Eureka 32010R1218 Sign in

gemeinsam

as defined in Verordnung (EU) Nr. 1218/2010 der Kommission vom 14. Dezember 2010 über die…, Article 1(1), point (q) (Begriffsbestimmungen)

im Zusammenhang mit dem Vertrieb, dass die Parteien i) die Produkte über ein gemeinsames Team, eine gemeinsame Organisation oder ein gemeinsames Unternehmen vertreiben oder ii) einen Dritten zum Vertriebshändler mit oder ohne Ausschließlichkeitsbindung ernennen, sofern der Dritte kein Wettbewerber ist

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