übernehmender rechtsträger
as defined in Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai…, Article 2(1), point (80) (Begriffsbestimmungen)
der Rechtsträger, auf den Anteile, sonstige Eigentumstitel, Schuldtitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten — auch in beliebiger Kombination — eines in Abwicklung befindlichen Instituts übertragen werden