Eureka 32019L1937 Anmelden

zuständige behörde

as defined in Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.…, Article 5, point (14) (Begriffsbestimmungen)

die nationale Behörde, die benannt wurde, um Meldungen nach Kapitel III entgegenzunehmen und dem Hinweisgeber Rückmeldung zu geben und/oder als die Behörde benannt wurde, welche die in dieser Richtlinie vorgesehenen Aufgaben — insbesondere in Bezug auf etwaige Folgemaßnahmen — erfüllt.

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