Eureka 32004L0017 Anmelden

öffentliches unternehmen

as defined in Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März…, Article 2(1), point (b)

jedes Unternehmen, auf das der Auftraggeber aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Es wird vermutet, dass der Auftraggeber einen beherrschenden Einfluss auf ein Unternehmen ausübt, wenn er unmittelbar oder mittelbar - die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens hält oder - über die Mehrheit der mit den Anteilen am Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügt oder - mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens ernennen kann.

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