Eureka 32014R0376 Sign in

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as defined in Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom…, Article 2, point (13) (Begriffsbestimmungen)

a) die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 6 Absatz 3 benannte zuständige Behörde, wenn es sich um eine Informationsanfrage interessierter Kreise handelt, die in der Union ansässig sind; b) die Kommission, wenn es sich um eine Informationsanfrage interessierter Kreise handelt, die außerhalb der Union ansässig sind;

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