Eureka 32015R0848 Anmelden

ausländischer gläubiger

as defined in Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai…, Article 2, point (12) (Begriffsbestimmungen)

den Gläubiger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat der Verfahrenseröffnung hat, einschließlich der Steuerbehörden und der Sozialversicherungsträger der Mitgliedstaaten;

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