02024R1157 — DE — 30.07.2026 — 002.001
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VERORDNUNG (EU) 2024/1157 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. April 2024 über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 1157 vom 30.4.2024, S. 1) |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/3230 DER KOMMISSION vom 18. Oktober 2024 |
L 3230 |
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20.12.2024 |
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VERORDNUNG (EU) 2026/1703 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 8. Juli 2026 |
L 1703 |
1 |
10.7.2026 |
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Berichtigt durch:
VERORDNUNG (EU) 2024/1157 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 11. April 2024
über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006
(Text von Bedeutung für den EWR)
TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit sowie zur Förderung der Klimaneutralität und der Verwirklichung einer Kreislaufwirtschaft und der Schadstofffreiheit festgelegt, indem die nachteiligen Auswirkungen, die sich aus Verbringungen von Abfällen und der Behandlung der Abfälle am Bestimmungsort ergeben können, verhindert oder verringert werden. In ihr werden Verfahren und Kontrollregelungen für Verbringungen von Abfällen festgelegt, die von dem Ursprung, dem Bestimmungsort und Transportweg der Verbringung, der Art der Abfälle und der Art der am Bestimmungsort anzuwendenden Behandlung der Abfälle abhängen.
Artikel 2
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für
Verbringungen von Abfällen zwischen Mitgliedstaaten mit oder ohne Durchfuhr durch Drittstaaten;
Verbringungen von aus Drittstaaten in die Union eingeführten Abfällen;
Verbringungen von aus der Union in Drittstaaten ausgeführten Abfällen;
Verbringungen von Abfällen mit Durchfuhr durch die Union in oder aus Drittstaaten.
Diese Verordnung gilt nicht für
Abfälle, einschließlich Abwässer und Rückstände, die beim normalen Betrieb von Schiffen und Bohrinseln anfallen, und zwar bis zum Zeitpunkt des Abladens solcher Abfälle zwecks Verwertung oder Beseitigung, sofern die Abfälle den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ), des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, des Internationalen Übereinkommens über die Kontrolle und das Management von Schiffsballastwasser und Sedimenten oder anderer einschlägiger bindender internationaler Rechtsvorschriften unterliegen;
Abfälle, die in Fahrzeugen und Zügen sowie an Bord von Luftfahrzeugen und Schiffen anfallen, und zwar bis zum Zeitpunkt des Abladens dieser Abfälle zwecks Verwertung oder Beseitigung;
Verbringungen radioaktiver Abfälle im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates ( 2 );
Verbringungen von tierischen Nebenprodukten und ihren Folgeprodukten im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 bzw. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, ausgenommen tierische Nebenprodukte oder ihre Folgeprodukte, die mit Abfällen vermischt oder kontaminiert sind, die in dem in Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG genannten Abfallverzeichnis als gefährlich eingestuft sind;
Verbringungen von Abwässern, die unter die Richtlinie 91/271/EWG des Rates ( 3 ) oder andere einschlägige Rechtsvorschriften der Union fallen;
Verbringungen von Stoffen, die zur Verwendung als Einzelfuttermittel im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) bestimmt sind und die weder aus tierischen Nebenprodukten bestehen noch tierische Nebenprodukte enthalten;
Verbringungen von Abfällen aus der Antarktis in die Union im Einklang mit den Anforderungen des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag ( 5 );
Verbringungen von Kohlenstoffdioxid für die Zwecke der geologischen Speicherung gemäß der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 );
Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen und in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 fallen, mit Ausnahme von Schiffen, die
als gefährliche Abfälle betrachtet werden, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befinden und zur Verwertung aus der Union ausgeführt werden, für die nur die Artikel 39, 48, 49 und Titel VII der vorliegenden Verordnung gelten, oder
als Abfälle betrachtet werden, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befinden und zur Beseitigung bestimmt sind.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Abfallgemisch“ Abfälle, die aus einer absichtlichen oder unabsichtlichen Vermischung von zwei oder mehr unterschiedlichen Abfällen resultieren, wobei die Abfälle
in verschiedenen Einträgen in den Anhängen III, IIIA, IIIB und IV oder gegebenenfalls unter verschiedenen Gedankenstrichen oder Untergedankenstrichen solcher Einträge aufgeführt sind oder
nicht als Einzeleintrag in Anhang III, IIIA, IIIB oder IV eingestuft sind.
Abfälle, die in einer einzigen Verbringung von Abfällen verbracht werden, welche aus zwei oder mehr Abfällen besteht und bei der jeder Abfall getrennt ist, sind kein Abfallgemisch;
„vorläufige Beseitigung“ die Beseitigungsverfahren, die unter D8, D9, D13, D14 oder D15 in Anhang I der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführt sind;
„vorläufige Verwertung“ die Verwertungsverfahren, die unter R12 oder R13 in Anhang II der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführt sind;
„umweltgerechte Bewirtschaftung“ das Ergreifen aller praktisch durchführbaren Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Abfälle so bewirtschaftet werden, dass der Schutz der menschlichen Gesundheit, des Klimas und der Umwelt vor den nachteiligen Auswirkungen, die solche Abfälle haben können, sichergestellt ist;
„Empfänger“ jede natürliche oder juristische Person, die der Hoheitsgewalt des Bestimmungsstaats unterliegt und zu der die Abfälle zur Verwertung oder Beseitigung verbracht werden;
„Notifizierender“
im Falle einer Verbringung, die in einem Mitgliedstaat beginnt, eine der folgenden der Hoheitsgewalt dieses Mitgliedstaats unterliegenden natürlichen oder juristischen Personen, die eine in Artikel 4 Absatz 1, 2 oder 3 genannte Verbringung von Abfällen durchführt oder durchzuführen beabsichtigt oder die eine solche Verbringung durchführen lässt oder durchführen zu lassen beabsichtigt und zur Notifizierung verpflichtet ist:
der Abfallersterzeuger,
der Abfallneuerzeuger, der vor der Verbringung Verfahren durchführt, die zu einer Änderung der Art oder Zusammensetzung der Abfälle führen,
ein Einsammler, der aus verschiedenen kleinen Mengen derselben Abfallart aus verschiedenen Quellen die Verbringung zusammengestellt hat, die von einem einzigen notifizierten Ort beginnen soll,
ein Händler oder Makler, der im Namen einer der unter Ziffer i, ii oder iii genannten Personen handelt oder,
wenn alle unter den Ziffern i bis iv genannten Personen unbekannt oder insolvent sind, der Abfallbesitzer;
im Falle einer Einfuhr in oder Durchfuhr durch die Union von nicht aus einem Mitgliedstaat stammenden Abfällen jede der folgenden der Hoheitsgewalt des Versandstaats unterliegenden natürlichen oder juristischen Personen, die eine Verbringung durchführt oder durchzuführen beabsichtigt oder die eine Verbringung durchführen lässt oder durchführen zu lassen beabsichtigt:
die nach dem Recht des Versandstaats benannte Person;
in Ermangelung einer nach dem Recht des Versandstaats benannten Person der Abfallbesitzer zum Zeitpunkt der Ausfuhr;
„Person, die die Verbringung veranlasst“ eine der folgenden der Hoheitsgewalt des Versandstaats unterliegenden natürlichen oder juristischen Personen, die eine in Artikel 4 Absatz 4 oder 5 genannte Verbringung durchführt oder durchzuführen beabsichtigt oder die eine solche Verbringung durchführen lässt oder durchführen zu lassen beabsichtigt:
der Abfallersterzeuger,
der Abfallneuerzeuger, der vor der Verbringung Verfahren durchführt, die zu einer Änderung der Art oder Zusammensetzung der Abfälle führen,
ein Einsammler, der aus verschiedenen kleinen Mengen derselben Abfallart aus verschiedenen Quellen die Verbringung zusammengestellt hat, die von einem einzigen Ort beginnen soll,
ein Händler oder Makler, der im Namen einer der unter Ziffer i, ii oder iii genannten Personen handelt oder,
wenn alle unter den Ziffern i bis iv genannten Personen unbekannt oder insolvent sind, der Abfallbesitzer;
„Einsammler“ jede natürliche oder juristische Person, die eine Sammlung von Abfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2008/98/EG durchführt;
„zuständige Behörde“
im Falle eines Mitgliedstaats die von ihm gemäß Artikel 75 benannte Stelle;
im Falle eines Drittstaats, der Vertragspartei des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (im Folgenden „Basler Übereinkommen“) ist, die von diesem Staat für die Zwecke des Basler Übereinkommens gemäß dessen Artikel 5 als zuständige Behörde benannte Stelle;
im Fall eines weder unter Buchstabe a noch unter Buchstabe b genannten Staates die Stelle, die von dem betroffenen Staat oder der betroffenen Region als zuständige Behörde benannt wurde, oder, in Ermangelung einer solchen Benennung, die Behörde des Staates bzw. der Region, in deren Zuständigkeit eine Verbringung fällt;
„zuständige Behörde am Versandort“ die zuständige Behörde des Gebiets, von dem aus die Verbringung beginnt oder beginnen soll;
„zuständige Behörde am Bestimmungsort“ die zuständige Behörde des Gebiets, in das die Verbringung erfolgt oder erfolgen soll oder in dem Abfälle vor der Verwertung oder Beseitigung in einem Gebiet, das nicht der Hoheitsgewalt eines Staates unterliegt, verladen werden;
„für die Durchfuhr zuständige Behörde“ die zuständige Behörde eines Staates, durch den die Verbringung erfolgt oder erfolgen soll, mit Ausnahme des Staates der zuständigen Behörde am Versandort und der zuständigen Behörde am Bestimmungsort;
„Versandstaat“ jeden Staat, in dem eine Verbringung beginnt oder beginnen soll;
„Bestimmungsstaat“ jeden Staat, in den eine Verbringung zur dortigen Verwertung oder Beseitigung oder zur Verladung vor der Verwertung oder Beseitigung in einem Gebiet, das nicht zum Hoheitsgebiet eines Staates gehört, erfolgt oder erfolgen soll;
„Durchfuhrstaat“ jeden Staat mit Ausnahme des Versand- und des Bestimmungsstaats, durch den eine Verbringung erfolgt oder erfolgen soll;
„Hoheitsgebiet“ jedes Land- oder Meeresgebiet, innerhalb dessen ein Staat im Einklang mit dem Völkerrecht Verwaltungs- und Regelungsbefugnisse in Bezug auf den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt ausübt;
„überseeische Länder und Gebiete“ die in Anhang II AEUV aufgeführten überseeischen Länder und Gebiete;
„Ausfuhrzollstelle“ eine Ausfuhrzollstelle im Sinne des Artikels 1 Nummer 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission ( 7 );
„Ausgangszollstelle“ eine Ausgangszollstelle im Sinne des Artikels 329 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission ( 8 );
„Eingangszollstelle“ die erste Eingangszollstelle im Sinne des Artikels 1 Nummer 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446;
„Einfuhr“ jeden Eingang von Abfällen in die Union mit Ausnahme der Durchfuhr durch die Union;
„Ausfuhr“ jeden Ausgang von Abfällen aus der Union mit Ausnahme der Durchfuhr durch die Union;
„Durchfuhr“ eine Verbringung durch einen oder mehrere Staaten mit Ausnahme des Versand- oder Bestimmungsstaats;
„Transport von Abfällen“ die Beförderung von Abfällen auf der Straße, der Schiene, dem Luftweg, dem Seeweg oder Binnengewässern;
„Verbringung“ einen Transport von zur Verwertung oder Beseitigung bestimmten Abfällen von dem Ort, an dem der Transport beginnt, bis zur Entgegennahme der Abfälle durch die Anlage, die die Beseitigung oder Verwertung im Bestimmungsstaat durchführt, und der wie folgt durchgeführt wird oder durchgeführt werden soll:
zwischen zwei Staaten,
zwischen einem Staat und einem überseeischen Land oder Gebiet oder einem anderen Gebiet, das unter dem Schutz dieses Staates steht,
zwischen einem Staat und einem geografischen Gebiet, das völkerrechtlich keinem Staat angehört,
zwischen einem Staat und der Antarktis,
aus einem Staat durch eines der unter den Buchstaben a bis d genannten Gebiete,
innerhalb eines Staates durch eines der unter den Buchstaben a bis d genannten Gebiete, wobei der Transport in demselben Staat beginnt und endet, oder
aus einem geografischen Gebiet, das nicht zum Hoheitsgebiet eines Staates gehört, in einen Staat;
„illegale Verbringung“ jede Verbringung, die
ohne Notifizierung an die betroffenen zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung erfolgt;
ohne die Zustimmung der betroffenen zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung erfolgt;
mit einer durch Fälschung, falsche Angaben oder Betrug erlangten Zustimmung der betroffenen zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung erfolgt;
in einer Weise erfolgt, die nicht mit den im Notifizierungsformular enthaltenen oder im Begleitformular enthaltenen oder bereitzustellenden Informationen im Einklang steht, außer im Falle geringfügiger Schreibfehler im Notifizierungs- oder Begleitformular;
in einer Weise erfolgt, die eine Verwertung oder Beseitigung unter Verletzung des Unions- oder des Völkerrechts bewirkt;
entgegen Artikel 4 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 3 oder Artikel 37, 39, 40, 45, 46, 48, 49, 50 oder 52 erfolgt;
in einer Weise erfolgt, die in Bezug auf Verbringungen von Abfällen nach Artikel 4 Absätze 4 und 5 nicht den Anforderungen des Artikels 18 Absätze 2, 4, 6 und 10 oder den in dem Dokument nach Anhang VII enthaltenen oder bereitzustellenden Informationen entspricht, außer im Falle geringfügiger Schreibfehler in dem Dokument nach Anhang VII;
„Kontrolle“ jede Maßnahme, die von einer Behörde unternommen wird, um zu überprüfen, ob die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden;
„Abfallhierarchie“ die in Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG genannte Abfallhierarchie;
„Streckenführung“ die Ausgangsorte und Eingangsorte aller betroffenen Staaten, einschließlich der Eingangs-, Ausgangs- und Ausfuhrzollstellen;
„Transportweg“ den Weg zwischen dem Ort, an dem die Verbringung im Versandstaat beginnt, über die Ausgangsorte und die Eingangsorte aller betroffenen Staaten bis zur Behandlungsanlage im Bestimmungsstaat.
Darüber hinaus gelten für die Begriffe „Abfall“, „gefährlicher Abfall“, „Abfallerzeuger“, „Abfallbesitzer“, „Händler“, „Makler“, „Abfallbewirtschaftung“, „Wiederverwendung“, „Behandlung“, „Verwertung“„Vorbereitung zur Wiederverwendung“, „Recycling“ und „Beseitigung“ die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 3 Nummern 1, 2, 5 bis 9, 13 bis 15, 16, 17 bzw. 19 der Richtlinie 2008/98/EG.
TITEL II
VERBRINGUNGEN INNERHALB DER UNION MIT ODER OHNE DURCHFUHR DURCH DRITTSTAATEN
Artikel 4
Allgemeiner Verfahrensrahmen
Verbringungen der folgenden zur Verwertung bestimmten Abfälle unterliegen dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gemäß Kapitel 1:
in Anhang IV aufgeführte Abfälle;
nicht in einen Einzeleintrag in Anhang III, IIIB oder IV eingestufte Abfälle;
Abfallgemische, sofern sie nicht in Anhang IIIA aufgeführt sind;
Abfälle, die im gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG erstellten Abfallverzeichnis als gefährlich eingestuft sind;
in Anhang III oder IIIB aufgeführte Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführte Abfallgemische, die durch andere Materialien in einem Ausmaß verunreinigt sind, dass
die Risiken im Zusammenhang mit den Abfällen so weit erhöht sind, dass unter Berücksichtigung des in Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG genannten Abfallverzeichnisses sowie der in Anhang III jener Richtlinie genannten gefahrenrelevanten Eigenschaften die Anwendung des Verfahrens der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung angemessen erscheint, oder
die umweltgerechte Verwertung der Abfälle verhindert wird;
Abfälle oder Abfallgemische, die persistente organische Schadstoffe im Sinne der Verordnung (EU) 2019/1021 in Mengen enthalten oder mit diesen in einem Ausmaß verunreinigt sind, dass ein in Anhang IV der genannten Verordnung aufgeführter Konzentrationsgrenzwert erreicht oder überschritten wird, und die nicht als gefährliche Abfälle eingestuft sind.
Verbringungen folgender zur Verwertung bestimmter Abfälle unterliegen den allgemeinen Informationspflichten gemäß Artikel 18, sofern die verbrachte Abfallmenge mehr als 20 kg beträgt:
in Anhang III oder Anhang IIIB aufgeführte Abfälle;
Abfallgemische, sofern die Zusammensetzung der Gemische ihre umweltgerechte Verwertung nicht erschwert und solche Gemische in Anhang IIIA aufgeführt sind.
Verbringungen von Abfällen, die ausdrücklich zur Laboranalyse oder für experimentelle Behandlungsversuche bestimmt sind, welche dazu dienen, die physikalischen oder chemischen Eigenschaften der Abfälle zu prüfen oder ihre Eignung für die Verwertung oder Beseitigung zu ermitteln, unterliegen abweichend von Artikel 4 Absätze 1 und 2 den allgemeinen Informationspflichten gemäß Artikel 18, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Abfallmenge übersteigt nicht die Menge, die für die Durchführung der Analyse oder des Versuchs in jedem Einzelfall nach vernünftigem Ermessen erforderlich ist, jedoch nicht mehr als 250 kg oder eine größere Menge, die von den zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort und der Person, die die Verbringung veranlasst, im Einzelfall vereinbart wurde;
beantragt die Person, die die Verbringung veranlasst, eine Menge von mehr als 250 kg, so übermittelt sie den zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort so weit wie möglich die in Anhang VII aufgeführten Informationen zusammen mit der begründeten Erklärung, warum eine solche größere Menge für die Durchführung der Analyse oder des Versuchs erforderlich ist.
KAPITEL 1
Vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung
Artikel 5
Notifizierung
Ein Notifizierender gemäß Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii, iii oder iv darf eine Notifizierung nur dann einreichen, wenn er gemäß Kapitel IV der Richtlinie 2008/98/EG eine Genehmigung erhalten hat oder registriert ist.
Reicht ein Notifizierender eine Sammelnotifizierung für mehrere Verbringungen gemäß Artikel 13 ein, so muss der Notifizierende zudem die Anforderungen des genannten Artikels erfüllen.
Ist eine Verbringung für eine Anlage mit Vorabzustimmung gemäß Artikel 14 bestimmt, so gelten die Verfahrensvorschriften der Absätze 12, 14, 15 und 16 jenes Artikels.
Ist eine Verbringung zur vorläufigen Verwertung oder zur vorläufigen Beseitigung bestimmt, so findet auch Artikel 15 Anwendung.
Die Notifizierung muss folgende Dokumente umfassen:
das Notifizierungsformular gemäß Anhang IA (im Folgenden „Notifizierungsformular“);
das Begleitformular gemäß Anhang IB (im Folgenden „Begleitformular“).
Der Notifizierende stellt die im Notifizierungsformular und — soweit relevant — die im Begleitformular angegebenen Informationen bereit.
Ist der Notifizierende nicht der Abfallersterzeuger gemäß Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe a Ziffer i, so stellt der Notifizierende sicher, dass auch der Abfallersterzeuger oder eine der in Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii, iii oder v genannten Personen das Notifizierungsformular unterzeichnet, soweit dies durchführbar ist. Ein Händler oder Makler stellt sicher, dass er von einer der in Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe a Ziffer i, ii oder iii genannten Personen schriftlich bevollmächtigt wurde, in seinem Namen zu handeln, und dass eine solche schriftliche Vollmacht der Notifizierung beigefügt ist.
Die in Artikel 7 genannte Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherung oder, sofern die betroffenen zuständigen Behörden dies gestatten, eine Erklärung zur Bestätigung ihres Bestehens unter Verwendung des Formulars in Anhang IA ist den betroffenen zuständigen Behörden zum Zeitpunkt der Notifizierung als Teil des Notifizierungsformulars bereitzustellen.
Abweichend von Unterabsatz 2 können die in jenem Unterabsatz genannten Unterlagen, sofern die betroffenen zuständigen Behörden dies gestatten, nach Einreichung der Notifizierung, spätestens jedoch zum Zeitpunkt des Ausfüllens des Begleitformulars gemäß Artikel 16 Absatz 2 bereitgestellt werden.
Erfolgt die nachfolgende vorläufige oder nicht vorläufige Verwertung oder nachfolgende vorläufige oder nicht vorläufige Beseitigung in einem anderen Staat als dem ersten Bestimmungsstaat, so sind die nicht vorläufige Verwertung oder nicht vorläufige Beseitigung und der Ort dieser Verwertung oder Beseitigung in der Notifizierung anzugeben und gilt Artikel 15 Absatz 7.
Im Notifizierungsformular und im Begleitformular wird nur ein einziger Abfallidentifizierungscode gemäß Anhang III, IIIA, IIIB oder IV angegeben. In Fällen, in denen Abfälle nicht in einen Einzeleintrag in Anhang III, IIIB oder IV eingestuft sind, ist im Notifizierungsformular und im Begleitformular nur ein einziger Abfallidentifizierungscode aus dem in Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG genannten Abfallverzeichnis anzugeben, mit Ausnahme von
Abfällen, die nicht in einen Einzeleintrag in Anhang III, IIIB oder IV eingestuft sind und die unter Verwendung von mehr als einem Abfallidentifizierungscode aus dem Abfallverzeichnis gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG angegeben werden können, wenn sämtliche unter die Notifizierung fallenden Abfälle im Wesentlichen ähnliche physikalische und chemische Eigenschaften aufweisen, aber kein Abfallgemisch sind, oder
Abfallgemischen, die nicht in einen Einzeleintrag in Anhang III, IIIA, IIIB oder IV eingestuft sind und für die der Abfallidentifizierungscode aus dem Abfallverzeichnis gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG und der Abfallidentifizierungscode aus Anhang III, IIIB oder IV für jede Abfallfraktion im Notifizierungsformular und im Begleitformular in der Reihenfolge ihrer Bedeutung angegeben werden oder, wenn diese Identifizierungscodes nicht für alle Fraktionen verfügbar sind, der Abfallidentifizierungscode aus dem Abfallverzeichnis gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG für das Gemisch sowie für jede Abfallfraktion in der Reihenfolge ihrer Bedeutung im Notifizierungsformular und im Begleitformular angegeben wird.
Artikel 6
Vertrag
Der Vertrag muss mit dem entsprechenden Notifizierungsformular und dem Begleitformular kohärent sein und mindestens Informationen über den Notifizierenden, den Empfänger und die Anlage, die Identität der Vertreter jeder Partei, die Notifizierungsnummer, die Bezeichnung und Zusammensetzung der Abfälle, die Abfallidentifizierungscodes, die Menge der unter den Vertrag fallenden Abfälle, das Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren und die Gültigkeitsdauer des Vertrags enthalten.
Der Vertrag umfasst die Verpflichtung
des Notifizierenden zur Rücknahme der Abfälle oder gegebenenfalls zur Sicherstellung ihrer Verwertung oder Beseitigung auf alternative Weise gemäß Artikel 22 und Artikel 25 Absatz 2 oder 3, falls die Verbringung oder die Verwertung oder Beseitigung nicht in der vorgesehenen Weise abgeschlossen wurde oder falls es sich bei der Verbringung um eine illegale Verbringung handelt;
des Empfängers zur Verwertung oder Beseitigung der Abfälle gemäß Artikel 25 Absatz 8, falls es sich bei der Verbringung um eine illegale Verbringung handelt;
der Anlage, in der die Abfälle verwertet oder beseitigt werden, zur Bereitstellung einer Bescheinigung gemäß Artikel 16 Absatz 6 darüber, dass die Abfälle gemäß den für diese Notifizierung erteilten Zustimmungen, den mit diesen Zustimmungen verbundenen Auflagen sowie gemäß dieser Verordnung verwertet oder beseitigt wurden.
Sind die Abfälle zur vorläufigen Verwertung oder vorläufigen Beseitigung bestimmt, so umfasst der Vertrag folgende zusätzliche Verpflichtungen:
für die Anlage, gemäß Artikel 15 Absatz 4 und gegebenenfalls Artikel 15 Absatz 5 die von der oder den die nicht vorläufigen Verwertungs- oder nicht vorläufigen Beseitigungsverfahren durchführenden Anlagen ausgestellte Bescheinigung oder ausgestellten Bescheinigungen darüber bereitzustellen, dass alle Abfälle, die sie gemäß den für diese Notifizierung erteilten Zustimmungen, den mit diesen Zustimmungen verbundenen Auflagen und gemäß dieser Verordnung entgegengenommen haben, verwertet oder beseitigt wurden, wobei nach Möglichkeit die Menge und die Art der Abfälle anzugeben sind, für die die einzelnen Bescheinigungen gelten;
für den Empfänger, gegebenenfalls eine Notifizierung bei der ursprünglich zuständigen Behörde des ursprünglichen Versandstaats gemäß Artikel 15 Absatz 8 einzureichen.
Artikel 7
Sicherheitsleistungen oder entsprechende Versicherungen
Für notifizierungspflichtige Verbringungen muss eine Sicherheitsleistung hinterlegt oder eine entsprechende Versicherung abgeschlossen werden, die das Folgende abdeckt:
Kosten des Transports von Abfällen;
Kosten der Verwertung oder Beseitigung, einschließlich aller erforderlichen vorläufigen Verfahren;
Kosten der Lagerung für 90 Tage.
Durch die Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherung werden die Kosten gedeckt, die in allen folgenden Fällen anfallen:
wenn eine Verbringung oder die Verwertung oder Beseitigung gemäß Artikel 22 nicht in der vorgesehenen Weise abgeschlossen werden kann;
wenn eine Verbringung oder die Verwertung oder Beseitigung gemäß Artikel 25 illegal ist.
Die Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherung ist freizugeben, wenn die zuständige Behörde, die sie genehmigt hat, die Bescheinigung gemäß Artikel 16 Absatz 6 oder gegebenenfalls die Bescheinigung gemäß Artikel 15 Absatz 5 bezüglich vorläufiger Verwertung oder vorläufiger Beseitigung erhalten hat.
Bei der in Unterabsatz 1 genannten Prüfung berücksichtigt die Kommission unter anderem die einschlägigen Vorschriften der Mitgliedstaaten für die Berechnung der im vorliegenden Artikel genannten Sicherheitsleistung oder entsprechenden Versicherung.
Artikel 8
Ersuchen der betroffenen zuständigen Behörden um Informationen und Unterlagen
Die zuständige Behörde am Versandort entscheidet, dass die Notifizierung ungültig ist und nicht weiter zu bearbeiten ist, wenn die auf das letzte Ersuchen gemäß Absatz 4 hin bereitgestellten Informationen und Unterlagen nicht ausreichen oder wenn der Notifizierende innerhalb der in Absatz 4 genannten Frist keine Informationen bereitgestellt hat.
Die zuständige Behörde am Versandort unterrichtet den Notifizierenden und die anderen betroffenen zuständigen Behörden so bald wie möglich, spätestens jedoch sieben Werktage nach Ablauf der in Absatz 3 oder gegebenenfalls Absatz 4 genannten Frist über ihre Entscheidung gemäß dem vorliegenden Absatz.
Auf Antrag des Notifizierenden kann die betroffene zuständige Behörde die in Unterabsatz 1 genannte Frist um einen angemessenen Zeitraum verlängern, wenn der Notifizierende eine begründete Erklärung darüber vorlegt, warum eine solche Verlängerung erforderlich ist, um die angeforderten Informationen und Unterlagen bereitstellen zu können.
Die zuständige Behörde am Bestimmungsort oder eine etwaige für die Durchfuhr zuständige Behörde entscheidet, dass die Notifizierung ungültig ist und nicht weiter bearbeitet wird, wenn die auf das letzte Ersuchen gemäß Absatz 8 hin bereitgestellten Informationen und Unterlagen nicht ausreichen oder wenn der Notifizierende innerhalb der in Absatz 8 genannten Frist keine Informationen bereitgestellt hat.
Die zuständige Behörde am Bestimmungsort oder eine etwaige für die Durchfuhr zuständige Behörde unterrichtet den Notifizierenden und die anderen betroffenen zuständigen Behörden so bald wie möglich, spätestens jedoch sieben Werktage nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 8 oder gegebenenfalls Absatz 9, über ihre gemäß dem vorliegenden Absatz getroffene Entscheidung.
Hat die zuständige Behörde am Bestimmungsort oder eine etwaige für die Durchfuhr zuständige Behörde innerhalb von 30 Werktagen nach Ablauf der in Absatz 7 genannten Frist oder nach Vorlage von Informationen und Unterlagen gemäß den Absätzen 8 oder 9 nicht gemäß Absatz 7 oder Absatz 9, 10, 11 oder 12 gehandelt, so übermittelt sie dem Notifizierenden auf dessen Antrag hin eine begründete Erklärung.
Artikel 9
Zustimmung der zuständigen Behörden und Fristen für Verbringung, Verwertung oder Beseitigung
Die zuständigen Behörden am Bestimmungsort und am Versandort sowie die für die Durchfuhrzuständigen Behörden treffen innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag, an dem der Notifizierende gemäß Artikel 8 Absatz 12 darüber unterrichtet wurde, dass die Notifizierung ordnungsgemäß abgeschlossen wurde, in Bezug auf die Verbringung eine der folgenden hinreichend zu begründenden Entscheidungen:
Zustimmung ohne Auflagen;
Zustimmung mit Auflagen gemäß Artikel 10;
Erhebung eines Einwands gemäß Artikel 12;
keine Zustimmung, soweit die Bedingungen gemäß Artikel 11 nicht erfüllt sind.
Abweichend von Unterabsatz 1 kann die zuständige Behörde am Versandort eine Entscheidung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c oder d treffen, nachdem sie die Notifizierung erhalten hat und bevor sie geprüft hat, ob diese ordnungsgemäß ausgeführt ist, wenn offensichtlich ist, dass die Bedingungen des Artikels 11 nicht erfüllt sind oder dass Gründe für Einwände gemäß Artikel 12 vorliegen.
Abweichend von Unterabsatz 1 kann eine betroffene zuständige Behörde vor dem Tag, an dem der Notifizierende gemäß Artikel 8 Absatz 12 unterrichtet wurde, eine Entscheidung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c oder d treffen, sobald die Notifizierung gemäß Artikel 5 Absatz 5 ordnungsgemäß ausgeführt wurde.
Werden innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten Frist von 30 Tagen keine Einwände erhoben, so kann von einer stillschweigenden Zustimmung der für die Durchfuhr zuständigen Behörden ausgegangen werden.
Die in Absatz 1 Unterabsatz 4 genannten stillschweigenden Zustimmungen sind für den Zeitraum gültig, der in der von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort gemäß Unterabsatz 1 erteilten schriftlichen Zustimmung angegeben ist.
Hat eine der betroffenen zuständigen Behörden innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag, an dem der Notifizierende, die zuständige Behörde am Versandort oder eine für die Durchfuhr zuständige Behörde gemäß Artikel 8 Absatz 12 unterrichtet wurde, keine Entscheidung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 getroffen, so übermittelt sie dem Notifizierenden auf Antrag eine begründete Erklärung.
Die betroffenen zuständigen Behörden widerrufen ihre stillschweigende oder schriftliche Zustimmung auf Antrag des Notifizierenden oder wenn sie davon Kenntnis haben, dass
die Zusammensetzung der Abfälle nicht der Notifizierung entspricht;
die für die Verbringung erteilten Auflagen nicht erfüllt sind;
die Abfälle nicht entsprechend der Genehmigung für die Anlage, in der die Verwertung oder Beseitigung durchgeführt wird, verwertet oder beseitigt werden;
die Abfälle in einer Weise verbracht, verwertet oder beseitigt werden oder wurden, die nicht den Informationen entspricht, die im Notifizierungsformular und im Begleitformular angegeben oder diesen beigefügt sind;
die Sicherheitsleistung gekündigt wurde;
der Vertrag gekündigt wurde.
Artikel 10
Auflagen für die Zustimmung zu einer Verbringung
Artikel 11
Bedingungen für Verbringungen von zur Beseitigung bestimmten Abfällen
Wird eine Notifizierung einer zur Beseitigung bestimmten Verbringung gemäß Artikel 5 eingereicht, so erteilen die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort ihre Zustimmung zu dieser Verbringung innerhalb der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Frist von 30 Tagen nicht, es sei denn, alle folgenden Bedingungen sind erfüllt:
Der Notifizierende weist nach, dass
die Abfälle nicht auf technisch machbare und wirtschaftlich tragfähige Weise verwertet werden können oder aufgrund rechtlicher Verpflichtungen nach Unionsrecht oder Völkerrecht beseitigt werden müssen;
die Abfälle in dem Staat, in dem sie angefallen sind, nicht auf technisch machbare und wirtschaftlich tragfähige Weise beseitigt werden können;
die geplante Verbringung oder Beseitigung im Einklang mit der Abfallhierarchie und den Grundsätzen der Nähe und der Entsorgungsautarkie gemäß der Richtlinie 2008/98/EG steht und die entsprechenden Abfälle gemäß Artikel 59 auf umweltgerechte Weise bewirtschaftet werden;
den betroffenen zuständigen Behörden liegen keine Informationen darüber vor, dass der Notifizierende oder der Empfänger in den fünf Jahren vor der Einreichung der Notifizierung wegen der Durchführung einer illegalen Verbringung oder einer anderen illegalen Handlung im Zusammenhang mit dem Schutz der Umwelt oder der menschlichen Gesundheit verurteilt wurde;
den betroffenen zuständigen Behörden liegen keine Informationen darüber vor, dass der Notifizierende oder die Anlage in den fünf Jahren vor der Einreichung der Notifizierung im Zusammenhang mit früheren Verbringungen die Artikel 15 und 16 wiederholt nicht eingehalten hat;
der Bestimmungsmitgliedstaat hat nicht sein Recht nach Artikel 4 Absatz 1 des Basler Übereinkommens wahrgenommen, die Einfuhr von gefährlichen Abfällen oder von in Anlage II jenes Übereinkommens aufgeführten Abfällen zu verbieten;
die geplante Verbringung und Beseitigung steht im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz der Umwelt, zur öffentlichen Ordnung, zur öffentlichen Sicherheit oder zum Schutz der Gesundheit in dem Mitgliedstaat, in dem sich die zuständige Behörde befindet;
die geplante Verbringung oder Beseitigung verstößt nicht gegen Verpflichtungen aus internationalen Übereinkommen, die von dem oder den betroffenen Mitgliedstaaten oder der Union geschlossen wurden;
die Abfälle werden im Einklang mit rechtsverbindlichen Umweltschutzstandards für die Beseitigung behandelt, die in Rechtsvorschriften der Union oder in gemäß Artikel 28 der Richtlinie 2008/98/EG erstellten Abfallbewirtschaftungsplänen festgelegt sind, und, falls die Anlage unter die Richtlinie 2010/75/EU fällt, die besten verfügbaren Techniken im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der genannten Richtlinie werden entsprechend der für die Anlage erteilten Genehmigung angewendet;
bei den Abfällen handelt es sich weder um gemischte Siedlungsabfälle, die aus privaten Haushalten und/oder von anderen Abfallerzeugern eingesammelt wurden, noch um gemischte Siedlungsabfälle, die einem Abfallbehandlungsverfahren unterzogen wurden, das ihre Eigenschaften nicht wesentlich verändert hat.
Artikel 12
Einwände gegen Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen
Wird eine Notifizierung einer Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen gemäß Artikel 5 eingereicht, so können die zuständigen Behörden am Bestimmungsort und am Versandort innerhalb der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Frist von 30 Tagen begründete Einwände erheben, die sich auf einen oder mehrere der folgenden Gründe stützen:
Die Verbringung oder Verwertung stünde nicht im Einklang mit der Richtlinie 2008/98/EG;
die betreffenden Abfälle sollen nicht nach Abfallbewirtschaftungsplänen oder Abfallvermeidungsprogrammen behandelt werden, die von den Versand- bzw. Bestimmungsstaaten gemäß den Artikeln 28 und 29 der Richtlinie 2008/98/EG erstellt wurden;
die Verbringung oder Verwertung stünde nicht im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz der Umwelt, zur öffentlichen Ordnung, zur öffentlichen Sicherheit oder zum Schutz der Gesundheit, die Handlungen betreffen, die im Staat der Einwände erhebenden zuständigen Behörde erfolgen;
die Verbringung oder Verwertung stünde nicht mit nationalen Rechtsvorschriften des Versandstaats betreffend die Abfallverwertung und die Verwertung oder Beseitigung von Restabfällen, die bei der Verwertung der betreffenden Abfälle anfallen, im Einklang, einschließlich, wenn die Verbringung Abfälle betreffen würde, die zur Verwertung in einer Anlage bestimmt sind, deren Standards für die Behandlung dieser bestimmten Abfälle weniger streng sind als im Versandstaat, wobei die Notwendigkeit der Sicherstellung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts zu beachten ist, es sei denn,
es bestehen entsprechende Rechtsvorschriften der Union, insbesondere für Abfälle, und es wurden Anforderungen, die mindestens so streng sind wie die in jenen Rechtsvorschriften der Union festgelegten, in das nationale Recht zur Umsetzung jener Rechtsvorschriften der Union aufgenommen;
die Verwertung und die Verwertung oder Beseitigung von Restabfällen, die bei der Verwertung der betreffenden Abfälle anfallen, im Bestimmungsstaat werden unter Bedingungen durchgeführt, die als den in den nationalen Rechtsvorschriften des Versandstaats vorgeschriebenen Bedingungen gleichwertig gelten;
die nationalen Rechtsvorschriften im Versandstaat, die nicht unter Ziffer i fallen, wurden nicht gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 9 ) notifiziert, wenn die genannte Richtlinie dies verlangt;
eine Begrenzung eingehender Verbringungen von Abfällen, die für andere Verwertungsverfahren als das Recycling und die Vorbereitung zur Wiederverwendung bestimmt sind, ist für einen Mitgliedstaat erforderlich, um sein Abfallbewirtschaftungsnetz zu schützen, wenn auf der Grundlage der verfügbaren Informationen zu erwarten ist, dass solche Verbringungen zur Folge hätten, dass im Inland anfallende Abfälle beseitigt oder in einer Weise behandelt werden müssten, die nicht mit seinen Abfallbewirtschaftungsplänen kohärent ist;
den betroffenen zuständigen Behörden liegen keine Informationen darüber vor, dass der Notifizierende oder der Empfänger in den fünf Jahren vor der Einreichung der Notifizierung wegen der Durchführung einer illegalen Verbringung oder einer anderen illegalen Handlung im Zusammenhang mit dem Schutz der Umwelt oder der menschlichen Gesundheit verurteilt wurde;
den betroffenen zuständigen Behörden liegen keine Informationen darüber vor, dass der Notifizierende oder die Anlage im Zusammenhang mit früheren Verbringungen in den fünf Jahren vor der Einreichung der Notifizierung die Artikel 15 und 16 wiederholt nicht eingehalten hat;
die Verbringung oder Verwertung verstößt gegen Verpflichtungen aus internationalen Übereinkommen, die von dem oder den betroffenen Mitgliedstaaten oder der Union geschlossen wurden;
der Anteil an verwertbaren und nicht verwertbaren Abfällen, der geschätzte Wert der letztlich zu verwertenden Materialien oder die Kosten der Verwertung und die Kosten der Beseitigung des nicht verwertbaren Anteils der Abfälle rechtfertigen unter wirtschaftlichen oder ökologischen Gesichtspunkten nicht die Verwertung;
die Abfälle sind zur Beseitigung und nicht zur Verwertung bestimmt;
die Abfälle werden nicht im Einklang mit rechtsverbindlichen Umweltschutzstandards für Verwertungsverfahren oder mit Verwertungs- oder Recyclingverpflichtungen, die in Gesetzgebungsakten der Union festgelegt sind, behandelt werden, oder die Abfälle werden in einer Anlage behandelt werden, die unter die Richtlinie 2010/75/EU fällt, aber nicht die besten verfügbaren Techniken im Sinne des Artikels 3 Absatz 10 der genannten Richtlinie anwendet.
Die Bestimmungsmitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über Entscheidungen oder nationale Rechtsvorschriften, auf die sich von den zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 Buchstabe e erhobene Einwände stützen können, und geben an, für welche Abfall- und Verwertungsverfahren diese Einwände gelten, bevor diese Entscheidungen oder diese nationalen Rechtsvorschriften als Grund für begründete Einwände herangezogen werden.
Artikel 13
Sammelnotifizierung
Der Notifizierende kann eine Sammelnotifizierung, die mehrere Verbringungen abdeckt, einreichen, sofern alle folgenden Anforderungen erfüllt sind:
Die gemäß Artikel 5 Absatz 10 identifizierten Abfälle in den verschiedenen Verbringungen weisen im Wesentlichen ähnliche physikalische und chemische Eigenschaften auf;
die Abfälle in den verschiedenen Verbringungen werden zum gleichen Empfänger und zur gleichen Anlage verbracht;
die Durchfuhrstaaten — sofern solche vorliegen — sind identisch, die Streckenführung der verschiedenen Verbringungen ist im Notifizierungsformular angegeben oder diesem beigefügt und die Verbringungen beginnen am selben Ort.
Artikel 14
Verwertungsanlagen mit Vorabzustimmung
Anlagen, die nur das Verfahren R13 durchführen, sind nicht berechtigt, einen Antrag gemäß Unterabsatz 1 zu stellen.
Der in Absatz 1 genannte Antrag muss folgende Informationen enthalten:
den Namen, die Registriernummer und die Anschrift der Verwertungsanlage;
Kopien der Genehmigungen, die der Verwertungsanlage zur Durchführung der Abfallbehandlung gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2008/98/EG erteilt wurden, sowie gegebenenfalls Standards oder Zertifizierungen, die die Anlage erfüllt;
eine Beschreibung der Technologie, die in der Verwertungsanlage, für die die Vorabzustimmung beantragt wird, angewandt wird, um die umweltgerechte Abfallverwertung sicherzustellen, einschließlich Technologie zur Energieeinsparung oder zur Begrenzung der Emission von durch die Tätigkeiten der Anlage entstehenden Treibhausgasen;
den bzw. die R-Codes gemäß Anhang II der Richtlinie 2008/98/EG für das bzw. die Verwertungsverfahren, für das bzw. die die Vorabzustimmung beantragt wird;
in Bezug auf die in Anhang IV dieser Verordnung oder im Abfallverzeichnis gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten Abfälle, für die die Vorabzustimmung beantragt wird, die Bezeichnung und Zusammensetzung der Abfälle, die physikalischen Eigenschaften sowie den bzw. die Abfallidentifizierungscodes;
die Gesamtmenge jeder Abfallart, für die die Vorabzustimmung beantragt wird, im Verhältnis zu der Behandlungskapazität, für die der Anlage eine Genehmigung zur Durchführung der Abfallbehandlung gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2008/98/EG erteilt wurde;
die Menge der bei der Verwertung der Abfälle anfallenden Restabfälle im Verhältnis zur Menge der verwerteten Materialien und die geplante Methode der Verwertung oder Beseitigung der Restabfälle;
Aufzeichnungen über die Tätigkeiten der Anlage im Zusammenhang mit der Abfallverwertung, insbesondere gegebenenfalls mit Angaben zur Menge und zu den Arten der in den letzten drei Jahren behandelten Abfälle;
einen Nachweis oder eine Bestätigung, dass die juristische oder natürliche Person, die Eigentümer der Anlage ist oder Kontrolle über sie ausübt, in den fünf Jahren vor der Antragstellung nicht wegen der Durchführung einer illegalen Verbringung oder einer anderen illegalen Handlung im Zusammenhang mit der Abfallbewirtschaftung, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der Umwelt oder der menschlichen Gesundheit, verurteilt wurde.
Abweichend von Unterabsatz 1 können die betroffenen zuständigen Behörden in hinreichend begründeten Fällen entscheiden, die Gültigkeitsdauer auf einen Zeitraum von weniger als drei Jahren zu verlängern.
Die zuständigen Behörden, die einer Anlage gemäß diesem Artikel eine Vorabzustimmung erteilt haben, unterrichten die Kommission und gegebenenfalls das OECD-Sekretariat unter Verwendung des Formulars in Anhang VI über Folgendes:
den Namen, die Registriernummer und die Anschrift der Verwertungsanlage;
eine Beschreibung der angewandten Technologie und den bzw. die R-Codes gemäß Anhang II der Richtlinie 2008/98/EG;
in Bezug auf die Abfälle, für die die Vorabzustimmung gilt, den bzw. die Abfallidentifizierungscodes;
die von der Vorabzustimmung betroffene Gesamtmenge;
die Gültigkeitsdauer der Vorabzustimmung;
etwaige Änderungen der Vorabzustimmung;
etwaige Änderungen der notifizierten Informationen;
etwaige Widerrufe der Vorabzustimmung.
Beabsichtigen eine oder mehrere zuständige Behörden, um zusätzliche Informationen gemäß Artikel 8 Absatz 2, 4, 7 oder 9 in Bezug auf eine Notifizierung von Verbringungen zu einer Anlage mit Vorabzustimmung zu ersuchen, werden die in jenen Absätzen sowie in Artikel 8 Absätze 3 und 8 genannten Fristen verkürzt auf
fünf Werktage für Artikel 8 Absätze 2, 3, 7 und 8 und
drei Werktage für Artikel 8 Absätze 4 und 9.
In diesem Fall unterrichtet die zuständige Behörde den Notifizierenden und die anderen betroffenen zuständigen Behörden innerhalb von sieben Werktagen nach dem Tag, an dem der Notifizierende gemäß Artikel 8 Absatz 12 darüber unterrichtet wurde, dass die Notifizierung ordnungsgemäß abgeschlossen wurde.
Die Gesamtzeit, die für eine der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Entscheidungen erforderlich ist, darf 30 Tage ab dem Tag, an dem der Notifizierende gemäß Artikel 8 Absatz 12 darüber unterrichtet wurde, dass die Notifizierung ordnungsgemäß abgeschlossen wurde, nicht überschreiten.
Artikel 15
Zusätzliche Bestimmungen zur vorläufigen Verwertung und vorläufigen Beseitigung
Die Anlage, die ein vorläufiges Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren gemäß Absatz 3 durchführt, übermittelt dem Notifizierenden und den betroffenen zuständigen Behörden unverzüglich die entsprechenden Bescheinigungen unter Angabe der Verbringungen, auf die sich die Bescheinigungen beziehen.
Artikel 16
Nach der Zustimmung zu einer Verbringung greifende Anforderungen
Artikel 17
Änderungen nach der Zustimmung
KAPITEL 2
Allgemeine Informationspflichten
Artikel 18
Allgemeine Informationspflichten
Ist die Person, die die Verbringung veranlasst, nicht der Abfallersterzeuger gemäß Artikel 3 Nummer 7 Ziffer i, so stellt die Person, die die Verbringung veranlasst, sicher, dass auch der Abfallersterzeuger oder eine der in Artikel 3 Nummer 7 Ziffer ii, iii oder v genannten Personen, sofern dies durchführbar ist, das Dokument nach Anhang VII unterzeichnet.
Der in Unterabsatz 1 genannte Vertrag muss spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem das Dokument nach Anhang VII gemäß Absatz 5 ausgefüllt ist, abgeschlossen und wirksam sein und für die Dauer der Verbringung wirksam bleiben, bis eine Bescheinigung gemäß Absatz 9 ausgestellt wird.
Der Vertrag muss mit den entsprechenden Dokumenten nach Anhang VII kohärent sein und mindestens Informationen über die Person, die die Verbringung veranlasst, den Empfänger und die Anlage, die Identität der Vertreter jeder Partei, die Beschreibung der Abfälle, die Abfallidentifizierungscodes, die Menge der unter den Vertrag fallenden Abfälle, das Verwertungsverfahren und die Gültigkeitsdauer des Vertrags enthalten.
Der Vertrag muss eine Verpflichtung enthalten, wonach in Fällen, in denen die Verbringung von Abfällen oder ihre Verwertung nicht in der vorgesehenen Weise abgeschlossen werden kann oder als illegale Verbringung erfolgt ist, die Person, die die Verbringung veranlasst, oder, falls diese Person zur Sicherstellung des Abschlusses der Verbringung von Abfällen oder ihrer Verwertung nicht in der Lage ist, der Empfänger die Abfälle zurückzunehmen oder sicherzustellen hat, dass sie auf alternative Weise verwertet und erforderlichenfalls in der Zwischenzeit gelagert werden.
KAPITEL 3
Vermischung von Abfällen, Unterlagen und Zugang zu Informationen
Artikel 19
Verbot der Vermischung von Abfällen während der Verbringung
Ab dem Beginn der Verbringung bis zur Entgegennahme der Abfälle durch eine Verwertungs- oder Beseitigungsanlage dürfen die in der Notifizierung oder in Artikel 18 genannten Abfälle nicht mit anderen Abfällen oder anderen Stoffen oder Gegenständen vermischt werden.
Artikel 20
Aufbewahrung von Dokumenten und Informationen
Im Fall von Sammelnotifizierungen gemäß Artikel 13 gilt die in Unterabsatz 1 genannte Verpflichtung ab dem Tag, an dem die letzte Bescheinigung gemäß Artikel 15 Absatz 4 oder Artikel 16 Absatz 6 bereitgestellt wurde.
Artikel 21
Veröffentlichung von Informationen über Verbringungen
Die Kommission veröffentlicht die Informationen über Notifizierungen von Verbringungen und über Verbringungen, die den allgemeinen Informationspflichten unterliegen, nach Anhang XII auf ihrer Website und aktualisiert sie monatlich. Zu diesem Zweck entnimmt die Kommission die einschlägigen Daten aus dem zentralen System gemäß Artikel 27.
KAPITEL 4
Rücknahmeverfahren und -verpflichtungen
Artikel 22
Rücknahme, wenn eine Verbringung, für die eine Zustimmung erteilt wurde, nicht wie vorgesehen abgeschlossen werden kann
Die in Unterabsatz 1 genannte Rücknahme erfolgt innerhalb von 90 Tagen oder innerhalb eines anderen zwischen den betroffenen zuständigen Behörden vereinbarten Zeitraums, nachdem die zuständige Behörde am Versandort Kenntnis davon erhalten hat oder von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort oder einer für die Durchfuhr zuständigen Behörde darüber benachrichtigt wurde, dass die Verbringung von Abfällen, für die eine Zustimmung erteilt wurde, oder die Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle nicht wie vorgesehen abgeschlossen werden kann und dass sie über die Gründe dafür unterrichtet wurde. Ausgangspunkt entsprechender Benachrichtigungen können Informationen sein, die der zuständigen Behörde am Bestimmungsort oder einer für die Durchfuhr zuständigen Behörde unter anderem durch andere zuständige Behörden übermittelt wurden.
Die in Absatz 2 festgelegte Rücknahmeverpflichtung gilt nicht, wenn die verbrachten Abfälle im Laufe des in der betreffenden Anlage durchgeführten Verfahrens in irreversibler Weise mit anderen Abfällen vermischt wurden, sodass sich ihre Zusammensetzung oder Art verändert hat oder die betreffenden Abfälle nicht mehr getrennt werden können, bevor eine betroffene zuständige Behörde Kenntnis davon erlangt hat, dass die notifizierte Verbringung nicht wie in Absatz 1 vorgesehen abgeschlossen werden kann. Ein solches Abfallgemisch ist auf alternative Weise gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes zu verwerten oder zu beseitigen.
Eine erneute Notifizierung ist gegebenenfalls vom ursprünglichen Notifizierenden oder gegebenenfalls von einer Person, die gemäß Absatz 11 oder 12 als Notifizierender gilt, oder, falls dies nicht durchführbar ist, von der ursprünglich zuständigen Behörde am Versandort oder von einer in ihrem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Person einzureichen.
Die zuständigen Behörden dürfen sich weder der Rückfuhr von Abfällen, deren Verbringung nicht wie vorgesehen abgeschlossen werden kann, noch dem entsprechenden Verwertungs- und Beseitigungsverfahren widersetzen.
Wird eine solche erneute Notifizierung vom Notifizierenden eingereicht, so ist sie auch bei der zuständigen Behörde des ursprünglichen Versandstaats einzureichen.
Wird von der ursprünglich zuständigen Behörde am Versandort gemäß Absatz 5 oder 6 eine erneute Notifizierung eingereicht, so bedarf es keiner erneuten Sicherheitsleistung oder entsprechenden Versicherung.
Stellt eine Anlage eine Bescheinigung über die Beseitigung oder Verwertung in einer Weise aus, die zu einer illegalen Verbringung führt, in deren Folge die Sicherheitsleistung freigegeben wird, so finden Artikel 25 Absatz 8 und Artikel 26 Absatz 2 Anwendung.
Artikel 23
Rücknahme, wenn eine den allgemeinen Informationspflichten unterliegende Verbringung nicht wie vorgesehen abgeschlossen werden kann
Die Rücknahme oder alternative Verwertung der Abfälle erfolgt innerhalb von 90 Tagen oder innerhalb eines anderen zwischen den betroffenen zuständigen Behörden vereinbarten Zeitraums nach dem Tag, an dem die Person, die die Verbringung veranlasst, die zuständige Behörde am Versandort gemäß Unterabsatz 1 unterrichtet hat.
Artikel 24
Kosten der Rücknahme, wenn eine Verbringung nicht wie vorgesehen abgeschlossen werden kann
Die Kosten der Rückfuhr oder alternativen Verwertung oder Beseitigung von Abfällen, deren Verbringung nicht wie vorgesehen abgeschlossen werden kann, einschließlich der Kosten des Transports von Abfällen, der Verwertung oder der Beseitigung gemäß Artikel 22 Absatz 2 oder 3, sowie ab dem Tag, an dem die zuständige Behörde am Versandort Kenntnis davon erhalten hat, dass eine Verbringung von Abfällen oder die Verwertung oder Beseitigung nicht wie vorgesehen abgeschlossen werden kann, die Kosten der Lagerung gemäß Artikel 22 Absatz 10 werden gemäß folgender Reihenfolge angelastet:
dem ursprünglichen Notifizierenden oder, falls dies nicht durchführbar ist, gemäß Buchstabe b;
gegebenenfalls einer natürlichen oder juristischen Person, die gemäß Artikel 22 Absatz 11 oder 12 als Notifizierender gilt, oder, falls dies nicht durchführbar ist, gemäß Buchstabe c;
gegebenenfalls anderen natürlichen oder juristischen Personen oder, falls dies nicht durchführbar ist, gemäß Buchstabe d;
der zuständigen Behörde am Versandort oder, falls dies ebenfalls nicht durchführbar ist, gemäß Buchstabe e;
nach anderweitiger Vereinbarung zwischen den betroffenen zuständigen Behörden.
Artikel 25
Rücknahme von Abfällen bei illegaler Verbringung
Kann der Notifizierende für eine illegale Verbringung verantwortlich gemacht werden, so stellt die zuständige Behörde am Versandort sicher, dass die Abfälle zurückgenommen werden, und zwar
vom Notifizierenden oder gegebenenfalls von einer Person, die gemäß Absatz 6 oder 7 als Notifizierender gilt, um ihre Beseitigung oder Verwertung zu veranlassen, oder, falls dies nicht durchführbar ist, gemäß Buchstabe c des vorliegenden Absatzes oder, falls keine Notifizierung eingereicht wurde, gemäß Buchstabe b des vorliegenden Absatzes;
von einer Person, die gemäß Artikel 3 Nummer 6 als Notifizierender gilt, oder gegebenenfalls von einer Person, die gemäß Absatz 6 oder 7 als Notifizierender gilt, um ihre Beseitigung oder Verwertung zu veranlassen, oder, falls dies nicht durchführbar ist, gemäß Buchstabe c des vorliegenden Absatzes;
von der zuständigen Behörde am Versandort selbst oder von einer in ihrem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Person, um ihre Beseitigung oder Verwertung zu veranlassen.
Die Rücknahmeverpflichtung gemäß Absatz 2 gilt nicht, wenn die betroffenen zuständigen Behörden am Versandort und Bestimmungsort sowie für die Durchfuhr zuständigen Behörden sowie gegebenenfalls der Notifizierende oder die als Notifizierender geltende Person übereinkommen und der Auffassung sind, dass die Abfälle
vom Notifizierenden oder gegebenenfalls von einer Person, die gemäß Absatz 6 oder 7 als Notifizierender gilt, oder, falls dies nicht durchführbar ist, von der zuständigen Behörde am Versandort selbst oder von einer in ihrem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Person im Bestimmungs-, Durchfuhr- oder Versandstaat auf alternative Weise verwertet oder beseitigt werden können oder, falls dies nicht durchführbar ist, gemäß Buchstabe b vorgegangen wird;
mit dem Einverständnis aller betroffenen zuständigen Behörden vom Notifizierenden oder gegebenenfalls von einer Person, die gemäß Absatz 6 oder 7 als Notifizierender gilt, oder, falls dies nicht durchführbar ist, von der zuständigen Behörde am Versandort selbst oder von einer in ihrem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Person in einem anderen Staat auf alternative Weise verwertet oder beseitigt werden können.
Im Falle der Ausfuhr oder Einfuhr erfolgt die alternative Verwertung oder Beseitigung gemäß Unterabsatz 1 nur, wenn die Rücknahme gemäß Absatz 2 nicht durchführbar ist.
In Fällen der Rücknahme gemäß Absatz 2 Buchstaben a, b und c ist eine erneute Notifizierung einzureichen, es sei denn, die betroffenen zuständigen Behörden vereinbaren, dass ein hinreichend begründetes Ersuchen der ursprünglich zuständigen Behörde am Versandort ausreicht.
Ist eine erneute Notifizierung erforderlich, so ist sie von der gemäß Absatz 2 bestimmten Person oder Behörde einzureichen.
Die zuständigen Behörden dürfen sich der Rückfuhr von Abfällen von einer illegalen Verbringung nicht widersetzen. Erfolgt die alternative Verwertung oder Beseitigung gemäß Absatz 3 außerhalb des Staates, in dem die illegale Verbringung entdeckt wurde, so reicht die in jenem Absatz aufgeführte Person oder Behörde eine erneute Notifizierung gemäß der in jenem Absatz angegebenen Reihenfolge ein.
Die betroffenen zuständigen Behörden arbeiten erforderlichenfalls zusammen, um sicherzustellen, dass die Abfälle gemäß den Absätzen 2 und 3 zurückgeführt oder auf alternative Weise verwertet oder beseitigt werden.
Kann der Empfänger für eine illegale Verbringung verantwortlich gemacht werden, so stellt die zuständige Behörde am Bestimmungsort sicher, dass die Abfälle auf umweltgerechte Weise verwertet oder beseitigt werden, und zwar
vom Empfänger oder, falls dies nicht durchführbar ist, gemäß Buchstabe b;
von der zuständigen Behörde selbst oder von einer in ihrem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Person.
Die in Unterabsatz 1 genannte Verwertung oder Beseitigung erfolgt innerhalb von 30 Tagen oder innerhalb eines anderen zwischen den betroffenen zuständigen Behörden vereinbarten Zeitraums nach dem Tag, an dem die zuständige Behörde am Bestimmungsort von der illegalen Verbringung Kenntnis erhalten hat oder von der zuständigen Behörde am Versandort oder einer für die Durchfuhr zuständigen Behörde über die illegale Verbringung benachrichtigt und über die Gründe dafür unterrichtet wurde. Ausgangspunkt entsprechender Benachrichtigungen können Informationen sein, die der zuständigen Behörde am Versandort oder einer für die Durchfuhr zuständigen Behörde unter anderem durch andere zuständige Behörden übermittelt wurden.
Die betroffenen zuständigen Behörden arbeiten erforderlichenfalls bei der Verwertung oder Beseitigung der Abfälle gemäß diesem Absatz zusammen.
Wird von der ursprünglich zuständigen Behörde am Versandort, die die Rücknahme gemäß Absatz 2 Buchstabe c durchführt, eine erneute Notifizierung eingereicht, so bedarf es keiner erneuten Sicherheitsleistung oder entsprechenden Versicherung.
Stellt eine Anlage eine Bescheinigung über die Verwertung oder Beseitigung in einer Weise aus, die zu einer illegalen Verbringung führt, in deren Folge die Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherung freigegeben wird, so finden Absatz 8 des vorliegenden Artikels und Artikel 26 Absatz 2 Anwendung.
Artikel 26
Kosten der Rücknahme bei illegaler Verbringung
Die Kosten der Rücknahme oder alternativen Verwertung oder Beseitigung von Abfällen aus einer illegalen Verbringung, einschließlich der Kosten des Transports von Abfällen, ihrer Verwertung oder ihrer Beseitigung, gemäß Artikel 25 Absatz 2 oder 3 sowie ab dem Tag, an dem die zuständige Behörde am Versandort von der Illegalität einer Verbringung Kenntnis erlangt hat, die Kosten der Lagerung gemäß Artikel 25 Absatz 12 werden folgendermaßen angelastet:
dem Notifizierenden oder einer Person, die als Notifizierender gilt, nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a oder, falls dies nicht durchführbar ist, gemäß Buchstabe c oder, falls keine Notifizierung eingereicht wurde, gemäß Buchstabe b;
der Person, die als Notifizierender gilt, nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b oder gegebenenfalls anderen natürlichen oder juristischen Personen oder, falls dies nicht durchführbar ist, gemäß Buchstabe c;
der zuständigen Behörde am Versandort.
Die Kosten der Verwertung oder Beseitigung gemäß Artikel 25 Absatz 10, einschließlich etwaiger Kosten des Transports und der Lagerung gemäß Artikel 25 Absatz 12, werden folgendermaßen angelastet:
dem Notifizierenden oder der Person, die als Notifizierender gilt, gemäß Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 25 Absatz 6 oder Artikel 25 Absatz 7 oder dem Empfänger oder beiden nach Maßgabe der Entscheidung der betroffenen zuständigen Behörden oder, falls dies nicht durchführbar ist, gemäß Buchstabe b;
gegebenenfalls anderen natürlichen oder juristischen Personen oder, falls dies ebenfalls nicht durchführbar ist, gemäß Buchstabe c;
den zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort.
KAPITEL 5
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 27
Elektronische Übermittlung und elektronischer Austausch von Informationen
Die folgenden Informationen und Dokumente werden auf elektronischem Wege über den Knotenpunkt des in Absatz 3 genannten zentralen Systems oder über andere verfügbare interoperable Systeme oder eine entsprechende Software gemäß Absatz 4 übermittelt und ausgetauscht:
für die in Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 genannten Abfälle:
Notifizierung einer Verbringung gemäß den Artikeln 5 und 13;
Ersuchen um Informationen und Unterlagen gemäß den Artikeln 5 und 8;
Informationen und Unterlagen gemäß den Artikeln 5 und 8;
Informationen und Entscheidungen gemäß Artikel 8;
Entscheidungen bezüglich einer notifizierten Verbringung und gegebenenfalls der Widerruf einer Zustimmung gemäß Artikel 9;
Informationen und Auflagen zu einer Verbringung gemäß Artikel 10;
Informationen gemäß Artikel 11;
Informationen und Einwände zu einer Verbringung gemäß Artikel 12;
Informationen zu Entscheidungen über die Erteilung von Vorabzustimmungen für bestimmte Verwertungsanlagen gemäß Artikel 14 Absätze 8 und 10;
Informationen und Entscheidungen gemäß Artikel 14 Absätze 12 und 15;
Bestätigungen der Entgegennahme von Abfällen gemäß den Artikeln 15 und 16;
Bescheinigungen über die Verwertung oder Beseitigung gemäß den Artikeln 15 und 16;
Vorabinformationen zum Beginn einer Verbringung gemäß Artikel 16;
die bei jedem Transport zur Verfügung gestellten Dokumente gemäß Artikel 16;
Informationen gemäß Artikel 17;
für die in Artikel 4 Absätze 4 und 5 genannten Abfälle die Informationen und Unterlagen, Bestätigungen und Bescheinigungen gemäß Artikel 18;
Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung und den allgemeinen Informationspflichten gemäß den Artikeln 34 und 35 und gegebenenfalls den Titeln IV, V und VI.
Der in Unterabsatz 1 genannte Knotenpunkt wird auch für den Austausch in Echtzeit der in Absatz 1 genannten Informationen und Dokumente für Verbringungen innerhalb der Union mit Durchfuhr durch Drittstaaten, die Ausfuhr aus der Union, die Einfuhr in die Union und die Durchfuhr durch die Union genutzt, falls sich die zuständigen Behörden, die Ausfuhr-, Ausgangs- und Eingangszollstellen, die an Kontrollen beteiligten Behörden und die Wirtschaftsteilnehmer in Drittstaaten mit diesem Knotenpunkt über ein verfügbares System oder eine verfügbare Software, wobei Absatz 4 entsprechend gilt, oder über die in Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes genannte Website verbinden.
Dieses zentrale System umfasst auch eine Website für die Erstellung und Verarbeitung der in Absatz 1 genannten Informationen und Dokumente für Verbringungen innerhalb der Union, für Verbringungen innerhalb der Union mit Durchfuhr durch Drittstaaten, für Ausfuhren aus der Union, für Einfuhren in die Union und für Durchfuhren durch die Union. Diese Website kann auch von den zuständigen Behörden, den an Kontrollen beteiligten Behörden und den Wirtschaftsteilnehmern in den Mitgliedstaaten und in Drittstaaten genutzt werden, die keine Systeme oder Software für den elektronischen Datenaustausch verwenden, um die in Absatz 1 genannten Informationen und Dokumente auf elektronischem Wege direkt zu übermitteln und auszutauschen.
Die in den Unterabsätzen 1, 2 und 3 genannte Software muss mit dem in Absatz 3 genannten zentralen System interoperabel sein, Informationen und Dokumente über dieses zentrale System in Echtzeit austauschen und im Einklang mit den Anforderungen und Vorschriften betrieben werden, die in den von der Kommission gemäß Absatz 5 erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegt sind.
Das zentrale System erleichtert die Aufbewahrung von Dokumenten gemäß Artikel 20.
Durch dieses zentrale System wird zudem Interoperabilität mit dem System für elektronische Frachtbeförderungsinformationen gemäß der Verordnung (EU) 2020/1056 ermöglicht.
Innerhalb von vier Jahren nach Erlass des in Absatz 5 genannten Durchführungsrechtsakts stellt die Kommission die Verknüpfung dieses zentralen Systems mit der Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll über das mit der Verordnung (EU) 2022/2399 eingerichtete Single-Window-System der Europäischen Union für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich sicher.
Die in Unterabsatz 1 genannten Systeme erleichtern die Aufbewahrung von Dokumenten gemäß Artikel 20.
Spätestens bis zum 21. Mai 2025 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung
der erforderlichen Anforderungen an die Interoperabilität zwischen dem in Absatz 3 genannten zentralen System und anderen Systemen oder anderer Software nach Absatz 4, einschließlich eines Protokolls für den Datenaustausch und eines Datenmodells für den Austausch der in den Anhängen IA, IB und VII genannten Daten sowie der in Artikel 15 genannten Bescheinigung;
aller sonstigen technischen und organisatorischen Anforderungen, auch in Bezug auf Sicherheitsaspekte, Daten-Governance und Vertraulichkeit von Daten, die für die praktische Umsetzung der elektronischen Übermittlung und des elektronischen Austauschs von Informationen und Dokumenten gemäß Absatz 1 erforderlich sind, wobei die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 10 ) zu berücksichtigen ist.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 81 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 28
Sprache
Artikel 29
Einstufungsfragen
Bei der Entscheidung, ob Abfälle, die ein Recycling- oder ein anderes Verwertungsverfahren durchlaufen haben, nicht mehr als Abfälle zu betrachten sind, wenden die Mitgliedstaaten Artikel 6 der Richtlinie 2008/98/EG an.
Bei der Entscheidung, ob ein Gegenstand oder Stoff als Gebrauchtware und nicht als Abfall zu betrachten ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Es ist sicher, dass der Gegenstand oder Stoff weiter verwendet oder wiederverwendet wird;
der Gegenstand oder Stoff kann seine beabsichtigte Funktion ohne wesentliche Vorbehandlung erfüllen;
der Gegenstand oder Stoff wird gegebenenfalls geprüft, um seine volle Funktionsfähigkeit sicherzustellen;
die weitere Verwendung ist rechtmäßig, d. h., der Gegenstand oder Stoff erfüllt alle einschlägigen Produkt-, Umwelt- und Gesundheitsschutzanforderungen für die konkrete Verwendung und führt insgesamt nicht zu nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt oder die menschliche Gesundheit;
der Gegenstand oder Stoff wird während des Transports und des Be- und Entladens angemessen erhalten und vor Beschädigung geschützt.
Die Bestimmungen des Unterabsatzes 3 gelten unbeschadet des Artikels 23 Absatz 2 und des Anhangs VI der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 11 ) sowie des Artikels 72 Absatz 2 und des Anhangs XIV der Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 12 ).
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 81 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 30
Verwaltungskosten
Dem Notifizierenden und gegebenenfalls der Person, die die Verbringung veranlasst, können von den betroffenen zuständigen Behörden oder den an Kontrollen beteiligten Behörden angemessene und verhältnismäßige Verwaltungskosten für die Durchführung der Notifizierungs- und Überwachungsverfahren sowie übliche Kosten für angemessene Analysen und Kontrollen auferlegt werden. Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission die Bestimmungen, die in Bezug auf solche Kosten auf nationaler Ebene angewandt werden. Die Kommission macht diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich.
Artikel 31
Abkommen für Grenzgebiete
Die gemäß Unterabsatz 1 geschlossenen Abkommen schreiben vor, dass die Abfälle in dem betroffenen EFTA-Staat auf umweltgerechte Weise gemäß Artikel 59 bewirtschaftet werden.
Artikel 32
Verbringungen zwischen einem Gebiet in äußerster Randlage und dem Mitgliedstaat, zu dem es gehört
Abweichend von Artikel 9 Absätze 1 und 2 kann bei Verbringungen zwischen einem Gebiet in äußerster Randlage und dem Mitgliedstaat, zu dem es gehört, die die Durchfuhr durch einen anderen Mitgliedstaat erfordern, von einer stillschweigenden Zustimmung der für die Durchfuhr zuständigen Behörde ausgegangen werden, wenn innerhalb von sieben Arbeitstagen ab dem Tag, an dem der Notifizierende gemäß Artikel 8 Absatz 12 darüber unterrichtet wurde, dass die Notifizierung ordnungsgemäß abgeschlossen wurde, kein Einwand erhoben wird. Diese stillschweigende Zustimmung ist für den gleichen Zeitraum gültig, der in der schriftlichen Zustimmung der zuständigen Behörde am Bestimmungsort gemäß Artikel 9 Absatz 1 angegeben ist.
Artikel 33
Verbringungen von den Färöern nach Dänemark
Dänemark kann eine Entscheidung treffen, Einfuhren von Abfällen von den Färöern nach Dänemark, die durch keinen anderen Staat durchgeführt wurden, gemäß Artikel 36 dieser Verordnung zu behandeln. Trifft Dänemark eine derartige Entscheidung, so wird sie der Kommission notifiziert.
KAPITEL 6
Verbringungen innerhalb der Union mit Durchfuhr durch Drittstaaten
Artikel 34
Verbringungen von zur Beseitigung bestimmten Abfällen
Bei einer Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen innerhalb der Union mit Durchfuhr durch einen oder mehrere Drittstaaten gelten die Artikel 4 bis 17 und die Artikel 19 bis 30 entsprechend, vorbehaltlich der folgenden Anpassungen und zusätzlichen Anforderungen:
Artikel 38 Absatz 2 Buchstaben a, c, d und g sowie Artikel 38 Absatz 3 Buchstabe a gelten entsprechend;
ist der Drittstaat Vertragspartei des Basler Übereinkommens und hat der betroffene Staat entschieden, keine vorherige schriftliche Zustimmung zu verlangen, und hat er die anderen Vertragsparteien des Basler Übereinkommens gemäß Artikel 6 Absatz 4 jenes Übereinkommens darüber unterrichtet, so verfügt eine für die Durchfuhr zuständige Behörde außerhalb der Union ab dem Tag der Übermittlung ihrer Bestätigung des Eingangs einer ordnungsgemäß abgeschlossenen Notifizierung über eine Frist von 60 Tagen, um ihre stillschweigende Zustimmung oder ihre schriftliche Zustimmung mit oder ohne Auflagen zu erteilen, oder
ist der Drittstaat nicht Vertragspartei des Basler Übereinkommens, so fragt die zuständige Behörde am Versandort bei der für die Durchfuhr zuständigen Behörde dieses Drittstaats an, ob sie innerhalb eines zwischen den zuständigen Behörden vereinbarten Zeitraums ihre schriftliche Zustimmung zu der Verbringung erteilen möchte.
Artikel 35
Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen
Bei einer Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen innerhalb der Union, einschließlich einer Verbringung zwischen Orten im selben Mitgliedstaat, mit Durchfuhr durch einen oder mehrere Drittstaaten, für die der OECD-Beschluss gilt, gelten die Artikel 4 bis 30 entsprechend, vorbehaltlich der folgenden Anpassungen und zusätzlichen Anforderungen:
Artikel 51 Absatz 2 Buchstaben c und d gelten entsprechend;
wenn keine Einwände erhoben werden, kann von einer stillschweigenden Zustimmung der für die Durchfuhr zuständigen Behörde außerhalb der Union ausgegangen werden, und sofern etwaige auferlegte Auflagen erfüllt sind, kann die Verbringung 30 Tage nach dem Tag, an dem der Notifizierende gemäß Artikel 8 Absatz 12 darüber unterrichtet wurde, dass die Notifizierung ordnungsgemäß abgeschlossen wurde, gemäß Artikel 9 Absatz 1 beginnen.
TITEL III
TRANSPORT VON ABFÄLLEN AUSSCHLIESSLICH INNERHALB EINES MITGLIEDSTAATS
Artikel 36
Transport von Abfällen ausschließlich innerhalb eines Mitgliedstaats
TITEL IV
AUSFUHREN AUS DER UNION IN DRITTSTAATEN
KAPITEL 1
Ausfuhren von Abfällen zur Beseitigung
Artikel 37
Verbot von Ausfuhren von zur Beseitigung bestimmten Abfällen
Abweichend von Absatz 2 sind Ausfuhren von zur Beseitigung bestimmten Abfällen in einen EFTA-Staat, der Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist, verboten, wenn
der betroffene EFTA-Staat Einfuhren derartiger Abfälle verbietet;
die Bedingungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 nicht erfüllt sind;
die zuständige Behörde am Versandort Grund zu der Annahme hat, dass die Abfälle im Bestimmungsstaat nicht gemäß Artikel 59 auf umweltgerechte Weise bewirtschaftet werden.
Artikel 38
Verfahren für Ausfuhren von zur Beseitigung bestimmten Abfällen in EFTA-Staaten
Es gelten die folgenden Anpassungen:
Der Notifizierende reicht die Notifizierung und etwaige verlangte zusätzliche Informationen und Unterlagen gemäß Artikel 27 ein und übermittelt diese Notifizierung und diese zusätzlichen Informationen und Unterlagen per Post oder, falls zweckmäßig, per Fax oder E-Mail mit digitaler Signatur gleichzeitig der zuständigen Behörde am Bestimmungsort und etwaigen für die Durchfuhr zuständigen Behörden außerhalb der Union, es sei denn, diese Behörden sind an das in Artikel 27 Absatz 3 genannte zentrale System angeschlossen; wird eine E-Mail mit digitaler Signatur verwendet, so werden etwaige erforderlichen Stempel oder Unterschriften durch die digitale Signatur ersetzt;
der Notifizierende fügt dem Notifizierungsformular schriftliche Nachweise darüber bei, dass in der Anlage, in die Abfälle ausgeführt werden, ein Audit gemäß Artikel 46 Absatz 3 durchgeführt wurde, es sei denn, die Ausnahme nach Artikel 46 Absatz 11 findet Anwendung;
die zuständige Behörde am Versandort und etwaige für die Durchfuhr zuständigen Behörden in der Union unterrichten die zuständige Behörde am Bestimmungsort und etwaige für die Durchfuhr zuständigen Behörden außerhalb der Union per Post oder, falls zweckmäßig, per Fax oder E-Mail mit digitaler Signatur über jedes Ersuchen um Informationen und Unterlagen von ihrer Seite sowie über ihre Entscheidung und Auflagen — falls solche vorliegen — bezüglich der geplanten Verbringung, es sei denn, diese zuständigen Behörden sind an das in Artikel 27 Absatz 3 genannte zentrale System angeschlossen;
die Informationen, die der zuständigen Behörde am Bestimmungsort und etwaigen für die Durchfuhr zuständigen Behörden außerhalb der Union gemäß den Artikeln 7, 8, 16 und 17 bereitzustellen sind, werden per Post oder, falls zweckmäßig, per Fax oder E-Mail mit digitaler Signatur übermittelt, es sei denn, diese Behörden sind an das in Artikel 27 Absatz 3 genannte zentrale System angeschlossen;
der Notifizierende stellt sicher, dass die von der Anlage gemäß Artikel 15 Absätze 3 bis 5 und Artikel 16 Absätze 5 und 6 bereitzustellenden Informationen in ein in Artikel 27 genanntes System aufgenommen werden, es sei denn, diese Anlagen sind an das in Artikel 27 Absatz 3 genannte zentrale System angeschlossen;
eine etwaige für die Durchfuhr zuständige Behörde außerhalb der Union verfügt ab dem Tag der Übermittlung ihrer Bestätigung des Eingangs einer ordnungsgemäß abgeschlossenen Notifizierung über eine Frist von 60 Tagen, um ihre stillschweigende Zustimmung zu erteilen, sofern der betroffene Staat beschlossen hat, keine vorherige schriftliche Zustimmung zu verlangen, und die anderen Vertragsparteien des Basler Übereinkommens gemäß Artikel 6 Absatz 4 jenes Übereinkommens darüber unterrichtet hat, oder um ihre schriftliche Zustimmung mit oder ohne Auflagen zu erteilen;
die zuständige Behörde am Versandort in der Union trifft die Entscheidung über die Zustimmung zur Verbringung gemäß Artikel 9 erst, nachdem sie die schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde am Bestimmungsort und gegebenenfalls die stillschweigende oder schriftliche Zustimmung einer für die Durchfuhr zuständigen Behörde außerhalb der Union erhalten hat, frühestens jedoch 61 Tage nach dem Tag der Übermittlung der Bestätigung des Eingangs einer ordnungsgemäß abgeschlossenen Notifizierung durch eine für die Durchfuhr zuständige Behörde außerhalb der Union, es sei denn, der zuständigen Behörde am Versandort liegt die schriftliche Zustimmung der anderen betroffenen zuständigen Behörden vor, in welchem Fall sie die Entscheidung gemäß Artikel 9 vor Ablauf dieser Frist treffen kann.
Es gelten die folgenden zusätzlichen Bestimmungen:
Eine etwaige für die Durchfuhr zuständige Behörde in der Union übermittelt dem Notifizierenden eine Bestätigung des Eingangs einer ordnungsgemäß abgeschlossenen Notifizierung und den anderen betroffenen zuständigen Behörden Kopien hiervon, sofern sie keinen Zugang zu einem in Artikel 27 genannten System haben;
die zuständige Behörde am Versandort und etwaige für die Durchfuhr zuständigen Behörden in der Union unterrichten die Ausfuhr- und die Ausgangszollstelle über ihre Entscheidungen über die Zustimmung zur Verbringung;
das Transportunternehmen übermittelt der Ausfuhr- und der Ausgangszollstelle eine Kopie des Begleitformulars entweder per Post oder, falls zweckmäßig, per Fax oder E-Mail mit digitaler Signatur oder, sofern die Ausfuhr- und die Ausgangszollstelle Zugang dazu haben, über das in Artikel 27 Absatz 3 genannte zentrale System;
sobald die Abfälle die Union verlassen haben, unterrichtet die Ausgangszollstelle die zuständige Behörde am Versandort in der Union darüber, dass die Abfälle die Union verlassen haben;
hat die zuständige Behörde am Versandort in der Union 42 Tage, nachdem die Abfälle die Union verlassen haben, von der Anlage noch keine Informationen über die Entgegennahme der Abfälle erhalten, so unterrichtet sie hierüber unverzüglich die zuständige Behörde am Bestimmungsort über ein in Artikel 27 genanntes System oder gemäß Artikel 72;
der in Artikel 6 genannte Vertrag muss die folgenden Bedingungen enthalten:
Stellt eine Anlage eine unrichtige Bescheinigung über die Beseitigung aus, in deren Folge die Sicherheitsleistung freigegeben wird, so trägt der Empfänger die Kosten, die sich aus der Verpflichtung zur Rückfuhr der Abfälle in das Zuständigkeitsgebiet der zuständigen Behörde am Versandort und aus der Verwertung oder Beseitigung der Abfälle auf alternative und umweltgerechte Weise ergeben;
die Anlage übermittelt innerhalb von drei Tagen nach Entgegennahme der zur Beseitigung bestimmten Abfälle dem Notifizierenden und den betroffenen zuständigen Behörden unterzeichnete Kopien des ausgefüllten Begleitformulars, mit Ausnahme der unter Ziffer iii genannten Bescheinigung über die Beseitigung;
die Anlage bescheinigt so bald wie möglich, spätestens jedoch 30 Tage nach Abschluss der Beseitigung und in jedem Fall nicht später als ein Jahr nach Entgegennahme der Abfälle unter ihrer Verantwortung, dass die Beseitigung abgeschlossen ist, und übermittelt dem Notifizierenden und den betroffenen zuständigen Behörden unterzeichnete Kopien des Begleitformulars, die diese Bescheinigung enthalten;
der Notifizierende stellt innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt der unter Buchstabe f Ziffern ii und iii genannten Kopien die in diesen Kopien enthaltenen Informationen gemäß Artikel 27 elektronisch zur Verfügung.
Die Verbringung darf nur erfolgen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Der Notifizierende hat eine schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort und gegebenenfalls den für die Durchfuhr zuständigen Behörden außerhalb der Union erhalten, und die mit diesen Zustimmungen oder in ihren Anlagen erteilten Auflagen sind erfüllt;
die umweltgerechte Bewirtschaftung der Abfälle gemäß Artikel 59 ist sichergestellt.
Entdeckt eine Ausfuhr- oder eine Ausgangszollstelle eine illegale Verbringung, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde im Staat der Zollstelle darüber. Diese zuständige Behörde
unterrichtet unverzüglich die zuständige Behörde am Versandort in der Union über die illegale Verbringung,
stellt sicher, dass die Abfälle so lange in Verwahrung genommen werden, bis die zuständige Behörde am Versandort anderweitig entschieden und diese Entscheidung der zuständigen Behörde im Staat der Zollstelle, in dem die Abfälle verwahrt werden, schriftlich mitgeteilt hat, und
teilt der Ausfuhr- oder der Ausgangszollstelle, die die illegale Verbringung entdeckt hat, unverzüglich die unter Buchstabe b genannte Entscheidung der zuständigen Behörde am Versandort mit.
KAPITEL 2
Ausfuhren von Abfällen zur Verwertung
Artikel 39
Verbot von Ausfuhren gefährlicher und bestimmter anderer Abfälle
Ausfuhren folgender zur Verwertung bestimmter Abfälle aus der Union in Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, sind verboten:
Abfälle, die in Anhang V Teil 1 dieser Verordnung als gefährlich aufgeführt sind;
Abfälle, die in dem in Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG genannten Abfallverzeichnis als gefährlich aufgeführt sind;
in Artikel 4 Absatz 3 genannte Abfälle und Abfälle, die in Anhang V Teil 2 dieser Verordnung aufgeführt sind;
in Eintrag B3011 eingestufte Kunststoffabfälle;
in Anhang III oder IIIB aufgeführte Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführte Abfallgemische, die durch andere Materialien in einem Ausmaß verunreinigt sind, dass die Risiken im Zusammenhang mit den Abfällen so weit erhöht sind, dass unter Berücksichtigung der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG genannten gefahrenrelevanten Eigenschaften die Anwendung des Verfahrens der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung angemessen erscheint, oder dass die umweltgerechte Verwertung der Abfälle verhindert wird;
Abfälle oder Abfallgemische, die persistente organische Schadstoffe in Mengen enthalten oder mit diesen in einem Ausmaß verunreinigt sind, dass ein Konzentrationsgrenzwert gemäß Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/1021 erreicht oder überschritten wird;
gefährliche Abfälle, die nicht in einen Einzeleintrag in Anhang V der vorliegenden Verordnung oder in dem in Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG genannten Abfallverzeichnis eingestuft sind;
Gemische gefährlicher Abfälle sowie Gemische gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle, die nicht in einen Einzeleintrag in Anhang V dieser Verordnung oder in dem in Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG genannten Abfallverzeichnis eingestuft sind;
Abfälle, die vom Bestimmungsstaat gemäß Artikel 3 des Basler Übereinkommens als gefährlich notifiziert wurden;
Abfälle, deren Einfuhr der Bestimmungsstaat verboten hat;
Abfälle, bei denen die zuständige Behörde am Versandort Grund zu der Annahme hat, dass sie im betroffenen Bestimmungsstaat nicht auf umweltgerechte Weise gemäß Artikel 59 bewirtschaftet werden.
Artikel 40
Verbot von Ausfuhren nicht gefährlicher Abfälle
Ausfuhren folgender zur Verwertung bestimmter Abfälle aus der Union in Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, sind verboten:
in Anhang III oder IIIB aufgeführte nicht gefährliche Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführte Gemische nicht gefährlicher Abfälle;
nicht gefährliche Abfälle und Gemische nicht gefährlicher Abfälle, die in dem in Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG genannten Abfallverzeichnis aufgeführt sind, sofern sie nicht bereits in Anhang III, IIIA oder IIIB aufgeführt sind;
nicht gefährliche Abfälle und Gemische nicht gefährlicher Abfälle, die nicht in einen Einzeleintrag in Anhang III, IIIA oder IIIB oder in dem in Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG genannten Abfallverzeichnis eingestuft sind;
nicht gefährliche Abfälle, die in dem Eintrag AB130, AC250, AC260 oder AC270 eingestuft sind.
Eine solche Ausfuhr darf nur unter der Bedingung erfolgen, dass die Abfälle
für eine Anlage bestimmt sind, die nach den nationalen Rechtsvorschriften des betroffenen Staates für die Durchführung von Verwertungsverfahren für diese Abfälle zugelassen ist;
nicht für vorläufige Verfahren bestimmt sind, es sei denn, alle nachfolgenden nicht vorläufigen oder vorläufigen Verwertungsverfahren würden im selben Bestimmungsstaat oder in anderen Staaten erfolgen, für die die betreffenden Abfälle in der Liste gemäß Artikel 41 aufgeführt sind.
Die gemäß Absatz 2 erlaubten Ausfuhren
unterliegen im Fall von Abfällen, die in Anlage IX des Basler Übereinkommens aufgeführt und nicht in Eintrag B3011 eingestuft sind, den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 oder, falls der betroffene Staat dies in dem Antrag gemäß Artikel 42 angibt, dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung;
unterliegen im Fall von in Eintrag B3011 eingestuften Abfällen dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung;
unterliegen im Fall von nicht gefährlichen Abfällen und Gemischen nicht gefährlicher Abfälle, die nicht in Anlage IX des Basler Übereinkommens aufgeführt sind, dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung.
Unterliegen solche Ausfuhren den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18, so stellt die Person, die die Verbringung veranlasst, sicher, dass die von der Anlage gemäß Artikel 18 Absätze 8 und 9 bereitzustellenden Informationen über ein in Artikel 27 genanntes System übermittelt werden, es sei denn, die Anlage ist an ein in Artikel 27 genanntes System angeschlossen.
Unterliegen solche Ausfuhren dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung, so gelten die Verfahren gemäß Artikel 38 mit folgenden Anpassungen:
Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 14 finden keine Anwendung;
sobald die Streichung eines Staates oder bestimmter Abfälle oder Abfallgemische aus der in Artikel 41 genannten Liste in Kraft getreten ist, widerruft die zuständige Behörde am Versandort ihre schriftliche Zustimmung zu Notifizierungen im Zusammenhang mit diesem Staat oder solchen Abfällen oder Abfallgemischen.
Artikel 41
Liste der Staaten, in die Ausfuhren nicht gefährlicher Abfälle aus der Union zur Verwertung zugelassen ist
Die Liste nach Absatz 1 muss folgende Informationen enthalten:
Bezeichnung der Staaten, in die die Ausfuhr von nicht gefährlichen Abfällen und Gemischen nicht gefährlicher Abfälle aus der Union zur Verwertung zugelassen ist;
die spezifischen nicht gefährlichen Abfälle und Gemische nicht gefährlicher Abfälle, die für die Ausfuhr aus der Union in jeden unter Buchstabe a genannten Staat zugelassen sind;
Informationen, z. B. eine Internetadresse, die den Zugang zu einer Liste der Anlagen ermöglichen, die nach den nationalen Rechtsvorschriften des jeweiligen Staates gemäß Buchstabe a für die Verwertung der Abfälle und Abfallgemische gemäß Buchstabe b zugelassen sind;
Informationen über das spezifische Kontrollverfahren — sofern vorhanden —, das nach den nationalen Rechtsvorschriften des jeweiligen Staates gemäß Buchstabe a für die Einfuhr der Abfälle gemäß Buchstabe b gilt, einschließlich der Angabe, ob die Einfuhr von in Anlage IX des Basler Übereinkommens aufgeführten Abfällen dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gemäß Artikel 38 unterliegt.
Bis zum 21. August 2024 nimmt die Kommission mit allen Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, Kontakt auf, um ihnen die erforderlichen Informationen in Bezug auf die Möglichkeit zur Aufnahme in die Liste der Staaten, in die Ausfuhren zugelassen sind, zur Verfügung zu stellen.
Um in die bis zum 21. November 2026 anzunehmende Liste der Staaten, in die Ausfuhren zugelassen sind, aufgenommen zu werden, reichen die Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, ihren Antrag gemäß Artikel 42 Absatz 1 bis zum 21. Februar 2025 ein.
Die Kommission aktualisiert die Liste der Staaten, in die Ausfuhren zugelassen sind, regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre nach ihrer Erstellung, um
einen Staat hinzuzufügen, der die in Artikel 42 festgelegten Voraussetzungen erfüllt;
einen Staat zu streichen, der die in Artikel 42 festgelegten Voraussetzungen nicht länger erfüllt;
die in Absatz 2 genannten Informationen zu aktualisieren, wobei dies auf Antrag des betroffenen Staates erfolgt und, falls der Antrag die Aufnahme neuer Abfälle oder Abfallgemische betrifft, sofern der betroffene Staat nachgewiesen hat, dass die in Artikel 42 festgelegten Voraussetzungen in Bezug auf die betreffenden neuen Abfälle oder Abfallgemische erfüllt sind;
andere relevante Elemente aufzunehmen oder zu streichen, um sicherzustellen, dass die Liste genaue und aktuelle Informationen enthält.
Artikel 42
Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste der Staaten, in die Ausfuhren zugelassen sind
Dazu weist der antragstellende Staat nach, dass er
über eine umfassende Abfallbewirtschaftungsstrategie oder einen umfassenden Abfallbewirtschaftungsplan verfügt, die bzw. der sein gesamtes Hoheitsgebiet abdeckt und seine Fähigkeit und Bereitschaft zeigt, eine umweltgerechte Abfallbewirtschaftung sicherzustellen. Die Strategie bzw. der Plan umfasst mindestens folgende Elemente:
die jährliche Menge der in dem Staat insgesamt anfallenden Abfälle und die jährliche Menge der in dem Staat anfallenden von dem Antrag erfassten Abfälle (im Folgenden „von dem Antrag betroffene Abfälle“) sowie eine Schätzung, wie sich diese Mengen in den nächsten zehn Jahren entwickeln werden;
eine Schätzung der derzeitigen Behandlungskapazität für Abfälle im Allgemeinen und eine Schätzung der Behandlungskapazität für die von dem Antrag erfassten Abfälle sowie eine Schätzung, wie sich diese Kapazitäten in den folgenden zehn Jahren entwickeln werden;
den Anteil der getrennt gesammelten im Inland anfallenden Abfälle sowie etwaige Ziele und Maßnahmen zur künftigen Erhöhung dieses Anteils;
eine Angabe zum Anteil der vom Antrag erfassten im Inland anfallenden Abfälle, der auf Deponien abgelagert wird, sowie etwaige Ziele und Maßnahmen zur künftigen Verringerung dieses Anteils;
eine Angabe zum Anteil der im Inland anfallenden Abfälle, die recycelt werden, sowie mögliche Ziele und Maßnahmen zur künftigen Erhöhung dieses Anteils;
Informationen über die Menge der unzulässig entsorgten Abfälle und über Maßnahmen zur Vermeidung und Beseitigung unzulässig entsorgter Abfälle;
eine Strategie zur Sicherstellung der umweltgerechten Bewirtschaftung der in sein Hoheitsgebiet eingeführten Abfälle, einschließlich der möglichen Auswirkungen einer solchen Einfuhr auf die Bewirtschaftung von im Inland anfallenden Abfällen;
Informationen über die zur Berechnung der unter den Ziffern i bis vi genannten Daten verwendete Methode;
über einen Rechtsrahmen für die Abfallbewirtschaftung verfügt, der mindestens folgende Elemente umfasst:
Genehmigungs-, Zulassungs- oder Registrierungssystem oder -systeme für Abfallbehandlungsanlagen;
Genehmigungs-, Zulassungs- oder Registrierungssystem oder -systeme für den Transport von Abfällen;
Bestimmungen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Restabfälle, die bei dem Verwertungverfahren für die von dem Antrag betroffenen Abfälle anfallen, gemäß Artikel 59 auf umweltgerechte Weise bewirtschaftet werden;
angemessene Maßnahmen zur Kontrolle der durch Abfallbewirtschaftungsverfahren verursachten Verschmutzungen, einschließlich Emissionsgrenzwerten zum Schutz von Luft, Boden und Wasser sowie Maßnahmen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen aus diesen Verfahren;
Bestimmungen über die Durchsetzung, Kontrollen und Sanktionen, mit denen die Umsetzung der nationalen und internationalen Anforderungen an die Abfallbewirtschaftung und die Verbringung von Abfällen sichergestellt werden soll;
Vertragspartei der in Anhang VIII aufgeführten multilateralen Umweltschutzübereinkünfte ist und die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um seinen Verpflichtungen aus diesen Übereinkünften nachzukommen,
eine Strategie zur Durchsetzung der nationalen Rechtsvorschriften über die Abfallbewirtschaftung und die Verbringung von Abfällen eingeführt hat, die Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen umfasst, einschließlich Informationen über die Zahl der durchgeführten Kontrollen von Abfallverbringungen und Abfallbewirtschaftungsanlagen sowie über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die einschlägigen nationalen Vorschriften verhängt werden.
Zusätzlich zu den Anforderungen der Absätze 2 und 3 weist der antragstellende Staat auch nach, dass
er über ein umfassendes Abfallbewirtschaftungssystem verfügt, das sein gesamtes Hoheitsgebiet abdeckt und durch das die getrennte Sammlung von Kunststoffabfällen wirksam sichergestellt wird;
er über einen Rechtsrahmen für die Abfallbewirtschaftung verfügt, der mindestens folgende Elemente umfasst:
Verbot der offenen Verbrennung und der unkontrollierten Deponierung von Abfällen;
Verbot der Verbrennung und Deponierung getrennt gesammelter Kunststoffabfälle;
Bestimmungen über die Durchsetzung, Kontrollen und Sanktionen, mit denen die Durchführung des Buchstabens a und des Buchstabens b Ziffern i und ii sichergestellt werden soll;
Einfuhren von Kunststoffabfällen aus der Union keine nachteiligen Auswirkungen auf die Bewirtschaftung von in dem Staat anfallenden Kunststoffabfällen hat.
Artikel 43
Bewertung des Antrags auf Aufnahme in die Liste der Staaten, in die Ausfuhren zugelassen sind
Artikel 44
Allgemeine Regelung für Ausfuhren von Abfällen
Es gelten die folgenden Anpassungen:
Der Notifizierende fügt dem Notifizierungsformular schriftliche Nachweise dafür bei, dass in der Anlage, zu der die Abfälle ausgeführt werden, ein Audit gemäß Artikel 46 Absatz 3 durchgeführt wurde, es sei denn, die Ausnahme nach Artikel 46 Absatz 11 findet Anwendung;
die in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische, die für ein vorläufiges Verfahren bestimmt sind, unterliegen dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung, wenn ein nachfolgendes vorläufiges oder nicht vorläufiges Verwertungsverfahren oder nachfolgendes nicht vorläufiges Beseitigungsverfahren in einem Staat erfolgen soll, für den der OECD-Beschluss nicht gilt;
die in Eintrag B3011 eingestuften Abfälle unterliegen dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung;
die in Anhang IIIB aufgeführten Abfälle und Verbringungen von Abfällen, die für die in Artikel 4 Absatz 5 genannten experimentellen Behandlungsversuche bestimmt sind, unterliegen dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung;
Verbringungen von Abfällen, die zu der in Artikel 4 Absatz 5 genannten Laboranalyse bestimmt sind, unterliegen dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung, es sei denn, die Menge dieser Abfälle wurde anhand der Mindestmenge bestimmt, die nach vernünftigem Ermessen erforderlich ist, um die Analyse in jedem Einzelfall angemessen durchzuführen, und beträgt höchstens 25 kg, in welchem Fall die Verfahrensvorschriften des Artikels 18 gelten;
die Ausfuhr von Abfällen gemäß Artikel 4 Absatz 3 ist verboten, ausgenommen in die Schweiz;
die gemäß Artikel 9 erforderliche Zustimmung kann von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort außerhalb der Union in Form einer stillschweigenden Zustimmung erteilt werden;
die Zustimmung zu einer Verbringung bestimmter Abfälle gemäß Artikel 9 ist von der zuständigen Behörde am Versandort zu widerrufen, wenn ein delegierter Rechtsakt gemäß Artikel 45 Absatz 6 in Kraft getreten ist, mit dem die Ausfuhr solcher Abfälle in den betroffenen Staat verboten wird;
die in Artikel 15 Absatz 3 und Artikel 16 Absatz 5 genannte Anlage übermittelt die entsprechende Bestätigung innerhalb von drei Werktagen nach Entgegennahme der Abfälle.
Die Verbringung von Abfällen, die der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung unterliegt, darf nur erfolgen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Der Notifizierende hat die schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort und gegebenenfalls der für die Durchfuhr zuständigen Behörden erhalten oder die zuständige Behörde am Bestimmungsort und die für die Durchfuhr zuständigen Behörden außerhalb der Union haben ihre stillschweigende Zustimmung erteilt oder von einer solchen stillschweigenden Zustimmung kann ausgegangen werden und die in diesen Zustimmungen oder deren Anlagen erteilten Auflagen sind erfüllt;
Artikel 38 Absatz 4 Buchstabe b ist erfüllt.
Umfasst eine in Absatz 1 genannte Ausfuhr von in Artikel 4 Absatz 2 genannten Abfällen die Durchfuhr durch einen Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt, so gelten folgende Anpassungen:
die für die Durchfuhr zuständige Behörde des Staates, für den der OECD-Beschluss nicht gilt, verfügt ab dem Tag der Übermittlung ihrer Bestätigung des Eingangs der ordnungsgemäß abgeschlossenen Notifizierung über eine Frist von 60 Tagen, um ihre stillschweigende Zustimmung zu erteilen, sofern der betroffene Staat beschlossen hat, keine vorherige schriftliche Zustimmung zu verlangen, und die anderen Vertragsparteien des Basler Übereinkommens gemäß Artikel 6 Absatz 4 jenes Übereinkommens darüber unterrichtet hat, oder um ihre schriftliche Zustimmung mit oder ohne Auflagen zu erteilen;
die zuständige Behörde am Versandort in der Union trifft die Entscheidung über die Zustimmung zur Verbringung gemäß Artikel 9 erst, nachdem sie die stillschweigende oder schriftliche Zustimmung der für die Durchfuhr zuständigen Behörde des Staates, für den der OECD-Beschluss nicht gilt, erhalten hat, frühestens jedoch 61 Tage nach dem Tag der Übermittlung der Bestätigung des Eingangs einer ordnungsgemäß abgeschlossenen Notifizierung durch eine für die Durchfuhr zuständige Behörde außerhalb der Union, es sei denn, die zuständige Behörde am Versandort hat die schriftliche Zustimmung der anderen betroffenen zuständigen Behörden erhalten, in welchem Fall sie die Entscheidung gemäß Artikel 9 vor Ablauf dieser Frist treffen kann.
Artikel 45
Überwachung der Ausfuhr und Verfahren zur Ergreifung von Schutzmaßnahmen
In Fällen, in denen
keine ausreichenden Nachweise dafür vorliegen, dass ein Staat, für den der OECD-Beschluss gilt, in der Lage ist, bestimmte Abfälle gemäß Artikel 59 auf umweltgerechte Weise zu verwerten, einschließlich aufgrund der Ausfuhr solcher Abfälle aus der Union in den betroffenen Staat, oder
Nachweise vorliegen, dass der betroffene Staat die Anforderungen des Artikels 59 für diese Abfälle nicht erfüllt, oder
Nachweise vorliegen, dass die Ausfuhr von Abfällen aus der Union wesentliche nachteilige Auswirkungen auf die Bewirtschaftung von in diesem Staat anfallenden Abfällen hat,
fordert die Kommission die zuständigen Behörden des betroffenen Staates auf, innerhalb von 60 Tagen Informationen über die Bedingungen, unter denen die betreffenden Abfälle verwertet werden, über die Auswirkungen der Ausfuhr der Abfälle aus der Union auf die Bewirtschaftung der in diesem Staat anfallenden Abfälle sowie die Fähigkeit des betroffenen Staates, diese Abfälle gemäß Artikel 59 auf umweltgerechte Weise zu bewirtschaften, bereitzustellen. Die Kommission kann diese Frist verlängern, wenn der betroffene Staat einen begründeten Antrag auf ihre Verlängerung stellt.
Die Aufforderung nach Absatz 2 dient der Vergewisserung, dass der betroffene Staat
einen angemessenen Rechtsrahmen für die Einfuhr und umweltgerechte Bewirtschaftung der betreffenden Abfälle, wobei diese sowohl eingeführte Abfälle als auch in dem Staat anfallende Abfälle umfassen, sowie angemessene Maßnahmen zur Sicherstellung der umweltgerechten Bewirtschaftung der bei der Verwertung der betreffenden Abfälle anfallenden Restabfälle geschaffen und umgesetzt hat;
eine getrennte Berichterstattung über die Menge der in dem betroffenen Staat anfallenden Abfälle und der in diesen Staat eingeführten Abfälle eingeführt hat;
in seinem Hoheitsgebiet über ausreichende Kapazität verfügt, um in Anbetracht der Menge der in sein Hoheitsgebiet eingeführten Abfälle eine umweltgerechte Bewirtschaftung der betreffenden Abfälle zu ermöglichen;
eine angemessene Strategie geschaffen hat, einschließlich Maßnahmen zur Sicherstellung, dass die Einfuhr der betreffenden Abfälle keine wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf die Sammlung und Bewirtschaftung der im Inland anfallenden Abfälle hat;
angemessene Durchsetzungsmaßnahmen eingeführt und umgesetzt hat, um sicherzustellen, dass die betreffenden Abfälle auf umweltgerechte Weise bewirtschaftet werden, und um gegen mögliche illegale Verbringungen oder die illegale Behandlung solcher Abfälle vorzugehen;
im Falle der Ausfuhr von Kunststoffabfällen Anforderungen eingeführt hat, mit denen sichergestellt werden soll, dass Kunststoffabfälle auf umweltgerechte Weise recycelt werden und dass Restabfälle, die im Rahmen des Recyclingverfahrens anfallen, auf umweltgerechte Weise bewirtschaftet werden, unter anderem durch ein Verbot der offenen Verbrennung solcher Abfälle oder ihrer Abladung in wilden Deponien. Darüber hinaus dient die Aufforderung der Vergewisserung, ob Maßnahmen umgesetzt werden, um zu verhindern, dass die Einfuhr von Kunststoffabfällen aus der Union die umweltgerechte Bewirtschaftung von im Inland anfallenden Kunststoffabfällen untergräbt, und auch ob Maßnahmen ergriffen wurden, um die Verbringung eingeführter Kunststoffabfälle in andere Staaten zu verhindern. Es sind auch Informationen bereitzustellen, aus denen hervorgeht, dass in regelmäßigen Abständen spezifische Durchsetzungsmaßnahmen und Kontrollen von Verbringungen von Kunststoffabfällen und von Anlagen zur Bewirtschaftung solcher Abfälle durchgeführt werden, um diese Anforderungen zu erfüllen und eine Verschmutzung der Luft, des Bodens, des Wassers oder der Meeresumwelt im Zusammenhang mit der unsachgemäßen Bewirtschaftung von Kunststoffabfällen zu mindern.
Ein Verbot wird von der Kommission nur aufgehoben, wenn ihr hinreichende Nachweise dafür vorliegen, dass die betreffenden Abfälle auf umweltgerechte Weise bewirtschaftet werden und dass die aus der Union ausgeführte Abfälle keine wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf die Bewirtschaftung von in diesem Staat anfallenden Abfällen zur Folge haben.
KAPITEL 3
Zusätzliche Verpflichtungen
Artikel 46
Verpflichtungen der Ausführer
Dieser Audit wird von einem Externen durchgeführt, der von dem Notifizierenden oder der Person, die die Verbringung veranlasst, sowie von der auditierten Anlage unabhängig ist und über geeignete Qualifikationen in den Bereichen Audits und Abfallbehandlung verfügt.
Wenn der Notifizierende oder eine Person, die die Verbringung veranlasst, einen Audit in Auftrag gibt, vergewissert er bzw. sie sich, dass der Externe die in Anhang X Teil A festgelegten Anforderungen erfüllt und von einer nationalen amtlichen Stelle zur Durchführung von Audits im Sinne dieses Artikels ermächtigt oder akkreditiert wurde.
Zur Erfüllung dieser Verpflichtung muss der Notifizierende oder eine Person, die die Verbringung veranlasst, entweder
einen Audit gemäß diesem Artikel in Auftrag geben oder
den Bericht über einen gemäß diesem Artikel von einem anderen Notifizierenden oder einer anderen Person, die die Verbringung veranlasst, in Auftrag gegebenen Audit, der gemäß Absatz 6 zur Verfügung gestellt wurde, erwerben, nachdem er bzw. sie sich vergewissert hat, dass der Audit gemäß den Absätzen 3 und 4 durchgeführt wurde und damit nachgewiesen wurde, dass die Anlage die in Anhang X Teil B festgelegten Kriterien erfüllt, oder
den Bericht über einen gemäß diesem Artikel von der Anlage selbst in Auftrag gegebenen Audit erwerben, die dem in Absatz 8 genannten Register gemäß Absatz 7 Unterabsatz 2 notifiziert wurde, nachdem er bzw. sie sie sich vergewissert hat, dass der Audit gemäß den Absätzen 3 und 4 durchgeführt wurde und damit nachgewiesen wurde, dass die Anlage die in Anhang X Teil B festgelegten Kriterien erfüllt.
Der Notifizierende oder die Person, die die Verbringung veranlasst, gibt darüber hinaus unverzüglich einen Ad-hoc-Audit in Auftrag, wenn er bzw. sie verlässliche Informationen darüber erhält, dass eine Anlage die in Anhang X Teil B festgelegten Kriterien nicht mehr erfüllt. Wird bei dem Ad-hoc-Audit nachgewiesen, dass eine Anlage die in Anhang X Teil B festgelegten Kriterien nicht mehr erfüllt, so stellt der Notifizierende oder die Person, die die Verbringung veranlasst, die Ausfuhr von Abfällen zu dieser Anlage unverzüglich ein und unterrichtet die betroffenen zuständigen Behörden am Versandort.
Ein Notifizierender oder eine Person, die die Verbringung veranlasst, notifiziert der Kommission die Audits, die er bzw. sie gemäß den Absätzen 3 und 5 in Auftrag gegeben hat und bei denen nachgewiesen wurde, dass eine Anlage die in Anhang X Teil B festgelegten Kriterien erfüllt. Die Notifizierung enthält die folgenden Informationen:
Name und Kontaktdaten der Anlage, die Gegenstand des Audits war;
Name und Kontaktdaten des Notifizierenden oder der Person, die die Verbringung veranlasst, der bzw. die den Audit in Auftrag gegeben hat;
Name und Kontaktdaten des Externen, der den Audit durchgeführt hat;
das Datum des Audits;
die in Anhang III, IIIA, IIIB oder IV oder in dem in Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG genannten Abfallverzeichnis aufgeführten Arten von Abfällen;
die in Anhang II der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten Verwertungsverfahren (R-Codes).
Ein Notifizierender oder eine Person, die die Verbringung veranlasst, kann der Kommission einen von der auditierten Anlage selbst in Auftrag gegebenen Audit notifizieren, sofern der Notifizierende oder die Person, die die Verbringung veranlasst, sich vergewissert hat, dass der Audit gemäß den Absätzen 3 und 4 durchgeführt wurde und damit nachgewiesen wurde, dass die Anlage die in Anhang X Teil B festgelegten Kriterien erfüllt. Eine solche Notifizierung muss Informationen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und c bis f enthalten.
Ein Notifizierender oder eine Person, die die Verbringung veranlasst, der bzw. die Abfälle aus der Union zu einer Anlage in einem Drittstaat ausführt, mit dem die Union eine internationale Übereinkunft geschlossen hat, führt unverzüglich einen Ad-hoc-Audit durch, wenn er bzw. sie verlässliche Informationen erhält, dass eine Anlage die in Anhang X Teil B festgelegten Kriterien nicht mehr erfüllt. In diesem Fall notifiziert der Notifizierende oder die Person, die die Verbringung veranlasst, den zuständigen Behörden am Versandort diese verlässlichen Informationen sowie seine bzw. ihre Pläne zur Durchführung eines Ad-hoc-Audits.
Wird bei einem Ad-hoc-Audit nachgewiesen, dass eine Anlage die in Anhang X Teil B festgelegten Kriterien nicht mehr erfüllt, so stellt der Notifizierende oder die Person, die die Verbringung veranlasst, die Ausfuhr von Abfällen zu dieser Anlage unverzüglich ein und unterrichtet die betroffenen zuständigen Behörden am Versandort.
Artikel 47
Verpflichtungen der Ausfuhrmitgliedstaaten
KAPITEL 4
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 48
Ausfuhren in die Antarktis
Ausfuhren von Abfällen aus der Union in die Antarktis sind verboten.
Artikel 49
Ausfuhren in überseeische Länder oder Gebiete
TITEL V
EINFUHREN AUS DRITTSTAATEN IN DIE UNION
KAPITEL 1
Einfuhren von Abfällen zur Beseitigung
Artikel 50
Verbot von Einfuhren von zur Beseitigung bestimmten Abfällen
Einfuhren von zur Beseitigung bestimmten Abfällen in die Union sind verboten, mit Ausnahme von Einfuhren aus
Staaten, die Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind,
anderen Staaten, mit denen die Union oder die Union und ihre Mitgliedstaaten bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen gemäß Artikel 11 des Basler Übereinkommens geschlossen haben, die mit den Rechtsvorschriften der Union vereinbar sind,
anderen Staaten, mit denen einzelne Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 bilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen geschlossen haben, oder
anderen Gebieten in Fällen, in denen ausnahmsweise während Krisensituationen, friedensschaffender oder friedenserhaltender Einsätzen oder Krieg keine bilaterale Übereinkunft oder Vereinbarung gemäß Buchstabe b oder c geschlossen werden kann oder eine zuständige Behörde im Versandstaat entweder nicht benannt wurde oder handlungsfähig ist.
Diese Übereinkünfte und Vereinbarungen müssen
mit dem Unionsrecht vereinbar sein und mit Artikel 11 des Basler Übereinkommens im Einklang stehen,
gewährleisten, dass die Beseitigungsverfahren in einer genehmigten Anlage durchgeführt werden und den Anforderungen einer umweltgerechten Bewirtschaftung gemäß Artikel 59 Absatz 1 dieser Verordnung, Artikel 13 der Richtlinie 2008/98/EG und anderem Unionsrecht über Abfälle, insbesondere den in Anhang IX Teil 1 genannten Rechtsvorschriften der Union, genügen werden,
gewährleisten, dass die Abfälle im Versandstaat erzeugt werden und deren Beseitigung ausschließlich in dem Mitgliedstaat erfolgen wird, der die Übereinkunft oder die Vereinbarung geschlossen hat, und
der Kommission vor ihrem Abschluss oder in Notfällen bis spätestens einen Monat nach Abschluss notifiziert werden.
Artikel 51
Verfahrensvorschriften für Einfuhren von zur Beseitigung bestimmten Abfällen oder während Krisensituationen oder während friedensschaffender oder friedenserhaltender Einsätze
Es gelten die folgenden Anpassungen:
Ein Notifizierender, der nicht in der Union ansässig ist und keinen Zugang zu einem in Artikel 27 genannten System hat, kann den betroffenen zuständigen Behörden die Notifizierung und etwaige angeforderte zusätzliche Informationen und Unterlagen per Post oder, falls zweckmäßig, per Fax oder E-Mail mit digitaler Signatur übermitteln; wird eine E-Mail mit digitaler Signatur verwendet, so werden etwaige erforderliche Stempel oder Unterschriften durch die digitale Signatur ersetzt;
der Notifizierende oder, wenn der Notifizierende nicht in der Union ansässig ist und keinen Zugang zu einem in Artikel 27 genannten System hat, die zuständige Behörde am Bestimmungsort in der Union stellt sicher, dass alle relevanten Informationen, zumindest das Notifizierungsformular einschließlich etwaiger Anhänge, das Begleitformular einschließlich etwaiger Anhänge, die schriftlichen Zustimmungen, Informationen über stillschweigende Zustimmungen und die Auflagen, in dieses System eingegeben werden;
die zuständige Behörde am Bestimmungsort und etwaige für die Durchfuhr zuständigen Behörden in der Union unterrichten die zuständige Behörde am Versandort und etwaige für die Durchfuhr zuständigen Behörden außerhalb der Union per Post oder, falls zweckmäßig, per Fax oder E-Mail mit digitaler Signatur über jedes Ersuchen um Informationen und Unterlagen von ihrer Seite sowie über ihre Entscheidung über die geplante Verbringung, es sei denn, die zuständigen Behörden in den betroffenen Staaten haben Zugang zu dem in Artikel 27 Absatz 3 genannten zentralen System;
die Informationen, die der zuständigen Behörde am Versandort und etwaigen für die Durchfuhr zuständigen Behörden außerhalb der Union gemäß den Artikeln 7, 8, 16 und 17 bereitzustellen sind, werden per Post oder, falls zweckmäßig, per Fax oder E-Mail mit digitaler Signatur bereitgestellt, es sei denn, diese Behörden sind an das in Artikel 27 genannte zentrale System angeschlossen;
eine für die Durchfuhr zuständige Behörde außerhalb der Union verfügt ab dem Tag der Übermittlung ihrer Bestätigung des Eingangs einer ordnungsgemäß abgeschlossenen Notifizierung über eine Frist von 60 Tagen, um ihre stillschweigende Zustimmung zu erteilen, sofern der betroffene Staat beschlossen hat, keine vorherige schriftliche Zustimmung zu verlangen, und die anderen Vertragsparteien des Basler Übereinkommens gemäß Artikel 6 Absatz 4 jenes Übereinkommens darüber unterrichtet hat, oder um ihre schriftliche Zustimmung mit oder ohne Auflagen zu erteilen;
in den in Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe d genannten Fällen, d. h., während Krisensituationen, friedensschaffender oder friedenserhaltender Einsätze oder Krieg ist die Zustimmung der zuständigen Behörden am Versandort nicht erforderlich.
Es gelten die folgenden zusätzlichen Bestimmungen:
Die zuständige Behörde am Bestimmungsort kann erforderlichenfalls eine Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherung oder eine zusätzliche Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherung verlangen, nachdem sie den Deckungsbetrag einer etwaigen vom Notifizierenden hinterlegten Sicherheitsleistung oder abgeschlossenen entsprechenden Versicherung überprüft hat;
eine für die Durchfuhr zuständige Behörde in der Union übermittelt dem Notifizierenden eine Bestätigung des Eingangs einer ordnungsgemäß abgeschlossenen Notifizierung, mit Kopien an die betroffenen zuständigen Behörden, sofern sie keinen Zugang zu einem in Artikel 27 genannten System haben;
die zuständige Behörde am Bestimmungsort und etwaige für die Durchfuhr zuständigen Behörden in der Union unterrichten die Eingangszollstelle über ihre Entscheidungen über die Zustimmung zur Verbringung;
das Transportunternehmen übermittelt der Eingangszollstelle eine Kopie des Begleitformulars entweder per Post oder, falls zweckmäßig, per Fax oder E-Mail mit digitaler Signatur oder über das in Artikel 27 Absatz 3 genannte zentrale System, sofern die Eingangszollstelle Zugang zu diesem System hat; und
sobald die Abfälle bei Eingang von den Zollbehörden in ein Zollverfahren überführt wurden, unterrichtet die Eingangszollstelle die zuständige Behörde am Bestimmungsort und etwaige für die Durchfuhr zuständigen Behörden in der Union darüber, dass die Abfälle in der Union eingegangen sind.
Die Verbringung darf nur erfolgen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Der Notifizierende hat eine schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort und gegebenenfalls der für die Durchfuhr zuständigen Behörden erhalten, und die in diesen Zustimmungen oder deren Anlagen festgelegten Auflagen sind erfüllt;
ein Vertrag zwischen dem Notifizierenden und dem Empfänger gemäß Artikel 6 wurde geschlossen und ist wirksam;
eine Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherung gemäß Artikel 7 wurde hinterlegt bzw. abgeschlossen und ist wirksam; und
die umweltgerechte Bewirtschaftung gemäß Artikel 59 ist sichergestellt.
Entdeckt eine Eingangszollstelle eine illegale Verbringung, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde im Staat dieser Zollstelle. Diese zuständige Behörde
unterrichtet unverzüglich die zuständige Behörde am Bestimmungsort in der Union über die illegale Verbringung, woraufhin diese zuständige Behörde die zuständige Behörde am Versandort außerhalb der Union unterrichtet,
stellt sicher, dass die Abfälle so lange in Verwahrung genommen werden, bis die zuständige Behörde am Versandort außerhalb der Union anderweitig entschieden und diese Entscheidung der zuständigen Behörde im Staat der Zollstelle, in dem die Abfälle verwahrt werden, schriftlich mitgeteilt hat, und
teilt der Eingangszollstelle, die die illegale Verbringung entdeckt hat, unverzüglich die unter Buchstabe b genannte Entscheidung der zuständigen Behörde am Versandort mit.
Die gemäß Unterabsatz 1 bereitgestellten Informationen sind der Verbringung beizufügen, es sei denn, sie werden über ein System gemäß Artikel 27 übermittelt.
Diese Informationen müssen ausreichen, um den Behörden die Durchführung von Kontrollen zu ermöglichen, und Einzelheiten über die an den Verbringungen beteiligten Personen, den Tag der Verbringung, die Abfallmenge, die Abfallidentifizierung, die Bezeichnung und Zusammensetzung der Abfälle, die Verwertungs- oder Beseitigungsanlage, den Code für das Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren und die beteiligten Staaten enthalten.
Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 81 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
KAPITEL 2
Einfuhren von Abfällen zur Verwertung
Artikel 52
Verbot von Einfuhren von zur Verwertung bestimmten Abfällen
Einfuhren von zur Verwertung bestimmten Abfällen in die Union sind verboten, mit Ausnahme von Einfuhren aus
Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt,
anderen Staaten, die Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind,
anderen Staaten, mit denen die Union oder die Union und ihre Mitgliedstaaten bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen gemäß Artikel 11 des Basler Übereinkommens geschlossen haben, die mit dem Unionsrecht vereinbar sind,
anderen Staaten, mit denen einzelne Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 bilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen geschlossen haben, oder
anderen Gebieten in Fällen, in denen ausnahmsweise während Krisensituationen, friedensschaffender oder friedenserhaltender Einsätze oder Krieg keine bilaterale Übereinkunft oder Vereinbarung gemäß Buchstabe c oder d geschlossen werden kann oder eine zuständige Behörde im Versandstaat nicht benannt wurde oder handlungsunfähig ist.
In solchen Fällen findet Artikel 50 Absatz 2 Unterabsatz 2 Anwendung.
Artikel 53
Verfahrensvorschriften für Einfuhren aus einem Staat, für den der OECD-Beschluss gilt, oder aus anderen Gebieten während Krisensituationen oder während friedensschaffender oder friedenserhaltender Einsätze
Es gelten die folgenden Anpassungen:
Die gemäß Artikel 9 erforderliche Zustimmung kann von der zuständigen Behörde am Versandort außerhalb der Union in Form einer stillschweigenden Zustimmung erteilt werden;
Verbringungen von Abfällen, die für die in Artikel 4 Absatz 5 genannten experimentellen Behandlungsversuche bestimmt sind, unterliegen dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung;
Verbringungen von Abfällen, die zu der in Artikel 4 Absatz 5 genannten Laboranalyse bestimmt sind, unterliegen dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung, es sei denn, die Menge dieser Abfälle wurde anhand der Mindestmenge bestimmt, die nach vernünftigem Ermessen erforderlich ist, um die Analyse in jedem Einzelfall angemessen durchzuführen, und beträgt höchstens 25 kg, in welchem Fall die Verfahrensvorschriften des Artikels 18 gelten;
es gelten die Bestimmungen des Artikels 51 Absatz 2 Buchstaben a bis e;
die in Artikel 15 Absatz 3 und Artikel 16 Absatz 5 genannte Anlage übermittelt die entsprechende Bestätigung innerhalb von drei Werktagen nach Entgegennahme der Abfälle.
Die Verbringung darf nur erfolgen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Der Notifizierende hat die schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort und gegebenenfalls der für die Durchfuhr zuständigen Behörden erhalten, oder die stillschweigende Zustimmung der zuständigen Behörde am Versandort außerhalb der Union wurde erteilt oder es kann von ihr ausgegangen werden, und die in den jeweiligen Entscheidungen festgelegten Auflagen sind erfüllt;
die in Artikel 51 Absatz 4 Buchstaben b, c und d genannten Bedingungen sind erfüllt.
Artikel 54
Verfahrensvorschriften für Einfuhren aus einem Staat oder durch einen Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt
Bei der Einfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen in die Union aus einem Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt, oder durch einen Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt und der auch Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist, gilt Artikel 51 entsprechend.
KAPITEL 3
Zusätzliche Verpflichtungen
Artikel 55
Verpflichtungen der zuständigen Behörden am Bestimmungsort in der Union
KAPITEL 4
Einfuhren aus überseeischen Ländern oder Gebieten
Artikel 56
Einfuhren aus überseeischen Ländern oder Gebieten
TITEL VI
DURCHFUHR DURCH DIE UNION AUS UND IN DRITTSTAATEN
Artikel 57
Durchfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen durch die Union
Werden zur Beseitigung bestimmte Abfälle durch Mitgliedstaaten aus und in Drittstaaten verbracht, so gilt Artikel 51 entsprechend, mit den nachstehenden Anpassungen und zusätzlichen Bestimmungen:
Die erste und die letzte für die Durchfuhr zuständige Behörde in der Union unterrichten gegebenenfalls die Eingangs- und die Ausgangszollstelle über ihre jeweiligen Entscheidungen über die Zustimmung zur Verbringung oder, falls sie eine stillschweigende Zustimmung erteilt haben, über die Bestätigung gemäß Artikel 51 Absatz 3 Buchstabe b;
sobald die Abfälle die Union verlassen haben, unterrichtet die Ausgangszollstelle die für die Durchfuhr zuständige(n) Behörde(n) in der Union darüber, dass die Abfälle die Union verlassen haben;
eine für die Durchfuhr zuständige Behörde in der Union kann erforderlichenfalls eine Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherung oder eine zusätzliche Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherung verlangen, nachdem sie den Deckungsbetrag einer etwaigen vom Notifizierenden hinterlegten Sicherheitsleistung oder abgeschlossenen entsprechenden Versicherung überprüft hat.
Artikel 58
Durchfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen durch die Union
Werden zur Verwertung bestimmte Abfälle durch Mitgliedstaaten aus einem und in einen Staat verbracht, für den der OECD-Beschluss gilt, so gilt Artikel 53 entsprechend, mit den folgenden Anpassungen und zusätzlichen Bestimmungen:
Die erste und die letzte für die Durchfuhr zuständige Behörde in der Union unterrichten gegebenenfalls die Eingangs- und die Ausgangszollstelle über ihre jeweiligen Entscheidungen über die Zustimmung zur Verbringung oder, falls sie eine stillschweigende Zustimmung erteilt haben, über die Bestätigung gemäß Artikel 51 Absatz 3 Buchstabe b;
sobald die Abfälle die Union verlassen haben, unterrichtet die Ausgangszollstelle die für die Durchfuhr zuständigen Behörden in der Union darüber, dass die Abfälle die Union verlassen haben;
eine für die Durchfuhr zuständige Behörde in der Union kann erforderlichenfalls eine Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherung oder eine zusätzliche Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherung verlangen, nachdem sie den Deckungsbetrag einer etwaigen vom Notifizierenden hinterlegten Sicherheitsleistung oder abgeschlossenen entsprechenden Versicherung überprüft hat.
TITEL VII
UMWELTGERECHTE BEWIRTSCHAFTUNG UND DURCHSETZUNG
KAPITEL 1
Umweltgerechte Bewirtschaftung
Artikel 59
Umweltgerechte Bewirtschaftung
KAPITEL 2
Durchsetzung
Artikel 60
Kontrollen
Kontrollen von Verbringungen erfolgen mindestens an einem der folgenden Orte:
am Herkunftsort mit dem Abfallerzeuger, Einsammler, Abfallbesitzer, Notifizierenden oder der Person, die die Verbringung veranlasst;
am Bestimmungsort, einschließlich der vorläufigen und nicht vorläufigen Verwertung oder der vorläufigen und nicht vorläufigen Beseitigung, mit dem Empfänger oder der Anlage;
an den Außengrenzen der Union;
während der Verbringung innerhalb der Union.
Artikel 61
Unterlagen und Nachweise
Um festzustellen, dass es sich bei einem Stoff oder Gegenstand, der auf der Straße, der Schiene, dem Luftweg, dem Seeweg oder auf Binnengewässern befördert wird, nicht um Abfall handelt, können die an Kontrollen beteiligten Behörden von der natürlichen oder juristischen Person, in deren Besitz sich der betreffende Stoff oder Gegenstand befindet oder die dessen Beförderung veranlasst, verlangen, folgende schriftliche Nachweise zu übermitteln:
Nachweis über den Herkunfts- und Bestimmungsort des betreffenden Stoffes oder Gegenstands und
Nachweis, dass es sich nicht um Abfall handelt, gegebenenfalls einschließlich eines Nachweises der Funktionsfähigkeit.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 ist ferner der Schutz des betreffenden Stoffes oder Gegenstands vor Beschädigung während der Beförderung, Verladung und Entladung, etwa durch sachgemäße Verpackung und geeignete Lagerung, festzustellen.
Zur Unterscheidung zwischen Gebrauchtwaren und Abfällen zum Zweck der Kontrolle gelten die in Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 3 festgelegten Bedingungen sowie gegebenenfalls etwaige gemäß Artikel 29 Absatz 3 festgelegte Kriterien.
Der vorliegende Absatz gilt unbeschadet der Anwendung des Artikels 23 Absatz 2 und des Anhangs VI der Richtlinie 2012/19/EU und der Anwendung des Artikels 72 Absatz 2 und des Anhangs XIV der Verordnung (EU) 2023/1542.
Die an Kontrollen beteiligten Behörden können zu dem Schluss gelangen, dass es sich bei dem betreffenden Stoff oder Gegenstand um Abfall handelt, wenn
die in Absatz 2 genannten oder gemäß anderen Rechtsvorschriften der Union erforderlichen Nachweise, um festzustellen, dass es sich bei einem Stoff oder Gegenstand nicht um Abfall handelt, nicht innerhalb der von ihnen festgelegten Frist übermittelt wurden oder
sie der Auffassung sind, dass die ihnen zur Verfügung stehenden Nachweise und Informationen nicht ausreichen, um zu einer Schlussfolgerung zu gelangen, oder dass der Schutz vor Beschädigung nach Absatz 2 Unterabsatz 2 unzureichend ist.
Sind die Behörden gemäß Unterabsatz 1 zu dem Schluss gelangt, dass es sich bei einem Stoff oder Gegenstand um Abfall handelt, so gilt die Beförderung des betreffenden Stoffes oder Gegenstands oder die Verbringung des betreffenden Abfalls als illegale Verbringung. Folglich wird sie gemäß den Artikeln 25 und 26 behandelt, und die an Kontrollen beteiligten Behörden unterrichten darüber unverzüglich die zuständige Behörde des Staates, in dem die Kontrolle stattgefunden hat.
Artikel 62
Kontrollpläne
Die Kontrollpläne stützen sich auf eine Risikobewertung, die spezifische Abfallströme und Ursprünge illegaler Verbringungen abdeckt, und die Ergebnisse früherer Kontrollen, und in diesen Plänen werden gegebenenfalls nachrichtendienstliche Daten, z. B. Daten über Ermittlungen von Polizei und Zollbehörden sowie Analysen krimineller Tätigkeiten sowie verlässliche Informationen natürlicher oder juristischer Personen über mögliche illegale Verbringungen, einschlägige Informationen über die Bewirtschaftung verbrachter Abfälle und Informationen, aus denen hervorgeht, dass eine Verbringung Ähnlichkeiten mit zuvor als illegale Verbringungen ermittelten Verbringungen aufweist, berücksichtigt. Insbesondere wird bei dieser Risikobewertung berücksichtigt, ob Vergewisserungen erforderlich sind, dass natürliche und juristische Personen, die Abfälle aus der Union ausführen, die in Artikel 46 festgelegten Verpflichtungen erfüllen. Mit dieser Risikobewertung soll unter anderem die erforderliche Mindestzahl und Häufigkeit von Kontrollen ermittelt werden, einschließlich physischer Kontrollen von Anlagen, Unternehmen, Maklern, Händlern und Verbringungen von Abfällen oder der damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung.
Kontrollpläne müssen mindestens die folgenden Elemente enthalten:
die Ziele und Prioritäten der Kontrollen, einschließlich einer Beschreibung, wie diese Ziele und Prioritäten ermittelt wurden,
den geografischen Geltungsbereich des Kontrollplans,
Informationen zu geplanten Kontrollen, auch zu einer Mindestzahl an Kontrollen und physischen Kontrollen, die in jedem Kalenderjahr bei Anlagen, Unternehmen, Maklern, Händlern und Verbringungen von Abfällen oder der damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung durchzuführen sind, die gemäß der in Absatz 1 genannten Risikobewertung ermittelt wurden,
die den einzelnen an Kontrollen beteiligten Behörden zugewiesenen Aufgaben,
Vorkehrungen für die Zusammenarbeit zwischen den an Kontrollen beteiligten Behörden,
Informationen zu den Schulungen der Inspekteure zu Fragen in Bezug auf Kontrollen und
Informationen zu den personellen, finanziellen und sonstigen Ressourcen für die Umsetzung des Kontrollplans.
Artikel 63
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei den gemäß diesem Artikel festgelegten Sanktionen folgende Umstände, falls relevant, gebührend berücksichtigt werden:
Art, Schwere und Ausmaß des Verstoßes;
gegebenenfalls der vorsätzliche oder fahrlässige Charakter des Verstoßes;
die finanzielle Leistungsfähigkeit der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person;
der wirtschaftliche Nutzen, den die verantwortlich gemachte natürliche oder juristische Person aus dem Verstoß gezogen hat, sofern dieser ermittelt werden kann;
der durch den Verstoß verursachte Umweltschaden;
etwaige Maßnahmen, die von der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person ergriffen wurden, um den verursachten Schaden zu mindern oder zu beheben;
der wiederholte oder einmalige Charakter des Verstoßes;
etwaige andere erschwerende oder mildernde Umstände im jeweiligen Fall.
Die Mitgliedstaaten müssen bei Verstößen gegen diese Verordnung mindestens die folgenden Sanktionen, sofern anwendbar, verhängen können:
Geldbußen;
Widerruf oder zeitlich befristete Aussetzung der Zulassung zur Durchführung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung und der Verbringung von Abfällen, soweit diese Tätigkeiten in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen;
zeitlich befristeter Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge.
Artikel 64
Zusammenarbeit bei der Durchsetzung auf nationaler Ebene
Die Mitgliedstaaten behalten für alle in ihrem Hoheitsgebiet an der Durchsetzung dieser Verordnung beteiligten Behörden, einschließlich der zuständigen Behörden und der an Kontrollen beteiligten Behörden, wirksame Mechanismen bei oder richten sie ein, die ihnen im Inland die Zusammenarbeit und Koordinierung bei der Entwicklung und Umsetzung von Durchsetzungsmaßnahmen und Tätigkeiten zur Bekämpfung illegaler Verbringungen von Abfällen, einschließlich der Erstellung und Durchführung von Kontrollplänen, ermöglichen.
Artikel 65
Zusammenarbeit bei der Durchsetzung zwischen den Mitgliedstaaten
Artikel 66
Durchsetzungsgruppe für Abfallverbringung
Artikel 67
Allgemeine Bestimmungen
Beschließt die Kommission, nicht tätig zu werden, so antwortet sie der Behörde der Mitgliedstaaten oder den Beschwerdeführern innerhalb einer angemessenen Frist, wobei sie die Gründe dafür, dass aus ihrer Sicht kein hinreichender Verdacht besteht, darlegt, es sei denn, es bestehen dagegensprechende Gründe des Allgemeininteresses wie etwa der Schutz der Vertraulichkeit verwaltungs- oder strafrechtlicher Verfahren.
Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten außerdem bei der Organisation einer engen und regelmäßigen Zusammenarbeit zwischen ihren zuständigen Behörden gemäß Artikel 71.
Auf der Grundlage des Absatzes 4 erstellte Berichte, einschließlich sämtlicher diesen Berichten zugrunde liegender und beigefügter Nachweise, stellen in folgenden Fällen zulässige Beweismittel dar:
in Gerichtsverfahren nicht strafrechtlicher Art vor nationalen Gerichten sowie in Verwaltungsverfahren in den Mitgliedstaaten;
in Strafverfahren in dem Mitgliedstaat, in denen sich ihre Verwendung in der gleichen Weise und unter denselben Bedingungen wie die Verwaltungsberichte der Behörden der nationalen Verwaltungen als erforderlich erweist, wobei diese Berichte nach denselben Maßstäben beurteilt werden und dieselbe Beweiskraft haben wie die Verwaltungsberichte der Behörden der nationalen Verwaltungen;
in Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.
Die Befugnis des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie nationaler Gerichte und zuständiger Behörden, die Beweiskraft der von der Kommission gemäß Absatz 4 erstellten Berichte frei zu beurteilen, bleibt von dieser Verordnung unberührt.
Artikel 68
Kontrollen durch die Kommission
Die Kommission benachrichtigt die für die Zusammenarbeit verantwortlichen fest angestellten Bediensteten oder die in Artikel 65 Absatz 2 genannten Kontaktstellen in dem betroffenen Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Kontrolle durchgeführt werden soll, 15 Tage im Voraus über Gegenstand, Zweck und Rechtsgrundlage der Kontrollen, damit die einschlägigen Behörden die erforderliche Unterstützung leisten können. Zu diesem Zweck erhalten Beamte der einschlägigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats die Möglichkeit, an den Kontrollen teilzunehmen. In dringenden Fällen, in denen die Frist für die Benachrichtigung 15 Tage im Voraus nicht eingehalten werden kann, erfolgt die Benachrichtigung durch die Kommission, sobald dies sinnvoll erscheint.
Darüber hinaus werden die Kontrollen auf Antrag der einschlägigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats von der Kommission und den einschlägigen Behörden dieses Mitgliedstaats gemeinsam durchgeführt.
Die Bediensteten der Kommission, die eine Kontrolle durchführen, sind befugt,
alle Räumlichkeiten, Grundstücke und Transportmittel des Notifizierenden, der Person, die die Verbringung veranlasst, des Abfallerzeugers, des Abfallbesitzers, des Transportunternehmens, des Empfängers oder der Anlage, die die Abfälle entgegennimmt, zu betreten;
alle einschlägigen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Gegenstand und Zweck der Kontrollen zu prüfen, unabhängig davon, auf welchem Träger sie aufbewahrt werden, und Kopien oder Auszüge dieser Unterlagen in beliebiger Form anzufertigen oder zu erhalten;
den Notifizierenden, die Person, die die Verbringung veranlasst, den Abfallerzeuger, den Abfallbesitzer, das Transportunternehmen, den Empfänger oder die Anlage, die die Abfälle entgegennimmt, um Erläuterungen zu Sachverhalten oder Unterlagen im Zusammenhang mit dem Gegenstand und Zweck der Kontrollen zu ersuchen und die Antworten aufzuzeichnen;
Aussagen des Notifizierenden, der Person, die die Verbringung veranlasst, des Abfallerzeugers, des Abfallbesitzers, des Transportunternehmens, des Empfängers oder der Anlage, die die Abfälle entgegennimmt, im Zusammenhang mit dem Gegenstand und Zweck der Kontrollen aufzunehmen und aufzuzeichnen;
die Abfälle physisch zu kontrollieren und gegebenenfalls Proben der Abfälle für Laboruntersuchungen zu entnehmen.
Artikel 69
Ersuchen um Informationen
Die Aufforderung zu einer Befragung wird der betreffenden Person mindestens zehn Arbeitstage im Voraus übermittelt. Diese Frist kann verkürzt werden, wenn die betroffene Person dem ausdrücklich zustimmt oder wenn dies aufgrund der hinreichend begründeten Dringlichkeit der Kontrolle geboten ist.
In letzterem Fall darf die Frist nicht weniger als 24 Stunden betragen. Die Aufforderung enthält eine Aufstellung der Rechte der betroffenen Person, insbesondere des Rechts, sich von einer Person seiner Wahl unterstützen zu lassen.
Artikel 70
Verfahrensgarantien
Der Notifizierende, die Person, die die Verbringung veranlasst, der Abfallerzeuger, der Abfallbesitzer, der Abfalltransporteur, der Empfänger oder die Anlage, die die Abfälle entgegennimmt, haben folgende Rechte:
das Recht, sich nicht selbst zu belasten;
das Recht auf Unterstützung durch eine Person ihrer Wahl;
das Recht, eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats zu verwenden, in dem die Kontrolle stattfindet;
das Recht, zu den sie betreffenden Sachverhalten Stellung zu nehmen, und zwar nach Abschluss der Kontrolle und vor der Annahme eines Berichts gemäß Artikel 67 Absatz 4. Die Aufforderung zur Stellungnahme umfasst eine Zusammenfassung der Sachverhalte zu der betreffenden Person und die Angabe einer angemessenen Frist für die Stellungnahme. In hinreichend begründeten Fällen, in denen dies zur Wahrung der Vertraulichkeit der Kontrolle oder einer laufenden oder künftigen verwaltungs- oder strafrechtlichen Untersuchung durch eine nationale Behörde erforderlich ist, kann die Kommission entscheiden, die Aufforderung zur Stellungnahme zu aufzuschieben;
das Recht, eine Kopie der Aufzeichnung der Befragung zu erhalten und es entweder zu genehmigen oder Anmerkungen hinzuzufügen;
in Fällen, in denen die Kommission justizielle Empfehlungen gemäß Artikel 67 Absatz 4 abgegeben hat, kann die betreffende Person unbeschadet der Vertraulichkeitsrechte von Hinweisgebern und Informanten und im Einklang mit den geltenden Vertraulichkeits- und Datenschutzvorschriften die Kommission ersuchen, ihr den gemäß Artikel 67 Absatz 4 erstellten Bericht insoweit bereitzustellen, als er diese Person betrifft. Die Kommission gewährt den Zugang nur mit ausdrücklicher Zustimmung aller Empfänger des Berichts.
Die Kommission ermittelt sowohl belastende als auch entlastende Beweismittel in Bezug auf den Notifizierenden, die Person, die die Verbringung veranlasst, den Abfallerzeuger, den Abfallbesitzer, das Abfalltransportunternehmen, den Empfänger oder die Anlage, die die Abfälle entgegennimmt, und geht bei der Durchführung von Kontrollen und bei der Einholung von Informationen objektiv und unparteiisch sowie unter Einhaltung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung vor.
Artikel 71
Gegenseitige Amtshilfe
Für die Zwecke der Anwendung der vorliegenden Verordnung und unbeschadet der Artikel 64 und 65 der vorliegenden Verordnung gilt die Verordnung (EG) Nr. 515/97 mit Ausnahme des Artikels 2a, der Artikel 18a bis 18e, der Titel IV bis VII und des Anhangs entsprechend für die Zusammenarbeit zwischen den einschlägigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission bei der Durchführung der Bestimmungen dieses Abschnitts.
TITEL VIII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 72
Kommunikationsform
In Fällen, in denen die Bestimmungen des Artikels 27 nicht anwendbar sind oder in denen Akteure außerhalb der Union nicht mit dem in Artikel 27 Absatz 3 genannten zentralen System verbunden sind, können die einschlägigen Akteure in dieser Verordnung genannte Informationen und Unterlagen per Post, Fax, E-Mail mit digitaler Signatur, E-Mail ohne digitale Signatur mit anschließendem Postversand oder, sofern von den betreffenden Akteuren vereinbart, E-Mail ohne digitale Signatur übermitteln und austauschen. Wird eine E-Mail mit digitaler Signatur verwendet, so werden etwaige erforderliche Stempel oder Unterschriften durch die digitale Signatur ersetzt.
Artikel 73
Berichterstattung
Zusätzlich befasst sich die Kommission in diesem Bericht mit folgenden Elementen:
den Trends bei illegalen Verbringungen und bewährten Verfahren, um gegen solche Verbringungen vorzugehen, wobei sie die Empfehlungen der gemäß Artikel 66 eingesetzten Durchsetzungsgruppe für Abfallverbringung berücksichtigt;
der Effizienz des in Titel II Kapitel 1 festgelegten Verfahrens der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung und insbesondere der damit verbundenen Fristen, unter anderem indem sie auf der Grundlage der Daten, die in dem in Artikel 27 genannten System gespeichert sind, Elemente wie etwa die Zahl der Einwände und Zustimmungen sowie die Zeitspanne zwischen der Einreichung einer Notifizierung und einer Entscheidung darüber analysiert;
dem Beitrag der vorliegenden Verordnung zur Klimaneutralität, zur Verwirklichung einer Kreislaufwirtschaft und zur Schadstofffreiheit, wobei sie den von den einschlägigen Agenturen der Union veröffentlichten Berichten und Daten Rechnung trägt.
Die Europäische Umweltagentur unterstützt die Kommission bei der Überwachung der Durchführung der vorliegenden Verordnung gegebenenfalls durch die Ausarbeitung von Berichten zur Analyse der Verbringungen bestimmter Abfallströme und deren Auswirkungen auf die Umwelt.
Der in Unterabsatz 1 genannte Bericht wird erstmals bis zum 31. Dezember 2029 und danach alle drei Jahre erstellt.
Der Bericht umfasst außerdem Informationen über die Entwicklung der Kapazität der Abfallbewirtschafter in der Union für die umweltgerechte Bewirtschaftung von in den Mitgliedstaaten angefallenen und in die Union eingeführten Kunststoffabfällen.
In dem Bericht wird außerdem bewertet, ob die Bestimmungen über Verbringungen von Abfällen zwischen Mitgliedstaaten zu einer Verbesserung der Bewirtschaftung von Kunststoffabfällen beigetragen haben, wobei der Schwerpunkt auf der Einstufung von Kunststoffabfällen in Eintrag EU3011 liegt.
Diesem Bericht wird, falls zweckmäßig, ein Legislativvorschlag zur Änderung dieser Verordnung beigefügt, der strengere Bedingungen für die Ausfuhr von Kunststoffabfällen in Drittstaaten, einschließlich Ausfuhrverboten, umfassen könnte.
Artikel 74
Internationale Zusammenarbeit
Die Mitgliedstaaten arbeiten — soweit angemessen und erforderlich im Benehmen mit der Kommission — mit anderen Vertragsparteien des Basler Übereinkommens und mit zwischenstaatlichen Organisationen zusammen, indem sie unter anderem Informationen austauschen oder gemeinsam nutzen, umweltgerechte Technologie fördern und entsprechende Verhaltenskodizes entwickeln.
Artikel 75
Benennung der zuständigen Behörden
Die Mitgliedstaaten benennen die für die Durchführung dieser Verordnung verantwortliche zuständige Behörde oder zuständigen Behörden. Jeder Mitgliedstaat benennt nur eine einzige für die Durchfuhr zuständige Behörde.
Artikel 76
Benennung von Anlaufstellen
Die Mitgliedstaaten und die Kommission benennen jeweils eine oder mehrere Anlaufstellen, die für die Information oder Beratung von Personen oder Unternehmen, die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung um Auskunft ersuchen, verantwortlich sind. Die Anlaufstelle der Kommission leitet alle an sie gerichteten Anfragen, die die Mitgliedstaaten betreffen, an die Anlaufstellen der Mitgliedstaaten weiter; dasselbe gilt in umgekehrter Richtung.
Artikel 77
Benennung von Eingangs- und Ausgangszollstellen
Die Mitgliedstaaten können bestimmte Eingangs- und Ausgangszollstellen für Verbringungen von Abfällen in die und aus der Union benennen. Entscheidet sich ein Mitgliedstaat für die Benennung solcher Zollstellen, so darf keine andere Grenzübergangsstelle in diesem Mitgliedstaat für Verbringungen in die oder aus der Union genutzt werden.
Artikel 78
Notifizierung von Benennungen und diesbezügliche Informationen
Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission die Benennungen
der zuständigen Behörden gemäß Artikel 75,
der Anlaufstellen gemäß Artikel 76 und
gegebenenfalls der Eingangs- und Ausgangszollstellen gemäß Artikel 77.
Bezüglich der in Absatz 1 genannten Benennungen übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission folgende Informationen:
Namen;
Postanschriften;
E-Mail-Adressen;
Telefonnummern;
für die zuständigen Behörden annehmbare Sprachen.
Artikel 79
Änderung der Anhänge I bis X und XII
Artikel 80
Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 81
Ausschussverfahren
Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
Artikel 82
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013
Die Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 wird wie folgt geändert:
In Artikel 3 Absatz 2 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
„Für die Zwecke des Artikels 6 Absatz 2 Buchstabe a, des Artikels 7 Absatz 2 Buchstabe d und der Artikel 13, 15 und 16 bezeichnet der Ausdruck“
Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
nur in Abwrackeinrichtungen recycelt werden, die in der europäischen Liste aufgeführt sind, und im Falle von Schiffen, die als gefährliche Abfälle betrachtet werden, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befinden und aus der Union ausgeführt werden, nur in den in der europäischen Liste aufgeführten Einrichtungen, die sich in in Anlage VII des Basler Übereinkommens aufgeführten Staaten befinden;“
Artikel 83
Änderung der Verordnung (EU) 2020/1056
Die Verordnung (EU) 2020/1056 wird wie folgt geändert:
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv erhält folgende Fassung:
Artikel 9 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *1 ); die vorliegende Verordnung lässt Kontrollen durch Zollstellen, die in einschlägigen Bestimmungen von Unionsrechtsakten vorgesehen sind, unberührt;
In Artikel 5 wird folgender Absatz eingefügt:
Artikel 5 Absatz 2 wird gestrichen.
In Artikel 7 wird folgender Absatz angefügt:
In Artikel 8 wird folgender Absatz angefügt:
In Artikel 9 wird folgender Absatz angefügt:
Artikel 84
Überprüfung
Bis zum 31. Dezember 2035 führt die Kommission unter anderem unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 73 erstellten Berichte und der Überprüfung gemäß Artikel 62 Absatz 5 eine Überprüfung dieser Verordnung durch und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Ergebnisse der Überprüfung vor, dem — sofern die Kommission dies für zweckmäßig erachtet — ein Legislativvorschlag beigefügt ist.
Die Kommission bewertet im Zuge ihrer Überprüfung und im Rahmen ihres Berichts insbesondere folgende Aspekte:
die Effizienz des in Titel II Kapitel 1 genannten Verfahrens der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung und insbesondere der damit verbundenen Fristen gemäß den Artikeln 8, 14, 15 und 16, unter anderem indem sie Elemente wie etwa die Zahl der Einwände und Zustimmungen sowie die Zeitspanne zwischen der Einreichung einer Notifizierung und einer Entscheidung darüber analysiert. Die Kommission kann zu diesem Zweck Daten heranziehen, die in den in Artikel 27 genannten Systemen gespeichert sind;
die Frage, ob die Veröffentlichung von Daten zu den Verbringungen von Abfällen gemäß Artikel 21 für hinreichende Transparenz sorgt, insbesondere indem sie analysiert, ob und aus welchem Grund Namen der Anlagen am Bestimmungsort auf der Grundlage von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten von den zuständigen Behörden oder von Personen, die die Verbringungen veranlassen, als vertraulich betrachtet wurden;
die Frage, ob die vorliegende Verordnung hinreichend zur Klimaneutralität, zur Verwirklichung einer Kreislaufwirtschaft und zur Schadstofffreiheit beigetragen hat, wobei sie den von den einschlägigen Agenturen der Union veröffentlichten Berichten und Daten Rechnung trägt.
Die Kommission bewertet im Zuge ihrer Überprüfung und im Rahmen ihres Berichts zusätzlich, ob der im Unionsrecht verankerte Grundsatz der Gleichheit eingehalten wurde, beurteilt in diesem Zusammenhang mögliche Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit von Mitgliedstaaten und ergreift Korrekturmaßnahmen, sofern sie dies für erforderlich hält.
Artikel 85
Aufhebung und Übergangsbestimmungen
Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 gelten jedoch weiterhin bis zum 21. Mai 2026, mit Ausnahme von
Artikel 30, der am 20. Mai 2024 seine Gültigkeit verliert;
Artikel 37, der weiterhin bis zum 21. Mai 2027 gilt;
Artikel 51, der weiterhin bis zum 31. Dezember 2025 gilt.
Artikel 86
Inkrafttreten und Geltung
Für die folgenden Bestimmungen gelten jedoch die folgenden Zeitpunkte für den jeweiligen Geltungsbeginn:
Artikel 83 Nummern 4, 5 und 6 gelten ab dem 20. August 2020;
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe i, Artikel 7 Absatz 10, Artikel 11 Absatz 5, Artikel 14 Absatz 3, Artikel 15 Absatz 6, Artikel 18 Absatz 15, Artikel 27 Absätze 2 und 5, Artikel 29 Absätze 3 und 6, Artikel 31, die Artikel 41 bis 43, Artikel 45, Artikel 51 Absatz 7, Artikel 61 Absatz 7, Artikel 66, die Artikel 79 bis 82 sowie Artikel 83 Nummern 1 bis 3 gelten ab dem 20. Mai 2024;
Artikel 39 Ziffer 1 Buchstabe d gilt ab dem 21. November 2026;
Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 40, Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe a und die Artikel 46 und 47 gelten ab dem 21. Mai 2027, mit Ausnahme von Artikel 40 Absatz 3 Buchstabe b, der ab dem 21. Mai 2026 gilt;
Artikel 73 gilt ab dem 1. Januar 2026.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG IA
ANHANG IB
ANHANG IC
SPEZIFISCHE ANWEISUNGEN FÜR DAS AUSFÜLLEN DES NOTIFIZIERUNGS- UND DES BEGLEITFORMULARS
Ab dem 21. Mai 2026 müssen Dokumente und Informationen gemäß Artikel 27 wie in den einschlägigen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung festgelegt auf elektronischem Wege übermittelt werden.
Bei Verbringungen, an denen Drittstaaten beteiligt sind (gemäß den Titeln IV, V und VI) und für die Dokumente in Papierform verwendet werden können, bleiben die papiergestützten Verfahren gültig, sofern kein Zugang zu den in Artikel 27 genannten Systemen möglich ist.
Anhang IC der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 kann für allgemeine Leitlinien zum Ausfüllen des Notifizierungs- und des Begleitformulars konsultiert werden, insbesondere wenn Dokumente in Papierform ausgefüllt werden, sofern dies noch relevant ist.
ANHANG II
INFORMATIONEN UND UNTERLAGEN FÜR DIE NOTIFIZIERUNG
Teil 1: Bei der Einreichung des Notifizierungsformulars bereitzustellende Informationen:
Fortlaufende Nummer oder andere anerkannte Identifizierung des Notifizierungsformulars und vorgesehene Gesamtzahl an Verbringungen.
Hat der Notifizierende bereits zuvor eine oder mehrere Zustimmungen zur Verbringung derselben Abfallarten zu derselben Anlage erhalten, so kann auf die fortlaufende Nummer oder eine andere anerkannte Identifizierung des Notifizierungsformulars dieser zuvor genehmigten Verbringungen verwiesen werden.
Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 9 Absatz 3 gibt der Notifizierende im Fall, dass der Notifizierende zuvor eine oder mehrere Zustimmungen zur Verbringung derselben Abfallarten vom selben Ort im Versandstaat an denselben Empfänger und dieselbe Anlage erhalten hat, bei der die Durchfuhrstaaten — sofern solche vorliegen — identisch sind, die fortlaufende Nummer oder eine andere anerkannte Identifizierung des Notifizierungsformulars dieser zuvor genehmigten Verbringungen an. Darüber hinaus sind Änderungen der Einzelheiten einer neuen Notifizierung im Vergleich zu einer solchen Verbringung, der zuvor zugestimmt wurde, in der Notifizierung anzugeben.
Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Registriernummer und Kontaktperson des Notifizierenden.
Wenn der Notifizierende nicht der Abfallersterzeuger oder Abfallneuerzeuger oder Einsammler ist: Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Kontaktperson des oder der Abfallersterzeuger(s) oder Abfallneuerzeuger oder des Einsammlers oder Abfallbesitzers.
Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Kontaktperson des oder der Händler oder Makler, falls dieser bzw. diese vom Notifizierenden gemäß Artikel 3 Nummer 6 bevollmächtigt wurden.
Anschrift des Ortes, an dem die Verbringung beginnt, Name der für diesen Ort verantwortlichen Person und — falls abweichend von den unter den Nummern 2 bis 4 genannten Personen — Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Kontaktperson der für diesen Ort verantwortlichen Person.
Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Registriernummer, Kontaktperson, angewandte Technologie und gegebenenfalls Vorabzustimmungsstatus gemäß Artikel 14 der Verwertungs- oder Beseitigungsanlage.
Sind die Abfälle für ein vorläufiges Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren bestimmt, so müssen entsprechende Informationen für alle Anlagen angegeben werden, in denen nachfolgende vorläufige und nicht vorläufige Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren vorgesehen sind.
Es ist ein Nachweis über die Genehmigung der Anlage gemäß Kapitel IV der Richtlinie 2008/98/EG beizufügen, oder, wenn die Verwertungs- oder Beseitigungsanlage in Anhang I Kategorie 5 der Richtlinie 2010/75/EU aufgeführt ist, ein Nachweis über eine gemäß den Artikeln 4 und 5 der genannten Richtlinie ausgestellte gültige Genehmigung (z. B. eine Erklärung, mit der deren Bestehen bestätigt wird).
Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Registriernummer und Kontaktperson des Empfängers.
Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Registriernummer und Kontaktperson des bzw. der vorgesehenen Transportunternehmen und/oder von dessen bzw. deren Beauftragten.
Versandstaat und einschlägige zuständige Behörde.
Durchfuhrstaaten und einschlägige zuständige Behörden.
Bestimmungsstaat und einschlägige zuständige Behörde.
Einzelnotifizierung oder Sammelnotifizierung. Bei einer Sammelnotifizierung die beantragte Gültigkeitsdauer.
Vorgesehene(r) Zeitpunkt(e) für den Beginn der Verbringung(en).
Vorgesehene Transportart.
Vorgesehene Streckenführung und vorgesehener Transportweg, soweit möglich einschließlich möglicher Alternativen.
Nachweis der Registrierung des bzw. der Transportunternehmen(s) für den Transport von Abfällen (z. B. eine Erklärung, mit der deren Bestehen bestätigt wird).
Bezeichnung der Abfälle auf der entsprechenden Liste, Quelle(n), Beschreibung, Zusammensetzung und etwaige Gefahreneigenschaften. Bei Abfällen aus verschiedenen Quellen auch ein detailliertes Verzeichnis der Abfälle.
Geschätzte Höchst- und Mindestmengen.
Vorgesehene Verpackungsart.
Angabe des oder der Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren gemäß den Anhängen I und II der Richtlinie 2008/98/EG.
Wenn die Abfälle zur Verwertung bestimmt sind:
geplante Methode zur Beseitigung des nicht verwertbaren Anteils nach der Verwertung;
Menge der verwerteten Materialien im Verhältnis zu nicht verwertbaren Abfällen;
geschätzter Wert der verwerteten Materialien;
Kosten der Verwertung und der Beseitigung des nicht verwertbaren Anteils.
Wenn die Abfälle zur Beseitigung bestimmt sind: Nachweis, dass die Bedingungen des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind.
Kopie des Vertrags — und eine Erklärung, mit der dessen Bestehen bestätigt wird — zwischen dem Notifizierenden, dem Empfänger und dem Betreiber der Anlage, in der die Abfälle verwertet oder beseitigt werden, der gemäß Artikel 5 Absatz 7 und Artikel 6 geschlossen wurde und zum Zeitpunkt der Notifizierung wirksam ist.
Kopie des Vertrags — und eine Erklärung, mit der dessen Bestehen bestätigt wird -zwischen dem Abfallerzeuger, Abfallneuerzeuger oder Einsammler und dem Makler oder Händler, falls der Makler oder Händler als Notifizierender auftritt.
Nachweis einer Sicherheitsleistung oder entsprechenden Versicherung (oder eine Erklärung, mit der deren Bestehen bestätigt wird, sofern die zuständige Behörde dies gestattet), die gemäß Artikel 5 Absatz 8 und Artikel 7 hinterlegt bzw. abgeschlossen wurde und zum Zeitpunkt der Notifizierung oder, falls die zuständige Behörde, die die Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherung genehmigt, dies gestattet, spätestens zum Zeitpunkt des Ausfüllens des Begleitformulars gemäß Artikel 16 Absatz 2 wirksam ist.
Erklärung des Notifizierenden, dass er in den fünf Jahren vor der Einreichung der Notifizierung nicht wegen der Durchführung einer illegalen Verbringung oder einer anderen illegalen Handlung im Zusammenhang mit dem Schutz der Umwelt oder der menschlichen Gesundheit verurteilt wurde und im Zusammenhang mit früheren Verbringungen nicht wiederholt gegen die Artikel 15 und 16 verstoßen hat.
Erklärung des Notifizierenden, dass die Informationen nach seinem besten Wissen vollständig sind und der Wahrheit entsprechen.
Teil 2: Im Begleitformular bereitzustellende oder diesem beizufügende Informationen:
Es sind alle in Teil 1 aufgeführten Informationen, die gemäß den nachstehenden Nummern zu aktualisieren sind, und die sonstigen zusätzlichen Informationen bereitzustellen:
Fortlaufende Nummer und Gesamtzahl der Verbringungen.
Datum des Beginns der Verbringung.
Transportart.
Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse des bzw. der Transportunternehmen.
Streckenführung und Transportweg, soweit möglich einschließlich möglicher Alternativen, wie im Notifizierungsformular angegeben, für den Fall unvorhergesehener Umstände.
Mengen.
Verpackungsart.
Containerkennnummer, falls anwendbar.
Etwaige von dem bzw. den Transportunternehmen zu treffenden besonderen Vorsichtsmaßnahmen.
Unterzeichnete Erklärung des Notifizierenden, dass alle erforderlichen Zustimmungen von den zuständigen Behörden der betroffenen Staaten erhalten wurden.
Entsprechende Unterschriften für jede Abfallübergabe.
Teil 3: Zusätzliche Informationen und Unterlagen, die von den zuständigen Behörden verlangt werden können
Art und Gültigkeitsdauer der Zulassung, auf deren Grundlage die Verwertungs- oder Beseitigungsanlage betrieben wird.
Kopie der gemäß den Artikeln 4 und 5 der Richtlinie 2010/75/EU erteilten Genehmigung;
Informationen überdie zur Sicherstellung der Transportsicherheit zu treffenden Maßnahmen.
Die Transportentfernung(en) zwischen dem Ort, an dem die Verbringung beginnt, und der Anlage, einschließlich alternativer Transportwege.
Beim Transport im kombinierten Verkehr Angabe des Ortes bzw. der Orte, an dem bzw. denen die Übergabe erfolgt.
Informationen über die Kosten des Transports von Abfällen vom Notifizierenden zur Anlage.
Kopie der Registrierung des bzw. der Transportunternehmen für den Transport von Abfällen.
Chemische Analyse der Zusammensetzung der Abfälle.
Beschreibung des Prozesses der Abfallerzeugung.
Beschreibung des Behandlungsprozesses in der Anlage, die die Abfälle entgegennimmt.
Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherung oder eine Kopie davon bzw. einen Nachweis darüber.
Informationen über die Berechnung der in Artikel 5 Absatz 8 und Artikel 7 geforderten Sicherheitsleistung oder entsprechenden Versicherung.
Kopie oder Nachweis der Versicherungspolice für die Haftung bei Schäden gegenüber Dritten.
Unterlagen zum Nachweis, dass der Notifizierende in den fünf Jahren vor der Einreichung der Notifizierung nicht wegen der Durchführung einer illegalen Verbringung oder einer anderen rechtswidrigen Handlung im Zusammenhang mit dem Schutz der Umwelt oder der menschlichen Gesundheit verurteilt wurde und im Zusammenhang mit früheren Verbringungen nicht wiederholt gegen die Artikel 15 und 16 verstoßen hat.
Alle sonstigen Informationen, die für die Beurteilung der Notifizierung nach dieser Verordnung und den nationalen Rechtsvorschriften sachdienlich sind.
ANHANG III
LISTE DER ABFÄLLE, DIE DEN ALLGEMEINEN INFORMATIONSPFLICHTEN NACH ARTIKEL 18 UNTERLIEGEN (ABFÄLLE DER „GRÜNEN“ LISTE) GEMÄẞ ARTIKEL 4 ABSATZ 4 BUCHSTABE a
Unabhängig davon, ob Abfälle in dieser Liste aufgeführt sind oder nicht, dürfen sie nicht den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 unterliegen, wenn aufgrund der Kontaminierung durch andere Materialien
die Risiken im Zusammenhang mit den Abfällen so weit erhöht sind, dass unter Berücksichtigung des in Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG genannten Abfallverzeichnisses sowie der in Anhang III jener Richtlinie genannten gefahrenrelevanten Eigenschaften die Anwendung des Verfahrens der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung angemessen erscheint, oder
die umweltgerechte Verwertung der Abfälle verhindert wird.
Teil I
In Anlage IX des Basler Übereinkommens ( 16 ) aufgeführte Abfälle.
Für die Zwecke dieser Verordnung gilt Folgendes:
In Anlage IX des Basler Übereinkommens enthaltene Verweise auf Liste A sind als Verweise auf Anhang IV dieser Verordnung zu verstehen.
Der in Eintrag B1020 des Basler Übereinkommens verwendete Begriff „in massiver, bearbeiteter Form“ umfasst alle metallischen nicht dispersiblen ( 17 ) Formen des darin aufgeführten Schrotts.
Der Eintrag B1030 des Basler Übereinkommens lautet: „Refraktärmetallhaltige Rückstände (hochschmelzende Metalle)“.
Der Teil des Eintrags B1100 des Basler Übereinkommens, der sich auf „Schlacken aus der Kupferproduktion“ usw. bezieht, gilt nicht; stattdessen gilt der OECD-Eintrag GB040 in Teil II.
▼M1 —————
Der Eintrag B2050 des Basler Übereinkommens gilt nicht; stattdessen gilt der OECD-Eintrag GG040 in Teil II.
Für innerhalb der Union verbrachte Abfälle gilt der Eintrag B3011 des Basler Übereinkommens nicht; stattdessen gilt folgender Eintrag:
|
EU3011 ( 18 ) |
Kunststoffabfälle (siehe den entsprechenden Eintrag AC300 in Anhang IV Teil II und den entsprechenden Eintrag EU48 in Anhang IV Teil I): nachstehend aufgeführte Kunststoffabfälle, sofern sie nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Arten von Abfällen ( 19 ) sind und zum Recycling bestimmt sind:
—
Kunststoffabfälle, die nahezu ausschließlich (
20
) aus einem nicht halogenierten Polymer bestehen, einschließlich, aber nicht begrenzt auf folgende Polymere:
—
Polyethylen (PE)
—
Polypropylen (PP)
—
Polystyrol (PS)
—
Acrylnitril-Butadienstyrol (ABS)
—
Polyethylenterephthalat (PET)
—
Polycarbonate (PC)
—
Polyether
—
Kunststoffabfälle, die nahezu ausschließlich (
21
) aus einem ausgehärteten Harz oder Kondensationsprodukt bestehen, einschließlich, aber nicht begrenzt auf folgende Harze:
—
Harnstoff-Formaldehyd-Harze
—
Phenol-Formaldehyd-Harze
—
Melamin-Formaldehyd-Harze
—
Epoxidharze
—
Alkydharze
—
Kunststoffabfälle, die nahezu ausschließlich (21) aus einem der folgenden fluorierten Polymere (
22
) bestehen:
—
Perfluorethylen/-propylene (FEP)
—
Perfluoralkoxyalkane:
—
Tetrafluorethylen/Perfluoralkylvinylether (PFA)
—
Tetrafluorethylen/Perfluormethylvinylether (MFA)
—
Polyvinylfluorid (PVF)
—
Polyvinylidenfluorid (PVDF)
—
Polytetrafluorethylen (PTFE)
—
Polyvinylchlorid (PVC)
|
Teil II
Metallhaltige Abfälle, die beim Gießen, Schmelzen und Raffinieren von Metallen anfallen
|
GB040 |
7112 2620 30 2620 91 |
Schlacken, aus der Behandlung von Edelmetallen und Kupfer, zur späteren Raffination |
Sonstige metallhaltige Abfälle
|
GC010 |
|
Ausschließlich aus Metallen oder Legierungen bestehende elektrische Geräte und Bauteile () |
|
GC020 |
|
Elektronikschrott (z. B. gedruckte Schaltungen auf Platten, elektronische Bauteile, Draht usw.) und wiederverwertete elektronische Bauteile, die sich zur Rückgewinnung von unedlen und Edelmetallen eignen () |
|
GC030 |
ex 8908 00 |
Schiffe und andere schwimmende Vorrichtungen zum Abwracken, ohne Ladung und andere aus dem Betreiben des Schiffes herrührende Stoffe, die als gefährlicher Stoff oder Abfall eingestuft sein könnten () |
|
GC050 |
|
Verbrauchte Katalysatoren aus dem katalytischen Kracken im Fließbett (z. B. Aluminiumoxid, Zeolithe) |
|
(1)
Unter dem Begriff „ohne Ladung“ wird die vollständige Einhaltung internationaler Regeln und Leitlinien für das Recycling von Schiffen verstanden. |
||
Glasabfälle in nicht dispersibler Form
|
GE020 |
ex 7001 ex 7019 39 |
Glasfaserabfälle |
Keramikabfälle in nicht dispersibler Form
|
GF010 |
|
Abfälle von keramischen Waren, die nach vorheriger Formgebung gebrannt wurden, einschließlich Keramikbehältnissen (vor und nach Verwendung) |
Andere Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle und organische Stoffe enthalten können
|
GG030 |
ex 2621 |
Schwere Asche und Feuerungsschlacken aus Kohlekraftwerken |
|
GG040 |
ex 2621 |
Flugasche aus Kohlekraftwerken |
Beim Gerben, der Pelzfellverarbeitung und der Häute- und Fellbehandlung anfallende Abfälle
|
GN010 |
ex 0502 00 |
Abfälle von Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen, Dachshaaren und anderen Tierhaaren zur Herstellung von Besen, Bürsten und Pinseln |
|
GN020 |
ex 0503 00 |
Rosshaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage |
|
GN030 |
ex 0505 90 |
Abfälle von Vogelbälgen und anderen Vogelteilen, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teilen von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gering gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt |
ANHANG IIIA
GEMISCHE VON IN ANHANG III AUFGEFÜHRTEN ABFÄLLEN, VORAUSGESETZT, DASS DIE ZUSAMMENSETZUNG DIESER GEMISCHE IHRE UMWELTGERECHTE BEWIRTSCHAFTUNG GEMÄẞ ARTIKEL 4 ABSATZ 4 BUCHSTABE b NICHT VERHINDERT
(1) Unabhängig davon, ob Abfallgemische in dieser Liste aufgeführt sind oder nicht, dürfen sie nicht den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 unterliegen, wenn aufgrund der Kontaminierung durch andere Materialien
die Risiken im Zusammenhang mit den Abfällen so weit erhöht sind, dass unter Berücksichtigung des in Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG genannten Abfallverzeichnisses sowie der in Anhang III jener Richtlinie genannten gefahrenrelevanten Eigenschaften die Anwendung des Verfahrens der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung angemessen erscheint, oder
die umweltgerechte Verwertung der Abfälle verhindert wird.
(2) Folgende Abfallgemische sind in diesem Anhang aufgeführt:
Gemische aus Abfällen, die in die Einträge B1010 und B1050 des Basler Übereinkommens eingestuft sind;
Gemische aus Abfällen, die in die Einträge B1010 und B1070 des Basler Übereinkommens eingestuft sind;
Gemische aus Abfällen, die in die Einträge B3040 und B3080 des Basler Übereinkommens eingestuft sind;
Gemische aus Abfällen, die in OECD-Eintrag GB040 und in Eintrag B1100 des Basler Übereinkommens — beschränkt auf Hartzinkabfälle, zinkhaltige Oberflächenschlacke, Alukrätze (oder Abschöpfungen), ausgenommen Salzschlacke, und Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer — eingestuft sind;
Gemische aus Abfällen, die in OECD-Eintrag GB040, in Eintrag B1070 des Basler Übereinkommens und in Eintrag B1100 des Basler Übereinkommens — beschränkt auf Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer — eingestuft sind.
(3) Folgende Gemische aus Abfällen, die unter gesonderten Gedankenstrichen oder Untergedankenstrichen desselben Eintrags eingestuft sind, sind in diesem Anhang aufgeführt:
Gemische aus Abfällen, die in Eintrag B1010 des Basler Übereinkommens eingestuft sind;
Gemische aus Abfällen, die in Eintrag B2010 des Basler Übereinkommens eingestuft sind;
Gemische aus Abfällen, die in Eintrag B2030 des Basler Übereinkommens eingestuft sind;
Gemische aus Abfällen, die in Eintrag B3020 des Basler Übereinkommens — beschränkt auf ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe und Wellpappe, hauptsächlich aus gebleichter, nicht in der Masse gefärbter Holzcellulose bestehendes anderes Papier und daraus bestehende andere Pappe, hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen bestehendes Papier und daraus bestehende Pappe (beispielsweise Zeitungen, Zeitschriften und ähnliches Druckwerk) — eingestuft sind;
Gemische aus Abfällen, die in Eintrag B3030 des Basler Übereinkommens eingestuft sind;
Gemische aus Abfällen, die in Eintrag B3040 des Basler Übereinkommens eingestuft sind;
Gemische aus Abfällen, die in Eintrag B3050 des Basler Übereinkommens eingestuft sind.
(4) Für Verbringungen zum Recycling innerhalb der Union sind die folgenden Gemische aus Abfällen ( 23 ), die unter gesonderten Gedankenstrichen oder Untergedankenstrichen desselben Eintrags eingestuft sind, in diesem Anhang aufgeführt:
Gemische aus Abfällen, die in Eintrag EU3011 eingestuft und unter dem Gedankenstrich betreffend nicht halogenierte Polymere aufgeführt sind;
Gemische aus Abfällen, die in Eintrag EU3011 eingestuft und unter dem Gedankenstrich betreffend ausgehärtete Harze oder Kondensationsprodukte aufgeführt sind;
Gemische aus Abfällen, die in Eintrag EU3011 eingestuft und unter „Perfluoralkoxyalkane“ aufgeführt sind.
ANHANG IIIB
ZUSÄTZLICHE ABFÄLLE DER GRÜNEN LISTE GEMÄẞ ARTIKEL 4 ABSATZ 4 BUCHSTABE a
(1) Unabhängig davon, ob Abfälle in dieser Liste aufgeführt sind oder nicht, dürfen sie nicht den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 unterliegen, wenn aufgrund der Kontaminierung durch andere Materialien
die Risiken im Zusammenhang mit den Abfällen so weit erhöht sind, dass unter Berücksichtigung des in Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG genannten Abfallverzeichnisses sowie der in Anhang III jener Richtlinie genannten gefahrenrelevanten Eigenschaften die Anwendung des Verfahrens der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung angemessen erscheint, oder
die umweltgerechte Verwertung der Abfälle verhindert wird.
(2) In diesen Anhang werden folgende Abfälle aufgenommen:
|
BEU04 |
Verbundverpackungen, die hauptsächlich aus Papier und etwas Kunststoff bestehen, und keine Rückstände enthalten, und die nicht im Eintrag B3020 des Basler Übereinkommens eingestuft sind |
|
BEU05 |
Biologisch abbaubare Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Forstwirtschaft, Garten-, Park- und Friedhofsanlagen |
(3) Die Verbringungen von in diesem Anhang aufgeführten Abfällen erfolgen unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/2031.
ANHANG IV
LISTE VON ABFÄLLEN, DIE DEM VERFAHREN DER VORHERIGEN SCHRIFTLICHEN NOTIFIZIERUNG UND ZUSTIMMUNG UNTERLIEGEN (ABFÄLLE DER „GELBEN“ LISTE) ( 24 ) GEMÄẞ ARTIKEL 4 ABSATZ 2 BUCHSTABE a
Teil I
In den Anlagen II und VIII des Basler Übereinkommens aufgeführte Abfälle ( 25 ).
Für die Zwecke dieser Verordnung gilt Folgendes:
In Anlage VIII des Basler Übereinkommens enthaltene Verweise auf Liste B sind als Verweise auf Anhang III dieser Verordnung zu verstehen.
Im Eintrag A1010 des Basler Übereinkommens sind die Worte „ausgenommen der in Liste B (Anlage IX) ausdrücklich aufgeführten Abfälle“ als Verweis auf den Eintrag B1020 des Basler Übereinkommens und auf die Anmerkung zum Eintrag B1020 in Anhang III Teil I Buchstabe b dieser Verordnung zu verstehen.
Der Eintrag A2060 des Basler Übereinkommens gilt nicht; stattdessen gilt der OECD-Eintrag GG040 in Anhang III Teil II, sofern zutreffend.
Der Eintrag A4050 des Basler Übereinkommens umfasst auch verbrauchte Tiegelauskleidungen aus der Aluminiumschmelze, da diese anorganische Cyanide (Y33) enthalten. Wurden die Cyanide zerstört, so werden verbrauchte Tiegelauskleidungen dem Eintrag AB120 in Teil II zugeordnet, da sie anorganische Fluorverbindungen mit Ausnahme von Kalziumfluorid (Y32) enthalten.
Der Eintrag A3210 des Basler Übereinkommens gilt nicht; stattdessen gilt der Eintrag AC300 in Teil II.
Für innerhalb der Union verbrachte Abfälle gilt der Eintrag Y48 des Basler Übereinkommens nicht; stattdessen gilt folgender Eintrag:
|
EU48 |
Kunststoffabfälle, die nicht unter den Eintrag AC300 in Teil II oder den Eintrag EU3011 in Anhang III Teil I fallen, sowie Gemische aus Kunststoffabfällen, die nicht unter Anhang IIIA Nummer 4 fallen. |
Für bis zum 31. Dezember 2026 innerhalb der Union verbrachte Abfälle gilt Eintrag Y49 des Basler Übereinkommens nicht; stattdessen gelten die Einträge GC010 und GC020 in Anhang III Teil II, sofern zutreffend.
Teil II
Metallhaltige Abfälle
|
AA010 |
2619 00 |
Krätzen, Zunder und andere Abfälle aus der Eisen- und Stahlherstellung () |
|
AA060 |
2620 50 |
vanadiumhaltige Aschen und Rückstände () |
|
AA190 |
8104 20 ex 8104 30 |
brennbare und selbstentzündliche Abfälle und Schrott aus Magnesium oder solche, die bei Berührung mit Wasser gefährliche Mengen brennbarer Gase emittieren |
|
(1)
Diese Aufzählung umfasst Abfälle in Form von Asche, Rückstand, Schlacke, Krätze, Abschaum, Zunder, Staub, Pulver, Schlamm und Kuchen, sofern diese anderweitig nicht ausdrücklich aufgeführt sind. |
||
Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle und organische Stoffe enthalten können
|
AB030 |
|
andere Abfälle als solche aus Systemen auf Cyanidbasis aus der Oberflächenbehandlung von Metallen |
|
AB070 |
|
Gießereisand |
|
AB120 |
ex 2812 90 ex 3824 |
anorganische Halogenidverbindungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
|
AB130 |
|
Sandstrahlrückstände |
|
AB150 |
ex 3824 90 |
nichtraffiniertes Calciumsulfit und Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung |
Abfälle aus vorwiegend organischen Bestandteilen, die Metalle und anorganische Stoffe enthalten können
|
AC060 |
ex 3819 00 |
Hydraulikflüssigkeit |
|
AC070 |
ex 3819 00 |
Bremsflüssigkeit |
|
AC080 |
ex 3820 00 |
Frostschutzmittel |
|
AC150 |
|
Fluorchlorkohlenwasserstoffe |
|
AC160 |
|
Halone |
|
AC170 |
ex 4403 10 |
Abfälle von behandeltem Kork und behandeltem Holz |
|
AC250 |
|
Grenzflächenaktive Stoffe |
|
AC260 |
ex 3101 |
Flüssiger Schweinemist; Fäkalien |
|
AC270 |
|
Abwasserschlamm |
|
AC300 |
|
Kunststoffabfälle, einschließlich Gemischen solcher Abfälle, die in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten oder damit in einem solchen Ausmaß verunreinigt sind, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen (siehe den entsprechenden Eintrag EU3011 in Anhang III Teil I sowie den entsprechenden Eintrag EU48 in Teil I) |
Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische Bestandteile enthalten können
|
AD090 |
ex 3824 90 |
Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von reprografischen oder fotografischen Materialien, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
|
AD100 |
|
Abfälle aus Systemen auf anderer als Cyanidbasis, die bei der Oberflächenbehandlung von Kunststoffen anfallen |
|
AD120 |
ex 3914 00 ex 3915 |
Ionenaustauschharze |
|
AD150 |
|
als Filter verwendete, natürlich vorkommende organische Stoffe (z. B. Biofilter) |
Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle und organische Stoffe enthalten können
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RB020 |
ex 6815 |
Keramikfasern mit ähnlichen chemisch-physikalischen Eigenschaften wie Asbest |
ANHANG V
ABFALLLISTEN FÜR DIE ZWECKE DES ARTIKELS 39
Einleitende Bemerkungen
1. Dieser Anhang gilt unbeschadet der Richtlinie 2008/98/EG.
2. Dieser Anhang besteht aus zwei Teilen. Artikel 39 bezieht sich unter anderem auf das in Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG genannte Abfallverzeichnis. Für die Zwecke dieser Verordnung und zur Feststellung, ob ein bestimmter Abfall unter das Ausfuhrverbot gemäß Artikel 39 dieser Verordnung fällt, gilt das in Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG genannte Abfallverzeichnis nur, wenn Teil 1 Liste A dieses Anhangs nicht anwendbar ist. Nur wenn ein Abfall nicht in Teil 1 Liste A dieses Anhangs aufgeführt ist und nicht als gefährlicher Abfall im Abfallverzeichnis gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführt ist, muss geprüft werden, ob er in Teil 2 dieses Anhangs aufgeführt ist.
3. Abfälle, die in Teil 1 Liste B aufgeführt sind oder die in dem in Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG genannten Abfallverzeichnis als nicht gefährliche Abfälle aufgeführt sind, (nicht mit einem Sternchen gekennzeichnete Abfälle) fallen unter das Ausfuhrverbot, wenn aufgrund der Kontaminierung durch andere Materialien
die Risiken im Zusammenhang mit den Abfällen so weit erhöht sind, dass unter Berücksichtigung des in Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG genannten Abfallverzeichnisses sowie der in Anhang III jener Richtlinie genannten gefahrenrelevanten Eigenschaften die Anwendung des Verfahrens der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung angemessen erscheint, oder
die umweltgerechte Verwertung der Abfälle verhindert wird.
Teil 1 ( 26 )
Liste A (Anlage VIII des Basler Übereinkommens)
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A1 |
Metalle und metallhaltige Abfälle |
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A1010 |
Metallabfälle und Abfälle von Legierungen mit einem der folgenden Elemente:
—
Antimon
—
Arsen
—
Beryllium
—
Cadmium
—
Blei
—
Quecksilber
—
Selen
—
Tellur
—
Thallium
jedoch ausgenommen die in Liste B ausdrücklich aufgeführten Abfälle. |
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A1020 |
Abfälle, ausgenommen Metallabfälle in massiver Form, die als Bestandteile oder als Verunreinigungen Folgendes enthalten:
—
Antimon, Antimonverbindungen
—
Beryllium, Berylliumverbindungen
—
Cadmium, Cadmiumverbindungen
—
Blei, Bleiverbindungen
—
Selen, Selenverbindungen
—
Tellur, Tellurverbindungen
|
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A1030 |
Abfälle, die als Bestandteile oder als Verunreinigungen Folgendes enthalten:
—
Arsen, Arsenverbindungen
—
Quecksilber, Quecksilberverbindungen
—
Thallium, Thalliumverbindungen
|
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A1040 |
Abfälle, die als Bestandteile Folgendes enthalten:
—
Metallcarbonyle
—
Chrom(VI)-Verbindungen
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A1050 |
Galvanikschlämme |
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A1060 |
Beim Beizen von Metallen anfallende flüssige Abfälle |
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A1070 |
Laugungsrückstände aus der Zinkbearbeitung, Staub und Schlamm wie Jarosit, Hämatit usw. |
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A1080 |
Abfälle von in Liste B nicht aufgeführten Zinkrückständen, die Blei und Cadmium in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie in Anlage III festgelegte Eigenschaften aufweisen |
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A1090 |
Asche aus der Verbrennung von isoliertem Kupferdraht |
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A1100 |
Staub und Rückstände aus den Abgasreinigungsanlagen von Kupferschmelzöfen |
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A1110 |
Verbrauchte Elektrolytlösungen aus der elektrolytischen Gewinnung oder Reinigung von Kupfer |
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A1120 |
Schlammförmiger Abfall, ausgenommen Anodenschlamm, aus der elektrolytischen Gewinnung oder Reinigung von Kupfer |
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A1130 |
Gelöstes Kupfer enthaltende, verbrauchte Ätzlösungen |
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A1140 |
Abfälle von Kupfer(II)-chlorid- und Kupfercyanidkatalysatoren |
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A1150 |
Edelmetallasche aus der Verbrennung von Leiterplatten, soweit sie nicht in Liste B aufgeführt sind ( 27 ) |
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A1160 |
Abfälle von Bleiakkumulatoren, ganz oder zerkleinert |
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A1170 |
Abfälle von nicht sortierten Batterien, ausgenommen Gemische, die ausschließlich aus in Liste B aufgeführten Batterien bestehen. In Liste B nicht aufgeführte Batterien, die in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten, dass sie dadurch gefährlich werden |
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A1181 |
Elektro- und Elektronik-Altgeräte (siehe den diesbezüglichen Eintrag Y49 in Anhang V Teil 2 Liste A):
—
Elektro- und Elektronik-Altgeräte,
—
die Cadmium, Blei, Quecksilber, halogenorganische Verbindungen oder andere in Anhang I aufgeführte Bestandteile in einem Maße enthalten oder damit verunreinigt sind, dass die Abfälle ein Merkmal des Anhangs III aufweisen oder
—
die Komponenten enthalten, die in Anhang I genannte Bestandteile in einem Maße enthalten oder damit verunreinigt sind, dass die Abfälle ein Merkmal des Anhangs III aufweisen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die folgenden Komponenten:
—
Glas aus Kathodenstrahlröhren der Liste A
—
Batterien der Liste A
—
quecksilberhaltige Schalter, Lampen, Leuchtstoffröhren oder Hintergrundbeleuchtungen für Anzeigegeräte
—
PCB-haltige Kondensatoren
—
asbesthaltige Komponenten
—
bestimmte Leiterplatten
—
bestimmte Anzeigegeräte
—
bestimmte Kunststoffkomponenten, die bromierte Flammschutzmittel enthalten
—
Abfallbestandteile von Elektro- und Elektronikgeräten, die in Anhang I aufgeführte Bestandteile in einem Maße enthalten oder damit verunreinigt sind, dass die Abfallbestandteile ein Merkmal des Anhangs III aufweisen, es sei denn, sie fallen unter einen anderen Eintrag in Liste A
—
Abfälle aus der Verarbeitung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten oder Abfallbestandteile von Elektro- und Elektronikgeräten, die in Anhang I aufgeführte Bestandteile in einem Maße enthalten oder damit verunreinigt sind, dass die Abfälle ein Merkmal des Anhangs III aufweisen (z. B. Fraktionen, die beim Schreddern oder der Demontage anfallen), es sei denn, sie fallen unter einen anderen Eintrag in Liste A
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A1190 |
Altkabel, die mit Kunststoffen ummantelt oder isoliert sind, welche Kohlenteer, PCB 4 ( 28 ), Blei, Cadmium, andere organische Halogenverbindungen oder andere in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten oder damit in einem solchen Ausmaß verunreinigt sind, dass sie in Anlage III festgelegte Eigenschaften aufweisen |
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A2 |
Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle und organische Stoffe enthalten können |
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A2010 |
Glasabfälle aus Kathodenstrahlröhren oder sonstigen beschichteten Gläsern |
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A2020 |
Abfälle von anorganischen — flüssigen oder schlammförmigen — Fluorverbindungen, jedoch mit Ausnahme der in Liste B aufgeführten Abfälle |
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A2030 |
Abfälle von Katalysatoren, jedoch mit Ausnahme der in Liste B aufgeführten Abfälle |
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A2040 |
Bei Verfahren der chemischen Industrie anfallende Gipsabfälle, wenn sie in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten gefährlichen Eigenschaften aufweisen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B2080) |
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A2050 |
Asbestabfälle (Staub und Fasern) |
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A2060 |
Flugasche aus kohlebefeuerten Kraftwerken, die in Anlage I genannte Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B2050) |
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A3 |
Abfälle aus vorwiegend organischen Bestandteilen, die Metalle und anorganische Stoffe enthalten können |
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A3010 |
Abfälle aus der Herstellung oder Behandlung von Petrolkoks und Bitumen |
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A3020 |
Mineralölabfälle, die für ihren ursprünglichen Verwendungszweck nicht mehr geeignet sind |
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A3030 |
Abfälle, die Schlämme von verbleitem Antiklopfmittel enthalten, aus solchen bestehen oder mit solchen verunreinigt sind |
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A3040 |
Abfälle von (Wärmeübertragungs-)Heizflüssigkeiten |
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A3050 |
Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Harzen, Latex, Weichmachern oder Leimen/Klebstoffen, mit Ausnahme der in Liste B aufgeführten Abfälle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B4020) |
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A3060 |
Nitrocelluloseabfälle |
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A3070 |
Abfälle von Phenolen und Phenolverbindungen, einschließlich Chlorphenolen in Form von Flüssigkeiten oder Schlämmen |
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A3080 |
Etherabfälle, mit Ausnahme der in Liste B aufgeführten Abfälle |
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A3090 |
Abfälle aus Lederstaub, -asche, -schlamm und -mehl, die Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B3100) |
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A3100 |
Schnitzel und sonstige Abfälle von Leder oder Lederverbunde, die zur Herstellung von Lederartikeln nicht geeignet sind und Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B3090) |
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A3110 |
Abfälle aus der Pelzverarbeitung, die Chrom(VI)-Verbindungen, Biozide oder infektiöse Stoffe enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B3110) |
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A3120 |
FLUFF: Shredderleichtfraktion |
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A3130 |
Abfälle von phosphororganischen Verbindungen |
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A3140 |
Abfälle von nichthalogenierten organischen Lösungsmitteln, ausgenommen die in Liste B aufgeführten Abfälle |
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A3150 |
Abfälle von halogenierten organischen Lösungsmitteln |
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A3160 |
Abfälle von halogenierten und nichthalogenierten nichtwässrigen Destillationsrückständen aus der Rückgewinnung von organischen Lösungsmitteln |
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A3170 |
Abfälle aus der Herstellung von halogenierten aliphatischen Kohlenwasserstoffen (wie Chlormethan, Dichlorethan, Vinylchlorid, Vinylidenchlorid, Allylchlorid und Epichlorhydrin) |
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A3180 |
Abfälle, Stoffe und Zubereitungen, die polychlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT), polychlorierte Naphthaline (PCN), polybromierte Biphenyle (PBB) oder analoge polybromierte Verbindungen enthalten, aus solchen bestehen oder damit verunreinigt sind, und zwar in Konzentrationen von ≥ 50 mg/kg ( 29 ) |
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A3190 |
Bei Raffination, Destillation und pyrolytischer Behandlung von organischen Stoffen anfallende Teerabfälle (ausgenommen bituminöser Asphaltaufbruch) |
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A3200 |
Bituminöses teerhaltiges Material (Asphaltabfälle) aus Straßenbau und -erhaltung (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B2130) |
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A3210 |
Kunststoffabfälle, einschließlich Gemischen solcher Abfälle, die in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten oder damit in einem solchen Ausmaß verunreinigt sind, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen (siehe den entsprechenden Eintrag B3011 in Liste B dieses Teils sowie den Eintrag Y48 in Teil 2 Liste A) |
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A4 |
Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische Bestandteile enthalten können |
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A4010 |
Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Arzneimitteln, mit Ausnahme der in Liste B aufgeführten Abfälle |
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A4020 |
Klinischer Abfall und ähnliche Abfälle, d. h. Abfälle, die bei ärztlicher Behandlung, Krankenpflege, Zahnbehandlung, tierärztlicher und ähnlicher Behandlung oder in Krankenhäusern oder sonstigen Anlagen bei der Untersuchung oder Behandlung von Patienten oder im Rahmen von Forschungsvorhaben anfallen |
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A4030 |
Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Bioziden und Pflanzenschutzmitteln, einschließlich Abfällen von Pestiziden und Herbiziden, die den Spezifikationen nicht genügen, deren Verfallsdatum überschritten ist ( 30 ) oder die für den ursprünglich vorgesehenen Zweck nicht geeignet sind |
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A4040 |
Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung chemischer Holzschutzmittel ( 31 ) |
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A4050 |
Abfälle, die folgende Stoffe enthalten, aus solchen bestehen oder damit verunreinigt sind:
—
anorganische Cyanide mit Ausnahme von festen, Edelmetalle enthaltenden Rückständen mit Spuren anorganischer Cyanide
—
organische Cyanide
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A4060 |
Abfälle von Öl/Wasser- und Kohlenwasserstoff/Wassergemischen und -emulsionen |
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A4070 |
Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Tinten, Farbstoffen, Pigmenten, Farben, Lacken und Firnissen, ausgenommen die in Liste B aufgeführten Abfälle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B4010) |
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A4080 |
Abfälle explosiver Art (ausgenommen die in Liste B aufgeführten Abfälle) |
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A4090 |
Säure- oder Laugenabfälle, ausgenommen die in dem entsprechenden Eintrag in Liste B aufgeführten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B2120) |
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A4100 |
Abfälle aus industriellen Abgasreinigungsanlagen, ausgenommen die in Liste B aufgeführten Abfälle |
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A4110 |
Abfälle, die folgende Stoffe enthalten, aus solchen bestehen oder damit verunreinigt sind:
—
alle Isomere von polychlorierten Dibenzofuranen
—
alle Isomere von polychlorierten Dibenzodioxinen
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A4120 |
Abfälle, die aus Peroxiden bestehen, solche enthalten oder damit verunreinigt sind |
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A4130 |
Verpackungsabfall und Behälter, die in Anlage I genannte Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Gefahreneigenschaften aufweisen |
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A4140 |
Abfälle, die aus Chemikalien bestehen, welche ihren Spezifikationen nicht entsprechen oder deren Verfallsdatum überschritten ( 32 ) ist und welche den Gruppen in Anlage I entsprechen sowie eine der in Anlage III festgelegten Gefahreneigenschaften aufweisen, oder die mit solchen Chemikalien verunreinigt sind |
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A4150 |
Chemikalienabfälle, die bei Forschungs-, Entwicklungs- oder Lehrtätigkeiten anfallen und nicht identifiziert sind und/oder neu sind und deren Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und/oder Umwelt unbekannt sind |
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A4160 |
In Liste B nicht aufgeführte gebrauchte Aktivkohle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B2060) |
Liste B (Anlage IX des Basler Übereinkommens)
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B1 |
Metalle und metallhaltige Abfälle |
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B1010 |
Abfälle aus Metallen und Metalllegierungen in metallischer nichtdisperser Form:
—
Edelmetalle (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber)
—
Eisen- und Stahlschrott
—
Kupferschrott
—
Nickelschrott
—
Aluminiumschrott
—
Zinkschrott
—
Zinnschrott
—
Wolframschrott
—
Molybdänschrott
—
Tantalschrott
—
Magnesiumschrott
—
Kobaltschrott
—
Bismutschrott
—
Titanschrott
—
Zirconiumschrott
—
Manganschrott
—
Germaniumschrott
—
Vanadiumschrott
—
Hafnium-, Indium-, Niob-, Rhenium- und Galliumschrott
—
Thoriumschrott
—
Schrott von Seltenerdmetallen
—
Chromschrott
|
|
B1020 |
Reiner, nichtkontaminierter Metallschrott, einschließlich Legierungen in massiver, bearbeiteter Form (Bleche, Grobblech, Träger, Stäbe usw.):
—
Antimonschrott
—
Berylliumschrott
—
Cadmiumschrott
—
Bleischrott (ausgenommen Bleiakkumulatoren)
—
Selenschrott
—
Tellurschrott
|
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B1030 |
Refraktärmetallhaltige Rückstände (hochschmelzende Metalle) |
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B1031 |
Abfälle aus Molybdän-, Wolfram-, Titan-, Tantal-, Niob- und Rheniummetallen und ihren Legierungen (Metallpulver) in metallischer disperser Form, ausgenommen die in Liste A in Eintrag A1050 aufgeführten Abfälle, Galvanikschlämme |
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B1040 |
Verschrottete Kraftwerkseinrichtungen, soweit sie nicht in einem solchen Ausmaß mit Schmieröl, PCB oder PCT verunreinigt sind, dass sie dadurch gefährlich werden |
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B1050 |
Gemischte Nicht-Eisenmetalle, Schwerfraktion (Schredderschrott), die keine der in Anlage I genannten Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften ( 33 ) aufweisen |
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B1060 |
Selen- und Tellurabfälle in elementarer metallischer Form einschließlich Pulver |
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B1070 |
Disperse Kupfer- und Kupferlegierungsabfälle, die keine der in Anlage I genannten Bestandteile in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen |
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B1080 |
Zinkaschen und -rückstände, einschließlich Rückständen von Zinklegierungen in disperser Form, sofern sie nicht die Gefahreneigenschaft H4.3 aufweisen und sofern sie nicht in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen ( 34 ) |
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B1090 |
Einer Spezifikation entsprechende Batterieabfälle, ausgenommen Blei-, Cadmium- und Quecksilber-Batterien |
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B1100 |
Beim Schmelzen und Raffinieren von Metallen anfallende metallhaltige Abfälle:
—
Hartzinkabfälle
—
zinkhaltige Oberflächenschlacke:
—
Oberflächenschlacke aus dem Badverzinken (> 90 % Zn)
—
Bodenschlacke aus dem Badverzinken (> 92 % Zn)
—
Zinkrückstände aus dem Druckguss (> 85 % Zn)
—
Zinkrückstände aus dem Feuerverzinken (in der Masse) (> 92 % Zn)
—
Zinkkrätze
—
Alukrätze (oder Abschöpfungen), ausgenommen Salzschlacke
—
zur Weiterverarbeitung oder Raffination bestimmte Schlacken aus der Kupferproduktion, die weder Arsen noch Blei noch Cadmium in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Gefahreneigenschaften aufweisen
—
Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer
—
zur Raffination bestimmte Schlacken aus der Edelmetallproduktion
—
tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von weniger als 0,5 %
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▼M1 —————
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B1115 |
Altkabel, die mit Kunststoffen ummantelt oder isoliert und nicht in Eintrag A1190 aufgeführt sind, unter Ausschluss solcher, die für Verfahren nach Anlage IV Abschnitt A oder andere Entsorgungsverfahren bestimmt sind, die in einem beliebigen Verfahrensschritt unkontrollierte thermische Prozesse wie offene Verbrennung einschließen |
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B1120 |
Verbrauchte Katalysatoren, ausgenommen die als Katalysatoren verwendeten Flüssigkeiten, die Folgendes enthalten:
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B1130 |
Gereinigte, verbrauchte edelmetallhaltige Katalysatoren |
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B1140 |
Feste Edelmetallrückstände, die Spuren von anorganischen Cyaniden enthalten |
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B1150 |
Abfälle von Edelmetallen (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber) und ihren Legierungen, in disperser, nichtflüssiger Form mit geeigneter Verpackung und Kennzeichnung |
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B1160 |
Edelmetallhaltige Asche aus der Verbrennung von Leiterplatten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A1150) |
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B1170 |
Edelmetallhaltige Asche aus der Verbrennung von fotografischen Filmen |
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B1180 |
Abfälle von fotografischen Filmen, die Silberhalogenide oder Silber in metallischer Form enthalten |
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B1190 |
Fotopapierabfälle, die Silberhalogenide oder Silber in metallischer Form enthalten |
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B1200 |
Granulierte Schlacke aus der Eisen- und Stahlherstellung |
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B1210 |
Schlacke aus der Eisen- und Stahlherstellung, einschließlich solcher, die zur Herstellung von TiO2 und Vanadium verwendet wird |
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B1220 |
Chemisch stabilisierte Schlacke aus der Zinkherstellung mit hohem Eisengehalt (> 20 %), nach Industriespezifikation behandelt (z. B. DIN 4301), hauptsächlich zur Verwendung im Baugewerbe |
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B1230 |
Walzzunder aus der Eisen- und Stahlherstellung |
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B1240 |
Kupferoxid-Walzzunder |
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B1250 |
Altkraftfahrzeuge, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Komponenten enthalten |
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B2 |
Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle und organische Stoffe enthalten können |
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B2010 |
Abfälle aus dem Bergbau in nichtdisperser Form:
—
Abfälle von natürlichem Grafit
—
Abfälle, aus Tonschiefer, auch grob behauen oder durch Sägen auf andere Weise lediglich zerteilt
—
Glimmerabfall
—
Abfälle aus Leuzit, Nephelin und Nephelinsyenit
—
Feldspatabfälle
—
Flussspatabfälle
—
feste Siliciumdioxidabfälle mit Ausnahme solcher, die in Gießereien verwendet werden
|
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B2020 |
Glasabfälle in nichtdisperser Form
—
Bruchglas und andere Abfälle und Scherben, ausgenommen Glas von Kathodenstrahlröhren und anderen beschichteten Gläsern
|
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B2030 |
Keramikabfälle in nichtdisperser Form
—
Abfälle und Scherben von Cermets (Metallkeramik-Verbundwerkstoffe)
—
Keramikfasern, anderweit weder genannt noch inbegriffen
|
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B2040 |
Andere Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen
—
teilweise gereinigtes Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung
—
beim Abbruch von Gebäuden anfallende Gipskartonabfälle
—
chemisch stabilisierte Schlacke mit hohem Eisengehalt (über 20 %) aus der Kupferherstellung, nach Industriespezifikation behandelt (z. B. DIN 4301 und DIN 8201), vor allem zur Verwendung als Baustoff und Schleifmittel
—
fester Schwefel
—
Calciumcarbonat aus der Herstellung von Calciumcyanamid (pH < 9)
—
Natrium-, Kalium- und Calciumchloride
—
Carborundum (Siliciumcarbid)
—
Betonbruchstücke
—
Lithium-Tantal-Glasschrott und Lithium-Niob-Glasschrott
|
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B2050 |
Nicht in Liste A aufgeführte Flugasche aus kohlebefeuerten Kraftwerken (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A2060) |
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B2060 |
Verbrauchte Aktivkohle, die keine der in Anlage I genannten Bestandteile in solchen Mengen enthält, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen, zum Beispiel Aktivkohle aus der Trinkwasserbehandlung, Lebensmittelverarbeitung und Vitaminherstellung (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A4160) |
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B2070 |
Calciumfluoridschlamm |
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B2080 |
In Liste A nicht enthaltene, in der chemischen Industrie anfallende Gipsabfälle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A2040) |
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B2090 |
Verbrauchte Anoden aus Petrolkoks oder Bitumen aus der Stahl- oder Aluminiumherstellung, nach üblichen Industriespezifikationen gereinigt (ausgenommen Anoden aus der Chloralkalielektrolyse und der metallurgischen Industrie) |
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B2100 |
Abfälle aus Aluminiumhydraten, Aluminiumoxid und Rückständen aus der Aluminiumoxidherstellung, ausgenommen Stoffe, die zur Gasreinigung oder zu Flockungs- und Filtrierprozessen verwendet wurden |
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B2110 |
Bauxitrückstände (Rotschlamm) (nach Einstellung auf pH < 11,5 ) |
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B2120 |
Nicht korrosive oder anderweitig gefährliche Säure- oder Laugenabfälle mit einem pH > 2 und < 11,5 (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A4090) |
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B2130 |
Bituminöses teerfreies ( 35 ) Material (Asphaltabfälle) aus Straßenbau und -erhaltung (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A3200) |
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B3 |
Abfälle aus vorwiegend organischen Bestandteilen, die Metalle und anorganische Stoffe enthalten können |
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B3011 ( 36 ) |
Kunststoffabfälle (siehe den entsprechenden Eintrag A3210 in Liste A dieses Teils sowie den Eintrag Y48 in Teil 2 Liste A)
—
Nachstehend aufgeführte Kunststoffabfälle, sofern sie zum umweltgerechten Recycling (
37
) bestimmt und nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Arten von Abfällen (
38
) sind:
—
Kunststoffabfälle, die nahezu ausschließlich (
39
) aus einem nicht halogenierten Polymer bestehen, einschließlich, aber nicht begrenzt auf folgende Polymere:
—
Polyethylen (PE)
—
Polypropylen (PP)
—
Polystyrol (PS)
—
Acrylnitril-Butadienstyrol (ABS)
—
Polyethylenterephthalat (PET)
—
Polycarbonate (PC)
—
Polyether
—
Kunststoffabfälle, die nahezu ausschließlich (
40
) aus einem ausgehärteten Harz oder Kondensationsprodukt bestehen, einschließlich, aber nicht begrenzt auf folgende Harze:
—
Harnstoff-Formaldehyd-Harze
—
Phenol-Formaldehyd-Harze
—
Melamin-Formaldehyd-Harze
—
Epoxidharze
—
Alkydharze
—
Kunststoffabfälle, die nahezu ausschließlich (40) aus einem der folgenden fluorierten Polymere (
41
) bestehen:
—
Perfluorethylen/-propylene (FEP)
—
Perfluoralkoxyalkane:
—
Tetrafluorethylen/Perfluoralkylvinylether (PFA)
—
Tetrafluorethylen/Perfluormethylvinylether (MFA)
—
Polyvinylfluorid (PVF)
—
Polyvinylidenfluorid (PVDF)
|
|
B3020 |
Abfälle aus Papier, Pappe (Karton) und Papierwaren Folgende Stoffe, sofern sie nicht mit gefährlichen Abfällen vermischt sind: Abfälle und Ausschuss von Papier und Pappe:
—
ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe und Wellpappe
—
hauptsächlich aus gebleichter, nicht in der Masse gefärbter Holzcellulose bestehendes anderes Papier und daraus bestehende andere Pappe
—
hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen bestehendes Papier und daraus bestehende Pappe (beispielsweise Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucksachen)
—
andere, einschließlich, aber nicht begrenzt auf:
1.
Pappe (Karton)
2.
nicht sortierter Ausschuss |
|
B3026 |
Folgende Abfälle aus der Vorbehandlung von Verbundverpackungen für Flüssigkeiten, die keine der in Anlage I genannten Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen:
—
nichttrennbare Kunststofffraktion
—
nichttrennbare Kunststoff-Aluminium-Fraktion
|
|
B3027 |
Abfälle aus Selbstklebeetiketten, die Rohstoffe aus der Etikettenherstellung enthalten |
|
B3030 |
Textilabfälle Folgende nach einer Spezifikation aufbereitete Stoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:
—
Seidenabfälle (einschließlich nicht abhaspelbarer Kokons, Garnabfällen und Reißspinnstoff)
—
weder gekrempelt noch gekämmt
—
andere
—
Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren, einschließlich Garnabfällen, jedoch ausschließlich Reißspinnstoff
—
Kämmlinge von Wolle oder feinen Tierhaaren
—
andere Abfälle von Wolle oder feinen Tierhaaren
—
Abfälle von groben Tierhaaren
—
Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfällen und Reißspinnstoff)
—
Garnabfälle
—
Reißspinnstoff
—
andere
—
Flachswerg und -abfälle
—
Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfällen und Reißspinnstoff) von Hanf (Cannabis sativa L.)
—
Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfällen und Reißspinnstoff) von Jute und anderen Basttextilfasern (ausschließlich Flachs, Hanf und Ramie)
—
Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfällen und Reißspinnstoff) von Sisal und anderen Agavetextilfasern
—
Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfällen und Reißspinnstoff) von Kokos
—
Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfällen und Reißspinnstoff) von Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee)
—
Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfällen und Reißspinnstoff) von Ramie und anderen Pflanzentextilfasern, anderweit weder genannt noch inbegriffen
—
Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlingen, Garnabfällen und Reißspinnstoff)
—
aus synthetischen Chemiefasern
—
aus künstlichen Chemiefasern
—
Altwaren
—
Lumpen, Zwirnabfälle, Bindfäden, Taue und Kabel sowie Textilwaren daraus
—
sortiert
—
andere
|
|
B3035 |
Teppichboden- und Teppichabfälle |
|
B3040 |
Gummiabfälle Folgende Stoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:
—
Abfälle und Schnitzel von Hartgummi (z. B. Ebonit)
—
andere Gummiabfälle (sofern nicht unter einer anderen Position aufgeführt)
|
|
B3050 |
Abfälle aus nicht behandeltem Kork und Holz:
—
Sägespäne und Holzabfälle, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen verpresst
—
Korkabfälle: Korkschott, Korkmehl und Korbplatten
|
|
B3060 |
Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, sofern nicht infektiös:
—
Weintrub
—
getrocknete und sterilisierte pflanzliche Abfälle, Rückstände und Nebenerzeugnisse, auch Pellets oder Viehfutter, anderweit weder genannt noch inbegriffen
—
Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder tierischen oder pflanzlichen Wachsen
—
Abfälle aus Knochen und Hornteilen, unverarbeitet, entfettet, nur zubereitet, jedoch nicht zugeschnitten, mit Säure behandelt oder entgelatiniert
—
Fischabfälle
—
Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall
—
andere Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, ausgenommen Nebenerzeugnisse, die den für menschliche und tierische Ernährung geltenden nationalen bzw. internationalen Auflagen und Normen genügen
|
|
B3065 |
Altspeisefette und -öle tierischen oder pflanzlichen Ursprungs (z. B. Frittieröle), sofern sie keine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen |
|
B3070 |
Folgende Abfälle:
—
Abfälle von Menschenhaar
—
Strohabfälle
—
bei der Herstellung von Penicillin anfallendes und zur Tierfütterung bestimmtes, inaktiviertes Pilzmyzel
|
|
B3080 |
Bruch und Schnitzel von Gummiabfällen |
|
B3090 |
Schnitzel und sonstige Abfälle von Leder oder Verbundleder, ausgenommen Lederschlamm, die sich zur Herstellung von Lederartikeln nicht eignen und keine Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A3100) |
|
B3100 |
Lederstaub, -asche, -schlämme oder -mehl, die keine Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A3090) |
|
B3110 |
Abfälle aus der Pelzverarbeitung, die keine Chrom(VI)-Verbindungen, Biozide oder infektiösen Stoffe enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A3110) |
|
B3120 |
Abfälle von Lebensmittelfarben |
|
B3130 |
Abfälle von polymerisierten Ethern und nicht gefährlichen Monomerethern, die keine Peroxide bilden können |
|
B3140 |
Altreifen, sofern sie nicht für ein in Anlage IVA festgelegtes Verfahren bestimmt sind |
|
B4 |
Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische Bestandteile enthalten können |
|
B4010 |
Abfälle, die vorwiegend aus wasserverdünnbaren Dispersionsfarben, Tinten und ausgehärteten Lacken bestehen und die keine organischen Lösemittel, Schwermetalle oder Biozide in solchen Mengen enthalten, dass sie dadurch gefährlich werden (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A4070) |
|
B4020 |
Abfälle aus der Herstellung, Formulierung und Verwendung von Harzen, Latex, Weichmachern, Leimen/Klebstoffen, soweit sie nicht in Liste A aufgeführt sind und keine Lösungsmittel und andere Verunreinigungen in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen, beispielsweise wasserlösliche Produkte oder Klebstoffe auf der Grundlage von Casein-Stärke, Dextrin, Celluloseethern, Polyvinylalkoholen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A3050) |
▼M1 —————
Teil 2
Liste A (Anlage II des Basler Übereinkommens)
|
Y46 |
Haushaltsabfälle ( 44 ) |
|
Y47 |
Rückstände aus der Verbrennung von Haushaltsabfällen |
|
Y48 |
Kunststoffabfälle, einschließlich Gemischen aus solchen Abfällen, mit Ausnahme der folgenden:
—
Kunststoffabfälle, bei denen es sich um gefährliche Abfälle handelt (siehe Eintrag A3210 in Anhang V Teil 1 Liste A)
—
Nachstehend aufgeführte Kunststoffabfälle, sofern sie zum umweltgerechten Recycling (
45
) bestimmt und nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Arten von Abfällen (
46
) sind:
—
Kunststoffabfälle, die nahezu ausschließlich (
47
) aus einem nicht halogenierten Polymer bestehen, einschließlich, aber nicht begrenzt auf folgende Polymere:
—
Polyethylen (PE)
—
Polypropylen (PP)
—
Polystyrol (PS)
—
Acrylnitril-Butadienstyrol (ABS)
—
Polyethylenterephthalat (PET)
—
Polycarbonate (PC)
—
Polyether
—
Kunststoffabfälle, die nahezu ausschließlich (
48
) aus einem ausgehärteten Harz oder Kondensationsprodukt bestehen, einschließlich, aber nicht begrenzt auf folgende Harze:
—
Harnstoff-Formaldehyd-Harze
—
Phenol-Formaldehyd-Harze
—
Melamin-Formaldehyd-Harze
—
Epoxidharze
—
Alkydharze
—
Kunststoffabfälle, die nahezu ausschließlich
27
(48) aus einem der folgenden fluorierten Polymere (
49
) bestehen:
—
Perfluorethylen/-propylene (FEP)
—
Perfluoralkoxyalkane:
—
Tetrafluorethylen/Perfluoralkylvinylether (PFA)
—
Tetrafluorethylen/Perfluormethylvinylether (MFA)
—
Polyvinylfluorid (PVF)
—
Polyvinylidenfluorid (PVDF)
|
|
Y49 |
Elektro- und Elektronik-Altgeräte:
—
Elektro- und Elektronik-Altgeräte,
—
die keine in Anhang I aufgeführten Bestandteile in einem Maße enthalten oder damit verunreinigt sind, dass die Abfälle ein Merkmal des Anhangs III aufweisen und
—
bei denen keine der Komponenten (z. B. bestimmte Leiterplatten, bestimmte Anzeigegeräte) Bestandteile des Anhangs I in einem Maße enthält oder mit ihnen verunreinigt ist, dass die Komponente ein Merkmal des Anhangs III aufweist
—
Abfallbestandteile von Elektro- und Elektronikgeräten (z. B. bestimmte Leiterplatten, bestimmte Anzeigegeräte), die keine in Anhang I aufgeführten Bestandteile in einem Maße enthalten oder damit verunreinigt sind, dass die Abfallbestandteile ein Merkmal des Anhangs III aufweisen, es sei denn, sie fallen unter einen anderen Eintrag in Anhang II oder Anhang IX
—
Abfälle aus der Verarbeitung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten oder Abfallbestandteile von Elektro- und Elektronikgeräten (z. B. Fraktionen, die beim Schreddern oder der Demontage anfallen), die keine in Anhang I aufgeführten Bestandteile in einem Maße enthalten oder damit verunreinigt sind, dass die Abfälle ein Merkmal des Anhangs III aufweisen, es sei denn, sie fallen unter einen anderen Eintrag in Anhang II oder Anhang IX.
|
Liste B (Abfälle aus Anlage 4 Teil II des OECD-Beschlusses) ( 52 )
Metallhaltige Abfälle
|
AA-010 |
2619 00 |
Krätzen, Zunder und andere Abfälle aus der Eisen- und Stahlherstellung () |
|
AA-060 |
2620 50 |
vanadiumhaltige Aschen und Rückstände |
|
AA-190 |
8104 20 ex 8104 30 |
brennbare und selbstentzündliche Abfälle und Schrott aus Magnesium oder solche, die bei Berührung mit Wasser gefährliche Mengen brennbarer Gase emittieren |
|
(1)
Diese Aufzählung umfasst Abfälle in Form von Asche, Rückstand, Schlacke, Krätze, Abschaum, Zunder, Staub, Pulver, Schlamm und Kuchen, sofern diese anderweitig nicht ausdrücklich aufgeführt sind. |
||
Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle und organische Stoffe enthalten können
|
AB-030 |
|
andere Abfälle als solche aus Systemen auf Cyanidbasis aus der Oberflächenbehandlung von Metallen |
|
AB-070 |
|
Gießereisand |
|
AB-120 |
ex 2812 90 |
anorganische Halogenidverbindungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
|
|
ex 3824 |
|
|
AB-150 |
ex 3824 90 |
nichtraffiniertes Calciumsulfit und Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung |
Abfälle aus vorwiegend organischen Bestandteilen, die Metalle und anorganische Stoffe enthalten können
|
AC-060 |
ex 3819 00 |
Hydraulikflüssigkeit |
|
AC-070 |
ex 3819 00 |
Bremsflüssigkeit |
|
AC-080 |
ex 3820 00 |
Frostschutzmittel |
|
AC-150 |
|
Fluorchlorkohlenwasserstoffe |
|
AC-160 |
|
Halone |
|
AC-170 |
ex 4403 10 |
Abfälle von behandeltem Kork und behandeltem Holz |
Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische Bestandteile enthalten können
|
AD-090 |
ex 3824 90 |
Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von reprografischen oder fotografischen Materialien, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
|
AD-100 |
|
Abfälle aus Systemen auf anderer als Cyanidbasis, die bei der Oberflächenbehandlung von Kunststoffen anfallen |
|
AD-120 |
ex 3914 00 |
Ionenaustauschharze |
|
|
ex 3915 |
|
|
AD-150 |
|
als Filter verwendete, natürlich vorkommende organische Stoffe (z. B. Biofilter) |
Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle und organische Stoffe enthalten können
|
RB-020 |
ex 6815 |
Keramikfasern mit ähnlichen chemisch-physikalischen Eigenschaften wie Asbest |
ANHANG VI
FORMULAR FÜR ANLAGEN MIT VORABZUSTIMMUNG (ARTIKEL 14)
|
Zuständige Behörde |
Verwertungsanlage |
Abfallidentifizierung |
Gültigkeitsdauer |
Von der Vorabzustimmung betroffene Gesamtmenge |
||||
|
|
Name und Nummer der Verwertungsanlage |
Anschrift |
Verwertungsverfahren (+ R-Code(s)) |
Angewandte Technologie |
(Code(s)) |
von |
bis |
(Tonnen (Mg)) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
ANHANG VII
MITZUFÜHRENDE INFORMATIONEN BEI VERBRINGUNGEN DER IN ARTIKEL 4 ABSÄTZE 4 UND 5 GENANNTEN ABFÄLLE
ANHANG VIII
ANTRAG AUF AUFNAHME IN DIE LISTE DER STAATEN, IN DIE AUSFUHREN ZUGELASSEN SIND, GEMÄẞ ARTIKEL 42 ABSATZ 2
ANHANG IX
BEZUGSPUNKTE FÜR DIE VON DER KOMMISSION GEMÄẞ ARTIKEL 43 ABSATZ 1 DURCHGEFÜHRTE BEWERTUNG
Teil 1
Rechtsvorschriften der Union zur Sicherstellung der umweltgerechten Abfallbewirtschaftung
1. Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (Abfallrahmenrichtlinie).
2. Neben der Abfallrahmenrichtlinie sind die folgenden Rechtsvorschriften der Union, in denen Anforderungen an Abfallbehandlungsverfahren festgelegt sind, für die Sicherstellung einer umweltgerechten Abfallbewirtschaftung relevant:
Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien ( 53 ),
Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen.
3. Die folgenden Rechtsvorschriften der Union, in denen Anforderungen an bestimmte Abfallströme festgelegt sind, sind ebenfalls für die Sicherstellung einer umweltgerechten Abfallbewirtschaftung relevant:
Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle;
Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT);
Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge;
Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG;
Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte;
Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe.
Teil 2
Internationale Leitlinien für eine umweltgerechte Abfallbewirtschaftung
1. Im Rahmen des Basler Übereinkommens verabschiedete Leitlinien und Leitfäden:
Technische Leitlinien für die umweltgerechte Entsorgung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle in speziell angelegten Deponien (D5) ( 54 )
Technische Leitlinien für die umweltgerechte Verbrennung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle im Rahmen der Entsorgungsverfahren D10 und R1 ( 55 )
Technische Leitlinien für das umweltgerechte Recycling/die umweltgerechte Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen (R4) ( 56 )
Technische Leitlinien für die umweltgerechte Bewirtschaftung von biomedizinischen Abfällen und Abfällen aus der Gesundheitsfürsorge (Y1; Y3) ( 57 )
Technische Leitlinien für die umweltgerechte Bewirtschaftung von Abfällen aus Bleiakkumulatoren ( 58 )
Allgemeine technische Leitlinien für die umweltgerechte Bewirtschaftung von Abfällen, die aus persistenten organischen Schadstoffen bestehen, diese enthalten oder mit diesen verunreinigt sind ( 59 )
Technische Leitlinien für die umweltgerechte Bewirtschaftung von Abfällen, die aus 1,1,1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl)ethan (DDT) bestehen, dieses enthalten oder mit diesem verunreinigt sind ( 60 )
Technische Leitlinien für die umweltgerechte Bewirtschaftung von Abfällen, die aus Hexabromcyclododecan (HBCD) bestehen, dieses enthalten oder mit diesem verunreinigt sind ( 61 )
Technische Leitlinien für die umweltgerechte Bewirtschaftung von Abfällen, die aus Perfluoroctansulfonsäure (PFOS), ihren Salzen und Perfluoroctansulfonylfluorid (PFOSF), Perfluoroctansäure (PFOA), ihren Salzen und PFOA-verwandten Verbindungen sowie Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS), ihren Salzen und PFHxS-verwandten Verbindungen bestehen, diese enthalten oder damit verunreinigt sind ( 62 )
Technische Leitlinien für die umweltgerechte Bewirtschaftung von Abfällen, die aus Pentachlorphenol und seinen Salzen und Estern (PCP) bestehen, diese enthalten oder mit diesen verunreinigt sind ( 63 )
Technische Leitlinien für die umweltgerechte Bewirtschaftung von Abfällen, die aus den Pestiziden Aldrin, Alpha-Hexachlorcyclohexan, Beta-Hexachlorcyclohexan, Chlordan, Chlordecon, Dicofol, Dieldrin, Endrin, Heptachlor, Hexachlorbenzol, Hexachlorbutadien, Lindan, Mirex, Pentachlorbenzol, Pentachlorphenol und seinen Salzen, Perfluoroctansulfonsäure, ihren Salzen und Perfluoroctansulfonylfluorid, technischem Endosulfan und verwandten Isomeren oder Toxaphen oder aus Hexachlorbenzol als Industriechemikalie (POP-Pestizide) bestehen, diese enthalten oder mit diesen verunreinigt sind ( 64 )
Technische Leitlinien für die umweltgerechte Bewirtschaftung von Abfällen, die aus polychlorierten Biphenylen, polychlorierten Terphenylen, polychlorierten Naphthalinen oder polybromierten Biphenylen einschließlich Hexabrombiphenyl (PCB, PCT, PCN oder PBB, einschließlich HBB) bestehen, diese enthalten oder mit diesen verunreinigt sind ( 65 )
Technische Leitlinien für die umweltgerechte Bewirtschaftung von Abfällen, die aus Hexabromdiphenylether und Heptabromdiphenylether oder Tetrabromdiphenylether und Pentabromdiphenylether oder Decabromdiphenylether (POP-BDE) bestehen, diese enthalten oder mit diesen verunreinigt sind ( 66 )
Technische Leitlinien für die umweltgerechte Bewirtschaftung von Abfällen, die unbeabsichtigt produzierte polychlorierte Dibenzo-p-Dioxine, polychlorierte Dibenzofurane, Hexachlorbenzol, polychlorierte Biphenyle, Pentachlorbenzol, polychlorierte Naphthaline oder Hexachlorbutadien enthalten oder mit diesen verunreinigt sind ( 67 )
Technische Leitlinien für die umweltgerechte Bewirtschaftung von Abfällen, die aus Hexachlorbutadien bestehen, dieses enthalten oder mit diesem verunreinigt sind ( 68 )
Technische Leitlinien für die umweltgerechte Bewirtschaftung von Abfällen, die aus kurzkettigen chlorierten Paraffinen bestehen, diese enthalten oder mit diesen verunreinigt sind ( 69 )
Technische Leitlinien für die umweltgerechte Bewirtschaftung von Kunststoffabfällen ( 70 )
Technische Leitlinien für die umweltgerechte Bewirtschaftung von Gebraucht- und Altreifen ( 71 )
Technische Leitlinien für die umweltgerechte Bewirtschaftung von Abfällen, die aus Quecksilber oder Quecksilberverbindungen bestehen, diese enthalten oder mit diesen verunreinigt sind ( 72 )
Technische Leitlinien für die umweltgerechte Mitverwertung von gefährlichen Abfällen in Zementöfen ( 73 )
Leitfaden zur umweltgerechten Bewirtschaftung von gebrauchten und Alt-EDV-Geräten ( 74 )
Leitfaden zur umweltgerechten Bewirtschaftung von gebrauchten und Alt-Mobiltelefonen ( 75 )
Rahmen für die umweltgerechte Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle ( 76 )
Praktische Handbücher zur Förderung der umweltgerechten Bewirtschaftung von Abfällen ( 77 )
2. Von der OECD verabschiedete Leitlinien:
Technische Hinweise für die umweltgerechte Bewirtschaftung von bestimmten Abfallströmen: Alt-Personal-Computer und entsprechender Schrott ( 78 )
ANHANG X
ANFORDERUNGEN AN AUDITOREN UND KRITERIEN FÜR ANLAGEN, DIE AUS DER UNION AUSGEFÜHRTE ABFÄLLE ENTGEGENNEHMEN, GEMÄẞ ARTIKEL 46
Teil A
Detaillierte Anforderungen an Externe, die Audits durchführen
1. Ein Externer, der Audits gemäß Artikel 46 durchführt, gilt als unabhängig von dem Notifizierenden oder der Person, die die Verbringung veranlasst, sowie von der auditierten Anlage, wenn nachgewiesen wird, dass
er weder Teil dieser Einrichtungen noch unter deren Kontrolle ist;
er Verfahren eingeführt hat und betreibt, die seine Unparteilichkeit gewährleisten, darunter
die fortlaufende Bewertung von Risiken für seine Unparteilichkeit;
die Ermittlung, Beseitigung und Minderung von Risiken für die Unparteilichkeit, die sich aus finanziellem, kommerziellem und sonstigem Druck ergeben;
die Bewertung des Risikos für seine Unparteilichkeit, das sich aus Beziehungen seines Personals ergibt;
er so strukturiert und verwaltet ist, dass seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit sichergestellt ist, unter anderem dass
er innerhalb der juristischen Person eindeutig ermittelbar ist, wenn die juristische Person auch Tätigkeiten ausübt, die nicht im Zusammenhang mit Kontrollen stehen;
er über Vorschriften für die Berichterstattung über die durchgeführte Audittätigkeit verfügt;
sein Personal eindeutig ermittelbare Verantwortlichkeiten in Bezug auf die Durchführung von Audits hat.
2. Bei einem Externen, der Audits gemäß Artikel 46 durchführt, wird davon ausgegangen, dass er über angemessene Qualifikationen im Bereich Audits und Abfallbehandlung verfügt, wenn er direkt oder im Wege von Unteraufträgen über ausreichendes qualifiziertes Personal verfügt, das regelmäßig geschult wird, und wenn sein an der Durchführung solcher Audits beteiligtes Personal nachweislich über Berufserfahrung in folgenden Bereichen verfügt:
Durchführung von Audits von Abfallbehandlungsanlagen;
Abfallbehandlungsverfahren;
Managementsysteme für Gesundheit und Sicherheit in Bezug auf Umwelt und Arbeitsplatz.
3. Zum Nachweis der Einhaltung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Kriterien könnte sich ein Externer, der Audits durchführt, auf seine Zertifizierung nach Unionsnormen oder international anerkannten Normen, die für die Durchführung von Audits im Sinne des Artikels 46 relevant sind, wie z. B. ISO-Norm 19011:2018 oder ISO/IEC-Norm 17020:2012, beziehen.
Teil B
Kriterien für den Nachweis der umweltgerechten Bewirtschaftung von aus der Union ausgeführten Abfällen in einer Anlage
1. Der Audit gemäß Artikel 46 Absatz 3 umfasst die Vergewisserung, dass der tatsächliche Betrieb der Abfallbewirtschaftungsanlage im Bestimmungsstaat die folgenden Bedingungen erfüllt:
Sie wurde von den zuständigen Behörden zur Einfuhr und Behandlung dieser Abfälle zugelassen (Nachweise sind insbesondere durch Vorlage entsprechender Genehmigungen oder Zulassungen zu erbringen) und übt ihre Tätigkeiten im Einklang mit den einschlägigen geltenden nationalen Rechtsvorschriften zum Umweltschutz aus;
sie wurde auf sichere und umweltgerechte Weise entworfen und gebaut und wird auf sichere und umweltgerechte Weise betrieben; sie verfügt insbesondere über die für die Behandlung der betreffenden Abfälle erforderlichen Verfahren, geeignete Technologie der Abfallbewirtschaftung, Organisation und Infrastrukturen sowie über Versicherungen zur Abdeckung potenzieller Risiken und Verbindlichkeiten. Zu diesem Zweck müssen mindestens Informationen über die Abfallbehandlungsmethoden, einschließlich über die Behandlung von Restabfällen, insbesondere durch nachgelagerte Rückverfolgung, überprüft werden;
sie legt Bewirtschaftungs- und Überwachungssysteme, Verfahren und Techniken fest und wendet sie an, die Folgendes vermeiden, mindern, minimieren und — soweit praktisch möglich — beseitigen sollen:
Risiken für die Gesundheit und Sicherheit der betreffenden Beschäftigten und der in unmittelbarer Nähe der Anlage lebenden Bevölkerung und
nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt aufgrund ihrer Tätigkeiten (insbesondere durch geeignete Maßnahmen zur Überwachung und Bekämpfung der Verschmutzung von Boden, Wasser und Luft sowie anderer Belästigungen (Geruch, Lärm));
sie stellt die Rückverfolgbarkeit aller in der Anlage entgegengenommenen und behandelten Abfälle sicher, einschließlich der Sicherstellung, dass alle bei ihren Tätigkeiten anfallenden Restabfälle dokumentiert und nur an Abfallbewirtschaftungsanlagen übergeben werden, die für die Behandlung solcher Restabfälle zugelassen sind. Zu diesem Zweck werden mindestens folgende Informationen überprüft:
sie hat Maßnahmen ergriffen, um Energie zu sparen und die infolge ihrer Tätigkeiten entstehenden Treibhausgasemissionen zu begrenzen;
sie erstellt Aufzeichnungen über ihre Abfallbewirtschaftungstätigkeiten und die Ein- und Ausfuhr von Abfällen für die letzten fünf Jahre und ist in der Lage, diese Aufzeichnungen vorzulegen; sofern eine Anlage seit weniger als fünf Jahren in Betrieb ist, erstellt sie Aufzeichnungen über ihre Abfallbewirtschaftungs- und Abfallverbringungstätigkeiten für den Zeitraum ihres Betriebs, und ist in der Lage, diese Aufzeichnungen vorzulegen;
sie wurde in den letzten fünf Jahren nicht wegen der Durchführung illegaler Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ein- und Ausfuhr von Abfällen oder der Abfallbewirtschaftung verurteilt;
sie hat interne Meldekanäle und Verfahren für interne Meldungen und für Folgemaßnahmen eingerichtet, die es den Beschäftigten der Anlage ermöglichen, Informationen über Verstöße gegen Vorschriften über nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt zu melden, wenn dies nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungsstaats erforderlich ist.
2. Bei der Vergewisserung, dass eine Anlage die oben genannten Kriterien erfüllt, muss der unabhängige Externe, der den Audit durchführt, insbesondere Folgendes als Bezugspunkt berücksichtigen, soweit relevant:
spezifische nach Rechtsvorschriften der Union verbindliche Anforderungen an die Behandlung bestimmter Abfälle, einschließlich gemäß Anhang IX Teil I, und an die Berechnung der Menge der behandelten Abfälle;
die Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken, die für bestimmte Tätigkeiten im Rahmen der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen ( 79 ) angenommen wurden.
3. Darüber hinaus werden auch die in Anhang IX Teil 2 genannten Leitlinien als Bezugspunkte herangezogen.
ANHANG XI
ZUSÄTZLICHER FRAGEBOGEN FÜR DIE BERICHTERSTATTUNGSPFLICHT DER MITGLIEDSTAATEN GEMÄẞ ARTIKEL 73 ABSATZ 2
ANHANG XII
ANHANG XIII
Entsprechungstabelle
|
Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 |
Vorliegende Verordnung |
|
Artikel 1 Absatz 1 |
Artikel 1 |
|
Artikel 1 Absätze 2 bis 5 |
Artikel 2 |
|
Artikel 2 Nummern 1, 2, 4, 6, 7a, 9, 10, 12 und 13 |
Artikel 3 Unterabsatz 2 |
|
Artikel 2 Nummer 3 |
Artikel 3 Nummer 1 |
|
Artikel 2 Nummer 5 |
Artikel 3 Nummer 2 |
|
Artikel 2 Nummer 7 |
Artikel 3 Nummer 3 |
|
Artikel 2 Nummer 8 |
Artikel 3 Nummer 4 |
|
Artikel 2 Nummer 14 |
Artikel 3 Nummer 5 |
|
Artikel 2 Nummer 15 |
Artikel 3 Nummer 6 |
|
— |
Artikel 3 Nummer 7 |
|
Artikel 2 Nummer 11 |
Artikel 3 Nummer 8 |
|
Artikel 2 Nummer 16 |
Artikel 3 Nummer 9 Buchstabe b |
|
Artikel 2 Nummer 17 |
Artikel 35 Absatz 1 |
|
Artikel 2 Nummer 18 |
Artikel 3 Nummer 9 |
|
Artikel 2 Nummer 19 |
Artikel 3 Nummer 10 |
|
Artikel 2 Nummer 20 |
Artikel 3 Nummer 11 |
|
Artikel 2 Nummer 21 |
Artikel 3 Nummer 12 |
|
Artikel 2 Nummer 22 |
Artikel 3 Nummer 13 |
|
Artikel 2 Nummer 23 |
Artikel 3 Nummer 14 |
|
Artikel 2 Nummer 24 |
Artikel 3 Nummer 15 |
|
Artikel 2 Nummer 25 |
Artikel 3 Nummer 16 |
|
Artikel 2 Nummer 26 |
Artikel 3 Nummer 17 |
|
Artikel 2 Nummer 27 |
Artikel 3 Nummer 18 |
|
Artikel 2 Nummer 28 |
Artikel 3 Nummer 19 |
|
Artikel 2 Nummer 29 |
Artikel 3 Nummer 20 |
|
Artikel 2 Nummer 30 |
Artikel 3 Nummer 21 |
|
Artikel 2 Nummer 31 |
Artikel 3 Nummer 22 |
|
Artikel 2 Nummer 32 |
Artikel 3 Nummer 23 |
|
Artikel 2 Nummer 33 |
Artikel 3 Nummer 24 |
|
Artikel 2 Nummer 34 |
Artikel 3 Nummer 25 |
|
Artikel 2 Nummer 35 |
Artikel 3 Nummer 26 |
|
Artikel 2 Nummer 35a |
Artikel 3 Nummer 27 |
|
-- |
Artikel 3 Nummern 28, 29 und 30 |
|
Artikel 3 |
Artikel 4 |
|
Artikel 4 |
Artikel 5 |
|
Artikel 5 |
Artikel 6 |
|
Artikel 6 |
Artikel 7 |
|
Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 |
— |
|
Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 7 Absatz 4 und Artikel 8 |
Artikel 8 |
|
Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 9 |
Artikel 9 |
|
Artikel 10 |
Artikel 10 |
|
Artikel 11 |
Artikel 11 |
|
Artikel 12 |
Artikel 12 |
|
Artikel 13 |
Artikel 13 |
|
Artikel 14 |
Artikel 14 |
|
Artikel 15 |
Artikel 15 |
|
Artikel 16 |
Artikel 16 |
|
Artikel 17 |
Artikel 17 |
|
Artikel 18 |
Artikel 18 |
|
Artikel 19 |
Artikel 19 |
|
Artikel 20 |
Artikel 20 |
|
Artikel 21 |
Artikel 21 |
|
Artikel 22 |
Artikel 22 |
|
— |
Artikel 23 |
|
Artikel 23 |
Artikel 24 |
|
Artikel 24 |
Artikel 25 |
|
Artikel 25 |
Artikel 26 |
|
Artikel 26 |
Artikel 27 |
|
Artikel 27 |
Artikel 28 |
|
Artikel 28 |
Artikel 29 |
|
Artikel 29 |
Artikel 30 |
|
Artikel 30 |
Artikel 31 |
|
— |
Artikel 32 |
|
— |
Artikel 33 |
|
Artikel 31 |
Artikel 34 |
|
Artikel 32 |
Artikel 35 |
|
Artikel 33 |
Artikel 36 |
|
Artikel 34 |
Artikel 37 |
|
Artikel 35 |
Artikel 38 |
|
Artikel 36 |
Artikel 39 |
|
Artikel 37 |
Artikel 40 bis 43 |
|
Artikel 38 |
Artikel 44 |
|
— |
Artikel 45 |
|
— |
Artikel 46 |
|
— |
Artikel 47 |
|
Artikel 39 |
Artikel 48 |
|
Artikel 40 |
Artikel 49 |
|
Artikel 41 |
Artikel 50 |
|
Artikel 42 |
Artikel 51 |
|
Artikel 43 |
Artikel 52 |
|
Artikel 44 |
Artikel 53 |
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Artikel 45 |
Artikel 54 |
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Artikel 46 |
Artikel 56 |
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Artikel 47 |
Artikel 57 |
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Artikel 48 |
Artikel 58 |
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Artikel 49 Absätze 1 und 2 |
Artikel 59 |
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Artikel 49 Absatz 3 |
Artikel 55 |
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Artikel 50 Absatz 1 |
Artikel 63 |
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Artikel 50 Absätze 2 und 3 |
Artikel 60 |
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Artikel 50 Absatz 2a |
Artikel 62 |
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Artikel 50 Absätze 4 bis 4e |
Artikel 61 |
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— |
Artikel 64 |
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Artikel 50 Absätze 5 bis 7 |
Artikel 65 |
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— |
Artikel 66 |
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— |
Artikel 67 |
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— |
Artikel 68 |
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— |
Artikel 69 |
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Artikel 70 |
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— |
Artikel 71 |
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— |
Artikel 72 |
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Artikel 51 |
Artikel 73 Absätze 1 bis 3 und Artikel 73 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 4 |
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— |
Artikel 73 Absatz 4 Unterabsätze 2 und 3 und Artikel 73 Absatz 5 |
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Artikel 52 |
Artikel 74 |
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Artikel 53 |
Artikel 75 |
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Artikel 54 |
Artikel 76 |
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Artikel 55 |
Artikel 77 |
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Artikel 56 |
Artikel 78 |
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Artikel 57 |
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Artikel 58 |
Artikel 79 |
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Artikel 58a |
Artikel 80 |
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Artikel 59a |
Artikel 81 |
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— |
Artikel 82 |
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— |
Artikel 83 |
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Artikel 60 |
Artikel 84 |
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Artikel 61 und 62 |
Artikel 85 |
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Artikel 63 |
— |
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Artikel 64 |
Artikel 86 |
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Anhänge IA, IB und IC |
Anhänge IA, IB und IC |
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Anhang II |
Anhang II |
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Anhang III |
Anhang III |
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Anhang IIIA |
Anhang IIIA |
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Anhang IIIB |
Anhang IIIB |
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Anhang IV |
Anhang IV |
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Anhang IVA |
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Anhang V |
Anhang V |
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Anhang VI |
Anhang VI |
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Anhang VII |
Anhang VII |
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Anhang VIII |
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Anhang IX Teil 1 |
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Anhang VIII |
Anhang IX Teil 2 |
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Anhang X |
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Anhang IX |
Anhang XI |
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Anhang XII |
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Anhang XIII |
( ) Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 116).
( ) Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates vom 20. November 2006 über die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente (ABl. L 337 vom 5.12.2006, S. 21).
( ) Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40).
( ) Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1).
( ) Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag von 1991.
( ) Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114).
( ) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).
( ) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).
( ) Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
( ) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
( ) Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38).
( ) Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 1).
( ) Durchführungsverordnung (EU) 2016/1245 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Festlegung einer vorläufigen Tabelle der Entsprechungen zwischen den Codes der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates und den Einträgen der in den Anhängen III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen aufgeführten Abfälle (ABl. L 204 vom 29.7.2016, S. 11).
( *1 ) Verordnung (EU) 2024/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über Verbringungen von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl. L, 2024/1157, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1157/oj) “.
( ) Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt (ABl. L 316 vom 4.12.2007, S. 6).
( ) Anlage IX des Basler Übereinkommens ist in Anhang V Teil 1 Liste B dieser Verordnung aufgeführt.
( ) „Nicht dispersibel“ umfasst nicht Abfälle in Form von Pulver, Schlamm, Staub oder festen Materialien, die eingehüllte gefährliche Abfallanteile in flüssiger Form enthalten.
( ) Für die Zwecke dieser Verordnung sind die Begriffe „nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Arten von Abfällen“ und gegebenenfalls „nahezu ausschließlich aus … bestehen“ so zu verstehen, dass in einer Sendung von Kunststoffabfällen oder Gemischen aus Kunststoffabfällen, die in Eintrag EU3011 eingestuft sind, der Gehalt an Verunreinigungen, anderen Arten von Abfällen oder nicht halogenierten Polymeren, ausgehärteten Harzen oder Kondensationsprodukten oder fluorierten Polymeren, ausgenommen das nicht halogenierte Polymer, der ausgehärtete Harz oder das Kondensationsprodukt oder das fluorierte Polymer, das den größten Teil der Kunststoffabfälle ausmacht, insgesamt höchstens 6 % des Gewichts der Sendung ausmachen darf.
( ) In Bezug auf den Begriff „nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Arten von Abfällen“ können internationale und nationale Spezifikationen als Bezugspunkt dienen.
( ) In Bezug auf den Begriff „nahezu ausschließlich“ können internationale und nationale Spezifikationen als Bezugspunkt dienen.
( ) In Bezug auf den Begriff „nahezu ausschließlich“ können internationale und nationale Spezifikationen als Bezugspunkt dienen.
( ) Verbraucherabfälle sind ausgeschlossen.
( ) Für die Zwecke dieser Verordnung sind die Begriffe „nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Arten von Abfällen“ und gegebenenfalls „nahezu ausschließlich aus … bestehen“ so zu verstehen, dass in einer Sendung von in Anhang IIIA Nummer 4 genannten Gemischen aus Kunststoffabfällen der Gehalt an Verunreinigungen, anderen Arten von Abfällen oder nicht halogenierten Polymeren, ausgehärteten Harzen oder Kondensationsprodukten oder fluorierten Polymeren, ausgenommen das nicht halogenierte Polymer, der ausgehärtete Harz oder das Kondensationsprodukt oder das fluorierte Polymer, das den größten Teil der Kunststoffabfälle ausmacht, insgesamt höchstens 6 % des Gewichts der Sendung ausmachen darf.
( ) Diese Liste stammt aus Anlage 4 des OECD-Beschlusses.
( ) Anlage VIII des Basler Übereinkommens ist in Anhang V Teil 1 Liste A dieser Verordnung aufgeführt. Anlage II des Basler Übereinkommens ist in Anhang V Teil 2 Liste A aufgeführt.
( ) In Liste A und Liste B enthaltene Verweise auf die Anlagen I, III und IV sind als Verweise auf die Anlagen des Basler Übereinkommens zu verstehen.
( ) Es wird darauf hingewiesen, dass der Spiegeleintrag in Liste B (B1160) keine Ausnahme erwähnt.
( ) PCB mit einer Konzentration von ≥ 50 mg/kg.
( ) Der Grenzwert von 50 mg/kg wird als ein für alle Abfälle international anwendbarer Wert betrachtet. Viele Länder haben für bestimmte Abfallarten jedoch einen niedrigeren Grenzwert eingeführt (z. B. 20 mg/kg).
( ) „Verfallsdatum überschritten“ bedeutet, dass sie binnen der vom Hersteller empfohlenen Frist nicht verwendet wurden.
( ) Der Eintrag schließt mit chemischen Holzschutzmitteln behandeltes Holz nicht ein.
( ) „Verfallsdatum überschritten“ bedeutet, dass sie binnen der vom Hersteller empfohlenen Frist nicht verwendet wurden.
( ) Es wird darauf hingewiesen, dass selbst im Falle niedriger anfänglicher Verunreinigung mit in Anlage I genannten Stoffen spätere Prozesse einschließlich der Verwertung solcher Abfälle dazu führen können, dass einzelne Fraktionen signifikant erhöhte Konzentrationen solcher Stoffe enthalten.
( ) Der Status von Zinkasche wird zurzeit überprüft; die Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (Unctad) empfiehlt, Zinkaschen nicht als gefährlich einzustufen.
( ) Die Konzentration von Benzoa(a)pyren sollte weniger als 50 mg/kg betragen.
( ) Für die Zwecke dieser Verordnung sind die Begriffe „nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Arten von Abfällen“ und gegebenenfalls „nahezu ausschließlich aus … bestehen“ so zu verstehen, dass in einer Sendung von Kunststoffabfällen oder Gemischen aus Kunststoffabfällen, die in Eintrag B3011 eingestuft sind, der Gehalt an Kontamination, anderen Arten von Abfällen odernicht halogenierten Polymeren, ausgehärteten Harzen oder Kondensationsprodukten oder fluorierten Polymeren, ausgenommen das nicht halogenierte Polymer, der ausgehärtete Harz oder das Kondensationsprodukt oder das fluorierte Polymer, das den größten Teil der Kunststoffabfälle ausmacht, insgesamt höchstens 2 % des Gewichts der Sendung ausmachen darf.
( ) Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösungsmittel verwendet werden, (R3 in Anlage IV Abschnitt B) oder erforderlichenfalls vorübergehende einmalige Lagerung, sofern sich das Verfahren R3 an sie anschließt und sie durch vertragliche oder einschlägige amtliche Unterlagen nachgewiesen wird.
( ) In Bezug auf den Begriff „nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Arten von Abfällen“ können internationale und nationale Spezifikationen als Bezugspunkt dienen.
( ) In Bezug auf den Begriff „nahezu ausschließlich“ können internationale und nationale Spezifikationen als Bezugspunkt dienen.
( ) In Bezug auf den Begriff „nahezu ausschließlich“ können internationale und nationale Spezifikationen als Bezugspunkt dienen.
( ) Verbraucherabfälle sind ausgeschlossen.
( ) Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösungsmittel verwendet werden, (R3 in Anlage IV Abschnitt B) mit vorheriger Sortierung und erforderlichenfalls vorübergehender einmaliger Lagerung, sofern sich das Verfahren R3 an sie anschließt und sie durch vertragliche oder einschlägige amtliche Unterlagen nachgewiesen wird.
( ) In Bezug auf den Begriff „nahezu frei von“ können internationale und nationale Spezifikationen als Bezugspunkt dienen.
( ) Es sei denn, diese wurden in einen Einzeleintrag in Anhang III ordnungsgemäß eingestuft.
( ) Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösungsmittel verwendet werden, (R3 in Anlage IV Abschnitt B) oder erforderlichenfalls vorübergehende einmalige Lagerung, sofern sich das Verfahren R3 an sie anschließt und sie durch vertragliche oder einschlägige amtliche Unterlagen nachgewiesen wird.
( ) In Bezug auf den Begriff „nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Arten von Abfällen“ können internationale und nationale Spezifikationen als Bezugspunkt dienen.
( ) In Bezug auf den Begriff „nahezu ausschließlich“ können internationale und nationale Spezifikationen als Bezugspunkt dienen.
( ) In Bezug auf den Begriff „nahezu ausschließlich“ können internationale und nationale Spezifikationen als Bezugspunkt dienen.
( ) Verbraucherabfälle sind ausgeschlossen.
( ) Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösungsmittel verwendet werden, (R3 in Anlage IV Abschnitt B) mit vorheriger Sortierung und erforderlichenfalls vorübergehender einmaliger Lagerung, sofern sich das Verfahren R3 an sie anschließt und sie durch vertragliche oder einschlägige amtliche Unterlagen nachgewiesen wird.
( ) In Bezug auf den Begriff „nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Arten von Abfällen“ können internationale und nationale Spezifikationen als Bezugspunkt dienen.
( ) Die in den Einträgen AB130, AC250, AC260 und AC270 aufgeführten Abfälle wurden gestrichen, da sie nach dem in Artikel 18 der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle (ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 9, aufgehoben durch die Richtlinie 2008/98/EG) festgelegten Verfahren als nicht gefährlich betrachtet wurden und damit nicht unter das Ausfuhrverbot gemäß Artikel 39 dieser Verordnung fallen. Die unter dem Eintrag AC300 aufgeführten Abfälle wurden gestrichen, da die betreffenden Abfälle unter den Eintrag A3210 in Teil 1 Liste A fallen.
( ) Relevant für die Behandlung von Restabfällen, die während eines Verwertungsverfahrens anfallen.
( ) Verabschiedet auf der 15. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, Juni 2022.
( ) Verabschiedet auf der 15. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, Juni 2022.
( ) Verabschiedet auf der 7. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, Oktober 2004.
( ) Verabschiedet auf der 6. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, Dezember 2002.
( ) Verabschiedet auf der 6. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, Dezember 2002.
( ) Verabschiedet auf der 16. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, Mai 2023.
( ) Verabschiedet auf der 8. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, Dezember 2006.
( ) Verabschiedet auf der 12. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, Mai 2015.
( ) Verabschiedet auf der 16. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, Mai 2023.
( ) Verabschiedet auf der 13. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, Mai 2017.
( ) Verabschiedet auf der 15. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, Juni 2022.
( ) Verabschiedet auf der 13. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, Mai 2017.
( ) Verabschiedet auf der 14. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, Mai 2019.
( ) Verabschiedet auf der 14. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, Mai 2019.
( ) Verabschiedet auf der 14. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, Mai 2019.
( ) Verabschiedet auf der 14. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, Mai 2019.
( ) Verabschiedet auf der 16. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, Mai 2023.
( ) Verabschiedet auf der 10. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, Oktober 2011.
( ) Verabschiedet auf der 15. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, Juni 2022.
( ) Verabschiedet auf der 10. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, Oktober 2011.
( ) Verabschiedet auf der 13. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, Mai 2017.
( ) Verabschiedet auf der 10. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, Oktober 2011.
( ) Verabschiedet auf der 11. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, Oktober 2013.
( ) Verabschiedet auf der 13. und 14. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, Mai 2017 und Mai 2019.
( ) Vom Ausschuss für Umweltpolitik der OECD im Februar 2003 verabschiedet (ENV/EPOC/WGWPR(2001)3/FINAL).