risikogewichte
as defined in Richtlinie 93/6/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die angemessene…, Article 2, point (9)
den nach der Richtlinie 89/647/EWG für die jeweilige Gegenpartei geltenden Grad des Kreditrisikos. Aktiva in Form von Forderungen und anderen Risikopositionen gegenüber Wertpapierfirmen oder anerkannten Wertpapierfirmen dritter Länder sowie Risikopositionen gegenüber anerkannten Clearingstellen und Börsen wird jedoch das gleiche Gewicht wie in dem Fall gegeben, in dem die jeweilige Gegenpartei ein Kreditinstitut ist.