Eureka 32007L0023 Anmelden

inverkehrbringen

as defined in Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai…, Article 2, point (2) (Begriffsbestimmungen)

jede entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige Bereitstellung eines bestimmten Produkts zum Zweck des Vertriebs und/oder der Verwendung dieses Produkts auf dem Gemeinschaftsmarkt. Feuerwerkskörper, die vom Hersteller für den Eigengebrauch hergestellt wurden und die von einem Mitgliedstaat für die Verwendung in seinem Hoheitsgebiet zugelassen wurden, gelten nicht als in den Verkehr gebracht;

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