Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Weinbereitung;

k) 

gegebenenfalls die besonderen Vorschriften für die Aufmachung und Etikettierung sowie alle sonstigen einschlägigen wesentlichen Anforderungen.

(2)  
Betrifft ein Antrag verschiedene Kategorien von Weinbauerzeugnissen, so sind die Angaben zu den Einzelheiten des in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe i genannten Zusammenhangs für jede Kategorie der betreffenden Weinbauerzeugnisse zu machen.
3. 

Die Artikel 96 bis 99 werden gestrichen.

4. 

In Artikel 100 werden die Absätze 1 und 2 gestrichen.

5. 

Die Artikel 101 und 102 werden gestrichen.

6. 

Artikel 103 erhält folgende Fassung:

„Artikel 103

Schutz

Die in der vorliegenden Verordnung genannten geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben werden gemäß den Artikeln 26 bis 31, 35 und 36 der Verordnung (EU) 2024/1143 geschützt.“

7. 

Die Artikel 104 bis 106 werden gestrichen.

8. 

In Artikel 107 werden die Absätze 2, 3 und 4 gestrichen.

9. 

Artikel 110 erhält folgende Fassung:

„Artikel 110

Durchführungsbefugnisse

(1)  

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften erlassen, die Folgendes betreffen:

a) 

die Form der Produktspezifikation;

b) 

die Festlegung des Formats und der Online-Präsentation des in Artikel 95 genannten einzigen Dokuments;

c) 

den Ausschluss oder die Anonymisierung personenbezogener Daten.

(2)  
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 88 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 genannten Prüfverfahren erlassen.“
10. 

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 113a

Beziehung zu Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben

(1)  
Die Eintragung eines traditionellen Begriffs, dessen Verwendung im Widerspruch zu Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/1143 stünde, wird abgelehnt, wenn der Antrag auf Eintragung des traditionellen Begriffs nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eintragung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe bei der Kommission eingereicht wird.
(2)  
Die Kommission erklärt im Wege von Durchführungsrechtsakten alle traditionellen Begriffe, die unter Verstoß gegen Absatz 1 des vorliegenden Artikels eingetragen wurden, für ungültig und streicht sie aus dem in Artikel 25 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 der Kommission ( *2 ) genannten Register.
(3)  
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
11. 

Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt 2 Unterabschnitt 4 erhält folgende Fassung:

„Unterabschnitt 4

Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Produktspezifikation für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben und zur Überprüfung der Übereinstimmung mit der Begriffsbestimmung und den Bedingungen für die Verwendung geschützter traditioneller Begriffe sowie Durchsetzung der Bedingungen für die Verwendung traditioneller Begriffe

Artikel 116a

Kontrollen

(1)  
Die Mitgliedstaaten unternehmen die notwendigen Schritte, um eine widerrechtliche Verwendung geschützter traditioneller Begriffe gemäß dieser Verordnung zu unterbinden.
(2)  
Die Mitgliedstaaten benennen die zuständige Behörde, die für die Überprüfung der Einhaltung der Produktspezifikationen für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben und für die Überprüfung der Übereinstimmung mit der Begriffsbestimmung und den Bedingungen für die Verwendung traditioneller Begriffe sowie für die Durchsetzung der Bedingungen für die Verwendung traditioneller Begriffe verantwortlich ist. Zu diesem Zweck finden Artikel 4 Absätze 2 und 4 sowie Artikel 5 Absätze 1, 4 und 5 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *3 ) Anwendung.
(3)  
In der Union muss die zuständige Behörde gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels oder eine oder mehrere beauftragte Stellen im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2017/625, die entsprechend den Kriterien gemäß Titel II Kapitel III der genannten Verordnung als Produktzertifizierungsstelle tätig werden, jährlich die Einhaltung der Produktspezifikationen überprüfen, und zwar sowohl während der Weinerzeugung als auch während oder nach der Abfüllung, und sie muss die Übereinstimmung mit der Begriffsbestimmung gemäß Artikel 112 der vorliegenden Verordnung und gegebenenfalls den Bedingungen für die Verwendung des traditionellen Begriffs gemäß Artikel 115 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung überprüfen.

Jeder Marktteilnehmer, der an einer Tätigkeit teilnehmen möchte, die unter die Produktspezifikation eines Erzeugnisses mit einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe fällt, teilt dies der zuständigen Behörde oder den beauftragten Stellen gemäß Unterabsatz 1 mit. Die Mitgliedstaaten erstellen für ihr Hoheitsgebiet eine Liste der Marktteilnehmer, die Tätigkeiten durchführen, die einer oder mehreren Verpflichtungen gemäß der Produktspezifikation einer im Unionsregister der geografischen Angaben eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe unterliegen, und halten diese Liste auf dem neuesten Stand.

(4)  

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte betreffend

a) 

die Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission;

b) 

Vorschriften über die Behörde, die für die Überprüfung der Einhaltung der Produktspezifikationen im Zusammenhang mit geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben, auch wenn sich das geografische Gebiet in einem Drittland befindet, und für die Überprüfung der Übereinstimmung mit der Begriffsbestimmung gemäß Artikel 112 und gegebenenfalls den Bedingungen für die Verwendung der traditionellen Begriffe verantwortlich ist;

c) 

die Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten zu ergreifen sind, um die widerrechtliche Verwendung geschützter traditioneller Begriffe zu unterbinden;

d) 

die von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Produktspezifikation, einschließlich Überprüfungen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

12. 

In Artikel 120 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

▼C1

„h) 

die Abkürzungen ‚g.U.‘ bzw. ‚g.g.A.‘ für die Angaben ‚geschützte Ursprungsbezeichnung‘ bzw. ‚geschützte geografische Angabe‘.“

▼B

13. 

Artikel 166a wird wie folgt geändert:

a) 

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)  
Unbeschadet der Artikel 167 und 167a der vorliegenden Verordnung können Mitgliedstaaten auf Antrag einer gemäß Artikel 152 Absatz 1 oder Artikel 161 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung anerkannten Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen, eines gemäß Artikel 157 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung anerkannten Branchenverbandes, einer Erzeugervereinigung gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2024/1143 oder einer anerkannten Erzeugervereinigung gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2024/1143 für einen bestimmten Zeitraum verbindliche Vorschriften für die Steuerung des Angebots bei in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe gemäß Artikel 46 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 oder gemäß Artikel 93 Absatz 1 Buchstaben a und b der vorliegenden Verordnung festlegen. Besteht eine anerkannte Erzeugervereinigung gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2024/1143, so hat die Erzeugervereinigung gemäß Artikel 32 der genannten Verordnung dieses Recht nicht.“
b) 

Absatz 4 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c) 

dürfen nur für höchstens drei Jahre verbindlich vorgeschrieben werden, ausgenommen auf Antrag einer anerkannten Erzeugervereinigung gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2024/1143, wobei dieser Zeitraum dann bis zu sechs Jahre betragen kann, können aber nach Ablauf dieses Zeitraums auf einen erneuten Antrag gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels hin erneuert werden;“

14. 

In Artikel 231 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)  
Artikel 113a gilt nicht für Anträge auf Schutz eines traditionellen Begriffs, die vor dem 13. Mai 2024 bei der Kommission eingereicht werden.“

Artikel 85

Änderung der Verordnung (EU) 2019/787

Die Verordnung (EU) 2019/787 wird wie folgt geändert:

1. 

In Artikel 3 werden die Nummern 6 und 7 gestrichen.

2. 

Die Artikel 16 und 21 werden gestrichen.

3. 

In Artikel 22 wird folgender Absatz eingefügt:

„(1a)  
Die Produktspezifikation kann auch nachhaltige Praktiken enthalten.“
4. 

Artikel 23 erhält folgende Fassung:

„Artikel 23

Einziges Dokument

Das einzige Dokument enthält folgende Angaben:

a) 

die wichtigsten Anforderungen der Produktspezifikation, einschließlich der zu schützenden Bezeichnung, der Kategorie, in welche die Spirituose fällt, oder des Begriffs ‚Spirituose‘, des Herstellungsverfahrens, einer Beschreibung der Merkmale der Spirituose, einer kurzen Beschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets und gegebenenfalls besondere Vorschriften für deren Verpackung und Kennzeichnung;

b) 

eine Beschreibung des Zusammenhangs der Spirituose mit ihrem in Artikel 3 Nummer 4 genannten geografischen Ursprung, gegebenenfalls unter Einbeziehung besonderer Angaben zur Beschreibung des Erzeugnisses oder des Herstellungsverfahrens, die diesen Zusammenhang begründen.“

5. 

Die Artikel 24 bis 33 werden gestrichen.

6. 

In Artikel 34 wird wie folgt geändert:

a) 

Absätze 1, 2 und 3 werden gestrichen.

b) 

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„Der Schutz geografischer Angaben gemäß der vorliegenden Verordnung gilt unbeschadet der geschützten geografischen Angaben und geschützten Ursprungsbezeichnungen von Weinbauerzeugnissen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.“

7. 

Artikel 35, Artikel 36, 38, 39 und 40 werden gestrichen.

8. 

Artikel 42 erhält folgende Fassung:

„Artikel 42

Durchführungsbefugnisse

(1)  

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen in Bezug auf

a) 

die Form der Produktspezifikation;

b) 

die Festlegung des Formats und der Online-Präsentation des in Artikel 23 genannten einzigen Dokuments;

c) 

den Ausschluss oder die Anonymisierung personenbezogener Daten.

(2)  
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 88 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *4 ) genannten Prüfverfahren erlassen.
9. 

Anhang I wird wie folgt geändert:

a) 

Folgende Nummer wird eingefügt:

„9a. 

Kartoffelbrand

a) 

Kartoffelbrand ist eine Spirituose, die ausschließlich durch alkoholische Gärung und Destillation von Kartoffelknollen zu weniger als 94,8  % vol so erzeugt wird, dass das Destillat das Aroma und den Geschmack der Ausgangsstoffe bewahrt.

b) 

Der Höchstgehalt an Methanol von Kartoffelbrand beträgt 1 000  g/hl r. A.

c) 

Der Mindestalkoholgehalt von Kartoffelbrand beträgt 38 % vol.

d) 

Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, ist nicht zulässig.

e) 

Kartoffelbrand darf nicht aromatisiert werden.

f) 

Zuckerkulör darf Kartoffelbrand nur zur Anpassung der Farbe zugesetzt werden.

g) 

Kartoffelbrand darf zur Abrundung des endgültigen Geschmacks des Erzeugnisses gesüßt werden. Das Fertigerzeugnis darf jedoch nicht mehr als 10 g süßende Erzeugnisse je Liter, ausgedrückt als Invertzucker, enthalten.“

b) 

Die folgenden Buchstaben werden eingefügt:

„13a. 

Brotbrand

a) 

Brotbrand ist eine Spirituose, die ausschließlich durch alkoholische Gärung und Destillation von frischem Brot zu weniger als 86 % vol so erzeugt wird, dass das Destillat das Aroma und den Geschmack des Ausgangsstoffes bewahrt.

b) 

Der Mindestalkoholgehalt von Brotbrand beträgt 38 % vol.

c) 

Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, ist nicht zulässig.

d) 

Brotbrand darf nicht aromatisiert werden.

e) 

Zuckerkulör darf Brotbrand nur zur Anpassung der Farbe zugesetzt werden.

f) 

Brotbrand darf zur Abrundung des endgültigen Geschmacks des Erzeugnisses gesüßt werden. Das Fertigerzeugnis darf jedoch nicht mehr als 20 g süßende Erzeugnisse je Liter, ausgedrückt als Invertzucker, enthalten.

13b. 

Birkensaftbrand, Ahornsaftbrand und Birken- und Ahornsaftbrand

a) 

Birkensaftbrand, Ahornsaftbrand und Birken- und Ahornsaftbrand sind Spirituosen, die ausschließlich durch direkte Destillation von Maische aus der Gärung von frischem Birken- oder Ahornsaft oder beiden unter Normaldruck erzeugt wird und zu weniger als 88 % vol so destilliert wird, dass das hieraus gewonnene Destillat die sensorischen Eigenschaften von Birken- oder Ahornsaft oder beiden aufweist.

b) 

Der Mindestalkoholgehalt von Birkensaftbrand, Ahornsaftbrand und Birken- und Ahornsaftbrand beträgt 38 % vol.

c) 

Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, ist nicht zulässig.

d) 

Birkensaftbrand, Ahornsaftbrand und Birken- und Ahornsaftbrand dürfen nicht aromatisiert werden.

e) 

Zuckerkulör darf Birkensaftbrand, Ahornsaftbrand und Birken- und Ahornsaftbrand nur zur Anpassung der Farbe zugesetzt werden.

f) 

Birkensaftbrand, Ahornsaftbrand und Birken- und Ahornsaftbrand dürfen zur Abrundung des endgültigen Geschmacks des Erzeugnisses gesüßt werden. Das Fertigerzeugnis darf jedoch nicht mehr als 20 g süßende Erzeugnisse je Liter, ausgedrückt als Invertzucker, enthalten.“

Artikel 86

Änderung der Verordnung (EU) 2019/1753

Die Verordnung (EU) 2019/1753 wird wie folgt geändert:

1. 

In Artikel 2 wird folgender Absatz eingefügt:

„(2a)  
Abweichend von Absatz 2 enthält der an den Mitgliedstaat gerichtete Antrag gemäß Absatz 2 Buchstabe a, der von einer anerkannten Erzeugervereinigung gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *5 ) kommt, überprüfbare Informationen zum wirtschaftlichen Interesse am internationalen Schutz der betreffenden geografischen Angabe.

Auf der Grundlage des in Unterabsatz 1 genannten Antrags bewertet der betreffende Mitgliedstaat das wirtschaftliche Interesse am internationalen Schutz dieser geografischen Angabe. Wird in dieser Bewertung ein solches wirtschaftliches Interesse festgestellt, ersucht der Mitgliedstaat die Kommission, diese geografische Angabe eintragen zu lassen.

2. 

In Artikel 11 wird folgender Absatz eingefügt:

„(2a)  

In Bezug auf jede Ursprungsbezeichnung mit Ursprung in einem Mitgliedstaat, der Partei des Lissabonner Abkommens ist, entscheidet sich der betreffende Mitgliedstaat im Falle eines Erzeugnisses, das nicht in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, aber in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2024/1143 fällt, auf der Grundlage eines Antrags einer natürlichen oder juristischen Person im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii der Genfer Akte oder eines Begünstigten im Sinne von Artikel 1 Ziffer xvii der Genfer Akte oder auf eigene Initiative, entweder dafür

a) 

die internationale Eintragung dieser Ursprungsbezeichnung gemäß der Genfer Akte innerhalb von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt seiner Eintragung im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1143 zu beantragen, wenn der Mitgliedstaat gemäß der in Artikel 3 des Beschlusses (EU) 2019/1754 genannten Ermächtigung die Genfer Akte ratifiziert hat oder ihr beigetreten ist, oder

b) 

die Löschung der Eintragung dieser Ursprungsbezeichnung im internationalen Register zu beantragen.

Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission seine Entscheidung im Sinne des genannten Unterabsatzes im Falle eines Antrags gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt der Eintragung der genannten Ursprungsbezeichnung gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143 und im Falle eines Antrags gemäß Buchstabe b des genannten Unterabsatzes bis 14. Mai 2025 mit.

In den in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Situationen überprüft der betreffende Mitgliedstaat mit dem Internationalen Büro für die Zwecke der Eintragung nach der Genfer Akte in Abstimmung mit der Kommission, ob gemäß Regel 7 Absatz 4 der gemeinsamen Ausführungsordnung Änderungen vorgenommen werden müssen. Die Kommission ermächtigt den betreffenden Mitgliedstaat im Wege eines Durchführungsrechtsakts, die notwendigen Änderungen vorzunehmen und das Internationale Büro darüber zu unterrichten. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

Wenn der Antrag auf Eintragung gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143 abgelehnt wird und die einschlägigen verwaltungsrechtlichen und justiziellen Rechtsbehelfe erschöpft sind oder wenn der Antrag auf Eintragung gemäß der Genfer Akte nicht gestellt wurde, beantragt der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich die Löschung des Eintrags dieser Ursprungsbezeichnung aus dem internationalen Register.“

TITEL V

BEFUGNISÜBERTRAGUNG, VERFAHRENS-, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 87

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2)  
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 17 Absatz 10, Artikel 24 Absatz 10, Artikel 27 Absatz 5, Artikel 35 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 5, Artikel 48 Absatz 4, Artikel 49 Absatz 3, Artikel 53 Absatz 5, Artikel 54 Absatz 2, Artikel 61 Absatz 10, Artikel 66 Absatz 3, Artikel 68 Absatz 5, Artikel 80 Absatz 4, Artikel 81 und Artikel 82 Absätze 3 und 4 wird der Kommission für einen Zeitraum von sieben Jahren ab 13. Mai 2024 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von sieben Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3)  
Die Befugnisübertragung gemäß den in Absatz 2 genannten Artikeln kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4)  
Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5)  
Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6)  
Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den in Absatz 2 genannten Artikeln erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung des genannten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 88

Ausschussverfahren

(1)  
Die Kommission wird vom Ausschuss für Qualitätspolitik für landwirtschaftliche Erzeugnisse, Wein und Spirituosen unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2)  
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 89

Übergangsbestimmung für die Klassifizierung der geografischen Angaben

Die Klassifizierung der geografischen Angaben gemäß Artikel 6 Absatz 1, die vor dem 13. Mai 2024 eingetragen wurden oder deren Eintragung vor dem genannten Datum beantragt wurde, erfolgt gemäß der Tabelle in Anhang III.

Artikel 90

Übergangsbestimmungen für anhängige Anträge und eingetragene Namen

(1)  
Die vor dem 13. Mai 2024 geltenden Vorschriften gelten weiterhin für Anträge auf Eintragung geografischer Angaben, Anträge auf Genehmigung einer Unionsänderung der Produktspezifikation und Anträge auf Löschung in Bezug auf geografische Angaben, die vor dem 13. Mai 2024 bei der Kommission eingegangen sind.
(2)  
Für Anträge, bei denen die Veröffentlichung, für den Einspruch, des Antrags auf Eintragung einer geografischen Angabe, des Antrags auf Genehmigung einer Unionsänderung der Produktspezifikation oder des Antrags auf Löschung einer geografischen Angabe im Amtsblatt der Europäischen Union nach dem 13. Mai 2024 erfolgt, gelten jedoch die Artikel 17 und 19, Artikel 20 Absätze 1 bis 5 und Artikel 21.
(3)  
Die Bestimmung über die Verlängerung des Übergangszeitraums gemäß Artikel 20 Absatz 7 gilt auch für Übergangszeiträume, die am 13. Mai 2024 noch laufen.
(4)  
Artikel 29 Absatz 4 gilt nicht für Namen, die vor dem 13. Mai 2024 eingetragen wurden oder deren Eintragung vor dem genannten Datum beantragt wurde.
(5)  
Die vor dem 13. Mai 2024 geltenden Vorschriften gelten weiterhin für Anträge auf Eintragung garantiert traditioneller Spezialitäten, Anträge auf Genehmigung einer Unionsänderung der Produktspezifikation und Anträge auf Löschung von garantiert traditionellen Spezialitäten, die vor dem 13. Mai 2024 bei der Kommission eingehen.
(6)  
Für Anträge, bei denen die Veröffentlichung, für den Einspruch, des Antrags auf Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität, des Antrags auf Genehmigung einer Unionsänderung der Produktspezifikation oder des Antrags auf Löschung einer garantiert traditionellen Spezialität im Amtsblatt der Europäischen Union nach dem 13. Mai 2024 erfolgt, gelten jedoch die Artikel 61 bis 64.

Artikel 91

Übergangsbestimmungen für das nationale Einspruchsverfahren bei geografischen Angaben

Die folgenden Übergangsbestimmungen finden Anwendung:

a) 

abweichend von Artikel 84 Nummer 3 der vorliegenden Verordnung gilt Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 weiterhin bis zum 31. Dezember 2024;

b) 

abweichend von Artikel 85 Nummer 5 der vorliegenden Verordnung gilt Artikel 24 Absatz 6 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/787 weiterhin bis zum 31. Dezember 2024;

c) 

abweichend von Artikel 94 der vorliegenden Verordnung gilt Artikel 49 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 weiterhin bis zum 31. Dezember 2024.

Artikel 92

Übergangsbestimmungen für nationale geografische Angaben

(1)  
Der unter nationalem Recht gewährte Schutz geografischer Angaben für Erzeugnisse, die nicht in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, aber in den Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen, endet am 14. Mai 2025, wenn bei der Kommission kein Antrag auf Eintragung gemäß Artikel 13 der vorliegenden Verordnung eingereicht wird.
(2)  
Wird ein Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe gemäß Absatz 1 dieses Artikels vor dem in jenem Absatz genannten Zeitpunkt bei der Kommission eingereicht, so endet der nationale Schutz dieser geografischen Angabe mit dem Zeitpunkt, an dem die Kommission gemäß Artikel 21 über ihre Eintragung entscheidet. Artikel 10 findet für diesen Antrag keine Anwendung. Im Falle der Ablehnung des Antrags auf Eintragung bleibt der nationale Schutz so lange aufrecht, bis alle justiziellen Rechtsbehelfe, falls anwendbar, erschöpft sind. Nach Ende des nationalen Schutzes beantragt der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich die Löschung des Eintrags der betreffenden Ursprungsbezeichnung aus dem internationalen Register des Internationalen Büros.

Artikel 93

Kontinuität der Register

(1)  
Jede Ursprungsbezeichnung und jede geografische Angabe für Wein und landwirtschaftliche Erzeugnisse und jede geografische Angabe für Spirituosen, einschließlich aller zugehöriger Daten sowie der Angaben zu anhängigen Anträgen auf Eintragung, Änderung oder Löschung, die in den jeweiligen in Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, in Artikel 104 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 33 der Verordnung (EU) 2019/787 genannten Registern der geografischen Angaben aufgeführt ist, wird am 12. Mai 2024 automatisch in das Unionsregister der geografischen Angaben übernommen.
(2)  
Jede garantiert traditionelle Spezialität, die im in Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 genannten Register der garantiert traditionellen Spezialitäten aufgeführt ist, einschließlich aller zugehöriger Daten sowie der Angaben zu anhängigen Anträgen auf Eintragung, Änderung oder Löschung, wird am 12. Mai 2024 automatisch in das Unionsregister der garantiert traditionellen Spezialitäten übernommen.

Artikel 94

Aufhebung

Die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 wird aufgehoben.

Artikel 95

Entsprechungstabelle

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und Bezugnahmen auf die gestrichenen Bestimmungen gemäß den Artikeln 84 und 85 der vorliegenden Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV der vorliegenden Verordnung zu lesen.

Artikel 96

Aufhebung und Ersetzung delegierter Rechtsakten und Durchführungsrechtsakte

Die Kommission hebt, sofern notwendig, die auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder auf der Grundlage der in den Artikeln 84 und 85 der vorliegenden Verordnung genannten Bestimmungen erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte auf oder ersetzt sie, soweit dies erforderlich ist, um sie mit den in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Befugnissen in Einklang zu bringen.

Artikel 97

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 13. Mai 2024.

Artikel 10 Absätze 4 und 5, Artikel 39 Absatz 1 und Artikel 45 gelten dagegen ab dem 1. Januar 2025.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

Landwirtschaftliche Erzeugnisse nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c

Erzeugnisse

KN-Position 2501 (Salz)

KN-Position 3203 (Cochenille)

KN-Position 3301 (ätherische Öle)

KN-Positionen 3501 bis 3505 (Eiweißstoffe, modifizierte Stärke, Klebstoffe)

KN-Positionen 4101 bis 4103 (Häute und Felle)

KN-Position 4301 (rohe Pelzfelle)

KN-Position 4501 (Kork)

KN-Positionen 5001 bis 5003 (Grège und Abfälle von Seide)

KN-Positionen 5101 bis 5103 (Wolle und Tierhaare)

KN-Positionen 5201 bis 5203 (Rohbaumwolle, Abfälle von Baumwolle und Baumwolle, kardiert oder gekämmt)

KN-Position 5301 (Rohflachs)

KN-Position 5302 (Rohhanf)




ANHANG II

Lebensmittel und landwirtschaftliche Erzeugnisse nach Artikel 51

Garantiert traditionelle Spezialitäten

a) 

Fertigmahlzeiten,

b) 

Bier,

c) 

Schokolade und Nebenprodukte,

d) 

Backwaren,

e) 

feine Backwaren,

f) 

Süßwaren,

g) 

Kleingebäck,

h) 

Getränke auf der Grundlage von Pflanzenextrakten,

i) 

Teigwaren,

j) 

Salz,

k) 

kohlensäurehaltiges Wasser,

l) 

Kork.




ANHANG III

Entsprechungstabelle für die Klassifizierung nach Artikel 89



Bestehende Klassifizierung der Erzeugnisse

Positionen der Kombinierten Nomenklatur in Entsprechung mit der bestehenden Klassifizierung der Erzeugnisse

Wein

KN 2204

Spirituosen

KN 2208

Klasse 1.1. Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

KN 02

Klasse 1.2. Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

KN 16

Klasse 1.3. Käse

KN 0406

Klasse 1.4. Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

KN 04

Klasse 1.5. Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

KN 15

Klasse 1.6. Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet oder verarbeitet

KN 07; KN 08; KN 10; KN 11; KN 20

Klasse 1.7. Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

KN 03; KN 16

Klasse 1.8. Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

Klasse 1.8 umfasst mehrere Positionen der Kombinierten Nomenklatur

Klasse 2.1. Bier

KN 2203

Klasse 2.2. Schokolade und Nebenprodukte

KN 1806

Klasse 2.3. Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

KN 1905

Klasse 2.4. Getränke auf der Grundlage von Pflanzenextrakten

KN 2205; KN 2206

Klasse 2.5. Teigwaren

KN 1902

Klasse 2.6. Salz

KN 2501

Klasse 2.7. Natürliche Gummis und Harze

KN 1301

Klasse 2.8. Senfpaste

KN 2103

Klasse 2.9. Heu

KN 1214 90

Klasse 2.10. Ätherische Öle

KN 3301

Klasse 2.11. Kork

KN 4501

Klasse 2.12. Cochenille

KN 3203

Klasse 2.13. Blumen und Zierpflanzen

KN 0602; KN 0603; KN 0604

Klasse 2.14. Baumwolle

KN 5201

Klasse 2.15. Wolle

KN 5101

Klasse 2.16. Korbweide

KN 1401

Klasse 2.17. Schwingflachs

KN 5301 21

Klasse 2.18. Leder

KN 41

Klasse 2.19. Pelz

KN 4301

Klasse 2.20. Federn

KN 0505

Klasse 2.21. Aromatisierte Weine

KN 2205

Klasse 2.22. Andere alkoholische Getränke

KN 2206

Klasse 2.23. Bienenwachs

KN 1521 90




ANHANG IV

Entsprechungstabelle



Vorliegende Verordnung

Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Verordnung (EU) 2019/787

Artikel 1

—

—

—

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 101 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 3 Absätze 6 und 7

Artikel 3

—

—

—

Artikel 4

Artikel 1 und 4

—

—

Artikel 5

Artikel 2

Artikel 99 Absatz 3

—

Artikel 6

—

—

—

Artikel 7

—

—

—

Artikel 8

—

—

—

Artikel 9

Artikel 49 Absatz 1

Artikel 95 in der am 12. Mai 2024 geltenden Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Artikel 24 Absätze 1, 2 und 3 sowie Absatz 4 Unterabsatz 1

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 49 Absatz 2

Artikel 96 Absatz 2

Artikel 24 Absatz 5 Unterabsatz 1

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 94 Absatz 1 in der am 12. Mai 2024 geltenden Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Artikel 23 Absatz 1 in der am 12. Mai 2024 geltenden Fassung der Verordnung (EU) 2019/787

Artikel 10 Absatz 3

Artikel 49 Absatz 2

Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 24 Absatz 5 Unterabsatz 2

Artikel 10 Absätze 4 und 5

Artikel 49 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 24 Absatz 6 Unterabsatz 1

Artikel 10 Absatz 6

Artikel 49 Absatz 4

Artikel 96 Absatz 5 Unterabsatz 1

Artikel 24 Absatz 7 Unterabsatz 1

Artikel 10 Absatz 7

Artikel 49 Absatz 4

—

Artikel 24 Absatz 7 Unterabsätze 2 und 3

Artikel 10 Absatz 8

—

—

Artikel 24 Absatz 4 Unterabsatz 3

Artikel 11

Artikel 9

—

Artikel 25

Artikel 12

—

—

—

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 49 Absatz 4 Unterabsatz 1

Artikel 96 Absatz 5 Unterabsätze 2 und 3

Artikel 23 Absatz 2 in der am 12. Mai 2024 geltenden Fassung der Verordnung (EU) 2019/787 und Artikel 24 Absatz 7 Unterabsätze 1 und 4

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 1

—

Artikel 23 Absatz 1 in der am 12. Mai 2024 geltenden Fassung der Verordnung (EU) 2019/787

Artikel 13 Absatz 3

—

—

—

Artikel 13 Absatz 4

Artikel 49 Absatz 6

—

Artikel 24 Absatz 9

Artikel 13 Absatz 5

Artikel 49 Absatz 7

—

—

Artikel 14

—

—

—

Artikel 14 Absatz 2

Artikel 49 Absatz 5

—

Artikel 24 Absatz 8

Artikel 14 Absatz 3

—

—

Artikel 24 Absatz 4 Unterabsatz 2

Artikel 14 Absatz 4

Artikel 50 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 97 Absatz 1

Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 15 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 50 Absatz 1

Artikel 97 Absatz 2

Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 15 Absatz 4

Artikel 50 Absatz 2

Artikel 96 Absatz 4 Unterabsatz 1

Artikel 26 Absatz 2

Artikel 16 Absatz 1

Artikel 49 Absatz 8

Artikel 96 Absatz 6

—

Artikel 16 Absätze 2, 3 und 4

Artikel 50 Absatz 3

Artikel 97 Absatz 3

—

Artikel 17

Artikel 51

Artikel 98

Artikel 27

Artikel 18

—

—

—

Artikel 19

Artikel 10

—

Artikel 28

Artikel 20

Artikel 15

—

Artikel 29

Artikel 21 Absatz 1

Artikel 52 Absatz 1

Artikel 97 Absatz 4 Unterabsatz 2

Artikel 30 Absatz 1

Artikel 21 Absätze 2, 3 und 5

Artikel 52 Absätze 2, 3 und 4

Artikel 99 Absätze 1 und 2

Artikel 30 Absätze 2, 3 und 4

Artikel 21 Absatz 4

—

—

—

Artikel 22

Artikel 11

Artikel 104

Artikel 33

Artikel 23

—

—

—

Artikel 24

Artikel 53

Artikel 105

Artikel 31

Artikel 25

Artikel 54

Artikel 106

Artikel 32

Artikel 26

Artikel 13

Artikel 103

Artikel 21

Artikel 27

—

—

—

Artikel 28 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 101 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 28 Absatz 2

Artikel 41 Absatz 2

Artikel 101 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 35 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 29 Absätze 1 und 2

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 100 Absätze 1 und 2

Artikel 34 Absätze 1 und 2

Artikel 29 Absätze 3 und 4

—

—

—

Artikel 30

Artikel 6 Absatz 4

Artikel 101 Absatz 2

Artikel 35 Absatz 2

Artikel 31 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 14

Artikel 102

Artikel 36

Artikel 31 Absatz 4

—

—

—

Artikel 31 Absatz 5

Artikel 12 Absatz 5

—

—

Artikel 32

Artikel 45

—

—

Artikel 33

—

—

—

Artikel 34

—

—

—

Artikel 35

—

—

—

Artikel 36

Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 46

—

—

Artikel 37 Absatz 1

Artikel 44

—

Artikel 16

Artikel 37 Absatz 2

Artikel 12 Absatz 2

—

—

Artikel 37 Absatz 3

Artikel 12 Absatz 3

—

—

Artikel 37 Absatz 4

—

—

—

Artikel 37 Absatz 5

—

—

—

Artikel 37 Absatz 6

Artikel 12 Absatz 3

—

—

Artikel 37 Absatz 7

—

—

—

Artikel 37 Absatz 8

—

—

—

Artikel 37 Absatz 9

Artikel 12 Absatz 4

—

—

Artikel 37 Absatz 10

Artikel 12 Absatz 6

—

—

Artikel 37 Absatz 11

Artikel 12 Absatz 7

—

—

Artikel 38 Absatz 1

Artikel 35

—

—

Artikel 38 Absatz 2

Artikel 36 Absatz 3

—

—

Artikel 39 Absatz 1

—

—

Artikel 38 Absatz 1

Artikel 39 Absatz 3

Artikel 37 Absatz 1

—

Artikel 38 Absatz 2

Artikel 39 Absatz 4

Artikel 37 Absatz 2

—

Artikel 38 Absatz 3

Artikel 39 Absatz 6

—

—

Artikel 38 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 39 Absatz 7

—

—

Artikel 38 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 40 Absatz 1

—

—

Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 1

Artikel 40 Absatz 2

Artikel 37 Absatz 3

—

Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 2

Artikel 41

Artikel 39

—

Artikel 38 Absatz 5

Artikel 42 Absatz 1

—

—

Artikel 39 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 42 Absatz 2

—

—

Artikel 39 Absatz 1

Artikel 42 Absatz 3

Artikel 13 Absatz 3

—

Artikel 39 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 42 Absätze 4 und 5

—

—

—

Artikel 43

—

—

—

Artikel 44

—

—

—

Artikel 45

—

—

—

Artikel 46 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 1

—

—

Artikel 46 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 2

—

—

Artikel 46 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 3

—

—

Artikel 47 Absatz 5

Artikel 5 Absatz 4 Unterabsätze 2 und 3

—

—

Artikel 48 Absätze 1 und 2

Artikel 6 Absatz 2

—

—

Artikel 48 Absatz 3

Artikel 42 Absatz 1

—

—

Artikel 48 Absatz 4

Artikel 42 Absatz 2

—

—

Artikel 49

Artikel 7

—

—

Artikel 50 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c

—

—

Artikel 50 Absatz 2

Artikel 49 Absatz 7 Unterabsatz 2

—

—

Artikel 51

Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1

—

—

Artikel 52

Artikel 17

—

—

Artikel 53

Artikel 18

—

—

Artikel 54

Artikel 19

—

—

Artikel 55

Artikel 45

—

—

Artikel 56 Absatz 1

Artikel 49 Absatz 1

—

—

Artikel 56 Absatz 2

Artikel 20 Absatz 1

—

—

Artikel 56 Absatz 3

Artikel 49 Absätze 2 und 3 sowie Absatz 4 Unterabsatz 1

—

—

Artikel 56 Absatz 4

Artikel 49 Absatz 4 Unterabsätze 2 und 3

—

—

Artikel 57 Absatz 1

Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a

—

—

Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b

—

—

Artikel 57 Absatz 3

Artikel 49 Absatz 7 Unterabsatz 2

—

—

Artikel 58

—

—

—

Artikel 59

Artikel 50 Absätze 1 und 2

—

—

Artikel 60

Artikel 50 Absatz 3

—

—

Artikel 61

Artikel 51

—

—

Artikel 62

Artikel 21

—

—

Artikel 63

Artikel 24a

—

—

Artikel 64

Artikel 52

—

—

Artikel 65

Artikel 22

—

—

Artikel 66

Artikel 53

—

—

Artikel 67

Artikel 54

—

—

Artikel 68

Artikel 24

—

—

Artikel 69

—

—

—

Artikel 70

Artikel 23 Absätze 2, 3 und 4

—

—

Artikel 71 Absatz 1

Artikel 23 Absatz 1

—

—

Artikel 71 Absatz 2

Artikel 46 Absatz 1

—

—

Artikel 72 Absatz 1

Artikel 36 Absatz 3

—

—

Artikel 72 Absatz 6

Artikel 37 Absatz 1 Unterabsatz 1

—

—

Artikel 72 Absatz 7 Unterabsatz 1

Artikel 37 Absatz 2

—

—

Artikel 72 Absatz 7 Unterabsatz 2

Artikel 37 Absatz 1 Unterabsatz 2

—

—

Artikel 72 Absatz 9

Artikel 37 Absatz 3

—

—

Artikel 73

Artikel 39

—

—

Artikel 74

—

—

—

Artikel 75

—

—

—

Artikel 76

—

—

—

Artikel 77

—

—

—

Artikel 78

Artikel 27

—

—

Artikel 79

Artikel 28

—

—

Artikel 80

Artikel 29

—

—

Artikel 81

Artikel 30

—

—

Artikel 82

Artikel 31

—

—

Artikel 83 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 33

—

—

Artikel 83 Absatz 4

Artikel 34

—

—

Artikel 84

—

—

—

Artikel 85

—

—

—

Artikel 86

—

—

—

Artikel 87

Artikel 56

—

—

Artikel 88

Artikel 57

—

—

Artikel 89

—

—

—

Artikel 90

—

—

—

Artikel 91

—

—

—

Artikel 92

—

—

—

Artikel 93

Artikel 58

—

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Artikel 94

—

—

—

Artikel 95

—

—

—

Artikel 96

Artikel 59

—

—

Anhang I

Anhang I Ziffer I

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—

Anhang II

Anhang I Ziffer II

—

—

Anhang III

—

—

—



( ) Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1)

( ) Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1).

( ) Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33).

( ) Richtlinie 2008/90/EG des Rates vom 29. September 2008 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. L 267 vom 8.10.2008, S. 8).

( ) Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 1).

( ) Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“) (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 66).

( ) Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

( ) Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56).

( ) Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 15).

( ) Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

( *1 ) Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (ABl. L, 2024/1143, 23.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1143/oj).“

( *2 ) Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 der Kommission vom 17. Oktober 2018mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Änderungen der Produktspezifikationen, das Register der geschützten Bezeichnungen, die Löschung des Schutzes und die Verwendung von Zeichen sowie zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf ein geeignetes Kontrollsystem (ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 46).“

( *3 ) Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012 und (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).“

( *4 ) Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024über geografische Angaben der Union für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (ABl. L, 2024/1143, 23.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1143/oj).“

( *5 ) Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (ABl. L, 2024/1143, 23.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1143/oj).“