Eureka 32005L0060 Sign in

wirtschaftlicher eigentümer

as defined in Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.…, Article 3, point (6)

die natürliche(n) Person(en), in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Kunde letztlich steht und/oder die natürliche Person, in deren Auftrag eine Transaktion oder Tätigkeit ausgeführt wird. Der Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers umfasst mindestens: a) bei Gesellschaften: i) die natürliche(n) Person(en), in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine Rechtsperson über das direkte oder indirekte Halten oder Kontrollieren eines ausreichenden Anteils von Aktien oder Stimmrechten jener Rechtsperson, einschließlich über Beteiligungen in Form von Inhaberaktien, letztlich steht, bei der es sich nicht um eine auf einem geregelten Markt notierte Gesellschaft handelt, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Offenlegungsanforderungen bzw. gleichwertigen internationalen Standards unterliegt; ein Anteil von 25 % plus einer Aktie gilt als ausreichend, damit dieses Kriterium erfüllt wird; ii) die natürliche(n) Person(en), die auf andere Weise die Kontrolle über die Geschäftsleitung einer Rechtsperson ausübt(ausüben); b) bei Rechtspersonen, wie beispielsweise Stiftungen, und bei Rechtsvereinbarungen, wie beispielsweise Trusts, die Gelder verwalten oder verteilen: i) sofern die künftigen Begünstigten bereits bestimmt wurden, die natürliche(n) Person(en), die der(die) Begünstigte(n) von 25 % oder mehr des Vermögens einer Rechtsvereinbarung oder Rechtsperson ist(sind); ii) sofern die Einzelpersonen, die Begünstigte der Rechtsvereinbarung oder Rechtsperson sind, noch nicht bestimmt wurden, die Gruppe von Personen, in deren Interesse hauptsächlich die Rechtsvereinbarung oder die Rechtsperson wirksam ist oder errichtet wurde; iii) die natürliche(n) Person(en), die eine Kontrolle über 25 % oder mehr des Vermögens einer Rechtsvereinbarung oder Rechtsperson ausübt(ausüben);

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