gemeinsame dienste
as defined in Beschluss (EU) 2015/2240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.…, Article 2, point (4) (Begriffsbestimmungen)
die organisatorische und technische Fähigkeit, europäischen öffentlichen Verwaltungen ein einziges Ergebnis zu liefern; dazu gehören betriebliche Systeme, Anwendungen und digitale Infrastrukturen allgemeiner Art, die allgemeinen Nutzeranforderungen über verschiedene Politikfelder oder geografische Gebiete hinweg gerecht werden, mit ihren zugrunde liegenden betrieblichen Leitungsstrukturen