Eureka 32002L0083 Anmelden

zweigniederlassung

as defined in Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November…, Article 1(1), point (b) (Begriffsbestimmungen)

jede Agentur oder Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens. Jede ständige Präsenz eines Unternehmens im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ist bei der Anwendung der vorliegenden Richtlinie einer Agentur oder Zweigniederlassung gleichzustellen, und zwar auch dann, wenn diese Präsenz nicht die Form einer Zweigniederlassung oder Agentur angenommen hat, sondern lediglich durch ein Büro wahrgenommen wird, das von dem eigenen Personal des Unternehmens oder einer Person geführt wird, die zwar unabhängig, aber beauftragt ist, auf Dauer für dieses Unternehmen wie eine Agentur zu handeln

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