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Richtlinie 89/397/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über die amtliche Lebensmittelüberwachung

Amtsblatt Nr. L 186 vom 30/06/1989 S. 0023 - 0026
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 19 S. 0047
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 19 S. 0047


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RICHTLINIE DES RATES

vom 14 . Juni 1989

über die amtliche Lebensmittelüberwachung

( 89/397/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100a ,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ) ,

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament ( 2 ) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ) ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Der Lebensmittelhandel ist von grösster Bedeutung im Gemeinsamen Markt . Alle Mitgliedstaaten müssen darauf bedacht sein , Gesundheit und wirtschaftliche Interessen ihrer Bürger zu schützen . Dabei kommt dem Gesundheitsschutz unbedingt Priorität zu ; in diesem Sinne ist es notwendig , die amtliche Lebensmittelüberwachung zu vereinheitlichen und effizienter zu gestalten .

Die bei der Lebensmittelüberwachung bestehenden Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsvorschriften sind geeignet , den freien Warenverkehr zu beeinträchtigen .

Diese Rechtsvorschriften müssen deshalb angeglichen werden .

In einer ersten Phase sollten die allgemeinen Grundsätze für die Durchführung der Überwachung angeglichen werden .

Später können erforderlichenfalls ergänzend zu den allgemeinen Grundsätzen besondere Vorschriften erlassen werden .

Diese Richtlinie zielt auf die Überwachung von Lebensmitteln im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit den Lebensmittelvorschriften ab Dazu gehören auch die Bestimmungen über den Gesundheitsschutz , die Vorschriften über die Zusammensetzung und Qualität der Lebensmittel , die dem Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher dienen , sowie die Bestimmungen über Verbraucheraufklärung und Redlichkeit des Handelsverkehrs .

Gleichzeitig mit den Lebensmitteln müssen die Materialien und Gegenstande , die dazu bestimmt sind , mit Lebensmitteln in Beruhrung zu kommen , überwacht werden .

Im Hinblick auf die Volle * ng des Binnenmarktes sind die zum Überschreiten der Binnengrenzen der Gemeinschaft bestimmten Lebensmittel mit derselben Sorgfalt zu überwachen wie diejemgen , die im Herstellungsmitgliedstaat in Verkehr gebracht werden sollen .

Zu diesem Zweck sollte die Überwachung grundsätzlich auf den im Herstellungsmitgliedstaat geltenden Bestimmungen basieren . Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht , wenn gegenüber der mit der Überwachung beauftragten Behörde mit jedem geeigneten Mittel , einschließlich durch die Vorlage von Handelspapieren , glaubhaft gemacht worden ist , daß das betreffende Erzeugnis zum Versand in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt ist und den dort geltenden Bestimmungen entspricht .

Um wirksam zu sein , muß die Überwachung regelmässig stattfinden . Sie darf hinsichtlich des Gegenstands , des Stadiums und des Augenblicks , in dem sie durchgeführt wird , keinen Beschränkungen unterliegen und muß in der geeignetsten Form erfolgen , damit ihre Effizienz gewährleistet ist .

Um sicherzustellen , daß die Überwachungsverfahren nicht umgangen werden , ist vorzusehen , daß die Mitgliedstaaten ein für die Ausfuhr aus der Gemeinschaft bestimmtes Erzeugnis nicht von einer angemessenen Überwachung ausschließen .

Es ist notwendig , die mit der Überwachung beauftragten Personen mit angemessenen Befugnissen auszustatten .

Es ist zwar einerseits nicht angebracht , den Betrieben das Recht zuzugestehen , sich der Überwachung zu widersetzen ; andererseits sind ihre legitimen Rechte , insbesondere das Recht auf Betriebsgeheimnis und die Einlegung eines Rechtsmittels , zu schützen .

Die mit der Lebensmittelüberwachung beauftragten Behörden können in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich sein . Es ist deshalb zweckmässig , ein Verzeichnis der in den Mitgliedstaaten für die Überwachung zuständigen Behörden mit der Angabe ihres örtlichen Zuständigkeitsbereichs und der zur Durchführung der Analysen im Rahmen dieser Überwachung befugten Laboratorien zu veröffentlichen .

Die amtliche Überwachung soll einen wirksamen Beitrag zur Verhütung von Verstössen gegen die Lebensmittelvorschriften leisten . Zu diesem Zweck ist ein Überwachungsprogramm erforderlich , das nach angemessenen Kriterien aufzustellen ist .

Zwar ist die Aufstellung solcher Überwachungsprogramme in erster Linie Sache der Mitgliedstaaten , aber im Hinblick auf die Vollendung und das Funktionieren des Binnenmarktes sind auch koordinierte Programme auf Gemeinschaftsebene erforderlich .

Im Wege der gleichzeitigen Durchführung der einzelstaatlichen und der koordinierten Programme können Erfahrungen gesammelt werden , an denen es gegenwärtig noch stark mangelt . Anhand dieser Erfahrungen könnte sich eine Überarbeitung der vorliegenden Richtlinie als notwendig erweisen , um das durch sie eingeführt System zu verbessern .

Den Mitgliedstaaten ist für die Durchführung der Überwachung ein gewisses Maß an Freiheit einzuräumen , damit nicht in Systeme eingegriffen wird , die sich bewährt haben und die den besonderen Verhältnissen jedes einzelnen Mitgliedstaats angepasst sind -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

( 1 ) Diese Richtlinie stellt die allgemeinen Grundsätze fur die Durchführung der amtlichen Lebensmittelüberwachung auf .

( 2 ) Für die Zwecke dieser Richtlinie ist " amtliche Lebensmittelüberwachung " - nachstehend " Überwachung genannt - die von den zuständigen Behörden durchgeführte Überwachung

- von Lebensmitteln ,

- von Lebensmittelzusätzen , Vitaminen , Mineralsalzen , Spurenelementen und anderen Zusatzstoffen , die als solche zum Verkauf bestimmt sind .

- von Materialien und Gegenständen , die dazu bestimmt sind , mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen ,

auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorschriften , die den Schutz der Gesundheit , die Sicherstellung eines redlichen Handelsverkehrs oder den Schutz der Verbraucherinteressen bezwekken , einschließlich der Vorschriften über die Information der Verbraucher .

( 3 ) Diese Richtlinie findet unbeschadet der im Rahmen spezieller Gemeinschaftsregelungen erlassenen Vorschriften Anwendung

( 4 ) Sie findet keine Anwendung auf die Überwachung im Bereich des Meßwesens .

Artikel 2

( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen , damit die Überwachung gemäß dieser Richtlinie durchgefuhrt wird .

( 2 ) Sie tragen dafür Sorge , daß die zum Versand in andere Mitgliedstaaten bestimmten Erzeugnisse mit der gleichen Sorgfalt uberwacht werden wie diejenigen , die zur Vermarktung in ihrem eigenen Gebiet bestimmt sind .

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten schließen die für die Ausführ aus der Gemeinschaft bestimmten Erzeugnisse nicht von einer angemessenen Überwachung aus .

Artikel 4

( 1 ) Die Überwachung erfolgt

a ) regelmässig .

b ) bei Verdacht der Nichtübereinstimmung .

( 2 ) Die Überwachung wird unter Wahrung eines angemessenen Verhältnisses zum angestrebten Ziel durchgeführt .

( 3 ) Sie erstreckt sich auf alle Stufen der Erzeugung , der Herstellung , der Einfuhr in die Gemeinschaft , der Behandlung , der Lagerung , der Beförderung , des Vertriebs und des Handels .

( 4 ) Die Überwachung wird in der Regel ohne Vorankündigung vorgen * nmen .

( 5 ) Die zuständige Behörde ist in jedem Einzelfall gehalten , aus den in Absatz 3 genannten Stufen diejenige oder diejenigen auszuwählen , die sich für die geplante Untersuchung am besten eignen .

Artikel 5

Die Überwachung besteht gemäß den in den Artikeln 6 bis 9 genannten Bedingungen und je nach der geplanten Untersuchung aus einer oder mehrerer der nachfolgenden Tätigkeiten :

1 . Inspektion

2 . Probenahme und Analyse

3 . Hygieneuntersuchung des Personals

4 . Prüfung der Schrift - und Datenträger

5 . Untersuchung der gegebenenfalls von dem Unternehmen eingerichteten Kontrollsysteme und der damit erzielten Ergebnisse .

Artikel 6

( 1 ) Der Inspektion unterliegen :

a ) der Zustand von Grundstücken , Betriebsräumen , Geschäftsraumen , Anlagen und deren Umgebung , Beförderungsmitteln , Geräten und Materialien und der Gebrauch , der auf den in Artikel 4 Absatz 3 genannten Stufen davon gemacht wird ;

b ) die zur Zubereitung und Herstellung von Lebensmitteln verwendeten Rohstoffe , Zutaten , technologische Hilfsstoffe und andere Erzeugnisse ;

c ) die Halberzeugnisse ;

d ) die Enderzeugnisse ;

e ) die Materialien und Gegenstände , die dazu bestimmt sind , mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen ;

f ) die Reinigungs - und Pflegemittel und -verfahren sowie die Schädlingsbekämpfungsmittel ;

g ) die für die Herstellung oder Behandlung von Lebensmitteln angewandten Verfahren ;

h ) die Etikettierung und Aufmachung der Lebensmittel ;

i ) die zur Konservierung dienenden Vorrichtungen .

( 2 ) Die in Absatz I genannten Überwachungsmaßnahmen können , soweit erforderlich , ergänzt werden durch

- die Anhörung des für den überprüften Betrieb Verantwortlichen und der für Rechnung dieses Betriebs arbeitenden Personen ;

- das Ablesen von Aufzeichnungen der im Betrieb eingesetzten Meßgeräte ;

- die Überprüfung der Messergebnisse , die von im Betrieb eingesetzten Meßgeräten aufgezeichnet wurden , durch Inspektoren anhand ihrer eigenen Meßgeräte .

Artikel 7

( 1 ) Von den in Artikel 6 Absatz I Buchstaben b ) bis f ) genannten Erzeugnissen können Proben zu Analysezwecken entnommen werden .

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen , damit die Betroffenen gegebenenfalls ein Gegengutachten einholen können .

( 2 ) Die Analysen werden von amtlichen Laboratorien vorgenommen .

Die Mitgliedstaaten können auch andere Laboratorien für diese Analysen zulassen .

Artikel 8

Der in Artikel 5 Nummer 3 genannten Hygieneuntersuchung unterliegen die Personen , die bei der Ausübung ihres Berufs unmittelbar oder mittelbar mit den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b ) bis f ) bezeichneten Stoffen und Erzeugnissen in Berührung kommen .

Zweck dieser Untersuchung ist es nachzuprüfen , ob die Hygienevorschriften hinsichtlich der persönlichen Sauberkeit und der Kleidung eingehalten werden . Die Untersuchung erfolgt unbeschadet der ärztlichen Untersuchungen .

Artikel 9

( 1 ) Die mit der Überwachung beauftragten Personen können auf den verschiedenen in Artikel 4 Absatz 3 genannten Stufen von den im Besitz der natürlichen und juristischen Personen befindlichen Schrift - und Datenträgern Kenntnis nehmen .

( 2 ) Die mit der Überwachung beauftragten Personen können von den von ihnen untersuchten Schrift - und Datenträgern auch Abschriften und Auszuege anfertigen .

Artikel 10

Stellen die mit der Überwachung beauftragten Personen fest oder haben sie den Verdacht , daß eine Unregelmässigkeit vorhegt , so ergreifen sie die erforderlichen Maßnahmen .

Artikel 11

( 1 ) Die Mitgliedstaaten räumen den mit der Überwachung beauftragten Personen das Recht ein , die in den Artikeln 6 bis 10 genannten Tätigkeiten durchzuführen .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten schreiben für die betroffenen natürlichen und juristischen Personen die Verpflichtung vor , die gemäß dieser Richtlinie durchgeführte Überwachung zu dulden und die mit der Überwachung beauftragten Personen bei der Erfuellung ihrer Aufgaben zu unterstützen .

Artikel 12

( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen , damit die von der Überwachung betroffenen natürlichen und juristischen Personen ein Rechtsmittel gegen die Maßnahmen einlegen können , die von der für die Durchführung der Überwachung zuständigen Behörde getroffen worden sind .

( 2 ) Sie schreiben vor , daß die mit der Überwachung beauftragten Personen der Geheimhaltungspflicht unterliegen .

Artikel 13

Zur Sicherstellung einer einheitlichen Anwendung dieser Richtlinie in allen Mitgliedstaaten legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb eines Jahres nach dem Erlaß dieser Richtlinie einen Bericht über folgende Themen vor :

a ) die gegenwärtig in den Mitgliedstaaten geltenden Ausbildungsvorschriften für Lebensmittelkontrolleure ;

b ) die Möglichkeit der Festlegung von Gemeinschaftsvorschriften für die Aus - und Weiterbildung von Lebensmittelkontrolleuren ;

c ) die Möglichkeit des Erlasses gemeinschaftlicher Qualitätsnormen für alle mit der Überwachung und der Stichprobenahme im Rahmen dieser Richtlinie betrauten Labors ;

d ) die Möglichkeit der Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungsdienstes einschließlich des Erfahrungsaustauschs aller mit den Kontrollen befassten Einrichtungen und Personen .

Artikel 14

( 1 ) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stellen Vorausschätzungsprogramme auf , in denen die Art und die Häufigkeit der Überwachungen festgelegt werden , die innerhalb eines bestimmten Zeitraums gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a ) regelmässig durchzuführen sind .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alljährlich vor dem 1 . Mai alle sachdienlichen Informationen über die Durchführung der in Absatz 1 genannten Programme im vorhergehenden Jahr und geben dabei folgendes an :

- die Kriterien , nach denen diese Programme ausgearbeitet worden sind ,

- die Anzahl und die Art der durchgeführten Überwachungen sowie

- die Anzahl und die Art der festgestellten Verstösse .

( 3 ) Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten , nachdem sie diese im Rahmen des Ständigen Lebensmittelausschusses konsultiert hat , alljährlich vor dem 16 . Oktober , zum ersten Mal im Jahr 1991 , eine Empfehlung für ein koordiniertes Überwachungsprogramm für das folgende Jahr . Diese Empfehlung kann Gegenstand weiterer Anpassungen sein , die während der Durchführung des koordinierten Programms erforderlich werden .

In dem koordinierten Programm werden insbesondere die Kriterien angegeben , die bei seiner Durchführung vorrangig anzuwenden sind .

Die Informationen nach Absatz 2 enthalten gesonderte , spezielle Angaben über die Durchführung des koordinierten Programms .

( 4 ) Nach Ablauf eines Zeitraums von fünf Jahren , der mit dem Tag der Bekanntgabe der vorliegenden Richtlinie beginnt , übermittelt die Kommission dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieses Artikels und fügt gegebenenfalls geeignete Vorschläge bei .

Artikel 15

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission folgendes mit :

- die für die Überwachung zuständige(n ) Behörde(n ) sowie ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich und ihren Aufgabenbereich sowie

- das ( die ) amtliche(n ) oder von den zuständigen Behörden zugelassene(n ) Laboratorium ( Laboratorien ) , das ( die ) mit der Durchführung der Analysen im Rahmen der Überwachung beauftragt ist ( sind ) .

Diese Verzeichnisse werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften , Ausgabe C , veröffentlicht .

Artikel 16

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens zwölf Monate nach Bekanntgabe dieser Richtlinie ( 4 ) die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften , um dieser Richtlinie spätestens 24 Monate nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen . Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis .

Artikel 17

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Luxemburg am 14 . Juni 1989 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

P . SOLBES

( 1 ) ABl . Nr . C 20 vom 27 . 1 . 1987 , S . 6 , ABl . Nr . C 88 vom 5 . 4 . 1987 , S . 14 , und ABl . Nr . C 131 vom 27 . 5 . 1989 , S . 6 .

( 2 ) ABl . Nr . C 345 vom 21 . 12 . 1987 , S . 80 , und ABl . Nr . C 120 vom 16 . 5 . 1989 .

( 3 ) ABl . Nr . C 347 vom 22 . 12 . 1987 , S . 1 .

( 4 ) Diese Richtlinie wurde den Mitgliedstaaten am 20 . Juni 1989 bekanntgegeben .