OGA
as defined in CRR, Article 4(1), point (7) (Begriffsbestimmungen)
einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne des Artikels 1 Nummer 2 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), einschließlich – sofern nicht anders festgelegt – Unternehmen eines Drittlandes, die ähnliche Tätigkeiten ausüben, wobei diese Tätigkeiten einer Beaufsichtigung gemäß dem Unionsrecht oder dem Recht eines Drittlandes unterliegen, das aufsichtliche und rechtliche Anforderungen vorsieht, die denen der Union zumindest gleichwertig sind, einen AIF im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds oder einen Nicht-EU-AIF im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a jener Richtlinie