wertpapierhandel eines instituts
as defined in Richtlinie 93/6/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die angemessene…, Article 2, point (6)
der Wertpapierhandel, bestehend aus a) dessen Eigenhandel mit Finanzinstrumenten, die von dem Institut zum Zweck des Wiederverkaufs gehalten und/oder von dem Institut übernommen werden, um bestehende und/oder erwartete Unterschiede zwischen dem Kauf- und Verkaufspreis oder andere Preis- oder Zinsschwankungen kurzfristig zu nutzen, sowie Positionen in Finanzinstrumenten, die im eigenen Namen für Rechnung Dritter zur Zusammenführung sich deckender Kauf- und Verkaufsaufträge gehalten werden, und Positionen, mit denen andere Teile des Wertpapierhandels abgesichert werden; b) den Risiken aus noch nicht abgewickelten Geschäften, aus Vorleistungen und aus abgeleiteten Instrumenten des Freiverkehrs im Sinne des Anhangs II Nummern 1, 2, 3 und 5, den Risiken aus Pensionsgeschäften und Wertpapierverleihgeschäften mit den unter Buchstabe a) aufgeführten, zum Wertpapierhandel gehörenden Wertpapieren im Sinne des Anhangs II Nummer 4 und - vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Behörden - den Risiken aus den ebenfalls unter Nummer 4 beschriebenen umgekehrten Pensionsgeschäften und Wertpapierleihgeschäften, die von den nachstehend aufgeführten Bedingungen entweder die Bedingungen der Ziffern i), ii), iii) und v) oder der Ziffern iv) und v) erfuellen: i) Die Risikopositionen werden täglich gemäß den Verfahren des Anhangs II zum Marktpreis berechnet; ii) die Sicherheitsleistung wird angepasst, um wesentliche Wertänderungen bei den Wertpapieren, die Gegenstand der betreffenden Geschäfte oder Vereinbarungen sind, zu berücksichtigen; diese Anpassung erfolgt nach einer Regelung, welche die Zustimmung der zuständigen Behörden findet; iii) bei dem Geschäft oder der Vereinbarung ist vorgesehen, daß die Forderungen des Instituts automatisch und unmittelbar gegen die Forderungen der anderen Partei aufgerechnet werden, falls diese ihren Verpflichtungen nicht nachkommt; iv) das betreffende Geschäft oder die betreffende Vereinbarung wurde zwischen Unternehmen des Finanzsektors geschlossen; v) diese Geschäfte oder Vereinbarungen bewegen sich im Rahmen der anerkannten und sachgerechten Verfahren, wobei Scheingeschäfte, insbesondere solche mit nicht kurzfristigem Charakter, ausgeschlossen sind; c) jenen Forderungen in Form von Gebühren, Provisionen, Zinsen, Dividenden und Einschüssen auf börsengängige abgeleitete Instrumente, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Posten des Wertpapierhandels im Sinne des Anhangs II Nummer 6 stehen. Die Einbeziehung von besonderen Posten in den Wertpapierhandel bzw. deren Ausschluß davon hat nach objektiven Verfahren zu erfolgen, wobei gegebenenfalls auch die für das Institut maßgebenden Bilanzierungsvorschriften zu beachten sind; die betreffenden Verfahren und deren systematische Anwendung werden von den zuständigen Behörden überwacht.