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wertpapierfirma

as defined in CRR, Article 4(1), point (2) (Begriffsbestimmungen)

eine Person im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG, die den Vorschriften jener Richtlinie unterliegt, mit Ausnahme von a) Kreditinstituten, b) lokalen Firmen; c) Firmen, denen nicht erlaubt ist, die in Abschnitt B Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG genannte Nebendienstleistung zu erbringen, die lediglich eine oder mehrere der in Anhang I Abschnitt A Nummern 1, 2, 4 und 5 jener Richtlinie genannten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten erbringen und die weder Geld noch Wertpapiere ihre Kunden halten dürfen, und deshalb zu keinem Zeitpunkt Schuldner dieser Kunden sein dürfen

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