abhilfe
as defined in Richtlinie (EU) 2024/1760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.…, Article 3(1), point (t) (Begriffsbestimmungen)
die Wiederherstellung der Situation oder des Zustands, in der/dem sich die betroffene Person/die betroffenen Personen, die Gemeinschaften oder die Umwelt ohne eingetretene tatsächliche negative Auswirkungen befunden hätten, und die bzw. der in einem angemessenen Verhältnis zur Beteiligung des Unternehmens an den negativen Auswirkungen stehen muss, einschließlich einer finanziellen oder nichtfinanziellen Entschädigung, die das Unternehmen einer oder mehreren von den tatsächlichen negativen Auswirkungen betroffenen Personen bereitstellt, und soweit zutreffend die Erstattung jeglicher den Behörden durch die notwendigen Abhilfemaßnahmen entstandenen Kosten;