02024R1781 — DE — 28.06.2024 — 000.002
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VERORDNUNG (EU) 2024/1781 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 1781 vom 28.6.2024, S. 1) |
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VERORDNUNG (EU) 2024/1781 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 13. Juni 2024
zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG
(Text von Bedeutung für den EWR)
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
Mit dieser Verordnung wird zudem ein digitaler Produktpass eingeführt, es werden verbindliche Anforderungen für die umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge eingeführt und ein Rahmen geschaffen, um zu verhindern, dass unverkaufte Verbraucherprodukte vernichtet werden.
Diese Verordnung gilt für alle physischen Waren, die in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, einschließlich Bauteile und Zwischenprodukte. Sie gilt jedoch nicht für
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
Futtermittel im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
Arzneimittel im Sinne des Artikels 1 Nummer 2 der Richtlinie 2001/83/EG;
Tierarzneimittel im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/6,
lebende Pflanzen, Tiere und Mikroorganismen,
Erzeugnisse menschlichen Ursprungs,
Erzeugnisse von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen,
Fahrzeuge im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/858 in Bezug auf diejenigen Produktaspekte, für die in sektorspezifischen Rechtsakten der Union, die für diese Fahrzeuge gelten, Anforderungen festgelegt sind.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Produkt“ alle physischen Waren, die in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden;
„Bauteil“ ein Produkt, das zum Einbau in ein anderes Produkt bestimmt ist;
„Zwischenprodukt“ ein Produkt, das einer weiteren Handhabung oder Verarbeitung wie z. B. Mischung, Beschichtung oder Zusammensetzung bedarf, um es für Endnutzer geeignet zu machen;
„energieverbrauchsrelevantes Produkt“ jedes Produkt, dessen Nutzung sich auf den Verbrauch von Energie auswirkt;
„Produktgruppe“ eine Reihe von Produkten, die ähnlichen Zwecken dienen und hinsichtlich der Verwendung ähnlich sind oder ähnliche funktionelle Eigenschaften haben und hinsichtlich der Wahrnehmung durch den Verbraucher ähnlich sind;
„Ökodesign“ die Einbeziehung von Erwägungen der ökologischen Nachhaltigkeit in die Merkmale eines Produkts und die Prozesse, die entlang der gesamten Wertschöpfungskette des Produkts stattfinden;
„Ökodesign-Anforderung“ eine Leistungs- oder Informationsanforderung, die darauf abzielt, ein Produkt, einschließlich der Prozesse, die entlang der gesamten Wertschöpfungskette des Produkts stattfinden, ökologisch nachhaltiger zu gestalten;
„Leistungsanforderung“ eine quantitative oder nicht quantitative Anforderung an oder in Bezug auf ein Produkt zur Erreichung eines bestimmten Leistungsniveaus im Hinblick auf einen in Anhang I genannten Produktparameter;
„Informationsanforderung“ die Verpflichtung, einem Produkt Informationen gemäß Artikel 7 Absatz 2 beizufügen;
„Lieferkette“ alle vorgelagerten Tätigkeiten und Prozesse der Wertschöpfungskette des Produkts bis zu dem Punkt, an dem das Produkt den Kunden erreicht;
„Wertschöpfungskette“ alle Tätigkeiten und Prozesse, die Teil des Lebenszyklus eines Produkts sind, sowie dessen mögliche Wiederaufarbeitung;
„Lebenszyklus“ die aufeinanderfolgenden und miteinander verknüpften Phasen der Lebensdauer eines Produkts, die aus der Rohstoffgewinnung oder Rohstofferzeugung aus natürlichen Ressourcen, der Vorbehandlung, Herstellung, Lagerung, dem Vertrieb, der Installation, Nutzung, Wartung, Reparatur, Nachrüstung, Instandsetzung und Wiederverwendung sowie dem Ende der Lebensdauer bestehen;
„Ende der Lebensdauer“ die Phase des Lebenszyklus, die beginnt, wenn ein Produkt entsorgt wird, und endet, wenn die Abfallstoffe des Produkts in die Natur zurückkehren oder in den Lebenszyklus eines anderen Produkts eintreten;
„Umweltauswirkung“ jede positive oder negative Veränderung der Umwelt, die einem Produkt während seines Lebenszyklus ganz oder teilweise zuzurechnen ist;
„Leistungsklasse“ ein Spektrum von Leistungsniveaus in Bezug auf einen oder mehrere der in Anhang I genannten Produktparameter, das auf der Basis einer gemeinsamen Methode für das Produkt bzw. die Produktgruppe erstellt wird und das so angeordnet ist, dass eine Produktdifferenzierung möglich ist;
„Wiederaufarbeitung“ Tätigkeiten, durch die ein neues Produkt aus Gegenständen hergestellt wird, bei denen es sich um Abfälle, Produkte oder Bauteile handelt, und durch die mindestens eine Änderung vorgenommen wird, die sich erheblich auf die Sicherheit, die Leistung, den Zweck oder die Art des Produkts auswirkt;
„Nachrüstung“ Maßnahmen, die durchgeführt werden, um die Funktionalität, Leistung, Kapazität, Sicherheit oder Ästhetik eines Produkts zu verbessern;
„Instandsetzung“ Maßnahmen zur Vorbereitung, Reinigung, Prüfung, Wartung und erforderlichenfalls zur Reparatur eines Gegenstands, oder entsorgten Produkts, um seine Leistung oder seine Funktionalität, die im Rahmen des in der Produktentwicklungsphase ursprünglich vorgesehenen Verwendungszwecks und Leistungsbereichs festgelegt wurde und zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts galt, wiederherzustellen;
„Wartung“ eine oder mehrere Maßnahmen, die durchgeführt werden, um ein Produkt in einem Zustand zu halten, in dem es seinen vorgesehenen Verwendungszweck erfüllen kann;
„Reparatur“ eine oder mehrere Maßnahmen, die durchgeführt werden, um ein fehlerhaftes Produkt oder Abfall in einen Zustand zurückzuversetzen, in dem der vorgesehene Verwendungszweck erfüllt wird;
„vorzeitige Obsoleszenz“ ein Produktgestaltungsmerkmal oder ein späteres Tätigwerden oder Unterlassen, das dazu führt, dass das Produkt nicht funktionsfähig oder weniger leistungsfähig wird, ohne dass es sich bei diesen Änderungen der Funktionalität oder Leistung um das Ergebnis normaler Abnutzung handelt;
„Funktionsbeständigkeit“ die Fähigkeit eines Produkts, unter bestimmten Verwendungs-, Wartungs- und Reparaturbedingungen seine Funktion und Leistung langfristig zu behalten;
„Zuverlässigkeit“ die Wahrscheinlichkeit, dass ein Produkt unter bestimmten Bedingungen während eines bestimmten Zeitraums erwartungsgemäß funktioniert, ohne dass ein Ereignis eintritt, das dazu führt, dass eine Haupt- oder Nebenfunktion des Produkts nicht mehr erfüllt wird;
„Umweltfußabdruck“ eine Quantifizierung der Umweltauswirkungen eines Produkts während seines Lebenszyklus, sei es in Bezug auf eine einzige Kategorie von Umweltauswirkungen oder eine aggregierte Reihe von Wirkungskategorien auf der Grundlage der in der Empfehlung (EU) 2021/2279 festgelegten Methode zur Berechnung des Umweltfußabdrucks von Produkten oder anderer wissenschaftlicher Methoden, die von internationalen Organisationen entwickelt, in Zusammenarbeit mit verschiedenen Wirtschaftszweigen umfassend getestet und von der Kommission in anderem Unionsrecht übernommen oder umgesetzt wurden;
„CO2-Fußabdruck“ die Summe der Mengen von Treibhausgasen, die in einem Produktsystem emittiert oder entnommen werden, angegeben als CO2-Äquivalente und beruhend auf einer Lebenszyklusanalyse unter Verwendung der einzigen Wirkungskategorie „Klimawandel“;
„Materialfußabdruck“ die Gesamtmenge der Rohstoffe, die zur Deckung des Endverbrauchs abgebaut werden;
„besorgniserregender Stoff“ einen Stoff, der
die in Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 festgelegten Kriterien erfüllt und gemäß Artikel 59 Absatz 1 der genannten Verordnung ermittelt wurde,
in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in eine der folgenden Gefahrenklassen oder Gefahrenkategorien eingestuft ist:
Karzinogenität der Kategorien 1 und 2,
Keimzell-Mutagenität der Kategorien 1 und 2,
Reproduktionstoxizität der Kategorien 1 und 2,
endokriner Disruptor mit Wirkung auf die Gesundheit des Menschen, Kategorien 1 und 2,
endokriner Disruptor mit Wirkung auf die Umwelt, Kategorien 1 und 2,
persistente, mobile und toxische Eigenschaften oder sehr persistente, sehr mobile Eigenschaften,
persistente, bioakkumulierbare und toxische Eigenschaften oder sehr persistente, sehr bioakkumulierbare Eigenschaften,
Sensibilisierung der Atemwege der Kategorie 1,
Sensibilisierung der Haut der Kategorie 1,
gewässergefährdend — Kategorien Chronisch 1 bis 4,
die Ozonschicht schädigend,
spezifisch zielorgantoxisch (wiederholte Exposition) der Kategorien 1 und 2,
spezifisch zielorgantoxisch (einmalige Exposition) der Kategorien 1 und 2,
unter die Verordnung (EU) 2019/1021 fällt oder
negative Auswirkungen auf die Wiederverwendung und das Recycling von Materialien in dem Produkt hat, in dem er enthalten ist;
„digitaler Produktpass“ einen produktspezifischen Datensatz, der die in dem gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakt genannten Informationen enthält und der gemäß Kapitel III elektronisch über einen Datenträger zugänglich ist;
„Datenträger“ einen Strichcode, ein zweidimensionales Symbol oder ein anderes automatisches Datenerfassungsmedium, das von einem Gerät gelesen werden kann;
„eindeutige Produktkennung“ eine eindeutige Zeichenfolge zur Identifizierung eines Produkts, die auch einen Weblink zum digitalen Produktpass ermöglicht;
„eindeutige Kennung des Wirtschaftsteilnehmers“ eine eindeutige Zeichenfolge zur Identifizierung eines an der Wertschöpfungskette eines Produkts beteiligten Akteurs;
„Digitalproduktpass-Dienstleister“ eine natürliche oder juristische Person, die ein Dritter ist, die im Auftrag des Wirtschaftsteilnehmers, der das Produkt in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, die digitalen Produktpassdaten für dieses Produkt verarbeitet, um diese Daten Wirtschaftsteilnehmern und anderen relevanten Akteuren zur Verfügung zu stellen, die nach dieser Verordnung oder anderen Unionsvorschriften ein Recht auf Zugang zu diesen Daten haben;
„eindeutige Kennung der Einrichtung“ eine eindeutige Zeichenfolge zur Identifizierung von Standorten oder Gebäuden, die an der Wertschöpfungskette eines Produkts beteiligt sind oder von Akteuren genutzt werden, die an der Wertschöpfungskette eines Produkts beteiligt sind;
„Vernichtung“ die vorsätzliche Beschädigung oder Entsorgung eines Produkts als Abfall, mit Ausnahme der Entsorgung zum alleinigen Zweck der Bereitstellung des entsorgten Produkts zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, einschließlich der Instandsetzung oder der Wiederaufarbeitung;
„Kunde“ eine natürliche oder juristische Person, die ein Produkt für den Eigengebrauch kauft, mietet oder erhält, unabhängig davon, ob sie zu Zwecken handelt, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, oder nicht;
„Verbraucherprodukt“ jedes Produkt mit Ausnahme von Bauteilen und Zwischenprodukten, das in erster Linie für Verbraucher bestimmt ist;
„unverkauftes Verbraucherprodukt“ ein Verbraucherprodukt, das nicht verkauft wurde, darunter Warenüberschuss, überhöhte Lagerbestände, und totes Inventar sowie Produkte, die von einem Verbraucher auf der Grundlage seines Widerrufsrechts gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2011/83/EU oder gegebenenfalls während einer vom Unternehmer gewährten längeren Widerrufsfrist zurückgegeben wurden;
„Selbstregulierungsmaßnahme“ eine freiwillige Vereinbarung oder ein Verhaltenskodex, die bzw. der von Wirtschaftsteilnehmern auf eigene Initiative geschlossen wird und für deren/dessen Durchsetzung sie zuständig sind;
„Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
„Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt;
„Inbetriebnahme“ die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung eines Produkts in der Union;
„Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet;
„Bevollmächtigter“ eine in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in dessen Namen bestimmte Aufgaben in Erfüllung der Pflichten des Herstellers gemäß dieser Verordnung wahrzunehmen;
„Importeur“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;
„Vertreiber“ jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Importeurs;
„Wirtschaftsteilnehmer“ den Hersteller, den Bevollmächtigten, den Importeur, den Vertreiber, den Händler und den Fulfilment-Dienstleister;
„unabhängiger Wirtschaftsteilnehmer“ eine natürliche oder juristische Person, die unabhängig vom Hersteller ist und die direkt oder indirekt an der Instandsetzung, Reparatur, Wartung oder Umnutzung eines Produkts beteiligt ist, einschließlich Abfallbewirtschaftern, Instandsetzungsbetrieben, Reparaturbetrieben, Herstellern oder Vertreibern von Reparaturausstattung, Werkzeugen bzw. Ersatzteilen, sowie Herausgebern von technischen Informationen, Anbietern von Inspektions- und Prüfdienstleistungen und Einrichtungen für die Aus- und Weiterbildung von Errichtern, Herstellern und Reparaturbetrieben mit Blick auf Geräte;
„fachlich kompetenter Reparateur“ eine natürliche oder juristische Person, die fachgerechte Reparatur- und Wartungsdienstleistungen an einem Produkt erbringt, unabhängig davon, ob sie im Vertriebsnetz des Herstellers oder unabhängig tätig ist;
„technische Spezifikation“ ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen ein Produkt, ein Verfahren oder eine Dienstleistung genügen müssen;
„CE-Kennzeichnung“ eine Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das jeweilige Produkt den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union über ihre Anbringung festgelegt sind;
„Konformitätsbewertung“ das Verfahren zur Bewertung, ob die Ökodesign-Anforderungen der gemäß Artikel 4 erlassenen einschlägigen delegierten Rechtsakte erfüllt wurden;
„Konformitätsbewertungsstelle“ eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt;
„notifizierte Stelle“ eine Konformitätsbewertungsstelle, die gemäß Kapitel IX notifiziert wurde;
„Anbieter eines Online-Marktplatzes“ einen Anbieter eines Vermittlungsdienstes, der unter Einsatz einer Online-Schnittstelle bereitgestellt wird, die es Kunden ermöglicht, mit Wirtschaftsteilnehmern Fernabsatzverträge über den Verkauf von Produkten zu schließen, die unter die gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte fallen;
„Händler“ einen Vertreiber oder eine sonstige natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit, auch im Fernabsatz, Produkte an bzw. für Endnutzer zum Kauf, zur Miete oder zum Ratenkauf anbietet oder ausstellt; dies umfasst auch alle natürlichen oder juristischen Personen, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit ein Produkt in Betrieb nehmen;
„Fernabsatz“ das Angebot zum Kauf, zur Miete oder zum Ratenkauf von Produkten im Internet oder über eine andere Form des Fernabsatzes, bei dem der potenzielle Kunde keinen physischen Zugriff auf das Produkt hat;
„Produkt, mit dem ein Risiko verbunden ist“ ein Produkt, das durch Nichteinhaltung einer in dieser Verordnung oder im Einklang mit ihr festgelegten Ökodesignanforderung, mit Ausnahme der in Artikel 71 Absatz 1 aufgeführten Anforderungen, die Umwelt oder andere durch diese Anforderung geschützte öffentliche Interessen beeinträchtigen könnte;
„Produkt, mit dem ein ernstes Risiko verbunden ist“ ein Produkt, das ein Risiko birgt, das gemäß einer Bewertung aufgrund des Ausmaßes der betreffenden Nichtkonformität oder des damit verbundenen Schadens ein rasches Eingreifen der Marktüberwachungsbehörden erforderlich macht, auch wenn die Nichtkonformität keine unmittelbaren Auswirkungen hat.
Es gelten die Begriffsbestimmungen für „KMU“, „kleine Unternehmen“ und „Kleinstunternehmen“ in Titel I Artikel 2 Nummern 1, 2 bzw. 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission ( 1 ).
Es gelten die Begriffsbestimmungen für „Stoff“ und „Gemisch“ in Artikel 3 Nummern 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.
Es gelten die Begriffsbestimmungen für „Akkreditierung“ und „nationale Akkreditierungsstelle“ in Artikel 2 Nummern 10 bzw. 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
Es gelten die Begriffsbestimmungen für „Abfall“, „gefährlicher Abfall“, „Wiederverwendung“, „Verwertung“, „Vorbereitung zur Wiederverwendung“ und „Recycling“ in Artikel 3 Nummern 1, 2, 13, 15, 16 bzw. 17 der Richtlinie 2008/98/EG.
Es gilt die Begriffsbestimmung für „harmonisierte Norm“ in Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012.
Es gelten die Begriffsbestimmungen für „öffentliche Auftraggeber“ in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU und für „Auftraggeber“ in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU. Der Ausdruck „öffentliche Aufträge“ bezeichnet Aufträge, die unter die Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU fallen.
Es gilt die Begriffsbestimmung für „Verarbeitung“ in Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2018/1807 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ).
Es gilt die Begriffsbestimmung für „Verbraucher“ in Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2019/771.
Des Weiteren gelten die Begriffsbestimmungen für „Marktüberwachung“, „Marktüberwachungsbehörde“, „Fulfilment-Dienstleister“, „Online-Schnittstelle“, „Korrekturmaßnahme“, „Endnutzer“, „Rückruf“, „Rücknahme vom Markt“, „Zollbehörden“ und „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ in Artikel 3 Nummern 3, 4, 11, 15, 16, 21, 22, 23, 24 bzw. 25 der Verordnung (EU) 2019/1020.
Artikel 3
Freier Warenverkehr
Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Produkten, die die Informationsanforderungen der gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte erfüllen, nicht wegen der Nichtkonformität mit nationalen Informationsanforderungen in Bezug auf die in Anhang I aufgeführten Produktparameter, für die die in diesen genannten Rechtsakten enthaltenen Informationsanforderungen gelten, untersagen, beschränken oder behindern.
KAPITEL II
ÖKODESIGN-ANFORDERUNGEN
Artikel 4
Befugnisse zum Erlass delegierter Rechtsakte
Sind für dasselbe Produkt nach anderen Rechtsvorschriften der Union verschiedene Konformitätsbewertungsmodule in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG zu verwenden, so wird für die betreffende Ökodesign-Anforderung das in den in Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakten festgelegte Modul angewandt;
Wenn diese Verordnung für eine Produktgruppe gegebenenfalls ergänzend zu der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (im Folgenden „Verordnung zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten“) greift, wird in dem gemäß Absatz 1 erlassenen delegierten Rechtsakt das Konformitätsbewertungsverfahren festgelegt, gegebenenfalls einschließlich aller Systeme, die aufgrund einer Maßnahme im Rahmen der Verordnung zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauproduktenvorgesehen sind, wobei die Merkmale der Produktgruppe, die einschlägigen Ökodesign-Anforderungen und die Kosten für die Wirtschaftsteilnehmer zu berücksichtigen sind.
Die gemäß Absatz 1 erlassenen delegierten Rechtsakte können, wenn dies angesichts der Besonderheiten der Produktgruppe angebracht ist, beliebige der folgenden zusätzlichen Anforderungen enthalten:
wenn es für eine wirksame Marktüberwachung erforderlich ist:
dass die Hersteller, ihre Bevollmächtigten oder Importeure die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung über einen anderen Zeitraum als die in Artikel 27 Absatz 3, Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a bzw. Artikel 29 Absatz 7 genannten zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen bzw. der Inbetriebnahme des jeweiligen Produkts aufbewahren, wobei der Art des betreffenden Produkts oder der betreffenden Ökodesign-Anforderungen Rechnung zu tragen ist;
dass die Wirtschaftsteilnehmer den Marktüberwachungsbehörden die Informationen gemäß Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 für einen anderen Zeitraum als die dort genannten zehn Jahre nach der Lieferung des Produkts auf Anfrage zur Verfügung stellen;
dass die Hersteller, ihre Bevollmächtigten oder Importeure der Kommission oder den Marktüberwachungsbehörden gemäß Artikel 36 Absatz 3 unaufgefordert Teile der technischen Unterlagen, die sich auf das betreffende Produkt beziehen, digital zur Verfügung zustellen;
dass die Akteure der Lieferkette die in Artikel 38 aufgeführten Verpflichtungen erfüllen;
dass die Hersteller, ihre Bevollmächtigten oder Importeure, der Kommission gemäß Artikel 37 Absatz 1 Informationen über die Mengen eines unter die in Unterabsatz 1 dieses Artikels genannten delegierten Rechtsakte fallenden Produkts, die in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, zur Verfügung stellen;
wenn es erforderlich ist, um die energieeffiziente Nutzung von Produkten sicherzustellen oder künftige Ökodesign-Anforderungen zu entwickeln:
dass die Produkte gemäß Artikel 37 Absatz 2 in der Lage sein müssen, die von ihnen während ihrer Nutzung verbrauchte Energie oder ihre Leistung im Verhältnis zu anderen in Anhang I genannten relevanten Produktparametern zu messen;
dass die Hersteller, ihre Bevollmächtigten oder Importeure die in Buchstabe i genannten während des Betriebs gewonnenen nicht personenbezogenen Daten erheben und sie der Kommission gemäß Artikel 37 Absatz 4 melden;
dass digitale Tools genutzt werden, um gemäß Artikel 39 Absatz 2 die Leistung eines Produkts in Bezug auf einen in Anhang I genannten Produktparameter zu berechnen;
um Transparenz in Bezug auf die Konformität mit den Ökodesign-Anforderungen zu gewährleisten, die Festlegung von Vorschriften für Kennzeichnungen gemäß Artikel 47, mit denen die Konformität mit den Ökodesign-Anforderungen ausgewiesen wird, für Produkte, die nicht unter die Anforderung der Anbringung der CE-Kennzeichnung vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme fallen.
Artikel 5
Ökodesign-Anforderungen
Um den Umweltauswirkungen entgegenzuwirken, müssen die Ökodesign-Anforderungen in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten auf der Grundlage der in Anhang I genannten Produktparameter so gestaltet sein, dass sie die folgenden Produktaspekte (im Folgenden „Produktaspekte“) verbessern, sofern diese Produktaspekte für die betreffende Produktgruppe relevant sind:
Funktionsbeständigkeit,
Zuverlässigkeit,
Wiederverwendbarkeit,
Nachrüstbarkeit,
Reparierbarkeit,
die Möglichkeit der Wartung und Instandsetzung,
das Vorhandensein besorgniserregender Stoffe,
Energieverbrauch und Energieeffizienz,
Wassernutzung und Wassereffizienz,
Ressourcennutzung und Ressourceneffizienz,
Rezyklatanteil,
die Möglichkeit der Wiederaufarbeitung,
Recyclingfähigkeit,
die Möglichkeit der Verwertung von Materialien,
Umweltauswirkungen, einschließlich des CO2-Fußabdrucks und des Umweltfußabdrucks,
Menge des voraussichtlich entstehenden Abfalls.
Ökodesign-Anforderungen umfassen, soweit zur Verbesserung der spezifischen Produktaspekte angemessen, eines oder beide der folgenden Elemente:
Leistungsanforderungen gemäß Artikel 6,
Informationsanforderungen gemäß Artikel 7.
Bei der Ausarbeitung von Ökodesign-Anforderungen sorgt die Kommission für Kohärenz mit anderem Unionsrecht und
berücksichtigt Folgendes:
Prioritäten der Union in den Bereichen Klima, Umwelt, Energieeffizienz, Ressourceneffizienz und -sicherheit, einschließlich schadstofffreier Kreislaufwirtschaft, und andere damit zusammenhängende Prioritäten und Ziele der Union,
einschlägiges Unionsrecht, einschließlich des Umfangs, in dem es die relevanten Produktaspekte behandelt,
einschlägige internationale Übereinkünfte,
Selbstregulierungsmaßnahmen,
einschlägiges nationales Umweltrecht,
einschlägige europäische und internationale Normen,
führt eine Folgenabschätzung auf der Grundlage der besten verfügbaren Erkenntnisse und Analysen sowie gegebenenfalls auf der Grundlage zusätzlicher Studien und Forschungsergebnisse durch, die im Rahmen von Förderprogrammen der Union erarbeitet wurden. Die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für gewisse Produktaspekte darf nicht übermäßig durch Unsicherheiten in Bezug auf die Möglichkeit verzögert werden, Ökodesign-Anforderungen zur Verbesserung anderer Produktaspekte dieses Produkts festzulegen. Die Kommission stellt im Rahmen der Folgenabschätzung sicher, dass
die verwendete Methode angegeben wird,
alle Produktaspekte analysiert werden und dass die Tiefe der Analyse der Produktaspekte deren jeweiliger Bedeutung mit Blick auf das betreffende Produkt gerecht wird,
Wechselbeziehungen zwischen den verschiedenen Produktaspekten ermittelt werden,
die erwarteten Veränderungen in Bezug auf die Umweltauswirkungen angegeben werden, nach Möglichkeit auch als CO2-Fußabdruck und als Umweltfußabdruck quantifiziert,
gegebenenfalls eine Analyse der Verfügbarkeit von Rohstoffen für den Instandsetzungssektor vorgenommen wird,
eine Bewertung aller relevanten Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen vorgenommen wird,
das Mindestleistungsniveau eines Produkts oder einer Produktgruppe berücksichtigt wird, das benötigt wird, damit in Zukunft die in Buchstabe a Ziffer i aufgeführten Prioritäten der Union erfüllt werden;
berücksichtigt einschlägige technische Informationen, die als Grundlage für Unionsrecht oder Instrumente der Union dienen oder daraus abgeleitet werden, einschließlich der Verordnung (EG) Nr. 66/2010, der Richtlinie 2010/75/EU, der gemäß der Verordnung (EU) 2020/852 angenommenen technischen Bewertungskriterien und EU-Kriterien für umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen;
berücksichtigt den Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen;
trägt den Standpunkten Rechnung, die in dem in Artikel 19 genannten Ökodesign-Forum und der in Artikel 20 genannten Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten vertreten werden.
Ökodesign-Anforderungen müssen die nachstehenden Kriterien erfüllen:
Es darf aus Sicht des Nutzers keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen auf die Funktionsweise des Produkts geben.
Es darf keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Personen geben.
Es darf keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen für die Verbraucher in Bezug auf die Erschwinglichkeit maßgeblicher Produkte, auch unter Berücksichtigung des Zugangs zu gebrauchten Produkten, der Funktionsbeständigkeit und der Lebenszykluskosten von Produkten, geben.
Es darf keine unverhältnismäßigen nachteiligen Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaftsteilnehmer und anderer Akteure in der Wertschöpfungskette, einschließlich KMU und insbesondere Kleinstunternehmen, geben.
Es darf nicht dazu kommen, dass Herstellern oder anderen Akteuren in der Wertschöpfungskette proprietäre Technologien aufgezwungen werden.
Es darf nicht dazu kommen, dass Herstellern oder anderen Akteuren in der Wertschöpfungskette, einschließlich KMU und insbesondere Kleinstunternehmen, unverhältnismäßige administrative Belastungen aufgebürdet werden.
Für jede von Ökodesign-Anforderungen betroffene Produktgruppe bestimmt die Kommission gegebenenfalls, welche Stoffe unter die Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 27 Buchstabe d fallen, wobei sie zumindest berücksichtigt, ob
die Stoffe auf Grundlage von Standardtechnologien das Wiederverwendungs- oder Recyclingverfahren komplizierter, kostspieliger, umweltschädlicher oder energie- oder ressourcenintensiver machen;
die Stoffe die technischen Eigenschaften oder Funktionen, den Nutzen oder den Wert des recycelten Materials aus dem Produkt oder der aus diesem recycelten Material hergestellten Produkte beeinträchtigen;
die Stoffe sich negativ auf die ästhetischen oder olfaktorischen Eigenschaften des recycelten Materials auswirken.
Artikel 6
Leistungsanforderungen
Die Leistungsanforderungen beruhen auf den in Anhang I genannten relevanten Produktparametern und umfassen gegebenenfalls eines oder beide der folgenden Elemente:
Mindest- oder Höchstwerte in Bezug auf einen spezifischen Produktparameter oder eine Kombination von Produktparametern,
nicht quantitative Anforderungen zur Verbesserung der Leistung in Bezug auf einen oder mehrere dieser Produktparameter.
Die Festlegung von Leistungsanforderungen verringert jedoch gegebenenfalls auch erhebliche Risiken für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt.
Artikel 7
Informationsanforderungen
Die Informationsanforderungen müssen
mindestens Anforderungen in Bezug auf den digitalen Produktpass gemäß Kapitel III und Anforderungen in Bezug auf besorgniserregende Stoffe gemäß Absatz 5 umfassen;
gegebenenfalls auch verlangen, dass den Produkten folgende Informationen beigefügt werden:
Informationen über die Leistung des Produkts in Bezug auf einen oder mehrere der in Anhang I genannten Produktparameter, einschließlich eines Reparierbarkeitswerts, eines Funktionsbeständigkeitswerts, eines CO2-Fußabdrucks oder eines Umweltfußabdrucks,
Informationen für Kunden und andere Akteure über die Installation, Nutzung, Wartung und Reparatur des Produkts, um seine Auswirkungen auf die Umwelt so gering wie möglich zu halten und eine optimale Funktionsbeständigkeit sicherzustellen, gegebenenfalls über die Installation von Betriebssystemen Dritter, über die Sammlung zur Instandsetzung oder Wiederaufarbeitung sowie über die Rückgabe oder Handhabung des Produkts am Ende seiner Lebensdauer,
Informationen für Behandlungsanlagen zu Zerlegung, Wiederverwendung, Instandsetzung, Recycling oder Entsorgung des Produkts am Ende der Lebensdauer,
sonstige Informationen, die nachhaltige Produktentscheidungen der Kunden und die Handhabung des Produkts durch andere Parteien als den Hersteller beeinflussen könnten, um eine angemessene Verwendung, Werterhaltung und eine korrekte Behandlung am Ende der Lebensdauer zu erleichtern;
klar, leicht verständlich und auf die besonderen Merkmale der betreffenden Produktgruppen und der vorgesehenen Empfänger der Informationen zugeschnitten sein.
Für einen bestimmten Produktparameter kann eine Informationsanforderung festgelegt werden, unabhängig davon, ob für diesen spezifischen Produktparameter eine Leistungsanforderung festgelegt wird.
Enthält ein delegierter Rechtsakt horizontale Ökodesign-Anforderungen, so findet Buchstabe a keine Anwendung.
Die Kommission kann die Leistungsklassen auf einzelne Parameter oder auf aggregierte Punktzahlen stützen. Solche Leistungsklassen können in absoluten Zahlen oder einer beliebigen anderen Form, die es potenziellen Kunden ermöglicht, die leistungsstärksten Produkte auszuwählen, ausgedrückt werden.
Diese Leistungsklassen entsprechen signifikanten Verbesserungen der Leistungsniveaus.
Beruhen die Leistungsklassen auf Parametern, für die Leistungsanforderungen festgelegt werden, so entspricht die niedrigste Klasse der Mindestleistung, die zum Zeitpunkt des Beginns der Anwendung der Leistungsklassen erforderlich ist.
Sofern nicht in Absatz 6 Buchstabe b anders vorgesehen, ermöglichen die Informationsanforderungen die Rückverfolgung der besorgniserregenden Stoffe während des gesamten Lebenszyklus der betreffenden Produkte, es sei denn, eine solche Rückverfolgung wird bereits durch in einem anderen gemäß Artikel 4 in Bezug auf die betreffenden Produkte erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegten Informationsanforderungen ermöglicht, und umfassen mindestens Folgendes:
die Bezeichnung oder der Nummernkode der im Produkt enthaltenen besorgniserregenden Stoffe in der folgenden Form:
Bezeichnung in der Nomenklatur der Internationalen Union für reine und angewandte Chemie (IUPAC) oder eine andere internationale Bezeichnung, wenn die IUPAC-Bezeichnung nicht verfügbar ist;
andere Bezeichnungen, auch allgemeine Bezeichnung, Handelsname, Abkürzung);
die EG-Nummer gemäß dem Europäischen Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe (EINECS), der Europäischen Liste der angemeldeten chemischen Stoffe (ELINCS) oder der No-longer-Polymer-Liste (NLP-Liste) oder gegebenenfalls und sofern dienlich die von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) zugewiesene Nummer;
Bezeichnung und Nummer des Chemical Abstract Service (CAS), sofern verfügbar;
der Teil des Produkts, der besorgniserregende Stoffe enthält;
die Konzentration, die Höchstkonzentration oder den Konzentrationsbereich der besorgniserregenden Stoffe im gesamten Produkt, in seinen relevanten Bauteilen oder seinen Ersatzteilen;
einschlägige Anweisungen für die sichere Verwendung des Produkts;
einschlägige Informationen für die Zerlegung, die Vorbereitung für die Verwendung, die Verwendung und das Recycling des Produkts sowie für die umweltgerechte Behandlung des Produkts am Ende seiner Lebensdauer.
Die Kommission kann gegebenenfalls für die betreffende Produktgruppe Schwellenwerte festlegen, ab denen die Informationsanforderung für besorgniserregende Stoffe gelten soll.
Legt die Kommission Informationsanforderungen in einem gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fest, muss dieser gegebenenfalls
den Zeitpunkt des Geltungsbeginns der in Absatz 5 Unterabsatz 1 genannten Informationsanforderungen enthalten, wobei erforderlichenfalls nach besorgniserregenden Stoffen differenziert wird,
hinreichend begründete Ausnahmen für besorgniserregende Stoffe oder Informationselemente von den in Absatz 5 Unterabsatz 1 genannten Informationsanforderungen auf Grundlage der technischen Durchführbarkeit oder Relevanz der Rückverfolgung besorgniserregender Stoffe, des Vorhandenseins von Analysemethoden zu deren Nachweis und Quantifizierung, der Notwendigkeit des Schutzes vertraulicher Geschäftsinformationen oder in anderen hinreichend begründeten Fällen vorsehen. Besorgniserregende Stoffe im Sinne des Artikels 2 Nummer 27 Buchstabe a dürfen nicht ausgenommen werden, wenn sie in Produkten, ihren betreffenden Bauteilen oder Ersatzteilen in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent enthalten sind; und
für Kohärenz mit den bestehenden Informationsanforderungen im Unionsrecht und eine Minimierung des Verwaltungsaufwands, etwa durch geeignete technische Lösungen, sorgen.
In den Informationsanforderungen ist anzugeben, wie die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen sind. Wenn ein digitaler Produktpass verfügbar ist, sind die erforderlichen Informationen darin anzugeben und erforderlichenfalls auch auf eine oder mehrere der folgenden Arten bereitzustellen:
auf dem Produkt selbst,
auf der Verpackung des Produkts,
auf einem in Artikel 16 genannten Etikett,
in einer Bedienungsanleitung oder anderen dem Produkt beigefügten Unterlagen,
kostenfrei auf einer Website oder in einer Anwendung.
Informationen, die die Rückverfolgung besorgniserregender Stoffe gemäß Absatz 5 ermöglichen, sind entweder auf dem Produkt anzugeben oder über einen auf dem Produkt befindlichen Datenträger zugänglich zu machen.
Artikel 8
Inhalt der delegierten Rechtsakte
In den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten werden mindestens die folgenden Elemente festgelegt:
die Definition der erfassten Produktgruppe(n), einschließlich der Liste der Warencodes gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates ( 3 ) und Produktbeschreibungen;
die Ökodesign-Anforderungen für die erfassten Produktgruppen;
gegebenenfalls die in Anhang I genannten Produktparameter, für die die Kommission gemäß Artikel 4 erklärt, dass keine Ökodesign-Anforderungen erforderlich sind;
die gemäß Artikel 39 Absatz 1 anzuwendenden Prüf-, Mess- oder Berechnungsnormen oder -methoden;
gegebenenfalls Anforderungen für die Verwendung digitaler Instrumente gemäß Artikel 39 Absatz 2;
soweit relevant, anzuwendende übergangsweise verwendete Methoden, harmonisierte Normen oder Teile davon, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind, oder gemeinsame Spezifikationen;
das Format, die Art und Weise sowie die Reihenfolge, in der die für die Überprüfung der Konformität erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen sind;
das gemäß Artikel 4 Absatz 5 zu verwendende Konformitätsbewertungsmodul; wenn ein anderes Modul als das in Anhang IV festgelegte Modul anzuwenden ist, sind die Gründe für die Wahl dieses Moduls anzugeben;
Anforderungen in Bezug auf Informationen, die der Hersteller zu übermitteln hat, einschließlich in Bezug auf die Elemente der technischen Unterlagen, die zur Prüfung der Konformität der Produkte mit den Ökodesign-Anforderungen erforderlich sind;
gegebenenfalls zusätzliche Informationsanforderungen gemäß den Artikeln 36 und 37;
die Länge der Übergangsfrist, während der die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Produkten zuzulassen haben, die den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakts in ihrem Hoheitsgebiet geltenden nationalen Maßnahmen entsprechen;
der Zeitpunkt für die Überprüfung des gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakts, wobei unter anderem Folgendes zu berücksichtigen ist:
die Merkmale der Produktgruppe und ihres Marktes,
die Notwendigkeit, die Anforderungen anzupassen, um die Produkte nachhaltiger zu gestalten,
die politischen Ziele der Union,
der technische Fortschritt, und
die Verfügbarkeit der Methoden;
KAPITEL III
DIGITALER PRODUKTPASS
Artikel 9
Digitaler Produktpass
Die Anforderungen an den digitalen Produktpass, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind, müssen je nach erfasster Produktgruppe Folgendes umfassen:
die gemäß Anhang III in den digitalen Produktpass aufzunehmenden Daten;
einen oder mehrere zu verwendende Datenträger;
das Layout, in dem der Datenträger darzustellen ist, und seine Position;
die Angabe, ob der digitale Produktpass auf Modell-, Chargen- oder Artikelebene zu erstellen ist, und eine Definition dieser Ebenen;
die Art und Weise, in der der digitale Produktpass den Kunden, auch im Falle des Fernabsatzes, zugänglich zu machen ist, bevor sie durch einen Kauf-, Miet- oder Ratenkaufvertrag gebunden sind;
die Akteure, die Zugang zu Daten im digitalen Produktpass haben sollen, sowie die Art der ihnen jeweils zugänglich zu machenden Informationen;
die Akteure, die einen digitalen Produktpass erstellen oder die Daten in einem digitalen Produktpass aktualisieren sollen, und welche Daten sie einführen oder aktualisieren können; die Einzelheiten der Eingabe oder Aktualisierung von Daten;
die Einzelheiten zur Eingabe oder Update der Daten;
den Zeitraum, in dem der digitale Produktpass verfügbar sein muss, wobei dieser Zeitraum mindestens der voraussichtlichen Lebensdauer des betreffenden Produkts entsprechen muss.
Durch die in Absatz 2 genannten Anforderungen wird
sichergestellt, dass die Akteure entlang der Wertschöpfungskette auf für sie relevante Produktinformationen umstandslos zugreifen und diese verstehen können;
die Überprüfung der Produktkonformität durch die zuständigen nationalen Behörden erleichtert; und
die Rückverfolgbarkeit von Produkten entlang der Wertschöpfungskette verbessert.
Bei der Festlegung der Anforderungen im Zusammenhang mit dem digitalen Produktpass kann die Kommission bestimmte Produktgruppen von der Anforderung, einen digitalen Produktpass zu haben, ausnehmen, wenn
in Bezug auf die grundlegenden Anforderungen der Artikel 10 und 11 keine technischen Spezifikationen des digitalen Produktpasses verfügbar sind oder
andere Rechtsvorschriften der Union ein System für die digitale Bereitstellung von Informationen in Bezug auf eine Produktgruppe umfassen, für die die Kommission der Auffassung ist, dass sie die in Absatz 3 Buchstaben a und b genannten Ziele erreicht.
Artikel 10
Anforderungen an den digitalen Produktpass
Ein digitaler Produktpass muss folgende grundlegende Bedingungen erfüllen:
Er ist über einen Datenträger mit einer dauerhaften eindeutigen Produktkennung verbunden.
Der Datenträger muss auf dem Produkt, seiner Verpackung oder den dem Produkt beigefügten Unterlagen im Einklang mit dem gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakt angebracht sein.
Der Datenträger und die eindeutigen Produktkennungen müssen einer oder mehreren der in Anhang III Absatz 2 genannten Normen oder gleichwertigen europäischen oder internationalen Normen entsprechen, bis die Fundstellen harmonisierter Normen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden;
Alle im digitalen Produktpass enthaltenen Daten beruhen auf offenen Standards, die in einem interoperablen Format entwickelt wurden, und müssen gegebenenfalls maschinenlesbar, strukturiert und durchsuchbar sein und über ein offenes interoperables Datenaustauschnetz ohne Anbieterbindung übertragen werden können und den grundlegenden Anforderungen nach diesem Artikel und Artikel 11 entsprechen.
Personenbezogene Daten, die sich auf die Kunden beziehen, dürfen nicht ohne deren ausdrückliche Einwilligung im Einklang mit Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/679 im digitalen Produktpass gespeichert werden;
Die im digitalen Produktpass enthaltenen Daten beziehen sich auf das Produktmodell, die Produktcharge oder den Artikel gemäß dem entsprechenden gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt.
Der Zugang zu den im digitalen Produktpass enthaltenen Informationen wird im Einklang mit den in diesem Artikel und in Artikel 11 festgelegten grundlegenden Anforderungen und mit den spezifischen Zugangsrechten auf Ebene der Produktgruppen gemäß den nach Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakten geregelt.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 72 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang III Absatz 1 Buchstabe c und Anhang III Absatz 2 vor dem Hintergrund des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts zu ändern, indem die Normen ersetzt oder europäische oder internationale Normen hinzugefügt werden, denen die Datenträger, die eindeutigen Kennungen des Wirtschaftsteilnehmers und die eindeutigen Kennungen der Einrichtung entsprechen müssen, um die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen zu erfüllen.
Der Wirtschaftsteilnehmer, der das Produkt in Verkehr bringt,
stellt den Händlern und Anbietern von Online-Marktplätzen eine digitale Kopie des Datenträgers oder gegebenenfalls die eindeutige Produktkennung bereit, damit sie den Datenträger oder die eindeutige Produktkennung ihren potenziellen Kunden zur Verfügung stellen können, wenn sie keinen physischen Zugang zu dem Produkt haben.
stellt die in Buchstabe a genannte digitale Kopie oder den Link zu einer Website unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt der entsprechenden Aufforderung kostenlos zur Verfügung.
Artikel 11
Technische Gestaltung und Einsatz des digitalen Produktpasses
Bei der technischen Gestaltung und dem Einsatz des digitalen Produktpasses müssen die folgenden grundlegenden Anforderungen erfüllt werden:
Digitale Produktpässe müssen in Bezug auf die technischen, semantischen und organisatorischen Aspekte der Ende-zu-Ende-Kommunikation und der Datenübertragung vollständig interoperabel mit anderen digitalen Produktpässen sein, die aufgrund delegierter Rechtsakte, die gemäß Artikel 4 erlassen wurden, erforderlich sind.
Kunden, Hersteller, Importeure, Vertreiber, Händler, fachlich kompetente Reparateure, unabhängige Wirtschaftsteilnehmer, Instandsetzungsbetriebe, Wiederaufbereitungsunternehmen, Recyclingunternehmen, Marktüberwachungs- und Zollbehörden, zivilgesellschaftliche Organisationen, Gewerkschaften und andere maßgebliche Akteure haben auf der Grundlage ihrer jeweiligen Zugangsrechte, die in dem gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakt festgelegt sind, kostenlos und einfachen Zugang zum digitalen Produktpass.
Der digitale Produktpass wird von dem für seine Ausstellung verantwortlichen Wirtschaftsteilnehmer oder von unabhängigen Digitalproduktpass-Drittdienstleistern gespeichert.
Wird für ein Produkt, das bereits über einen digitalen Produktpass verfügt, ein neuer digitaler Produktpass erstellt, so wird der neue Produktpass mit dem ursprünglichen digitalen Produktpass bzw. den ursprünglichen digitalen Produktpässen verknüpft.
Der digitale Produktpass bleibt während des Zeitraums, der in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt wurde, verfügbar, auch nach einer Insolvenz, einer Liquidation oder der Einstellung der Tätigkeit des Wirtschaftsteilnehmers in der Union, der für die Ausstellung des digitalen Produktpasses verantwortlich ist.
Das Recht auf die Eingabe, Änderung oder Aktualisierung von Daten im Produktpass wird auf der Grundlage der Zugangsrechte eingeschränkt, die in gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind.
Die Authentizität, Zuverlässigkeit und Integrität der Daten sind zu gewährleisten.
Digitale Produktpässe sind so zu gestalten und einzusetzen, dass ein hohes Maß an Sicherheit und Privatsphäre gewährleistet und Betrug vermieden wird.
Wird der digitale Produktpass gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c von Digitalproduktpass-Drittdienstleistern gespeichert oder anderweitig verarbeitet, dürfen diese unabhängigen Digitalproduktpass-Drittdienstleister die Gesamtheit oder Teile der Daten nicht verkaufen, wiederverwenden oder über das für die Erbringung der betreffenden Speicher- oder Verarbeitungsdienste erforderliche Maß hinaus verarbeiten, es sei denn, dies wurde ausdrücklich mit dem Wirtschaftsteilnehmer vereinbart, der das Produkt in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 72 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um den vorliegenden Artikel durch die Festlegung von Anforderungen, die Digitalproduktpass-Dienstleister erfüllen müssen, damit sie solche Dienstleister werden können, gegebenenfalls einschließlich eines Zertifizierungssystems zur Überprüfung der Einhaltung dieser Anforderungen, und durch die Festlegung von Anforderungen, die diese Diensteanbieter bei der Erbringung von digitalen Produktpass-Diensten erfüllen müssen, zu ergänzen.
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen Verfahren für die Ausstellung und Überprüfung der digitalen Zertifikate von Wirtschaftsteilnehmern und anderen relevanten Akteuren festgelegt werden, die Zugangsrechte zu den im digitalen Produktpass enthaltenen Daten haben. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 73 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 12
Eindeutige Kennung
Vor der Antragstellung gemäß Unterabsatz 1 holt der Wirtschaftsteilnehmer, der den digitalen Produktpass ausstellt oder aktualisiert, die Bestätigung des betreffenden Akteurs darüber ein, dass es noch keine eindeutige Kennung des Wirtschaftsteilnehmers gibt.
Vor der Antragstellung gemäß Unterabsatz 1 holt der Wirtschaftsteilnehmer, der den digitalen Produktpass ausstellt oder aktualisiert, die Bestätigung des betreffenden Akteurs darüber ein, dass es noch keine eindeutige Kennung der Einrichtung gibt.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 72 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung von Vorschriften und Verfahren für das Lebenszyklusmanagement von Datenträgern und von eindeutigen Kennungen zu ergänzen. Gegenstand dieser delegierten Rechtsakte ist insbesondere
die Festlegung von Vorschriften für Organisationen, die eine Ausgabestelle für eindeutige Kennungen und Datenträger werden möchten; und
die Festlegung von Vorschriften für Wirtschaftsteilnehmer, die ihre eigenen eindeutigen Kennungen und Datenträger erstellen möchten, ohne von einer Ausgabestelle für eindeutige Kennungen und Datenträger abhängig zu sein.
In den gemäß Absatz 4 erlassenen delegierten Rechtsakten werden die folgenden Elemente festgelegt:
die Kriterien, die erfüllt sein müssen, um eine Ausgabestelle für eindeutige Kennungen und Datenträger zu werden,
die Rolle einer Ausgabestelle für eindeutige Kennungen und Datenträger,
die Vorschriften, mit denen sichergestellt wird, dass eindeutige Kennungen und Datenträger zuverlässig, überprüfbar und global einmalig sind,
die Vorschriften für die Erstellung, Pflege, Aktualisierung und Entfernung von eindeutigen Kennungen und Datenträgern,
die Vorschriften für die Datenverwaltung.
Bei der Festlegung der in Absatz 4 genannten Vorschriften und Verfahren
bemüht sich die Kommission darum, die Interoperabilität zwischen verschiedenen Ansätzen sicherzustellen;
trägt die Kommission den einschlägigen bestehenden technischen Lösungen und Standards Rechnung;
stellt die Kommission sicher, dass die festgelegten Regeln und Verfahren so weit wie möglich technologieneutral bleiben.
Artikel 13
Digitales Produktpassregister
Bei Produkten, die in das Zollverfahren „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ übergeführt werden sollen, wird der Warencode im Register gespeichert.
In dem Register werden die in Artikel 77 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) genannten individuellen Kennungen für Batterien gespeichert.
Die Kommission verwaltet das Register und stellt sicher, dass die in dem Register gespeicherten Daten sicher und im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union, einschließlich der geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, verarbeitet werden.
Die Kommission legt in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten fest, welche weiteren Daten nicht nur in den digitalen Produktpass aufgenommen, sondern auch in dem Register zu speichern sind, wobei sie mindestens folgende Kriterien berücksichtigt:
die Notwendigkeit, die Überprüfung der Echtheit des digitalen Produktpasses zu ermöglichen;
die Relevanz der Informationen für die Verbesserung der Effizienz und Wirksamkeit der Marktüberwachungs- und Zollkontrollen;
die Notwendigkeit, einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsteilnehmer und die Zollbehörden zu vermeiden.
Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, in dem die Durchführungsbestimmungen für das Register festgelegt werden, einschließlich der in Unterabsatz 1 genannten Mitteilung der eindeutigen Registrierungskennung.
Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 73 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 14
Webportal für Informationen im digitalen Produktpass
Die Kommission erstellt und pflegt ein öffentlich zugängliches Webportal, das es den Interessenträgern ermöglicht, die in digitalen Produktpässen enthaltenen Daten zu suchen und zu vergleichen. Das Webportal wird so gestaltet, dass sichergestellt ist, dass Interessenträger im Einklang mit ihren jeweiligen Zugriffsrechten nach den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten nach den Daten suchen und diese vergleichen können.
Artikel 15
Zollkontrollen im Zusammenhang mit dem digitalen Produktpass
Absatz 1 Unterabsatz 1 gilt ab dem Zeitpunkt, ab dem das Register einsatzbereit ist.
Die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte Überprüfung erfolgt elektronisch und automatisch über die in Absatz 3 genannte Verknüpfung. Sie gilt ab dem Zeitpunkt, ab dem diese Verknüpfung einsatzbereit ist.
Die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gilt nicht als Nachweis für die Einhaltung dieser Verordnung oder anderem Unionsrecht.
Diese Verknüpfung ist innerhalb von vier Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens des in Artikel 13 Absatz 5 genannten Durchführungsrechtsakts einsatzbereit.
KAPITEL IV
ETIKETTEN
Artikel 16
Etiketten
Ist in den Informationsanforderungen festgelegt, dass die Informationen gemäß Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe c auf einem Etikett anzugeben sind, wird in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten Folgendes festgelegt:
der Inhalt des Etiketts;
die Gestaltung des Etiketts, wobei Sichtbarkeit und Lesbarkeit sicherzustellen sind;
die Art und Weise, in der das Etikett den Kunden — auch im Fall des Fernabsatzes — unter Berücksichtigung der Anforderungen gemäß Artikel 32 und der Auswirkungen auf die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer anzuzeigen ist;
gegebenenfalls elektronische Mittel für die Erstellung von Etiketten.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 73 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 17
Nachbildung von Etiketten
Produkte, die Etiketten tragen oder mit Etiketten versehen sind, die geeignet sind, die Kunden oder potenzielle Kunden durch Nachahmung der Etiketten gemäß Artikel 16 irrezuführen oder zu verwirren, oder Produkte, denen andere Informationen beigefügt sind, die geeignet sind, die Kunden oder potenzielle Kunden in Bezug auf die Etiketten gemäß dem genannten Artikel irrezuführen oder zu verwirren, dürfen nicht in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden.
KAPITEL V
PRIORISIERUNG, PLANUNG UND KONSULTATION
Artikel 18
Priorisierung und Planung
Bei der Priorisierung von Produkten, die unter die Ökodesign-Anforderungen fallen sollen, analysiert die Kommission den potenziellen Beitrag dieser Produkte zur Verwirklichung der Klima-, Umwelt- und Energieeffizienzziele der Union und berücksichtigt dabei die folgenden Kriterien:
das Potenzial zur Verbesserung der Produktaspekte, ohne unverhältnismäßige Kosten zu verursachen, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:
fehlendes oder unzulängliches Unionsrecht oder das Versagen von Marktkräften bzw. Selbstregulierungsmaßnahmen, um das Ziel zufriedenstellend anzugehen, und
die Leistungsunterschiede der auf dem Markt bereitgestellten Produkte mit gleichwertigen Funktionen in Bezug auf die Produktaspekte;
das Verkaufs- und Handelsvolumen dieser Produkte in der Union;
die Verteilung der Klima- und Umweltauswirkungen, des Energieverbrauchs, des Ressourcenverbrauchs und des Abfallaufkommens dieser Produkte entlang der Wertschöpfungskette;
ob gemäß Artikel 4 erlassene delegierte Rechtsakte vor dem Hintergrund von Technologie- und Marktentwicklungen regelmäßig überarbeitet und angepasst werden müssen.
Zudem strebt die Kommission eine Bewertung der Frage an, ob mit diesen Produkten ein Beitrag zum Funktionieren des Binnenmarkts und zur Widerstandsfähigkeit der Wirtschaft der Union geleistet werden kann.
Die Kommission prüft bei der erstmaligen Ermittlung der Produkte, für die sie zu prüfen gedenkt, ob den Wirtschaftsteilnehmern die Vernichtung untersagt wird, insbesondere die Aufnahme von Elektro- und Elektronikgeräten.
Der Arbeitsplan betrifft einen Zeitraum von mindestens drei Jahren und wird regelmäßig aktualisiert.
Beim Erlass oder der Aktualisierung des Arbeitsplans berücksichtigt die Kommission die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Kriterien.
Im ersten Arbeitsplan, der bis zum 19. April 2025 zu erlassen ist, räumt die Kommission den folgenden Produktgruppen Vorrang ein:
Eisen und Stahl,
Aluminium,
Textilien, insbesondere Bekleidung und Schuhwerk,
Möbel, einschließlich Matratzen,
Reifen,
Waschmittel,
Anstrichmittel,
Schmierstoffe,
Chemikalien,
energieverbrauchsrelevante Produkte, für die erstmals Ökodesign-Anforderungen festgelegt werden sollen oder für die bestehende, aufgrund der Richtlinie 2009/125/EG angenommene Durchführungsmaßnahmen im Rahmen der vorliegenden Verordnung zu überprüfen sind, und
Produkte der Informations- und Kommunikationstechnologie und sonstige Elektronikgeräte.
Die Kommission begründet ihre Entscheidung im Arbeitsplan, wenn sie eine der in Unterabsatz 1 genannten Produktgruppen nicht in den ersten Arbeitsplan oder andere Produktgruppen in den Arbeitsplan aufgenommen hat.
Artikel 19
Ökodesign-Forum
Die Kommission setzt ein Ökodesign-Forum als Sachverständigengruppe ein, an der von den Mitgliedstaaten benannte Sachverständige und alle an dem in Rede stehenden Produkt oder der in Rede stehenden Produktgruppe interessierten Kreise ausgewogen und wirksam beteiligt sind.
Das Ökodesign-Forum leistet insbesondere Beiträge in folgender Form:
Ausarbeitung von Ökodesign-Anforderungen,
Ausarbeitung von Arbeitsplänen,
Prüfung der Wirksamkeit der festgelegten Marktüberwachungsmechanismen,
Beurteilung von Selbstregulierungsmaßnahmen,
Beurteilung des Verbots der Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte zusätzlich zu denen, die in der Liste in Anhang VII enthalten sind.
Artikel 20
Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten
Die Kommission setzt als Untergruppe des Ökodesign-Forums eine Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten ein, die sich aus von den Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen zusammensetzt.
Diese Sachverständigen leisten insbesondere Beiträge in folgender Form:
Ausarbeitung von Ökodesign-Anforderungen,
Beurteilung von Selbstregulierungsmaßnahmen,
Austausch von Informationen und bewährten Verfahren in Bezug auf Maßnahmen zur Verbesserung der Einhaltung dieser Verordnung,
Festlegung von Prioritäten in Bezug auf unverkaufte Verbraucherprodukte, für welche die Einführung eines Verbots der Vernichtung durch die Wirtschaftsakteure gemäß Artikel 18 Absatz 3 in Betracht zu ziehen ist, insbesondere elektrische und elektronische Geräte, bei der erstmaligen Ermittlung dieser unverkauften Verbraucherprodukte.
Artikel 21
Selbstregulierungsmaßnahmen
Eine gemäß Absatz 1 unterbreitete Selbstregulierungsmaßnahme muss die folgenden Informationen enthalten:
eine Liste der Wirtschaftsteilnehmer, die die Selbstregulierungsmaßnahme unterzeichnet haben;
die Ökodesign-Anforderungen an Produkte, die unter die Selbstregulierungsmaßnahme fallen;
einen detaillierten, transparenten und objektiven Überwachungsplan mit klar aufgeführten Aufgaben für die Industrie und die unabhängigen Prüfer, einschließlich der in Anhang VI Nummer 6 festgelegten Kriterien;
Regeln zu den von den Unterzeichnern zu meldenden Informationen sowie zu Prüfungen und Kontrollen;
Regeln zu den Folgen der Nichteinhaltung durch einen Unterzeichner, die Bestimmungen enthalten, nach denen der Unterzeichner, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten ausreichende Korrekturmaßnahmen ergriffen hat, aus der Liste der Unterzeichner der Selbstregulierungsmaßnahme gestrichen wird;
einen Hinweis, inwiefern mit der gemäß Absatz 1 unterbreiteten Selbstregulierungsmaßnahme die ökologische Nachhaltigkeit von Produkten im Einklang mit den Zielen dieser Verordnung schneller und kostengünstiger verbessert wird, als dies bei einem gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt der Fall wäre; diesem Hinweis sind Nachweise beizufügen, bei denen es sich um eine strukturierte technische, ökologische und wirtschaftliche Analyse handelt, mit der die Ökodesign-Anforderungen und Ziele der Selbstregulierungsmaßnahme begründet und die Auswirkungen dieser Ökodesign-Anforderungen bewertet werden.
Die Unterzeichner der Selbstregulierungsmaßnahme müssen die in diesem Absatz genannten Informationen stets auf dem neuesten Stand halten und auf einer öffentlich und unentgeltlich zugänglichen Website bereitstellen.
Die Unterzeichner der Selbstregulierungsmaßnahme unterrichten die Kommission unverzüglich über alle Änderungen der Selbstregulierungsmaßnahme, insbesondere über alle sie betreffenden Änderungen.
Die Kommission bewertet die unterbreitete Selbstregulierungsmaßnahme und holt erforderlichenfalls wissenschaftliche Gutachten von dezentralen Agenturen der Union ein. In dieser Bewertung überprüft die Kommission, ob folgende Kriterien erfüllt sind:
die Selbstregulierungsmaßnahme wurde von mindestens zwei Wirtschaftsteilnehmern unterbreitet;
der mengenmäßige Marktanteil der Unterzeichner der Selbstregulierungsmaßnahme in Bezug auf die unter diese Maßnahme fallenden Produkte beträgt mindestens 80 % der in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen Einheiten;
die Selbstregulierungsmaßnahme trägt schneller oder kostengünstiger dazu bei, die ökologische Nachhaltigkeit von Produkten im Einklang mit den Zielen dieser Verordnung zu verbessern und den freien Warenverkehr im Binnenmarkt sicherzustellen als ein gemäß Artikel 4 erlassener delegierter Rechtsakt und besteht aus Ökodesign-Anforderungen, die für die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung erforderlich sind;
die Selbstregulierungsmaßnahme erfüllt die in Anhang VI festgelegten Kriterien;
die Selbstregulierungsmaßnahme steht im Einklang mit dem Unionsrecht und den internationalen Handelsverpflichtungen der Union.
Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt mit einer Liste von Selbstregulierungsmaßnahmen, die die Kriterien dieses Artikels erfüllen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 73 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
Der in Anhang VI Nummer 6 genannte unabhängige Prüfer setzt die Kommission davon in Kenntnis, wenn ein Unterzeichner die Anforderungen nicht erfüllt.
Fortschrittsberichte einschließlich der Berichte des unabhängigen Prüfers über die Einhaltung der Anforderungen sowie Mitteilungen über die Nichterfüllung der Anforderungen und entsprechende Korrekturmaßnahmen werden von den Unterzeichnern auf einer öffentlich zugänglichen Website bereitgestellt.
Wurde eine Selbstregulierungsmaßnahme aus der Liste gemäß Absatz 3 gestrichen, so kann die Kommission in einem gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt Ökodesign-Anforderungen festlegen, die für das unter diese Selbstregulierungsmaßnahme fallende Produkt gelten.
Artikel 22
Kleine und mittlere Unternehmen
Diese Maßnahmen umfassen mindestens die Sicherstellung der Verfügbarkeit von zentralen Anlaufstellen oder ähnlichen Strukturen zur Sensibilisierung für Ökodesign-Anforderungen und zur Schaffung von Verknüpfungsmöglichkeiten für KMU und insbesondere Kleinstunternehmen, damit diese sich auf die Ökodesign-Anforderungen einstellen können.
Unbeschadet der geltenden Vorschriften über staatliche Beihilfen können diese Maßnahmen Folgendes umfassen:
finanzielle Unterstützung, unter anderem in Form von steuerlichen Vergünstigungen und Investitionen in die physische und digitale Infrastruktur,
Zugang zu Finanzmitteln,
Fachschulungen für Führungskräfte und Mitarbeiter,
organisatorische und technische Unterstützung.
KAPITEL VI
VERNICHTUNG UNVERKAUFTER VERBRAUCHERPRODUKTE
Artikel 23
Allgemeiner Grundsatz zur Verhinderung der Vernichtung
Die Wirtschaftsakteure ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, von denen nach vernünftigem Ermessen angenommen werden kann, dass mit ihnen verhindert werden kann, dass unverkaufte Verbraucherprodukte vernichtet werden müssen.
Artikel 24
Offenlegung von Informationen über unverkaufte Verbraucherprodukte
Wirtschaftsteilnehmer, die unverkaufte Verbraucherprodukte unmittelbar entsorgen oder in ihrem Auftrag entsorgen lassen, müssen Folgendes offenlegen:
die Anzahl und das Gewicht der pro Jahr entsorgten unverkauften Verbraucherprodukte nach Art oder Kategorie der Produkte;
die Gründe für die Entsorgung der Produkte und, falls geltend gemacht, die einschlägige Ausnahme nach Artikel 25 Absatz 5;
den Anteil der zugeführten entsorgten Produkte — sei es direkt oder über einen Dritten –zu jeder der folgenden Tätigkeiten: Vorbereitung zur Wiederverwendung einschließlich Instandsetzung und Wiederaufarbeitung, zum Recycling, zu sonstiger Verwertung einschließlich der energetischen Verwertung und zur Beseitigung, im Einklang mit der Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG;
die Maßnahmen, die zum Zwecke der Verhinderung der Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte geplant wurden.
Die Wirtschaftsteilnehmer legen die in Unterabsatz 1 genannten Informationen klar und deutlich erkennbar zumindest auf einer leicht zugänglichen Seite ihrer Website offen. Wirtschaftsteilnehmer, die gemäß Artikel 19a oder 29a der Richtlinie 2013/34/EU verpflichtet sind, die Nachhaltigkeitsberichterstattung in ihrem Lagebericht zu veröffentlichen, können auch diese Informationen in die Nachhaltigkeitsberichterstattung aufnehmen.
Die Wirtschaftsteilnehmer legen die in Unterabsatz 1 genannten Informationen jährlich offen und nehmen als Teil dieser Informationen die im vorangegangenen Geschäftsjahr entsorgten unverkauften Verbraucherprodukte auf. Sie machen die Informationen für jedes Jahr öffentlich zugänglich. Die erste Offenlegung umfasst die unverkauften Verbraucherprodukte, die im ersten vollständigen Geschäftsjahr, in dem diese Verordnung in Kraft ist, entsorgt wurden.
Dieser Absatz findet auf Kleinst- und Kleinunternehmen keine Anwendung.
Dieser Absatz findet auf mittlere Unternehmen ab dem 19. Juli 2030 Anwendung.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 73 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Der erste entsprechende Durchführungsrechtsakt wird bis zum 19. Juli 2025 erlassen.
Artikel 25
Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte
Dieser Absatz findet auf Kleinst- und Kleinunternehmen keine Anwendung.
Dieser Absatz findet auf mittlere Unternehmen ab dem 19. Juli 2030 Anwendung.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 72 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang VII zu folgenden Zwecken zu erlassen:
Aufnahme Produkte, um den Umweltauswirkungen ihrer Vernichtung Rechnung zu tragen,
falls notwendig, Aktualisierung der Einträge innerhalb von Produktgruppen, um sie an etwaige Änderungen ihrer jeweiligen Warencodes oder -bezeichnungen anzupassen, die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 vorgenommen werden.
Bei der Ausarbeitung eines gemäß Absatz 3 Buchstabe a erlassenen delegierten Rechtsakts unternimmt die Kommission folgende Schritte:
Bewertung der Verbreitung und der Umweltauswirkungen der Vernichtung bestimmter unverkaufter Verbraucherprodukte,
Berücksichtigung der von den Wirtschaftsteilnehmern gemäß Artikel 24 Absatz 1 offengelegten Informationen,
Durchführung einer Folgenabschätzung auf der Grundlage der besten verfügbaren Erkenntnisse und Analysen sowie erforderlichenfalls zusätzlicher Studien.
In diesem delegierten Rechtsakt werden sein Geltungsbeginn und etwaige Stufen- oder Übergangsregelungen bzw. -fristen festgelegt.
Die Kommission erlässt gemäß Artikel 72 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung von Ausnahmen vom Verbot der Vernichtung von in Anhang VII aufgeführten unverkauften Verbraucherprodukten, sofern diese Ausnahmen aus folgenden Gründen angemessen sind:
Gesundheits-, Hygiene- und Sicherheitsgründe;
Schäden an Produkten, die bei der Handhabung entstehen oder festgestellt werden, nachdem Produkte zurückgegeben worden sind, und die nicht kosteneffizient repariert werden können;
fehlende Eignung der Produkte für den vorgesehenen Zweck unter Berücksichtigung, sofern anwendbar, des Unionsrechts und nationalem Recht bzw. technischer Normen auf Unions- oder nationaler Ebene;
Ablehnung von Produkten für die Verwendung als Spende;
fehlende Eignung der Produkte für die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Wiederaufarbeitung;
Unverkäuflichkeit von Produkten aufgrund eines Verstoßes gegen Rechte des geistigen Eigentums, einschließlich gefälschter Produkte;
Vernichtung ist die Option mit den geringsten negativen Umweltauswirkungen.
In diesen delegierten Rechtsakten kann auch festgelegt werden, dass das in Absatz 1 dieses Artikels genannte Verbot der Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte oder die in Artikel 24 festgelegte Offenlegungspflicht auf Kleinst- und Kleinunternehmen Anwendung findet, wenn genügend Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieses Verbot bzw. diese Pflicht möglicherweise über solche Unternehmen umgangen wird.
Der erste in Unterabsatz 1 genannte delegierte Rechtsakt wird spätestens am 19. Juli 2025 erlassen.
Artikel 26
Konsolidierte Information zu unverkauften Verbraucherprodukten
Die Kommission veröffentlicht spätestens am 19. Juli 2027 und danach alle 36 Monate auf ihrer Website konsolidierte Informationen über die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte und macht dabei folgende Angaben:
Verbreitung der Vernichtung bestimmter Gruppen unverkaufter Verbraucherprodukte pro Jahr auf der Grundlage der von den Wirtschaftsteilnehmern gemäß Artikel 24 Absatz 1 offengelegten Informationen;
relative Umweltauswirkungen der Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte je Produktgruppe.
KAPITEL VII
PFLICHTEN DER WIRTSCHAFTSTEILNEHMER
Artikel 27
Pflichten der Hersteller
Wenn Hersteller Produkte, die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallen, in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, stellen sie Folgendes sicher:
Die Produkte wurden im Einklang mit den Leistungsanforderungen der gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte entworfen und hergestellt.
Den Produkten wurden die nach Artikel 7 und den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten erforderlichen Informationen beigefügt.
Im Einklang mit Artikel 9 und den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten liegt für die Produkte ein digitaler Produktpass und eine Sicherungskopie seiner aktuellen Fassung vor, die gemäß Artikel 10 Absatz 4 von einem unabhängigen Digitalproduktpass-Drittdienstleister gespeichert wird.
Wurde mit diesem Verfahren nachgewiesen, dass ein Produkt, das unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fällt, den geltenden Anforderungen entspricht, so stellen die Hersteller eine EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 44 aus und bringen die CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 46 an. Wenn die Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe d alternative Vorschriften festgelegt hat, muss der Hersteller jedoch im Einklang mit diesen Vorschriften eine entsprechende Konformitätskennzeichnung anbringen.
Bei Produkten, die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallen, müssen die Hersteller ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke, ihre Postanschrift und die elektronischen Kommunikationsmittel, über die sie erreicht werden können, folgendermaßen angeben:
im etwaigen öffentlichen Teil des digitalen Produktpasses und
auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen.
In dieser Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben werden, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann. Die Kontaktdaten müssen klar, verständlich und lesbar sein.
Die Hersteller müssen jedoch auf Papier in prägnanter Form Sicherheitsinformationen und eine Gebrauchsanleitung, die für die Gesundheit und Sicherheit der Kunden und anderer relevanter Akteure relevant sind, bereitstellen.
Wenn der Hersteller die digitale Gebrauchsanleitung bereitstellt, muss er sie in einen digitalen Produktpass aufnehmen und sie über den entsprechenden Datenträger zugänglich machen oder, falls der digitale Produktpass nicht anwendbar ist, auf dem Produkt oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dessen Verpackung oder in beigefügten Unterlagen angeben, wie auf die digitale Gebrauchsanleitung zugegriffen werden kann.
Der Hersteller muss die digitale Gebrauchsanleitung in einem Format zur Verfügung stellen, das heruntergeladen und auf einem elektronischen Gerät gespeichert werden kann, sodass sie stets zugänglich ist, und er muss sie während der erwarteten Lebensdauer des Produkts, jedoch mindestens zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme des Produkts, online zugänglich machen.
Auf Verlangen des Verbrauchers beim Kauf oder bis zu sechs Monate nach dem Kauf muss der Hersteller die digitale Gebrauchsanleitung innerhalb eines Monats nach Erhalt dieses Verlangens unentgeltlich auf Papier bereitstellen.
In den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten kann festgelegt werden, dass bestimmte Informationen, die Teil der digitalen Gebrauchsanleitung sind, auch auf Papier bereitgestellt werden müssen.
Die Hersteller unterrichten unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Produkt auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen haben, über die mutmaßliche Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
Die Hersteller führen ein Verzeichnis der eingegangenen Beschwerden und Bedenken und stellen es auf Verlangen einer Marktüberwachungsbehörde zur Verfügung, und zwar so lange, wie es für die Zwecke dieser Verordnung erforderlich ist, jedoch nicht länger als fünf Jahre nach deren Eingang.
Die Hersteller kooperieren mit der zuständigen nationalen Behörde bei allen Korrekturmaßnahmen im Zusammenhang mit der Nichtkonformität mit den Anforderungen, die in einem gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakt vorgesehen sind.
Artikel 28
Bevollmächtigte
Die Pflichten gemäß Artikel 27 Absatz 1 und die Erstellung der technischen Unterlagen sind nicht Teil des Auftrags des Bevollmächtigten.
Ein Bevollmächtigter nimmt die im Auftrag des Herstellers festgelegten Aufgaben wahr. Der Auftrag muss es dem Bevollmächtigten ermöglichen, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:
Aufbewahrung der EU-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für die nationalen Marktüberwachungsbehörden über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen bzw. der Inbetriebnahme eines Produkts, das unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fällt, es sei denn, in diesem delegierten Rechtsakt wurde ein anderer Zeitraum festgelegt;
auf Verlangen der zuständigen nationalen Behörden Kooperation bei allen ergriffenen Maßnahmen im Hinblick auf Fälle der Nichtkonformität der Produkte, die zum Auftrag des Bevollmächtigten gehören;
auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde so bald wie möglich und jedenfalls innerhalb von 15 Tagen nach Eingang eines solchen Verlangens Übermittlung aller zum Nachweis der Konformität des Produkts erforderlichen Informationen und Unterlagen an diese Behörde in einer Sprache, die für diese Behörde leicht verständlich ist;
Beendigung des Auftrags, falls der Hersteller seine Pflichten aus dieser Verordnung verletzt.
Artikel 29
Pflichten der Importeure
Bevor Importeure ein Produkt, das unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fällt, in Verkehr bringen, müssen sie Folgendes sicherstellen:
der Hersteller hat das entsprechende Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt und die technischen Unterlagen erstellt,
dem Produkt wurden die nach Artikel 7 und den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten erforderlichen Informationen beigefügt und
im Einklang mit Artikel 9 und den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten liegt für die Produkte ein digitaler Produktpass und eine Sicherungskopie seiner aktuellen Fassung vor, die gemäß Artikel 10 Absatz 4 von einem unabhängigen Digitalproduktpass-Drittdienstleister gespeichert wird.
Der Importeur muss ferner sicherstellen, dass ein Produkt, das unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fällt, mit der erforderlichen CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 45, gegebenenfalls im Einklang mit den Vorschriften und Bedingungen gemäß Artikel 46, oder einer alternativen Konformitätskennzeichnung entsprechend einem gemäß Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe d erlassenen delegierten Rechtsakt versehen ist, dass dem Produkt die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen des Artikels 27 Absätze 5 und 6 erfüllt hat.
Ist ein Importeur der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Produkt die Anforderungen der geltenden gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte nicht erfüllt, so darf er dieses Produkt weder in Verkehr bringen noch in Betrieb nehmen, bis die Konformität des Produkts hergestellt ist.
Bei Produkten, die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallen, müssen die Importeure ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke, ihre Postanschrift und die elektronischen Kommunikationsmittel, über die sie erreicht werden können, folgendermaßen angeben:
im etwaigen öffentlichen Teil des digitalen Produktpasses und
auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen.
Die Kontaktdaten müssen klar, verständlich und lesbar sein.
Die Importeure unterrichten unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Produkt auf dem Markt bereitgestellt haben, über die mutmaßliche Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
Die Importeure kooperieren mit der zuständigen nationalen Behörde bei allen Korrekturmaßnahmen im Zusammenhang mit der Nichtkonformität mit den Anforderungen, die in einem gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakt vorgesehen sind.
Artikel 30
Pflichten der Vertreiber
Bevor Vertreiber ein Produkt, das unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fällt, auf dem Markt bereitstellen, müssen sie Folgendes sicherstellen:
Das Produkt ist mit der CE-Kennzeichnung gemäß den Artikeln 45 und 46 oder mit einer gemäß Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe d erlassenen Konformitätskennzeichnung versehen und, falls einschlägig, etikettiert oder verfügt über einen digitalen Produktpass gemäß dem delegierten Rechtsakt.
Dem Produkt sind die erforderlichen Unterlagen und eine digitale Gebrauchsanleitung beigefügt, die in einer Sprache zur Verfügung gestellt werden, die von den Kunden leicht verstanden werden kann und die vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegt wird, und diese Anleitung ist klar, verständlich und lesbar und enthält mindestens — wie in dem gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt vorgesehen — die Informationen, die in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii festgelegt sind. Die in Artikel 27 Absatz 7 Unterabsätze 4 und 5 niedergelegten Verpflichtungen gelten entsprechend.
Der Hersteller und der Importeur haben die Anforderungen des Artikels 27 Absätze 5 und 6 sowie des Artikels 29 Absatz 3 erfüllt.
Solange sich ein Produkt in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Vertreiber, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Konformität des Produkts mit den Anforderungen der gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakte nicht beeinträchtigen.
Die Vertreiber unterrichten unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Produkt auf dem Markt bereitgestellt haben, über die mutmaßliche Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
Die Vertreiber kooperieren mit der zuständigen nationalen Behörde bei allen Korrekturmaßnahmen im Zusammenhang mit der Nichtkonformität mit dem gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakt.
Artikel 31
Pflichten der Händler
Die Händler — dies gilt auch für den Fernabsatz –
müssen den Kunden und den potenziellen Kunden die Etiketten gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b oder c auf gut sichtbare Weise darbieten,
müssen im Einklang mit den gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakten in visuellem oder technischem Werbematerial für ein bestimmtes Modell auf die Informationen der Etiketten gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b oder c Bezug nehmen und
dürfen andere Etiketten, Markierungen, Symbole oder Beschriftungen, mit denen die Kunden und potenziellen Kunden in Bezug auf die Informationen auf dem Etikett über die Ökodesign-Anforderungen irregeführt oder verwirrt werden könnten, weder bereitstellen noch anbringen.
Artikel 32
Pflichten im Zusammenhang mit Etiketten
Wenn in einem gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt vorgesehen ist, dass Produkte mit einem in Artikel 16 genannten Etikett versehen sein müssen, sind die Wirtschaftsteilnehmer, die die Produkte in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, zu Folgendem verpflichtet:
Sie stellen sicher, dass jedem einzelnen Produkt unentgeltlich ein gedrucktes Etikett gemäß jenem delegierten Rechtsakt beigefügt ist,
sie stellen einem Händler unentgeltlich, umgehend und in jedem Fall innerhalb von fünf Werktagen nach Aufforderung des Händlers gedruckte Etiketten oder digitale Kopien des Etiketts zur Verfügung und
sie stellen sicher, dass ihre Etiketten korrekt sind, und erstellen im Rahmen des geltenden Konformitätsbewertungsverfahrens ausreichende technische Unterlagen, anhand deren die Richtigkeit ihrer Etiketten überprüft werden kann.
Wenn in einem gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt vorgesehen ist, dass Produkte mit einem in Artikel 16 genannten Etikett versehen sein müssen, ist der Wirtschaftsteilnehmer, der die Produkte auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt, zu Folgendem verpflichtet:
Er nimmt im Einklang mit den gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakten in visuellem Werbematerial oder in technischem Werbematerial für ein bestimmtes Modell auf die Informationen der Etiketten Bezug.
Er darf andere Etiketten, Markierungen, Symbole oder Beschriftungen, mit denen die Kunden oder potenziellen Kunden in Bezug auf die Informationen auf dem Etikett über die Ökodesign-Anforderungen irregeführt oder verwirrt werden könnten, weder bereitstellen noch anbringen.
Artikel 33
Pflichten der Fulfilment-Dienstleister
Die Fulfilment-Dienstleister stellen sicher, dass die Bedingungen während der Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder dem Versand von Produkten, die sie handhaben und die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallen, die Konformität der Produkte mit diesem delegierten Rechtsakt nicht beeinträchtigen.
Artikel 34
Fälle, in denen die Pflichten der Erzeuger auch für Importeure und Vertreiber gelten
Importeure oder Vertreiber gelten für die Zwecke dieser Verordnung als Hersteller, wenn sie
ein Produkt, das unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fällt, unter ihrem Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringen oder
ein solches, bereits in Verkehr gebrachtes Produkt so verändern, dass die Konformität mit den Anforderungen der gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakte, unter die das Produkt fällt, beeinträchtigt wird.
Artikel 35
Pflichten von Anbietern von Online-Marktplätzen und Online-Suchmaschinen
Unbeschadet der in Unterabsatz 1 genannten allgemeinen Verpflichtungen arbeiten Anbieter von Online-Marktplätzen auf Aufforderung der Marktüberwachungsbehörden und in konkreten Fällen mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen, um Maßnahmen zu unterstützen, die ergriffen wurden, um die Nichtkonformität eines Produkts, das über die Dienste der Online-Marktplätze online zum Verkauf angeboten wurde oder wird, abzuwenden oder — falls das nicht möglich ist — zu mindern.
Dabei kann es sich um dieselbe Kontaktstelle wie die in Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) oder die in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 genannte Kontaktstelle handeln.
Artikel 36
Informationspflichten der Wirtschaftsteilnehmer
Stellen Wirtschaftsteilnehmer Produkte, die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallen, im Fernabsatz auf dem Markt bereit, so stellen sie sicher, dass das Produktangebot mindestens die folgenden eindeutigen und gut sichtbaren Informationen aufweist:
den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers sowie die Postanschrift und die E-Mail-Adresse, unter denen der Hersteller kontaktiert werden kann,
falls der Hersteller nicht in der Union ansässig ist, den Namen, die Postanschrift, die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer des in der Union ansässigen Wirtschaftsteilnehmers im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1020, und
Angaben, anhand deren das Produkt identifiziert werden kann, einschließlich einer Abbildung des Produkts, seiner Art und sonstiger Produktkennungen.
Auf begründetes Verlangen stellen die Wirtschaftsteilnehmer den Marktüberwachungsbehörden folgende Informationen zur Verfügung:
den Namen aller Wirtschaftsteilnehmer, von denen sie Produkte, die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallen, bezogen haben,
den Namen aller Wirtschaftsteilnehmer, an die sie solche Produkte abgegeben haben, sowie die Mengen und die genauen Modelle solcher Produkte.
Die Wirtschaftsteilnehmer müssen sicherstellen, dass sie die in Unterabsatz 1 genannten Informationen für einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Bezug der betreffenden Produkte und für einen Zeitraum von zehn Jahren nach der Abgabe dieser Produkte vorlegen können, es sei denn, in dem in Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakt wurde ein anderer Zeitraum festgelegt. Diese Informationen sind innerhalb von 15 Tagen nach Eingang eines Verlangens der Marktüberwachungsbehörde auf Papier oder in elektronischer Form zu übermitteln.
Wenn die Kommission Hersteller, deren Bevollmächtigte oder Importeure dazu auffordert, Teile der technischen Unterlagen zum betreffenden Produkt gemäß Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer iii digital zur Verfügung zu stellen, so berücksichtigt die Kommission folgende Kriterien:
die Notwendigkeit, den Marktüberwachungsbehörden die Überprüfung zu erleichtern, ob die Hersteller, ihre Bevollmächtigten und Importeure die geltenden Anforderungen einhalten, und
die Notwendigkeit, das Entstehen eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands für die Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere für KMU, zu verhindern.
Die Kommission legt fest, auf welche Weise die entsprechenden Teile der technischen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden müssen. Wenn der digitale Produktpass vorhanden ist, werden die technischen Unterlagen auf diesem Wege zur Verfügung gestellt.
Artikel 37
Überwachungs- und Berichterstattungspflichten der Wirtschaftsteilnehmer
Wenn die Kommission Hersteller, deren Bevollmächtigte oder Importeure dazu auffordert, ihr gemäß Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe b Informationen zu den Mengen eines Produkts zur Verfügung zu stellen, berücksichtigt die Kommission folgende Kriterien:
die Verfügbarkeit von Erkenntnissen, die die Marktdurchdringung des entsprechenden Produkts betreffen und notwendig sind, um die Überarbeitung der gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte, unter die das Produkt fällt, zu erleichtern,
die Notwendigkeit, das Entstehen eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands für die Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere für KMU, zu verhindern, und
die Nützlichkeit der erforderlichen Informationen und die Verhältnismäßigkeit dieser Anforderung.
Die Kommission legt den Zeitraum fest, auf den sich die in Unterabsatz 1 genannten Informationen beziehen müssen. Diese Informationen müssen nach Produktmodell aufgeschlüsselt sein.
Die Kommission legt fest, auf welche Weise und wie oft die einschlägigen Informationen zur Verfügung zu stellen sind.
Die Kommission stellt sicher, dass die zur Verfügung gestellten Informationen sicher und im Einklang mit dem Unionsrecht verarbeitet werden.
Wenn die Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer i vorschreibt, dass ein Produkt in der Lage sein muss, die von ihm während seiner Nutzung verbrauchte Energie oder seine Leistung im Verhältnis zu anderen in Anhang I genannten relevanten Produktparametern zu messen, berücksichtigt sie folgende Kriterien:
den Nutzen von während des Betriebs gewonnenen Daten für ein besseres Verständnis und eine bessere Steuerung des Energieverbrauchs oder der Leistung des Produkts durch die Endnutzer,
die technische Durchführbarkeit der Speicherung von während des Betriebs gewonnenen Daten,
die Notwendigkeit, das Entstehen eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands für die Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere für KMU, zu verhindern, und
die Notwendigkeit, sicherzustellen, dass keine Daten erhoben werden, die die Identifizierung von Einzelpersonen oder Rückschlüsse auf das Verhalten einzelner Personen ermöglichen.
Wenn die Kommission Hersteller, deren Bevollmächtigte oder Importeure dazu verpflichtet, die in Absatz 2 des vorliegenden Titels, gemäß Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii zu erfassen und ihr diese Daten zu melden, berücksichtigt sie dabei folgende Kriterien:
den Nutzen von nicht personenbezogenen während des Betriebs gewonnenen Daten für die Kommission bei der Überarbeitung von Ökodesign-Anforderungen oder bei der Bereitstellung statistischer Daten an die Marktüberwachungsbehörden für deren risikobasierte Analyse und
die Notwendigkeit, das Entstehen eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands für die Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere für KMU, zu verhindern.
Die in Absatz 4 genannten Anforderungen können insbesondere Folgendes umfassen:
Erfassung anonymisierter, während des Betriebs gewonnenen Daten, wenn auf diese über das Internet zugegriffen werden kann, nach ausdrücklichem Einverständnis des Endnutzers zur Bereitstellung dieser Daten;
Meldung der Daten an die Kommission mindestens einmal im Jahr.
Ist eine Meldung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b erforderlich, so enthalten diese Daten, sofern verfügbar, die Kennnummer des Modells, wie sie in der in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1369 genannten Produktdatenbank registriert ist, sowie, falls für die Leistung dieser Produkte relevant, allgemeine geografische Informationen über die Produkte.
Artikel 38
Anforderungen an die Akteure der Lieferkette
Wenn es in dem gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt so festgelegt ist, müssen die Akteure der Lieferkette
den Herstellern, den notifizierten Stellen und den zuständigen nationalen Behörden auf Verlangen und unentgeltlich die verfügbaren einschlägigen Informationen über die Produkte, die sie liefern, oder die Dienstleistungen, die sie erbringen, zur Verfügung stellen;
es den Herstellern in Ermangelung der unter Buchstabe a genannten Informationen gestatten, die Produkte, die sie liefern, oder die Dienstleistungen, die sie erbringen, selbst zu bewerten, und diesen Herstellern Zugang zu den einschlägigen Unterlagen oder Einrichtungen gewähren, und
es den notifizierten Stellen und den zuständigen nationalen Behörden ermöglichen, die Richtigkeit der einschlägigen Informationen, die sich auf ihre Tätigkeiten beziehen, zu überprüfen.
KAPITEL VIII
PRODUKTKONFORMITÄT
Artikel 39
Prüf-, Mess- und Berechnungsmethoden
Bei der Festlegung der Anforderung für die Verwendung digitaler Instrumente gemäß Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer iii berücksichtigt die Kommission folgende Kriterien:
die Notwendigkeit, die harmonisierte Anwendung der Berechnungsmethoden sicherzustellen, und
die Notwendigkeit, den Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsteilnehmer so gering wie möglich zu halten.
Die digitalen Instrumente müssen für die Wirtschaftsteilnehmer frei zugänglich sein.
Artikel 40
Vorbeugung der Umgehung und Leistungsverschlechterung
Für die Zwecke dieses Absatzes gelten Produkte, die aufgrund ihrer Gestaltung erkennen können, dass sie geprüft werden, und ihre Leistung automatisch entsprechend anpassen, sowie Produkte, die so voreingestellt sind, dass sie ihre Leistung zum Zeitpunkt der Prüfung anpassen, als Produkte, die so gestaltet sind, dass sie aufgrund ihrer Gestaltung ihr Verhalten oder ihre Eigenschaften bei einer Prüfung ändern.
Für die Zwecke dieses Absatzes gelten prüfungsspezifischen Anleitungen, durch die sich das Verhalten oder die Eigenschaften des Produkts ändern, als Anleitungen, die vor einer Prüfung zu einer manuellen Veränderung des Produkts und so zur Änderung der Leistung des Produkts führen.
Software- oder Firmware-Aktualisierungen dürfen unter keinen Umständen zu einer Verschlechterung die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Leistung in einem Maß führen, dass das Produkt den Anforderungen der gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte nicht mehr entspricht, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme des Produkts galten.
Artikel 41
Konformitätsvermutung
Artikel 42
Gemeinsame Spezifikationen
Diese Durchführungsrechtsakte dürfen nur erlassen werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Kommission hat gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen damit beauftragt, eine harmonisierte Norm für eine Ökodesign-Anforderung, für eine in den Artikeln 10 und 11 der vorliegenden Verordnung genannte grundlegende Anforderung für digitale Produktpässe oder für eine in Artikel 39 der vorliegenden Verordnung genannte Prüf-, Mess- oder Berechnungsmethode auszuarbeiten, und
der Auftrag wurde nicht angenommen,
die entsprechende harmonisierte Norm wird nicht innerhalb der gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 festgelegten Frist erstellt oder
die harmonisierte Norm entspricht nicht dem Auftrag, und
es wurde keine Fundstelle harmonisierter Normen für eine Ökodesign-Anforderung oder für eine in den Artikeln 10 und 11 der vorliegenden Verordnung genannte grundlegende Anforderung für digitale Produktpässe oder für eine in Artikel 39 der vorliegenden Verordnung genannte Prüf-, Mess- oder Berechnungsmethode im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, und es ist nicht zu erwarten, dass eine derartige Fundstelle innerhalb einer angemessenen Frist veröffentlicht wird.
Die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 73 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Wird die Fundstelle einer harmonisierten Norm im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, so hebt die Kommission die in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte oder Teile davon, die die gleichen Ökodesign-Anforderungen, grundlegenden Anforderungen für digitale Produktpässe und Anforderungen für Prüf-, Mess- oder Berechnungsmethoden betreffen, auf.
Artikel 43
Konformitätsbewertung
Bei der Festlegung des geltenden Konformitätsbewertungsverfahrens gemäß Artikel 4 Absatz 5 berücksichtigt die Kommission folgende Kriterien:
die Eignung des betreffenden Moduls für die Produktart und für die einschlägigen Ökodesign-Anforderungen und die Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf das verfolgte öffentliche Interesse;
die Art der mit dem Produkt verbundenen Risiken und die Angemessenheit der Konformitätsbewertung mit Blick auf die Art und das Ausmaß dieser Risiken und
falls die Beteiligung eines Dritten vorgeschrieben ist, die Notwendigkeit von Auswahlmöglichkeiten für den Hersteller zwischen Qualitätssicherungs- und Produktzertifizierungsmodulen entsprechend Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG.
Artikel 44
EU-Konformitätserklärung
Artikel 45
Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung
Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
Artikel 46
Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung
Die Kennnummer der notifizierten Stelle ist entweder von der Stelle selbst oder nach ihren Anweisungen durch den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten anzubringen.
Artikel 47
Besondere Vorschriften für Kennzeichnungen
Bei Produkten, die keinen Anforderungen für eine CE-Kennzeichnung gemäß dem Unionsrecht unterliegen, berücksichtigt die Kommission bei der Festlegung von Vorschriften für Kennzeichnungen zur Ausweisung der Konformität mit den geltenden Ökodesign-Anforderungen gemäß Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe d folgende Kriterien:
die Notwendigkeit, den Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsteilnehmer so gering wie möglich zu halten;
die Notwendigkeit, die Kohärenz mit anderen Kennzeichnungen zu wahren, die für ein bestimmtes Produkt gelten, und
die Notwendigkeit, keine Unklarheiten bezüglich der Bedeutung von Kennzeichnungen im Rahmen anderer Rechtsvorschriften der Union aufkommen zu lassen.
KAPITEL IX
NOTIFIZIERUNG VON KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLEN
Artikel 48
Notifizierung
Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Stellen, die befugt sind, als Dritte Konformitätsbewertungsaufgaben wahrzunehmen, wenn diese Aufgaben in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten vorgesehen sind.
Artikel 49
Notifizierende Behörden
Artikel 50
Anforderungen an notifizierende Behörden
Artikel 51
Informationspflichten notifizierender Behörden
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über ihre Verfahren zur Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und zur Überwachung notifizierter Stellen sowie über diesbezügliche Änderungen.
Die Kommission macht diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich.
Artikel 52
Anforderungen an notifizierte Stellen
Konformitätsbewertungsstellen, ihre oberste Führungsebene und das für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständige Personal dürfen weder direkt an Konstruktion, Herstellung oder Bau, Vermarktung, Errichtung, Verwendung oder Wartung dieser Produkte beteiligt sein noch die an diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien vertreten. Sie dürfen sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungstätigkeiten, für die sie notifiziert sind, beeinträchtigen könnten. Dies gilt insbesondere für Beratungsdienstleistungen.
Die Konformitätsbewertungsstellen müssen sicherstellen, dass die Tätigkeiten ihrer Mutter- oder Schwesterunternehmen, Zweigunternehmen oder Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivität oder Unparteilichkeit ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten nicht beeinträchtigen.
Konformitätsbewertungsstellen dürfen Unterauftragnehmern und Zweigunternehmen nicht die Einführung und die Überwachung von internen Verfahren, allgemeinen Strategien, Verhaltenskodizes oder anderen internen Regeln, die Zuweisung ihres Personals für bestimmte Aufgaben oder die Konformitätsbewertungsentscheidungen übertragen.
Eine Konformitätsbewertungsstelle muss jederzeit, für jedes Konformitätsbewertungsverfahren und für jede Art und Kategorie von Produkten, für die sie notifiziert wurde, über Folgendes verfügen:
das erforderliche Personal mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung, um die bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben zu erfüllen;
die erforderlichen Beschreibungen der Verfahren, nach denen die Konformitätsbewertung durchgeführt wird, um die Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen, einschließlich einer Beschreibung, inwieweit die einschlägigen Mitarbeiter, ihr Status und ihre Aufgaben den Konformitätsbewertungsaufgaben entsprechen, für die die Stelle notifiziert werden will;
angemessene Strategien und geeignete Verfahren, um zwischen den Aufgaben, die sie als notifizierte Stelle wahrnimmt, und ihren anderen Tätigkeiten zu unterscheiden;
Verfahren zur Durchführung von Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur, des Grads an Komplexität der jeweiligen Produkttechnologie und des Massenfertigungs- oder Seriencharakters des Fertigungsprozesses.
Ihr müssen die erforderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der technischen und administrativen Aufgaben zur Verfügung stehen, die mit den Konformitätsbewertungstätigkeiten verbunden sind, und sie hat Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen.
Das Personal, das für die Durchführung der Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständig ist, muss über Folgendes verfügen:
eine solide Fach- und Berufsausbildung, die alle Konformitätsbewertungstätigkeiten in dem Bereich umfasst, für den die Konformitätsbewertungsstelle notifiziert wurde;
ausreichende Kenntnis der Anforderungen, die mit den durchzuführenden Bewertungen verbunden sind, und die entsprechende Befugnis, solche Bewertungen durchzuführen, einschließlich einer angemessenen Kenntnis und eines angemessenen Verständnisses der einschlägigen Rechtsvorschriften, Prüf-, Mess- und Berechnungsanforderungen, der geltenden harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen und der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung und der gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte;
die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten als Nachweis für durchgeführte Bewertungen.
Das für die Bewertungsentscheidungen zuständige Personal
muss bei der Konformitätsbewertungsstelle nach dem nationalen Recht des notifizierenden Mitgliedstaats beschäftigt sein;
darf sich nicht in einem potenziellen Interessenkonflikt befinden;
ist befugt, die von anderen Mitarbeitern, externen Sachverständigen oder Unterauftragnehmern vorgenommenen Bewertungen zu überprüfen;
muss ausreichen, um die Betriebskontinuität und ein einheitliches Vorgehen bei den Konformitätsbewertungen sicherzustellen.
Die Entlohnung der obersten Führungsebene und des Bewertungspersonals einer Konformitätsbewertungsstelle darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Bewertungen oder deren Ergebnissen richten.
Artikel 53
Vermutung der Konformität von Konformitätsbewertungsstellen
Weist eine Konformitätsbewertungsstelle nach, dass sie die Kriterien der einschlägigen harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder von Teilen davon erfüllt, wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderungen gemäß Artikel 52 erfüllt, soweit diese von den anwendbaren harmonisierten Normen erfasst werden.
Artikel 54
Zweigunternehmen notifizierter Stellen und Vergabe von Unteraufträgen durch notifizierte Stellen
Artikel 55
Anträge auf Notifizierung
Artikel 56
Notifizierungsverfahren
Nur eine solche Stelle gilt für die Zwecke dieser Verordnung als notifizierte Stelle.
Die betreffende Stelle darf die Tätigkeiten einer notifizierten Stelle erst dann ausführen, wenn die Notifizierung wirksam ist.
Die Kommission darf eine Notifizierung nicht veröffentlichen, wenn sie Kenntnis davon hat oder erlangt, dass die betreffende notifizierte Stelle die Anforderungen gemäß Artikel 52 nicht erfüllt.
Artikel 57
Kennnummern und Verzeichnis notifizierter Stellen
Selbst wenn eine Stelle nach mehreren Rechtsvorschriften der Union notifiziert ist, erhält sie nur eine einzige Kennnummer.
Die Kommission sorgt dafür, dass dieses Verzeichnis stets auf dem neuesten Stand gehalten wird.
Artikel 58
Änderungen der Notifizierungen
Artikel 59
Anfechtung der Kompetenz notifizierter Stellen
Die Kommission aktualisiert das in Artikel 57 Absatz 2 genannte Verzeichnis notifizierter Stellen innerhalb von zwei Wochen nach der Notifizierung der von den notifizierenden Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
Artikel 60
Operative Pflichten der notifizierten Stellen
Hierbei gehen sie allerdings so streng vor und halten ein solches Schutzniveau ein, wie es für die Konformität des Produkts mit den einschlägigen Anforderungen erforderlich ist.
Artikel 61
Informationspflichten der notifizierten Stellen
Die notifizierten Stellen melden der notifizierenden Behörde
jede Vorenthaltung, Einschränkung, Aussetzung und jeden Widerruf einer Bescheinigung;
alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich und die Bedingungen der Notifizierung haben;
jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten haben;
auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten sie im Geltungsbereich ihrer Notifizierung nachgegangen sind und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzübergreifender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt haben.
Notifizierte Stellen alarmieren die jeweilige Marktüberwachungsbehörde oder notifizierende Behörde und übermitteln ihr die Nachweise, wenn sie Nachweise dafür haben oder erhalten, dass
eine andere notifizierte Stelle die in Artikel 52 festgelegten Anforderungen oder ihre Pflichten nicht erfüllt
ein in Verkehr gebrachtes Produkt nicht den Ökodesign-Anforderungen entspricht, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakten festgelegt sind, oder
ein in Verkehr gebrachtes Produkt aufgrund seiner Beschaffenheit wahrscheinlich ein erhebliches Risiko darstellt,
Artikel 62
Erfahrungsaustausch
Die Kommission organisiert den Erfahrungsaustausch zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Notifizierungsvorgaben zuständig sind.
Artikel 63
Koordinierung der notifizierten Stellen
Die notifizierten Stellen beteiligen sich an der Arbeit der jeweiligen Gruppen direkt oder über benannte Vertreter.
KAPITEL X
ANREIZE
Artikel 64
Anreize der Mitgliedstaaten
Artikel 65
Umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge
Die Mindestanforderungen werden in Bezug auf die Produktaspekte festgelegt, die in dem gemäß Artikel 4 erlassenen, für die betreffenden Produktgruppen geltenden delegierten Rechtsakt behandelt werden, soweit dies für diese Produktgruppen relevant ist.
Die Mindestanforderungen beruhen auf den beiden höchsten Leistungsklassen, den höchsten Punktzahlen oder, falls diese nicht verfügbar sind, auf den bestmöglichen Leistungswerten, die in dem gemäß Artikel 4 erlassenen, für die betreffenden Produktgruppen geltenden delegierten Rechtsakt festgelegt wurden.
Die Zuschlagskriterien umfassen je nach Sachlage eine Mindestgewichtung im Vergabeverfahren, die zwischen 15 % und 30 % beträgt, sodass sie einen erheblichen Einfluss auf das Ergebnis des Vergabeverfahrens haben und so die Auswahl der ökologisch nachhaltigsten Produkte begünstigt werden kann.
Die Zielvorgaben sehen vor, dass ein Anteil von mindestens 50 % der auf der Ebene der öffentlichen Auftraggeber oder der Auftraggeber durchgeführten Beschaffungen oder der auf nationaler Ebene aggregierten Beschaffungen auf Jahres- oder Mehrjahresbasis in Bezug auf die ökologisch nachhaltigsten Produkte durchgeführt werden muss.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 73 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
KAPITEL XI
MARKTÜBERWACHUNG
Artikel 66
Geplante Marktüberwachungstätigkeiten
Der in Unterabsatz 1 genannte Abschnitt muss mindestens folgende Angaben enthalten:
die Produkte oder Anforderungen, die unter Berücksichtigung der von der gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 eingesetzten Gruppe zur administrativen Zusammenarbeit (administrative cooperation group — „ADCO“) gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a ermittelten gemeinsamen Prioritäten sowie der Berichte gemäß Artikel 67 Absatz 2 als Prioritäten für die Marktüberwachung ermittelt wurden;
die geplanten Marktüberwachungstätigkeiten zur Verringerung oder Beendigung der Nichtkonformität dieser als Prioritäten eingestuften Produkte oder Anforderungen, einschließlich der Art der während des von der nationalen Marktüberwachungsstrategie abgedeckten Zeitraums durchzuführenden Kontrollen.
Die Prioritäten für die in Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a genannte Marktüberwachung werden anhand objektiver Kriterien festgelegt, darunter:
das Ausmaß der auf dem Markt in der Zuständigkeit der der Marktüberwachungsbehörde festgestellten Nichtkonformität,
die Umweltauswirkungen der Nichtkonformität,
sofern verfügbar, die Anzahl der eingegangenen Beschwerden von Endnutzern oder Verbraucherorganisationen oder sonstige von Wirtschaftsteilnehmern oder den Medien erhaltene Informationen,
die Anzahl der relevanten auf dem Markt in der Zuständigkeit der der Marktüberwachungsbehörde bereitgestellten Produkte und
die Anzahl der relevanten auf dem nationalen Markt der Marktüberwachungsbehörde aktiven Wirtschaftsteilnehmer.
Im Fall der Nichtkonformität mit den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten sind die Marktüberwachungsbehörden berechtigt, sich die Kosten der Dokumentenüberprüfung und der physischen Produktprüfungen von dem verantwortlichen Wirtschaftsteilnehmer erstatten zu lassen.
Artikel 67
Berichterstattung und Benchmarking
Der Bericht muss Folgendes enthalten:
Informationen über Art und Anzahl der von den Marktüberwachungsbehörden in den vier vorangegangenen Kalenderjahren durchgeführten Kontrollen gemäß Artikel 34 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) 2019/1020;
Informationen über das Ausmaß der festgestellten Nichtkonformitäten sowie über Art und Schwere der in den vier vorangegangenen Kalenderjahren verhängten Sanktionen in Bezug auf Produkte, die unter gemäß Artikel 4 dieser Verordnung erlassene delegierte Rechtsakte fallen;
einen Abgleich der in den Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes genannten Informationen mit den Tätigkeiten, die im Rahmen des gemäß Artikel 66 Absatz 1 erstellten Abschnitts mit den Marktüberwachungstätigkeiten geplant sind;
unverbindliche Referenzwerte für die Marktüberwachungsbehörden in Bezug auf die Häufigkeit der Kontrollen und die Art und Schwere der verhängten Sanktionen;
eine Liste der Prioritäten der Marktüberwachungsbehörden in Bezug auf Produkte und Anforderungen.
Artikel 68
Koordinierung und Unterstützung der Marktüberwachung
Im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2019/1020 unterstützt die ADCO die Umsetzung des gemäß Artikel 66 Absatz 1 erstellten Abschnitts mit den Marktüberwachungstätigkeiten und ermittelt
die gemeinsamen Prioritäten für die in Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe a genannte Marktüberwachung anhand der in Artikel 66 Absatz 2 genannten objektiven Kriterien;
die Prioritäten für die Unterstützung durch die Union gemäß Absatz 2;
Anforderungen, die in gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind und unterschiedlich angewendet oder ausgelegt werden und die daher bei der Organisation gemeinsamer Schulungsprogramme oder bei der Annahme von Leitlinien gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels Vorrang erhalten sollten.
Auf der Grundlage der von der ADCO festgelegten Prioritäten
organisiert die Kommission in Bereichen von gemeinsamem Interesse gemeinsame Marktüberwachungs- und Testprojekte;
organisiert die Kommission gemeinsame Investitionen in Marktüberwachungskapazitäten, einschließlich Ausrüstung und IT-Tools;
organisiert die Kommission gemeinsame Schulungsprogramme für das Personal der Marktüberwachungsbehörden, Zollbehörden, notifizierenden Behörden und notifizierten Stellen, unter anderem zur korrekten Auslegung und Anwendung der Anforderungen, die in gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind, sowie zu Methoden und Techniken, die für die Anwendung oder Überprüfung der Konformität mit diesen Anforderungen relevant sind;
erarbeitet die Kommission Leitlinien für die Anwendung und Durchsetzung der Anforderungen, die in gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind, einschließlich gemeinsamer Verfahren und Methoden für eine wirksame Marktüberwachung;
konsultiert die Kommission, falls zweckmäßig, Interessenträger und Sachverständige.
Die Union finanziert, falls zweckmäßig, die unter Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Maßnahmen.
KAPITEL XII
SCHUTZKLAUSELVERFAHREN
Artikel 69
Verfahren zum Umgang mit Produkten, mit denen ein Risiko verbunden ist, auf nationaler Ebene
Gelangen die Marktüberwachungsbehörden im Verlauf dieser Beurteilung zu dem Schluss, dass das Produkt die Anforderungen, die in der vorliegenden Verordnung oder in dem gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakt festgelegt sind, nicht erfüllt, so fordern sie den betreffenden Wirtschaftsteilnehmer unverzüglich auf, innerhalb einer von den Marktüberwachungsbehörden vorgeschriebenen angemessenen Frist, die der Art und gegebenenfalls dem Grad der Nichtkonformität entspricht, geeignete und verhältnismäßige Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Nichtkonformität zu verringern oder zu beenden. Diese Korrekturmaßnahmen können unter anderem die in Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 aufgeführten Maßnahmen umfassen.
Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die zuständige notifizierte Stelle entsprechend.
Sie unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen.
Die gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels zu übermittelnden Informationen werden der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten über das in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannte Informations- und Kommunikationssystem übermittelt und müssen alle verfügbaren Angaben umfassen, ►C3 insbesondere die zur Identifizierung des nichtkonformen Produkts erforderlichen Daten, die Herkunft des Produkts, die Art der behaupteten Nichtkonformität und der Risikos, die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen sowie die von dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer vorgebrachten Argumente. ◄ Die Marktüberwachungsbehörden geben außerdem an, ob die Nichtkonformität auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:
das Produkt erfüllt nicht die Anforderungen, die in dem gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung erlassenen einschlägigen delegierten Rechtsakt festgelegt wurden, oder
Mängel in den in den Artikeln 41 und 42 der vorliegenden Verordnung genannten harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen, die eine Konformitätsvermutung begründen.
Artikel 70
Schutzklauselverfahren der Union
Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 73 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Kommission richtet ihren Beschluss an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn ihnen und dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer bzw. den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern umgehend mit.
Hält sie die nationale Maßnahme nicht für gerechtfertigt, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat diese Maßnahme zurück.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 73 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 71
Formale Nichtkonformität
Ein Mitgliedstaat fordert den betreffenden Wirtschaftsteilnehmer dazu auf, die jeweilige Nichtkonformität zu beenden, falls er einen der folgenden Fälle feststellt:
Die CE-Kennzeichnung wurde unter Verletzung von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 oder von Artikel 46 der vorliegenden Verordnung angebracht;
die CE-Kennzeichnung wurde nicht angebracht;
die Kennnummer der notifizierten Stelle wurde unter Verletzung von Artikel 46 angebracht oder wurde nicht wie vorgeschrieben angebracht;
die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt;
die EU-Konformitätserklärung wurde nicht korrekt ausgestellt;
die technischen Unterlagen sind nicht verfügbar, unvollständig oder fehlerhaft;
die in Artikel 27 Absatz 6 oder Artikel 29 Absatz 3 genannten Angaben fehlen, sind falsch oder unvollständig;
eine andere Verwaltungsanforderung gemäß Artikel 27 oder Artikel 29 oder nach dem gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakt ist nicht erfüllt.
KAPITEL XIII
ÜBERTRAGENE BEFUGNISSE UND AUSSCHUSSVERFAHREN
Artikel 72
Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 73
Ausschussverfahren
KAPITEL XIV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 74
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei den gemäß diesem Artikel verhängten Sanktionen, soweit anwendbar, folgende Aspekte gebührend berücksichtigt werden:
Art, Schwere und Dauer des Verstoßes;
der etwaige vorsätzliche oder fahrlässige Charakter des Verstoßes;
die finanzielle Lage der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person;
der wirtschaftliche Nutzen, den die verantwortlich gemachte natürliche oder juristische Person aus dem Verstoß gezogen hat, sofern dieser ermittelt werden kann;
der durch den Verstoß verursachte Umweltschaden;
alle Maßnahmen, die von der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person ergriffen werden, um den verursachten Schaden zu mindern oder zu beheben;
ob der Verstoß wiederholt oder einmalig erfolgt ist;
etwaige andere erschwerende oder mildernde Umstände im jeweiligen Fall.
Die Mitgliedstaaten müssen bei Verstößen gegen diese Verordnung mindestens die folgenden Sanktionen verhängen können:
Geldbußen,
den zeitlich befristeten Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge.
Artikel 75
Überwachung und Evaluierung
Artikel 76
Rechtsschutz für Verbraucher
Im Fall der Nichtkonformität eines Produkts mit den Ökodesign-Anforderungen, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt wurden, haften folgende Wirtschaftsteilnehmer für dem Verbraucher entstandene Schäden:
der Hersteller oder
sofern der Hersteller nicht in der Union niedergelassen ist, der Importeur oder der Bevollmächtigte des Herstellers, wobei die Haftung des Herstellers unberührt bleibt, oder
sofern der Importeur nicht in der Union niedergelassen ist oder der Hersteller keinen Bevollmächtigten hat, der Fulfilment-Dienstleister.
Die Haftung dieser Wirtschaftsteilnehmer für Schäden lässt die Anwendung sonstiger Rechtsbehelfe, die Verbrauchern nach Unionsrecht oder nationalem Recht zur Verfügung stehen, unberührt.
Artikel 77
Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828
Anhang I Nummer 27 der Richtlinie (EU) 2020/1828 erhält folgende Fassung:
Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG (ABl. L, 2024/1781, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree/2024/1781/oj).“
Artikel 78
Änderung der Verordnung (EU) 2023/1542
In Artikel 77 der Verordnung (EU) 2023/1542 wird folgender Absatz angefügt:
Artikel 79
Aufhebung und Übergangsbestimmungen
Die Richtlinie 2009/125/EG wird mit Wirkung vom 18. Juli 2024 aufgehoben, davon ausgenommen sind
Artikel 1 und 2, Artikel 8 Absatz 2, die Artikel 11, 14, 15, 18 und 19 sowie die Anhänge I, II IV, V und VII der Richtlinie 2009/125/EG in der am 17. Juli 2024 geltenden Fassung, die
für Photovoltaikmodule, Raum- und Kombiheizgeräte, Warmwasserbereiter, Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte, Raumklimageräte einschließlich Luft-Luft-Wärmepumpen und Komfortventilatoren, Festbrennstoffkessel, Luftheizungs- und -kühlungsprodukte, Lüftungsanlagen, Staubsauger, Kochgeräte, Wasserpumpen, Industrieventilatoren, Umwälzpumpen, externe Netzteile, Computer, Server und Datenspeicherprodukte, Leistungstransformatoren, gewerbliche Kühlgeräte und bildgebende Geräte bis zum 31. Dezember 2026
für Produkte, die durch gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2009/125/EG erlassene Durchführungsmaßnahmen reguliert werden — allerdings nur insoweit, als zwecks Behebung technischer Schwierigkeiten im Zusammenhang mit diesen Durchführungsmaßnahmen Änderungen erforderlich sind — bis zum 31. Dezember 2030 anstelle der Artikel 1, 2, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 19 und 20 sowie der Anhänge I, II, III und IV der vorliegenden Verordnung gelten;
Artikel 1 Absatz 3, Artikel 2, Artikel 3 Absatz 1, die Artikel 4, 5 und 8, Artikel 9 Absatz 3, die Artikel 10, 14 und 20 sowie die Anhänge IV, V und VI der Richtlinie 2009/125/EG in der am 17. Juli 2024 geltenden Fassung, die für Produkte, die durch gemäß Artikel 15 der genannten Richtlinie erlassene Durchführungsmaßnahmen reguliert werden, so lange weiterhin anstelle der Artikel 1, 2, 27 und 29, von Artikel 41 Absatz 4, von Artikel 43 Absatz 2, der Artikel 44, 45und 46 und von Artikel 74 sowie der Anhänge IV und V der vorliegenden Verordnung gelten, bis diese Maßnahmen aufgehoben oder für überholt erklärt werden.
Buchstabe b des vorliegenden Absatzes gilt, sobald die Kommission für die in Buchstabe a Ziffern i und ii genannten Produkte Durchführungsmaßnahmen gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2009/125/EG erlassen hat.
Artikel 80
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
Produktparameter
Die folgenden Parameter werden je nach Sachlage einzeln oder zusammengenommen als Grundlage für die Verbesserung der folgenden Produktaspekte herangezogen und bei Bedarf ergänzt:
Indikatoren für Funktionsbeständigkeit und Zuverlässigkeit des Produkts oder seiner Bauteile: garantierte Lebensdauer des Produkts, technische Lebensdauer, mittlerer Ausfallabstand, Angabe von Informationen über die tatsächliche Verwendung des Produkts, Widerstandsfähigkeit gegen Belastung oder Alterung;
Indikatoren für einfache Reparatur und Wartung: Merkmale, Verfügbarkeit, Lieferzeit und Erschwinglichkeit von Ersatzteilen, Modularität, Kompatibilität mit allgemein verfügbaren Werkzeugen und Ersatzteilen, Verfügbarkeit von Reparatur- und Wartungsanleitungen, Anzahl der verwendeten Materialien und Bauteile, Verwendung von Standardbauteilen, Verwendung von Kennzeichnungsnormen für Bauteile und Materialien zu ihrer Identifizierung, Anzahl und Komplexität der Prozesse und Erfordernis spezieller Werkzeuge, einfache zerstörungsfreie Zerlegung und Wiedermontage, Bedingungen für den Zugang zu Produktdaten, Bedingungen für den Zugang zu oder die Nutzung der benötigten Hardware und Software;
Indikatoren für einfache Nachrüstung, Wiederverwendung, Wiederaufarbeitung und Instandsetzung: Anzahl der verwendeten Materialien und Bauteile, Verwendung von Standardbauteilen, Verwendung von Kennzeichnungsnormen für Bauteile und Materialien zu ihrer Identifizierung, Anzahl und Komplexität der erforderlichen Prozesse und Werkzeuge, einfache zerstörungsfreie Zerlegung und Wiedermontage, Bedingungen für den Zugang zu Produktdaten, Bedingungen für den Zugang zu oder die Nutzung der benötigten Hardware und Software, Bedingungen für den Zugang zu Prüfprotokollen oder nicht allgemein verfügbaren Prüfgeräten, Verfügbarkeit von spezifischen Garantien für wiederaufgearbeitete oder instandgesetzte Produkte, Bedingungen für den Zugang zu oder die Nutzung von Technologien, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, Modularität;
Indikatoren für recyclingorientierte Gestaltung, einfaches Recycling und Recyclingqualität: Verwendung leicht recycelbarer Materialien, sicherer, einfacher und zerstörungsfreier Zugang zu recycelbaren Bauteilen und Materialien oder Bauteilen und Materialien, die gefährliche Stoffe enthalten, sowie Materialzusammensetzung und -homogenität, Möglichkeit einer hochreinen Sortierung, Anzahl der verwendeten Materialien und Bauteile, Verwendung von Standardbauteilen, Verwendung von Kennzeichnungsnormen für Bauteile und Materialien zu ihrer Identifizierung, Anzahl und Komplexität der erforderlichen Prozesse und Werkzeuge, einfache zerstörungsfreie Zerlegung und Wiedermontage, Bedingungen für den Zugang zu Produktdaten, Bedingungen für den Zugang zu oder die Nutzung der benötigten Hardware und Software;
Vermeidung technischer Lösungen, die der Wiederverwendung, Nachrüstung, Reparatur, Wartung, Instandsetzung, Wiederaufarbeitung und dem Recycling von Produkten und Bauteilen abträglich sind;
Verwendung von – insbesondere besorgniserregenden – Stoffen als solche, als Bestandteil von Stoffen oder in Gemischen bei der Herstellung von Produkten oder deren Vorhandensein in Produkten, auch wenn diese Produkte zu Abfall werden, sowie Auswirkungen dieser Stoffe auf die Gesundheit des Menschen und die Umwelt;
Verwendung oder Verbrauch von Energie, Wasser und anderen Ressourcen in einem oder mehreren Abschnitten des Lebenszyklus des Produkts, einschließlich der Auswirkungen physischer Faktoren oder von Software- und Firmware-Aktualisierungen auf die Produkteffizienz sowie der Auswirkungen auf die Entwaldung;
Verwendung von oder Gehalt an recycelten Materialien und Verwertung von Materialien, einschließlich kritischer Rohstoffe;
Verwendung von oder Gehalt an nachhaltigen erneuerbaren Materialien;
Gewicht und Volumen des Produkts und seiner Verpackung sowie das Verhältnis Produkt zu Verpackung;
Verwendung gebrauchter Bauteile;
Indikatoren für Menge, Merkmale und Verfügbarkeit der für die bestimmungsgemäße Nutzung und die ordnungsgemäße Wartung benötigten Verbrauchsmaterialien: unter anderem Ertrag, technische Lebensdauer, Wiederverwendungs-, Reparatur- und Wiederaufbereitungsfähigkeit, Massenressourceneffizienz und Interoperabilität;
Umweltfußabdruck des Produkts, ausgedrückt als Quantifizierung der Umweltauswirkungen eines Produkts über den gesamten Lebenszyklus gemäß dem anwendbaren delegierten Rechtsakt, sei es in Bezug auf eine oder mehrere Kategorien von Umweltauswirkungen oder eine aggregierte Reihe von Wirkungskategorien;
CO2-Fußabdruck des Produkts;
Materialfußabdruck des Produkts;
Indikatoren für die Freisetzung von Mikroplastik und Nanoplastik: Freisetzung während der relevanten Phasen des Produktlebenszyklus, einschließlich Herstellung, Transport, Nutzung und Ende der Lebensdauer;
Indikatoren für über einen oder mehrere Abschnitte des Lebenszyklus eines Produkts in Luft, Wasser oder Boden freigesetzte Emissionen: Menge und Art der Emissionen, einschließlich Lärm;
anfallende Abfallmengen, einschließlich Kunststoff- und Verpackungsabfall, und deren einfache Wiederverwendung sowie Menge der erzeugten gefährlichen Abfälle;
Indikatoren für Funktionalität und Verwendungsbedingungen: unter anderem Fähigkeit zur Erfüllung des vorgesehenen Verwendungszwecks, Vorsichtsmaßnahmen für die Anwendung, erforderliche Fähigkeiten, Kompatibilität mit anderen Produkten oder Systemen;
Indikatoren für Leichtbauweise: verringerter Materialverbrauch, Last- und Stressoptimierung von Strukturen, Integration von Funktionen innerhalb des Materials oder in einzelne Produktbauteile, Verwendung von Materialien mit geringerer Dichte oder von hochfesten Materialien und Hybridmaterialien im Hinblick auf Materialeinsparungen, Recycling und andere Aspekte der Kreislaufwirtschaft und Abfallreduzierung.
ANHANG II
Verfahren zur Festlegung der Leistungsanforderungen
Produktspezifische oder horizontale Leistungsanforderungen werden wie folgt festgelegt:
In einer technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Analyse ist eine Reihe auf dem Markt befindlicher Modelle auszuwählen, die für das betreffende Produkt bzw. die betreffenden Produkte repräsentativ sind, und technische Optionen für die Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Produkts in Bezug auf die in Anhang I genannten Produktparameter zu ermitteln, wobei die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Optionen zu berücksichtigen sowie eine wesentliche Verstärkung anderer Umweltauswirkungen während des Lebenszyklus und ein deutlicher Verlust an Leistung oder Nutzen für die Verbraucher zu verhindern ist.
Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Analyse werden zudem in Bezug auf die betrachteten Parameter die besten auf dem Markt befindlichen Produkte und Technologien sowie zu erwartende technologische Verbesserungen ermittelt.
Das Abschneiden von auf internationalen Märkten verfügbaren Produkten und in der Gesetzgebung anderer Länder bestehende Referenzwerte werden sowohl bei der in Absatz 1 genannten Analyse als auch bei der Festlegung von Anforderungen berücksichtigt.
Auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Analyse und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und technischen Durchführbarkeit, einschließlich der Verfügbarkeit von Schlüsselressourcen und -technologien, sowie des Verbesserungspotenzials werden Niveaus oder nicht quantitative Anforderungen festgelegt.
Alle Konzentrationsgrenzwerte für die in Anhang I Buchstabe f genannten Stoffe müssen auf einer gründlichen Analyse der Nachhaltigkeit der Stoffe und ihrer ermittelten Alternativen beruhen und dürfen keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt haben. Bei jeder Leistungsanforderung für die in Anhang I Buchstabe f genannten Stoffe werden bestehende Stoffsicherheitsbeurteilungen, die von den zuständigen Stellen der Union für die betreffenden Stoffe durchgeführt wurden, sowie von der Kommission entwickelte Kriterien für inhärent sichere und nachhaltige Chemikalien und Materialien berücksichtigt. Bei den vorgeschlagenen Konzentrationsgrenzwerten sind auch Aspekte der Durchsetzbarkeit, z. B. analytische Nachweisgrenzen, zu berücksichtigen.
Bei der in Absatz 1 genannten Analyse werden die wahrscheinlichen Auswirkungen des Klimawandels auf das Produkt während seiner voraussichtlichen Lebensdauer und das Potenzial des Produkts zur Verbesserung der Klimaresilienz während seines gesamten Lebenszyklus gegebenenfalls berücksichtigt.
Eine die maßgeblichen Faktoren, etwa Kosten von Energie und anderen Ressourcen, die Kosten von Rohmaterial und der erforderlichen Technik, die Produktionskosten sowie Diskontsätze, und die etwaigen externen Umweltkosten, einschließlich der vermiedenen Treibhausgasemissionen, betreffende Sensibilitätsanalyse ist vorzunehmen.
Bei der Entwicklung der in Unterabsatz 1 genannten Analyse werden die im Rahmen anderer Tätigkeiten der Union verfügbaren einschlägigen Informationen wie unter anderem die in der Verordnung (EU) 2021/1119 genannten bestehenden sektorspezifischen Fahrpläne berücksichtigt und umfassen technische Informationen, die als Grundlage für die Verordnung (EG) Nr. 66/2010, die Richtlinie 2010/75/EU, die aufgrund der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen technischen Bewertungskriterien und die Kriterien für eine umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge dienen oder aus diesen abgeleitet werden.
Dies gilt gleichfalls für Informationen aus bestehenden Programmen, die in anderen Teilen der Welt durchgeführt werden und auf die Festlegung spezifischer Ökodesign-Anforderungen an Produkte, die mit Wirtschaftspartnern der Union gehandelt werden, abstellen.
ANHANG III
Digitaler Produktpass
(in den Artikeln 9 bis 12 genannt)
Die Anforderungen an den digitalen Produktpass, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind, präzisieren, welche der folgenden Daten in den digitalen Produktpass aufgenommen werden müssen oder können:
Informationen, die nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 5 oder nach anderen für die betreffende Produktgruppe geltenden Rechtsvorschriften der Union erforderlich sind;
eindeutige Produktkennung auf der Ebene, die in dem gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakt angegeben ist;
GTIN (Global Trade Identification Number) gemäß der Norm ISO/IEC 15459-6 der Internationalen Organisation für Normung bzw. der Internationalen Elektrotechnischen Kommission oder eine gleichwertige Kennung von Produkten oder Teilen davon;
einschlägige Warencodes wie einen TARIC-Code im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87;
Unterlagen und Informationen über die Konformität, die nach dieser Verordnung oder anderen für das Produkt geltenden Rechtsvorschriften der Union erforderlich sind, z. B. Konformitätserklärung, technische Unterlagen oder Konformitätsbescheinigungen;
Benutzerhandbücher, Gebrauchsanleitungen, Warn- oder Sicherheitshinweise gemäß anderen für das Produkt geltendem Unionsrecht;
Informationen über den Hersteller, wie seine eindeutige Kennung des Wirtschaftsteilnehmers und die in Artikel 27 Absatz 7 genannten Informationen;
andere eindeutige Kennungen des Wirtschaftsteilnehmers als die des Herstellers;
eindeutige Kennungen der Einrichtung;
Angaben zum Importeur, einschließlich der in Artikel 29 Absatz 3 genannten Informationen und seiner EORI-Nummer (Economic Operators Registration and Identification number — Nummer zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten);
Name, Kontaktdaten und eindeutige Kennung des in der Union ansässigen Wirtschaftsteilnehmers, der für die Durchführung der Aufgaben gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 oder Artikel 15 der Verordnung (EU) 2023/988 oder für ähnliche Aufgaben gemäß anderen für das Produkt geltendem Unionsrecht verantwortlich ist;
Referenz des Digitalproduktpass-Drittdienstleisters, der die Sicherungskopie des digitalen Produktpasses speichert.
Datenträger, die in Buchstabe b genannte eindeutige Produktkennung, die unter den Buchstaben g, h und k genannten eindeutigen Kennungen der Wirtschaftsteilnehmer und die unter Buchstabe i genannten eindeutigen Kennungen der Einrichtungen müssen, soweit für die betreffenden Produkte relevant, den ISO/IEC-Normen 15459-1:2014, 15459-2:2015, 15459-3:2014, 15459-4:2014, 15459-5:2014 und 15459-6:2014 entsprechen;
In den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten werden die für Ökodesign-Anforderungen relevanten Informationen festgelegt, die die Hersteller zusätzlich zu den gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a erforderlichen Angaben in den digitalen Produktpass aufnehmen können, einschließlich Informationen über spezifische freiwillige Etiketten für das Produkt. Dazu gehört auch, ob für das Produkt ein EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 vergeben wurde.
ANHANG IV
Interne Fertigungskontrolle
(Modul A)
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1. |
Bei der internen Fertigungskontrolle handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem der Hersteller die in den Nummern 2, 3 und 4 genannten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass das betreffende Produkt den Anforderungen der gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte genügt. |
|
2. |
Technische Unterlagen Der Hersteller erstellt die technischen Unterlagen. Anhand der Unterlagen muss es möglich sein, die Konformität des Produkts mit den Anforderungen der gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte zu beurteilen. In den technischen Unterlagen sind die geltenden Anforderungen aufzuführen und die Gestaltung, die Herstellung und der Betrieb des Produkts zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von Belang sind. Die technischen Unterlagen enthalten zumindest folgende Elemente, falls diese Elemente vorhanden sind:
—
eine allgemeine Beschreibung des Produkts und seines vorgesehenen Verwendungszwecks;
—
Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen usw.;
—
Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis dieser Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Produkts erforderlich sind;
—
eine Aufstellung, welche harmonisierten Normen, gemeinsamen Spezifikationen oder anderen einschlägigen technischen Spezifikationen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen angewandt worden sind, und eine Beschreibung der zur Erfüllung der Anforderungen gewählten Lösungen, wenn diese harmonisierten Normen nicht angewandt wurden; im Fall von teilweise angewendeten harmonisierten Normen sind die Teile, die angewendet wurden, in den technischen Unterlagen anzugeben;
—
die Ergebnisse der durchgeführten Entwurfsberechnungen, Prüfungen usw.;
—
die Ergebnisse der durchgeführten Messungen in Bezug auf die Ökodesign-Anforderungen einschließlich Angaben zur Konformität dieser Messungen im Vergleich zu den Ökodesign-Anforderungen, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind;
—
die Prüfberichte;
—
ein Exemplar der entsprechend den Informationsanforderungen gemäß Artikel 7 bereitgestellten Informationen.
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3. |
Herstellung Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Herstellungsprozess und seine Überwachung die Konformität des Produkts mit den in Nummer 2 genannten technischen Unterlagen und mit den Anforderungen der gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte gewährleisten. |
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4. |
CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung Der Hersteller bringt an jedem einzelnen Produkt, das die Anforderungen der gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte erfüllt, die erforderliche Konformitätskennzeichnung an. Der Hersteller muss für jedes Produktmodell eine schriftliche Konformitätserklärung gemäß Artikel 44 ausstellen und zusammen mit den technischen Unterlagen zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme des Produkts für die zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung halten. Aus der Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Produkt sie ausgestellt wurde. Ein Exemplar der Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt. |
|
5. |
Bevollmächtigter Die in Nummer 4 genannten Verpflichtungen der Hersteller können von ihren Bevollmächtigten in ihrem Auftrag und unter ihrer Verantwortung erfüllt werden, falls die Verpflichtungen im Auftrag festgelegt sind. |
ANHANG V
EU-Konformitätserklärung
(in Artikel 44 genannt)
1. Nr. … (eindeutige Kennung des Produkts);
2. den Namen und die Anschrift des Herstellers und, falls ernannt, seines Bevollmächtigten;
3. die Aussage „Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Hersteller.“;
4. den Gegenstand der Erklärung (Beschreibung des Produkts, die ausreicht, um seine eindeutige Identifizierung und die Rückverfolgbarkeit zu ermöglichen; sie kann, wenn dies für die Identifizierung des Produkts erforderlich ist, ein Bild enthalten);
5. die Aussage, dass der in Unterabsatz 4 genannte Gegenstand der Erklärung dieser Verordnung, den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten und, falls anwendbar, anderen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entspricht;
6. die Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen, die zugrunde gelegt wurden, oder die Angabe anderer technischer Spezifikationen, für die die Konformität erklärt wird;
7. falls zutreffend, die notifizierte Stelle … (Name, Kennnummer), die … (Beschreibung ihrer Mitwirkung) durchgeführt und die Bescheinigung oder Zulassung … (Nummer) ausgestellt hat;
8. falls vorhanden, die Erklärung der Übereinstimmung mit anderem einschlägigen Unionsrecht, die die CE-Kennzeichnung vorsehen;
9. den Namen und die Unterschrift der für den Hersteller oder für den Bevollmächtigten des Herstellers zeichnungsberechtigten Person.
10. Zusätzliche Angaben:
Unterzeichnet für und im Namen von:
(Ort und Datum der Ausstellung):
(Name, Funktion) (Unterschrift):
ANHANG VI
Kriterien für Selbstregulierungsmaßnahmen
(in Artikel 21 genannt)
Die folgende nicht erschöpfende Liste von Kriterien wird zur Bewertung von Selbstregulierungsmaßnahmen gemäß Artikel 21 herangezogen:
Offenheit der Beteiligung
Selbstregulierungsmaßnahmen müssen allen Wirtschaftsteilnehmern offenstehen, die ein unter die Selbstregulierungsmaßnahme fallendes Produkt in Verkehr bringen, einschließlich KMU und Wirtschaftsteilnehmern aus Drittländern, sowohl in der Vorbereitungs- als auch in der Umsetzungsphase. Wirtschaftsteilnehmer, die beabsichtigen, eine Selbstregulierungsmaßnahme einzuführen, sollten ihre Absicht öffentlich bekannt geben, bevor sie mit der Entwicklung der Maßnahme beginnen.
Nachhaltigkeit und Mehrwert
Mit Selbstregulierungsmaßnahmen muss den politischen Zielen dieser Verordnung Rechnung getragen werden, und sie müssen mit der wirtschaftlichen und der sozialen Dimension der nachhaltigen Entwicklung im Einklang stehen. Mit Selbstregulierungsmaßnahmen muss ein integrierter Ansatz zum Schutz der Umwelt, der Verbraucherinteressen, der Gesundheit, der Lebensqualität und der wirtschaftlichen Interessen verfolgt werden.
Repräsentativität
Die Industrie und die mit ihr verbundenen Verbände, die an einer Selbstregulierungsmaßnahme mitwirken, müssen eine große Mehrheit des betreffenden Wirtschaftszweigs gemäß Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b repräsentieren. Es ist darauf zu achten, dass das Wettbewerbsrecht der Union, insbesondere Artikel 101 AEUV über wettbewerbswidrige Vereinbarungen, eingehalten wird.
Quantifizierte und abgestufte Ziele
Die von den Unterzeichnern in ihrer Selbstregulierungsmaßnahme festgelegten Ziele sind klar, quantifizierbar und eindeutig anhand gründlich definierter Ausgangspunkte zu formulieren. Erstreckt sich die Selbstregulierungsmaßnahme über einen langen Zeitraum, sind Zwischenziele aufzuführen. Es muss möglich sein, die Erfüllung der Ziele und Zwischenziele auf erschwingliche und glaubwürdige Art und Weise und anhand klarer, zuverlässiger Indikatoren nachzuprüfen.
Beteiligung der Zivilgesellschaft
Zur Wahrung der Transparenz werden Selbstregulierungsmaßnahmen bekannt gegeben, auch online auf einer öffentlich und unentgeltlich zugänglichen Website und mithilfe sonstiger elektronischer Mittel der Informationsverbreitung.
Die Interessenträger, darunter die Mitgliedstaaten, die Industrie, nichtstaatliche Umweltschutzorganisationen und Verbraucherverbände, erhalten die Möglichkeit, Anmerkungen zu einer Selbstregulierungsmaßnahme zu machen.
Überwachung und Berichterstattung
Es muss ein unabhängiger Prüfer ausgewählt und ernannt werden, um die Einhaltung der Selbstregulierungsmaßnahme durch die Unterzeichner überwachen. Mit der Selbstregulierungsmaßnahme muss dem unabhängigen Prüfer die Befugnis übertragen werden, die Konformität mit den Anforderungen der Selbstregulierungsmaßnahme zu überprüfen. In der Selbstregulierungsmaßnahme müssen auch das Verfahren für die Auswahl des unabhängigen Prüfers und die Bestimmungen festgelegt sein, mit denen sichergestellt wird, dass der Prüfer frei von Interessenkonflikten ist und über die erforderlichen Fähigkeiten verfügt, um die Konformität mit den in der Selbstregulierungsmaßnahme festgelegten Anforderungen zu überprüfen.
Jeder Unterzeichner muss jährlich alle Informationen und Daten übermitteln, die der unabhängige Prüfer benötigt, um zuverlässig überprüfen zu können, ob der Unterzeichner die Selbstregulierungsmaßnahme einhält.
Der unabhängige Prüfer erstellt am Ende jedes einjährigen Berichtszeitraums einen Bericht über die Einhaltung der Vorschriften.
Erfüllt ein Unterzeichner die Anforderungen der Selbstregulierungsmaßnahme nicht, so muss er Korrekturmaßnahmen ergreifen. Der unabhängige Prüfer setzt die anderen Unterzeichner, die sich an einer Selbstregulierungsmaßnahme beteiligen, von der Nichterfüllung durch einen Unterzeichner und von den Korrekturmaßnahmen, die der Unterzeichner ergreifen will, in Kenntnis.
Die Ergebnisse jeder von einer Marktüberwachungsbehörde durchgeführten Marktüberwachungstätigkeit, bei der eine Nichtkonformität mit den Anforderungen in Bezug auf Selbstregulierungsmaßnahmen festgestellt wurde, werden vom unabhängigen Prüfer insbesondere im Konformitätsbericht berücksichtigt, und es sind Korrekturmaßnahmen zu ergreifen.
Kostenwirksamkeit der Verwaltung einer Selbstregulierungsmaßnahme
Die Kosten der Verwaltung der Selbstregulierungsmaßnahme, insbesondere im Hinblick auf die Überwachung, dürfen gegenüber den Zielen der Maßnahme und den sonstigen verfügbaren politischen Instrumenten keinen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand mit sich bringen.
ANHANG VII
Verbraucherprodukte, deren Vernichtung durch Wirtschaftsteilnehmer verboten ist
Die Warencodes und die Beschreibungen wurden aus der kombinierten Nomenklatur gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die am 28. Juni 2024 in Kraft ist.
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Warencode |
Beschreibung |
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(1) Kleidung und Bekleidungszubehör |
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4203 |
Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder rekonstituiertem Leder |
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61 |
Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken |
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62 |
Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken |
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6504 |
Hüte und andere Kopfbedeckungen, geflochten oder durch Verbindung von Streifen aus Stoffen aller Art hergestellt, auch ausgestattet |
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6505 |
Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus einem oder mehreren Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet |
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(2) Schuhe |
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6401 |
Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff, bei denen weder das Oberteil mit der Laufsohle noch das Oberteil selbst durch Nähen, Nieten, Nageln, Schrauben, Stecken oder ähnliche Verfahren zusammengefügt ist |
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6402 |
Andere Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff |
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6403 |
Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder |
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6404 |
Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Spinnstoffen |
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6405 |
Andere Schuhe |
ANHANG VIII
Entsprechungstabelle
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Richtlinie 2009/125/EG |
Vorliegende Verordnung |
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Artikel 1 |
Artikel 1 |
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Artikel 2 |
Artikel 2 |
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Artikel 3 |
— |
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Artikel 4 |
Artikel 29 |
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Artikel 5 |
Artikel 44, 45 und 46 |
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Artikel 6 |
Artikel 3 |
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Artikel 7 |
Artikel 69, 70 und 71 |
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Artikel 8 |
Artikel 27 und 43 |
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Artikel 9 |
Artikel 41 |
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Artikel 10 |
— |
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Artikel 11 |
Artikel 38 |
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Artikel 12 |
Artikel 68 |
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Artikel 13 |
Artikel 22 |
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Artikel 14 |
Artikel 7 |
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Artikel 15 |
Artikel 4 und 5 |
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Artikel 16 |
Artikel 18 |
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Artikel 17 |
Artikel 21 |
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Artikel 18 |
Artikel 19 |
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— |
Artikel 24 |
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— |
Artikel 28 |
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— |
Artikel 30 bis 40 |
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— |
Artikel 42 |
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— |
Artikel 47 bis 67 |
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— |
Artikel 72 |
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Artikel 19 |
Artikel 73 |
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Artikel 20 |
Artikel 74 |
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Artikel 21 |
Artikel 75 |
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Artikel 22 |
— |
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Artikel 23 |
— |
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Artikel 24 |
Artikel 79 |
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Artikel 25 |
Artikel 80 |
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Artikel 26 |
— |
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Anhang I |
Artikel 5, 7, Anhang I |
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Anhang II |
Anhang II |
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— |
Anhang III |
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Anhang III |
— |
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Anhang IV |
Anhang IV |
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Anhang V |
— |
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Anhang VI |
Anhang V |
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Anhang VII |
Artikel 8 |
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Anhang VIII |
Anhang VI |
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Anhang IX |
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Anhang X |
Anhang VIII |
( ) Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
( ) Verordnung (EU) 2018/1807 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über einen Rahmen für den freien Verkehr nicht-personenbezogener Daten in der Europäischen Union (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 59).
( ) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
( ) Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 1).
( ) Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates (ABl. L 135 vom 23.5.2023, S. 1).
( *1 ) Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG (ABl. L, 2024/1781, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj).“