weiterverbreitung
as defined in Richtlinie (EU) 2019/789 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.…, Article 2, point (2) (Begriffsbestimmungen)
eine zum öffentlichen Empfang bestimmte zeitgleiche, unveränderte und vollständige Weiterverbreitung einer Erstsendung von zum öffentlichen Empfang bestimmten Fernseh- und Hörfunkprogrammen aus einem anderen Mitgliedstaat, ausgenommen die Kabelweiterverbreitung im Sinne der Richtlinie 93/83/EWG, sofern diese Erstsendung drahtgebunden oder drahtlos, einschließlich über Satellit, aber nicht online erfolgt, vorausgesetzt, a) die Weiterverbreitung erfolgt durch eine andere Partei als das Sendeunternehmen, durch den oder unter dessen Kontrolle und Verantwortung diese Erstsendung erfolgte, und zwar unabhängig davon, wie die weiterverbreitende Partei die programmtragenden Signale von dem Sendeunternehmen für die Weiterverbreitung erlangt, und b) die Weiterverbreitung über einen Internetzugangsdienst im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 erfolgt in einer geordneten Umgebung;