market maker
as defined in Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom…, Article 2(1), point (n) (Begriffsbestimmungen)
eine Person, die an den Finanzmärkten dauerhaft ihre Bereitschaft anzeigt, durch den An- und Verkauf von Finanzinstrumenten unter Einsatz des eigenen Kapitals zu von ihr festgestellten Kursen Handel für eigene Rechnung zu betreiben.