Eureka 32013R1308 Sign in

geografische angabe

as defined in Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom…, Article 93(1), point (b) (Begriffsbestimmungen)

den Namen einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in ordnungsgemäß gerechtfertigten Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 dient, das folgende Anforderungen erfüllt: i) Es hat eine bestimmte Güte, ein bestimmtes Ansehen oder andere Eigenschaften, die sich aus diesem geografischen Ursprung ergeben; ii) mindestens 85 % der zu seiner Herstellung verwendeten Trauben stammen ausschließlich aus diesem geografischen Gebiet; iii) seine Herstellung erfolgt in diesem geografischen Gebiet und iv) es wurde aus Rebsorten gewonnen, die zu Vitis vinifera oder einer Kreuzung zwischen der Sorte Vitis vinifera und einer anderen Sorte der Gattung Vitis gehören.

Open in the act with Eureka

Install the extension for EUR-Lex

Also defined in