schwerer unfall
as defined in Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai…, Article 3, point (12) (Begriffsbestimmungen)
Zugkollisionen oder Zugentgleisungen mit mindestens einem Todesopfer oder mindestens fünf Schwerverletzten oder mit beträchtlichem Schaden für die Fahrzeuge, Infrastruktur oder Umwelt sowie sonstige Unfälle mit den gleichen Folgen und mit offensichtlichen Auswirkungen auf die Regelung der Eisenbahnsicherheit oder das Sicherheitsmanagement; „beträchtlicher Schaden“ bedeutet, dass die Kosten von der Untersuchungsstelle unmittelbar auf insgesamt mindestens 2 Mio. EUR veranschlagt werden können
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Also defined in
- Richtlinie 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Sicherheit von… 32013L0030, Article 2, point (1)
in Bezug auf eine Anlage oder angebundene Infrastruktur — a) einen Vorfall, bei dem es zu einer Explosion, einem Brand, einem Verlust der Kontrolle über das Bohrloch oder zum Entweichen von Erdöl, Erdgas oder gefährlichen Stoffen mit Todesfolge oder schwerem Personenschaden oder mit einem… - Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer… 32012L0018, Article 3, point (13)
ein Ereignis — z. B. eine Emission, einen Brand oder eine Explosion größeren Ausmaßes —, das sich aus unkontrollierten Vorgängen in einem unter diese Richtlinie fallenden Betrieb ergibt, das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb des Betriebs zu einer ernsten Gefahr für die menschliche… - Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen… 31996L0082, Article 3, point (5)
ein Ereignis - z. B. eine Emission, einen Brand oder eine Explosion größeren Ausmaßes -, das sich aus unkontrollierten Vorgängen in einem unter diese Richtlinie fallenden Betrieb ergibt, das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb des Betriebs zu einer ernsten Gefahr für die menschliche… - Richtlinie 2009/71/ Euratom des Rates vom 25. Juni 2009 über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit… 02009L0071-20140814, Article 3, point (11)
11. „schwerer Unfall“ Bedingungen, die schwerwiegender sind als die Bedingungen bei einem Auslegungsstörfall; diese Bedingungen können durch Mehrfachversagen verursacht werden, etwa den vollständigen Ausfall aller Stränge des Sicherheitssystems, oder durch ein äußerst unwahrscheinliches Ereignis.