Eureka 32013R1257 Sign in

schiffsrecycling

as defined in Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom…, Article 3(1), point (6) (Begriffsbestimmungen)

den Vorgang des vollständigen oder teilweisen Demontierens eines Schiffes in einer Abwrackeinrichtung zwecks Rückgewinnung von Bauteilen und Materialien zur Aufbereitung, Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Wiederverwendung — unter Gewährleistung der Behandlung von Gefahrstoffen und sonstigen Materialien; dies umfasst damit zusammenhängende Vorgänge wie die Lagerung und Behandlung von Bauteilen und Materialien vor Ort, ausgenommen jedoch deren weitere Verarbeitung oder Beseitigung in separaten Einrichtungen;

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