ein einziges unternehmen
as defined in Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die…, Article 2(2) (Begriffsbestimmungen)
alle Unternehmenseinheiten, die zueinander in mindestens einer der folgenden Beziehungen stehen: a) Eine Unternehmenseinheit hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter einer anderen Unternehmenseinheit; b) eine Unternehmenseinheit ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums einer anderen Unternehmenseinheit zu bestellen oder abzuberufen; c) eine Unternehmenseinheit ist gemäß einem mit einer anderen Unternehmenseinheit geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in deren Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf diese Unternehmenseinheit auszuüben; d) eine Unternehmenseinheit, die Anteilseigner oder Gesellschafter einer anderen Unternehmenseinheit ist, übt gemäß einer mit anderen Anteilseignern oder Gesellschaftern dieser anderen Unternehmenseinheit getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von deren Anteilseignern oder Gesellschaftern aus. Auch Unternehmenseinheiten, die über eine oder mehrere andere Unternehmenseinheiten zueinander in Beziehungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d stehen, werden als ein einziges Unternehmen betrachtet.