Eureka 32014L0065 Sign in

öffentlicher emittent

as defined in Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai…, Article 4(1), point (60) (Begriffsbestimmungen)

folgende Emittenten von Schuldtiteln: i) die Union; ii) einen Mitgliedstaat einschließlich eines Ministeriums, einer Behörde oder einer Zweckgesellschaft dieses Mitgliedstaats; iii) im Falle eines bundesstaatlich organisierten Mitgliedstaats einen Gliedstaat des Bundes; iv) eine für mehrere Mitgliedstaaten tätige Zweckgesellschaft; v) ein von zwei oder mehr Mitgliedstaaten gegründetes internationales Finanzinstitut, das dem Zweck dient, Finanzmittel zu mobilisieren und seinen Mitgliedern Finanzhilfen zu gewähren, die von schwerwiegenden Finanzierungsproblemen betroffen oder bedroht sind; vi) die Europäische Investitionsbank;

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