Eureka 32013L0030 Sign in

schwerer unfall

as defined in Richtlinie 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni…, Article 2, point (1) (Begriffsbestimmungen)

in Bezug auf eine Anlage oder angebundene Infrastruktur — a) einen Vorfall, bei dem es zu einer Explosion, einem Brand, einem Verlust der Kontrolle über das Bohrloch oder zum Entweichen von Erdöl, Erdgas oder gefährlichen Stoffen mit Todesfolge oder schwerem Personenschaden oder mit einem erheblichen Potenzial dafür kommt; b) einen Vorfall als Ausgangspunkt für eine erhebliche Beschädigung der Anlage oder angebundenen Infrastruktur mit Todesfolge oder schwerem Personenschaden oder mit einem erheblichen Potenzial dafür; c) jeden anderen Vorfall mit Todesfolge oder schwerem Personenschaden bei fünf oder mehr Personen, die sich auf der Offshore-Anlage, auf der die Gefahrenquelle besteht, befinden oder eine Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivität im Zusammenhang mit der Anlage oder angebundenen Infrastruktur ausüben oder d) jeden schweren Umweltvorfall als Folge der unter den Buchstaben a, b und c genannten Vorfälle. Zur Bestimmung, ob ein Vorfall einen schweren Unfall nach Buchstaben a, b oder d darstellt, gilt eine Anlage, die normalerweise unbemannt ist, als bemannt

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