02024R1143 — DE — 18.03.2026 — 001.001
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VERORDNUNG (EU) 2024/1143 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. April 2024 (ABl. L 1143 vom 23.4.2024, S. 1) |
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VERORDNUNG (EU) 2026/471 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. Februar 2026 |
L 471 |
1 |
26.2.2026 |
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Berichtigt durch:
VERORDNUNG (EU) 2024/1143 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 11. April 2024
über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012
TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Die vorliegende Verordnung enthält Vorschriften für folgende Qualitätsregelungen:
geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben für Wein, geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben für die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, einschließlich Lebensmittel, und geografische Angaben für Spirituosen;
garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben gemäß Titel III Kapitel 2 beziehungsweise Kapitel 3 für die in Artikel 51 genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, einschließlich Lebensmittel.
Für die Zwecke der Titel I, II und V, mit Ausnahme von Titel II Kapitel 5, umfasst der Begriff „geografische Angaben“ geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben für Wein, geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben für die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c genannten landwirtschaftliche Erzeugnisse, einschließlich Lebensmittel, und geografische Angaben für Spirituosen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Wein“ bezeichnet die von Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfassten Erzeugnisse;
„Spirituose“ bezeichnet eine Spirituose im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EU) 2019/787;
„Kennzeichnung“ bezeichnet in Bezug auf alle Erzeugnisse, die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen, die Kennzeichnung im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011;
„Produktionsschritt“ bezeichnet jede Stufe der Erzeugung, einschließlich von Rohstoffen, oder der Verarbeitung, Zubereitung oder Reifung, bis das Erzeugnis bereit für das Inverkehrbringen ist;
„Wirtschaftsbeteiligter“ bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die Tätigkeiten ausübt, für die eine oder mehrere der in der Produktspezifikation festgelegten Verpflichtungen gelten;
„Verarbeitungserzeugnis“ bezeichnet ein verarbeitetes Erzeugnis im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe o der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 );
„beauftragte Stelle“ bezeichnet eine beauftragte Stelle im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2017/625, die die Einhaltung der Produktspezifikation für Erzeugnisse bescheinigt, die mit geografischen Angaben oder garantiert traditionellen Spezialitäten bezeichnet sind;
„Gattungsbezeichnung“ bezeichnet den Namen eines Erzeugnisses, der, obwohl er sich auf den Ort, die Region oder das Land bezieht, in dem beziehungsweise der das Erzeugnis ursprünglich hergestellt oder in Verkehr gebracht wurde, der für das betreffende Erzeugnis in der Union gemeinhin übliche Name geworden ist;
„Name einer Pflanzensorte“ bezeichnet eine Bezeichnung einer bestimmten Pflanzensorte, die zum Zeitpunkt des Antrags auf Eintragung der betreffenden geografischen Angabe gebräuchlich oder gemäß den Richtlinien 2002/53/EG ( 2 ), 2002/55/EG ( 3 ), 2008/90/EG ( 4 ) des Rates oder der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates ( 5 ) amtlich in einen nationalen Katalog oder Unionskatalog zugelassen ist, und zwar in der Sprache beziehungsweise den Sprachen, in denen sie verwendet wird oder in denen sie dort enthalten ist;
„Name einer Tierrasse“ bezeichnet den Namen einer Tierrasse gemäß der Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ), der in Zuchtbüchern oder Zuchtregistern aufgeführt ist. Bei Arten, die nicht unter die genannte Verordnung fallen, bezeichnet dies den Namen einer Rasse, die nach nationalem Recht in Zuchtbüchern oder Zuchtregistern aufgeführt ist. Ein derartiger Name wird in der Sprache beziehungsweise den Sprachen verwendet, in denen er zum Zeitpunkt des Antrags auf Eintragung der betreffenden geografischen Angabe aufgeführt ist;
„Kombinierte Nomenklatur“ bezeichnet die mit Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 eingeführte Warennomenklatur.
Für die Zwecke des Titels II gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Produktspezifikation“ bezeichnet das Dokument, auf das in den folgenden Artikeln Bezug genommen wird:
Artikel 94 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für Wein;
Artikel 22 der Verordnung (EU) 2019/787 für Spirituosen;
Artikel 49 der vorliegenden Verordnung für landwirtschaftliche Erzeugnisse;
„einziges Dokument“ bezeichnet ein Dokument, das die Produktspezifikation zusammenfasst und auf das in den folgenden Artikeln Bezug genommen wird:
Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für Wein;
Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/787 für Spirituosen;
Artikel 50 der vorliegenden Verordnung für landwirtschaftliche Erzeugnisse.
Artikel 3
Datenschutz
TITEL II
GEOGRAFISCHE ANGABEN
KAPITEL 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 4
Ziele
Dieser Titel legt ein einheitliches und erschöpfendes System geografischer Angaben fest, das die Namen von Wein, Spirituosen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die Eigenschaften, Merkmale oder ein Ansehen aufweisen, die mit dem jeweiligen Erzeugungsort in Zusammenhang stehen, schützt, damit
gewährleistet wird, dass Erzeuger, die gemeinsam handeln, die notwendigen Befugnisse und Zuständigkeiten haben, um die betreffende geografische Angabe zu verwalten, einschließlich um der Nachfrage der Gesellschaft nach Erzeugnissen, die im Sinne der Nachhaltigkeit in deren drei Dimensionen — wirtschaftlicher, ökologischer und sozialer Wert — erzeugt werden, zu entsprechen, z. B. in Bezug auf Tiergesundheit und Tierschutz, und um auf dem Markt handlungs- und wettbewerbsfähig zu sein;
zu einem fairen Wettbewerb beigetragen und ein Mehrwert mit dem Ziel geschaffen wird, diesen Mehrwert über die gesamte Handelskette hinweg zu teilen, um eine angemessene Rendite für die Erzeuger und die Fähigkeit zu gewährleisten, in die Qualität, das Ansehen und die Nachhaltigkeit ihrer Erzeugnisse zu investieren, sowie zur Verwirklichung der Ziele der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums beizutragen, indem landwirtschaftliche Tätigkeiten und Verarbeitungstätigkeiten unterstützt, Know-how erhalten und spezifische Qualitätserzeugnisse gefördert werden, die dem geografischen Gebiet zu verdanken sind, in dem sie erzeugt werden;
gewährleistet wird, dass Verbraucher zuverlässige Informationen und notwendige Garantien für Ursprung, Echtheit, Qualität, Ansehen und andere Eigenschaften erhalten, die mit dem geografischen Ursprung oder dem geografischen Umfeld dieser Erzeugnisse zusammenhängen, und dass sie im Handel, auch im elektronischen Geschäftsverkehr, leicht erkennbar sind;
eine effiziente und nutzerfreundliche Eintragung von geografischen Angaben unter Berücksichtigung eines angemessenen Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums gewährleistet wird;
wirksame Kontrollen, wirksame Rechtsdurchsetzung und wirksames Inverkehrbringen in der gesamten Union, einschließlich im elektronischen Geschäftsverkehr, gewährleistet werden und dadurch die Integrität des Binnenmarkts sichergestellt wird; und
zum wirksamen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums im Zusammenhang mit solchen Produkten auf Drittlandsmärkten beigetragen wird.
Artikel 5
Geltungsbereich
Für die Zwecke dieses Titels erfasst der Begriff „landwirtschaftliche Erzeugnisse“ landwirtschaftliche Erzeugnisse, einschließlich Lebensmittel und Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, die in den Kapiteln 1 bis 23 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 aufgeführt sind, sowie die landwirtschaftlichen Erzeugnisse der Positionen der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der vorliegenden Verordnung, ausgenommen Wein und Spirituosen.
Artikel 6
Klassifizierung
Artikel 7
Nachhaltigkeit
Für die Zwecke des Absatzes 1 bezeichnet der Ausdruck „nachhaltige Praktiken“ eine Praktik, die zu einem oder mehreren sozialen, ökologischen oder wirtschaftlichen Zielen beiträgt, wie z. B.
Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel, nachhaltige Nutzung und Schutz von Landschaften, Wasser und Böden, Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, einschließlich der Verringerung von Lebensmittelverschwendung, Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung sowie Schutz und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme;
Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen in einer Weise, durch die der Einsatz von Pestiziden verringert und die daraus entstehenden Risiken beherrscht oder die Gefahr einer Resistenz gegen antimikrobielle Wirkstoffe in der landwirtschaftlichen Erzeugung verringert werden;
Tierwohl;
gerechtes Einkommen für die Erzeuger, Diversifizierung der Tätigkeiten, Förderung der lokalen landwirtschaftlichen Erzeugung sowie Valorisierung des ländlichen Gefüges und der lokalen Entwicklung;
Erhaltung der Arbeitsplätze in der Landwirtschaft durch Anwerben und Halten von jungen Erzeugern und neuen Erzeugern von Erzeugnissen mit einer geografischen Angabe;
Verbesserung der Arbeits- und Sicherheitsbedingungen in der Landwirtschaft und bei der Verarbeitung.
Artikel 8
Nachhaltigkeitsbericht
KAPITEL 2
Eintragung geografischer Angaben
Artikel 9
Antragsteller in der nationalen Phase des Eintragungsverfahrens
Für die Zwecke dieses Titels kann ein Einzelerzeuger als antragstellende Erzeugervereinigung angesehen werden, wenn nachgewiesen wird, dass alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Dieser Erzeuger ist der einzige Erzeuger, der einen Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe einreichen will;
das betreffende geografische Gebiet ist auf der Grundlage des Zusammenhangs gemäß Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe f der vorliegenden Verordnung, Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2019/787 und nicht auf der Grundlage von Grundstücksgrenzen gekennzeichnet; und
das betreffende geografische Gebiet weist Merkmale auf, die sich merklich von denen benachbarter Gebiete unterscheiden, oder die Merkmale des Erzeugnisses unterscheiden sich von den in benachbarten Gebieten produzierten oder, im Hinblick auf Spirituosen mit geografischer Angabe, die Spirituose weist eine spezifische Qualität auf, genießt besonderes Ansehen oder weist andere Eigenschaften auf, die eindeutig ihrem geografischen Ursprung zuzuschreiben sind.
Artikel 10
Nationale Phase des Eintragungsverfahrens
Der in Absatz 1 genannte Antrag umfasst Folgendes:
die Produktspezifikation;
das einzige Dokument und
die Begleitunterlagen gemäß Artikel 12 Absatz 1.
Artikel 11
Übergangsweiser nationaler Schutz
Artikel 12
Begleitunterlagen
Die dem Antrag auf Eintragung beigefügten Unterlagen umfassen Folgendes:
soweit einschlägig, Angaben zur Erläuterung jeglicher vorgeschlagener Einschränkungen für die Verwendung oder den Schutz der geografischen Angabe sowie jeglicher Übergangsregelungen, die von der antragstellenden Erzeugervereinigung vorgeschlagen werden;
den Namen und die Kontaktdaten der antragstellenden Erzeugervereinigung;
den Namen und die Kontaktdaten einer oder mehrerer der zuständigen Behörden, der beauftragten Stellen oder der Produktzertifizierungsstellen oder der natürlichen Personen, die die Einhaltung der Produktspezifikation gemäß den folgenden Artikeln überprüfen:
für Wein Artikel 116a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
für Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse Artikel 39 der vorliegenden Verordnung;
alle sonstigen Angaben, die der betreffende Mitgliedstaat oder, soweit einschlägig, die antragstellende Erzeugervereinigung für zweckmäßig hält.
Artikel 13
Antrag auf Eintragung in der Unionsphase
Für geografische Angaben, die Erzeugnisse mit Ursprung in der Union betreffen, umfasst der Antrag auf Eintragung Folgendes:
das einzige Dokument;
die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Begleitdokumente;
eine Erklärung des Mitgliedstaats, an den der Antrag in der nationalen Phase des Eintragungsverfahrens gerichtet wurde, in der bestätigt wird, dass der Antrag die Bedingungen für eine Eintragung erfüllt;
jegliche Übergangsfristen, die von den nationalen Behörden im Anschluss an das nationale Prüfungs- und Einspruchsverfahren gewährt oder vorgeschlagen wurden, sowie Informationen über die entsprechenden zulässigen Einsprüche und
die elektronische Fundstelle der Veröffentlichung der aktuellen Produktspezifikation.
Für geografische Angaben, die Erzeugnisse mit Ursprung außerhalb der Union betreffen, umfasst der Antrag auf Eintragung in der Unionsphase Folgendes:
die Produktspezifikation und die Fundstelle ihrer Veröffentlichung;
das einzige Dokument;
die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Begleitdokumente;
einen rechtlichen Nachweis des Schutzes der geografischen Angabe in ihrem Ursprungsland und
eine Vollmacht, wenn der Antragsteller durch einen Bevollmächtigten vertreten wird.
Artikel 14
Einreichung des Antrags auf Eintragung in der Unionsphase
Bei Eingang eines Antrags eines oder mehrerer Mitgliedstaaten passt die Kommission das digitale System so an, dass es für die Verwendung im nationalen Teil des Verfahrens für die Eintragung einer geografischen Angabe eines Mitgliedstaats, der dies wünscht, geeignet ist.
Ein Einzelerzeuger aus einem Drittland muss die in Artikel 9 Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllen. Eine Erzeugervereinigung eines Drittlands ist eine Erzeugervereinigung, die mit einem Erzeugnis arbeitet, dessen Name zur Eintragung vorgeschlagen wird.
Ein gemeinsamer Antrag auf Eintragung gemäß Artikel 9 Absatz 4 wird eingereicht von
einem der beteiligten Mitgliedstaaten; oder
einem Antragsteller aus einem Drittland, das heißt einer Erzeugervereinigung oder einem Einzelerzeuger, entweder direkt oder über die Behörden dieses Drittlands.
Artikel 15
Prüfung durch die Kommission und Veröffentlichung zwecks Einspruchs
Artikel 16
Nationale Anfechtung eines Antrags auf Eintragung
Die Kommission ist nicht verpflichtet, die Fristen für die Prüfung gemäß Artikel 15 Absatz 2 einzuhalten und den Mitgliedstaat über die Gründe für die Verzögerung zu unterrichten, wenn sie eine Mitteilung dieses Mitgliedstaats über einen Antrag auf Eintragung gemäß Artikel 10 Absatz 6 erhält, in der
die Kommission unterrichtet wird, dass die in Artikel 10 Absatz 6 genannte Entscheidung auf nationaler Ebene durch eine unmittelbar anwendbare, aber nicht rechtskräftige Verwaltungsentscheidung oder gerichtliche Entscheidung für ungültig erklärt wurde, oder
die Kommission aufgefordert wird, die Prüfung auszusetzen, da ein nationales Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren eingeleitet wurde, um die Gültigkeit des Antrags anzufechten, und der Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass dieses Verfahren auf triftigen Gründen beruht.
Artikel 17
Einspruchsverfahren der Union
Artikel 18
Mitteilung von Bemerkungen
Artikel 19
Einspruchsgründe
Ein gemäß Artikel 17 erhobener Einspruch ist nur zulässig, wenn der Einspruchsführer darlegt, dass
die vorgeschlagene geografische Angabe nicht der Definition der geografischen Angabe oder, je nach Fall, den Anforderungen dieser Verordnung, Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder Artikel 3 Absatz 4 und Kapitel III der Verordnung (EU) 2019/787 entspricht;
die Eintragung der vorgeschlagenen geografischen Angabe durch einen oder mehrere der in Artikel 28, Artikel 29, Artikel 30 oder Artikel 48 Absatz 1 genannten Umstände verhindert wird oder
die Eintragung der vorgeschlagenen geografischen Angabe sich nachteilig auf das Bestehen eines ganz oder teilweise gleichlautenden Namens oder einer Marke oder auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken würde, die sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Informationen gemäß Artikel 15 Absatz 4 seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Verkehr befinden.
Artikel 20
Übergangszeitraum für die Verwendung geografischer Angaben
Für Erzeugnisse aus einem Mitgliedstaat oder einem Drittland, deren Bezeichnung aus einem Namen besteht, der im Widerspruch zu Artikel 26 Absatz 1 steht, oder einen solchen Namen beinhaltet, kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten einen Übergangszeitraum von bis zu fünf Jahren gewähren, damit die Bezeichnung, unter der sie vermarktet wurden, weiter verwendet werden kann, sofern aus einem zulässigen Einspruch gemäß Artikel 10 Absatz 4 oder Artikel 17 gegen den Antrag auf Eintragung der geografischen Angabe, deren Schutz beeinträchtigt wird, hervorgeht, dass
die Eintragung der betreffenden geografischen Angabe sich nachteilig auf das Bestehen eines ganz oder teilweise gleichlautenden Namens in der Bezeichnung des betreffenden Erzeugnisses auswirken würde oder
das Erzeugnis sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß Artikel 15 Absatz 4 seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig mit dem betreffenden Namen in seiner Bezeichnung in dem betreffenden Gebiet in Verkehr befindet.
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten den gewährten Übergangszeitraum gemäß Absatz 1 auf bis zu 15 Jahre insgesamt verlängern oder direkt einen Übergangszeitraum von bis zu 15 Jahren gewähren, sofern zudem nachgewiesen wird, dass
der Name in der Bezeichnung gemäß Absatz 1 zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eintragung der betreffenden geografischen Angabe bei der Kommission seit mindestens 25 Jahren rechtmäßig, beständig und redlich verwendet wurde;
mit der Verwendung des Namens in der Bezeichnung gemäß Absatz 1 zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt wurde, das Ansehen des Namens des Erzeugnisses, der als geografische Angabe eingetragen wird, auszunutzen, und
die Verbraucher über den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses nicht irregeführt wurden und dies auch nicht möglich war.
Artikel 21
Entscheidung der Kommission über den Antrag auf Eintragung
Liegt der Kommission ein zulässiger Einspruch vor, so geht sie im Anschluss an das Verfahren gemäß Artikel 17 und unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieses Verfahrens wie folgt vor:
Wurde eine Einigung erzielt, so erlässt sie Durchführungsrechtsakte zur Eintragung der geografischen Angabe, ohne das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 anzuwenden, nachdem sie überprüft hat, dass die Einigung mit dem Unionsrecht im Einklang steht, und ändert erforderlichenfalls die gemäß Artikel 15 Absatz 4 veröffentlichten Informationen, sofern die betreffenden Änderungen nicht wesentlich sind; oder
wurde keine Einigung erzielt, so erlässt sie Durchführungsrechtsakte zur Entscheidung über den Antrag auf Eintragung; diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 erlassen.
Artikel 22
Unionsregister der geografischen Angaben
Bei Wein und landwirtschaftlichen Erzeugnissen werden die Namen der betreffenden Erzeugnisse als geschützte geografische Angaben in das Unionsregister der geografischen Angaben eingetragen, sofern sie in den Abkommen nach Absatz 1 nicht ausdrücklich als geschützte Ursprungsbezeichnungen ausgewiesen sind.
Artikel 23
Auszüge aus dem Unionsregister der geografischen Angaben
Artikel 24
Änderungen einer Produktspezifikation
Änderungen der Produktspezifikation werden in zwei Kategorien unterteilt:
Unionsänderungen, die ein Einspruchsverfahren auf Unionsebene erfordern, und
Standardänderungen, die auf der Ebene der Mitgliedstaaten oder Drittländer behandelt werden.
Eine Änderung ist als eine Unionsänderung zu betrachten, wenn sie eine Änderung des einzigen Dokuments oder eines gleichwertigen Dokuments zur Folge hat und
eine Änderung
des Namens oder der Verwendung des Namens im Falle landwirtschaftlicher Erzeugnisse enthält;
des Namens oder der Verwendung des Namens oder der Kategorie des Erzeugnisses oder der Erzeugnisse, die mit der geografischen Angabe bezeichnet werden, im Falle von Wein enthält;
des Namens, eines Teils des Namens oder der Verwendung des Namens oder der Kategorie des Erzeugnisses oder der Erzeugnisse, die mit der geografischen Angabe bezeichnet werden, oder der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung im Falle von Spirituosen enthält; oder
die Gefahr birgt, dass der Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet verloren geht, auf das sich das einzige Dokument bezieht, oder
weitere Beschränkungen der Vermarktung des Erzeugnisses zur Folge hat.
Die unter den Buchstaben a, b und c genannten Kriterien werden von den Mitgliedstaaten überprüft.
Artikel 25
Löschung der Eintragung
Die Kommission kann von sich aus oder auf ordnungsgemäß begründeten Antrag eines Mitgliedstaats, eines Drittlands oder einer natürlichen oder juristischen Person mit einem berechtigten Interesse, die in einem Drittland niedergelassen oder ansässig ist, im Wege von Durchführungsrechtsakten die Eintragung einer geografischen Angabe löschen, wenn
die Einhaltung der Produktspezifikation nicht mehr gewährleistet werden kann oder
mindestens in den vorangegangenen sieben aufeinanderfolgenden Jahren kein Erzeugnis unter der betreffenden geografischen Angabe in Verkehr gebracht wurde.
Einsprüche sind nur zulässig, wenn sie darlegen, dass sich eine natürliche oder juristische Person mit einem legitimen Interesse weiterhin geschäftlich auf den eingetragenen Namen stützt.
KAPITEL 3
Schutz geografischer Angaben
Artikel 26
Schutz geografischer Angaben
Geografische Angaben, die in das Unionsregister der geografischen Angaben eingetragen sind, werden geschützt gegen
jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung der geografischen Angabe für Erzeugnisse, die nicht unter die Eintragung fallen, sofern die betreffenden Erzeugnisse mit den unter dem geschützten Namen eingetragenen Erzeugnissen vergleichbar sind oder durch die Verwendung dieser geografischen Angabe für Erzeugnisse oder Dienstleistungen das Ansehen des geschützten Namens ausgenutzt, geschwächt, verwässert oder beeinträchtigt wird, auch in Fällen, in denen diese Erzeugnisse als Zutaten verwendet werden;
jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses oder der Dienstleistung angegeben ist oder der geschützte Name in Übersetzung, Transkription oder Transliteration oder zusammen mit Ausdrücken wie „à la“, „Typ“, „Verfahren“, „hergestellt wie in“, „Nachahmung“, „Geschmack“, „wie“ oder dergleichen verwendet wird; auch wenn diese Erzeugnisse als Zutaten verwendet werden;
alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben zu Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentlichen Qualitätsmerkmalen des Erzeugnisses auf der inneren oder äußeren Verpackung, auf Werbematerialien, in Unterlagen oder Informationen auf Online-Benutzeroberflächen zu dem betreffenden Erzeugnis sowie die Verwendung von Behältnissen für das Erzeugnis, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich seines Ursprungs zu erwecken;
alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.
Der Schutz gemäß Absatz 1 gilt auch für:
Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, ohne dass sie innerhalb dieses Zollgebiets in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden;
Waren, die mit Mitteln des Fernabsatzes, etwa im elektronischen Geschäftsverkehr, verkauft werden und
Waren, die zur Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind.
Artikel 27
Verwendung geografischer Angaben zur Bezeichnung eines als Zutat verwendeten Produkts im Namen eines Verarbeitungserzeugnisses
Unbeschadet des Artikels 26 und des Artikels 37 Absatz 7 dieser Verordnung und der Artikel 7 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 darf die geografische Angabe zur Bezeichnung eines Produkts, das als Zutat in einem Verarbeitungserzeugnis verwendet wird, im Namen, in der Kennzeichnung oder im Werbematerial dieses Verarbeitungserzeugnisses verwendet werden, wenn:
das Verarbeitungserzeugnis kein anderes Produkt enthält, das mit der durch die geografische Angabe bezeichneten Zutat vergleichbar ist;
die durch die geografische Angabe bezeichnete Zutat in ausreichenden Mengen verwendet wird, sodass sie dem betreffenden Verarbeitungserzeugnis eine wesentliche Eigenschaft verleiht, und
der Prozentsatz der durch die geografische Angabe bezeichneten Zutat im Verarbeitungserzeugnis auf dem Etikett angegeben ist.
Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit den Verträgen zusätzliche Verfahrensregeln für die Erzeuger vorverpackter Lebensmittel in ihrem Hoheitsgebiet vorsehen.
Artikel 28
Gattungsbezeichnungen
Bei der Feststellung, ob ein Begriff eine Gattungsbezeichnung geworden ist, sind alle einschlägigen und insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:
die in den Verbrauchsgebieten bestehende Situation;
die einschlägigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bzw. der Union.
Artikel 29
Gleichlautende geografische Angaben
Für die Zwecke dieses Artikels bezieht sich eine in der Union beantragte oder geschützte ganz oder teilweise gleichlautende geografische Angabe auf
geografische Angaben, die im Unionsregister der geografischen Angaben eingetragen sind;
geografische Angaben, für die ein Antrag auf Eintragung gestellt wurde, sofern diese anschließend in das Unionsregister der geografischen Angaben eingetragen werden;
Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben, die gemäß der Verordnung (EU) 2019/1753 in der Union geschützt sind, und
geografische Angaben, Ursprungsnamen und entsprechende Begriffe, die im Rahmen eines internationalen Abkommens zwischen der Union und einem oder mehreren Drittländern geschützt sind.
Artikel 30
Marken
Ein Name wird nicht als geografische Angabe eingetragen, wenn in Anbetracht des Ansehens und des Bekanntheitsgrads einer Marke und der Dauer ihrer Verwendung die Eintragung des als geografische Angabe vorgeschlagenen Namens dazu geeignet ist, den Verbraucher über die tatsächliche Identität des Erzeugnisses irrezuführen.
Artikel 31
Verhältnis zwischen geografischen Angaben und Marken
Artikel 32
Erzeugervereinigungen
Eine Erzeugervereinigung ist, ungeachtet ihrer Rechtsform, ein Zusammenschluss von Erzeugern des gleichen Erzeugnisses oder der gleichen Erzeugnisse. Sie muss folgende Kriterien erfüllen:
sie übt Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung, einschließlich mindestens einer der in Absatz 4 festgelegten Aufgaben, aus;
sie wird freiwillig auf Initiative der Erzeuger errichtet und setzt sich aus diesen zusammen; und
sie ist demokratisch organisiert und wird von ihren Mitgliedern kontrolliert und überwacht.
Antragstellende Erzeugervereinigungen müssen diese Kriterien spätestens am Tag der Eintragung der betreffenden geografischen Angabe erfüllen.
Ein Erzeuger eines mit einer geografischen Angabe bezeichneten Produkts hat das Recht, einer Erzeugervereinigung beizutreten. Mitgliedstaaten können die Mitgliedschaft in dieser Erzeugervereinigung auf bestimmte Kategorien von Erzeugern beschränken, wobei sie der Art des Erzeugnisses, das Gegenstand der Erzeugervereinigung ist, Rechnung tragen.
Eine Erzeugervereinigung kann insbesondere die folgenden Aufgaben wahrnehmen:
Erstellung der Produktspezifikation, Antrag auf Eintragung, Änderung und Löschung sowie Entwicklung von Aktivitäten wie die Unterstützung ihrer Mitglieder durch ihre Eigenkontrollsysteme zur Prüfung und Sicherstellung der Einhaltung der betreffenden Produktspezifikation;
Ergreifung von angemessenen Schritten, um den Schutz der geografischen Angabe und der unmittelbar mit ihr verbundenen Rechte des geistigen Eigentums sicherzustellen, einschließlich rechtlicher Maßnahmen und Einreichung von Anträgen auf Tätigwerden bei den Zollbehörden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 sowie Verhindern oder Unterbindung von Tätigkeiten und Vermarktungspraktiken, die das Ansehen oder den Wert der betreffenden geografischen Angabe schädigen oder schädigen könnten;
Vertretung ihrer Mitglieder in Netzwerken zum Schutz des geistigen Eigentums und in Kontakt mit Stellen zur Bekämpfung von Fälschungen auf Unionsebene oder nationaler Ebene;
Vereinbarung von nachhaltigen Praktiken gemäß Artikel 7, entweder als Bestandteil der Produktspezifikation oder als eigenständige Initiative; einschließlich der Regeln für die Kontrolle der Einhaltung dieser Praktiken und der Sicherstellung einer angemessenen Bekanntmachung dieser Praktiken, insbesondere über ein von der Kommission bereitgestelltes Informationssystem;
Ergreifung von Maßnahmen, um die Leistungsfähigkeit der geografischen Angabe in Bezug auf die ökologische, soziale und wirtschaftliche Nachhaltigkeit zu verbessern, einschließlich der folgenden:
Konzeption, Vorbereitung und Durchführung von gemeinsamen Vermarktungs- und Werbekampagnen;
Verbreitung von Informations- und Werbemaßnahmen mit dem Ziel, die Verbraucher über die Merkmale des Erzeugnisses mit geografischer Angabe zu unterrichten, einschließlich der Entwicklung von Tourismusdienstleistungen in dem betreffenden geografischen Gebiet;
Durchführung von Analysen zu der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Leistungsfähigkeit, der Produktion und zum Nährwertprofil und zum organoleptischen Profil des Erzeugnisses mit geografischer Angabe;
Verbreitung von Informationen über die geografische Angabe, das entsprechende Unionszeichen und die Abkürzungen („g.U.“ bzw. „g.g.A.“) und
Angebote im Bereich der Beratung, der Schulung und der Verbreitung von Leitlinien über bewährte Verfahren für gegenwärtige und künftige Erzeuger, auch zu den Themen nachhaltige Praktiken, insbesondere die in Artikel 7 vorgesehenen, Fortschritte in Wissenschaft und Technik, Digitalisierung, Gender-Mainstreaming und Geschlechtergleichstellung sowie Sensibilisierung der Verbraucher;
Bekämpfung von Verstößen und der mutmaßlich betrügerischen Verwendung von Erzeugnissen mit geografischer Angabe, die nicht mit der Produktspezifikation übereinstimmen, auf den Märkten, indem die Verwendung der geografischen Angabe im gesamten Binnenmarkt und auf Drittlandsmärkten, in denen die geografischen Angaben geschützt sind, einschließlich auf Online-Benutzeroberflächen, überwacht wird und erforderlichenfalls die Durchsetzungsbehörden mithilfe vertraulicher Systeme, wo vorhanden, informiert werden;
Initiativen zur Aufwertung von Erzeugnissen und erforderlichenfalls Ergreifung von Maßnahmen, um jegliche Maßnahmen oder Geschäftspraktiken, die das Ansehen und den Wert ihrer Erzeugnisse schädigen oder schädigen könnten, einschließlich abwertender Vermarktungspraktiken oder Preissenkungen, zu verhindern oder zu unterbinden.
Artikel 33
Anerkannte Erzeugervereinigungen
Die Mitgliedstaaten, die das in Absatz 1 genannte System anwenden, müssen für die Anerkennung einer Erzeugervereinigung die folgenden Kriterien vorsehen:
eine bestimmte Rechtsform und
Erfüllung einer der folgenden Bedingungen:
ein Mindestanteil von mehr als 50 % der Erzeuger des Erzeugnisses sind Mitglieder der Vereinigung oder
ein Mindestanteil von Erzeugern des Erzeugnisses sind Mitglieder und sie erzeugen eine Mindestmenge bzw. einen Mindestwert von mehr als 50 % der vermarktbaren Erzeugung.
Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Kriterien vorsehen, zum Beispiel:
Vorhandensein der erforderlichen finanziellen Beiträge der Mitglieder,
Vorschriften für die Aufnahme neuer Mitglieder, die Beendigung der Mitgliedschaft und die Verletzung von Verpflichtungen im Rahmen der Mitgliedschaft,
eine schriftlich niedergelegte Satzung.
Wenn eine Erzeugervereinigung die Anerkennungskriterien nicht mehr erfüllt, muss die Anerkennung ausgesetzt oder widerrufen werden.
Ist eine Erzeugervereinigung gemäß dem in Absatz 1 dieses Artikels genannten System anerkannt, ist ausschließlich diese Erzeugervereinigung berechtigt
die in Artikel 32 genannten Aufgaben im Namen aller Erzeuger, die das Erzeugnis mit der betreffenden geografischen Angabe herstellen, auszuüben, unbeschadet des Rechts einzelner Erzeuger, Maßnahmen zum Schutz ihrer Interessen zu ergreifen;
eine Benachrichtigung von einem Erzeuger eines Verarbeitungserzeugnisses über die Verwendung der geografischen Angabe einer Zutat im Namen eines Verarbeitungserzeugnisses gemäß Artikel 27 Absatz 2 zu erhalten;
verbindliche Vorschriften für die Steuerung des Angebots bei Erzeugnissen mit geografischer Angabe gemäß Artikel 166a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, einschließlich für einen Zeitrahmen von bis zu sechs Jahren gemäß Artikel 166a Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung zu beantragen;
Musterwertaufteilungsklauseln zu erarbeiten, die gemäß Artikel 172a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 angewandt werden können;
nachhaltige Praktiken gemäß Artikel 7 dieser Verordnung zu vereinbaren;
einen Antrag auf Genehmigung einer Änderung gemäß Artikel 24 Absatz 1 dieser Verordnung zu stellen;
einen Antrag auf Löschung gemäß Artikel 25 Absatz 2 dieser Verordnung zu stellen.
Die Mitgliedstaaten können ferner vorsehen, dass die anerkannte Erzeugervereinigung als einzige Erzeugervereinigung dazu berechtigt ist, die folgenden Aufgaben wahrzunehmen:
die Aufgaben gemäß Artikel 32 Absatz 4 Buchstaben a und d, wenn die Auswirkung dieser Aufgaben alle Erzeuger des betreffenden Erzeugnisses mit geografischer Angabe betrifft;
die Aufgaben gemäß Artikel 32 Absatz 4 Buchstaben b, e und f, wenn diese Aufgaben auf internationaler, nationaler oder regionaler Ebene ausgeübt werden, unbeschadet der Möglichkeit der Erzeuger des betreffenden Erzeugnisses mit geografischer Angabe, diese Aufgaben auf lokaler Ebene auszuüben.
Wenn eine so anerkannte Erzeugervereinigung die in Absatz 2 dargelegten Kriterien nicht erfüllt, muss sie sich bis zum 14. Mai 2026 an die betreffenden Regeln anpassen. Werden die Kriterien bis zu diesem Tag nicht erfüllt, verlängert der betroffene Mitgliedstaat entweder einmalig die Frist um höchstens ein Jahr oder zieht die Anerkennung zurück.
Artikel 34
Zusammenschlüsse von Erzeugervereinigungen
Ein Zusammenschluss von Erzeugervereinigungen kann insbesondere die folgenden Aufgaben wahrnehmen:
Beteiligung an Beratungsgremien;
Informationsaustausch mit Behörden über Themen im Zusammenhang mit der Strategie zu geografischen Angaben;
Vorlage von Empfehlungen, um die Ausarbeitung von Strategien zu geografischen Angaben zu verbessern, insbesondere mit Blick auf Nachhaltigkeit, die Bekämpfung von Betrug und Fälschungen, die Wertschöpfung für die Wirtschaftsbeteiligten, Wettbewerbsvorschriften und die Entwicklung des ländlichen Raums;
Förderung und Verbreitung bewährter Verfahren unter den Erzeugern bezüglich Strategien zu geografischen Angaben;
Teilnahme an Absatzförderungsmaßnahmen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014.
Artikel 35
Schutz von geografischen Angaben in Domänennamen
Artikel 36
Recht auf Verwendung
Eine eingetragene geografische Angabe darf von jeder natürlichen oder juristischen Person verwendet werden, die ein Erzeugnis vermarktet, das mit der betreffenden Produktspezifikation übereinstimmt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Wirtschaftsbeteiligte im Kontrollsystem für die Einhaltung der Produktspezifikation, je nach Fall, gemäß Artikel 39 dieser Verordnung oder Artikel 116a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfasst werden.
Besteht eine geografische Angabe aus dem Namen des Anwesens eines antragstellenden Einzelerzeugers oder enthält sie diesen Namen, hindert dies andere Wirtschaftsbeteiligte nicht daran, die eingetragene geografische Angabe zu verwenden, sofern diese zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendet wird, das mit der Produktspezifikation übereinstimmt.
Artikel 37
Unionszeichen, Angaben und Abkürzungen
Es werden die folgenden Unionszeichen eingeführt, um Erzeugnisse mit geografischer Angabe zu kennzeichnen und bekannt zu machen:
ein Zeichen für geschützte Ursprungsbezeichnungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen und
ein Zeichen für geschützte geografische Angaben bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Dieses Zeichen kann auch für geografische Angaben für Spirituosen verwendet werden.
Die Kennzeichnungsvorschriften nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 über die Darstellungsform der verpflichtenden Angaben gelten für die geografische Angabe.
▼M1 —————
Ist die Oberfläche auf Verpackungen oder Behältnissen nicht größer als in Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 beschrieben, so ist die Angabe des Namens des Erzeugers oder Wirtschaftsbeteiligten freiwillig.
Landwirtschaftliche Erzeugnisse, die unter einer geografischen Angabe vermarktet werden und vor dem 14. Mai 2026 gekennzeichnet wurden, können bis zur Erschöpfung der Bestände weiterhin in Verkehr gebracht werden, ohne dass die Verpflichtung, den Namen des Erzeugers oder Wirtschaftsbeteiligten im selben Sichtfeld wie die geografische Angabe zu führen, erfüllt sein muss.
Die Abkürzungen „g.U.“ bzw. „g.g.A.“ für die Angaben „geschützte Ursprungsbezeichnung“ bzw. „geschützte geografische Angabe“ können bei der Kennzeichnung und in den Werbematerialien von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit einer geografischen Angabe verwendet werden.
In der Kennzeichnung kann auch Folgendes erscheinen:
Darstellungen des in der Produktspezifikation genannten geografischen Ursprungsgebiets und
Text, Abbildungen oder Zeichen, die sich auf den Mitgliedstaat und die Region beziehen, in dem bzw. der das geografische Ursprungsgebiet liegt, wenn der Verbraucher dadurch nicht in Bezug auf die tatsächliche Identität oder den Ursprung des Erzeugnisses irregeführt wird.
KAPITEL 4
Kontrollen und Durchsetzung
Artikel 38
Geltungsbereich
Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a, Absatz 3 und — in Bezug auf die Überprüfung der Einhaltung der Produktspezifikation — Absatz 4 dieses Artikels sowie die Artikel 39, 40, 41 und 44 gelten jedoch nur für Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse.
Für die Zwecke dieses Kapitels bedeuten Kontrollen:
die Überprüfung, dass ein mit einer geografischen Angabe bezeichnetes Erzeugnis in Übereinstimmung mit der entsprechenden Produktspezifikation erzeugt wurde, und
die Überprüfung der Verwendung der geografischen Angaben auf dem Markt, einschließlich auf Online-Benutzeroberflächen.
Für die Zwecke dieses Kapitels umfasst der Begriff „Durchsetzung“ alle Maßnahmen, mit denen die Einhaltung von Titel II Kapitel 3 dieser Verordnung sichergestellt werden soll.
Artikel 39
Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation
Zusätzlich zu den Eigenkontrollen nach Absatz 2 wird bei einem aus der Union stammenden Erzeugnis mit geografischer Angabe vor dem Inverkehrbringen die Einhaltung der Produktspezifikation überprüft durch
eine oder mehrere zuständige Behörden im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2017/625 oder
eine oder mehrere beauftragte Stellen oder natürliche Personen, denen gemäß Titel II Kapitel III der Verordnung (EU) 2017/625 bestimmte Aufgaben der amtlichen Kontrolle übertragen wurden.
Bei geografischen Angaben, die Erzeugnisse mit Ursprung in einem Drittland bezeichnen, wird die Einhaltung der Produktspezifikation vor dem Inverkehrbringen des betreffenden Erzeugnisses überprüft durch
eine oder mehrere vom Drittland benannte staatliche Behörden oder
eine oder mehrere Produktzertifizierungsstellen.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte betreffend
die Mitteilungen von Drittländern an die Kommission, einschließlich zu Namen und Anschriften der zuständigen Behörden und Produktzertifizierungsstellen;
die Modalitäten für die Überwachung und Überprüfung der Wirtschaftstätigkeiten gemäß Absatz 5.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 erlassen.
Artikel 40
Öffentlich zugängliche Informationen über zuständige Behörden, beauftragte Stellen und Produktzertifizierungsstellen sowie natürliche Personen
Artikel 41
Akkreditierung der beauftragten Stellen und Produktzertifizierungsstellen
Die in Artikel 39 Absatz 3 Buchstabe b genannten beauftragten Stellen und die in Artikel 39 Absatz 4 Buchstabe b genannten Produktzertifizierungsstellen müssen die Voraussetzungen einer der folgenden Normen — je nach übertragener Aufgabe — erfüllen und werden nach dieser Norm akkreditiert:
Norm EN ISO/IEC 17065 „Konformitätsbewertung — Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren“ oder
Norm EN ISO/IEC 17020 „Konformitätsbewertung — Anforderungen an den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen“.
Artikel 42
Überprüfung der Verwendung von geografischen Angaben auf dem Markt und Durchsetzung
Artikel 43
Pflichten von Anbietern auf dem Online-Markt
Artikel 44
Gegenseitige Amtshilfe und Informationsaustausch
Artikel 45
Bescheinigung der Einhaltung der Produktspezifikation
Wird in Bezug auf das Erzeugnis eines Wirtschaftsbeteiligten nach Überprüfung der Einhaltung gemäß Artikel 39 dieser Verordnung und Artikel 116a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgestellt, dass es die Produktspezifikation einer gemäß dieser Verordnung geschützten geografischen Angabe einhält, hat der Wirtschaftsbeteiligte auf Antrag, und je nach dem vom betreffenden Mitgliedstaat angewandten System, entweder das Recht:
eine physische oder digitale Bescheinigung, jeweils auch als beglaubigte Kopie, über die Einhaltung der Produktspezifikation bei seiner Produktion zu erhalten oder
in eine von den zuständigen Behörden erstellte Liste der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten aufgenommen zu werden, wie zum Beispiel, je nach Fall, die Liste gemäß Artikel 39 Absatz 1 dieser Verordnung oder gegebenenfalls die Liste gemäß Artikel 116a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Der entsprechende Auszug aus der Liste (im Folgenden „Liste“) wird jedem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten online zur Verfügung gestellt.
KAPITEL 5
Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse
Artikel 46
Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse
Eine für ein landwirtschaftliches Erzeugnis verwendete „Ursprungsbezeichnung“ ist ein Name, der ein Erzeugnis bezeichnet,
das aus einem bestimmten Ort, einer bestimmten Region oder in Ausnahmefällen einem bestimmten Land stammt,
das seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdankt und
bei dem alle Produktionsschritte in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen.
Eine für ein landwirtschaftliches Erzeugnis verwendete „geografische Angabe“ ist ein Name, der ein Erzeugnis bezeichnet,
das aus einem bestimmten Ort, einer bestimmten Region oder einem bestimmten Land stammt,
dessen Qualität, Ansehen oder andere Eigenschaften wesentlich auf diesen geografischen Ursprung zurückzuführen sind und
bei dem wenigstens einer der Produktionsschritte in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgt.
Abweichend von Absatz 1 werden bestimmte Namen als Ursprungsbezeichnungen eingetragen, auch wenn die Rohstoffe der betreffenden Erzeugnisse aus einem anderen geografischen Gebiet oder aus einem Gebiet stammen, das größer ist als das abgegrenzte geografische Gebiet, sofern
das Gebiet, in dem der Rohstoff erzeugt wird, abgegrenzt ist,
besondere Bedingungen für die Erzeugung der Rohstoffe bestehen,
ein Kontrollsystem die Einhaltung der Bedingungen gemäß Buchstabe b sicherstellt und
die betreffenden Ursprungsbezeichnungen vor dem 1. Mai 2004 im Ursprungsland als Ursprungsbezeichnungen anerkannt wurden.
Für die Zwecke dieses Absatzes werden nur lebende Tiere, Fleisch und Milch als Rohstoff angesehen.
Artikel 47
Besondere Vorschriften für die Beschaffung von Futtermitteln und Rohstoffen und für die Schlachtung
Artikel 48
Pflanzensorten und Tierrassen
Diese Verordnung steht dem Inverkehrbringen eines nicht mit der Produktspezifikation einer eingetragenen geografischen Angabe übereinstimmenden Erzeugnisses, in dessen Kennzeichnung die betreffende geografische Angabe, die den Namen einer Pflanzensorte oder Tierrasse enthält oder umfasst, ganz oder teilweise genannt wird, nicht entgegen, sofern
das betreffende Erzeugnis die angegebene Pflanzensorte oder Tierrasse umfasst oder von ihr abgeleitet ist,
die Verbraucher nicht irregeführt werden,
die Verwendung des Namens der Pflanzensorte oder Tierrasse im fairen Wettbewerb geschieht,
die Verwendung des Namens der Pflanzensorte oder Tierrasse nicht das Ansehen einer eingetragenen geografischen Angabe ausnutzt und
die Erzeugung und die Vermarktung des betreffenden Erzeugnisses sich bereits vor dem Datum des Antrags auf Eintragung der geografischen Angabe außerhalb seines Ursprungsgebiets verbreitet haben.
Artikel 49
Produktspezifikation
Eine Produktspezifikation enthält mindestens folgende Angaben:
den als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe einzutragenden Namen, wie er im Handel oder im allgemeinen Sprachgebrauch verwendet wird, um das betreffende Erzeugnis im abgegrenzten geografischen Gebiet zu bezeichnen;
eine Beschreibung des Erzeugnisses, gegebenenfalls unter Angabe der betreffenden Rohstoffe, Pflanzensorten und Tierrassen, einschließlich der Handelsbezeichnungen und des wissenschaftlichen Namens der Sorten und Rassen, sowie der wichtigsten physikalischen, chemischen, mikrobiologischen oder organoleptischen Eigenschaften des Erzeugnisses;
die Abgrenzung des geografischen Gebiets unter Berücksichtigung des unter Buchstabe f Ziffer i oder Ziffer ii des vorliegenden Absatzes genannten Zusammenhangs und gegebenenfalls Angaben, aus denen hervorgeht, dass die Anforderungen des Artikels 46 Absatz 3 erfüllt sind;
den Nachweis, dass das Erzeugnis aus dem abgegrenzten geografischen Gebiet gemäß Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe c oder Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c stammt;
die Beschreibung des Verfahrens zur Gewinnung des Erzeugnisses und gegebenenfalls der verbürgten und ständigen örtlichen Verfahren sowie Angaben über die Aufmachung des Erzeugnisses, wenn die antragstellende Erzeugervereinigung dies so festlegt und eine hinreichende produktspezifische Begründung dafür liefert, warum die Aufmachung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen muss, um die Qualität zu wahren oder den Ursprung oder die Kontrolle zu gewährleisten, wobei dem Unionsrecht, insbesondere dem Unionsrecht über den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr, Rechnung zu tragen ist;
Angaben über Folgendes:
für eine geschützte Ursprungsbezeichnung den in Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Zusammenhang zwischen der Qualität oder den Eigenschaften des Erzeugnisses und den geografischen Verhältnissen. Die Angaben zu den menschlichen Einflüssen im Rahmen der geografischen Verhältnisse können sich gegebenenfalls auf eine Beschreibung der Bodenbewirtschaftung und Landschaftspflege, der Anbauverfahren sowie aller anderen relevanten menschlichen Beiträge zur Erhaltung der natürlichen Einflüsse der geografischen Verhältnisse gemäß dieser Bestimmung beschränken;
für eine geschützte geografische Angabe den in Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b vorgesehenen Zusammenhang zwischen einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder einer anderen Eigenschaft des Erzeugnisses und dem geografischen Ursprung.
Die Produktspezifikation kann ebenfalls enthalten:
nachhaltige Praktiken gemäß Artikel 7;
alle besonderen Vorschriften für die Kennzeichnung des betreffenden Erzeugnisses;
weitere geltende Anforderungen, sofern von den Mitgliedstaaten oder einer Erzeugervereinigung vorgesehen, wobei zu berücksichtigen ist, dass diese Anforderungen objektiv und nichtdiskriminierend sowie mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht vereinbar sein müssen.
Artikel 50
Einziges Dokument
Das einzige Dokument umfasst folgende Angaben:
die wichtigsten Elemente der Produktspezifikation, nämlich den als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe einzutragenden Namen, eine Beschreibung des Erzeugnisses, gegebenenfalls unter Angabe der besonderen Vorschriften für dessen Aufmachung und Kennzeichnung, sowie eine Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets;
eine Beschreibung des Zusammenhangs des Erzeugnisses mit den geografischen Verhältnissen oder dem geografischen Ursprung gemäß Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe f, gegebenenfalls unter Angabe der besonderen Elemente der Beschreibung des Erzeugnisses oder des Herstellungsverfahrens, die diesen Zusammenhang begründen.
TITEL III
GARANTIERT TRADITIONELLE SPEZIALITÄTEN UND FAKULTATIVE QUALITÄTSANGABEN
KAPITEL 1
Geltungsbereich
Artikel 51
Geltungsbereich
Dieser Titel gilt für landwirtschaftliche Erzeugnisse, einschließlich Lebensmittel.
Für die Zwecke dieses Titels umfasst der Begriff „landwirtschaftliche Erzeugnisse, einschließlich Lebensmittel“ zum menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I AEUV sowie Lebensmittel und landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang II dieser Verordnung.
Dieser Titel gilt nicht für Spirituosen und Weinbauerzeugnisse im Sinne von Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, mit Ausnahme von Weinessig.
KAPITEL 2
Garantiert traditionelle Spezialitäten
Artikel 52
Ziele
Es wird eine Regelung für garantiert traditionelle Spezialitäten (g.t.S.) eingeführt, um traditionelle Erzeugungsverfahren und Rezepte zu bewahren, indem
die Erzeuger traditioneller Erzeugnisse dabei unterstützt werden, ihre Erzeugnisse zu vermarkten und die wertsteigernden Merkmale ihrer traditionellen Rezepte und Erzeugnisse den Verbrauchern bekannt zu machen;
ein Mehrwert geschaffen wird, indem ein Beitrag zu einem fairen Wettbewerb in der Handelskette und zu einem fairen Einkommen für die Erzeuger geschaffen wird und ein Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums geleistet wird.
Artikel 53
Eintragungskriterien
Ein Name kommt für eine Eintragung als garantiert traditionelle Spezialität in Betracht, wenn er ein Erzeugnis bezeichnet, das
eine Herstellungsart, Verarbeitungsart oder Zusammensetzung aufweist, die der traditionellen Praxis für das betreffende Erzeugnis entspricht oder
aus traditionell verwendeten Rohstoffen oder Zutaten hergestellt ist.
Um als garantiert traditionelle Spezialität eingetragen werden zu können, muss ein Name
traditionell für das spezifische Erzeugnis verwendet worden sein oder
die traditionellen Merkmale des Erzeugnisses zum Ausdruck bringen.
Artikel 54
Produktspezifikation
Eine Produktspezifikation enthält mindestens folgende Angaben:
den zur Eintragung vorgeschlagenen Namen des Erzeugnisses in den geeigneten Sprachfassungen;
eine Beschreibung des Erzeugnisses, einschließlich der wichtigsten physikalischen, chemischen, mikrobiologischen oder organoleptischen Eigenschaften;
eine Beschreibung des von dem Erzeuger einzuhaltenden Herstellungsverfahrens, gegebenenfalls, soweit zweckdienlich, unter Angabe der Art und der Merkmale der verwendeten Rohstoffe oder Zutaten, einschließlich gegebenenfalls der Handelsbezeichnungen und des wissenschaftlichen Namens dieser Rohstoffe oder Zutaten, sowie der Methode der Zubereitung des Erzeugnisses und
die wichtigsten Faktoren, die den traditionellen Charakter des Erzeugnisses ausmachen.
Die Produktspezifikation kann auch Kennzeichnungsvorschriften enthalten.
Artikel 55
Erzeugervereinigungen
Eine Erzeugervereinigung kann insbesondere die folgenden Aufgaben wahrnehmen:
Entwicklung der Produktspezifikation, Antrag auf Änderung und Löschung, Verwaltung der Eigenkontrolle ihrer Mitglieder;
Ergreifung von Maßnahmen, um die Leistungsfähigkeit der garantiert traditionellen Spezialität zu verbessern;
Ausarbeitung von Informations- und Werbemaßnahmen, die darauf angelegt sind, die Verbraucher über die wertsteigernden Merkmale des Erzeugnisses zu unterrichten;
Initiativen zur Aufwertung von Erzeugnissen und erforderlichenfalls Maßnahmen, um jegliche Maßnahmen zur Abwertung des Rufs dieser Erzeugnisse zu verhindern oder zu unterbinden.
Artikel 56
Nationale Phase des Eintragungsverfahrens
Ein Antrag auf Eintragung eines Namens als garantiert traditionelle Spezialität umfasst Folgendes:
den Namen und die Anschrift der antragstellenden Erzeugervereinigung;
die Produktspezifikation gemäß Artikel 54.
Artikel 57
Antrag auf Eintragung in der Unionsphase
Ein Antrag auf Eintragung in der Unionsphase einer garantiert traditionellen Spezialität umfasst die Produktspezifikation gemäß Artikel 54 sowie Folgendes:
bei Anträgen von Mitgliedstaaten eine Erklärung des Mitgliedstaats, an den der Antrag in der nationalen Phase des Eintragungsverfahrens gerichtet wurde, in der bestätigt wird, dass der Antrag die Bedingungen für eine Eintragung erfüllt, sowie Informationen über jeden zulässigen Einspruch auf nationaler Ebene im Anschluss an das nationale Prüfungs- und Einspruchsverfahren; oder
bei Anträgen aus Drittländern eine Vollmacht, wenn der Antragsteller durch einen Bevollmächtigten vertreten wird.
Artikel 58
Einreichung des Antrags auf Eintragung in der Unionsphase
Ein gemeinsamer Antrag auf Eintragung gemäß Artikel 56 Absatz 1 wird eingereicht von
einem der der beteiligten Mitgliedstaaten oder
einem Antragsteller aus einem Drittland, das heißt einer Erzeugervereinigung oder einem Einzelerzeuger, entweder direkt oder über die Behörden dieses Drittlands.
Artikel 59
Prüfung durch die Kommission und Veröffentlichung zwecks Einspruchs
Artikel 60
Nationale Anfechtung eines Antrags auf Eintragung
Die Kommission ist nicht verpflichtet, die Frist für die Prüfung gemäß Artikel 59 Absatz 2 einzuhalten und den Mitgliedstaat über die Gründe für die Verzögerung zu unterrichten, wenn sie eine Mitteilung eines Mitgliedstaats über einen Antrag auf Eintragung gemäß Artikel 56 erhält, in der
die Kommission unterrichtet wird, dass die in Artikel 56 Absatz 3 genannte Entscheidung auf nationaler Ebene durch eine unmittelbar anwendbare, aber nicht rechtskräftige Verwaltungsentscheidung oder gerichtliche Entscheidung für ungültig erklärt wurde, oder
die Kommission ersucht wird, die Prüfung auszusetzen, da ein nationales Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren eingeleitet wurde, um die Gültigkeit des Antrags anzufechten, und der Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass dieses Verfahren auf triftigen Gründen beruht.
Artikel 61
Einspruchsverfahren der Union
Artikel 62
Einspruchsgründe
Ein gemäß Artikel 61 erhobener Einspruch ist nur zulässig, wenn der Einspruchsführer darlegt, dass
die vorgeschlagene garantiert traditionelle Spezialität den Bestimmungen dieses Kapitels nicht entspricht oder
sich die Eintragung des Namens nachteilig auf das Bestehen eines ganz oder teilweise gleichlautenden Namens auswirken würde.
Artikel 63
Übergangszeiträume für die Verwendung von garantiert traditionellen Spezialitäten
Artikel 64
Entscheidung der Kommission über den Antrag auf Eintragung
Liegt der Kommission ein zulässiger Einspruch vor, so geht sie im Anschluss an das Verfahren gemäß Artikel 61 und unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieses Verfahrens wie folgt vor:
Wurde eine Einigung erzielt, so erlässt sie Durchführungsrechtsakte zur Eintragung der garantiert traditionellen Spezialität, ohne das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 anzuwenden, nachdem sie überprüft hat, dass die Einigung mit dem Unionsrecht im Einklang steht, und ändert erforderlichenfalls die gemäß Artikel 59 Absatz 4 veröffentlichten Informationen, sofern die betreffenden Änderungen nicht wesentlich sind; oder
wurde keine Einigung erzielt, so erlässt sie einen Durchführungsrechtsakt zur Entscheidung über den Antrag auf Eintragung. Die genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 erlassen.
Artikel 65
Unionsregister der garantiert traditionellen Spezialitäten
Artikel 66
Änderungen einer Produktspezifikation
Artikel 67
Löschung der Eintragung
Die Kommission kann von sich aus oder auf ordnungsgemäß begründeten Antrag eines Mitgliedstaats, eines Drittlands oder einer natürlichen oder juristischen Person mit einem berechtigten Interesse, die in einem Drittland niedergelassen oder ansässig ist, im Wege von Durchführungsrechtsakten die Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität löschen, wenn
die Einhaltung der Produktspezifikation nicht mehr gewährleistet werden kann;
mindestens in den vorangegangenen sieben aufeinanderfolgenden Jahren kein Erzeugnis unter der garantiert traditionellen Spezialität in Verkehr gebracht wurde.
Einsprüche sind nur zulässig, wenn sie darlegen, dass sich eine betreffende natürliche oder juristische Person mit einem legitimen Interesse weiterhin geschäftlich auf den eingetragenen Namen stützt.
Artikel 68
Einschränkungen für die Verwendung von eingetragenen garantiert traditionellen Spezialitäten
Artikel 69
Ausnahmen für bestimmte Verwendungen
Dieses Kapitel berührt nicht
die Verwendung von Begriffen, die in der Union Gattungsbezeichnungen geworden sind, selbst wenn die Gattungsbezeichnung Bestandteil eines als garantiert traditionelle Spezialität geschützten Namens ist;
das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, deren Kennzeichnung den Namen einer Pflanzensorte oder Tierrasse enthält oder umfasst, der in gutem Glauben verwendet wird;
die Anwendung der Vorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten über das geistige Eigentum und insbesondere jene über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben und Marken sowie die gemäß den genannten Vorschriften gewährten Rechte.
Artikel 70
Unionszeichen, Angaben und Abkürzungen
Artikel 71
Teilnahme an der Regelung für garantiert traditionelle Spezialitäten
Artikel 72
Kontrollen und Durchsetzung
Kontrollen der garantiert traditionellen Spezialitäten bedeuten
die Überprüfung, dass ein als garantiert traditionelle Spezialität bezeichnetes Erzeugnis unter Einhaltung der entsprechenden Produktspezifikation hergestellt wurde, und
die Überprüfung der Verwendung der Angabe „garantiert traditionelle Spezialität“ auf dem Markt.
Die Mitgliedstaaten erstellen für ihr Hoheitsgebiet eine Liste der Wirtschaftsbeteiligten, die Tätigkeiten durchführen, die einer oder mehreren Verpflichtungen gemäß der Produktspezifikation eines Erzeugnisses mit einer im Unionsregister der garantiert traditionellen Spezialitäten eingetragenen garantiert traditionellen Spezialität unterliegen, und halten diese Liste auf dem neuesten Stand.
Zusätzlich zu den Eigenkontrollen nach Absatz 5 wird bei den aus der Union stammenden als garantiert traditionelle Spezialität bezeichneten Erzeugnissen vor dem Inverkehrbringen die Einhaltung der Produktspezifikation überprüft durch
eine oder mehrere zuständige Behörden im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2017/625 oder
eine oder mehrere beauftragte Stellen oder natürliche Personen, denen gemäß Titel II Kapitel III der Verordnung (EU) 2017/625 bestimmte amtliche Kontrollaufgaben übertragen wurden.
Bei garantiert traditionellen Spezialitäten, die Erzeugnisse mit Ursprung in einem Drittland bezeichnen, wird die Einhaltung der Produktspezifikation vor dem Inverkehrbringen des Erzeugnisses überprüft durch
eine oder mehrere vom Drittland benannte zuständige Behörden oder
eine oder mehrere Produktzertifizierungsstellen.
Die Kosten der Überprüfung der Einhaltung der Produktspezifikation können von den Wirtschaftsbeteiligten, die den betreffenden Kontrollen unterliegen, getragen werden. Die Mitgliedstaaten können eine Gebühr erheben, um die ihnen für die Überprüfung der Einhaltung der Produktspezifikation entstehenden Kosten zu decken.
Artikel 73
Akkreditierung der beauftragten Stellen und Produktzertifizierungsstellen
Die in Artikel 72 Absatz 6 Buchstabe b genannten beauftragten Stellen und die in Artikel 72 Absatz 7 Buchstabe b genannten Produktzertifizierungsstellen müssen die Voraussetzungen einer der folgenden Normen — je nach übertragener Aufgabe — erfüllen und nach dieser Norm akkreditiert werden:
Norm EN ISO/IEC 17065 „Konformitätsbewertung — Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren“ oder
Norm EN ISO/IEC 17020 „Konformitätsbewertung — Anforderungen an den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen“.
Artikel 74
Überprüfung der Verwendung der Angabe „garantiert traditionelle Spezialität“ auf dem Markt und Durchsetzung
Artikel 75
Pflichten von Anbietern auf dem Online-Markt
Artikel 76
Gegenseitige Amtshilfe und Informationsaustausch
Artikel 77
Bescheinigung der Einhaltung der Produktspezifikation
Wird in Bezug auf das Erzeugnis eines Wirtschaftsbeteiligten nach Überprüfung der Einhaltung gemäß Artikel 72 festgestellt, dass es die Produktspezifikation einer gemäß dieser Verordnung geschützten garantiert traditionellen Spezialität einhält, hat der Wirtschaftsbeteiligte auf Antrag, und je nach dem vom betreffenden Mitgliedstaat angewandten System, entweder das Recht:
eine Bescheinigung — bei der es sich um eine beglaubigte Kopie handeln kann — über die Einhaltung der Produktspezifikation zu erhalten oder
in eine von den zuständigen Behörden erstellte Liste der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten aufgenommen zu werden, wie zum Beispiel die Liste gemäß Artikel 72 Absatz 4. Der entsprechende Auszug aus der Liste (im Folgenden „Liste“) wird jedem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten online zur Verfügung gestellt.
KAPITEL 3
Fakultative Qualitätsangaben
Artikel 78
Ziel
Es wird eine Regelung für fakultative Qualitätsangaben eingeführt, mit der es den Erzeugern von landwirtschaftlichen Erzeugnissen erleichtert werden soll, die wertsteigernden Eigenschaften oder Merkmale ihrer Erzeugnisse im Binnenmarkt bekannt zu machen.
Artikel 79
Nationale Vorschriften
Artikel 80
Fakultative Qualitätsangaben
Fakultative Qualitätsangaben müssen die folgenden Kriterien erfüllen:
Sie beziehen sich auf ein Merkmal einer oder mehrerer Erzeugniskategorien oder ein Bewirtschaftungs- oder Verarbeitungsmerkmal, die bzw. das für bestimmte Gebiete gilt;
ihre Verwendung verleiht dem Erzeugnis gegenüber einem vergleichbaren Erzeugnis einen Mehrwert und
sie haben eine Unionsdimension.
Artikel 81
Vorbehalt zusätzlicher fakultativer Qualitätsangaben
Zur Berücksichtigung der Erwartungen der Verbraucher, des Stands von Wissenschaft und Technik, der Marktlage und der Entwicklungen bei den Vermarktungsnormen und den internationalen Normen wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 87 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch den Vorbehalt zusätzlicher fakultativer Qualitätsangaben und die Festlegung der Bedingungen für deren Verwendung zu ergänzen.
Artikel 82
Bergerzeugnis
Der Begriff „Bergerzeugnis“ wird als fakultative Qualitätsangabe eingeführt. Er wird als zusammengesetzter Begriff vorbehalten. Er darf nur für zum menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse gemäß Anhang I des AEUV verwendet werden, für die Folgendes gilt:
Sowohl die Rohstoffe als auch die Futtermittel für die Nutztiere stammen überwiegend aus Berggebieten;
im Falle von Verarbeitungserzeugnissen erfolgt auch die Verarbeitung in Berggebieten.
Bei Drittlandserzeugnissen umfassen Berggebiete Gebiete, die von dem betreffenden Drittland amtlich als Berggebiete ausgewiesen werden oder Kriterien erfüllen, die denen in Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gleichwertig sind.
Artikel 83
Einschränkungen in Bezug auf die Verwendung und Kontrollen
TITEL IV
ÄNDERUNG DER VERORDNUNG (EU) Nr. 1308/2013, DER VERORDNUNG (EU) 2019/787 UND DER VERORDNUNG (EU) 2019/1753
Artikel 84
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird wie folgt geändert:
Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
‚geografische Angabe‘ einen Namen, einschließlich eines traditionell verwendeten Namens, der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 verwendet wird,
dessen Qualität, Ansehen oder andere Eigenschaften auf den geografischen Ursprung zurückzuführen sind,
dessen Ursprung in einem bestimmten Ort, in einer bestimmten Gegend oder in einem bestimmten Land liegt,
bei dem mindestens 85 % der zu seiner Herstellung verwendeten Trauben ausschließlich aus diesem geografischen Gebiet stammen,
dessen Herstellung in diesem geografischen Gebiet erfolgt und
das aus Rebsorten gewonnen wurde, die zu Vitis vinifera oder einer Kreuzung zwischen der Art Vitis vinifera und einer anderen Art der Gattung Vitis gehören.“
Die Artikel 94 und 95 erhalten folgende Fassung:
„Artikel 94
Produktspezifikation
Die Produktspezifikation ermöglicht es den Interessenten, die einschlägigen Bedingungen für die Produktion in Bezug auf die jeweilige Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe zu überprüfen. Die Produktspezifikation enthält Folgendes:
den zu schützenden Namen;
die Kategorien von Weinbauerzeugnissen;
die Art der geografischen Angabe, die eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe ist;
eine Beschreibung des Weines oder der Weine:
hinsichtlich der Ursprungsbezeichnung die Beschreibung ihrer wichtigsten analytischen und organoleptischen Eigenschaften;
hinsichtlich der geografischen Angabe die Beschreibung ihrer wichtigsten analytischen Eigenschaften sowie eine Bewertung oder die Angabe ihrer organoleptischen Eigenschaften;
gegebenenfalls die spezifischen önologischen Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Weinbereitung;
die Abgrenzung des geografischen Gebiets unter Berücksichtigung des Zusammenhangs gemäß Buchstabe i dieses Absatzes;
den Höchstertrag je Hektar;
eine Angabe der Keltertraubensorte oder -sorten, aus der bzw. denen der Wein oder die Weine gewonnen wird bzw. werden;
Angaben zum Zusammenhang gemäß Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i bzw. Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i:
für eine geschützte Ursprungsbezeichnung den in Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i vorgesehenen Zusammenhang zwischen der Qualität oder den Eigenschaften des Erzeugnisses und den geografischen Verhältnissen; wobei sich die Einzelheiten in Bezug auf die menschlichen Einflüsse dieser geografischen Verhältnisse gegebenenfalls auf eine Beschreibung der Bodenbewirtschaftung, des Pflanzenmaterials und der Landschaftspflege, der Anbauverfahren sowie aller anderen relevanten menschlichen Beiträge zur Erhaltung der natürlichen Einflüsse der geografischen Verhältnisse gemäß der genannten Ziffer beschränken können;
für eine geschützte geografische Angabe den in Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i vorgesehenen Zusammenhang zwischen einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder einer anderen Eigenschaft des Erzeugnisses und dem geografischen Ursprung;
weitere geltende Anforderungen, sofern von den Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls einer anerkannten Erzeugervereinigung vorgesehen, sofern diese Anforderungen objektiv und nichtdiskriminierend sowie mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht vereinbar sind.
Artikel 95
Einziges Dokument
Das einzige Dokument enthält folgende Angaben:
den als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe zu schützenden Namen;
den Mitgliedstaat oder das Drittland, zu dem das abgegrenzte Gebiet gehört;
die Art der geografischen Angabe;
eine Beschreibung des Weines oder der Weine;
die Kategorien von Weinbauerzeugnissen;
den Höchstertrag je Hektar;
die Angabe der Keltertraubensorte oder -sorten, aus denen der Wein oder die Weine gewonnen wird bzw. werden;
eine kurze Beschreibung des abgegrenzten geografischen Gebiets;
eine Beschreibung des Zusammenhangs gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe i;
gegebenenfalls die spezifischen önologischen Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Weinbereitung;
gegebenenfalls die besonderen Vorschriften für die Aufmachung und Etikettierung sowie alle sonstigen einschlägigen wesentlichen Anforderungen.
Die Artikel 96 bis 99 werden gestrichen.
In Artikel 100 werden die Absätze 1 und 2 gestrichen.
Die Artikel 101 und 102 werden gestrichen.
Artikel 103 erhält folgende Fassung:
„Artikel 103
Schutz
Die in der vorliegenden Verordnung genannten geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben werden gemäß den Artikeln 26 bis 31, 35 und 36 der Verordnung (EU) 2024/1143 geschützt.“
Die Artikel 104 bis 106 werden gestrichen.
In Artikel 107 werden die Absätze 2, 3 und 4 gestrichen.
Artikel 110 erhält folgende Fassung:
„Artikel 110
Durchführungsbefugnisse
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften erlassen, die Folgendes betreffen:
die Form der Produktspezifikation;
die Festlegung des Formats und der Online-Präsentation des in Artikel 95 genannten einzigen Dokuments;
den Ausschluss oder die Anonymisierung personenbezogener Daten.
Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 113a
Beziehung zu Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben
Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt 2 Unterabschnitt 4 erhält folgende Fassung:
Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Produktspezifikation für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben und zur Überprüfung der Übereinstimmung mit der Begriffsbestimmung und den Bedingungen für die Verwendung geschützter traditioneller Begriffe sowie Durchsetzung der Bedingungen für die Verwendung traditioneller Begriffe
Artikel 116a
Kontrollen
Jeder Marktteilnehmer, der an einer Tätigkeit teilnehmen möchte, die unter die Produktspezifikation eines Erzeugnisses mit einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe fällt, teilt dies der zuständigen Behörde oder den beauftragten Stellen gemäß Unterabsatz 1 mit. Die Mitgliedstaaten erstellen für ihr Hoheitsgebiet eine Liste der Marktteilnehmer, die Tätigkeiten durchführen, die einer oder mehreren Verpflichtungen gemäß der Produktspezifikation einer im Unionsregister der geografischen Angaben eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe unterliegen, und halten diese Liste auf dem neuesten Stand.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte betreffend
die Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission;
Vorschriften über die Behörde, die für die Überprüfung der Einhaltung der Produktspezifikationen im Zusammenhang mit geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben, auch wenn sich das geografische Gebiet in einem Drittland befindet, und für die Überprüfung der Übereinstimmung mit der Begriffsbestimmung gemäß Artikel 112 und gegebenenfalls den Bedingungen für die Verwendung der traditionellen Begriffe verantwortlich ist;
die Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten zu ergreifen sind, um die widerrechtliche Verwendung geschützter traditioneller Begriffe zu unterbinden;
die von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Produktspezifikation, einschließlich Überprüfungen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 166a wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Absatz 4 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
dürfen nur für höchstens drei Jahre verbindlich vorgeschrieben werden, ausgenommen auf Antrag einer anerkannten Erzeugervereinigung gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2024/1143, wobei dieser Zeitraum dann bis zu sechs Jahre betragen kann, können aber nach Ablauf dieses Zeitraums auf einen erneuten Antrag gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels hin erneuert werden;“
In Artikel 231 wird folgender Absatz angefügt:
Artikel 85
Änderung der Verordnung (EU) 2019/787
Die Verordnung (EU) 2019/787 wird wie folgt geändert:
In Artikel 3 werden die Nummern 6 und 7 gestrichen.
Die Artikel 16 und 21 werden gestrichen.
In Artikel 22 wird folgender Absatz eingefügt:
Artikel 23 erhält folgende Fassung:
„Artikel 23
Einziges Dokument
Das einzige Dokument enthält folgende Angaben:
die wichtigsten Anforderungen der Produktspezifikation, einschließlich der zu schützenden Bezeichnung, der Kategorie, in welche die Spirituose fällt, oder des Begriffs ‚Spirituose‘, des Herstellungsverfahrens, einer Beschreibung der Merkmale der Spirituose, einer kurzen Beschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets und gegebenenfalls besondere Vorschriften für deren Verpackung und Kennzeichnung;
eine Beschreibung des Zusammenhangs der Spirituose mit ihrem in Artikel 3 Nummer 4 genannten geografischen Ursprung, gegebenenfalls unter Einbeziehung besonderer Angaben zur Beschreibung des Erzeugnisses oder des Herstellungsverfahrens, die diesen Zusammenhang begründen.“
Die Artikel 24 bis 33 werden gestrichen.
In Artikel 34 wird wie folgt geändert:
Absätze 1, 2 und 3 werden gestrichen.
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„Der Schutz geografischer Angaben gemäß der vorliegenden Verordnung gilt unbeschadet der geschützten geografischen Angaben und geschützten Ursprungsbezeichnungen von Weinbauerzeugnissen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.“
Artikel 35, Artikel 36, 38, 39 und 40 werden gestrichen.
Artikel 42 erhält folgende Fassung:
„Artikel 42
Durchführungsbefugnisse
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen in Bezug auf
die Form der Produktspezifikation;
die Festlegung des Formats und der Online-Präsentation des in Artikel 23 genannten einzigen Dokuments;
den Ausschluss oder die Anonymisierung personenbezogener Daten.
Anhang I wird wie folgt geändert:
Folgende Nummer wird eingefügt:
Kartoffelbrand
Kartoffelbrand ist eine Spirituose, die ausschließlich durch alkoholische Gärung und Destillation von Kartoffelknollen zu weniger als 94,8 % vol so erzeugt wird, dass das Destillat das Aroma und den Geschmack der Ausgangsstoffe bewahrt.
Der Höchstgehalt an Methanol von Kartoffelbrand beträgt 1 000 g/hl r. A.
Der Mindestalkoholgehalt von Kartoffelbrand beträgt 38 % vol.
Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, ist nicht zulässig.
Kartoffelbrand darf nicht aromatisiert werden.
Zuckerkulör darf Kartoffelbrand nur zur Anpassung der Farbe zugesetzt werden.
Kartoffelbrand darf zur Abrundung des endgültigen Geschmacks des Erzeugnisses gesüßt werden. Das Fertigerzeugnis darf jedoch nicht mehr als 10 g süßende Erzeugnisse je Liter, ausgedrückt als Invertzucker, enthalten.“
Die folgenden Buchstaben werden eingefügt:
Brotbrand
Brotbrand ist eine Spirituose, die ausschließlich durch alkoholische Gärung und Destillation von frischem Brot zu weniger als 86 % vol so erzeugt wird, dass das Destillat das Aroma und den Geschmack des Ausgangsstoffes bewahrt.
Der Mindestalkoholgehalt von Brotbrand beträgt 38 % vol.
Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, ist nicht zulässig.
Brotbrand darf nicht aromatisiert werden.
Zuckerkulör darf Brotbrand nur zur Anpassung der Farbe zugesetzt werden.
Brotbrand darf zur Abrundung des endgültigen Geschmacks des Erzeugnisses gesüßt werden. Das Fertigerzeugnis darf jedoch nicht mehr als 20 g süßende Erzeugnisse je Liter, ausgedrückt als Invertzucker, enthalten.
Birkensaftbrand, Ahornsaftbrand und Birken- und Ahornsaftbrand
Birkensaftbrand, Ahornsaftbrand und Birken- und Ahornsaftbrand sind Spirituosen, die ausschließlich durch direkte Destillation von Maische aus der Gärung von frischem Birken- oder Ahornsaft oder beiden unter Normaldruck erzeugt wird und zu weniger als 88 % vol so destilliert wird, dass das hieraus gewonnene Destillat die sensorischen Eigenschaften von Birken- oder Ahornsaft oder beiden aufweist.
Der Mindestalkoholgehalt von Birkensaftbrand, Ahornsaftbrand und Birken- und Ahornsaftbrand beträgt 38 % vol.
Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, ist nicht zulässig.
Birkensaftbrand, Ahornsaftbrand und Birken- und Ahornsaftbrand dürfen nicht aromatisiert werden.
Zuckerkulör darf Birkensaftbrand, Ahornsaftbrand und Birken- und Ahornsaftbrand nur zur Anpassung der Farbe zugesetzt werden.
Birkensaftbrand, Ahornsaftbrand und Birken- und Ahornsaftbrand dürfen zur Abrundung des endgültigen Geschmacks des Erzeugnisses gesüßt werden. Das Fertigerzeugnis darf jedoch nicht mehr als 20 g süßende Erzeugnisse je Liter, ausgedrückt als Invertzucker, enthalten.“
Artikel 86
Änderung der Verordnung (EU) 2019/1753
Die Verordnung (EU) 2019/1753 wird wie folgt geändert:
In Artikel 2 wird folgender Absatz eingefügt:
Auf der Grundlage des in Unterabsatz 1 genannten Antrags bewertet der betreffende Mitgliedstaat das wirtschaftliche Interesse am internationalen Schutz dieser geografischen Angabe. Wird in dieser Bewertung ein solches wirtschaftliches Interesse festgestellt, ersucht der Mitgliedstaat die Kommission, diese geografische Angabe eintragen zu lassen.
In Artikel 11 wird folgender Absatz eingefügt:
In Bezug auf jede Ursprungsbezeichnung mit Ursprung in einem Mitgliedstaat, der Partei des Lissabonner Abkommens ist, entscheidet sich der betreffende Mitgliedstaat im Falle eines Erzeugnisses, das nicht in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, aber in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2024/1143 fällt, auf der Grundlage eines Antrags einer natürlichen oder juristischen Person im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii der Genfer Akte oder eines Begünstigten im Sinne von Artikel 1 Ziffer xvii der Genfer Akte oder auf eigene Initiative, entweder dafür
die internationale Eintragung dieser Ursprungsbezeichnung gemäß der Genfer Akte innerhalb von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt seiner Eintragung im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1143 zu beantragen, wenn der Mitgliedstaat gemäß der in Artikel 3 des Beschlusses (EU) 2019/1754 genannten Ermächtigung die Genfer Akte ratifiziert hat oder ihr beigetreten ist, oder
die Löschung der Eintragung dieser Ursprungsbezeichnung im internationalen Register zu beantragen.
Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission seine Entscheidung im Sinne des genannten Unterabsatzes im Falle eines Antrags gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt der Eintragung der genannten Ursprungsbezeichnung gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143 und im Falle eines Antrags gemäß Buchstabe b des genannten Unterabsatzes bis 14. Mai 2025 mit.
In den in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Situationen überprüft der betreffende Mitgliedstaat mit dem Internationalen Büro für die Zwecke der Eintragung nach der Genfer Akte in Abstimmung mit der Kommission, ob gemäß Regel 7 Absatz 4 der gemeinsamen Ausführungsordnung Änderungen vorgenommen werden müssen. Die Kommission ermächtigt den betreffenden Mitgliedstaat im Wege eines Durchführungsrechtsakts, die notwendigen Änderungen vorzunehmen und das Internationale Büro darüber zu unterrichten. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.
Wenn der Antrag auf Eintragung gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143 abgelehnt wird und die einschlägigen verwaltungsrechtlichen und justiziellen Rechtsbehelfe erschöpft sind oder wenn der Antrag auf Eintragung gemäß der Genfer Akte nicht gestellt wurde, beantragt der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich die Löschung des Eintrags dieser Ursprungsbezeichnung aus dem internationalen Register.“
TITEL V
BEFUGNISÜBERTRAGUNG, VERFAHRENS-, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 87
Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 88
Ausschussverfahren
Artikel 89
Übergangsbestimmung für die Klassifizierung der geografischen Angaben
Die Klassifizierung der geografischen Angaben gemäß Artikel 6 Absatz 1, die vor dem 13. Mai 2024 eingetragen wurden oder deren Eintragung vor dem genannten Datum beantragt wurde, erfolgt gemäß der Tabelle in Anhang III.
Artikel 90
Übergangsbestimmungen für anhängige Anträge und eingetragene Namen
Artikel 91
Übergangsbestimmungen für das nationale Einspruchsverfahren bei geografischen Angaben
Die folgenden Übergangsbestimmungen finden Anwendung:
abweichend von Artikel 84 Nummer 3 der vorliegenden Verordnung gilt Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 weiterhin bis zum 31. Dezember 2024;
abweichend von Artikel 85 Nummer 5 der vorliegenden Verordnung gilt Artikel 24 Absatz 6 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/787 weiterhin bis zum 31. Dezember 2024;
abweichend von Artikel 94 der vorliegenden Verordnung gilt Artikel 49 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 weiterhin bis zum 31. Dezember 2024.
Artikel 92
Übergangsbestimmungen für nationale geografische Angaben
Artikel 93
Kontinuität der Register
Artikel 94
Aufhebung
Die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 wird aufgehoben.
Artikel 95
Entsprechungstabelle
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und Bezugnahmen auf die gestrichenen Bestimmungen gemäß den Artikeln 84 und 85 der vorliegenden Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV der vorliegenden Verordnung zu lesen.
Artikel 96
Aufhebung und Ersetzung delegierter Rechtsakten und Durchführungsrechtsakte
Die Kommission hebt, sofern notwendig, die auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder auf der Grundlage der in den Artikeln 84 und 85 der vorliegenden Verordnung genannten Bestimmungen erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte auf oder ersetzt sie, soweit dies erforderlich ist, um sie mit den in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Befugnissen in Einklang zu bringen.
Artikel 97
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 13. Mai 2024.
Artikel 10 Absätze 4 und 5, Artikel 39 Absatz 1 und Artikel 45 gelten dagegen ab dem 1. Januar 2025.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
Landwirtschaftliche Erzeugnisse nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c
Erzeugnisse
KN-Position 2501 (Salz)
KN-Position 3203 (Cochenille)
KN-Position 3301 (ätherische Öle)
KN-Positionen 3501 bis 3505 (Eiweißstoffe, modifizierte Stärke, Klebstoffe)
KN-Positionen 4101 bis 4103 (Häute und Felle)
KN-Position 4301 (rohe Pelzfelle)
KN-Position 4501 (Kork)
KN-Positionen 5001 bis 5003 (Grège und Abfälle von Seide)
KN-Positionen 5101 bis 5103 (Wolle und Tierhaare)
KN-Positionen 5201 bis 5203 (Rohbaumwolle, Abfälle von Baumwolle und Baumwolle, kardiert oder gekämmt)
KN-Position 5301 (Rohflachs)
KN-Position 5302 (Rohhanf)
ANHANG II
Lebensmittel und landwirtschaftliche Erzeugnisse nach Artikel 51
Garantiert traditionelle Spezialitäten
Fertigmahlzeiten,
Bier,
Schokolade und Nebenprodukte,
Backwaren,
feine Backwaren,
Süßwaren,
Kleingebäck,
Getränke auf der Grundlage von Pflanzenextrakten,
Teigwaren,
Salz,
kohlensäurehaltiges Wasser,
Kork.
ANHANG III
Entsprechungstabelle für die Klassifizierung nach Artikel 89
|
Bestehende Klassifizierung der Erzeugnisse |
Positionen der Kombinierten Nomenklatur in Entsprechung mit der bestehenden Klassifizierung der Erzeugnisse |
|
Wein |
KN 2204 |
|
Spirituosen |
KN 2208 |
|
Klasse 1.1. Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
KN 02 |
|
Klasse 1.2. Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) |
KN 16 |
|
Klasse 1.3. Käse |
KN 0406 |
|
Klasse 1.4. Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.) |
KN 04 |
|
Klasse 1.5. Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) |
KN 15 |
|
Klasse 1.6. Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet oder verarbeitet |
KN 07; KN 08; KN 10; KN 11; KN 20 |
|
Klasse 1.7. Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus |
KN 03; KN 16 |
|
Klasse 1.8. Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) |
Klasse 1.8 umfasst mehrere Positionen der Kombinierten Nomenklatur |
|
Klasse 2.1. Bier |
KN 2203 |
|
Klasse 2.2. Schokolade und Nebenprodukte |
KN 1806 |
|
Klasse 2.3. Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck |
KN 1905 |
|
Klasse 2.4. Getränke auf der Grundlage von Pflanzenextrakten |
KN 2205; KN 2206 |
|
Klasse 2.5. Teigwaren |
KN 1902 |
|
Klasse 2.6. Salz |
KN 2501 |
|
Klasse 2.7. Natürliche Gummis und Harze |
KN 1301 |
|
Klasse 2.8. Senfpaste |
KN 2103 |
|
Klasse 2.9. Heu |
KN 1214 90 |
|
Klasse 2.10. Ätherische Öle |
KN 3301 |
|
Klasse 2.11. Kork |
KN 4501 |
|
Klasse 2.12. Cochenille |
KN 3203 |
|
Klasse 2.13. Blumen und Zierpflanzen |
KN 0602; KN 0603; KN 0604 |
|
Klasse 2.14. Baumwolle |
KN 5201 |
|
Klasse 2.15. Wolle |
KN 5101 |
|
Klasse 2.16. Korbweide |
KN 1401 |
|
Klasse 2.17. Schwingflachs |
KN 5301 21 |
|
Klasse 2.18. Leder |
KN 41 |
|
Klasse 2.19. Pelz |
KN 4301 |
|
Klasse 2.20. Federn |
KN 0505 |
|
Klasse 2.21. Aromatisierte Weine |
KN 2205 |
|
Klasse 2.22. Andere alkoholische Getränke |
KN 2206 |
|
Klasse 2.23. Bienenwachs |
KN 1521 90 |
ANHANG IV
Entsprechungstabelle
|
Vorliegende Verordnung |
Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 |
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 |
Verordnung (EU) 2019/787 |
|
Artikel 1 |
— |
— |
— |
|
Artikel 2 |
Artikel 3 |
Artikel 101 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 3 Absätze 6 und 7 |
|
Artikel 3 |
— |
— |
— |
|
Artikel 4 |
Artikel 1 und 4 |
— |
— |
|
Artikel 5 |
Artikel 2 |
Artikel 99 Absatz 3 |
— |
|
Artikel 6 |
— |
— |
— |
|
Artikel 7 |
— |
— |
— |
|
Artikel 8 |
— |
— |
— |
|
Artikel 9 |
Artikel 49 Absatz 1 |
Artikel 95 in der am 12. Mai 2024 geltenden Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 |
Artikel 24 Absätze 1, 2 und 3 sowie Absatz 4 Unterabsatz 1 |
|
Artikel 10 Absatz 1 |
Artikel 49 Absatz 2 |
Artikel 96 Absatz 2 |
Artikel 24 Absatz 5 Unterabsatz 1 |
|
Artikel 10 Absatz 2 |
Artikel 8 Absatz 1 |
Artikel 94 Absatz 1 in der am 12. Mai 2024 geltenden Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 |
Artikel 23 Absatz 1 in der am 12. Mai 2024 geltenden Fassung der Verordnung (EU) 2019/787 |
|
Artikel 10 Absatz 3 |
Artikel 49 Absatz 2 |
Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 |
Artikel 24 Absatz 5 Unterabsatz 2 |
|
Artikel 10 Absätze 4 und 5 |
Artikel 49 Absatz 3 Unterabsatz 1 |
Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 2 |
Artikel 24 Absatz 6 Unterabsatz 1 |
|
Artikel 10 Absatz 6 |
Artikel 49 Absatz 4 |
Artikel 96 Absatz 5 Unterabsatz 1 |
Artikel 24 Absatz 7 Unterabsatz 1 |
|
Artikel 10 Absatz 7 |
Artikel 49 Absatz 4 |
— |
Artikel 24 Absatz 7 Unterabsätze 2 und 3 |
|
Artikel 10 Absatz 8 |
— |
— |
Artikel 24 Absatz 4 Unterabsatz 3 |
|
Artikel 11 |
Artikel 9 |
— |
Artikel 25 |
|
Artikel 12 |
— |
— |
— |
|
Artikel 13 Absatz 1 |
Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 49 Absatz 4 Unterabsatz 1 |
Artikel 96 Absatz 5 Unterabsätze 2 und 3 |
Artikel 23 Absatz 2 in der am 12. Mai 2024 geltenden Fassung der Verordnung (EU) 2019/787 und Artikel 24 Absatz 7 Unterabsätze 1 und 4 |
|
Artikel 13 Absatz 2 |
Artikel 8 Absatz 1 |
— |
Artikel 23 Absatz 1 in der am 12. Mai 2024 geltenden Fassung der Verordnung (EU) 2019/787 |
|
Artikel 13 Absatz 3 |
— |
— |
— |
|
Artikel 13 Absatz 4 |
Artikel 49 Absatz 6 |
— |
Artikel 24 Absatz 9 |
|
Artikel 13 Absatz 5 |
Artikel 49 Absatz 7 |
— |
— |
|
Artikel 14 |
— |
— |
— |
|
Artikel 14 Absatz 2 |
Artikel 49 Absatz 5 |
— |
Artikel 24 Absatz 8 |
|
Artikel 14 Absatz 3 |
— |
— |
Artikel 24 Absatz 4 Unterabsatz 2 |
|
Artikel 14 Absatz 4 |
Artikel 50 Absatz 1 Unterabsatz 3 |
Artikel 97 Absatz 1 |
Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
|
Artikel 15 Absätze 1, 2 und 3 |
Artikel 50 Absatz 1 |
Artikel 97 Absatz 2 |
Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
|
Artikel 15 Absatz 4 |
Artikel 50 Absatz 2 |
Artikel 96 Absatz 4 Unterabsatz 1 |
Artikel 26 Absatz 2 |
|
Artikel 16 Absatz 1 |
Artikel 49 Absatz 8 |
Artikel 96 Absatz 6 |
— |
|
Artikel 16 Absätze 2, 3 und 4 |
Artikel 50 Absatz 3 |
Artikel 97 Absatz 3 |
— |
|
Artikel 17 |
Artikel 51 |
Artikel 98 |
Artikel 27 |
|
Artikel 18 |
— |
— |
— |
|
Artikel 19 |
Artikel 10 |
— |
Artikel 28 |
|
Artikel 20 |
Artikel 15 |
— |
Artikel 29 |
|
Artikel 21 Absatz 1 |
Artikel 52 Absatz 1 |
Artikel 97 Absatz 4 Unterabsatz 2 |
Artikel 30 Absatz 1 |
|
Artikel 21 Absätze 2, 3 und 5 |
Artikel 52 Absätze 2, 3 und 4 |
Artikel 99 Absätze 1 und 2 |
Artikel 30 Absätze 2, 3 und 4 |
|
Artikel 21 Absatz 4 |
— |
— |
— |
|
Artikel 22 |
Artikel 11 |
Artikel 104 |
Artikel 33 |
|
Artikel 23 |
— |
— |
— |
|
Artikel 24 |
Artikel 53 |
Artikel 105 |
Artikel 31 |
|
Artikel 25 |
Artikel 54 |
Artikel 106 |
Artikel 32 |
|
Artikel 26 |
Artikel 13 |
Artikel 103 |
Artikel 21 |
|
Artikel 27 |
— |
— |
— |
|
Artikel 28 Absatz 1 |
Artikel 6 Absatz 1 |
Artikel 101 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
|
Artikel 28 Absatz 2 |
Artikel 41 Absatz 2 |
Artikel 101 Absatz 1 Unterabsatz 3 |
Artikel 35 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
|
Artikel 29 Absätze 1 und 2 |
Artikel 6 Absatz 3 |
Artikel 100 Absätze 1 und 2 |
Artikel 34 Absätze 1 und 2 |
|
Artikel 29 Absätze 3 und 4 |
— |
— |
— |
|
Artikel 30 |
Artikel 6 Absatz 4 |
Artikel 101 Absatz 2 |
Artikel 35 Absatz 2 |
|
Artikel 31 Absätze 1, 2 und 3 |
Artikel 14 |
Artikel 102 |
Artikel 36 |
|
Artikel 31 Absatz 4 |
— |
— |
— |
|
Artikel 31 Absatz 5 |
Artikel 12 Absatz 5 |
— |
— |
|
Artikel 32 |
Artikel 45 |
— |
— |
|
Artikel 33 |
— |
— |
— |
|
Artikel 34 |
— |
— |
— |
|
Artikel 35 |
— |
— |
— |
|
Artikel 36 |
Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 46 |
— |
— |
|
Artikel 37 Absatz 1 |
Artikel 44 |
— |
Artikel 16 |
|
Artikel 37 Absatz 2 |
Artikel 12 Absatz 2 |
— |
— |
|
Artikel 37 Absatz 3 |
Artikel 12 Absatz 3 |
— |
— |
|
Artikel 37 Absatz 4 |
— |
— |
— |
|
Artikel 37 Absatz 5 |
— |
— |
— |
|
Artikel 37 Absatz 6 |
Artikel 12 Absatz 3 |
— |
— |
|
Artikel 37 Absatz 7 |
— |
— |
— |
|
Artikel 37 Absatz 8 |
— |
— |
— |
|
Artikel 37 Absatz 9 |
Artikel 12 Absatz 4 |
— |
— |
|
Artikel 37 Absatz 10 |
Artikel 12 Absatz 6 |
— |
— |
|
Artikel 37 Absatz 11 |
Artikel 12 Absatz 7 |
— |
— |
|
Artikel 38 Absatz 1 |
Artikel 35 |
— |
— |
|
Artikel 38 Absatz 2 |
Artikel 36 Absatz 3 |
— |
— |
|
Artikel 39 Absatz 1 |
— |
— |
Artikel 38 Absatz 1 |
|
Artikel 39 Absatz 3 |
Artikel 37 Absatz 1 |
— |
Artikel 38 Absatz 2 |
|
Artikel 39 Absatz 4 |
Artikel 37 Absatz 2 |
— |
Artikel 38 Absatz 3 |
|
Artikel 39 Absatz 6 |
— |
— |
Artikel 38 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
|
Artikel 39 Absatz 7 |
— |
— |
Artikel 38 Absatz 2 Unterabsatz 3 |
|
Artikel 40 Absatz 1 |
— |
— |
Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 1 |
|
Artikel 40 Absatz 2 |
Artikel 37 Absatz 3 |
— |
Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 2 |
|
Artikel 41 |
Artikel 39 |
— |
Artikel 38 Absatz 5 |
|
Artikel 42 Absatz 1 |
— |
— |
Artikel 39 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
|
Artikel 42 Absatz 2 |
— |
— |
Artikel 39 Absatz 1 |
|
Artikel 42 Absatz 3 |
Artikel 13 Absatz 3 |
— |
Artikel 39 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
|
Artikel 42 Absätze 4 und 5 |
— |
— |
— |
|
Artikel 43 |
— |
— |
— |
|
Artikel 44 |
— |
— |
— |
|
Artikel 45 |
— |
— |
— |
|
Artikel 46 Absatz 1 |
Artikel 5 Absatz 1 |
— |
— |
|
Artikel 46 Absatz 2 |
Artikel 5 Absatz 2 |
— |
— |
|
Artikel 46 Absatz 3 |
Artikel 5 Absatz 3 |
— |
— |
|
Artikel 47 Absatz 5 |
Artikel 5 Absatz 4 Unterabsätze 2 und 3 |
— |
— |
|
Artikel 48 Absätze 1 und 2 |
Artikel 6 Absatz 2 |
— |
— |
|
Artikel 48 Absatz 3 |
Artikel 42 Absatz 1 |
— |
— |
|
Artikel 48 Absatz 4 |
Artikel 42 Absatz 2 |
— |
— |
|
Artikel 49 |
Artikel 7 |
— |
— |
|
Artikel 50 Absatz 1 |
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c |
— |
— |
|
Artikel 50 Absatz 2 |
Artikel 49 Absatz 7 Unterabsatz 2 |
— |
— |
|
Artikel 51 |
Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
— |
— |
|
Artikel 52 |
Artikel 17 |
— |
— |
|
Artikel 53 |
Artikel 18 |
— |
— |
|
Artikel 54 |
Artikel 19 |
— |
— |
|
Artikel 55 |
Artikel 45 |
— |
— |
|
Artikel 56 Absatz 1 |
Artikel 49 Absatz 1 |
— |
— |
|
Artikel 56 Absatz 2 |
Artikel 20 Absatz 1 |
— |
— |
|
Artikel 56 Absatz 3 |
Artikel 49 Absätze 2 und 3 sowie Absatz 4 Unterabsatz 1 |
— |
— |
|
Artikel 56 Absatz 4 |
Artikel 49 Absatz 4 Unterabsätze 2 und 3 |
— |
— |
|
Artikel 57 Absatz 1 |
Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a |
— |
— |
|
Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b |
— |
— |
|
Artikel 57 Absatz 3 |
Artikel 49 Absatz 7 Unterabsatz 2 |
— |
— |
|
Artikel 58 |
— |
— |
— |
|
Artikel 59 |
Artikel 50 Absätze 1 und 2 |
— |
— |
|
Artikel 60 |
Artikel 50 Absatz 3 |
— |
— |
|
Artikel 61 |
Artikel 51 |
— |
— |
|
Artikel 62 |
Artikel 21 |
— |
— |
|
Artikel 63 |
Artikel 24a |
— |
— |
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Artikel 64 |
Artikel 52 |
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Artikel 65 |
Artikel 22 |
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Artikel 66 |
Artikel 53 |
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Artikel 67 |
Artikel 54 |
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Artikel 68 |
Artikel 24 |
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Artikel 69 |
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Artikel 70 |
Artikel 23 Absätze 2, 3 und 4 |
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Artikel 71 Absatz 1 |
Artikel 23 Absatz 1 |
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Artikel 71 Absatz 2 |
Artikel 46 Absatz 1 |
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Artikel 72 Absatz 1 |
Artikel 36 Absatz 3 |
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— |
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Artikel 72 Absatz 6 |
Artikel 37 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
— |
— |
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Artikel 72 Absatz 7 Unterabsatz 1 |
Artikel 37 Absatz 2 |
— |
— |
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Artikel 72 Absatz 7 Unterabsatz 2 |
Artikel 37 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
— |
— |
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Artikel 72 Absatz 9 |
Artikel 37 Absatz 3 |
— |
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Artikel 73 |
Artikel 39 |
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Artikel 74 |
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Artikel 75 |
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Artikel 76 |
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Artikel 77 |
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Artikel 78 |
Artikel 27 |
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Artikel 79 |
Artikel 28 |
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Artikel 80 |
Artikel 29 |
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Artikel 81 |
Artikel 30 |
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Artikel 82 |
Artikel 31 |
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Artikel 83 Absätze 1, 2 und 3 |
Artikel 33 |
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Artikel 83 Absatz 4 |
Artikel 34 |
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Artikel 84 |
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Artikel 85 |
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Artikel 86 |
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Artikel 87 |
Artikel 56 |
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Artikel 88 |
Artikel 57 |
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Artikel 89 |
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Artikel 90 |
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Artikel 91 |
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Artikel 92 |
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Artikel 93 |
Artikel 58 |
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Artikel 94 |
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Artikel 95 |
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Artikel 96 |
Artikel 59 |
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Anhang I |
Anhang I Ziffer I |
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Anhang II |
Anhang I Ziffer II |
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Anhang III |
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( ) Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1)
( ) Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1).
( ) Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33).
( ) Richtlinie 2008/90/EG des Rates vom 29. September 2008 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. L 267 vom 8.10.2008, S. 8).
( ) Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 1).
( ) Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“) (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 66).
( ) Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
( ) Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56).
( ) Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 15).
( ) Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).
( *1 ) Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (ABl. L, 2024/1143, 23.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1143/oj).“
( *2 ) Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 der Kommission vom 17. Oktober 2018mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Änderungen der Produktspezifikationen, das Register der geschützten Bezeichnungen, die Löschung des Schutzes und die Verwendung von Zeichen sowie zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf ein geeignetes Kontrollsystem (ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 46).“
( *3 ) Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012 und (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).“
( *4 ) Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024über geografische Angaben der Union für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (ABl. L, 2024/1143, 23.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1143/oj).“
( *5 ) Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (ABl. L, 2024/1143, 23.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1143/oj).“