abwicklungsmaßnahme
as defined in Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai…, Article 2(1), point (40) (Begriffsbestimmungen)
die Entscheidung über die Abwicklung eines Instituts oder eines Unternehmens nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d gemäß Artikel 32 oder Artikel 33, die Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder die Ausübung einer oder mehrerer Abwicklungsbefugnisse